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Entscheid

RRB Nr. 97/2016

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Änderung, Schreiben an das UVEK

10. Februar 2016Deutsch2 min

Source zh.ch

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Änderung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2016

97. Verordnung über die technischen Anforderungen

Erwägungen

an Strassenfahrzeuge (Anhörung) Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 unterbreitete das Bundesamt für Strassen im Rahmen einer Anhörung den Entwurf zur Änderung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) zur Stellungnahme. Die vorgeschla- genen Änderungen der VTS bezwecken zur Hauptsache die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes, die Vermeidung technischer Handelshemmnisse in Bezug auf das weiterentwickelte Recht der EU sowie Vereinfachungen für die Fahrzeughalterinnen und Fahr- zeughalter.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, einschliesslich Fragebogen, auch per E-Mail an V-FA @astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 haben Sie uns den Entwurf zur Änderung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) zur Anhörung zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagenen Änderungen der VTS bezwecken zur Hauptsache die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit und des Umweltschut- zes, die Vermeidung technischer Handelshemmnisse in Bezug auf das wei- terentwickelte Recht der EU sowie Vereinfachungen für die Fahrzeug- halterinnen und Fahrzeughalter. Diese Zielsetzungen begrüssen wir und können den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich zustimmen. Die detaillierten Bemerkungen können Sie dem ausgefüllten Frage- bogen entnehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicher- heitsdirektion (je unter Beilage des Fragebogens).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi