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Entscheid

RRB Nr. 999/2017

Festlegung der Studienplätze für das Medizinstudium, Studienjahre 2018/2019 (Bachelor) und 2020/2021 (Master)

1. November 2017Deutsch3 min

Source zh.ch

Festlegung der Studienplätze für das Medizinstudium, Studienjahre 2018/2019 (Bachelor) und 2020/2021 (Master)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. November 2017

999. Festlegung der Studienplätze für das Medizinstudium,

Erwägungen

Studienjahre 2018/2019 (Bachelor) und 2020/2021 (Master) Gemäss § 3 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 1. Dezember 2010 (Zulassungsbeschränkungsverordnung, LS 415.432) legt der Regie- rungsrat jährlich die Zahl der Studienplätze der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät für das erste Studienjahr der Bachelorstudien- gänge sowie für das erste Studienjahr der anschliessenden Masterstudien- gänge des betreffenden Studiengangs (Kohorte) unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest. Da der Schweizerischen Hochschulkonferenz aus planerischen Grün- den die Anzahl Studienplätze für das erste Studienjahr 2018/2019 an der Medizinischen Fakultät und an der Vetsuisse-Fakultät frühzeitig bekannt gegeben werden muss, sind die Aufnahmekapazitäten bereits jetzt fest- zulegen. Über Zulassungsbeschränkungen zum betreffenden Studienjahr wird der Regierungsrat im Frühjahr 2018 auf der Grundlage der Voranmel- dungen zum Studium entscheiden (§ 14 Universitätsgesetz vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit § 3 Zulassungsbeschränkungsver- ordnung). Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 738/2016 die Aufnahmekapa- zität für das erste Studienjahr 2017/2018 der Bachelorstudiengänge an der Medizinischen Fakultät auf 422 (Humanmedizin: 372 Plätze einschliess- lich 20 Plätze für Chiropraktik; Zahnmedizin: 50 Plätze) und an der Vet- suisse-Fakultät Zürich auf 80 Studienplätze festgelegt; für das erste Stu- dienjahr der anschliessenden Masterstudiengänge hat er die Kapazität unter Berücksichtigung der klinischen Verhältnisse für die Humanmedi- zin auf 365, für die Zahnmedizin auf 44 und für die Veterinärmedizin auf 60 Plätze festgelegt. Die geringere Aufnahmekapazität bei der Zahnme- dizin und der Veterinärmedizin ergibt sich aus der Anpassung an die lang- jährig konstante Übertrittsquote von der Bachelor- zur Masterstufe. Die Aufnahmekapazität in Humanmedizin wurde mit diesem Beschluss im Vergleich zum Studienjahr 2016/2017 um 72 (Bachelor) bzw. 65 (Master) Plätze erhöht. Dies erfolgte im Zuge des Sonderprogramms Humanme- dizin des Bundes und wird im Rahmen des Bildungsnetzwerkes Human- medizin umgesetzt. Diesem gehören neben der Universität, den univer- sitären Spitälern des Kantons Zürich und den bisherigen Lehr- und Part- nerspitäler neu die ETH Zürich und die Hochschulen St. Gallen, Luzern

und Tessin an. Universität und Kanton nehmen damit ihre Verantwortung für eine zahlenmässig genügende Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten für das Gesundheitswesen Schweiz wahr. Der Universitätsrat hat sich an seiner Sitzung vom 2. Oktober 2017 für die Beibehaltung der bisherigen Anzahl Studienplätze der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät ausgesprochen. Da sich die betreffen- den Rahmenbedingungen nicht verändert haben, ist für beide Studien- stufen an den Aufnahmekapazitäten festzuhalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Bachelorstudiengänge der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät Zürich des ersten Studienjahres 2018/2019 wird fol- gende Aufnahmekapazität festgelegt: – Humanmedizin (einschliesslich höchstens 20 Plätze für Chiropraktik): 372 Plätze; – Zahnmedizin: 50 Plätze; – Veterinärmedizin: 80 Plätze.

II. Für die anschliessenden Masterstudiengänge der Medizinischen Fa- kultät und der Vetsuisse-Fakultät Zürich des ersten Studienjahres 2021/ 2022 wird folgende Aufnahmekapazität festgelegt: – Humanmedizin (einschliesslich höchstens 20 Plätze für Chiropraktik): 365 Plätze; – Zahnmedizin: 44 Plätze; – Veterinärmedizin: 60 Plätze. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an den Universitätsrat, die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi