RRB Nr. 988/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wallisellen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
11. September 2013Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2013
988. Gemeindeordnung (Wallisellen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemein- deordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wallisellen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen insbeson- dere die Anpassung der Behördenstruktur an gesetzliche Veränderun- gen, u. a. eine Verkleinerung der Mitgliederzahl der Sozialbehörde. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wallisel- len am 9. Juni 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi