RRB Nr. 982/2023
Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025, Schreiben an das EFD
23. August 2023Deutsch7 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2023
982. Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 28. Juni 2023 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Massnahmen zur Ent- lastung des Haushalts ab 2025. Der Bundesrat rechnet für die nächsten Jahre mit strukturellen Defiziten im Bundeshaushalt in Milliardenhöhe, weshalb er schrittweise Entlastungsmassnahmen vornehmen will. Im Frühjahr 2023 bereits beschlossen wurden Massnahmen ohne Gesetzge- bungsbedarf, die lineare Kürzungen bei schwach gebundenen Ausgaben und verschiedene gezielte Massnahmen umfassen. Dazu gehören insbe- sondere die Kürzung der Ausgaben für den regionalen Personenverkehr (RPV) und eine befristete Reduzierung der Bundeseinlagen in den Bahn- infrastrukturfonds. Mit der als Mantelerlass ausgestalteten Vernehmlassungsvorlage werden Entlastungsmassnahmen ab 2025 vorgeschlagen, für die Gesetzesanpas- sungen erforderlich sind: In Bezug auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) soll ab 2025 der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer um 0,7 Prozentpunkte gesenkt werden. Falls das zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.403 geplante Bundes- gesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (VE- UKibeG) den Bund netto (d. h. abzüglich der Mehreinnahmen aufgrund der Senkung um 0,7 Prozentpunkte) um mehr als 200 Mio. Franken belas- ten sollte, soll der Kantonsanteil in den Folgejahren um weitere 0,4 Pro- zentpunkte gesenkt werden. Weiter soll im Arbeitslosenversicherungs- gesetz (SR 837.0) eine Kürzung der Bundesbeiträge von 2025 bis 2029 um jährlich 250 Mio. Franken verankert werden. Falls das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV) eine gewisse Schwelle unterschreitet, sind die Kürzungen im Folgejahr aufzuheben.
2. Auswirkungen der Vorlage Gemäss dem Erläuternden Bericht würde die Senkung des Kantons- anteils um 0,7 Prozentpunkte an der direkten Bundessteuer im Jahr 2025 zu Mindereinnahmen für die Kantone in der Grössenordnung von 200 Mio. Franken führen. Davon trägt der Kanton Zürich geschätzt 38 Mio. Fran- ken. Die an die Kosten zur Umsetzung des UKibEG geknüpfte zusätzliche Senkung um 0,4 Prozentpunkte würde ab 2030 weitere Mindereinnahmen
von geschätzt 140 Mio. Franken für die Kantone bedeuten. Die Kürzung des Bundesbeitrags an die ALV habe keine Auswirkungen auf die Kan- tone. Die Vorlage entlastet den Bundeshaushalt jährlich um rund 500 Mio. Franken. Die nicht zur Vorlage gehörenden Ausgabenkürzungen im Bereich des RPV wirken sich ebenfalls negativ auf die Kantone aus. Aufgrund der kurzfristig kommunizierten Kürzungsvorhaben besteht die Gefahr, dass die Angebotsplanung nicht fristgerecht angepasst werden kann. Das führt folglich dazu, dass die fehlenden Bundesabgeltungen durch die Kantone kompensiert werden müssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sandra.balmer@ efv.admin.ch und aurelia.buchs@efv.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Ver- nehmlassung des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Entlastung des Haushalts ab 2025 Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gele- genheit und äussern uns wie folgt: Wir haben Verständnis für die anspruchsvolle finanzielle Lage des Bundes. Gesunde Bundesfinanzen sind auch im Interesse der Kantone. Dementsprechend begrüssen wir grundsätzlich, dass Entlastungsmass- nahmen ergriffen werden. Allerdings sind für Ausgaben des Bundes Gegen- finanzierungen innerhalb des Bundeshaushalts vorzusehen, die nicht zu- lasten der Kantone gehen. Die Ausgestaltung der Massnahmen hat sich an den Verfassungsprinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äqui- valenz zu orientieren. Im Einzelnen haben wir folgende Anträge:
Senkung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer Die Vorlage sieht vor, mittels Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) den Kantonsanteil an der direkten Bun- dessteuer zu senken. Neben einer ersten Senkung des Kantonsanteils um 0,7 Prozentpunkte ist eine zusätzliche Senkung um weitere 0,4 Prozent- punkte vorgesehen, die mit der Entwicklung der Bundesausgaben zur Umsetzung des geplanten Bundesgesetzes über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (VE-UKibeG) verknüpft ist. Der Er- läuternde Bericht schätzt die Mindereinnahmen für den Kanton Zürich ab 2025 auf 38 Mio. Franken. Da die Senkung des Kantonsanteils an die ungewissen Umsetzungskosten für das UKibeG gekoppelt ist, wäre ein zusätzlicher Ertragsausfall möglich.
Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ist eine ordentliche Staatseinnahme des Kantons Zürich und dient zur Finanzierung der ge- setzlich definierten kantonalen Aufgaben sowie dem Vollzug der Bundes- aufgaben. Diese Einnahme steht dem Kanton Zürich zu. Sie dient nicht dazu, neue Bundesaufgaben auf Kosten der bestehenden kantonalen Auf- gaben zu finanzieren. Sofern der Bund bei seinem Ansinnen der zusätz- lichen Krippenfinanzierung bleibt und diese zu einer Bundesaufgabe machen will, hat er dafür eigenständig neue Finanzierungsquellen zu er- schliessen. Zudem wurde 2020 der Kantonsanteil im Rahmen der letzten Unter- nehmenssteuerreform (STAF) erhöht. Dies erfolgte als Ausgleichsmass- nahme des Bundes insbesondere für die finanziellen Auswirkungen der Aufhebung der kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und ge- mischte Gesellschaften auf die Kantone und Gemeinden. Eine Senkung des Kantonsanteils würde diesen Ausgleich rückgängig machen. Der Kan- tonsanteil dient deshalb nicht als Manövriermasse bei selbstgewählten neuen Bundesaufgaben. Aus vorgenannten Gründen lehnen wir die Senkung des Kantonsan- teils an der direkten Bundessteuer entschieden ab. Antrag: Auf die vorgesehenen Anpassungen des DBG ist zu verzich- ten. Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer soll unverändert bleiben.
Ausgabensenkung bei Verbundaufgaben Im Rahmen der bereits beschlossenen linearen Kürzungen um 2% sol- len auch die Bundesausgaben im Bereich des regionalen Personenverkehrs (RPV) gekürzt werden. Beim RPV handelt es sich um eine bedeutende öffentliche Aufgabe, die verbundfinanziert wird. Auch wenn die betref- fenden Kürzungen formell nicht Teil der Vernehmlassungsvorlage sind, sollte in den Vernehmlassungsunterlagen im Sinne der Transparenz da- rauf hingewiesen werden. Aufgrund der kurzfristig kommunizierten Kürzungsvorhaben kann die Angebotsplanung nicht fristgerecht angepasst werden. In der Folge müssen die Kantone die fehlenden Beiträge kompensieren. Dies wider- spricht einer ausgewogenen Aufgabenteilungsbilanz in den Verbundauf- gaben. Deshalb lehnen wir die Kürzung beim RPV ab. Antrag: Auf die Kürzung der Bundesausgaben im Bereich des RPV ist zu verzichten. Für das Jahr 2025 (wie auch 2024) ist mindestens das Niveau des Voranschlags 2023 (einschliesslich Nachtragskredit) zu halten. Danach sollen sich die Mittel gemäss den üblichen Planungsparametern (Teuerung, Angebotsmassnahmen, Investitionen usw.) entwickeln.
Weiter ist geplant, die Bundeseinlagen in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) vorübergehend zu kürzen, womit ebenfalls ein vom Bund und von den Kantonen gemeinsam getragenes Instrument tangiert wird. Die Re- serven des BIF werden vom Bund als ausreichend betrachtet und erlauben eine Senkung der Beiträge, ohne den Betrieb und Ausbau der Infrastruk- tur zu gefährden. Die Kantone sollten bezüglich der Kürzung der Fonds- einlagen analog zum Bund behandelt werden. Antrag: Die Kantonsbeiträge an den BIF sind in der gleichen propor- tionalen Grössenordnung zu senken, wie dies der Bund für seine Beiträge vorsieht. Allgemein besteht bei Verbundaufgaben die Problematik, dass die Kan- tone beim Leistungsniveau kaum Spielraum haben. Entlastungsmassnah- men des Bundes in diesen Bereichen führen daher zumeist zu einer Höher- belastung der Kantone. Das vom Bundesrat und von den Kantonsregie- rungen gemeinsam lancierte und zurzeit sistierte Projekt zur Überprüfung der Aufgabenteilung sollte deshalb rasch wieder aufgenommen werden, um die Autonomie bezüglich des Leistungsniveaus und der Finanzierung sowohl beim Bund als auch bei den Kantonen zu vergrössern. Antrag: Das vom Bundesrat und von den Kantonsregierungen lancierte Projekt «Aufgabenteilung II» ist rasch wieder aufzunehmen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli