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Entscheid

SK.2019.45

SK.2019.45

20. April 2020Deutsch2 min

Sistierung des Verfahrens

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SK. 2019.45

Beschluss vom 20. April 2020 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Adrian Peter Urwyler und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Cédric Remund,

und

als Privatklägerschaft:

Erwägungen

1.

Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechtsanwalt Peter Reichart,

2.

Fédération Internationale de Football Association FIFA, vertreten durch Rechtsanwalt Saverio Lembo, Rechtsanwalt Andrew Garbarski und Rechtsanwalt Massimo Chiasera,

gegen

1.

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

2.

B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,

3.

C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

4.

D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Gegenstand Sistierung des Verfahrens

Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der in diesem Zusammenhang vom Bund und Kanton Tessin verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens mit Beschluss vom 17. März 2020 die Hauptverhandlung unterbrach und das Verfahren bis mindestens 20. April 2020 sistierte;

- die ausserordentliche Lage wegen der Coronavirus-Pandemie fortbesteht;

- der Bundesrat am 8. April 2020 die verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens bis 26. April 2020 verlängerte (AS 2020 1059);

- unter diesen Umständen eine Wiederaufnahme der Hauptverhandlung bis mindestens 27. April 2020 ausser Betracht fällt;

- demnach die Sistierung des Verfahrens bis zum 27. April 2020 aufrecht zu erhalten ist.

- demnach die Sistierung des Verfahrens bis zum 27. April 2020 aufrecht zu erhalten ist.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Verfahren bleibt bis zum 27. April 2020 sistiert.

2. Über die Kosten dieses Entscheids wird mit der Hauptsache entschieden.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 20.04.2020