RRB Nr. 97/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dübendorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
8. Februar 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Februar 2017
97. Gemeindeordnung (Dübendorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dübendorf haben an der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2016 eine Teilrevision ihrer Gemein- deordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Regelung der Übertragung der Wasserversorgung an die Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf (WVD) und die Wasserversorgungsgenos- senschaft Tobelhof-Gockhausen-Geeren (WVTGG) sowie die Anpassung an Änderungen des übergeordneten Rechts (Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht). Zudem wurde der Einladung des Regierungsrates zur Fest- legung der Zuständigkeit zur Ergreifung des Gemeindereferendums und der Bereinigung betreffend Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungs- beamten nachgekommen (vgl. RRB Nr. 932/2013). Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Düben- dorf am 5. Juni 2016 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung vom 5. Juni 2005 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Stadthaus, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi