SK.2013.27
SK.2013.27
29. August 2013Deutsch1 min
Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG)
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2013.27
Beschluss vom 29. August 2013 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti,
und
als Privatklägerschaft
B., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Stoll und Thomas Loher,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Ralph George,
Gegenstand Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses
Die Strafkammer beschliesst:
Erwägungen
1.
Die Genehmigung der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen A. (SK.2013.27) wird abgelehnt.
2.
Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3 Satz 1 StPO).
3. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 362 Abs. 3 Satz 2 StPO).
3. Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet (Art. 362 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (Art. 362 Abs. 3 Satz 3 StPO).