RRB Nr. 970/2015
Natur- und Heimatschutzfonds, Schweizerisches Nationalmuseum, technische Konservierungen 2016-2019, gebundene Ausgabe
21. Oktober 2015Deutsch3 min
Source zh.ch
Natur- und Heimatschutzfonds, Schweizerisches Nationalmuseum, technische Konservierungen 2016-2019, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2015
970. Natur- und Heimatschutzfonds, Fundkonservierung
Erwägungen
und Restaurierungsarbeiten der Archäologie Die im Kanton Zürich gefundenen archäologischen Objekte fallen nach Art. 724 Abs. 1 ZGB (SR 210) regelmässig in das Eigentum des Kantons Zürich. Der Erhalt der Fundobjekte ist eine gesetzlich umschriebene Aufgabe gemäss § 204 PBG (LS 700.1) sowie gemäss § 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (LS 702.11). Die nötigen Arbeiten zur Kon- servierung und Restaurierung von Funden aus Metall, Holz, Knochen, Geweih und Leder sowie Textilien und Nasshölzern werden seit 1978 durch das Schweizerische Landesmuseum ausgeführt. Dieses ist heute mit dem Château de Prangins, dem Forum Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum in Affoltern a. A. unter dem Dach des Schwei- zerischen Nationalmuseums vereint. Die Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten erfordern ein er- hebliches Fachwissen und eine hohe Ausführungsqualität. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Sammlungszentrum Affoltern kann die Kantonsarchäologie auf die Einrichtung eines eigenen Kon- servierungslabors verzichten, da sie diese Arbeiten nur nach langwieri- ger Aufbauarbeit selbst ausführen könnte. Die vom Sammlungszentrum Affoltern erbrachten Leistungen werden seit 1997 mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds finanziert. Seit 2001 wurden die Zahlungen nicht mehr pauschal, sondern nach Massgabe der anfallenden Arbeiten ausgerichtet. Die Kantonsarchäologie organisiert laufend zusammen mit dem Sammlungszentrum Affoltern die anstehenden Arbeiten und stellt periodisch durch Auszahlung der entsprechenden Kredittranchen die benötigten Mittel bereit. Dieses Vorgehen ist beizubehalten. Beim Erhalt der Fundobjekte handelt es sich als Folge der Selbstbin- dung des Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG um eine gesetzlich um- schriebene Aufgabe. Die Arbeiten können gestützt auf § 2 lit. c des Geset- zes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimat- schutz und für Erholungsgebiete (LS 702.21) mit Mitteln des Natur- und Heimatschutzfonds finanziert werden. Aufgrund von § 4 dieses Gesetzes ist der Regierungsrat für die Bewilligung dieser gemäss § 37 Abs. 2 lit. a CRG gebundenen Ausgabe zuständig.
Für 2016–2019 sind Beiträge von jährlich höchstens Fr. 440 000, insge- samt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, Konto 3610 0 00000, Ent- schädigungen an den Bund, vorgesehen. Die entsprechenden Ausgaben sind im Budgetentwurf 2016 und im KEF 2016–2019 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die durch das Schweizerische Nationalmuseum 2016–2019 durch- zuführende technische Konservierung von Restaurierungsarbeiten an archäologischen Fundobjekten wird eine gebundene Ausgabe von jähr- lich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutz- fonds, bewilligt.
II. Die Konservierungsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Kantons- archäologie auszuführen und periodisch abzurechnen.
III. Mitteilung an die Direktion des Schweizerischen Nationalmuseums, Postfach, 8023 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli