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Entscheid

RRB Nr. 969/2011

F + F Schule für Kunst und Mediendesign Zürich, Beitragsberechtigung, Verlängerung, Subvention

17. August 2011Deutsch4 min

Source zh.ch

F + F Schule für Kunst und Mediendesign Zürich, Beitragsberechtigung, Verlängerung, Subvention

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011

969. F + F Schule für Kunst und Mediendesign Zürich

Erwägungen

(Erneuerung Beitragsberechtigung) Die seit 1971 bestehende F + F Schule für Kunst und Mediendesign bietet ein breites Spektrum von Ausbildungen im künstlerischen und gestalte- rischen Bereich an. Trägerin der Schule ist seit 2006 eine Stiftung, der insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Kunst und Gestal- tung angehören. Mit RRB Nr. 1084/1998 wurde die F + F Schule für Kunst und Mediendesign als kantonale höhere Fachschule und mit RRB Nr. 673/2007 in Bezug auf den Bildungsgang Bildende Kunst als beitragsberechtigt anerkannt. Die F + F Schule für Kunst und Mediendesign beantragt noch im ersten Halbjahr 2011 beim Bundesamt für Berufsbildung und Techno- logie (BBT) die Anerkennung des Bildungsgangs Bildende Kunst als höhere Fachschule. Die definitive Anerkennung als höhere Fachschule durch das BBT ist für 2014 vorgesehen. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) kann der Kan- ton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für Bildungsgänge an höhere Fachschulen leisten, wenn daran ein besonde- res öffentliches Interesse besteht (§ 28 Abs. 3 EG BBG). Die Subvention ist bezüglich des Höchstsatzes begrenzt (75%). Dementsprechend gilt der zu leistende Staatsbeitrag als gebundene Ausgabe (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz), weshalb er vom Regierungsrat zu bewilligen ist (§ 36 lit. b CRG). Die F + F Schule für Kunst und Mediendesign bietet als einzige Schule in der deutschsprachigen Schweiz eine Vollzeitausbildung in Bildender Kunst auf Stufe höhere Fachschule an. Sie stellt deshalb eine wichtige Ergänzung zu den Studiengängen der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich dar. Sie ermöglicht begabten Interessentinnen und Inte- ressenten, welche die Voraussetzungen für den Besuch einer Fachhoch- schule nicht erfüllen, eine anerkannte Ausbildung zu absolvieren. Ein besonderes öffentliches Interesse am Bildungsgang Bildende Kunst ge- mäss § 28 Abs. 3 EG BBG liegt deshalb vor. Das derzeitige, historisch gewachsene Finanzierungssystem soll abge- löst werden durch ein Modell, in dem die staatlichen Gelder über die Festsetzung von Förderschwerpunkten und -kriterien zum Einsatz kommen. Die Beitragsberechtigung der F + F Schule für Kunst und Mediendesign für den Bildungsgang Bildende Kunst wird aus diesem

Grund künftig neu zu beurteilen sein. Die Erneuerung der Beitrags- berechtigung ist daher bis zum Ablauf der Übergangsordnung gemäss § 22 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufs- bildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) am 31. Dezember 2012 zu befristen. Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach neuem Recht, die anstelle der bis anhin aufwandorientierten eine leistungsorientierte Finanzierung vorsehen wird, bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistungen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrich- tung bisher ausgerichtet haben (§ 22 VFin BBG). Die anrechenbaren Kosten des Bildungsganges Bildende Kunst der F + F Schule für Kunst und Mediendesign betrugen 2009 rund Fr. 230 000, wobei davon Fr. 56 650 von anderen Kantonen für ihre Stu- dierenden übernommen wurden. Für die Jahre 2011 und 2012 ist unter Berücksichtigung einer allfälligen Vollauslastung des Bildungsganges die Subvention auf höchstens Fr. 260 000 festzulegen. Davon abzu- ziehen ist der Anteil für ausserkantonale Studierende, der durch deren Wohnsitzkanton übernommen werden muss. Wie bisher sind die Einzelheiten vertraglich zu regeln. Ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2012 einzureichen. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Kosten sind im Budget 2011 enthal- ten und im KEF 2011–2014, Planjahr 2012, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die F + F Schule für Kunst und Mediendesign wird vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Der F + F Schule für Kunst und Mediendesign wird an die beitrags- berechtigten Kosten des Bildungsganges Bildende Kunst (höhere Fach- schule) eine Subvention von 75%, jährlich höchstens Fr. 260 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die F + F Schule für Kunst und Mediendesign, Sandi Paucic, Rektor, Flurstrasse 89, 8047 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi