RRB Nr. 971/2021
Gemeindewesen, Zweckverband Entsorgung Zimmerberg, neue Statuten, Genehmigung
8. September 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Entsorgung Zimmerberg, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. September 2021
971. Gemeindewesen (Zweckverband Entsorgung Zimmerberg)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einter oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Adliswil, Horgen, Kilchberg, Langnau a.A., Oberrieden, Richterswil, Rüschlikon, Thalwil und Wädenswil bilden seit 1963 unter dem Namen Abfallverwertung im Bezirk Horgen einen Zweckverband für die Organisation eines gemeinsamen Kehrichtsammel- und -verwertungsdienstes (RRB Nr. 4493/1963). Anlässlich der Urnen- abstimmung vom 13. Juni 2021 haben die Stimmberechtigten der Ver- bandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Be- zirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten enthalten die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einfüh- rung eines eigenen Haushalts und führen zu einer Namensänderung. Der Zweckverband für Abfallverwertung im Bezirk Horgen trägt neu den Namen «Entsorgung Zimmerberg». Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens (am 1. Januar 2022) ersetzen die neuen Statuten die bis dahin gelten- den Statuten.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 39 Abs. 1 der Statuten sieht vor, dass die Rechnungsprüfungs- kommission beschlussfähig ist, wenn die Mitglieder vollständig anwesend sind. Gemäss § 39 Abs. 1 GG ist eine Behörde beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Art. 39 Abs. 1 der Stauten ist da- her so auszulegen, dass die Rechnungsprüfungskommission beschluss- fähig ist, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Entsorgung Zimmerberg werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – die Betriebskommission des Zweckverbands für Abfallverwertung im Bezirk Horgen, Zugerstrasse 165, 8810 Horgen, – die Gemeinde- bzw. Stadträte der Politischen Gemeinden – Adliswil, Zürichstrasse 12, Postfach, 8134 Adliswil, – Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil, – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli