RRB Nr. 981/2016
Versicherungsvertragsgesetz, Revision, Schreiben an das EFD
5. Oktober 2016Deutsch7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2016
981. Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG);
Erwägungen
Vernehmlassung Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt das Vertragsverhältnis zwi- schen den Versicherungen und ihren Kundinnen und Kunden. Es ist über 100 Jahre alt und genügt den Anforderungen und Bedürfnissen an ein modernes Gesetz nicht mehr. Einige punktuelle und vordringliche Ände- rungen wurden bereits mit einer Teilrevision 2006 vorgenommen. Mit der hier vorgelegten Teilrevision soll das Versicherungsvertragsrecht in einem weiteren Schritt in ausgewählten Punkten an die veränderten Gegeben- heiten und an die Bedürfnisse nach einem vernünftigen und realisierbaren Versicherungsschutz angepasst werden. Der vorgelegte Gesetzesentwurf setzt die Anliegen des Parlaments ge- mäss Rückweisung der Totalrevision des VVG um, indem er die geforder- ten Änderungen namentlich beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen De- ckung, bei der Verjährung, beim Kündigungsrecht und bei den Grossrisi- ken aufnimmt. Auch wurde an zahlreichen Stellen den Erfordernissen des elektronischen Geschäftsverkehrs durch Erleichterungen bei den Form- vorschriften Rechnung getragen. Daneben wurden weniger weitgehende Anpassungen vorgenommen, die sich bei den Arbeiten als sachgerecht aufgedrängt haben. Das Grundanliegen des Parlaments, bewährte Be- stimmungen bestehen zu lassen, blieb gewahrt. Formal wurde dem VVG durch die Einführung von Abschnittstiteln eine übersichtlichere Struktur gegeben. Auch wenn zu diesem Zweck einzelne Bestimmungen inner- halb des Gesetzes verschoben werden mussten, hat sich die Lesbarkeit des Gesetzes erheblich verbessert.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse: Rechtsdienst EFD, Bernerhof, 3003 Bern; auch per E-Mail an regulierung @gs-efd.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 haben Sie uns zur Stellungnahme zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag eingeladen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Wir begrüssen die Revision grundsätzlich. Zu den einzelnen Bestim- mungen haben wir folgende Bemerkungen: Art. 3 VE-VVG Im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. c des nicht verabschiedeten Entwurfs zum VVG vom 21. Januar 2009 beantragen wir, dass im Bereich der Kran- kenzusatzversicherung die Versicherungsunternehmen in Art. 3 VVG zu- sätzlich dazu verpflichtet werden, über die Finanzierungsmethode ein- schliesslich der Bildung und Verwendung von Altersrückstellungen zu in- formieren. Diese Information ist für die Produktewahl der Versicherten besonders wichtig, da die Zusatzversicherung zumeist für die ganze Lebensdauer gedacht ist. Insbesondere werden die Konsumentinnen und Konsumen- ten dadurch auch in die Lage versetzt, neben den aktuell geltenden Prä- mien auch deren voraussichtliche künftige Entwicklung vergleichen zu können. Durch unterschiedliche Finanzierungsmethoden kann das Aus- mass der Prämienabstufungen im Alter unterschiedlich stark ausfallen; diese Kenntnis kann für den Vertragsabschluss entscheidend sein. Art. 35a Abs. 4 VE-VVG Anders als in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist es dem Krankenzusatzversicherer nach geltendem VVG freigestellt, ob er in den Versicherungsbedingungen lediglich die Kündigungsmöglichkeit durch die versicherte Person vorsieht oder ob er auch sich selber dieses Recht (z. B. Kündigung im Schadenfall) vorbehält. Art. 35a Abs. 4 VE-VVG sieht neu vor, dass das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankenver- sicherung nur den Versicherungsnehmenden, nicht aber dem Zusatzver- sicherer zusteht. Dies ist aufgrund der besonderen Natur der Krankenver- sicherung, wo sich die Versicherungsnehmenden mit der Versicherung ja gerade gegen das Risiko versichern, ein schlechtes Risiko zu sein, aus- drücklich zu begrüssen. Art. 60a VE-VVG Nach dem geltenden Recht haben geschädigte Dritte in der Haftpflicht- versicherung ein gesetzliches Pfandrecht an der Versicherungsleistung. Damit kann der Schadenersatzanspruch der geschädigten Person geschützt werden. Der Weg über die Betreibung auf Pfandverwertung ist indessen wenig pragmatisch. Deshalb wird in Anlehnung an eine vergleichbare Re- gelung (Art. 65 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) in Art. 60a VE-VVG die Einführung eines direkten Forderungsrechts der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflicht-
versicherer vorgeschlagen. Damit die geschädigte Person das direkte For- derungsrecht auch ausüben kann, wird ihr gegenüber dem Haftpflichtigen zudem auch ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Haftpflichtver- sicherungsschutzes eingeräumt (Abs. 2). Diese Neuerungen werden ausdrücklich begrüsst. Damit kann die Rechtsstellung beispielsweise von geschädigten Patientinnen und Patien- ten wesentlich verbessert werden. Personen, die einen Medizinalberuf aus- üben, sowie die Institutionen des Gesundheitswesens, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Sicher- stellung zu erbringen (Art. 40 Bst. h Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 [MedBG; SR 811.11] und § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1]). In jüngster Zeit melden sich vermehrt Patientinnen und Patienten von Medizinalperso- nen, die sich ins Ausland abgesetzt haben und folglich in der Schweiz zivil- rechtlich nicht mehr belangt werden können. Dieser Missstand könnte mit der vorgeschlagenen Regelung behoben werden. Dabei sollte aber sichergestellt werden, dass auch die Interessen der haftpflichtigen Person (z. B. durch Information und Beiladung im Prozessfall) gewahrt bleiben, damit nicht ungerechtfertigte Forderungen zulasten der Police der ver- sicherten Person (mit negativen Folgen für die Prämien) vom Versicherer beglichen werden. Art. 95c Abs. 2 und Abs. 3 insbesondere Bst. c VE-VVG Wir begrüssen die Ausdehnung des Regressrechts in Art. 95c Abs. 2 VE-VVG. Es ist sinnvoll, nicht mehr nur wie im geltenden Art. 72 Abs. 3 VVG Familienangehörige und Hausgenossen im Regress zu privilegieren. Hin- gegen kann die Privilegierung von Personen, die gemäss Art. 95c Abs. 3 Bst. c VE-VVG «ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen», so in- terpretiert werden, dass dieser Personenkreis auch Mieter und juristische Personen umfasst. Eine solche Ausweitung des Kreises privilegierter Personen entspricht weder dem allgemeinen Rechtsverständnis noch der Ratio Legis des gel- tenden Art. 72 Abs. 3 VVG. Durch das Regressprivileg soll verhindert wer- den, dass Personen in Anspruch genommen werden, die von der geschä- digten Person selber wegen deren enger Beziehung zu ihnen nicht in An- spruch genommen würden. Die Beziehung zwischen Mieter und Vermie- ter hat diese Qualität nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vermieter bei einer schuldhaften Schadenzufügung durch seinen Mieter darauf ver- zichten sollte, diesem gegenüber Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Der Mieter ist schliesslich durch den Mietvertrag (Art. 257f Abs. 1 OR)
auch dazu verpflichtet, die Sache sorgfältig zu gebrauchen (vgl. zum Gan- zen BGE 4A_133/2014, insbesondere auch zur Bedeutung dieser VVG- Bestimmung für die kantonalen Gebäudeversicherungen trotz grundsätz- licher Ausnahme vom VVG). Bei der Privilegierung gegenüber Rückgriffsansprüchen von Versiche- rungen ist auch zu bedenken, dass dabei der haftpflichtrechtliche Grund- satz gemäss Art. 41 OR, der für jedes fahrlässige Handeln eine Verantwor- tung vorsieht, ausgehebelt wird. Die durch das Haftpflichtrecht beabsich- tigte Verhaltenssteuerung erfordert eine sachgerechte Kostenzuweisung, weshalb Privilegierungen eng gehalten und nicht auf ganze Haftungsgrup- pen ausgeweitet werden sollten. Die Belastungen sollten im Rahmen einer sinnvollen Kostenverteilung (erläuternder Bericht zur Vernehmlassungs- vorlage, Art. 98 Abs. 2, S. 51) bei der Risikogemeinschaft der Schaden- verantwortlichen verbleiben und bei dem Versicherungszweig anfallen, der hierfür direkt Prämien erhält. Für Mieterschäden sollten, soweit eine Haftung nach OR besteht, grundsätzlich die Privathaftpflichtversicherun- gen aufkommen. Es wäre weiter auch hinsichtlich der Präventionsbemü- hungen im Brandschutz nicht förderlich, Mieter beim Regress zu privi- legieren. Wir beantragen daher Art. 95c Abs. 3 Bst. c VE-VVG ersatzlos weg- zulassen. Art. 95c Abs. 3 VE-VVG sollte insgesamt – um eine systemwidrige Aus- uferung durch die Rechtsprechung zu verhindern – allgemein enger gefasst und auf Personen beschränkt werden, die in einer engen persönlichen Be- ziehung zur versicherten Person stehen. Aufhebung von Art. 103 Abs. 2 VVG Im geltenden Art. 103 Abs. 2 VVG ist festgehalten, dass das VVG die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht be- rührt. Diese Ausschlussbestimmung zu den kantonalen öffentlich-recht- lichen Gebäudeversicherungen wurde im vorliegenden Entwurf wegge- lassen. Dem Anliegen der kantonalen Gebäudeversicherungen, das bereits in der Vernehmlassung zur Vorlage von 2006 vorgetragen wurde, wurde somit nicht Rechnung getragen. Wir beantragen, dass die Bestimmung zur Nichtanwendbarkeit des Ge- setzes auf die kantonalen öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungen wieder aufgenommen wird, und schlagen dafür den folgenden Wortlaut vor: «Die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, werden von diesem Gesetz nicht berührt.»
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi