RRB Nr. 978/2011
Rückverteilung der CO2-Abgabe, Verrechnung Anteile, Vorgehen
17. August 2011Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. August 2011
978. Rückverteilung der CO2-Abgabe: Vorgehen betreffend Verrechnung Anteile
Erwägungen
A. Ausgangslage 2010 wurden erstmals die Erträge aus der CO2-Abgabe zurückver- teilt. Die Ausgleichskassen haben die Verteilung im Auftrag des Bun- desamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen. Insgesamt hat der Bund rund 360 Mio. Franken zurückgegeben. Der Betrag wurde proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme verteilt, der Faktor betrug 1,311‰, d. h., die Arbeitgeber erhielten Fr. 1,311 pro Fr. 1000 abgerechnete AHV- Lohnsumme der Arbeitnehmenden des Jahres 2008. Dem Kanton Zürich wurde in diesem Rahmen ein Anteil am CO2-Abgabeertrag von rund 3,7 Mio. Franken gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 betreffend Rückverteilung der CO2- Abgabe hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die kantonalen Arbeitsämter (RAV) und die anerkannten Arbeitslosenkassen (ALK) aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass ein entsprechender Anteil die- ser Rückverteilung ihren Personalkosten gutgeschrieben wird. Im Fall des Kantons Zürich geht es dabei um rund Fr. 60 000. Die Vergütung des Bundes an den Kanton für den Vollzug AVIG verändert sich um diese Summe. Der Kanton Zürich hat in der Folge den betroffenen Stellen folgende Anteile am CO2-Abgabeertrag für das Rechnungsjahr 2010 gutgeschrieben: – Vollzug Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG): Fr. 56 158,25 auf der Grundlage Lohnsumme von Fr. 42 843 820,65 – Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich: Fr. 7023,80 auf der Grundlage der Lohnsumme von Fr. 5 357 589,65.
B. Abklärungen Gleichzeitig hat sich die kantonale Finanzverwaltung mit Schreiben vom 18. Februar 2011 an die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV ge- wandt und ihre Vorbehalte zu dieser Rückerstattungsforderung darge- legt. Sie machte darin insbesondere geltend, dass die Grösse der Summe in keinem Verhältnis zum administrativen Aufwand stehe und die gefor- derte Aufteilung schon aus verwaltungsökonomischen Gründen abzu- lehnen sei. Zudem gebe es ihres Erachtens keine Rechtsgrundlage für die Forderung des SECO. Die Tatsache, dass der Anteil am CO2-Abgabe-
ertrag aufgrund der Lohnsumme der Arbeitnehmenden bemessen wird, heisse nicht, dass die Kantone (oder die privaten Unternehmen) ihren Anteil im Verhältnis der Lohnsummen auf die einzelnen Organisations- einheiten verteilen müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass – wenn das Gesetz nichts anderes festlege – es sich um frei verfügbare Mittel handle. Mit Schreiben vom 5. April 2011 hat die EFV die Forderung und das Vorgehen des SECO ausdrücklich unterstützt, obwohl sie ebenfalls fest- stellt, dass es sich «zugegebenermassen um kleine Beträge handelt».
C. Weiteres Vorgehen Für den Kanton Zürich geht es nach dieser Bestätigung der Bundes- praxis durch die EFV darum, sein eigenes zukünftiges Vorgehen festzu- legen. Der Kanton Zürich ist gegenüber seinen Gemeinden oft in einer ähnlichen Situation. Er vergütet eine Leistung, hat die operative Durch- führung aber beispielsweise an die Gemeinden delegiert. Der umge- kehrte Fall, dass der Kanton Leistungen erbringt, und diese von den Gemeinden vergütet bekommt, gehört ebenso zur gängigen Praxis (z. B. Lohnzahlungen an Lehrerinnen und Lehrer). Aufgrund der vielfältigen Verflechtungen würde die Höhe der Anteile an der CO2-Rückver- gütung in keinem Verhältnis zum administrativen Verrechnungsaufwand stehen und wäre nicht wirtschaftlich. Zudem ist der Finanzdirektion nach wie vor keine Grundlage bekannt, die dem Ertrag aus der Rück- verteilung der CO2-Abgabe eine Zweckbindung auferlegt. Im eigenen kantonalen Zuständigkeitsbereich, d. h. im Umgang mit den Gemeinden und Anstalten, ist daher an der bisherigen Praxis fest- zuhalten und auf entsprechende Rückforderungen zu verzichten. Im Verhältnis zum Bund ist hingegen die Auslegung des Bundesrechts durch die zuständigen Stellen des Bundes und die sich daraus ergebende Praxis im Verkehr zwischen Bund und Kantonen zu akzeptieren. Der Kanton wird den RAV und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich daher auch zukünftig die entsprechenden Anteile an der CO2-Rück- vergütung gutschreiben. Gleichzeitig wird er jedoch von Bundesbetrie- ben, denen er eine operative Leistungserbringung vergütet, den ent- sprechenden Anteil an der CO2-Rückvergütung zurückfordern. Dies betrifft die Leistungserbringungen von SBB und Post (Postauto) im öffentlichen Verkehr, die der Kanton Zürich über seinen Staatsbeitrag von rund 200 Mio. Franken jährlich an den Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) unterstützt.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Kanton Zürich verzichtet in der Regel darauf, insbesondere in der Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Anteile an den CO2-Rück- vergütungen zu verrechnen.
II. Im Verhältnis mit dem Bund erfolgt eine entsprechende gegen- seitige Verrechnung, insbesondere in den Bereichen Vollzug AVIG und Leistungserbringungen durch Bundesbetriebe (SBB und Post).
III. Die Volkswirtschaftsdirektion und die Finanzdirektion werden beauftragt, den Vollzug sicherzustellen.
IV. Mitteilung an die Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, Bundesgasse 3, 3003 Bern, die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi