RRB Nr. 994/2018
Gemeindebudgets 2019, Aufruf zur Gesetzesmissachtung, Massnahmen
24. Oktober 2018Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018
994. Gemeindebudgets 2019 – Aufruf zur Gesetzesmissachtung –
Erwägungen
Massnahmen Die Vereinigung der Gemeindepräsidenten Bezirk Winterthur empfiehlt ihren Mitgliedsgemeinden mit Schreiben vom 4. September 2018, auf die Abgrenzung des Ressourcenausgleichs zu verzichten. Die Abgrenzung des Ressourcenausgleichs (Bezeichnung gemäss altem Finanzausgleichs- gesetz: Steuerkraftausgleich) wird in § 119 Abs. 2 und 3 des Gemeinde- gesetzes (GG, LS 131.1) geregelt. Danach sind Steuerkraftabschöpfun- gen oder -zuschüsse in den Gemeinderechnungen zeitlich abzugrenzen. Die Pflicht zur Abgrenzung hat Auswirkungen auf die Budgets 2019 der Gemeinden. Der Finanzausgleichsbeitrag verändert sich durch die Ab- grenzung. Die Gemeinden können nicht mehr den vom Gemeindeamt für das Jahr 2019 mitgeteilten Finanzausgleichsbeitrag übernehmen, sondern müssen zusätzlich die zeitliche Abgrenzung berücksichtigen, was zu einer Veränderung des Finanzausgleichsbetrages im Budget 2019 führt. Das Budget der Gemeinden unterliegt der allgemeinen Aufsicht nach § 164 GG, die durch die Bezirksräte und den Regierungsrat ausgeübt wird. Das Schreiben der Vereinigung der Gemeindepräsidenten Bezirk Winterthur könnte auch über die Bezirksgrenzen hinaus Wirkung ent- falten, und es ist davon auszugehen, dass mehrere Gemeinden die Abgren- zung des Ressourcenausgleichs im Budget 2019 nicht oder nicht korrekt vornehmen wollen. So haben sich bereits die Gemeinden Gossau und Schlieren dazu entschieden, die Abgrenzung nicht gesetzeskonform vor- zunehmen. Das Gemeindegesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Rege- lung in § 119 Abs. 2 und 3 entspricht dem Willen des Gesetzgebers, ist im Wortlaut klar formuliert und lässt keinen Raum für eine freiwillige An- wendung zu. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss Nr. 1362/2014 betreffend Kenntnisnahme des Ergebnisses der Beratung der Kommis- sion für Staat und Gemeinden zwar darauf hingewiesen, dass die Rege- lung inhaltlich problematisch sei, trotzdem wurde die Regelung vom Gesetzgeber beschlossen. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann es nicht angehen, dass die von dieser Regelung betroffenen Gemeinden sich wei- gern, diese anzuwenden, hat doch das Handeln der öffentlichen Hand sich an das Recht zu halten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Kantonsverfassung [LS 101]).
Ein Aufruf, die genannte Regelung zu missachten, ist daher rechts- staatlich äusserst bedenklich. Der Umstand, dass die beanstandete Re- gelung möglicherweise mittels parlamentarischer Initiative geändert wer- den könnte, reicht nicht aus, dass eine vom Gesetzgeber beschlossene und in Kraft getretene Regelung nicht angewendet werden soll. Gestützt auf §§ 147 sowie 166 ff. GG sind die Bezirksräte daher auf- zufordern, aufsichtsrechtliche Massnahmen im Vorfeld ihrer Budgetprü- fung 2019 zu treffen, um sicherzustellen, dass § 119 Abs. 2 und 3 GG Nach- achtung verschafft wird. Die Prüfung hat die Budgets aller vom Finanz- ausgleich betroffenen politischen Gemeinden und Schulgemeinden zu umfassen. Die Bezirksräte sind sodann aufzufordern, dem Regierungsrat gestützt auf § 165 GG über die Massnahmen und die Ergebnisse ihrer Budgetprüfung Bericht zu erstatten. Nach Abschluss der Budgetprüfung 2019 sollen die Bezirksräte die Prü- fungsunterlagen samt Dokumentation zwecks einheitlicher Umsetzung der Direktion der Justiz und des Innern einreichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bezirksräte werden aufgefordert, dem Regierungsrat a) bis 30. November 2018 über die getroffenen Massnahmen zur Ein- haltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Gemeindebudgets 2019 sowie b) bis 31. März 2019 über ihre Budgetprüfung 2019 Bericht zu erstatten.
II. Die Bezirksräte werden aufgefordert, der Direktion der Justiz und des Innern bis zum 31. März 2019 die Prüfungsdokumentation ein- zureichen.
III. Mitteilung an die Bezirksräte sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli