RRB Nr. 968/2025
Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen, Vernehmlassung
24. September 2025Deutsch5 min
Source zh.ch
Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025
968. Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-
Erwägungen
Spektrum-Störungen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Ver- ordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum- Störungen. Der Verordnungsentwurf bezieht sich auf die am 21. März 2025 be- schlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) betreffend die Übernahme durch die Invaliden- versicherung (IV) von medizinischen Massnahmen im Rahmen der in- tensiven Frühintervention (IFI) bei Kindern im Vorschulalter mit schwe- ren Autismus-Spektrum-Störungen. Die IFI kombiniert medizinische mit pädagogischen Massnahmen wie Psycho- und Ergotherapie, Logo- pädie, Sonderpädagogik und Psychologie. Der Beitrag der IV an die Kosten der IFI ist gegenwärtig und noch bis Ende 2026 Gegenstand eines Pilotversuchs. Mit der Änderung des IVG und dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll die Kostenbeteiligung der IV über 2026 hinaus geregelt werden, um Finanzierungslücken zu vermeiden. Da die im Rah- men der IFI erbrachten Leistungen sowohl von der IV als auch von den Kantonen finanziert werden, sehen die neuen IVG-Bestimmungen vor, dass Bund und Kantone Vereinbarungen auf der Grundlage von kan- tonalen Planungen zur IFI abschliessen. Die Beiträge der Versicherung werden den Kantonen in Form von Fallpauschalen ausgerichtet und dürfen 30% der durchschnittlichen Interventionskosten nicht überschreiten. Die Einrichtungen müssen Daten zu Statistik- und Aufsichtszwecken erheben. Im vorliegenden Verordnungsentwurf werden die neuen Bestimmun- gen des IVG konkretisiert, welche die Berechnung der Pauschalen, ge- wisse wesentliche Elemente der IFI, die Modalitäten der Aufsicht und bestimmte datenschutzrechtliche Aspekte regeln. Es ist von zentraler Bedeutung, die finanzielle Beteiligung der IV an der Frühintervention für medizinische Leistungen nach Abschluss des entsprechenden Pilotversuchs in dauerhafte Strukturen zu überführen und gesetzlich abzusichern. Dies liegt ausdrücklich im Interesse des Kantons Zürich, der als Träger der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich mit der Fachstelle Autismus der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie die älteste psychiatrische Autismusfachstelle der Schweiz betreibt und bis Ende 2027 subventioniert (vgl. RRB Nr. 983/ 2024) Gleichzeitig bleibt der Kanton weiterhin für die Finanzierung der pädagogischen Leistungen zuständig.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat.iv@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf der Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus- Spektrum-Störungen Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir stehen dem vorliegenden Verordnungsentwurf positiv gegenüber, da die Wirksamkeit der intensiven Frühintervention (IFI) heute wissen- schaftlich anerkannt ist und sich die Dienstleistung bei den betroffenen Versicherten als nützlich und wirksam erwiesen hat. Zudem sind die Er- gebnisse des Pilotversuchs positiv ausgefallen. Im Hinblick auf den Voll- zug ist es wichtig, die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung (IV) an der Frühintervention für medizinische Leistungen nach Aus- laufen des hierzu durchgeführten Pilotversuchs in ordentliche Struktu- ren zu überführen und gesetzlich zu verankern. Für eine nachhaltige Wirkung der IFI ist der Einbezug, die Anleitung sowie die Beratung der Eltern von zentraler Bedeutung. Dies setzt eine gezielte Stärkung der Kompetenzen der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge voraus. Dementsprechend sind wir der Auffassung, dass der zweite Teilsatz («soweit dies möglich ist») weggelassen werden sollte. Neben den Eltern müssen auch weitere Personen, die das Kind im Alltag betreuen, zwingend einbezogen werden (z. B. Pflegeeltern). Aus diesem Grund ist Art. 5 Bst. e des Verordnungsentwurfs mit der Formu- lierung «und andere Erziehungsberechtigte» zu ergänzen. Mit der Festlegung der Dauer von IFI auf mindestens zwei Jahre bei insgesamt mindestens 90 Wochen wird in Art. 6 Abs. 1 ein Minimalum- fang definiert. Durch die Umformulierung «in der Regel» statt «min- destens» wird vermieden, dass einige Kinder aufgrund eines zu kurzen Zeitraums bis zum Schuleintritt oder aufgrund von Abklärungs- und Wartezeiten ausgeschlossen werden. Gleichzeitig können die Ausnah- memöglichkeiten einer Verkürzung (Art. 6 Abs. 2) und einer Verlänge- rung (Art. 7) weiterhin berücksichtigt werden. Abgesehen von der Unklarheit in Art. 9 Abs. 3 darüber, mit welchen Normkosten das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) pro Stunde im Schnitt rechnet, ist unklar, ob der Tarifwechsel von TARMED zu TARDOC (ab 1. Januar 2026) berücksichtigt wird. Mit mindestens 15 Wochenstunden entspricht die IFI einem tagesklinischen Setting. Während der Kanton Zürich Tageskliniken subventioniert, sollte die
fehlende medizinische Tarifdeckung beim BSV liegen und nicht bei den Kantonen, welche die pädagogischen Leistungen finanzieren. Andern- falls sind wirksame IFI-Angebote durch unsichere Finanzierung ge- fährdet. Im Art. 19 werden die Evaluationskriterien der IFI festgelegt. Perso- nen mit einer Autismus-Spektrum-Störung beziehen in der Regel zusätz- liche medizinische Leistungen, insbesondere psychiatrische Leistungen. Es empfiehlt sich daher, in Bst. c auch ausdrücklich die Auswirkungen der IFI auf die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen aufzufüh- ren bzw. die Leistungen der IV aufzuschlüsseln. Neben der Erhebung kindorientierter Daten sollte unseres Erachtens auch die Auswirkung der IFI auf die Eltern-Kind-Beziehung sowie die Lebensqualität der Fami- lie untersucht werden. Wir beantragen deshalb eine entsprechende Er- gänzung von Art. 19. Im Übrigen ist auf das beiliegende Antwortformular zu verweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli