RRB Nr. 988/2015
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2015, Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage, Anhörung, Auftrag
21. Oktober 2015Deutsch16 min
Source zh.ch
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2015, Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage, Anhörung, Auftrag
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2015
988. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2015; Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungs- instrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Der kantonale Richtplan wurde letztmals von 2007 bis 2014 einer Ge- samtüberprüfung unterzogen und schliesslich am 18. März 2014 vom Kan- tonsrat neu festgesetzt. Die Gesamtüberprüfung hat somit von Beginn der Vorbereitungsarbeiten bis zur Festsetzung rund sieben Jahre gedauert. In diesem Zeitraum haben sich die Verhältnisse zum Teil bereits wieder geändert. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeit- gerecht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprüfung und Nachführung in Zukunft mit sogenannten «Richtplan- paketen». Es werden somit häufigere, dafür aber kleinere Teilrevisionen durchgeführt, die in einem Zeitraum von jeweils fünf bis sechs Quarta- len abgeschlossen werden sollen. Sie tragen dazu bei, die Komplexität der Verfahren zu verringern, die Richtplanvorlagen überschaubar zu halten und das rechtzeitige Schaffen von Planungsrecht zu gewährleisten. Diese kürzeren Verfahren erleichtern sowohl die Mitwirkung der nach- und nebengeordneten Planungsträger und der Bevölkerung als auch die Be- handlung der Richtplanvorlagen im Kantonsrat. Im Interesse einer wider- spruchsfreien Raumentwicklung ist dabei wesentlich, dass neue Richt- planinhalte immer im Gesamtzusammenhang mit den bestehenden Fest- legungen des kantonalen Richtplans betrachtet werden. Unter Federführung des Amtes für Raumentwicklung und unter Ein- bezug der raumwirksam tätigen Ämter und Fachstellen verschiedener Direktionen wurde der Anpassungsbedarf des am 18. März 2014 vom Kantonsrat festgesetzten und am 29. April 2015 vom Bund genehmigten kantonalen Richtplans ermittelt. Es handelt sich somit nicht um eine grundlegende Überarbeitung des kantonalen Richtplans, wie sie im Rah-
men der Gesamtüberprüfung stattgefunden hat. Die Gründe für die Teil- revision 2015 des kantonalen Richtplans sind vielfältig. Einerseits hat der Bund im Rahmen der Genehmigung Aufträge erteilt. Anderseits wurden auch Anpassungen durch Gesetzesänderungen wie z. B. das revidierte Gewässerschutzgesetz nötig. Im Weiteren hat sich der Entwicklungs- stand von Vorhaben im kantonalen Richtplan teilweise geändert oder es wurden inzwischen Gebietsplanungen abgeschlossen, die im kanto- nalen Richtplan Eingang finden sollen. Eine detaillierte Aufzählung der inhaltlichen Anpassungen erfolgt im Abschnitt B. Bei einer Anpassung des kantonalen Richtplans wird vorausgesetzt, dass vorgängig eine Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungs- träger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1) durchgeführt werden. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auf- lage gleichzeitig und in einem Schritt durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Re- gierungsrates voraus.
B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2015 Der kantonale Richtplan besteht aus Karte und Text und enthält ver- bindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versor- gung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die Vorlage der Teilrevision 2015 umfasst nur jene Teilkapitel des kan- tonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen wurden. Neue oder geänderte Textpassagen werden in der Vorlage rot dargestellt. Vor- haben, die seit der letzten Revision verwirklicht wurden, werden nicht mehr als Vorhaben aufgeführt. Ihre Darstellung in der Richtplankarte wechselt somit von «geplant» auf «bestehend». Neben den in der Vorlage ersichtlichen Änderungen sind folgende Vorhaben nachgeführt worden: – Durchmesserlinie, mit Durchgangsbahnhof Löwenstrasse (Pt. 4.3.2, Objekt Nr. 1) – Bahnhof Oerlikon, Ausbau um zwei zusätzliche Gleise (Pt. 4.3.2, Objekt Nr. 2) – Station Marthalen, Verlegung der Haltestelle (Pt. 4.3.2, Objekt Nr. 43) – Kantonsapotheke, Standortbezug in Schlieren (Darstellung in der Richtplankarte)
Folgende wesentliche Anpassungen werden mit der Teilrevision 2015 vorgenommen: Raumordnungskonzept Unter Pt. 1.2 wird auf Hinweis des Bundes im Rahmen des Geneh- migungsberichts der Textabschnitt zur Bevölkerungsprognose mit den Beschäftigtenzahlen aus der langfristigen Raumentwicklungsstrategie (LaRES) des Kantons Zürich ergänzt. Siedlung Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG und der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) werden Anforderungen an die Kantone bezüglich der Ausscheidung neuer Arbeitszonen gestellt. Art. 30a Abs. 2 RPV sieht vor, dass der Kanton in seinem Richtplan eine regionale Arbeitszonenbewirtschaftung einführt, welche die haushälte- rische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet, und hält fest, dass die Schaffung neuer Arbeitszonen an diese regionale Bewirtschaf- tung gebunden ist. Gemäss Prüfungsbericht des Bundes sind die bisher im Zürcher Richtplan getroffenen Festlegungen im Hinblick auf das Ziel einer haushälterischen Bodennutzung in den Arbeitsplatzgebieten zweck- mässig. Bisher fehlten allerdings ein ausdrücklicher Auftrag zur Arbeits- zonenbewirtschaftung und die Festlegung der dafür zuständigen kanto- nalen Stelle. Mit der erfolgten Genehmigung des kantonalen Richtplans wurde der Kanton Zürich deshalb beauftragt, innerhalb rund eines Jah- res den Richtplan mit einem Auftrag zur Arbeitszonenbewirtschaftung zu ergänzen und die dafür zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen. Die ergänzende Festlegung im kantonalen Richtplan sieht vor, dass die Aufgabe der Arbeitszonenbewirtschaftung im Kanton Zürich in erster Linie von den regionalen Planungsträgern wahrgenommen wird. Die zu- ständige kantonale Stelle (voraussichtlich im Amt für Raumentwicklung) stellt die Koordination sicher und übernimmt eine Aufsichtsfunktion. Für Bauten und Anlagen auf dem sogenannten Konzessionsland, ein fast durchgängiger Streifen entlang des Zürichseeufers, der im Laufe der Zeit durch Aufschüttungen zur Landgewinnung entstanden ist, bedarf es nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 28. März 2013 keiner kantonalen Bewilligung zur Gestaltung und Einordnung mehr. Mit der teilweisen gerichtlichen Aufhebung der seit 1995 angewandten Richtlinie der Baudirektion, die beispielsweise höchstzulässige Gebäudelängen zur Seeseite festlegte, geht die Verantwortung für das Bauen am Ufer an die Seegemeinden über. Diese wurden mit einem Kreisschreiben der Bau- direktion vom 23. Januar 2014 aufgefordert, ihre planungsrechtliche Situa-
tion im Nahbereich des Zürichsees auf Regelungslücken zu prüfen, die eine unerwünschte Bebauung zulassen könnten. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden wurden seither die fachlichen Grundlagen erarbeitet, um eine Regelung im kantonalen Richtplan und in den regionalen Richtplä- nen der jeweiligen Regionen zu ermöglichen, die den Anforderungen des Bundesgerichts entspricht. Im teilrevidierten Raumplanungsrecht des Bundes sieht Art. 18a RPG anders als in der bisherigen, bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung, im Grundsatz neu die Bewilligungsfreiheit von genügend angepassten Solar- anlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen vor; solche Solar- anlagen bedürfen lediglich einer Meldung an die zuständige Behörde. In Bezug auf Natur- und Kulturdenkmäler verlangt Art. 18a Abs. 3 RPG für Solaranlagen auf Denkmälern von kantonaler und nationaler Bedeu- tung stets eine Baubewilligung. Art. 32b RPV führt näher aus, was als Kulturdenkmal von kantonaler und nationaler Bedeutung gilt. Vorab wer- den die Kulturdenkmäler aufgelistet, die von bundesrechtlichen Instru- menten erfasst werden (Bst. a–e). Den Kantonen wird ergänzend die Mög- lichkeit gegeben, Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung zu bezeich- nen (Bst. f). Bis zur Genehmigung einer entsprechenden Festlegung im kantonalen Richtplan durch den Bund, längstens aber bis zum 30. April 2019, hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 458/2015 eine befristete Übergangsregelung geschaffen. Mit dem nun vorzunehmenden Eintrag im kantonalen Richtplan wird diese Übergangsregelung abgelöst. Landschaft Gemäss Art. 41d der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) hat der Kanton Zürich dem Bund im Frühjahr 2015 eine Revitalisierungspla- nung für die Fliessgewässer eingereicht. Die Revitalisierungsplanung ist nach Art. 38a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20) bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Dementsprechend werden die Er- gebnisse der kantonalen Revitalisierungsplanung unter Pt. 3.4.2 aufge- nommen. Mit Ausnahme des gestrichenen Abschnitts Nr. 3 (Reppisch, Birmensdorf/Landikon), dessen Revitalisierung bereits abgeschlossen ist, werden die bisherigen Gewässerrevitalisierungen beibehalten, auf- grund der Revitalisierungsplanung jedoch teilweise in ihren räumlichen Abgrenzungen angepasst. Entsprechend der Revitalisierungsplanung werden 15 weitere Abschnitte in den Richtplan aufgenommen. Die Ab- schnitte werden teilweise zusammengefasst (Anhäufung kleiner, nahe bei- einanderliegender Abschnitte).
Neu wird das geplante Seerestaurant Bürkliplatz in der Stadt Zürich in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Damit wird der vom Kan- tonsrat überwiesenen Motion KR-Nr. 260/2010 entsprochen, die den Bau eines Seerestaurants im Bereich Bürkliplatz verlangt. Für das Vorhaben wurden bereits eine Machbarkeitsstudie und ein Richtprojekt erarbei- tet. Auf der Grundlage des Richtplaneintrags soll später ein kantonaler Gestaltungsplan für das Seerestaurant erarbeitet werden. Das Seerestau- rant wird in der Teilrevision 2015 unter Pt. 3.5.3 aufgenommen. Die Frist für die Behandlung der Motion läuft am 28. Januar 2016 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Richtplanvorlage der Teilrevision 2015 noch nicht vom Regierungsrat an den Kantonsrat überwiesen werden, da bis dahin die Ergebnisse der öffentlichen Auflage noch nicht vorliegen werden. Dem Kantonsrat wird deshalb eine Fristerstreckung für die Berichter- stattung und Antragstellung zur Motion von einem halben Jahr beantragt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Motion zusammen mit der Vorlage der Teilrevison 2015 des kantonalen Richtplans vom Regierungsrat an den Kantonsrat überwiesen werden kann. Im Rahmen des Projekts «Hochwasserschutz Sihl, Zürichsee, Limmat» ist als Massnahme für den Hochwasserschutz auf dem Gemeindegebiet von Thalwil ein Entlastungsstollen zwischen Sihl und Zürichsee vorge- sehen. Die Massnahme soll dazu beitragen, insbesondere das Zentrums- gebiet der Stadt Zürich mit seinem grossen Schadenpotenzial besser vor Hochwasser zu schützen. Der geplante Entlastungsstollen wird neu unter Pt. 3.11.2 in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Verkehr In seinem Prüfungsbericht zum neu festgesetzten kantonalen Richt- plan vom 15. April 2015 begrüsst der Bund die in der LaRES angelegten übergeordneten Festlegungen zur Abstimmung Siedlung und Verkehr sowie die Festlegung, dass die zukünftige Verkehrserschliessung ausdrück- lich nach Handlungsräumen gemäss Raumordnungskonzept differenziert erfolgen soll. Insbesondere Zentrumsgebiete, verkehrsintensive Einrich- tungen und grosse Siedlungsgebiete sollen schwerpunktmässig auf den öffentlichen Verkehr ausgerichtet werden (Leitlinie 2 des Raumordnungs- konzeptes). In den Kapiteln Siedlung und Verkehr werden diese allge- meinen Aussagen der LaRES mit spezifischen Zielen und Massnahmen, unter anderem in Bezug auf die Erschliessungsanforderungen, ergänzt. Aus Sicht des Bundes liegen für die verkehrsintensiven Einrichtungen genügende Anforderungen an die Verkehrserschliessung vor. Hingegen seien die Anforderungen an die Erschliessung der regionalen Arbeits- platzgebiete sehr allgemein gehalten. Mit der Festlegung, diese seien «auf einen überdurchschnittlich hohen Anteil des öffentlichen Verkehrs
sowie des Fuss- und Veloverkehrs auszurichten», fehlten präzise Anfor- derungen im kantonalen Richtplan. Der Bundesrat hat daher den Kan- ton Zürich beauftragt, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung den kantonalen Richtplan mit genauen Anforderungen an die Verkehrs- erschliessung von Arbeitsplatzgebieten zu ergänzen. Mit der beantrag- ten Ergänzung des Richtplantexts in den Kapiteln Siedlung (Pt. 2.2.3 b) und Verkehr (Pt. 4.5.1 b) kommt der Kanton Zürich diesem Auftrag nach. Ver- und Entsorgung In den letzten Jahren wurden die drei Grundwasserschutzareale Wei- acher Hard, Schanzen in Unterengstringen und Zelgli in Schlieren gestützt auf umfassende hydrogeologische Untersuchungen gewässerschutzrecht- lich ausgeschieden. Die sich daraus ergebenden neuen Schutzarealperi- meter werden im Richtplan angepasst. Die Grundwasserschutzzonen Langacker/Russacker und Schönenwerd im Limmattal gewinnen als Fas- sungsgebiete zunehmend an Bedeutung und werden daher neu in den Richtplan aufgenommen (vgl. Pt. 5.2.2). Für die im kantonalen Richtplan bezeichneten Materialgewinnungs- gebiete werden jeweils Fläche und Abbauvolumen genannt (vgl. 5.3.2). Diese Zahlen sind unterdessen veraltet, weshalb sie gemäss dem Kies- Management- und Informationssystem KIMIS nachgeführt werden. Für die im kantonalen Richtplan bezeichneten Deponien werden je- weils die Fläche sowie das Deponie- und Restvolumen genannt (vgl. Pt. 5. 7.2). Diese Zahlen sind teilweise ebenfalls veraltet, weshalb sie gemäss dem Deponie-Management- und Informationssystem DEMIS nachge- führt wurden. Gemäss der «Standortstudie Aushubdeponien» vom Juli 2014 steht künftig einer hohen Aushubproduktion ein zunehmend kleine- res Auffüllvolumen in Kiesabbaugebieten gegenüber. Im Kanton Zürich liegen die grossen Auffüllgebiete im nördlichen Kantonsteil. Der Aushub fällt aber vornehmlich in den Gebieten Zürich, Winterthur, Limmattal, Oberland, Pfannenstiel und Zimmerberg an. Aus wirtschaftlichen Grün- den wird zurzeit viel Aushubmaterial in angrenzenden Kantonen abgela- gert, was zu zusätzlichem überregionalen Strassenverkehr und Leerfahr- ten führt. Daher sollen schwerpunktmässig im südlichen Kantonsteil neue örtliche Aushubdeponien geschaffen werden, die Kleinmengen an Aus- hub aus Baustellen aufnehmen können. Neu werden deshalb im kanto- nalen Richtplan ein Grundsatz und eine Massnahme zur Festlegung von Deponien für unverschmutzten Aushub eingefügt. Die Planungsregionen Oberland, Pfannenstil, Zimmerberg, Knonaueramt und Limmattal wer- den überdies ermächtigt, in ihren regionalen Richtplänen Standorte für Aushubdeponien festzulegen.
Öffentliche Bauten und Anlagen Die Gebietsplanungen Sihlquai Zürich, Universität Zürich-Irchel, Hochschulstandort Winterthur sowie die Entwicklung des Areals der Psy- chiatrischen Universitätsklinik in Rheinau sind mittlerweile abgeschlos- sen. Ihre Eckwerte werden in die Vorlage unter Pt. 6.2 aufgenommen. In- nerhalb eines Perimeters besteht bei einer vorliegenden Gebietsplanung ein Anordnungsspielraum bezüglich der konkreten räumlichen Ausge- staltung der Vorhaben. Soweit Eckwerte der ausgearbeiteten Gebietspla- nung im Richtplantext festgelegt werden, erübrigt sich die Festlegung der einzelnen Vorhaben. Infolgedessen sind beispielsweise die Einzelvorha- ben von Berufsschulen, die im Perimeter der Gebietsplanung Sihlquai liegen, nicht mehr separat in der Tabelle 6.3.2 b) aufgeführt oder in der Richtplankarte verortet. Sie werden in den Eckwerten der Gebietspla- nung Sihlquai berücksichtigt. Das Bildungszentrum für Erwachsene (BIZE) soll gemäss heutiger Pla- nung vom heutigen Standort in Riesbach auf das Kasernenareal in die Militärkaserne umziehen. Der Richtplaneintrag für das BIZE auf dem Kasernenareal wird von der Gebietsplanung Kasernenareal entkoppelt und dient als Einzeleintrag der Standortsicherung unter Pt. 6.3.2 b). Mit dem Umzug des BIZE vom Standort Riesbach ins Kasernenareal wird das Schulhaus im Quartier Riesbach für eine neue Nutzung frei. Es soll künftig als Rochadeschulhaus genutzt werden, da bei den Mittelschul- häusern im Bereich Pfauen (Hohe Promenade, Rämibühl, Stadelhofen) umfassende Sanierungen anstehen. Die Kantonsschule Glattal (ehemaliger Standort in Dübendorf) ist neu in Uster neben dem Bildungszentrum angesiedelt und wird unter dem Namen Kantonsschule Uster geführt. Das bestehende Bildungszentrum Uster wird saniert und mit einem gemeinsamen Nutzungsbereich für beide Institutionen erweitert. Für die Kantonsschule Uster, die heute nur in provisorischen Pavillons untergebracht ist, wird ein Neubau neben dem Bildungszentrum erstellt. Die entsprechende Streichung des Kantons- schulstandorts in Dübendorf, die Erweiterung des Bildungszentrums Uster sowie der Neubau der Kantonsschule Uster werden in die Tabelle unter Pt. 6.3.2 b) und in die Richtplankarte aufgenommen. Ebenfalls neu als Vorhaben in die Tabelle unter Pt. 6.3.2 b) aufgenommen werden der Neubau mit Turnhallen der Wirtschaftsschule in Wetzikon auf dem Bus- depot der Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland (VZO) und der Neu- bau mit Turnhallen der Berufsfachschule in Winterthur. Unter Pt. 6.4.2 a), Somatische Akutversorgung, werden die Jahreszah- len in der Tabellenspalte «Realisierungshorizont» ersetzt durch die richt- planübliche Bezeichnung. Grundsätzlich gilt ein Realisierungshorizont
von bis zu zehn Jahren als kurzfristig, ein Realisierungshorizont von 10– 20 Jahren als mittelfristig und ein Realisierungshorizont von über 20 Jah- ren als langfristig. Das Spital Uster soll auf dem Spitalgelände mit einer Rehabilitations- klinik erweitert werden, damit die Raumknappheiten des Akutspitals behoben und die wachsenden Anforderungen an eine moderne medizi- nische Versorgung erfüllt werden können. Die Erweiterung des Spitals Uster soll in Abstimmung mit dem geplanten Neubau der Rehabilitations- klinik der Höhenklinik Wald erfolgen. Die Stiftung Höhenklinik Wald plant einen Neubau ihrer Rehabilitationsklinik, der unmittelbar in der Nähe des heutigen Standorts liegen soll. Der Neubau der Rehabilitations- klinik in Wald ist vorgesehen, sobald die Rehabilitationsklinik in Uster in Betrieb ist. Auch die Spitalanlage Wetzikon steht vor einer umfassen- den Erneuerung. Sie soll saniert und umgenutzt werden, um zusätzliche Kapazitäten für die medizinischen und diagnostischen Einheiten sowie für eine neue Bettenabteilung zu schaffen. Mit dem vorgesehenen Richtplaneintrag im Rahmen der Teilrevision 2015 und dem am 21. Mai 2015 im Sinne einer untergeordneten Abweichung festgesetzten kanto- nalen Gestaltungsplan wird langfristige Planungssicherheit geschaffen. Im Weiteren wird das Bettenhaus Triemli unter Pt. 6.4.2 a) aus der Liste mit den Vorhaben gestrichen, da es bereits erstellt ist. Unter Pt. 6.5.2, Karteneinträge Kultur, Sport, Messe und Kongress- wesen, wird der Eintrag Nr. 3, Standortevaluation Kongresszentrum Zü- rich, aus der Vorlage zur öffentlichen Auflage für die Teilrevision 2015 ent- fernt, da gemäss Entscheid des Stadtrates von Zürich vom 26. Juni 2013 kein neues Kongresszentrum gebaut werden soll. Das bestehende Kon- gresshaus soll umgebaut und mit einem neuen Gartensaal und einer neuen Terrasse zum See hin erweitert werden. Das Vorhaben ist unter an- derem richtplanrelevant, da es eine kantonale Freihaltezone berühren wird. Der Eintrag wird unter Nr. 2, Kongresshaus Zürich, entsprechend abgeändert in «Umbau und Erweiterung». Unter Pt. 6.6.2, Karteneinträge weitere öffentliche Dienstleistungen, wird das Vorhaben «Erweiterung des Stützpunktes der Seepolizei und Schifffahrtskontrolle Oberrieden» neu aufgenommen. Der 1974 erstellte Seepolizei-Stützpunkt in Oberrieden muss erweitert und den heutigen Nutzungsbedürfnissen angepasst werden. Es wurde bereits eine Machbar- keitsstudie erarbeitet. Das geplante Vorhaben sieht einen teilweisen Um- bau des bestehenden Gebäudes und einen strassenseitigen Anbau für die Aufnahme der zusätzlich geforderten Räume sowie eine Tiefgarage vor.
Einige Vorhaben erfüllen die Anforderungen zur Aufnahme in den kantonalen Richtplan noch nicht. Mehrheitlich ist dabei der Projekt- fortschritt nicht ausreichend oder es sind erforderliche Beschlüsse noch ausstehend. Diese Vorhaben werden für die Richtplanteilrevision 2016 vorgemerkt und dann erneut geprüft.
C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Richtplanteilrevision 2015 wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unter- breitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich im Rahmen der öffent- lichen Auflage Interessierte schriftlich zu den Inhalten der Richtplanan- passung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). In Analogie zum Gesetzgebungsver- fahren wird die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölkerung zu berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates wird zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplankarte auch ein Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung stehen. Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebenge- ordneten Planungsträger werden voraussichtlich von Ende Oktober 2015 bis Anfang Januar 2016 durchgeführt. Im Anschluss soll dem Regierungs- rat eine überarbeitete Richtplanvorlage unterbreitet werden, sodass die Überweisung an den Kantonsrat im zweiten Quartal 2016 erfolgen kann. Bei günstigem Verlauf könnte die Festsetzung der Richtplanvorlage durch den Kantonsrat 2016 erfolgen. Dieser Beschluss ist bei Beginn der öffentlichen Auflage zu veröffent- lichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit ergänzenden Materialien während des Auflageverfahrens im Internet bereitgestellt (www.richtplan.zh.ch).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teil- revision 2015 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Würdi- gung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage und der Anhörung eine ent- sprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvor- lage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäfts- leitung des Kantonsrates und an die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli