RRB Nr. 999/2012
Personenbeförderungsgesetzes (PBG), Fanzüge, Änderung, Schreiben an das UVEK
26. September 2012Deutsch4 min
Source zh.ch
Personenbeförderungsgesetzes (PBG), Fanzüge, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012
999. Fanzüge; Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG)
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Personenbeförderungs- gesetzes über die Betriebssicherheit im öffentlichen Verkehr bei Fan- transporten. Das Bereitstellen von Extrafahrzeugen betrifft im Gebiet des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) bis heute vornehmlich die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sowie die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ). Den- noch ist es erforderlich, die Thematik ganzheitlich und über die gesamte Transportkette hinweg zu betrachten. Die fraglichen Gesetzesbestim- mungen sind denn auch auf die übrigen Transportunternehmen im Ver- bund anwendbar. Grundsätzlich sind die Änderungen der Gesetzesbestimmungen aus Sicht der im Kanton Zürich tätigen Verkehrsunternehmen zu begrüssen. Ziel der Änderung ist es, die Sicherheit für Mitarbeitende und Reisende zu gewährleisten, auch und insbesondere im Bereich der Fantransporte. Eine Beeinträchtigung der Bahnkundinnen und -kunden durch die Aktivitäten von Fans sollte vermieden werden. Ebenfalls haben die Sicherung des ordnungsgemässen Betriebs und die Verminderung des Mehraufwands in diesem Zusammenhang Priorität. Unter diesem Blickwinkel ist die neu angedachte Möglichkeit des Ausschlusses be- stimmter Personen von der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmit- teln, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zu begrüssen. Da in der Regel jeweils nur Fans des Gastklubs mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln von weiter auswärts anreisen, ist davon auszugehen, dass sich auch die Angebote für Extrafahrzeuge wie bis anhin hauptsächlich auf Fans dieser Klubs beschränkt. Es ist zudem kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb die grundsätzliche Möglichkeit des Ausschlusses vom Transport von vornherein eingeschränkt werden soll. Schliesslich erscheint es angemessen und nachvollziehbar, dass die Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen durch Fantransporte entstehen, wenn immer möglich vollständig durch die Verursacher zu tragen sind. Darunter fal- len neben Kosten im Fall von Beschädigungen auch die Aufwendungen für Sicherheit und Reinigungsmassnahmen.
Es ist weiter davon auszugehen, dass der Ausschluss der Fans im Einzelfall einen entsprechenden Einsatz von Ordnungskräften bedingt. Wie dies vonstattengehen soll, ist noch nicht bestimmt. Die Verkehrs- unternehmen werden dabei aber auf die Unterstützung der lokalen Polizeikräfte angewiesen sein. Angesichts der neuen Regelung ist mit einem höheren Initialaufwand zu rechnen, der sich aber längerfristig auszahlen sollte.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, Abteilung Politik, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 haben Sie uns die Vernehmlassungs- vorlage zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes über die Be- triebssicherheit im öffentlichen Verkehr bei Fantransporten zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit ihrem Verhalten vor und nach Sportanlässen gefährden gewisse Fans von Sportvereinen heute die Betriebssicherheit von Bahn und Bus sowie auch die Sicherheit der anderen Kundinnen und Kunden. Zudem verursachen sie immer wieder beträchtliche Schäden. Die heu- tige Situation verlangt nach neuen Möglichkeiten für die Lenkung und die Ausgestaltung der Haftung von Fangruppen. Wir begrüssen daher die angestrebte Lockerung der Transportpflicht, verbunden mit der Ver- pflichtung, Charter- und Extrazüge und -busse zu benützen. Ebenfalls unterstützen wir die Einführung einer Haftungsbestimmung im Perso- nenbeförderungsgesetz. Eine allgemeine Einschränkung der Pflicht zur Bestellung von Extrafahrzeugen auf die jeweiligen Gastklubs ist unse- res Erachtens aber nicht angezeigt, auch wenn in der Regel wie bis an- hin hauptsächlich die Fans des jeweiligen Gastklubs überhaupt mit dem öffentlichen Verkehr anreisen werden. Die Thematik ist aber ganzheit- lich zu betrachten und zu lösen, weshalb sinnvollerweise sämtliche mög- lichen Beteiligten (Fangruppen beider Sportvereine sowie alle betroffe- nen Verkehrsunternehmen) in die gesetzliche Regelung mit einbezogen werden sollten. Den Ausschluss gewisser Personengruppen vom Transport mit Regel- fahrzeugen erachten wir vor allem aus Sicht der Verkehrsunternehmung als nicht ohne Weiteres durchsetzbar. So verfügen die Verkehrsunter- nehmen nicht über das entsprechende Personal. Daher müssen im Ein-
zelfall auch die lokalen Polizeikräfte eingebunden werden. Die neuen Regelungen und Abläufe werden zu einigem Initialaufwand führen. Dieser ist aber im Hinblick auf eine künftige bessere Lösung zu ver- treten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, an die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi