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Entscheid

RRB Nr. 998/2017

Anfrage Markus Bischoff, Zürich, betreffend Überprüfung religiöser Privatschulen, Beantwortung

1. November 2017Deutsch4 min

Source zh.ch

Anfrage Markus Bischoff, Zürich, betreffend Überprüfung religiöser Privatschulen, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 237/2017

Sitzung vom 1. November 2017

998. Anfrage (Überprüfung religiöser Privatschulen) Kantonsrat Markus Bischoff, Zürich, hat am 4. September 2017 folgende Anfrage eingereicht: Das Bundesgericht hat am 18. Oktober 2016 die Beschwerde gegen eine Verweigerung der Bewilligung für den Betrieb eines privaten isla- mischen Kindergartens abgelehnt (2C_807/2015 publiziert in ZBl 2017, S. 377 ff.). Die Beschwerde wurde unter anderem mit dem Hinweis abgewiesen, das Volksschulamt habe der Vorinstanz zugesichert, es werde in Zukunft die Betriebsbewilligungen von 17 religiösen Privatschulen (christliche und jüdische) systematisch prüfen, ob die Bedingungen von § 68 Volksschul- gesetz (VSG) eingehalten würden (E. 6.4). In diesem Zusammenhang ist es von Interesse zu wissen, was die Prü- fung der 17 religiösen Privatschulen ergeben hat. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen.

Erwägungen

1. Wieso wurden bis anhin die Bewilligungen der Privatschulen nicht pe- riodisch überprüft?

2. Wie viele der 17 religiösen Privatschulen sind bis heute überprüft wor- den, ob die Bedingungen von § 68 VSG eingehalten wurden? Wann ist mit einer vollzähligen Überprüfung zu rechnen? In welchem Zeitraum werden in Zukunft die Überprüfungen vorgenommen?

3. Sind nach der Überprüfung Bewilligungen entzogen oder Auflagen er- teilt worden? Wenn ja, wie viele Bewilligungen wurden entzogen, für wie viele Privatschulen wurden Auflagen erteilt? Wie viele Auflagen wurden insgesamt erteilt? Wie verteilt sich die Anzahl der Auflagen, auf die einzelnen Schulen (ohne Namensnennung)? In welchem Zeitraum sind die Auflagen zu erfüllen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Markus Bischoff, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Die Anforderungen an Privatschulen sind in §§ 68 ff. des Volksschulge- setzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 67 ff. der Volksschul- verordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) geregelt. Nach § 68 Abs. 1 VSG benötigen Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, eine Bewilligung der Direktion; dieser obliegt die Aufsicht über die Privatschulen (§ 70 Abs. 1 VSG). Nach § 68 Abs. 1 VSG besteht ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn die an der Privatschule angebotene Bildung mit jener an der öffentlichen Volksschule gleichwer- tig ist. Privatschulen müssen im Sinne von § 68 Abs. 1 VSG gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist (§ 67 Abs. 1 VSV). Sie dürfen Schwerpunkte setzen, insbesondere inhaltlicher, pädagogischer, weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art (§ 67 Abs. 2 Satz 2 VSV). Sie müssen sich dabei jedoch an den Grundsätzen nach § 2 VSG und am Lehrplan orientieren sowie den durch § 68 Abs. 3 VSG vorgege- benen Rahmen beachten, wonach «die Trägerschaft einer Privatschule Ge- währ [bietet], dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen». Rein religiöse Schu- len, d. h. Schulen, die nicht lediglich einen religiösen oder konfessionellen Schwerpunkt setzen, werden von der Bildungsdirektion nicht bewilligt. Zu Frage 1: Alle Privatschulen werden mindestens alle zwei Jahre besucht. Bei die- sen Besuchen wird unter anderem überprüft, ob die angebotene Bildung im Sinne von § 68 Abs. 1 VSG gleichwertig ist und ob die Privatschulen sich grundsätzlich an den kantonalzürcherischen Lehrplan halten. Wenn begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind, wer- den Auflagen erteilt. Zu Frage 2: Zurzeit werden im Register der Privatschulen 18 Schulen mit religiös- konfessionellem Schwerpunkt geführt. Diese Privatschulen wurden seit 2008 mindestens alle zwei Jahre von der Aufsicht über die Privatschulen besucht und überprüft. Eine solche regelmässige Überprüfung ist auch künftig vorgesehen.

Zur Frage 3: Es kam seit 2008 zu drei Bewilligungsentzügen. Zu Auflagen kommt es regelmässig, vor allem in Bezug auf die Qualifikation der Lehrperso- nen. Das Volksschulamt hat 2016 für Schulen und Kindergärten der ortho- doxen jüdischen Gemeinden Auflagen für die Lektionentafeln verfügt, um die Anschlussfähigkeit an weiterführende nicht religiöse Ausbildungen zu gewährleisten. Soweit die entsprechenden Auflageverfügungen rechts- kräftig sind, haben die Schulen bis zum Schuljahr 2017/2018 Zeit, die ent- sprechenden Anpassungen einzuleiten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi