RRB Nr. 983/2021
Krankenversicherung, Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss September 2021
8. September 2021Deutsch7 min
Source zh.ch
Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif in Gültigkeitsdauer Leistungserbringer1 in Franken Franken
1. Hirslanden AG Ambulante kardiale Verrechnung 280 ab 1. April 2021 und tarifsuisse Rehabilitation, Wochen nach Einzel pauschale, Klinik Hirslanden leistungs- Im Park tarifen
2. Rehaklinik Ambulante neurologische Verrechnung 1142.50 ab 1. März 2021 A. Ausgangslage Zihlschlacht AG Rehabilitation, TABT2, nach Einzel bis 28. Februar (Revigo) Dreimonatspauschale leistungs- 2022 Auszug aus dem Protokoll
und Sanitas tarifen 983. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen;
3. Universitätsspital Psychiatrische Tagesklinik, ab 2021 Zürich Zentrum für Essstörung Sitzung vom 8. September 2021
und tarifsuisse Halbtagespauschale – 125 Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen-
Tagespauschale – 220
4. Universitätsspital Psychiatrische Tagesklinik, ab 2021 Zürich und CSS Zentrum für Essstörung des Regierungsrates des Kantons Zürich
Halbtagespauschale – 125 Tagespauschale – 220 Sammelbeschluss September 2021)
5. Spital Affoltern Psychiatrische Tagesklinik ab 2021 und HSK Halbtagespauschale 165 165 Tagespauschale 255 255
den Tarifen zur Genehmigung eingereicht:
Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer1 Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer in Franken in Franken
6. VZK und CSS Paramedizin, Taxpunktwerte ab 2018 Ergotherapie 1.00 1.10 Logopädie 1.00 1.11
7. ARUD und CSS Suchttherapie, Wochenpauschale ab 1. Juli 2021 (Substanz wird separat abgegolten) Heroingestützte Behandlung Verschiedene, 255 vom Schweregrad abhängige Pauschalen Substitutionsbehandlung Verschiedene, 115 vom Schweregrad abhängige – 2 – Pauschalen 1 Nur sofern der Leistungserbringer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.
2 Technologieassistierte Bewegungstherapie
Legende: ARUD Arud Zentrum für Suchtmedizin Sanitas Sanitas Grundversicherung AG CSS Die durch die CSS Kranken-Versicherung AG tarifsuisse Die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer vertretenen Versicherer VZK Die durch den Verband Zürcher Krankenhäuser HSK Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Spitäler vertretenen Versicherer
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifver- träge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Die Tatsache, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirt- schaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemes- sen erachten würde.
B. Anhörung der Preisüberwachung und von Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leis- tungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt (Tarifverträge Nrn. 1, 4, 5, 6, 7). Bei Tarifverträgen Nrn. 2 und 3 hat die Preisüberwachung auf eine Stellung- nahme verzichtet. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden (Tarifvertrag Nr. 6) sind die- jenigen Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicher- ten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Sowohl die Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation, der Dachverband der Schweizerischen Pa- tientenstellen als auch prosalute.ch haben sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Die Verträge enthalten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenz- verbote, Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Tarife für ambulante Leistungen stehen mit dem Gesetz in Einklang und die Ver- tragsbestimmungen sind mit dem KVG vereinbar. Die eingereichten Tarifverträge sind deshalb zu genehmigen.
D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarifpart- ner in einem tariflosen Zustand. Der Tarifvertrag Nr. 6 sieht deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bisherige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs provisorisch weitergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 3, 4, 5 und 7 könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarife – festzusetzen. Dabei ist die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachsener Tarife (ent- weder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen). Betreffend Tarifvertrag Nr. 1 kommt nach Auslaufen des Vertrags der entsprechende Einzelleistungstarif zur Anwendung, weshalb keine Rege- lung erforderlich ist. Der Tarifvertrag Nr. 2 betrifft ein befristetes Projekt, weshalb nach Auslaufen des Vertrages keine Regelung erforderlich ist.
E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife für ambulant erbrachte Leis- tungen werden zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus.
F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1. Vertrag zwischen der Hirslanden AG und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung der ambulanten kardialen Rehabilitation der Klinik Hirs- landen Im Park ab 1. April 2021.
2. Vertrag zwischen der Rehaklinik Zihlschlacht AG (Revigo) und der Sanitas Grundversicherung AG betreffend Vergütung der ambulan- ten neurologischen Rehabilitation mittels technologieassistierter Ro- botik-Behandlung gemäss KVG ab 1. März 2021 bis 28. Februar 2022.
3. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von ambulanten psychiatrischen Behandlungen in der Tagesklinik des Zentrums für Essstörungen am Universitäts- spital Zürich ab 1. Januar 2021.
4. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten psychiatri- schen Behandlungen in der Tagesklinik des Zentrums für Essstörun- gen am Universitätsspital Zürich ab 1. Januar 2021.
5. Vertrag zwischen dem Spital Affoltern und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von psychiatrischen Leistungen in der Tagesklinik gemäss KVG ab 1. Januar 2021.
6. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung nichtärztlicher Leis- tungen für die ambulante Behandlung von Patienten im Bereich Ergo therapie und Logopädie ab 1. Januar 2018.
7. Vertrag zwischen Arud Zentrum für Suchtmedizin und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten Leistun- gen zur ärztlich kontrollierten Heroinabgabe HEGEBE und Substitu- tionsbehandlung ab 1. Juli 2021. II. Die in Dispositiv I Ziff. 3, 4, 5 und 7 genehmigten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer, genehmigter oder festgesetz- ter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiter. III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwi- schen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Berech- tigten vorbehalten.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun- den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht. VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mit- glieder [E]): – Arud Zentrum für Suchtmedizin, Schützengasse 31, 8001 Zürich – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Hirslanden AG, Klinik Im Park, Seestrasse 220, 8027 Zürich – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Rehaklinik Zihlschlacht AG, Hauptstrasse 2-4, 8588 Zihlschlacht – Sanitas Grundversicherungen AG, Jägerstrasse 3, 8004 Zürich – Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli