RRB Nr. 987/2016
Kantonale Volksabstimmung vom 25. September 2016, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse
26. Oktober 2016Deutsch2 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 25. September 2016, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016
987. Kantonale Volksabstimmung vom 25. September 2016,
Erwägungen
Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 25. September 2016 fand die kantonale Volksabstimmung über fol- gende Vorlage statt: Kantonale Volksinitiative «Bezahlbare Kinderbetreuung für alle» Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 7. Oktober 2016 im Amtsblatt gemeindeweise ver- öffentlicht (ABl 2016-10-07). Einsprachen gemäss § 10d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse an- gesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlich- ten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) hat der Regierungsrat demzufolge als wahllei- tende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volks- abstimmung festzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 25. September 2016 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 7. Ok- tober 2016 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2016-10-07) folgende Vor- lage rechtskräftig abgelehnt haben: Kantonale Volksinitiative «Bezahlbare Kinderbetreuung für alle» II. Veröffentlichung im Amtsblatt.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Bildungs- direktion, die Direktion der Justiz und des Innern sowie an das Statistische Amt.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi