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Entscheid

RRB Nr. 982/2015

Berufsbildungskommission, Amtsdauer 2015-2019, Wahl

21. Oktober 2015Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2015

982. Berufsbildungskommission (Wahl)

Erwägungen

Die Berufsbildungskommission entscheidet gemäss § 26d Abs. 3 des Ein- führungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) über die Verwendung der Mittel des kantonalen Berufs- bildungsfonds. Ihr gehören Vertretungen der Organisationen der Arbeits- welt, des Bildungsrates und der Bildungsdirektion an (§ 26d Abs. 2 EG BBG). Die Aufgaben der Berufsbildungskommission sind im Einzelnen in § 2 der Verordnung über den Berufsbildungsfonds vom 22. Dezember 2010 (VBBF, LS 413.313) festgelegt. Die Entschädigung der Berufsbildungskommission richtet sich nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111). Die neun Mitglieder der Berufsbildungskommission werden vom Re- gierungsrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Juli 2015 und endet am 30. Juni 2019. Wiederwahl ist zweimal möglich. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat (§ 26d Abs. 1 EG BBG). Gemäss § 1 Abs. 1 VBBF setzt sich die Kommission aus vier Personen zusammen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen angehö- ren. Ferner erhalten drei Personen, die Arbeitgeberorganisationen aus Branchen ohne Branchenfonds gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) vertreten, Einsitz in die Berufsbil- dungskommission. Weitere Vertretungen stellen der Bildungsrat und die Bildungsdirektion. Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst (§ 1 Abs. 2 VBBF). Für die Nomination von Vertretungen der Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerorganisationen wurden die folgenden Dachverbände eingeladen, Wahlvorschläge einzureichen: – Kantonaler Gewerbeverband Zürich – Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen – Gewerkschaftsbund des Kantons Zürich – Kaufmännischer Verband Zürich Für die Nomination von Vertretungen der Arbeitgeberorganisationen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG verfügen, wurde der schweizerische Gewerbeverband sgv für Wahlvorschläge angefragt. Der Bildungsrat hat für die Amtsdauer 2015–2019 die bisherige Vertretung nominiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Mitglieder der Berufsbildungskommission werden für die Amts- dauer 2015–2019 gewählt: – Walter Artho, geboren 1963, Mitglied des Schweizerischen Verbandes der Elektromaschinenbaufirmen, c/o Artho AG, Stationsstrasse 79, 8606 Nänikon (bisher) – Rolf Butz, geboren 1954, Geschäftsleiter des Kaufmännischen Verbands Zürich, Pelikanstrasse 18, Postfach 2928, 8021 Zürich (bisher) – Lukas S. Furler, geboren 1957, Präsident der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit Zürich, c/o Stadtspital Waid, Tièche- strasse 99, 8037 Zürich (bisher) – Thomas Hess, geboren 1965, Geschäftsleiter des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich, Badenerstrasse 21, Postfach 2918, 8021 Zürich (bisher) – Marcel Mautz, geboren 1966, Geschäftsführer VELEDES Bildung (Schweizer Verband der Lebensmitteldetaillisten), Hubstrasse 101, 9500 Wil (neu) – Andres Meerstetter, geboren 1961, Leiter Abteilung betriebliche Bildung, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich (bisher) – Dagmar Nussbaumer Sack, geboren 1967, stv. Geschäftsleiterin des Verbandes Zürcher Handelsfirmen, Seegartenstrasse 2, 8008 Zürich (bisher) – Susanna Rusca Speck, geboren 1953, Mitglied VPOD, Probstei- strasse 119, 8051 Zürich (bisher) – Regula Trüeb Murbach, geboren 1959, Bildungsrätin, Schwerzi- strasse 10, 8606 Nänikon (bisher)

II. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.

III. Mitteilung an die Gewählten und an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli