RRB Nr. 973/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen am Albis, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
8. September 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen am Albis, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. September 2021
973. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hausen a. A.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hausen a. A. (GO) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hausen a. A. aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 26 Ziff. 3 lit. c GO sieht vor, dass der Gemeinderat unter Einbe- zug der Primarschulpflege das Personal der Schulverwaltung ernennt. Zum Personal der Schulverwaltung gehört auch die Leiterin bzw. der Lei- ter der Schulverwaltung, die Schreiberin bzw. der Schreiber der Schul- pflege ist (Art. 37 Abs. 3 GO). Das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 regelt im Gegensatz zum Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 nicht mehr ausdrücklich, dass jede Behörde ihre eigene Schreiberin bzw. ihren eige- nen Schreiber zu ernennen hat. Dennoch ist dieser Grundsatz im Ge- setz weiterhin enthalten. Er ergibt sich insbesondere daraus, dass eine eigenständige Kommission dem Gemeinderat gleichgeordnet ist und die Schreiberin oder der Schreiber eine Vertrauensstellung gegenüber der Be- hörde innehat. Unter diesen Umständen wäre es nicht vertretbar, wenn der Gemeinderat die Leiterin bzw. den Leiter der Schulverwaltung ohne Einverständnis der Schulpflege ernennt. Art. 26 Ziff. 3 lit. c GO ist da- her so auszulegen, dass die Schulpflege der Ernennung der Leiterin bzw. des Leiters der Schulverwaltung durch den Gemeinderat zustimmen muss. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen a. A., Gemeindeverwaltung, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, den Bezirksrat Affoltern, Bezirks- gebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli