SK.2020.10
SK.2020.10
17. September 2021Deutsch642 min
Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB); Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB); Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK. 2020.10
Urteil vom 17. September 2021 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
1. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler
2. E. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Handelsregister- und Konkursamt Zug, Herr lic. iur. Andreas Hess
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Bürge,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Gegenstand Ungetreue Amtsführung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, Ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung, Sich bestechen lassen, Bestechen, Geldwäscherei
Inhaltsübersicht Seite
Anträge der Parteien 4
Prozessgeschichte 15
Erwägungen 19 I. Prozessuales und Rechtliches 19 II. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) 64 III. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) 202 IV. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB) 207 V. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) 231 VI. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) 262 VII. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) 272 VIII. Zusammenfassung der Straftatbestände 277 IX. Strafzumessung 279
1. Rechtliches 279
2. A. 284
3. B. 294
4. C. 303
5. D. 307 X. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte; Einziehung; Ersatzforderung 312 XI. Zivilklagen 320 XII. Verfahrenskosten 333 XIII. Entschädigungen 336
XIV. Amtliche Verteidigung 344
Dispositiv 355
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A.
1.1. A. sei schuldig zu sprechen: – der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB); – der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); – des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB); – der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); – der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
1.2. A. sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen.
Die Untersuchungshaft von 86 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
1.3. A. sei zusätzlich mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.--, entsprechend Fr. 2'000.--, zu bestrafen.
Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten.
1.4. Es sei durch das Gericht bezüglich A. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen.
1.5. Die Kosten des Verfahrens seien A. im Umfang von Fr. 10'732.30 zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen.
1.6. Die amtliche Verteidigerin, Fürsprecherin Michelle Uetz, sei für ihre Aufwendungen – abzüglich der geleisteten Akontozahlungen – zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.7. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
2. B.
2.1. B. sei schuldig zu sprechen: – der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); – des Bestechens (Art. 322ter StGB);
– der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB); – der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB).
2.2. B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
Die Untersuchungshaft von 74 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.3. B. sei zusätzlich mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 300.--, entsprechend Fr. 6'000.--, zu bestrafen.
Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu treten.
2.4. Es sei durch das Gericht bezüglich B. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen.
2.5. Die Kosten des Verfahrens seien B. im Umfang von Fr. 6'347.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen.
2.6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, sei für seine Aufwendungen – abzüglich der geleisteten Akontozahlungen – zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.7. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
3. C.
3.1. C. sei schuldig zu sprechen: – der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); – des Bestechens (Art. 322ter StGB); – der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB).
3.2. C. sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen.
Die Untersuchungshaft von 98 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.3. C. sei zusätzlich mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 160.--, entsprechend Fr. 4'800.--, zu bestrafen.
Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu treten.
3.4. Es sei durch das Gericht bezüglich C. auf eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen.
3.5. Die Kosten des Verfahrens seien C. im Umfang von Fr. 8'947.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen.
3.6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ivo Harb, sei für seine Aufwendungen – abzüglich der geleisteten Akontozahlungen – zu entschädigen. C. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3.7. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
4. D.
4.1. D. sei des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig zu sprechen.
4.2. D. sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.--, entsprechend Fr. 9'600.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4.3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'920.-- zu bestrafen. Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen zu treten.
4.4. Die Kosten des Verfahrens seien D. im Umfang von Fr. 1'000.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden anteilsmässigen Gerichtskosten für das Hauptverfahren aufzuerlegen.
4.5. Der Kanton Bern sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
5. Zivilforderung
Allfällige Zivilforderungen des Bundes seien gerichtlich zu beurteilen.
6. Beschlagnahmungen
Die Beschlagnahmung der gemäss Ziffer 5.1 der ergänzten Anklageschrift örtlich beschlagnahmten Gegenstände sei aufzuheben und die Gegenstände seien bei A. zu belassen. Allenfalls sei A. zu verpflichten, einen Pauschalbetrag hierfür zu bezahlen.
Die gemäss Ziffer 5.2 bis 5.6 der ergänzten Anklageschrift beschlagnahmten Dokumente seien als Beweismittel in den Akten zu belassen.
Die gemäss Ziffer 5.7 der ergänzten Anklageschrift aus Editionen beschlagnahmten Dokumente seien als Beweismittel in den Akten zu belassen.
7. Vermögensbeschlagnahmungen
Die Beschlagnahme der folgenden Bankguthaben von A., C. und B. seien zur Sicherstellung der Ersatzforderungen und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten: – Konto 1 bei der F. AG, lautend auf G. Inc., wirtschaftlich Berechtigter A., mit einem Betrag von Fr. 252'439.--; – Konto […] bei der F. AG, lautend auf C., wirtschaftlich Berechtigter C., mit einem Betrag von Fr. 1'058'667.65;
– Konto 2 bei der F. AG, lautend auf C., wirtschaftlich Berechtigter C., mit einem Betrag von Fr. 464'043.--; – Konto 3 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit einem Betrag von Fr. 1'478'213.45.
Werden die Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, sei die Beschlagnahme aufzuheben.
Anträge der Privatklägerin 1 (SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT):
Anträge im Strafpunkt:
1. Es seien die Beschuldigten − A., − B., − C., − D. im Sinne der ergänzten Anklageschrift vom 31. März 2020 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Gestützt darauf werden folgende Begehren im Zivilpunkt gestellt:
2. C. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 19'106'285.30, nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2014, zu leisten.
3. D. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 656'881.20, nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2015, zu leisten.
Sodann werden die folgenden Begehren zur Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und zur Entschädigung für die Aufwendungen im Strafverfahren gestellt:
4. Gestützt auf den zivilrechtlichen Vergleich zwischen der Privatklägerin und A. vom 28. Juli 2021 (recte: 27. Juli 2021) sei der Privatklägerin aus den beschlagnahmten Vermögenswerten von A. gemäss Art. 73 StGB ein Betrag von Fr. 300'000.-- zuzuweisen.
5. Gestützt auf den zivilrechtlichen Vergleich zwischen der Privatklägerin und A. vom 28. Juli 2021 (recte: 27. Juli 2021) seien der Privatklägerin die beschlagnahmten Vermögenswerte der G. Inc. gemäss Art. 73 StGB zuzuweisen.
6. Gestützt auf den zivilrechtlichen Vergleich zwischen der Privatklägerin und B. vom 28. Juni / 5. Juli 2021 seien der Privatklägerin die nach Verrechnung der Verfahrens- und Parteikosten verbleibenden beschlagnahmten Vermögenswerte von B. gemäss Art. 73 StGB zuzuweisen.
7. Der Privatklägerin seien die beschlagnahmten Vermögenswerte von C., respektive die daraus resultierenden Verwertungserlöse, zur Deckung der Zivilforderung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 vorstehend gemäss Art. 73 StGB zuzuweisen.
Eventualiter sei durch das Gericht bezüglich C. auf eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen.
8. Die Beschuldigten A., B., C. und D. seien zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für ihre Auslagen im Strafverfahren zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerin 2 (E. AG IN LIQUIDATION) (sinngemäss):
1. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 3'963'251.10, zuzüglich 5% Zins, zu ersetzen.
2. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 2'788'091.70, zuzüglich 5% Zins, zu ersetzen.
3. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 1'814'411.90, zuzüglich 5% Zins seit 3. August 2004, zu ersetzen.
4. B. und/oder C. seien zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden zu den folgenden Beträgen zu ersetzen: − Fr. 101'250.-- zuzüglich 5% Zins seit 30.06.2008, − Fr. 110'250.-- zuzüglich 5% Zins seit 09.09.2008, − Fr. 58'500.-- zuzüglich 5% Zins seit 28.11.2008, − Fr. 24'750.-- zuzüglich 5% Zins seit 04.06.2009, − Fr. 38'250.-- zuzüglich 5% Zins seit 04.06.2009, − Fr. 15'300.-- zuzüglich 5% Zins seit 04.06.2009, − Fr. 38'550.-- zuzüglich 5% Zins seit 16.09.2009, − Fr. 435'780.-- zuzüglich 5% Zins seit 08.03.2010, − Fr. 37'660.-- zuzüglich 5% Zins seit 26.10.2010, − Fr. 113'400.-- zuzüglich 5% Zins seit 16.06.2011, − Fr. 85'860.-- zuzüglich 5% Zins seit 13.03.2012.
5. A. sei zu verpflichten, der E. AG in Liquidation einen Schaden von Fr. 1'422'244.44 zuzüglich 5% Zins sowie von EUR 62'688.32 zuzüglich 5% Zins zu ersetzen.
6. Das Nachklagerecht wird ausdrücklich vorbehalten.
7. Sollten die Ansprüche nicht hinreichend begründet oder beziffert sein, so wird um Verweisung auf den Zivilweg ersucht.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.:
1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen: a. der ungetreuen Amtsführung bezüglich aller Anklageziffern unter 2.1.1, ausser Ziff. 2.1.1.1.11–2.1.1.1.18, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.1 der Anklageschrift; b. der Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen gemäss Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift; c. des Sich bestechen lassens, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift; d. der Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift; e. der Geldwäscherei, angeblich begangen gemäss Ziffer 2.1.5 der Anklageschrift;
unter Entrichtung einer Entschädigung für die darauf entfallenden Verteidigungskosten sowie unter Ausscheidung der diesbezüglichen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat.
2. Eventualiter sei das Verfahren gegen A. einzustellen: a. wegen ungetreuer Amtsführung, soweit mehr als 15 Jahre zurückliegend, betreffend der Ziffer 2.1.1 der Anklageschrift; b. wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die [Gesellschaft] I. bezüglich Ziffer 2.1.4 der Anklageschrift; c. wegen Geldwäscherei bezüglich Ziffer 2.1.5 der Anklageschrift.
3. Das Verfahren wegen Vorteilsgewährung gemäss Ziffer 2.1.3 der Anklageschrift sei einzustellen.
4. A. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Ziffern 2.1.1.1.11 bis 2.1.1.1.18 der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
5. A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: a. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen sei an die Strafe anzurechnen; b. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
6. Zivilklage a. Die Zivilklage der E. AG in Liquidation vom 3. August 2021 sei abzuweisen; b. eventualiter sei auf die Zivilklage der E. AG in Liquidation vom 3. August 2021 nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Weitere Anträge
a. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen; b. es seien die übrigen notwendigen Verfügungen zu erlassen;
c. aus dem beschlagnahmten Vermögen von A. seien aufgrund der Vereinbarung zwischen A. und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 300'000.-- dem SECO zuzuweisen; d. auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten;
e. die Restanz aus dem beschlagnahmten Pensionskassenguthaben von Fr. 806'894.10 sowie dem Verkaufserlös der beiden Liegenschaften in Spanien von Fr. 156'442.90 sei nach Abzug des auf A. entfallenden Anteils der Verfahrenskosten und der dem SECO zuzuweisenden Fr. 300'000.-- an A. auszuzahlen; f. die Beschlagnahme über die sich noch bei A. befindenden Gegenstände gemäss Liste in Beilage 3 zu den Plädoyernotizen sei aufzuheben und die Gegenstände seien bei A. zu belassen.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.:
1. B. sei vom Vorwurf des mehrfachen Bestechens freizusprechen; das Verfahren betreffend den dem entsprechenden Anklagesachverhalt inhärenten Vorwurf der (mehrfachen) Vorteilsgewährung sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen.
2. Eventualiter sei B. für Tathandlungen ab dem 17. September 2006 des mehrfachen Bestechens schuldig zu sprechen; das Verfahren betreffend angeklagter Tathandlungen bis zum 17. September 2006 sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen.
3. Das Verfahren bezüglich Falschbeurkundung betreffend Sachverhaltskomplex 2004_05 RH_INT_ATV_NAP sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen.
4. Das Verfahren bezüglich (mehrfacher) Falschbeurkundung betreffend Formular A sei einzustellen; eventualiter sei B. vom Vorwurf der Falschbeurkundung (Formular A) freizusprechen.
5. Das Verfahren bezüglich ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend Sachverhaltskomplex 2004_05 RH_INT_ATV_NAP sei in Folge Eintritts der Verjährung einzustellen; eventualiter sei B. vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend diesen Sachverhaltskomplex freizusprechen.
6. B. sei vom Vorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Formular A freizusprechen.
7. B. sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung freizusprechen, soweit es um die Geschäftsvorgänge BIS 2271-2273 geht.
8. B. sei der Falschbeurkundung betreffend die Sachverhaltskomplexe 2007 INT_NCS_NAP und 2008_12 FuM_NCS_ATV_CE_NAP_CB sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Sachverhaltskomplex 2007 INT_NCS_NAP schuldig zu sprechen; ferner der mehrfachen Gehilfenschaft
zur ungetreuen Amtsführung, soweit es um die Geschäftsvorgänge BIS 936, 1186, 2580, 2342, 2111, 1890, 1670, 1681, 1555, 1448 und 1447 geht.
9. B. sei mit einer, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren, Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 300.-- zu bestrafen.
10. Eventualiter, bei Annahme von formellen Bestechungshandlungen, sei B. mit einer unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 300.-- zu bestrafen.
11. Die erstandene Untersuchungshaft von 74 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
12. Die verbliebene Zivilforderung der E. AG in Liquidation sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
13. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen.
14. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 383'331.90 seien vorab zur Deckung der B. auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Überschuss sei im Einklang mit der Vereinbarung zwischen dem SECO und B. vom 28. Juni 2021 dem SECO auszuhändigen.
15. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten seien B. zu einem Viertel, eventualiter zur Hälfte, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
16. Der amtliche Verteidiger sei gemäss der einzureichenden Honorarnote angemessen zu entschädigen, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C.:
1. C. sei freizusprechen, soweit überhaupt auf die entsprechenden Anklagevorwürfe einzutreten sei.
2. Die sichergestellten Gelder und beschlagnahmten Konten seien freizugeben:
– F. AG, IBAN […], damaliger Betrag Fr. 1'026’421.10; – F. AG, Konto 2, damaliger Betrag Fr. 448'813.--; – Schliessfach J. Nr. 1 bzw. EFV Konto 3, damaliger Betrag Fr. 125'000.--.
3. C. sei für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft mit Fr. 19'600.-- sowie einer Genugtuung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill aus der Staatskasse mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen.
4. Weiter seien die C. entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 176'830.10 zu entschädigen.
5. Die Schadenersatzbegehren und die Ersatzforderungen seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten D.:
1. Auf die Anklageschrift vom 31. März 2020 sei betreffend D. infolge Ungültigkeit gemäss Art. 324 Abs. 1 und Art. 352 ff. StPO nicht einzutreten.
2. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Verletzung des Beschleunigungsgebots unverhältnismässig verzögert hat, und es sei im Urteil des Bundesstrafgerichts festzuhalten, wie dieser Umstand berücksichtigt worden ist.
3. Eventualiter: D. sei freizusprechen vom Vorwurf des Bestechens, angeblich begangen im Zeitraum von 2007 bis 2013 zum Nachteil des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
Das Verfahren gegen D. betreffend den subsidiären Vorwurf der Vorteilsgewährung gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift vom 31. März 2020 sei überdies infolge Verjährung einzustellen.
4. Subeventualiter: D. sei vom Vorwurf der Vorteilsgewährung gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift vom 31. März 2020 freizusprechen.
5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Bund aufzuerlegen.
6. Das Honorar der Verteidigung von D. sei gemäss separat eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen.
D. sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der separat eingereichten Honorarnote auszurichten.
7. Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sei abzuweisen.
Eventualiter: Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 31. Januar 2014 aufgrund einer Strafanzeige des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 30. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) (BA 01-001-0001). Sie dehnte die Strafuntersuchung am 12. Februar 2014 auf B. und C. und am 1. Juni 2015 auf D. je wegen Verdachts des Bestechens (Art. 322ter StGB) sowie der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) aus (BA 01-001-0002 bzw. 01-001-0005; Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilte am 21. Februar 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA 01-002-0004 f.).
B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 323 StPO die Wiederaufnahme eines am 28. November 2005 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) eröffneten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens an, welches sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 rechtskräftig eingestellt hatte (Verfahrensnummer EAI/7/05/1353), und vereinigte es gleichzeitig mit der Strafuntersuchung SV.14.0100-NOL (BA 01-001-0003 f.).
C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. April 2014 in diesem Zusammenhang eine weitere Strafuntersuchung gegen K. wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung (BA 01-001-0001) und dehnte sie am 23. Juni 2015 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung, des Sich bestechen lassens sowie der Vorteilsannahme aus (BA 01-001-0002; Verfahrensnummer SV.14.0412-NOL). Am 8. September 2015 vereinigte sie die beiden Verfahren SV.14.0100-NOL und SV.14.0412-NOL unter der Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL (BA 01-003-0001 ff.).
D. Gestützt auf ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2014 übernahm die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Januar 2015 das zürcherische Verfahren B-3/2014/27 – nach erfolgter Verfahrenskonsolidierung unter der Verfahrensnummer B-3/2014/27 bezogen auf die den Sachverhalt SECO betreffenden Beweismittel und auf die in diesem Zusammenhang stehenden beschuldigten Personen – gegen L. wegen Verdachts der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Bestechens sowie der Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 37 des Geldwäschereigesetzes, gegen C. wegen Verdachts des Bestechens, der Vorteilsgewährung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, gegen B. wegen Verdachts des Bestechens sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gegen M. wegen Verdachts des Bestechens und vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL; BA 02-001-0104 ff.; Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich [nachfolgend: StA ZH]).
E. Mit Ausdehnungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2015 wurde das Verfahren auf N. sowie O. je wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung ausgedehnt (BA 01-001-0006, 01-001-0007). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde das Verfahren gegen A. auf den Verdacht der Vorteilsannahme und mit Verfügung vom 29. November 2017 auf den Verdacht der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ausgedehnt (BA 01-001-0008, 01-001-0011).
Mit Verfügungen vom 14. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen B. und C. je auf den Verdacht der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) ausgedehnt (BA 01-001-0012, 01-001-0013).
Mit Verfügungen vom 28. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen A., B. und C. je auf den Verdacht der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt (BA 01-001-0014, 01-001-0015, 01-001-0016).
Mit Verfügungen vom 18. April 2019 wurde das Verfahren gegen A. und B. je auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (BA 01-0010017, 01-001-0018).
F. Mit Einstellungsverfügung vom 21. März 2019 wurde das Verfahren gegen M. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) eingestellt (BA 03-000-0001 ff.).
G. Mit Strafbefehl vom 26. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft O. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 190.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (BA 03-000-0026 ff.).
Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 und Berichtigung vom 29. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft L. der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten (BA 03-000-0033 ff., -0062 f.).
Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft N. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen (BA 03-000-0054 ff.).
Mit Strafbefehl vom 4. April 2019 sprach die Bundesanwaltschaft K. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 114 Tagen (BA 03000-0064 ff.).
Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sprach die Bundesanwaltschaft D. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (BA 03-000-0092 ff.). D. erhob mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (BA 03-000-0100).
H. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Privatklägerin 1), konstituierte sich mit Eingaben vom 25. Februar, 17. März und 22. Mai 2014 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA 15-005-0001; [SV.14.0412-NOL] BA 15-001-0001). Sie spezifizierte und begründete ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der Hauptverhandlung (TPF [Akten der Strafkammer] 422.720.17 und 422.721.194 ff.).
I. Die E. AG (heute: E AG in Liquidation; Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2014 als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA 15-006-0006). Mit Eingabe vom 3. August 2021 spezifizierte und begründete sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche (TPF
422.552.1 ff.).
J. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend ungetreue Amtsführung (A.) sowie Gehilfenschaft dazu (B., C.), ungetreue Geschäftsbesorgung (B., C.), Urkundenfälschung im Amt (A.), Urkundenfälschung (A., B., C.), Sich bestechen lassen (A.), Bestechen (B., C., D.) sowie Geldwäscherei (A., B.) (Geschäftsnummer SK.2019.53).
Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren.
K. Die Bundesanwaltschaft reichte am 31. März 2020 eine ergänzte Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend die gesamthaft gleichen Straftatbestände wie bei der ersten Anklage ein. Das neue Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2020.10 eröffnet.
L. Mit Verfügung vom 29. September 2020 entschied die Verfahrensleitung über prozessuale Anträge der Beschuldigten A., B. und C. betreffend Aktenordnung und Akteneinsicht (TPF 422.255.5 ff.). Mit Verfügung vom 13. November 2020 entschied sie über die Beweisanträge der Parteien (TPF 422.250.1 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erliess sie prozessleitende Anordnungen, machte einen rechtlichen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 343 StPO und beschied, dass zwei Zeugen in der Hauptverhandlung einvernommen werden. Gleichzeitig lud sie die Parteien ein, Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO bis zum 19. Juli 2021 schriftlich einzureichen (TPF 422.250.19 f.). Die diesbezüglichen Eingaben wurden den Parteien zur Kenntnis übermittelt.
M. Die Verfahrensleitung ergänzte die Akten von Amtes wegen um Steuerunterlagen sowie um Betreibungs- und Strafregisterauszüge über die Beschuldigten und lud die Beschuldigten ein, mittels eines Formulars Angaben zu ihrer aktuellen persönlichen und finanziellen Situation zu machen (TPF 422.400.1, 422.250.19).
N. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand vom
2. bis 5. August 2021 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien – mit Ausnahme der Privatklägerin 2, welche auf eine Teilnahme verzichtet hatte – statt. Am 17. September 2021 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet.
O. Folgende Parteien meldeten bei der Strafkammer Berufung an: Die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 24. September 2021 sowie die Beschuldigten A. mit Eingabe vom 24. September 2021, B. mit Eingabe vom 22. September 2021, C. mit Eingabe vom 17. September 2021 und D. mit Eingabe vom 22. September 2021 (TPF 422.940.004 ff., -008, -003, -001, -002).
P. Mit Verfügung vom 8. November 2021 (Geschäftsnummer SN.2021.21) wurde Rechtsanwalt Lukas Bürge rückwirkend per 2. November 2021 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt und Fürsprecherin Michelle Uetz aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen (TPF 422.911.001 ff.).
Die Strafkammer erwägt:
I. Prozessuales und Rechtliches
1. Bundesgerichtsbarkeit
1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter-322octies StGB), welche Gegenstand der Anklage gegen alle vier Beschuldigten bilden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben, soweit eine Bundesbeamteneigenschaft vorliegt bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden. Wie sich nachfolgend ergibt, ist in Bezug auf den Beschuldigten A. Bundesbeamteneigenschaft gegeben (E. I.6). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist daher für alle Beschuldigten zu bejahen.
1.2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StGB). Die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) – da keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO) – und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) unterliegen kantonaler Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). Die Bundesanwaltschaft vereinigte die der kantonalen Zuständigkeit unterliegenden Sachverhalte in der Hand der Bundesbehörden (vgl. Prozessgeschichte Bst. D).
1.3 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Das EJPD erteilte am 21. Februar 2014 die erforderliche Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA 01-002-0004 f.).
2. Vorfragen
2.1 Die Parteien können unter anderem gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. a und d StPO Vorfragen betreffend die Gültigkeit der Anklage (lit. a) sowie betreffend die Akten und die erhobenen Beweise aufwerfen (lit. d).
Die Prüfung der Anklage betrifft die in Art. 325 und 326 StPO aufgestellten Anforderungen an eine Anklageschrift. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die im Vorverfahren erhobenen Beweise die Anklage als gerechtfertigt erscheinen lassen (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 12).
Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann das ordnungswidrige Erstellen der Akten sein, ebenso die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismittel (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16). Die Prüfung der Beweise ist im Stadium der Vorfragen formeller Art (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16), und es ist über die Frage der Gültigkeit von Beweisen nicht endgültig zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4). Einzige Ausnahme hierzu bilden die Fälle, in denen das Gesetz ausdrücklich die sofortige Entfernung aus den Akten oder die Vernichtung unverwertbarer Beweismittel vorsieht (BGE 141 IV 284 E. 2.3; vgl. Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und
289 Abs. 6 StPO), oder wenn sich die Unverwertbarkeit a priori ergibt (z.B. Art. 140 StPO). Der Betroffene hat dabei ein besonders gewichtiges, rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der sofortigen Unverwertbarkeit zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4).
2.2 Die Verfahrensleitung lud die Parteien am 27. Mai 2021 ein, bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung Vorfragen schriftlich einzureichen (TPF 422.250.19 f.). Die Beschuldigten A., C. und D. reichten mit Eingaben vom 19. Juli 2021, der Beschuldigte D. zusätzlich am 23. Juli 2021, Vorfragen und Anträge ein (TPF
422.521.61 ff. [A.], 422.523.80 ff. [C.], 422.524.514 ff. [D.]). Der Beschuldigte B. verzichtete mit Eingabe vom 16. Juli 2021 auf das Stellen von Vorfragen (TPF
422.522.110 ff.). In der Hauptverhandlung wurden keine weiteren Vorfragen gestellt (TPF 422.720.3-4).
2.3 In der Hauptverhandlung wies das Gericht die Anträge der Beschuldigten – soweit sie aus materiellrechtlicher Sicht (insbesondere hinsichtlich der Fragen der Tateinheit bzw. der mehrfachen Tatbegehung sowie der Verjährung) nicht dem Sachurteil vorzubehalten waren – aus den nachgenannten Gründen ab (E. 3 ff.).
2.4 Die Anträge der Parteien (Beschuldigte A., C., D.) betreffend Aktenbestand und Aktenführung (TPF 422.720.3-8) waren bereits Gegenstand der prozessleitenden Verfügung vom 29. September 2020 (TPF 422.255.5 ff.; Prozessgeschichte
Bst. L). Darauf hinweisend hat das Gericht die vorfrageweise erneut gestellten Anträge in der Hauptverhandlung mit mündlicher Begründung abgewiesen (TPF 422.720.8-10). Es wird daher auch an dieser Stelle auf die in der genannten Verfügung bereits schriftlich erfolgte Begründung verwiesen.
3. Anklagegrundsatz
3.1 Die Beschuldigten A. und C. machten in den Eingaben vom 19. Juli 2021 je in verschiedener Hinsicht geltend, die Anklageschrift entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Mittäterschaft oder Teilnahme angeklagt, ist in der Anklageschrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1276; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 15; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 22; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.1; 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1).
3.3 Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 wurde die Anklageschrift vom 30. September 2019 zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Verfahren SK.2019.53, TPF 421.930.1 ff.). Die ergänzte Anklageschrift vom 31. März 2020 trägt den vom Gericht beanstandeten Punkten Rechnung und genügt insoweit den gesetzlichen Anforderungen.
3.4 Die Anklageschrift enthält mehr als 1’300 Fussnoten, in welchen u.a. auf Aktenstellen (Polizei- und andere Berichte, Einvernahmeprotokolle, Dokumente etc.) verwiesen wird. Soweit es sich um Urkunden handelt, sind diese in der Regel in der Umschreibung der Tat (Art und Folgen der Tatausführung; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) erwähnt, wie Informatikdienstleistungsverträge zwischen dem SECO und den Unternehmen, E-Mail-Verkehr oder Banküberweisungen. Soweit es sich um Berichte, Einvernahmeprotokolle etc. handelt, dienen die Hinweise dem Auffinden einschlägiger Aktenstellen – ob inhaltlich zutreffend oder nicht. Praxisgemäss werden Fussnoten von der Strafkammer zugelassen, soweit es sich um Aktenhinweise handelt und nicht um eine Ergänzung des Sachverhalts (vgl. Beschluss SK.2019.53 vom 27. Februar 2020 E. 2.3 und 2.4). Durch das Anfügen von Fussnoten geht die Anklageschrift der Bundesanwaltschaft zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Derartige Aktenverweise verletzen den Anklagegrundsatz indessen nicht grundsätzlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2; unter Geltung der [a]BStP vgl. auch 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 E. 2.3, 2.4; 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.1; 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 5.1). Vorliegend geht es um Hinweise auf Aktenstellen, auf die sich die Anklagebehörde bei einer referenzierten Stelle abstützt. Diese dienen sowohl dem Gericht als auch der Verteidigung, die somit weiss, worauf sich die Anklage bei einer bestimmten Behauptung bezieht. Die Anklageschrift erscheint dadurch nicht aufgebläht oder erklärungs- und interpretationsbedürftig, wie der Beschuldigte C. geltend macht (TPF 422.523.91). Es liegt auch keine Verletzung der Informations- und Umgrenzungsfunktion oder des Bestimmtheitsgebots vor, indem in Fussnoten auf Aktenstellen hingewiesen wird (TPF 422.523.91 f.), da darin keine Ausweitung des Anklagesachverhalts zu erblicken ist. Die Fussnoten bzw. die darin enthaltenen Verweise enthalten – entgegen den weiteren Vorbringen von C. (TPF 422.523.101) – auch nicht eine eigentliche Beweiswürdigung im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers, welche eine eigene, selbstständige Beweiswürdigung durch das Gericht nicht mehr erwarten liesse.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage allein im Zusammenhang mit den Beschaffungen des SECO einen Zeitraum von zehn Jahren (2004-2013) abbildet und diesbezüglich eine Vielzahl von Vorgängen erfasst. In diese Vorgänge waren nicht nur die vier Beschuldigten, sondern noch weitere Personen sowie Gesellschaften direkt oder indirekt involviert. Zudem macht die Anklage teilweise mittäterschaftliches Handeln geltend. Wiederholungen sind unvermeidlich, soweit die Anklagevorwürfe in Bezug auf die Beschuldigten spiegelbildlich sind (Bestechungsdelikte) bzw. in einem sachverhaltlichen Konnex zueinanderstehen. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des Sachverhalts sowie der Anzahl der Beschuldigten genügt die ergänzte Anklageschrift vom 31. März 2020 ohne weiteres den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Insbesondere ist für die vier Beschuldigten klar verständlich, was ihnen vorgeworfen wird.
3.5 Auch die tabellarische Darstellung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Die mehr als 60 Tabellen dienen der Kontextualisierung der einzelnen Vorwürfe. Tabelle 1 der Anklageschrift (S. 14-29) ist eine vorangestellte Zusammenfassung der Beschaffungen des SECO von 2004 bis 2013; im Einzelnen sind die Vorwürfe ab S. 30 der Anklageschrift dargestellt und umschrieben. In Fussnote 8 der Anklageschrift (S. 14) wird zu Tabelle 1 ausgeführt: «Die Liste enthält alle Beschaffungen der betreffenden Lieferanten an das TCSB von 2004-2013, zu welchen vom SECO Rechnungen bezahlt wurden, sowie jene Beschaffungen, zu welchen der Auftrag bereits erteilt war, aufgrund des aufgedeckten Korruptionsfalls diese aber sistiert und entsprechend keine Rechnungen bezahlt wurden». Auf S. 30 – vor dem ersten Anklagevorwurf (Ziff. 2.1.1.1) – wird ausgeführt: «Bezüglich der einzelnen Lieferanten werden A. insbesondere folgende ungetreue Amtsführungen vorgeworfen: …». Daraus ist ersichtlich, dass A. im Zusammenhang mit Tabelle 1 keine strafbaren Handlungen vorgeworfen werden. Seine Rüge, er erkenne nicht, inwiefern und in welchem Umfang ihm hier ein Vorwurf gemacht werde, was den Anklagegrundsatz verletze (TPF 422.521.63), geht daher fehl.
Die Tabellen sind als Zusammenfassung der in Verletzung der Amtspflicht vergebenen Aufträge bzw. Mitwirkung bei solchen Vergaben zu betrachten, welche im Einzelnen betreffend A. in der Anklageschrift ab S. 30 dargestellt und in Bezug auf die jeweiligen Unternehmen (Lieferanten) detailliert umschrieben werden. Im Weitern enthalten die Tabellen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen die an die jeweiligen Unternehmen vergebenen Aufträge und die angeblich von diesen bzw. den für sie handelnden Personen gewährten bzw. von A. bzw. von Dritten angenommenen geldwerten und anderen Vorteile. Die Tabellen 2-63 haben grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung; sie sind – wie bei Seriendelikten, z.B. Einbruchdiebstähle oder Geldfälschungsdelikte – eine hilfreiche Aufstellung und dienen dem Verständnis der einzelnen Vorwürfe. Die als strafbar angeklagten Handlungen bzw. Handlungsweisen sind im Fliesstext der Anklageschrift umschrieben, während die Aufstellung in den Tabellen – wie bei Seriendelikten – die einzelnen Handlungen beispielsweise nach Ort, Datum, Lieferant, (Beschaffungs-)Gegenstand, Rechnungsbetrag, Beschreibung des empfangenen bzw. gewährten Vorteils, begünstigter Person etc. wiedergibt. Die Tabellen enthalten zudem – wie die erwähnten Fussnoten – Verweise auf einschlägige Aktenstellen und beinhalten Beweismittelhinweise und Fundstellen.
3.6 Die Verteidigerin von A. bringt vor, im Zusammenhang mit den Tabellen 39 und 39a sei als Begünstigte «A. und Dritte» angegeben. Es sei nicht ersichtlich, wer ausser A. noch begünstigt worden sei. Es müssten zwei verschiedene Listen, verschiedene Referenzen und Dateien in den elektronischen Akten konsultiert werden, um den Anklagevorwurf zu überprüfen (TPF 422.521.63 f.).
Es ist nicht Aufgabe der Anklageschrift, die Beweismittel zu den einzelnen Vorwürfen zu benennen; es ist ausreichend, wenn das strafbare Verhalten klar umschrieben ist. Die Rüge betreffend die Konsultierung der Akten stösst ins Leere. Soweit gemäss Anklage nebst A. auch «Dritte» begünstigt worden seien, ist der Vorwurf knapp, aber rechtsgenügend umschrieben. Ob Dritte bei den angeblichen Zuwendungen begünstigt wurden, ist eine Beweisfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob hinsichtlich Dritter der Bestechungstatbestand erfüllt ist.
Weiter wird vorgebracht, zur Beschaffung BIS 534 (Drucker Lexmark) finde sich ausser in Tabelle 1 und 40 kein Hinweis in der Anklageschrift (TPF 422.521.64). Tatsächlich wird ein mit der Vergabe BIS 534 in Tabelle 40 (Anklageschrift S. 194 ff.) zusammenhängender Vorwurf in der Anklageschrift nicht näher ausgeführt. Diese Vergabe ist auch nicht Gegenstand der Anklage; sie hätte daher in den Tabellen weggelassen werden können. Die anklagerelevanten Vergaben in Tabelle 40 sind in der Anklageschrift umschrieben. Die Liste (Tabelle) hat daher keine selbständige Bedeutung; die dortige Auflistung von BIS 534 hat somit keinerlei Folgen und stellt somit auch keine Verletzung des Anklageprinzips dar.
3.7 Der Verteidiger von C. bringt in Bezug auf die Bestechungsvorwürfe vor, die Tabelle «Von A. vergebene Aufträge des SECO an P. AG, Q. und E.» werde in der Anklageschrift mindestens dreimal wiedergegeben, einmal mit «Aufträge» und zweimal mit «Verträge» bezeichnet (Tabelle 40, S. 194 ff.; Tabelle 56, S. 300 ff.; Tabelle 61, S. 373 ff.). Ebenso verhalte es sich mit den Zuwendungen und Vorteilen sowie den diesbezüglichen, mehrfach wiedergegebenen Tabellen. Jeder Beschuldigte müsse also für sich – zumal ihnen nicht identische Vorwürfe gemacht würden – herausfinden, welche BIS-Beschaffungen und welche Zuwendungen und Vorteile in strafrechtlich relevanter Weise auf ihn zutreffen sollten (TPF 422.523.91 ff.). Diese Rügen stossen ins Leere.
Wie der Verteidiger selber ausführt, bezieht sich jede der drei Tabellen mit Auftragsvergaben (Tabelle 40, 56, 61) auf je einen Beschuldigten – A., B. bzw. C. –, was sich auch aus dem Aufbau der Anklageschrift ergibt. Gleich verhält es sich mit den weiteren Tabellen (gewährte Vorteile). Demnach ist ersichtlich, welche BIS-Beschaffungen und welche gewährten Vorteile bei welchem Beschuldigten von Relevanz sind. Die spiegelbildliche Ausgestaltung der aktiven und passiven Bestechung zieht nach sich, dass es um die gleichen Auftragsvergaben und die gleichen gewährten Vorteile geht; dasselbe trifft zu, soweit eine Mittäterschaft der Beschuldigten B. und C. angeklagt ist. Die weiteren Rügen, wonach nicht alle in den Tabellen aufgeführten Beschaffungen im Text der Anklageschrift umschrieben seien, begründen ebenfalls keine Verletzung des Anklageprinzips. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (TPF 422.523.92 ff.) sind die C. betreffenden tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – in der ergänzten Anklageschrift auf den Seiten 323-380 (Ziff. 2.3.3 Bestechen) angegeben. Sodann erfüllt auch die Umschreibung der Mittäterschaft die gesetzlichen Anforderungen; es ist ausgeführt, welche Aufgabenteilung B. und C. gehabt haben sollen und welchen Tatbeitrag jeder geleistet haben soll (S.
323 und 380).
Das Gleiche gilt in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung. Die den Beschuldigten C. betreffenden tatsächlichen Umstände der Tat sind in der Anklageschrift auf den Seiten 380 bis 383 (Ziff. 2.3.4) angegeben. Die Umschreibung der Mittäterschaft erfüllt die gesetzlichen Anforderungen – die mit B. mittäterschaftlich geleisteten Tatbeiträge sind auf den Seiten 380 bis 383 umschrieben; im Übrigen wird bezüglich Tatgeschehen bzw. einzelne Vergaben und fiktive Verrechnung von Dienstleistungen in zulässiger Weise auf die Ziffern 2.1.1.1.2, 2.1.1.1.8 und 2.1.1.1.11 bis 2.1.1.1.18 der Anklageschrift verwiesen, welche die A. vorgeworfenen Handlungen umschreiben.
3.8 Die vom Beschuldigten C. aufgeworfene Vorfrage, wonach Aktenstücke (z.B. Berichte), auf welche in der Anklage verwiesen wird, fehlerhaft oder ungenügend seien (TPF 422.523.93, 96 ff.), ist nicht Gegenstand der Anklageprüfung. Ob Berichte allenfalls fehlerhaft oder ungenügend sind oder ob sich die Anklage insgesamt auf ungenügende Beweise oder auf unwahre oder unbelegte Angaben abstützt, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher bei der Prüfung der Anklagevorwürfe zu beachten. Soweit vom Beschuldigten A. geltend gemacht wird, dass Aktenstücke, auf welche in der Anklageschrift Bezug genommen werde, in beweismässiger Hinsicht nicht verwertbar seien bzw. nicht ersichtlich sei, inwieweit sich die Anklage auf diese stütze (z.B. betreffend Untersuchungsbericht von Urs Saxer vom 26. Juli 2014 sowie diesem Bericht zugrundeliegende Befragungen; TPF 422.521.62 f.), betrifft dies einzig die Beweiswürdigung.
3.9 Der Beschuldigte A. macht geltend, in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei (Ziff. 2.1.5) sei nicht ersichtlich, inwiefern er in die [Gesellschaft] I. involviert gewesen sein soll und was ihm diesbezüglich genau vorgeworfen werde. Auch hier werde der Anklagegrundsatz verletzt (TPF 422.521.64).
Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass L. in Absprache mit A. und B. – im gegenseitigen Zusammenwirken bei Entschliessung, Planung und Ausführung – auf dem Formular A als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos der I. bei der R. angegeben und das Formular von L. unterzeichnet worden sei, während tatsächlich B. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, und in der Folge aus Verbrechen herrührende Gelder darauf einbezahlt worden seien, was A. gewusst habe. A. habe damit einen Gewinn erzielt (Anklageschrift S. 243 f.).
Die Geldwäscherei wird hier wie bei der Urkundenfälschung mit den praktisch identischen Worten umschrieben, wobei in Bezug auf die Vortat in Fussnote 1063 auf Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift (Vorwurf der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsbesorgung gegenüber B.) verwiesen wird. An beiden Stellen wird ein gemeinsamer Tatentschluss der drei Tatbeteiligten behauptet und die Rollenteilung umschrieben. Die Mittäterschaft ist rechtsgenügend umschrieben. Das vorgeworfene strafbare Verhalten der Beteiligten, namentlich auch von A., ist somit klar und es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
3.10 Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (BGE 141 IV 329, unveröffentlichte E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 ff. mit Hinweisen). Die vorliegende Anklage hat Vorsatzdelikte zum Gegenstand; eine fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB). Somit genügt der Hinweis in den einzelnen Anklagepunkten, dass die Beschuldigten jeweils wissentlich und willentlich gehandelt hätten (Art. 12 Abs. 2 StGB).
4. Rückweisung der Anklageschrift in Bezug auf den Beschuldigten D.
4.1 Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sprach die Bundesanwaltschaft D. des Bestechens schuldig (Prozessgeschichte Bst. G). D. erhob am 17. Mai 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl (BA 03-000-0100). Die Bundesanwaltschaft erhob daraufhin, ohne Ergänzung der Akten, Anklage gegen D. – zusammen mit der Anklage gegen die Mitangeklagten A., B. und C. (Prozessgeschichte Bst. J; Verfahren SK.2019.53). An diesem Vorgehen hielt sie mit der – nach ergangener Rückweisung der Anklage – ergänzten Anklageschrift vom 31. März 2020 fest (Prozessgeschichte Bst. K; Verfahren SK.2020.10).
4.2 Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 stellte der Beschuldigte D. den Antrag, vorfrageweise sei die Frage der Unzulässigkeit der Anklageerhebung trotz erhobener Einsprache zu prüfen, da die Bundesanwaltschaft den gemäss Strafbefehl angeklagten Sachverhalt in der Anklageschrift identisch übernommen habe. Im Lichte von Art. 356 Abs. 1 StPO sei eine Anklageerhebung nur zulässig, wenn der neu anzuklagende Sachverhalt nicht schon im Strafbefehl enthalten sei, andernfalls eben bloss am Strafbefehl festgehalten werden dürfe. Der angeklagte Sachverhalt und auch der rechtliche Vorwurf hätten sich seit Erlass des Strafbefehls in keiner Weise geändert, weshalb nur ein Festhalten am Strafbefehl zulässig gewesen sei und daher unverzüglich die Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung ans Gericht hätten überwiesen werden müssen. Durch das Vorgehen der Bundesanwaltschaft sei dem Beschuldigten die zwingend vorgesehene Möglichkeit des Einspracherückzugs nach Art. 356 Abs. 3 StPO genommen worden. Der Beschuldigte beantragte, entweder habe die Strafkammer die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO zur Ergänzung oder Berichtigung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, oder die Verfahrensleitung habe in analoger Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklage dahingehend zu ändern, dass der ihn betreffende Teil der Anklage aus dieser entfernt und stattdessen am Strafbefehl vom 16. Mai 2019 festgehalten werde (TPF 422.524.516 f.).
Das Gericht wies in der Hauptverhandlung im Rahmen der Behandlung der Vorfragen beide Anträge des Beschuldigten D. ab (TPF 422.720.8).
Im Rahmen seines Parteivortrags zog der Beschuldigte D. die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Mai 2019 zurück. Er machte geltend, die Anklageerhebung trotz faktischem Festhalten am Strafbefehl nach erhobener Einsprache sei unzulässig. Die Ungültigkeit der Anklage sei vom Gericht auch in diesem Zeitpunkt noch zu berücksichtigen (TPF 422.720.17, 422.721.309 ff.).
4.3 Sind für die Beurteilung der Einsprache gegen einen Strafbefehl keine weiteren Beweise erforderlich, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (Art. 355 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO). Entscheidet die Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl an das Gericht zu überweisen, kann der Einsprechende die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückziehen (Art. 356 Abs. 3 StPO). Bei einer Anklageerhebung fällt indes der (angefochtene) Strafbefehl und somit das Objekt der Einsprache weg. Die Erhebung einer Anklage kann nicht angefochten werden (Art. 324 Abs. 2 StPO). Erhebt die Untersuchungsbehörde – wie im vorliegenden Fall – formell Anklage, liegt kein Strafbefehl (mehr) vor, welcher zurückgezogen werden könnte. Der Rückzug ist damit gegenstandslos.
4.4 Dem Gericht steht es nicht zu, eine bei ihm eingereichte Anklage anzupassen. Ein Rückzug der Anklage (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO) oder deren Änderung (Art. 333 StPO) liegen in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft. Das Gericht hat kein Weisungsrecht hinsichtlich der Erledigung des Vorverfahrens. Die Bundesanwaltschaft darf bei unveränderter Sachlage nicht einfach einen neuen Strafbefehl erlassen (BGE 145 IV 438). Anders ist es bei einer mit dem Strafbefehl identischen Anklage. Die Bundesanwaltschaft verfügt in dieser Frage über ein gewisses Ermessen. Die Anklage gegen D. wurde ordnungsgemäss erstellt. Dass sie gemeinsam mit der Anklage gegen A., B. und C. erging, entspricht dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit b StPO. Es besteht kein Bedarf für eine Ergänzung oder Berichtigung der Anklage. Demnach war der Antrag auf Rückweisung der Anklage abzuweisen.
5. Beweisfragen
Im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung selbst stellten die nachgenannten Parteien folgende Beweisanträge:
5.1 Die Privatklägerin 1 reichte mit Eingabe vom 29. Juli 2021 im Hinblick auf die Hauptverhandlung Beweisanträge, insbesondere Dokumente, ein (TPF 422.551.4 ff.). Diese wurden den Parteien in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht und vom Gericht zu den Akten erkannt (TPF 422.720.4, 422.720.10).
5.2 Der Beschuldigte A. reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 im Hinblick auf die Hauptverhandlung Beweisanträge ein (TPF 422.521.71 ff.). In der Hauptverhandlung wurden die mit der Beweiseingabe eingereichten Dokumente vom Gericht zu den Akten erkannt (Beweisantrag Ziff. 1; TPF 422.521.77-439); die übrigen Beweisanträge (Ziff. 2-6) wurden unter Hinweis auf die Beweisverfügung vom 13. November 2020 (TPF 422.250.1 ff.) sowie mangels Relevanz abgewiesen. Es wird diesbezüglich auf den mündlich eröffneten Beschluss verwiesen (TPF 422.720.8, 422.720.10). Die Irrelevanz der zur Edition beantragten Dokumente des SECO wird sich auch aus den folgenden Erwägungen bezüglich Organisation des SECO im Bereich der Arbeitslosenversicherung ergeben (E. I.8).
5.3 Der Beschuldigte C. beantragte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 die «Aussonderung nicht verwertbarer Beweiserhebungen» (Antrag Ziff. 1, zweiter Halbsatz; TPF 422.523.88). Die Eingabe enthält keine konkreten Hinweise auf unverwertbare Beweismittel im Sinne von Art. 140 und 141 StPO; auch in der Hauptverhandlung erfolgten dazu keine Ausführungen. Mangels Begründung war dieser Antrag abzuweisen. In den beweisrelevanten Akten finden sich im Übrigen keine Anhaltspunkte, die auf unverwertbare Beweismittel hinweisen.
5.4 Die von den Beschuldigten A. und C. in der Hauptverhandlung neu eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt (TPF 422.720.12 f., -15). Die weiteren von C. gestellten Beweisanträge wurden abgewiesen; auf die Anträge prozessualer Natur wurde nicht eingetreten. Diesbezüglich kann auf den mündlich begründeten Entscheid verwiesen werden (TPF 422.720.15 f.).
5.5 Der Beschuldigte A. machte eine Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten B. angeblich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemachten Aussagen vom 14. Januar 2016 geltend; zumindest diese Einvernahme sei aus den Akten zu weisen (TPF 422.521.67 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind für das Urteil (nur) jene Aussagen nicht verwertbar, die im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt wurden. Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen von Art. 360 ff. StPO geführten Verhandlungen erfolgten, also beispielsweise in der vorausgehenden Voruntersuchung oder nach Scheitern des abgekürzten Verfahrens, sind verwertbar. Bei einem späteren Scheitern des abgekürzten Verfahrens sind gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO nur diejenigen Erklärungen nicht verwertbar, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht worden sind (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 358 StPO N. 21, Art. 362 StPO N. 31, Art. 360 StPO N. 43). Die Bestimmung von Art. 362 Abs. 4 StPO kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vorgängigem Scheitern des abgekürzten Verfahrens sinngemäss zur Anwendung (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2). Unverwertbare Beweise sind aus den Akten auszusondern (Art. 141 Abs. 5 StPO).
5.5.2 Mit Schreiben vom 31. Januar 2014, mithin bereits vor der ersten Einvernahme, teilte Rechtsanwalt Isenring der Bundesanwaltschaft mit, dass sein Mandant, der nachmalige Beschuldigte B., vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren möchte und bereit sei, «einlässliche und substantielle Aussagen» zu machen (BA 16-004-0002). B. war anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 13. Februar 2014 vollumfänglich geständig (BA 13-003-0003 ff.), zu einem Zeitpunkt also, als das abgekürzte Verfahren noch nicht im Raume stand. Rechtsanwalt Isenring erwähnte am Schluss dieser Einvernahme – wie auch Rechtsanwalt AA. anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. März 2014 (BA 13-003-0074) –, dass er beantrage, als amtlicher (notwendiger) Verteidiger eingesetzt zu werden, und begründete diesen Antrag unter anderem damit, dass es für seinen Mandanten auf ein abgekürztes Verfahren hinauslaufe (BA 13-003-0021). Danach fanden weitere (teils an die Bundeskriminalpolizei delegierte) Einvernahmen sowie Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich statt. Einen formellen Antrag auf ein abgekürztes Verfahren stellte der Verteidiger am 28. September 2015 (BA 4-001-0001), wobei er erwähnte, dass die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens mit dem Staatsanwalt «vor längerer Zeit und mehrfach diskutiert» worden sei. Am 30. September 2015 hiess die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gut (BA 4-001-002). Die nächste (delegierte) Einvernahme erfolgte am 14. Januar 2016 (BA 13-003-0682). Weitere Einvernahmen erfolgten am 12. April 2018 und am 1. Juli 2019 (BA 13-0030918, -1069). Eine am 18. Juli 2016 eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Isenring führt für den 4. Februar 2016 eine Position «Besprechung mit BA in Bern in Sachen abgekürztes Verfahren» auf (BA 16-004-0139). Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 verwies Rechtsanwalt Isenring auf das Schreiben vom 28. September 2015 und hielt fest: «Mein von Anfang an geständiger und kooperativer Klient hält an diesem Antrag vom 28. September 2015 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens weiterhin vollumfänglich fest respektive erneuert diesen Antrag hiermit förmlich»; weiter ersuchte er die Bundesanwaltschaft darum, den Antrag «noch einmal zu prüfen» (BA 16-004-0175 f.). Die Bundesanwaltschaft lehnte den Antrag am 3. August 2017 ab. Sie hielt fest, ein abgekürztes Verfahren setze eine Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO voraus, was sachliche Gründe wie eine Verfahrensbeschleunigung oder die Vermeidung von unnötigen Verzögerungen erfordere. Da im gegenständlichen Verfahren ganze Sachverhaltskomplexe zu beurteilen seien, in welchen B. und C. involviert seien und bei denen die jeweiligen Vorwürfe eng zusammenhingen, und da C. die Verantwortung B. zuschiebe, könne eine Verfahrenstrennung sachlich nicht begründet werden (BA 16-004-0182 f.). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 wies der Verteidiger erneut darauf hin, dass sein Klient bereits bei der ersten Einvernahme ein «umfassendes Geständnis abgelegt» und von allem Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich und uneingeschränkt kooperiert habe. Ein von ihm gestelltes Gesuch um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sei zwar am 30. September 2015 gutgeheissen, «erstaunlicherweise aber nie umgesetzt» worden (BA 16-004-0258 ff.).
5.5.3 Der Beschuldigte B. war von Anfang an geständig. Sein Aussageverhalten blieb auch nach dem Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens und dessen letztendlicher Abweisung gleich. Zwischen dem Antrag vom 28. September
2015 und der Abweisung vom 3. August 2017 fand nur die Einvernahme vom 14. Januar 2016 statt. Dass die Aussagen in der Einvernahme vom 14. Januar 2016 explizit im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt wurden, macht in Berücksichtigung des vorgängigen sowie des nachträglichen Aussageverhaltens von B. keinen Sinn. B. hat dies auch nicht geltend gemacht – auch aus dem Schreiben vom 6. Mai 2019 geht klar hervor, dass er von Anfang an umfassend geständig war. Es liegen demnach keine «im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren» gemachten Aussagen vor. Die Aussagen des Beschuldigten B. sind somit uneingeschränkt verwertbar.
6. Beamteneigenschaft
6.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) setzen Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend bei sämtlichen Autoren: Praxiskommentar], Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3 StGB).
6.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 m.w.H.).
6.3 Eine öffentliche Beschaffung liegt vor, wenn das Gemeinwesen (Zentralverwaltung und dezentralisierte Verwaltung) als Nachfrager und die privaten Unternehmer als Anbieter miteinander rechtsgeschäftlich in Kontakt treten. Das Gemeinwesen erwirbt bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren (vgl. E. I.7.1). Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., S. 5526 Ziff. 212.13).
6.4 Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Teilnehmer kann also auch sein, wer die Sonderpflichten des Haupttäters, vorliegend mithin die Beamtenstellung, nicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 betreffend Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung). Die Teilnahme am Sonderdelikt hat nach der zitierten Bestimmung obligatorische Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB zur Folge (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 26 StGB N. 2). Soweit der Gehilfe auch Beamtenstellung hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis: Art. 25 StGB, welcher die Gehilfenschaft regelt, sieht obligatorische Strafmilderung vor (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 11).
6.5 Gemäss Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) gliedern sich die einzelnen Departemente der Bundesverwaltung in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können (Abs. 2 Satz 1). Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse (Abs. 3). Der Bundesrat kann Direktoren und Direktorinnen von Ämtern oder Gruppen, die für wichtige Aufgabenbereiche eines Departementes verantwortlich sind, als Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen einsetzen. Ämter oder Gruppen, die von einem Staatssekretär oder einer Staatssekretärin geleitet werden, können als Staatssekretariate bezeichnet werden (Art. 45a Abs. 1 RVOG). Gemäss heutigem Art. 8 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) sind die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung (lit. a) und die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung (lit. b) mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend in Anhang 1 aufgelistet. In diesem Anhang ist das SECO als Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet (Ziff. VI.1.3).
6.6 A. trat am 1. Juli 1982 beim damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) im Range eines Sekretärs in den Dienst der zentralen Bundesverwaltung ein (BA B18-001-001-0174). Er war als Projektleiter der Abteilung Arbeitslosenversicherung (ALV) zugeteilt und übernahm 1987 die Leitung der Projekte AVAM/ASAL (AVAM = Informationssystem für Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik; ASAL = Auszahlungssystem der Arbeitslosenversicherung) (BA B18-001-001-0270). Ab September 1990 war ihm als Sektionschef die Leitung der Sektion Informatik und Kommunikation übertragen. Ab November 1993 war A. Leiter des Informatikzentrums IZ ASAL im Bereich Systembetrieb und Technik (SBTC; später bezeichnet als TCSB [TC = Leistungsbereich Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung]) (BA B18-001-001-0270). Ab Anfang 1999 war A. (infolge einer Reorganisation der Bundesverwaltung) beim Bundesamt für Aussenwirtschaft als Leiter Systembetrieb und Technik ALK (IZ ASAL) angestellt (BA B18-001-001-0154 ff.). Gemäss Arbeitsvertrag vom 12./19. November 2001 war A. ab dem 1. Januar 2002 beim SECO als Ressortleiter im Bereich SBTC angestellt (BA B18-001-001-0111 ff.).
Am 30. Januar 2014 wurde A. gestützt auf Art. 25 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und Art. 103 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) vom Dienst freigestellt (BA B18-001-001-0002).
6.7 Die Zuordnung des SECO bzw. vorbestehender Verwaltungseinheiten, bei denen A. angestellt war (siehe oben), bestand für die gesamte anklagerelevante Zeit seiner Anstellung (vgl. RVOV, Stand am 22. Februar 2000, Art. 6 und Anhang, Abschnitt Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Ziff. 1, SECO; RVOV in der Fassung vom 25. November 1998, Art. 6 und Anhang, Abschnitt Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Ziff. 1, Bundesamt für Aussenwirtschaft, Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit [AS 1999 1258]; zur Zusammenführung der diversen Bundesämter im SECO vgl. BA 15-003-0082). Die Beamteneigenschaft von A. im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist für den gesamten von der Anklage erfassten Zeitraum von 2004 bis Januar 2014 gegeben. A. war somit als Angestellter des Bundes ein institutioneller Beamter (E. I.6.2).
7. Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes
7.1 Dem Beschuldigten A. wird u.a. ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) durch Handlungen in Verletzung des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes vorgeworfen. Den Beschuldigten B. und C. wird in diesem Zusammenhang Gehilfenschaft vorgeworfen (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). Vorab sind die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Normen darzustellen. Anwendbar ist das im Zeitpunkt des Handelns massgebliche Beschaffungsrecht.
7.2
7.2.1 Das im Anklagezeitraum massgebliche Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [auch bezeichnet als Government Procurement Agreement, GPA], für die Schweiz in Kraft ab 1. Januar 1996 [AS 1996 609]; heute: Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, in Kraft für die Schweiz seit dem 1. Januar 2021 [AS 2020 6493 6491]; SR 0.632.231.422), findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GATT/WTO-Übereinkommen).
Das frühere Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 ([a]BöB; AS 1996 508) dient(e), zusammen mit der in Ausführung dazu erlassenen Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 ([a]VöB; AS 1996 518) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. [a]BöB und [a]VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 713 ff., 784; zu den Zielsetzungen von GPA und BöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a).
Im Hinblick auf die für die Schweiz am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision des GATT/WTO-Übereinkommens wurden das Gesetz und die Verordnung ([a]BöB und [a]VöB) aufgehoben und per 1. Januar 2021 durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) und die Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. Februar 2020 (VöB; SR 172.056.11) ersetzt (vgl. dazu etwa VON ARX/SIEGRIST/BUCHSER, Die freihändigen Verfahren im Beschaffungswesen des Bundes, De lege ferenda – De lege lata, in: Jusletter 28. September 2020).
Im Folgenden werden die aufgehobenen, im vorliegenden Verfahren anwendbaren Erlasse BöB bzw. VöB der Einfachheit halber ohne den Zusatz «[a]» zitiert, wobei die Bestimmungen der VöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995, soweit diese durch die Änderung vom 18. November 2009 (AS 2009 6149) geändert worden sind, mit «aVöB» und die geänderten Normen mit «VöB» zitiert werden.
Das BöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BöB). Die VöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a VöB) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b VöB).
7.2.2 Dem Gesetz (BöB) untersteht bzw. unterstand als Auftraggeberin namentlich die allgemeine Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB). Die Verordnung (VöB) gilt (galt) für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 2 Abs. 1 VöB).
Das SECO bildet Teil der zentralen Bundesverwaltung. Es war im GATT/WTO-Übereinkommen, Anhang 1 Annex 1 Ziff. 7, aufgeführt. Es unterstand damit dem BöB und der VöB. Das revidierte Übereinkommen hat insoweit nichts geändert.
7.2.3 In Bezug auf den Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts auf den dem SECO unterliegenden Bereich der Arbeitslosenkassen hält der Untersuchungsbeauftragte Prof. Dr. Urs Saxer im Bericht «SECO-Administrativuntersuchung Mandatsvergaben im IT-Bereich und Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschaffungsprozesse der Ausgleichsstelle der ALV» vom 26. Juli 2014 (BA 15-003-0015 ff. [nachfolgend: Bericht Saxer]) fest, es sei unbestritten, dass das Beschaffungsrecht des Bundes (BöB und VöB) auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung und deren Informatik – welche vom SECO betrieben wird, wie nachfolgend in E. I.8 dargestellt wird – anwendbar sind (BA 15-003-0085).
Auch Rechtsanwältin Dr. U. Widmer gelangt im Rechtsgutachten vom 11. Januar 2010 zum Schluss, dass das SECO im Bereich ASAL grundsätzlich dem GATT/WTO-Übereinkommen bzw. dem BöB untersteht. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Dienstleistungen («Computer and Related Services» gemäss Central Product Classification, CPC, Klassifikation Nr. 84 – welche im Einzelnen Gegenstand der Untersuchung im Rechtsgutachten bildeten) ihrem Inhalt nach in den Listen im Anhang 1 Annex 4 zum GATT/WTO-Übereinkommen bzw. in Anhang 1 VöB aufgeführt sind (BA 18-001-0036; siehe auch E. I.7.2.4.1).
Die obgenannten Ausführungen von Prof. Dr. Saxer und Dr. Widmer geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Gleiches gilt mutatis mutandis auch für anderweitige Beschaffungen des SECO (d.h. Lieferverträge und Bauaufträge).
Damit steht fest, dass das SECO im vorliegend relevanten Bereich dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes (insbesondere BöB und VöB) untersteht.
7.2.4
7.2.4.1 Art. 5 BöB definiert die Begriffe Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag und Bauauftrag. An diese Kategorisierung sind die Schwellenwerte gekoppelt (Art. 6 BöB).
Art. 5 Abs. 1 lit. a BöB bezeichnet als Lieferauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf.
Art. 5 Abs. 1 lit. b BöB bezeichnet als Dienstleistungsauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GATT/WTO-Übereinkommen. Als Dienstleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 VöB die in Anhang 1 zur VöB aufgeführten Leistungen. In dieser Liste wurden unter der Überschrift "Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen" sämtliche in Anhang 1 Annex 4 GATT/WTO-Übereinkommen aufgeführten Dienstleistungen unverändert übernommen (BVGE 2011/17 E. 5.2.1; 2008/48 E. 2.3). Entsprechend Anhang 1 Annex 4 GPA ("services informatiques et services connexes", CPC [Zentrale Produkteklassifikation] Referenz-Nr. 84) listet die VöB in Anhang 1 Ziff. 7 „Informatik und verbundene Tätigkeiten“ als Dienstleistung auf.
Art. 5 Abs. 1 lit. c BöB bezeichnet als Bauauftrag einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziff. 51 CPC-Liste nach Anhang 1 Annex 5 GATT/WTO-Übereinkommen.
7.2.4.2 Das GATT/WTO-Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt (Art. I Ziff. 4 GATT/WTO-Übereinkommen). Gemäss Art. 6 Abs. 1 BöB ist das Gesetz nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den in lit. a–d bezifferten Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bzw. das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) periodisch den Vorgaben des GATT/WTO-Übereinkommens an (Art. 6 Abs. 2 BöB).
Die Schwellenwerte betrugen im hier massgeblichen Zeitraum: für Lieferungen und Dienstleistungen je Fr. 248'950.-- (1. Januar 2005 bis 30. Juni 2010) bzw. Fr. 230'000.-- (ab 1. Juli 2010) und für Bauaufträge Fr. 9,575 Mio. (1. Januar 2005 bis 30. Juni 2010) bzw. Fr. 8,7 Mio. (ab 1. Juli 2010) (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b BöB; Art. 1 lit. a-c der jeweils geltenden Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen; AS 2005 1, 2005 5677, 2006 5611, 2007 6627, 2008 5955, 2009 6573, 2010 2647).
7.2.4.3 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen (Art. 7 Abs. 1 BöB). Vergibt die Auftraggeberin mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so berechnet sich der Auftragswert aufgrund: a. des tatsächlichen Wertes der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder b. des geschätzten Wertes der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden (Art. 7 Abs. 3 BöB). Art. 7 Abs. 1 BöB entspricht dem Grundsatz von Art. II GPA: Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen (Art. II Ziff. 3 GPA). Die Auftraggeberin darf einen Auftrag nicht künstlich in mehrere kleinere Einzelaufträge unterteilen, nur damit diese aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950 S. 1183). Die Bestimmung in Art. 7 Abs. 3 BöB ist vor dem Hintergrund von Abs. 1 zu sehen. Erfolgt die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen in mehreren Losen, so dass für gleichartige Leistungen mehrmals praktisch identische Einzelaufträge erteilt werden, so ist der massgebende Schwellenwert nach den Regelungen in Abs. 3 lit. a und b zu berechnen (vgl. Art. II Ziff. 4 GPA). Übersteigt dieser Wert den in Art. 6 BöB festgelegten Schwellenwert, so ist jeder Einzelauftrag im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben (GATT-Botschaft 2, S. 1184 f.). Ergänzend präzisiert Art. 14a VöB zur Bestimmung des Auftragswerts, dass die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung schätzt (Abs. 1) und dabei alle Leistungen berücksichtigt, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen (Abs. 2). Obwohl diese Bestimmung erst seit dem 1. Januar 2010 in Kraft steht, handelt es sich nicht um eine materielle Ausweitung des BöB, sondern um dessen Anwendung (vgl. Titel des
2. Kapitel der VöB). Sie ist daher auch für frühere Beschaffungen bedeutsam (vgl. auch HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 790 mit Hinweis auf EFD-Bericht INSIEME).
7.2.4.4 Das Vergabeverfahren ist im vierten Abschnitt des BöB (Art. 13 ff. BöB) geregelt.
a) Als Vergabeverfahren definiert Art. VII des GATT/WTO-Übereinkommens das offene Verfahren als dasjenige, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können (Ziff. 3 lit. a), das selektive Verfahren als dasjenige, bei dem diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstelle dazu eingeladen werden (Ziff. 3 lit. b), und das freihändige Verfahren als dasjenige, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen von Art. XV des Übereinkommens, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt (Ziff. 3 lit. c). Entsprechend regelt das inländische Recht diese drei Vergabeverfahren für die Auftraggeber des Bundes (Art. 2 und 13 ff. BöB; Art. 12 ff. VöB).
b) Sowohl im offenen als auch im selektiven Verfahren ist der geplante Auftrag öffentlich auszuschreiben (Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BöB). Die Vergabestellen können zwischen diesen beiden Verfahrensarten wählen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Jeder geplante Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, muss einzeln ausgeschrieben werden (Art. 18 Abs. 1 BöB). Im offenen Verfahren reichen die Anbieter aufgrund dieser Ausschreibung ein Angebot ein (Art. 14 Abs. 2 BöB). Das selektive Verfahren ist dagegen zweistufig, indem in einem ersten Schritt die Anbieter aufgrund der Ausschreibung – allenfalls unter Hinweis auf Eignungskriterien und erforderliche Nachweise (Art. 9 Abs. 2 BöB) – einen Antrag auf Teilnahme einreichen können (Art. 15 Abs. 2 BöB). In einem zweiten Schritt bezeichnet die Auftraggeberin die Anbieter, die aufgrund der Eignung nach Art. 9 oder 10 BöB ein Angebot einreichen dürfen (Art. 15 Abs. 3 BöB). Mindestens drei Anbieter müssen zur Angebotsabgabe eingeladen werden, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind (Art. 12 Abs. 1 VöB).
c) Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter (Art. 16 BöB). Der Gesetzgeber hat die nach dem GATT/WTO-Übereinkommen zu regelnden Voraussetzungen dieser Verfahrensart an den Bundesrat delegiert (Art. 13 Abs. 2 BöB). Das freihändige Verfahren darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 VöB – welcher die Regelung von Art. XV GPA aufnimmt – zum Zug kommen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 792). Das Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Darin sind die Kategorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen (GALLI/MO-SER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N. 291; kritisch zur Auslegungsfrage: TRÜEB, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz 25.76 mit Hinweis). Für jede freihändige Vergabe ist ein Bericht gemäss Art. 13 Abs. 2 VöB zu erstellen.
Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle entscheidet im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 750). Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands für eine freihändige Vergabe beruft, hat grundsätzlich auch nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle. Ist ihr ein strikter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat sie das Vorliegen zumindest glaubhaft zu machen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 301). Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe müssen mithin nachweisbar vorliegen, in der Regel mit dem Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB. Nach dieser Vorschrift erstellt die Auftraggeberin über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht, welcher die folgenden Angaben enthält: a. Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der beschafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Abs. 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde. Gemäss Art. XV Ziff. 2 GPA verbleibt dieser Bericht bei der Beschaffungsstelle und steht deren zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII GPA herangezogen werden kann.
Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen haben alle Unterlagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren (Art. 26 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes [Org-VöB] vom 22. November 2006, in Kraft ab 1. Januar 2007, aufgehoben per 1. Januar 2013; AS 2006 5613) bzw. während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Abschluss des Vergabeverfahrens, soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen (Art. 35 Org-VöB in der Fassung vom 24. Oktober 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013; SR 172.056.15; vgl. auch Art. XX Ziff. 4 GPA).
7.2.5
7.2.5.1 Die sogenannten übrigen, d.h. vom GPA/BöB nicht erfassten öffentlichen Beschaffungen werden durch das Verordnungsrecht des Bundes aufgefangen, dabei aber ebenfalls mehr oder weniger den materiellen Leitgrundsätzen des GPA unterstellt (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Es handelt sich um Beschaffungen durch Auftraggeber, die dem GPA bzw. BöB nicht unterstehen, Beschaffungen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des GPA bzw. BöB fallen, d.h. nicht in den Positivlisten des Anhangs aufgeführt sind, oder solche, die den Schwellenwert nicht erreichen (Art. 32 VöB; vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Das Vergabeverfahren für diese Beschaffungen ist in Art. 34 ff. VöB geregelt.
7.2.5.2 Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallenden Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müssen die Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren (offenes oder selektives Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung gemäss Art. 13 ff. BöB) gewählt wird. Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des BöB und Art. 9-30 VöB, ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB).
7.2.5.3 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB).
Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten – gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB deren drei – einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 3.6.1 [nicht veröffentlicht in TPF 2016 10]).
7.2.5.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 VöB richtet sich das freihändige Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 VöB. Im nichtstaatsvertraglichen Bereich – d.h. für die übrigen Beschaffungen gemäss dem 3. Kapitel der VöB – gelten mithin die gleichen Regeln. Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 7.2.4.4.c).
7.2.5.5 Das freihändige Verfahren kann – ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB) – ausserdem bei Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB [bis 31. Dezember 2009 geltende Fassung]); seit dem 1. Januar 2010 beträgt dieser Wert Fr. 150‘000.-- für Dienstleistungsaufträge, während er für Lieferaufträge weiterhin Fr. 50‘000.-- beträgt (Art. 36 Abs. 2 lit. b und c VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]).
Für Bauaufträge gilt Folgendes: Eine freihändige Vergabe ist zulässig bei einem Wert unter Fr. 100'000.-- (bis 31. Dezember 2009, Art. 36 Abs. 2 lit. b aVöB) bzw. unter Fr. 150'000.-- (seit dem 1. Januar 2010; Art. 36 Abs. 2 lit. b VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]). Das Einladungsverfahren ist bei Bauaufträgen, deren Wert Fr. 2 Mio. nicht erreicht, anzuwenden (Art. 35 Abs. 3 lit. g VöB); bei einem diesen Wert übersteigendem Betrag gilt das offene bzw. selektive Verfahren gemäss BöB (Art. 34 Abs. 1 VöB).
7.2.5.6 Die Vergabebehörde ist aufgrund des Legalitätsprinzips an die in BöB und VöB vorgesehenen Verfahrensarten und an die diesbezüglichen Regelungen gebunden. Sie darf weder neue gesetzlich nicht vorgesehene Verfahrensarten schaffen noch die bestehenden miteinander vermischen. Es muss bei jeder Vergabe zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein, um welche Verfahrensart es sich handelt (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 282). Grundsätzlich steht es den Auftraggebern aber frei, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als dies im konkreten Einzelfall erforderlich wäre. Ein Anbieter hat bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags keinen Anspruch darauf, nicht der Konkurrenzierung durch Mitbewerber ausgesetzt zu werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 283).
Zulässig ist es, im freihändigen Verfahren im Sinne eines Einladungsverfahrens gemäss Art. 35 VöB mehrere – statt nur einen – Anbieter zur Angebotsabgabe einzuladen, unabhängig davon, ob die konkrete Vergabe den Bestimmungen von BöB/WTO untersteht oder nicht. Die nicht erfolgte Regelung des Einladungsverfahrens im BöB hat jedoch zur Folge, dass dieses im Anwendungsbereich des BöB nur unter den engen Bedingungen des freihändigen Verfahrens zulässig ist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 279, 283).
7.2.5.7 Für die übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB, die im Einladungsoder freihändigen Verfahren vergeben werden können, bestimmt Art. 37 VöB (Zuschlagskriterien), dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert (Art. 21 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 37 VöB). Anders als im offenen oder selektiven Verfahren nach dem Gesetz sind die Zuschlagskriterien nicht bekannt zu geben, da Art. 37 VöB nicht ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 2 BöB verweist.
7.2.6 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) war im hier relevanten Zeitraum zentrale Beschaffungsstelle des Bundes für Informatik und Telekommunikationsmittel (ausgenommen für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee) sowie für Informatikdienstleistungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Anhang der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes vom 22. November 2006, Org-VöB [AS 2006 5613], in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012; die heutige Regelung findet sich in der Org-VöB vom 24. Oktober 2012 [SR 172.056.15]). Das BBL beschafft Güter und Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik (Art. 8 Abs. 1 aOrg-VöB). Das BBL kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 – d.h. wenn es sich um eine Spezialbeschaffung handelt und die Bedarfsstelle über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt – erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreichen (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 aOrg-VöB). Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, selbst beschaffen (Art. 11 Org-VöB).
7.2.7 Die vorliegend in Frage stehenden Beschaffungen (Lieferverträge für Hard- und Software, Informatikdienstleistungen, Bauaufträge etc.) fallen unter das BöB, sofern jeweils der Schwellenwert erreicht ist, ansonsten unter die Regeln der VöB.
8. Organisation des SECO im Bereich der Arbeitslosenversicherung
8.1 Vorbemerkung: Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung im SECO stellt den Arbeitslosenkassen zentral das System ASAL (Auszahlungssystem der Arbeitslosenversicherung) für die Berechnung der Auszahlungen zur Verfügung. Betrieb und Unterhalt von ASAL erfolgt im eigenen Rechenzentrum des SECO. -
8.2 Im Bericht Saxer (vgl. vorne E. I.7.2.3) sind die Organisationsstrukturen und deren Regelung im Bereich des SECO eingehend dargestellt (BA 15-003-0071 ff. [Bericht Saxer S. 47-65]). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird auf die Strukturen im Folgenden näher eingegangen.
8.3 Die Organisationsstruktur im Bereich der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (SR 837.0). Vorliegend sind Art. 83 Abs. 3 und 89 Abs. 5 AVIG zentral. Art. 83 Abs. 3 AVIG bestimmt: «Das SECO führt die Ausgleichsstelle». Die Arbeitslosenversicherung besitzt somit keine eigene Verwaltung, sondern bedient sich unter anderem der Infrastruktur der Bundesverwaltung, indem diese die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung führt (BA 15-003-0082). Gemäss Art. 89 Abs. 5 AVIG hat die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (AK-ALV) bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle eine Budget- und Rechnungskompetenz. Die Ausgleichsstelle unterbreitet der AK-ALV nach Art. 83 Abs. 2 AVIG verschiedene Rechnungen, Berichte und Gesuche, u.a. die Rechnung und das Budget des Informatikzentrums (Bst. f). Mithin gehört die AK-ALV zu den beschaffungsprozessrelevanten Strukturen (BA 15-003-0071 f.). Ihre Zuständigkeiten gegenüber der Ausgleichsstelle ALV sind indes beschränkt und im Gesetz ausdrücklich aufgelistet. Demgegenüber ergeben sich aus der gesetzlichen Umschreibung der Zuständigkeiten der Ausgleichsstelle in Art. 83 AVIG zahlreiche Einzelbereiche, in denen die AK-ALV keine Zuständigkeiten besitzt, auch keine Aufsichtszuständigkeiten. Daraus erklärt sich der zwitterhafte Charakter der Ausgleichsstelle bzw. des TC als Teil der Bundesverwaltung und als auf die AK-ALV bezogene Organisation der ALV (BA 15-003-0082).
Die Aufsichtskommission (AK-ALV) nimmt eine beratende Funktion für den Bundesrat wahr; hinzu treten Überwachungs- und Richtlinienfunktionen. Demgegenüber sind die eigentlichen Entscheidfunktionen beschränkt auf Beiträge über die Arbeitsmarktforschung sowie auf die – allerdings sehr zentrale – Budget- und Rechnungszuständigkeit bezüglich der Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle, der Kassen und der Kantone. Die Zuständigkeiten der AK-ALV im Informatikbereich gestalten sich wie folgt: Die Ausgleichsstelle unterbreitet Budget und Rechnung des Informatikzentrums der AK-ALV. Die Budget- und Rechnungskompetenz der AK-ALV erlaubt ihr, nicht nur nachträglich die Rechnungen zu genehmigen, sondern bereits bei der Budgetierung, z.B. für Beschaffungen von Informatikmitteln durch die Ausgleichsstelle, steuernd einzugreifen (BA 15-003-0075 f.).
Die Aufsichtskommission hat ihre Zuständigkeit im Informatik-Bereich an die Subkommission Finanzen (SK Fin) delegiert. Das Reglement der AK-ALV enthält in Art. 5 Abs. 3 eine entsprechende Norm: «Die Aufsichtskommission delegiert der Subkommission Finanzen die Kompetenz, im Rahmen der von der ALV-Aufsichtskommission bewilligten Budgets über Anträge für Kredite, Projektorganisationen, Projektfreigaben, Phasenfreigaben etc., welche durch die Steuerungsausschüsse eingereicht wurden, zu entscheiden». Die Delegation im Informatik-Bereich wurde durch die AK-ALV erst an ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2012 formell beschlossen. Der Sache nach wurde sie schon vor der Verankerung im Reglement praktiziert (BA 15-003-0076). Die SK Fin berät die AK-ALV in finanziellen Fragen der Arbeitslosenversicherung und hat insbesondere im Informatikbereich weitgehende Kompetenzen (BA 15-003-0074). Diese sind im Reglement der SK Fin in Art. 4 (Spezielle Aufgaben im Bereich Informatik) und 5 (Weitere Aufgaben im Bereich Informatik) definiert (BA 15-003-0078 f.).
Für die Informatiksysteme ASAL und AVAM und das Informatikzentrum ASAL bestehen sog. Informatiklenkungsausschüsse (ILA ASAL, ILA AVAM bzw. LEA IZ ASAL). Die Informatiklenkungsausschüsse beantragen der SK Fin die im jeweiligen Umfeld durchzuführenden Informatikprojekte, legen den Bedarf fest, beurteilen Änderungs- und Entwicklungsanliegen, beantragen der SK Fin Freigaben für Projektphasen, entscheiden über Begehren und Anträge der Projektoberleitung und nehmen weitere Aufgaben wahr (BA 15-003-0074 f.). Der Bericht Saxer führt zur Abgrenzung der Kompetenzen der Informatiklenkungsausschüsse gegenüber den Zuständigkeiten von AK-ALV und SK Fin zutreffend aus:
Diese «folgt dem Grundsatz, dass die Informatiklenkungsausschüsse die Informatikvorhaben in fachlicher Hinsicht bewerten und die Bedarfe bestimmen, während die Subkommission Finanzen – und bei ganz grossen Vorhaben die AK-ALV – die entsprechenden Mittel freigibt. In den ILA werden die Projekte in der Sache im Detail beurteilt, die SK Fin hat (namens der AK-ALV) die Kompetenz, die Projekte gesamthaft in finanzieller Hinsicht zu bewilligen und zu steuern, befasst sich aber nicht mit technischen und fachlichen Details. Die eigentlichen Fachorgane sind die ILA» (BA 15-003-0079 f.). Die Informatiklenkungsausschüsse verfügen über eigene Reglemente, in welchen ihre Aufgaben und Kompetenzen enumerativ geregelt sind. Diese Reglemente stützen sich (gemäss jeweiliger Ziff. 1) auf die IT-Strategie TC vom 31. Januar 2002 und auf den Umsetzungsbericht zur IT-Strategie vom 29. Mai 2002 (BA 15-003-0080).
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist durch die Anbindung an das SECO in die zentrale Bundesverwaltung eingegliedert, woraus sich Auswirkungen aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltungsbehörden ergeben. Die der Ausgleichsstelle resp. dem Leistungsbereich TC übergeordneten Verwaltungsstellen (Direktion für Arbeit [DA], Leitung SECO, WBF) können verbindliche Anordnungen für den Einzelfall (Dienstbefehle) und allgemeine Weisungen (Verwaltungsverordnungen) erlassen; der übergeordneten Behörde kommt ferner die Dienstaufsicht zu (BA 15-003-0083).
Wie auch dem Bericht Saxer zu entnehmen ist, ist von einer Beschaffungskompetenz der Ausgleichsstelle – und nicht der Aufsichtskommission (AK-ALV) – auszugehen, denn Art. 83 Abs. 1 lit. i AVIG legt fest, dass die Ausgleichsstelle Informationssysteme für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke betreibt, und Art. 83 Abs. 1 lit. o AVIG bestimmt, dass die Ausgleichsstelle das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen führt. Damit wird deutlich, dass die wesentlichen operativen Fragen im Zusammenhang mit der ALV-Informatik schon aufgrund der formell-gesetzlichen Regelung in den Händen der Ausgleichsstelle liegen. Da sich die Zuständigkeiten der Aufsichtskommission vor allem auf die (fachliche und politische) Beratung des Bundesrates beschränken, die echten Entscheidzuständigkeiten demgegenüber ausschliesslich finanzieller Natur sind – so der Bericht Saxer weiter –, sei nicht davon auszugehen, dass die Aufsichtskommission eine Beschaffungskompetenz besitze, welche sie an die Ausgleichsstelle delegiert habe. Vielmehr habe die Ausgleichsstelle eine originäre Beschaffungszuständigkeit im Rahmen der von der Aufsichtskommission beschlossenen IT-Projekte (BA 15-003-0085).
8.4 Im Rahmen des dem eigentlichen Beschaffungsprozess vorgelagerten Budgetprozesses im Bereich Informatik Arbeitslosenversicherung des Ressorts TCSB
werden die Gesamtkosten veranschlagt, die für ein neues Projekt oder den jährlichen Betrieb und Unterhalt des IZ ASAL anfallen, aber nicht die einzelnen Beschaffungen im Detail konkretisiert. Der Bedarfsträger – z.B. Ressort TCSB – gibt das Bedürfnis mit dem dazugehörenden Budgetbedarf über den LEA IZ ASAL an die Subkommission Finanzen (BA 10-001-0593 f.). Die SK Fin prüft den Vorschlag und verabschiedet im positiven Fall einen entsprechenden Antrag an die AK-ALV. Hat die AK-ALV das Budget verabschiedet und den Kostenvoranschlag genehmigt, ist der finanzielle Rahmen für die Gesamtbeschaffung freigegeben. Aufgrund des freigegebenen Budgets können die Ressorts die geplanten Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen gestützt auf die Beschaffungsrichtlinien tätigen (BA 10-001-0612). Der eigentliche Beschaffungsprozess erfolgt gemäss Unterschriftenregelung (BA 10-001-0613).
Die Überwachung der Einhaltung der zwischen dem Leistungsbezüger und dem LEA IZ ASAL abgeschlossenen Service Level Agreements (SLA) erfolgt durch den LEA IZ ASAL (BA 10-001-0596).
8.5 Der Leistungsbereich TC führt u.a. die Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, überprüft die Auszahlung der ALV-Leistungen, ist verantwortlich für Betrieb und Unterhalt der IT-Systeme im Bereich der ALV und erfüllt zahlreiche weitere Funktionen. Da der Vollzug der Arbeitslosenversicherung von grossen Informationssystemen unterstützt wird (hauptsächlich dem Arbeitsvermittlungssystem AVAM und dem Auszahlungssystem ASAL), ist der Bereich TC unter anderem stark mit Informatikaufgaben befasst. Zum Betrieb der Systeme unterhält TC zwei Rechenzentren (Produktionsbetrieb in Bern und Notfallbetrieb in Bümpliz). Deren Unterhalt und Betrieb obliegt dem TC-Ressort Systembetrieb und Technik (TCSB) (BA 15-003-0083). Zuständigkeitsfragen im Informatikbereich sind in der IT-Strategie des Leistungsbereichs TC und den Umsetzungsberichten behandelt. Im «Bericht Umsetzung IT Strategie» vom 29. Mai 2002 finden sich Aufgabenkataloge für Instanzen wie den Leiter SECO TC, den IT Service Manager TC oder einzelne Ressorts sowie für Gremien wie die AK-ALV, die SK Fin oder die ILA. Nachdem die AK-ALV im Dezember 2012 die Delegation im Informatik-Bereich an die SK Fin beschlossen hatte, war die Umsetzung IT Strategie von 2002 teilweise überholt. In der IT-Strategie in der Version vom 22. März 2012 fehlt eine detaillierte Zuständigkeitsordnung. Dem Bericht Saxer ist zu entnehmen, dass darauf verzichtet worden sei in der Meinung, dass die 2002 definierten Organisationsentscheide noch immer gelten würden und deshalb nicht nochmals aufgeführt werden müssten (BA 15-003-0083 f.).
8.6 Im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) Teil 1 sind in Ziff. 6.1 «Weisungen, Richtlinien und Arbeitsmittel betreffend Beschaffungen im LBTC» die
Richtlinien und Weisungen, welche für Beschaffungen zur Anwendung kamen, aufgeführt, darunter das Beschaffungshandbuch 2006 (nachfolgend: BHB) für den TC vom 1. Mai 2006 und das Grundlagendokument zum Beschaffungsinformationssystem BIS (GD-BIS) (BA 10-001-0602 f.). Gemäss Schlussbericht Teil 1 wurden ab 2001 im Rahmen einer Revision des Beschaffungswesens im LBTC einerseits das Beschaffungshandbuch für den Bereich TC erstellt und andererseits mit dem Beschaffungsinformationssystem (BIS) eine EDV-technische Unterstützung zum BHB entwickelt (BA 10-001-0603 f.). Im BHB sind die gesamten Beschaffungsabläufe des LBTC geregelt, d.h. die Beschaffungsprozesse beschrieben und die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen festgelegt. Daneben sind die wichtigen gesetzlichen Grundlagen (BöB/VöB) und die internen Richtlinien zum Beschaffungswesen enthalten (BA 10-001-0604). Das BIS-Dossier enthält Angaben über Bedarfsträger/Beschaffungsstelle, Beschaffungsgegenstand, Genehmigungsinstanzen, Angebotsabwicklung, Bestellabwicklung, Kostenschätzung, Lieferung, Rechnungsstellung und Beurteilung des Lieferanten. Zum BIS bestehen das Grundlagendokument sowie separate Handbücher für die Bedarfsträger, das Controlling (TCCO) und die Führung TC, welche Auskunft über die Handhabung des BIS geben (BA 10-001-0604 f.).
8.7 Der Bericht Saxer beschreibt die TC-internen Beschaffungsprozesse wie folgt:
a) Prozess für Hardware und Software
Der Prozess für Hardware und Software läuft gemäss BHB wie folgt ab: Zunächst meldet der Bedürfnisträger (BT), in der Regel der jeweilige Gruppenchef, den Bedarf beim Ressortleiter (RL) an. Der RL prüft, ob der Bedarf effektiv besteht. Der RL muss den Bedarf bestätigen und den Kredit überprüfen, der sich aus dem von AK-ALV bzw. SK Fin vorgegebenen Finanzrahmen für einzelne Projekte ergibt. Der BT eröffnet sodann das BIS, legt das Dossier an, erstellt das Pflich-tenheft, wählt die Lieferanten (LF) aus und fragt diese an. Die LF stellen in der Folge ihre Offerten. Hernach liegt es am BT, die Evaluation durchzuführen. Da Hardware und Software in der Regel inventarisiert werden, erfolgt anschliessend ein Investitionsantrag. Dieses Instrument wird dazu verwendet, die Beschaffung TC-intern zu bewilligen. Die Investitionsanträge werden anschliessend von mehreren Personen unterzeichnet: neben dem Ressortleiter vom Leiter Finanzen, bei IT-Leistungen vom IT Service Manager TC. Liegt die Beschaffung über dem Betrag von Fr. 5’000.--, so unterzeichnet zusätzlich der Leiter TC, bei Beträgen über Fr. 200’000.-- auch der Chef DA. Mit dem Einholen der Unterschriften auf dem Investitionsantrag wird die Evaluation durch die Unterzeichnenden bestätigt. Die Offertverhandlung mit dem LF führt alsdann der BT. Wer letztlich den Beschaffungsentscheid fällt, ist nach dem BHB 2006 nicht ganz klar: Der BT ist mit der Durchführung (Code D) betraut, während dem Ressortleiter Supportaufgaben (S) zustehen und der Leiter TC unterschreibt (U). Bei Bedarf leistet der IT Service Manager TC Support. Formell liegt der Entscheid gemäss Unterschriftenregelung beim Leiter TC, zumal er diesen unterzeichnet. Materiell dürfte indes dem Bedürfnisträger eine bestimmende Rolle zukommen. Nach der Fällung des Beschaffungsentscheids muss der BT das BIS nachführen und das Beschaffungsdossier aktualisieren. Anschliessend erfolgt die Bestellung, die Lieferung, die Rechnungsabwicklung sowie die Auftragskontrolle (BA 15-003-0093).
b) Prozess für IT-Dienstleistungen
IT-Dienstleistungen machen den grössten Teil der Dienstleistungsverträge aus. Im BHB wird der Ablauf für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen zwar nahezu gleich beschrieben wie für die Beschaffung von Hardware und Software. In der Praxis erfolgte die Beschaffung jedoch nach dem folgenden Ablauf: Der BT meldet wiederum den Bedarf an den Ressortleiter, welcher diesen bestätigt. Anschliessend erfolgt die Angebotsabwicklung, in der der BT oder RL die geforderten Dienstleistungen beschreibt und eine oder mehrere Offerten einholt. Im Ressort erfolgt die Evaluation des Lieferanten und ein Vertrag wird aufgrund von rechtlich geprüften Vorlagen erstellt. Im Unterschied zur Hardware und Software werden keine Investitionsanträge erstellt, da Dienstleistungen nicht inventarisiert werden. Die Genehmigung der Beschaffung erfolgt aufgrund der Unterschrift durch die Leitung TC auf dem Dienstleistungsvertrag. Somit prüft und unterschreibt der Leiter TC den Vertrag (gemäss Unterschriftenregelung), welcher vorgängig formell durch das Controlling geprüft wurde. Nach der neuen Unterschriftenregelung, in Kraft ab 1. September 2013, unterzeichnen zwei Personen den Vertrag, in der Regel der Leiter TC und der Kostenstellenverantwortliche. Vorher hatte der Leiter TC die Verträge einzeln unterzeichnet. Vom Leiter TC ging der Vertrag zurück an den Antragssteller. Mit der Durchführung ist wiederum der BT betraut. Dieser löst sodann die Bestellung aus und schickt den Vertrag an das betroffene Unternehmen zur Unterzeichnung (im Doppel). Darauf folgen noch weitere Schritte im Zusammenhang mit der Lieferung und der Rechnungsabwicklung. Die Rechnungsfreigabe unterzeichnen der RL und der Leiter TC. Schliesslich hat der BT für die Auftragskontrolle besorgt zu sein (BA 15-003-0094).
8.8 Unter Verweis auf E. I.5.2 ergibt sich aus den obigen Ausführungen betreffend Zuständigkeiten und Ablauf des Beschaffungsprozesses, dass den Sitzungsprotokollen und Service Level Agreements für die Beurteilung der von A. angeblich begangenen ungetreuen Amtsführung keine Beweisrelevanz zukommt.
9. Gemäss Anklage involvierte Unternehmen und Personen
9.1 Da die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte einen engen Zusammenhang zur E. AG und zu weiteren, teilweise mit ihr verbundenen, Gesellschaften aufweisen, sind in tatsächlicher Hinsicht die nachfolgenden Ausführungen zu den involvierten Unternehmen und Personen anzubringen.
9.2 Q. AG, P. AG, E. AG (heute: E. AG in Liquidation – Bezeichnung in der Anklage: E.)
Unter der Firma «E. AG» (im Sinne von Art. 934 OR) existierten – zu zeitlich verschiedenen Perioden – zwei verschiedene juristische Personen, nämlich vom 9. November 2007 bis 25. Februar 2008 eine vormals als Q. AG firmierende Gesellschaft, welche am 26. Februar 2008 in E1. AG umfirmiert wurde (BA 10-0010944; nachfolgend E. I.9.2.1), und ab dem 26. Februar 2008 eine vormals als P. AG firmierende Gesellschaft (BA 10-001-0946, -0949, B10-001-025-0035 ff.; nachfolgend E. I.9.2.2). Mit Fusionsvertrag vom 28. Februar 2008 übernahm Letztere – unter der Firma E. AG – die E1. AG (vormals Q. AG; BA 10-001-0947, B10-001-025-0027). Diese Übernahme wurde am 28. März 2008 im Handelsregister eingetragen (BA B10-001-025-0035 ff.). Am gleichen Tag wurde die E1. AG (vormals Q. AG) gelöscht (BA B10-001-025-0007). Somit bestand erst ab diesem Zeitpunkt eine juristische Person mit Firma E. AG (nachfolgend E. I.9.2.3).
9.2.1 Q. AG (E. AG; E1. AG)
9.2.1.1 Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes: Die Q. AG (nachfolgend: Q.) wurde am 11. Dezember 1995 − nach Sitzverlegung von U. nach V. − in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Der Zweck der Q. bestand u.a. im Handel mit Computersoftware und -hardware. Per 8. Oktober 2002 verlegte die Q. ihren Sitz nach W. (BA B10-001-025-0005 ff.; 10-001-0943 ff.).
9.2.1.2 Alleiniger Inhaber, Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung war in der Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 10. Juli 2007 B. Per 29. Juni 2007 verkaufte B. 98% der Aktien der Q. an die BB. GmbH in Deutschland, eine einzelne Aktie an C. und eine verblieb bei ihm (BA B10-001025-0008). In der Folge blieb B. auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung (BA B10-001-025-0028) alleiniger Geschäftsführer und war vom 10. Juli 2007 bis 28. März 2008 Mitglied des Verwaltungsrats, während C. in dieser Zeit Verwaltungsratspräsident war. Beide hatten jeweils Einzelzeichnungsberechtigung. Als alleiniger Geschäftsführer kamen B. weiterhin umfassende Pflichten und Entscheidungsbefugnisse zu, jedoch mit definierten Ausnahmen, bei welchen die Zustimmung des Verwaltungsrats und somit von C. erforderlich war (BA B10001-025-0005 ff.; 10-001-0943 ff.).
9.2.1.3 Die Q. firmierte sich am 9. November 2007 in E. AG und am 28. März 2008 in E1. AG um. Am 28. März 2008 gingen die Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die E. AG (ehemals P. AG) über und die E1. AG wurde gelöscht (BA B10001-025-0005 ff.; 10-001-0943 ff.; B10-001-025-0027; E. I.9.2.2).
9.2.2 P. AG (P1. AG; P2.)
9.2.2.1 Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes: Die P1. AG wurde am 13. Februar 1995 ins Handelsregister des Kantons Zürich und am 17. Dezember 2001 – infolge Sitzverlegung nach W. – ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Der Zweck der P1. AG bestand hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung, sowie Entwicklung, Vermietung, Finanzierung, Wartung von und Handel mit Soft- und Hardware (BA B10-001-025-0033 ff.).
9.2.2.2 Alleiniger Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident war vom 13. Februar 1995 bis 10. Oktober 2005 C. mit Einzelunterschrift (BA B10-001-025-0033). Nach dem Verkauf der Aktien der P1. AG an die BB. GmbH in Deutschland per 29. September 2005 wurde die Gesellschaft unter dem Namen P2. weitergeführt, ohne entsprechende Änderung im Handelsregister (BA B10-001-025-0033; 0038). Infolgedessen war C. ab 10. Oktober 2005 einziges (eingetragenes) Mitglied des Verwaltungsrats und blieb gemäss vertraglicher Vereinbarung nach wie vor alleiniger Geschäftsführer der P2. (BA B10-001-025-0033; -0051). Mit Vertrag vom 29. Juni 2007 wurde B. als Leiter Verkauf/Aussendienst, Verantwortlicher für den Bereich Technik sowie stellvertretender Geschäftsführer, Mitglied der Geschäftsleitung der P2. und verfügte als Prokurist in der Zeit vom 23. Juli 2007 bis 26. Februar 2008 über Einzelunterschriftsberechtigung (BA B10-001025-0061 ff.; -0066; B10-001-025-0035).
9.2.2.3 Am 28. November 2002 wurde die P1. AG in P. AG und per 26. Februar 2008, gemäss Beschluss an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Februar 2008, in E. AG umfirmiert (BA B10-001-025-0035). Mit Fusionsvertrag vom 28. Februar 2008 fusionierte die E. AG (ehemals P. AG) als übernehmende Gesellschaft mit der E1. AG (ehemals Q.).
Zwecks Übersichtlichkeit wird die E. AG, obwohl es sich um die vormalige P. AG (nachfolgend: P.) handelt, nachfolgend separat dargestellt.
9.2.3 E. AG
9.2.3.1 Wie bereits ausgeführt (E. I.9.2), entstand infolge Fusion per 26. Februar 2008 die juristische Person E. AG (nachfolgend: E.), welche aus der E1. AG (ehemals Q.) und der P2. hervorging. Hauptzweck der E., mit Sitz im Kanton Zug, war die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und die Entwicklung, Vermietung, Finanzierung, Wartung von und der Handel mit Soft- und Hardware (BA B10-001-025-0035).
9.2.3.2 B. und C. waren bis 16. April 2010 die einzigen zeichnungsberechtigten Personen, C. als Verwaltungsratspräsident und B. als Mitglied des Verwaltungsrats, beide mit Einzelunterschrift. Ab dem 16. April 2010 hatte C. die Funktion eines Direktors, zunächst mit Einzelunterschrift, ab dem 28. April 2010 mit Kollektivunterschrift. B. übernahm vom 1. Oktober 2012 bis 14. November 2013 die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten (BA B10-001-025-0035). Infolge Wechsels von B. zur CC. Ltd. war er vom 14. November 2013 bis 10. Februar 2014 wieder Mitglied des Verwaltungsrats, mit Kollektivunterschrift zu zweien (BA 10-001-0951).
Geschäftsführer der E. waren C. und B., wobei diesbezüglich die bisherigen Anstellungsverträge (der P2.) als weiterhin gültig bezeichnet wurden (BA B10-001025-0067). In der Funktion als Geschäftsführer unterstanden C. gemäss Organigramm der E. die Bereiche Verkauf Innendienst/Konfiguration, Admin/Marketing/Buchhaltung sowie Relationship/Partnerprogramme und B. der Bereich Verkauf/Sales (BA B10-001-025-0076). C. trat per 1. Januar 2010 als Geschäftsführer zurück und betreute fortan als Mitglied der Geschäftsleitung die Schlüsselkunden (Key Account), in einem reduzierten Pensum von 80% (BA B10-001-0250077; -0085 ff.). Bis zum 31. Dezember 2009 blieb er für den Bereich Finanzen zuständig, wurde aber gemäss Protokoll der Geschäftsleitung vom 10. Juli 2009 bereits ab diesem Zeitpunkt von seinen Aufgaben im Bereich Buchhaltung entlastet (BA B10-001-025-0090 f.). B. übernahm in der Folge den gesamten Verkauf, d.h. auch den Verkaufs-Innendienst (vgl. BA B10-001-025-0079; -0093). Die Geschäftsleitung verblieb weiterhin in den Händen von C. und B.; sie wurde ab 2012 durch M. ergänzt (BA B10-001-025-0093 f.; -0109 ff.). Mit Aufhebungsvertrag vom 3. April 2013 wurden die Kompetenzen von C. neu geregelt und sein definitives Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der E. per 30. Juni 2013 geplant, wobei seine Unterschriftsberechtigung bis 31. Dezember 2013 bestehen blieb (BA B10-001-025-0095 ff.). Unverändert, aber in der Funktion als «Kooperationspartner, Mentor und Vermittlungsagent für die E.» und mit separatem Vertrag geregelt, blieb C. zuständig für seine Bestandskunden, wie insbesondere das SECO (BA B10-001-025-0100; -0102), bis zur definitiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vergleich vom 24. Oktober 2013 (BA B10-001-025-0103 ff.; vgl. zum Ganzen BA 10-001-0951 ff.)
9.2.3.3 Mit Beschluss vom 9. November 2015 eröffnete das Kantonsgericht Zug über die E. den Konkurs; die Gesellschaft firmiert seither als «E. AG in Liquidation» (nachfolgend: E.) (BA B10-001-025-0035).
9.3 Weitere Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «ausgeschleuste Gelder»
9.3.1 DD. GmbH
Die DD. GmbH (nachfolgend: DD.) wurde am 7. Mai 2001 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und per 18. Februar 2015, nach Konkurseröffnung am 2. Juni 2014, gelöscht (BA B10-001-025-0213). Der Zweck der DD. bestand u.a. im Kauf, Verkauf, Vermarktung sowie Import von EDV-Produkten (BA B10-001-025-0213). Gesellschafter und Geschäftsführer resp. Vorsitzender der Geschäftsführung war EE. (nachfolgend: EE.). Als weitere Geschäftsführer mit Einzelunterschrift waren T., seit der Gründung bis zum 26. Januar 2011, und FF., vom 31. März 2011 bis zum 12. Februar 2014, eingetragen; beide waren Angestellte von L. (BA B10-001-025-0213; 10-001-0981). Mit der Führung der Buchhaltung und der Erstellung der Jahresrechnung wurde mit Geschäftsführungsvertrag vom 2. Mai 2001 die GG. AG betraut (BA B10-001-025-0187).
9.3.2 HH. Anstalt
Die HH. Anstalt (nachfolgend: HH.) ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht, die am 15. September 1998 gegründet und ins liechtensteinische Handelsregister eingetragen worden ist (StA ZH 40701316). Der Zweck der HH. ist zusammengefasst der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Vermögenswerten jeglicher Art, insbesondere von Immobilien, sowie die Durchführung aller mit dem diesem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden Transaktionen (StA ZH 40701316). Als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung ist seit 2. Juli 1999 II. eingetragen (StA ZH 40701317). In einem Treuhandvertrag zwischen L. und II. tritt Ersterer als Treugeber, Weisungsberechtigter des Eigentümers und Inhaber des Kapitals der HH. von Fr. 30'000.-- auf (BA 12-002-0320; 10-001-0343).
9.3.3 JJ. GmbH
Die JJ. GmbH (nachfolgend: JJ.) mit Sitz in X. wurde am 17. Oktober 2000 ins Handelsregister eingetragen (StA ZH 41401024). Der Zweck war zusammengefasst die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Planung sowie der Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Wertschriften und Liegenschaften (StA ZH 41401024). Ab dem 3. Oktober 2002 war L. im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen, wobei er ab dem 16. Dezember 2002 einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter war (BA 10-001-0343; StA ZH 41401024).
9.3.4 KK. Corp., G. Corp., I.
9.3.4.1 KK. Corp.
Bei der KK. Corp. (nachfolgend: KK.) handelt es sich um eine Off-Shore-Gesellschaft nach panamaischem Recht, welche von L. am 5. Juni 1997 gegründet wurde (BA B10-001-025-0155 f.). Alleiniger Gesellschafter war B., der mit undatiertem Verwaltungsauftrag L. mit der Verwaltung der Vermögenswerte der Gesellschaft beauftragte (BA B10-001-025-0157 f.). Im Handelsregister als Verwaltungsräte (Directors) eingetragen waren neben L. auch LL. und MM., jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien (BA B10-001-025-0155 f.).
Am 25. Juli 2000 eröffnete L. bei der Bank R. (nachfolgend: R.) eine Kundenbeziehung, lautend auf die KK. (BA B10-001-025-0159 ff.), wobei die drei vorgenannten Personen als Zeichnungsberechtigte mit Kollektivunterschrift zu zweien eingesetzt wurden (BA B10-001-025-0162). Als alleiniger Gesellschafter war B. an den Konten wirtschaftlich Berechtigter. Eine Unterschriftsberechtigung erhielt er erst per 15. März 2010; er war zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin alleiniger Zeichnungsberechtigter der KK. (BA B10-001-025-0165). Die Konten der KK. bei der R. wurden per 26. März 2012 saldiert, wobei der letzte Bezug am 29. Juli 2011 erfolgte (BA B10-001-025-0167 f.; zum Ganzen BA B10-001-0961 f.).
9.3.4.2 G. Corp.
Die G. Corp. (nachfolgend: G.) ist eine Off-Shore-Gesellschaft, welche am 2. Juli 1999 durch L., unter Mitbeteiligung von LL., gegründet wurde (BA B10-001-0250194 f.). Am 11. Juni 2008 löste L. LL. als Präsident der Gesellschaft ab (BA B10001-025-0196 f.).
Am 30. November 2007 unterzeichneten L. und A. zwei Verträge, gemäss welchen A. als Treugeber und Besitzer von 100% des Aktienkapitals der G. die Gesellschaft GG. als Treuhänderin mit der Verwaltung der Gesellschaft und der Vermögenswerte beauftragte (BA B10-001-011-0090 ff.; -0099 ff.). Am 20. Juni 2008 wurde bei der R. im Namen der G. ein Konto eröffnet (StA ZH 40205356 ff.; BA 10-001-0976 f.; 10-001-0344 f. mit Verweisen; BA B10-001-011-0039).
9.3.4.3 I.
Die I. ist eine Off-Shore-Gesellschaft, die am 11. Juli 1997 ins panamaische Handelsregister eingetragen wurde (StA ZH 40213055 ff.). L. war Präsident, LL. Finanzchef (Treasurer) (BA 10-001-0345; vgl. StA ZH 40213019 ff.; 40213055 ff.), beide mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. StA ZH 40213055 ff.).
Auf die I. lautete ein Konto bei der R., dessen Eröffnungsdatum nicht bekannt ist; als wirtschaftlich Berechtigter an diesen Vermögenswerten war seit dem 14. März 2005 L. eingetragen (StA ZH 40201015 f.).
9.3.5 NN. Corp. und OO. Inc.
Bei der NN. Corp. (nachfolgend: NN.), im Handelsregister eingetragen am 18. November 1994 (BA B10-001-025-0177 f.), und der OO. Inc. (nachfolgend: OO.), im Handelsregister eingetragen am 24. Juni 1997 (BA B10-001-025-0179), handelt es sich um Off-Shore-Gesellschaften nach panamaischem Recht. LL. war bei beiden Gesellschaften als Secretary mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen (BA B10-001-025-0177 ff.). Hinsichtlich der OO. bestand ab dem 11. Juli 2000 und hinsichtlich der NN. ab dem 3. August 2000 eine Kundenbeziehung bei der R., lautend auf die vorgenannten Unternehmen (BA 10-001-0968 mit Verweisen; BA 10-001-0409). Wirtschaftlich Berechtigter der beiden Konti war gemäss jeweiligem Formular A seit Eröffnung der Kundenbeziehung C. (NN.: BA B10-001-011-0173; StA ZH 40201026; OO.: BA 12-0020117; StA ZH 40201022). Dieser war unbestrittenermassen Inhaber beider Gesellschaften (BA 13-002-0132 f.; -0239; 16-013-0501; 12-002-0026 f.; -0556; 10001-0968). Am 4. Juni 2012 wurde L. mittels Formular A als neuer wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf diesen Konti bezeichnet (zum Ganzen BA 10-001-0968; NN.: BA B10-001-011-0172; -0174 sowie StA ZH 60201041; OO.: BA 12-02-0116 sowie StA ZH 60201039).
9.3.6 PP. AG und QQ. AG
9.3.6.1 PP. AG
Die PP. AG (nachfolgend: PP.) mit Sitz in Y. wurde am 27. Juni 1984 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Der Unternehmenszweck besteht u.a. in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung sowie Handel und Vermittlung von Waren aller Art. Einziges im Handelsregister eingetragenes Organ ist L. als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung (BA 10-001-343 f.; vgl. auch Online-Handelsregisterauszug, eingesehen am 29. November 2021 unter https:[…]). An den Vermögenswerten der PP. auf dem Konto bei der Bank F. AG (nachfolgend: F.) war L. als wirtschaftlich Berechtigter vermerkt (StA ZH 40201007).
9.3.6.2 QQ. AG
Bei der QQ. AG (nachfolgend: QQ.) handelt es sich um eine am 2. Juni 1982 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Sitz in W. Vom 24. März 2009 bis 15. April 2014 war L. als Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen. In diesem Zeitraum bestand der Gesellschaftszweck u.a. in der Vermittlung für Kauf und Verkauf von Devisen, Edelmetallen und Wertpapieren für eigene sowie Rechnung Dritter und in der Verwaltung fremder Vermögen (BA 10-001-0344; vgl. auch Online-Handelsregisterauszug, eingesehen am 29. November 2021 unter https://[...]). An den Vermögenswerten der QQ. bei der F. war L. wirtschaftlich berechtigt (BA 12-002-0619).
9.4 RR. AG und SS. GmbH
9.4.1 RR. AG
Die RR. AG (nachfolgend: RR.) wurde am 11. August 1988 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Nach Eröffnung des Konkurses am 30. Mai 2014 wurde sie am 30. November 2017 gelöscht. Der Gesellschaftszweck bestand u.a. im Support im Informatikbereich sowie Handel mit aller der Informatik dienenden Soft- und Hardware. Gesellschafter und Präsident des Verwaltungsrats war ab dem 19. April 1993 bis zur Löschung K., Gesellschafterin und Verwaltungsratsmitglied war TT., jeweils mit Einzelzeichnungsberechtigung (BA 10-001-1637 f.; B10-001-036-0004).
9.4.2 SS. GmbH
Die SS. GmbH (nachfolgend: SS.) wurde am 9. Juli 2002 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Der Gesellschaftszweck besteht u.a. in der Beratung, Entwicklung und Prozessbegleitung von Unternehmen und Organisationen, Coaching von Führungskräften und Management auf Zeit, sowie Handel mit aller der Informatik dienenden Hard- und Software. Bis am 12. März 2015 waren K. Gesellschafter und Geschäftsführer, TT. Gesellschafterin und bis 20. Februar 2009 Geschäftsführerin, danach Vorsitzende der Geschäftsführung (BA 10-0011638 f.; B10-001-036-0005 f.).
9.5 AAA. AG und BBB. AG
9.5.1 AAA. AG
Die AAA. AG (nachfolgend: AAA.) wurde am 17. November 1994 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Der Gesellschaftszweck besteht u.a. im Betrieb eines Ingenieurbüros für Riskmanagement, Sicherheits- und Brandschutz-, Installations- und Klimatechnik in Rechnerräumen und deren Umfeld. Alleiniger Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist seit der Gründung D. Mit Fusionsvertrag vom 8. Dezember 2016 übernahm die AAA. die Aktiven und Passiven der BBB. AG (siehe nachfolgend E. I.9.5.2) (BA 10-0011524 f.; B10-001-035-0007 f.).
9.5.2 BBB. AG
Die BBB. AG (nachfolgend: BBB.) wurde am 28. November 1994 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen und mittels Fusionsvertrag vom 8. Dezember 2016 von der AAA. übernommen (vorne E. I.9.5.1). Der Gesellschaftszweck war u.a. die Entwicklung, Herstellung und Handel von und mit technischen Produkten im Bereich Sicherheits- und Brandschutz-, Klima-, Energie- und Umwelttechnik. Bis am 5. Februar 2009 war D. alleiniger Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident, ab dem 5. Februar 2009 war er Mitglied des Verwaltungsrats (BA 10-001-1525 f.; B10-001-035-0009 f.)
9.6 CCC. AG
Die CCC. AG (nachfolgend: CCC.) mit Hauptsitz im Kanton Bern wurde am 19. März 1990 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Vom 10. Mai 1990 bis am 1. April 2015 bestand eine Zweigniederlassung in Z. Gesellschaftszweck war die Erbringung von Dienstleistungen wie Projektmanagement, Beratung, Engineering, Expertisen und Schulung im Bereich EDV- und Materialflusssysteme, Logistik und Qualitätsmanagement. Von der Gründung bis am 31. Oktober 2016 waren DDD. Verwaltungspräsident und N. Vizepräsident, je mit Einzelunterschriftsberechtigung. N. war in der Zeit vom 9. Februar 1993 bis am 17. Juli 2008 Vizepräsident und Leiter der Zweigniederlassung, mit Einzelzeichnungsberechtigung. Ab Juli 2008 bis am 1. April 2015 lag das Domizil der Zweigniederlassung am Privatdomizil von N. in Z. (BA 10-001-1312 f.; B10-001-032-0005 ff.).
Gegenüber dem SECO/TCSB trat als Auftragnehmer, Ansprechpartner sowie als Rechnungssteller N. auf, weshalb Rechnungen und Verträge auch jeweils auf die Adresse der Zweigniederlassung in Z. ausgestellt waren (BA 13-007-0005 ff.; 10001-1313 mit Verweisen; B10-001-032-0064 ff.).
9.7 EEE. GmbH
Die EEE. GmbH (nachfolgend: EEE.) wurde am 4. Dezember 1998 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen und am 13. September 2012 wieder gelöscht. Der Gesellschaftszweck war u.a. die Erbringung von Informatikdienstleistungen und Organisationsunterstützung. Gesellschafter waren O. und FFF. Geschäftsführer war O., welcher infolge Pensionierung die EEE. liquidierte (BA 10001-1441; B10-001-034-0003 f.).
10. Handlungseinheit; Verjährung
10.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis am 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 aStGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei Taten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, nach 15 Jahren ein (lit. b), und wenn die Tat mit einer anderen (bzw. tieferen) Strafe bedroht ist, mit sieben Jahren (lit. c).
Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und für die anderen Strafen eine solche von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB).
10.2 Die Anklage macht in der Übersicht in Bezug auf den Beschuldigten A. Handlungseinheit für die in der Zeit von 2004 bis 2014 begangenen strafbaren Handlungen nach Art. 314 StGB und Art. 322quater StGB geltend, ebenso für die in der Zeit von 2008 bis 2014 begangenen Handlungen, die als Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) angeklagt sind (Anklageschrift S. 8 f.). Eine Handlungseinheit macht sie bei den einzelnen Anklagevorwürfen sodann wie folgt geltend:
Anklage Ziff. 2.1.1, Ungetreue Amtsführung (Anklageschrift S. 12 ff.): Handlungseinheit wird für die in der Zeit von 2004 bis 2014 in Missachtung des Beschaffungsrechts erfolgten Handlungen im Rahmen von freihändigen Vergaben des SECO an die Unternehmen Q., P., E., RR., SS., AAA., BBB., CCC. und EEE. sowie für die Handlungen bei WTO-Verfahren in den Jahren 2004 und 2013 geltend gemacht (Anklageschrift S. 12 ff.). Die einzelnen Handlungen werden in der Anklage ab S. 30 detailliert umschrieben.
Anklage Ziff. 2.1.2, Urkundenfälschung im Amt (S. 142 ff.): Handlungseinheit wird für die in der Zeit von 2008 bis 2014 erfolgten Handlungen (Genehmigung von fiktiven Rechnungen der E. und Veranlassung der Zahlung) geltend gemacht.
Anklage Ziff. 2.1.3, Sich bestechen lassen (S. 146 ff.): Die Anklage macht jeweils Handlungseinheit in Bezug auf einzelne bzw. mehrere Unternehmen geltend, jedoch stets über den gesamten Zeitraum, in welchem es zu Auftragsvergaben an die jeweiligen Unternehmen kam. Diesbezüglich wird Folgendes vorgebracht:
Ziff. 2.1.3.1: Die Anklage führt aus, A. habe im Jahr 2004, eventuell früher, eine stillschweigende Vereinbarung bzw. Übereinkunft mit C. und B. getroffen, gemäss welcher er im Zeitraum 2004 bis 2013 (Handlungseinheit) für beschaffungsrechtswidrige Auftragsvergaben an die Unternehmen Q., P. und E. gesorgt habe, wobei er bzw. von ihm bezeichnete Dritte als Gegenleistung unrechtmässige Vorteile erhalten hätten. Diese Vereinbarung sei jeweils stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert worden (S. 146 f.).
In den Ziff. 2.1.3.2-2.1.3.5 werden in analoger Weise (wie in Ziff. 2.1.3.1) jeweils stillschweigende Vereinbarungen im Jahr 2004 (Ziff. 2.1.3.5: im Jahr 2007), eventuell früher, mit den jeweiligen Firmenverantwortlichen angeführt, gestützt auf welche laufend Vergaben von Aufträgen gegen unrechtmässige Vorteilsgewährungen erfolgt seien (je nach Sachverhalt seien dabei die Vergaben bis 2013 [Ziff. 2.1.3.2], 2010 [Ziff. 2.1.3.3] bzw. 2014 [Ziff. 2.1.3.4 und 2.1.3.5] erfolgt). Diese Vereinbarungen seien stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert worden.
Den Beschuldigten B., C. und D. wird Bestechen (Art. 322ter StGB) von A. im Sinne einer Handlungseinheit für den Zeitraum 2004 bis 2014 (B.; Anklage Ziff. 2.2.3) bzw. 2004 bis 2013 (C.; Anklage Ziff. 2.3.3) bzw. 2007 bis 2014 (D.; Anklage Ziff. 2.4.1) vorgeworfen.
Die Anklage wirft zudem B. (Anklage Ziff. 2.2.5) und C. (Anklage Ziff. 2.3.4) je Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) vor, indem beide mittäterschaftlich im Zeitraum 2006 bis 2013 (Handlungseinheit) A.
als Beamten des Bundes bei der pflichtwidrigen Durchführung von Vergabeverfahren zugunsten der Q. bzw. der E. unterstützt hätten.
In Anklage Ziff. 2.2.1 und 2.3.1 wird B. und C. Urkundenfälschung im Zusammenhang mit fiktiven Rechnungen sowie ungetreue Geschäftsbesorgung durch die Begleichung dieser fiktiven Rechnungen in Bereicherungsabsicht vorgeworfen, wobei sie die Taten in Handlungseinheit begangen haben sollen.
10.3 Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.13). Der einheitliche Willensentschluss genügt aber allein nicht. Die einzelnen Handlungen müssen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, damit sie objektiv als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wiedereinführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7; zum Ganzen: TECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 8). Es ist eine Rechtsfrage, ob bei objektiver Betrachtungsweise Handlungseinheit besteht.
10.4 Die Strafkammer behielt sich im Rückweisungsbeschluss vom 27. Februar 2020 (SK.2019.53) im Hinblick auf die Wiedereinreichung der Anklage im Sinne eines rechtlichen Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 344 StPO vor, bei sämtlichen Straftatbeständen die jeweils als Handlungseinheit angeklagten Verhaltensweisen der Beschuldigten A., B., C. und D. – bei allfälliger Verneinung einer Handlungseinheit – jeweils als mehrfache Tatbegehung sowie bei den als Bestechen bzw. Sich bestechen lassen angeklagten Sachverhalten – d.h. bei Verneinung eines Konnexes zwischen Vorteil und Amtshandlung – die Verwirklichung der Straftatbestände gemäss Art. 322sexies bzw. 322quinquies StGB (Vorteilsannahme bzw. -gewährung) zu prüfen (E. 4.3). Hinsichtlich der Frage der natürlichen Handlungseinheit verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und einen Teil der Lehre (E. 4.2.1). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Mai 2021 wurden diese Vorbehalte vollumfänglich erneuert (Dispositiv-Ziff. 4.1). In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. 2.1.4, 2.2.2 und
2.3.2 (Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Formular «A») wurde der Vorbehalt der Würdigung als mehrfache Tatbegehung angebracht (Dispositiv-Ziff. 4.2). Die Parteien wurden eingeladen, in der Hauptverhandlung dazu Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 4.3; TPF 422.250.019 f.).
10.5 Die Bundesanwaltschaft hielt in der ergänzten Anklageschrift sowie in der Hauptverhandlung am Vorwurf der Tateinheit fest. Die Privatklägerin 1 schloss sich diesem Standpunkt sinngemäss an. Die Beschuldigten bestritten durchwegs eine Tateinheit – soweit diese angeklagt ist – und machen Verjährung in Bezug auf die einzelnen ihnen jeweils vorgeworfenen Tathandlungen geltend, soweit die entsprechende Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Urteilsdatums abgelaufen ist.
10.6
10.6.1 Die den Beschuldigten unter den Titeln des Sich bestechen lassens, des Bestechens, der ungetreuen Amtsführung und der Gehilfenschaft dazu sowie der Urkundenfälschung im Amt vorgeworfen strafbaren Handlugen erstrecken sich jeweils über einen mehrjährigen Zeitraum von teilweise bis zu bzw. gar mehr als zehn Jahren und erfassen eine Vielzahl unterschiedlicher Lebenssachverhalte.
10.6.2 In ähnlich gelagerten Fällen wie dem vorliegenden hat die Strafkammer eine Handlungseinheit verneint und mehrfache Tatbegehung angenommen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. IV.3.6, X.4.7, X.5.4, X.6.4, XI.4.4, XI.5.4, XII.4.6, XII.5.5, XII.6.5 2 [nicht veröffentlicht in TPF 2019 14]; SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. III.2-4, IV.2, IV.4, IV.5, IV.6, VI.1-4; SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 2.11, 5.9 [nicht veröffentlicht in TPF 2016 10]; SK.2005.10 vom 20. Februar 2006 E. 2.8 [nicht veröffentlicht in TPF 2006 247; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.3]).
10.6.3 Im vorliegenden Fall ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwiefern im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben an die P. bzw. die E. die WTO-Ausschreibung 2004 (Anklage Ziff. 2.1.1.1.1) betreffend Beschaffung der iServer 9406-740 (AbIösung des Rechners H. iSeries 9406-740) mit der WTO-Ausschreibung 2013 (Anklage Ziff. 2.1.1.1.10) betreffend IT-Dienstleistungen SECO ALV (diverse Dienstleistungen wie fachtechnische Beratung, IT-Support, IT-Beratungsdienstleistungen in unterschiedlichen Bereichen; BA B10-01-030-0175) in einem engen Zusammenhang stehen soll, sodass diese bei objektiver Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würden. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die WTO-Ausschreibungen – wie auch andere Vergaben an die P. bzw. E. – mit den fiktiven Dienstleistungsverrechnungen im Zusammenhang mit der E. im Zeitraum 2008-2013 gemäss Anklage Ziff. 2.1.1.1.11-18 in einem engen Zusammenhang stehen sollen, sodass auf eine Handlungseinheit zu schliessen wäre. Ein allfälliger einheitlicher Willensentschluss genügt allein nicht. Der in der Anklage aufgeführte Umstand, dass regelmässig Meetings (zweimal jährliche sog. ISO-Workshops) stattfanden, an denen sich A. und die Verantwortlichen der von ihm bevorzugten Unternehmen getroffen und letztere sowohl auf die aktuellen Projekte als auch auf die zukünftig geplanten Beschaffungen des TCSB (in Bezug auf den Gegenstand und den Zeitpunkt der jeweiligen Beschaffung) hätten Einfluss nehmen können (Anklage Ziff. 2.1.1), belegt noch keinen solchen Zusammenhang. Im Gegenteil spricht ein solcher modus operandi vielmehr für einen jeweils von Beschaffung zu Beschaffung neu gefassten Tatentschluss.
10.6.4 In Anklage Ziff. 2.2.1 und 2.3.1 (Urkundenfälschung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit fiktiven Rechnungen) geht die Anklage von drei (B.) bzw. zwei (C.) «Fallgruppen» aus, welche die Überschriften «2004_05 RH_INT_ATV_NAP» (Anklage Ziff. 2.2.1.1 und 2.3.1.1), «2007 INT_NCS_NAP» (Anklage Ziff. 2.2.1.2) und «2008_12 FuM_NCS_ATV_CE_NAP_CB» (Anklage Ziff. 2.2.1.3 und 2.3.1.2) tragen.
Der Vorwurf in den Anklage Ziff. 2.2.1.1 und 2.3.1.1 bezieht sich auf fiktive Rechnungen von Juni und Juli 2004, welche in der Zeit von August 2004 bis April 2005 zu Geldüberweisungen ab Konti der P., Q. und HH. sowie zu zwei Gutschriften auf einem Konto der panamaischen Gesellschaft KK. geführt haben sollen. Der Vorwurf in Anklage Ziff. 2.2.1.2 bezieht sich auf fiktive Rechnungen von Januar bis März 2007, die im März 2007 zu Geldüberweisungen ab Konti der Q. und der DD. sowie zu zwei Gutschriften auf einem Konto der KK. geführt haben sollen. Der Vorwurf in Anklage Ziff. 2.2.1.3 und 2.3.1.2 bezieht sich auf fiktive Rechnungen von April 2008 bis Februar 2012, welche von Juni 2008 bis März 2012 zu Geldüberweisungen ab Konti der E. und zu Gutschiften auf Konti der KK. und der QQ. geführt haben sollen.
Die äusseren Faktoren lassen nicht auf eine Handlungseinheit schliessen. Die in Anklage Ziff. 2.2.1.2 (zweite Fallgruppe) beschriebenen Geldüberweisungen begannen ca. zwei Jahre nach der letzten Gutschrift zu Gunsten der KK. in der ersten Fallgruppe (Anklage Ziff. 2.2.1.1 und 2.3.1.1). Zwischen den ersten als Urkundenfälschung angeklagten Taten im Jahr 2004 und jenen der zweiten Fallgruppe im Jahr 2007 liegen über drei Jahre. Die in Anklage Ziff. 2.2.1.3 und
2.3.1.2 (dritte Fallgruppe) beschriebenen Geldüberweisungen begannen ca. ein Jahr nach der letzten Gutschrift zu Gunsten der KK. in der zweiten Fallgruppe und ca. drei Jahre nach der Gutschrift in der ersten Fallgruppe. Das inkriminierte Verhalten umfasst nebst fiktiven Rechnungen auch fiktive Leistungsrapporte, welche aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage in den vorherigen Fallgruppen nicht erstellt wurden. In den drei Fallgruppen sind teilweise dieselben Personen involviert, es werden aber bei den Geldüberweisungen nicht durchgehend dieselben Gesellschaften eingesetzt. Die zeitlichen Unterbrüche, die Unterschiede in Bezug auf die involvierten Personen sowie die Abweichungen bei den eingesetzten Gesellschaften und den eingesetzten Mitteln lassen nicht auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. Hinsichtlich der Urkundenfälschungen in der Zeit von 2004 bis 2012 ist daher nicht von Handlungseinheit auszugehen (vgl. BGE 131 IV 83 E.2.4.6, wo bei einem Tatzeitraum von sechs Jahren nicht Handlungseinheit angenommen wurde; ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen, vgl. BGE 111 IV 144 E. 3). Ferner liegt auch keine tatbestandliche Handlungseinheit vor, setzt die Urkundenfälschung doch weder begrifflich noch faktisch noch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus (BGE 132 IV 49 E. 3.2.2.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).
10.6.5 Mutatis mutandis gelten die vorstehenden rechtlichen Überlegungen selbstredend auch für die weiteren Sachverhalte, für welche die Anklagebehörde – ohne indes näher auszuführen, inwiefern die Voraussetzungen eines engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs vorliegen sollen – eine Handlungseinheit geltend macht. Es kann daher davon abgesehen werden, diese jeweils näher zu erörtern.
10.6.6 Die angeklagten Sachverhalte sind demnach als selbstständige Tathandlungen zu prüfen, wobei im Einzelfall – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine natürliche Handlungseinheit nicht ausgeschlossen werden kann.
10.7 Das Urteilsdatum ist der 17. September 2021. Strafbare Handlungen, für welche eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt, sind somit verjährt, soweit sie vor dem 17. September 2006 begangen worden sind (siehe nachfolgend E. I.10.8). Dies betrifft die unter den Titeln der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB), des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB angeklagten Handlungen.
Soweit keine qualifizierte Geldwäscherei vorliegt, wird die Verjährungsfrage hinsichtlich einer allfälligen einfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB separat im Rahmen der materiellen Würdigung der Anklagevorwürfe geprüft.
Die seit dem 1. Januar 2014 geltende zehnjährige Verjährungsfrist kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da sie nicht milderes Recht ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Soweit die Verjährung eingetreten ist, ist das Verfahren in den betreffenden Anklagepunkten einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).
10.8 Folgende, einer Verjährungsfrist von 15 Jahren unterliegende Sachverhalte sind verjährt und das Verfahren ist in diesen Anklagepunkten einzustellen:
10.8.1 A.
– bezogen auf Anklageziffer 2.1.1 (Ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB) in den Unterziffern: 2.1.1.1.1, 2.1.1.1.2 (BIS 936), 2.1.1.1.4,
2.1.1.2.1 (BIS 367-1116), 2.1.1.2.2 (BIS 406-1037), 2.1.1.2.3 (BIS 277-1132),
2.1.1.2.5 (BIS 1095), 2.1.1.2.6 (BIS 1036 und 1037), 2.1.1.2.7 (BIS 1095),
2.1.1.4.1, 2.1.1.4.2, 2.1.1.4.3 (ausgenommen Rechnung 1295), 2.1.1.5.1, 2.1.1.5.2, 2.1.1.5.3; – bezogen auf Anklageziffer 2.1.3 (Sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB) in den Unterziffern:
2.1.3.1 betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 39);
2.1.3.2 betreffend die Zuwendungen vom 20. Dezember 2004 und 30. November 2005 (Tabelle 41);
2.1.3.3 betreffend die Zuwendungen vom 4. Januar 2004 bis 14. März 2006 (Tabelle 43);
2.1.3.4 betreffend die Zuwendungen vom 10. Juni 2004 bis 21. Juni 2006 (Tabelle 45); – bezogen auf Anklageziffer 2.1.4 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB) betreffend die Handlung vom 14. März 2005; – sowie in Anklageziffer 2.1.5 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
10.8.2 B.
– Anklageziffer 2.2.1.1 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – Anklageziffer 2.2.2 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB) betreffend die Handlung vom 14. März 2005; – Anklageziffer 2.2.3 (Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB) betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 54); – Anklageziffer 2.2.4 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB);
– Anklageziffer 2.2.5 (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) betreffend BIS 936.
10.8.3 C.
– Anklageziffer 2.3.1.1 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – Anklageziffer 2.3.3 (Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB) betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 60); – Anklageziffer 2.3.4 (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) betreffend BIS 936.
II. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
1.2 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOM-MER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft «rechtsgeschäftliches» Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV
133 E. 1a S. 135; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.4 [betreffend Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016, siehe dort insbes. E. II.2.3 und III.1.1]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. III.1.2 [nicht veröffentlicht in TPF 2019 14]). Das Bundesgericht hielt in einem jüngeren Urteil fest, dass der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung lediglich voraussetze, dass dem Beamten faktische Entscheidungskompetenz zukomme und er entsprechend auf den Entscheid Einfluss genommen habe. Es bejahte in casu eine derartige faktische Entscheidkompetenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 3.2).
Ein Teil der Lehre kritisiert das Konstrukt der faktischen Entscheidungskompetenz und sieht darin eine unzulässige Ausweitung des Wortlauts von Art. 314 StGB (NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 314 StGB N. 11, DO-NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit,
5. Aufl. 2017, S. 558). Für einen anderen Teil der Lehre genügt hingegen in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut (dt. «bei einem Rechtsgeschäft»; fr. «dans un acte juridique»; it. «in un negozio giuridico»), dass dem Täter aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungsbefugnis zukommt (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O. [Besonderer Teil II], § 59 N. 27; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3e éd. 2010, art. 314 N. 21; CAL-DERARI, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire Romand Code pénal II, Art. 314 N. 12). Dieser Ansicht folgt denn auch, wie erwähnt, die Praxis.
Die moderne Berufswelt kommt ohne betriebliche Arbeitsteilung, d.h. die Aufteilung einzelner Arbeitsprozesse und die Übertragung von Aufgaben und Verantwortung an Mitarbeitenden mit den entsprechenden Fachkompetenzen und/oder in Führungspositionen, nicht mehr aus. Auch die Arbeitsteilung in der Bundesverwaltung ist von einer Fachspezialisierung und von der grösstmöglichen Delegation von Führungsaufgaben geprägt, wobei die Gesamtverantwortung bei obersten Führungsebenen/-organen zu verbleiben hat. Der Verzicht auf das Element der faktischen Entscheidbefugnis würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass sich ein Staatsangestellter auf einen «Befehl von oben» berufen oder sein Verhalten auf eine «Duldung von oben» stützen könnte, ohne sich selber über die Rechtmässigkeit seines Handelns sorgen zu müssen. Damit würde eine Strafbarkeitslücke entstehen, die zu stossenden Ergebnissen führen könnte. Einschränkend ist indes zu fordern, dass nur wer massgebenden Einfluss auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts hat und damit ein Leitungsorgan oder Entscheidgremium dazu verleitet, nach Art. 314 StGB zur Verantwortung zu ziehen ist. Dies wäre bei einem Täter, welcher der mittleren und höheren Kaderebene oder dem oberen Fachkader angehört und im Entscheidprozess massgeblich agiert, grundsätzlich zu bejahen. Die höchstgerichtliche Auslegung von Art. 314 StGB lässt sich (auch) damit rechtfertigen, dass der Täter nur bei Schädigung finanzieller Interessen von Art. 158 StGB erfasst wird, nicht aber bei Schädigung immaterieller Interessen, wie dies bei widerrechtlichen Vergaben häufig der Fall ist bzw. sein dürfte.
1.3 Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111 IV 83 E. 2b S. 85 f.). Trotz teilweiser Ablehnung in der Lehre hält das Bundesgericht daran fest, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 314 StGB auch ideeller Natur sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3). Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden (BGE 114 IV 133 E. 1b) oder in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.1; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.1). Ob auch schon die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen ideellen Schaden zu begründen vermag, liess das Bundesgericht offen (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.2). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2).
1.4 Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 28-30). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). Eventualabsicht genügt nicht, vielmehr muss die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils eigentliches Handlungsziel sein (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 31).
1.5 Bei echten Sonderdelikten kann als Täter – demnach auch als Mittäter – nur strafbar sein, wer selber die strafbegründende Voraussetzung erfüllt. Wer ohne Sondereigenschaft – vorliegend: ohne Beamter zu sein – einen gleich- oder gar höherwertigen Tatbeitrag leistet, ist als Gehilfe strafbar; denn unter den Begriff der Hilfe lässt sich auch ein tragender Beitrag subsumieren (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 24 StGB N. 20 und Art. StGB 26 N. 3).
Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124, 126 E. 3.2; FORSTER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N. 8). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 8).
Die besonderen Absichten des Täters (subjektive Unrechtselemente), wie beispielsweise die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, muss der Gehilfe kennen, braucht sie aber nicht selbst zu hegen (Art. 27 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 10, Art. 27 StGB N. 4).
1.6 Sind die beiden Tatbestände von Art. 314 StGB und Art. 322quater StGB erfüllt, geht Art. 322quater StGB vor. Da Art. 314 StGB bei Freiheitsstrafe zwingend die Kombination mit Geldstrafe vorsieht, kommt ihm Sperrwirkung zu, d.h. die zwingende zusätzliche Ausfällung der Geldstrafe muss auch bei (alleiniger) Anwendung von Art. 322quater StGB bestehen bleiben (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 38 mit Hinweisen; vgl. zum alten Recht BGE 117 IV 286 E. 4c).
Die aktive Bestechung kann sich zugleich als Beteiligung an einem vom Amtsträger begangenen Delikt darstellen. Steht dieses Delikt in echter Konkurrenz zu Art. 322quater StGB, so tritt die Beteiligung daran selbständig neben die aktive Bestechung nach Art. 322ter StGB (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O. [Besonderer Teil II], § 60 N. 18). Da Art. 322ter StGB das Gegenstück zu Art. 322quater StGB ist und letzterer Art. 314 StGB konsumiert, muss auch die Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB in Art. 322ter StGB aufgehen, vorbehältlich der Sperrwirkung in Bezug auf die Geldstrafe, d.h. mit Freiheitsstrafe ist zwingend eine Geldstrafe zu verbinden.
2. Beschuldigter A.
2.1 Faktische Entscheidungskompetenz
2.1.1 Die Anklageschrift umschreibt die faktische Entscheidungskompetenz in genereller Weise wie folgt: A. habe «als Leiter des Ressorts TCSB des Bereichs TC in der DA des SECO und als Verantwortlicher für Beschaffungen im TCSB im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in faktisch eigenständiger Kompetenz, zu der gehörte, im Rahmen von Beschaffungsverfahren des TCSB Offerten einzuholen, die Evaluation der Angebote durchzuführen und der Entscheidungsinstanz Antrag auf Vergaben zu stellen…» (Anklageschrift Ziff. 2.1.1, S. 12 f.).
In Bezug auf die Beschaffungen bei der Q., der P. und der E. (Anklageschrift Ziff. 2.1.1.1) sowie der RR. und der SS. (Anklageschrift Ziff. 2.1.1.2) enthält die Anklageschrift u.a. folgende Umschreibung: A. wird vorgeworfen, «in seiner Eigenschaft als Beschaffungsverantwortlicher des TSCB faktisch und auch durch Vornahme von Handlungen, die in seinem Ermessen standen, dafür gesorgt zu haben, dass…» (Ziff. 2.1.1.1.2 [Q.], S. 33 f.; die Umschreibung ist in Bezug auf die anderen Unternehmen ähnlich).
In Bezug auf die Beschaffungen bei der AAA. und der BBB. (Anklageschrift Ziff. 2.1.1.3), der CCC. (Anklageschrift Ziff. 2.1.1.4) sowie der EEE. (Anklageschrift Ziff. 2.1.1.5) enthält die Anklageschrift u.a. folgende Umschreibung: A. wird vorgeworfen, «als Beamter des Bundes im SECO und als Beschaffungsverantwortlicher des TCSB die nachfolgenden IT-Dienstleistungsverträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs faktisch und auch durch Vornahme von Handlungen, die in seinem Ermessen standen, an die AAA. bzw. BBB. vergeben zu haben, in dem er mit seinen Gruppenleitern den entsprechenden Bedarf für die Dienstleistungen bestimmte, über die Wahl des Lieferanten entschied, Offerten einholte und die entsprechenden Investitionsanträge an die zuständigen Stellen veranlasste und befürwortete» (Anklageschrift Ziff. 2.1.1.3 [AAA. und BBB.], S. 76; die Umschreibung ist in Bezug auf die anderen Unternehmen ähnlich).
2.1.2 Aufgaben und Kompetenzen gemäss Arbeitsvertrag
A. war gemäss Arbeitsvertrag mit dem SECO (vgl. E. I.6.6) verantwortlich für die technischen, organisatorischen und betrieblichen Massnahmen im Rahmen von notwendigen Erweiterungen/Ausbauten und den reibungslosen Informatiksystembetrieb ASAL. Gemäss Beschaffungshandbuch 2006 war A. verantwortlich für die Sicherstellung des Beschaffungswesens im Ressort TCSB.
Er hatte namentlich im Zusammenhang mit Beschaffungen folgende Aufgaben, Verantwortung und Kompetenz (BA B08-002-002-0036; BA 13-001-0492): – Aufgaben: Beschaffungswesen im Ressort gemäss Beschaffungshandbuch sicherstellen, Beschaffungen bewilligen* (*abhängig vom Prozess), Beschaffungen anhand der Monitoringauswertungen ressortintern überwachen, Sicherstellen der Budgeteinhaltung; – Verantwortung: Entscheidungen gemäss Unterschriftenregelung durchsetzen, Beschaffungswesen im Ressort überwachen, Qualität der Beschaffungsdossiers sicherstellen; – Kompetenzen: Beschaffungsprozesse auf Stufe Ressort durchsetzen.
Gemäss Pflichtenheft beim SECO vom 5. Oktober 2001 umfasste die Aufgabe von A. die Leitung des Ressorts SBTC (später bezeichnet als TCSB) in administrativen, personellen und fachtechnischen Belangen. Sein Aufgabenbereich war u.a. folgender: «Verantwortlich für den gesamten Informatik- und Telematikbetrieb der Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören alle anerkannten Arbeitslosenkassen mit ca. 1’500 MitarberInnen, welche an diesem System angeschlossen sind. Zuständig für den zentralen Rechenzentrumsbetrieb IZ ASAL im F12 (Finkenhubelweg 12) und die Erbringung sämtlicher geforderten Informatik-Dienstleistungen zu Gunsten aller Arbeitslosenkassen und RAV/LAM im Umfeld AVAM. Trägt die Verantwortung für den Notfallbetrieb am Standort LW10 (Lagerhausweg 10), Bümpliz (Backup-Rechenzentrum unter Führung von SBTC). Verantwortlich für den dezentralen Betrieb der über 70 NT-Server und aller Arbeitsplatzgeräte (PC, Drucker, Controller, Hubs, etc.) bei den Kassen. Dazu gehören: Inbetriebnahme, Unterhalt und Support. Verantwortlich für den Betrieb der Kommunikationsnetze LAN (Kassen und IZ ASAL) und WAN (GGGG. etc.)». Bezüglich Systemerweiterungen (Hardware und Software) hielt sein Pflichtenheft fest: «Verantwortlich für die technischen, organisatorischen und betrieblichen Massnahmen im Rahmen von notwendigen Erweiterungen/Ausbauten, damit jederzeit ein reibungsloser Informatiksystembetrieb ASAL (AS/400, Netzwerke, Arbeitsplätze etc.) gewährt werden kann (Leistungsauftrag/Leistungsverpflichtung gegenüber den Arbeitslosenkassen und dem SECO-DA, TC)». Bezüglich «ASAL – Betriebssicherheit» umschrieb sein Pflichtenheft: «Verantwortlich für die Betriebssicherheit aller Systeme und Netze (ASAL-Backupsystem, Netzwerkzugriffe, Software-Releaseintegrationen, Soft- und Hardware-Fehlererkennung, Netzwerküberwachung, Datensicherheit und Datenschutz). Koordiniert die Schnittstellen zu den Benutzerapplikationen der Bezügerbewirtschaftung und Finanz/400. Ist gegenüber den Arbeitslosenkassen und dem SECO-DA, TC für die termingerechte Einführung/Integration/Installation verantwortlich». In Bezug auf die Neukonzeption AVAM/ASAL oblag A. die Koordination der Projektarbeiten aus der Sicht des Gesamtsystems. A. war ferner auch zuständig für die Gebäudesicherheit. Er hatte am Standort F12 die Betriebsbereitschaft und die allgemeine Infrastruktur zu erstellen und zu betreiben (BA B18-001-001-0286 f.; vgl. auch Pflichtenheft beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Dezember 1998, BA B18-001-001-0288 f.; Pflichtenheft beim BIGA, letzte Fassung vom 4. Oktober 1990, BA B18-001-001-0290 f.).
2.1.3 Aussagen des Beschuldigten A.
2.1.3.1 A. erklärte im Vorverfahren, er habe das Beschaffungswesen gemäss BHB jeweils eingehalten, und verwies diesbezüglich auf die durch seine Vorgesetzten erteilten Bewilligungen. So sagte er etwa aus: «Ich habe keine Unterschriftsberechtigung Geschäfte abzuwickeln. Das läuft über vorgesetzte Stellen, welche gestützt auf Antrag der Bedarfsträger, diese Beschaffungen absegnen. […] GGG., in meinem Fall, unterzeichnet den Vertrag, welchen er vom Controller erhalten hat» (BA 13-001-0003). Auf die Frage, ob Vorschläge zur Vergabe von Aufträgen an externe Lieferanten, z.B. an die E., von den Vorgesetzten zurückgewiesen worden seien, erklärte A.: «Im technischen Bereich nicht, es wäre zu schwierig für die Herren im Management gewesen. Meistens ging es um den finanziellen Aspekt, wieso muss die Ablösung so teuer sein, wie hoch sind die Betriebskosten, da kann es schon sein, dass es zurückkam und [es] Fragen gab» (BA 13-001-0285). Zum Antragswesen generell erklärte A.: «Herr HHH. hatte den Antrag geprüft, unter Umständen mit Rücksprachen, hat Zusätze verlangt. Sobald es aus seiner Sicht in Ordnung war, wurde es visiert und an die Abteilungsleitung, Herr GGG., weitergeleitet. Herr GGG. hat dieser wiederum geprüft. Er hat dies anschliessend an die Direktion für Arbeit weitergeleitet. […] Jede Beschaffung über der WTO-Grenze wurde begründet und freigegeben. Es wurde begründet, warum kein WTO gemacht wurde» (BA 13-001-0489). Entscheidend sei gewesen, «dass GGG. dem zugestimmt hatte. Ohne Zustimmung von GGG. hätte das Geschäft nicht ausgelöst werden können» (BA 13-001-0511). Zu den sog. SBO-Rabatten führte A. aus: «Ich habe die Offerten immer weitergeleitet. Weder Herr GGG. noch Herr III. haben nachgefragt, wie es läuft. Deshalb war ich nicht alleine, der nicht nachgefragt hat nach so einem Rabatt» (BA 13-0010515). Weiter sagte er aus: «Auch hier das Gleiche: Vergabe ohne Zusatzbelege/Begründung für freihändige Vergabe/AGB, lntegritätsklausel/Einsichtsrecht in die Kalkulation wurden bei sämtlichen Beschaffungen nie einverlangt. Die Begründung für die freihändige Vergabe erfolgte immer mit der Entscheidnotiz» (BA 13-001-1098); «Grundsätzlich: Dienstleistungsverträge haben wir nach den Vorlagen des SECO gemacht. Der Vertrag wie auch die Nachträge wurden jeweils von Herrn GGG. oder von Herrn III. visiert» (BA 13-001-1157); «Das Seco TC-interne Vertragsprozedere wurde eingehalten. Der Hinweis des Controllers JJJ. ist richtig, das war seine Aufgabe. Entscheide über Vertragsabschlüsse hat Herr GGG. getroffen. Herr JJJ. und später Herr KKK. haben bei inkorrekten Vorgehen die Entscheidungsinstanzen jeweils über das inkorrekte Vorgehen informiert» (BA 13-001-1177). Auf Vorhalt, wonach er durch die Vergabe des Auftrags für den Sicherheitsraum LW10 an die AAA. faktisch die Vergabe des Auftrags für den Sicherheitsraum F12 an die AAA. entschieden habe, sagte A.: «Ich habe nicht selber entschieden, dass die gleiche Firma den Sicherheitsraum erstellt. Ich habe nur die entsprechenden Anträge gestellt und die vorgesetzten Stellen haben diese genehmigt» (BA 13-001-1303). Weiter führte er aus: «Ich weise nochmals auf den Beschaffungsprozess hin, welcher klar regelt, dass stufengerecht Informationen über Beschaffungen erfolgen müssen. […] Beide Chefs haben im vollen Bewusstsein und in Kenntnis der Nichteinhaltung der entsprechenden WTO-Vorschriften die Beschaffungen genehmigt» (BA 13-001-1348); «Alle Beschaffungen wurden mit GGG., und mit dem Leiter DA, besprochen und bezüglich Einhaltung von WTO-Vorschriften erläutert. Beide Chefs haben im vollen Bewusstsein und in Kenntnis der Nichteinhaltung der entsprechenden WTO-Vorschriften die Beschaffungen genehmigt» (BA 13-001-1439); «Auch habe ich schon mehrmals darauf hingewiesen, dass Beschaffungen aufgrund der Aufträge der Benutzer/Gremien erfolgt sind. Sämtliche Beschaffungen haben den Beschaffungsprozess durchlaufen» (BA 13-001-1705). A. erklärte, Kenntnis vom BHB und den Regeln und Grundsätzen des Beschaffungsrechts zu haben (vgl. BA 11-001-0012 bis -0015 mit Hinweis auf Aussagen).
A. machte geltend, dass die Vorgesetzten zugeschaut, vieles «durchgewinkt» und einzelne (sehr wenige) Fälle explizit bewilligt hätten. Auf Vorhalt einer Feststellung im Bericht Saxer – «Mit anderen Worten: Die Normen des Beschaffungsrechts wurden von 2006 bis 2012 systematisch nicht eingehalten, ja recht eigentlich negiert» (BA 15-003-0048) – erklärte er auf die Frage, ob nach seiner Beurteilung systematisch gegen geltendes Beschaffungsrecht verstossen worden sei: «Weil der Prozess so abgelaufen ist, wie ich ihn geschildert habe, war es so, dass wir freihändige Vergaben gemacht haben, mit dem Wissen von Herr GGG., Herr LLL. und Herr III. Ohne ihr grünes Licht konnte man nichts beschaffen» (BA 13-001-0491). Auf die Frage, was es bewirkt habe, wenn KKK. Einwendungen gemacht habe, dass die WTO-Vorgaben nicht eingehalten würden, erklärte er: «In den meisten Fällen gab es eine Besprechung mit GGG., HHH., KKK. und manchmal auch mit MMM. KKK. hat mehrheitlich mit den Dienstleistungsverträgen das Veto eingelegt. HHH. im Zusammenhang mit den IT-lastigen Sachen. GGG. hat in der Regel dann gesagt, nein wir beschaffen das auf diese Art und Weise, worauf der Antrag von ihm weiter an die Direktion ging» (BA 13-0010510). Auf Vorhalt, dass er im BIS-Dossier 1662 (Auftragnehmer CCC.) am 15. Dezember 2008 um Bewilligung zur Überschreitung der definierten Höchstsätze ersucht habe, im konkreten Fall statt eines Höchststundenansatzes von Fr. 154.-- einen solchen von Fr. 195.--, welcher durch GGG. bewilligt worden sei, erklärte er: «Auch hier handelt es sich um einen Vertragsabschluss mit einem höheren Stundenansatz und wie hier beschrieben, hat das GGG. bewilligt» (BA 13-001-1251). Auf weiteren Vorhalt (BIS-Dossier 2112, Auftragnehmer CCC.) erklärte er: «Ich habe den Stundenansatz nicht eigenmächtig erhöht. Bereits in früheren Jahren gab es Dienstleistungsverträge mit einem Stundenansatz von Fr. 200.--. Vermutlich aus diesem Grund hat Herr GGG. keine Begründung verlangt» (BA 13-001-1257).
Auf Vorhalt, wonach aus seiner Stellungnahme an HHH. vom 23. Januar 2014 hervorgehe, dass sämtliche Aufträge des TCSB an die RR. und die SS. freihändig vergeben worden seien und nie ein Grundauftrag durch eine WTO-Ausschreibung erfolgt sei (BA B10-001-036-0028 ff.), erklärte A.: «Wie bei den anderen Verträgen der anderen Firmen, wurden auch bei der RR. und SS. keine Ausschreibungen gemacht. Der Beschaffungsprozess lief analog den Beschaffungen mit anderen Partnern ab. Dass keine Ausschreibungen erfolgten, war dem Leiter TC und dem Leiter DA aufgrund der Investitionsanträge bekannt» (BA 13-0011334).
2.1.3.2 In der Hauptverhandlung erklärte A. in Bezug auf seine bisherigen Aussagen, er kenne nicht mehr alle, aber sofern sie lauteten, dass er nicht «der einzelne» Entscheidungsberechtigte gewesen sei, dann stimme das. Er wiederholte: «Als Person oder Ressortleiter konnte ich keine Beschaffungen selber tätigen». A. bestritt sodann die Darstellung in der Anklage dem Grundsatz nach und hielt fest, dass er alle Investitionsanträge, die ihm von seinem Stellvertreter oder den Gruppen eingereicht worden seien, bearbeitet und an die Entscheidungsberechtigten weitergeleitet habe. Nicht er habe eigentlich entscheiden können, was beschafft worden sei, sondern er habe die entsprechenden Anträge über die Finanzen angeschaut und dann an seine Chefs weitergeleitet, die dann entschieden hätten, dass sie die Beschaffungen in Kenntnis, dass dabei die WTO-Vorschriften nicht eingehalten würden, auslösen würden (TPF 422.731.6).
Auf Vorhalt einer Aussage seines Stellvertreters S. – «Er [gemeint: A.] war der König. Er hatte auch keine Gegenwehr auf seiner Hierarchiestufe und seitens seinem direkten Vorgesetzten GGG.» (BA 12-003-0024) – erklärte A., sein Auftrag habe gelautet, den Betrieb sicherzustellen; das habe er auch gemacht. GGG. habe ihn darin unterstützt. Er habe sich dabei nicht als König gesehen. Viele Sachen, die der Allgemeinheit, d.h. den Arbeitslosenkassen, zugutegekommen seien, habe er veranlasst. Er sei dafür besorgt gewesen, dass es bei den Systemen und damit bei der Auszahlung der Taggelder nicht zu Ausfällen komme (TPF 422.731.7). A. erklärte auf Vorhalt einer früheren Aussage, wonach alle Beschaffungen mit seinem direkten Vorgesetzten GGG. und mit dem Leiter Direktion für Arbeit besprochen und bezüglich Einhaltung von WTO-Vorschriften erläutert worden seien, und dass beide Chefs im vollen Bewusstsein und in Kenntnis der Nichteinhaltung der entsprechenden WTO-Vorschriften die Beschaffungen genehmigt hätten (BA 13-001-1439): «Ich bleibe bei dieser Aussage. Es war so: Anträge bis Fr. 5'000.--, wenn ich etwas beschaffen wollte, musste der Finanzchef mitunterzeichnen, bis Fr. 200'000.-- GGG. und über Fr. 200'000.-- der Leiter DA, III. Das Verfahren war so: Bei jeder Beschaffung über Fr. 50'000.-- bis Fr. 200'000.-- wurde dem Leiter TC, Herrn GGG., mitgeteilt, dass es nur eine Offerte gibt und nicht drei Offerten. Bei den grossen Geschäften, um die es eigentlich auch geht, hat man ein Zusatzformular ausgefüllt, vielfach durch Herrn S., und ich habe es ergänzt. In diesem Formular wurde dargelegt, weshalb man keine WTO durchführt. Dieses Formular wurde von III. visiert. Dadurch hat er die Beschaffung freigegeben. Das heisst der Antrag, der Beschaffungsantrag, ging nach Durchlaufen beim Controller und beim ISM Herrn HHH. dann zu Herrn GGG., der zuerst unterschrieb und den Antrag an Herrn III. weiterleitete. Dort gab es Besprechungen in Anwesenheit von Herrn GGG., ISM HHH., teilweise Controller KKK. und ganz sicher auch Herrn S., denn dieser musste die technischen Sachen Herrn III. erklären. Bei den Sachen mit Herrn GGG. gab es Beschaffungen, bei denen schon im Vorfeld der Controller KKK. eine Aktennotiz geschrieben hat, dass die WTO-Verfahren nicht eingehalten werden und dass er die Ablehnung der Beschaffung empfahl. Es wurde aber nie eine Beschaffung abgelehnt. Herr GGG. hat gesagt, wir beschaffen das, und der Antrag ging weiter zu Herrn III., wie ich das erklärt habe». Auf die Frage, ob diese Begründungen schriftlich oder auch persönlich mündlich erfolgt seien, erklärte A.: «Bei Beschaffungen, die der Leiter DA III. unterzeichnen musste, gab es immer ein Formular mit der Begründung, weshalb keine WTO gemacht wird. Das hat III. visiert und die Beschaffung freigegeben. Bei Beschaffungen bis Fr. 200'000.-- gibt es ablehnende Notizen von KKK. Das ist alles schriftlich vorhanden, nichts ist mündlich» (TPF
422.731.7 f.).
A. bestätigte auf Vorhalt, dass er gemäss BHB 2006 (BA B08-002-002-0036) für die Sicherstellung des Beschaffungswesens im Ressort TCSB verantwortlich gewesen sei. Er ergänzte, man müsse den Begriff «Beschaffung» definieren. Er habe die Anträge angeschaut und überprüft, ob die finanziellen Mittel vom Budget her vorhanden seien. Weiter habe er geschaut, ob die Beschaffung einen Nutzen für das Gesamtsystem erbringe (TPF 422.731.8). Auf Vorhalt einer Aussage des Leiters Finanzen und Controlling des TC, MMM., wonach die Verantwortung für die Einhaltung des Beschaffungsrechts, d.h. die Entscheidung, öffentlich auszuschreiben, im Einladungsverfahren oder freihändig zu vergeben, beim Ressortleiter TCSB, also bei A., gelegen habe und allfällige Ausnahmen vom Leiter TC, also GGG., hätten genehmigt werden müssen (BA 12-022-0012), erklärte A., dies treffe nicht zu, weil er (A.) den Investitionsantrag und die Finanzen geprüft und ganz klar mitgeteilt habe, dass die WTO nicht eingehalten werde. Und alle Beschaffungen seien eigentlich so zur Kenntnis genommen und von Herrn GGG. und von Herrn III. freigegeben worden (TPF 422.731.8).
Auf die Frage, weshalb für die Vergaben immer oder meistens das freihändige Verfahren gewählt worden sei, erklärte A., das aufgebaute ASAL System sei sehr komplex; dieses sei von den Lieferanten, P. und E., mit ihren Spezialisten aufgebaut worden, und diese Firmen hätten auch seine Leute entsprechend ausgebildet und unterstützt. Es wäre nicht möglich gewesen, Systemkomponenten einfach losgelöst herauszunehmen und (andere) wieder einzubauen, sondern es habe Konzeptionen gebraucht, die von den Lieferanten, von E., gemacht worden seien. Man hätte nicht ohne weiteres einfach sagen können, wir wechseln jetzt «Typ A» aus, sondern das sei immer mit komplexen Softwarelösungen verbunden gewesen. Das sei auch mehrmals innerhalb des TC diskutiert worden. Wenn man einen Hardwarewechsel hätte machen wollen, hätte man alles, das ganze System, auswechseln müssen, und das hätte ein bis zwei Jahre gedauert – oder nur einzelne Komponenten auswechseln und sagen, man nehme eine andere Firma, das hätte ausbildungsmässig ebenfalls ein halbes bis ein Jahr gebraucht, bis man überhaupt das System wieder hätte in Betrieb nehmen können. Es sei so gewesen, dass sie die Lieferanten nicht einfach hätten wechseln können ohne grosse Auswirkungen (TPF 422.731.8). A. ergänzte, dass das SECO nicht partout auf diese Lieferanten angewiesen gewesen sei, aber diese hätten gewusst, wenn das SECO entscheide, eine komplette Systemablösung zu machen, dann sei der Markt wieder frei. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Lieferanten gemeint hätten, sie könnten machen, was sie wollten (TPF 422.731.8). Auf die Frage, wie die Begründung zuhanden der Vorgesetzten – d.h. gegenüber GGG., allenfalls III. –, weshalb man auf eine Ausschreibung verzichte, gelautet habe, erklärte er: «Die Begründung war in der Regel folgende: Man kann nicht losgelöst einen Systemteil wechseln mit einer anderen Firma, weil das Software-Knowhow, die Konzeptionen, nicht bekannt waren. Sie müssen sich vorstellen, es ist nicht ein NT-Server, wo man sagen kann, ich nehme mal die Harddisc heraus und schiebe eine neue rein, mache das Betriebssystem drauf und das läuft wieder. Sondern das waren sehr komplexe Systeme, allein der Computer, der Rechner an sich für die Bezügerbewirtschaftung, und dann noch die Datenbanksysteme und die Netzwerksysteme, das war in Einklang. Und das wurde aufgebaut von der E. und da haben wir das begründet, dass im Moment auf dem Markt innerhalb nützlicher Zeit nicht ein anderer Lieferant mit dem beauftragt werden könnte» (TPF 422.731.8).
Zum Entstehen der ISO-Workshops erklärte A., ursprünglich seien Workshops im Rahmen der ISO-Zertifizierung durchgeführt worden. Daraus sei dann entstanden, dass man das ganze Jahr rückwirkend oder im Voraus mit den Lieferanten besprechen sollte, was das SECO plane, um zu sehen, was möglich sei und ob die Ressourcen vorhanden seien, denn die Ressourcen seien von den entsprechenden Gruppenchefs zusammengetragen worden. So sei das entstanden, und dann habe man gesagt, diese ISO-Workshops seien sehr nutzbringend, weil auf der einen Seite das SECO die Gelegenheit habe zu sagen, was sie noch erwarteten oder wo sie nicht zufrieden seien, und andererseits die Lieferanten hätten sagen können, was ihr vorhabt, das können wir nicht lösen. Auf die Frage, ob dann Lieferanten nicht einen doch grossen Vorteil gegenüber den Nicht-Lieferanten bezüglich Wissen des Systems gehabt hätten, erklärte A., das hätte anders ausgesehen, wenn das SECO entschieden hätte, eine Ausschreibung zu machen. Man hätte nicht so eng zusammenarbeiten dürfen, wenn man wisse, dass man vielleicht eine WTO-Ausschreibung machen will (TPF 422.731.9). Auf die Frage, auf wessen Initiative die ISO-Workshops durchgeführt worden seien, erklärte A., sie («wir») hätten einmal festgelegt, wer die Organisation mache – das habe immer entweder Herr O., Herr C., Herr B., oder Herr K., einfach jemand habe das gemacht, oder auch seine Mitarbeitenden S., NNN. oder OOO. Und die hätten gesagt, wir machen einen Workshop, und sie hätten die Organisation vorbereiten müssen und man habe geschaut, ob allenfalls ein Lieferant noch über eine technische Neuerung Informationen abgeben könne. A. führte weiter aus, sie («wir») hätten festgelegt, dass es in der Regel zwei ISO-Workshops pro Jahr gebe (TPF 422.731.9).
2.1.4 Aussagen von Mitarbeitenden und Vorgesetzten
2.1.4.1 S., Stellvertreter von A., erklärte im Vorverfahren als Auskunftsperson, er sei zuständig gewesen für die Gruppenleitung, den Betrieb, die Technik, den Unterhalt und den Support der ALV-Systeme, welche für die Auszahlung der Arbeitslosengelder erforderlich seien. Gruppenleiter bzw. Führung sei seine Hauptaufgabe gewesen; die Gruppe umfasse zehn bis zwölf Personen. Bei Abwesenheiten von A. habe er dessen Termine, die Sitzungen auswärts und die normalen Stellvertretungsaufgaben in der Linie wahrgenommen. Er habe als Betreuer der ALV-Systeme begonnen und sei mit dem System mitgewachsen; seine Gruppe habe den Unterhalt bzw. den Betrieb der Systeme gemacht. Zudem sei er als Projektleiter für Projekte zuständig gewesen (BA 12-003-0006). Zur Aufgabe von A. erklärte S., A. sei als Ressortleiter gegen oben für den Betrieb verantwortlich gewesen. Er habe auch Verträge mit Partnern gemacht. Er habe die Budgetierung und längerfristige IT-Mehrjahresplanung gemacht und die Interessen in verschiedenen Gremien vertreten, wie z.B. den Lenkungsausschüssen und dem LEA-IZ ASAL, in welchen auch Gelder gesprochen worden seien. A. habe nicht zuletzt gegenüber der Kundschaft, den kantonalen Arbeitslosenkassen, eine Betreuerfunktion innegehabt (BA 12-003-0006). Die Schnittstelle zwischen ihm und A. seien die Beschaffungen gewesen: Er (S.) sei fürs Technische zuständig gewesen, A. habe anschliessend visiert, vor allem Beschaffungen im Informatikbereich. A. sei auch die Linienschnittstelle zwischen den jeweiligen Gruppenleitern und der Linie nach oben gewesen (BA 12-003-0006 f.).
Zur Vergabepraxis befragt erklärte S., im Jahr 2013 sei die ganze WTO-Ausschreibung gemacht worden. Es sei immer ein Hin und Her gewesen zwischen der Aufsichtskommission und der Linie SECO, ob sie selbständig beschaffen dürften oder ob das BBL zuständig sei. Vor ca. drei bis vier Jahren (gemeint vor der Einvernahme im März 2014) sei die interne Forderung gekommen, dass sie nach WTO Ausschreibungen machen müssten; dies sei von GGG. gekommen, zumindest habe er es von ihm gehört. Aufgrund dessen hätten sie 2013 sieben Lose via BBL ausgeschrieben, wobei u.a. die E. und andere Firmen den Zuschlag erhalten hätten. Er habe selber im Jahr 2004 eine WTO-Ausschreibung für ein IT-System durchgeführt; es sei ein «Horror», wenn man wenig Ahnung vom Vertragswesen habe und mit solchen Aufgaben betraut werde, das sei nicht sein Arbeitsgebiet. Er wisse, dass es diese Gesetze und Verordnungen im Beschaffungswesen gebe, aber er habe keine interne Aus- oder Weiterbildung betreffend BöB/VöB gemacht. Im Vertragswesen seien sie vom BBL sehr schlecht unterstützt worden. Er habe nie Kontakt mit dem BBL gehabt und sich sehr wenig mit der Ausarbeitung der Verträge beschäftigt. Er sei dafür zuständig gewesen, dass die Systeme liefen (BA 12-003-0007 f.).
Zum Beschaffungsprozess erklärte S. grundsätzlich, bei einem Bedarf seien Offerten eingeholt worden. Der Bedarf sei meistens zusammen mit der Offerte angemeldet worden, dies sei durch ihn oder seine Mitarbeiter erfolgt, aber immer nach Rücksprache mit ihm, oder direkt durch A. Darauf sei es in den Prozess gegangen und er habe eine technische Stellungnahme erstellen müssen. Bei kleineren Gütern habe ein Satz gereicht, bei grösseren habe genauer umschrieben werden müssen. Danach sei es zum Visum zur Ressortleitung gegangen. Wenn es um IT gegangen sei, sei es zum Informatik-Servicemanager (ISM) und von dort zu den Finanzen gegangen. Bis Fr. 5000.-- habe der Finanzchef direkt bewilligt; wenn es höher als Fr. 5000.-- bis Fr. 200'000.-- gewesen sei, sei es zu GGG. gegangen; ab Fr. 200'000.-- sei es zur Direktion gegangen, dazu habe es eine «gröbere» Notiz gebraucht. Dann sei es wieder zurückgekommen und es (die Bestellung) sei ausgelöst worden. Es gebe von KKK. erstellte Beschreibungen, wie es abzulaufen habe (BA 12-003-0008). Der Beschaffungsprozess sei für Güter und Dienstleistungen, ausser Jahresverträge, gleich gewesen. Es habe auch Dreijahres-Rahmenverträge, angelehnt an die Dreijahresplanung, gegeben. Mit diesen habe er wenig zu tun gehabt, das sei eher die Aufgabe von A. gewesen. Die Wartungsverträge, die Folge eines ursprünglichen Investitionsentscheids gewesen seien, habe er (S.) abrufen können, ohne in den Beschaffungszyklus gehen zu müssen (BA 12-003-0009).
Auf die Frage, welche Rolle/Funktion und/oder Zuständigkeiten A. bei Vergaben im Ressort Systembetrieb und Technik ASAL-ALK gehabt habe, erklärte S., A. habe eigentlich keinen Franken selber bewilligen können, sondern habe zwingend zur nächsthöheren Stelle gehen müssen, um Aufträge auslösen zu können. A. habe bei den ihm unterbreiteten Anliegen prüfen müssen, ob sie notwendig seien und in die Strategie und das Budget passten; auch der Informatikmanager habe sich diese Fragen stellen müssen. A. habe dann die Anliegen «nach oben verkaufen» müssen. A. habe die Informationen bezüglich seiner Beschaffungsanträge, die er habe weiterleiten und/oder absegnen müssen, von den Gruppenleitern erhalten, von der technischen Seite von ihm (S.), aber auch von den Projektleitern, einfach von allen Gruppenleitern (BA 12-003-0009).
Zu den Firmen E. und RR. erklärte S., die E. sei, seit es sie in der Schweiz gebe, Lieferantin des SECO gewesen, da diese Firma aus der vorherigen Lieferantin P. (sowie aus der Q.) entstanden sei; die RR. sei vermutlich schon seit 1995 Lieferantin des SECO, d.h. seit dem Aufkommen der Windows-Systeme, da diese Firma die Arbeitslosenkassen betreut habe (BA 12-003-0010). Auf die Frage, wie und von wem die freihändigen Vergaben an die E. bzw. die RR. begründet worden seien, erklärte S., schlussendlich sei es durch das Bewilligungssystem gegangen, aber eine Begründung sei vom Ressortleiter, in seinem Fall von A., erfolgt. Dieser habe «gegen oben den Beschaffungsantrag verkaufen» müssen. Im technischen Bereich habe er (S.) auch Begründungen geschrieben. Es sei dabei um die Komplexität des Zusammenspiels der einzelnen Komponenten und die Erfahrung gegangen. Je weniger Player im System gewesen seien, umso stabiler sei es gewesen. Seine erste Priorität sei ein stabiles System gewesen, um die sichere Auszahlung der Gelder zu gewährleisten (BA 12-0030012). Eine Publikation der freihändigen Vergaben, z.B. im Simap, sei nicht erfolgt; diese Diskussion sei erst im Zusammenhang mit den WTO-Ausschreibungen geführt worden. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass eine Publikation nötig gewesen wäre, auch wenn es nicht über das BBL laufe (BA 12-003-0012).
Auf die Frage, ob die E. bzw. die RR. aus seiner Sicht die einzigen Firmen gewesen seien, welche die in den jeweiligen Aufträgen enthaltenen Bedürfnisse seines Ressorts hätten abdecken können, erklärte S., es gebe in Bezug auf die Aufträge an die E. vielleicht vier bis fünf Firmen in der Schweiz, welche die Leistungen der E. als Ganzes im Systembereich (Storage) erbringen könnten; sonst müsse man ins Ausland gehen oder die Sache splitten. Mit Splitting meine er, dass eine Firma die Dienstleistungen, eine das Konzept, eine die Sicherung etc. erbringen könne. Dies habe aber nie zur Diskussion gestanden. Aus seiner Sicht sei es aufgrund der Komplexität auch nicht sinnvoll und es würde keinen Gewinn bringen, sondern wäre mit internem Mehraufwand verbunden. Man habe aufgrund der Systemstabilität vermeiden wollen, verschiedene Hersteller zu integrieren. Bei der RR. sei die Situation offener, da im Windowsbereich ein Ersatz möglich gewesen wäre. Es gebe eine Applikation, die von RR. entwickelt worden sei; in anderen Bereichen würde man in der Schweiz mehrere Möglichkeiten/Lösungen finden (BA 12-003-0012).
2.1.4.2 Der Zeuge MMM., Leiter Finanzen und Controlling des TC beim SECO, erklärte auf die Frage, ob es zutreffe, dass der faktische Vergabeentscheid betreffend Beschaffungen des Ressorts TCSB, d.h. das „Was" bei „Wem" und „Wie" beschafft werden sollte, durch A. getroffen worden sei: «In den Fällen, wo bei Vorlage des Investitionsantrages dem TCFI [Ressort Finanzen des TC] bekannt war, dass bereits eine Rechnung vorlag, wurde diese Tatsache auf dem Investitionsantrag vermerkt und es war die Kompetenz des Leistungsbereichsleiters, Abweichungen zum Beschaffungsrecht zu genehmigen». Auf Nachfrage erklärte er: «Bei anderen Fällen lag der faktische Vergabeentscheid bei Herrn A.» (BA 12022-0010). Auf die Frage, bei wem aus seiner Sicht die Entscheidung über die Wahl des Beschaffungsverfahrens, d.h. die Entscheidung, einen Auftrag öffentlich auszuschreiben, im Einladungsverfahren oder freihändig zu vergeben, gelegen habe, beim Ressortleiter oder beim Leiter TC, führte MMM. aus: «Die Verantwortung für die Einhaltung des Beschaffungsrechts lag beim Ressortleiter, allfällige Ausnahmen mussten vom Leiter TC genehmigt werden» (BA 12-0220012). Auf die Frage, weshalb den Normen des Beschaffungsrechts im LBTC entgegen den immer wiederkehrenden Empfehlungen keine Beachtung geschenkt worden sei, erklärte er: «Weil die festgestellten Mängel im Prozess nicht sanktioniert wurden und betrieblichen Aspekten Priorität gegeben wurde» (BA 12-022-0012).
2.1.4.3 Der Zeuge HHH., Leiter IT Service Manager (ISM) im Leistungsbereich TC beim SECO (BA 18-001-047-0075 f.), erklärte auf die Frage, welche Stelle innerhalb des Bereichs TC die Beschaffungen auf die Einhaltung der Richtlinien (formelle Kontrolle) geprüft habe, dass der Ressortleiter die Verantwortung für die Einhaltung der Beschaffungsrichtlinien gehabt habe. Die von KKK. geleitete zentrale Controllingstelle habe im Sinne eines Gutachtens für jede Beschaffung zuhanden des Leiters TC eine Bewertung abgegeben. Das sei nicht eine juristische Prüfung gewesen, sondern ob die Beschaffung gemäss Richtlinien eingehalten werde. Auf die Frage, welche Stelle im Bereich TC die Beschaffung auf den Beschaffungsgegenstand (materielle Kontrolle) geprüft habe, erklärte HHH., er habe gemäss Prüfprozess überprüfen müssen, ob die Beschaffung im Rahmen der Finanzplanung und des Voranschlags korrekt sei, also ob ein Budget vorhanden sei. Die Finanzstelle habe geprüft, ob die entsprechende Beschaffung korrekt kontiert werde. Er habe auch geprüft, ob die Beschaffung gemäss dem Leistungsauftrag der Aufsichtskommission korrekt sei, also ob diese Beschaffung einem Bedarf, also einer Leistung, zugeordnet werden könne. Im Genehmigungsprozess seien dies Gutachten, die der Leiter TC erhalten habe; dieser habe dann das letzte Wort über diese Beschaffung gehabt; mit Gutachten meine er eine interne schriftliche Stellungnahme. Sie hätten eine Beschaffung aber nicht verhindern können, wenn sie der Meinung gewesen seien, dass etwas nicht in Ordnung sei (BA 12-015-0009 f.). Auf die Frage, wer im Prozess der Genehmigung eines Beschaffungsantrags die Notwendigkeit von Beschaffungen geprüft habe, erklärte HHH., er habe geprüft, ob diese Beschaffung einer Leistung, einem Auftrag der Aufsichtskommission gemäss Voranschlag, zugeordnet werden könne. Die Aufsichtskommission habe im Rahmen des Voranschlags jährlich eine Leistungsbeschreibung, d.h. einen Leistungsauftrag, verabschiedet. Wenn diese Beschaffung das Budget eingehalten habe und dem Leistungsauftrag habe zugeordnet werden können, sei die Beschaffung auch von seinem Chef, GGG., kaum je in Frage gestellt worden (BA 12-015-0010). HHH. erklärte zur Abgrenzung seiner Aufgaben von jenen des Controllings, seine zentrale Aufgabe sei Finanzplanung, Leistungsauftrag, daraus abgeleitet die Services der Informatik, gewesen. Er habe kontrolliert, dass der Leistungsauftrag erfüllt werde. Das Controlling habe schwergewichtig die Einhaltung der bundesinternen Richtlinien überprüft (BA 12015-0011).
Auf Vorhalt, dass er sich laut Verfahrensakten sowohl zur Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Grundlagen als auch zum Beschaffungsgegenstand ge-
äussert habe, erklärte HHH., er habe zum Beschaffungsgegenstand Stellung bezogen im Rahmen, ob diese Bestellung dem Leistungsauftrag entspreche; dazu habe er den Beschaffungsgegenstand bewerten müssen. Da er gesehen habe, dass problematische Fälle in der Beschaffung stattgefunden hätten, habe er sich „ein bisschen aus der Not heraus“ in den Stellungnahmen zum Beschaffungsprozess geäussert (BA 12-015-0011). HHH. ergänzte, problematische Beschaffungen seien für ihn solche, wo ein Ausnahmeartikel des Gesetzes oder der Verordnung beansprucht worden sei. Das seien die Fälle, wo nicht drei Offerten eingeholt worden seien, obwohl die entsprechende Schwelle überschritten worden sei, oder keine offene WTO-Ausschreibung durchgeführt worden sei, obwohl auch dieser Schwellenwert überschritten worden sei (BA 12-015-0049). Zum Beschaffungsverfahren erklärte HHH. weiter, der Ressortleiter TCSB, d.h. A., habe bestimmt, welches Beschaffungsverfahren bei einer Beschaffung angewendet werde. Dieser habe auch bestimmt, welche Firma mittels freihändigen Verfahrens den Auftrag bekommen solle; A. habe die ganze Beschaffungsverantwortung getragen. Als ISM habe er (HHH.) – ebenso wie die Controller KKK. und JJJ. – keinen Einfluss auf die Wahl des vom Ressort TCSB angewandten Beschaffungsverfahrens und auf die Wahl des Lieferanten gehabt (BA 12-0150020). Der Ressortleiter, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter, habe seitens Ressort TCSB ihm (HHH.) bzw. dem Leiter TC gegenüber Abweichungen von den Beschaffungsrichtlinien begründet. Bei Beschaffungen für die zu inventarisierenden Anlagen sei das im Antragsformular zu begründen gewesen; sonst wisse er nicht, wo dies begründet worden sei. HHH. ergänzte, dass im BIS die Begründung zum freihändigen Verfahren für alle Beschaffungen habe angegeben werden müssen (BA 12-015-0020 f.). Es sei festgelegt gewesen, dass alle beschaffungsrelevanten Informationen und Abläufe im BIS abzulegen seien; dort seien auch die Entscheide über die Art der Vergabe und die Entscheidung der Lieferanten erfolgt. Bei der Genehmigung für zu inventarisierende Anlagen sei vorgesehen gewesen, dass die Genehmigung ganz am Schluss erfolge, wenn die Offerte schon vorliege und die zu inventarisierende Anlage schon präzise bekannt sei. Es sei gemäss den Richtlinien korrekt, dass mit dem Antrag für die zu inventarisierende Anlage bereits die Offerten da gewesen seien; bezüglich Dienstleistungen wisse er nicht mehr, wie das funktioniert habe, weil diese kaum je bei ihm durchgekommen seien. Der Entscheid, ob freihändig oder nicht freihändig vergeben werde und welche Lieferanten angefragt würden, hätte im BIS dokumentiert werden sollen (BA 12-015-0022).
Auf die Frage, was er in seiner Funktion als ISM bei der Beschaffung von lTGütern und lT-Dienstleistungen formell und materiell überprüft habe, erklärte HHH.: „Einhaltung Voranschlag Budget, dann Einhaltung des Leistungsauftrages, also entspricht diese Beschaffung dem Leistungsauftrag, dann gab es noch diverse Richtlinien und Vorgaben der Aufsichtskommission und seiner Gremien, die ich auch überprüft habe, die aber auch in Richtung des Leistungsauftrages gehen. Dann habe ich ab ca. 2010 […] auch die Vollständigkeit eines Antrages eines Bedarfsträgers geprüft. Wir hatten damals ein Formular entworfen, was ein Bedarfsträger alles an Informationen geben muss und ich habe geprüft, ob dieses Formular vollständig ausgefüllt wurde. In diesem Formular musste auch das Beschaffungsverfahren beschrieben werden. Ich habe deshalb auch geprüft, ob dies tatsächlich vollständig beschrieben wurde und falls eine der Ausnahmeartikel für die freihändige Vergabe verwendet wurde, habe ich geprüft, ob dies auch begründet wurde. Auf offensichtliche Falschaussagen in diesen Begründungen hatte ich in Einzelfällen auch hingewiesen“ (BA 12-015-0011). Die Controller hätten bei diesen Beschaffungen, basierend auf dieser Begründung, noch eingehender analysiert, ob dies ihrer Ansicht nach dem Beschaffungsrecht entspreche oder nicht. Die kritischen Fälle seien die Beschaffungen gewesen, wo eine freihändige Vergabe gemacht worden sei basierend auf einem Ausnahmeartikel, der habe begründet werden müssen, z.B. zeitliche Dringlichkeit. Die Controller hätten geprüft, ob es wirklich eine Ausnahme im Sinne des Gesetzes sei (BA 12-0150012). HHH. erklärte, er habe bei Beschaffungen gegenüber den Ressortleitern in Bezug auf die Wahl des Beschaffungsverfahrens keine Weisungsbefugnis gehabt; nur in Bezug auf den Beschaffungsbedarf habe er sein Veto einlegen dürfen. In Bezug auf die Wahl des Lieferanten bei freihändigen Vergaben habe er gegenüber dem Ressortleiter keine Weisungsbefugnis gehabt (BA 12-015-0012).
Auf die Frage, wer im LB TC für die Ahndung von Verstössen gegen die internen Regelwerke betreffend Beschaffungen (Handbücher, Richtlinien, Weisungen) zuständig gewesen sei, erklärte HHH., die zentrale Controllingstelle habe die Aufgabe gehabt, auf Verstösse hinzuweisen; nur der Leistungsbereichsleiter, GGG., habe Verstösse ahnden können. Es seien ihm keine direkten Konsequenzen bei Verstössen gegen die Beschaffungsrichtlinien bekannt (BA 12-015-0012). HHH. erklärte, er habe von ihm festgestellte Verstösse gegen die Beschaffungsrichtlinien in einer Notiz im Genehmigungsverfahren notiert, um sicherzustellen, dass GGG. diese sehe und auch visiere. Er sei im Beschaffungsprüfungsbereich ein „untergeordneter Player“ gewesen; die Bemerkungen der zentralen Controllingstelle hätten grösseres Gewicht gehabt. Konkret habe er im Bereich der Einhaltung des Beschaffungsrechts keine Kompetenzen gehabt. HHH. erklärte weiter, er wisse nicht, ob seine Notizen zu Verstössen gegen das Beschaffungsrecht im BIS-Dossier abgelegt worden seien (BA 12-015-0012 f.). HHH. ergänzte, dass nicht alle Beschaffungsanträge durch seine Hand gegangen seien, sondern nur solche Beschaffungsanträge, welche eine sogenannte Inventarisierung in der Anlagebuchhaltung notwendig gemacht hätten. Sämtliche Beschaffungen, die keine solchen zu inventarisierenden Leistungen beinhaltet hätten, habe er nur in seltenen Fällen gesehen, wenn GGG. ihm einen solchen Vertrag gegeben und ihn um seine Meinung gefragt habe. Daher habe er einen normalen Dienstleistungsvertrag in der Regel nicht gesehen (BA 12-015-0013). Auf die Frage, wie der Vorgesetzte auf seine Mitteilungen über Verstösse reagiert habe, erklärte HHH., das sei ganz unterschiedlich gewesen. In einigen Fällen habe GGG. die Beschaffung nicht genehmigt. In andern Fällen habe er die zentrale Controllingstelle noch um eine detailliertere Stellungnahme gebeten und irgendwann einmal unter sechs Augen, mit der zentralen Controllingstelle und dem Ressortleiter, eine Entscheidung gefällt oder er habe gesagt, er genehmige das, aber das nächste Mal müssten die Richtlinien eingehalten werden (BA 12-015-0013).
2.1.4.4 Der Zeuge KKK., Controller im Leistungsbereich TC des SECO, erklärte auf die Frage, wie Kader und Mitarbeiter des TC, welche sich mit Beschaffungen befasst hätten, geschult worden seien, dass es dazu verschiedene Instrumente gegeben habe. Auf der einen Seite hätten sie ein Beschaffungshandbuch erarbeitet; das sei das Kernelement gewesen. Sie hätten sodann im Rahmen der Einführung des Beschaffungsinformationssystems Ausbildungen gemacht: Auf der einen Seite systemtechnisch, etwa wie die entsprechenden Felder ausgefüllt werden müssten. Aber auch das „Wie“, d.h. wie der Ablauf der Beschaffungen sei, sei entsprechend wiederholt worden, z.B. wann es drei Offerten gebraucht habe usw. (BA 12-013-0008). Auf die Frage, in welchem Stadium einer Beschaffung er über die Beschaffung informiert worden sei, erklärte KKK., dass sie bei den Dienstleistungen nach Abschluss des Offertprozesses involviert worden seien. Sie hätten bei einem Vertrag prüfen müssen, ob er den formellen Anforderungen entspreche. Wenn der Vertrag über der WTO-Grenze gelegen habe, hätten sie das so moniert (BA 12-013-0008). Im Beschaffungsinformationssystem (BIS) hätten die Daten im Sinne eines Reportings eingetragen werden müssen. Wenn die Beschaffung abgeschlossen gewesen sei, hätten die Beschaffenden ein Dossier erstellen müssen, welches dann zu ihnen gekommen sei. Sie hätten dann diese Vollständigkeitskontrolle gemacht und das technisch abgeschlossen. Die Beschaffung habe dann im System nicht mehr bearbeitet werden können. Grundsätzlich hätten alle Beschaffungen, d.h. Dienstleistungen und Güter, im BIS erfasst werden müssen. Bei den Güterbeschaffungen seien sie grundsätzlich immer erst bei diesem technischen Abschluss des BIS-Dossiers involviert worden. Ab etwa 2008 oder 2009 seien sie auch bei Güterbeschaffungen punktuell schon früher einbezogen worden, wenn es um die Prüfung von beschaffungsrechtlichen Schwellenwerten gegangen sei (BA 12-013-0009).
Auf die Frage, was das Controlling der Beschaffungsprozesse im TC umfasst habe, erklärte KKK., auf der einen Seite habe er sicherstellen müssen, dass der Betrieb des BIS technisch laufe; dann sei diese BIS-Dossierkontrolle am Schluss
gewesen. Aus dem BIS hätten sie periodisch Auswertungen erstellt (Reporting), die an einer Sitzung mit der Leitung zusammen angeschaut worden seien. An diesen Montagssitzungen hätten die Ressortleiter, der Leiter TC, der IT-Servicemanager HHH., die Controller und der Geschäftskoordinator teilgenommen. Es habe sporadisch gewisse Adhoc-Auswertungen gegeben, wenn etwa GGG. aus dem Beschaffungswesen habe etwas wissen wollen, oder wenn sie das Gefühl gehabt hätten, etwas laufe nicht rund, beispielsweise, wenn sie geprüft hätten, wie viele Offerten eingeholt worden seien in Fällen, wo es mehrere Offerten brauche. Mit der Zeit habe es die Regel gegeben, dass sie die Verträge vor deren Erstellung anschauten und mitvisierten; das habe etwa 2006 begonnen, noch unter der alten Organisation (BA 12-013-0009). KKK. verneinte die Frage, ob er die Beschaffungen formell (Einhaltung Richtlinien) und/oder materiell (Beschaffungsgegenstand) geprüft habe. Er erklärte dazu, in erster Linie sei seine Aufgabe gewesen, diese von der beschaffungsrechtlichen, formalen Seite her zu prüfen. Der inhaltliche Teil sei von der Linienorganisation geprüft worden. Beim Beschaffen am Finkenhubelweg sei die Situation etwas speziell gewesen; dort seien das Ressort TCSB (Systembetrieb), TCAS (Auszahlungssystem) und TCFI (Finanzen) gewesen. Der Ablauf sei so gewesen, dass an einer Mittwochssitzung die Ressortleiter ihre Investitionsanträge unterbreitet hätten. Diese hätten von einem zweiten Ressortleiter visiert werden müssen und dann von GGG. In dem Sinne sei die Prüfung der Beschaffung formeller. Er sei dort nicht dabei gewesen. Die materielle, inhaltliche Prüfung der Beschaffungen sei an diesen Mittwochssitzungen vorgenommen oder bestätigt worden. Wenn es lT-Kosten betroffen habe, habe das Ressort TCAS mitunterzeichnet (BA 12-013-0010). KKK. erklärte weiter, es habe in verschiedener Hinsicht Verstösse gegen die Beschaffungsrichtlinien gegeben. Zum Teil seien Abläufe bezüglich der Unterschrift nicht eingehalten worden. Normalerweise hätten sie die Verträge visieren müssen, bevor sie dem Leiter TC unterbreitet worden seien. Es sei mehrere Male vorgekommen, dass A. direkt zu GGG. gegangen sei und ihn darum gebeten habe, einen Vertrag zu unterzeichnen, ohne dass sie ihn vorher visiert hätten; GGG. habe dies dann manchmal gemacht und sich so nicht an die Richtlinien gehalten. A. habe zum Teil Verträge selbst unterzeichnet und von sich aus Bestellungen ausgelöst, obwohl er beides nicht hätte dürfen. Es habe auch Nichteinhaltungen des Beschaffungsrechts gegeben, indem oftmals keine drei Offerten eingeholt worden seien oder kein WTO-Verfahren durchgeführt worden sei, obwohl man eines hätte durchführen müssen, oder dass bei einer freihändigen Vergabe, bei der A. eine Ausnahme angerufen habe, diese nicht im Simap publiziert worden sei (BA 12013-0010 f.).
KKK. führte aus, er sei in einer Stabstelle gewesen und habe Verstösse gegen die Beschaffungsrichtlinien der Leitung TC, in der Hauptsache GGG., mitgeteilt.
Ausserdem hätten sie die Verstösse der internen Revision gemeldet. Er habe selber keine Verfügungsgewalt gehabt. Er habe einfach sagen können, dass er einen Vertrag nicht visiere. Ob der Vertrag dann trotzdem gemacht worden sei oder nicht, habe er nicht beeinflussen können. Die von ihm gemeldeten Verstösse gegen das Beschaffungsrecht hätten GGG. nicht interessiert; das sei wohl zur Kenntnis genommen worden, aber es sei zu Beginn nichts unternommen worden. Ab ca. 2009, als das Beschaffungswesen vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten sei, habe GGG. zwar etwas ändern wollen, aber seine gesundheitlichen Probleme hätten ihn daran gehindert (BA 12-013-0011).
Zum Beschaffungshandbuch 2006 erklärte KKK., dieses sei von ihnen erarbeitet worden; A. sei nicht involviert gewesen, aber die Ressortleiter und der Leiter TC hätten es unterzeichnen müssen (BA 12-013-0012 f.). Auf entsprechende Frage erklärte er, es habe in keinem Ressort einen formell ernannten Beschaffungsverantwortlichen gegeben; im TCSB hätten A. und seine drei Gruppenleiter (S., NNN., OOO.) diese Rolle wahrgenommen, wenn sie Beschaffungen zu tätigen gehabt hätten (BA 12-013-0013). KKK. erklärte auf die Frage, wer im Ressort TCSB bestimmt habe, welches Verfahren bei einer Beschaffung angewendet werde, er denke, dass dies abschliessend A. gewesen sei. Er wisse aber nicht, wie dieser Entscheid intern zustandegekommen sei. Es habe auch fast nichts zu entscheiden gegeben, da man immer freihändig vergeben habe. Bei den freihändigen Vergaben sei aus seiner Sicht A. die treibende Figur gewesen, welche den Lieferanten bestimmt habe (BA 12-013-0017). Er (KKK.) habe keinen grossen Einfluss auf die Wahl des Beschaffungsverfahrens im TCSB oder auf die Wahl des Lieferanten gehabt (BA 12-013-0017). Auf die Frage, wer aus dem Ressort TCSB ihm bzw. dem Leiter TC gegenüber Abweichungen von den Beschaffungsrichtlinien, insbesondere die freihändigen Vergaben, begründet habe, erklärte KKK., das sei Chefsache gewesen, dies sei A. gewesen; in Ausnahmefällen und wenn A. nicht da gewesen sei, sei das noch S. gewesen. KKK. erklärte weiter, dass die freihändigen Vergaben nicht mittels einer Begründung zur freihändigen Vergabe dokumentiert worden seien. Eine solche Begründung hätte der Beschaffende, also der Bedürfnisträger, erstellen müssen; im TCSB seien das A. oder die drei Gruppenleiter gewesen (BA 12-013-0018). Aus seiner Sicht hätten die vom TCSB vorgebrachten Argumente keine Ausnahme nach BöB/VöB zugelassen. Ab 2010 habe es „allen gedämmert“, dass das freihändige Verfahren nicht korrekt gewesen sei (BA 12-013-0018).
2.1.4.5 GGG., Leiter des Bereichs Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung (LB TC) in der Direktion für Arbeit (DA) und Vorgesetzter von A., erklärte im Vorverfahren als Auskunftsperson: «Bezüglich Wissen von A. im Beschaffungswesen: Er wurde immer vom BBL unterstützt. Von daher hatte ich Vertrauen in ihn, er hatte freie Hand in die Beschaffung» (BA 12-012-0010). Auf Vorhalt, wonach er in der Administrativuntersuchung erwähnt habe, betreffend Beschaffungen seien die Investitionsanträge jeweils unter anderem vom Ressortleiter unterzeichnet worden, erklärte GGG. auf die Frage, welche Verantwortung A. aus seiner Sicht mit seiner Unterschrift/seinem Visum auf einem Beschaffungs- und/oder Investitionsantrag übernommen habe: «Wenn Herr A. einen solchen Antrag unterschrieb, welcher auch vom Finanzchef und vom Informatiker mitunterzeichnet war, hiess das für mich, dass alles i.O. ist. Manchmal habe ich noch zusätzliche Angaben verlangt» (BA 12-012-0013). Auf die Frage, wer das anzuwendende Beschaffungsverfahren (öffentliche Ausschreibung, Einladung, freihändige Vergabe) im Ressort TCSB festgelegt habe, erklärte GGG.: «Grundsätzlich der Ressortleiter selber» (BA 12-012-0017). Auf die Frage, wer für die korrekte Durchführung des gewählten Beschaffungsverfahrens verantwortlich gewesen sei, erklärte er: «Das war der Ressortleiter» (BA 12-012-0017). Auf die Frage, welche Konsequenzen Verstösse gegen das Beschaffungsrecht für den jeweiligen Beschaffer, insbesondere für A., gehabt hätten, erklärte GGG.: «Es war immer begründet, dass die Vergabevorschriften nicht eingehalten worden sind und sie wurden von der Direktion für Arbeit mitgetragen» (BA 12-012-0025).
Anlässlich der Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung erklärte GGG. auf Vorhalt einer Aussage von S. über A. – «Er war der König. Er hatte auch keine Gegenwehr auf seiner Hierarchiestufe und seitens seinem direkten Vorgesetzten GGG.» (BA 12-003-0024): «Wie soll ich das beurteilen?». Er fügte an, dass es schon so sei, dass das System immer gut funktioniert habe. Soweit er sich erinnern könne, hätten sie nie eine Panne gehabt. A. sei ja zuständig gewesen für die Maschinen, für die Informatik, da sei es sehr wichtig gewesen für das Funktionieren der Arbeitslosenversicherung, also der Bezügerdaten, dass diese Daten immer à jour geführt worden seien. Und soweit es kein Problem gegeben habe, was hätte er da mitbestimmen sollen, wenn etwas gut funktioniere. Er habe schon gewusst, dass A. eigentlich der Chef in seinem Bereich gewesen sei. Er glaube, A. habe immer offen rapportiert. Er habe ihn etwa zweimal pro Woche gesehen, am Montagmorgen bei einem Rapport mit allen Leuten und am Mittwochnachmittag mit anderen Leuten in einem speziellen Gebäude am Finkenhubelweg 12 in Bern, wo auch die Personen der Finanzen und jene, die das Programm für die Maschinen vorbereitet hätten, dabei gewesen seien. Da habe er mit diesen Leuten über diese Fragen diskutiert, jeden Mittwochnachmittag mit A. wie mit den anderen. Er habe das Gefühl, sie hätten da eine offene Diskussion gehabt. Er sehe nicht, was er da noch dazu dem A. hätte sagen sollen; er wisse nicht, was dieser denn falsch gemacht habe. Auf der anderen Seite müsse er sagen, dass A. ziemlich freie Hand gehabt habe, aber seine Investitionen, die er jedes Jahr getätigt habe, seien ja kontrolliert worden. Sie hätten auch eine Aufsichtskommission gehabt, die alle Informationen detailliert erhalten habe, und auch der Chef des BIGA bzw. später der Chef der Direktion für Arbeit habe alle Anträge zu Investitionen selber unterschrieben. Es sei klar, dass er (GGG.) das auch befürwortet habe. Aber am Schluss, die Unterschrift, die sei immer vom Chef von der Direktion für Arbeit gekommen. Das sei das, was er dazu sagen könne (TPF 422.761.3 f.).
Auf die Frage, an welche Person oder Stelle A. und andere Mitarbeitende des TCSB sich bei Fragen zum Beschaffungswesen innerhalb des SECO hätten wenden können, erklärte GGG., sie hätten intern jemanden angestellt gehabt, ein IT-Manager, der als Ingenieur die Pläne kontrolliert habe, das sei für die technische Seite gewesen, und für die finanzielle Seite sei jedes Jahr die Finanzkontrolle gekommen. Abgesehen wahrscheinlich von gewissen Punkten sei diese Kontrolle immer gut gewesen, sonst hätten sie ein Problem gehabt. Und er habe sich auf diese Kontrolle der Finanzen abstützen können (TPF 422.761.4). Auf die weitere Frage, an wen sich ein Mitarbeiter bei einer konkreten Frage zum Beschaffungsverfahren, d.h. ob eine freihändige Vergabe, eine Einladung oder eine selektive Ausschreibung nötig sei, hätte wenden können, erklärte GGG., er habe diese zwei Stabspersonen bei sich gehabt, die für das Beschaffungswesen und die technische Infrastruktur beratend zur Seite standen seien (TPF 422.761.4). Auf die Frage, ob Mitarbeitende seines Bereichs im Beschaffungswesen und Beschaffungsrecht Aus- und Weiterbildungen absolviert hätten, erklärte GGG., er wisse es nicht; er vermute, es habe nichts gegeben, aber vielleicht habe er das auch übersehen (TPF 422.761.4 f.). Auf die Frage, welche Rolle das BBL in den Jahren 2004-2014 in seiner Dienststelle bei Beschaffungen eingenommen habe, erklärte GGG., sie hätten ein paarmal mit diesen Leuten Kontakt gehabt. Soweit er wisse, sei das für andere Projekte gewesen als jene von A. An die Details könne er sich nicht erinnern; er habe da Probleme mit seinem Gedächtnis, seit er 2009 einen Hirnschlag gehabt habe und mehrere Monate im Spital gewesen sei; gewisse Sachen habe er seither nicht mehr ganz präsent (TPF 422.761.5). Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren ausgesagt habe, A. sei punkto Beschaffungswesen immer vom BBL unterstützt worden und er habe ihm daher freie Hand bei den Beschaffungen gewährt (BA 12-012-0010), und auf die Frage, woher dieses grosse Vertrauen gegenüber A. in Sachen Beschaffungen gerührt habe, verwies GGG. auf seine Aussage, dass das System nie eine Panne gehabt habe, ausser vielleicht einmal, und das sei eigentlich das Wichtigste gewesen, dass sie wirklich immer hätten auszahlen können und dass die Daten gesichert gewesen seien. Das habe für ihn oberste Priorität gehabt (TPF 422.761.5).
Auf Vorhalt, wonach A. im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung angegeben habe, er habe sämtliche Beschaffungen mit seinem direktem Vorgesetzten, also GGG., und, falls nötig, auch mit dem Leiter der Direktion für Arbeit besprochen und bezüglich Einhaltung von WTO-Vorschriften erläutert, und beide Vorgesetzten hätten im vollen Bewusstsein und in Kenntnis der Nichteinhaltung der entsprechenden WTO-Vorschriften die Beschaffungen genehmigt, erklärte GGG., er glaube schon, dass A. das korrekt wiedergegeben habe. Es habe da auch die WTO-Vorschriften gegeben, aber diese seien nicht von einem Tag zum anderen in Kraft getreten, das sei langsam gekommen. Sie hätten, vermutlich 2013 oder sogar vorher, einen Plan gehabt, um das umzusetzen. Man könne aber nicht von einem Tag zum anderen sagen, jetzt werde man alles neu ausschreiben; sie hätten da eine gewisse Verantwortung für das Weiterführen der Systeme gehabt. Und dann sei diese Sache passiert, im Jahr 2014, als sie mitten in der Umsetzung eines solchen Plans gewesen seien (TPF 422.761.5 f.). Auf die Frage, wer das anzuwendende Beschaffungsverfahren im Ressort TCSB, also im Ressort von A., festgelegt habe, erklärte GGG., im Beschaffungsverfahren hätten sie zwei, drei Betriebe gehabt, die immer geliefert hätten. Und sie hätten, wie bereits gesagt, so einen Plan gehabt, das System umzuwandeln. Die Vorbereitung habe zwei, drei Jahre genommen, und in dieser Vorbereitungsphase, sei, wie schon gesagt, das passiert, was dann passiert sei. Aber vorher, als er angefangen habe, habe niemand davon gesprochen, dass sie plötzlich alles neu ausschreiben müssten, also dass man regelmässig alle fünf Jahre wieder neu ausschreiben müsse usw. Das hätten sie nicht gemacht. Auf der Seite sei vom SECO dann plötzlich, etwa 2012 oder 2013, ein gewisser Druck gekommen, dass man sich anpasse müsse an diese neuen Vorschriften (TPF 422.761.6).
Auf Vorhalt, wonach MMM. auf die Frage, weshalb den Normen des Beschaffungsrechts entgegen den immer wiederkehrenden Empfehlungen keine Beachtung geschenkt worden sei, angegeben habe: «Weil die festgestellten Mängel im Prozess nicht sanktioniert wurden und betrieblichen Aspekten Priorität gegeben wurde» (BA 12-022-0012), erklärte GGG., das sei noch schwierig für ihn. Er kenne MMM. sehr gut, er sei ein sehr guter Mitarbeiter gewesen, und er verstehe auch, was MMM. da gesagt habe; aus seiner Position sei er für die Finanzen verantwortlich gewesen. Aber die Aussage «keine Beachtung geschenkt werden» finde er tendenziös, denn das stimme nicht. Man habe etwas unternommen, nur habe das vielleicht etwas zu lang gedauert. Auf nochmaligen Vorhalt erklärte GGG., das sei genau das, was er vorhin mit anderen Worten gesagt habe; er habe gesagt, dass für ihn das so stimme, dass die höchste Priorität gewesen sei, dass das System funktioniere, und er (GGG.) vielleicht weniger über diese administrativen, rechtlichen Aspekte aufmerksam gewesen sei (TPF 422.761.6 f.).
Auf die Frage, welche Verantwortung A. mit seiner Unterschrift oder seinem Visum auf einem Beschaffungs- und/oder Investitionsantrag übernommen habe, erklärte GGG., A. habe bis zu einem bestimmten Betrag die Kompetenz zur Unterschrift gehabt, so wie jeder andere Ressortleiter, aber sonst habe er (GGG.) die Kompetenz zur Unterschrift gehabt und dann der Leiter Direktion für Arbeit. Auf die Frage, wie er (GGG.) mit einem Antrag von A. ausserhalb von dessen Kompetenz umgegangen sei, erklärte GGG., er habe das immer an diesem Mittwochnachmittag besprochen, da seien auch die anderen Ressortleiter dabei gewesen. Sie hätten zugehört, wie A. das begründet habe, und gewisse Sachen hätten dann mit einer entsprechenden Notiz zur Direktion gehen müssen. Dann sei A. selber gegangen, manchmal sei er (GGG.) gegangen, manchmal habe der Chef der Direktion für Arbeit gesagt, er möchte noch A. dabei haben, dann seien sie zu zweit bei der Direktion erschienen. Das sei nicht jede Woche so gewesen, nur einmal, höchstens zweimal pro Jahr. Gewisse Sachen habe er mit A. direkt erledigt, weil er (GGG.) die Kompetenz gehabt habe, aber immer in Diskussion mit ihm und den involvierten anderen Ressortleitern vom Finkenhubelweg 12 (TPF 422.761.7). Auf die Frage, ob denn sonst die Regeln des Beschaffungswesens eingehalten worden seien, wenn etwas nicht öffentlich ausgeschrieben worden sei, erklärte GGG., es seien viele Ersatzbeschaffungen gewesen, die da gemacht worden seien, dann habe sich vielfach die Frage gar nicht gestellt, ob diese Regeln eingehalten worden seien, weil es eben quasi Ersatzbeschaffungen gewesen seien, die sie schon vor zwei oder drei Jahren beschafft hätten. Mehr könne er dazu nicht sagen (TPF 422.761.7).
2.1.4.6 III., vom 1. Februar 2007 bis 30. September 2012 Direktor der Direktion für Arbeit im SECO und Vorgesetzter von GGG. (BA 12-021-0007 f.), erklärte als Zeuge: „Lange Zeit war ich der Ansicht, dass im SECO, d.h. in der DA alle beschaffungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Bei Amtsanritt wurde mir gesagt, dass das Beschaffungswesen neu geregelt worden sei und ich ging davon aus, dass diese Regeln auch eingehalten werden. Irgendwann während meiner Amtszeit erhielt ich eine Liste, mit einem unüblich hohen Anteil an freihändigen Vergaben im Leistungsbereich Arbeitslosenversicherung. Der Name von A. wurde in diesem Zusammenhang nicht genannt. Niemand hat ein Bezug zu A. hergestellt. Es war ein allgemeines Problem in diesem Leistungsbereich. Wir haben mit GGG. das angeschaut. Er hat dann entschieden, dieses Problem bereichsweise zu analysieren und wo nötig Anpassungen zum Beschaffungswesen vorzunehmen. Es hat dazu geführt, dass das ASAL WTO-mässig ausgeschrieben wurde. Es gab eine klare Kompetenzordnung. Ab einem gewissen Schwellenwert musste ich zustimmen bei den Beschaffungen. Die Prozedur war immer die gleiche. Ich erhielt den Antrag von GGG., fast immer liess ich mir den Antrag von ihm erklären, wobei auch fast immer HHH. beigezogen wurde. Er war der Integrationsmanager. Sie haben mir den Antrag erklärt. Ich habe dann unterschrieben. A. selber ist glaube ich in einem solchen Zusammenhang nie zu mir gekommen. Er war auch in einem anderen Gebäude. Ich hatte grosses Vertrauen in GGG., wenn es um Fragen der Wirtschaftlichkeit ging, weil er ein grosses Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge hatte. HHH. kannte alle Prozeduren“ (BA 12-021-0008). Auf die Frage, welchen Stellenwert das öffentliche Beschaffungsrecht innerhalb der Direktion für Arbeit bei seinem Amtsantritt gehabt habe, führte III. aus: „Ich war der Ansicht, dass alles gut geregelt sei und wurde auch so informiert. Fragezeichen sind erst nach Auftauchen der erwähnten Liste aufgetreten. […] Bis zur erwähnten Liste gab es keinen Hinweis, dass etwas nicht stimmen sollte. Hin und wieder wurde mir das Recht im Zusammenhang mit einer konkreten Beschaffung erläutert. Es wurde mir beispielsweise bezüglich einer konkreten Beschaffung erläutert, weshalb es keine Ausschreibung braucht, weil wenige Jahre zuvor in diesem Bereich bereits eine Ausschreibung stattgefunden hatte“ (BA 12-021-0009). III. erklärte, er sei am Anfang nicht gut vertraut gewesen mit dem Beschaffungswesen und wenig auf das Beschaffungsrecht sensibilisiert gewesen. Das sei damals generell kein grosses Thema gewesen. Darum hätten sie diese Verträge mehr materiell als rechtlich geprüft. Er sei aber davon ausgegangen, dass das Recht eingehalten würde (BA 12-021-0009 f.). Auf die Frage, von wem er sich in Bezug auf konkrete Beschaffungen habe informieren und beraten lassen, erklärte er, er habe seinen Fachleuten vertraut; im Falle der Beschaffungen von A. seien es immer GGG. und HHH. gewesen. GGG. habe natürlich auch in seiner Geschäftsleitung Diskussionen darüber geführt (BA 12-0210010). III. erklärte, die Verantwortung für die Umsetzung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben habe in der Linie gelegen. Das sei genau geregelt gewesen. Er habe die Verantwortung übernommen für die Beschaffungen, die er unterschrieben habe. Er habe sich dabei jedoch von seinen erwähnten Fachleuten beraten lassen (BA 12-021-0010). III. führte aus, im Ressort von A. sei er bei Beschaffungen weniger involviert gewesen als in andern Bereichen des Leistungsbereichs TC. Im Bereich von A. habe die Informatik immer tadellos funktioniert, was dazu geführt habe, dass er sich weniger um Informatikfragen gekümmert habe als in anderen Bereichen. Aus diesem Grund habe er auch keinen Einfluss genommen auf Beschaffungen des TCSB, welche ihm nicht zur Genehmigung vorgelegt worden seien. Sein Einfluss sei formal gemäss Unterschriftenreglement gewesen (BA 12-021-0010). III. erklärte, dass es weder von der Finanzkontrolle, welche häufig erschienen sei, noch vom internen Inspektorat Hinweise gegeben habe, die ihn veranlasst hätten, genauer hinzuschauen (BA 12-021-0009, -0011). Auf die Frage, an welche Richtlinien oder Weisungen man sich bei Beschaffungen innerhalb des LBTC zu halten gehabt habe, erklärte III., er wisse die Bezeichnungen nicht mehr, aber es habe Beschaffungsrichtlinien und/oder -weisungen gegeben, und natürlich das Beschaffungsrecht. Das TC sei eine Organisation, die viel beschafft habe, und wo die Regeln festgeschrieben gewesen seien (BA 12-021-0011). Zur Frage der Verbindlichkeit der Vorgaben im Beschaffungshandbuch erklärte er, Handbücher seien dazu da, um eingehalten zu werden (BA 12-021-0011 f.). Die Verantwortung betreffend die Einhaltung des Beschaffungsrechts sei gemäss Unterschriftenreglement getragen worden (BA 12-021-0012). Auf die Frage, wer abschliessend über das anzuwendende Beschaffungsverfahren entscheide, z.B. WTO-Ausschreibung ja oder nein, erklärte III.: „Die Verantwortung trägt derjenige, der abschliessend entscheidet, nach Unterschriftenregelung, meines Erachtens. Er stützt sich auf seine Fachleute. Was wir damals nicht hatten und wir heute haben, ist eine Stelle, die die Beschaffungskonformität bescheinigt gegenüber dem Direktor. Eine solche beschaffungsrechtliche Fachstelle gab es damals nicht. Deshalb trägt derjenige die Verantwortung, der gemäss Kompetenzordnung die endgültige Entscheidung trifft“ (BA 12-021-0013). Auf die Frage, was er bei anstehenden Beschaffungen von (IT-)Dienstleistungen sowie von Hard- und Software geprüft habe, erklärte III., er habe nichts geprüft, sondern nur Fragen gestellt. Er habe selten ausserhalb seiner zwei Auskunftspersonen Recherchen angestellt. Er habe sich die Sachen erklären lassen, sich die Notwendigkeit versichern lassen und dass die Wirtschaftlichkeit gegeben sei. In Einzelfällen sei auch das Beschaffungsrecht zur Sprache gekommen. In der Schlussphase seiner Amtszeit habe das Beschaffungsrecht eine viel grössere Rolle gespielt, als es um die Beschaffung des ASAL ging, weil die Sensibilisierung zu diesem Thema weit fortgeschrittener gewesen sei (BA 12-021-0015). Bei Beschaffungen des TCSB sei GGG. für die Einhaltung des Beschaffungsrechts verantwortlich gewesen, und bei denjenigen Anträgen, die er (III.) unterschrieben habe, habe er (III.) die Verantwortung übernommen. Er habe sich aber auf das Fachwissen seiner Experten gestützt (BA 12-021-0016). Auf die Frage, in welchem Zeitpunkt habe entschieden werden müssen, welches Beschaffungsverfahren anzuwenden sei, erklärte III., wenn ihm ein Beschaffungsantrag vorgelegt worden sei, sei das Beschaffungsverfahren schon entschieden gewesen (BA 12021-0016). Auf die Frage, ob er mit der Unterzeichnung der Investitionsanträge gleichzeitig auch die freihändige Vergabe genehmigt habe, erklärte III., in Einzelfällen könne das so sein, aber er könne sich nicht daran erinnern, dazu müsste er die Anträge anschauen. Mit Einzelfällen meine er diejenigen, bei denen das Beschaffungsverfahren zur Sprache gekommen sei. Es habe nur wenige Fälle gegeben, in denen bei einer freihändigen Vergabe über die Begründung gesprochen worden sei. Die Begründung sei jeweils gewesen, dass einige Jahre zuvor das Geschäft bereits ausgeschrieben worden sei. Das Beschaffungsverfahren sei nur in wenigen Fällen Gegenstand der Diskussion gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass es korrekt abgewickelt worden sei (BA 12-021-0017). Der Umstand, dass die ihm unterbreiteten Anträge die Unterschriften von A. und GGG. getragen hätten, sei bedeutsam gewesen, da er nichts angeschaut hätte, was vom Antragsteller nicht schon geprüft worden wäre (BA 12-021-0017 f.). Auf die Frage, unter welchen Umständen Bestellungen zu den Beschaffungen durch das Ressort hätten ausgelöst werden dürfen, bevor er oder GGG. die Unterschriften als Chef LBTC bzw. als Direktor DA auf den Investitionsantrag gesetzt hätten, erklärte III., das habe nicht sein dürfen, das wäre ja die Bestellung vor der Genehmigung (BA 12-021-0018).
2.1.5 Der Untersuchungsbeauftragte Saxer hielt in Bezug auf die Missstände im Beschaffungswesen beim SECO zusammenfassend fest: «Klar ist auf jeden Fall, dass der Ressortleiter auch die Regeln des Beschaffungsrechts und interne Weisungen nicht eingehalten hat. Dies war unter anderem möglich, weil Defizite im Bereich der Führung des Leistungsbereichs Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung bestanden. Aufgrund einer sehr grossen Führungsspanne, zeitweise grosser gesundheitlicher Probleme und anderer Faktoren war eine angemessene Kontrolle des Ressortleiters durch die Leistungsbereichsleitung nicht hinreichend gewährleistet. Generell tolerierten die Vorgesetzten des Ressortleiters eine Grundhaltung, in der die Befolgung von Rechtsnormen gegenüber der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme als nachrangig erachtet wurde. Das Beschaffungswesen des Leistungsbereichs Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung war während vieler Jahre von einer Kultur geprägt, in der das erfolgreiche Funktionieren der IT-Systeme über der Achtung gesetzlicher und interner Vorschriften stand und der Einhaltung des Beschaffungsrechts generell wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde» (BA 15-003-0012).
2.1.6 Zusammenfassend ist aufgrund des Beweisergebnisses festzuhalten: Gemäss Arbeitsvertrag und Beschaffungshandbuch war A. als Leiter TCSB verantwortlich für die Sicherstellung des Beschaffungswesens und die Einhaltung des Beschaffungsrechts im Ressort TCSB. Er war seit Jahren in dieser Funktion und hatte die notwendigen Kenntnisse des Beschaffungsrechts, wie er selber zugab. Auch aus den Einvernahmen von MMM., HHH., KKK., GGG. und III. ergibt sich, dass A. für die Einhaltung des Beschaffungsrechts verantwortlich war und er faktisch die Wahl des Beschaffungsverfahrens traf; Rückfragen von GGG. und III. in beschaffungsrechtlicher Hinsicht bildeten die Ausnahme.
Die einzelnen angeklagten Sachverhalte werden von A. dem Grundsatz nach nicht bestritten; die Beschaffungen als solche werden von ihm anerkannt. Auch anerkennt A., dass keine öffentlichen Ausschreibungen (ausser bei der WTO-Ausschreibung im Jahr 2013) oder Einladungsverfahren durchgeführt wurden. A. gibt namentlich zu, dass er sämtliche Vergaben (ausser dem WTO-Verfahren)
vorbereitet und die Anträge und Verträge (soweit solche erstellt wurden und nicht bloss aufgrund bzw. vor der Bewilligung der Anträge die Bestellung ausgelöst wurde) unterschriftsreif aufbereitet der Linie zur Genehmigung und Unterzeichnung unterbreitet hat. Zusammengefasst gibt A. allerdings an, das Beschaffungsverfahren gemäss Beschaffungshandbuch eingehalten zu haben, wobei er konsequent darauf verweist, dass seine Vorgesetzten die Bewilligungen bzw. Genehmigungen jeweils erteilt hätten und dabei eine Begründung für eine freihändige Vergabe vorgelegen habe oder die Vornahme einer freihändigen Vergabe (statt eines WTO-Verfahrens) den Vorgesetzten bekannt gewesen sei. Dieser Umstand vermag A. indessen nicht zu entlasten. Wie gemäss Arbeitsvertrag und Beschaffungshandbuch festgelegt, war A. als Leiter TCSB verantwortlich für die Sicherstellung des Beschaffungswesens und die Einhaltung des Beschaffungsrechts im Ressort TCSB. Ein Einverständnis der Vorgesetzten (GGG. bzw. III.) bei einer konkreten Beschaffung entband A. nicht von der korrekten Anwendung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften bezüglich des Vergabeverfahrens oder anderweitiger Pflichten im Rahmen seiner Tätigkeit. Es war seine Aufgabe, das Beschaffungswesen gemäss Beschaffungshandbuch sicherzustellen. Seiner Verantwortung oblag demnach die Überwachung des Beschaffungswesens und es lag in seiner Kompetenz, den Beschaffungsprozess auf Stufe Ressort durchzusetzen. Somit lag faktisch die Verantwortung für den Verzicht auf die Einholung von weiteren Offerten (im Rahmen eines allfällig erforderlichen Einladungsverfahrens) sowie für den Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung bei Überschreiten der Schwellenwerte gemäss BöB bei A. (vgl. Bericht der Bundesanwaltschaft, Forensische Finanzanalyse, vom 25. Juli 2016 [nachfolgend: Bericht FFA], BA 11-001-0011). Die Vorgesetzten GGG. und III. kontrollierten die Investitionsanträge von A. und jene der Gruppenleiter sowie die vorbereiteten Verträge nicht in beschaffungsrechtlicher Hinsicht, sondern verliessen sich auf die Angaben von A. Dass sie wussten, dass in der Folge – d.h. nach Genehmigung des Investitionsantrags bzw. Unterzeichnung des Vertrags – kein WTO-Verfahren durchgeführt wurde, entband A. nicht von seiner Verantwortung in seinem Aufgabenbereich und seiner umfassenden und transparenten Auskunftsplicht gegenüber seinen Vorgesetzten.
A. kam zwar keine formelle, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner leitenden Position im Ressort TCSB eine faktische Entscheidungskompetenz zu. Er hat die Vergabeentscheide faktisch selbst gefällt; dabei hatte er entscheidenden Einfluss auf das in beschaffungsrechtlicher Hinsicht zu befolgende Verfahren – freihändig, im Einladungsverfahren oder mittels öffentlicher Ausschreibung. A. hat in seiner Stellung entscheidend auf das Verfahren bzw. auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte Einfluss genommen, und er konnte dadurch die Linienvorgesetzten zur formalen Genehmigung der von ihm vorbereiteten Geschäfte (Investitionsanträge und Verträge) verleiten. Der von A. vorbereitete Entscheid wurde so grundsätzlich zum Entscheid der Behörde. A. konnte so handeln, weil man auf sein Fachwissen vertraute. Er wurde überdies auch von aussen, von Lieferantenseite, als Entscheidungsträger angeschaut, sonst hätte er von den Lieferanten nicht Vorteile (wie noch aufzuzeigen sein wird) erhalten. Der Vertragspartner bei einer Beschaffung wurde jeweils von A. ausgesucht.
Die Handlungen von A., welche dem eigentlichen Vergabeentscheid bzw. dem Vertragsabschluss vorangegangen sind, sind – in Bezug auf den Abschluss von Rechtsgeschäften – tatbestandsmässig im Sinne von Art. 314 StGB. Ähnlich verhält es sich im Rahmen der Abwicklung der Leistungen aufgrund der Verträge, namentlich bei der Prüfung, ob die vertraglich vereinbarten oder die (ohne schriftlichen Vertrag) bestellten Leistungen erbracht wurden, und ob die Rechnung der erbrachten Leistung entsprach. Die materielle Kontrolle oblag hier A., auch wenn vereinzelt sein Stellvertreter S. diese Kontrolle vorgenommen hatte. Auch solche Handlungen sind tatbestandsmässig im Sinne von Art. 314 StGB.
2.2 Anklage Ziff. 2.1.1
Dem Beschuldigten A. wird unter dem Titel der ungetreuen Amtsführung vorgeworfen, als mit der Abwicklung von Rechtsgeschäften betrauter Beamter des Bundes, Leiter des Ressorts TCSB und Verantwortlicher für Beschaffungen im TCSB im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit in faktisch eigenständiger Kompetenz unter pflichtwidriger Missachtung des Beschaffungsrechts des Bundes bzw. durch Vornahme von in seinem Ermessen stehenden Handlungen, unter pflichtwidriger Missachtung SECO-interner Beschaffungsrichtlinien und in Verletzung seiner Treuepflicht von 2004 bis 2014 in UU. und anderswo bei der Vergabe von Beschaffungen und Aufträgen bzw. beim Abschluss von Verträgen des SECO zu Gunsten der Firmen Q., P., E., SS., AAA., BBB., CCC. und EEE. wissentlich und willentlich die von ihm zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes wiederholt geschädigt und diesen Unternehmen bzw. ihren Vertretern absichtlich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft, wobei er durch die faktische Bestimmung des zu berücksichtigenden Lieferanten den Wettbewerb ausgehebelt und so in Kauf genommen habe, dass Güter und Dienstleistungen zu überteuerten Preisen eingekauft worden seien.
Die Pflichtwidrigkeit bei der Vergabe von Aufträgen habe darin bestanden, dass A. alle Beschaffungen freihändig vergeben habe, dies ungeachtet des effektiven Auftragswertes (Splitting) und ohne schriftlichen Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB bei Beschaffungen über dem Schwellenwert für freihändige Vergaben, und sie habe bei Güterbeschaffungen darin bestanden, dass er entgegen seiner Verpflichtung vom Abschluss von Verträgen abgesehen habe, ferner darin, dass er bei Beschaffungen auf den Einbezug der AGB Bund sowie auf den Einbezug der Integritätsklausel gemäss BHB pflichtwidrig verzichtet habe, dass er bei Beschaffungen im Umfang von über 1 Million Franken auf die Vereinbarung des Einsichtsrechts in die Kalkulation (Art. 5 VöB) pflichtwidrig verzichtet habe, dass er die freihändigen Vergaben nicht in den entsprechenden Publikationsorganen des Bundes veröffentlicht habe, dass er seine Ausstandspflicht bei Beschaffungen nicht wahrgenommen habe (Art. 10 VwVG), dass er die interne Unterschriftenregelung bei Beschaffungen nicht eingehalten habe, und dass er Aufträge über dem Höchststundenansatz gemäss den internen Richtlinien vergeben habe. Bei den Vergaben, welche aufgrund der WTO-Ausschreibung 2013 erfolgt seien, habe A. die Evaluation der Zuschlagsempfänger pflichtwidrig zugunsten der von ihm bevorzugten Firmen dahingehend manipuliert, dass die Firmen E., RR. und CCC. den Zuschlag zu ihrem Angebot erhalten hätten, obwohl diese effektiv nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hätten.
Dadurch habe A. insgesamt dafür gesorgt, dass eine Konkurrenzsituation umgangen und andere Marktteilnehmer faktisch ausgeschlossen worden seien. Er habe seinen bevorzugten Firmen jahrelang eine Monopolstellung gewährt und ihnen dabei ermöglicht, u.a. im Rahmen von zweimal jährlich vom TCSB organisierten ISO-Workshops sowohl Einfluss auf die aktuellen Projekte als auch auf die zukünftig geplanten Beschaffungen des TCSB zu nehmen, wodurch die betreffenden Firmenvertreter sowohl den Beschaffungsgegenstand als auch den Beschaffungszeitpunkt mitbestimmt hätten und im Wissen um ihre Monopolstellung, mit stillschweigender Akzeptanz von A., die Preise ihrer an das SECO gerichteten Angebote zu ihren eigenen Gunsten und damit zum finanziellen Nachteil des SECO höher angesetzt hätten, als es bei spielendem Wettbewerb möglich gewesen wäre. Dadurch habe A. insgesamt bewirkt, dass bei öffentlichem Bekanntwerden der Vergabe unter Ausschluss des Wettbewerbs das Vertrauen der Öffentlichkeit in das SECO hinsichtlich der rechtsgleichen Behandlung bei der Auftragsvergabe und in deren Beschaffungsprozess Schaden nehme.
Für die fraglichen Beschaffungen habe das SECO im Zeitraum 2004 bis 2013 rund 99 Millionen Franken bezahlt (Anklageschrift S. 12-14). Dabei handle es sich um die in Tabelle 1 «Beschaffungen des SECO 2004-2013» (Anklageschrift S. 14-29) aufgelisteten Beschaffungen. In dieser Tabelle seien in Bezug auf die Beschaffungen pro Zeile die SECO-interne BIS-Nummer mit Eröffnungsdatum, der Lieferant (Unternehmen), der Beschaffungsgegenstand, die ursprüngliche Kostenschätzung, das Total der Rechnungssumme sowie die Aktenreferenz (erste Seite des BIS-Dossiers) aufgeführt. In der Anklage werden sodann die A.
vorgeworfenen ungetreuen Amtsführungen in Bezug auf die einzelnen Lieferanten in konkreter Weise umschrieben (Anklage Ziff. 2.1.1.1-2.1.1.5, S. 30-145).
2.3 Äusserer Sachverhalt
Grundsätzlich ist durch die Untersuchungsakten erstellt, dass die in der Anklage umschriebenen Beschaffungen des SECO (mit Ausnahme der sog. fiktiven Dienstleistungsverrechnungen; Anklage Ziff. 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18) tatsächlich erfolgten, die darin aufgeführten Verträge mit den jeweiligen Unternehmen abgeschlossen wurden bzw. die Bestellungen aufgrund einer Offerte (ohne Vertrag) ausgelöst wurden, die Unternehmen eine Leistung erbracht haben – soweit nicht nachfolgend etwas anderes festgestellt wird –, von den Unternehmen für ihre Leistung jeweils Rechnung gestellt wurde und diese Rechnungen vom SECO in der Folge jeweils auch bezahlt wurden. A. bestreitet dies nicht.
Durch die Untersuchungsakten ist ferner erstellt, dass mit Ausnahme der WTO-Ausschreibung 2004 (verjährter Sachverhalt) und 2013 (Anklage Ziff. 2.1.1.1.1, 2.1.1.1.10) weder öffentliche Ausschreibungen noch Einladungsverfahren durchgeführt wurden, sondern sämtliche Beschaffungen vielmehr freihändig erfolgten.
Soweit erforderlich (siehe E. I.11), wird bei den einzelnen Anklagepunkten auf den äusseren Sachverhalt und dessen beweismässige Würdigung eingegangen.
2.4 Rechtsgeschäftliches Handeln
Bei Beschaffungen der öffentlichen Hand handelt es sich um Rechtsgeschäfte. A. hat teilweise selber Rechtsgeschäfte abgeschlossen, indem er Offerten einholte und die Bestellungen vornahm. In anderen Fällen hat er den Vergabeentscheid zwar nicht selbst gefällt, jedoch in massgeblicher Weise beeinflusst. Er hat dies getan, indem er das gemäss BöB bzw. VöB anzuwendende Beschaffungsverfahren bestimmte, im Rahmen von freihändigen Vergaben die Entscheidung traf, welches Unternehmen zur Offertstellung eingeladen wurde, und entsprechend Antrag auf Vertragsabschluss bei der vorgesetzten Stelle stellte bzw. selber und ohne förmlichen Vertrag die Bestellung der Leistung vornahm. A. hatte faktisch Entscheidungskompetenz (E. II.2.1).
2.5 Pflichtverletzung und Schaden
Der Tatbestand von Art. 314 StGB setzt eine Pflichtverletzung des Beamten voraus. Ein Handeln in pflichtgemässem Ermessen ist nicht tatbestandsmässig. Soweit die Anklage ausführt, A. habe (auch) im Rahmen seines Ermessens gehandelt, fehlt es zum Vorneherein an einer Pflichtverletzung.
Strafrechtlich relevant im Sinne von Art. 314 StGB sind sodann nur jene Pflichtverletzungen, welche eine Schädigung öffentlicher Interessen zur Folge hatten bzw. eine solche Schädigung in der Anklage zumindest geltend gemacht wird.
Die Anklagesachverhalte werden hinsichtlich der Frage der Pflichtverletzung, soweit möglich, nachfolgend teilweise zusammenfassend nach Falltypen geprüft. Da in den einzelnen Anklageziffern oftmals Pflichtverletzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlichen Folgen (ideeller bzw. materieller Schaden) geltend gemacht werden, werden diese Pflichtverletzungen sachlich getrennt geprüft.
2.6 Wahl des Vergabeverfahrens
Im Folgenden wird der Vorwurf der Anklage hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens (jeweils freihändige Vergabe statt öffentliche Ausschreibung bzw. Einladungsverfahren; vgl. E. I.7.2.4 und I.7.2.5) in genereller Weise geprüft.
2.6.1 Erstellt ist, dass in den vom Untersuchungsbeauftragten Saxer untersuchten Fällen keine einzige Ausschreibung im offenen Verfahren (öffentliche Ausschreibung) vorgenommen wurde (Bericht Saxer, BA 15-003-0047) – ausser der WTO-Ausschreibung 2013 (vgl. u.a. Anklage Ziff. 2.1.1.1.10). Erstellt ist weiter, dass alle Vergaben freihändig erfolgten, mithin auch nicht ein – je nach Beschaffungsgegenstand und massgeblichem Schwellenwert – allfällig in Frage kommendes Einladungsverfahren durchgeführt wurde, d.h. nicht mindestens drei Angebote gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB eingeholt wurden (Bericht Saxer, BA 15-003-0047 f.). A. bestreitet den Anklagesachverhalt insoweit nicht (TPF 422.731.006).
2.6.2 Bericht gemäss Art. 13 Abs. 2 VöB
2.6.2.1 Eine freihändige Vergabe – statt einer öffentlichen Ausschreibung oder einer Vergabe im Einladungsverfahren – ist nur in den in Art. 13 Abs. 1 VöB vorgesehenen Fällen möglich. Dies erfordert einen Bericht gemäss Art. 13 Abs. 2 VöB. Ohne diesen Bericht kann das Vorhandensein der tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB nicht überprüft werden. Bei freihändigen Vergaben ohne Angabe und Nachweis eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VöB handelt es sich um eine nach Art. 314 StGB relevante Pflichtverletzung, da bei einer rechtlich unzulässigen Wahl dieser Verfahrensart die öffentlichen Interessen des Bundes geschädigt werden können.
2.6.2.2 A. erklärte, die Begründung für die freihändige Vergabe sei immer mit der Entscheidnotiz erfolgt (BA 13-001-1098) bzw. die Nichteinhaltung der WTO-Regeln sei von den Vorgesetzten zur Kenntnis genommen und genehmigt worden (TPF 422.731.8). Die Verteidigung führte in diesem Zusammenhang im Parteivortrag aus, es sei Aufgabe des Controlling (TCCO) gewesen, die Einhaltung der Beschaffungsprozesse im LBTC zu kontrollieren und unvollständige Beschaffungsdossiers zurückzuweisen. Das TCCO hätte auch die Ressortleiter und den Leiter TC auf die Tatsache hinweisen müssen, dass freihändige Vergaben in einem schriftlichen Bericht hätten begründet und im Simap ausgeschrieben werden müssen. Dies sei A. nicht bekannt gewesen (TPF 422.721.244 f.).
2.6.2.3 Die Ausnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 1 VöB ist restriktiv zu handhaben (E. I.7.2.4.4c). Darauf weist auch das Merkblatt für den Beizug von Experten, Ausgabe August 2010, herausgegeben von der Beschaffungskommission des Bundes BKB (Art. 16 aOrg-VöB vom 22. November 2006, AS 2006 5613; heute: Beschaffungskonferenz des Bundes BKB; Art. 24 Org-VöB vom 24. Oktober 2012; SR 172.056.15), hin. Im «Anhang – Erläuterungen» des Merkblatts wird in Ziff. 7 ausgeführt: «Die freihändige Vergabe als Ausnahmetatbestand ist restriktiv zu handhaben und die Wahl dieses Verfahrens ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren (Art. 13 Abs. 2 VöB)» (BA B10-001-034-0022).
Auch das Beschaffungshandbuch 2006 weist auf dieses Erfordernis hin. In BHB Ziff. 3 sind die Vergabeverfahren dargestellt. Daraus geht hervor, dass bei einem Auftrag über dem Schwellwert (WTO-Limite) im Falle eines freihändigen Verfahrens eine «Begründung der Ausnahme» erforderlich ist (Ziff. 3.2). Ausserdem wird in Ziff. 3.4 (WTO-Ausschreibung) darauf hingewiesen, dass man sich bei Beschaffungen, die unter Umständen WTO-pflichtig sind, ans BBL wenden könne; das Kompetenzzentrum Beschaffungen des Bundes (KBB) beim BBL könne Auskunft geben über das weitere Vorgehen («WTO ja oder nein, mit BBL oder unabhängig etc.»). Der Einwand, das TCCO hätte den Ressortleiter A. im Rahmen des Controllings im Beschaffungswesen (vgl. BHB Ziff. 1.5 und 4.2) auf das Erfordernis einer Begründung für eine Ausnahme hinweisen müssen, stösst daher ins Leere. A. hatte unbestrittenermassen Kenntnis vom BHB. Im Übrigen macht er selber geltend, im Rahmen der Entscheidnotiz zu einem Antrag immer die erforderliche Begründung für eine Ausnahme erstellt zu haben.
2.6.2.4 a) Bei den in der Administrativuntersuchung überprüften Fällen (Beschaffungen von 2006 bis 2012/13 mit einem Wert von über Fr. 230'000.--) liegt bei sämtlichen
freihändigen Vergaben keine schriftliche Begründung bzw. kein entsprechender Bericht gemäss Art. 13 Abs. 2 VöB vor (Bericht Saxer; BA 15-003-0046 ff.). KKK. – dessen Abteilung TCCO die Schlusskontrolle der BIS-Dossiers oblag – erklärte, dass die freihändigen Vergaben nicht mittels einer Begründung zur freihändigen Vergabe dokumentiert worden seien. Eine solche Begründung hätte der Beschaffende, also der Bedürfnisträger, erstellen müssen; im TCSB seien das A. oder die drei Gruppenleiter gewesen (BA 12-013-0018).
b) Damit stellt sich die Frage, ob der Entscheidnotiz die Bedeutung eines Berichts im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VöB zukommen kann. Dies ist schon deshalb fraglich, weil in der Entscheidnotiz nicht auf eine konkrete Ausnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. a-k VöB hingewiesen wird, wie dies Art. 13 Abs. 2 lit. d VöB verlangt, sondern nur der Grund für die jeweilige Beschaffung beschrieben wird.
So wird beispielsweise betreffend (allerdings verjährter) Anklage Ziff. 2.1.1.1.4 in BIS 1111 (Erfassung 17.07.2006; Gegenstand: Testsystem i5 H. 550, Kostenschätzung Fr. 861'475.15) als Begründung für die Beschaffung angegeben: «Beschaffung eines Übergang-Testsystem H. i5 550 gem. Offertangaben P. Es handelt sich um ein H. i5 System, welches nur über die H. Partner vertrieben wird. Das System muss somit im Endeffekt bei der H. bestellt werden. Somit wird auf mehrere Offerten verzichtet. Ausserdem ist es zwingend notwendig (für alfa), dass das System ca. 1. November 2006 läuft. […]» (BA B18-001-011-0020). In der Antrags- und Entscheidnotiz vom 21. Juli 2006 (Autoren: S./A.) wird keine Ausnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB angeführt und begründet. Es wird insbesondere nicht dargelegt, weshalb nur eine Offerte eingeholt werden solle und auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werde. In zeitlicher Hinsicht findet sich der Hinweis, dass der LEA IZ ASAL beim Kauf des letzten H. iSeries System (Produktion) im Jahr 2004 beschlossen habe, nicht vor 2007 einen Wechsel des Backupsystems vorzunehmen. Bei der Ablösung der Systeme im Jahr 2007 sei geplant, das Produktionssystem zum Backupsystem und das neue System zum neuen Produktionssystem zu machen. Es seien nun «aber Projekte und andere zeitabhängige Gegebenheiten aufgetaucht, welche nicht mehr mit den heutigen Systemen und der vorhandenen Partitionen abgedeckt werden können. Wir müssen z.B. für das Projekt alfa (neue Finanzapplikation) mindestens eine zusätzliche Partition im November 2006 bereitstellen können». Die Variante des Kaufs eines neuen Systems – d.h. mit Verzicht auf ein Übergangssystem – wurde verworfen, da eine Systemverfügbarkeit ab November 2006 nicht gegeben wäre (BA B18-001-011-0026 ff.). Mit diesen Ausführungen ist weder eine Dringlichkeit der Beschaffung gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d VöB noch die Ausschliesslichkeit eines Anbieters gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB dargelegt. Letzteres ergibt sich auch nicht aus der oben zitierten Begründung im BIS-Dossier; so ist nicht ersichtlich, weshalb H. Produkte nur bei einem einzigen H. Partner (der P.) bezogen werden könnten. Der Zeuge HHH. erklärte, dass diese Begründung nicht stichhaltig sei (BA 12-015-0030). Die gemachten Angaben – weder im BIS-Dossier noch in der Entscheidnotiz – begründen mithin in tatsächlicher Hinsicht keine Ausnahme.
Betreffend Anklage Ziff. 2.1.1.1.3 (Betriebskonzept iServer – BIS 1297, 1327, 1328, 1329, 1339, 1343) wird im Schlussbericht der BKP Teil 2 festgehalten, der Beschaffungswert der sechs BIS-Dossiers betrage über Fr. 12 Mio. – wovon allein die Beschaffung BIS 1297 auf einer Kostenschätzung von Fr. 11'040'000.-beruhe – und hätte eine öffentliche Ausschreibung für alle Beschaffungsgegenstände zusammen erfordert; die Vergaben seien freihändig erfolgt. Es liege kein Bericht für eine Ausnahme nach Art. 13 VöB vor (BA 10-001-1031 ff., -1034 f.). Aus der Antrags- und Entscheidnotiz vom 28. März 2007 zu BIS 1297 (Autoren: A./S.) ergeben sich keine Hinweise, welche eine Ausnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB rechtfertigen würden; es wird auch kein Ausnahmegrund geltend gemacht (BA B18-001-012-0007 ff.). So wird etwa in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, das ganze Vorhaben sei in der Mehrjahresplanung 2007-2010 und im Budget 2007 enthalten; die Ablösung des Backupsystems stehe im direkten Zusammenhang mit dem definierten Zyklus von sechs Jahren. Das TCSB habe im Verlauf der Bearbeitung dieses Vorhabens mehrere Varianten der möglichen Systemlandschaften angeschaut. Hinweise auf eine zeitliche Dringlichkeit liegen mithin nicht vor. Sodann wird auf eine beiliegende «Offerte C.» verwiesen, jedoch nicht dargelegt, weshalb nur ein Anbieter in Frage kommen würde. Auch aus der Antrags- und Entscheidnotiz vom 29. Mai 2007 (Autor: S.; Visum: A. 30. Mai 2007) zu BIS 1339 (Wartungsvertrag i5 Systeme) mit einer Kostenschätzung von Fr. 1'268'037.15 ergeben sich keine Hinweise, welche eine Ausnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB rechtfertigen würden (BA B18-001-012-0089 f.). Es wird bloss auf eine beiliegende «Rechnung C.» verwiesen, ohne darzulegen, weshalb nur ein Anbieter in Frage gekommen sein sollte.
Betreffend Anklage Ziff. 2.1.1.1.5 (Beschaffung FileNet Phase I – BIS 1396, 1397, 1400) wird im Schlussbericht der BKP Teil 2 festgehalten, der Beschaffungswert betrage Fr. 1'407'674.74 (gemäss Offerten); die Vergabe sei freihändig erfolgt. Es liege keine schriftliche Begründung für eine Ausnahme nach Art. 13 VöB vor. Eine solche dürfte schwer zu begründen sein, da es sich um ein Pilotprojekt gehandelt habe, für welches mutmasslich mehrere Anbieter in Frage gekommen wären (BA 10-001-1072). Aus der Antrags- und Entscheidnotiz vom 1. November 2007 (Autoren: A./OOO.) ergeben sich keine Hinweise, welche eine Ausnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB rechtfertigen würden; es wird auch kein Ausnahmegrund geltend gemacht (BA B18-001-012-0200 ff.).
Betreffend Anklage Ziff. 2.1.1.1.6 (Beschaffung von Hardware und Dienstleistungen) zu BIS 1565 mit einer Kostenschätzung von Fr. 2,8 Mio. bzw. einem Auftragswert gemäss Offerte von Fr. 2'727'253.75 (BA B18-001-013-0140) ergeben sich aus der Antrags- und Entscheidnotiz vom 16. April 2008 (Autor: S.; Kopie: A.) keine Hinweise, welche eine Ausnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB rechtfertigen würden; es wird auch kein Ausnahmegrund geltend gemacht (BA B18-001013-0153 ff.). Es wird auf eine «Offerte P.» verwiesen, ohne darzulegen, dass nur ein Anbieter in Frage kommen würde.
Betreffend Anklage Ziff. 2.1.1.1.7 (Ablösung der ASAL Systeme, Umbau der SAP Systeme) zu BIS 1896-1903 mit einer Kostenschätzung von Fr. 11'692'031.-- enthält die Antrags- und Entscheidnotiz vom 18. Januar 2010 (Autor: S.; Kopie: A.) – welche die Anträge zu BIS 1896–1903 betrifft – folgende Begründung: «Die Systemumgebungen der Speichersysteme, SAN-Netzwerke, iSeries Server und der Spiegelungen der Komponenten für den Katastrophenbackup erfordern sehr tiefe Kenntnisse der heutigen Konfiguration. Eine andere Firma als E. – welche die bestehende Systemumgebung gebaut hat – ist aus Sicherheitsüberlegungen nicht denkbar und stellt ein zu grosses Risiko dar. Die Studie Widmer & Partner von 2009 bezüglich WTO-Ausschreibung zu den ASAL Applikationen ermöglicht in diesem Fall eine Beschaffung ohne Ausschreibung. Wir haben auf das Einholen mehrerer Offerten verzichtet, weil E. seit Jahren unser Systemintegrator auf den betroffenen IT-Plattformen ist […]». In Bezug auf die Sicherheitsüberlegungen und das Risiko wird sodann ausgeführt: «Unser Ziel ist es, bei so grossen Vorhaben immer das Risiko so tief wie möglich zu halten, um Unterbrüche der Systemverfügbarkeit für die Kunden zu minimieren. Darum wird, wenn möglich, ein paralleler Aufbau der Infrastruktur bevorzugt»; und weiter: «TCSB als Betreiber der Systeme ist überzeugt mit dem Vorschlag die bestmögliche, risikoärmste Variante definiert zu haben. Ein grosses Augenmerk haben wir auf die Sicherheit bei den Umstellungen gelegt. Unsere Vorhaben beinhalten immer mehrere Rollbackmöglichkeiten. Sie werden an den Wochenenden durchgeführt […] (BA B18001-003-0147 f.). Aufgrund dieser Begründung ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur eine Anbieterin in Frage kommen soll – insbesondere legen die angestellten Sicherheitsüberlegungen nicht nahe, dass nur die E. in der Lage sein sollte, die angesprochenen Risiken zu minimieren. Der Hinweis auf die Studie Widmer & Partner betreffend Verzicht auf eine Ausschreibung hat laut dem Zeugen HHH. einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand und ist für die in Frage stehende Beschaffung nicht einschlägig (BA 12-015-0036). Zu dieser Beschaffung finden sich zudem zwei Stellungnahmen von HHH. im BIS-Dossier: Am 14. Dezember 2009 wies HHH. darauf hin, dass in einer Notiz an III. zu erläutern sei, «wie die Beschaffung aussieht (WTO oder nicht WTO)». Am 18. Januar 2010 wies HHH.
darauf hin, dass eine Begründung zu verfassen sei, falls keine WTO-Ausschreibung erfolge (BA B18-001-003-0310, -0311).
Gemäss dem Zeugen HHH. begründen die jeweiligen Angaben in den ihm anlässlich der Zeugeneinvernahme unterbreiteten Entscheidnotizen in verschiedenen BIS-Dossiers (BIS 1111, 1297, 1565, 1896), soweit er dazu konkrete Aussagen machen konnte, keine Ausnahme für eine freihändige Vergabe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VöB (BA 12-015-0029 bis -0037).
c) Die Angabe von A., er habe in den Entscheidnotizen immer den Grund für eine freihändige Vergabe dargelegt, findet nach den vorstehenden Ausführungen in den Akten keine Stütze und ist als Schutzbehauptung zu werten. Soweit darin Gründe angeführt wurden, sind diese, wie die obigen Beispiele aufzeigen, nicht stichhaltig. Es kann daher davon abgesehen werden, sämtliche Entscheidnotizen auf eine allfällige inhaltliche Relevanz hin zu überprüfen, zumal diese Dokumente auch in formaler Hinsicht nicht Art. 13 Abs. 2 VöB zu genügen vermögen. Nach dem Gesagten fehlt es bei den freihändigen Vergaben am Bericht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VöB. Die Entscheidnotizen vermögen diesen nicht zu ersetzen.
2.6.2.5 A. war für die Wahl und die korrekte Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie für die Führung des Beschaffungsdossiers verantwortlich. Die Kontrolle der Beschaffungsdossiers durch das Controlling entband ihn nicht von dieser Verantwortung. Damit trägt er die Verantwortung für das Fehlen der erforderlichen schriftlichen Begründung im Falle einer freihändigen Vergabe. Dem gleichgestellt ist die ungenügende oder unrichtige Begründung einer Ausnahme. Bei Fehlen einer schriftlichen Begründung ist von einer unzulässigen Wahl dieses Beschaffungsverfahrens auszugehen. Dasselbe gilt, wenn der in der Begründung angeführte Ausnahmegrund in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben ist. In der freihändigen Vergabe anstelle einer öffentlichen Ausschreibung (bzw. der Einleitung der hierfür notwendigen Schritte) liegt insoweit eine Pflichtverletzung.
Der Umstand, dass seine Vorgesetzten in Kenntnis der Nichteinhaltung des Beschaffungsrechts, d.h. des Erfordernisses einer öffentlichen Ausschreibung, Investitionsanträge bzw. Beschaffungen genehmigt sowie Verträge unterzeichnet hätten, entlastet A., wie bereits dargelegt wurde (vorne E. II.2.1.6), nicht.
2.6.2.6 Das Gleiche gilt mutatis mutandis in den Fällen, in denen der Auftragswert eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags unterhalb des Schwellenwerts für eine öffentliche Ausschreibung (WTO-Limite) gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a und b BöB liegt und deshalb (zumindest) ein Einladungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen (Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 3 lit. b VöB). Bei Bauaufträgen ist ein Einladungsverfahren unterhalb eines Werts von Fr. 2 Mio. zulässig bzw. erforderlich (Art. 35 Abs. 3 lit. g VöB). Für alle Auftragsarten bleibt eine direkte freihändige Vergabe gemäss Art. 36 Abs. 2 VöB vorbehalten (vgl. E. I.7.2.5.5). Auch bei Beschaffungen, die ein Einladungsverfahren erfordern, richtet sich eine (ausnahmsweise) freihändige Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB). Dies erfordert einen Bericht nach Art. 13 Abs. 2 VöB. Solche Berichte finden sich, wie vorstehend dargelegt, nicht in den BIS-Dossiers. Eine freihändige Vergabe anstelle eines Einladungsverfahrens begründet insoweit eine Pflichtverletzung.
2.6.3 Soweit A. in einzelnen Anklagepunkten «Freihändige Vergabe statt WTO-Verfahren» vorgeworfen wird, erachtet das Gericht auch die Nichtdurchführung des Einladungsverfahrens bei einem Auftragswert unterhalb des WTO-Schwellenwertes als relevante Pflichtverletzung. Aus dem Kontext der Anklage geht hinreichend hervor, dass A. sämtliche Beschaffungen – mithin alle freihändigen Vergaben – als beschaffungsrechtswidrige Handlungen vorgeworfen werden.
2.6.4 In mehreren Anklageziffern wird A. vorgeworfen, dass Beschaffungen, welche mehrere BIS-Dossiers betreffen oder auf mehrere BIS-Dossiers aufgeteilt worden seien, zusammen in einer einzigen Ausschreibung hätten öffentlich ausgeschrieben werden müssen (z.B. Anklageziffer 2.1.1.1.3). Soweit bereits eine einzelne dieser Beschaffungen den massgeblichen WTO-Schwellenwert erreicht und daher für diese Beschaffung eine freihändige Vergabe nicht (bzw. nur unter den Voraussetzungen von Art. 13 VöB) zulässig gewesen wäre, kann offenbleiben, ob die betreffenden Beschaffungen zusammen hätten ausgeschrieben werden müssen, denn eine Pflichtverletzung ist bereits aufgrund einer einzelnen, den Schwellenwert übersteigenden freihändigen Vergabe zu bejahen. Das Gericht hat in diesen Fällen nicht (mehr) zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 1 BöB verletzt wurde. Die Frage der unzulässigen Aufteilung eines Auftrags (vgl. E. I.7.2.4.3) stellt sich in diesen Fällen daher nicht bzw. ist in strafrechtlicher Hinsicht irrelevant, zumal sie sich – im bejahenden Fall – auch in strafzumessungsrechtlicher Hinsicht nicht praktisch auszuwirken vermöchte. Der Umstand, dass einzelne Beschaffungen nicht als Verstoss gegen das Beschaffungsrecht zu werten sind, führt indessen nicht zu einem teilweisen Freispruch unter der betreffenden Anklageunterziffer.
2.7 Pflichtwidrige Handlungen
2.7.1 Q., P. und E. (Anklage Ziff. 2.1.1.1)
2.7.1.1 Freihändige Vergaben statt öffentliche Ausschreibung bzw. Einladungsverfahren
Bei Erreichen bzw. Überschreiten des Schwellenwerts für eine öffentliche Ausschreibung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BöB (WTO-Verfahren; vorne E. I.7.2.4.2) bzw. des Auftragswerts für ein Einladungsverfahren (d.h. bei einem Auftragswert über der Limite für eine freihändige Vergabe im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VöB; vgl. vorne E. I.7.2.5.5) stellen freihändige Vergaben eine Pflichtverletzung dar, während bei Unterschreiten des Auftragswerts für eine freihändige Vergabe im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VöB keine Pflichtverletzung vorliegt; massgeblich ist dabei der (geschätzte) Auftragswert ohne Mehrwertsteuer (Art. 6 Abs. 1 BöB).
Die folgenden Beschaffungen sind im vorerwähnten Sinne pflichtwidrig, d.h. der Auftragswert der einzelnen Vergaben liegt über dem WTO-Schwellenwert bzw. über der Limite für eine direkte freihändige Vergabe. Hinsichtlich des jeweiligen Auftragswerts bei einer Vergabe wird auf die zitierten Aktenstellen verwiesen.
a) Unterziffer 2.1.1.1.3 Betriebskonzept iServer:
BIS 1297, 1328, 1329, 1339, 1343 (BA B10-001-027-0031 f., -0059 f., -0067 f., 0074 f., -0083 f.) (d.h. exkl. BIS 1327, da jener Auftragswert unterhalb der Limite von Fr. 50'000.-- für eine freihändige Vergabe liegt [BA B10-001-027-0051 f.]; Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB);
b) Unterziffer 2.1.1.1.5 FileNet Phase I:
BIS 1396, 1397, 1400 (BA B18-001-012-0124 f., -0161 f., -0194 f.);
c) Unterziffer 2.1.1.1.6 Beschaffung von Hardware und Dienstleistungen:
BIS 1565 (BA B10-001-028-0036 f.);
d) Unterziffer 2.1.1.1.7 Ablösung der ASAL-Systeme, Umbau der SAP-Systeme:
BIS 1896-1903 (BA B10-001-028-0118 f., -0131 f., -0146 f., -0157 f., -0172 f., 0182 f., -0187 f.);
e) Unterziffer 2.1.1.1.8 Ausbreitung DMS ASAL:
BIS 2271, 2272, 2273 (BA B10-001-029-0005 f., -0033 f., -0049 f.);
f) Unterziffer 2.1.1.1.9 Beschaffungen Risikominimierung und Datenauslagerung:
BIS 2771, 2772, 2800 (BA B10-001-029-0167 f., -0185 f., -0189 f.);
g) Unterziffern 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18 Fiktive DL-Verrechnungen:
BIS 2580, 2342, 2111, 1890, 1670, 1681, 1555, 1448, 1447 (BA B10-001-0300285 f., -0308 f.; B10-001-031-0025 f., -0033 f., -0053 f., -0063 f., -0097 f., -0111 f., -0130 f.).
2.7.1.2 Weitere Pflichtverletzungen
2.7.1.3 Unterziffer 2.1.1.1.2 Ablösung Backup-System
a) A. wird in Anklage Ziff. 2.1.1.1.2 zunächst vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit diversen Projektarbeiten für das TCSB unter dem Titel „Konzept Ablösung Backup-System“ bzw. „Ablösung Backup-System“ die entsprechenden Projektkosten vor seinen direkten Vorgesetzten und den Gremien der Arbeitslosenversicherung verheimlicht und hierfür keine Genehmigung erhalten.
A. wird weiter vorgeworfen, er habe beim Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen der Q. vom 12. Dezember 2005 bezüglich BIS 936 dafür gesorgt, dass mit Nachtrag Nr. 1 vom 22. August 2006 das Kostendach um Fr. 50‘000.-- und mit Nachtrag Nr. 2 vom 15. Dezember 2006 das Kostendach um Fr. 40‘000.-erhöht worden sei, wodurch dem SECO Leistungen der Q. im Umfang von Fr. 129‘174.50 in Rechnung gestellt worden seien, für welche gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 12. Dezember 2005 kein Leistungsauftrag bestanden habe und wodurch die entsprechenden, von der P. ohne Vertrag erbrachten Leistungen verrechnet worden seien. A. habe damit der P. bzw. der Q. in diesem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt, wobei er dies in Absprache mit C. und B. gemacht habe. Er habe entgegen seiner Treuepflicht die entsprechenden Rechnungen als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben (Anklageschrift S. 33 f.).
A. wird in analoger Weise vorgeworfen, er habe beim Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen der Q. vom 12. Dezember 2006 bezüglich BIS 1186 dafür gesorgt, dass mit Nachtrag Nr. 1 vom 21. Mai 2007 das Kostendach um Fr. 160‘000.-- erhöht worden sei, wodurch dem SECO Leistungen der Q. im Umfang von Fr. 174‘118.30 in Rechnung gestellt worden seien, für welche gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 12. Dezember 2006 kein Leistungsauftrag bestanden habe und wodurch die entsprechenden, von der P. ohne Vertrag erbrachten Leistungen verrechnet worden seien. A. habe damit der P.
bzw. der Q. in diesem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt. Er habe entgegen seiner Treuepflicht die entsprechenden Rechnungen als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben (Anklageschrift S. 34).
b) Der angeklagte Sachverhalt gemäss BIS 936 ist verjährt (vgl. E. I.10.8.1).
aa) A. wird vorgeworfen, er habe in BIS 936 Projektkosten vor seinen direkten Vorgesetzten und den Gremien der Arbeitslosenversicherung verheimlicht und hierfür keine Genehmigung erhalten. Die Anklage umschreibt nicht näher, wann das Verheimlichen erfolgt sei bzw. wann A. die Projektkosten den zuständigen Gremien und Vorgesetzten hätte zur Genehmigung vorlegen müssen. Sachlogisch hätte dies vor dem Vertragsabschluss vom 12. Dezember 2005 erfolgen müssen; demnach ist die angeklagte Handlung verjährt. Im Übrigen steht fest, dass die Dienstleistungsverträge und Nachträge in BIS 936 und 1186 von GGG. unterzeichnet wurden, der Vorgesetzte somit von den Kosten Kenntnis hatte (BA 10-001-1015). Von einem Verheimlichen von Projektkosten kann keine Rede sein. In Bezug auf die Rolle der Gremien der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Budgetfreigabe kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. I.8). Auch behauptet die Anklage nicht, dass in diesem Zusammenhang ein Schaden entstanden sei; das Verhalten stellt mithin keine relevante Pflichtverletzung dar.
bb) Die Anklage führt auch im Übrigen keine strafrechlich relevante Handlung auf, welche A. ab dem 17. September 2006 begangen haben soll. Nachtrag Nr.
2 zum Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 15. Dezember 2006 erfolgte nach diesem Datum, doch wird nicht behauptet, der Nachtrag als solcher bzw. die Erhöhung des Kostendachs auf Fr. 170'000.-- sei eine Pflichtverletzung und hätte einen Schaden verursacht. Die Anklage behauptet vielmehr, dass dem SECO für ohne Vertrag erbrachte Leistungen der P. im Umfang von Fr. 129‘174.50 Rechnung gestellt worden sei – Rechnungen, welche A. visiert und zur Zahlung freigegeben habe. Weder im Fliesstext noch in den Fussnoten wird angegeben, welche Rechnungen A. an welchem Datum visiert habe. Ob der Verweis auf eine Aufstellung der Rechnungen im Schlussbericht BKP Teil 2 (Anklageschrift S. 34 Fn. 57 i.V.m. BA 10-001-1018) zu genügen vermag – gemäss Aufstellung tragen fünf Rechnungen ein Datum vor und fünf weitere ein Datum nach dem 17. September 2006, wobei nicht angegeben ist, wann die Visierung erfolgte –, kann offengelassen werden (vgl. E. I.3.2, I.3.4). Der Anklagevorwurf erfüllt den Tatbestand von Art. 314 StGB nicht, wie die nachfolgenden Ausführungen zum analogen Sachverhalt in BIS 1186 aufzeigen werden.
c) Gemäss Anklage wurden betreffend BIS 936 und 1186 im Zusammenhang mit den Verträgen betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und
der Q. vom 12. Dezember 2005 bzw. vom 12. Dezember 2006 sowie zugehörigen Nachträgen Leistungen offenbar erbracht, jedoch nicht von der Vertragspartnerin Q., sondern von der P. Andererseits soll die Q. gemäss dem jeweiligen schriftlichen Vertrag keinen Leistungsauftrag für die dem SECO in Rechnung gestellten Arbeiten gehabt haben; mit diesen Rechnungen seien vielmehr Leistungen der P. verrechnet worden. Zum Verständnis des Sachverhalts ist auch auf den verjährten Anklagepunkt einzugehen.
d/aa) In der Hauptverhandlung erklärte A. zu BIS 1186 auf die Frage, ob ihm im Vorfeld bzw. bei Unterzeichnung des Vertrags bekannt gewesen sei, dass ein anderes Unternehmen und nicht die Q. leisten würde, das sei klar gewesen, weil er von der H. gewusst habe, dass die Q. die Systeme nicht habe liefern können; deshalb habe es aus seiner Sicht eine Kooperation der beiden Unternehmen gegeben. Die Q. habe die H.-Systeme nicht liefern können, weshalb die P. diese geliefert habe. Auf Vorhalt, wonach laut Ziff. 1.3 des Vertrags vom 12. Dezember 2006 nur bestimmte Mitarbeiter der Q. hätten eingesetzt werden dürfen und der Einsatz weiterer Mitarbeiter zustimmungsbedürftig gewesen sei, erklärte A., er kenne die Details nicht mehr, aber aufgrund des Vertrags und der Abrechnung gehe er davon aus, dass die Dienstleistungen erbracht worden seien (TPF 422.731.10). Im Vorverfahren erklärte A. zu den vereinbarten Leistungen: «Für die Dienstleistungsverträge für TCSB konnten die abrufbaren Leistungen nicht im Detail beschrieben werden. Es handelte sich meistens um einzelne Support und Unterstützungsaufgaben, welche mit einem Rahmentext im Vertrag umschrieben waren. […] Alle Vertragstexte wurden nie seitens DA, Leiter TC, ISM und Controller bemängelt. Alle im LBTC angefallenen Rechnungen wurden jeweils vom zuständigen Ressortleiter visiert und zur Zahlung frei gegeben. […] Seitens des Bedarfstellers (in der Regel Gruppenchef) wurden die zu erbringenden Leistungen abgerufen. Die Ablösung Backupsystem erfolg[t]e als Folgebeschaffung zur WTO 2004» (BA pag. 13-001-1447). Auf Frage von C., wonach gemäss dessen Kenntnissen betreffend Ablösung Backup-System die P. Subunternehmerin der Q. gewesen sei und die Q. als Vertragspartnerin des SECO die erbrachten Dienstleistungen dem SECO in Rechnung gestellt habe, erklärte A., er könne nur sagen, dass Rechnungen, welche die Q. eingereicht habe, auch Aufwendungen der P. enthalten hätten. Es könne aber nicht sein, dass letztere habe Rechnung stellen können (gemeint: an das SECO), ohne dass ein Vertrag bestanden habe. Er teile daher die Auffassung, dass Aufwendungen der P. über die Q. abgerechnet worden seien (BA 13-001-1586 f.).
C. erklärte im Vorverfahren betreffend BIS 936 und 1186 auf Vorhalt eines E-Mailverkehrs mit B. vom 8./10. März 2006 (siehe nachstehend lit. bb), sämtliche Dienstleistungen, die sie (P.) der Q. verrechnet hätten und von ihr (Q.) bezahlt
worden seien, seien «von uns auch erbracht» worden. Sie seien ein Subunternehmen der Q. gewesen. Es handle sich nicht um fiktive Rechnungen der Q., da die Leistungen ja erbracht worden seien (BA 13-002-0538 f.). Auf Vorhalt von Rechnungen mit Arbeitsrapporten der Q. an das SECO in der Zeit vom 13. März 2006 bis 22. Dezember 2006 (BIS 936) erklärte er, wenn die P. der Q. diese Dienstleistungen rapportiert und in Rechnung gestellt habe, und die Q. dem SECO diese analog weiterverrechnet habe, dann habe die P. als Subunternehmerin die Arbeit erbracht (BA 13-002-0539 f.). In gleicher Weise äusserte er sich auf Vorhalt von Rechnungen und Arbeitsrapporten der Q. an das SECO in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. August 2007 (BIS 1186; BA 13-002-0540 ff.). C. erklärte in der Hauptverhandlung, die fraglichen Leistungen seien durch die P. erbracht worden, und machte geltend, die P. habe als Subunternehmerin der Q. agiert und ihre Leistungen der Q. fakturiert. Wo es um Serverdienstleistungen, I5, gegangen sei, sei das ihr Spezialgebiet, da hätten sie einen Subunternehmervertrag gehabt (TPF 422.732.4).
B. gab im Vorverfahren zunächst an, er könne dies nicht mehr nachvollziehen, er gehe aber davon aus, dass die Techniker der Q. die Leistungen erbracht hätten. Auf Vorhalt eines E-Mailverkehrs mit C. vom 8./10. März 2006 (siehe nachstehend lit. bb) erklärte er, er gehe davon aus, dass die Q. die Dienstleistungen für die H.-Systeme nicht habe erbringen können, daher habe C. Dienstleistungen über die Q. verrechnet (BA pag. 13-003-0930). Die Leistungen seien durch C. und PPP. für die Q. erbracht und von der Q. dem SECO in Rechnung gestellt worden (BA pag. 13-003-0931). Auf Vorhalt der Rechunungen und Arbeitsrapporte gab er an, er gehe davon aus, dass es einige fiktive Rechnungen gehabt habe und Leistungen deshalb verrechnet worden seien, um A. Geld zu geben (BA 13-003-0933). Zum Anklagevorwurf, dass er durch die Q. dem SECO Leistungen verrechnet habe, die nicht vertraglich vereinbart gewesen seien, machte B. im Vorverfahren keine einlässlichen Aussagen (BA pag. 13-003-0934). In der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube nicht, dass die P. die Leistungen erbracht habe. Das seien alles Mitarbeiter der Q. gewesen, welche diese Arbeiten ausgeführt hätten. Alles, was mit PC’s und Servern zu tun habe, sei sein Geschäft, deswegen hätten das seine Mitarbeiter gemacht. Nach einer Aussage von C. ergänzte er, es sei schwierig zu sagen, und führte bezogen auf die Bezeichnung Client-Server aus: «Was heisst hier Client-Server, sind das I-Systeme, oder sind das wirklich PC's und Server» (TPF 422.732.4).
bb) Folgender E-Mailverkehr zwischen B. und C. ist aktenkundig: Mit E-Mail vom 8. März 2006, 20:50 Uhr, fragte C. B.: «Hast du mit A. eine Abmachung/Lösung gefunden? Wir haben die Stunden vom Februar rapportiert und machen dies
auch laufend im März». B. antwortete am 9. März 2006 um 09:51 Uhr: «Die ersten Stunden muss ich über meinen bestehenden DL-Vertrag abbuchen. Du musst mir aber mal mitteilen wie viele Stunden Total Du dafür brauchst. Er wird dann einen Zusatz zu meinem Vertrag machen» (BA B10-001-026-0156). C. erwiderte um 10:01 Uhr: «Wir brauchen für das Projekt ca. 250 Std., wir können am Montag den Monat Februar besprechen» (BA B10-001-026-0155), und schrieb am Folgetag um 09:55 Uhr: «Anbei die Excel-Aufstellung vom Monat Februar. Wir können sie gerne am Montag besprechen» (BA B10-001-0260159). B. bemerkte um 10:10 Uhr, es sei enorm, was er im Februar gearbeitet habe. Um 10:18 Uhr antwortete C., es seien auch die Aufwände von «PPP.» inbegriffen (BA B10-001-026-0158).
cc) Gemäss Angaben im Schlussbericht BKP Teil 2, unter Hinweis auf die von B. unterzeichneten Arbeitsrapporte der Q. und die für die aufgeführten Arbeiten entsprechend erforderlichen Fachkenntnisse, wurden die fraglichen Leistungen mutmasslich durch Mitarbeiter der P. und nicht solche der Q. erbracht (BIS 936: BA 10-001-1019; BIS 1186: BA 10-001-1020 f.).
e) Der Anklagevorwurf bezüglich einer Leistungserbringung durch die P. wird ausser durch die Aussagen von A. und C. auch durch den E-Mailverkehr zwischen B. und C. vom 8. bis 10. März 2006 gestützt. B.s Aussagen waren diesbezüglich zwar widersprüchlich. Auch er räumte indessen ein, dass die Q. die Leistungen im Zusammenhang mit den H.-Systemen nicht habe erbringen können. Aufgrund der für die Q. fremden, aber tatsächlich erfolgten und von ihr dem SECO verrechneten Leistungen, der Aussagen von A. und C., welche durch B. teilweise bestätigt wurden, und dem E-Mailverkehr zwischen C. und B. bestehen keine begründeten Zweifel, dass die im Fachbereich der P. liegenden Arbeiten durch diese erbracht und von der Q. dem SECO im Zusammenhang mit den Dienstleistungsvertägen vom 12. Dezember 2005 und 12. Dezember 2006 in Rechnung gestellt wurden. Dieses Vorgehen war A., B. und C. bewusst. Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt.
Die Anklage führt nicht auf, welche der durch die Q. verrechneten Leistungen nicht Gegenstand der Dienstleistungsvertäge vom 12. Dezember 2005 und 12. Dezember 2006 gebildet hätten. Die Verträge betrafen: «Projektleitung, technische Beratung, Installationen (Client/Server) sowie Behebung von HW und SW-Störungen» (BA pag B10-001-026-0129, -0146). Der Leistungsgegenstand wurde somit weit gefasst. Dass nicht näher bezeichnete Leistungen nicht Vertragsgegenstand gebildet hätten, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Leistungen vom Vertrag erfasst wurden.
f) In den Verträgen vom 12. Dezember 2005 und 12. Dezember 2006 sind die Leistungen und die von der Q. einzusetzenden Personen – B. bzw. Mitarbeiter der Q. – namentlich aufgeführt. Darüber hinaus ist festgehalten: «Weitere Mitarbeiter werden bei Bedarf und mit Einverständnis des Auftraggebers eingesetzt. Bei temporären Ausfällen seiner Mitarbeiter (z.B. Krankheit) kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen Ersatzmitarbeiter mit mindestens gleicher Qualifizierung und Einstufung einsetzen» (BA B10-001-026-0146 ff.). Der Beizug eines Subunternehmers erscheint damit an sich ausgeschlossen. A. – und damit das SECO – war sich indessen stets bewusst, dass die Leistungserbringung – bzw. ein Teil davon – im Tätigkeitsbereich der P. lag und von der Q. nicht hätte erbracht werden können. A. ging selber von einer Kooperation zwischen der Q. und der P. und damit einer (zumindest teilweisen) Leistungserbringung durch die P. aus.
Die Q. war insoweit als Vertragspartnerin bzw. als Leistungserbringerin gewissermassen bloss vorgeschoben, offenbar um die P. – aus welchen Gründen auch immer – nicht als beauftragtes Unternehmen in Erscheinung treten zu lassen. Es liegt demnach eine Situation analog eines simulierten Vertrags im Sinne von Art.
18 Abs. 1 OR vor. Diese Bestimmung behandelt Fälle, bei denen eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Erklärung und dem wirklichen Willen der Vertragsparteien vorliegt. Diese Nichtübereinstimmung von Willen und Erklärungen wird grundsätzlich für unbeachtlich gehalten, wenn und soweit der wirkliche Wille der Parteien übereinstimmen (falsa demonstratio non nocet). Haben die Parteien die falsche Bezeichnung bewusst gebraucht, um die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen, so ordnet man diese Fälle unter den Begriff der Simulation. Art. 18 Abs. 1 OR behandelt nur den Spezialfall der Simulation, in dem neben dem simulierten auch ein dissimuliertes Rechtsgeschäft vorliegt (WIEGAND, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2019, Art. 18 OR N. 44).
Vorliegend erscheint eine Vertragspartei oder die Vereinbarung des konkreten Leistungserbringers simuliert: Das SECO wollte die Leistung von der P. erhalten bzw. es wollte den Einsatz der P. als Subunternehmen der Q. zulassen, ohne dies im schriftlichen Vertrag offenzulegen. Demnach war das SECO mit einer Leistungserbringung durch die P. von Anfang an einverstanden. Bei dieser Sachlage hatte die Q. Anspruch auf Bezahlung der durch sie entschädigten Leistungen der P. Dem SECO ist dadurch kein finanzieller Schaden entstanden. Inwiefern aufgrund der Vertragssimulation ein immaterieller Schaden vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
g) Damit liegt nicht ein im Sinne von Art. 314 StGB relevantes Verhalten vor. Aufgrund des Gesagten hat ein Freispruch in Bezug auf BIS 1186 zu erfolgen.
2.7.1.4 Unterziffer 2.1.1.1.3 Betriebskonzept iServer BIS 1297
a) A. wird bezüglich BIS 1297 vorgeworfen, er habe die Rechnungen der P. Nr.
404260 vom 3. Mai 2007 und Nr. 404464 vom 31. Oktober 2007 am 10. Mai 2007 bzw. am 19. November 2007 zur Zahlung freigegeben, obschon die Leistungen entgegen den Angaben in der Offerte vom 27. März 2007 pauschal statt nach Aufwand abgerechnet und dem SECO dadurch mindestens Fr. 97‘916.-- zu viel in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 38).
b) Die P. bot dem SECO mit Offerte vom 27. März 2007 – nebst Hardware H. i5, ASAL Projekt, zum Preis von mehr als Fr. 10 Mio. – unter dem Titel «Dienstleistungen P.» Folgendes an: «1x Dienstleistungen und Schulung gemäss vorgestelltem Konzept, Basis, 155 Tage inkl. Spesen (Verrechnung gegen Aufwand) Preis, netto CHF 333’560.00» (BA B10-001-027-0039). Gemäss Offerte (Konditionen) verstehen sich die Preise netto inkl. MWST (BA B10-001-027-0040). Die Offerte für Dienstleistung und Schulung basiert somit auf einem Tagesansatz von Fr. 2'152.-- inkl. Spesen und Mehrwertsteuer (bzw. von Fr. 2'000.-- inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer von 7,6%).
c) Ausgehend von den vorhandenen Servicerapporten (BA B07-007-006-0034 ff., 10-001-1047 f.) hätte die P. gemäss dem in der Offerte angebotenen Tagessatz von Fr. 2'152.-- inkl. MWST bei einem effektiven Aufwand von 109,5 Tagen (statt 155 Tagen gemäss Offerte) maximal einen Betrag von Fr. 235'644.-- (109,5 x Fr. 2'152.--) verrechnen dürfen; stattdessen stellte sie dem SECO insgesamt Fr. 333'560.-- in Rechnung (Rechnungen Nr. 404260 Fr. 161'400.--, Nr. 404464 Fr. 172'160.--; BA B18-001-052-0022, -0039). A. hat die beiden Rechnungen als Chef TCSB am 10. Mai 2007 bzw. 19. November 2007 visiert und damit diesen Betrag zur Zahlung freigegeben. Durch die pauschale Abrechnung für 155 Tage wurden dem SECO folglich mindestens Fr. 97'916.-- zu viel in Rechnung gestellt. Eine Pflichtverletzung von A. im Zusammenhang mit dieser Rechnungskontrolle und Zahlungsfreigabe ist erstellt.
d) Der finanzielle Schaden beträgt gesamthaft Fr. 97'916.--.
2.7.1.5 Unterziffer 2.1.1.1.6 Beschaffung von Hardware und Dienstleistungen BIS 1565
a) A. wird bezüglich BIS 1565 vorgeworfen, er habe bei der Abwicklung der bestellten Dienstleistungen pflichtwidrig gehandelt und dem SECO einen finanziellen Schaden zugefügt, indem er entgegen seiner Treuepflicht die Rechnung Nr.
40529 der E. vom 14. August 2008 über Fr. 12'912.-- am 28. August 2008 von B. in UU. entgegengenommen und an S. mit der Anweisung weitergegeben habe, diese sowohl materiell als auch als Chef zu visieren und zur Zahlung freizugeben,
obschon er gewusst habe, dass die in Rechnung gestellten Leistungen von der E. nicht erbracht worden seien; sodann habe er Rechnungen der E. (Nr. 40559 vom 29.08.2008, 40428 vom 30.06.2008, 40519 vom 30.07.2008 [recte: 31.07.2008], 40626 vom 30.09.2008, 40714 vom 25.11.2008, 40888 vom 31.01.2009) durch S. materiell und als Chef visieren lassen bzw. – bezüglich der Rechnungen Nr. 40626 und 40714 – selber als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon darin entgegen der Abmachung gemäss Wartungsvertrag vom 11. März 2008 ein Tagessatz von Fr. 2‘000.-- bzw. Fr. 3000.-- in Rechnung gestellt worden sei, wodurch dem SECO insgesamt Fr. 48'705.80 zu viel in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 42 f.).
b) Die E. stellte mit Rechnung Nr. 40529 vom 14. August 2008 Fr. 12'912.-- in Rechnung (5 Std. Besprechung Konzeptüberprüfung RAID-Umstellung vom 1. Juli 2008; 50Std. Vorbereitung/Planung Installationsanleitungen für RAID-Umstellung vom 2. bis 11. Juli 2008; 5 Std. Auftrags- und Projektprüfung 2008 vom 14. Juli 2008; je zum Stundenansatz von Fr. 200.--; total Fr. 12'000.-- zuzüglich Fr. 912.-- MWST). Die Rechnung wurde von S. am 2. September 2008 materiell und als Chef TCSB visiert (BA B18-001-013-0213). Die Zahlung dieses Betrags durch das SECO ist unbestritten (BA 10-001-1096 f.). Die Rechnungsfreigabe durch A. – mittels Visum von S. – ist anerkannt.
A. war bezüglich des Vorwurfs, wonach die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden seien und es sich um eine fiktive Rechnung handle – auch nach Vorhalt der Aussage von B. –, zunächst geständig (BA 13-001-0802 f.). Auch B. anerkannte diesen Sachverhalt (BA 13-003-0699). In der Einvernahme vom 20. Oktober 2017 relativierte A. diese Aussage und gab an, er wisse nicht, ob es eine fiktive Rechnung sei; er habe das damals, 2016, gesagt, er sei sich aber nicht sicher (BA 13-001-1100). Aufgrund der Ermittlungsergebnisse (BA 10001-1096 ff.) und der einlässlichen Aussagen von B., deren Inhalt von A. zunächst bestätigt wurde, ist dieser Sachverhalt erstellt. Daran ändert nichts, dass A. am Ende erklärte, dass er nicht wisse, ob es eine fiktive Rechnung sei; Angaben, welche die Ermittlungsergebnisse konkret in Zweifel ziehen würden, vermochte er nicht zu machen.
Damit ist erstellt, dass die E. dem SECO ohne Erbringen einer Gegenleistung Fr. 12'912.-- in Rechnung stellte und dieser Betrag vom SECO bezahlt worden ist. Eine Pflichtverletzung von A. und der finanzielle Schaden sind erwiesen.
c) Gemäss Wartungsvertrag zwischen dem SECO und der P2. vom 11. März/28. April 2008 wurde für Wartungs- und Serviceleistungen für Systemspezialist III ein Stundenansatz von Fr. 187.90 inkl. MWST und für Systemspezialist II ein Stun-
denansatz von Fr. 177.10 inkl. MWST, mit einem Zuschlag von 25% an Wochentagen ab 19 Uhr bis 7 Uhr und von 50% an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, vereinbart. Reisezeit konnte mit 50% der genannten Stundenansätze berechnet werden. Die Dienstleistungen waren nach effektivem Aufwand in Rechnung zu stellen (BA B18-001-051-0185).
Die E. stellte mit Rechnung Nr. 40559 vom 29. August 2008 total Fr. 26'684.80 in Rechnung (7,20 Tage Reise-/Arbeitszeit vom 1./2. und 3. August 2008 [Feiertag- und Wochenendzuschlag 50%] à Fr. 3'000.-- = Fr. 21'600.--; 1,60 Tage Reise-/Arbeitszeit vom 4./5. August 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 3'200.--; total Fr. 24'800.--; zuzüglich MWST 7,6% Fr. 1'884.80; BA B18-001-013-0212).
Gemäss Schlussbericht BKP Teil 2 beruhen die Mengenangaben von 7,20 bzw. 1,60 Tagen für Dienstleistungen auf den von den Mitarbeitern QQQ. und RRR. in der Zeit vom 1. bis 5. August 2008 geleisteten Arbeitsstunden, bei 8 Stunden = 1 Tag (QQQ.: 29 Std. vom 01.-03.08.2008; 5 Std. vom 04.-05.08.2008; RRR.: 28,5 Std. vom 01.-03.08.2008; 8 Std. vom 04.-05.08.2008; BA 10-001-1098). Im Projekt SAP war die Verrechnung nach Stundenaufwand bzw. bei Tagessätzen mit 8 Stunden pro Tag vorgesehen. Basierend auf dem höchsten Stundenansatz für Systemspezialist III von Fr. 187.90 inkl. MWST ergibt sich laut Schlussbericht ein Tagessatz von Fr. 1'503.20 inkl. MWST bzw. Fr. 1'396.80 exkl. MWST, womit der in Rechnung Nr. 40559 verwendete Tagessatz von Fr. 2'000.-- um Fr. 603.20 zu hoch angesetzt sei. Das ergebe eine Überfakturierung von Fr. 7'479.68 exkl. MWST (BA 10-001-1099). In der Anklageschrift (S. 43 Fn. 168) wird die Überfakturierung bezüglich Rechnung Nr. 40559 mit Fr. 8'048.15 inkl. MWST beziffert. A. erklärte, er wisse nicht mehr, weshalb in dieser und den weiteren Rechnungen die Pauschale in Rechnung gestellt worden sei (BA 13-001-1101).
Es ergibt sich folgende Berechnung: 7,2 Tage à Fr. 1'503.20 (8 x Fr. 187.90) = Fr. 10'823.05, Zuschlag von 50% = Fr. 5'411.50, total Fr. 16'234.55; 1,60 Tage à Fr. 1'503.20 (8 x Fr. 187.90) = Fr. 2'405.10; geschuldete Vergütung Fr. 18'639.65. In Rechnung gestellt wurden Fr. 26'684.80; die Differenz beträgt Fr. 8'045.15.
Die weiteren Rechnungen gemäss Anklageschrift enthalten folgende Angaben:
– Nr. 40428 vom 30. Juni 2008 (BA B18-001-013-0217): 23,40 Tage Reise-/Arbeitszeit Mai und Juni 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 46'800.--; 8,43 Tage Reise-/Arbeitszeit Juni 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 16'860.--; Zwischentotal Fr. 63'660.--; MWST 7,6% Fr. 4'838.15; Total Fr. 68'498.15; – Nr. 40519 vom 31. Juli 2008 (BA B18-001-013-0214): 4,35 Tage Reise-/Arbeitszeit Juli 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 8'700.--; MWST 7,6% Fr. 661.20; Total Fr. 9'361.20;
– Nr. 40626 vom 30. September 2008 (BA B18-001-013-0211): 1,875 Tage Reise-/Arbeitszeit vom 27. September 2008 (Wochenendzuschlag 50%) à Fr. 3'000.-- = Fr. 5'625.--; 4,875 Tage Reise-/Arbeitszeit vom 23. und 26. September 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 9'750.--; 0,375 Tage Reise-/Arbeitszeit vom 24. September 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 750.--; 0,375 Tage Reise-/Arbeitszeit vom 24. September 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 750.--; Zwischentotal Fr. 16'875.--; MWST 7,6% Fr. 1'282.50; Total Fr. 18'157.50; – Nr. 40714 vom 25. November 2008 (BA B18-001-013-0210): 20,40 Tage Arbeitszeit von Juli bis November 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 40'800.--; 1,0 Tage Arbeitszeit vom 4. November 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 2'000.--; Zwischentotal Fr. 42'800.--; MWST 7,6% Fr. 3’252.80; Total Fr. 46'052.80; – Nr. 40888 vom 31. Januar 2009 (BA B18-001-051-0275): 0,5 Tage Arbeitszeit vom 24. Dezember 2008 à Fr. 2'000.-- = Fr. 1'000.--; MWST 7,6% Fr. 76.--; Total Fr. 1'076.--.
Die E. hat mit diesen Rechnungen Reise-/Arbeitszeit für 63,705 Tage à Fr. 2'000.-- und für 1,875 Tage à Fr. 3'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 143'145.65 inkl. MWST in Rechnung gestellt. Gemäss Anklageschrift (S. 43 Fn. 168) und Schlussbericht BKP Teil 2 (BA 10-001-1099) ist davon eine Gutschrift von 3,875 Tagessätzen, d.h. ein Betrag von Fr. 8'339.-- (Fr. 7'750.-zuzüglich Fr. 589.-- MWST), in Abzug zu bringen. Das ergibt ein Rechnungstotal von Fr. 134'806.65. Gemäss den Vertragsbedingungen wäre für diese Dienstleistungen höchstens ein Betrag von Fr. 94'164.20 inkl. MWST geschuldet gewesen (59,83 Tage [63,705 Tage./. Gutschrift von 3,875 Tagen] à Fr. 1'503.20 = Fr. 89'936.45; 1,875 Tage à Fr. 2'254.80 [Fr. 1'503.20 plus Zuschlag 50%] = Fr. 4'227.75). Die Differenz zur Fakturierung beträgt demnach Fr. 40'642.45.
Die Überfakturierung beträgt total Fr. 48'687.60 (Fr. 8'045.15 und Fr. 40'642.45). Die Anklage macht einen zu viel bezahlten Betrag von Fr. 48'705.80 (Fr. 8'048.15 und Fr. 40'657.70) geltend (S. 43 und Fn. 168), unter Hinweis auf Korrekturen zur Berechnungsweise im Schlussbericht BKP. Es ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Rechnungen jeweils Arbeits- und Reisezeit verrechnet wurde, wobei die Reisezeit nur zu 50% des Stundenansatzes hätte berechnet werden dürfen. Die effektive Überfakturierung übersteigt demnach die obige Differenz. Die in der Anklageschrift bezifferte Überfakturierung von Fr. 48'705.80 ist damit erstellt.
Die Visierung sämtlicher Rechnungen durch A. bzw. stellvertretungshalber durch S. und damit deren Zahlungsfreigabe sind unbestritten und erstellt. Somit ist eine Pflichtverletzung von A. sowie der finanzielle Schaden erstellt.
d) Der finanzielle Schaden beträgt Fr. 61'617.80 (Fr. 12'912.-- und Fr. 48'705.80).
2.7.1.6 Unterziffer 2.1.1.1.7 Ablösung der ASAL Systeme, Umbau der SAP Systeme
a) A. wird vorgeworfen, er habe entgegen seiner Treuepflicht die Rechnung Nr.
41929 der E. in der Höhe von Fr. 62‘408.-- inkl. MWST bezüglich BIS 1901 am 2. August 2010 als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon es sich dabei um fiktive Dienstleistungen gehandelt habe, mit denen entgegen den für den damaligen Zeitpunkt geltenden Dienstleistungsverträgen Fahrzeiten als Spesen in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 46).
b) Die E. stellte mit Rechnung Nr. 41929 vom 26. Juli 2010 Fr. 62'408.-- in Rechnung (290 Std. à Fr 200.-- für «Gesamtkoordination Projekt RZ-Umzug von B. für die Monate Januar 2010 bis Juli 2010», total Fr. 58'000.--, MWST Fr. 4’408.--). Die Rechnung wurde von A. am 2. August 2010 materiell und als Chef TCSB visiert (BA B10-001-028-0185). Die Zahlung dieses Betrags durch das SECO ist unbestritten (BA 10-001-1115 ff.).
Aus einem Mailverkehr zwischen B. und C. geht hervor, dass es sich beim Aufwand von 290 Stunden gemäss Rechnung Nr. 41929 um Reisezeit handeln muss. So teilte B. am 1. Februar 2010 C. und weiteren Mitarbeitern der E. betreffend «Fahrzeiten» mit, dass auf allen Rapporten wie bisher die Reisezeit und die Arbeitszeit ausgewiesen werden müssten, die Reisezeit jedoch nicht verrechnet werden dürfe. Die Reisezeiten seien bis auf weiteres auf einem separaten Excel nochmals aufzuführen, damit 50% dieser Aufwände über ein Projekt abgerechnet werden könnten. Für Januar und Februar müsse das einmal so gemacht werden. Er werde dann mit A. diese Aufwände durchgehen; dieser werde ihm sagen, auf welches Projekt das verrechnet werden dürfe (BA B10-001-028-0237). Am 23. Juli 2010 teilte B. C. mit, dass er am Vorabend mit A. noch die aufgelaufenen Fahrzeiten besprochen habe. Er werde für die Monate Januar bis Juli ca. 290 Stunden als Koordinationsarbeiten im RZ-Umzug verrechnen können (BA B10001-028-0239). Die Rechnung Nr. 41929 vom 26. Juli 2010 enthält diesen Aufwand. A. erklärte auf Vorhalt, er wisse nicht, ob es sich tatsächlich um Fahrzeiten von B. handle, aber er gehe davon aus. Es seien mehrere Leute der E. mit diesem Umzug beschäftigt gewesen und diese seien von VV. oder X. gekommen. Er gehe deshalb davon aus, dass deren Fahrzeiten hier auch verrechnet worden seien (BA 13-001-0790 f.). Damit ist erstellt, dass mit der Rechnung effektiv Fahrzeiten als Dienstleistungsstunden verrechnet wurden.
c) Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor. Das BIS-Dossier 1901 wurde am 6. Dezember 2009 eröffnet und hat «IT Dienstleistungen im Rahmen der BIS Anträge 1896-1899» zum Gegenstand. Die Bestellung im Betrag von Fr. 973'457.20 erfolgte am 26. Januar 2010; dieser Preis ist eine «Summe aus den verschiedenen Offerten» (BA B10-001-028-0182). Die E. reichte u.a. eine Offerte «RZ-Umzug 2009» vom 5. November 2009 ein. Diese enthält eine Position Dienstleistungen
56 Tage Arbeits- und Reisezeit (reduziert) à Fr. 2'000.-- = Fr. 112'000.-- und den Hinweis, dass die effektiven Dienstleistungen gemäss Detailplanung erfolgten (BA B18-001-003-0155). Auch die Offerte «ASAL-Ablösung F12» vom 11. November 2009 enthält verschiedene Positionen Dienstleistungen: 141,75 Tage Arbeits- und Reisezeit (reduziert) à Fr. 2'000.--, total Fr. 283'500.--, für eventuellen Umzug DS8300 2 Tage Arbeits- und Reisezeit à Fr. 2'800.--, total Fr. 5'600.--, für Installation, Konfiguration Hardware inkl. Dokumentation 10 Tage Arbeits- und Reisezeit (reduziert) à Fr. 2'000.--, total Fr. 20'000.-- (BA B18-001-003-0164, 0166). Gemäss Antrags- und Entscheidnotiz zu BIS 1896-1903 vom 18. Januar 2010, Ziff. 3.1 und 3.7, wurden in BIS 1901 alle IT Dienstleistungen, welche in den Investitionsvorhaben BIS 1896-1900 anfielen, in den Antrag genommen. Dieser Antrag beinhaltete alle Installations-, Konfigurations-, Dokumentations-, Schulungs- und Projektaufwände (BA B10-001-028-0111 ff.). Aus den Bemerkungen von HHH. zu diesem Antrag geht hervor, dass u.a. die Frage «WTO oder nicht WTO» diskutiert wurde (BA B10-001-028-0121 f.). Die Frage, ob gestützt auf die Offerten der E. auch Reisezeit in Rechnung gestellt werden dürfe, bildete nicht Gegenstand der Diskussion. Aus dem Umstand, dass der Investitionsantrag von den Vorgesetzten genehmigt wurde, kann hinsichtlich der Frage der Reisezeit nichts zu Gunsten von A. abgeleitet werden.
Gemäss den Ermittlungen galt bei den im damaligen Zeitpunkt geltenden Dienstleistungsverträgen des SECO/TCSB die Reisezeit nicht als Arbeitszeit (BA 10001-1116 Fn. 511). So bestimmt etwa der Jahresvertrag 2010 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungsverträge zwischen dem SECO und der E. vom 27. Januar/10. Februar 2010 (BIS 1890) in Ziff. 3 explizit, dass Reisezeit nicht als Arbeitszeit verrechnet werden kann (BA B18-001-003-0006 ff.). Der Umstand, dass die E. mit Rechnung Nr. 41929 in BIS 1901 total 290 Stunden Reisezeit verdeckt als Dienstleistung in Rechnung stellen konnte, zeigt auf, dass sich A. bewusst war, dass die Vergütung von Reisezeit entgegen den Richtlinien und der geltenden Praxis des TCSB erfolgte – andernfalls hätte er die Reisezeit von E.Mitarbeitern offen als solche genehmigen können. Eine Entschädigung für die Reisezeit war nach dem Gesagten nicht geschuldet. Indem A. diese Rechnung visierte und zur Zahlung freigab, liegt eine Pflichtverletzung.
d) Der finanzielle Schaden beträgt gesamthaft Fr. 62'408.--.
2.7.1.7 Unterziffer 2.1.1.1.8 Ausbreitung DMS ASAL (BIS 2271 bis 2273)
a) A. wird vorgeworfen, er habe entgegen Ziff. 3 der Offerte/Verlängerung FileNet Variante mit LB, Dienstleistungen der E. vom 7. November 2011, wonach die Abrechnung nach effektivem Aufwand zu erfolgen habe, die Rechnung Nr. 43743 der E., in welchem für die Dienstleistungen pauschal ein Betrag von Fr. 250‘000.- und die Rechnung Nr. 44259, in welcher für die Dienstleistungen pauschal ein Betrag von Fr. 250‘000.-- in Rechnung gestellt worden sei, durch Visierung als Chef am 13. Februar 2012 bzw. am 30. März 2012 zur Zahlung freigegeben, wobei aus einer Kostenzusammenstellung der E. hervorgehe, dass bezüglich der geleisteten Dienstleistungen aus der Pauschale ein Restsaldo von Fr. 158‘414.30 resultiert habe (Anklageschrift S. 48). Die Anklage bezeichnet diesen Betrag zwar nicht ausdrücklich als finanziellen Schaden. Es geht jedoch genügend hervor, dass der «Restsaldo» als solcher zu verstehen ist.
b) Die E. reichte am 7. November 2011 eine «Offerte/Verlängerung FileNet Variante mit LB» ein, worin sie dem SECO diverse Dienstleistungen (ohne nähere Spezifikation) zum Total von Fr. 450'000.-- und Ausbildung neue Technologie für Fr. 50'000.--, Gesamttotal Dienstleistungen Fr. 500'000.-- exkl. MWST bzw. Fr. 540'000.-- inkl. MWST, anbot. Unter Bemerkungen hielt sie fest: «Die Abrechnung erfolgt nach effektivem Aufwand. Bei Abend- und Samstags-Arbeiten kommt ein Zuschlag von 25% und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 50% zur Anwendung» (BA B10-001-029-0052 f.). Die E. stellte diesbezüglich mit Rechnung Nr. 43743 vom 9. Januar 2012 für Dienstleistungen pauschal Fr. 250‘000.-- zuzüglich 8% MWST und mit Rechnung Nr. 44259 vom 20. März 2012 für Dienstleistungen pauschal Fr. 250‘000.-- zuzüglich 8% MWST in Rechnung. Die Rechnungen wurden von A. als Chef TCSB am 13. Februar 2012 bzw. 30. März 2012 visiert (BA B10-001-029-0029 f., -0031 f.).
Aus einer Zusammenstellung der E. mit dem Titel «Projekt: DL Seco Filenet BIS 2271» vom 31. Dezember 2012 geht hervor, dass bezüglich der Rechnungen Nr.
43743 und 44259 vom Totalbetrag von Fr. 540'000.-- für Dienstleistungen abzüglich der in der Zeit von Januar bis Dezember 2012 erbrachten Dienstleistungen ein Restsaldo von Fr. 158‘414.30 verblieb (BA B10-001-029-0081). Aus einem weiteren internen Dokument geht hervor, dass für dieses Projekt von Januar bis Dezember 2012 1'915.30 Stunden Dienstleistungen erbracht und verrechnet wurden; ein Stundenansatz ist nicht aufgeführt (BA 13-001-01186).
A. sagte dazu auf Vorhalt aus: «Die Zahlung, die Bestellung sind sicher aus der Offerte so ersichtlich, die genehmigt wurde. Die Stunden, die ausgewiesen wurden, kenne ich nicht, auch die Differenz von pauschaler zur effektiver Abrechnung war mir nicht bekannt» (BA 13-001-01132). Wohl konnte A. die E.-internen Dokumente und damit den effektiven Zeitaufwand nicht kennen. Aus seiner Aussage geht indes hervor, dass er die Rechnungen nicht anhand der Offerte – die eine Abrechnung nach effektivem Aufwand vorsah – überprüfte.
c) Bei einer Abrechnung nach effektivem Aufwand hätte die E. für die erbrachten Dienstleistungen aufgrund der Offerte und gemäss den erwähnten internen Dokumenten höchstens Fr. 381'585.70 (inkl. MWST) in Rechnung stellen dürfen. Indem sie das Gesamttotal gemäss Offerte von Fr. 540'000.-- inkl. MWST in Rechnung stellte anstatt des effektiven Aufwands, hat sie Fr. 158‘414.30 inkl. MWST zu viel verrechnet. A. wäre im Rahmen der Rechnungskontrolle verpflich-tet gewesen, die Rechnungen zurückzuweisen und eine Abrechnung nach Aufwand zu verlangen. Indem er die beiden Rechnungen in diesen Punkten (je 1x Dienstleistung à Fr. 250’000.--) genehmigte, hat er seine Pflichten verletzt.
d) Der finanzielle Schaden beträgt gesamthaft Fr. 158‘414.30.
2.7.1.8 Unterziffer 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18 Fiktive DL-Verrechnungen unter BIS 2580, 2342, 2111, 1890, 1670, 1681, 1555, 1448 und 1447
a) A. wird vorgeworfen, er habe entgegen seiner Treuepflicht in verschiedenen BIS-Dossiers Rechnungen der E. materiell und als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon es sich um fiktive Rechnungen gehandelt habe und damit angebliche Leistungen der E. in Rechnung gestellt worden seien, welche die E. nicht erbracht habe (Anklageschrift S. 52-62; Tabellen 2-9).
b) Äusserer Sachverhalt
aa) Sowohl A. wie auch B. haben eingestanden, dass die E. seit 2007 oder 2008 den finanziellen Aufwand für die Zuwendungen an A. (siehe E. IV.3.2.1, IV.3.2.2) dem SECO mittels Verrechnung fiktiver Arbeitsstunden bzw. Dienstleistungen zurückverrechnen und dadurch diese Kosten wieder hereinholen konnte (BA 13001-0030, 13-003-0010, 13-002-1694; TPF 422.731.012 Z 29, 422.732.009 Z 9). Diese Rückverrechnungen erfolgten mit dem Einverständnis von A., welcher B. zwecks Erstellung fiktiver Rechnungen von vorwiegend kleineren Beträgen jeweils eine Liste mit Rechnungstext und Anzahl der zu verrechnenden Stunden zur Verfügung stellte (BA 13-001-0311, 13-003-0010 Z 30, -1109 Z 17; TPF 422.731.012, 422.732.010 Z 18). Zusätzlich führte B. für die Jahre 2010-2012 eine eigene Aufstellung (sog. Liste-B., BA B10-001-0025-0169 ff.; TPF
422.732.009 Z 9), in welcher er die Zuwendungen an A. aufführte, die es über fiktive Rechnungen der E. an das SECO zurückzuholen galt (TPF 422.732.010 Z 18-20). Die fiktiven Rechnungen wurden jeweils über die jährlichen Dienstleistungsverträge in den BIS-Dossiers 1447, 1448, 1555, 1670, 1681, 1890, 2111, 2342 und 2580 zwischen der E. und dem SECO abgerechnet (BKP Schlussbericht Teil 2, Ziff. 10.2 [BA 10-001-1014 ff.] und Ziff. 10.11 [BA 10-001-1176 ff.]). Die A. und B. vorgehaltenen Rechnungen wurden von der Bundeskriminalpolizei in der Sachverhaltsliste [nachfolgend: SVL] unter Rubrik 9 aufgelistet [BA B10001-030-0282 bis -0284e]).
Während B. bei gleichbleibenden Aussagen blieb und sich damit auch selber belastete, relativierte A. in der Schlusseinvernahme seine zuvor gemachten Aussagen und reichte dazu eine Auflistung zu den Akten, mit der Rechnungen im Betrag von Fr. 357’318.70 als fiktiv bezeichnet wurden (BA 13-001-1692 f.). In der Hauptverhandlung liess er durch seine Verteidigung eine rektifizierte Auflistung einreichen und gab zu Protokoll, für insgesamt Fr. 410'303.78 fiktive Rechnungen zur Zahlung freigegeben zu haben (TPF 422.720.12, 422.721.002-007; Plädoyer Verteidigung, TPF 422.721.274). A. bestreitet in 21 Fällen, dass es sich um fiktive Rechnungen gehandelt habe, und macht weiter geltend, dass sieben Rechnungen lediglich teilweise fiktive Leistungen beinhaltet hätten.
bb) Bei insgesamt 47 Rechnungen ist erwiesen, dass es sich um fiktive Rechnungen handelt. Das Gericht stützt sich dabei zum einen auf die Aussagen von B. (BA 13-003-0682 ff.; TPF 422.732.011 Z 22-34) und A. (BA 13-001-0776 ff.), zum anderen auf folgende, teilweise kumulativ auftretende Indikatoren:
Grossmehrheitlich waren bei diesen Rechnungen im Rechnungstext Stunden mit dem Betreff geleistet von/ausgeführt durch «B.» (d.h. B.) aufgeführt, obschon B. nicht als Techniker der E. tätig war und nach eigenen Angaben (BA 13-003-1119 Z 3 und 13-003-1133 Z 23) gar nicht in der Lage war, diese technischen Leistungen in den jeweiligen Projekten zu erbringen. Es kann diesbezüglich auf folgende Rechnungen hingewiesen werden:
– BIS 2580: Rechnungen Nr. 45960, Nr. 46308, Nr. 46395, Nr. 46449, Nr. 46621, Nr. 46812, Nr. 46891 und Nr. 46892 (SVL 9.1 bis 9.6, 9.8 und 9.9; BA 13-001-0816 bis -0833, 13-001-0841 und 13-001-0853); – BIS 2111: Rechnungen Nr. 42398, Nr. 42508, Nr. 43084 und Nr. 43411 (SVL 9.17, 9.18, 9.22, 9.23; BA 13-001-0877 bis -0884, 13-001-0890 und 13-001-0892); – BIS 1890: Rechnungen Nr. 41582, Nr. 41732, Nr. 41733, Nr. 41763, Nr. 41916, Nr. 41976, Nr. 41977, Nr. 42036, Nr. 42141 und Nr. 42219 (SVL 9.25 bis 9.33, BA 13-001-0904 bis -0921); – BIS 1670: Rechnungen Nr. 41257, Nr. 41380, Nr. 41498, Nr. 41509 (SVL 9.42 bis 9.45; BA 13-001-0939 bis -0949); – BIS 1681: Rechnungen Nr. 41258 und Nr. 41256 (SVL 9.40 und 9.41; BA 13-0010928 bis -0938).
Mit wenigen Ausnahmen waren die fiktiven Rechnungen direkt an A. adressiert und wurden ihm persönlich von B. übergeben (vgl. die E.-internen Mail-Anweisungen, BA 13-001-0871, -0930, -988). Dies hatte SECO-intern zur Folge, dass
die Rechnungen nicht von der Registratur, sondern vom Adressat persönlich geöffnet und durch diesen – mit Ausnahme der Rechnung Nr. 41582 (SVL 9.25, siehe gleich nachfolgend) – in den Zahlungslauf gegeben wurden. Durch die Umgehung der Registratur fehlt auf den meisten inkriminierten Rechnungen der SECO-interne Eingangsstempel («vorregistriert», BA 10-001-0232):
– BIS 2580: Rechnungen Nr. 45960, Nr. 46308, Nr. 46395, Nr. 46449, Nr. 46812, Nr. 46891 und Nr. 46892 (SVL 9.1 bis 9.6, 9.8 und 9.9; BA 13-001-0816 bis -0833, 13-001-0841 und 13-001-0853); – BIS 2342: Rechnungen Nr. 44202, Nr. 44509, Nr. 44849, Nr. 45197, Nr. 45570 (SVL
9.12 bis 9.16; BA 13-001-0861 bis -0868); – BIS 2111: Rechnungen Nr. 42398, Nr. 42508, Nr. 42803, Nr. 42836, Nr. 42804, Nr. 43084 und Nr. 43411 (SVL 9.17 bis 9.23; BA 13-001-0877 bis -0901); – BIS 1890: Rechnungen Nr. 41582, Nr. 41763, Nr. 41916, Nr. 41976, Nr. 41977, Nr.
42036 und Nr. 42141 (SVL 9.25, SVL 9.28 bis 9.33, BA 13-001-0904 f. und 13-001-
915 bis -0921); – BIS 1681: Rechnungen Nr. 41050, Nr. 41142, Nr. 41143, Nr. 41182, Nr. 41258 und Nr. 41256 (SVL 9.36 bis 9.41; BA 13-001-0924 bis -0936); – BIS 1670: Rechnungen Nr. 41257, Nr. 41380 und Nr. 41509 (SVL 9.42, 9.43 und 9.45; BA 13-001-0939 bis -0944 und 13-001-0948); – BIS 1555: Rechnungen Nr. 40669 und Nr. 40703 (SVL 9.48 und 9.49; BA 13-0010956 bis -0962); – BIS 1447: Rechnungen Nr. 40401, Nr 40402, Nr 40528 und Nr 40588 (SVL 9.53, 9.54, 9.56 und 9.57; BA 13-001-0975 bis -0978, 13-001-0987 bis -0993).
In Bezug auf SVL 9.25 ist Folgendes zu ergänzen: Die Rechnung Nr. 41582 in der Höhe von Fr. 4’519.20 wurde materiell und rechnerisch von S. visiert und zur Zahlung freigegeben (BA 13-001-0904, 12-003-0018, Z 8). Dessen Verantwortungsbereich umfasste indes nicht die Freigabe von Rechnungen des TCSB; diese Aufgabe oblag gemäss internen Richtlinien dem Ressortleiter. Diese Rechnung visierte S. in seiner Funktion als Stellvertreter und infolge der Büroabwesenheit von A. am 22. und 23. Februar 2010 (BA 13-001-0906, -0791).
Rechnungen, welche tatsächlich erbrachte Leistungen zum Gegenstand hatten, waren in der Regel standardisierte Arbeitsrapporte der E. beigelegt (Bericht BKP, BA 10-001-0232). Den Rechnungen, die fiktive Arbeitsstunden betrafen, lagen hingegen keine solche Arbeitsnachweise bei (vgl. exemplarisch: SVL 9.13, 9.14, 9.15, 9.16, 9.17, 9.26, 9.27, 9.28, 9.29, 9.32, 9.36, 9.37, 9.45, 9.49, 9.56).
cc) Bei vier Rechnungen sieht das Gericht hingegen den Beweis nicht als erbracht, dass es sich um fiktive Rechnungen handelt, zumal selbst die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, dass Leistungen erbracht worden sind bzw. nicht auszuschliessen ist, dass die E. die in Rechnung gestellten Dienstleistungen effektiv erbracht hat. Dies betrifft die Rechnungen Nr. 40610, Nr. 40765 und Nr. 40823 (SVL 9.50, 9.51 und 9.52; BA 13-001-0963, 13-001-0972 und 13-0010973). Der Rechnung Nr. 46970 (SVL 9.11, BA 13-001-0859), welche mit dem Eingangsstempel des SECO versehen ist, lag eine detaillierte Auflistung der erbrachten Dienstleistungen bei, weshalb ebenfalls von erbrachten Arbeitsstunden auszugehen ist. In Bezug auf diese vier Fälle hat ein Freispruch zu ergehen.
dd) Die 47 fiktiven Rechnungen, mit denen dem SECO nicht geleistete Arbeitsstunden in Rechnung gestellt wurden, belaufen sich auf total Fr. 776’041.35.
ee) In beweismässiger Hinsicht kann in Bezug auf die Beamteneigenschaft und das Aufgabengebiet von A. auf die Ausführungen in E. I.6 verwiesen werden.
c) Rechtliche Würdigung
Die materielle Kontrolle und Visierung von Rechnungen, um diese im Rahmen des Zahlungsablaufs an die SECO-interne Zahlstelle weiterzuleiten, ist ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne von Art. 314 StGB (vgl. E. II.2.1.6 a.E.).
Indem A. im Rahmen seiner Zuständigkeit und Verantwortung Rechnungen materiell auf ihre Richtigkeit hin prüfte, mittels Visum genehmigte und zur Zahlung weiterleitete, obwohl diesen Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen der Rechnungsausstellerin zu Grunde lagen, handelte er pflichtwidrig.
Hinsichtlich der von S. visierten Rechnung Nr. 41582 (SVL 9.25) steht fest, dass A. diese Rechnung weder visiert noch zur Zahlung freigegeben hat und demnach kein eigenhändiges Handeln von A. vorliegt. Die Freigabe erfolgte durch S., der damit an der Handlung beteiligt war. Trotz fehlender eigenhändiger Visierung bestand eine (Mit-)Tatherrschaft von A. – weiterhin – auch bei dieser Zahlung, wirkte er doch an Entschluss und Planung zur Rückverrechnung der Zuwendungen mittels fiktiver Rechnungen massgeblich mit. Auch der Wille A.s zum gemeinschaftlichen Handeln mit B. bestand weiterhin. Einerseits hätte A., sofern er am 22./23. Februar 2010 büroanwesend gewesen wäre, dem gemeinsamen Plan mit B. folgend, die Rechnung selber freigegeben, und andererseits konnte er sich darauf verlassen, dass S. auch eine direkt an A. adressierte Rechnung visieren würde, ohne dass dieser als Stellvertreter in das unrechtmässige Gebaren eingeweiht gewesen sein musste. Demnach ist das Handeln von S. mittäterschaftlich A. zuzurechnen.
Mit seinem Vorgehen verschaffte A. der E. unrechtmässige Vorteile in der Höhe von gesamthaft Fr. 776’041.35 und fügte dem SECO einen finanziellen Schaden im gleichen Umfang zu.
2.7.1.9 Weitergabe der SBO-Rabatte
a) A. wird in mehreren Anklagepunkten vorgeworfen, er habe um die von der H. an Offerentinnen gewährten SBO-Rabatte gewusst und trotz dieses Wissens nicht auf deren (vollumfänglicher) Weitergabe an das SECO bestanden.
So wird A. beispielsweise in Anklage Ziff. 2.1.1.1.3 (S. 38) der Vorwurf gemacht, er habe um die von der H. an die P. gewährten SBO-Rabatte gewusst und die Beschaffung zu BIS 1297 gemäss Offerte vom 27. März 2007 bestellt, in welcher die SBO-Rabatte nicht aufgeführt gewesen seien, wobei die P. von der H. Rabatte im Gesamtbetrag von Fr. 4‘531‘513.-- (recte wohl: Fr. 5‘412‘392.05; vgl. BA 10-001-1043, Anklageschrift S. 38 Fn 107) erhalten habe, dem SECO jedoch für die entsprechenden Produkte Fr. 9‘943‘905.05 in Rechnung gestellt habe, wodurch das SECO Fr. 5‘412‘392.05 zu viel bezahlt habe. A. habe die entsprechenden Rechnungen trotz seines Wissens um die SBO-Rabatte durch Visierung als Chef zur Zahlung freigegeben. Einleitend wird in der Anklage (S. 35 f.) ausgeführt, A. habe der P. durch die Bestellungen als solche einen unrechtmässigen Vorteil (unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte) verschafft und ihr dadurch einen unrechtmässigen Vorteil im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags von Fr. 12‘845‘226.35 verschafft und dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt.
Damit stellt sich die Frage, ob auch ein finanzieller Schaden angeklagt wurde.
b) Die Bundesanwaltschaft führte in der Eingabe vom 26. Juni 2020 – im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigung – zu dieser Thematik in grundsätzlicher Weise aus, die Begründung eines finanziellen Schadens liege darin, dass die P. bzw. E. keinem Wettbewerb ausgesetzt gewesen sei und ihre Preise deshalb nach Gutdünken habe festsetzen können, weshalb sie insbesondere die SBO-Rabatte habe zurückbehalten bzw. nur teilweise weitergeben können. Eine Beschaffung nach BöB/VöB (gemeint ist damit eine öffentliche Ausschreibung) bedeute nicht, dass andere Anbieter deshalb billiger seien. Im konkreten Fall hätte es bei öffentlicher Ausschreibung – in Einhaltung der Vorschriften des Beschaffungsrechts – einen Wettbewerb geben können, welchen die P. bzw. die E. gezwungen hätte, ihre Preispolitik gegenüber dem SECO anzupassen. Dies hätte nicht zwingend zu einem Anbieterwechsel führen müssen, das SECO hätte aber die gleichen Leistungen zu einem tieferen Preis erhalten können. Die Höhe des finanziellen Schadens sei im konkreten Fall im Nachhinein nicht explizit berechenbar. Da A. vorgeworfen werde, in Kenntnis der Existenz der SBO-Rabatte diese nie eingefordert zu haben, habe die Bundesanwaltschaft die Schadenssumme anhand der nicht weitergegebenen Rabatte berechnet. Diese Summe sei der maximal mögliche finanzielle Schaden. Für eine effektive Schadensberechnung müsste man für sämtliche getätigten Beschaffungen eine Ausschreibung zu den damals vorhandenen Gegebenheiten berechnen können. Dieser Aufwand sei nach ihrer Meinung unverhältnismässig und würde letztlich nicht weiterführen (TPF 422.510.003).
In der Hauptverhandlung machte die Bundesanwaltschaft geltend, gemäss den Berechnungen der H. betrügen die in den Jahren 2009-2014 von der P. bzw. der E. nicht an das SECO weitergegebenen SBO-Rabatte rund Fr. 7'034'000.--. Entsprechend habe das SECO zu viel für die gelieferten Güter bezahlt. Es handle sich dabei um Rabatte, welche die H. ihren Businesspartnern gewährt habe, um einen Geschäftsabschluss zu ermöglichen, wenn reguläre Rabatte nicht ausgereicht hätten. Die P. bzw. die E. wären verpflichtet gewesen, diese Rabatte dem Endkunden SECO weiterzugeben, hätten das aber nicht oder nur teilweise getan, um eine grössere Marge zu erzielen. Dies sei nur möglich gewesen, weil A. – der um die SBO-Rabatte gewusst habe – für die entsprechenden Beschaffungen keine Konkurrenzofferten eingeholt habe. Zudem hätte bei Vereinbarung des Einsichtsrechts in die Kalkulation die Preisgestaltung überprüft werden können, und die Beschaffungsstelle wäre verpflichtet gewesen, mittels Vertragsnachtrag notwendige Korrekturen zu realisieren. Bei den von der H. erwähnten Zahlen der SBO-Rabatte könne von einer relativen Grössenordnung ausgegangen werden, da die Zusammenstellung der jeweiligen Systemkomponenten sehr komplex und für die Anklagebehörde nicht mit vernünftigem Aufwand überprüfbar gewesen sei. Mit Blick auf einen Schaden sei die Grössenordnung jedoch nicht ausschlaggebend. Es habe einen materiellen Schaden gegeben, daneben aber auch einen ideellen Schaden, welcher für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 314 StGB ausreiche (TPF 422.721.143).
Die Funktionsweise der SBO-Rabatte (Special Bid Offering-Rabatte) sind im Bericht FFA erläutert (BA 11-001-0049 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
c) Wie in E. II.2.6 ausgeführt, begründet eine freihändige Vergabe anstelle der vorgeschriebenen Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung eine Pflichtverletzung. Die durch diese Pflichtverletzung verbundene Schädigung der öffentlichen Interessen kann einzig in der Schädigung der ideellen Interessen liegen.
In einem solchen Zusammenhang kann sich nicht gleichzeitig die Frage einer Schädigung der materiellen (finanziellen) Interessen stellen, indem gesagt wird, der Beamte – der mit der Nichtdurchführung einer öffentlichen Ausschreibung eine Pflichtverletzung begangen und die ideellen Interessen geschädigt habe – habe nicht auf eine bessere Offerte bzw. einen günstigeren Vertrag hingewirkt. Wäre eine öffentliche Ausschreibung erfolgt, so wäre die Offerte nicht eingeholt worden. Die Frage nach dem finanziellen Schaden ist daher theoretischer Natur.
Mit ihrer Argumentation vermischt die Bundesanwaltschaft offensichtlich das offene bzw. selektive Verfahren nach Art. 13 ff. BöB mit dem freihändigen Verfahren nach Art. 16 BöB. Die angeklagte Missachtung des Beschaffungsrechts (freihändige Vergabe statt öffentliche Ausschreibung bzw. Einladungsverfahren) kann sich nur in einer Schädigung der ideellen Interessen niederschlagen. Da keine Ausschreibung erfolgt ist, kann auch nicht bestimmt werden, welches Angebot letztlich den Zuschlag erhalten hätte. Abgesehen davon, dass der Preis nur eines von mehreren Bewertungskriterien bildet (Art. 21 BöB), kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang das SECO bei Vornahme einer öffentlichen Ausschreibung einen tieferen Preis hätte erhältlich machen können.
d) Eine Pflichtverletzung liegt in der nicht erfolgten öffentlichen Ausschreibung, welche als solche einen ideellen Schaden zur Folge hatte (E. II.2.9). Damit kann nicht gleichzeitig der Vorwurf verbunden werden, A. habe im Rahmen unzulässiger freihändiger Vergaben weitere Amtspflichten verletzt. Ob er die SBO-Rabatte hätte einfordern können bzw. müssen, ist demnach nicht rechtserheblich. Das unterlassene Einfordern von SBO-Rabatten stellt demzufolge nicht eine selbstständig zu prüfende Pflichtverletzung gemäss Art. 314 StGB dar. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum finanziellen Schaden (SBO-Rabatte). Ein ideeller Schaden wird in Bezug auf die SBO-Rabatte nicht geltend gemacht.
2.7.2 RR. und SS. (Anklage Ziff. 2.1.1.2)
Die Anklage macht in den Unterziffern 2.1.1.2.1 und 2.1.1.2.2 eine Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB geltend, indem die in den Tabellen 10 und 11 der Anklageschrift (S. 63-66) aufgelisteten Vergaben freihändig erfolgt seien, obwohl deren Kostenschätzung über dem jeweils gültigen WTO-Schwellenwert gelegen habe. Dabei wird u.a. eine Verletzung von Art. 7 BöB (Bestimmung des Auftragswerts bei Aufteilung von Aufträgen) geltend gemacht, indes ohne darzulegen, welche Vergaben entgegen dieser Norm erfolgt seien. Bei Verschiedenartigkeit der Beschaffungsgegenstände (Liefer- bzw. Dienstleistungsaufträge) ist das Erfordernis einer gesamthaften Ausschreibung schon aus diesem Grund zu verneinen (Art. 7 Abs. 1 BöB). Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 14 VöB (Bagatellklausel bei Bauwerken) bzw. Art. 15 VöB (Auftragswert mehrjähriger Verträge bzw. Verträge mit Laufzeit) wird nicht dargelegt, welche Beschaffungen unter diese Bestimmungen fallen sollen. Daher ist bei allen Beschaffungen separat zu prüfen, ob der massgebliche WTO-Schwellenwert (Fr. 248'950.-- bis 30. Juni 2010 bzw. Fr. 230'000.-- ab 1. Juli 2010) überschritten wurde und in der freihändigen Vergabe eine Pflichtverletzung gegeben ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen in E. II.2.5.2.5 verwiesen.
Hinsichtlich des Auftragswerts der Vergaben sowie der Aktenreferenz wird auf die Angaben unter der BIS-Nummer in den aufgeführten Tabellen verwiesen.
2.7.2.1 Unterziffer 2.1.1.2.1 Freihändige Vergabe statt WTO-Verfahren bezüglich RR. (Tabelle 10, Beschaffungen 2004-2013; Anklageschrift S. 63-65)
Vorbemerkung: Die Sachverhalte betreffend BIS 367 bis 1116 sind verjährt. Zu prüfen sind somit die Beschaffungen bzw. Vergaben gemäss BIS 1187 bis 2797.
Über dem WTO-Schwellenwert liegen (mehrwertsteuerbereinigt) die folgenden Beschaffungen: BIS 1259, 1394, 1445, 1466, 1552, 1673, 1884, 1885, 1886, 2113, 2114, 2117, 2339, 2340, 2341, 2436, 2524. Alle übrigen Beschaffungen liegen darunter, wobei die folgenden Beschaffungen (zumindest) ein Einladungsverfahren erfordert hätten: BIS 1187, 1285, 1399, 1395, 1516, 1558, 1660, 1678, 1788, 2057, 2434, 2585. Bei allen Vergaben ist eine Pflichtverletzung zu bejahen.
Eine freihändige Vergabe im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VöB war hingegen zulässig für die Beschaffungen gemäss BIS 1224, 1687, 1837, 2241, 2434, 2442, 2562 sowie 2586-2797. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen.
2.7.2.2 Unterziffer 2.1.1.2.2 Freihändige Vergabe statt WTO-Verfahren bezüglich SS. (Tabelle 11, Beschaffungen 2004-2012; Anklageschrift S. 66)
Vorbemerkung: Die Sachverhalte betreffend BIS 406 bis 1037 sind verjährt. Zu prüfen sind somit die Beschaffungen bzw. Vergaben gemäss BIS 1188 bis 2577.
Über dem WTO-Schwellenwert liegen (mehrwertsteuerbereinigt) die folgenden Beschaffungen: BIS 1888, 2115, 2344 und 2345. Alle übrigen Beschaffungen liegen darunter, wobei die folgenden Beschaffungen (zumindest) ein Einladungsverfahren erfordert hätten: BIS 1188, 1361, 1446, 1467, 1661, 1674, 1887 und 2110. Bei allen Vergaben ist eine Pflichtverletzung zu bejahen.
Eine freihändige Vergabe im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VöB war hingegen zulässig bei den BIS 2576 und 2577. Diesbezüglich hat daher ein Freispruch zu erfolgen.
2.7.2.3 Die Anklage macht in den Unterziffern 2.1.1.2.3 und 2.1.1.2.4 eine Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB geltend, indem die in den Tabellen 12 und 13 der Anklageschrift (S. 67 f. und 70) aufgelisteten Vergaben freihändig erfolgt seien, obwohl der jeweils gültige Schwellenwert für das Einladungsverfahren (Fr. 50‘000.-- bis 31. Dezember 2009; Fr. 150‘000.-- ab 1. Januar 2010) überschritten worden sei. Aufgrund des Hinweises auf den neuen Schwellenwert (unter Hinweis auf eine Aktennotiz vom 19. Mai 2010; BA B10-001-036-0042 f.) handelt es sich offenbar um Dienstleistungsverträge.
2.7.2.4 Unterziffer 2.1.1.2.3 Freihändige Vergabe statt Einladungsverfahren bezüglich RR. (Tabelle 12, Beschaffungen 2004-2013; Anklageschrift S. 67 f.)
Vorbemerkung: Die Sachverhalte betreffend BIS 277 bis 1132 sind verjährt. In Bezug auf BIS 1132 (Eröffnungsdatum: 6. September 2006; Gegenstand: Ausbau Backup und Citrix-Farm; Anschaffungswert Fr. 185'000.--) ist festzuhalten, dass eine Offerte der RR. vorlag und der Eintrag für die Bestellabwicklung auf den 2. Oktober 2006 datiert ist (BA B18-001-015-0088), es ist indes kein Beleg für die Bestellung vorhanden (vgl. BA B18-001-015-0116). Das Formular EDV-Investitionsantrag 2006 trägt folgende Unterschriften: TCSB 6. September 2006 (A.), ISM/TCAS 6. September 2006, TCFI 7. September 2006, Chef TC (GGG.) 11. September 2006 (BA B18-001-015-0094). Mit dem Investitionsantrag vom 6. September 2006 hat A. die letzte relevante Handlung begangen, weshalb der Anklagevorwurf der freihändigen Vergabe verjährt ist. Zu prüfen sind demnach die Beschaffungen gemäss BIS 1377 bis 2797.
Im Zeitraum bis 31. Dezember 2009 erfolgten die Beschaffungen gemäss BIS 1377 bis 1853. Deren Auftragswert liegt (mehrwertsteuerbereinigt) über der Limite von Fr. 50'000.-- für eine freihändige Vergabe, mit Ausnahme von BIS 1487 (zu BIS 1487: Auftragswert Fr. 53'249.65 inkl. MWST, Fr. 49'488.50 exkl. MWST, daher unterhalb der Limite von Fr. 50'000.--; BA B18-001-019-0005 ff.).
Im Zeitraum ab 1. Januar 2010 erfolgten die Beschaffungen gemäss BIS 2077 bis 2797. Deren Auftragswert liegt (mehrwertsteuerbereinigt) einzig in BIS 2094 über der Limite von Fr. 150'000.-- für eine freihändige Vergabe, während die Beschaffungen in BIS 2077 sowie 2586-2797 unterhalb der neuen Limite liegen (zu BIS 2077: Auftragswert Fr. 152'000.-- inkl. MWST, Fr. 141'263.95 exkl. MWST, daher unter der neuen Limite von Fr. 150'000.--; BA B18-001-024-0073 ff.).
Hinsichtlich der Beschaffungen gemäss BIS 1487, 2077 sowie 2586 bis 2797 hat daher ein Freispruch zu erfolgen. In den übrigen Fällen wäre ein Einladungsverfahren durchzuführen gewesen, weshalb eine Pflichtverletzung zu bejahen ist.
2.7.2.5 Unterziffer 2.1.1.2.4 Freihändige Vergabe statt Einladungsverfahren bezüglich SS. (Tabelle 13, Beschaffungen 2011-2013; Anklageschrift S. 70)
Die Beschaffungen in BIS 2172, 2173, 2265, 2266, 2363, 2364, 2792 und 2793 erfolgten vom 1. Februar 2011 bis 18. Dezember 2013 (BIS-Eröffnungsdatum, wobei jeweils die Dossiers mit aufeinanderfolgenden BIS-Nummern am gleichen Tag eröffnet wurden) und haben Auftragswerte von Fr. 6'565.30 bis Fr. 43'100.-zum Gegenstand (hinsichtlich der Aktenreferenz wird auf Tabelle 13 verwiesen). Diese liegen unterhalb der massgeblichen Limite für eine freihändige Vergabe. Ein Einladungsverfahren war somit bei keiner dieser Vergaben durchzuführen.
Dass die Vergaben aus sachlichen Gründen hätten zusammen erfolgen müssen, wird in der Anklage nicht behauptet, und es liegen in dieser Hinsicht auch keine Anhaltspunkte vor. Selbst die unter dem gleichen Datum eröffneten Dossiers erreichen nicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens von Fr. 150'000.--; nur alle Vergaben zusammen (Fr. 178'946.-- inkl. MWST; Fr. 165'690.-- exkl. MWST) würden diese Limite übersteigen. Im Schlussbericht BKP Teil 3 wird dazu ausgeführt, der Beschaffungswert liege unter dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens, da BIS 2793 (Erneuerung Wartungsvertrag zu BIS 2173) nicht einzubeziehen sei (BA 10-001-1655 und Fn. 43). Da der Auftragswert gemäss BIS 2172-2792 (ohne BIS 2793) Fr. 146'713.-- (inkl. MWST) beträgt, war kein Einladungsverfahren erforderlich – auch dann nicht, wenn die Kosten laut BKP (gemeint: Wartung iGrafx TCSB – BIS 2173: 2011-2013 Fr. 20'106.60; bzw. BIS 2793: 2014-2016 Fr. 32'233.--) auf vier statt auf drei Jahre berechnet würden.
Die Anklage macht geltend, dass im Zeitpunkt, als die in diesen Beschaffungen enthaltene Software beim SECO evaluiert und in Betrieb genommen worden sei, beim BBL bereits ein Rahmenvertrag bestanden habe, über welchen die Beschaffungen hätten abgerufen werden können, was A. gewusst habe. A. habe auch das Tool iGrafx nicht über das BBL, sondern über die SS. beschafft, obschon er von den Lizenzen des BBL für dieses Tool gewusst habe (S. 70). A. wird mithin vorgeworfen, er hätte die Beschaffung von Software und Lizenzen über das BBL abwickeln müssen. Da hinsichtlich dieser Beschaffungen kein finanzieller Schaden – etwa in Form höherer Preise als bei Bezug über das BBL – geltend gemacht wird, und ein ideeller Schaden bei Nichteinhaltung verwaltungsinterner organisatorischer Abläufe weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, kann offenbleiben, ob im Sinne der Anklage eine Pflichtverletzung vorliegt. Die im Weitern behauptete unterlassene Bereinigung der Konditionen mit der SS. vor dem Veranlassen der Beschaffung hat keine Bedeutung, da in diesem Zusammenhang kein Schaden geltend gemacht wird.
Demzufolge hat in Bezug auf diese Beschaffungen ein Freispruch zu erfolgen.
2.7.2.6 Unterziffer 2.1.1.2.5 Splitting der Wartungsverträge auf RR. und SS.
a) Die Anklage wirft A. im Wesentlichen vor, die Leistungen gemäss den Beschaffungen BIS 1095, 1259, 1361, 1466 und 1467 betreffend die Systemplattformen beim IZ ASAL in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB auf die Firmen RR. und SS. aufgeteilt und dadurch den Schwellenwert für eine WTO-Ausschreibung umgangen zu haben.
b) Vorbemerkung: Der Sachverhalt gemäss BIS 1095 ist verjährt. Auf diesen Sachverhalt ist indessen für das Verständnis der Anklage ebenfalls einzugehen.
c) Die Vergaben an RR. erfolgten in BIS 1095, 1229 und 1466 (summierte Laufzeit 1.6.2006-31.8.2008, mit Nachtrag zu BIS 1466 bis 31.12.2008), jene an SS. in BIS 1361 und 1467 (summierte Laufzeit 1.6.2007-31.8.2008). Alle Verträge sind mit «Systemwartung INTEL Plattform ASAL» betitelt. Der Inhalt ist identisch, unterschiedlich sind nur die Laufzeiten und der jeweilige Preis. Die Wartung dieser Plattform erfolgte anfänglich durch die RR. In BIS 1361 (Laufzeit 1.6.200731.12.2007) begründete OOO. mit E-Mail an SSS. vom 16. Juli 2007 den Beizug von SS. für die Wartung wie folgt: «Die dezentralen Plattformen (HW und SW) müssen gewartet werden. Hierfür ist die fachtechnische Beratung und Unterstützung von SS. erforderlich. TCSB beantragt die Freigabe des Vertrages «Systemwartung INTEL Plattformen ASAL, SS.» für die Unterstützung von TCSB-SWS gemäss Vertragsbedingungen» (BA B18-001-033-0120). TCSB (Unterschrift A.) genehmigte den Antrag am 18. Juli 2007 (BA B18-001-033-0121). In BIS 1466 (Laufzeit 1.1.2008-31.8.2008) erklärte A. am 1. Februar 2008 auf die Frage von HHH., weshalb zwei gleiche Verträge nötig seien: «Es handelt sich bei den beiden Wartungsverträgen Intel-Plattform tatsächlich inhaltlich um gleiche Verträge. Wir benötigen aber diese beiden Verträge (SS. und RR.) deshalb, da auf unseren INTEL-Plattformen unterschiedliche Produkte eingesetzt werden. Die Wartung dieser Produkte kann nur durch die eine oder andere Firma (bzw. Spezialisten) gemacht werden» (BA B18-001-018-0242 f.). A. dokumentierte dies in BIS 1466 mit einer Mitarbeiterliste der RR. (BA B18-001-018-0282) und in BIS 1467 mit einer Mitarbeiterliste der SS. (BA B18-001-033-0256) je mit Anhang 1 vom 29. Januar 2008 zum Vertrag (BA 10-001-1660 f.).
Vorab ist festzuhalten, dass keine Ausnahme für eine freihändige Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB gegeben ist, denn es ist nicht belegt, dass nur die RR. bzw. die SS. den jeweiligen Auftrag hätten ausführen können. Der Hinweis auf «unterschiedliche Produkte», die auf der Plattform eingesetzt würden, erklärt noch nicht, dass nur diese beiden Anbieter zur Wartung der unterschiedlichen Produkte auf der Plattform in Frage gekommen wären. Auch der Hinweis auf erforderliche Spezialisten, über welche nur das eine bzw. andere Unternehmen verfügen solle, genügt nicht. Es wurde nicht dargelegt, dass auf dem IT-Markt nur diese Unternehmen über die benötigten Spezialisten verfügten.
d) Im Lichte von Art. 7 Abs. 1 und 3 BöB (E. I.7.2.4.3) ist Folgendes festzustellen:
Die erste Vergabe an RR. erfolgte mit Laufzeit 1.6.2006-30.9.2006 für Fr. 80'000.-- sowie mittels Nachtrag mit Laufzeit 1.10.2006-31.12.2006 für Fr. 50'000.--, jeweils exkl. MWST (BIS 1095). Die zweite Vergabe an RR. erfolgte mit Laufzeit 1.1.2007-31.8.2007 für Fr. 161'400.-- inkl. MWST, sowie mittels Nachtrag mit Laufzeit 1.6.2007-31.12.2007 für Fr. 180'000.-- inkl. MWST (BIS 1259). Gleichzeitig erfolgte eine erste Vergabe an SS. mit Laufzeit 1.6.2007-
31.12.2007 für Fr. 160'000.-- inkl. MWST (BIS 1361). Der Nachtrag an RR. von Fr. 180'000.-- in BIS 1259 ist eine neue (dritte) Vergabe. Es liegt mithin ein wiederkehrender Auftrag an RR. im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BöB vor; dessen Auftragswert beträgt Fr. 341'400.-- inkl. MWST (zweite Vergabe Fr. 161'400.--; dritte Vergabe Fr. 180'000.--, je inkl. MWST). Der erste Auftrag an SS. für die gleiche Laufzeit wie der Nachtrag an RR. ist ein identischer Auftrag und gemäss Art. 7 Abs. 3 BöB hinzuzurechnen; das ergibt einen Auftragswert für zwölf Monate von Fr. 501'400.-- (inkl. MWST). Dieser Wert liegt über dem WTO-Schwellenwert von Fr. 248'950.-- (exkl. MWST). Allein die Einzelaufträge an RR. und SS. mit Laufzeit 1.6.2007-31.12.2007 ergeben zusammen einen Auftragswert von Fr. 340'000.-- (inkl. MWST). Auch in dieser Hinsicht wird der WTO-Schwellenwert erreicht.
Analoges gilt für die Dienstleistungsverträge in BIS 1466 und 1467: Die Vergaben an RR. und SS. mit Laufzeit 1.1.2008-31.8.2008 sind als gleichartige Aufträge zusammenzurechnen. Der Auftragswert beträgt Fr. 380'000.-- (Fr. 200'000.-- und Fr. 180'000.--) und übersteigt den WTO-Schwellenwert. Zudem erfolgte in BIS 1466 mittels Nachtrag eine Erhöhung des Auftragswerts um Fr. 140'000.--. Somit ergibt sich ein geschätzter Auftragswert von Fr. 520'000.--.
In beiden Fällen (Vergaben für 2007 und 2008) hätte somit für jeden Einzelauftrag eine öffentliche Ausschreibung erfolgen müssen (vgl. vorne E. I.7.2.4.3).
e) Eine (mehrfache) Pflichtverletzung ist unter dieser Anklageziffer zu bejahen.
2.7.2.7 Unterziffer 2.1.1.2.6 Überschreiten der maximalen Höhe der Stundenansätze
a) A. wird vorgeworfen, im Zeitraum 2006 bis 2013 in Missachtung der Richtlinien betreffend die Höhe der Stundenansätze bei externen Dienstleistungen im TC vom 21. März 2006 betreffend der Dienstleistungen gemäss BIS 1036, 1037, 1187, 1188, 1285, 1445, 1446, 1552, 1660, 1661, 1678, 1884, 1885, 1887, 2110, 2113, 2114, 2339, 2340, 2344, 2576, 2585, 2594 der RR. und der SS. durchschnittlich 5,31% überhöhte Stundenansätze gewährt bzw. mit ihnen vereinbart und diesen Unternehmen dadurch ungerechtfertigte Vorteile im Umfang von Fr. 491‘499.05 inkl. MWST verschafft und dem SECO einen finanziellen Schaden im gleichen Umfang zugefügt zu haben (Anklageschrift S. 73).
b) Vorbemerkung: Die Sachverhalte gemäss BIS 1036 und 1037 sind verjährt.
Gemäss Anklageschrift S. 19 f., Tabelle 1, beläuft sich der Rechnungsbetrag in BIS 1036 auf Fr. 373'487.60 (BA B18-001-014-0062) und in BIS 1037 auf Fr. 173'693.35 (BA B18-001-033-0003), total mithin Fr. 547'180.95. Bei einem durchschnittlich um 5,31% überhöhten Stundenansatz beträgt der BIS 1036 und BIS 1037 betreffende Schaden Fr. 29'055.30. Dieser ist vom angeklagten Schadenstotal abzuziehen, womit ein Schadensbetrag von Fr. 462'443.75 verbleibt.
c) Die «Richtlinie betreffend die Höhe der Stundenansätze bei externen Dienstleistungen im TC» vom 21. März 2006 (BA B10-001-016-0079 ff.) regelt in Ziff. 2.6 die Stundenansätze für Informatikdienstleistungen mit den Tarifen C/D: Projektleiter Fr. 154.--/Fr. 200.--; Systemspezialist II Fr. 129.--/Fr. 168.--; Systemspezialist III Fr. 154.--/Fr. 200.--; Informatik-Berater/Experte: 154.--/Fr. 200.--. Tarif C gilt, wenn über eine längere zusammenhängende Zeitspanne lediglich Personal zur Verfügung gestellt wird, das nicht selbständig Leistungen erbringt, sondern unter der Führung und Verantwortung des Auftraggebers steht und der Auftraggeber die Infrastruktur zur Verfügung stellt. Tarif D gilt, wenn der Auftragnehmer selbständig ein unternehmerisches Risiko (nach Aufwand mit Kostendach oder Festpreis) und Projektverantwortung übenimmt; d h. er verpflichtet sich, fixe, klar definierte Vertragsziele zu erbringen. In Ausnahmefällen kann für Informatikdienstleistungen auf dem Stundenansatz für spezielle, zeitlich beschränkte Aufgaben (z.B. SIP, SAP, Expertisen) an ausgewiesene und anerkannte Fachkräfte ein maximaler Zuschlag von 22% gewährt werden. Diese Ausnahmen sind vom Leiter TC formell zu bewilligen (Ziff. 2.6 Fn. 3) (BA B10-001-016-0087).
Alle Ansätze sind Maximalstundenansätze inkl. Mehrwertsteuer (Ziff. 1 und 2.1 der Richtlinie). Gemäss Ziff. 1 der Richtlinie orientiert sich das SECO-TC beim Abschluss von Aufträgen an die in dieser Richtlinie genannten Stundensätze, welche als Maximalstundenansätze zu verstehen sind. Die Stundenansätze sind zu verhandeln und eher tiefer anzusetzen. Ziff. 2.1 der Richtlinie wiederholt den Grundsatz, dass die Ansätze Maximalansätze sind und die Stundenansätze verhandelt werden sollen. Ziff. 1.2 der Richtlinie bestimmt: Überschreiten Dienstleistungsaufträge die Höchstansätze der in dieser Richtlinie definierten Rahmentarife, ist vor Vertragsabschluss mit schriftlicher Begründung zur Abweichng die Genehmigung durch den Leiter TC einzuholen (BA B10-001-016-0082).
d) Gemäss den Ermittlungen wurden in den Dienstleistungs- und Wartungsverträgen mit den Unternehmen RR. und SS. in den Jahren 2006 bis 2013 in den oben (lit. c) genannten BIS-Dossiers folgende Stundenansätze vereinbart (BA 10-001-1676; Beträge inkl. MWST von 7,6%, ab 2011 8%):
– Informatik-Berater/Experte: 2006-2010 Fr. 215.20, 2011-2013 Fr. 216.--; – Systemspezialist III: 2006-2010 Fr. 187.90, 2011-2013 Fr. 188.60; – Systemspezialist II: 2006-2010 Fr. 177.10, 2011-2013 Fr. 177.75; – Systemspezialist I: 2006-2010: Fr. 0.--, 2011-2013 Fr. 167.40; – Technische Unterstützung: 2007 Fr. 154.--, ab 2008 Fr. 165.--, ab 2011 Fr. 165.60.
In den Wartungsverträgen wurde für alle obgenannten Funktionen (ohne technische Unterstützung) durchwegs ein Stundenansatz von Fr. 180.-- exkl. MWST vereinbart (d.h. bis 2010 Fr. 193.70 inkl. MWST, ab 2011 Fr. 194.40 inkl. MWST).
Legt man den Verträgen zu Gunsten von A. grundsätzlich Tarif D zugrunde, so ergeben sich folgende Über-/Unterschreitungen der maximalen Stundenansätze gemäss der zitierten Richtlinie in Franken und Rappen bzw. in Prozenten:
– Informatik-Berater/Experte: 2006-2010 +Fr. 15.20 (+7,6%), 2011-2013 +Fr. 16.-(+8%); – Systemspezialist III: 2006-2010 -Fr. 12.10 (-6,05%), 2011-2013 -Fr. 11.40 (-5,7%); – Systemspezialist II: 2006-2010 +Fr. 9.10 (+5,42%), 2011-2013 +Fr. 9.75 (+5,8%); – Systemspezialist I: 2011-2013 Die Differenz ist nicht eruierbar, da diese Funktion nicht in der Richtlinie enthalten ist. Der in den Verträgen angewandte Stundenansatz liegt um Fr. 10.35 unter dem angewandten Ansatz für Systemspezialist II. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für diese tiefere Funktion eine zumindest analoge Überschreitung des Stundenansatzes wie bei Systemspezialist II vorliegt.
Bei der Dienstleistung Technische Unterstützung TCSB ist aufgrund des vertraglichen Stundenansatzes von Fr. 154.-- im Jahr 2007 von Tarif C auszugehen, welcher diesen Ansatz für bestimmte Funktionen/Arbeiten ausdrücklich vorsieht. Die Erhöhung des Stundenansatzes ab 2008 auf Fr. 165.-- bzw. ab 2011 auf Fr. 165.60 erfolgte ohne ersichtlichen Grund (BA 10-001-1676 f.). Damit ergibt sich eine Überschreitung von Fr. 11.-- bzw. Fr. 11.60 (7,14% bzw. 7,53%).
Geht man davon aus, dass bei den Wartungsverträgen grundsätzlich pauschal der Ansatz für Systemspezialist II von Fr. 168.-- (Tarif D) anzuwenden ist, ergibt sich eine durchschnittliche Überschreitung um rund Fr. 26.-- (15,50%). Beim Ansatz für Informatik-Berater/Experte bzw. Systemspezialist III von Fr. 200.-- (Tarif D) ergäbe sich hingegen eine Unterschreitung um rund Fr. 6.-- (-3%). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, wonach letzterer Ansatz gerechtfertigt wäre.
Damit liegt eine durchschnittlichen Erhöhung des Stundenansatzes (Informatik-Berater/Experte, Systemspezialist III, Systemspezialist II, Technische Unterstützung, Wartungsverträge – ohne Systemspezialist I) gegenüber den Höchstansätzen gemäss Richtlinie für die Jahre 2006-2010 um 5,92% (Summe 29,61%: 5) und für die Jahre 2011-2013 um 6,23% (Summe 31,13%: 5) vor. Für die gesamte Periode 2006-2013 beträgt die durchschnittliche Erhöhung demnach 6,07%.
Schriftliche Ausnahmebewilligungen zur Überschreitung der Stundenansätze gemäss Ziff. 1.2 oder 2.6 der Richtlinie wurden von A. grundsätzlich nicht eingeholt (BA 10-001-1677 f.). Dies wird von der Verteidigung zumindest in Bezug auf die RR. und die SS. nicht in Abrede gestellt (TPF 422.721.251). Die einzige, zu BIS 1661 betreffend einen Dienstleistungsvertrag mit der SS. von 2009 vorliegende Begründung ist nicht nachvollziehbar, da kein Nachweis für den Bedarf von Fachspezialisten zu überhöhten Stundenansätzen dokumentiert wurde. Da diese Vergabe zudem freihändig erfolgte, ist der Hinweis auf die IT-Marktsituation nicht stichhaltig (BA 10-001-1677 f.).
Damit ist erstellt, dass die Höchststundenansätze gemäss der zitierten Richtlinie – selbst bei der Anwendung von Tarif D – zumeist überschritten worden sind, im Durchschnitt aller Funktionen für die gesamte Periode 2006-2013 um 6,07%.
e) A. erklärte, es gebe Listen vom Bund, in welchen die Stundenansätze der entsprechenden Leistungserbringer festgesetzt seien (BA 13-001-0003). In Bezug auf die Dienstleistungsverträge mit der RR. und der SS. erklärte er, es gebe einen kalkulatorischen Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Berechnung des Vertrages. Die effektiven Stundenansätze würden der Liste der Bundesverwaltung entsprechen. Nachdem der Vertrag erstellt worden sei, gehe er auf dem Dienstweg zum Controller. Dieser mache die formelle Kontrolle und leite ihn an GGG. zur Unterzeichnung weiter. Die beiden Exemplare würden dann zur Firma zur Gegenzeichnung gehen, womit der Vertrag zustandekomme (BA 13-001-0218). Auf Vorhalt, dass die Ausnahmefälle zur Überschreitung der Höchstansätze gemäss der Richtlinie bei den Verträgen mit der RR. und der SS. nicht zutreffen würden, erklärte A., in den Fällen, wo er von einer Überschreitung informiert worden sei, habe er eine Stellungnahme abgeben müssen. Nach erfolgter Prüfung seien die Verträge durch LBTC oder den Leiter DA unterschrieben worden (BA 13-0011348). Zum Vorhalt, dass er in diesen Verträgen die Stundenansätze gemäss Tarif C und D der Richtlinie überschritten habe, machte A. keine Bemerkungen (BA 13-001-1349). A. führte aus, es sei nicht belegt, was K. im Rahmen von (allfälligen) Verhandlungen mit den Stundenansätzen gemacht hätte (BA 13-0011349).
K., Gesellschafter und Geschäftsführer der RR. und der SS. (E. I.9.4), erklärte, dem SECO seien die gemäss den Verträgen nach Kategorien festgelegten Stundenansätze verrechnet worden. Auf die Frage, wer die Stundenansätze festgelegt habe, erklärte er, diese seien vom Kunden festgelegt worden; er habe mit Herrn A. verhandelt (SV.14.0412-NOL, BA 13-001-0234). Die Ausführungen von K. sind nachvollziehbar. Daraus ergeht, dass Preisverhandlungen stattgefunden haben. Die Entschädigungen der beauftragten Unternehmen erfolgten grundsätzlich im Rahmen einer vorgängigen Absprache mit A.; dieser war in der Lage, die Grenzen des Ausschöpfbaren zu erkennen.
Hinsichtlich der Festlegung der vertraglichen Stundenansätze ist nach dem Gesagten eine faktische Entscheidungskompetenz von A. erstellt. Wie dargelegt (oben lit. d), wurden die Höchstansätze gemäss Richtlinie überschritten.
Die Überschreitung der Höchststundenansätze begründet eine Pflichtverletzung.
f) Die BKP hält im Schlussbericht Teil 3 fest, im Rahmen der WTO-Ausschreibung 2013 habe die RR. Stundenansätze inkl. MWST für die Funktionen «Senior» von Fr. 192.25 (entsprechend den Funktionen Informatik-Berater/Experte bzw. Systemspezialist III) und «Professional» von Fr. 162.-- (entsprechend den Funktionen Systemspezialist II und Systemspezialist I) angeboten. Im Vergleich zu den Stundenansätzen gemäss den Dienstleistungsverträgen vor der WTO-Ausschreibung (siehe oben) ergäben sich demnach folgende Differenzen:
– Informatik-Berater/Experte (bisher Fr. 216.--), neu Senior (Fr. 192.25): -Fr. 23.75 bzw. -10,99%; – Systemspezialist III (bisher Fr. 188.60), neu Senior (Fr. 192.25): +Fr. 3.65 bzw. +1,94%; – Systemspezialist II (bisher Fr. 177.75), neu Professional (Fr. 162.--): -Fr. 15.75 bzw. -8,90%; – Systemspezialist I (bisher Fr. 167.40), neu Professional (Fr. 162.--): -Fr. 5.40 bzw. -3,30%.
Die BKP führt aus, aufgrund dieser Ausschreibung seien die Stundenansätze der RR. im Durchschnit um 5,31% billiger geworden (entsprechend der Summe der obigen Prozentangaben geteilt durch vier). Bei einem Auftragsvolumen im Zusammenhang mit den Dienstleistungsverträgen der RR. und der SS. im Zeitraum 2006-2013 von gesamthaft Fr. 9'256’102.30 inkl. MWST (gemäss den eingangs zitierten BIS-Dossiers; oben lit. a) hätte ein um 5,31% günstigerer Preis zu einer Kostenersparnis von Fr. 491‘499.05 inkl. MWST geführt, wenn A. die Preise verhandelt hätte (BA 10-001-1680 f.).
Die Anklage stellt zur Berechnung des Schadens aufgrund überhöhter Stundenansätze auf diese Feststellung ab (Anklageschrift S. 73 Fn. 399), das heisst, sie geht davon aus, dass – im Rahmen von Preisverhandlungen – diese Stundenansätze bereits in den früheren Verträgen hätten erzielt werden können. Das wurde von der Verteidigung nicht grundsätzlich in Frage gestellt (TPF 422.721.251). Für die Berechnung des Schadens ist demnach zu Gunsten des Beschuldigten und in Beachtung des Anklagegrundsatzes auf die Berechnung der BKP abzustellen; dieses Resultat liegt unterhalb der Berechnungsweise des Gerichts (oben lit. d).
g) Die Rechnungssumme für die Dienstleistungen der Unternehmen RR. und SS. gemäss BIS 1036, 1037, 1187, 1188, 1285, 1445, 1446, 1552, 1660, 1661, 1678, 1884, 1885, 1887, 2110, 2113, 2114, 2339, 2340, 2344, 2576, 2585, 2594 beträgt Fr. 9'256’102.30 inkl. MWST (BA 10-001-1681 Fn. 87). Abzüglich der Rechnungssumme für BIS 1036 und 1037 von Fr. 547'180.95 (oben lit. b) ergibt sich eine Rest-Rechnungssumme von Fr. 8'708'921.35.
h) Der aufgrund überhöhter Stundenansätze verursachte Schaden beträgt total Fr. 462'443.75 (5,31% von Fr. 8'708'921.35 – Summe ohne BIS 1036 und 1037).
2.7.2.8 Unterziffer 2.1.1.2.7 Vertragswidrige Verrechnung von Spesen und Reisezeiten
a) A. wird vorgeworfen, in Verletzung seiner Treuepflicht nicht dafür gesorgt zu haben, dass in den von ihm unterzeichneten Wartungsverträgen mit der RR. und der SS. in den Jahren 2006 bis 2008 (betreffend BIS 1095, 1259, 1361, 1466, 1467) die AGB Bund für Informatikdienstleistungen (Ausgabe Juni 1998 bzw. Stand 20. Oktober 2010) als Vertragsbestandteil aufgenommen worden seien, so dass die RR. und die SS. Spesen für Reisezeit, Fahrkosten und Hotel dem SECO hätten in Rechnung stellen können. A. haben diesen Unternehmen dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil im Betrag von Fr. 17‘607.70 verschafft und dem SECO einen entsprechenden Schaden verursacht. Weiter habe er betreffend den Jahresverträgen der RR. und der SS. der Jahre 2009 bis 2012 die durch diese Unternehmen in Rechnung gestellten Aufwände für Spesen und Reisezeiten toleriert, indem er die Rechnungen als Chef visiert bzw. durch S. habe visieren lassen und so zur Zahlung freigegeben habe, wodurch die RR. und die SS. ungerechtfertigte Kosten von Fr. 35‘604.50 hätten in Rechnung stellen können und dem SECO ein entsprechender Schaden entstanden sei (Anklageschrift S. 73 f.).
b) Verträge für die Jahre 2006 bis 2008
aa) Vorbemerkung: Der Sachverhalt gemäss BIS 1095 ist verjährt (vgl. E. II.2.7.2.6). Unter diesem BIS-Dossier stellte die RR. Rechnung im Betrag von
gesamthaft Fr. 135'935.25 (BA B18-001-015-0018). Davon machen die Spesen (Reisekosten, Essensentschädigungen, Hotelübernachtungen) Fr. 3'773.75 aus (Rechnung Nr. 600600317 Fr. 585.--, Rechnung Nr. 600600341 Fr. 2’112.--, Rechnung Nr. 600600362 Fr. 810.20, Zwischentotal Fr. 3'507.20, MWST Fr. 266.55, Total Fr. 3'773.75; BA B18-001-015-0056, -0057, -0059). Es verbleibt ein möglicher Schadensbetrag von Fr. 13'833.95 (Jahre 2006-2008).
bb) Beim verjährten Sachverhalt BIS 1095 wurde im Vertrag Systemwartung Intel Plattform ASAL zwischen dem SECO und der RR. vom 11./14. Juli 2006 in Ziff.
4.4 folgende Spesenentschädigung vereinbart: Reisezeit pro Stunde Fr. 180.-exkl. MWST, Fahrkilometer Fr. 0.60 exkl. MWST, Bahn 1. Klasse, Flug Economy, Hotel mind. 3 Stern, je nach Aufwand (BA B18-001-015-0043).
Auf die gleiche Art wurde in den weiteren Verträgen eine Spesenentschädigung vereinbart: BIS 1259 Vertrag mit RR. vom 20./21. Februar 2007 und Nachtrag 1 vom 26./27. Juli 2007 (BA B18-001-016-0134 ff., -0122 ff.), BIS 1361 Vertrag mit SS. vom 26./27. Juli 2007 (BA B18-001-033-0123 ff.), BIS 1466 Vertrag mit RR. vom 7. März 2008 und Nachtrag 1 vom 11. August 2008 (BA B18-001-018-0269 ff., -0265 ff.), BIS 1467 Vertrag mit SS. vom 7. März 2008 (BA B18-001-033-0235 ff.). Die Verträge wurden seitens SECO/TCSB jeweils von A. unterzeichnet (BA 10-001-1682).
cc) A. erklärte auf Vorhalt der Wartungsverträge für die Jahre 2006 bis 2008: «Die hier aufgelistete Darstellung mit den Spesenansätzen etc. basiert auf der Tatsache, dass die angefallenen Spesen, Reisezeiten, dezentral bei den Kassen in der gesamten Schweiz angefallen sind. Die Firma RR. musste im Auftrag des SECO bei diesen Aussenstellen entsprechende Installationen oder Supportaufträge ausführen. Alle anderen Verträge mit den entsprechenden Lieferanten basierten auf dem Umstand, dass die Vertragserfüllung auf dem Platz Bern (inkl. Kehrsatz) erfolgte. Deshalb wurde ein Wartungsvertrag für dezentrale Arbeiten mit den entsprechenden Spesenregeln erstellt» (BA 13-001-1350). Eine gleichlautende Antwort betreffend dezentrale Auftragserfüllung gab A. auch zum Jahresvertrag 2009 (BA 13-001-1351). Es handelt sich bei diesen Aussagen offenbar um eine Schutzbehauptung. Die Einsatzorte/Rechnungen betreffen grossmehrheitlich Hotline-Einsätze (Anfragen per Telefon, Mail, Fax) ab Standort Bern (vgl. BA B18-001-015-0041, B18-001-016-0138 f.). Dass die Einsätze auch dezentral zu leisten gewesen wären, geht aus den von der RR. bzw. der SS. erstellten Wartungsverträgen im Übrigen nicht hervor. Wie bereits erwähnt, war das SECO/TCSB als zentrale Stelle für die Informatik der Arbeitslosenkassen zuständig (E. I.8). In keinem vom SECO/TCSB erstellten Dienstleistungsvertrag waren die Leistungen näher umschrieben, d.h. es waren keine Leistungen an einem anderen Ort vorgesehen, etwa bei einer dem TCSB angeschlossenen Arbeitslosenkasse, weshalb entsprechend keine Spesenregelung für Einsätze an Drittorten aufgeführt waren. Den Rechnungen sind dezentrale Einsatzorte bzw. damit verbundene Übernachtungsorte und Fahrten von Ort zu Ort (Bahn, Auto) nicht zu entnehmen (z.B. BIS 1259: Rechnung 600600544 vom 30. November 2007 [Kilometerentschädigung für 430 km Fr. 279.50, Übernachtung Fr. 428.--, Billett Fr. 133.--]; BA B18-001-016-0182, -0188 f.). Aus den Rechnungen geht sodann hervor, dass auch Mahlzeitenpauschalen verrechnet wurden (z.B. BIS 1259: Rechnung 600600544 vom 30. November 2007 [Mittagessen Fr. 168.--, Nachtessen Fr. 96.--]; BA B18-001-016-0182, -0188 f.). Solche waren weder in den in Bezug auf die Spesenregelung widersprüchlichen Vertragswerken zu den Wartungsdienstleistungen noch in den sonstigen Dienstleistungsverträgen des SECO/TCSB vorgesehen (BA 10-001-1684).
dd) Die AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998, bestimmen in Ziff. 6.2 (Vergütung): «Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere alle Sozialleistungen oder andere Entschädigungsleistungen für Krankheit, Invalidität und Todesfall, die öffentlichen Abgaben sowie Spesen» (BA B10-001-036-0078). Das Gleiche gilt gemäss den AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe vom 20. Oktober 2010, Ziff. 15.2 (BA B10001-036-0083). Die AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen wurden in den Verträgen mit der RR. und der SS. nicht zum Vertragsbestandteil erklärt. Dies ist hinsichtlich einer Pflichtverletzung nicht massgebend. Entscheidend ist, dass A. wusste, dass gemäss den AGB des Bundes, Ausgabe 1998, Ziff. 6.2, bzw. Ausgabe vom 20. Oktober 2010, Ziff. 15.2, durch die vereinbarte Vergütung die Spesen abgedeckt sind. Er wusste auch, dass gemäss BHB Ziff. 6.1 die AGB des Bundes zum Vertragsbestandteil zu erklären sind. Ferner war ihm bekannt, dass in allen übrigen Verträgen (Rahmen- und Jahresverträge) eine Vergütung für Reisezeit ausgeschlossen wurde (unten lit. c/aa). A. hätte demnach – selbst ohne Aufnahme der AGB des Bundes in den einzelnen Jahresvertrag – dafür besorgt sein müssen, dass in den von der RR. bzw. der SS. vorbereiteten Verträgen die Regelung in Ziff. 4.4, welche eine Reisezeit- und Spesenvergütung vorsah, entfernt wird. In dieser Hinsicht ist somit eine Pflichtverletzung von A. zu bejahen, da diese Unterlassung dazu führte, dass die Unternehmen Spesen in Rechnung stellen konnten.
ee) Aufgrund der Verträge für die Jahre 2006 bis 2008 wurden dem SECO Spesen von gesamthaft Fr. 17'607.70 in Rechnung gestellt (2006: Fr. 6'292.90; 2007: Fr. 2’831.25; 2008: Fr. 8’483.55; BA 10-001-1686 mit Aktenverweisen). Abzüg-
lich der Spesen gemäss BIS 1095 im Betrag von Fr. 3'773.75 verbleibt ein Spesenbetrag von Fr. 13'833.95. Dies entspricht dem ungerechtfertigten Vorteil der Unternehmen RR. und SS. und dem Schaden des SECO.
c) Verträge für die Jahre 2009 bis 2012
aa) Im Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der RR. mit der Bezeichnung «Wartung Intel-Plattformen» vom 3./9. Februar 2009 mit Laufzeit 1.1.2009-31.12.2011 (seitens SECO unterzeichnet von GGG., Chef TC; BIS 1673; BA B18-001-020-0234 ff.) wurden die AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998, als Vertragsbestandteil vereinbart und die AGB der Auftragnehmerin wegbedungen (Ziff. 2.6b und 2.7). Zum Vertragsbestandteil wurde auch die Offerte der RR. vom 15. Dezember 2008 erklärt (Ziff. 2.6c). Weiter wurde festgelegt, dass Reisezeit nicht als Arbeitszeit verrechnet werden kann (Ziff. 5). Vorgesehen war der Abschluss jährlicher Verträge, mit denen die konkret zu erbringenden Dienstleistungen festgelegt werden (Ziff. 3). Der Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der SS. mit der Bezeichnung «Wartung Domino-/GEDYS/MEXXPRO-System» vom 3./9. Februar 2009 mit Laufzeit 1.1.2009-31.12.2011 (seitens SECO unterzeichnet von GGG., Chef TC; BIS 1674; BA B18-001-0340077 ff.) enthält die gleichen Angaben; dabei bildete die Offerte der SS. vom 15. Dezember 2008 Vertragsbestandteil. Vorgesehen war in beiden Rahmenverträgen, dass der Auftragnehmer jedes Jahr eine Offerte für den jährlich abzuschliessenden Wartungsvertrag einreicht.
In den von der RR. bzw. der SS. auf Grundlage ihrer Offerten erstellten Jahresverträgen für die Jahre 2009-2012 zu Systemwartung Intel-Plattform ASAL wurden in Ziff. 4.4 jeweils folgende Spesenansätze definiert: Reisezeit pro Std (50%) Fr. 97.20 inkl. MWST, Fahrkilometer pro km Fr. 0.65 inkl. MWST, Bahn 1. Klasse und Hotel mind. 3 Stern, je nach Aufwand. Weiter wurde vereinbart: «Spesen können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Auftragserfüllung ausserhalb Bern (inkl. Bümpliz) erfolgt» (BA 10-001-1683; beispielhaft: Vertrag zu Rahmenvertrag BIS 1674 betreffend «Systemwartung Intel Plattform ASAL» zwischen dem SECO und der SS. vom 19./24. Januar 2011, Laufzeit 01.01.201131.12.2011, BIS 2115; BA B18-001-035-0096). Die Jahresverträge wurden, wie die Rahmenverträge, von GGG. unterzeichnet. Die Vorbereitung dieser Verträge erfolgte durch A. (BA 10-001-1683).
In den (übrigen) jährlichen Dienstleistungsverträgen mit der RR. bzw. der SS., welche auf den Vertragsvorlagen des SECO basierten, waren keine gesonderten Spesenentschädigungen enthalten. In Bezug auf die Reisezeiten enthielten diese Dienstleistungsverträge bis 2007 den Passus: «Reisezeit kann nicht als Arbeitszeit verrechnet werden, sofern diese nicht angeordnet worden ist». Mit der Erstellung der Rahmenverträge 2008 wurden die Vergütungen in den entsprechenden Jahresverträgen dazu neu wie folgt geregelt: «Die Vergütung pro verrechenbare Stunde ist in diesem Vertrag, Anhang 1 geregelt. Reisezeit kann nicht als Arbeitszeit verrechnet werden» (BA 10-001-1684).
bb) In Bezug auf die Aussagen von A. kann vorab auf das Gesagte (lit. b/cc) verwiesen werden. Zu den Rahmenverträgen (Wartung) und zur Spesenregelung in den jährlichen Wartungsverträgen erklärte A., der Rahmenvertrag habe zum Zweck gehabt, ein übergeordnetes Vertragswerk auf zwei/drei Jahre zu erstellen, welches keine detaillierten Angaben enthalte. Massgebend seien die unter diesen Rahmenvertrag fallenden Einzelverträge (BA 13-001-1351). Mit dem übergeordneten Vertragswerk des Rahmenvertrags wurden gerade die gleichbleibenden Bedingungen geregelt, unter anderem die Frage der Reisezeit- und Spesenvergütung. In den Jahresverträgen waren hingegen (bloss) die konkret zu erbringenden Dienstleistungen – und der dafür erforderliche Stundenaufwand und Kostenrahmen – zu definieren (Rahmenvertrag Ziff. 3); Raum für eine neue Spesenregelung bestand nicht mehr. Obwohl in den Rahmenverträgen eine Vergütung von Reisezeit ausgeschlossen wurde und durch den Einbezug der AGB des Bundes die Spesen nicht separat zu entschädigen waren, liess es A. zu, dass in den Jahresverträgen, welche auf den Offerten basierten, eine Entschädigung für Reisezeit und Spesen vereinbart wurde. Darin liegt unter Hinweis auf das oben Gesagte (lit. b/dd) eine Pflichtverletzung. Das Gleiche gilt für die Jahresverträge 2012, welche nicht mehr auf einem Rahmenvertrag beruhten (Vertrag «Systemwartung Intel Plattform ASAL» zwischen dem SECO und der RR. vom 6./12. Januar 2012, BIS 2341; BA B18-001-026-0220 ff.; Vertrag «Systemwartung Intel Plattform ASAL» zwischen dem SECO und der SS. vom 6./12. Januar 2012, BIS 2345; BA B18-001-036-0115 ff.).
Eine Pflichtverletzung liegt sodann darin, dass A. die Rechnungen der RR. und der SS. visierte bzw. durch S. visieren liess und zur Zahlung freigab (BA 10-0011685), obwohl sie entgegen den Bedingungen im Rahmenvertrag und den AGB Aufwand für Reisezeit und Spesen enthielten.
cc) Aufgrund der Verträge für die Jahre 2009 bis 2012 wurden dem SECO Spesen von gesamthaft Fr. 35'604.50 in Rechnung gestellt (2009: Fr. 14'560.35; 2010: Fr. 2’963.45; 2011: Fr. 13’940.05; 2012: Fr. 4’140.65; BA 10-001-1686 mit Aktenverweisen). Dieser Betrag entspricht dem ungerechtfertigten Vorteil der Unternehmen RR. und SS. und dem Schaden des SECO.
d) Die Pflichtverletzungen von A., die ungerechtfertigten Vorteile der Unternehmen RR. und SS. und der finanzielle Schaden des SECO von gesamthaft Fr. 49'438.45 (Fr. 13'833.95 und Fr. 35'604.50) sind erstellt.
2.7.3 AAA. und BBB. (Anklage Ziff. 2.1.1.3)
2.7.3.1 Unterziffer 2.1.1.3.1 BIS 1305 Infrastruktur Systemraum LW10; Unterziffer 2.1.1.3.3 BIS 1556 Beschaffung Umbauten Systemraum LW10
a) In Unterziffer 2.1.1.3.1 wird A. vorgeworfen, am 29. März 2007 die Offerte Nr. 213037-V1 der AAA. vom 13. März 2007 unterzeichnet und so den entsprechenden Auftrag für Baumeisterarbeiten für den IT-Sicherheitsraum am Lagerhausweg 10 (nachfolgend: LW10) im Umfang von Fr. 288‘300.-- an die AAA. erteilt zu haben, am 8. Mai 2007 den Unternehmer-Vertrag zum Bau eines «Sicheren IT-Centers» Projekt TCSB LW10 Etappe 1 zwischen dem SECO und der AAA. (BIS 1305) unterschrieben und die entsprechenden Leistungen so durch Einholen nur einer Offerte freihändig an die AAA. vergeben zu haben, obschon die freihändige Vergabe nur für Bauaufträge bis zu einem Betrag von Fr. 100‘000.-- zulässig gewesen wäre, und aus der Begründung zur Bedarfsanforderung hervorgehe, dass es sich um erste Umbauten in der Richtung der Endlösung handelte, weshalb bei der Wahl des Beschaffungsverfahrens gemäss Art. 7 BöB und Art. 14 und 15 VöB vom Gesamtvolumen hätte ausgegangen und zumindest ein Einladungsverfahren durchgeführt werden müssen (Anklageschrift S. 77 f.).
In Unterziffer 2.1.1.3.3 wird A. vorgeworfen, die Leistungen gemäss Unternehmer-Vertrag zum Bau eines «Sicheren IT-Centers» vom 31. März 2008 mit einer Kostenzusammenstellung von Fr. 1‘661‘451.60 bzw. gemäss Vertragszusatz vom 21. Mai 2008 freihändig an die AAA. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag gemäss BIS 1556 zwischen dem SECO und der AAA. abgeschlossen worden sei. A. habe dabei mit einem Antrag auf Freigabe von finanziellen Mitteln bezüglich Umbauten der Systemräume die Freigabe von Fr. 2‘000‘000.-- für den Standort LW10 und von Fr. 150‘000.-- für die Planung des Standorts Finkenhubelweg 12 beantragt, dem die SK-Fin am 28. Februar 2008 zugestimmt habe. A. habe die Beschaffung trotz eines Kostendachs von Fr. 2‘000‘000.-- gestützt auf eine einzige Offerte der AAA. vom 3. Dezember 2007 freihändig vergeben bzw. die Vergabe angeordnet. In einer Beilage zum Investitionsantrag habe er ausgeführt, dass die AAA. das einzige Unternehmen sei, die für den Bau von IT-Sicherheitsräumen über die technischen Kenntnisse und auf gewissen Teilen die Patente verfüge, wodurch er faktisch schon den Entscheid für die Vergabe des Auftrags an die AAA. getroffen und GGG. damit veranlasst habe, den Investitionsantrag für diese Beschaffung am 8. Mai 2007 zu genehmigen. A. habe die Beschaffung gemäss BIS 1556 nicht als Gesamtbestellung mit BIS 1305 vergeben, da BIS 1305 die Vorarbeiten zum Bau des Systemraums LW10 betroffen habe (Anklageschrift S. 81 f.).
b) Einzelauftrag oder gleichzeitige (Gesamt-)Vergabe von BIS 1305 und 1556
Die Beschaffung BIS 1305 betrifft den Unternehmervertrag zwischen dem SECO und der AAA. vom 8. Mai 2007 zum Bau eines «Sicheren IT-Centers», Standort LW10, Etappe 1, Vertragsgegenstand «Einbau einer Spezialbodenkonstruktion zum Schutze von Feuer/Hitze und kompromittierender Strahlung von unten, mit Vorrüstung zur Möglichkeit eines späteren Ausbaus von Wänden und Decke zu einem neuen IT-Center (Backup-Raum) im 2. Obergeschoss des Gebäudes Lagerhausweg 10, in Bümpliz, bestehend aus: …», mit einem Werkpreis von Fr. 310'210.80 inkl. MWST (BA B10-001-035-0036 ff.). In BIS 1382 wurde als Nachtrag zu BIS 1305 ein Mehraufwand für Systemraumumbau Etappe 1 am LW10 für Fr. 133'332.60 bewilligt (BA B10-001-035-0043 ff.). Die Beschaffung BIS 1556 betrifft den Unternehmervertrag zwischen dem SECO und der AAA. vom 26. Juni 2008 zum Bau eines «Sicheren IT-Centers», Standort LW10, Etappe 2, Vertragsgegenstand «Bau eines sicheren IT-Backup-Centers zum Schutz vor Feuer/Hitze, Löschwasser, Einbruch, Sabotage, Vandalismus und kompromittierender Strahlung im 2. Obergeschoss des Gebäudes Lagerhausweg 10, in Bümpliz, bestehend aus: …», mit einem Werkpreis von Fr. 1'544'100.- exkl. MWST bzw. Fr. 1’661'451.60 inkl. MWST (BA B10-001-035-0089 ff.).
In BIS 1305 wird in der Antrags- und Entscheidnotiz von S. vom 24. Mai 2007 ausgeführt: «Das Vorhaben ist Teil des Projekts iSeries Betriebskonzept und beinhaltet den Um- respektive Ausbau des Systemraums am Lagerhausweg 10 (Backupstandort des IZ ASAL). [...] Nach der ersten Vorstellung des Vorhabens an der SK Finanzen Sitzung im Februar 2007 musste TCSB eine minimale Variante für den Umbau erarbeiten. Diese Variante wurde am 27. März 2007 von der SK Finanzen genehmigt. [...] Das Vorhaben ist Grundlage für die weiteren Schritte im Projekt. Die Ausbauten der Räume müssen gemacht werden um die HW auch entsprechend in den Betrieb integrieren zu können» (BA B10-001-0350024).
In BIS 1556 wird im Antrag auf Freigabe von finanziellen Mitteln von A. vom Februar 2008 betreffend Umbauten der Systemräume ausgeführt: «Die im 2007 erfolgte Backupsystemablösung (4 - Systembetriebskonzept) bedingte auch einen kurzfristigen Umbau des Systemraums am Lagerhausweg 10. Im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung (Ausbau IT-Sicherheitsraum) wurde dieser so umgebaut, dass er einerseits den betrieblichen Anforderungen genügt und andererseits einen Ausbau ermöglicht» (BA B10-001-035-0066 ff., -0069). Es handelte sich bei der ersten Etappe um einen technischen Notumbau (vgl. Antrags- und Entscheidnotiz von S. vom 7. April 2008 zu Etappe 2 betreffend Fertigstellung des IT-Sicherheitsraumes LW10; BA B10-001-035-0076).
Die Ausführung von Vorarbeiten im Rahmen eines Notumbaus bedeutet nicht, dass gleichzeitig der Bauauftrag zum Endausbau zu vergeben bzw. auszuschreiben ist; ein beschaffungsrechtlicher Zusammenhang ist nicht gegeben. Eine Gesamtvergabe der Arbeiten gemäss BIS 1305 mit den Arbeiten zum Endausbau gemäss BIS 1566 nach Art. 7 BöB war schon in dieser Hinsicht nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Frage nicht von Relevanz: Da der Gesamtauftragswert von Fr. 1'832'400.-- exkl. MWST (BIS 1305 Fr. 288'300.--, BIS 1556 Fr. 1'544'100.--) – selbst unter Hinzurechnung des Mehraufwands von Fr. 133'332.60 gemäss Nachtrag in BIS 1382 – unter dem Wert von Fr. 2 Mio. für eine öffentliche Ausschreibung liegt (Art. 35 Abs. 3 lit. g VöB), hätte auch ein Gesamtauftrag (zumindest) im Einladungsverfahren vergeben werden können bzw. müssen. Eine öffentliche Ausschreibung (WTO-Verfahren) wäre nicht erforderlich gewesen; ein solcher Vorwurf wurde denn auch nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht.
Die beiden Bauaufträge in BIS 1305 und 1556 waren je im Einladungsverfahren zu vergeben, da der Wert von Fr. 100'000.-- für eine freihändige Vergabe überschritten wurde (Art. 36 Abs. 2 lit. b aVöB); vorbehalten bleibt Art. 13 Abs. 1 VöB.
c) Freihändige Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1 VöB (i.V.m. Art. 36 Abs. 1 VöB)
aa) Als Ausnahme für eine freihändige Vergabe sieht Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB vor: «Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter oder eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative».
Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB sieht als weitere Ausnahme vor: «Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist».
Art. 13 Abs. 1 lit. h VöB sieht als Ausnahme für Bauaufträge vor: «Die Auftraggeberin vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Bauaufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann».
bb) Die Begründung in BIS 1305 für die Vergabe lautet wie folgt: «Nur eine Offerte. AAA. AG ist ein Spezialist auf dem Gebiet der Systemraumumbauten und in der Region Bern Es ist wichtig die ersten Umbauten in der Richtung der Endlösung zu erstellen. Das Endziel – neuer Systemraum – soll nicht gefährdet werden» (BA B10-001-035-0013). In BIS 1556 ist im bereits erwähnten Antrag von A. vom Februar 2008 als Grund für die Einholung von nur einer Offerte angegeben: «Marktführer und einziger Anbieter für die Lösung der vorhandenen IT-Infrastrukturprobleme. [...] Zur Zeit gibt es auf dem Schweizermarkt nur eine auf IT-Sicherheitsräume spezialisierte Firma, welche nebst der Sicherheit auch die Sonderbedürfnisse betreffend Bodenbelastung, rasche Abschottung bei Gasentwicklung bieten kann. Die Firma AAA. AG ist diejenige Firma, welche auf wichtige Teile der IT-Sicherheitszelle (Brandschutz, Bodenbelastung – ausnivellierbar und gewichtsverteilende Elemente –, Klimatisierung, Stromverteilung und -zuführung) die Patente und das Spezialwissen besitzt. Auch werden die schutzbringenden Elemente nur durch die Firma AAA. AG fabriziert und installiert. Zudem kann nur die Firma AAA. AG die IT-Sicherheitszelle aus rostfreiem Stahl liefern» (BA B10-001-035-0071). In der «Beilage zu Antrags- und Entscheidnotizen» vom 21. April 2008 hielt A. fest: «Nach eingehenden Abklärungen betreffend Erfüllung der Anforderungen wurde die Planung und Ausführung des IT-Systemraumes LW10 (Backup-Standort) der Firma AAA. AG übertragen. Diese Firma ist die zurzeit einzige Firma, welche für den Bau von IT-Sicherheitsräumen über die technischen Kenntnisse und auf gewisse Teile die Patente verfügt. Sie hat anfangs 2007 die erste Bauphase (Notumbau) am LW10 ausgeführt» (BA B10-001-0350095). Die Begründung im BIS-Dossier 1556 lautet kurz: «Nur die AAA. kann den Systemraum weiter bauen» (BA B10-001-035-0074).
cc) Die BIS-Dossiers 1305 und 1556 enthalten keinen Bericht über die freihändige Vergabe des Auftrags im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VöB. Es finden sich darin auch keine Hinweise auf Abklärungen bezüglich Anbieter im Bau von IT-Sicherheitsräumen; insbesondere wurden offenbar keine Abklärungen beim BBL getroffen. Die Behauptung betreffend einziger Anbieter mit technischen Kenntnissen und erforderlichen Patenten in der Schweiz bedeutet nicht, dass kein anderer Anbieter für den Bau von IT-Sicherheitsräumen in Frage kommen kann. Es ist zudem lebensfremd anzunehmen, dass für die technischen Herausforderungen beim IZ ASAL nur eine einzige Lösung bestanden hat, und dass nur ein Anbieter schweizweit in der Lage war, diese Arbeiten auszuführen. Das geht auch aus BIS 1305 hervor, wo die AAA. noch als «Spezialist auf dem Gebiet der Systemraumumbauten und in der Region Bern» bezeichnet wurde und nicht als einziger Anbieter in der Schweiz. Die Begründung, AAA. habe «auf gewisse Teile [über] die Patente verfügt», hat nicht die Einzigartigkeit des Anbieters im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB zur Folge. Hinweise auf geprüfte Alternativen liegen – wie gesagt – nicht vor. Die Verteidigungsthese, wonach die Unternehmen AAA. und BBB. konkurrenzlos und aufgrund der Patente auf den entsprechenden Produkten die einzigen Unternehmen gewesen seien, welche solche Hochsicherheitsräume hätten herstellen können, während die Konkurrenten die Leistungen wiederum bei D. (bzw. seinen Unternehmen) hätten einkaufen müssen und daher noch ihre eigene Marge hätten in den Preis einbeziehen müssen, widerspricht der Angabe, D. habe «dem SECO eine Offerte zu Tiefpreisen gemacht, um konkurrenzfähig bleiben zu können» (TPF 422.721.266 mit Hinweis auf die Beweiseingabe von Rechtsanwalt Lerf vom 4. Juni 2020, TPF 422.524.13 f. [«A. sagte mir, dass er noch eine Offerte mit gleichem Lieferungsumfang bei H. einholen werde. Aus diesem Grund haben wir die Gewerke und Gerätschaften zu Tiefstpreisen offeriert, d.h. zu den Preisen, die uns auch H. hätte bezahlen müssen»]). Damit räumt die Verteidigung implizit selber ein, dass andere Lieferanten hätten angefragt werden können, auch wenn allenfalls am Ende das Unternehmen von D. den Zuschlag erhalten hätte.
dd) Aufgrund dieser Ausführungen ist erstellt, dass der Ausnahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB in BIS 1305 in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben ist. Damit fällt auch der allfällige Ausnahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. f VöB in BIS 1556 nicht in Betracht. Der Ausnahmegrund von Art. 13 Abs. 1 lit. h VöB fällt sodann schon mangels Ausschreibung des Grundbauauftrags nicht in Betracht.
Nach dem Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht kein Ausnahmegrund gegeben.
d) In der freihändigen Vergabe anstelle der Durchführung von Einladungsverfahren in den Beschaffungen BIS 1305 und 1556 ist eine Pflichtverletzung gegeben.
e) Weitere Pflichtverletzungen
aa) Die Anklage wirft A. in Unterziffer 2.1.1.3.3 weiter vor, er habe die Faktura Nr. 208128-124 der AAA. vom 8. Dezember 2008 betreffend Mehraufwendungen am 10. Dezember 2008 materiell und als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon im Vertragszusatz vom 21. Mai 2008 die Vertragsbedingungen (AVB) des BBL als integrierender Vertragsbestandteil vereinbart worden seien, welche vorsahen, dass Zusatzarbeiten vor Inangriffnahme schriftlich angeboten, genehmigt und schriftlich bestellt werden mussten, was bezüglich des Mehraufwands gemäss dieser Faktura nicht erfolgt sei (Anklageschrift S. 82).
bb) Der Unternehmervertrag bestimmt in Ziff. V Diverse Bestimmungen u.a.: «Die Bauherrin gestattet der Unternehmerin in Absprache kleine Änderungen am Projekt, die sich während der Bauausführung als notwendig oder zweckmässig erweisen. Diese Änderungen dürfen jedoch die fachgemässe Ausführung, die
Funktion und die Qualität nicht beeinträchtigen und der Bauherrin keine Mehrkosten verursachen» (BA B10-001-035-0093). Die AVB regeln in Ziff 8.1: «Im Vertrag nicht vorgesehene, im Verlauf der Bauausführung aber als notwendig erachtete Zusatzarbeiten müssen vor Inangriffnahme schriftlich angeboten, genehmigt und schriftlich bestellt werden». Gemäss Vertragszusatz vom 26. August 2008 wurden die AVB vereinbart und gehen bei Widerspruch zum Vertrag letzterem vor (BA B10-001-035-0097 f.). Mehraufwendungen sind demnach grundsätzlich im Voraus zu genehmigen (BA B10-001-035-0099 ff.).
cc) Die Anklage wirft A. die Visierung einer Rechnung für nicht genehmigte Zusatzarbeiten vor. Die Faktura Nr. 208128-124 vom 8. Dezember 2008 im Betrag von Fr. 130'478.75 inkl. MWST hat als Rechnungstext: «Mehraufwendungen in Absprache mit der Bauherrschaft gemäss Beilage» (BA B10-001-035-0111). Die Beilage zur Rechnung erwähnt einen Mehraufwand «letzte Etappe» infolge nicht voraussehbarer Erschwernisse in Absprache mit der Bauherrschaft TCSB (BA B10-001-035-0112). Die Anklage verweist bloss auf die Faktura Nr. 208128-124, ohne den Rechnungsbetrag aufzuführen. Ein finanzieller Schaden wird in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Ein immaterieller Schaden (Anklageschrift S. 81) ist bei blosser Genehmigung einer Rechnung nicht gegeben. Eine allfällige Pflichtverletzung ist daher gemäss Art. 314 StGB nicht relevant.
dd) Ein separater Freispruch hat unter dieser Anklageziffer nicht zu erfolgen.
2.7.3.2 Unterziffer 2.1.1.3.2 BIS 1444 Dienstleistungsvertrag AAA. 2008
a) A. wird vorgeworfen, die Leistungen gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 10. Dezember 2007 (BIS 1444) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 42‘000.-- freihändig an die AAA. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag zwischen dem SECO und der AAA. abgeschlossen worden sei. Er habe den Auftrag entgegen den Vorschriften von Art. 7 BöB und Art. 14 und 15 VöB separat vergeben statt ihn in den Auftrag für die Infrastrukturanpassungen am LW10 und F12 gemäss BIS 1305 und 1382 miteinzubeziehen, womit aufgrund des Gesamtbetrags von Fr. 443‘543.40 eine freihändige Vergabe nicht mehr zulässig gewesen wäre (S. 79 f.).
b) Der «Vertrag betr. Informatikdienstleistungen», vom SECO und der AAA. am 9./14. Januar 2008 unterzeichnet, nennt als Betreff «Technische Beratung im Security-Bereich (Technik und Infrastruktur) und Mitarbeit in Projekten» und bezeichnet als Vertragsgegenstand die technische Beratung und Projektleitung mit einer Laufzeit 3.1.2008-31.12.2008; die Kostenschätzung lautet auf Fr. 42'000.-inkl. MWST (BA B10-001-035-0053 ff.). A. hielt in einer Aktennotiz vom 17. Dezember 2007 fest: «Für die Überarbeitung und die Neugestaltung des Sicherheitskonzeptes F12 und LW10 benötigt TCSB die Unterstützung von Fachexperten aus der Security-Branche» (BA B10-001-035-0061). JJJ. hielt in einer Notiz vom 21. Dezember 2007 betreffend Gesamtzusammenhang mit BIS 1305/1382 fest: «Vermutlich ist die Dienstleistung nicht eine IT-Dienstleistung, wie es die Vertragsvorlage definiert, sondern eine Dienstleistung im Bereich der baulichen Ausgestaltung der Security» (BA B10-001-035-0062).
c) Beschaffungsrechtlich handelt es sich bei BIS 1444 um einen Dienstleistungsauftrag gemäss VöB, Anhang 1, Ziff. 12 CPC 867. Die Beschaffung BIS 1305 und Nachtrag BIS 1382 hat einen Bauauftrag zum Gegenstand (E. II.2.7.3.1).
Art. 7 Abs. 1 BöB verbietet die Aufteilung von Aufträgen zur Umgehung der Anwendbarkeit des BöB; Art. 7 Abs. 2 BöB verbietet das Aufteilen von Bauaufträgen, Art. 7 Abs. 3 BöB jene von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen. Das BöB schreibt nicht vor, dass bei sachlichem Zusammenhang zwischen einem Dienstleistungsvertrag und einem Bauauftrag der Auftrag als Ganzes zu vergeben ist. Das wäre schon aufgrund der unterschiedlichen Schwellenwerte für diese Auftragsarten ausgeschlossen. Es ist daher keine Gesamtbetrachtung mit dem Bauauftrag BIS 1305 und Nachtrag in BIS 1382 erforderlich. Die Limite für eine freihändige Vergabe von Fr. 50'000.-- ist bei einem Auftragswert von Fr. 42'000.-(inkl. MWST) nicht überschritten. Eine freihändige Vergabe war zulässig. Eine Pflichtverletzung ist nicht gegeben, was insoweit einen Freispruch zur Folge hat.
Daraus folgt auch, dass entgegen der Auffassung der Anklage keine zusätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Die Pflichtverletzung bezüglich BIS 1305 (wo ein Einladungsverfahren hätte erfolgen müssen und nicht eine freihändige Vergabe) betrifft eine separate Vergabe und begründet eine Pflichtverletzung.
d) Weitere Pflichtverletzungen
aa) Die Anklage wirft A. weiter vor, für die Leistungen gemäss BIS 1444 den «Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen» verwendet zu haben, obwohl er aufgrund des Vertragsgegenstands gemäss der Richtlinie betreffend die Höhe der Stundenansätze bei externen Dienstleistungen im TC vom 21. März 2006 einen «Vertrag für allgemeine Dienstleistungen» hätte wählen müssen. A. habe entgegen dieser Richtlinie einen überhöhten Stundenansatz für die Verrechnung der Leistungen der AAA. im Betrag von Fr. 210.-- statt des zulässigen Höchstansatzes von Fr. 190.-- akzeptiert, obwohl keine Ausnahmeregelung gemäss dieser Richtlinie vorgelegen habe und A. keine Bewilligung für die Überschreitung der Höchstansätze eingeholt gehabt habe (Anklageschrift S. 80).
bb) Im Vertrag wurde in Ziff. 1.3 ein Stundenansatz von Fr. 210.-- vereinbart (BA B10-001-035-0054). Die Anklage macht jedoch lediglich einen falschen bzw. überhöhten Stundenansatz geltend. Ein finanzieller Schaden wird in diesem Zusammenhang nicht behauptet und beziffert. Ein immaterieller Schaden (Anklageschrift S. 79) ist mit einem allenfalls überhöhten Stundenansatz nicht gegeben. Eine allfällige Pflichtverletzung ist daher gemäss Art. 314 StGB nicht relevant.
e) Damit hat zu dieser Unterziffer ein umfassender Freispruch zu erfolgen.
2.7.3.3 Unterziffer 2.1.1.3.4 BIS 1557 Planung IT-Sicherheitsraum F12
a) A. wird vorgeworfen, die Leistungen gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 7. April 2008 (BIS 1557) mit geschätzten Kosten in der Höhe von Fr. 150‘000.-- bzw. Vertragszusatz vom 21. Mai 2008 freihändig an die AAA. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag zwischen dem SECO und der AAA. abgeschlossen worden sei. Die Anklage führt weiter aus, dass es sich bei BIS 1557 nicht um Informatikdienstleistungen, sondern um Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Bauauftrag handle, nämlich dem Bau eines IT-Sicherheitsraums, weshalb die Leistungen gemäss BIS 1557 zusammen mit den Leistungen gemäss BIS 1744 hätten behandelt und somit von einem Gesamtvolumen von rund Fr. 3,5 Mio. hätte ausgegangen werden müssen. Damit wäre bezüglich der Leistungen gemäss BIS 1557 der Schwellenwert für eine freihändige Vergabe überschritten gewesen und bei sachgerechter Bearbeitung hätte der entsprechende Planungsauftrag zusammen mit den Leistungen gemäss BIS 1744 vergeben werden müssen (Anklageschrift S. 83 f.).
b) Der «Vertrag betr. Informatikdienstleistungen», vom SECO und der AAA. am 16./19. April 2008 unterzeichnet, nennt als Betreff «Projektleitung und tech. Beratung, Planung IT-Sicherheitsraum F12». Er bezeichnet als Vertragsgegenstand die technische Beratung und Projektleitung, Dauer 1.5.2008-31.12.2008, Kostenschätzung von Fr. 150'000.-- inkl. MWST (BA B10-001-035-0121 ff.).
c) Beschaffungsrechtlich handelt es sich bei BIS 1557 um einen Dienstleistungsauftrag gemäss VöB, Anhang 1, Ziff. 12 CPC 867. Die Beschaffung gemäss BIS 1744 hat demgegenüber einen Bauauftrag zum Gegenstand («Erstellung des IT-Sicherheitsraumes am Produktionsstandort F12»; BA B10-001-035-0179). Hinsichtlich der auch hier zu verneinenden Frage einer Gesamtvergabe der beiden Aufträge kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. II.2.7.3.2).
Aufgrund des Auftragswerts von Fr. 150'000.-- war eine freihändige Vergabe (Limite Fr. 50'000.--) nicht zulässig. Demnach ist eine Pflichtverletzung zu bejahen.
d) Weitere Pflichtverletzungen
aa) A. wird weiter vorgeworfen, bei dieser Beschaffung einen Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen akzeptiert zu haben, obwohl er aufgrund des Vertragsgegenstands – Dienstleistungen im Bereich baulicher Ausgestaltungen – gemäss der Richtlinie betreffend die Höhe der Stundenansätze bei externen Dienstleistungen im TC vom 21. März 2006 einen Vertrag für allgemeine Dienstleistungen hätte wählen müssen, weshalb er anstelle des im Vertrag erwähnten Stundenansatzes von Fr. 210.-- gemäss der erwähnten Richtlinie, gemessen an den offerierten Leistungen, lediglich einen Stundenansatz von Fr 170.-- hätte zulassen dürfen. Das SECO hätte demnach gestützt auf die Rechnungen der AAA. Nr. 205128-122 vom 5. Dezember 2008 und Nr. 231128-123 vom 8. Januar 2009 Fr. 14‘200.-- inkl. MWST weniger bezahlen müssen (Anklageschrift S. 85).
bb) Die «Richtlinie betreffend die Höhe der Stundenansätze bei externen Dienstleistungen im TC» vom 21. März 2006 (BA B10-001-016-0079 ff.) sieht in Ziff. 2.2 bei allgemeinen Dienstleistungen und Projekten für Führungsaufgaben im Sinne einer Gesamtkoordination, anspruchsvollen Projekten und hochqualifizierter Spezialtätigkeit, für kurzfristige Aufträge (weniger als sechs Monate) und einem finanziellen Gesamtumfang von weniger als Fr. 100'000.-- einen Stundenansatz von Fr. 190.-- (Tarif A) und für langfristige Aufträge (mehr als sechs Monate) und einem finanziellen Gesamtumfang von mehr als Fr. 100'000.-- einen solchen von Fr. 170.-- (Tarif B) vor (BA B10-001-016-0084). Ziff. 2.6 der Richtlinie regelt die Stundenansätze für Informatikdienstleistungen, wobei für bestimmte Funktionen (u.a. Projektleiter, Informatikberater/Experte: Stundenansatz Fr. 200.--) in Ausnahmefällen auf dem Stundenansatz für spezielle, zeitlich beschränkte Aufgaben (z.B. SIP, SAP, Expertisen) an ausgewiesene und anerkannte Fachkräfte ein maximaler Zuschlag von 22% gewährt werden kann. Ausnahmen sind vom Leiter TC formell zu bewilligen (BA B10-001-016-0087). Alle Ansätze sind Maximalstundenansätze inkl. Mehrwertsteuer (Ziff. 1 und 2.1).
cc) Im Vertrag wurde in Ziff. 1.1 unter Hinweis auf die Offerte vom 3. April 2008 als Gegenstand bzw. Aufgabe «Projektleitung und fachtechnische Beratung» definiert und in Ziff. 1.3 ein Stundensatz Fr. 210.-- inkl. MWST vereinbart (BA B10001-035-0121 ff.). Der Vertrag hat keine Informatikdienstleistungen zum Gegenstand, sondern Planungsarbeiten (Aufnahmen mit Laser-Messgeräten, Grundrisszeichnungen, 3D-Modellzeichnungen des Sicherheitsraums, Leitungsführung, Statikberechnungen; BA B10-001-035-0120). Daher kommen die Tarife von Ziff. 2.2 der Richtlinie zur Anwendung, d.h. aufgrund der Vertragsdauer und des finanziellen Gesamtumfangs (Kostendach Fr. 150'000.--) ein Stundenansatz von Fr. 170.-- (Tarif B). Die SIA-Normen sind, entgegen der Verteidigung (TPF 422.721.266), nicht massgebend. Mit der Vereinbarung eines Stundenansatzes von Fr. 210.-- hat A. den Maximalansatz um Fr. 40.-- überschritten. Ein Grund für eine Ausnahme liegt nicht vor, und eine solche wurde nicht bewilligt. Die Rechnungen der AAA. haben einen Aufwand von 240 bzw. 115 Stunden à Fr. 210.-(inkl. MWST) zum Gegenstand (BA B10-001-035-0127 f.). Demnach hätte das SECO bei Anwendung des massgeblichen Stundenansatzes von Fr. 170.-- total Fr. 14'200.-- (355 Stunden à Fr. 40.--) weniger bezahlen müssen.
dd) Die Pflichtverletzung ist erstellt, ebenso der finanzielle Schaden in der Höhe von total Fr. 14'200.--. Letzterer ist in der Anklage rechtsgenügend dargelegt.
2.7.3.4 Unterziffer 2.1.1.3.5 BIS 1691, 1692, 1693 Rahmenvertrag Wartung Systemraum LW10 und BIS 1765 Vertrag Pikettdienst LW10
a) A. wird vorgeworfen, in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL, insbesondere des BHB 2006, die Leistungen gemäss den Wartungsverträgen Nr. 208019-182 (BIS 1691) mit einem Pauschalpreis von Fr. 25‘500.-, Nr. 208019-180 (BIS 1692) mit einem Pauschalpreis von Fr. 23‘500.-- und Nr. 208019-181 (BIS 1693) mit einem Pauschalpreis von Fr. 19‘500.-- und den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 15. Mai 2009 (BIS 1765) freihändig an die BBB. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass diese Verträge zwischen dem SECO und der BBB. abgeschlossen worden seien. Der BBB. seien durch diese Vertragsabschlüsse als solche unrechtmässige Vorteile unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags in der Höhe von Fr. 109‘405.50 (inkl. MWST) zugekommen. A. habe damit dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt.
A. habe dabei den Bedarf für die Wartung IT-Sicherheitsraum LW10 (BIS 1691), die Wartung Stromverteilung LW10 (BIS 1692), die Wartung der IT-Raumüberwachung (BIS 1693) und den Bedarf Pikettdienst LW10 (BIS 1765) genehmigt und akzeptiert, dass in den drei Wartungsverträgen ein Pauschalpreis pro Wartungsperiode vereinbart worden sei, obschon im Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 29. Januar 2009 (BIS 1691, 1692 und 1693) die Vergütung nach Aufwand festgelegt worden sei. Er habe ausserdem die in den Wartungsverträgen 208019-182 und 208019-181 erwähnte «Checkliste Wartungsprotokoll» nicht verlangt, weshalb der Aufwand der von der BBB. zu leistenden Arbeiten nicht habe nachvollzogen werden können.
A. habe zudem entgegen den Vorschriften von Art. 7 BöB und Art. 14 und 15 VöB die Wartungskosten für den Sicherheitsraum LW10 und die Kosten für den entsprechenden Pikettdienst nicht in den Unternehmervertrag zum Bau eines sicheren IT-Centers zwischen dem SECO und der AAA. aufgenommen, sondern in die vier vorerwähnten Verträge aufgesplittet (Anklageschrift S. 86 f.).
b) Die Beschaffungen in BIS 1691, 1692 und 1693 betreffen drei Wartungsverträge für den Standort LW10 mit je dreijähriger Laufzeit (1.1.2009-31.12.2011), je zur vorstehend genannten Pauschalvergütung exkl. MWST (BIS 1691 Wartung IT-Sicherheitsraum, BA B10-001-035-0129 f., -0148; BIS 1692 Wartung Stromverteilung, BA B10-001-035-0131 f., -0149; BIS 1693 Wartung Raumüberwachung, BA B10-001-035-0133 f., -0150). Die Beschaffung in BIS 1765 hat den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 9./18. Juni 2009 «Technische Wartung des IT-Sicherheitsraumes LW10 (Pikettdienste)» mit einer Laufzeit 1.3.2009-31.12.2011 und einer pauschalen Vergütung für die ganze Vertragsdauer von Fr. 35'700.-- inkl. MWST zum Gegenstand. Der Wartungsvertrag Nr. 225029-101 wird zum Vertragsinhalt erklärt (BA B10-001-035-00153 ff.). Bei letzterem handelt es sich um den Pikettdienstvertrag «IT- Backup-Center IZ ASAL, LW10» Nr. 225029-101 mit Laufzeit 1.3.2009-31.12.2011 und einer Vergütung von pauschal Fr. 33'178.-- exkl. MWST; dieser regelt den Pikettdienst werktags von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr (BA B10-001-035-00158).
c) Die fraglichen Verträge haben Dienstleistungen zum Gegenstand, während es sich beim Unternehmervertrag zum Bau eines «Sicheren IT-Centers» zwischen dem SECO und der AAA. um einen Bauauftrag handelt (BIS 1556, Unterklageziffer 2.1.1.3.3). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Leistungen gemäss den an die BBB. erteilten Dienstleistungsaufträgen nicht in den Bauauftrag an die AAA. zu integrieren waren (E. II.2.7.3.1). Eine Verletzung von Art. 7 BöB bzw. eine Pflichtverletzung ist nicht gegeben.
d) Der Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der BBB. vom 3./18. Februar 2009 (BA B10-001-035-00142 ff.) betrifft die drei Wartungsverträge Nr. 208019-180, -181 und -182 (Ziff. 2.6). Dieser Vertrag sieht mithin den Abschluss einzelner Verträge – je nach Gegenstand der Wartung – vor. Der Vertrag sieht zudem vor, dass die konkret zu erbringenden Dienstleistungen mittels jährlich abzuschliessender Verträge festzulegen sind (Ziff. 3.2). Die konkreten Wartungsverträge bestimmen indessen eine dreijährige Laufzeit. Auch der Pikettdienstvertrag sieht eine mehrjährige Laufzeit vor.
Eine Verletzung von Art. 15 aVöB ist dadurch nicht gegeben. Diese Bestimmung sieht vor, dass sich der Auftragswert bei Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen durch Kauf, Leasing oder Mietkauf bei Verträgen mit einer bestimmten
Laufzeit nach dem Gesamtwert bestimmt (lit. a), während bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit 48 als Auftragswert gilt (lit. b). Die Verträge Nr. 208019-180, -181 und -182 und Nr. 225029-101 haben eine bestimmte Laufzeit (Wartungsverträge 36 Monate; Pikettdienstvertrag 34 Monate). Der Auftragswert wurde jeweils für die gesamte Laufzeit berechnet. Dieser liegt unter dem Betrag für eine freihändige Vergabe, d.h. unter Fr. 50'000.--. Selbst eine Berechnung für 48 Monate läge unter dieser Schwelle. Eine Verletzung von Art. 15 aVöB bzw. Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB ist demnach nicht gegeben. Die Frage des Splittings nach Art. 7 BöB stellt sich hier nicht, da der Gesamtwert aller Dienstleistungsverträge unterhalb der Schwelle von Art. 6 Abs. 1 BöB liegt.
e) Der erwähnte Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen bestimmt in Ziff. 5: «Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Vergütung nach Aufwand gemäss der im Jahresvertrag festgelegten Arbeiten. Reisezeit kann nicht als Arbeitszeit verrechnet werden. Pro Jahr wird ein maximales Kostendach (inkl. MwSt und Nebenkosten) festgelegt» (BA B10-001-035-00144). Die Wartungsverträge in BIS 1691, 1692 und 1693 sehen zwar – entgegen dem Wortlaut des Rahmenvertrags – eine pauschale Vergütung statt einer Vergütung nach Aufwand vor. Ein finanzieller Schaden wird in diesem Zusammenhang indes nicht behauptet; ein ideeller Schaden ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt hinsichtlich der fehlenden Checkliste in zweien der Wartungsverträge. Mangels eines allfälligen Schadens kann offenbleiben, ob A. hier eine Pflichtverletzung begangen hat.
f) Nach dem Gesagten hat unter dieser Anklageziffer ein Freispruch zu erfolgen.
2.7.3.5 Unterziffer 2.1.1.3.6 BIS 2001 Vertrag Pikettdienst F12 und Wartungsaufträge LW10 (recte wohl: F12) BIS 2002, 2003, 2004
a) A. wird vorgeworfen, in Verletzung der ihm als Beschaffungsverantwortlicher des TCSB obliegenden Treuepflicht dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 31. März 2010 (BIS 2001) bzw. Pikettdienstvertrag Nr. 2260310-105 mit einem Pauschalpreis von Fr. 22‘119.-- sowie die Wartungsverträge Nr. 2260310-108 (BIS 2002), Nr. 2260310-106 (BIS 2003) und Nr. 2260310-107 (BIS 2004) zum Pauschalpreis von Fr. 17‘500.--, Fr. 18‘500.-- bzw. Fr. 13‘000.-- zum Nachteil des SECO mit der BBB. abgeschlossen worden seien, und der BBB. durch diese Vertragsabschlüsse unrechtmässige Vorteile unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags in der Höhe von Fr. 76'524.04 (inkl. MWST) zugekommen seien. A. habe damit dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt.
A. habe dabei den Bedarf für die Wartung IT-Raum F12 (BIS 2002), für die Wartung Stromverteilung F12 (BIS 2003) und die Wartung Raumüberwachung F12 (BIS 2004) genehmigt und akzeptiert, dass ein Pauschalpreis pro Wartungsperiode vereinbart worden sei, obschon im Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 31. März 2010 (BIS 2002, 2003, 2004) die Vergütung nach Aufwand festgelegt worden sei. A. habe zudem den Bedarf für den Pikettdienst IT-Raum F12 gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 31. März 2010 bzw. für die Leistungen gemäss Pikettdienstvertrag IT-Center IZ A-SAL Nr. 2260310-105 (BIS 2001) genehmigt, obschon bereits mit Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 15. Mai 2009 (BIS 1765) bzw. mit dem Pikettdienstvertrag IT Backup-Center IZ ASAL Nr. 225029-101 eine ausreichende Erreichbarkeit der BBB. auch für den Standort F12 gewährleistet gewesen sei, sodass es den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 31. März 2010 bzw. den Pikettdienstvertrag IT-Center IZ ASAL Nr. 2260310-105 nicht gebraucht hätte (Anklageschrift S. 87-89).
b) Die Beschaffungen in BIS 2002, 2003 und 2004 betreffen drei Wartungsverträge für den Standort F12 je mit einer Laufzeit 1.3.2010-31.12.2011 und einer pauschalen Vergütung von Fr. 17'500.--, Fr. 18'500.-- bzw. Fr. 13'000.-- exkl. MWST (BA B10-001-035-0245, -0246, -0247). Die Beschaffung in BIS 2001 hat den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 21. April/7. Mai 2010 «Technische Wartung des IT-Sicherheitsraumes F12 (Pikettdienste)» mit einer Laufzeit 1.3.2010-31.12.2011 und einer pauschalen Vergütung für die ganze Vertragsdauer von Fr. 23'800.-- inkl. MWST zum Gegenstand; der Wartungsvertrag Nr. 2260310-105 wird zum Vertragsinhalt erklärt (BA B10-001-035-0240 ff.). Bei letzterem handelt es sich um den «Pikettdienstvertrag IT-Center IZ ASAL, F12», Nr. 2260310-105, mit einer Laufzeit 1.3.2010-31.12.2011 und einer pauschalen Vergütung von Fr. 22'119.-- exkl. MWST; dieser regelt den Pikettdienst werktags von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr (BA B10-001-035-0248).
c) In der Anklage wird zwar ein immaterieller Schaden behauptet, indem der BBB. «durch diese Vertragsabschlüsse als solche» unrechtmässige Vorteile zugekommen seien (Anklageschrift S. 88). Es wird indes nicht – wie etwa in anderen Anklagepunkten – geltend gemacht, dass die Verträge in Verletzung des Beschaffungsrechts an die BBB. vergeben worden seien. Eine Verletzung des Beschaffungsrechts wäre unter Hinweis auf E. II.2.7.3.4 zu verneinen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der BBB. durch die Bezahlung der vertragskonform erbrachten Leistungen unrechtmässige Vorteile zugekommen sein sollen. Ein finanzieller Schaden wird diesbezüglich nicht geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, durch welche anderen Handlungen ein immaterieller Schaden eingetreten sein soll.
d) Der Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 21. April/7. Mai 2010 erklärt die Wartungsverträge Nr. 2260310-106, -107, -108 zum Vertragsbestandteil. Er sieht vor, dass die konkret zu erbringenden Dienstleistungen mittels jährlich abzuschliessender Verträge festzulegen sind (Ziff. 3.2). Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Vergütung nach Aufwand gemäss der im Jahresvertrag festgelegten Arbeiten. Pro Jahr wird ein maximales Kostendach festgelegt (Ziff. 5) (BA B10-001-035-0234 ff.). Die Wartungsverträge sehen zwar – entgegen dem Wortlaut des Rahmenvertrags – eine pauschale Vergütung statt eine Vergütung nach Aufwand vor. Ein finanzieller Schaden wird in diesem Zusammenhang indes nicht behauptet; ein ideeller Schaden ist nicht ersichtlich. Mangels eines allfälligen Schadens kann offenbleiben, ob eine Pflichtverletzung vorliegt.
e) Die Anklage behauptet in Bezug auf den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 21. April/7. Mai 2010 gemäss BIS 2001 bzw. den «Pikettdienstvertrag IT-Center IZ ASAL, F12» Nr. 2260310-105, dass es sich um unnötige Verträge handle, da die fraglichen Pikettdienstleistungen bereits mit dem Vertrag gemäss BIS 1765 bzw. Pikettdienstvertrag IT Backup-Center Nr. 225029-101 gewährleistet gewesen seien. Jene Verträge (BIS 1765) sehen einen Pikettdienst betreffend den Standort LW10 vor, jedoch nicht betreffend den Standort F12 (vorne E. II.2.7.3.4). Die Behauptung der Anklage, dass mit dem Pikettdienstvertrag für den Standort LW10 (BIS 1765) auch ein Pikettdienst für den Standort F12 erfasst und finanziell abgegolten worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht abwegig, dass eine Pikettdienstleistung, die zwei voneinander unabhängig funktionierende Rechenzentren an zwei verschiedenen Standorten abdeckt, auf getrennten Preiskalkulationen beruht. Der Vorwurf des unnötigen Vertrags ist demnach nicht erstellt. Eine Pflichtverletzung ist in dieser Hinsicht nicht gegeben.
f) Nach dem Gesagten hat unter dieser Anklageziffer ein Freispruch zu erfolgen.
2.7.3.6 Unterziffer 2.1.1.3.7 2007-2010 Unrechtmässige Verrechnung von Mehraufwand
a) A. wird vorgeworfen, in Verletzung seiner Treuepflicht D. angewiesen zu haben, mit den Rechnungen Nr. 231087-109 und 231087-110, je vom 31. August 2007 datierend, im Zusammenhang mit dem Bau des IT-Systemraums LW10 gemäss Unternehmervertrag zum Bau eines sicheren IT-Centers (Etappe 1) vom 8. Mai 2007 bzw. gemäss BIS 1382 einen Mehraufwand in Rechnung zu stellen, für den die AAA. keine Leistungen nach dem Unternehmervertrag erbracht habe, damit die RR. der AAA. habe Rechnung stellen können für Leistungen, welche die RR. bzw. die SS. im Zusammenhang mit dem Bau des IT-Sicherheitsraums LW10 erbracht habe, aber nicht dem SECO habe in Rechnung stellen können. A. habe der AAA. einen ungerechtfertigten Vorteil im Umfang des in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 133‘332.60 inkl. MWST verschafft und dem SECO einen zumindest immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 89).
A. wird weiter vorgeworfen, D. angewiesen zu haben, im Zusammenhang mit dem Bau des IT-Systemraums LW10 gemäss Unternehmervertrag zum Bau eines sicheren IT-Centers (Etappe 2) vom 31. März/26. Juni 2008, der Planung des IT-Sicherheitsraums F12 gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 7. April 2008 sowie dem Bau des IT-Sicherheitsraums F12 gemäss Unternehmervertrag zum Bau eines sicheren IT-Centers vom 19. Februar 2009 mit diversen Rechnungen einen Mehraufwand in Rechnung zu stellen, für den die AAA. keine Leistungen im Zusammenhang mit den IT-Sicherheitsräumen LW10 und F12 erbracht habe, damit die SS. der BBB. habe Rechnung stellen können für Leistungen, welche die SS. im Zusammenhang mit dem Bau der IT-Sicherheitsräume LW10 und F12 erbracht habe, aber nicht dem SECO habe in Rechnung stellen können. A. habe der AAA. einen ungerechtfertigten Vorteil im Umfang des in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 488‘847.10 inkl. MWST verschafft und dem SECO einen zumindest immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 90).
b) Der erste, unter E. 2.7.3.6a zusammengefasste Vorwurf steht in Zusammenhang mit Anklage Unterziffer 2.1.1.3.1 zu BIS 1305; in BIS 1382 wurde diesbezüglich ein Mehraufwand von Fr. 133‘332.60 abgerechnet (vgl. E. II.2.7.3.1).
Der zweite, unter E. 2.7.3.6a zusammengefasste Vorwurf steht in Zusammenhang mit der Beschaffung zu BIS 1744 (Erstellung des IT-Sicherheitsraumes F12 [BA B18-001-038-0220 ff.; vgl. Anklage Unterziffer 2.1.1.3.4, E.II.2.7.3.3]).
In BIS 1744 ist als Begründung für die Beschaffung angegeben (BA B18-001038-0220): Erstellung des IT-Sicherheitsraumes am Produktionsstandort F12, gemäss Bewilligung der SK-Finanzen vom 10. März 2009; die Gesamtkosten von Fr. 3.4 Mio. beinhalten die Offertkosten der Firma AAA., Netzwerk- und Umzugskosten, sowie einen Risikozuschlag von 15%. Die Kosten betragen gemäss Offerte Fr. 2’751’332.--; das Kostendach liegt bei Fr. 3'411’512.--. Der Unternehmervertrag zwischen dem SECO und der AAA. vom 4./5. Mai 2009 zum Bau eines «Sicheren IT-Centers», Projekt TCSB F12, hat als Vertragsgegenstand: Bau eines sicheren IT-Centers zum Schutz vor Feuer/Hitze, Löschwasser, Einbruch, Sabotage, Vandalismus und kompromittierender Strahlung im 2. Obergeschoss des Gebäudes Finkenhubelweg 12 in Bern; Werkpreis Fr. 2’751'332.-inkl. MWST, Fr. 2'557'000.-- exkl. MWST (BA B18-001-038-0248 ff.).
c) Laut Darstellung in der Anklage hat das SECO der AAA. im Umfang von entsprechenden Rechnungen gemäss erstem Vorwurf Fr. 133‘332.60 und gemäss
zweitem Vorwurf Fr. 488‘847.10, total Fr. 622’179.70, bezahlt, obwohl die AAA. keine Leistungen erbracht habe. Gleichzeitig gibt die Anklage jedoch an, dass das SECO im Umfang der bezahlten AAA.-Rechnungen Leistungen erhalten habe, indessen von den Unternehmen RR. bzw. SS., welche dem SECO ihre Leistungen nicht hätten in Rechnung stellen können.
Wurden gemäss Darstellung in der Anklage tatsächlich Leistungen im Umfang der bezahlten AAA.-Rechnungen erbracht, so kann darin kein finanzieller Schaden des SECO erblickt werden. Mehraufwendungen sind zudem aufgrund der Beweiseingabe von Rechtsanwalt Lerf vom 4. Juni 2020 (TPF 422.524.2 f.,
422.524.4 ff.) dokumentiert. In beweismässiger Hinsicht sind die dem SECO in Rechnung gestellten Leistungen mithin erstellt. Im Übrigen wird ein finanzieller Schaden nicht explizit behauptet – vielmehr sieht die Anklage in diesem Sachverhalt einen (zumindest) immateriellen Schaden. Wenn die vom SECO geleisteten Zahlungen dem Wert tatsächlich erhaltener Leistungen entsprechen, kann darin indes kein irgendwie gearteter immaterieller Schaden liegen (vgl. E. II.1.3).
d) Mangels eines Schadens ist der Tatbestand von Art. 314 StGB nicht erfüllt.
e) Nach dem Gesagten hat zu dieser Unterziffer ein Freispruch zu erfolgen.
2.7.3.7 Unterziffer 2.1.1.3.8 BIS 2427, BIS 2433 Wartung Systemräume F12 und LW10
a) A. wird vorgeworfen, in Verletzung der ihm als Beschaffungsverantwortlicher des TCSB obliegenden Treuepflicht und der Unterschriftsberechtigung den Wartungsvertrag Nr. 2130312-150 am 27. März 2012 unterzeichnet und der BBB. durch diesen Vertragsabschluss als solchen einen unrechtmässigen Vorteil unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags in der Höhe von Fr. 180‘576.-- (inkl. MWST) verschafft zu haben. A. habe damit dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt. Er habe den Bedarf für die Beschaffung bezüglich Wartung IT-Center F12 genehmigt (BIS 2427), den vorerwähnten Wartungsvertrag unterzeichnet, die Rechnung Nr. 2210312-
107 der BBB. vom 21. März 2012 über Fr. 180‘576.-- inkl. MWST am 29. März 2012 als Chef visiert und so zur Zahlung freigegeben. Er habe sodann am 30. März 2012 die Bestellung für den Wartungsvertrag Backup-Center LW10 genehmigt und so ausgelöst (BIS 2433), wodurch das SECO für zwei nahezu identische Systemräume zweimal Pikettdienstleistungen habe bezahlen müssen, was nicht erforderlich gewesen sei, wie der Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-110 für das Jahr 2013 zeige, in welchem die Pikettdienstleistung für die beiden Standorte F12 und LW10 in einem Vertrag geregelt worden sei (Anklageschrift S. 91).
b) Die Beschaffung BIS 2427 hat die «Wartung IT-Center F12» zum Gegenstand (BA B10-001-035-0262 ff.). Mit Wartungsvertrag Nr. 2130312-150 zwischen dem SECO und der BBB. vom 27. März 2012 wurde die Wartung inkl. Pikettdienst geregelt, mit Pikettdienst werktags von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr, einer Laufzeit 1.1.2012-31.12.2015 und einem Pauschalpreis von Fr. 167'200.-- exkl. MWST bzw. Fr 180'576.-- inkl. MWST (BA B10-001-035-0264 ff.).
Die Beschaffung BIS 2433 hat die «Wartung Backup-Center LW10» zum Gegenstand («Wartungsvertrag Backup-Center LW10 von 2012-2015»; vgl. BA Akten Rubrik 10.01 BKP, Elektronische Beilagen, Nicolussi_Auszug_BIS_20042014_Gesamt_V01, Nur TCSB 2004-2014, Zeile 829). Zu dieser Beschaffung enthalten die beim SECO edierten Daten keine Dokumente, mithin auch keinen Vertrag, aber auch keinen Ausdruck der Übersicht zu BIS (BA 10-001-1597). Gemäss den Angaben in der Tabelle wurde das BIS-Dossier am 3. April 2012 eröffnet, mit Bestellungsdatum 30. März 2012, Lieferant BBB., mit einer Kostenschätzung von Fr. 156'816.--. Ob diese Beschaffung auch eine Pikettdienstleistung umfasst, geht aus der oben zitierten elektronischen Beilage nicht hervor. Dies ist wohl zu verneinen, und zwar aufgrund der Bemerkung: «Die bisherigen Einzelverträge (4 Stück) werden in einen Vertrag zusammengefasst». Eine analoge Bemerkung befindet sich auch zum Wartungsvertrag in BIS 2427: «Die bisherigen Einzelwartungsverträge (5 Stück) werden in einen Vertrag zusammengefasst» (BA B10-001-035-0262), doch umfasst jener Vertrag in Ziff. 5 auch den Pikettdienst. Auch die Kostenberechnung lässt nicht darauf schliessen, dass in BIS 2433 ein Pikettdienst eingeschlossen war: In BIS 2433 werden jährliche Wartungskosten von Fr. 39'204.-- angegeben, in BIS 2427 hingegen jährliche Wartungskosten von Fr. 45’144.--. Die Vermutung im Schlussbericht der BKP, wonach ausgehend von dieser Begründung – d.h. der Zusammenfassung der bisherigen vier Einzelverträge in einem Vertrag – und der zeitnahen Auftragserteilung zu BIS 2427 «auch im Wartungsvertrag zum LW10 die Pikettleistungen mit einer 5/12 Abdeckung miteinbezogen worden sein» dürften (BA 10-01-1598), findet in den beim SECO edierten Akten somit keine konkrete Stütze.
Der «Pikettdienstvertrag IT-Center IZ ASAL, F12 und LW10» Nr. 2310113-110 zwischen dem SECO und der BBB. vom 8. Mai 2013 regelt den Pikettdienst für die Standorte F12 und LW10 für Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr, Montag bis Freitag von 19 bis 7 Uhr, Samstag/Sonntag (Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr) und einen Zuschlag für sechs Feiertage, mit einer Laufzeit 1.3.2013-31.12.2015, zum Preis von Fr. 58'800.-- pro Jahr bzw. total Fr.166'600.-- exkl. MWST (1x Fr. 49'000.-- für zehn Monate, 2x Fr. 58'800.--; BA B10-001-035-0277 ff.). Dieser Vertrag betrifft die Beschaffung BIS 2589 (BA B10-001-035-0268 ff.).
c) Aufgrund des Fr. 150'000.-- übersteigenden Auftragswerts wäre ein Einladungsverfahren durchzuführen gewesen (Art. 36 Abs. 2 lit. b VöB; E. I.7.2.5.5). Die Anklage behauptet in dieser Hinsicht indessen keine Pflichtverletzung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein unrechtmässiger Vorteil der BBB. bzw. ein immaterieller Schaden beim SECO entstanden sein sollte (vgl. E II.2.7.3.5).
d) Es ist fraglich, ob der Wartungsvertrag in BIS 2433 auch Pikettdienst umfasste (vorne lit. b). Soweit dies zutreffen sollte, kann in Bezug auf den Vorwurf, dass mit dem Wartungsvertrag für den Standort LW10 gemäss BIS 2433 zweimal Pikettleistungen bezahlt worden seien, weil bereits mit BIS 2427 Pikettdienstleistungen gewährleistet gewesen seien, auf das vorne Gesagte verwiesen werden (E. II.2.7.3.5e). Auch vorliegend betreffen die beiden Wartungsverträge je einen anderen Standort, F12 bzw. LW10. Daher kann nicht gesagt werden, dass der Vertrag für den Standort F12 auch Leistungen für den Standort LW10 abdecken würde. Der Vorwurf, dass die Piktettdienstleistungen für beide Standorte in einem Vertrag hätten geregelt werden können, wie der Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-
110 aufzeige, geht an der Sache vorbei. Dies wäre zwar nicht ausgeschlossen gewesen, hätte aber wohl eine andere Kostenkalkulation zur Folge gehabt.
e) Nach dem Gesagten hat unter dieser Anklageziffer ein Freispruch zu erfolgen.
2.7.3.8 Unterziffer 2.1.1.3.9 BIS 2589 Pikett IT-Räume, Alarmanlage F12 und LW10
a) A. wird vorgeworfen, in Verletzung der ihm als Beschaffungsverantwortlicher des TCSB obliegenden Treuepflicht und der Unterschriftsberechtigung den Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-110 zwischen dem SECO und der AAA. am 8. Mai 2013 unterzeichnet und der AAA. durch diesen Vertragsabschluss als solchen einen unrechtmässigen Vorteil unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags von Fr. 179‘928.-- (inkl. MWST) verschafft zu haben. Er habe damit dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt. A. habe den Bedarf für Pikettdienst für die Pikettperiode 1.3.2013-
31.12.2015 genehmigt und damit begründet, dass bei Störungen/Alarmen keine Pikettdienstvereinbarung mit dem Lieferanten der IT-Sicherheitsräume und Alarmanlagen bestehe, was mit Blick auf den Wartungsvertrag Nr. 2130312-150 (betreffend F12) bzw. den Wartungsvertrag gemäss BIS 2433 (LW10) nicht den Tatsachen entsprochen habe, da mit diesen Verträgen für die Periode 1.1.2012-
31.12.2015 bereits analoge Pikettleistungen verrechnet worden seien. Dadurch seien dem SECO auf die Laufzeit von 34 Monaten insgesamt Fr. 109‘223.64 inkl. MWST zu viel verrechnet worden (Anklageschrift S. 92-94).
b) In Bezug auf den Inhalt des Pikettdienstvertrags «IT-Center IZ ASAL, F12 und LW10» Nr. 2310113-110 in BIS 2589, den Wartungsvertrag IT-Center F12 Nr. 2130312-150 in BIS 2427 und den Wartungsvertrag Backup-Center LW10 in BIS 2433 kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. II.2.7.3.7b).
c) Aufgrund des Fr. 150'000.-- (exkl. MWST) übersteigenden Auftragswerts war ein Einladungsverfahren durchzuführen (Art. 36 Abs. 2 lit. b VöB; E. I.7.2.5.5). Eine Pflichtverletzung ist demnach erstellt. Die Anklage behauptet in diesem Zusammenhang in hinreichender Weise einen immateriellen Schaden (S. 92).
d) In BIS 2589 lautet die Begründung für diese Beschaffung: «Die Infrastruktur der beiden IT-Sicherheitsräume wird jährlich getestet und präventiv gewartet. Es zeigte sich in den vergangenen Monaten/Wochen, dass bei Störungen/Alarme keine Pikettdienstvereinbarung mit dem Lieferanten der IT-Sicherheitsräume und Alarmanlagen besteht. Dies führte bei TCSB zu gewissen Verunsicherungen bezüglich eines möglichst raschen Piketteinsatzes durch den Lieferanten. Ohne eine klare vertragliche Regelung könnte der Fall eintreten, dass kein Spezialist des Lieferanten erreichbar wäre…» (BA B10-001-035-0268). In der (undatierten) «Entscheidnotiz – Investitionsantrag 21307» führte A. aus: «Systemausfälle in den RZ müssen mit allen möglichen risikominimierenden Vorhaben vermieden werden können. Im Alarmfall ist während 24-Stunden ein rascher Support wichtig. Dieser Pikettvertrag ergänzt die Serviceverträge mit E., H. etc., welche die gleichen Leistungen im Störungsfall zu erbringen haben. In den vergangenen Wochen hatten wir während oder ausserhalb der Arbeitszeit schon mehrere Supportfälle (Klimagerätealarm)» (BA B10-001-035-0272).
In Bezug auf die Störungsbehebung ist keine zusätzliche Leistungserbringung ersichtlich – es sind Störungen bei Sicherheitskomponenten (u.a. Klimageräte, Alarmanlagen) zu beheben. Die zeitlichen Interventionsbedingungen im Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-110 sahen – anders als jene im Wartungsvertrag Nr. 2130312-150 – Pikettdienstleistungen an Wochenenden, Feiertagen und in der Nacht (19-07 Uhr) vor. Es handelte sich somit um zusätzliche Leistungen. Gleichzeitig sah der Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-110 jedoch Dienstleistungen vor, die bereits mit dem Wartungsvertrag Nr. 2130312-150 vereinbart und abgegolten wurden, und zwar den Pikettdienst für die Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr. Diese Dienstleistung war – jedenfalls für den Standort F12 – mit dem Wartungsvertrag Nr. 2130312-150 (BIS 2427) abgedeckt und wurde demnach im später abgeschlossenen Vertrag in BIS 2589 für die Laufzeit bzw. Pikettperiode vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015 ein zweites Mal erfasst.
Ob dies auch für den Standort LW10 zutrifft (BIS 2433), kann offengelassen werden. Da A. eine zu entschädigende Pikettdienstleistung vereinbarte, welche für den Standort F12 bereits abgedeckt war, ist eine Pflichtverletzung zu bejahen.
Hinzu kommt, dass der Wartungsvertrag Nr. 2130312-150 eine Interventionszeit von zwei Stunden nach Störungsmeldung vorsah (BA B10-001-035-0266), während der Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-110 (auch tagsüber) eine Rückmeldung innerhalb von zwei Stunden nach telefonischer Störungsmeldung und eine Interventionszeit von vier Stunden vor Ort vorsah (BA pag. B10-001-035-0278), was in zeitlicher Hinsicht eine Verschlechterung der geschuldeten Leistung bedeutet.
In Bezug auf den finanziellen Schaden steht fest, dass gemäss Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-110 der Pikettdienst für die Zeit von Montag bis Freitag von
7 bis 19 Uhr ein zweites Mal vereinbart und dementsprechend doppelt in Rechnung gestellt wurde (Rechnung 2120313-113 vom 12. März 2013; BA B10-001035-0289). Demnach hat das SECO für diese Leistungen pro Jahr grundsätzlich Fr. 12'480.-- (52 Wochen à 5 Tage à 12 Stunden à Fr. 4.--; BA B10-001-0350278) bzw. für die Laufzeit des Vertrags von 34 Monaten Fr. 35'360.-- (exkl. MWST) bzw. Fr. 38'188.80 (inkl. MWST) zu viel bezahlt. Dieser Betrag ist indes um die Hälfte zu reduzieren, da zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen ist, dass in BIS 2433 bereits ein analoger Pikettdienst wie in BIS 2427, d.h. für die Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr, vereinbart worden war.
Nach dem Gesagten ist ein Schaden von (mindestens) rund Fr. 19'000.-- erstellt.
Die Anklage macht unter Hinweis auf die Akten (BKP Schlussbericht Teil 4, BA 10-001-1604) bei einer vertraglichen Laufzeit von 34 Monaten einen zuviel bezahlten Betrag für Pikettleistungen von Fr. 109'223.64 inkl. MWST geltend (Anklageschrift S. 94, Fn. 635). Ein Schaden in dieser Höhe ist nicht erstellt.
f) In Bezug auf den Vorwurf, wonach A. in die Preisgestaltung der AAA. zum Pikettdienstvertrag Nr. 2310113-110 involviert gewesen sei und dabei zu einer Verteuerung der Leistung beigetragen habe, ist festzuhalten, dass die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen in der Vertragsgestaltung frei sind. Es kann A. daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die vom SECO akzeptierte, bereinigte Offerte der AAA. höher gewesen sei als der Preis im ersten Vertragsentwurf (BA 10-001-1600 ff.). Ein (zusätzlicher) finanzieller Schaden von Fr. 23'214.-- exkl. MWST ist nicht erwiesen (Anklageschrift S. 94).
2.7.4 CCC. (Anklage Ziff. 2.1.1.4)
2.7.4.1 Die Anklageziffern 2.1.1.4.1 bis 2.1.1.4.10 haben Dienstleistungsverträge zum Gegenstand. Die Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1.1.4.1-2.1.1.4.3 sind verjährt, mit Ausnahme von Rechnung 1295 in BIS 928 gemäss Ziffer 2.1.1.4.3, bezüglich welcher die inkriminierte Tathandlung nach dem 17. September 2006 erfolgte.
2.7.4.2 Unterziffer 2.1.1.4.3 BIS 928 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a) Der nicht verjährte Vorwurf lautet, A. habe in Verletzung seiner Treuepflicht die Rechnung 1295 der CCC. vom 15. Januar 2007 im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 12. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 8‘500.-- inkl. MWST am 5. Februar 2007 als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon ein Stundenansatz von Fr. 200.-- exkl. MWST verwendet worden sei, anstatt des vertraglich vereinbarten Stundenansatzes von Fr. 200.-- inkl. MWST. Die CCC. habe dem SECO aufgrund des überhöhten Stundenansatzes Fr. 600.40 zu viel in Rechnung gestellt (Anklageschrift S. 102 f.).
b) Der Vertrag zwischen dem SECO und der CCC. betreffend Informatikdienstleistungen vom 3./23. Januar 2006 hat «Beratung und Unterstützung QMS-ISO sowie Durchführung von Work-Shops und Audits» zum Gegenstand. Vereinbart wurden ein Aufwand von 100 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-inkl. MWST, geschätzte Kosten von total Fr. 20'000.--, Arbeitsbeginn 3. Januar 2006, Arbeitsende 31. Dezember 2006. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998, wurden zum Vertragsinhalt erklärt (BA B10-001-032-0071 ff.). Mit Rechnung 1295 vom 7. Januar 2007 stellte die CCC. für die Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 30. November 2006 einen Aufwand von 39,5 Std. à Fr. 200.--, total Fr. 7'900.--, in Rechnung. Auf diesem Betrag verlangte sie 7,6% Mehrwertsteuer, ausmachend Fr. 600.40. Das ergab ein Rechnungstotal von Fr. 8'500.40 (BA B10-001-0320082 f.). Die Rechnung wurde von A. als Chef TCSB am 5. Februar 2007 visiert und damit zur Zahlung freigegeben (BA B10-001-032-0082).
c) Entgegen den vertraglichen Abmachungen wurden die geleisteten 39.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- exkl. MWST statt Fr. 200.-- inkl. MWST abgerechnet. Der Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 600.40 (7,6% auf Fr. 7'900.--) war demnach nicht geschuldet. A. hat als Chef TCSB diese Rechnung genehmigt und zur Zahlung freigegeben. Damit hat er eine Pflichtverletzung begangen.
d) Der finanzielle Schaden beträgt Fr. 600.40.
2.7.4.3 Unterziffer 2.1.1.4.4 BIS 1185 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a) A. wird vorgeworfen, er habe die Leistungen gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 11. Dezember 2006 (BIS 1185) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 25‘000.-- in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig an die CCC. vergeben und dafür gesorgt, dass der Vertrag gemäss BIS 1185 zwischen dem SECO und der CCC. entsprechend abgeschlossen worden sei. Es handle sich um einen Folgeauftrag eines ersten Auftrags des SECO an die CCC. aus dem Jahr 2001 über eine Summe von Fr. 116‘423.20, welcher freihändig vergeben worden sei, obschon er gemäss BöB und VöB hätte im Einladungsverfahren vergeben werden sollen. Der Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 11. Dezember 2006 hätte als Folgeauftrag nicht freihändig vergeben werden dürfen, da Folgeaufträge nur freihändig vergeben werden dürften, wenn der Grundauftrag beschaffungsrechtlich korrekt vergeben worden sei. Der CCC. sei durch den Vertragsabschluss als solchen ein unrechtmässiger Vorteil (unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte) verschafft worden. A. habe dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt. A. habe bei der Abwicklung der vertraglichen Leistungen pflichtwidrig gehandelt, indem er überhöhte Rechnungen genehmigt habe (Anklageschrift S. 103 ff.).
b) Der Vertrag zwischen dem SECO und der CCC. betreffend Informatikdienstleistungen vom 10./12. Januar 2007 (Erstellungsdatum: 11. Dezember 2006) hat «Beratung und Unterstützung QMS-ISO sowie Durchführung von Work-Shops und Audits» zum Gegenstand. Vereinbart wurde ein Aufwand von 150 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- inkl. MWST, mit geschätzten Kosten von total Fr. 25'000.-- (Kostendach inkl. MWST und Nebenkosten) (Ziff. 1 und 3). Reisezeit konnte nicht als Arbeitszeit verrechnet werden (Ziff. 3). Als Arbeitsbeginn wurde der 15. Januar 2007, als Arbeitsende der 31. Oktober 2007 vereinbart (Ziff. 2). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998, wurden zum Vertragsinhalt erklärt (Ziff. 1.5); die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wurden wegbedungen (Ziff. 1.6) (BA B10-001-032-0087 ff.).
Die AGB des Bundes, Ausgabe Juni 1998, bestimmen in Ziff. 6.2 (Vergütung): «Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere alle Sozialleistungen oder andere Entschädigungsleistungen für Krankheit, Invalidität und Todesfall, die öffentlichen Abgaben sowie Spesen» (BA B10-001-036-0078). Die BKP weist diesbezüglich im Schlussbericht Teil 3 darauf hin, dass gemäss den AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen – sowohl Ausgabe Juni 1998 als auch Ausgabe vom 20. Oktober 2010 – keine gesonderten Spesenentschädigungen vorgesehen gewesen seien, d.h. die Spesen seien in den vertraglich festgelegten Vergütungen inbegriffen. In den vom SECO/TCSB erstellten Verträgen betreffend Informatikdienstleistungen, bei welchen die AGB des Bundes als integrierender Bestandteil aufgeführt worden seien, seien entsprechend keine Spesenentschädigungen aufgeführt worden (BA 10-001-1681 f.).
In Bezug auf den fraglichen Erstauftrag des SECO an die CCC. aus dem Jahr 2001 über einen Betrag von Fr. 116‘423.20 verweist die Anklage auf ein internes Kontoblatt des SECO («Fonds Buchhaltung»; BA B10-001-032-0014). Andere Unterlagen – wie Offerte, Vertrag, Rechnung etc. – sind nicht in den Akten.
c) Es liegt in sachlicher Hinsicht ein Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b BöB vor. Die Anklage macht nicht geltend, dass eine öffentliche Ausschreibung hätte erfolgen müssen, sondern ein Einladungsverfahren im Sinne von Art. 35 VöB. Die Bestimmungen von Art. 7 BöB und Art. 15 VöB sind auf die dem Gesetz unterliegenden Beschaffungen anwendbar, mithin auf Dienstleistungsaufträge, deren Wert Fr. 248'950.-- übersteigt (Art. 6 Abs. 1 lit. b BöB bzw. Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 30. November 2005; E. I.7.2.4.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, selbst unter Berücksichtigung des Erstauftrags 2001. Da der Auftragswert die Limite von Fr. 50'000.-- nicht erreicht, war eine freihändige Vergabe zulässig (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB). Es war kein Einladungsverfahren durchzuführen. Die freihändige Vergabe entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Eine Pflichtverletzung (Missachtung des Beschaffungsrechts) liegt nicht vor.
Ein (teilweiser) Freispruch hat hinsichtlich der Unterziffer 2.1.1.4.4 nicht zu erfolgen, da anderweitige angeklagte Pflichtverletzungen erstellt sind (unten lit. d).
d/aa) A. wird vorgeworfen, er habe zwei Rechnungen der CCC. visiert und zur Zahlung freigegeben und damit pflichtwidrig dafür gesorgt, dass dem SECO
– mit Rechnung 1313 vom 30. Juni 2007 aufgrund eines überhöhten Stundenansatzes – Fr. 170.-- exkl. MWST anstatt Fr. 170.-- inkl. MWST – Fr. 801.04 zu viel in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 104 f.), und – mit Rechnung 1315 vom 12. Dezember 2007 aufgrund eines überhöhten Stundenansatzes Fr. 1‘112.37 zu viel sowie Spesen von Fr. 1‘276.70 (inkl. MWST) zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, da laut Vertrag zusätzliche Spesen ausgeschlossen gewesen seien (Anklageschrift S. 105 f.).
bb) Im Vertrag wurde eine Vergütung zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- inkl. MWST vereinbart. Auch die AGB des Bundes, Ausgabe 1998, sehen in Ziff. 6.2 vor, dass die Vergütung die öffentlichen Abgaben, wie auch die Spesen, abgelte.
cc) Mit Faktura 1313 vom 30. Juni 2007 stellte die CCC. für die Zeit vom 23. Januar 2007 bis 14. Juni 2007 62 Stunden à Fr. 170.--, total Fr. 10’540.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, ausmachend Fr. 801.05, zu einem Total von Fr. 11'341.05 in Rechnung (BA B10-001-032-0096 f.). Die Rechnung wurde von A. am 19. November 2007 als Chef TCSB visiert. Somit wurde der Betrag der Mehrwertsteuer von Fr. 801.05 zu viel in Rechnung gestellt und bezahlt.
dd) Mit Faktura 1315 vom 12. Dezember 2007 stellte die CCC. für die Zeit vom 8. Juni 2007 bis 3. Dezember 2007 40,5 Stunden, wovon 22,25 Stunden à Fr. 170.-- und 18,25 Stunden à Fr. 200.--, total Fr.7’432.50, sowie Spesen von Fr. 1'186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, ausmachend Fr. 655.05, zu einem Total von Fr. 9'274.05 in Rechnung. Die Spesen betreffen Autofahrspesen und zwei Seminarpauschalen inkl. Kurtaxe (BA B10-001-032-0099 f.). Die Rechnung wurde von A. am 12. Dezember 2007 als Chef TCSB visiert.
Entgegen dem Vertrag wurde für drei Positionen («22.11.2007 WS 16», «23.11.2007 WS 16», «03.12.2007 Massnahmenplan und Auditbericht erstellen») ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWST) in Rechnung gestellt. Für alle anderen Positionen, darunter eine vergleichbare Position («21.11.2007 WS 16»), wurde ein Stundenansatz von Fr. 170.-- (exkl. MWST) in Rechnung gestellt. Der höhere Stundenansatz widerspricht der vertraglich vereinbarten Vergütung. Gründe für einen ausnahmsweise höheren Stundenansatz sind nicht ersichtlich.
Somit wurden 18,25 Stunden à Fr. 200.-- statt Fr. 170.-- in Rechnung gestellt, was eine Differenz (Mehrbetrag) von Fr. 547.50 ergibt. Zudem wurde die Mehrwertsteuer auf allen geleisteten Arbeitsstunden zu Unrecht zusätzlich in Rechnung gestellt, was eine Differenz (Mehrbetrag) von Fr. 564.87 ergibt (22,25 Stunden à Fr. 170.-- = Fr. 3'782.50, davon Mehrwertsteuer 7,6% = Fr. 287.47; 18,25 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 3'650.--, davon Mehrwertsteuer 7,6% = Fr. 277.40). Die Arbeitszeit wurde somit um den Betrag von Fr. 1'112.37 zu hoch entschädigt.
Eine separate Vergütung für die Spesen ist gemäss vertraglicher Vereinbarung bzw. AGB des Bundes, Ziff. 6.2, nicht geschuldet, womit ein Betrag für Spesen von Fr. 1'186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, ausmachend Fr. 90.20, total mithin Fr. 1'276.70, zu viel in Rechnung gestellt und bezahlt wurde.
ee) Die angeklagten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Genehmigung und Bezahlung der Rechnungen 1313 und 1315 der CCC. sind erstellt.
ff) Die CCC. wurde damit um Fr. 3'190.10 zu hoch entschädigt (oben lit. cc, dd). Der finanzielle Schaden in dieser Höhe – entsprechend der Anklage – ist erstellt.
2.7.4.4 Unterziffer 2.1.1.4.5-2.1.1.4.8 BIS 1443, 1662, 1893 und 2112, Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a/aa) A. wird in Anklageziffer 2.1.1.4.5 vorgeworfen, die Leistungen gemäss Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 10. Dezember 2007/8. Februar 2008 (Erstellungsdatum; BIS 1443) bzw. gemäss Jahresvertrag 2008 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 8. Februar 2008 (Erstellungsdatum; BIS 1443) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 60‘000.-- in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig an die CCC. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der (Jahres-)Vertrag gemäss BIS 1443 zwischen dem SECO und der CCC. abgeschlossen worden sei, obwohl der Rahmenvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, mithin für vier Jahre, abgeschlossen worden sei, weshalb beschaffungsrechtlich gemäss Art. 7 BöB und Art. 14 und 15 VöB, ausgehend vom Jahresvertrag 2008 mit einem Kostendach von Fr. 60‘000.--, von einem Auftragsvolumen von Fr. 240‘000.-- hätte ausgegangen werden müssen. Der Rahmenvertrag sowie der Jahresvertrag 2008 hätten somit zumindest im Einladungsverfahren vergeben werden müssen. A. habe der CCC. durch den Vertragsabschluss als solchen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 107 ff.).
bb) In analoger Weise wird A. in den Anklageziffern 2.1.1.4.6 bis 2.1.1.4.8 vorgeworfen, er habe den Jahresvertrag 2009 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 12. Dezember 2008 (BIS 1662) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 50‘000.-- (Anklageschrift S. 109 ff.), den Jahresvertrag 2010 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 11. Januar 2010 (BIS 1893) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 50‘000.-- (Anklageschrift S. 112 ff.) und den Jahresvertrag 2011 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 13. Dezember 2010/11. Januar 2011 (BIS 2112) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 60‘000.-- (Anklageschrift S. 116 ff.) in Missachtung des Beschaffungsrechts freihändig an die CCC. vergeben, dieser durch den Vertragsabschluss als solchen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt.
b) Der Rahmenvertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC., unterzeichnet am 27. Februar/6. März 2008 (BIS 1443),
sieht eine Laufzeit von vier Jahren, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, vor (Ziff. 13). Vorgesehen war, dass jährlich ein inhaltlich auf dem Rahmenvertrag basierender Jahresvertrag abzuschliessen war (Ziff. 1.3 und 3). Vertragsgegenstand des Rahmenvertrags bildet die Beratung und Unterstützung in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem QMS und ISO von SECO-TCSB, das Durchführen von internen Audits und das Vorbereiten von QMS-/ISO-Workshops (Ziff. 2.1). Unter dem Titel «Vergütungen» bestimmt Ziff. 5: «Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Vergütung nach Aufwand gemäss der im Jahresvertrag festgelegten Arbeiten. Reisezeit kann nicht als Arbeitszeit verrechnet werden. Pro Jahr wird ein maximales Kostendach (inkl. MwSt und Nebenkosten) festgelegt». Die AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Juni 1998, wurden als Vertragsbestandteil bezeichnet (Ziff. 2.6b) (BA B10-001-032-0106 ff.).
Der erste, gestützt auf diesen Rahmenvertrag abgeschlossene Jahresvertrag 2008, unterzeichnet am 27. Februar/6. März 2008, hat einen (geschätzten) Wert von Fr. 60'000.-- inkl. MWST und Nebenkosten (Kostendach), bei einem Aufwand von 300 Stunden à Fr. 190.-- inkl. MWST (BA B10-001-032-0112 ff.).
In der Folge wurden der Jahresvertrag 2009 (Aufwand 250 Stunden, Stundenansatz Fr. 195.-- inkl. MWST, Kostendach Fr. 50'000.-- inkl. MWST und Nebenkosten), der Jahresvertrag 2010 (Aufwand 255 Stunden, Stundenansatz Fr. 195.-inkl. MWST, Kostendach Fr. 50'000.-- inkl. MWST und Nebenkosten) und der Jahresvertrag 2011 (Aufwand 300 Stunden, Stundenansatz Fr. 200.-- inkl. MWST, Kostendach Fr. 60'000.-- inkl. MWST und Nebenkosten) abgeschlossen (BA B10-001-032-0134 ff., -0146 ff., -0162 ff.).
c) Der Gesamtwert des in BIS 1443 für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossenen Rahmenvertrags beträgt Fr. 240'000.-- inkl. MWST, ausgehend vom Wert des Jahresvertrags 2008 von Fr. 60'000.-- inkl. MWST (Art. 15 lit. a VöB). Der WTO-Schwellenwert von Fr. 248'950.-- exkl. MWST wurde nicht erreicht, weshalb für die Vergabe des Rahmenvertrags ein Einladungsverfahren erforderlich war (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB). Ein solches wurde indessen nicht durchgeführt. Die einzelnen Jahresverträge 2008-2011 stellten eine Konkretisierung des Rahmenvertrags dar und beinhalteten daher keine Beschaffungsfrage mehr; eine Vergabe dieser Jahresverträge an einen anderen Anbieter war ausgeschlossen.
d) Das Nichtdurchführen eines Einladungsverfahrens für die Vergabe des Rahmenvertrags – gestützt auf welchen der Abschluss von vier Jahresverträgen erfolgte – ist eine Pflichtverletzung. Die Anklagevorwürfe gemäss den Unterziffern 2.1.1.4.5-2.1.1.4.8 (Vergaben gemäss BIS 1443, 1662, 1893, 2112) bilden sachverhaltlich und rechtlich eine Pflichtverletzung und damit eine Widerhandlung.
e) A. wird vorgeworfen, er habe bei der Abwicklung der vertraglichen Leistungen gemäss BIS 1443, 1662, 1893 und 2112 pflichtwidrig gehandelt, indem er überhöhte Rechnungen der CCC. genehmigt habe (Anklageschrift S. 107 ff.).
aa) BIS 1443: A. habe im Zusammenhang mit dem Jahresvertrag 2008 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungen vom 8. Februar 2008 die Rechnung 1362 vom 31. Dezember 2008 von Fr. 11‘087.75 am 12. Januar 2009 als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon damit entgegen der vertraglichen Regelung Spesen von Fr. 415.-- gemäss Zusatzrapport bzw. Fr. 446.54 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 108).
Die CCC. stellte mit Faktura 1362 vom 31. Dezember 2008 Dienstleistungen von Fr. 9'889.60, Spesen von Fr. 415.--, Fr. 783.15 MWST, total Fr. 11'087.75, in Rechnung (BA B10-001-032-0129). Die Rechnung wurde von A. am 12. Januar 2009 als Chef TCSB visiert und zur Zahlung freigegeben. Die Spesen von Fr. 415.-- betreffen Autofahrspesen und eine Übernachtung mit Seminarpauschale. Gemäss AGB des Bundes Ziff. 6.2 sind Spesen in der vereinbarten Vergütung enthalten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. E. 2.7.4.3b). Die AGB bilden vorliegend Vertragsbestandteil (E. 2.7.4.4b).
Die von A. im Rahmen der Rechnungsvisierung anerkannten Spesen von Fr. 415.-- (exkl. MWST) bzw. Fr. 446.54 (inkl. MWST) waren nicht geschuldet.
bb) BIS 1662: A. habe im Zusammenhang mit dem Jahresvertrag 2009 vom 12. Dezember 2008 die Rechnung 1391 vom 31. Juli 2009 von Fr. 13‘311.30 am 17. August 2009 und die Rechnung 1398 vom 31. Dezember 2009 von Fr. 10‘983.80 am 19. Januar 2010 als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon damit entgegen der vertraglichen Regelung in Rechnung 1391 Spesen von Fr. 343.-- gemäss Zusatzrapport bzw. Fr. 369.05 (inkl. MWST) und in Rechnung 1398 Spesen von Fr. 875.80 gemäss Zusatzrapport bzw. Fr. 942.35 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 110 f.).
Faktura 1391 vom 31. Juli 2009 führt Spesen von Fr. 343.-- (Bahn-, Übernachtungsspesen) und Faktura 1398 vom 31. Dezember 2009 von Fr. 875.80 (Seminarpauschale, Bahn- und Übernachtungsspesen), zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, auf (BA B10-001-032-0139 f., -0143 f.). Beide Rechnungen sind von A. als Chef TCSB visiert. Gemäss AGB des Bundes Ziff. 6.2 sind Spesen in der vereinbarten Vergütung enthalten; sie können nicht zusätzlich geltend gemacht werden (E. 2.7.4.3b). Die AGB bilden Vertragsbestandteil (E. 2.7.4.4b).
Die von A. im Rahmen der Rechnungsvisierung anerkannten Spesen von Fr. 1'218.80 (Fr. 343.-- und Fr. 875.80), zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, total Fr. 1'311.40, waren nicht geschuldet.
cc) BIS 1893: A. habe im Zusammenhang mit dem Jahresvertrag 2010 vom 11. Januar 2010 die Rechnung 1409 vom 5. Mai 2010 von Fr. 3‘205.70 am 10. Mai 2010, die Rechnung 1415 vom 30. September 2010 von Fr. 13‘935.-- am 4. November 2010 und die Rechnung 1428 vom 29. Oktober 2010 (recte: 29. Dezember 2010) von Fr. 11‘043.10 am 11. Januar 2011 als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon damit entgegen der vertraglichen Regelung in Rechnung 1409 Spesen von Fr. 169.90 gemäss Zusatzrapport bzw. Fr. 182.80 (inkl. MWST), in Rechnung 1415 Spesen von Fr. 832.-- gemäss Zusatzrapport bzw. Fr. 895.25 (inkl. MWST) und 7,5 Arbeitsstunden zu einem Ansatz von Fr. 190.-exkl. MWST anstatt Fr. 195.-- inkl. MWST, d.h. Fr. 70.90 zu viel, und in Rechnung 1428 Spesen von Fr. 158.40 gemäss Zusatzrapport bzw. Fr. 170.45 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 113-115).
Faktura 1409 vom 5. Mai 2010 führt Spesen von Fr. 169.90 (Normen ISO 20000-
1 und -2), Faktura 1415 vom 30. September 2010 Spesen von Fr. 832.-- (Seminarpauschale, Autofahrspesen) und Faktura 1428 vom 29. Dezember 2010 Spesen von Fr. 158.40 (Autofahrspesen), je zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, auf. Faktura 1415 stellt 7,5 Stunden à Fr. 190.-- (Position 22.06.2010 Interner Audit) zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer in Rechnung, die übrigen Arbeitsstunden jedoch zum Ansatz von Fr. 181.25 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, d.h. Fr. 195.-- inkl. MWST (BA B10-001-032-0151 f., -0153 f., -0157 f.). Die Rechnungen sind von A. als Chef TCSB visiert. Gemäss Jahresvertrag 2010 beträgt der Stundenansatz Fr. 195.-- inkl. MWST. Gemäss AGB des Bundes Ziff. 6.2 sind Spesen in der vereinbarten Vergütung enthalten; sie können nicht zusätzlich geltend gemacht werden (E. 2.7.4.3b). Die AGB bilden Vertragsbestandteil (E. 2.7.4.4b).
Die von A. im Rahmen der Rechnungsvisierung anerkannten Spesen von Fr. 169.90, Fr. 832.-- und Fr. 158.40 (total Fr. 1'160.30), zuzüglich 7,6% MWST, ausmachend Fr. 88.20, total Fr. 1'248.50, waren nicht geschuldet.
7,5 Stunden wurden à Fr. 190.-- zuzüglich 7,6% MWST, demnach à Fr. 204.45, vergütet; die Differenz zum vereinbarten Stundenansatz von Fr. 195.-- beträgt Fr. 9.45, womit die Vergütung um Fr. 70.90 (7,5 Std. à Fr. 9.45) zu hoch ausfiel. Gründe für einen ausnahmsweise höheren Stundenansatz sind nicht ersichtlich.
Die CCC. wurde aufgrund der Rechnungen 1409, 1415 und 1428 um den Betrag von Fr. 1'319.40 (für Spesen und zu hohen Stundenansatz) zu viel entschädigt.
dd) BIS 2112: A. habe im Zusammenhang mit dem Jahresvertrag 2011 vom 13. Dezember 2010/11. Januar 2011 die Rechnung 10308 vom 31. Mai 2011 von Fr. 11‘465.40 am 9. Juni 2011 durch seinen Stellvertreter S. visieren und zur Zahlung freigeben lassen, und er habe selber die Rechnung 10380 vom 31. Dezember 2011 von Fr. 16'694.85 am 23. Januar 2012 visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon damit entgegen der vertraglichen Regelung gemäss Zusatzrapport zur Rechnung Spesen von Fr. 1'032.-- (Rechnung 10308) bzw. Fr. 40.30 (Rechnung 10380) in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 117 f.).
Rechnung 10308 vom 31. Mai 2011 von total Fr. 11‘465.40 stellt Spesen von Fr. 1'032.-- (Bahnspesen, Hotelübernachtung) zuzüglich 8% MWST, ausmachend Fr. 82.55, d.h. Fr. 1'114.55, in Rechnung (BA B10-001-032-0167 f.). Die Rechnung 10308 wurde von S. als (Stellvertreter) Chef TCSB am 9. Juni 2011 visiert. Rechnung 10380 vom 31. Dezember 2011 von total Fr. Fr. 16'694.85 stellt Spesen von Fr. 40.30 (Bahnspesen) zuzüglich 8% MWST, ausmachend Fr. 3.20, d.h. Fr. 43.50, in Rechnung (BA B10-001-032-0172 f.). Die Rechnung 10380 wurde von A. als Chef TCSB am 23. Januar 2012 visiert.
Die Anklage macht eine zu hohe Entschädigung von Fr. 1'072.30 (Fr. 1'032.-und Fr. 40.30), d.h. ohne Mehrwertsteuer, geltend. Aufgrund der vertraglichen Regelung war die Spesenentschädigung nicht geschuldet (E. 2.7.4.3b, 2.7.4.4b).
ee) A. hat in Verletzung seiner Pflichten dafür gesorgt, dass gemäss Anklageziffer 2.1.1.4.5-2.1.1.4.8 (BIS 1443, 1662, 1893, 2112) die CCC. infolge Genehmigung der erwähnten Rechnungen um die Beträge von Fr. 446.54, Fr. 1'311.40, Fr. 1'319.40 (je inkl. MWST) sowie von Fr. 1'072.30 zu viel entschädigt wurde.
ff) Der finanzielle Schaden in der Höhe dieser Beträge (oben lit. ee) ist erstellt.
2.7.4.5 Unterziffer 2.1.1.4.9 BIS 2348 Jährlicher Dienstleistungsvertrag; Unterziffer 2.1.1.4.10 BIS 2584 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a) A. wird vorgeworfen, er habe die Leistungen gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 17. Dezember 2011 (BIS 2348) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 90‘000.-- bzw. gemäss Nachtrag 1 zum Jahresvertrag 2012 vom 15. Oktober 2012 (BIS 2348) mit einem geschätzten Kostendach von insgesamt Fr. 170‘000.-- sowie die Leistungen gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 12. Dezember 2012 (BIS 2584) mit einem geschätzten Kostendach von Fr. 80‘000.-- bzw. gemäss Nachtrag 1 zum Jahresvertrag 2013 vom 10. September 2013 (BIS 2584) mit einem geschätzten Kostendach von insgesamt Fr. 130‘000.-- in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig an die CCC. vergeben und dafür gesorgt, dass die beiden Verträge gemäss BIS 2348 bzw. BIS 2584 entsprechend abgeschlossen worden seien – aufgrund des fixierten Kostendachs hätte für beide Beschaffungen zumindest ein Einladungsverfahren durchgeführt werden müssen. Der CCC. sei durch diese Vertragsabschlüsse als solche ein unrechtmässiger Vorteil (unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte) verschafft worden. A. habe dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt. Gemäss BIS 2348 seien Leistungen im Umfang von Fr. 96'482.60 inkl. MWST und gemäss BIS 2584 Leistungen im Umfang von Fr. 68'258.85 inkl. MWST bezahlt worden. A. habe bei der Abwicklung der vertraglichen Leistungen pflichtwidrig gehandelt, indem er überhöhte Rechnungen genehmigt habe (Anklageschrift S. 119 ff. [BIS 2348] und S. 123 ff. [BIS 2584]).
b) Gemäss Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der CCC. vom 17. Dezember 2011 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 6./26. Januar 2012]; BIS 2348) wurde die CCC. mit der Weiterführung der Unterstützungsarbeiten aus dem Jahr 2011 beauftragt. Vertragsgegenstand bildete die «Beratung und Unterstützung für die Einführung ISO-20'000/1» sowie «QMS-Workshops und -Audits durchführen» (Ziff. 1.1). Vorgesehen war ein Aufwand von 450 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- inkl. MWST, bei geschätzten Kosten von Fr. 90'000.-- (Kostendach, inkl. MWST und Nebenkosten; Ziff. 1 und 4.3). Reisezeit konnte nicht als Arbeitszeit verrechnet werden (Ziff. 4.2). Die AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe vom 20. Oktober 2010, wurden zum Vertragsbestandteil erklärt (Ziff. 1.8b). Arbeitsbeginn war der 3. Januar 2012, Arbeitsende der 31. Dezember 2012 (BA B10-001032-0175 ff.). Mit einem als «Nachtrag Nr. 1 zu Jahresvertrag 2012 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungsaufträge» bezeichneten Vertrag zwischen dem SECO und der CCC. vom 30. Oktober/20. November 2012 wurde unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 17. Dezember 2011 die Stundenzahl von 450 auf neu 650 und das Kostendach von Fr. 90'000.-- auf Fr. 170'000.-- inkl. MWST erhöht (BA B10-001-032-0183 f.). In einer Notiz zu Handen seines Vorgesetzten GGG. vom 29. Oktober 2012 hielt A. diesbezüglich fest: «Innerhalb TCSB werden die zu erwartenden externen Dienstleistungsstunden pro Fachbereich vor der Vertragsausstellung geschätzt. Für 2012 habe ich die Gruppenchefs gebeten, die gewünschten Stunden für die Vertragserstellung eher tiefer zu schätzen. Aus diesem Grund müssen die Dienstleistungsstunden für den Jahresvertrag erhöht werden» (BA B10-001-032-0185).
Demnach steht fest, dass schon bei der Vergabe des Jahresvertrags 2012 von einem höheren Auftragswert ausgegangen wurde, dieser aber bewusst tiefer angesetzt worden war. Der geschätzte Gesamtwert für den Jahresvertrag 2012 betrug Fr. 170'000.-- inkl. MWST bzw. Fr. 157'407.40 exkl. MWST und übersteigt die Limite von Fr. 150'000.-- exkl. MWST für eine freihändige Vergabe (Art. 36 Abs. 1 lit. b VöB in der Fassung vom 18. November 2009). Somit wäre ein Einladungsverfahren durchzuführen gewesen (Art. 35 VöB). Unerheblich ist, dass die erbrachten Leistungen letztlich unter dem geschätzten Auftragswert lagen (BA B10-001-032-0182). Eine Pflichtverletzung ist nach dem Gesagten erstellt.
c) Mit Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 12. Dezember 2012 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 18./31. Dezember 2012]; BIS 2584) wurde die CCC. mit der Weiterführung der Unterstützungsarbeiten aus dem Jahr 2012 beauftragt, mit Arbeitsbeginn 3. Januar 2013 und Arbeitsende 31. Dezember 2013 (Ziff. 1.1, 2.1). Vorgesehen war ein Aufwand von 400 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- inkl. MWST, bei geschätzten Kosten von Fr. 80'000.-(Kostendach, inkl. MWST und Nebenkosten; Ziff. 1, 4.3). Reisezeit konnte nicht als Arbeitszeit verrechnet werden (Ziff. 4.2). Die AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe vom 20. Oktober 2010, wurden zum Vertragsbestandteil erklärt (Ziff. 1.8b) (BA B10-001-032-0199 ff.). Mit «Nachtrag Nr. 1 zu Jahresvertrag 2013 zum Rahmenvertrag betreffend IT-Dienstleistungsaufträge» vom 19. September/3. Oktober 2013 (Unterzeichnungsdatum) wurde – unter Bezugnahme auf vorgenannten Jahresvertrag vom 12. Dezember 2012 – die Stundenzahl von 400 auf neu 650 und das Kostendach von Fr. 80'000.-- auf Fr. 130'000.- erhöht (BA B10-001-032-0207 f.). N. sagte aus, dass auch ein Vertrag für 2014 bereits vorgesehen gewesen sei (BA 13-07-0007).
Unter Hinweis auf das vorstehend Gesagte (lit. b) kann davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung des Kostendachs auf Fr. 130'000.-- inkl. MWST gemäss Nachtrag 1 bereits beim Vertragsabschluss im Dezember 2012 absehbar war. Der geschätzte Gesamtwert für den Jahresvertrag 2013 übersteigt die Limite für eine freihändige Vergabe indes nicht. Eine Pflichtverletzung liegt daher nicht vor.
d) Vorwurf der Genehmigung von überhöhten Rechnungen in BIS 2348
aa) A. wird in Unterziffer 2.1.1.4.9 (Anklageschrift S. 120-122) vorgeworfen:
er habe im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 17. November (recte: 17. Dezember) 2011 die Rechnung 10420 vom 24. Mai 2012 von Fr. 13‘051.05 am 1. Juni 2012 als Chef visiert und zur Zahlung
freigegeben, obschon vier fiktive Dienstleistungsstunden vom 8. März 2012 fakturiert worden seien, mit welchen die Kosten von Fr. 623.-- für ein von N. an A. übergebenes Garmin-Navigationsgerät verrechnet worden seien;
er habe die Rechnung 10424 vom 25. Juni 2012 von Fr. 11‘746.55 am 29. Juni 2012 vertretungshalber durch S. visieren und zur Zahlung freigeben lassen, obschon darin Spesen von Fr. 88.50 in Rechnung gestellt worden seien;
er habe die Rechnung 10441 vom 22. August 2012 von Fr. 17‘795.40 am 31. August 2012 als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon darin Spesen von Fr. 550.-- in Rechnung gestellt worden seien;
er habe die Rechnung 10449 vom 25. Oktober 2012 von Fr. 13‘586.40 am 2. November 2012 als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon darin Spesen von Fr. 32.70 in Rechnung gestellt worden seien.
bb) Der Zusatzrapport zur Rechnung 10420 vom 24. Mai 2012 führt mit Datum 8. März 2012 zwei Positionen auf: «Besprechung mit A. und NNN.» mit einem Aufwand von 3,75 Stunden, «Besprechung NNN. und A.» mit einem Aufwand von 4 Stunden (BA B10-001-032-0188). A. lud auf den 8. März 2012, 08:00 bis 09:00 Uhr, NNN. und N. zu einer Besprechung betreffend Terminkontrolle der TCSB-Projekte und -Aufträge ein; anschliessend, von 09:30 bis 11:00 Uhr, war eine «Projektsitzung TCSB-IMS» unter Beteiligung von N. und Mitarbeitern des TCSB, darunter A. und NNN., geplant (BA B10-001-032-0189 f.). Gemäss Outlook-Kalender plante A. auf 8. März 2012, 15:00 bis 17:00 Uhr, eine «prov. Besprechung GARMIN» unter Beteiligung von N.; andere Angaben sind nicht vorhanden (BA B10-001-032-0191). Gemäss Lieferschein vom 27. Februar 2012 wurde der CCC. ein Navigationshandgerät «Garmin GPSMAP 62ST» zum Preis von Fr. 615.--, zuzüglich Spesen Fr. 8.--, total Fr. 623.-- inkl. MWST geliefert (BA B10-001-019-0049). N. hat die Übergabe dieses Geräts an A. eingestanden (BA 13-007-0110). Die Entgegennahme dieses Gegenstands durch A. bildet Teil des Bestechungsvorwurfs (Anklageschrift S. 205), welcher erwiesen ist (hinten E. IV.3.3.5).
Die erste Position vom 8. März 2012 von 3,75 Stunden kann den Besprechungen vom Vormittag zugeordnet werden. Der Kalendereintrag «prov. Besprechung GARMIN» bezüglich A. und N. vom 8. März 2012 hat hingegen keinen Zusammenhang mit einer von der CCC. gegenüber dem SECO zu erbringenden Dienstleistung. Die zweite Position vom 8. März 2012 von 4 Stunden auf der Rechnung
10420 stellt offenbar fiktiven Aufwand dar und bezweckte die Verrechnung der Gerätekosten der CCC. Die CCC. hat diesbezüglich zu Unrecht Aufwand in
Rechnung gestellt. Mit der Genehmigung der Rechnung hat A. seine Pflichten verletzt. Ein finanzieller Schaden von (mindestens) Fr. 623.-- ist erstellt.
cc) Gemäss Ziff. 15.2 der AGB des Bundes für Informatikdienstleistungen, Ausgabe vom 20. Oktober 2010, sind (u.a.) alle Dokumentations- und Materialkosten sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer) in der vertraglich vereinbarten Vergütung enthalten (BA B10-001-036-0083; vgl. auch E. 2.7.4.3b). Spesen können somit nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Rechnung 10424 vom 25. Juni 2012 enthält Spesen von Fr. 88.50 zuzüglich 8% MWST (Fahrspesen) und wurde von S. visiert (BA B10-001-032-0192 f.); Rechnung 10441 vom 22. August 2012 enthält Spesen von Fr. 550.-- zuzüglich 8% MWST (Seminarpauschale) und wurde von A. visiert (BA B10-001-032-0195 f.); Rechnung 10449 vom 25. Oktober 2012 enthält Spesen von Fr. 32.70 zuzüglich 8% MWST (Fahrspesen) und wurde von A. visiert (BA B10-001-032-0197 f.). Die Spesen von total Fr. 671.20 konnten gemäss Ziff. 15.2 der AGB des Bundes nicht in Rechnung gestellt werden. A. hat die Rechnungen genehmigt bzw. in einem Fall durch seinen Stellvertreter S. genehmigen lassen. Die angeklagten Pflichtverletzungen sind demnach erstellt.
dd) Der finanzielle Schaden beträgt gesamthaft Fr. 1'294.20.
e) Vorwurf der Genehmigung von überhöhten Rechnungen in BIS 2584
aa) A. wird in Unterziffer 2.1.1.4.10 (Anklageschrift S. 124-125) vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 12. Dezember 2012 die Rechnung 10506 vom 25. Juli 2013 von Fr. 17‘377.55 am 2. August 2013 und die Rechnung 10537 vom 30. Dezember 2013 von Fr. 15‘418.40 am 10. Januar 2014 je als Chef visiert und zur Zahlung freigegeben, obschon darin Spesen von Fr. 44.80 sowie Reisezeit vom 29. Mai 2013 und 31. Mai 2013 (Rechnung 10506) bzw. Spesen von Fr. 108.50 sowie Reisezeit vom 7. November 2013 und 9. September (recte: 9. November) 2013 (Rechnung 10537) in Rechnung gestellt worden seien.
bb) Rechnung 10506 vom 25. Juli 2013 enthält Spesen von Fr. 44.80 (Fahrspesen), Rechnung 10537 vom 30. Dezember 2013 von Fr. 108.50, je zuzüglich 8% MWST (BA B10-001-032-0209 f., -0212 f.). Beide Rechnungen wurden von A. als Chef TCSB visiert. Die Spesen von total Fr. 153.30 konnten gemäss Ziff. 15.2 der AGB des Bundes nicht in Rechnung gestellt werden. A. hat die Rechnungen genehmigt. Die angeklagten Pflichtverletzungen sind damit erstellt.
cc) In Bezug auf die Reisezeiten (jeweils zu den Workshops) macht die Anklage geltend, diese seien zu Unrecht in Rechnung gestellt worden. Sie benennt weder eine Stundenanzahl, anhand der sich aufgrund des Stundenansatzes der konkrete Schaden ergeben würde, noch beziffert sie einen konkreten Schaden. Aus den Zusatzrapporten zu den Rechnungen (Leistungsspezifikation) ergeben sich keine Reisezeiten, auch nicht aus dem ISO-Workshop-Programm des TCSB. Dabei fällt auf, dass der Zusatzrapport zur Rechnung 10537 unter dem Datum 9. November 2013 (gemäss Anklage angeblich Reisezeit) keine Position enthält. Die angeklagten Pflichtverletzungen sind demnach beweismässig nicht erstellt.
dd) Der finanzielle Schaden beträgt gesamthaft Fr. 153.30.
2.7.5 EEE. (Anklage Ziff. 2.1.1.5)
2.7.5.1 Die Anklageziffern 2.1.1.5.1 bis 2.1.1.5.7 haben Dienstleistungsverträge zum Gegenstand. Die Vorwürfe gemäss den Ziffern 2.1.1.5.1-2.1.1.5.3 sind verjährt.
2.7.5.2 Unterziffer 2.1.1.5.4 BIS 1183 Dienstleistungsvertrag Projektleitung Infrastrukturanpassung LW10 und BIS 1184 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a) BIS 1183 Dienstleistungsvertrag Projektleitung Infrastrukturanpassung LW10
aa) A. wird vorgeworfen, den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen «Projektleitung ‘Infrastrukturanpassungen ASAL-Backuprechenzentrum am Lagerhausweg 10, Bümpliz’» vom 11. Dezember 2006 (Erstellungsdatum) zwischen dem SECO und der EEE. (BIS 1183) in Missachtung der beschaffungs-rechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig und nicht im Einladungsverfahren vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag mit der EEE. abgeschlossen worden sei, wobei er die unter dem Dienstleistungsvertrag 2006 von der EEE. für die Infrastrukturanpassung LW10 ausgeführten 50 Dienstleistungsstunden nicht in die Kostenschätzung gemäss BIS 1183 miteinbezogen habe. A. habe der EEE. durch den Vertragsabschluss als solchen (unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte) sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags von Fr. 41‘055.-- einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO bezüglich dieses Vertrags zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 134 ff.).
bb) Mit Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 11. Dezember 2006 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 10./11. Januar 2007]; BIS 1183) wurde die EEE. mit der Projektleitung im TCSB-Projekt 111 beauftragt (Ziff. 1). Vorgesehen war ein Aufwand von 250 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- inkl.
MWST, bei geschätzten Kosten von Fr. 42’500.-- (Kostendach, inkl. MWST und Nebenkosten; Ziff. 1 und 3). Arbeitsbeginn war der 3. Januar 2007, Arbeitsende der 31. Juli 2007 (Ziff. 2.1 und 11) (BA B10-001-034-0041 ff.).
cc) Der Auftragswert von Fr. 42’500.-- inkl. MWST bzw. Fr. 39'498.15 exkl. MWST liegt unterhalb der Limite von Fr. 50'000.-- exkl. MWST für eine freihändige Vergabe (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995), weshalb eine freihändige Vergabe an die EEE. zulässig war. Dies gilt selbst dann, wenn die von der Anklage geltend gemachten Vorarbeiten im Umfang von
50 Stunden, welche die EEE. gemäss den Rechnungen Nr. 114, 115 und 116 von Oktober bis Dezember 2006 geleistet haben soll (Anklageschrift S. 136 Fn. 970), in die Schätzung des Auftragswerts miteinbezogen würden. Die fraglichen Arbeiten wurden dem SECO unter dem Titel «Informatikdienstleistungsvertrag DLV 2006 BIS Nr. 925» zum Ansatz von Fr. 193.70 inkl. MWST, mithin Fr. 180.- exkl. MWST, in Rechnung gestellt (BA B18-001-042-0059 ff., -0064 ff., -0069 ff.), somit im Betrag von total Fr. 9'000.-- exkl. MWST. Auch unter Einbezug dieser Leistungen wird die fragliche Limite für eine freihändige Vergabe nicht erreicht.
dd) Eine Pflichtverletzung ist nicht erstellt. In Bezug auf die Vergabe des Vertrags vom 11. Dezember 2006 gemäss BIS 1183 hat ein Freispruch zu erfolgen.
b) BIS 1184 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
aa) A. wird vorgeworfen, den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 11. Dezember 2006 (Erstellungsdatum) zwischen dem SECO und der EEE. (BIS 1184) mit einem Kostendach von Fr. 153'000.-- sowie den zugehörigen Nachtrag
1 zu diesem Vertrag vom 21. Mai 2007 in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig an die EEE. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. A. habe der EEE. durch den Vertragsabschluss als solchen (unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte) sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags von Fr. 152‘745.-- einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO bezüglich dieses Vertrags zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 134 ff.).
bb) Mit Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 11. Dezember 2006 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 10./11. Januar 2007]; BIS 1184) wurde die EEE. mit der Projektleitung in den TCSB-Projekten 099, B20 und S10 beauftragt (Ziff. 1). Vorgesehen war ein Aufwand von 900 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- inkl. MWST, bei geschätzten Kosten von Fr. 153’000.-- (Kostendach, inkl. MWST und Nebenkosten; Ziff. 1 und 3). Arbeitsbeginn war der 15. Januar 2007, Arbeitsende der 31. Juli 2007 (Ziff. 2.1 und 11) (BA B10-001-0340046 ff.). Mit Nachtrag 1 zu diesem Vertrag vom 21. Mai 2007 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 30./31. Mai 2007]; BIS 1184) wurde einzig die Laufzeit des Vertrags bis 31. Dezember 2007 verlängert (BA B10-001-034-0055 f.).
cc) Der Auftragswert von Fr. 153’000.-- inkl. MWST (Fr. 142’193.30 exkl. MWST) übersteigt die Limite von Fr. 50'000.-- exkl. MWST für eine freihändige Vergabe (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995), unabhängig davon, ob der Nachtrag 1 betreffend TCSB-Projekt 111 vom 21. Mai 2007 in BIS 1184 (BA B10-001-034-0055 ff.) bei der Schätzung dieses Auftragswerts miteinzubeziehen gewesen wäre. Eine freihändige Vergabe an die EEE. war nicht zulässig. Der Auftrag hätte im Einladungsverfahren vergeben werden müssen.
dd) Eine Pflichtverletzung in Bezug auf die Vergabe gemäss BIS 1184 ist erstellt.
2.7.5.3 Unterziffer 2.1.1.5.5 BIS 1414 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a) A. wird vorgeworfen, den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 10. Dezember 2007 (Erstellungsdatum) zwischen dem SECO und der EEE. (BIS 1414) mit einem Kostendach von Fr. 240’000.-- in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig an die EEE. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. A. habe der EEE. durch den Vertragsabschluss als solchen (unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte) sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags von Fr. 204‘300.-- einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO bezüglich dieses Vertrags zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 137 ff.).
b) Mit Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 10. Dezember 2007 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 9./10. Januar 2008]; BIS 1414) wurde die EEE. mit Arbeiten in den TCSB-Projekten 099, B20, S10 und A10 beauftragt (Ziff. 1). Vorgesehen war ein Aufwand von 1’200 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 195.-- inkl. MWST, bei geschätzten Kosten von Fr. 240’000.-- (Kostendach, inkl. MWST und Nebenkosten; Ziff. 1 und 3). Arbeitsbeginn war 3. Januar 2008, Arbeitsende 31. Dezember 2008 (Ziff. 2.1 und 11) (BA B10-001-034-0060 ff.).
c) Der Auftragswert von Fr. 240’000.-- inkl. MWST (Fr. 223’048.30 exkl. MWST) übersteigt die Limite von Fr. 50'000.-- exkl. MWST für eine freihändige Vergabe (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995); er liegt jedoch
unter dem WTO-Schwellenwert von Fr. 248'950.-- (exkl. MWST). Eine freihändige Vergabe an die EEE. war nicht zulässig. Der Auftrag hätte im Einladungsverfahren vergeben werden müssen. Eine Pflichtverletzung ist erstellt.
2.7.5.4 Unterziffer 2.1.1.5.6 BIS 1689 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a) A. wird vorgeworfen, den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 8. Januar 2009 (Erstellungsdatum) zwischen dem SECO und der EEE. (BIS 1689) mit einem Kostendach von Fr. 180’000.-- bzw. gemäss Nachtrag 1 zu diesem Vertrag vom 23. September 2009 (BIS 1689) von Fr. 210'000.-- in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig an die EEE. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. A. habe der EEE. durch den Vertragsabschluss als solchen (unter anderem in Form von Umsatzsteigerung und Referenz für weitere Projekte) sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags von Fr. 184‘274.75 einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 140 ff.).
b) Mit Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 8. Januar 2009 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 9./24. Februar 2009]; BIS 1689) wurde die EEE. mit Arbeiten in den TCSB-Projekten 099, B20 und A10 beauftragt (Ziff. 1). Vorgesehen war ein Aufwand von 900 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 195.-- inkl. MWST, bei geschätzten Kosten von Fr. 180’000.-- (Kostendach, inkl. MWST und Nebenkosten; Ziff. 1 und 3). Arbeitsbeginn war der 5. Januar 2009, Arbeitsende der 31. Dezember 2009 (Ziff. 2.1 und 11) (BA B10-001-0340072 ff.). Mit Nachtrag 1 zu diesem Vertrag vom 23. September 2009 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 23./24. September 2009]; BIS 1689) wurde die Stundenzahl auf 1'050 und das Kostendach auf Fr. 210'000.-- (inkl. MWST) erhöht (BA B10-001-034-0079 f.).
c) Der Auftragswert von Fr. 180’000.-- inkl. MWST (Fr. 167’286.25 exkl. MWST) übersteigt die Limite von Fr. 50'000.-- exkl. MWST für eine freihändige Vergabe (Art. 36 Abs. 2 lit. c aVöB in der Fassung vom 11. Dezember 1995); er liegt jedoch unter dem WTO-Schwellenwert von Fr. 248'950.-- (exkl. MWST). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Erhöhung des Auftragswerts. Eine freihändige Vergabe an die EEE. war nicht zulässig. Der Auftrag hätte im Einladungsverfahren vergeben werden müssen. Eine Pflichtverletzung ist erstellt.
2.7.5.5 Unterziffer 2.1.1.5.7 BIS 1892 Jährlicher Dienstleistungsvertrag
a) A. wird vorgeworfen, den Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 11. Januar 2010 (Erstellungsdatum) zwischen dem SECO und der EEE. (BIS 1892) mit einem Kostendach von Fr. 150’000.-- in Missachtung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften nach BöB und VöB sowie der internen Weisungen und Richtlinien des TC und des BBL freihändig an die EEE. vergeben und dafür gesorgt zu haben, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. A. habe der EEE. durch den Vertragsabschluss als solchen sowie im Umfang des vom SECO für die erbrachten Leistungen bezahlten Betrags von Fr. 139‘620.-- einen unrechtmässigen Vorteil verschafft und dem SECO zumindest einen immateriellen Schaden zugefügt (Anklageschrift S. 142 ff.).
b) Mit Vertrag betreffend Informatikdienstleistungen vom 11. Januar 2010 (Erstellungsdatum [unterzeichnet am 16./17. Februar 2010]; BIS 1892) wurde die EEE. mit Arbeiten in den TCSB-Projekten 099, B20 und A10 beauftragt (Ziff. 1). Vorgesehen war ein Aufwand von 750 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 195.-- inkl. MWST, bei geschätzten Kosten von Fr. 150’000.-- (Kostendach, inkl. MWST und Nebenkosten; Ziff. 1 und 3). Arbeitsbeginn war 11. Januar 2010, Arbeitsende 31. August 2010 (Ziff. 2.1 und 11) (BA B10-001-034-0081 ff.).
c) Der Auftragswert von Fr. 150’000.-- inkl. MWST erreicht nicht die Limite von Fr. 150'000.-- exkl. MWST für eine freihändige Vergabe (Art. 36 Abs. 1 lit. b VöB in der Fassung vom 18. November 2009). Eine freihändige Vergabe statt ein Einladungsverfahren war somit zulässig; eine Pflichtverletzung ist nicht gegeben.
Selbst wenn im Sinne der Anklage eine Gesamtbetrachtung mit den im Vorjahr begonnenen Arbeiten vorzunehmen wäre (Anklageschrift S. 143 f.), würde dies nicht zu einem (zusätzlichen) Schuldspruch unter dieser Anklageziffer führen, da diesfalls von einer Handlungseinheit auszugehen wäre, wobei für die Vergabe für das Vorjahr bereits eine Pflichtverletzung zu bejahen ist (oben E. 2.7.5.4).
d) Ein formeller Freispruch hat nicht zu erfolgen, da unter dieser Anklageziffer in anderer Hinsicht eine Pflichtverletzung und ein Schaden gegeben ist (E. 2.7.5.6).
2.7.5.6 Unterziffer 2.1.1.5.5, 2.1.1.5.6, 2.1.1.5.7 BIS 1414, 1689 und 1892 – Mehrkosten
a) A. wird weiter vorgeworfen, er habe in den Verträgen betreffend Informatikdienstleistungen zwischen dem SECO und der EEE. vom 10. Dezember 2007 (BIS 1414), 8. Januar 2009 (BIS 1689) und 11. Januar 2010 (BIS 1892) den Stundenansatz auf Fr. 195.-- inkl. MWST statt auf Fr. 170.-- inkl. MWST gemäss
der Richtlinie betreffend die Höhe der Stundenansätze bei externen Dienstleistungen im TC vom 21. März 2006 festgelegt. Dadurch habe er Mehrkosten im Umfang von Fr. 11'350.-- inkl. MWST (BIS 1414), Fr. 23'625.-- inkl. MWST (BIS 1689) und Fr. 17'900.-- inkl. MWST (BIS 1892) verursacht und entsprechend die finanziellen Interessen des SECO geschädigt (Anklageschrift S. 139, 141, 144).
b) Als von der EEE. eingesetzter Mitarbeiter wurde in den fraglichen Dienstleistungsverträgen – wie schon in den Verträgen gemäss BIS 1183 und 1184 – O. bezeichnet, jeweils mit der Einstufung «Projektleiter/Berater» und der Rolle «Gesamtverantwortung und teilw. Mitarbeit». Die Vereinbarung eines Stundenansatzes von jeweils Fr. 195.-- inkl. MWST ist erstellt (E. 2.7.5.3, 2.7.5.4, 2.7.5.5).
c) In Bezug auf die «Richtlinie betreffend die Höhe der Stundenansätze bei externen Dienstleistungen im TC» vom 21. März 2006 (BA B10-001-016-0079 ff.) kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (oben E. 2.7.3.3d/bb). Ein Stundenansatz von Fr. 170.-- entspricht dem Höchstansatz gemäss Ziff. 2.2, Tarif B (Dienstleistung Allgemeine und Projekte; Führungsaufgaben im Sinne einer Gesamtkoordination; langfristige Aufträge mit mehr als Fr. 100’000.-- Gesamtumfang), während gemäss Ziff. 2.6 bei Informatik-Dienstleistungen für Projektleiter Höchstansätze von Fr. 154.-- (Tarif C) bzw. Fr. 200.-- (Tarif D) gelten, vorbehältlich eines in Ausnahmefällen bewilligten Zuschlags von maximal 22%.
d) Die Dienstleistungsverträge gemäss BIS 1183 und 1184 (Anklageziffer 2.1.1.5.4) beruhen je auf einem Stundenansatz von Fr. 170.-- inkl. MWST (E. 2.7.5.2). Im Entwurf zum Dienstleistungsvertrag vom 11. Dezember 2006 (TCSB-Projekt 111 iSeries-Betrieb, Projektleitung) gemäss BIS 1183 hatte A. einen Stundenansatz von Fr. 193.70 inkl. MWST vorgesehen (BA B10-001-0340057). JJJ. bemerkte dazu in einer Aktennotiz vom 22. Dezember 2016 zu Handen von GGG. unter Hinweis auf eine Besprechung anlässlich des F12-Rapports vom 20. Dezember 2006, wonach der Stundenansatz gemäss den Richtlinien betreffend die Höhe der Stundenansätze des TC auf Fr. 170.-- zu reduzieren sei, dass dieser unverändert bei Fr. 193.70 belassen worden sei; er wies darauf hin, dass Abweichungen von den Richtlinien schriftlich zu begründen seien (BA B18001-042-0092; vgl. 10-001-1454). Auch in Bezug auf den Vertragsentwurf gemäss BIS 1184 monierte JJJ. in einer Notiz vom 27. Dezember 2006 zu Handen von GGG. unter Hinweis auf den F12-Rapport, dass eine Reduktion des Stundenansatzes vorzunehmen sei, wobei das Kostendach bzw. der Gesamtumfang günstiger werde (BA B10-001-034-0059). A. bemerkte dazu in einer Notiz vom 9. Januar 2007, dass der Stundenansatz tiefer festgesetzt (Ziff. 2 Vertrag 2007 Betrieb) bzw. neu auf Fr. 170.-- inkl. MWST angepasst worden sei (Ziff. 3 Vertrag 2007 iServer Projekt), und dabei auch das Kostendach angepasst worden sei (BA B10-001-034-0028 f.).
Bei den nachfolgenden Dienstleistungsverträgen (Projektleitung und Arbeiten in den TCSB-Projekten 099, S10, A10, B20) ging es um eine «Weiterführung der Dienstleistungen analog 2007» (BIS 1414) bzw. «analog 2008» (BIS 1689) bzw. «analog 2009» (BIS 1892). Daher ist nicht ersichtlich, weshalb dabei ein höherer Stundenansatz von Fr. 195.-- inkl. MWST hätte zur Anwendung gelangen sollen. Mit dem höheren Stundenansatz hat A. gegen die klare Anweisung in BIS 1183 und 1184, sich an die Stundenansätze gemäss den Richtlinien zu halten bzw. einen Stundenansatz von Fr. 170.-- anzuwenden, verstossen. Eine bewilligte Ausnahme für einen höheren Stundenansatz als gemäss den Richtlinien liegt in BIS 1414 und 1892 nicht vor (BA 10-001-1487, -1499). In BIS 1689 stellte A. zwar Antrag auf «Bewilligung einer Überschreitung der definierten Höchstansätze» von Fr. 154.-- gemäss Richtlinie auf Fr. 195.-- gemäss Vertrag, was von GGG. am 9. Februar 2009 formell bewilligt wurde. Allerdings wurde der Antrag unter anderem damit begründet, dass «bereits letztes Jahr […] die gleichen Stundenansätze angewandt» worden seien und zu den Richtlinienansätzen keine ausgewiesenen Spezialisten gefunden werden könnten (BA B10-001-034-0032). A. verschwieg dabei, dass bereits in BIS 1414 eine (nicht bewilligte) Überschreitung der Höchstansätze vorlag und mit O. der gleiche Spezialist bzw. Projektleiter wie in den Vorjahren zum Einsatz gelangen sollte. Der Umstand, dass GGG. diesen Antrag genehmigte und den Vertrag – wie auch jene in BIS 1414 und 1892 – unterzeichnete, vermag A. daher nicht zu entlasten.
Damit ist je eine Pflichtverletzung gemäss BIS 1414, 1689 und 1892 zu bejahen.
e) In BIS 1414 stellte die EEE. 1'135 Arbeitsstunden à Fr. 180.-- inkl. MWST (statt zum vertraglich vereinbarten Ansatz von Fr. 195.-- inkl. MWST) in Rechnung. Die Rechnungen wurden von A. als Chef TCSB bzw. von S. visiert (BA 10-001-1488, B18-001-042-0192 bis -0234). Das SECO hat somit Fr. 11'350.-- (1'135 Std. à Fr. 10.-- Differenz pro Stunde) zu viel bezahlen müssen.
In BIS 1689 stellte die EEE. 945 Arbeitsstunden à Fr. 195.-- inkl. MWST in Rechnung. Die Rechnungen wurden von A. als Chef TCSB bzw. von S. visiert (BA 10001-1494 f., B18-001-042-0257 bis -0295). Das SECO hat Fr. 23’625.-- (945 Std. à Fr. 25.-- Differenz pro Stunde) zu viel bezahlen müssen.
In BIS 1892 stellte die EEE. 716 Arbeitsstunden à Fr. 195.-- inkl. MWST in Rechnung. Die Rechnungen wurden von A. als Chef TCSB bzw. von S. visiert (BA 10001-1500 f., B18-001-042-0309 bis -0328). Das SECO hat Fr. 17’900.-- (716 Std. à Fr. 25.-- Differenz pro Stunde) zu viel bezahlen müssen.
Der finanzielle Schaden beträgt gesamthaft Fr. 52'875.--.
2.7.6 Pflichtverletzungen ohne Auswirkungen auf die Wahl des Vergabeverfahrens
2.7.6.1 Schriftlicher Vertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Integritätsklausel
a) A. wird in verschiedenen Anklagepunkten vorgeworfen, er habe Beschaffungen bzw. Bestellungen ohne Vorliegen entsprechender [schriftlicher] Verträge ausgelöst und damit auch auf die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) und den Einbezug der Integritätsklausel gemäss Beschaffungshandbuch 2006 verzichtet (z.B. Anklage Ziff. 2.1.1.1.3, S. 38).
b) Ein Vertrag ist von der Auftraggeberin schriftlich zu schliessen (Art. 29 Abs. 1 VöB). Die Auftraggeberin wendet ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen (Art. 29 Abs. 2 VöB).
Das BHB 2006 (BA B08-002-002-0023 ff.) hält in Ziff. 2 (Beschaffungsgrundsätze), siebtes Alinea, fest, dass sich die Auftraggeberin für Dienstleistungsaufträge an bestehenden Musterverträgen und den TC-Rahmentarifen orientiert; dabei wird auf Art. 58 (a)VöB verwiesen (BA B08-002-002-0028).
Gemäss Ziff. 6.1 BHB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Beschaffungskommission des Bundes (BKB) erstellt und über das Internet zur Verfügung gestellt. Bei Bestellungen oder Verträgen sind die entsprechenden AGB durch die beschaffende Stelle beizulegen und explizit einzuschliessen, sofern die Beschaffung nicht über eine offizielle Beschaffungsstelle des Bundes erfolgt. Zahlreiche Vorlagen und Muster sind unter einem «Link Beschaffungswesen» abrufbar (BA B08-002-002-0058).
Gemäss Ziff. 6.2 BHB (Integritätsklausel) handelt es sich bei der Integritätsklausel um ein einseitiges Dokument zur Verhinderung von Korruption. Dieses Dokument ist jeder Bestellung und jedem Vertrag beizulegen. Das Dokument kann auf der Internetseite der BKB bezogen werden (BA B08-002-002-0058).
Bei den AGB und der Integritätsklausel handelt es sich somit um separate Dokumente, die jedem Vertrag oder Bestellung beizulegen sind. Das ist u.a. auch aus den in den Akten befindlichen schriftlichen Dienstleistungsverträgen, welche die AGB des Bundes zum Vertragsbestandteil erklären (z.B. Anklage Ziff. 2.1.1.1.2: Vertrag vom 12. Dezember 2005, BA B10-001-026-0129 ff., -0131; Vertrag vom 12. Dezember 2006, BA B10-001-026-0146 ff., -0148), ersichtlich.
c) Es ist nicht klar, ob die Anklage A. das Fehlen schriftlicher Verträge als selbstständige Pflichtverletzung vorwirft, oder bloss den zufolge fehlender schriftlicher Verträge erfolgten Nichteinbezug der AGB des Bundes sowie der Integritätsklausel. Dem Schlussbericht BKP Teil 2 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen (vgl. Anklageschrift Ziff. 2.1.1.1.3, S. 38, Fn 103): «Ohne Vertrag und ohne Einbezug der AGB Bund und der Integritätsklausel bestanden keine verbindlichen schriftlichen Grundlagen, aus welchen die Rechte des SECO und die Pflichten der P. hervorgegangen wären. A. verzichtete somit eigenmächtig auf Rechte des Bundes und auf Pflichten des Anbieters. Damit nahm er in Kauf, dass dem SECO bei einem allfälligen Rechtsstreit ein Schaden in beträchtlicher Höhe hätte entstehen können» (BA 10-001-1042).
Selbst wenn das Fehlen von schriftlichen Verträgen als selbstständige Pflichtverletzung angeklagt wäre, handelt es sich dabei nicht um eine nach Art. 314 StGB relevante Pflichtverletzung. Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift im Rahmen der Dokumentationspflicht, welche nicht zuletzt der Beweissicherung im Streitfall dienen kann. Ein allfälliger (materieller oder immaterieller) Schaden wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
d) Soweit der Nichteinbezug der AGB des Bundes eine nach Art. 314 StGB relevante Pflichtverletzung darstellt, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. II.2.7.1-2.7.5). Darüberhinaus ist keine Relevanz ersichtlich.
e) Die Integritätsklausel dient der Aufklärung der Anbieter und der Verhinderung von Korruption. Korruption ist auch ohne Einbezug der Integritätsklausel ein strafbares Verhalten. Beim Nichteinbezug der Integritätsklausel handelt es sich nicht um eine nach Art. 314 StGB relevante Pflichtverletzung. Ein Schaden wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2.7.6.2 Einsichtsrecht in die Kalkulation
a) A. wird in verschiedenen Anklagepunkten vorgeworfen, er habe mit Blick auf die freihändige Vergabe von Beschaffungen mit einem Beschaffungswert von über einer Million Franken entgegen Art. 5 VöB das Einsichtsrecht in die Kalkulation des Anbieters nicht vereinbart (z.B. Anklage Ziff. 2.1.1.1.3).
b) Gemäss Art. 5 Abs. 1 VöB vereinbart die Auftraggeberin bei fehlendem Wettbewerb mit dem Anbieter ein Einsichtsrecht in die Kalkulation, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht. Gemäss Art. 5 Abs. 2 VöB entscheidet die Direktion über begründete Ausnahmen. Das BHB wiederholt in Ziff. 6.4 die Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 VöB und verweist für die genauen Bedingungen und den Beispieltext für den Vertag auf die Richtlinie des EFD vom 21. Dezember 1998 über die Vereinbarung des Einsichtsrechts bei Beschaffungen des Bundes (BA B08-002-002-0059).
c) Vergaben von über einer Million Franken sind stets (Bauaufträge: ab Fr. 2 Mio.; E. 7.2.5.5) durch eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen. Wird A. vorgeworfen, stattdessen freihändige Vergaben voranlasst zu haben, ist dies als Pflichtverletzung gemäss Art. 314 StGB relevant (vorne E. II.2.6-2.7). Einer zusätzlichen Nichtvereinbarung des Einsichtsrechts in die Kalkulation des Anbieters käme dabei keine selbstständige Bedeutung zu. Ein allfälliger Schaden ist in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht ersichtlich und auch nicht angeklagt.
2.7.6.3 Publikation der Beschaffung
a) A. wird in verschiedenen Anklagepunkten vorgeworfen, er habe trotz freihändiger Vergabe ohne Begründung keine Publikation der Beschaffung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bzw. im SIMAP gemäss Art. 8 VöB publiziert und so letztendlich den Wettbewerb unter möglichen Mitanbietern zum Schaden des SECO bzw. des ALV-Fonds verhindert (z.B. Anklage Ziff. 2.1.1.1.3).
b) Gemäss Art. 24 Abs. 2 BöB sind Ausschreibung und Zuschlag immer zu veröffentlichen. Veröffentlichungen erfolgen in einem vom Bundesrat bezeichneten Publikationsorgan (Art. 24 Abs. 1 BöB). Gemäss Art. 8 aVöB erfolgten die Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den Publikationsorganen, die nach den internationalen Übereinkommen zu berücksichtigen sind. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen die Veröffentlichungen auf der durch den Verein simap.ch elektronisch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.simap.ch) (Art. 8 Abs. 1 VöB in der Fassung vom 18. November 2009).
Die Ausschreibung des Auftrags wie auch der Zuschlag gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen (Art. 29 lit. a und b BöB). Vergabeentscheide, welche in den Vergabeverfahren über die übrigen Beschaffungen (Art. 32 ff. VöB) getroffen werden, stellen keine Verfügungen dar (Art. 39 VöB).
Die zu wahrenden Interessen müssen öffentliche Interessen sein; private Interessen, wie z.B. diejenigen von Mitbewerbern in einem Submissionsverfahren, scheiden aus (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 24).
c) Es ist erstellt, dass bei keiner Beschaffung eine Publikation des Zuschlags im SIMAP gemäss Art. 8 und 28 VöB erfolgte (Bericht Saxer, BA 15-003-0048). A. bestreitet dies nicht bzw. anerkennt diesen Sachverhalt.
d) Vorab ist festzuhalten, dass nur die gemäss BöB vorgeschriebenen Veröffentlichungen relevant sind, d.h. bei einem Auftragswert über dem Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung. Das dabei angewandte Verfahren (offen, selektiv oder freihändig) spielt hingegen keine Rolle. Dies ergibt sich einerseits aus der Gesetzessystematik, welche im vierten Abschnitt die verschiedenen Vergabeverfahren (Art. 13-16 BöB) sowie die Pflicht zur Veröffentlichung (Art. 24 BöB) regelt, sowie daraus, dass das BöB nur im Staatsvertragsbereich anwendbar ist. Die Verordnung regelt den Ort der Veröffentlichung in den allgemeinen Bestimmungen (Art. 8 VöB), den Gegenstand der Veröffentlichung im Zweiten Kapitel über die Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes (Art. 9-31 VöB). Bei den übrigen Beschaffungen nach Art. 32 ff. VöB, d.h. im nichtstaatsvertraglichen Bereich, gilt diese Bestimmung mithin nicht. Der Bericht Saxer hält unter Hinweis auf Art. 28 und 8 VöB fest, dass keine einzige Publikation im SIMAP erfolgte, eine solche indes auch bei freihändigen Vergaben über dem Schwellenwert vorgeschrieben wäre (BA 15-003-0048). Da die zu Unrecht erfolgten freihändigen Vergaben über dem Schwellenwert Pflichtverletzungen darstellen, kommt der unterlassenen Publikation des Zuschlags keine eigenständige Bedeutung zu.
e) Im Übrigen ist unklar, ob die Anklage in diesem Zusammenhang einen materiellen oder einen immateriellen Schaden geltend macht; ein finanzieller Schaden wird nicht beziffert. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die mangelnde Anfechtungsmöglichkeit eines Zuschlags auf dem Beschwerdeweg dem Bund einen finanziellen Schaden verursacht haben könnte. Ein bloss hypothetischer Schaden – etwa infolge eines eventuellen günstigeren neuen Angebots nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens – erfüllt den Tatbestand nicht. Die Frage eines allfälligen immateriellen Schadens ist sodann im Rahmen der unrechtmässigen freihändigen Vergabe zu prüfen, weshalb die Frage der Beeinträchtigung des Wettbewerbs unter den Mitbewerbern insoweit keine eigenständige Bedeutung hat.
2.7.6.4 Verletzung der Unterschriftsregelung
a) A. wird in mehreren Anklagepunkten vorgeworfen, er habe im Rahmen von Beschaffungen Leistungen bestellt, bevor er den entsprechenden Investitionsantrag zu Handen der Vorgesetzten erstellt habe. Er habe damit gegen die geltenden Unterschriftsregeln verstossen, weil er bestellt habe, bevor er das Einverständnis seiner Vorgesetzten gehabt habe (z.B. Anklage Ziff. 2.1.1.1.3, S. 37).
b) Die Richtlinie für die Unterschriftsberechtigung im Leistungsbereich TC vom 22. September 2008 (BA B08-002-001-0636 ff.) regelt die Unterschriftsberechtigung für Anträge der Arbeitslosenkassen, für ausserordentliche Ausgaben RAV/LAM/KAST und für Aufwendungen IZ-ASAL (BA B08-002-001-0643 ff.). Der
Leiter TCSB kann im Bereich Arbeitslosenkassen Anträge für Investitionen von Hard- und Software für alle in der Richtlinie aufgeführten Betragslimiten (bis Fr. 5'000.--, von Fr. 5'000.-- bis Fr. 200'000.-- und ab Fr. 200'000.--) kollektiv zeichnen. Bei übrigen Investitionen hat er keine Zeichnungsbefugnis. Im Bereich IZ-ASAL kann der Leiter TCSB Investitionsanträge (Umbauten auf Immobilien, Mobiliar; Hard- und Software) für die gleichen Betragslimiten kollektiv zeichnen, ebenso in Bezug auf Budgetanträge (für übrige Kostenarten, falls nicht Verlängerung bestehender Vertrag). Für Zahlungsanweisungen hat der Leiter TCSB einzig in Bezug auf EDV-Dienstleistungen gemäss ASAL-Vertrag eine kollektive Zeichnungsberechtigung. Verträge, soweit hier relevant (z.B. allgemeine Verträge mit Dritten, ASAL-Dienstleistungsvertrag, Service Level Agreement, Wartungsverträge für Hard- und Software, Klima etc.), zeichnet der Leiter TC einzeln.
c) Die Anklage macht nicht geltend, dass infolge einer Verletzung der Unterschriftsregelung, d.h. durch Bestellungsauslösung vor Einreichung und Genehmigung eines Investitionsantrags, die öffentlichen Interessen geschädigt worden seien. Die Anklage macht insbesondere nicht geltend, eine Bestellung sei ohne (nachträgliche) Genehmigung erfolgt und dem SECO sei in diesem Zusammenhang ein finanzieller Schaden erwachsen. Dies ist auch nicht ersichtlich, wenn das Einverständnis des Vorgesetzten zwar vorlag, aber erst nachträglich eingeholt worden ist. Die Verletzung der Unterschriftsregelung als interne Ordnungsvorschrift stellt damit keine nach Art. 314 StGB relevante Pflichtverletzung dar.
2.7.6.5 Überschreitung Kostendach
a) A. wird in Anklage Ziff. 2.1.1.1.3 (Anklageschrift S. 36 f.) vorgeworfen, er habe mit BIS 1297 alleine und zusammen mit BIS 1327, 1328, 1329, 1339 und 1343 das von der SK Fin für den Ersatz des zentralen Backupservers und den Ausbau bestehender Systemkomponenten am 27. März 2007 bewilligte Kostendach von Fr. 10'870'000.-- um Fr. 1‘952‘879.15 inkl. MWST überzogen, obschon er bereits bei der Beantragung der Budgetfreigabe gewusst habe, dass er neben dem Basisangebot für das iSeries Betriebskonzept die Option 1 habe bestellen wollen und er mit Betriebskosten gerechnet habe, dies der SK Fin jedoch nicht so darlegt habe, um eine Rückweisung des Budgetantrags zu vermeiden.
b) Wie bereits dargelegt (E. I.8), hat die SK Fin im Informatikbereich unter anderem von der Aufsichtskommission ALV an sie delegierte Budgetkompetenzen. Sie entscheidet jedoch nicht über den eigentlichen Beschaffungsvorgang. Eine Budgetüberschreitung ist demnach eine allenfalls dienstrechtlich zu ahndende interne Regelverletzung und nicht eine Pflichtverletzung gemäss Art. 314 StGB. Ein finanzieller Schaden wird in diesem Zusammenhang überdies nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist in diesem Anklagepunkt eine Pflichtverletzung zufolge freihändiger Vergabe statt öffentlicher Ausschreibung erstellt (siehe E. II.2.7.1.1).
2.7.6.6 Vorzeitige Bestellung
a) A. wird in Anklage Ziff. 2.1.1.1.3 (S. 37) vorgeworfen, er habe durch die Bestellung der Beschaffungen gemäss BIS 1297 ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten der P. ermöglicht, die entsprechenden Güter noch im ersten Quartal 2007 bei der H. zu platzieren, und ihr so einen Vorteil verschafft.
b) Die Anklage behauptet nicht, dass durch diesen Vorgang die öffentlichen Interessen, insbesondere die finanziellen Interessen, geschädigt worden seien. Es handelt sich nicht um eine nach Art. 314 StGB relevante Pflichtverletzung.
2.8 WTO-Ausschreibung 2013
2.8.1 Ausstandsvorschriften
2.8.1.1 A. wird vorgeworfen, er habe Ausstandsvorschriften verletzt, indem er im Rahmen der WTO-Ausschreibung 2013 trotz einer vorbestehenden engen geschäftlichen und privaten Beziehungsnähe zu C. und B. (Anklage Ziff. 2.1.1.1.10) bzw. zu K. (Anklage Ziff. 2.1.1.2.8) bzw. zu N. (Anklage Ziff. 2.1.1.4.11) nicht in den Ausstand getreten sei, wobei er im Falle von Anklage Ziff. 2.1.1.1.10 zusätzlich eine Unbefangenheitserklärung unterschrieben habe.
2.8.1.2 Angestellte des Bundes unterliegen unter gewissen Voraussetzungen einer Ausstandspflicht. Gemäss Art. 94a Abs. 1 BPV treten Angestellte in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund. Art. 94a Abs. 2 BPV konkretisiert die Ausstandsgründe. Gemäss Art. 94a Abs. 4 BPV gilt für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG [SR 172.021]; vgl. auch Art. 26 BöB). Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. a, c und d VwVG). Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 123 E. 3a).
2.8.1.3 Den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllt nicht, wer als Behördemitglied oder Beamter anlässlich von Verhandlungen und des Abschlusses des Rechtsgeschäfts Ausstandsvorschriften nicht einhält. Das Vorliegen einer Interessenkollision, wie sie bereits besteht, wenn ein Beamter als Teilhaber eines Unternehmens ein Interesse an der Vergabe von Aufträgen an diese haben kann, genügt für sich allein nicht (BGE 101 IV 407 E. 2; 114 IV 133 E. 1b). Daher kann (a maiore minus) auch nicht genügen, wenn ein Beamter private oder geschäftliche Beziehungen – wobei es sich im vorliegenden Fall um solche aus früheren Vergaben an die gleichen Unternehmen handeln soll – zu den Offerenten unterhält.
2.8.1.4 Nach dem Gesagten begründet eine Nichtbeachtung der Ausstandspflicht kein tatbestandsmässiges Verhalten. Es kann daher offenbleiben, ob A. im Rahmen des WTO-Verfahrens 2013 allenfalls hätte in den Ausstand treten müssen.
2.8.2 Anklagevorwurf
A. wird in den Anklageziffern 2.1.1.1.10, 2.1.1.2.8 und 2.1.1.4.11 vorgeworfen, bei der Evaluation zur Beschaffung von IT-Dienstleistungen für die Arbeitslosenversicherung „Projekt (1348) 704 IT-Dienstleistungen SECO ALV“ (nachfolgend: WTO 2013) die Bewertungen von drei Losen betreffend die Unternehmen E. (Los 6), CCC. (Los 5) und RR. (Los 1) manipuliert bzw. Bewertungen abgegeben zu haben, die zur Verfälschung der Evaluation geführt hätten.
2.8.3 Äusserer Sachverhalt
2.8.3.1 Für die zukünftige Bewirtschaftung des gesamten IT-Applikationsumfelds im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden diverse IT-Dienstleistungen, wie fachtechnische Beratung und Konzeption, Betriebs- und Supportunterstützungsleistungen, benötigt. In einem offenen WTO-Verfahren erfolgte die Ausschreibung von insgesamt sieben Einzellosen, darunter das Los 1, welches fachtechnische Beratung und IT-Support für Intel-Plattformen Client/Server sowie für Spezialapplikationen beinhaltete. Im Los 5 wurde die Beratung, der Support und der Aufbau sowie die Betreuung im Bereich ISO-Systeme (9001/ISO 20000-1) und im Los 6 die fachtechnischen SSSS.-Beratungs- und Supportdienstleistungen im Bereich Infrastruktur IZ ASAL und Unterhalt/Wartung der Hardware sowie der Spezial-Software ausgeschrieben (BA B08-002-003-0011 ff.).
2.8.3.2 A. streitet die Vorwürfe pauschal ab und führt an, dass die zugezogene Beraterfirma die Verantwortung für die Durchführung des WTO-Verfahrens innegehabt habe. Der mitbeschuldigte B. gesteht ein, dass er sich bei der Vergabe von Los
6 bezüglich personelle Änderungen und mögliche Auswirkungen auf die Ausschreibung WTO 2013 während des Evaluationsprozesses mit A. abgesprochen, andere Zuschlagskriterien als in der Ausschreibung definiert verwendet und damit die Evaluation zu Gunsten der E. manipuliert habe, und dass A. dafür Zuwendungen in der Höhe von ca. Fr. 20’000.-- erhalten habe (BA 13-03-0973; TPF 422.731.038).
2.8.3.3 Erstellt ist, dass das BBL am 19. Juni 2013 die IT-Dienstleistungen in sieben Losen in einer offenen Ausschreibung in Anwendung von Art. 14 BöB auf der Ausschreibungsplattform simap.ch publiziert hat. Mit Berichtigung vom 19. Juli 2013 wurden die «Technischen Spezifikationen» in den Losen 1 und 6 geändert und am 24. Oktober 2013 erfolgte schliesslich die Publikation der Zuschläge (BA B08-002-003-0043ff.; -0165; B10-001-009-0041). Weiter ist erstellt, dass die TTT. AG (nachfolgend: TTT.) mandatiert wurde, um den Kriterienkatalog und das Bewertungsraster zur Ausschreibung WTO 2013 vorzubereiten und die Evaluation von Anfang bis Ende zu begleiten, wobei A. und seine Gruppenleiter zusammen mit zwei Vertretern der TTT. das Evaluationsteam bildeten (BA 13-0011146; 12-020-0045 ff.).
2.8.3.4 Los 5 (Anklage Ziffer 2.1.1.4.11)
Aus den Akten ergibt sich, dass das Angebot der CCC. betreffend Los 5 in der ersten Evaluationsrunde vom 21. August 2013 als weitgehend chancenlos bewertet wurde (BA B10-001-009-0248; «Bisheriger Partner CCC. hat wohl keine Chance»). Nach der Konsolidierung am 26. August 2013 hielt das Evaluationsteam hingegen fest, dass die CCC. den Zuschlag erhalten würde (BA B10-001033-0061), obwohl das Angebot weder vollständig noch formell korrekt war (BA 10-001-1411 ff.; 12-020-0029 f.). Einerseits erfüllte diese Anbieterin die erforderlichen Technischen Spezifikationen teilweise nicht, andererseits wurden verschiedene Massstäbe bei der Bewertung des Angebots der CCC. im Vergleich zur anderen Anbieterin angelegt (BA B08-002-003-0030; 12-20-0030 Z 17). Zum einen waren die Angaben zu den Technischen Spezifikationen unvollständig (BA 12-020-0028), zum anderen wurden in den Zuschlagskriterien 1.3 bis 1.7 keine Projekte, wie verlangt, aufgeführt (BA 10-001-1411 ff.; 12-020-0029).
2.8.3.5 Los 1 (Anklage Ziffer 2.1.1.2.8)
Ein Vergleich der Bewertungen zu den einzelnen von den Firmen angebotenen Profilen zeigt, dass die RR. in den Zuschlagskriterien teilweise mit dem Punktemaximum bewertet wurde, obwohl die Qualitätsanforderungen dafür nicht erfüllt waren, wohingegen die beiden anderen Anbieterinnen bei gleichen Mängeln in der Erfüllung der Qualitätsanforderungen einen Punkteabzug hinnehmen mussten. Trotz fehlender Anforderungen wurden auch die Punkte in Los 1 zu Gunsten der RR. bzw. zu Lasten der anfänglich besser eingestuften Anbieterin verteilt (BA B08-002-003-0032; 10-001-1694 ff.), obschon die beiden anderen Anbieterinnen zudem zu wesentlich tieferen Preisen offeriert hatten (BA B08002-003-0015; -0032).
2.8.3.6 Los 6 (Anklage Ziffer 2.1.1.1.10)
Die Änderungen der Kriterien im Rahmen der Berichtigung der Ausschreibung vom 19. Juli 2013 zu Los 6, konkret die Technischen Spezifikationen, kamen nur der Anbieterin E. zugute, denn ohne diese Anpassung, die als Öffnung deklariert wurde, hätte sie den Zuschlag nicht erhalten (können) (BA 10-001-0301). Das Angebot der E. zu Los 6 erfüllte zudem weder die Technischen Spezifikationen noch war es vollständig, da nicht zu allen geforderten Mitarbeiterprofilen die notwendigen Angaben vorlagen bzw. die vorhandenen Angaben zu den Profilen Personen betrafen, über welche die E. zum Zeitpunkt, ab welchem sie die Leistung zu erbringen hatte, nicht (mehr) verfügen konnte.
2.8.3.7 Aus dem Evaluationsbericht zur WTO 2013 geht hervor, dass in der Konsolidierungsbesprechung vom 26. August 2013 «einzelne Punktbewertungen im Team durchgegangen und hinsichtlich Gleichbehandlung in der angewendeten Bewertungshärte nochmals überprüft und allenfalls adjustiert» wurden (BA B08-002003-0034). Die im Vergleich zur ersten Evaluationsrunde deutlich veränderte Bewertung führte dazu, dass die Unternehmen CCC. (Los 5) und RR. (Los 1) auf Platz 1 landeten, obschon diese beiden Anbieterinnen in der ersten Evaluationsrunde noch auf Platz 2 oder Platz 3 gesetzt worden waren. Der Berater der TTT. konnte weder die veränderten Bewertungen (plausibel) erklären noch eine Begründung anführen, weshalb trotz nachweislich fehlender bzw. ungenügender Voraussetzungen CCC. und RR. besser abschneiden konnten (BA 12-020-0022; -0025 f.; -0028 f.) und den Zuschlag erhielten.
Zusätzlich zeigen folgende gewichtige Indizien, dass A. Einfluss nahm, um das Evaluationsergebnis in seinem Sinne festzulegen bzw. festlegen zu lassen:
Hinreichend dokumentiert und weitgehend eingestanden sind die telefonischen und persönlichen Kontakte sowie die Mailkontakte von A. mit den Anbieterinnen während der Eingabefrist und im laufenden Evaluationsverfahren (BA 10-0011162 ff.; TPF 422.731.038). Die Ermittlungen zeigen auf, dass A. sich vor und während der Ausschreibungs-, Evaluations- und Vergabephase für die WTO 2013 (vom 19. Juni 2013 bis 12. September 2013) mehrmals mit leitenden Mitarbeitenden der E. und der RR. getroffen hatte und dabei auch die Ausschreibung zur WTO 2013 thematisiert worden ist (BA 10-001-0314 ff.; B10-001-0300083 f.; B10-001-033-0074).
Betreffend die Zuwendungen gestand A. ein, dass er sowohl von der E. (vgl. oben) als auch von der RR. VIP-Tickets für das Eidgenössische Schwing- und Älplerfest vom 30. August bis 1. September 2013 erhalten und dazu Fanartikel für alle seine Gäste auf Rechnung der E. eingekauft habe (BA 13-001-0298 f.; 0376). Die CCC. überwies dem Verein AAAA. am 17. Juli 2013, in der Phase der Ausschreibung, auf Verlangen von A. einen Sponsoringbeitrag von Fr. 1'500.-(BA B10-001-019-0087 f.).
2.8.3.8 Die Aussagen der (Mit-)Beschuldigten und der Zeugen und die erhobenen Sachbeweise, insbesondere die Dokumentation zur Evaluation, weisen darauf hin, dass A. als Leiter des Projekts und des Evaluationsteams massgeblich Einfluss auf die Bewertung der Angebote nahm, teilweise die Evaluationsergebnisse manipulierte und so bewirkte, dass die Lose 1, 5 und 6 der Beschaffung (1348) 704 IT-Dienstleistungen SECO ALV unrechtmässig vergeben wurden. Die pauschale Bestreitung von A. vermag seine Rolle nicht zu entschärfen.
2.8.4 Nach dem Gesagten sind die vorgeworfenen Handlungen bzw. eine Pflichtverletzung gemäss den Anklageziffern 2.1.1.1.10, 2.1.1.2.8 und 2.1.1.4.11 erstellt.
2.9 Schädigung des öffentlichen Interesses
2.9.1 Immaterielles (ideelles) Interesse
2.9.1.1 In der Anklageschrift wird der ideelle Schaden so umschrieben, dass mit den Handlungen des Beschuldigten der Wettbewerb ausgehebelt und dem SECO zumindest ein ideeller Schaden zugefügt worden sei (z.B. Anklageschrift S. 40).
Das öffentliche Interesse ist mittelbar, aber hinreichend und für den Beschuldigten verständlich umschrieben. Er konnte erkennen, dass es um die Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gleichbehandlung der Anbieter geht. Die Anklage hält damit den Anforderungen an den Anklagegrundsatz stand.
2.9.1.2 Die Nichtbeachtung des Beschaffungsrechts kann einen ideellen Schaden des Bundes bewirken (oben E. II.1.3). Der Bund will mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern (Art. 1 Abs. 1 BöB). Das BöB schafft die Voraussetzungen für einen echten Wettbewerb unter den Anbietern aus den Signatarstaaten des GPA, sofern die Auftragshöhe den jeweils massgebenden Schwellenwert erreicht. Es gebietet aber nicht nur die Nichtdiskriminierung von ausländischen Anbietern gegenüber inländischen, sondern konkretisiert autonom auch das Gebot der Gleichbehandlung der inländischen Anbieter untereinander und ist somit auch für den Binnenmarkt Schweiz von Bedeutung (Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommnen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], AS 1994 IV 950, 1175). Im Beschaffungsrecht des Bundes gilt der Grundsatz, dass Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen im freien Wettbewerb zu beschaffen sind (Art. 4 VöB). Die Transparenz im Vergabeverfahren dient einerseits der Durchsetzung der übrigen vergaberechtlichen Prinzipien; andererseits bezweckt sie, Korruptionspotenziale zu entschärfen und die Legitimität des staatlichen Handelns zu fördern. Es geht darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit öffentlicher Beschaffungen zu gewinnen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 732; zum Ganzen TPF 2016 10 E. 2.8.1.a).
2.9.1.3 A. hat durchwegs das private Interesse der verschiedenen Unternehmen am Erhalt eines Auftrags des SECO, ohne sich einem – im Einladungsverfahren grundsätzlich auf drei Anbieter reduzierten – Wettbewerb stellen zu müssen, bevorzugt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung der Anbieter. Dadurch hat er den betreffenden Unternehmen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Gleichzeitig wurde das Vertrauen der Bürger bzw. der Öffentlichkeit in die Ordnungs- und Rechtmässigkeit öffentlicher Beschaffungen beim SECO, insbesondere auch jenes der Anbieter selber in die Gleichbehandlung bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen, beeinträchtigt (TPF 2016 10 E. 2.8.1.b). Anhand konkreter Indizien und Anhaltspunkte ist erstellt, dass das Ansehen des Bundes tatsächlich geschädigt worden ist. Im Rahmen einer breiten Presseberichterstattung ab Mitte Januar 2014 wurden in der Öffentlichkeit die Vorgänge betreffend mutmassliche unzulässige Annahme geldwerter Leistungen durch einzelne Mitarbeiter des SECO bzw. TC in Verbindung mit Beschaffungen thematisiert (BA 22-001-0001 ff.). Bereits im ersten, in der Folge eingestellten Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft zeigte sich die Kenntnis der Öffentlichkeit aufgrund eines anonymen schriftlichen Hinweises im Jahr 2005 an die Leitung des SECO (BA B18-004-001-0008). Sodann liegen Hinweise über Gerüchte im SECO betreffend Unregelmässigkeiten des Leiters TCSB vor; Hinweise wurden bereits in den Jahren 2003 und 2004 an die Interne Revision herangetragen (BA B18-001-047-0052), über Unregelmässigkeiten bei der Beschaffung im TCSB (BA B18-001-047-0070); «Ich bin aber sicher, dass Herr GGG. die Gerüchte gegenüber A. kannte. Man hat auch immer gewusst, dass im TCSB eine besonders enge Beziehung zu den Lieferanten bestand» (BA B18-001-0470248). Hinweise ergeben sich auch aus dem Bericht Saxer (BA 15-003-0054 f.), in welchem Folgendes festgehalten wurde: Vielfach und von verschiedener Seite (namentlich Controlling TC, Interne Revision) wurden fehlende Ausschreibungen kritisiert. Über Jahre gab es zudem Gerüchte, dass der Leiter TCSB Geschäfte nicht korrekt abwickelt und sich eventuell Vorteile verschafft (Bericht Ziff. 112). Die SK Fin monierte in den Jahren 2002-2012 mehrfach die Ressortführung von A., insbesondere sein Vorgehen im Beschaffungswesen (BA 10-001-0280, B18001-048-0022 ff.). Auch wussten die involvierten Unternehmen, namentlich deren Mitarbeitende auf Geschäftsführungsebene, um die Unregelmässigkeiten bei den freihändigen Vergaben und die Beeinflussung des WTO-Verfahrens.
Eine verbreitete Bekanntheit dieser Unregelmässigkeiten im Beschaffungswesen des SECO ist nachgewiesen. Eine Schädigung des ideellen Interesses ist erstellt.
2.9.2 Materielles (finanzielles) Interesse
Wie bereits ausgeführt (E. II.2.7), hat A. dem SECO einen materiellen (finanziellen) Schaden zugefügt. Dadurch hat er im gleichen Umfang den involvierten Unternehmen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Der Schaden beträgt:
Anklage Ziff. 2.1.1.1 Fr. 1'156'397.45 Anklage Ziff. 2.1.1.2 Fr. 511'882.20 Anklage Ziff. 2.1.1.3 Fr. 33'200.00 Anklage Ziff. 2.1.1.4 Fr. 9'387.65 Anklage Ziff. 2.1.1.5 Fr. 52'875.00 Total Fr. 1’763'742.30
2.10 A. hat den objektiven Tatbestand von Art. 314 StGB mehrfach erfüllt.
2.11 Subjektiver Tatbestand
2.11.1 Pflichtverletzungen mit Schädigung des immateriellen (ideellen) Interesses (Missachtung des Beschaffungsrechts; Beeinflussung des WTO-Verfahrens)
Bei allen Pflichtverletzungen mit immateriellem Schaden ist Vorsatz gegeben. A. wusste, dass er die Vorschriften über das Beschaffungswesen jeweils nicht einhielt und durch die freihändigen Vergaben Anbieterinnen bevorzugt behandelte, da diese sich nicht in einem Wettbewerbsverfahren durchsetzen mussten. Mit dem Hinweis auf die Bewilligung des Investitionsantrags bzw. die Unterzeichnung des Vertrags durch die Vorgesetzten, wie auch mit dem Hinweis auf das Vorliegen von schriftlichen Berichten und anderweitigen Begründungen für eine ausnahmsweise freihändige Vergabe, vermag er sich, wie dargelegt, nicht zu entlasten. Er wusste, dass er mit der Beeinflussung des WTO-Verfahrens Anbieterinnen bevorzugt behandelte. A. wusste oder musste in seiner Funktion zumindest annehmen, dass bei Bekanntwerden der Vorzugsbehandlung von Anbieterinnen das Vertrauen der Bürger in die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns erheblich beeinträchtigt würde und er dadurch das ideelle Interesse des Bundes schädigen würde; hinsichtlich dieses Tatbestandselements ist zumindest Eventualvorsatz gegeben. Hinsichtlich der Bevorzugung von gewissen Anbieterinnen ist Vorsatz gegeben. A. wollte ihnen eine Bevorzugung zukommen lassen, weil er seinerseits von ihnen Vorteile erhielt (vgl. hinten E. IV.4.2).
2.11.2 Pflichtverletzungen mit Schädigung des materiellen (finanziellen) Interesses
Fiktive Dienstleistungsverrechnungen
A. wusste, dass er bei den Sachverhalten gemäss den Anklageunterziffern 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18 fiktive Rechnungen visierte und deren Zahlung veranlasste. Er wollte in mittäterschaftlichem Handeln mit B., dass fiktive Rechnungen der E., d.h. Rechnungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden, bezahlt würden, damit die E. die ihm gewährten unrechtmässigen Vorteile finanzieren konnte. Diesbezüglich beantragt er selber einen Schuldspruch gemäss Art. 314 StGB.
Weitere Pflichtverletzungen
A. wusste, dass er die Richtlinien über die Stundenansätze, die AGB des Bundes hinsichtlich der Spesenvergütung und Regeln über die Nichtvergütung von Reisezeit im Rahmen der Vorbereitung der Verträge bzw. bei deren Unterzeichnung nicht einhielt. Er wusste, dass im Rahmen der materiellen Kontrolle und Visierung der Rechnungen die Unternehmen teilweise für nicht geschuldete Positionen (wie Spesen, Reisezeit, überhöhte Stundenansätze) entschädigt wurden und er hinsichtlich der Unternehmen von D. Pikettleistungen doppelt vereinbarte, sodass das SECO für die gleiche Leistung zweimal bezahlte. Er wusste, dass er mit seinen Handlungen den Unternehmen unrechtmässige Vorteile verschaffte, und er wollte ihnen diese zukommen lassen. A. wusste, dass er damit das finanzielle Interesse des Bundes schädigte, und er wollte dies.
Hinsichtlich der Pflichtverletzungen mit materiellem Schaden liegt Vorsatz vor.
2.12 A. hat den Tatbestand von Art. 314 StGB in den dargelegten Fällen erfüllt.
2.13 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
2.14 Da in Bezug auf alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte Idealkonkurrenz mit dem Bestechungstatbestand gemäss Art. 322quater StGB vorliegt, wie noch aufzuzeigen ist, hat kein formeller Schuldspruch gemäss Art. 314 StGB zu erfolgen.
3. Beschuldigter B. (Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung)
3.1 B. wird in der Anklage in Ziff. 2.2.5 in verschiedener Hinsicht Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung von A., jeweils begangen durch mittäterschaftliches Handeln mit C., vorgeworfen (Anklageschrift S. 308-311).
3.2 B. wird vorgeworfen, in Absprache mit C. und A. hinsichtlich des Vertrags zu BIS
936 sowie des Vertrags zu BIS 1186 Absprachen über die Verrechnung von Dienstleistungsstunden der P. über den Dienstleistungsvertrag der Q. mit dem SECO getroffen zu haben, wodurch dem SECO bezüglich den Projekten «Ablösung Backup-System» bzw. «FileNet» Dienstleistungsstunden von B. im Umfang von Fr. 129'174.50 (BIS 936) bzw. von Fr. 174'118.30 (BIS 1186) in Rechnung gestellt worden seien, für die gemäss dem entsprechenden Vertrag kein Leistungsauftrag bestanden habe.
Die damit in Zusammenhang stehenden Vorwürfe gegenüber A. als Beamter erhebt die Anklage in Ziff. 2.1.1.1.2 (Ablösung Backup-System; s. E. II.2.7.1.3).
Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend den Vertrag zu BIS 936 wird das Verfahren gegen A. eingestellt und betreffend den Vertrag zu BIS 1186 wird A. freigesprochen (E. I.10.8.1 und II.2.7.1.3). Infolge Akzessorietät der Gehilfenschaft ist das Verfahren gegen B. betreffend den Vertrag zu BIS 936 einzustellen und betreffend den Vertrag zu BIS 1186 ist B. ebenfalls freizusprechen.
3.3 Fiktive Dienstleistungsverrechnungen
3.3.1 Die Anklage wirft B. weiter vor, A. in 51 Fällen bei der pflichtwidrigen Vornahme von Handlungen zugunsten der E. unterstützt zu haben, d.h. bei der Verrechnung von fiktiven Dienstleistungen der E. in den BIS-Dossiers 1447, 1448, 1555, 1670, 1681, 1890, 2111, 2342 und 2580. Dem SECO seien von der E. fiktive Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden (Anklageschrift S. 310 f.). Sie verweist dazu in Bezug auf A. auf Anklage Ziff. 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18.
3.3.2 A. hat im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der (mehrfachen) ungetreuen Amtsführung in Bezug auf 47 fiktive Rechnungen erfüllt (vorne E. II.2.7.1.8); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen (vorne E. II.1.5).
3.3.3 A. hat diesen Tatbestand nicht erfüllt hinsichtlich der Rechnungen Nr. 40610,
40765 und 40823 (SVL 9.50, 9.51 und 9.52) sowie der Rechnung Nr. 46970 (SVL 9.11), weshalb er in Bezug auf diese vier Fälle freizusprechen ist (E. II.2.7.1.8). Dementsprechend ist B. vom Vorwurf der Gehilfenschaft freizusprechen.
3.3.4 Äusserer Sachverhalt
In Bezug auf den Geschehensablauf und die Aussagen der Beschuldigten A. und B. kann vorweg auf die Erwägungen zu den Anklagevorwürfen gemäss Anklage Ziff. 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18 verwiesen werden (E. II.2.7.1.8b).
B. hat den modus operandi eingestanden und eingeräumt, in der Zeit von 2008 bis 2013 dem SECO fiktive Rechnungen im Betrag von Fr. 695'624.45 gestellt zu haben (BA 13-003-0686 bis -0704; vgl. Bericht BKP BA 10-001-234 ff.; TPF 422.732.6, 422.732.9).
Es ist erstellt, dass B. in Absprache mit A. dem SECO fiktive Rechnungen der E. unterbreitet hat, die in der Folge auch bezahlt wurden. Bezüglich Vorgehensweise, ungerechtfertigtem Vorteil der E. und finanziellem Schaden des SECO – in der Höhe von Fr. 776’041.35 – wird auf das im Zusammenhang mit der ungetreuen Amtsführung Gesagte verwiesen (E. II.2.7.1.8b).
Der Tatbeitrag von B. zur ungetreuen Amtsführung von A. ist erwiesen.
3.3.5 Rechtliche Würdigung
Die Unterstützungshandlungen von B. zur ungetreuen Amtsführung von A. trugen wesentlich dazu bei, dass A. die deliktische Tätigkeit ausüben konnte. A. hätte ohne die fiktiven Rechnungen der E. die Gelder nicht aus dem SECO abzweigen können, welche dazu dienten, ihn später als Gegenleistung für Auftragserteilungen zu belohnen. Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ist damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben. B. hatte Kenntnis von den Tätigkeiten von A. in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge des SECO. Er hatte damit auch Kenntnis von der funktionellen Beamtenstellung von A. Er wusste und wollte, dass die Kosten der E. für die Zuwendungen an A. (vgl. E. IV.3.2.2, 3.3.2) mittels Verrechnung fiktiver Arbeitsstunden bzw. Dienstleistungen wieder hereingeholt werden. Die Handlungen von B. waren allesamt wesentliche Beiträge, welche die Taten von A. massgeblich gefördert haben. Auch die besondere Absicht von A., der E. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, war B. bekannt. B. wusste auch, dass das SECO dabei finanziell geschädigt würde.
Eine Gehilfenschaft zu einem Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt. B. hat den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung erfüllt.
3.3.6 B. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung mehrfach – in 47 Fällen – erfüllt.
3.4 Begründungen für die freihändige Vergabe von Aufträgen
3.4.1 B. wird vorgeworfen, mittäterschaftlich mit C. A. bei der Vornahme von Handlungen zugunsten der P. bzw. der E. unterstützt zu haben, indem er und C. im Jahre 2011 Begründungen für die freihändige Vergabe von Aufträgen des SECO an die P. bzw. die E. bezüglich der BIS-Dossiers Nr. 2271-2273 geliefert hätten. C. habe im Wissen von B. den von A. per E-Mail vom 4. Dezember 2011 gesandten Entwurf einer Begründung zur freihändigen Vergabe entgegengenommen, geprüft und A. per E-Mail eine neue Begründung zugesandt (Anklageschrift S. 311). Die Anklage verweist zum Tatgeschehen auf die Vorwürfe gegen A. zu BIS 2271 bis 2273 (Ziff. 2.1.1.1.8, S. 47, E-Mailverkehr mit C.).
3.4.2 A. hat im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (E. II.2.7.1.1e); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen (vorne E. II.1.5).
3.4.3 In Bezug auf den Geschehensablauf sowie die Aussagen von A. und C. kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Anklagevorwurf betreffend C. verwiesen werden (Anklage Ziff. 2.3.4; siehe hinten E. II.4.4.3). Eine Gehilfenschaft von C. ist in diesem Zusammenhang erstellt (E. II.4.4.3).
B. wurde im Vorverfahren in Bezug auf diesen Sachverhalt nicht befragt. B. wird nicht ein eigenes Handeln, sondern das Wissen um das Handeln von C. vorgeworfen. Unter Hinweis auf seine Aussagen zu den Begründungen (Angaben) für die fiktiven Rechnungen der E. (E. II.3.3) ist als erstellt anzusehen, dass er um den E-Mailverkehr vom 4./5. Dezember 2011 zwischen A. und C. gewusst hat und sich den Handlungswillen von C. nachträglich zu eigen gemacht hat. In der Hauptverhandlung führte er – in Reaktion auf die Bestreitungen von C. im Zusammenhang mit den fiktiven Rechnungen – aus, es könne nicht sein, dass in all den Jahren nur er (B.) alles gewusst habe und C. nichts. Aufgrund der gemeinsamen Interessenlage von B. und C., der E. unter Mitwirkung des Beamten A.
Aufträge des SECO im Rahmen von freihändigen Vergaben verschaffen zu können, ist ein Wissen von B. zu bejahen.
Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend eine Unterstützung von A. durch B. (und C.) im Rahmen der SECO-internen Begründung für eine freihändige Vergabe in den BIS-Dossiers 2271-2273 erstellt.
3.4.4 Aufgrund des Gesagten ist erwiesen, dass B. den Tatentschluss von C. teilte oder ihn sich im Nachhinein zu eigen gemacht hat, ohne sich an der Ausführung der Tat zu beteiligen. Dies war auch nicht möglich, da B. gemäss eigenen Angaben nicht über das technische Fachwissen verfügte, um inhaltlich entsprechende (Tat-)Beiträge leisten zu können. Der Tatentschluss von B. stellt – im Zusammenwirken mit dem den Tatbeitrag ausführenden C. – eine wesentliche Unterstützung des Haupttäters A. dar, damit dieser die von ihm gewollten unrechtmässigen freihändigen Vergaben an die E. bewirken konnte. B. hat demnach den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.4.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben. Wie hinten (E. II.4.4.5) auszuführen ist, wusste C., dass A. auf weitere inhaltliche bzw. technische Angaben für die SECO-interne Begründung für die freihändigen Vergaben in den BIS-Dossiers 2271-2273 angewiesen war, und wollte ihn dabei unterstützen. Aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses bzw. späteren Tatbeitritts ist dieses Wissen auch B. anzurechnen. B. wusste ebenso wie C., dass solche Angaben dazu dienten, eine öffentlche Ausschreibung zu vermeiden. Damit wollte er den unrechtmässigen Vorteil der E., welcher dieser durch die freihändige Vergabe zukam, wie auch den immateriellen Schaden des SECO.
3.4.6 Der Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ist somit erfüllt.
3.5 Zusammenfassend hat B. den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung – soweit nicht eine Einstellung in einem Fall bzw. ein Freispruch in einem weiteren Fall erfolgt (vorne E. II.3.2) – mehrfach erfüllt.
3.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
3.7 Da die Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB vorliegend in Art. 322ter StGB aufgeht (vorne E. II.1.6, hinten E. IV.4.6), hat kein formeller Schuldspruch zu ergehen.
4. Beschuldigter C. (Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung)
4.1 C. wird in der Anklage in Ziff. 2.3.4 in verschiedener Hinsicht Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung von A., jeweils begangen durch mittäterschaftliches Handeln mit B., vorgeworfen (Anklageschrift S. 380-383).
4.2 C. wird vorgeworfen, in Absprache mit B. und A. hinsichtlich des Vertrags zu BIS
936 sowie des Vertrags zu BIS 1186 Absprachen über die Verrechnung von Dienstleistungsstunden der P. über den Dienstleistungsvertrag der Q. mit dem SECO getroffen zu haben, wodurch dem SECO bezüglich den Projekten «Ablösung Backup-System» bzw. «FileNet» Dienstleistungsstunden von B. im Umfang von Fr. 129'174.50 (BIS 936) bzw. von Fr. 174'118.30 (BIS 1186) in Rechnung gestellt worden seien, für die gemäss dem entsprechenden Vertrag kein Leistungsauftrag bestanden habe.
Die damit in Zusammenhang stehenden Vorwürfe gegenüber A. als Beamter erhebt die Anklage in Ziff. 2.1.1.1.2 (Ablösung Backup-System; s. E. II.2.7.1.3).
Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend den Vertrag zu BIS 936 wird das Verfahren gegen A. eingestellt und betreffend den Vertrag zu BIS 1186 wird A. freigesprochen (E. I.10.8.1 und II.2.7.1.3). Infolge Akzessorietät der Gehilfenschaft ist das Verfahren gegen C. betreffend den Vertrag zu BIS 936 einzustellen und betreffend den Vertrag zu BIS 1186 ist C. freizusprechen.
4.3 Fiktive Dienstleistungsverrechnungen
4.3.1 Die Anklage wirft C. weiter vor, A. in 51 Fällen bei der pflichtwidrigen Vornahme von Handlungen zugunsten der E. unterstützt zu haben, bei der Verrechnung von fiktiven Dienstleistungen der E. in den BIS-Dossiers 1447, 1448, 1555, 1670, 1681, 1890, 2111, 2342 und 2580. Dem SECO seien von der E. fiktive Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden (Anklageschrift S. 381 f.). Sie verweist dazu in Bezug auf A. auf Anklage Ziff. 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18.
4.3.2 A. hat im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der (mehrfachen) ungetreuen Amtsführung in Bezug auf 47 fiktive Rechnungen erfüllt (vorne E. II.2.7.1.8); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen (vorne E. II.1.5).
4.3.3 A. hat diesen Tatbestand nicht erfüllt hinsichtlich der Rechnungen Nr. 40610,
40765 und 40823 (SVL 9.50, 9.51 und 9.52) sowie der Rechnung Nr. 46970 (SVL
9.11), weshalb er in Bezug auf diese Fälle freizusprechen ist (E. II.2.7.1.8). Dementsprechend ist C. vom Vorwurf der Gehilfenschaft freizusprechen.
4.3.4 Äusserer Sachverhalt
In Bezug auf den Geschehensablauf und die Aussagen der Beschuldigten A. und B. kann vorweg auf die Erwägungen zu den Anklagevorwürfen gemäss Anklage Ziff. 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18 verwiesen werden (E. II.2.7.1.8b).
C. bestreitet, Kenntnis von einer Vereinbarung zwischen A. und B. gehabt zu haben, wonach Auslagen für die Zuwendungen, welche die E. zugunsten von A. tätigte, dem SECO mittels Verrechnung von fiktiven Dienstleistungen belastet wurden (BA 16-013-0359 f. [zu Frage 105], TPF 422.732.009 Z 45). Er bestreitet auch, B. die notwendigen Texte und Angaben zur Erstellung fiktiver Rechnungen zur Verfügung gestellt zu haben.
C. wird von B. dahingehend belastet, nicht nur über die fiktiven Rechnungen Bescheid gewusst zu haben (TPF 422.732.009), sondern für fiktive Abrechnungen der E. an das SECO von grösseren Beträgen auch Rechnungstexte – mündlich oder per E-Mail – geliefert zu haben, da B. mangels technischem Fachwissens in den entsprechenden Projekten dazu nicht in der Lage gewesen sei (BA 13003-1119 Z 2 und 13-003-1133 Z 23; TPF 422.732.010 Z 20). Auch A. gab im Vorverfahren zu Protokoll, dass C. Kenntnis von der fiktiven Rechnungsstellung hatte (BA 13-001-0800 Z 30 ff. [«Aber sicher wusste er, dass fiktive Rechnungen ausgestellt worden sind. Woher wusste C., dass fiktive Rechnungen ausgestellt worden sind? Soweit ich mich erinnern mag, hat man dies sicher an Zusammenkünften oder Besprechungen, in Anwesenheit von B., C. und mir besprochen. Ich weiss nicht in welchen Fällen C. Kenntnisse hatte»]). Diese Aussage relativierte A. allerdings im Hauptverfahren (TPF 422.731.013 Z 12). Selbst C. räumte indessen in der ersten Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt ein, dass Stunden der Jour Fix und der ISO-Workshops mit Mitarbeitenden des SECO verrechnet worden seien, welche nicht geleistet worden seien (BA 13-02-0008 Z 6). Dies stützt die zitierten Aussagen von A. und B.
Aufgrund von Sachbeweisen ist sodann erstellt, dass B. in zwei E-Mails vom 13. August 2008 und 13. August 2009, welche C. zur Kenntnis (im «cc:») erhielt, der Buchhaltung der E. Texte für die fiktiven Rechnungsstellungen vorgab und deutlich auf den Umstand hinwies, dass die Rechnungen nicht postalisch versandt werden dürften, sondern von B. persönlich an A. übergeben würden (BA 13-001-988 und 13-001-934 f.). Dokumentiert ist zudem, dass C. nicht nur über die zu verrechnenden fiktiven Stunden wusste, sondern diese vor der Fakturierung kontrollierte und auch festlegte, in welchem Monat die Rechnungsstellung zu erfolgen hatte. In der E-Mail vom 13. August 2008, 10:01 Uhr, hält B. gegenüber dem Personal der E.-Buchhaltung das Folgende fest: «Wenn C. die Zahlen gecheckt hat, kann man die Juli-Rechnung auch erst mit Datum August ausstellen. Frage C. in welchem Monat wir den Umsatz haben wollen. Ich denke im August wäre besser. Die Rechnungen dürfen nicht per Post versandt werden» (BA 13-001-0988 unten).
Schliesslich ist als gewichtiges Indiz für ein Mitwirken von C. der Umstand zu werten, dass C. als Geschäftsführer der E. die Bereiche Verkauf Innendienst/Konfiguration, Administration/Marketing/Buchhaltung sowie Relationship/Partnerprogramme leitete (Organigramm der E., BA B10-001-025-0076 und -0079; Arbeitszeugnis, BA B10-001-025-0083 f.). Zwar trat C. im Januar 2010 als Geschäftsführer der E. zurück und betreute als Mitglied der Geschäftsleitung mit einem reduzierten Arbeitspensum von 80% weiterhin in seiner Funktion als Key Account Manager unter anderem das SECO/TCSB (BA B10-001-025-0085, 0088). Er blieb bis zum 31. Dezember 2009 für den Bereich Finanzen zuständig und wurde gemäss Protokoll der Geschäftsleitung vom 10. Juli 2009 (BA B10001-025-0080 f.) bereits zu diesem Zeitpunkt von seinen Aufgaben im Bereich Buchhaltung entlastet, aber nicht befreit. Dass C. in finanzieller Hinsicht Entscheidungskompetenz behielt, zeigt sich darin, dass er auch im Jahr 2010 selber über den Gesamtbonus der E. verfügen konnte und den mitbeschuldigten B. als Co-Geschäftsführer am Bonus beteiligte (Einvernahme C., BA 13-002-0014 Z 32 ff.). Auch im angepassten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2012 blieben die C. zugewiesenen Aufgaben und die Verantwortung identisch mit jenen des Arbeitsvertrags von 2009 (BA B10-001-025-0089), insbesondere seine Tätigkeit und sein Verantwortlichkeitsbereich als Kundebetreuer des TCSB im SECO. Unverändert blieb sodann sein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung (BA B10-001-025-0092).
Die Einwendung von C., wonach er infolge krankheitsbedingten Ausfalls von ca. Mitte Februar bis Mitte März 2008 und Reduktion seines Arbeitspensums auf 80% die Geschäftsleitung der E. und die Betreuung des Schlüsselkunden des Bereichs TCSB, das von A. geleitet wurde, nicht habe ausüben können, erweist sich bei der vorstehend dargestellten Sachlage als Schutzbehauptung.
Anders als in der Anklage dargelegt, sieht das Gericht eine strafrechtliche Beteiligung von C. jedoch lediglich bis Ende Dezember 2012 als erstellt. Mit Aufhebungsvertrag vom 3. April 2013 wurden seine Kompetenzen neu geregelt und sein definitives Ausscheiden aus der Geschäftsleitung der E. per 30. Juni 2013 geplant (BA B10-001-025-0095). Zudem fiel C. im ersten Quartal 2013 aufgrund eines zweiten Burnouts für mehrere Wochen aus. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er ab diesem Zeitpunkt seine Funktion als Geschäftsführer nur in sehr reduziertem Umfang wahrnehmen konnte und nicht mehr in eigener strafrechtlicher Verantwortung an den Handlungen partizipierte.
Von der Beteiligung an der Erstellung von fiktiven Rechnungen ab dem 1. Januar 2013 – es betrifft dies acht Rechnungen (SVL 9.1, 9.2-9.6, 9.8 und 9.9, Rechnungen Nr. 45960, 46308, 46395, 46449, 46621, 46812, 46891 und 46892; BA 13-001-0816 bis -0833, -0841 und -0853) – ist C. freizusprechen.
C. verschaffte in der Zeit von 2008 bis Ende 2012 – mit B. handelnd – der E. unrechtmässige Vorteile in der Höhe von Fr. 608'749.35 und fügte dem SECO einen finanziellen Schaden im gleichen Umfang zu.
4.3.5 Rechtliche Würdigung
Die Unterstützungshandlungen von B. zur ungetreuen Amtsführung von A. trugen wesentlich dazu bei, dass A. die deliktische Tätigkeit ausüben konnte (vorne E. II.3.3.5). A. hätte ohne die fiktiven Rechnungen der E. die Gelder nicht aus dem SECO abzweigen können, welche dazu dienten, ihn später als Gegenleistung für Auftragserteilungen zu belohnen. Der von C. in diesem Zusammenhang geleistete Tatbeitrag ist nicht unwesentlich; er lieferte Texte für die Rechungsstellungen und kontrollierte Rechnungen. Ein Zusammenwirken von B. und C. im Sinne einer Mittäterschaft – was nicht gleichgewichtige Beiträge voraussetzt – ist demnach erstellt. Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ist damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben. C. hatte Kenntnis von den Tätigkeiten von A. in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch das SECO. Er hatte damit auch Kenntnis von der funktionellen Beamtenstellung von A. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der erhobenen Akten ist erwiesen, dass C. nicht nur um die fiktiven Fakturierungen wusste, sondern den diesbezüglichen Tatentschluss zusammen mit B. gefasst hat oder zumindest sich später den Vorsatz von B. zu eigen machte und sich bei der tatsächlichen Ausführung beteiligte. Er wusste und wollte ebenso wie B. (vorne E. II.3.3.5), dass die Kosten der E. für die Zuwendungen an A. (vgl. E. IV.3.2.3, 3.3.3) mittels Verrechnung fiktiver Arbeitsstunden bzw. Dienstleistungen an das SECO wieder hereingeholt werden. Die Handlungen von C. waren allesamt wesentliche Beiträge, welche die Taten von A. massgeblich gefördert haben. Auch die besondere Absicht von A., der E. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, war C. bekannt und von ihm gewollt. Er wusste auch, dass das SECO mit diesem Vorgehen finanziell geschädigt würde, und er wollte dies.
Eine Gehilfenschaft zu einem Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt. Die Voraussetzungen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung liegen auch bei C. vor.
4.3.6 C. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung mehrfach – in 39 Fällen – erfüllt.
4.4 Begründungen für die freihändige Vergabe von Aufträgen
4.4.1 C. wird vorgeworfen, mittäterschaftlich mit B. A. bei der Vornahme von Handlungen zugunsten der P. bzw. der E. unterstützt zu haben, indem er und B. im Jahre 2011 Begründungen für die freihändige Vergabe von Aufträgen des SECO an die P. bzw. die E. bezüglich der BIS-Dossiers Nr. 2271-2273 geliefert hätten. C. habe im Wissen von B. den von A. per E-Mail vom 4. Dezember 2011 gesandten Entwurf einer Begründung zur freihändigen Vergabe entgegengenommen, geprüft und A. per E-Mail eine neue Begründung zugesandt (Anklageschrift S. 382 f.). Die Anklage verweist zum Tatgeschehen auf die gegen A. zu BIS 2271 bis 2273 erhobenen Vorwürfe (Ziff. 2.1.1.1.8, S. 47, Mailverkehr mit C.).
4.4.2 A. hat im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (E. II.2.7.1.1e); dies ist aufgrund des Akzessorietätsprinzips Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Gehilfen (vorne E. II.1.5).
4.4.3 A. ersuchte C. mit E-Mail vom 4. Dezember 2011, welcher die Beilage «E. Vorlage freihändig Voeb 13 Abs 1 c.doc» angehängt war, um Prüfung der Begründung für eine freihändige Vergabe an die E. betreffend das Projekt FileNet (BA B11-001-001-0120, -0124 f.). C. antwortete gleichentags, dass er das Dokument am Abend durchlesen werde. Am Abend teilte er A. mit, die Begründung müsse griffiger sein; er werde sich am nächsten Tag darum kümmern. Er bat A. darum, den Entwurf in dieser Fassung nicht zu verwenden (BA 13-002-0445, -0455). C. retournierte das von ihm bearbeitete Dokument mit E-Mail vom 5. Dezember 2011 mit folgendem Begleittext: «Anbei sende ich dir die gewünschte Dokumentation zu» (BA B11-001-001-0144, -0148 f.). Aus der im BIS-Dossier abgelegten Version der Begründung für eine freihändige Vergabe geht hervor, dass die von C. vorgeschlagenen Ergänzungen mit leichten Anpassungen in den Unterlagen SECO «2271-2276A FileNet» übernommen wurden (BA 11-001-0030; B18-001025-0234 ff.). Die im E-Mail-Verkehr ausgetauschten Versionen bzw. Inhalte wurden demnach in das Dokument «Begründung für die freihändige Vergabe nach der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Art. 13 Abs. 1, Buchstabe c» übernommen. Dieses Dokument ist auf den 20. Dezember 2011 datiert; GGG. ist darin als zu Unterzeichnender aufgeführt (BA B18-001-0250237 ff.).
A. erklärte im Vorverfahren auf Vorhalt des oben zitierten E-Mailverkehrs mit C.: «Es ist in diesem Sinne keine Absprache, sondern eine Ergänzung, um die ich Herrn C. gebeten habe. Ich hatte erhofft, dass er einen technischen Input für die Begründung liefern könnte» (BA 13-001-0517). In der Hauptverhandlung erklärte A., es habe seitens der Entscheidungsinstanzen innerhalb des SECO, der Kassenvertreter im LEA und der Subkommission Bestrebungen gegeben, um das System nicht so zu realisieren, wie es geplant gewesen sei. Sie hätten daher weitere Argumente liefern müssen, weshalb eigentlich das System realisiert werden solle; das sei der Auftrag von GGG. gewesen. Man habe darlegen müssen, was dafürspreche, wenn man das realisiere, und weshalb eigentlich nicht eine fremde Komponente eingebaut werden könne. Er gehe davon aus, dass etwa in diesem Zusammenhang der Kontakt mit C. stattgefunden habe (TPF 422.731.10 f.).
C. erklärte im Vorverfahren auf Vorhalt des oben zitierten E-Mailverkehrs: «Es handelt sich um eine Anfrage zur technischen Unterstützung zur Formulierung einer freihändigen Vergabe. Ich habe Hilfestellung geleistet. Die Systeme waren heikel und sind es immer noch. E. hatte das Wissen, um das gewährleisten zu können, dass es reibungslos umgesetzt werden konnte». Und auf weitere Frage: «Herr A. hatte betreffend technischer Formulierung Probleme. Ich habe ihm diesbezüglich geholfen» (BA 13-002-0327).
Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend eine Unterstützung von A. durch C. im Rahmen der SECO-internen Begründung für eine freihändige Vergabe in den BIS-Dossiers 2271-2273 erstellt.
4.4.4 Der Tatbeitrag von C. stellt eine wesentliche Unterstützung des Haupttäters A. dar, damit dieser die von ihm gewollten unrechtmässigen freihändigen Vergaben an die E. bewirken konnte. C. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung in objektiver Hinsicht erfüllt.
4.4.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gegeben. C. wusste, dass A. auf weitere Angaben für die SECO-interne Begründung für freihändige Vergaben in den BIS-Dossiers 2271-2273 angewiesen war, und wollte ihn dabei unterstützen. Er
wusste, dass diese Angaben dazu dienten, eine öffentliche Ausschreibung zu vermeiden. Damit wollte er den unrechtmässigen Vorteil der E., welcher dieser durch die freihändige Vergabe zukam, wie auch den immateriellen Schaden des SECO.
4.4.6 Der Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ist somit erfüllt.
4.5 Zusammenfassend hat C. den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung – soweit nicht eine Einstellung in einem Fall bzw. ein Freispruch in mehreren Fällen erfolgt (vorne E. II.4.2, II.4.3.4) – mehrfach erfüllt.
4.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
4.7 Da die Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB vorliegend in Art. 322ter StGB aufgeht (vorne E. II.1.6, hinten E. IV.4.6), hat kein formeller Schuldspruch zu ergehen.
III. Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.
1.2 Vorab wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 251 StGB verwiesen (E. V.).
1.2.1 Zum Urkundencharakter wird auf E. V.1.2.1 verwiesen.
1.2.2 Zur Urkundenfälschung und Falschbeurkundung wird auf E. V.1.2.2 verwiesen.
1.2.3 Zur Eigenschaft von Rechnungen wird auf E. V.1.2.3 verwiesen.
1.2.4 Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathandlung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Bei der Abgrenzung von der blossen schriftlichen Lüge gelten dieselben Regeln. Erforderlich ist mithin, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 317 StGB N. 5). Die Fälschung braucht nicht nach aussen in Erscheinung zu treten (BGE 93 IV 49, 55).
1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 317 Ziff. 1 StGB Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter «bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsachen geeignet oder bestimmt ist» (BGE 100 IV 182). Im Gegensatz zu Art. 251 StGB (siehe dazu hinten E. V.1.4) wird weder Vorteils- noch Schädigungsabsicht verlangt. Ausser Vorsatz ist aber Täuschungsabsicht erforderlich (BGE 121 IV 223; 100 IV 182; vgl. TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, Art. 317 StGB N. 7; BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 18 f.).
1.4 Treffen Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 317 StGB aufeinander, geht letzterer Tatbestand als lex specialis vor (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 24 mit Hinweisen).
2. Anklagevorwurf
Zusammengefasst wirft die Anklage in Ziff. 2.1.2 A. vor, er habe als Beamter des SECO und als für die Beschaffung für die ALV verantwortlicher Leiter des TCSB im Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2013 rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet, indem er insgesamt 51 fiktive Rechnungen der E. genehmigt und zur Zahlung freigegeben habe. Dabei habe A. auf diesen Rechnungen als Vorgesetzter visiert und dadurch bestätigt, dass er die Rechnungen kontrolliert sowie als materiell und rechnerisch in Ordnung erachtet habe, obwohl er gewusst habe, dass die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen der E. dem SECO gegenüber nicht erbracht worden seien und die Freigabe einer Rechnung zur Zahlung gemäss Unterschriftenregelung des TC allein bei ihm als verantwortlicher Ressortleiter gelegen habe (Anklageschrift S. 145 ff.). In der Anklageschrift sind diese Rechnungen in den Tabellen 30 bis 38 aufgeführt.
3. Äusserer Sachverhalt
3.1 In Bezug auf den Geschehensablauf, die Aussagen der Beschuldigten A. sowie von B. und die Beweisakten kann vorweg auf die Erwägungen zu den Anklagevorwürfen gemäss den Unterziffern 2.1.1.1.11 bis 2.1.1.1.18 – betreffend fiktive Dienstleistungsverrechnungen – verwiesen werden (E. II.2.7.1.8).
3.2 Bei insgesamt 47 Rechnungen sieht das Gericht es als erwiesen an, dass es sich um fiktive Rechnungen handelt (E. II.2.7.1.8b/bb). In vier weiteren Fällen ist dieser Nachweis nicht erbracht, weshalb (auch) ein Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt zu ergehen hat. Dies betrifft die Rechnungen Nr. 40610, 40765, 40823 und 46970 (SVL 9.50, 9.51, 9.52, 9.11; E. II.2.7.1.8b/cc).
3.3 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass jede Rechnung im SECO Leistungsbereich TC einen Kontrollstempel enthält, aus welchem hervorgeht, wer die Rechnung materiell, rechnerisch und als Vorgesetzter visiert hatte. Das trifft auch auf die gemäss Anklage inkriminierten Rechnungen zu (BA 10-001-0618 zur Rechnungsvisierung und zum Zahlungsablauf; Einvernahme A., BA 13-0010778, Z 16 ff. und -0779, Z 2, TPF 422.721.283, Ziff. 4.2). Aus Ziff. 3.8.1 der «Richtlinie für die Unterschriftsberechtigung im Leistungsbereich TC» ergeht, dass mit dem Visum die inhaltliche Richtigkeit eines Dokuments, der Erhalt der Ware oder einer Dienstleistung oder die rechnerische Richtigkeit bei Fakturen bestätigt wird (BA 18-001-0466/Version vom 19. Juni 2006; B10-001-0160038/Version vom 22. September 2008; B10-001-016-0050/Version vom 1. Oktober 2012). Für die Freigabe einer Rechnung aus dem Ressort TCSB war alleine das Visum von A. in seiner Funktion als Ressortleiter nötig, welchem im inkriminierten Zeitraum die Prüfung oblag, ob die Rechnungen mit den vertraglich vereinbarten Leistungen übereinstimmten (Einvernahme Zeuge MMM., BA 12-0220018 Z 14 ff.). Mit dem Visum von A. wurde jeweils die Rechnung zur Zahlung an die Buchhaltung TCFI freigegeben und weitergeleitet (BA 12-022-18, Z 31, 18-001-0410); eine zusätzliche inhaltliche oder rechnerische Kontrolle der Rechnung aus dem TCSB durch die Buchhaltung war im Visierungsprozess nicht vorgesehen (Einvernahme Zeuge MMM., BA 12-022-0019 Z 19, -0025 Z 29).
In Bezug auf die Rechnung Nr. 41582, welche von S. materiell und rechnerisch visiert und zur Zahlung freigegeben wurde (SVL 9.25), kann im Übrigen auf die Ausführungen zu Art. 314 StGB verwiesen werden (E. II.2.7.1.8b/bb und c).
3.4 Der angeklagte Sachverhalt ist demnach bezüglich 47 Rechnungen erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Beamter
Der Tatbestand von Art. 317 StGB richtet sich u.a. gegen Beamte bzw. Angestellte der öffentlichen Verwaltung (BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 2). Zum Begriff des Beamten (Art. 110 Abs. 3 StGB) kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. I.6.2). A. kam Beamteneigenschaft zu (E. I.6.7).
4.2 Zusammenhang zwischen Beamtenstellung und Tathandlung
Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Tathandlung und dem Amt ein Zusammenhang besteht und der Beamte dadurch seine Amtspflicht verletzt bzw. missbraucht (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar, Art. 317 StGB N. 2; BOOG, a.a.O.,
Art. 317 StGB N. 2). Das Kontrollieren und Visieren von Rechnungen durch A. erfolgte im Rahmen seiner Tätigkeit im TCSB des SECO. Der Zusammenhang mit dem Amt ist gegeben. Dies gilt auch in Bezug auf SVL 9.25; diesbezüglich kann auf die Ausführungen in E. II.2.7.1.8 verwiesen werden.
4.3 Urkundenqualität
Zu prüfen ist, ob den inkriminierten Rechnungen Urkundencharakter zukommt.
Laut Anklage soll A. rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet haben, indem er die fiktiven Rechnungen visiert und dadurch bestätigt habe, dass er diese Rechnungen als materiell und rechnerisch in Ordnung erachte; die Freigabe einer Rechnung zur Zahlung habe gemäss Unterschriftenregelung allein bei A. als verantwortlicher Ressortleiter des TCSB gelegen (Anklageschrift S. 145; Plädoyer Bundesanwaltschaft, TPF 422.721.136, 422.721.169 f.).
Die Verteidigung wendet diesbezüglich ein, dass Rechnungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Urkunden seien und nur zu Urkunden würden, wenn dem Aussteller garantenähnliche Stellung zukomme. Das Visum auf einer Rechnung sei – mit Verweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK 001/04 vom 17. August 2004 – kein Beweis für die Schuld des Rechnungsbetrags, sondern nur für die Zustimmung zur Ausgabe. Mangels garantenähnlicher Stellung stelle die Visierung durch A. keine qualifizierte schriftliche Lüge dar, und visierten Rechnungen komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (TPF 422.721.285).
Bei der Falschbeurkundung nach Art. 317 StGB gelten hinsichtlich der Tathandlung dieselben Anforderungen wie bei Art. 251 StGB (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 317 StGB setzt eine Tathandlung voraus, sei es, dass der Täter die inhaltlich unwahre Rechnung als Urkunde erstellt, dass er diese schriftlich als richtig bescheinigt (womit sie zur zusammengesetzten Urkunde wird) oder dass er sie als Beleg für die Jahresrechnung oder anderweitig im Verkehr mit Dritten als Schriftstück mit erhöhter Glaubwürdigkeit verwendet (BGE 138 IV 130 E 2.3). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Eine Urkunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Gleiches gilt, wenn Rechnungen im Rahmen eines hierfür beim Rechnungsempfänger vorgesehenen Rechnungskontrollverfahrens nach einer materiellen Prüfung mit einem Prüfungsvermerk versehen werden (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 131 IV 125 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 9, nicht publ. in: BGE 135 IV 198). Der schriftlich als richtig bescheinigten Rechnung kommt nach der Rechtsprechung als sogenannte zusammengesetzte Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 131 IV 125 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 9.5 und 9.6).
Die Rechtsprechung hat Urkundenfälschung im Amt bejaht bei einem Beamten, der den Dienststellen, bei welchen er für die Rechnungskontrolle zuständig war, fiktive Rechnungen einreichte und diese durch Unterzeichnung mit einer fremden oder der eigenen Unterschrift auf den entsprechenden Kontrollvermerken für in Ordnung befand (siehe BGE 131 IV 125, 129 ff. E. 4.4 und 4.5, womit das Bundesgericht das von der Verteidigung angerufene Urteil des Bundesstrafgerichts SK 001/04 vom 17. August 2004 aufgehoben hatte, sowie nachfolgendes Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 2; ferner: Urteil des Bundesgerichts 6P.112/2006 und 6S.231/2006 vom 18. August 2006 E. 3.4; siehe auch BOOG, a.a.O., Art. 317 StGB N. 8 ff. und Art. 251 StGB N. 103 ff.).
4.4 Tathandlung
Gemäss der im Tatzeitraum geltenden «Richtlinie für die Unterschriftsberechtigung im Leistungsbereich TC» (E. III.3) beinhaltete das «Visum materiell, rechnerisch» die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit oder die rechnerische Richtigkeit bei Fakturen. Die nicht bestrittenen Prüfvermerke und Visierungen von A. bezogen sich auf die inhaltliche Überprüfung der Rechnungen und seine Visierung bescheinigte deren inhaltliche Richtigkeit – dies geht aus Ziff. 3.8.1 der zitierten Richtlinie(n) explizit hervor. Es gehörte zu den Aufgaben und Kompetenzen von A., im Rahmen der Zahlungsfreigabe zu prüfen, ob die bestellte Leistung erfolgt war und ob die Rechnung korrekt war. Im Kreditorenverarbeitungsprozess wurde nur noch die formelle Korrektheit des Buchungsbelegs, d.h. die durch Visum auf dem TCSB-internen Kontierungsstempel bestätigte materielle, rechnerische und von A. als Ressortleiter Chef durchgeführte Kontrolle, geprüft und die Rechnung daraufhin bezahlt. Die Buchhaltung im TCFI des SECO, an welchen die Rechnung nach erfolgter materieller Prüfung zur Auslösung der Zahlung weitergereicht wurde, konnte eine Kontrolle der Rechnung auf Qualität und Quantität selbst gar nicht vornehmen.
Die Prüfvermerke bzw. die Visierungen von A. bezogen sich auf die inhaltliche Überprüfung der Rechnungen und seine Visierung bescheinigte mithin deren inhaltliche Richtigkeit, weshalb diesen, durch die Stellung von A. im Ablauf der Rechnungskontrolle, als sogenannte zusammengesetzte Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Nichts Anderes gilt für die von S. stellvertretungshalber visierte Rechnung Nr. 41582 (betreffend SVL 9.25). Die Frage der Urkundenqualität im Sinne von Art. 317 StGB ist demnach in allen Fällen zu bejahen.
Der objektive Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist bezüglich der 47 als fiktiv erkannten Rechnungen erfüllt.
4.5 Subjektiver Tatbestand
Direkter Vorsatz ist gegeben. A. handelte mit dem Wissen und dem Willen, rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig zu beurkunden. Er hat um die inhaltliche Unrichtigkeit der Rechnungen gewusst und bescheinigte wider besseres Wissen deren Korrektheit bzw. liess diese in einem Fall (SVL 9.25) von seinem Stellvertreter S. bescheinigen. A. handelte auf diese Weise, weil das System ihm ermöglichte, geldwerte Vorteile von den Rechnungsausstellern zu erhalten. Seine Täuschungsabsicht bei sämtlichen Tathandlungen steht ausser Zweifel. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
4.6 Da das Gericht eine natürliche Handlungseinheit der inkriminierten Urkundenfälschungen im Amt verneint (vorne E. I.10.6), liegt mehrfache Tatbegehung vor.
4.7 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
4.8 A. ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt – in Bezug auf 47 der in der Anklage aufgeführten Rechnungen – schuldig zu sprechen. In Bezug auf die Rechnungen Nr. 40610, 40765, 40823 und 46970 (SVL 9.50, 9.51, 9.52 und 9.11) hat hingegen, wie bereits vermerkt (E. III.3.2), ein Freispruch zu ergehen.
IV. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Bestechen (Art. 322ter StGB)
1. Rechtliches
1.1 Wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 1).
1.2 Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirtschaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 322ter StGB N. 5). Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar geringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (STRATENWERTH/ WOHLERS, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3).
1.3 Art. 21 Abs. 3 BPG untersagt dem Personal der Bundesverwaltung, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 aBPV (Fassung vom 3. Juli 2001; AS 2001 2206, 2040) gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG. Mit der Revision vom 15. August 2012 (in Kraft seit dem 15. September 2012) wurde diese Bestimmung, bei grundsätzlich gleichem Inhalt, redaktionell modifiziert und um Satz
2 ergänzt, wonach Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt, als geringfügige Vorteile gelten. Gemäss Art. 93 Abs. 2 aBPV konnten die Departemente die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen. Gemäss der seit dem 15. September 2012 geltenden Fassung von Art. 93 Abs. 2 BPV ist Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn der Vorteil von einer effektiven oder potenziellen Anbieterin einer Person offeriert wird, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist (lit. a), oder ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann (lit. b).
1.4 Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vorteil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) «Unrechtsvereinbarung», einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen beruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PI-ETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47; PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3, Art. 322quater StGB N. 2; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter–Art. 322octies StGB, X. 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Bei fortgesetzten Geschäftskontakten wirken die bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Belohnung konkret wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.2.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kommen die Auffangtatbestände von Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB zum Tragen (STRA-TENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3).
1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH-SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a; 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 49); der Täter muss mindestens voraussehen und in Kauf nehmen, dass das Angebot den Beamten beeinflussen könnte (betreffend Art. 322ter StGB), bzw. der Amtsträger muss wissen, dass die von ihm erwartete Leistung pflichtwidrig wäre oder dass die Ausübung seines Ermessens beeinflusst würde (betreffend Art. 322quater StGB).
1.6 Mittäterschaft
Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat «mit ihm steht oder fällt». Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.;135 IV
152 E. 2.3.1 S. 155; Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Auf der anderen Seite ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bereits bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht und sich bei der tatsächlichen Ausführung beteiligt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Es ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; BGE 120 IV 272; 118 IV 231). Mittäter ist immer, wer selber tatbestandsmässig handelt, z.B. an der falschen Urkunde schreibt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 24 StGB N. 14).
In subjektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss, der auch bloss konkludent bekundet werden kann, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV
1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.2).
Als Folge der Mittäterschaft wird jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2).
Anklagevorwurf
1.7 Überblick
Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, wissentlich und willentlich als Beamter des Bundes im SECO bzw. als für Beschaffungen im TCSB Verantwortlicher in den Jahren 2004-2014 im Raum UU. bzw. X. oder anderswo in der Schweiz konkludent eine stillschweigende Vereinbarung mit den Unternehmern B., C., N., K., O. und D. getroffen zu haben, wonach A. in Missachtung der jeweils geltenden beschaffungsrechtlichen Normen wie auch durch Vornahme von Handlungen, die in seinem Ermessen gestanden hätten, dafür gesorgt habe, dass die Unternehmen Q., P., E., CCC., EEE., RR. bzw. SS. sowie AAA. bzw. BBB. laufend Aufträge zur Beschaffung von Hard-, Middle- und Software für das Rechenzentrum und für die Datenverarbeitungssysteme der Arbeitslosenversicherung, Aufträge zur Beschaffung von diese Systeme betreffende Dienstleistungs- und Wartungsverträge sowie Bauaufträge und damit direkt zusammenhängende Wartungs- und Dienstleistungsverträge erhalten würden. Diese Vereinbarung sei von Jahr zu Jahr stillschweigend und konkludent verlängert worden und habe sich unter anderem darin geäussert, dass an «ISO-Workshops» und «Jour Fixes» regelmässig abgesprochen worden sei, welche möglichen weiteren Beschaffungen zu welchem Zeitpunkt im SECO/TCSB angeschafft werden sollten. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass A. bzw. von ihm bezeichnete Dritte als Gegenleistung für die Auftragsvergaben von den Unternehmern wiederholt ihm nicht gebührende Vorteile für sich bzw. zugunsten von durch ihn bezeichnete Drittpersonen in Form von Sponsoring von Anlässen, Einladungen zu Veranstaltungen in der Schweiz und im Ausland, Geschenken, Bargeld, Gutscheinen, Bezahlen von Apéros und Essen sowie Anderes mehr erhalten würden. Den Beschuldigten B., C. und D. wird vorgeworfen, als Gegenleistung für die jeweiligen Auftragsvergaben an die von ihnen geführten Unternehmen A. sowie den von ihm bezeichneten Drittpersonen die erwähnten Vorteile gewährt zu haben (Anklageschrift S. 149 f. [Q., P., E.], 202 f. [CCC.], 207 f. [EEE.], 212 f. [RR. bzw. SS.],
236 f. [AAA. bzw. BBB.]).
1.8 Sich bestechen lassen: A. (Anklage Ziff. 2.1.3)
1.8.1 Vorwürfe im Zusammenhang mit Q., P. und E. (Ziff. 2.1.3.1)
Laut Anklage forderte A. bzw. nahmen er sowie von ihm begünstigte Dritte von C. und B. ohne Zustimmung der Vorgesetzten von A. und im Zusammenhang mit
der oben beschriebenen stillschweigenden Vereinbarung Zuwendungen von gesamthaft Fr. 1'473'186.40 (Anklageschrift S. 149; recte: Fr. 1’481’186.44, vgl. Anklageschrift S. 172 «Total») und EUR 62‘688.32 an. Die Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen für die Gesellschaften Q., P. und E. betrug laut Anklage insgesamt Fr. 65'695'614.08. Sämtliche laut Anklage durch A. an die Gesellschaften Q., P. und E. vergebenen Aufträge (Anklageschrift S. 194-201, Tabelle 40) wie auch die von B. und C. im Zeitraum von 2004 bis 2013 A. und Dritten gewährten finanziellen Vorteile sowie deren Wert sind in tabellarischen Übersichten aufgelistet (S. 150-172, Tabelle 39; S. 172-193, Tabelle 39a).
1.8.2 Vorwürfe im Zusammenhang mit CCC. (Ziff. 2.1.3.2)
Laut Anklage forderte A. bzw. nahmen er sowie von ihm begünstigte Dritte von N. ohne Zustimmung der Vorgesetzten von A. Zuwendungen von gesamthaft Fr. 29‘683.85 an. Die Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen für die Gesellschaft CCC. betrug laut Anklage Fr. 388‘128.10. Die laut Anklage durch A. an die CCC. vergebenen Aufträge (Anklageschrift S. 206 f., Tabelle 42) sowie die von N. im Zeitraum von 2004 bis 2012 A. und Dritten gewährten finanziellen Vorteile sowie deren Wert sind in tabellarischen Übersichten aufgelistet (Anklageschrift S. 203-206, Tabelle 41).
1.8.3 Vorwürfe im Zusammenhang mit EEE. (Ziff. 2.1.3.3)
Laut Anklage forderte A. bzw. nahmen er sowie von ihm begünstigte Dritte von O. ohne Zustimmung der Vorgesetzten von A. Zuwendungen von gesamthaft Fr. 13‘751.65 an. Die Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen für die Gesellschaft EEE. betrug Fr. 1‘365‘472.55. Die laut Anklage durch A. an die EEE. vergebenen Aufträge (Anklageschrift S. 210 f., Tabelle 44) sowie die von O. im Zeitraum 2004 bis 2010 A. und Dritten gewährten finanziellen Vorteile sowie deren Wert sind in tabellarischen Übersichten aufgelistet (Anklageschrift S. 208210, Tabelle 43).
1.8.4 Vorwürfe im Zusammenhang mit RR. und SS. (Ziff. 2.1.3.4)
Laut Anklage forderte A. bzw. nahmen er sowie von ihm begünstigte Dritte von K. ohne Zustimmung der Vorgesetzten von A. Zuwendungen von gesamthaft Fr. 120'461.10 an. Die Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen für die Gesellschaften RR. und SS. betrug insgesamt Fr. 24‘417‘356.65. Die laut Anklage durch A. an die RR. und die SS. vergebenen Aufträge (Anklageschrift S. 227-236, Tabellen 46 und 47) sowie die von K. im Zeitraum von 2004 bis 2014 A. und Dritten gewährten finanziellen Vorteile sowie deren Wert sind in tabellarischen Übersichten aufgelistet (Anklageschrift S. 213-226, Tabelle 45).
1.8.5 Vorwürfe im Zusammenhang mit AAA. und BBB. (Ziff. 2.1.3.5)
Laut Anklage forderte A. bzw. nahmen er sowie von ihm begünstigte Dritte von D. ohne Zustimmung der Vorgesetzten von A. Zuwendungen von gesamthaft Fr. 116‘258.45 bzw. Fr. 117‘258.45 an. Die Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen für die Gesellschaften AAA. und BBB. betrug insgesamt Fr. 7‘190‘506.47. Die laut Anklage durch A. an die AAA. und die BBB. vergebenen Aufträge (Anklageschrift S. 240 f., Tabellen 49 und 50) sowie die von D. im Zeitraum von 2007 bis 2014 A. und Dritten gewährten finanziellen Vorteile sowie deren Wert sind in tabellarischen Übersichten aufgelistet (Anklageschrift S. 237240, Tabelle 48).
1.9 Bestechen
1.9.1 B. (Anklage Ziff. 2.2.3)
Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, mittäterschaftlich mit C., im Zeitraum von 2004 bis 2013 A. diesem bzw. den von diesem bezeichneten Drittpersonen nicht gebührende Vorteile in Form von Einladungen zu Veranstaltungen in der Schweiz und im Ausland, Geschenken, Bargeld, Sponsoring und Anderes versprochen und gewährt zu haben, wobei diese Zuwendungen als Gegenleistung für pflichtwidrige wie auch im Ermessen von A. stehende Handlungen bei der Vergabe von Aufträgen des SECO an die Gesellschaften Q., P. und E. erfolgten. Die Anklage listet sämtliche von B. in Mittäterschaft mit C. an A. angeblich gewährten finanziellen Vorteile und deren Wert von total Fr. 1’481’186.44 und EUR 62‘688.32 (Anklageschrift S. 299) in tabellarischen Übersichten auf (Anklageschrift S. 260-299, Tabellen 54 und 55a), ebenso die durch A. den Gesellschaften Q., P. und E. vergebenen Aufträge (Anklageschrift S. 300-307, Tabelle 56; zur Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen siehe E. IV.2.2).
1.9.2 C. (Anklage Ziff. 2.3.3)
Dem Beschuldigten C. wird vorgeworfen, mittäterschaftlich mit B. im Zeitraum von 2004 bis 2013, A. bzw. den von diesem bezeichneten Drittpersonen nicht gebührende Vorteile in Form von Einladungen zu Veranstaltungen in der Schweiz und im Ausland, Geschenken, Bargeld, Sponsoring und Anderes versprochen und gewährt zu haben, wobei diese Zuwendungen als Gegenleistung für pflichtwidrige wie auch im Ermessen von A. stehende Handlungen bei der Vergabe von Aufträgen des SECO an die Gesellschaften Q., P. und E. erfolgten. Die Anklage listet sämtliche von C. in Mittäterschaft mit B. an A. angeblich gewährten finanziellen Vorteile und deren Wert von total Fr. 1’459’087.09 und EUR 34‘688.32 (Anklageschrift S. 372) in tabellarischen Übersichten auf (Anklageschrift S. 324-372, Tabellen 60 und 59a), ebenso die durch A. den Gesellschaften Q., P. und E. vergebenen Aufträge (Anklageschrift S. 373-380, Tabelle 61; zur Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen siehe E. IV.2.2).
1.9.3 D. (Anklage Ziff. 2.4.1)
Dem Beschuldigten D. wird vorgeworfen, im Zeitraum von 2007 bis 2013 A. bzw. den von diesem bezeichneten Drittpersonen nicht gebührende Vorteile in Form von Sponsoring von Anlässen, Geschenken, Bezahlen von Essen und Apéros, Bargeld sowie Anderes versprochen und gewährt zu haben, wobei diese Zuwendungen als Gegenleistung für pflichtwidrige wie auch im Ermessen von A. stehende Handlungen bei der Vergabe von Aufträgen des SECO an die Gesellschaften AAA. und die BBB. erfolgten. Die Anklage listet sämtliche von D. an A. angeblich gewährten finanziellen Vorteile und deren Wert von total Fr. 116‘258.45 bzw. Fr. 117‘258.45 (Anklageschrift S. 384) in tabellarischen Übersichten auf (Anklageschrift S. 384-387, Tabelle ohne Nr.), ebenso die durch A. den Gesellschaften AAA. und BBB. vergebenen Aufträge im Wert von insgesamt Fr. 7‘190‘506.47 (Anklageschrift S. 387 f., Tabellen 62 und 63).
2. Äusserer Sachverhalt
2.1 Sachbeweise
2.1.1 Hinsichtlich der angeklagten Amtshandlungen – Auftragsvergaben an Unternehmen, Genehmigung und Bezahlung von Rechnungen – kann vorab auf die Ausführungen zu Art. 314 StGB verwiesen werden (E. II.2.3). Der äussere Sachverhalt ist insoweit unbestritten und erstellt, ungeachtet der Frage, ob die einzelne Handlung eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 314 StGB beinhaltet oder nicht.
2.1.2 Die Bundesanwaltschaft liess durch die BKP sämtliche bei den Beschuldigten und in den Geschäftsräumlichkeiten der involvierten Unternehmen sichergestellten Unterlagen auswerten. Im Schlussbericht Teil 1 vom 28. März 2017 (BA 10001-0558 ff.) fasste die BKP die Ermittlungsergebnisse zusammen und analysierte die Aufträge und Vergaben an die Unternehmen sowie deren Zuwendungen an den Beschuldigten A. und an Dritte (BA 10-001-0638 ff., Kapitel 10). Die ermittelten Zuwendungen und die entsprechenden Belege wurden in einer separaten tabellarischen Sachverhaltsliste (nachfolgendend: SVL) aufgeführt und referenziert, wobei die Zuwendungen in fünf Kategorien eingeteilt wurden (BA 10001-0827 ff., Beilageordner 16-23 zu Rubrik 10):
– Bargeldzahlungen und Geldüberweisungen zugunsten von A. (SVL 1); – Privatrechnungen/Sponsoring zugunsten von A. und Dritten (SVL 2); – Vorteile zugunsten einzelner Mitarbeiter SECO (SVL 3); – private Anlässe zugunsten von A. und Dritten (SVL 4); – geschäftliche Anlässe zugunsten von A. und Dritten (SVL 5).
Die den Beschuldigten zur Last gelegten Dokumente liegen bei den Akten.
2.2 Personalbeweise
2.2.1 Beschuldigter A.
Der Beschuldigte A. ist weitgehend geständig. Er hat im Vorverfahren die ihm vorgehaltenen und in der Folge angeklagten Zuwendungen eingestanden (BA 13-001-1695 ff. [Schlusseinvernahme]; TPF 422.731.027, -033). Anlässlich der Schlusseinvernahme führte er aus, dass das Thema der Zuwendungen erstmals im Jahr 2004 anlässlich einer Besprechung mit B. und C. von B. aufgebracht worden sei, und erklärte dazu: «Diesbezügliche Forderungen wurden meinerseits nie gestellt. Er hat mir angeboten, dass ich ihm sagen solle, wenn man mir für Sponsoring, Privat etc. einen Gefallen machen könne. Alle vorgenannten Zuwendungen gemäss Rechnungsbelegen wurden ohne Druck auf B. freiwillig geleistet» (BA 13-001-1695). A. anerkannte auch grundsätzlich, dass mittels fiktiver Rechnungen an das SECO der finanzielle Aufwand für die Zuwendungen an ihn von der E. wieder hereingeholt wurden; er bezog sich diesbezüglich auf die sogenannte B.-Liste (TPF 422.731.011 f.). Er bestritt sowohl im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhandlung, dass diese Zuwendungen im Zusammenhang mit den Beschaffungen des SECO gestanden seien (BA 13-001-1695, -1701, -1703, -1705, -1709; TPF 422.731.020 f., -033), und differenzierte unter Hinweis auf eine von ihm erstellte Zusammenstellung, ob die Zuwendungen zu seinen Gunsten oder zu Gunsten von Drittpersonen erfolgt seien (TPF 422.731.033 Z 25; Beilage
2 zum Plädoyer, TPF 422.721.009-039).
A. gab in Überstimmung mit B. (BA 13-003-0926, -0939) an, die Bargeldbeträge entweder in den Geschäftsräumlichen der E. (vormals Q. und P., ab 2008 E.; E. I.9.2) oder anlässlich von Besprechungen in WW., UU. oder X. erhalten zu haben
(BA 13-001-0009, -0281 Z 7 ff.), wobei B. ihm das Geld mehrmals auch im Beisein von C. übergeben habe (BA 13-001-0008 Z 25). Zur Involvierung von C. gab er an, dass C. von den Geldübergaben gewusst habe und dass diese in Absprache mit B. erfolgt seien. Auf Nachfrage ergänzte er, dass sie zu Beginn, 2006/2007, d.h. «als es darum ging, dass von ihren Boni mir etwas abgetreten wird», immer zu Dritt gewesen seien (BA 13-001-0282 Z 1 ff.). Zu den Gründen, weshalb er von B. Bargeldbeträge von mehreren hunderttausend Franken und Zuwendungen in Form von Geräten etc. erhalten habe, führte A. aus, dass dies ein Entgegenkommen von B. und C. gewesen sei, welche ihm im Rahmen des Geschäftsabschlusses der E. einen Teil der erhaltenen Boni abgegeben hätten (BA 13-001-0517 in fine, -0518 Z 1). Er räumte ein, B. und C. hätten bei weiteren Beschaffungen weitere Geldbeträge in Aussicht gestellt, sofern er SECO-intern dafür sorgen würde, dass die Beschaffungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten (BA 13-001-0281 Z 7 ff.). Auf die Frage, was er für das Geld getan habe, gab er an: «Ich habe zwei Sachen gemacht. Erstens wenn es Spezialrabatte gab, habe ich geschaut, dass der Termin verschoben wird, damit sie diese realisieren können, auch zugunsten des SECO. Zweitens habe ich Begründungen geliefert, warum kein anderer Partner in Frage kommt. Weil bei jeder Beschaffung, die über die WTO-Grenze hinausging, eine Begründung geliefert werden musste» (BA 13-001-0518 Z 5 ff.).
2.2.2 Beschuldigter B.
Der Beschuldigte B. ist geständig. Er anerkannte in der Hauptverhandlung die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen (TPF 422.731.034). Bereits in den ersten Einvernahmen machte B. detaillierte Angaben zum Beginn der Zuwendungen an A., zeigte die Abhängigkeit der E. von den Aufträgen des SECO auf und gab an, dass die vorgehaltenen Zuwendungen mit Aufträgen des SECO zusammenhingen (BA 13-003-0011, -0037 f., -0248). B. erläuterte das Zusammenwirken zwischen der Q. und der P., bevor er und C. ab dem 26. Februar 2008 sich die Geschäftsführung der E. teilten (vgl. E. I.9.2.3.2): Eine im Jahr 2004 getroffene mündliche Vereinbarung zwischen B. und C. sah vor, dass die P. dem SECO Dienstleistungen und Hardware anbieten und verkaufen konnte und die daraus resultierende Marge entweder hälftig geteilt oder im Verhältnis 70:30 zwischen der Q. und der P. aufgeteilt würde (BA 13-003-0061 f.; -0247, -0936). Gestützt auf Vermittlungsverträge zwischen beiden Unternehmen erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 Provisionszahlungen der P. an die Q., die im Zusammenhang mit Aufträgen des SECO standen (BA B10-001-025-0048, B10-001-0270215, -0127). Aktenmässig erstellt ist, dass B. und C. im Zeitraum von April 2006 bis Februar 2008 mehrere Rechnungen von Zuwendungen an A. visierten, die C. von der P. bzw. B. von der Q. bezahlen liess (BA 13-003-0941, B10-001-0210018 ff., -0021, B 10-001-018-0055 f., B10-001-023-0088, -0094, -0097, B10001-019-0145). B. räumte zudem ein, dass die E. auf die Forderungen von A. nach Sponsoring, VIP-Tickets, Bargeld oder elektronischen Geräten «Ja» sagen musste, um den Kunden nicht zu verärgern, «wenn er mal einen Wunsch äusserte» (BA 13-003-0028, -0363).
In der Schlusseinvernahme gestand er die vorgehaltenen und in der Folge angeklagten Zuwendungen ein, mit Ausnahme von zwei Zuwendungen, an die er sich nicht mehr zu erinnern vermochte (BA 13-003-1108). Er bestritt hingegen den Vorwurf, dass zwischen ihm und A. eine Übereinkunft bestanden hätte und dass die Zuwendungen im Hinblick auf oder als Belohnung für ein bestimmtes Geschäft erfolgt seien; er erklärte vielmehr, dass diese der «allgemeinen Klimapflege» gedient hätten; eine Relation zwischen einem konkreten Geschäft und einer (bestimmten) Zuwendung habe nicht bestanden (BA 13-003-1108 Z 24 ff.).
Sowohl im Vorverfahren, insbesondere in der Einvernahme vom 12. April 2018, als auch in der Hauptverhandlung (TPF 422.731.037 Z 43 bis 422.731.038 Z 29) ordnete B. einzelne Zuwendungen konkreten Vergaben an die E. zu. Er räumte insbesondere ein, dass A. im Zusammenhang mit:
– der Vergabe BIS 1786 im Jahr 2009 ThinkPads, Drucker, Digitalkameras für Sponsoring und einen Barbetrag erhalten habe (BA 13-003-0944); – den Beschaffungen zu BIS 1896 bis 1903 am 15. März 2010 anlässlich einer Besprechung mit ihm im SECO einen Betrag von EUR 25’125.-- in bar erhalten habe (BA 13-003-0957 Z 7) und dass die E. in den weiteren Monaten für Aufwendungen im Gesamtbetrag von Fr. 56'969.04 für von A. organisierte Anlässe finanziell aufgekommen sei (BA 13-003-0958), wobei letzterer Betrag wieder mittels fiktiver Rechnungen zurück an die E. geflossen sei (vgl. E. II.2.7.1.8); – der Beschaffung BIS 2271 bis 2273 bzw. mit dem Projekt Ausbreitung DMS ASAL/File zwischen November 2011 und Ende September 2012 zahlreiche Zuwendungen in Form von Jahreskarten für das Stade de Suisse, Tickets für Fussballspiele und Sponsoring im Gesamtbetrag von ca. Fr. 130'000.-- erhalten habe (BA 13-003-0962 Z 21 ff.); – der WTO-Ausschreibung 2013 (vgl. E. II.2.8, insbesondere E. II.2.8.3.2) für die Manipulation der Evaluation zum Los 6 den Betrag von ca. Fr. 20’000.-erhalten habe (BA 13-003-0973 f.).
In der Einvernahme vom 28. Juli 2015 (BA 13-003-0345 ff.) führte B. auf Vorhalt einzelner Zuwendungen aus, wer diese innerhalb der E. veranlasst bzw. genehmigt habe, wobei seine Antworten differenziert ausfielen: «Ich oder eventuell
auch C.» (BA 13-003-0348); «C. und ich» (BA 13-003-349); «Ich und C.» (BA 13003-0328, -0380); «Ich, weil diverse Rechnungen bei mir gelandet sind und ich sie zur Zahlung freigegeben habe» (BA 13-003-0384); «C., glaube ich» (BA 13003-0387).
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung bezüglich fiktiver Rechnungen (fiktive Dienstleistungsverrechnungen) ist erstellt, dass B. wusste und wollte, dass mittels fiktiver Rechnungen der E. an das SECO die Kosten für die Zuwendungen an A. wieder hereingeholt würden und die E. dadurch «schadlos» gehalten würde (E. II.3.3.4 f.). Das Wissen von B. über die Zuwendungen an A. als solche, aber auch über deren Unrechtmässigkeit, ist mit diesem Vorgehen erstellt.
2.2.3 Beschuldigter C.
In beweismässiger Hinsicht wird in Bezug auf das Zusammenwirken von C. bzw. der P. und B. bzw. der Q. grundsätzlich auf die Ausführungen und Aktenstellen in E. IV.3.2.2 betreffend B. verwiesen.
Der Beschuldigte C. bestritt anfänglich den Vorwurf, an Bestechungshandlungen persönlich beteiligt gewesen zu sein. Er gab an, B. habe autonom, ohne sein Wissen und Zutun, gehandelt (BA 13-002-0226, Antwort zu Frage 107). Im Verlauf des Vorverfahrens räumte er ein, von B. über Zuwendungen an A. in der Grössenordnung von Fr. 300'000.-- unterrichtet gewesen zu sein, wobei er mit A. nie über Geld gesprochen habe und A. ihm gegenüber auch keine Forderungen gestellt habe (BA 13-002-0261 Z 3 ff.; -0262 Z 1).
C. gestand einzelne Zuwendungen der P. an A. oder diesem nahestehende Dritte von Januar 2006, April 2007 und November 2007 ein, darunter mehrere elektronische Geräte (wovon eines an S.) und einen Geldbetrag an einen Musikverein (BA 13-002-0482 f., -0493, -0502; vgl. Stellungnahme vom 19. Juli 2021, TPF 422.523.266, -268, -270; Einvernahme in der Hauptverhandlung, TPF 422.731.042); diese seien auf Veranlassung von A. erfolgt. Er führte aus, dass dies in keinem Zusammenhang mit den Aufträgen des SECO in Verbindung gestanden habe (BA 13-002-0340), und bezeichnete die Zuwendungen als «unfreiwillige Geschenke» (BA 13-002-0482 Z 12 und 32).
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung bezüglich fiktiver Rechnungen (fiktive Dienstleistungsverrechnungen) ist erstellt, dass C. wusste und wollte, dass mittels fiktiver Rechnungen der E. an das SECO die Kosten für die Zuwendungen an A. wieder hereingeholt würden und die E. dadurch gewissermassen schadlos gehalten würde (E. II.4.3.4 f.). Dieses Vorgehen impliziert das Wissen von C. über die Zuwendungen an A. als solche, aber auch über deren Unrechtmässigkeit.
2.2.4 Beschuldigter D.
Der Beschuldigte D. hat im Vorverfahren die ihm vorgehaltenen und in der Folge angeklagten Zuwendungen eingestanden (BA 13-004-0010 ff., Schlussbericht BKP Teil 4, BA 10-001-1526 ff.). D. sagte in der ersten Einvernahme vom 2. Juni 2015 aus, seine Zuwendungen an A. seien erfolgt, weil er befürchtet habe, ansonsten die Aufträge des SECO zu verlieren (BA 13-004-0010 Z 26 ff.; -0014). Er räumte auch ein, Zahlungen von insgesamt Fr. 30'000.-- an die von A. betriebene spanische Gesellschaft BBBB. geleistet zu haben, um weiterhin Aufträge vom SECO zu erhalten (BA 13-004-0015 Z 3 ff.; vgl. Aussage A., BA 13-0010467 Z 22 ff.). In der Einvernahme vom 18. September 2018 sowie in der Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2019 machte er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (BA 13-004-0096 ff., -0140 ff.). In der Hauptverhandlung bestritt D., dass die Zuwendungen im Zusammenhang mit den Beschaffungen gestanden seien (TPF 422.731.020 Z 18 ff.).
2.2.5 Im Vorverfahren mitbeschuldigte Personen (N., O., K.)
Das Gericht stützt sich im Weiteren auf die Aussagen von N., O. und K., welche mit rechtskräftigen Strafbefehlen vom 26. März, 27. März bzw. 4. April 2019 je wegen Bestechens verurteilt wurden (vgl. Prozessgeschichte Bst. G).
2.2.5.1 N.
Der Verurteilte N. gestand auf Vorhalt von entsprechenden Belegen, Zuwendungen zugunsten von A. oder an von diesem begünstigte Dritte ausgerichtet zu haben. A. sei entweder mit den entsprechenden Rechnungen auf ihn zugekommen, mit der Bitte bzw. der Aufforderung, diese zu bezahlen, oder A. habe die Rechnungen direkt an ihn senden lassen (BA 13-007-0014 ff.; Schlussbericht BKP Teil 5, BA 10-001-1421 f.). N. konnte die Zuwendungen keinen spezifischen Aufträgen des SECO zuordnen und gab an, dass diese jeweils im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der CCC. mit dem SECO gestanden hätten (BA 13-007-0015 ff.). Der Beschuldigte A. bestritt demgegenüber, dass die Zuwendungen an ihn oder an Dritte in einem direkten Zusammenhang mit den Vergaben gestanden seien; diese seien immer «eine Gefälligkeit für die gute Zusammenarbeit und ein Entgegenkommen» von N. gewesen (BA 13-001-0750, TPF 422.731.028 Z 25).
2.2.5.2 O.
Der Verurteilte O. anerkannte, dass sämtliche Zuwendungen von der EEE. zugunsten von A. bzw. in dessen Auftrag an begünstigte Drittpersonen bezahlt worden seien, und dass die Zuwendungen aufgrund der geschäftlichen Verbindung mit A. erfolgt und von ihm direkt oder indirekt einverlangt worden seien (BA 13005-0017 ff., Schlussbericht BKP Teil 6, BA 10-001-1442 f., -1465 ff.). Als Kleinunternehmer wollte O. das gute Verhältnis zu A. nicht aufs Spiel setzen. Er räumte ein: «Wenn ich zwei-, dreimal nicht bezahlt hätte, wäre er vermutlich mit seinen Aufträgen an mich runtergegangen» (BA 13-005-0017 Z 13-24).
2.2.5.3 K.
Der Verurteilte K. hat im Vorverfahren die Zuwendungen an A. und an von diesem begünstigte Dritte eingestanden (Verfahren SV.14.0412-NOL [vgl. Prozessgeschichte Bst. C], BA 13-001-0018, -0027, Schlussbericht BKP Teil 3, BA 10001-1701 f., -1721 ff.). Sowohl K. als auch A. bestritten indessen einen direkten Zusammenhang der Zuwendungen mit den Aufträgen des SECO (SV.14.0412NOL, BA 13-001-0035 [K.]; TPF 422.731.030 Z 31 ff. [A.]).
2.3 Beweiswürdigung
2.3.1 Pflichtwidrige Handlungen sowie im Ermessen stehende Handlungen
Die pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlungen von A., die laut Anklage in einem Zusammenhang mit den Vorteilsannahmen stehen, sind erstellt (E. IV.3.1.1).
2.3.2 Zuwendungen an A.
Die Aussagen von A. sind detailliert und weitgehend widerspruchsfrei, indes im Verlauf des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung geprägt von Relativierungen, so etwa in Bezug auf die Frage der Involvierung von C. (TPF
422.731.036 Z 33-45). Soweit die Mitbeschuldigten in die Geschehnisse involviert waren, stimmen die Aussagen von A. mit deren Aussagen – insbesondere mit denjenigen von B. (vgl. E. IV.3.2.2) – überein. Die Angaben über die mittels Bestellung von Waren oder Zahlung von Rechnungen erfolgten Zuwendungen sind sodann durch Belege untermauert. Die Aussagen erbringen somit grundsätzlich den Beweis für die strafrechtlichen Vorwürfe gemäss Anklage.
Hinsichtlich der Zuwendungen von D. liegen seitens von A. und D. übereinstimmende und den Sachverhalt anerkennende Aussagen vor, mit Ausnahme eines direkten Zusammenhangs mit den Auftragsvegaben des SECO.
Bei den Zuwendungen von B. und C. vom 21. Mai 2008 (Bedrucken von Shirts, SVL 2.35) und 26. August 2012 (Leibchen für CCCC., SVL 3.04; Anklageschrift S. 150 ff., Tabelle 39) bzw. von B. vom 30. Oktober 2013 (Humidor, SVL 2.113; Anklageschrift S. 150 ff., Tabelle 39) ist nicht erwiesen, dass diese für A. gegeben bzw. von A. für von ihm bezeichnete Drittpersonen gefordert wurden. Bei der Übergabe des Humidors war B. nicht beteiligt, sondern M. – ab 2012 Mitglied der Geschäftsleitung der E. –, welcher A. einen Gefallen erweisen wollte; im Übrigen beruht der Wert dieses Occasionsgegenstands gemäss Anklage auf einer blossen Schätzung. In Bezug auf die Leibchen für den CCCC. war einzig S. involviert, nicht A.; letzterer hatte offensichtlich keine Verbindung zum Turnverein. Im blossen Bedrucken von 40 Shirts erkennt das Gericht sodann keinen Vorteil.
Auch in Bezug auf die Zuwendungen von K. vom 25. September 2013 (3 iPad an Mitarbeitende des TCSB, SVL 3.19, 3.20 und 3.21; Anklageschrift S. 213 ff., Tabelle 45) sieht das Gericht es nicht als erwiesen, dass diese für A. gegeben bzw. von A. für von ihm bezeichnete Drittpersonen gefordert wurden.
Gleiches gilt für drei Einladungen von O. zu Nachtessen der Eheleute A. vom 18. November 2006, 2. November 2007 und 16. Oktober 2008. Diese sind privaten Charakters, da sie im Zusammenhang mit Gegeneinladungen von A. stehen (Anklageschrift S. 208 ff., Tabelle 43). Damit liegt kein Vorteil vor.
Somit hat in Bezug auf diese Anklagesachverhalte ein Freispruch zu erfolgen.
Damit verbleibt nach Abzug der angeklagten Zuwendungen infolge verjährter Sachverhalte (E. I.10.8.1) und Freispruchs (vorstehend) ein Betrag an Zuwendungen an A. (erhalten von allen Unternehmern) von total Fr. 1'439'805.56 (einschliesslich EUR 62‘688.32 [bzw. Fr. 82'651.30]; erhaltene Teilbeträge umgerechnet gemäss Währungsrechner per 15.03.2010, 09.12.2011, 13.12.2013).
Die Rechnungssumme der Verträge gemäss sämtlichen Vergaben an alle Unternehmen beträgt Fr. 85'712'302.49 (Betrag gemäss Anklage Fr. 99'057'077.85, abzüglich Verträge gemäss verjährten Sachverhalten von Fr. 13'341'775.36).
2.3.3 Zuwendungen von B.
Die Aussagen von B. sind detailliert, gleichlautend und weitgehend widerspruchsfrei. Dass B. sich bei vereinzelten Vorhalten nicht an jede einzelne Zuwendung und nicht an jede einzelne Beschaffung zu erinnern vermochte, begründet aufgrund der gesamten Beweislage sowie in Anbetracht des grossen Handlungszeitraums, der Vielzahl an Zuwendungen und der bis zu den Einvernahmen verstrichenen Zeit keine ernsthaften Zweifel an seinen Aussagen. Die von B. erstellte Liste («B.-Liste») ist nachvollziehbar. Zuwendungen, die mittels Belegen dokumentiert sind, wurden polizeilich ermittelt. Das über mehrere Jahre befolgte Vorgehen veranschaulicht das angewandte Konzept und den Zusammenhang mit den Vergaben. Die Aussagen von B. sind somit untermauert und sowohl insgesamt als auch im Einzelnen glaubhaft. Sie erbringen grundsätzlich den Beweis für die strafrechtlichen Vorwürfe gemäss Anklage.
Gemäs Anklage handelt sich bei den Besorgungen vom 21. Mai 2008 (Bedrucken von Shirts, SVL 2.35), 26. August 2012 (Leibchen für CCCC., SVL 3.04) und 30. Oktober 2013 (Humidor, SVL 2.113) um Zuwendungen an A. bzw. von ihm bezeichnete Drittpersonen. Dies ist nicht erwiesen (E. IV.3.3.2 betreffend A.). Somit hat in Bezug auf diese Sachverhalte ein Freispruch zu erfolgen.
Damit verbleibt nach Abzug der angeklagten Zuwendungen infolge verjährter Sachverhalte (E. I.10.8.2) und Freispruchs (vorstehend) ein Betrag an Zuwendungen an A. von total Fr. 1'190'322.61 (einschliesslich EUR 62‘688.32 [bzw. Fr. 82'651.30]; gewährte Teilbeträge umgerechnet gemäss Währungsrechner per 15.03.2010, 08.12.2011, 13.12.2013).
Die Rechnungssumme der Verträge gemäss sämtlichen Vergaben an die Unternehmen beträgt Fr. 53'334'041.53 (Betrag gemäss Anklage Fr. 65'695'614.08, abzüglich Verträge gemäss verjährten Sachverhalten von Fr. 12'361'572.55).
2.3.4 Zuwendungen von C.
Die Aussagen von C., weder von der Vielzahl der Zuwendungen an A. gewusst zu haben noch bei der Übergabe von Bargeld an A. anwesend gewesen zu sein, stehen den übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten B. und A. entgegen. Sie erscheinen aufgrund der Funktion von C. in der P. und der E. nicht plausibel (E. II.4.3.4). Auch in der E-Mailkorrenspondenz von C. finden sich Äusserungen, die sich auf eine Absprache der fraglichen Machenschaften beziehen. Die Aussage, unwissend zu sein, ist daher eine Schutzbehauptung und entlastet C. nicht.
In Bezug auf die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (Bedrucken von Shirts, SVL 2.35) und 26. August 2012 (Leibchen für CCCC., SVL 3.04) ist nicht erwiesen, dass diese A. bzw. für von ihm bezeichnete Drittpersonen gewährt wurden (E. IV.3.3.2 betreffend A.). Somit hat in Bezug auf diese Anklagesachverhalte ein Freispruch zu erfolgen.
Wie bereits erwähnt, ist eine strafrechtliche Beteiligung von C. nur bis Ende Dezember 2012 erstellt; diesbezüglich kann auf die Ausführungen zum Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung verwiesen werden (E. II.4.3.4). Von der Beteiligung an Bestechungshandlungen im Zeitraum vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013 – es betrifft dies 14 Zuwendungen (Anklageschrift S. 347-349, Tabelle 60) – ist C. daher freizusprechen.
Damit verbleibt nach Abzug der angeklagten Zuwendungen infolge verjährter Sachverhalte (E. I.10.8.3) und Freispruchs (vorstehend) ein Betrag an Zuwendungen an A. von total Fr. 1'096'494.31 (einschliesslich EUR 34‘688.32 bzw. umgerechnet Fr. 48'421.--; gewährte Teilbeträge umgerechnet gemäss Währungsrechner per 15.03.2010 und 09.12.2011).
Die Rechnungssumme der Verträge für sämtliche Vergaben an die Unternehmen beträgt Fr. 52'476'685.28 (Betrag gemäss Anklage Fr. 65'695'614.08, abzüglich Verträge gemäss verjährten Sachverhalten von Fr. 12'361'572.55, abzüglich Verträge für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis September 2013 von Fr. 857'191.25).
2.3.5 Zuwendungen von D.
Die Erstaussagen von D. im Vorverfahren sind detailliert, widerspruchsfrei, in sich stimmig und glaubhaft. Sie decken sich bezüglich der Motivation und dem Vorgehen, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen Zuwendungen an A. zukommen zu lassen, mit den Aussagen von N. und O. und darüber hinaus mit weiteren im gleichen Zusammenhang beschuldigter Personen (E. IV.3.2.5). Die Zuwendungen an A. wurden von D. in der Hauptverhandlung anerkannt; auch A. bestätigte, diese Zuwendungen erhalten zu haben. D. erklärte, von den Aufträgen des SECO wirtschaftlich abhängig gewesen zu sein. Die Bestreitung eines konkreten Zusammenhangs mit den Auftragsvergaben ist bei einer Gesamtbetrachtung als Schutzbehauptung zu werten. Zuwendungen von rund Fr. 116'750.-- bei Erhalt von Aufträgen für rund Fr. 7 Mio. im gleichen Zeitraum lassen keinen anderen Schluss als den eines konkreten Zusammenhangs zwischen Zuwendung und Vergabe zu. Der Anklagesachverhalt ist erstellt.
Erstellt ist ein Betrag an Zuwendungen an A. von total Fr. 116'758.45 (rechnerisches Mittel der Zuwendungen von total Fr. 116‘258.45 bzw. Fr. 117‘258.45 [die
Differenz von Fr. 1'000.-- betrifft die Übergabe von Bargeld in der Zeit vom 01.01.2007-31.12.2008 von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--; Anklageschrift S. 384]).
Die Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen für die AAA. bzw. die BBB. beträgt insgesamt Fr. 7‘190‘506.47.
2.3.6 Zuwendungen von N., O. und K.
2.3.6.1 Die Aussagen der Verurteilten N. und O. sind in sich stimmig und glaubhaft. K. wurde trotz Bestreitens eines Zusammenhangs zwischen den Vergaben des SECO und seinen Zuwendungen an A. rechtskräftig verurteilt. Die Aussagen von K., wonach kein Zusammenhang zwischen den Zuwendungen an A. und den Aufträgen des SECO bestanden hätte, wie auch die einen solchen Zusammenhang bestreitenden Aussagen von A. sind aufgrund der gesamten Beweislage als Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht glaubhaft, dass A. von einzelnen Unternehmern nur Vorteile angenommen hätte, welche nicht infolge der oder im Hinblick auf die Auftragsvergaben des SECO erfolgten.
2.3.6.2 Die Zuwendungen von N., O. und K. an A. betragen Fr. 132'724.50 (laut Anklage Fr. 163'896.60 [E. IV.2.2], abzüglich Zuwendungen infolge verjährter Sachverhalte [E. I.10.8.1 zweites Lemma] und Freispruchs [E. IV.3.3.2]).
Die Rechnungssumme der Verträge für sämtliche Vergaben an die jeweiligen Unternehmen beträgt (Betrag laut Anklage, abzüglich verjährte Sachverhalte):
N.: Fr. 388‘128.10 (Anklage) abzüglich Fr. 78'184.15 = Fr. 309’994.95; O.: Fr. 1‘365‘472.55 (Anklage) abzüglich Fr. 643'477.80 = Fr. 712’199.75;
K.: Fr. 24‘417‘356.65 (Anklage) abzüglich Fr. 3'433'233.38 und Fr. 741'821.20 = Fr. 20'242'302.07.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. I.6).
3.2 A. (Sich Bestechen lassen)
3.2.1 Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
Der Tatbestand des Sich bestechen lassens ist auch erfüllt, soweit es sich um im Ermessen des Beamten stehende Amtshandlungen handelt; eine Pflichtwidrigkeit ist nicht vorausgesetzt (E. IV.1.1). Die Handlungen von A. sind erstellt.
Die als pflichtwidrig oder im Ermessen stehenden angeklagten Handlungen stehen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von A. als Ressortleiter TCSB im SECO im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen für den Informatiksystembetrieb des IZ ASAL. A. war für die Wahl und die Durchführung des Beschaffungsverfahrens sowie für die Führung des Beschaffungsdossiers verantwortlich, aber auch für die korrekte Abwicklung der Beschaffung, d.h. die Kontrolle der Leistungserbrinung und der Rechnungen (E. II.2.1.2, II.2.1.6, II.2.6.2.5). Sein Handeln erfolgte somit im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit.
3.2.2 Nicht gebührender Vorteil
Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes, welchem die Angestellten des SECO unterstellt sind und das auch für A. galt (E. I.6.5), erlauben Vorteile, wie sie vorliegend gewährt worden sind (E. IV.3.3.2-3.3.6). Insbesondere handelt es sich dabei nicht um geringfügige, sozial übliche Vorteile; A. nahm erhebliche Vorteile im Umfang von Fr. 1'439'805.56 an (E. IV.3.3.2).
3.2.3 Äquivalenzzusammenhang
Ein rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen von A. und den durch die Unternehmer gewährten Vorteile ist allein schon aufgrund der Art und Höhe der Vorteile von insgesamt rund Fr. 1,43 Mio. im Zeitraum von Mitte September 2006 bis Ende Dezember 2013 anzunehmen, wobei ca. Fr. 1,19 Mio. der Zuwendungen alleine von der E. zuflossen. Aufgrund des sehr langen Deliktszeitraums, über welchen hinweg A. von B., C., D., N., O. bzw. K. regelmässig Geldbeträge und andere Vorteile für sich oder für Dritte erhalten hat, der Häufigkeit der Vorteilsannahmen, der zahlreichen und regelmässigen Auftragsvergaben an die Unternehmen, für welche die vorgenannten Personen tätig waren, der Höhe der einzelnen Vorteile und des Gesamtbetrags der Zuwendungen, die A. von den jeweiligen Unternehmern erhalten hat, des Werts der einzelnen Aufträge sowie des Gesamtbetrags der Vergaben an die einzelnen Unternehmen sowie der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit der Aufträge für die Unternehmen ist ein Äquivalenzzusammenhang in Bezug auf alle Vorteilsannahmen und Auftragsvergaben sowie weiteren Amtshandlungen (wie Rechnungsgenehmigung und bezahlung) zu bejahen. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem für das SECO handelnden A. und den einzelnen Unternehmern – wobei direkte persönliche Kontakte anlässlich der regelmässigen Jour fix und ISO-Workshops des SECO sowie im Rahmen von Absprachen, Mailverkehr etc. stattfanden und teilweise auch private Beziehungen gepflegt wurden, so mit B. und O. – sowie des kontinuierlichen Gebens und Nehmens ist eine Zuordnung der einzelnen Vorteilsannahmen zu bestimmten Amtshandlungen weder möglich noch erforderlich. Die Vorteile wurden A. im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen für erhaltene sowie künftige Auftragsvergaben und Rechnungsgenehmigungen gewährt. Bei fortgesetzten Geschäftskontakten, wie vorliegend, wirken die bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Belohnung konkret wird.
Nach dem Gesagten ist ein Äquivalenzzusammenhang zwischen sämtlichen erhaltenen finanziellen Vorteilen und sämtlichen pflichtwidrigen bzw. im Ermessen stehenden amtlichen Handlungen von A. zu bejahen.
3.2.4 Subjektiver Tatbestand
In Bezug auf den Vorsatz von A. – d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen (Art.
12 Abs. 2 StGB) – kann hinsichtlich der pflichtwidrigen Amtshandlungen zu Gunsten der Unternehmen Q., P., E., RR., SS., AAA., BBB., CCC. und EEE. vorab auf die Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Amtsführung verwiesen werden (E. II.2.11). Für die im Ermessen stehenden (nicht pflichtwidrigen) Handlungen ist Vorsatz – d.h. das Wissen und Wollen um die Auftragsvergaben – ohne weiteres gegeben (vgl. E. II.2.3).
Vorsatz ist sodann hinsichtlich der unechtmässigen Vorteilsannahmen seitens der Unternehmen Q., P., E., RR., SS., AAA., BBB., CCC. und EEE. bzw. der für sie handelnden Personen gegeben. A. wollte diese Vorteile von den Unternehmern annehmen und forderte sie ein.
In Bezug auf das Äquivalenzverhältnis bzw. den funktionalen Zusammenhang zwischen den empfangenen Vorteilen und den Auftragsvergaben und Rechnungsgenehmigungen ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie der objektiven Umstände und Indizien Vorsatz zu bejahen. A. wusste, dass ihm die Unternehmer Vorteile gewährten, weil sie sich dadurch weiterhin Aufträge des SECO sichern konnten, ohne sich in einem Wettbewerbsverfahren durchsetzen zu müssen bzw. ohne befürchten zu müssen, dass bei zulässigen freihändigen Vergaben Drittanbietern der Vorzug gegeben würde. A. war bekannt, dass die Unternehmer die finanziellen Zuwendungen nicht mehr gewähren würden, wenn sie keine Aufträge des SECO (mehr) erhalten würden. Im Zusammenhang mit den fiktiven Rechnungen und anderweitigen, einen finanziellen Schaden verursachenden Handlungen (Vereinbarung von überhöhten Stundenansätzen, Reisezeit- und Spesenvergütungen, Genehmigung überhöhter Rechnungen) ist aufgrund der Beteiligung von A. erstellt, dass diese Handlungen im Wissen von A. um die erhaltenen bzw. zukünftigen Vorteilsgewährungen erfolgten.
Somit ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente gegeben.
3.2.5 Den pflichtwidrigen bzw. im Ermessen stehenden Handlungen und den empfangenen Vorteilen lag jeweils ein neuer Tatentschluss zugrunde, auch wenn das ganze Verhalten von einer Grundsatzhaltung getragen war. Daran ändert nichts, dass eine direkte Zuordnung der Vorteile zu bestimmten Handlungen nicht möglich ist. In objektiver und subjektiver Hinsicht liegt mehrfache Tatbegehung vor.
3.2.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
3.2.7 A. hat den Tatbestand des mehrfachen Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB objektiv und subjektiv erfüllt, soweit nicht in einzelnen Anklagepunkten, wie vorne ausgeführt (E. IV.3.3.2), ein Freispruch zu erfolgen hat.
3.3 B. (Bestechen)
3.3.1 In Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf das vorstehend zu A. Gesagte (E. IV.4.2) verwiesen werden, da der Tatbestand des Bestechens das Spiegelbild des Tatbestands des Sich bestechen lassens darstellt (E. IV.1.1).
3.3.2 B. und C. haben gemeinsam als Geschäftsführer der Q. und der P. und ab Ende Februar 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der E. A. die Zuwendungen gewährt (E. IV.3.2.2 f.). An den Besprechungen, in welchen mit A. auch über Zuwendungen gesprochen und entschieden wurde, nahmen sowohl B. als auch C. teil (BA 13-003-0248).
B. und C. gingen arbeitsteilig vor, indem die P. aufgrund fachlicher Voraussetzungen dem SECO Dienstleistungen und Hardware anbieten und verkaufen konnte und die generierten Gewinne zwar bei der P. anfielen, die Q. jedoch über Provisionszahlungen finanziell davon profitierte (E. IV.3.2.2). Die arbeitsteilige Vorgehensweise bestand weiter bis Ende 2012, als B. und C. gemeinsam in der Geschäftsleitung der E. tätig waren. Dies wird gerade durch das Zusammenwirken im Rahmen der fiktiven Rechnungen der E. an das SECO veranschaulicht (E. II.3.3.5, 4.3.5).
Ein mittäterschaftliches Handeln von B. und C. ist damit gegeben.
3.3.3 B. hat A. Vorteile von total Fr. 1'190'322.61 gewährt. Diesen Vorteilen stehen Auftragsvergaben von total rund Fr. 53 Mio. gegenüber (E. IV.3.3.3).
3.3.4 Subjektiver Tatbestand
B. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB).
B. wusste, dass A. im Rahmen der Auftragsvergaben und der Genehmigung von Rechnungen Beamteneigenschaft zukam (E. IV.4.1). Als Geschäftsführer der Q., der P. und der E., der in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit dem SECO/TCSB stand, wusste er, dass öffentliche Aufträge in Vergabeverfahren vergeben werden, und dass A. pflichtwidrig handelte, als er bei Beschaffungen Aufträge an die vorgenannten Unternehmen ermöglichte, ohne das Beschaffungsrecht einzuhalten. Selbstredend wusste er auch, dass A. keine fiktiven sowie überhöhten Rechnungen hätte genehmigen dürfen.
Er wusste, dass A. keinen rechtmässigen Anspruch auf die finanziellen Vorteile hatte und diese keine geringfügigen, sozial üblichen Geschenke waren.
Er wusste, dass die Vergabe der Aufträge an die Q., die P. und die E. und die gewährten finanziellen Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zueinanderstanden; das ergibt sich auch aus seinen Aussagen (E. IV.3.2.2). Auf dieses Wissen ist zudem aus dem Umstand zu schliessen, dass die steigenden Kosten der E. für die Zuwendungen an A. über fiktive Rechnungsstellungen der E. an das SECO hereingeholt wurden (E. II.3.3.5). Dieses Wissen bestand auch hinsichtlich überhöhter Rechnungen.
3.3.5 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
3.3.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
3.3.7 B. hat den Tatbestand des mehrfachen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB objektiv und subjektiv erfüllt, soweit nicht in einzelnen Anklagepunkten, wie vorne ausgeführt (E. IV.3.3.3), ein Freispruch zu erfolgen hat.
3.4 C. (Bestechen)
3.4.1 In Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf das vorstehend zu A. Gesagte (E. IV.4.2) verwiesen werden, da der Tatbestand des Bestechens das Spiegelbild des Tatbestands des Sich bestechen lassens darstellt (E. IV.1.1).
3.4.2 In Bezug auf die Frage der Mittäterschaft wird auf die rechtlichen Ausführungen zu B. verwiesen (E. IV.4.3.2). Ein mittäterschaftliches Handeln der Beschuldigten C. und B. ist bis Ende 2012 gegeben.
3.4.3 C. hat A. bis Ende 2012 Vorteile von total Fr. 1'096'494.31 gewährt. Diesen Vorteilen stehen Auftragsvergaben von rund Fr. 52 Mio. gegenüber.
3.4.4 Subjektiver Tatbestand
C. handelte vorsätzlich, mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB).
C. wusste, dass A. im Rahmen der Auftragsvergaben und der Genehmigung von Rechnungen Beamteneigenschaft zukam (E. IV.4.1). Als Geschäftsführer der P., der Q. und der E., der in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit dem SECO/TCSB stand, wusste er, dass öffentliche Aufträge in Vergabeverfahren vergeben werden und A. pflichtwidrig handelte, als er bei Beschaffungen Aufträge an die genannten Unternehmen ermöglichte, ohne das Beschaffungsrecht einzuhalten. Selbstredend wusste er, dass A. keine fiktiven sowie überhöhten Rechnungen hätte genehmigen dürfen.
Er wusste, dass A. keinen rechtmässigen Anspruch auf die finanziellen Vorteile hatte und diese keine geringfügigen, sozial üblichen Geschenke waren.
Er wusste, dass die Vergabe der Aufträge an die P., die Q. und die E. und die gewährten finanziellen Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zueinanderstanden; das ergibt sich auch aus seinen Aussagen (E. IV.3.2.3). Auf dieses Wissen ist zudem aus dem Umstand zu schliessen, dass die steigenden Kosten der E. für die Zuwendungen an A. über fiktive Rechnungsstellungen der E. an das SECO hereingeholt wurden (E. II.4.3.5). Dieses Wissen bestand auch hinsichlich überhöhter Rechnungen.
3.4.5 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
3.4.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
3.4.7 C. hat den Tatbestand des mehrfachen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB objektiv und subjektiv erfüllt, soweit nicht in einzelnen Anklagepunkten, wie vorne ausgeführt (E. IV.3.3.4), ein Freispruch zu erfolgen hat.
3.5 D. (Bestechen)
3.5.1 In Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf das vorstehend zu A. Gesagte (E. IV.4.2) verwiesen werden, da der Tatbestand des Bestechens das Spiegelbild des Tatbestands des Sich bestechen lassens darstellt (E. IV.1.1).
3.5.2 D. hat A. Vorteile von total Fr. 116'758.45 gewährt. Diesen Vorteilen stehen Auftragsvergaben von rund Fr. 7 Mio. gegenüber (E. IV.3.3.5).
3.5.3 Subjektiver Tatbestand
D. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB).
D. wusste, dass A. im Rahmen der Auftragsvergaben und der Genehmigung von Rechnungen Beamteneigenschaft zukam (E. IV.4.1). Als Geschäftsführer, der in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit dem SECO/TCSB stand, wusste er, dass öffentliche Aufträge in Vergabeverfahren vergeben werden, und dass A. pflichtwidrig handelte, als er bei Beschaffungen Aufträge an die AAA. und die BBB. ermöglichte, ohne das Beschaffungsrecht einzuhalten. Selbstredend wusste er auch, dass A. keine Leistungserbringung doppelt hätte vereinbaren und keine überhöhten Rechnungen hätte genehmigen dürfen.
Er wusste, dass A. keinen rechtmässigen Anspruch auf die finanziellen Vorteile hatte und diese keine geringfügigen, sozial üblichen Geschenke waren.
Er wusste, dass die Vergabe der Aufträge an die AAA. und BBB. und die gewährten finanziellen Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zueinanderstanden; das ergibt sich auch aus seinen Aussagen (E. IV.3.2.4). Ein Wissen um das Austauschverhältnis ist auch hinsichtlich der doppelt vereinbarten Leistungen und der überhöhten Rechnungen gegeben.
3.5.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
3.5.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
3.5.6 D. ist des mehrfachen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen.
3.6 Konkurrenzen
3.6.1 Zur Konkurrenz zwischen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) sowie zwischen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB und Bestechen (Art. 322ter StGB) kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. II.1.6).
3.6.2 A. hat die Tatbestände von Art. 314 und Art. 322quater StGB mehrfach erfüllt. Seine pflichtwidrigen Amtshandlungen – Auftragsvergaben und unrechtmässige finanzielle Vorteile an Unternehmen in Form von Genehmigung fiktiver Rechnungen, überhöhten Stundenansätzen, Spesenvergütungen etc. – stehen allesamt im Zusammenhang mit den von ihm empfangenen Vorteilen. Diese Handlungen bilden Teil des ganzen Gebens und Nehmens. Die Tathandlungen nach Art. 314 StGB sind insoweit die gleichen wie jene nach Art. 322quater StGB. Damit geht der Unrechtsgehalt von Art. 314 StGB vollumfänglich in Art. 322quater StGB auf. Die ungetreue Amtsführung wird entsprechend vom Bestechungsdelikt konsumiert.
Daraus folgt, dass A. einzig wegen mehrfachen Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen ist.
3.6.3 Mutatis mutandis gilt das Gleiche für die Beschuldigten B. und C. Deren Tatbeiträge zur ungetreuen Amtsführung von A. erfolgten im Zusammenhang mit den Vorteilsgewährungen. Damit geht der Unrechtsgehalt der Beteiligung am Amtsdelikt vollumfänglich im Bestechungsdelikt auf. Die Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung wird vom Bestechungsdelikt konsumiert.
Daraus folgt, dass B. und C. einzig wegen mehrfachen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen sind.
V. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), (oder) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 142 IV 119 E. 2.2; 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2).
1.2.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen (BGE 118 IV 363 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2006 E. 3.3.1).
1.2.3 Rechnungen und gewöhnliche Briefe sind zwar insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als sie die darin niedergelegten Erklärungen festhalten; sie sind jedoch im Allgemeinen nicht, wie der Tatbestand der Falschbeurkundung
voraussetzt, dazu geeignet, gerade die Wahrheit der darin behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen (BGE 102 IV 191 E. 2; 96 IV 152 E. 2a; 88 IV 35 mit Hinweisen). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben, so, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden (BGE 96 IV 150 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2002 vom 28. Januar 2003 E. 2.2) oder dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt, wie dem Arzt gegenüber der Krankenkasse (BGE 103 IV 178 E. IV). Unabhängig davon werden Rechnungen zu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische Buchführung finden. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Rechnungen, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen und somit Urkunden gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB. Für den Urkundencharakter spielt der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle (BGE 138 IV 130 E.2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV
130 E.2.2; 126 IV 65 E. 2a S. 68; 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23; erstmals in BGE 79 IV 162). Die datumsmässig unrichtige Erfassung eines Geschäftsvorgangs stellt nach der Rechtsprechung in der Regel eine Falschbeurkundung dar (BGE 71 IV
132 E. 4 S. 137 f.; vgl. auch BGE 88 IV 28 E. 1c und 102 IV 191 E. 1, wo allerdings eine Urkundenfälschung im engeren Sinne angenommen wird).
In Fällen inhaltlich unwahrer Rechnungen ist zusätzlich erforderlich, dass die falsche Buchung gerade das Bild, das die Buchführung zu vermitteln bestimmt ist, verfälscht. Ist ein Schriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein, kommt ihm nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, sondern bereits mit dessen Ausfertigung Urkundencharakter zu (BGE 129 IV 130 E. 3.2 und
3.3 betreffend einen zurückdatierten Kaufvertrag sowie eine Kaufrechtsvereinbarung). Somit kommt inhaltlich unwahren Rechnungen, die objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die kaufmännische Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt sind, die damit verfälscht wird, erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu, wird mit Ausstellung der inhaltlich unwahren Rechnung doch auch ein inhaltlich unwahrer Buchhaltungsbeleg verfasst (BGE 138 IV
130 E.2.3; 118 IV 35 E. 3; 117 IV 35 E. 2c; 115 IV 225 E. 2). Eine objektive Zweckbestimmung einer (inhaltlich unwahren) Rechnung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient. Aufgrund ihrer Zweckbestimmung ist die Rechnung in diesen Fällen als Buchhaltungsbeleg eine Urkunde (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 m.w.H.).
1.2.4 Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts kommt dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 des Geldwäschereigesetzes von ihren Kunden verlangen, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E.2.1.2; 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2; 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E.2.7; 6B_844/20122 vom 18. Juni 2012 E. 2.2; 6B_574/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2.1; 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2.1; 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c).
1.3 Schliesslich ist strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauchen bedeutet, dass die Urkunde als solche der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird, d.h. in deren Machtbereich gelangt (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N. 163). Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Wird die Urkunde durch eine andere Person als den Hersteller gebraucht, ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Hersteller nicht als Fälscher strafbar ist (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 165).
1.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Im Weiteren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt – erst dadurch schafft die Urkundenfälschung eine Gefahr (BGE 121 IV 223). Eine Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 223). Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung muss sich gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen richten. Handeln in Vorteilsabsicht ist nach der Rechtsprechung nicht nur gegeben, wenn der Täter nur Vorteile vermögensrechtlicher Natur anstrebt. Als Vorteil gilt jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4). Es genügt z.B., dass der Täter einen Vorteil anstrebt, auch wenn dieser nicht zulasten eines Dritten geht (BGE 103 IV 177). Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 114 IV 127).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
2.1 Beschuldigter A.
2.1.1 Anklageziffer 2.1.4 / Sachverhalt betreffend Formular A
Den Beschuldigten A. und B. wird in Anklageziffer 2.1.4 (A.) resp. 2.2.2 (B.) – in inhaltlich übereinstimmendem Wortlaut – eine in Mittäterschaft begangene Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgeworfen, indem L. in Absprache mit A. und B. am 19. Juni 2008 in X. das Formular A der R. unterzeichnet und damit bescheinigt habe, dass er alleiniger wirtschaftlich Berechtigter am Konto 1, lautend auf die G., sei, obwohl A. alleiniger Berechtigter des Kontos und der Gesellschaft gewesen sei. In der Folge habe L. am 19. Dezember 2008 und 31. August 2012 zu Gunsten von A. auf das Konto der G. zwei Bareinzahlungen in der Höhe von Fr. 40'000.-- resp. Fr. 50'000.-- getätigt. B. und A. sollen gewusst haben, dass L. nicht der wirtschaftlich Berechtigte am Bankkonto gewesen sei und dass die Bank R. dadurch über die Person des wirtschaftlich Berechtigten am genannten Konto getäuscht werden würde.
2.1.1.1 Beweiswürdigung
a) Das relevante Formular A der R. liegt bei den Akten und weist unbestrittenermassen die Unterschrift von L., datiert 18. Juni 2008, auf (BA 10-001-0010; B10001-011-0039).
b) Aktenmässig erstellt ist, dass A. der alleinige Inhaber der G. war (siehe E. I.9.3.4.2). Laut panamaischem Handelsregisterauszug der G. war L. seit 11. Juni 2008 in der Funktion als Präsident und Direktor eingetragen (vgl. E. I.9.3.4.2; BA 10-001-0976 f. m.w.V.; B10-001-025-0196 f.).
c) Aktenmässig erstellt ist, dass A. als Treugeber mit der Einzelfirma GG. am 30. November 2007 einen Treuhandvertrag betreffend die G. geschlossen hat, welcher A. als alleinigen Inhaber der G. bezeichnet (BA B10-001-0010 ff.). Mittels Zusatzvereinbarung zum Treuhandvertrag wurde L. mit der Verwaltung des Vermögens der G. beauftragt (BA 10-001-0396 m.w.H.; B10-001-011-0099 f.).
d) Aus den Akten ergibt sich, dass auf das Konto der G. am 19. Dezember 2008 Fr. 40'000.-- und am 31. August 2012 Fr. 50'000.-- einbezahlt wurden (BA 13003-1155 f.; 13-001-1710 f.).
e) A. gab in der Einvernahme vom 27. Februar 2014 auf die Frage, wessen Idee es gewesen sei, dass sich L. als wirtschaftlich Berechtigter auf dem Formular A ausgibt, an, er wisse nicht mehr wie es entstanden sei; es habe sich im Gespräch mit den Brüdern C. und LL., B. und L. ergeben; seine Idee sei es nicht gewesen (BA 13-001-0012).
Anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2014 gab A. an, dass C. und B. ihm anlässlich einer Besprechung/Sitzung gesagt hätten, sie wollten ein Konto für ihn anlegen, damit er vom «Gewinn» für später auch etwas habe (BA 13-001-0077; -0080). Dazu, so präzisierte A. mit schriftlicher Stellungnahme vom 29. April 2019 die angeblich von B. und C. ihm gegenüber gemachten Angaben, müsste auch noch eine fremdländische Gesellschaft gegründet werden, wobei L. die entsprechenden Vorbereitungen treffen und es ein Treffen mit diesem bei der R. in X. geben würde, um die notwendigen Bank-Vorbereitungen zu treffen. Beim Initialisierungstreffen seien B., C., LL., L. und er dabei gewesen, wobei es immer wieder Unterbrüche gegeben habe und abgesehen von B. und L. nicht immer alle an den verschiedenen Besprechungen betreffend Ablauf, Unterzeichnung etc. dabei gewesen seien. Ihm seien verschiedene Dokumente vorgelegt worden, die er unterzeichnet habe. B. und L. hätten ihm dabei immer wieder erklärt, dass sein Name nirgends erscheinen werde (BA 13-001-1713 f.). A. gab an, er habe als Nichtsachkundiger die Tragweite seines Handelns nicht erkennen können und B. und L. blindlings vertraut (BA 13-001-1714). Da er zu keinem Zeitpunkt Kenntnisse oder Informationen über die von L. im Auftrag von Dritten getätigten Transaktionen und den Kontostand gehabt habe, hätte er auch nichts zur Verschleierung der Geldflüsse beitragen können (BA 13-001-1714). Hinsichtlich der auf das Konto einbezahlten Gelder führte A. aus, diese könnten seines Wissens nur von B. oder C. stammen (BA 13-001-0078).
Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt A. den Anklagevorwurf (TPF 422.731.015). Er gab zu Protokoll, dass die Idee von B. gekommen sei. Es sei bekannt gewesen, dass er vorzeitig in Pension habe gehen wollen; man habe für seinen vorzeitigen Ruhestand ein Konto anlegen wollen, um dort Geld zu deponieren. Er sei kein Bankfachmann und habe davon keine Ahnung. L. oder B., er wisse nicht mehr wer von beiden, hätten ihm erklärt, dass sein Name nirgends erscheinen würde und er nur den Treuhandvertrag unterzeichnen müsse (TPF 422.731.017). Er gab weiter zu Protokoll, gewusst zu haben, dass L. «über alles» verfügen könne (TPF 422.731.017).
f) B. gab anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2014 an, nicht gewusst zu haben, dass das auf die G. lautende Konto bei der R. als Altersvorsorge von A. gedacht gewesen sei. Man habe damals mit L. eine Lösung gesucht, wie A. sein
Geld auf ein Off-Shore-Konto einbezahlen könne. Bei der Eröffnung sei er nicht dabei gewesen (BA 13-003-0031). Das auf dieses Konto einbezahlte Geld stamme einerseits aus Bargeld, welches er L. direkt übergeben habe, andererseits von Geldern, die L. ihm, nach Bezahlung von fiktiven Rechnungen von Drittfirmen durch die E., in bar zurückgegeben habe (BA 13-003-0031 f.).
B. anerkannte anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2019 den hier relevanten Vorhalt in tatsächlicher Hinsicht. Er führte zudem aus, er habe den «Mecano» von L. nie verstanden und sich mit dem Formular A nie wissentlich befasst (BA 13-003-1130).
In der Hauptverhandlung anerkannte B. den Vorwurf (TPF 422.731.015 f.). Er sei am 30. November 2007 in der Bank R. gewesen, wisse aber nicht, ob er bei der Unterzeichnung zugegen gewesen sei. Die Frage, ob er dabei gewesen sei, als zu unterzeichnende Dokumente auf dem Tisch lagen, bejahte er (TPF 422.731.016). Auf Vorhalt, dass A. im Vorverfahren zu Protokoll gegeben habe, dass die Idee, L. im Formular A als wirtschaftlich Berechtigten anzugeben von ihm stamme, äusserte sich B. dahingehend, dass dies sein könne und er auch so eine Gesellschaft gehabt habe, wobei die Idee dazu von L. gekommen sei (TPF 422.731.016).
g) L. sagte anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2014 aus, dass A. auf ihn zugekommen und interessiert gewesen sei an einem Unternehmen, mit dem er aus Erspartem und Einnahmen aus Liegenschaften in Spanien einen Vermögensaufbau von Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.-- generieren könne. Er habe daraufhin mit A. ein Konto für die G. bei der R. eröffnet (BA 12-002-0011). Auf die Frage, warum er auf dem Formular A der R. für die Bankverbindung der G. als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt sei, antwortete L., dass er dies gar nicht realisiert habe, da er das Formular nicht selber ausgefüllt habe (BA 12-002-0003 f.; -605 f.). Das Formular sei von der Bank ausgefüllt worden und er habe es lediglich unterschrieben (BA 12-002-0003 f.). Konfrontiert damit, dass auf dem Formular A der Hinweis «Dieses Formular ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Vorsätzlich falsches Ausfüllen des Formulars kann daher die Straffolgen von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung: Strafandrohung: Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis) nach sich ziehen» vermerkt sei, erklärte er, dass er diesen Hinweis nicht beachtet habe und das Konto zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht aktiv gewesen sei (BA 12-0020004). Zum Vorhalt, dass er für die G. ein falsches Formular A ausgefüllt habe, erklärte L., dass seine Schwäche die Administration sei (BA 12-002-0017).
Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 wurde L. unter anderem aufgrund dieses Sachverhalts verurteilt (BA 03-000-0031 ff.; -0050 f.).
h) LL. sagte anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2014 aus, L. habe vorgeschlagen, eine Panama-Gesellschaft für A. zu gründen, um Vermögenswerte zu anonymisieren (BA 12-001-0005). L. habe das Formular bezüglich der Kontobeziehung, lautend auf die G., unterzeichnet, während er es im Wissen, dass A. wirtschaftlich Berechtigter sei, entgegengenommen habe, da er Mitleid mit A. gehabt habe; dieser habe in Scheidung gestanden und sei krank gewesen (BA 12001-0008 f.). LL. erklärte weiter, er wisse nicht mehr, wer entschieden habe, das Formular A auf L. auszustellen, und gab an, «es war A. und L.», von ihm aus sei es nicht gekommen (BA 12-001-0009). Bei der Kontoeröffnung seien A. und L. anwesend gewesen, nicht aber B. oder sein Bruder C. (BA 12-001-0010).
i) Aufgrund dieser Aussagen und der Akten ist der in Anklageziffer 2.1.4 dargelegte Sachverhalt erstellt.
2.1.1.2 Rechtliche Würdigung
a) Objektiver Tatbestand
Dem Formular A, welches den Finanzintermediären zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) dient und das im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität eine zentrale Rolle erfüllt, kommt kraft Gesetzes erhöhte Glaubwürdigkeit zu, womit es − nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung − als Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren ist (BGE 139 II 404 E. 9.9.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_37/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2.2; 6B_574/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.2.1; 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006 E. 8.2.1; 6S.346/1999 vom 30. November 1999 E. 4c in: SJ 2000 I, 234 ff.; 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7; 6P.144/2005 vom 15. Juni 2006 E. 7.2.2).
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt derjenige, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (BGE 124 IV 139 E. 3c). Art. 2a Abs. 3 GwG enthält eine eigentliche Legaldefinition, wonach als wirtschaftlich berechtigte Person einer operativ tätigen juristischen Person die natürlichen Personen gelten, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25% des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Somit war im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars A am 19. Juni 2008 A. als alleiniger Aktionär wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der
Sachverhalt
G.
Indem L. das Formular A unterzeichnete, bezeugte er schriftlich, einziger wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der auf die G. lautenden Geschäftsbeziehung bei der R. zu sein. Da er nicht an der G. beteiligt und somit nicht wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten dieses Unternehmens war, konnte er nicht über die Vermögenswerte im Sinne eines wirtschaftlich Berechtigten bestimmen. Somit stimmte der im Formular A beurkundete Sachverhalt nicht mit dem wirklichen überein. L. stellte eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde im Sinne einer Falschbeurkundung her.
Unerheblich ist, dass bei Unterzeichnung des Formulars A noch keine Vermögenswerte auf dem Konto lagen, da schon zu diesem Zeitpunkt einzig A. an der G. beteiligt war und somit nur er wirtschaftlich Berechtigter sein konnte.
Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
b) Mittäterschaftlicher Tatbeitrag
Die Anklage wirft A. vor, er habe mit B. und L. in gegenseitiger Absprache zusammengewirkt.
Unklar ist, wer die Idee der Anonymisierung von Geldern durch das Dazwischenschieben einer Off-Shore-Gesellschaft mit zugehörigem Konto hatte, und wer an der Kontoeröffnung bei der R. am 19. Juni 2008 anwesend war. Aktenmässig ist erstellt, dass L., A. und B. nach einer Lösung suchten, um künftige Vermögenswerte von A. zu anonymisieren, und sie gemeinsam den Entschluss fassten, zu diesem Zweck ein Konto einzurichten und eine Off-Shore-Gesellschaft dazwischenzuschieben, ohne dass A. nach aussen in Erscheinung trat. Dieser Plan wurde so in die Tat umgesetzt, als L. und A. ein Konto bei der R. eröffneten, wobei im Formular A L. anstatt A. als wirtschaftlich Berechtigter angegeben wurde. A. war somit in einem wesentlichen Mass an der Entschlussfassung und Ausführung der Falschdeklaration im Formular A beteiligt. Als wirtschaftlich Berechtigter und Inhaber der G. lag es allein in seinem Interesse, eine derartige Falschdeklaration vornehmen zu lassen. Damit handelte A. mittäterschaftlich.
c) Subjektiver Tatbestand
Es ist notorisch, dass eine Bank verpflichtet ist, bei der Eröffnung einer Kontobeziehung die Identität des Kontoinhabers und die Herkunft der Vermögenswerte zu prüfen, um den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen; dazu braucht es kein bankenspezifisches Wissen. A. wusste um die Kontoeröffnung für die G. bei der R. mit dem Zweck, Geld im Hinblick auf seine vorzeitige Pensionierung einzuzahlen, ohne dass sein Name ersichtlich werden würde, und er wusste, dass er und nicht L. im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars A an der G. beteiligt war. Dass zu diesem Zweck das Formular A zur Bescheinigung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten wahrheitswidrig ausgefüllt werden musste, nahm A. zumindest in Kauf, denn er wusste, dass sein Name auf den Bankunterlagen nicht erscheinen würde. Darin liegt gerade die Täuschungsabsicht, da A. beabsichtigte, nicht als wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten in Erscheinung zu treten. Dass er dabei beabsichtigte, Gelder anzusparen bzw. ansparen zu lassen, damit er vom «Gewinn» – wie er es bezeichnet – auch etwas habe, war Zweck dieses Vorgehens und ist erstellt. Damit handelte A. in (eigener) Vorteilsabsicht.
Nach dem Gesagten handelte A. zumindest mit Eventualvorsatz.
d) Die Falschbeurkundung kann nicht als besonders leichter Fall i.S.v. Art. 251 Ziff. 2 StGB qualifiziert werden. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist (vgl. BGE 114 IV 126 E. 2c m.H.). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der Höhe der auf das betreffende Konto geflossenen Geldbeträge zu verneinen.
e) A. hat den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch unrichtige Angabe des wirtschaftlich Berechtigten im Formular A mittäterschaftlich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
f) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
g) Betreffend Anklage Ziff. 2.1.4 ist A. der Urkundenfälschung im Sinne von Art.
Erwägungen
251.
Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.2
Beschuldigter B.
2.2.1
Anklageziffer 2.2.1.2 / Sachverhalt «2007 INT_NCS_NAP»
Die Anklage wirft dem Beschuldigten B. zusammengefasst vor, im gegenseitigen Zusammenwirken bei der Entschliessung, Planung und Ausführung mit L. und EE., mit dem Ziel Gelder auf das Konto der KK. zukommen zu lassen und von dort ins eigene Vermögen einzuverleiben, zwei inhaltlich unwahre Rechnungen hergestellt und verwendet zu haben, wobei L. in Absprache mit B. EE. damit beauftragt habe, der Q. im Namen der faktisch von L. als Treuhänder gelenkten DD. zwei Rechnungen, datiert 31. Januar 2007 resp. 28. Februar 2007 zukommen zu lassen, aus welchen hervorging, dass die Q. der DD. einen Betrag von total Fr. 91'460.-- inkl. MWST für angeblich vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von Fr. 48'420.-- und vom 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 in Höhe von insgesamt Fr. 43'040.-- erbrachte Dienstleistungen (Backup-Projekt: Implementation und Schulung) schulde, obwohl diese Dienstleistungen nie erfolgt seien, was B. gewusst habe. B. habe die genannten Rechnungen verwendet, um derart die effektive Zahlung der genannten Beträge am 8. März 2007 und am 13. März 2007 auf das Konto der DD. zu veranlassen, womit die Rechnungen auch effektiv Eingang in die Buchhaltung der Q. gefunden hätten. Sodann habe L. in Absprache mit B. der DD. zwei Rechnungen mit Datum vom 10. Februar 2007 und 2. März 2007 zukommen lassen, aus welchen hervorging, dass die DD. der in Panama domizilierten KK. Beträge in Höhe von Fr. 36'000.-- und Fr. 32'000.-- (beide für Programmentwicklung von zwei Software Tools; Backup-Projekt) schulde, wobei in Tat und Wahrheit diese Leistungen nie erbracht worden seien, was die Beteiligten gewusst hätten. L. habe als Treuhänder der DD. die effektive Zahlung der genannten Beträge von Total Fr. 68'000.-- am 19. März 2007 auf das Konto der KK. veranlasst und B. habe diesen Betrag schliesslich ins eigene Vermögen einverleibt.
2.2.1.1
Äusserer Sachverhalt
a) Die in der Anklageschrift als fiktiv bezeichneten Rechnungen liegen in den Akten. Es handelt sind um insgesamt vier Rechnungen, zwei von der DD. ausgestellte Rechnungen zuhanden der Q., datiert 31. Januar 2007 im Betrag von Fr. 48'420.-- und 1. Februar 2007 im Betrag von Fr. 43'040.-- (BA B10-001-010-0176 f.), sowie zwei von der KK. ausgestellte Rechnungen zuhanden der DD., datiert 10. Februar 2007 im Betrag von Fr. 36'000.-- und 2. März 2007 im Betrag von Fr. 32'000.-- (BA B10-001-010-0178 f.). In den Akten findet sich zudem eine Rechnung der DD. mit handschriftlich vermerkten Angaben zu den vorgenannten beiden Rechnungen der DD. an die Q. (Rechnungsdatum, Dienstleistungszeitraum, Betreff, Betrag; (BA B10-001-010-0182). Dass diese handschriftlichen Angaben von L. stammen, ist erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA 12-002623). Aktenkundig ist sodann eine handschriftliche Notiz mit den in den zwei Rechnungen der KK. an die DD. vermerkten Angaben (Betrag, Betreff [BA B10001-010-0183]).
b) Dem Kontoauszug der DD. zufolge, gingen am 8. März 2007 Fr. 48'420.-- und am 13. März 2007 Fr. 43'040.--, jeweils bezahlt von der Q. ein. Am 19. März 2007 erfolgten zwei Abbuchungen von besagtem Konto, einmal im Betrag von Fr. 36'000.-- und einmal im Betrag von Fr. 32'000.--, beide zuhanden der KK. (BA 10-001-362 mit weiteren Verweisen).
c) Aktenkundig ist weiter, dass von den auf das Konto der KK. bei der R. einbezahlten Geldern in Höhe von Fr. 68'000.-- am 16. März 2007, und somit einige Tage vor der Zahlung der Rechnungen seitens DD., Fr. 60'000.-- in bar bezogen
wurden (BA B10-001-010-0180 f.) und das Konto der KK. kurzzeitig einen Negativsaldo von Fr. 59'928.88 aufwies (BA 10-001-362 mit weiteren Verweisen). Auf diese zeitweilige Unterdeckung wies LL. mit handschriftlicher Notiz hin (BA B10001-010-0184).
d) B. hat im Vorverfahren anerkannt, dass die durch die DD. der Q. in Rechnung gestellten Leistungen in Tat und Wahrheit nicht erbracht worden sind, und dass er die Bezahlung dieser Rechnungen in Belastung des Firmenkontos veranlasst hat, um dergestalt, in Verminderung des Firmengewinns, insgesamt Fr. 91'460.- aus der Q. herauszuschleusen bzw. um schliesslich über einen Teil des überwiesenen Betrages verfügen zu können (BA 13-003-257 f.; -0977 f.; -1119; -1115 ff.; BA 12-002-0631). Er anerkannte den Schlussvorhalt und den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung (TPF 422.732.018). Weiter bestätigte er, dass er die Bezahlungen dieser beiden Rechnungen bei der Q. in Auftrag gegeben habe (TPF 422.732.018).
e) Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. August 2014 anerkannte L. auf Vorhalt den Vorwurf, er habe diese beiden fiktiven Rechnungen lautend auf die DD. erstellt resp. diese von EE. erstellen lassen, im Wissen darum, dass diese infolge Bezahlung Eingang in die Buchhaltung der Q. finden würden und in der Absicht, Gelder aus der Q. auszuschleusen (BA 12-002-0622 f.). Er führte weiter aus, dass er die Rechnungen gemäss Anweisung von B. vorbereitet und in Auftrag gegeben habe (BA 12-002-623). L. bestätigte in diesem Zusammenhang, Fr. 12'750.-- durch Überweisung seitens DD. an sein Unternehmen DDDD. erhalten zu haben, bestritt jedoch, dass es sich dabei um eine Provision für die Mithilfe bei der Ausschleusung der Gelder handelte. Er gab an, diese Zahlung sei in Begleichung eines noch ausstehenden Honorars seitens DD. erfolgt (BA 12-002623). Auf Frage, ob dazu ein falscher Rechnungstext notwendig gewesen sei, antwortete L., dass es «dumm gelaufen» sei (BA 12-002-623).
f) EE. wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich am 13. März 2014 einvernommen und war geständig, fiktive Rechnungen zusammen mit L. resp. in dessen Auftrag erstellt zu haben. L. habe ihm angeboten, den Verlust in der Jahresbilanz etwa im Jahr 2008 durch eine Wartungsrechnung an die E. zu reduzieren, und habe ihm die entsprechenden Unterlagen zugestellt. Zudem habe L. ihm auch einen (fiktiven) Wartungsvertrag zugestellt, welcher beidseitig unterschrieben worden sei. EE. gab an, dass er nie Dienstleistungen gegenüber der E. erbracht habe, nie bei der E. gewesen sei und die Namen der E.-Mitarbeiter nicht kenne. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Rechnungen der DD. an die E. fiktiv seien (zum Ganzen BA 12-006-0003 ff.). EE. gab weiter zu Protokoll, er habe im Rahmen dieses Vorgehens jeweils 5% (als Provision)
behalten dürfen, den Rest habe er im Auftrag von L. gestützt auf eine Gegenrechnung an die darin angegebene Kontoverbindung überwiesen (BA 12-0060004 ff.).
EE. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 der mehrfachen Urkundenfälschung – auch in Bezug auf die beiden hier relevanten Rechnungen – schuldig gesprochen (StA ZH 00101001).
g) Dass B. mit L. vereinbart hat, im Namen der DD. Forderungen an die Q. zu stellen, obschon letztere die in Rechnung gestellten Dienstleistung nicht erhalten hatte und den entsprechenden Betrag in Tat und Wahrheit nicht schuldete, sowie dass B. schliesslich per 8. und 13. März 2007 die Begleichung zweier solcher Rechnungen im Betrag von Fr. 48'420.-- bzw. Fr. 43'040.-- (insgesamt Fr. 91'460.--) durch Belastung des Kontos der Q. veranlasste und nach einer Verschiebung der Gelder auf das Konto der KK. (durch die durch L. veranlasste Bezahlung zweier Rechnungen der KK. an die DD. im Betrag von Fr. 36'000.-- bzw. Fr. 32'000.-- mit Valutadatum 19. März 2007) gesamthaft Fr. 68'000.-- für sich bezog, wird von B. anerkannt. Sein Geständnis deckt sich mit den Akten, den ermittelten Dokumenten und den Aussagen der Beteiligten. Durch die Zahlung der Rechnungen fanden diese Eingang in die Buchhaltung der Q., was ebenfalls unbestritten ist.
In subjektiver Hinsicht anerkennt B., in Bereicherungsabsicht gehandelt bzw. beabsichtigt zu haben, Gelder aus der Q. auszuschleusen, um sie nach eigenem Gutdünken, mitunter zwecks Bestechung von A., zu verwenden (vgl. BA 13-0030033; -0978 ff.; -1115 ff.; TPF 422.732.018 f.), und dass er zum Zwecke dieser Ausschleusung und der Ermöglichung des Zugriffs auf das Geld mit dem Einsatz fiktiver Rechnungen operiert hat.
Der in Anklageziffer 2.2.1.2 angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
2.2.1.2
Rechtliche Würdigung
a) Die in den Rechnungen angegebenen Forderungsgründe bestanden gegenüber den Firmen Q. und DD. nicht, da keine entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Die Rechnungen erweckten durch Angabe eines Forderungsgrundes und die entsprechende buchhalterische Erfassung der Zahlung den Eindruck, dass die Q. und die DD. für erhaltene Dienstleistungen berechtigte Forderungen der Rechnungsausstellerin beglichen. Die Rechnungen erfassten insoweit einen unwahren Sachverhalt. Die inhaltlich unwahren Rechnungen betrafen die Rechnungsausstellerin bzw. die -empfängerin und waren in deren Buchhaltungen aufzunehmen. Diese Bestimmung kam ihnen bereits im Zeitpunkt der Ausfertigung zu, womit sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Urkundencharakter hatten (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Die fiktiven Rechnungen fanden schliesslich Eingang in die Buchhaltung, wodurch diese verfälscht wurde.
Die Rechnungen sind demnach Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB.
Die Rechnungen sind demnach Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB.
b) B. war an der Herstellung der Rechnungen insofern beteiligt, als er gemeinsam mit L. vereinbarte, mittels fiktiver Rechnungen Fr. 91'460.-- aus der E. auszuschleusen, um u.a. eine Bereicherung für sich selber zu bewirken. Er veranlasste die Zahlung der Rechnungen durch die Q., womit diese Eingang in die Bilanz fanden. Der damit verbundene Gebrauch einer unwahren Urkunde gilt als mitbestrafte Nachtat. Dadurch wurden die Gelder der Q. auf das Konto der DD. überwiesen, die – wie geplant – in der Folge aufgrund der beiden von L. zuhanden der DD. erstellten Rechnungen auf das Konto der KK. weitertransferiert wurden. B. wirkte nach dem Gesagten in massgeblicher Weise bei der Entschliessung, Planung und Tatausführung mit.
c) B. handelte wissentlich und willentlich. Er wusste, dass die in Rechnung gestellten Dienstleistungen nicht erbracht wurden und die aufgeführten Beträge von den Rechnungsempfängerinnen nicht geschuldet waren. Ebenso wusste er, dass die Rechnungen Eingang in die Buchhaltung der Q. resp. der DD. finden würden, womit vorgetäuscht wurde, das Vermögen der Q. resp. DD. sei gerechtfertigterweise um den fraglichen Betrag verringert worden. Dabei handelte er in der Absicht, Gelder aus der Q. auszuschleusen und sich diese, ohne über einen Rechtsanspruch zu verfügen, ins eigene Vermögen einzuverleiben resp. L. und EE. einen Vermögensvorteil zu verschaffen. B. handelte mit Vorteils- und Täuschungsabsicht.
d) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
e) Betreffend Anklageziffer 2.2.1.2 ist B. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.2.2 Anklageziffer 2.2.1.3 / Sachverhalt «2008_12 FuM_NCS_ATV_CE_NAP_CB»
2.2.2.1 Die Umschreibung des B. in Anklageziffer 2.2.1.3 gemachten Vorwurfs deckt sich mit dem gegen den (Mit-)Beschuldigten C. in Anklageziffer 2.3.1.2 erhobenen Vorwurf. Die Anklage führt im Rahmen einer erläuternden Vorgeschichte (erster Teil Anklageziffern 2.2.1.3.1 und 2.3.1.2.1) aus, B. und C. hätten zusammen mit L., A. und EE. ein fiktives Vertragskonstrukt errichtet, um mittels (inhaltlich unwahren) Rechnungen der DD. an die E. Gelder aus der E. auszuschleusen. B.
habe basierend auf diesen Verträgen Serviceberichte (für nie erfolgte Serviceleistungen) verfasst.
Diese Serviceberichte, so der zusammengefasste Vorwurf, habe B., im Wissen von C. (Anklageziffern 2.2.1.3.1 und 2.3.1.2.1), zu nicht näher bekannten Daten, aber spätestens am jeweiligen Rechnungsdatum, zusammen mit Anweisungen betreffend Rechnungstext und -betrag L. zukommen lassen, welcher diese Angaben EE. zwecks In-Rechnung-Stellens weiterleitete, worauf Letzterer die 11 in Tabelle 51 (S. 253 f.) resp. Tabelle 56 (S. 317 f.) der Anklageschrift aufgelisteten fiktiven Rechnungen der DD. an die E. erstellt habe. Nach Eingang der Rechnungen der DD. habe B. deren Bezahlung durch die E. veranlasst, womit diese Eingang in die Buchhaltung der E. gefunden hätten. Um die aus der E. ausgeschleusten Gelder vom Konto der DD. weiterzutransferieren, habe L., in Absprache mit B. und im Wissen von C. (Anklageziffer 2.2.1.3.2 und 2.3.1.2.2), der faktisch von ihm gelenkten DD. die 14 in Tabelle 52 (S. 256 f.) resp. Tabelle 57 (S.
319 f.) der Anklageschrift aufgeführten, inhaltlich unwahren und nicht geschuldeten Rechnungen zukommen lassen und deren Zahlung veranlasst, womit diese Eingang in die Buchhaltung der DD. gefunden hätten. Zur Abbuchung der in vorgenannter Weise aus der E. via DD. ausgeschleusten Gelder vom Konto der HH. habe L., in Absprache mit B. und im Wissen von C. (Anklageziffer 2.2.1.3.3 und 2.3.1.2.3), der faktisch von ihm gelenkten HH. die 4 in Tabelle 53 (S. 257 f.) resp. Tabelle 58 (S. 321) der Anklageschrift aufgelisteten fiktiven Rechnungen zukommen lassen, wobei er diese nach Eingang bei der HH. verwendet habe, um derart die Zahlung derselben zu veranlassen.
Von den auf diese Art aus der E. ausgeschleusten Geldern im Umfang von Fr. 1'059'550.-- hätten sich B. Fr. 358'955.--, A. Fr. 222'145.--, L. Fr. 353'007.30 und EE. Fr. 49'915.-- (durch Verbleib bei der DD.) ins eigene Vermögen einverleibt (Anklageziffer 2.2.1.3.4 und 2.3.1.2.4).
In subjektiver Hinsicht wird B. und C. vorgeworfen, sie hätten bezüglich des Umstands, wonach es sich um fiktive Rechnungen handelte, welche der Fälschung der Buchhaltung der E. resp. DD. resp. HH. dienen sollten, wissentlich und willentlich gehandelt, mit dem Ziel, Gelder aus der E. auszuschleusen und den Geldfluss zu verschleiern, um den Weitertransfer der Gelder zum Zwecke der Bestechung A.s resp. des Verbleibs bei diversen Firmen zu ermöglichen. B. wird zusätzlich vorgeworfen, er habe mit dem Ziel gehandelt, den Weitertransfer an sich selbst zu ermöglichen.
2.2.2.2 Äusserer Sachverhalt
a) Aktenkundig sind folgende Verträge zwischen dem SECO und der P. bzw. zwischen dem SECO und der E.: ein Vertrag vom 1. Oktober 2007 mit der P. bzgl. Projektleitung und fachmännische Beratung für Vorstudien, Grobkonzepte, Detailkonzepte, Betriebsanleitungen sowie Realisierung/Umsetzung mit BIS-Nr. 1167, von A. als Chef TCBS am 14. September 2007 unterschrieben (BA B10001-010-0185 ff.), sowie ein Vertrag mit der E. vom 8. Januar 2009 betreffend Informatikdienstleistungen mit BIS-Nr. 1382, von A. als Chef TCBS am 19. Januar 2009 unterzeichnet (BA B10-001-010-0195 ff.). Seitens der P. resp. der E. wurden die Verträge von B. unterzeichnet. Ob es sich um fiktive, d.h. um unwahre, Verträge handelt, kann offenbleiben, da die Verträge selbst nicht Objekt des Anklagevorwurfs sind.
Basierend auf den genannten Verträgen wurden die Dienstleistungsvereinbarungen betreffend Teilprojektleitung, technische Beratung, Vorstudie, Konzepte vom 14. September 2007, unterzeichnet am 24. September 2007 von B. resp. am 27. September 2007 von EE., zwischen der P. und der DD. (BA B10-001-0100190 ff.) und jene vom 19. Dezember 2008, unterzeichnet am 20. Januar 2009 von B. resp. 22. Januar 2009 von EE. zwischen der E. und der DD. (BA B10-001010-0200) geschlossen. Soweit Aussagen vorliegen, ist der fiktive Charakter dieser Vereinbarungen unbestritten (BA 13-003-0975 f.; 12-006-003 ff.; ferner 12002-0138 ff.). Da diese nicht Objekt des Anklagevorwurfs bilden, ist indessen deren Urkundenqualität ebenfalls nicht zu prüfen.
b) Aktenkundig sind sodann Serviceberichte mit dem Logo der P. resp. der E., welche jeweils die Unterschrift von A. samt Stempel des SECO und die Unterschrift von EE. neben dem Stempel der DD. aufweisen. B. anerkannte, dass diese Berichte fiktiv und von ihm erstellt worden waren, bevor er sie zur Unterschrift an EE. und A. zukommen liess (BA 10-001-0386 m.w.V.; B10-001-0100203 ff.; 12-002-0138; 13-003-0975, TPF 422.732.019 f.). Diese Berichte bildeten die Grundlage der Rechnungen, welche vom angeklagten Vorwurf der Urkundenfälschung erfasst sind.
c) Die von der Anklage als gefälschte Urkunden erfassten 29 Rechnungen sind aktenkundig (Auflistung der Rechnungen in der Reihenfolge der aufgeführten Tabellen: BA B10-001-010-0203; -0214; -0223; -0231; -0234; -0237; -0240; -0243; -0244; -0245; -0246; -0247; -0248; -0250; -0251; -0254; -0253; -0259; -0262; 0263; -0264; -0266; -0268; -0269; -0270; -0249; -0252; -0265; -0271).
B., L. und EE. haben den fiktiven Charakter der Rechnungen anerkannt (BA 10001-366 ff.; BA 13-003-0031 f.; -52 f.; -1128; TPF 422.732.019 f.; BA 12-002-
0138 ff.; 12-006-0003 ff.). Nachfolgend wird auf die Aussagen der Beteiligten eingegangen.
d) B. ist geständig, mittels fiktiver Rechnungen Vermögenswerte aus der E. ausgeschleust zu haben (BA 13-003-0031 f.; -0976). Er anerkannte in der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2019 den ihm zu diesem Anklagepunkt gemachten Vorhalt, einschliesslich der eigenen Bereicherung von Fr. 358'955.--, in tatsächlicher Hinsicht (BA 13-003-1128).
Im Rahmen der Einvernahmen äusserte sich B. konstant dahingehend, dass die E. Rechnungen von Drittfirmen für Dienstleistungen erhalten habe, die dergestalt nie erbracht worden seien, es sich mithin um fiktive Rechnungen handelte (BA 13-003-0031 f.; -0976). Diese hätten in Zusammenhang mit Geschäften mit dem SECO, bei denen die E. eine grosse Marge gehabt habe, gestanden, um durch Herausschleusen von Geldern die Marge zu verkleinern und dergestalt Gelder für A. bereitzustellen, ohne dass dies in der Buchhaltung der E. ersichtlich sei (BA 13-003-0031; -0033; -0038; -0257; 0051 f.; TPF 422.732.021). Die Frage, ob das Bedürfnis unbemerkt Gelder aus der E. herauszuholen, erst in Zusammenhang mit A. entstanden sei, bejahte B. (BA 13-003-0053 f.). Er habe L. den Auftrag gegeben, Gelder aus der E. herauszuschleusen, wobei er den genauen «Mecano» von L. mit all seinen Firmen nie verstanden habe (BA 13-003-1128; ähnlich bereits 13-003-0038; -258). B. erklärte das Vorgehen im Rahmen der fiktiven Rechnungen zusammengefasst wie folgt; die DD. und die HH. – dies seien die beiden Firmen, an welche er sich erinnern könne – hätten der E. Rechnungen gestellt aufgrund der Informationen, welche sie von L. erhalten hätten. L. wiederum habe die Informationen von ihm erhalten, wobei der Inhalt der Rechnungen von ihm und C. gekommen sei (BA 13-003-0052; -1128; vgl. auch TPF 422.732.020). Dabei sei jeweils der Betrag, welcher an A. zu übergeben gewesen sei, plus 20% Provision für L. und Mehrwertsteuer berechnet worden (BA 13-0030051 f.). Nach Erhalt der jeweiligen Rechnung habe er diese in die Buchhaltung zur Verbuchung gegeben, dort seien sie auch abgelegt worden (BA 13-003-0052: -0054). Er gab weiter an, dass diese fiktiven Rechnungen im Gesamtgeschäft mit dem SECO verbucht worden seien, womit die Marge betreffend SECO in der Buchhaltung nicht korrekt wiedergegeben worden sei (BA 13-003-0044 f.; 13003-0257 f.). Die ausgeschleusten Gelder seien dabei vollumfänglich A. zu Gute gekommen (BA 13-003-312), entweder durch direkte Überweisung auf das Konto der G. seitens L. oder Übergabe seinerseits, nachdem er das Geld bar von L. erhalten habe (BA 13-003-0054; -0257 f.; ferner TPF 422.731.017). Allerdings sei es möglich, so B., dass ein Teil bei ihm verblieben sei, wobei das «immer nur im Bereich von ein paar tausend Franken gewesen» sei, weil er die Bank gespielt habe (BA 13-003-0066; -0313).
B. räumte zudem ein, dass zwar die beiden Verträge zwischen dem SECO und der P. vom 1. Oktober 2007 mit BIS-Nr. 1167 sowie zwischen dem SECO und der E. vom 8. Januar 2009 mit BIS-Nr. 1382 nicht fiktiv seien, die Dienstleistungsverträge zwischen der P. und der DD. vom 14. September 2007 sowie jene vom 19. Dezember 2008 zwischen der E. und der DD. hingegen schon und ebenso die darauf basierenden Serviceberichte und Rechnungen (BA 13-003-0975 f.).
Anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung bestätigte B., die Serviceberichte der P. bzw. der E. verfasst zu haben. Diese Berichte habe er anschliessend L. und dem SECO gegeben und mit den jeweiligen Stempeln zurückerhalten (TPF 422.732.020 f.). B. bestritt indes den Vorwurf, dass er sich in diesem Anklagepunkt im Umfang von Fr. 358'955.-- bereichert habe, und gab an, dass er nicht wisse, ob er sich bereichert habe, und falls ja, in welcher Höhe (TPF 422.732.020 f.). Es sei ein Mechanismus gewesen, bei dem wieder Drittrechnungen benötigt worden seien, um Geld auszuschleusen, um dieses wieder A. zu geben (TPF 422.732.021).
e) C. gab anfänglich in den Einvernahmen an, er könne sich nicht erinnern, bestritt im Weiteren dann konsequent, an der Erstellung der fiktiven Rechnungen und den Zahlungen der E. an die DD. involviert gewesen zu sein, dies insbesondere mit der Begründung, er habe sich aufgrund seines Burnouts ab Ende 2007 vermehrt aus den Geschäften zurückgezogen (BA 13-003-0223 f.; -0230 ff.). Aufgrund seines Burnouts habe er zudem eine Auszeit genommen und danach nur noch in reduziertem Umfang gearbeitet (BA 13-002-0005; -0027; -0221; -0246 f.; -0313; -0514; -0563; 16-013-0365). Er habe kein ärztliches Zeugnis eingeholt, da er spätere Auswirkungen auf einen möglichen Versicherungsabschluss habe vermeiden wollen (BA 13-002-0263).
In der Einvernahme vom 24. April 2014 gab C. an, dass ihm B. im Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem WTO-Verfahren 2004 mitgeteilt habe, dass er A. jeweils Geld übergeben müsse; bei einem Projekt in dieser Grösse seien dies Fr. 300'000.--. B. habe dann mit einer Rechnung das Geld herausgezogen, wovon er Fr. 290'000.-- brutto bzw. Fr. 237'800.-- netto erhalten habe; dieses habe er auf das Konto der AAAAA. einbezahlt (BA 13-002-0261; betrifft den verjährten Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.3.1.1 resp. 2.2.1.1). Weiter sagte er aus, es habe in den Jahren 2007 bis 2009 bei der E. Rechnungen von Drittfirmen gegeben, um Geld herauszuziehen, wovon er einzelne Rechnungen gesehen und an einem oder zwei Texten auch mitgewirkt habe (BA 13-002-0262). Von der Abwicklung habe er Kenntnis gehabt, gemacht worden sei dies durch B. und L. (BA 13-002-0263). Schliesslich habe er sich ab Februar 2008 aufgrund seines Burnouts eine Auszeit genommen und in der Folge nur in reduziertem Umfang arbeiten können (BA 13-002-0263). 2010 sei er dann aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten und habe fortan nur noch über Kollektivunterschrift zu zweien in der E. verfügt. Er habe sich eingeredet, dass er mit dem Wegschauen nicht Teil des Ganzen sei, obwohl er gewusst habe, dass es in dieser Zeit weitergehen würde (BA 13-002-0264).
Zum verjährten Sachverhalt «2004_05_RH_INT_ATV_NAP» gemäss Anklageziffer 2.3.1.1 befragt, räumte C. – in Abweichung von seinen Äusserungen anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2014 – zwar ein, dass der Rechnungstext ein anderer sei, B. dies aber so gewünscht und er dies als «Freundschaftsdienst» akzeptiert habe, es sich bei der fraglichen Rechnung der Q. an die P. in der Höhe von Fr. 1'814'411.90 (BA B10-001-026-0123) aber um einen Provisionsanspruch gehandelt habe (BA 16-013-0499 ff.; 13-002-0533). Ferner räumte C. anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2014, auf Vorhalt der Rechnung der EEEE. AG vom 31. Oktober 2012 über Fr. 118'000.--, ein, dass diese inhaltlich unwahr sei (BA 13-002-0164; -0126 f.), da die darin aufgeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Diese Rechnung, so C., habe L. ihm zugestellt, um den hohen Gewinn zu optimieren (BA 13-002-0125 ff.; -0133). Über solche (fiktive) Rechnungen sei Geld auf die Konti der NN. und der OO. transferiert worden, womit er ein wenig Geld habe auf die Seite legen wollen, als «Notkässeli» (BA 13-02-0132 f.;-0242 f.).
Zu dem in der Anklage wiedergegebenen Vorwurf äusserte sich C. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2018. Darin führte er aus, er habe mit der Erstellung der Verträge zwischen dem SECO und der P. vom 1. Oktober 2007, dem Vertrag zwischen dem SECO und der E. vom 8. Januar 2009 und den Dienstleistungsvereinbarungen vom 14. September 2007 zwischen der P. und der DD. sowie jener vom 19. Dezember 2008 zwischen der E. und der DD. nichts zu tun gehabt und sei nicht involviert gewesen (BA 16-013-0359). B. habe diese Vereinbarungen ausgehandelt und unterzeichnet und die SECO-Verträge auch betreut. Weiter hielt C. fest, dass er nicht Projektleiter gewesen sei. B. habe autonom agiert, da er seit Mitte 2007 unter Burnout-Symptomen gelitten habe. Ob er Rechnungen der DD. freigegeben und gesehen habe, könne er nicht mehr sagen; wenn ja, seien es nur einzelne gewesen. In diesem Zusammenhang verwies er auf seine Aussagen vom 24. April 2014 und räumte ein, dass es sein könne, dass er beim Text der einen oder anderen DD.-Rechnung mitgewirkt habe (BA 16-13-0365 f.).
C. reichte am 19. Juli 2021 im Hinblick auf die Hauptverhandlung eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass ihm das Vorgehen von B. nicht bekannt gewesen sei und dieser sein (C.s) Burnout, welches in der Anfangszeit der Geschehnisse liege, zunutze gemacht habe (TPF 422.523.147). Wie von den Untersuchungsbehörden richtigerweise festgestellt worden sei, habe er kein Geld erhalten (TPF 422.523.147). Der Vorhalt seitens der Untersuchungsbehörden «Im Wissen von C.» sei zudem eine Behauptung und nirgends belegt (TPF 422.523.147).
In der Hauptverhandlung verwies C. auf seine Aussagen im Vorverfahren und seine Eingabe vom 19. Juli 2021 (TPF 422.733.015). Er räumte in Einklang mit seinen bisherigen Angaben ein, ein bis zwei fiktive Rechnungen gesehen und einmal einen Text für B. verfasst zu haben, wobei letzterer ihm erklärt habe, dass dies mit Deutschland abgestimmt sei (TPF 422.733.016).
f) In Bezug auf die Aussagen von L., der geständig ist, kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. V.2.2.1.1e verwiesen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass L. auf Vorhalt explizit anerkannte, dass die hier angeklagten 29 Rechnungen allesamt fiktiv sind und dazu dienten, den aus der E. bewerkstelligten Geldfluss und den Weitertransfer aus der DD. zu verschleiern (BA 12-002-0135 ff.; -0612). Die Rechnungen der DD. seien von EE. erstellt worden, basierend auf dem Rechnungstext, welchen er von B. erhalten und an EE. weitergeleitet habe (BA 12-002-0135; -0138). Die fiktiven Rechnungen der von ihm kontrollierten Gesellschaften HH. und JJ. habe er selber erstellt (BA 12-0020141 ff.). Anlässlich seiner Einvernahmen betonte L. jeweils, er habe auf Wunsch von B. gehandelt und mit ihm abgerechnet (BA 12-002-0135 f.; -0612). Ob C. Kenntnis von diesem Vorgehen des Freimachens von Geldern mittels fiktiver Rechnungsstellung gehabt habe, wisse er nicht, er habe mit ihm nie darüber geredet (BA 12-002-0412). Auf Vorhalt, dass er schon im Jahr 2004 geholfen habe, via Q., HH. und KK. Gelder aus der P. zu entfernen, die am Ende C. zugeflossen seien, gab L. an, dass er in späteren Fällen nur mit B. zu tun gehabt habe (BA 12002-0422). Im Weiteren bestätigte er, dass diverse von der P. ausgestellte resp. an diese adressierte Rechnungen aus der Zeit vor 2006 fiktiv seien und damals das Geld wieder an C. zurückgeflossen sei (vgl. BA 12-002-0430 f.; -0140).
Für seine Bemühungen (zum Ausschleusen der Gelder aus der E.), so L., habe er mit B. eine Provision von jeweils 18% der in Rechnung gestellten Summe vereinbart, wobei die Provisionen der Rechnungssteller, d.h. namentlich der DD. oder der HH., zu seinen Lasten gegangen seien (BA 12-002-0142 f.; -0413; 0418; -0421). Er habe die Gelder jeweils auf das Konto der G. einbezahlt (BA 12002-0018; -0055; -0412). In diesem Zusammenhang räumte L. ein, B. habe ihm mitgeteilt, dass das Geld für A. sei (BA 12-002-0409 f.).
g) Hinsichtlich der Aussagen von EE., der geständig ist, für die DD. fiktive Rechnungen erstellt zu haben, wird auf die Ausführungen in E. V.2.2.1.1f verwiesen.
h) Die Geständnisse werden durch die E-Mail-Korrespondenz gestützt. So hat die DD. am 20. November 2008 eine E-Mail an die GG. und somit an L. gesendet, aus welcher hervorgeht, dass die «gewünschte Rechnung Nr. CH/0811080 vom 21. November 2008» in der Höhe von Fr. 58'800.-- an die E. angefügt und die Original-Rechnung direkt an die E. versendet worden sei (StA ZH 40801100). Die bezeichnete Rechnung bezieht sich auf die fiktiven Dienstleistungsvereinbarungen vom 27. September 2007 (E. V.2.2.2.2a; BA B10-001-010-0231 ff.) und weist unbestrittenermassen fiktiven Charakter auf (vgl. BA 10-001-0366 ff.; BA 13-0030031 f.; -0052 f.; -1128; 12-002-0138 ff.; 12-006-0003 ff.). Ferner ergeht auch aus der E-Mail vom 6. Oktober 2010 von B. an L. der Rechnungstext für eine (fiktive) Rechnung in der Höhe von Fr. 35'000.-- exkl. MWST mit dem Text «Konzeption Redesign Toolkit» (BA 10-001-1119; B10-001-028-0247 f.). In den Akten findet sich eine dazu passende Rechnung mit dem von B. angegebenen Rechnungstext, datiert 30. September 2010, über den Betrag von Fr. 37'660.-- inkl. MWST (Fr. 35'000.-- exkl. MWST) von der DD. an die E. (BA B10-001-010-0244; B10001-028-0246). Die von der E. bezahlte und in der Buchhaltung abgelegte Rechnung trägt den Vermerk «seco 10022A099», wobei es sich beim SECO-Geschäft um einen Wartungsvertrag – nicht aber um ein Redesign – handelt (BA10-001028-0246). Die E. stellte ihrerseits keine Rechnung ans SECO mit Dienstleistungen dieser Art (BA 10-001-1119; B10-001-028-0249 ff.). Auch hinsichtlich der fiktiven Rechnung der DD. an die E., datiert 26. Februar 2010 über Fr. 435'780.--, ging eine E-Mail-Korrespondenz zwischen C. und B. resp. Letzterem und L. voraus. So erinnerte B. am 25. Februar 2010 C. mittels E-Mail daran, «noch den Rechnungstext» zu liefern (BA B10-001-028-0241). Mit Antwort vom 1. März 2010 teilte C. B. mit, «wir haben dem SECO mit dem Projekt RZ-Umzug folgende SW mitverkauft: 2X Perform Produktion [...], Total exkl. MWST Fr. 405'000.00». Diese E-Mail leitete B. in der Folge direkt an L. weiter mit dem Kommentar «Diese Rechnung brauche ich dringend mit Datum 26.2.10. Bitte bringe mir diese am Donnerstag mit» (BA B10-001-028-0242 f.). Am 5. März 2010, 08:30 Uhr, ordnete B. via E-Mail an FFFF. die sofortige Zahlung einer Rechnung der DD. in der Höhe von Fr. 435'780.-- inkl. MWST (Fr. 405'000.-- exkl. MWST) an (BA B10-001-0280245). Die von der E. in der Buchhaltung abgelegte Rechnung der DD., datiert 26. Februar 2010, enthält exakt jene Aufstellungen, die in der E-Mail vom 1. März 2010 von C. an B. und von Letzterem an L. übermittelt worden sind (BA B10-001028-0240). Die Abbuchung erfolgte am 8. März 2010, wobei die besagte Rechnung mit dem Stempel «seco 10022A97» versehen wurde (BA B10-001-0280240). Eine Weiterverrechnung der von der DD. der E. in Rechnung gestellten Software an das SECO findet sich hingegen in der Buchhaltung der E. nicht (BA 20-001-117 ff.).
i) Die Aussagen von B., L. und EE. zum fiktiven Charakter der Rechnungen sind im Wesentlichen übereinstimmend und decken sich insofern mit den Ermittlungsergebnissen, als dass 29 Rechnungen ermittelt wurden, die einen engen Zusammenhang mit den Serviceberichten aufweisen, welche eingestandenermassen von B. erstellt wurden. Die darauf basierenden Rechnungen spiegeln inhaltlich (Aussteller, Empfänger, Rechnungsgrund, zeitliche Eingrenzung) die Aussagen der Genannten wieder. Deren Angaben, wonach die in den Rechnungen aufgeführten Dienstleistungen resp. Warenlieferungen nie erfolgt sind, sind glaubhaft. Es ist nicht erkennbar, warum in dieser Hinsicht die drei Genannten etwas Unwahres behaupten sollten, belasten sie sich doch mit diesen Aussagen selbst. Zudem weisen die obgenannten E-Mails darauf hin, dass die Rechnungsinhalte nicht auf einer tatsächlichen Grundlage basieren. Dass diese Rechnungen durch die Bezahlung Eingang in die jeweilige Buchhaltung gefunden haben, ist unbestritten.
j) Zur Verwendung der ausgeschleusten Gelder liegen die im Bericht der BKP «Zusammenfassung der Ermittlungen der Stawa III Zürich» vom 23. September 2016 referenzierten Belege vor (BA 10-001-0365 ff.). Diesen sowie den weiteren Ermittlungen zufolge wurden mittels der vorgenannten Rechnungen Nr. 1 bis 11 Fr. 1'059'550.-- (vgl. BA B10-001-010-0057 m.w.V. auf StA ZH; 10-001-0368 f.) aus der E. ausgeschleust und auf dem Konto der DD. gutgeschrieben (BA B10001-010-0058; BA 10-001-0368 f.). Von letzterem wurden mittels der vorgenannten Rechnungen Nr. 12 bis 25 insgesamt Fr. 956’257.80 (vgl. dazu auch BA B10001-010-0058 m.w.V., ohne die Rechnungen gemäss Zeile 42 und 47 der Tabelle; BA 10-001-0369) zulasten der DD. ausgeschleust, wobei davon Fr. 647'112.60 der HH., Fr. 88'000.-- der I., Fr. 28'868.-- der PP. und Fr. 192'277.20 der JJ. überwiesen wurden (BA B10-001-010-0058 m.w.V.). Ab dem Konto der HH. wurden alsdann mittels der vorgenannten Rechnungen Nr. 26 bis
29 insgesamt Fr. 501'600.-- ausgeschleust (vgl. BA B10-001-010-0059 m.w.V.), wobei davon Fr. 435'600.-- zuhanden der KK. (BA B10-001-010-0059; -0061) und die restlichen Fr. 66'000.-- zu Handen der QQ., transferiert wurden (BA 13-0031154) und somit Fr. 145'512.60 bei der HH. verblieben.
Sodann ergibt sich aus den Akten, dass im hier relevanten Zeitraum, d.h. vom 27. August 2008 bis 15. April 2010, insgesamt Fr. 222'145.-- via Bareinzahlung
auf das Konto der G. flossen (BA B10-001-010-0062 m.w.V.; B10-001-011-0104 ff.; -0119 ff.; -0129 ff.; -0143 ff.; 10-001-0380; -0397). An diesen Vermögenswerten war A. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (vgl. E. I.9.3.4.2).
Die Angaben von EE. und L., für das Stellen der Rechnungen eine Provision von ca. 5% (EE.; BA 12-006-0003) bzw. von 15-20% (L.; BA 12-002-0413; -0617; 13003-0051 f.) erhalten zu haben, stehen grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen. Auf dem Konto der DD. und somit zu Gunsten von EE. verblieben Fr. 103'292.20 (Fr. 1'059'550.-- abzüglich Fr. 956'257.80). Auf Konti im Zugriffsbereich von L. verblieben Fr. 432'657.80 (Fr. 28'868.-- bei der PP., Fr. 192'277.20 bei der JJ., Fr. 66'000.-- bei der QQ., Fr. 145'512.60 bei der HH.) bzw. nach den Überweisungen vom 27. August 2008 und 15. Oktober 2008 vom Konto der JJ. von Fr. 32'500.-- bzw. Fr. 25'000.-- zu Gunsten der KK. (BA 10-001-0370 m.w.V.) Fr. 375'157.80. Die DD. tätigte zwei Überweisungen zu Gunsten von L.: von Fr. 35'000.-- auf dessen Privatkonto und von Fr. 4'842.-zuhanden der PP. (BA B10-001-010-0058 Z 42 und 47). Die in den Strafbefehlen vom 27. März 2019 (L.) bzw. 10. Juli 2014 (EE.) festgehaltenen Bereicherungen von Fr. 353'007.30 (L.; BA 03-000-0033 ff.; -0043) bzw. Fr. 61'915.-- (EE.; StA ZH 00101001 S. 4 f.) erscheinen somit naheliegend.
Die Anklage wirft B. vor, sich im Umfang von Fr. 358'955.-- bereichert zu haben. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus sämtlichen im Anklagezeitraum erfolgten Gutschriften auf den Konti der KK. und der I., abzüglich der Bareinzahlungen auf das Konto der G. (Fr. 44'500.--, Fr. 59'000.--, Fr. 332'100.-- sowie die beiden vorgenannten Überweisungen der JJ. zuhanden der KK. im Umfang von insgesamt Fr. 57'500.-- und die von der I. bezogenen Fr. 88'000.--, insgesamt Fr. 581'100.-, abzüglich Fr. 222'145.-- zu Gunsten der G.). Bis am 15. März 2010, d.h. bis zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Bargeldbezüge, waren L. und LL. für die KK. mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt, danach B. mit Einzelunterschrift. Ob sich B. im Umfang von Fr. 358'955.-- selbst bereichert hat, konnte aufgrund der Natur der Bargeldbezüge nicht abschliessend ermittelt werden (vgl. BA 10-001-0377 ff.). Indes gingen Fr. 270’955.-- auf das Konto der KK. ein, deren alleiniger Aktionär B. war, und Fr. 88'000.-- wurden von L. bar vom Konto der I. bezogen, wovon dieser Fr. 86'000.-- B. übergab (BA 10-001-0908 f.; 12-002-0610; 13-003-0977; -0982; -1127). Die Gelder waren somit der Verfügungsmacht von B. unterstellt. Ob er diese Vermögenswerte für sich selber (allenfalls zwecks Bestechens von A.) oder Dritte verwendete, ist nach dem Gesagten unerheblich. Indem die Vermögenswerte auf dem ihm gehörenden Konto eingingen resp. für die Barübergabe an ihn bestimmt waren, hat er sich (zumindest vorübergehend) im nachgewiesenen Umfang zum eigenen Vorteil bereichert.
Der in Anklageziffer 2.2.1.3 angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
2.2.2.3 Rechtliche Würdigung
a) Da die in den Rechnungen festgehaltenen Dienstleistungen resp. Warenlieferungen nicht erfolgt sind, diese Rechnungen somit einen unwahren Sachverhalt beinhalten, durch die entsprechende buchhalterische Erfassung der Zahlung jedoch der Eindruck erweckt wurde, dass die Q., die DD. und die HH. tatsächlich erhaltene Dienstleistungen der Rechnungsstellerin beglichen hätten, ist die entsprechende Buchhaltung inhaltlich falsch. Die 29 Rechnungen waren bei deren Erstellung sowohl objektiv als auch subjektiv dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein. Bereits mit der Ausfertigung und nicht erst infolge Verbuchung kam ihnen Urkundencharakter zu. Die Beweiseignung der buchhalterisch erfassten Rechnungen steht fest, denn diese waren als Buchhaltungsbelege bestimmt und auch geeignet, das Vorliegen einer (angeblich) geschuldeten Leistung, mithin also eine rechtserhebliche Tatsache, vorzuspiegeln.
Somit sind die 29 Rechnungen, die als Belege Eingang in die Buchhaltung fanden, als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren.
b) B., der nach einer Lösung suchte, um Gelder aus der E. auszuschleusen, wendete sich an L., wobei er mit Letzterem das hier zu beurteilende Vorgehen beschloss und zumindest in den Grundzügen plante. B. war zudem an der Herstellung der 29 Rechnungen insofern beteiligt, als er den jeweiligen Rechnungstext und -betrag L. zukommen liess, welcher in der Folge die Herstellung der Rechnung aufgrund dieser Vorlage selber vornahm oder diese, mitunter von EE., vornehmen liess. B. veranlasste zudem die effektive Zahlung von elf fiktiven Rechnungen durch die E. im Wissen um deren fiktive Natur, womit diese ihrem Zweck entsprechend Eingang in die Buchhaltung fanden und diese verfälschten. Dadurch konnten die Gelder der E. in einem ersten Schritt auf das Konto der DD. transferiert und hiernach mittels weiterer fiktiver Rechnungen zuhanden der DD. resp. der HH. weiter überwiesen und letztlich (zumindest teilweise) bar bezogen werden. Nach dem Gesagten wirkte B. in massgeblicher Weise bei der Entschliessung, Planung und auch bei der Tatausführung mit, ermöglichte er mit den veranlassten Zahlungen seitens E. doch gerade die Ausschleusung der Gelder aus derselben.
c) B. anerkannte in subjektiver Hinsicht, in Täuschungs- und Vorteilsabsicht gehandelt bzw. beabsichtigt zu haben, mittels fiktiver Rechnungen Gelder aus der E. auszuschleusen, um sie für sich (mitunter auch zur Deckung der Bestechungsgelder für A.) oder Dritte (so L. oder EE.) zu verwenden. B. handelte wissentlich und willentlich, wusste er doch, dass die in Rechnung gestellten Dienstleistungen der DD. nicht erbracht wurden, die darin genannten Beträge somit von den Rechnungsempfängerinnen nicht geschuldet waren und die Rechnungen Eingang in die Buchhaltung derselben finden würden, womit vorgetäuscht wurde, das Vermögen der E. sei gerechtfertigterweise um den fraglichen Betrag verringert worden. Gleiches gilt in Bezug auf die jeweils an die DD. und die HH. adressierten Rechnungen, wusste und wollte er doch, dass die zuvor mittels der fiktiven Rechnungen an die E. ausgeschleusten Gelder auf diesem Wege weitertransferiert werden. Unerheblich ist, dass er den genauen «Ausschleusungsweg» nicht kannte.
d) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
e) Betreffend Anklageziffer 2.2.1.3 ist B. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.2.3 Anklageziffer 2.2.2 / Sachverhalt betreffend Formular A
Die Umschreibung des B. in Anklageziffer 2.2.2 gemachten Vorwurfs deckt sich sachverhaltlich mit dem in Anklageziffer 2.1.4 gegen A. erhobenen Vorwurf; es wird auf den in E. V.2.1.1 zusammengefassten Sachverhalt verwiesen. B. wird, im Unterschied zu A., vorgeworfen, in der Absicht gehandelt zu haben, den von ihm bewerkstelligten Geldfluss der E. zu Gunsten von A. – und nicht zu seinen eigenen Gunsten – zu verschleiern.
2.2.3.1 Äusserer Sachverhalt
a) Hinsichtlich der Beweise wird auf die Ausführungen in E. V.2.1.1.1 verwiesen.
b) B. anerkannte den gegen ihn in Anklageziffer 2.2.2 erhobenen Vorwurf. Es wird auf die Zusammenfassung seiner Aussagen in E. V.2.1.1.1f verwiesen.
c) Der in Anklageziffer 2.2.2 umschriebene Sachverhalt ist demnach erstellt.
2.2.3.2 Rechtliche Würdigung
a) Wie in E. V.2.1.1.2a ausgeführt, stellt das von L. unterzeichnete Formular A, mit welchem die rechtlich erhebliche Tatsache, dieser sei wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der auf die G. lautenden Geschäftsbeziehung bei der R., bescheinigt wird, obwohl A. wirtschaftlich Berechtigter war, eine unwahre Urkunde dar, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (Falschbeurkundung).
Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt.
b) Unklar ist zwar, ob B. an der eigentlichen Ausführung der Tat, d.h. der Unterzeichnung des Formulars A durch L., neben A. beteiligt war. Fest steht, dass er an der Entschliessung und Planung der Tat in massgebender Weise mitgewirkt hat, wusste er doch nicht nur vorgängig von der Kontoeröffnung, sondern suchte mit A. und L. nach einer Lösung, um die für A. bestimmten Gelder zu anonymisieren. Er war auch derjenige, der den Kontakt zu L. herstellte und damit die Tat als Ganzes mittrug. Damit ist er als Mittäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren.
c) Es ist notorisch, dass eine Bank bei Eröffnung einer Kontobeziehung die Identität des Kontoinhabers, die Herkunft der Vermögenswerte und den wirtschaftlich Berechtigten prüfen muss. Auch dass es sich beim Formular A um ein Dokument handelt, welches der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten dient, ist allgemein bekannt. Dieses Allgemeinwissen ist auch bei B. gegeben: B. besass mehrere Konti und war als Geschäftsführer unternehmerisch tätig; er war somit in derartigen Bankangelegenheiten nicht unerfahren. Dass mittels des Formulars A wahrheitswidrig die wirtschaftliche Berechtigung L.s an den Vermögenswerten auf dem Konto der G. bescheinigt werden sollte und B. mithin in Täuschungsabsicht handelte, ist erstellt. Mit diesem Vorgehen strebte B. eine wirtschaftliche Besserstellung von A. durch Anhäufen von Geldern zu dessen Gunsten und zur Verschleierung der Herkunft derselben an. Zumindest strebte er auch an, das SECO als guten Kunden zu behalten. Dass es sich dabei um einen unrechtmässigen Vorteil handelt, ist nicht fraglich.
d) Betreffend Anklageziffer 2.2.2 ist B. der Urkundenfälschung im Sinne von Art.
251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.3 Beschuldigter C.
2.3.1 Anklageziffer 2.3.1.2 / Sachverhalt «2008_12 FuM_NCS_ATV_CE_NAP_CB»
2.3.1.1 Die Umschreibung des C. in Anklageziffer 2.3.1.2 gemachten Vorwurfs deckt sich sachverhaltlich mit dem in Anklageziffer 2.2.1.3 gegen B. erhobenen Vorwurf. Es wird daher auf die Zusammenfassung des angeklagten Sachverhalts in E. V.2.2.2.1 verwiesen.
2.3.1.2 C. bestritt den gegen ihn in Anklageziffer 2.3.1.2 erhobenen Vorwurf. Es wird auf die Zusammenfassung seiner Aussagen in E. V.2.2.2.2e verwiesen.
2.3.1.3 Äusserer Sachverhalt
a) Hinsichtlich der Beweise (Verträge, Dienstleistungsvereinbarungen, Serviceberichte und Rechnungen) wird auf die Ausführungen in E. V.2.2.2.2 verwiesen.
b) Hinsichtlich der Aussagen von B., der geständig ist und sich dahingehend äusserte, dass die E. Rechnungen von Drittfirmen für Dienstleistungen erhalten habe, die nie erbracht worden seien, sich die Zahlungen mithin auf fiktive Rechnungen stützten und die Machenschaften in Vorteilsabsicht erfolgten (BA 13-0030031 f.), wird auf die Zusammenfassung in E. V.2.2.2. d verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen, dass B. C. dahingehend belastete, als Letzterer über die fiktiven Rechnungen Bescheid gewusst und ihm jeweils den Text dazu geliefert haben soll (BA 13-003-1128; -0052 f.; -1119; -1133). Im Rahmen der Einvernahme vom 14. Januar 2016 gab B. an, dass C. zwar vielleicht nicht jede einzelne fiktive Rechnung kannte, er aber gewusst habe, dass fiktive Rechnungen erstellt worden seien (BA 13-003-0698). So habe er, wenn es mit dem «Spiel mit den fiktiven Rechnungen» zeitlich knapp gewesen sei, das Geld für A. hälftig mit C. vorgeschossen und Letzterem das Geld zurückgegeben, wenn das Geschäft mit den fiktiven Rechnungen erledigt gewesen sei (BA 13-003-0252 f.). Die ihm im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 16. Mai 2014 von C. gestellte Ergänzungsfrage, ob er, C., jemals einen Anteil aus dem Erlös der fiktiven Rechnungen für sich privat von ihm erhalten habe, verneinte B. (BA 13-003-0313).
In der Hauptverhandlung bestätigte B., dass C. im Komplex mit den fiktiven Rechnungen zwischen 2008 und 2012 eine Rolle gespielt habe. Dies, weil technische Texte nötig gewesen seien, wobei er auf Vorhalt präzisierend ausführte, dies betreffe Texte für Rechnungen der DD., da dazu immer ein Bezug zu einem SECO-Projekt notwendig gewesen sei (TPF 422.732.020).
c) In Bezug auf die Aussagen von L. und EE. wird auf die Ausführungen in E. V.2.2.2.2f und E. V.2.2.2.2g verwiesen.
d) Wie aus den Ausführungen in E. V.2.2.2.2 und V.2.2.2.3 hervorgeht, ist eine (strafbare) Beteiligung von B., L. und EE. im Zusammenhang mit dem in Anklageziffer 2.3.1.2 umschriebenen Sachverhalt erwiesen.
2.3.1.4 Rechtliche Würdigung
Konkrete Beteiligungshandlungen von C. sind nicht angeklagt und werden von den Tatbeteiligten nicht erwähnt. Die Aussagen von L. und EE. ergaben keine Hinweise auf eine Mitwirkung von C. Im Gegenteil beteuerte L., jeweils nur mit B. abgerechnet zu haben, wobei er eine Beteiligung C.s verneinte. EE. wiederum stand jeweils nur mit L. in Kontakt. B. erklärte zwar, dass C. in das Vorgehen mit den fiktiven Rechnungen eingeweiht gewesen sei und um das Operieren mit fiktiven Rechnungen gewusst habe, konkrete Beteiligungshandlungen nannte er indes keine. Hinweise auf einen (finanziellen) Vorteil C.s durch das Ausschleusen der Fr. 1'059'550.-- aus der E. sind weder angeklagt noch ergeben sich solche aus den Akten.
Die Anklage umschreibt den Tatbeitrag von C. grundsätzlich dahingehend, dass B. die fiktiven Serviceberichte zusammen mit Anweisungen betreffend Rechnungsstellung im Wissen von C. L. habe zukommen lassen und L. im Wissen von C. diverse fiktiven Rechnungen der DD. und der HH. B. resp. der E. habe zukommen lassen. In der übergeordneten Anklageziffer 2.3.1 wird C. vorgeworfen, «wissentlich und willentlich [...] im gegenseitigen Zusammenwirken bei der Entschliessung, Planung und Ausführung [...] Urkunden gefälscht [...] zu haben» (Anklageschrift S. 311). C. werden insofern keine konkreten Tatbeiträge, sondern einzig das Wissen um das Handeln von B. und L. vorgeworfen.
Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind zwar nicht Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft, doch kann nur Mittäter sein, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitgewirkt hat (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.). Das blosse Wissen um Handlungen Dritter – selbst wenn dieses nachgewiesen werden kann – stellt somit keinen konkreten Tatbeitrag dar, welcher eine Mittäterschaft begründen könnte, ansonsten dies zur Ausuferung der mittäterschaftlichen Tatbegehung führen würde.
Demnach kann offenbleiben, ob C. – wie B. geltend machte – von den fraglichen Handlungen wusste. Mangels eines konkreten Tatbeitrags von C. hat in Bezug auf Anklageziffer 2.3.1.2 ein Freispruch zu erfolgen.
2.3.2 Anklageziffer 2.3.2 / Sachverhalt betreffend Formular A
Dem Beschuldigten C. wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich in Mittäterschaft mit L. der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig gemacht, indem Letzterer auf Bitte von C. am 4. Januar 2012 (recte: 4. Juni 2012) das Formular A der R. betreffend das Konto Kunden-Nr. 4 der OO. (BA 12-0020116) und betreffend das Konto mit der Kunden-Nr. 5 der NN. (BA 12-002-0118) derart ausgefüllt und unterzeichnet haben soll, dass bescheinigt worden sei, L. sei der alleinige wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten auf diesen Konti, obwohl C. an den Vermögenswerten dieser Unternehmen wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. L. soll in der Folge am 19. Dezember 2012 zu Gunsten von C. eine Überweisung in der Höhe von Fr. 87'410.-- getätigt haben. C. habe in der beschriebenen Weise gehandelt, obschon er gewusst habe, dass er und nicht L. der wirtschaftlich Berechtigte an den genannten Konti war, und die R. über die Person des wirtschaftlich Berechtigten getäuscht werden würde, dies in der Absicht, dergestalt Vermögenswerte anzuhäufen, die nicht Eingang in das zum Tatzeitpunkt hängige Scheidungsverfahren finden würden.
2.3.2.1 Äusserer Sachverhalt
a) Aktenmässig erstellt ist, dass es sich sowohl bei der NN. als auch bei der OO. um Off-Shore-Gesellschaften nach panamaischem Recht handelt und C. alleiniger Inhaber dieser Gesellschaften war (siehe E. I.9.3.5 zu beiden Gesellschaften). LL. war als Secretary und Director im panamaischen Handelsregister eingetragen (BA B10-001-025-0177 ff.).
b) Aktenkundig ist ein nicht unterzeichneter Treuhandvertrag zwischen C. als Treugeber und L. als Treuhänder betreffend die OO. vom 4. Juni 2012, wonach C. Eigentümer von 100% des Aktienkapitals der OO. ist. Dieser Vertrag beinhaltet die Erteilung des Auftrags an den Treuhänder, als wirtschaftlich Berechtigter der OO. tätig zu sein (StA ZH 41507357).
c) Aktenmässig erstellt ist, dass für beide Unternehmen Kundenbeziehungen bei der R. eröffnet wurden, für die OO. am 11. Juli 2000 und für die NN. am 3. August 2000, wobei als wirtschaftlich Berechtigter gemäss jeweiligem Formular A bei der Kontoeröffnung C. angegeben wurde (E. I.9.3.5; zu den Formularen A: BA B10001-011-0173; -0177). Ab dem 4. Juni 2012 wurde bei beiden Konti mittels Formular A L. als wirtschaftlich Berechtigter bezeichnet (BA B10-001-011-0172; 0174). Unterzeichnet wurden die beiden Formulare A von LL., wobei sich neben dessen Unterschrift auch sein Stempel «M. C.» befindet. Ob die beiden Formulare nicht nur von LL. unterzeichnet, sondern auch von diesem ausgefüllt wurden, wie dies das Schriftbild vermuten lässt (vgl. BA 12-001-0021 ff. und 12-002-0116 ff.), kann offenbleiben, ist dies doch nicht angeklagt.
d) Unbestritten und aktenkundig ist, dass L. eingewilligt hat, als wirtschaftlich Berechtigter auf den beiden Formularen A eingetragen zu werden (BA 12-002-0026; -603 ff.).
e) Dem Kontoauszug der OO. zufolge ging am 19. Dezember 2012 eine Überweisung von Fr. 87'410.-- auf das besagte Konto ein (StA ZH 40201224).
f) Anlässlich der Einvernahme vom 5. März 2014 gab C. auf die Frage, was der Zweck der OO. sei, an, er habe die OO. und die NN. schon länger und habe Geld auf die Seite legen wollen, einerseits als Sicherheit, andererseits als «Notkässeli», weil seine Ehe bereits krisenbehaftet gewesen sei (BA 13-002-0132). Auf Vorhalt, er sei vom 13. August 2000 bis 3. Juni 2012 bei der OO. als wirtschaftlich Berechtigter genannt gewesen, seither sei es L., führte C. aus, dies sei wegen der Trennung von seiner Frau (BA 13-002-132); diese habe nichts von den Konti gewusst. Deshalb hätten sie (gemeint L. und C.) einen Treuhandvertrag gemacht. Er sei aber nach wie vor wirtschaftlich berechtigt (BA 13-002-0133).
Mit Eingabe vom 13. September 2019 (BA 13-002-0793 ff.; 16-013-0465 ff.) wies C. die ihm im Zusammenhang mit dem Formular A gemachten Vorwürfe zurück. Er gab an, dass er der Meinung sei, immer noch wirtschaftlich Berechtigter zu sein, da die OO. seine Gesellschaft gewesen sei. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars A sei er gemäss seiner Agenda in den Ferien gewesen (BA B10-001-002-0249; 16-013-0501). Von der durch L. getätigten Zahlung über Fr. 87'410.-- habe er Kenntnis gehabt, diese habe einen Zusammenhang mit seiner bevorstehenden Scheidung gehabt. Das Geld stamme von seinen E.-Provisionsansprüchen (BA 16-013-0501). Dass er dadurch unbemerkt Vermögen habe anhäufen wollen, wies C. zurück, da der Kontostand bereits am 31. Dezember 2000 Fr. 992'410.-- angezeigt habe (StA ZH 50201003) und er dieses Vermögen vor seiner Ehe angehäuft hätte. Die Auszahlung der Fr. 87'410.-- sei eine blöde Kurzschlusshandlung gewesen, da diese Summe in Anbetracht der tatsächlichen Scheidungszahlung an seine Ex-Frau nicht einmal 1,5% entsprochen habe (BA 16-013-0501). Auch hinsichtlich des Kontos der NN. sei der Kontostand per 31. Dezember 2000 wesentlich höher gewesen als im Jahr 2012, das Kontoguthaben habe also ab- und nicht zugenommen. Hinsichtlich der Falschbeurkundung in Zusammenhang mit der NN. führte er aus, dass auf dieses Konto kein Geld betreffend seine bevorstehende Scheidung geflossen sei (BA 16-013-0501 f.).
In seiner Eingabe vom 19. Juli 2021 hielt C. zusammengefasst fest, dass die beiden Formulare A von seinem Bruder LL. unterzeichnet worden seien und nicht durch L. (TPF 422.523.149 f.).
In der Hauptverhandlung bestritt C. den Vorwurf (TPF 422.733.019). Er gab an, mit L. einen Treuhandvertrag gehabt zu haben; L. habe ihm helfen wollen, weil er sich in dieser Zeit in einem Scheidungsverfahren befunden habe. Weiter führte er aus, bei der Unterzeichnung des Formulars A durch seinen Bruder LL. nicht zugegen gewesen zu sein und auch nicht gewusst zu haben, dass da so etwas geschehen würde (TPF 422.733.019).
g) L. anerkannte den Vorwurf, er habe gegenüber C. sein Einverständnis zu dieser Falschdeklaration erklärt, mit dem Ziel, gegenüber der Bank für sämtliche zukünftigen Transaktionen auf diese falsche Deklaration zu verweisen und C. dabei zu helfen, Vermögenswerte in dessen Scheidungsverfahren zu verstecken (BA 12-00-0603 f.; 12-002-0063). Es sei abgesprochen gewesen, dass er als wirtschaftlich Berechtigter bei der OO. eingetragen werde, habe aber nie eine Bestätigung erhalten und auch die von ihm entworfenen Treuhandverträge seien ihm nicht unterschrieben retourniert worden (BA 12-002-0063). Im Weiteren anerkannte er, am 19. Dezember 2012 eine Überweisung zu Gunsten der OO. in Höhe von Fr. 87'410.-- getätigt zu haben. Ihm sei im Zeitpunkt der Überweisung nicht klar gewesen, dass das Formular A geändert worden sei. Den Vorwurf der Verwendung einer falschen Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB anerkannte er (BA 12-002-0604 f.). Hinsichtlich der Falschdeklaration im Formular betreffend das Konto der NN. anerkannte L. den Vorwurf der Falschbeurkundung (BA 12-002-0605).
2.3.2.2 Rechtliche Würdigung
Entgegen der Anklageschrift weisen die beiden Formulare A nicht die Unterschrift von L., sondern jene von LL. auf. Daneben findet sich dessen Stempel «LL.». Aus den Akten ergeben sich auch keine anderen Hinweise darauf, dass L. die beiden Formulare A ausgefüllt hat.
Aktenmässig erstellt – aber nicht angeklagt – und soweit dazu Aussagen vorliegen unbestritten ist hingegen, dass L. sein Einverständnis zur Falschdeklaration gegeben hat (BA 12-002-0604 f.), weswegen er mit Strafbefehl vom 27. März 2019 verurteilt wurde (vgl. BA 03-000-0033 ff.; -0048 f.).
Nach dem Gesagten ist der Anklagevorwurf beweismässig nicht erstellt. Demzufolge ist C. betreffend Anklageziffer 2.3.2 freizusprechen.
VI. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)
1. Rechtliches
1.1 Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3). Nach dem Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt.
1.2 Als Täter gilt, wer fremdes Vermögen verwaltet oder eine Vermögensverwaltung beaufsichtigt sowie – gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – der Geschäftsführer ohne Auftrag. Dabei ist aber nicht jede Person, die zu einem fremden Vermögen in Beziehung steht, auch für dessen Erhalt verantwortlich, d.h. nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen stellt auch eine Vermögensfürsorgepflicht dar. Art. 158 StGB ist nur anwendbar, wenn den Täter eine solche Vermögensfürsorgepflicht trifft, er mithin gegenüber dem Berechtigten als Garant hinsichtlich des Vermögens erscheint, für welches er zu sorgen hat. Die Verwirklichung des Unrechts der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist also nur möglich, wenn der Täter dem Berechtigten gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet ist und er diese Pflicht verletzt (NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 158 StGB N. 12). Hinsichtlich des Tatbestandserfordernisses des Geschäftsführers sind die nach Art. 159 aStGB entwickelten Prinzipien nach wie vor gültig, d.h. "Geschäftsführer i.S.v. Art. 159 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat […]. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt" (Urteil des Bundesgerichts 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c).
1.2.1 Vorausgesetzt ist zunächst, dass der Täter für fremdes Vermögen zu sorgen hat. Gemäss Bundesgericht gilt das Vermögen der Aktiengesellschaft nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsorganen als ein fremdes (BGE 85 IV 224, 230 E. I./3; 97 IV 10, 16 E. 4; 117 IV 259 E. 3 S. 263 ff.). Entsprechend sind auch die Vermögenswerte einer Einpersonen-Aktiengesellschaft für den diese als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremd (BGE 141 IV 104 E. 3.1). Drittinteressen werden nicht durch Art. 158 StGB, sondern durch die Konkurs- und Betreibungsdelikte geschützt (VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N. 314; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 15 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass das fremde Vermögen in fremdem Interesse verwaltet wird. Wer einen im eigenen Interesse abgeschlossenen Vertrag verletzt, ist nicht Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 17).
1.2.2 Als Geschäftsführer gilt nur, wer befugt ist, selbstständig über fremdes Vermögen oder Teile davon, über Betriebsmittel oder Personal eines Unternehmens zu verfügen. Gefordert ist ein hohes Mass an Selbstständigkeit (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 14, 19 ff.). Wesentliche Indizien dafür sind die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile (z.B. beim einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat; BGE 100 IV 108, 113 f.) und die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit, auch z.B. der Freiheit, auf eigene Rechnung Gehilfen anzustellen (BGE 102 IV 90, 93). Gegen die Selbstständigkeit spricht die (detaillierte) Umschreibung einzelner Dienstleistungen (VEST, a.a.O., § 13 N. 315 mit Hinweis auf Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.12 vom 11. Juli/27. Oktober 2008 E. 4.2.1b). Kein Geschäftsführer ist, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines andern unterliegt, aufgrund von einschränkenden Weisungen über einen sehr begrenzten Handlungsspielraum verfügt oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (Urteile des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2; 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Nicht selbstständig handelt i.d.R. der Täter, der bei seinen Entscheidungen selbst Weisungen hierarchisch höherer Stellen (oder gar des Geschäftsherrn selbst) und deren ständigen Kontrollen unterworfen ist (BGE 105 IV 307, 311), und zwar auch dann, wenn diese Stellen mangels fachlicher Kompetenz ihre Kontrollen gar nicht umfassend ausüben können (BGE 95 IV 65, 66). Hingegen ändert die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen an der Selbstständigkeit des Geschäftsführers nichts, solange er bei seinen Entscheidungen durch Weisungen nicht derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr enger Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Auch bei Wahrnehmung bloss untergeordneter Aufgaben fehlt die geforderte Selbstständigkeit – selbst auf oberster Stufe. Als untergeordnet werden i.d.R. Aufgaben bezeichnet, bei welchen nicht über das Vermögen entschieden wird, sondern nur solche Entscheidungen vorbereitet werden, z.B. bei der Beratung des Vermögensinhabers oder des Geschäftsführers mittels Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen (Urteile des Bundesgerichts 6S.604/1999 und 6S.605/1999 vom 2. März 2000 E. 2c/bb bzw. E. 4c/bb). Ebenfalls unselbstständig (mangels Entscheidkompetenz) handelt, wer sich nur mit der technischen Abwicklung der Vermögensverwaltung befasst, wie z.B. der Kontenführung oder der Buchhaltung (BGE 95 IV 65). Wer sich Aufgaben mit einem anderen Geschäftsführer schwerpunktmässig aufteilt, handelt nicht unselbstständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4).
1.2.3 Geschäftsführerstellung kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig den geschäftsführenden Organen von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften zu, z.B. dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft (BGE 100 IV 108, 113; 100 IV 167, 172; 97 IV 14) bzw. dem Verwaltungsrat und Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 1A.36/2004 vom 24. Mai 2004 E. 3.3; ZBJV 1954 469) sowie dem Prokuristen (SJZ 1954, 150, Nr. 82). Diesen Organen ist das Gesellschaftsvermögen gerade nicht anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2). Das Bundesgericht begründet die Bejahung der Geschäftsführerstellung bezüglich der Verwaltung der Aktiengesellschaft damit, dass "es sich dabei um das Gesellschaftsorgan [handelt], dem unter Vorbehalt einer Kompetenzdelegation an Dritte von Gesetzes wegen als wesentliche Aufgabe die auf Erreichung des Gesellschaftszweckes gerichtete tatsächliche Führung der internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen obliegen. [...] In diesem Rahmen hat die Verwaltung [...] auch für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, mindestens im Umfang des statutarischen Grundkapitals zu sorgen. Das ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, folgt aber aus der Natur der Aktiengesellschaft, die als Kapitalgesellschaft hinsichtlich Entstehung und Fortbestand vom Vorhandensein eines vorausbestimmten Grundkapitals abhängt [...]“ (BGE 97 IV 10, 13 E. 2). Unmassgeblich für die Stellung als Geschäftsführer sind dessen Sachkenntnis, ob die Geschäftsführung hauptamtlich ausgeübt wird oder ob dem Geschäftsführer besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (BGE 77 IV 203, 206; Urteile des Bundesgerichts 6S.604/1999 und 6S.605/1999 vom 2. März 2000).
1.2.4 Weiter verlangt wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bildet (BGE 77 IV 204 f.). Daran mangelt es, wenn das Rechtsverhältnis vom Täter im eigenen Interesse begründet wurde bzw. primär als eigennützig erscheint (z.B. Miete, Pacht) oder wenn die Pflichten im Verhältnis zum Grundgeschäft als bloss untergeordnet, akzessorisch erscheinen, wie häufig beim Auftrag oder Werkvertrag (z.B. Aufklärungs-, Übergabe- oder Aufbewahrungspflichten; z.B. auch die Pflicht zur Ablieferung von Tantiemen [BGE 118 IV 244]: die Ablieferungspflicht stellt gerade keine zentrale Vermögensfürsorgepflicht dar bzw. begründet auch keine solche).
1.2.5 Dass es sich für die Bejahung der Geschäftsführerstellung um die Wahrung gewichtiger Vermögensinteressen handeln muss, stellt gewissermassen die Kehrseite der selbstständigen, nicht untergeordneten Stellung des Geschäftsführers
dar. Das Bundesgericht hat dies für die eigenverantwortliche Leitung eines Kioskes mit einem Monatsumsatz von Fr. 3'000.-- (BGE 86 IV 12, 14 f.) oder für die Leitung der Filiale eines Ingenieurbüros (BGE 105 IV 307, 311 f.) bejaht. Ausgeschlossen bleibt jedenfalls ein einzelner Auftrag, weil er für sich alleine nicht als Geschäftsführung qualifiziert werden kann; ein solcher müsste unter Art. 158 Ziff. 2 StGB (Missbrauchstatbestand) subsumiert werden (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 51).
1.3 Treuepflicht
1.3.1 Die Tathandlung besteht in der Verletzung gerade derjenigen besonderen Pflich-ten, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (BGE 120 IV 190, 193; 118 IV 244, 247; 105 IV 307, 313; 80 IV 243, 247).
1.3.2 Die Sorgfalts- und Treuepflicht der Organe einer Aktiengesellschaft leitet sich insbesondere aus Art. 716a und 717 OR ab. Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, ihre Aufgaben "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen und "die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren". Insbesondere sind sie gehalten, alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Die Treuepflicht gebietet damit insbesondere, die persönlichen Interessen des einzelnen Organmitglieds hinter diejenigen der Gesellschaft zu stellen, jedoch im Sinne einer negativen Verpflichtung auch, den Interessen anderer Personen, d.h. ihren eigenen, denjenigen einzelner Aktionäre oder von Dritten, nicht den Vorrang gegenüber den Gesellschaftsinteressen einzuräumen (WATTER/ROTH PELLANDA, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, Art. 717 OR N. 15 ff.). Laut Bundesgericht sind strenge Massstäbe anzulegen, wenn Verwaltungsräte nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern im eigenen Interesse, in demjenigen von Aktionären oder von Drittpersonen handeln (BGE 139 III 24 E. 3.4; 130 III 213 E. 2.2.2; 113 II 52 E. 3a). Die geforderte Sorgfalt ist nach Lehre und Rechtsprechung gemäss einem objektiven Massstab zu eruieren.
1.3.2.1 Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich aus dem Grundgeschäft und ist je nach dem konkreten Fall zu bestimmen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3; 6S.587/2000 vom 15. März 2001 E. 2). Bedeutsam ist insbesondere, ob dem Geschäftsführer nur die Erhaltung des vorhandenen Vermögens oder aber auch dessen Mehrung obliegt (BGE 105 IV 307, 313; 80 IV 243, 247 f.; 120 IV 190, 193; 118 IV 244, 247). Massgebliche Basis für die Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten (BGE 97 IV 10, 15), Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck (BGE 109 IV 111, 111 f.; 103 IV 227, 238; 80 IV 243, 248) oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3). Massgeblich sind primär die Treuepflichten, die sich aus der Stellung des Geschäftsführers in Bezug auf das Vermögen als Ganzes ergeben und nur sekundär einzelne aus dem Vertrag geschuldete Handlungspflich-ten. Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber deren Aktionären (NIGGLI, a.a.O., Art.
158 StGB N. 61 f.). Geht der Geschäftsführer bei ordnungsgemässer Führung der Geschäfte ein Risiko ein, welches sich realisiert, lässt sich aus der Realisierung des Risikos bzw. des entsprechenden Schadens keine Pflichtwidrigkeit ableiten. Die ordnungsgemässe Geschäftsführung ist mithin nicht pflichtwidrig, wenn sie schädigende Konsequenzen hat, sofern das eingegangene Risiko durch die Pflichten des Geschäftsführers abgedeckt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 je E. 6.3.4; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.2; 6B_50/2010 vom 18. Oktober 2010 und 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 [bezüglich Hochrisiko-Geschäften insbesondere im Finanzsektor]). Nicht pflichtwidrig verursacht sind somit Schädigungen durch ein Verhalten, zu dem der Geschäftsführer rechtlich verpflichtet ist, die den Instruktionen des Geschäftsherrn entsprechen bzw. mit dessen Einverständnis erfolgen, ausserdem das Eingehen von Risiken, welche im Rahmen der üblichen Geschäftsführung liegen (BGE 105 IV 189 E. 1c S. 192). Pflichtwidrig ist nach der Praxis etwa die Übernahme von Schulden einer Aktiengesellschaft sowie des Defizits der Betriebskantine ohne Gegenleistung (BGE 105 IV 106), die Gewährung erheblicher Darlehen an den Arbeitgeber durch eine Personalfürsorgestiftung (BGE 122 IV 279), die Gewährung von Darlehen ohne adäquate Gegenleistung (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 86), aber auch das Selbstkontrahieren bzw. die Interessenkollision als Geschäftsführer der einen Vertragspartei und gleichzeitig Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der anderen Partei bei einem Geschäft, das einseitig enorme, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten und Risiken enthält (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009).
1.3.2.2 Unmassgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit in einer Handlung oder Unterlassung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2009 vom 30. März 2010 E. 5.3; BGE 80 IV 243; 81 IV 223), weil dem Geschäftsführer bzw. der Aufsicht aus ihrer Stellung heraus jeweils Garantenstellung zukommt. Unmassgeblich ist auch, ob rechtlich oder bloss tatsächlich verfügt bzw. eine Verfügung unterlassen wird (BGE 81 IV 276, 279; 102 IV 90, 93; 100 IV 33, 36; 100 IV 167, 172 f.; 105 IV 307, 311; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 124 ff.).
1.3.3 Das pflichtwidrige Verhalten muss zu einem Vermögensschaden führen (BGE 122 IV 279, 281; 121 IV 104, 107). Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a-c, S. 281 ff.). Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, Art. 158 StGB N. 12; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 130; SCHEIDEGGER/VON WURSTEMBERGER, Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 158 N. 53). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 je E. 6.3.4; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 127).
1.3.4 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden sowie den Kausalzusammenhang beziehen (BGE 105 IV 189, 191 f.; 105 IV 307, 314). Eventualvorsatz genügt. Allerdings dürfen Vorsatz und Eventualvorsatz nicht leichthin angenommen werden (BGE 123 IV 17, 23; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2), da die Treuepflichten nicht genau umschrieben sind. Eventualvorsatz liegt nicht bereits vor, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt; vielmehr muss er mit dem Erfolg ernsthaft gerechnet haben und mit ihm einverstanden gewesen sein für den Fall, dass er eintreten sollte. Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 86 IV 12, 17; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 136 f.).
1.3.5 Der qualifizierte Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei die Eventualabsicht ausreicht (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Als Bereicherung wird jede auch nur vorübergehende monetäre Besserstellung betrachtet, auf die der Täter keinen rechtmässigen Anspruch hat. Unrechtmässig ist die angestrebte Bereicherung, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird.
1.3.6 Ersatzbereitschaft, d.h. der Wille des Täters im Zeitpunkt der Tat, fristgerecht Ersatz zu leisten und auch fähig zu sein, dies zu tun, kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessen (BGE 119 IV 127, 128; 118 IV 27, 29 f.; 105 IV 29, 34 ff.; 91 IV 130, 134 f.; 81 IV 228, 234; 77 IV 10, 12; 74 IV 27, 30 f.; 71 IV 124, 125; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 141 i.V.m. Art. 138 StGB N. 116).
2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)
2.1 Beschuldigter B.
2.1.1 Anklageziffer 2.2.1.2
Dem Beschuldigten B. wird in Anklageunterziffer 2.2.1.2.3 zusammengefasst vorgeworfen, in Ausübung seiner Funktion als Gesellschafter und Präsident der Q. die effektive Zahlung der von der DD. an die Q. ausgestellten fiktiven Rechnungen vom 31. Januar 2007 und 28. Februar 2007 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 91'460.-- für angeblich vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von Fr. 48'420.-- und vom 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2007 in Höhe von Fr. 43'040.-- erbrachte Dienstleistungen – ohne entsprechende Gegenleistungen erhalten zu haben – in zwei Tranchen veranlasst zu haben, nämlich am 8. März 2007 (Fr. 48'420.--) und am 13. März 2007 (Fr. 43'040.--), wodurch am Vermögen der Q. jeweils unmittelbar nach Vornahme der Rechnungsbegleichung ein Schaden im Umfang des jeweiligen Rechnungsbetrags entstanden sei. B. habe wissentlich und willentlich hinsichtlich des Umstands gehandelt, dass er als Präsident der Q. für die Wahrung der (finanziellen) Interessen zu sorgen hatte, habe ungeachtet dessen aber die Zahlung dieser fiktiven Rechnungen veranlasst, obschon er gewusst habe, dass keine entsprechende Gegenleistung erbracht und somit kein solcher Betrag geschuldet gewesen sei, weshalb die Q. in diesem Umfang zu Schaden gekommen sei. B. habe dabei beabsichtigt, sich und weitere Personen dadurch zu bereichern, ohne über einen wie auch immer gearteten Rechtsanspruch zu verfügen, wobei er sich Fr. 60'000.-- ins eigene Vermögen einverleibt habe.
2.1.2 Beweiswürdigung
2.1.2.1 Dass die in der Anklage genannten zwei Rechnungen inhaltlich unwahr sind bzw. die in Rechnung gestellten Dienstleistungen zu keinem Zeitpunkt erbracht wurden, ist aktenmässig erstellt (E. V.2.2.1.1). Die Bezahlung der Rechnungen der DD. durch die Q. am 8. März 2007 von Fr. 48'420.-- und am 13. März 2007 von Fr. 43'040.-- ist aktenkundig belegt (BA 10-001-362 mit weiteren Verweisen). Zum Ganzen wird auf die Ausführungen in E. V.2.2.1.1 ff. verwiesen.
2.1.2.2 B. war vom 11. Dezember 1995 bis zum 10. Juli 2007 Gesellschafter und Verwaltungsratspräsident der Q. mit Einzelunterschrift (E. I.9.2.1.2).
2.1.2.3 B. ist geständig und anerkannte den hier gegenständlichen Vorwurf auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. Juli 2019 (BA 13-003-1119). Es wird auf die Zusammenfassung seiner Aussagen in E. V.2.2.1.1d verwiesen.
2.1.2.4 Der Anklagesachverhalt (Anklageunterziffer 2.2.1.2.3) ist somit erstellt.
2.1.3 Rechtliche Würdigung
2.1.3.1 Geschäftsführerstellung und Selbständigkeit
Die Eigenschaft von B. als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist durch den Handelsregistereintrag erstellt – B. war im Tatzeitraum einziges zeichnungsberechtigtes Organ und Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschriftsberechtigung. Darüberhinaus war er als einziger Aktionär mit der Geschäftsführung der Q. betraut. Als Verwaltungsrat kamen ihm Geschäftsführungsaufgaben im Sinne von Art. 716a OR zu, insbesondere auch in Bezug auf die Vermögensverwaltung der Q. Dass er als alleiniger Geschäftsführer, Aktionär und Verwaltungsrat der Q. über sämtliche Kompetenzen und weitreichende Entscheidungsbefugnisse, insbesondere in Bezug auf die Vermögenswerte der Q., verfügte, womit ein hohes Mass an Selbstständigkeit einherging, ist erstellt. Das Erfordernis der Geschäftsführerstellung ist erfüllt.
2.1.3.2 Vermögensfürsorgepflicht
Als Verwaltungsratspräsident war B. verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft umfassend zu wahren, unabhängig von allfälligen im Vertrag getroffenen Vereinbarungen (BGE 100 IV 108 E. 4). Zur Wahrung der Interessen einer Gesellschaft gehört insbesondere, diese nicht zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 E. 8.3). Angesichts dessen, dass auch die Vermögenswerte einer Einpersonen-Aktiengesellschaft für den Alleinaktionär fremd sind, handelte es sich bei den Vermögenswerten der Q. um für B. fremde Vermögenswerte von gewisser Erheblichkeit. Dies gilt auch in Bezug auf die Höhe der Zahlungen von total Fr. 91'460.--. Die Vermögensfürsorgepflicht ist zu bejahen.
2.1.3.3 Tathandlung
Tatbestandsmässige Handlung ist das Erteilen der Zahlungsaufträge und damit verbunden das Abdisponieren von Fr. 91'460.-- – Fr. 48'420.-- am 8. März 2007 und Fr. 43'040.-- am 13. März 2007 – ab dem Konto der Q., basierend auf nicht
geschuldeten Rechnungen, womit ein geschäftsmässig unbegründeter Aufwand verursacht wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2; 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3b). Mit diesem Vorgehen verletzte B. seine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber der Q.
2.1.3.4 Vermögensschaden und Kausalzusammenhang
Indem B. in Verletzung seiner Vermögensfürsorgepflicht die Zahlung der fiktiven Rechnungen veranlasste und die Aktiven der Q. im Umfang von Fr. 91'460.-(inkl. MWST) resp. Fr. 85'000.-- (exkl. MWST von 7,6%) minderte, schädigte er diese – mangels konkreter Gegenleistung für die erfolgte Rechnungsbegleichung – in entsprechendem Umfang. Diese treuwidrige Verwendung der Gelder führte zur Schädigung der Q. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden ist erstellt.
2.1.3.5 Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
Als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer wusste B., dass die Gelder von Fr. 91'460.-- der Gesellschaft gehörten und nicht zu privaten Zwecken verwendet werden durften, und die Q. durch Bezahlen der Rechnungen – mangels entsprechender Gegenleistung – einen Schaden in diesem Umfang erleiden würde. Die Bezahlung von fiktiven Rechnungen, im Wissen darum, dass diese nicht geschuldet sind, kann nicht anders als vorsätzlich begangen werden.
b) Bereicherungsabsicht (Qualifizierung)
B. handelte in der Absicht, sich bzw. L. und EE. durch die Bezahlung der beiden fiktiven Rechnungen und der damit verbundenen Ausschleusung der Gelder einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ohne über einen diesbezüglichen Rechtsanspruch zu verfügen. Mithin strebte er eine geldwerte Besserstellung seiner selbst bzw. Dritter an, obschon weder er noch L. oder EE. über einen legitimen Anspruch gegenüber der Q. in Bezug auf die Vermögenswerte verfügten. Ausserdem bekundete B. seine Bereicherungsabsicht durch den privaten Verbrauch der ausgeschleusten Gelder. Der unrechtmässige Vermögensvorteil lag in der Höhe von Fr. 68'000.-- bei B., von Fr. 12'750.-- bei L. und von Fr. 4'250.-- bei EE.
2.1.3.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
2.1.3.7 Nach dem Gesagten ist B. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (Anklage Ziffer 2.2.1.2).
VII. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
1. Rechtliches
1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (in der hier interessierenden, bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
Erzielt der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn, so liegt ein schwerer Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vor. Mit der Revision von Art. 305bis StGB wurde die Strafbarkeit ausgedehnt, indem als Vortat zur Geldwäscherei nun auch qualifizierte Steuervergehen in Betracht kommen. Das neue Recht ist insofern nicht milder, weshalb unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) das alte Recht zur Anwendung kommt. Ansonsten entspricht der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 305bis StGB dem Recht im Urteilszeitpunkt.
1.2 Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schützt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 f. mit Hinweisen). Insofern steht der Tatbestand der Geldwäscherei in wechselseitiger Beziehung zur Einziehung, womit die Strafbarkeit an die Eignung der Tathandlung, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, geknüpft ist. Die Behörden haben dementsprechend vorfrageweise immer zu prüfen, ob die durch die Vortaten erlangten Vermögenswerte einziehbar sind. Folglich muss im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung eine Einziehung in Frage kommen, ansonsten kein rechtlich geschütztes Einziehungsinteresse vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3; 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 6.3.1; je mit Hinweisen; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, Bd. II, 2018, Art. 305bis StGB N. 290 und 815).
1.3 Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV
255 E. 3a; 124 IV 274 E. 2).
Da auch echte Surrogate verbrecherisch erlangter Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts
6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen), erfasst der Tatbestand gleichfalls die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten (vgl. ACKER-MANN, Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Geldwäschereistrafrecht], § 15 N. 47; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 305bis StGB N. 14). Die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche erfüllt allerdings den Tatbestand nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, mit Hinweis auf ACKERMANN, in: Schmid/Ackermann/Arzt/Bernasconi/de Capitani [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 1998, Art. 305bis StGB N. 257 und 264). Als Geldwäschereihandlungen gelten u.a. die Übergabe von Bargeld, der Bargeldbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, Geldwäschereistrafrecht, § 15 N. 50 ff. und 65).
1.4 Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung (Vereitelungshandlung) sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB –, als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 4.2.3.2). Ferner muss die Vortat in der Anklageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebenen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).
1.5 Nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall bei gewerbsmässiger Geldwäscherei vor, die dem Täter einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn ermöglicht. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein – hauptoder nebenberufliches – deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 116 IV 319; 129 IV 188 E. 3.1.2). Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.--, ein erheblicher Gewinn ab Fr. 10'000.-- vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.3).
Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber – als Vortäter – durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a mit Hinweisen). Diesfalls muss das im Rahmen der Gewerbsmässigkeit massgebende Einkommen aus den Geldwäschereihandlungen und nicht nur aus der Vortat erzielt werden, andernfalls fehlt es bereits an der Gewerbsmässigkeit und die Qualifikation nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ist nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3.1 [nicht veröffentlicht in TPF 2017 6]; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 732). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung gewerbsmässige Geldwäscherei unter anderem verneint, wenn der Vortäter lediglich den Verbrechenserlös aus der Vortat von einem auf ein anderes Konto im Inland überträgt (Verlängerung des paper trail) oder den Verbrechenserlös verbraucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 7.2, mit weiteren Beispielen). Hingegen kann die Betätigung von regelmässigen Investitionen des Verbrechenserlöses aus der Vortat, z.B. in Anleihen, gewerbsmässige Geldwäscherei darstellen (ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O. Art. 305bis StGB N. 732 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2).
1.6 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 305bis StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Unrecht darstellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 59).
2. Anklagevorwurf
Aufgrund des gleichlautenden Anklagevorwurfs und den damit verbundenen identischen rechtlichen Fragestellungen wird die den Beschuldigten A. und B. zur Last gelegte Geldwäscherei nachfolgend gemeinsam beurteilt.
2.1 Beschuldigte A. (Anklageziffer 2.1.5) und B. (Anklageziffer 2.2.4)
Die Bundesanwaltschaft wirft A. und B. in den Anklageziffern 2.1.5 und 2.2.4 in gleichlautendem Wortlaut zusammengefasst vor, sie hätten zusammen mit L. im gegenseitigen Zusammenwirken bei der Entschliessung, Planung und Ausführung, wobei jeder mit dem Tun des anderen einverstanden gewesen sei, Vermögenswerte gewerbsmässig gewaschen und sich dadurch einen grossen Gewinn im Umfang eines Erwerbseinkommens ermöglicht. Im Einzelnen werden A. und B. die beiden folgenden Sachverhalte zur Last gelegt:
L. soll in Absprache mit B. und A. am 19. Juni 2008 in X. das Formular A der R. unterzeichnet haben, wonach bescheinigt worden sei, dass L. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter am Konto Nr. 1 lautend auf die G. sei, obwohl tatsächlich A. alleiniger Berechtigter des Kontos und der Gesellschaft war. Die Tatsache, dass über den wirtschaftlich Berechtigten getäuscht wurde, sei geeignet, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, wobei die Vermögenswerte, die auf vorgenanntes Konto einbezahlt wurden, aus der Ausschleusung von Geldern im Umfang von Fr. 270'000.-- aus der E. (Vortat Falschbeurkundung/ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 2.2.1 [Anklageschrift S. 244 Fn. 1061] respektive Anklageziffer 2.2.1.3 [Anklageschrift S. 308 Fn. 1028, nur betreffend Falschbeurkundung], vgl. dazu vorne E. V.2.2.1 und 2.2.2) stammen sollen.
Im Weiteren soll L. in Absprache mit B. und A. am 14. März 2005 in XX. das Formular der R. unterzeichnet haben, wonach bescheinigt worden sei, dass er alleiniger wirtschaftlicher Berechtigter am Konto mit der Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf die I., sei, obwohl tatsächlich B. alleiniger Berechtigter des Kontos wie auch des Unternehmens war. Die auf vorgenanntes Konto einbezahlten Vermögenswerte, sollen im Umfang von Fr. 88'000.-- aus der Ausschleusung von Geldern aus der E. stammen (Vortat Falschbeurkundung/ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 2.2.1 [Anklageschrift S. 244 Fn. 1063] respektive Anklageziffer 2.2.1.3 [Anklageschrift S. 308 Fn. 1210, nur betreffend Falschbeurkundung], vgl. dazu E. V.2.2.1 und 2.2.2).
2.2 Rechtliche Würdigung
2.2.1 Bei den A. und B. als gewerbsmässige Geldwäscherei zur Last gelegten Taten handelt es sich zusammengefasst um die mittels Formular A erfolgte Täuschung über den wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten auf dem jeweiligen Konto der R., einerseits begangen am 14. März 2005, andererseits am 19. Juni 2008. Zwar kann die Änderung des wirtschaftlich Berechtigten resp. die Täuschung über den wahren wirtschaftlich Berechtigten, ebenso wie der Wechsel eines Wertträgers, grundsätzlich eine Anonymisierung resp. Schaffung einer «persönlichen Distanz» bewirken, tritt doch der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte diesfalls nicht mehr nach aussen in Erscheinung (vgl. BGE 119 IV 242 E. 1d f.). Ob dies in casu zutrifft und von einer Geldwäschereihandlung auszugehen ist, kann – wie sich zeigen wird – offengelassen werden.
2.2.2 Die einfache Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen gemäss Ziff. 2 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist. Während die Verfolgungsverjährung für die einfache Geldwäscherei gemäss dem zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Recht sieben Jahre beträgt, tritt die Verfolgungsverjährung für die qualifizierte Geldwäscherei 15 Jahre nach der Tatausführung ein (Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; bis 31. Dezember 2006 Art. 70 Abs. 1 aStGB).
2.2.3 Die Anklage sieht einen grossen Gewinn im Sinne eines Erwerbseinkommens und damit gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB als gegeben an.
Die beiden angeklagten Handlungen vom 14. März 2005 und vom 19. Juni 2008 liegen mehr als drei Jahre auseinander. Bereits aufgrund des zeitlichen Abstands erscheint fraglich, ob von gewerbsmässigem Handeln auszugehen wäre. Ein solches setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere eine Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums voraus. Ob zwei Einzelakte binnen dreier Jahre zu genügen vermögen, um als gewerbsmässig qualifiziert zu werden, ist vorliegend nicht abschliessend zu klären, da diese, selbst wenn sie als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren wären, nicht dazu geeignet sind, A. und B. ein Einkommen zu ermöglichen. Die offensichtlich erzielten erheblichen finanziellen Vorteile resultierten nicht aus den angeklagten Geldwäschereihandlungen, sondern aus jenen Taten, derentwegen B. wegen Urkundenfälschung zu verurteilen ist (E. V.2.2.1 und V.2.2.2). Die Gewerbsmässigkeit – d.h. das Generieren eines Einkommens – liegt vorliegend gerade nicht in den als Geldwäscherei angeklagten Handlungen, d.h. der Täuschung über den wirtschaftlich Berechtigten, sondern vielmehr in der diesen vorausgehenden Tätigkeiten, stammen die Zahlungseingänge und damit die wesentlichen Einkünfte doch gerade aus anderen Tathandlungen. Nach dem Gesagten ist ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht gegeben.
Die Urkundenfälschung in Bezug auf das Formular A konnte nicht der Sicherung von durch eine Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerten dienen. Im Zeitpunkt der als Geldwäscherei angeklagten Handlung – der Fälschung des Formulars A – mangelte es an einer Vortat und damit am eigentlichen Tatobjekt.
2.2.4 Bleibt es nach dem Gesagten beim Grundtatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der einfachen Geldwäscherei, stellt sich die Frage der Verjährung.
Mehrere inkriminierte Geldwäschereihandlungen bilden keine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit, bei welcher die Verjährung für sämtliche Akte erst mit der letzten Handlung beginnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 11.4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2). Eine solche ist in Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen nicht angeklagt und liegt auch nicht vor.
Die angeklagten Handlungen vom 14. März 2005 und 19. Juni 2008 liegen mehr als sieben Jahre zurück und sind verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bzw. Art. 70 Abs. 1 aStGB; vgl. E. I.10.1).
2.2.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren gegen A. in Anklageziffer 2.1.5 und gegen B. in Anklageziffer 2.2.4 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
VIII. Zusammenfassung der Straftatbestände
1. Beschuldigter A.
Der Beschuldigte A. ist schuldig zu sprechen: – der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.2); – des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (Anklageziffer 2.1.3); – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.4).
Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) wird vom Bestechungsdelikt konsumiert, weshalb insoweit kein Schuldspruch zu ergehen hat.
2. Beschuldigter B.
2.1 Der Beschuldigte B. ist schuldig zu sprechen:
– der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.2.1.2, 2.2.1.3 und 2.2.2); – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.2.1.2);
– des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB (Anklageziffer 2.2.3).
Der Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung wird vom Bestechungsdelikt konsumiert, weshalb insoweit kein Schuldspruch zu ergehen hat.
2.2 Berichtigung des Urteilsdispositivs in Ziff. II.1.3
Im am 17. September 2021 eröffneten Urteilsdispositiv wurde B. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Bezug auf Anklageziffer 2.2.1.2 und 2.2.1.3 schuldig gesprochen (Dispositiv Ziff. II.1.3 zweites Lemma). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. VI.2.1) sowie aus der Anklageschrift selbst (S. 252-258) ergibt, wurde B. in Anklageziffer
2.2.1.3 nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung beschuldigt. Es liegt somit ein Versehen im Urteilsdispositiv vor, welches im schriftlich begründeten Urteil von Amtes wegen zu berichtigen ist (Art. 83 Abs. 1 StPO).
3. Beschuldigter C.
Der Beschuldigte C. ist schuldig zu sprechen:
– des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
Der Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung wird vom Bestechungsdelikt konsumiert, weshalb insoweit kein Schuldspruch zu ergehen hat.
4. Beschuldigter D.
Der Beschuldigte D. ist schuldig zu sprechen:
– des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
IX. Strafzumessung
1. Rechtliches
1.1 Anwendbares Strafrecht
Die strafbaren Handlungen erstrecken sich vom 17. September 2006 bis längstens Ende 2013 (A., B.) bzw. Ende 2012 (C.). Sie liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, AS 2006 3459; Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006, AS 2006 3539). Eine weitere Änderung des Sanktionenrechts trat sodann am 1. Januar 2018 in Kraft (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sanktionenrechts]; AS 2016 1249).
Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Im Zusammenhang mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 beschränkt sich die Frage nach dem milderen Recht im Wesentlichen auf einen Vergleich der konkret ermittelten Sanktionen. Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, können sie sich in Strafart (Art. 34-
41 StGB), Strafvollzugsmodalität (Art. 42-46 StGB) und Strafmass (Art. 47-48a StGB) unterscheiden (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Von einer Ausnahme abgesehen (Art. 294 StGB) wurden die Strafdrohungen der Tatbestände lediglich neu umschrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (BGE 134 IV 82 E. 5). Mit dieser Revision wurde die Geldstrafe bis 360 Tagessätzen eingeführt und die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten grundsätzlich durch die Geldstrafe bzw. die gemeinnützige Arbeit ersetzt. Grundsätzlich ist das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanktionenrecht für den Täter günstiger. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts führte wieder die kurzen Freiheitsstrafen ein und reduzierte die maximale Anzahl Tagessätze der Geldstrafe auf 180; das neue Recht ist grundsätzlich nicht milder (vgl. TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 2 StGB N. 11).
Wie sich bei den konkret auszusprechenden Sanktionen gegen A., B. und C. zeigen wird, ist das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Sanktionenrecht günstiger und somit anzuwenden. Für D. (Tatzeitraum ab 2007) stellt sich die Frage in Bezug auf das vor 2007 geltende Sanktionenrecht nicht. Die nachfolgende Revision ist sodann für alle Beschuldigten nicht milder.
1.2 Grundsätzliches
1.2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
1.2.2 Die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).
1.2.3 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
1.2.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1).
1.2.5 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB).
1.3 Tatmehrheit
1.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
1.3.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 121).
1.3.3 Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen Deliktskomplex gebildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.1) oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterschieden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1). Ebenso ist eine Gesamtbetrachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen lassen. Es besteht keine bundesrechtliche Pflicht zur Gesamtbetrachtungsweise (BGE 142 IV 265 E. 2.5.2). In solchen Fällen ist es nicht angebracht, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln. Es ist vielmehr angezeigt, die Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und somit eine «Einsatzstrafe» für mehrere Delikte zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [14-fache grobe Verletzung von Verkehrsregeln, aArt. 90 Ziff. 2 SVG]; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte über einen Zeitraum von 5 Jahren, wobei sich nicht ohne Weiteres die schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt]; 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [Serienbetrug]; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).
1.3.4 Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Bemessung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Einsatzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3; 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd S. 302 ff.).
Wird als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe obligatorisch mit einer Geldstrafe verbunden (z.B. Art. 314 StGB; E. II.1.6), so ist die Auswirkung einer Strafmilderung auf beide Strafen darzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 27.3.3; 6B_695/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 18.9).
1.3.5 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
1.3.6 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV
120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 86 f.; 90). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
1.4 Bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug
1.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und bis zu höchstens drei Jahren ist auch ein bloss teilweiser Auschub des Strafvollzugs möglich (Art. 43 StGB).
Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, das Verhalten nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004 E. 4).
1.4.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI-DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4).
2. Beschuldigter A.
2.1 Strafrahmen
A. hat mehrere Straftatbestände erfüllt (E. VIII.1). Abstrakt schwerste Tat bilden die Tatbestände von Art. 251 Ziff. 1, 317 Ziff. 1 und 322quater StGB, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androhen.
Sind, wie vorliegend, Art. 314 StGB (Ungetreue Amtsführung) und Art. 322quater StGB (Sich bestechen lassen) erfüllt, geht Art. 322quater StGB vor, d.h. die ungetreue Amtsführung wird vom Bestechungsdelikt konsumiert. Da Art. 314 StGB bei Freiheitsstrafe zwingend die Kombination mit Geldstrafe vorsieht, muss die zwingende zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe bestehen bleiben (vorne E. II.1.6).
Das Gesetz bestimmt nicht, für welche Tat bei abstrakt gleich schweren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Vorliegend ist das Bestechungsdelikt zentral, weshalb für die Bildung der Einsatzstrafe auf Art. 322quater StGB abgestellt wird.
Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt somit Freiheitsstrafe von einem Tag bis siebeneinhalb Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe, oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
2.2 Sich bestechen lassen (Einsatzstrafe)
Die Bestechungshandlungen erfolgten im Zeitraum vom 17. September 2006 bis Ende Dezember 2013 und sind verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbar. Sie erfolgten nach dem gleichen Muster, unterschieden sich jedoch hinsichtlich des Umfangs des empfangenen Vorteils und der gewährten (Gegen-)Leistung. Es lässt sich nicht sagen, welche einzelne Tathandlung die verschuldensmässig schwerste Tat darstellt, zumal aufgrund der langjährigen, von Machenschaften geprägten «Geschäftsbeziehung» nicht ein einzelner Vorteil einer bestimmten Gegenleistung (Auftragsvergabe) zugeordnet werden konnte. Aufgrund der Vielzahl und Gleichartigkeit der Tathandlungen ist daher die Einsatzstrafe gesamthaft für alle Straftaten und nicht für eine einzelne Tat festzusetzen (E. IX.1.3.3).
2.2.1 Tatkomponenten
2.2.1.1 Objektives Tatverschulden
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten fällt zunächst die lange Dauer des deliktischen Tuns von A. – vom 17. September 2006 bis zum 27. Dezember 2013,
mithin von rund 7 Jahren und 3 Monaten – ins Gewicht. Die Vielzahl, Frequenz und Höhe der über die Jahre hinweg erhaltenen Zuwendungen verdeutlichen die Intensität seines deliktischen Handelns. Der Deliktsbetrag ist erheblich: Die erwirkten Zuwendungen belaufen sich auf rund Fr. 1,43 Mio. Im Gegenzug verschaffte A. den Bestechern regelmässig Aufträge des Bundes in der Höhe von insgesamt rund Fr. 85 Mio. Der vom SECO erlittene ideelle Schaden ist beträchtlich. Der von A. zwecks Bevorzugung einzelner Unternehmen und Beschaffung von Bestechungssubstrat – im Rahmen des konsumierten Art. 314 StGB – verursachte finanzielle Schaden des SECO beträgt mehr als Fr. 1,7 Mio.
A. war seit 2002 als Ressortleiter für das Beschaffungswesen verantwortlich (E. I.6.6). Er nutzte seine Funktion bei Beschaffungen und seine Vertrauensstellung im TCSB beim SECO in eklatanter Weise aus. Er vertraute darauf, dass die von ihm in die Wege geleitete Wahl des Beschaffungsverfahrens – d.h. die freihändige Vergabe von Aufträgen – von seinen Vorgesetzten in materieller Hinsicht nicht überprüft oder sonstwie in Frage gestellt würde. Soweit Rückfragen erfolgten, rechtfertigte A. die von ihm bzw. seiner Abteilung vorbereiteten Beschaffungen mit scheinbar plausiblen, indessen wahrheitswidrigen Erklärungen. Im Weitern vertraute er darauf, dass die von ihm erstellten Verträge und die von ihm geprüften Offerten und Rechnungen nicht mehr materiell überprüft würden. Dies bildete die Grundlage dafür, dass er von den von ihm ausgewählten Lieferanten des SECO über Jahre hinweg unrechtmässige Vorteile verlangen konnte. Ergänzend ist festzuhalten, dass das offenbar grundsätzliche Vertrauen seiner Vorgesetzten zum Versagen interner Kontrollmechanismen beigetragen hat und A. die Umsetzung seines deliktischen Plans erleichtert haben dürfte. Dies führt zu einer leichten Minderung des Tatverschuldens. Im Übrigen vermögen die organisatorischen Mängel beim SECO den Beschuldigten nicht weiter zu entlasten.
In Bezug auf das Tatvorgehen ist erschwerend zu berücksichtigen, dass A. der eigentliche Initiator und Motor des Bestechungsnetzwerks, mithin der Spiritus Rector, gewesen ist. Er hat sich von zahlreichen Unternehmern kontinuierlich bestechen lassen – wobei ihm eine aktive Rolle zukam – und über die Jahre hinweg ein Netzwerk des Nehmens und Gebens aufgebaut und gepflegt. Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, wobei eine zunehmende Intensität und Raffinesse festzustellen ist. So scheute A. nicht davor zurück, das Bestechungssystem ab 2008 mit Täuschungshandlungen soweit auszubauen, dass einige Bestechende, vorab B. und C., die Bestechungsgelder durch fiktive Rechnungen und erhöhte Fakturen in der Höhe von gesamthaft Fr. 776’041.35, die dem Bund belastet wurden, wieder einnehmen konnten. A. liess mit anderen Worten seinen Arbeitgeber die von den Bestechern gewährten Vorteile finanzieren und forderte die Zuwendungen in diesem Wissen auch ein. Dabei ist hervorzuheben, dass er viel Aufwand betrieb, um den modus operandi aufrechtzuerhalten und zu perfektionieren; insofern offenbarte er seine Hartnäckigkeit. A. ist aufgrund seiner Rolle und Vorgehensweise eine hohe kriminelle Energie zu attestieren.
In objektiver Hinsicht liegt ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor.
2.2.1.2 Subjektives Tatverschulden
A. handelte zielgerichtet und mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren eigennützig. Zum einen war sein Handeln primär monetär motiviert; mit dem Verbrechenserlös erhöhte er über die Jahre seinen Lebensstandard, baute sich in Spanien ein zweites Standbein auf und äufnete auf dem Konto seiner Off-Shore-Gesellschaft ein als zusätzliche Altersvorsorge gedachtes Guthaben, um den erhöhten Lebensstandard auch nach seiner Pensionierung aufrechterhalten zu können. Zum anderen handelte er aus einem übersteigerten Geltungsdrang, um sein gesellschaftliches und berufliches Ansehen aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Gerne zeigte er sich in der Rolle als engagierter Abteilungschef oder spendabler Mensch und Bürger, unter anderem mittels Durchführung grosszügiger ISO-Workshops sowie als Gönner und Sponsor von ihm nahestehenden Personen und privaten Vereinen. A. nutzte die teilweise bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von Unternehmen von den Vergaben des SECO skrupellos aus, um von ihnen Bestechungsgelder und andere Zuwendungen einzufordern.
A. liess sich von einer ersten Strafanzeige im Zusammenhang mit mutmasslichen Unregelmässigkeiten beim SECO und den damit einhergehenden Ermittlungen, insbesondere den Befragungen durch die Bundeskriminalpolizei im Jahr 2007, nicht weiter beeindrucken (vgl. Prozessgeschichte Bst. B), sondern delinquierte vielmehr nahtlos während mehr als sechs Jahren weiter. Dementsprechend ist die Intensität des deliktischen Willens erschwerend zu berücksichtigen.
A. befand sich nicht in engen finanziellen Verhältnissen; er war in einer Kaderlohnklasse eingereiht und verfügte über ein überdurchschnittlich gutes Einkommen. Er hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können, was in einem mittleren Mass erschwerend zu werten ist.
Das subjektive Tatverschulden wiegt schwer bis sehr schwer.
2.2.2 Einsatzstrafe
Das Gesamtverschulden in Bezug auf sämtliche Taten ist als schwer bis sehr schwer zu gewichten. Aufgrund dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung, dass die Strafe insgesamt schuldangemessen sein muss und die nach Art. 314 StGB zwingend auszusprechende Geldstrafe nicht zu einer höheren Strafe führen darf, ist die gedankliche Einsatzstrafe mit 4 Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe zu bemessen.
2.3 Weitere Taten (Asperation)
2.3.1 Urkundenfälschung im Amt
2.3.1.1 Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der begangenen Urkundendelikte lässt sich nicht sagen, welche einzelne Handlung die schwerste Tat war, weshalb auch dieser Deliktskomplex gesamthaft betrachtet wird. Diese Taten stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Taten des Sich bestechen lassens gemäss Art. 322quater StGB, da sie dazu dienten, das Bestechungssystem unter Einbezug der E. aufrechtzuerhalten und Bestechungssubstrat, unter Schadloshaltung der E., zu generieren resp. «zurückzuholen».
2.3.1.2 In objektiver Hinsicht fällt erheblich ins Gewicht, dass die Urkundenfälschungen mit einer relativ hohen Inzidenz über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten. Vom 30. Juni 2008 bis 27. Dezember 2013, innerhalb von fünfeinhalb Jahren, erfolgten 47 Falschbeurkundungen, mittels derer dem Bund ein finanzieller Schaden von Fr. 776’041.35 – d.h. jährlich durchschnittlich ca. Fr. 140'000.-- – zugefügt wurde. Die Initiative zu diesen Urkundenfälschungen ging von A. aus, um B. und C. die Rückverrechnung der A. gewährten finanziellen Zuwendungen zu ermöglichen resp. um Bestechungssubstrat zu Lasten des Bundes, unter Schadloshaltung der E., zu generieren. Dass der eigentliche Anstoss von B. kam, welcher die Zuwendungen nicht länger unter Schmälerung der Gewinnmarge der E. finanzieren wollte, fällt nur unwesentlich strafmindernd ins Gewicht, war es doch A., welcher dieses Konzept letztlich kreierte und massgeblich in die Tat umsetzte. Mithin bildete die Urkundenfälschung im Amt ein weiteres deliktisches Vehikel, um die Bestechungsmaschinerie aufrechtzuerhalten. Das konzipierte System diente dazu, die Quelle für die Speisung der Bestechungsgelder an A. nicht versiegen zu lassen. Das Vorgehen war raffiniert; zur Umgehung der Registratur liess sich A. die fiktiven Rechnungen in der Regel persönlich übergeben, weshalb auf diesen zumeist der SECO-interne Eingangsstempel fehlt. A. visierte die Rechnungen im Wissen um den fiktiven – ohne auf einer Gegenleistung beruhenden – Charakter in seiner Funktion als Leiter des Ressorts TCSB und bescheinigte damit deren inhaltliche Richtigkeit, bevor er sie zur Zahlung freigab. Die Rechnungen ordnete er jeweils einem BIS-Dossier zu. Sein Vorhaben musste, um erfolgreich zu sein, genau geplant sein und erforderte den Einbezug Dritter, der Verantwortlichen der E. Die Art und Weise der Tatausführung fällt demnach erschwerend ins Gewicht.
2.3.1.3 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. als Leiter TCSB das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten in eklatanter Weise missbrauchte. Er war für die materielle Kontrolle der eingehenden Rechnungen zuständig und verfügte über die entsprechende Unterschriftsberechtigung. Anders als bei Art. 322quater StGB wird der Vertrauensmissbrauch hier nicht durch die mangelnden Kontrollmechanismen gemindert, da die Visierung von Rechnungen in seinem Zuständigkeitsbereich als Chef TCSB lag. In Bezug auf die Auswirkungen des ersten, eingestellten Ermittlungsverfahrens wird auf die Ausführungen in E. IX.2.2.1.2 verwiesen. Das Tatmotiv war finanzieller Art. A. handelte aus Geldgier, um durch seine Taten sich resp. Dritte zu bereichern. Er befand sich nicht in engen finanziellen Verhältnissen. A. hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können, was in einem mittleren Mass erschwerend zu werten ist.
2.3.1.4 Das Gesamtverschulden wäre an sich als schweres Verschulden zu gewichten. Aufgrund des sachlichen Konnexes mit dem Bestechungstatbestand – die Urkundenfälschungen dienten der Perpetuierung des Bestechungssystems – ist das Verschulden durch die gemäss Art. 322quater StGB ausgesprochene Einsatzstrafe bereits teilweise abgegolten. In Anbetracht dessen ist das Verschulden in Bezug auf die Urkundenfälschung im Amt noch als mittelschwer zu qualifizieren.
2.3.1.5 Die «Einzelstrafe» für diese Deliktsmehrheit ist mit 2½ Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine reduzierte Erhöhung der Einsatzstrafe (E. IX.2.2.2) um 1 Jahr Freiheitsstrafe als angemessen.
2.3.2 Urkundenfälschung bezüglich Formular A
In Bezug auf die von A. – in Mittäterschaft mit B. und L. – begangene Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Formular A ergibt sich:
In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine einzelne Urkunde bzw. eine einzelne Tat im Jahr 2008. Die Art der Fälschung, durch wahrheitswidrige Deklaration des wirtschaftlich Berechtigten, war dabei nicht besonders raffiniert und leicht überprüfbar, was auf eine eher geringe kriminelle Energie schliessen lässt.
In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Urkundenfälschung nicht primäres Handlungsziel war; A. nahm diese gewissermassen im Rahmen seines auf unrechtmässige Bereicherung gerichteten Handelns in Kauf, bezweckte er mit diesem Vorgehen doch die Sicherung eines Teils der Zuwendungen. Der Anstoss zur Urkundenfälschung kam vom Mittäter B., was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. In einem mittleren Mass ist erschwerend zu werten, dass A. ohne Weiteres in der Lage war, die Tat und deren Folgen zu vermeiden.
Das Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Somit fällt keine Freiheitsstrafe in Betracht. Es erscheint angemessen, eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen und den pekuniären Teil der Einsatzstrafe (E. IX.2.2.2) im Rahmen der Asperation um 30 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
2.3.3 Hypothetische Gesamtstrafe
Die Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe (E. IX.2.2.2) ist infolge Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze zu erhöhen. Das ergibt eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie 150 Tagessätzen Geldstrafe.
2.4 Täterkomponenten
A. ist 69-jährig, verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder aus einer früheren Ehe. Er hat keine familiären Unterhaltspflichten (TPF 422.731.002). A. ist grundsätzlich gesund, auch wenn er vor Gericht darauf hinwies, aufgrund des Strafverfahrens psychisch angeschlagen und auf Medikamente angewiesen zu sein (TPF 422.731.004). Es kann davon ausgegangen werden, dass die psychische Belastung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nachlassen wird. Dafür spricht, dass A. sowohl in seinem familiären Umfeld wie auch in seinem Freundeskreis – das ehemalige berufliche Umfeld ausgenommen – intakte Verhältnisse vorfindet (TPF 422.731.002, 422.731.006). Die Untersuchungshaft von
86 Tagen Dauer bezeichnete er als schwierig, doch fand er mittels Arbeit eine gewisse Ablenkung (TPF 422.731.004). In Bezug auf den schulischen und beruflichen Werdegang ist Folgendes relevant (vgl. E. I.6.6): Nach den obligatorischen Schulen absolvierte A. eine Lehre als Versicherungskaufmann bei einer grossen schweizerischen Versicherungsgesellschaft. Anschliessend absolvierte er bei der Direktion dieser Gesellschaft eine Grundausbildung im Bereich IT. Ab 1977 arbeitete er im Rahmen eines Projekts bei der heutigen GGGG. AG, bevor er ab 1982 beim BIGA bzw. beim heutigen SECO tätig war. Ab 1989 leitete er das Projekt ASAL und wurde 1992 zum IZ Leiter ASAL befördert (TPF 422.731.002). Ab dem 1. Januar 2002 bis zu seiner Freistellung per 30. April 2014 war er beim SECO als Leiter TCSB tätig. Seither hatte er verschiedene Anstellungen in der Privatwirtschaft, zumeist in einem Teilzeitpensum (TPF 422.721.298). Seit September 2017 ist A. pensioniert (TPF 422.731.003). Bis Ende 2021 arbeitet er in einem 20%-Pensum in einer Autogarage und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 1'000.-- (TPF 422.731.003). Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2'390.-- sowie eine Pensionskassenrente von monatlich Fr. 128.--, insgesamt Fr. 2'518.-- (TPF 422.731.003; 422.231.4.007). A. gab an, von seiner erwerbstätigen Ehefrau – welche Ende Oktober 2021 pensioniert wird – finanziell unterstützt zu werden (TPF 422.731.003 f.; 422.231.4.007). Gemäss seinen Angaben beläuft sich sein (Bar-)Vermögen auf Fr. 12'710.50. Seine Immobilien in Spanien wurden beschlagnahmt und der Verwertungserlös wird eingezogen (E. X.4.4). Die selbst bewohnte Eigentumswohnung gehört seiner Ehefrau (TPF 422.231.4.007; 422.731.003 f.). Gemäss den Steuerunterlagen 2019 erzielte A. ein Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 12'027.-- und aus unselbständiger Nebenbeschäftigung von Fr. 8’387.--; er bezog eine AHV-Rente von Fr. 28'440.-- und eine Pensionskassenrente von Fr. 1'536.-- (TPF
422.231.2.099 ff.). Das Wertschriftenvermögen von A. und seiner Ehefrau betrug gemäss Steuererklärung 2019 Fr. 65'947.-- und gemäss Veranlagungsverfügung 2019 Fr. 900'030.--, wobei der letztgenannte Betrag auch das im Strafverfahren beschlagnahmte Pensionskassenguthaben erfasste (TPF 422.231.2.094; -99 ff.). Wie noch auszuführen ist (E. X.2.1), wird diese Beschlagnahme teilweise (im Umfang von Fr. 350’000.--) aufgehoben. Gemäss einer Vereinbarung mit dem SECO vom 27. Juli 2021 schuldet A. der Eidgenossenschaft Fr. 300‘000.-- als Schadenersatz (TPF 422.721.044 ff.). Die Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 710.15, der Wohnkosten(-anteil) Fr. 600.-- (TPF 422.231.4.008). A. ist weder vorbestraft noch im Betreibungsregister verzeichnet (TPF 422.231.3.002; 422.231.1.004).
A. ist sozial und familiär integriert und grundsätzlich gesund. Die Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Das Alter vermag – wie vorliegend – für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit bzw. Strafminderung zu begründen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; 6P.181/2006 vom 3. Januar 2007 E. 4.4.3; 6S.2/2006 vom 7. März 2006 E. 1.2; 6P.118/2006 vom 5. Februar 2007 E. 5.3; 6P.152/2005 vom 15. Februar 2006 E. 8.2).
Vorleben und persönliche Verhältnisse sind insgesamt neutral zu würdigen.
2.5 Nachtatverhalten
2.5.1 A. zeigte sich im Strafverfahren teilweise kooperativ. Er war nicht im eigentlichen Sinne geständig, trug indes in einem gewissen Masse zur Tataufklärung bei, so hinsichtlich der Annahme von Zuwendungen. Hingegen liess er keine massgebende Einsicht in das Unrecht der Taten erkennen. Er versuchte, die Verantwortung für sein pflichwidriges Verhalten auf Dritte zu schieben. Das teilweise kooperative Verhalten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
2.5.2 Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 30 zu Art. 48 StGB)
A. hat sich mit der Privatklägerin 1 aussergerichtlich geeinigt. Die vor der Hauptverhandlung abgeschlossene Vereinbarung vom 27. Juli 2021 sieht insbesondere eine Schadenersatzleistung im Umfang von Fr. 300‘000.-- vor (TPF 422.551.007 ff.). Da eine Schadenswiedergutmachung indes – im Zeitpunkt der Urteilsfällung – noch nicht erfolgt ist, kommt der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB nicht zum Tragen. Dies gilt umso mehr, als die Vergleichsvereinbarung nur wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung und damit unter nahendem Druck derselben zu Stande kam. Es rechtfertigt sich indes, die Widergutmachungsbemühungen von A. als gewisse Reue zu qualifizieren, womit eine leichte Strafminderung angezeigt ist.
2.5.3 Aufgrund des kooperativen Verhaltens sowie der Wiedergutmachungsbemühungen ist eine Strafminderung von 4 Monaten und 10 Tagessätzen gerechtfertigt.
2.6 Zeitablauf und Verfahrensdauer
2.6.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es möglich, eine Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beachten (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1).
Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Im Urteilszeitpunkt vom 17. September 2021 lagen die letzten Straftaten rund 7 Jahre und 9 Monate zurück, womit noch nicht zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Umstand, dass einige Taten nahe der Grenze zur Verjährung liegen, ist allerdings leicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal sich A. seit der letzten Tat wohl verhalten hat. Dieser Umstand wird im Umfang von 4 Monaten und 10 Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt. Das Wohlverhalten für sich allein – als Nachtatverhalten – wird gemäss Rechtsprechung hingegen allgemein vorausgesetzt und ist für sich genommen neutral zu werten (Urteil des Bundesgericht 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.3 mit Hinweis).
2.6.2 Bei der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).
Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung liegt die Verfahrensdauer bei rund 7½ Jahren (Februar 2014 bis September 2021). Die erstmalige Anklageerhebung erfolgte am 30. September 2019, rund fünfeinhalb Jahre nach der Eröffnung der Strafuntersuchung. Das Gericht wies mit Beschluss vom 27. Februar 2020 die Anklage zur Behebung von Mängeln an die Bundesanwaltschaft zurück; die bereinigte Anklageschrift ging am 31. März 2020 beim Gericht ein. Der Sachverhalt ist sehr komplex und das Verfahren wurde zeitweise gegen zehn Beschuldigte geführt. Es waren umfassende Beweiserhebungen, u.a. Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen, sowie zahlreiche Editionen, auch auf dem Rechtshilfeweg mit Spanien, erforderlich. Die Aufarbeitung der über viele Jahre mit mehreren Personen und Firmen unterhaltenenen «Geschäftsbeziehungen» wie auch der verschleierten Geldflüsse war äusserst aufwändig. Die Dauer des Verfahrens ist objektiv aufgrund des sehr grossen Umfangs des Falles mit einem Aktenbestand von 420 Bundesordnern und umfangreichen elektronischen Daten aus Sicherstellungen nicht zu beanstanden. Eigentliche Lücken, die auf ein Untätigsein der Strafbehörden schliessen liessen, liegen nicht vor. Die Verfahrensdauer von 7½ Jahren bildet somit keinen Grund für eine Strafminderung.
2.7 Insgesamt sind die strafmindernden Faktoren im Umfang von 8 Monaten Freiheitsstrafe und 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Gunsten von A. zu werten.
Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, um mittels Strafschärfung den ordentlichen Strafrahmen der schwersten Tat (Art. 322quater StGB) zu überschreiten. Es liegen im Übrigen auch keine weiteren straferhöhenden Faktoren vor.
2.8 Konkrete Strafe
Unter Würdigung aller Umstände ist A. mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
4 Monaten und 130 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Freiheitsstrafe und Geldstrafe erweisen sich in diesem Umfang als schuld- und täterangemessen.
2.9 Anrechnung der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft von 86 Tagen (3. Februar 2014 bis 29. April 2014; BA 06001-0015 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2.10 Tagessatz
Ausgehend von dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Einkünften von Fr. 2'518.--, der Krankenkassenprämie von Fr. 710.15 (E. IX.2.4) und einem ermessensweise festgelegten Pauschalbetrag für die Steuern von Fr. 300.-- ist der Tagessatz auf Fr. 50.-- festzusetzen.
2.11 Bedingter Strafvollzug
2.11.1 Die Frage des bedingten Vollzugs (zu den Voraussetzungen vgl. E. IX.1.4) stellt sich vorliegend einzig hinsichtlich der Geldstrafe von 130 Tagessätzen. Die Freiheitsstrafe ist aus objektiven Gründen zu vollziehen (Art. 42 ff. StGB e contrario).
A. ist familiär und sozial integriert und weist keine Vorstrafen auf. Er hat sich seit 2014 wohlverhalten, wobei nicht zu verkennen ist, dass das strafbare Verhalten nur aufgrund der Strafanzeige seines Arbeitgebers und der Intervention der Strafverfolgungsbehörden unterbunden worden ist. A. ist heute pensioniert. Da praktisch ausschliesslich Amtsdelikte zu beurteilen waren, ist ein einschlägiger Rückfall auszuschliessen. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden. Von der zu vollziehenden Freiheitsstrafe kann zudem eine Abschreckungswirkung erwartet werden. Somit kann A. der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden.
2.11.2 Die Probezeit ist vorliegend auf zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.12 Der Kanton Bern ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
3. Beschuldigter B.
3.1 Strafrahmen
B. hat mehrere Straftatbestände erfüllt (E. VIII.2). Abstrakt schwerste Tat bilden die Tatbestände nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 251 Ziff. 1 und Art. 322ter StGB, welche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androhen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt die obere Grenze des Strafrahmens siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.
Aufgrund der von Art. 322ter StGB konsumierten Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB ist im Falle einer Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe auszufällen (E. II.1.6).
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Tatbestand des Bestechens. Dieser Tatbestand war in Bezug auf die strafbaren Handlungen von B. zentral.
3.2 Bestechen (Einsatzstrafe)
Die einzelnen Bestechungshandlungen erfolgten im Zeitraum vom 17. September 2006 bis 27. Dezember 2013 und sind verschuldensmässig grundsätzlich
vergleichbar (E. IX.3.2.1). Unter Hinweis auf die Ausführungen zu A. (E. IX.2.2) wird daher die Einsatzstrafe gesamthaft für alle Straftaten festgesetzt.
3.2.1 Tatkomponenten
3.2.1.1 Objektives Tatverschulden
In objektiver Hinsicht fällt die lange Dauer des deliktischen Tuns ins Gewicht: Während mehr als sieben Jahren, von September 2006 bis Ende 2013, hat B. – in Mittäterschaft mit C. bis Ende 2012 – A. kontinuierlich bestochen. Die Vielzahl, Frequenz und Höhe der gewährten Zuwendungen verdeutlichen die Intensität seines deliktischen Handelns. B. gewährte A. Zuwendungen von rund Fr. 1,19 Mio., während dieser als Gegenleistung der Q. bzw. der E. Aufträge von rund Fr.
53 Mio. zukommen liess (E. IV).
Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, wobei eine zunehmende Intensität und Raffinesse festzustellen ist: Das Bestechungssystem wurde ab 2008 mit Täuschungshandlungen soweit ausgebaut, dass B. und C. bzw. die von ihnen geleitete E. die an A. bezahlten Bestechungsgelder durch fiktive Rechnungen, die dem Bund belastet wurden, wieder einnehmen konnten – wobei der eigentliche Anstoss dazu von B. kam, während die Umsetzung dieses Konzepts massgeblich durch A. erfolgte (E. IX.2.3.1.2). Der Bestecher liess mit anderen Worten den Auftraggeber, die Eidgenossenschaft, die von ihm gewährten Vorteile finanzieren. Dementsprechend wurde die Gewinnmarge durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert. Das wirkte sich wiederum indirekt zugunsten von B. und C. aus, da sich deren Entlöhnung auch am jährlichen Geschäftsergebnis orientierte. Als Gegenleistung für die Zuwendungen sorgte A. dafür, dass die Q. resp. die E. laufend Aufträge des SECO erhielten. Insgesamt ist B. eine hohe kriminelle Energie zu attestieren, auch wenn A. als der eigentliche Initiator und Motor dieses Bestechungsnetzwerks gilt. Im Verhältnis zu C. ist festzuhalten, dass B. der Antreibende war. Im Übrigen wirkt sich das mittäterschaftliche Handeln nicht erschwerend aus.
In objektiver Hinsicht liegt ein mittelschweres bis schweres Tatverschulden vor.
3.2.1.2 Subjektives Tatverschulden
In subjektiver Hinsicht steht fest, dass das Interesse von B. darin lag, für die Q. und später die E. – deren Inhaber (Q.) bzw. Geschäftsführer (Q. und E.) er war (vgl. TPF 422.732.2, 422.732.7) – laufend Aufträge des Bundes zu generieren. B. war betrieblich für die Akquisition zuständig. Es kam ihm zugute, dass er schon bei seinem früheren Arbeitgeber, einem grossen Softwarehersteller, als Verkäufer bzw. Verkaufsleiter in Kontakt zum SECO stand (TPF 422.732.2). A. «erleichterte» zwar als eigentlicher Motor des von ihm kreierten Bestechungsnetzwerks B. die Bestechungshandlungen, doch waren keine «Überredungskünste» erforderlich, um B. zum Bestechen zu bewegen. A. gab jeweils die erwarteten finanziellen Zuwendungen und deren Höhe vor und leitete in die Wege, wie diese – allerdings auf Anstoss von B. (E. IX.2.3.1) – ab 2008 von der E. durch erhöhte Fakturen und fiktive Rechnungen «zurückgeholt» resp. schadlos generiert werden konnten. Dieser Umstand ist daher in Bezug auf B. leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. B. war indes mit dem modus operandi einverstanden und ermöglichte diesen durch Übergabe der (geforderten) Bestechungsgelder und Zuwendungen; B. leistet zudem einen aktiven Beitrag im Zusammenhang mit den fiktiven Rechnungen der E. Die Intensität des deliktischen Willens ist somit erheblich.
B. handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Interessen. Er steigerte mit den mittels Bestechungszahlungen erhaltenen Aufträgen den Umsatz der Q. bzw. der E., wodurch er mittelbar als Geschäftsführer derselben u.a. im Rahmen von umsatzabhängigen Bonuszahlungen persönlich profitierte.
B. befand sich in keiner finanziellen Not und hätte seine Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können, was zu seinen Lasten zu werten ist.
Das subjektive Tatverschulden ist als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren.
3.2.2 Einsatzstrafe
Es liegt gesamthaft ein mittelschweres bis schweres Tatverschulden vor. Bei dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die in Folge der Sperrwirkung von Art. 314 StGB mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Eine gedankliche Einsatzstrafe von 2½ Jahren Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Gesamttatverschulden angemessen. In Bezug auf die Geldstrafe wird dabei der strafmildernden Wirkung von Art. 25 StGB Rechnung getragen.
3.3 Weitere Delikte (Asperation)
3.3.1 Sachverhaltskomplexe gemäss den Anklageziffern 2.2.1.2 und 2.2.1.3
Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt sich eine Gesamtbetrachtung der Sachverhaltskomplexe der mehrfachen Urkunden-
fälschung und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 2.2.1.2 («2007 INT_NCS_NAP») einerseits und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 2.2.1.3 («2008_12 FuM_NCS_ATV_ CE_NAP_CB») andererseits. In beiden Sachverhaltskomplexen ging es jeweils darum, die zuvor vom SECO mittels fiktiver Rechnungen erhaltenen Gelder aus der Q. resp. der E. auszuschleusen, um diese – wiederum unter Verwendung von Rechnungen über nicht geschuldete Leistungen und Güter – zur persönlichen Bereicherung oder jener von Dritten zu verwenden. Die einzelnen Tathandlungen lassen sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen, um die jeweilige Einzelstrafe für jede Straftat zu bemessen. Deshalb ist es angezeigt, sämtliche Taten in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen und die vorzunehmende Asperation der Strafe für sämtliche Delikte zusammen zu bestimmen.
3.3.1.1 Sachverhaltskomplex gemäss Anklageziffer 2.2.1.2 (mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung)
B. hat die Straftaten der mehrfachen Urkundenfälschung durch Erstellen (lassen) von vier fiktiven Rechnungen – in Mittäterschaft mit seinem Treuhänder L. sowie mit EE. – und jene der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Veranlassen der effektiven Zahlung von zweien der vier fiktiven (nicht geschuldeten) Rechnungen in der Zeit vom 31. Januar 2007 bis 19. März 2007, innerhalb von knapp zwei Monaten, begangen. Aufgrund der Mehrzahl der Handlungen in relativ kurzer Zeit sowie der Höhe des verursachten Schadens ist die Verwerflichkeit seines Handelns nicht unerheblich. B. hat die Q. im Umfang der Rechnungsbeträge von total Fr. 91'460.-- geschädigt. Im selben Umfang hat er sich selbst sowie Dritte bereichert, wobei der ihm zurechenbare finanzielle Vorteil Fr. 68'000.- beträgt. Die Vorgehensweise ist als kreativ zu bezeichnen; B. benutzte in Mittäterschaft mit L. und EE. die Off-Shore-Gesellschaft KK., um die Vermögenswerte, unter Zwischenschaltung der DD., aus der Q. auszuschleusen. Das ist erschwerend zu berücksichtigen.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass B. vorsätzlich und aus finanziellen Interessen handelte, er bereicherte sich selbst sowie Dritte. Er befand sich nicht in engen finanziellen Verhältnissen. Die Taten und deren Folgen hätte er ohne weiteres vermeiden können, was sich zu seinen Lasten auswirkt.
Das Gesamttatverschulden ist nach dem Gesagten nicht unerheblich.
3.3.1.2 Sachverhaltskomplex gemäss Anklageschrift 2.2.1.3 (mehrfache Urkundenfälschung)
Bei diesem Sachverhaltskomplex geht es um mehrfache Urkundenfälschung in der Zeit vom 16. April 2008 bis 10. Mai 2012, mithin während rund vier Jahren. In diesem Zeitraum erstellte B., in Mittäterschaft mit L. und EE., 29 fiktive Rechnungen, mittels derer rund Fr. 1 Mio. aus der E. geschleust wurden. Die Anzahl fiktiver Rechnungen mit Rechnungsbeträgen in der Höhe von bis zu einer halben Million Franken, die steigende Frequenz des deliktischen Handelns – durchschnittlich wurde alle eineinhalb Monate eine fiktive Rechnung erstellt – und der Schadensbetrag zeugen von einer grossen kriminellen Energie. Das Vorgehen war nicht nur kreativ, sondern auch trickreich; B. errichtete als Grundlage für die
29 inkriminierten Rechnungen – zusammen mit L., A. und EE. – ein fiktives Vertragskonstrukt zwischen dem SECO und der P. bzw. später der E., um basierend darauf fiktive Serviceberichte mit dem Unternehmenslogo zu erstellen, welche mit dem Stempel des SECO und der Unterschrift von A. versehen wurden. Damit verschaffte B. den Rechnungen eine vermeintliche Legitimationsgrundlage. Mit der Weiterschleusung der Gelder über wechselnde Unternehmen – u.a. Off-Shore-Gesellschaften, die von L. bewirtschaftet wurden – bediente sich B. eines funktional aufgebauten Verschleierungssystems. Diese Machenschaften zeigen auf, dass B. einen grossen Zeitaufwand in die Planung der Straftaten investierte. Sein deliktischer Wille war ausgeprägt.
B. handelte vorsätzlich und aus finanziellen Interessen. Er bereicherte dabei sich selbst im Umfang von Fr. 358'955.-- und ermöglichte die Bereicherung Dritter, darunter A., im Umfang von rund Fr. 625'000.--. B. befand sich nicht in einer finanziellen Notlage und hätte die Taten und deren Folge ohne Weiteres vermeiden können, was zu seinen Lasten zu werten ist.
Nach dem Gesagten ist ein mittleres Gesamttatverschulden gegeben.
3.3.1.3 In Berücksichtigung der genannten Faktoren ist für die mehrfache Urkundenfälschung gemäss den Anklageziffern 2.2.1.2 und 2.2.1.3 und die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 2.2.1.2 gesamthaft eine «Einzelstrafe» von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation wird die Einsatzstrafe (E. IX.3.2.2) reduziert um 1 Jahr Freiheitsstrafe erhöht.
3.3.2 Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Formular A (Anklageziffer 2.2.2)
In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine einzelne, in Mittäterschaft mit A. und L. begangene Tat im Jahr 2008 handelt. Die Vorgehensweise – unwahre Angaben im Formular A – ist nicht sehr raffiniert.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Anstoss zu dieser Falschbeurkundung von B. kam und über dessen Treuhänder L. umgesetzt wurde. Der mit der falschen Deklaration im Formular A angestrebte Vorteil war A. zugedacht, im Sinne eines zusätzlichen «Service» gegenüber dem Bestochenen, um die erhaltenen Bestechungsgelder auf ausländischen Konten zu parken. B. handelte dabei vorsätzlich. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er die Tat und deren Folgen ohne Weiteres hätte vermeiden können.
Im Lichte der genannten Faktoren ist das Tatverschulden gerade noch als leicht einzustufen. Eine Freiheitsstrafe kommt daher nicht in Betracht. Als Einzelstrafe erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Im Rahmen der Asperation wird die Einsatzstrafe (E. IX.3.2.2) reduziert um 60 Tagessätze erhöht.
3.3.3 Hypothetische Gesamtstrafe
Die Einsatzstrafe von 2½ Jahren Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe ist somit infolge Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um insgesamt 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze zu erhöhen. Das ergibt eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 3½ Jahren Freiheitsstrafe sowie 90 Tagessätzen Geldstrafe.
3.4 Täterkomponenten
B. ist 57-jährig. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und hat eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, verheiratet und kinderlos (TPF 422.732.002). B. hat keine gesundheitlichen Probleme. Nach dem Besuch der obligatorischen Schulen absolvierte B. eine kaufmännische Lehre. Er begann seine berufliche Tätigkeit im Lehrbetrieb in der Abteilung EDV-Operating. Danach war er bei einem grossen Softwarehersteller tätig. In der Folge arbeitete er bei einem anderen Unternehmen zuerst als System-Engineer, dann als Verkaufsleiter. Im Rahmen eines Management Buy-Outs übernahm er 1995 die Aktiven dieser Gesellschaft sowie deren Kundenstamm und gründete sein eigenes Unternehmen, die Q. Nach Übernahme der Q. durch die BB. im Jahr 2007 (E. I.9.2.1.2) war er als CEO der E. tätig. Ab 1. November 2013 war er Geschäftsleiter der Geschäftsstelle der E. in YY., bis er aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens seine Anstellung verlor. B. befand sich 74 Tage in Untersuchungshaft;
diese empfand er als eine grosse Belastung (TPF 422.732.004). Nach der Haft fand er relativ rasch eine neue Anstellung. Heute ist er als kaufmännischer Angestellter in leitender Funktion bei einer Immobiliengesellschaft tätig (TPF 422.732.002 f.), wo er ein monatliches Einkommen von Fr. 13'249.85 erzielt. Er hat kein Vermögen und wohnt mit seiner Ehefrau in einer dieser gehörenden Eigentumswohnung (TPF 422.232.4.007 ff.; 422.732.003). Er hat Schulden aufgrund eines Privatdarlehens von Fr. 50'000.-- für die Haftkaution (TPF 422.232.4.009, 422.732.003 f.). B. einigte sich mit der Privatklägerin 1 in einer Vereinbarung vom 28. Juni/5. Juli 2021 über eine Schadenswiedergutmachung, worunter eine Barzahlung von Fr. 120'000.--, zahlbar in zwei Raten von Fr. 55'000.-- bis 15. Juli 2021 und von Fr. 65'000.-- bis 31. Dezember 2021 (TPF
422.551.011 ff.). Er erklärte, dass er die erste Rate mit teilweiser Unterstützung seiner Ehefrau bezahlt habe und die zweite Rate noch ausstehend sei (TPF 422.732.003). Gemäss Veranlagungsverfügung 2019 betrug das steuerbare Einkommen des Ehepaars Fr. 315'900.--, wovon Fr. 185'782.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von B. stammen. Die Wertschriften betrugen Fr. 937'059.-- (inkl. im Urteilszeitpunkt noch beschlagnahmte Vermögenswerte aus Liegenschaftsverkäufen im Umfang von Fr. 383'300.--); das Reinvermögen belief sich auf Fr. 137'051.-- (TPF 422.232.2.157; -190). B. gab an, gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau im Umfang von monatlich Fr. 2'000.-- bis Ende 2022 unterhaltspflichtig zu sein (TPF 422.232.4.009; 422.732.004). Seine Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 536.25, der Hypothekarzins inkl. Nebenkosten der ehelichen Wohnung monatlich Fr. 2'327.-- (TPF 422.232.4.009).
B. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Juni 2012 wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 aSVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 210.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt (TPF 422.232.1.004). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, betrifft ein singuläres Fehlverhalten und liegt schon relativ lange zurück. Sie ist daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Im Betreibungsregister ist B. nicht verzeichnet (TPF 422.232.3.002).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben.
3.5 Nachtatverhalten
3.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht
oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Bei einem vollumfänglichen Geständnis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; ablehnend Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6).
Das Geständnis von B. ist wie folgt zu würdigen: B. hat sich den Strafverfolgungsbehörden aus freien Stücken gestellt und ist dazu aus eigener Initiative von seinem damaligen ausländischen Wohnsitz in die Schweiz gereist. Er anerkannte bereits in der ersten Einvernahme die ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfenen Taten und zeigte sich stets kooperativ, womit er die – schon aufgrund des langen Deliktszeitraums nicht einfachen – Ermittlungen in erheblicher Weise erleichterte. Aufgrund dessen ist eine Strafreduktion von einem Drittel gerechtfertigt. Die hypothetische Gesamtstrafe (E. IX.3.3.3) ist demnach um 14 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
3.5.2 B. zeigte sich bereits zu Beginn des Strafverfahrens glaubhaft und überzeugend reuig. Vor der Hauptverhandlung einigte er sich mit der Privatklägerin 1 hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung und leistete eine Teilzahlung von Fr. 55'000.-- (E. IX.3.4). Insofern hat er aus freien Stücken einen Teil des verursachten Schadens wiedergutgemacht. Seine Wiedergutmachungsbemühungen sind nach Art. 48 lit. d StGB im Umfang von ca. 10% strafmindernd zu berücksichtigen. Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe (E. IX.3.3.3) ist die Strafe um 4 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe zu mindern.
3.6 Zeitablauf und Verfahrensdauer
3.6.1 Zum Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB kann auf das zu A. Gesagte verwiesen werden (E. IX.2.6.1). Die tatsächlichen Gegebenheiten sind bei B. vergleichbar; die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind mithin nicht erfüllt. Indessen ist aufgrund des Umstands, dass einige Taten nahe der Grenze zur Verjährung liegen, eine leichte Strafminderung angezeigt. Das Wohlverhalten von B. ist erstellt (zur Vorstrafe vgl. E. IX.3.4). Es erscheint eine Strafminderung von ca. 10% gerechtfertigt. Die hypothetische Gesamtstrafe ist somit um 4 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe zu mindern.
3.6.2 Hinsichtlich der Verfahrensdauer kann auf das zu A. Gesagte verwiesen werden (E. IX.2.6.2). Diesbezüglich verbleibt kein Raum für eine Strafminderung.
3.7 Insgesamt sind die strafmindernden Faktoren im Umfang von 22 Monaten Freiheitsstrafe und 50 Tagessätzen Geldstrafe zu Gunsten von B. zu werten.
3.8 Konkrete Strafe
Unter Würdigung aller Umstände ist B. mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Freiheitsstrafe und Geldstrafe erweisen sich in diesem Umfang als schuld- und täterangemessen.
3.9 Tagessatz
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse (E. IX.3.4; monatliches Einkommen Fr. 13'249.85, Unterhaltsbeitrag Fr. 2'000.--, Krankenkassenprämie Fr. 536.25, Steuern geschätzt von Fr. 1'700.--) ist der Tagessatz auf Fr. 300.-- festzusetzen.
3.10 Anrechnung der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft von 74 Tagen (4. März 2014 bis 16. Mai 2014; StA ZH 80401012 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.11 Bedingter Strafvollzug
3.11.1 B. ist beruflich, familiär und sozial integriert. Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Zu seinen Zukunftsplänen gab B. an, er wolle seine neu erarbeitete Position im Immobilienbereich erfolgreich bis zur Pensionierung weiterführen (TPF 422.732.003). Aufgrund dieses veränderten beruflichen Umfelds, welches in der Regel keine Kontakte zu Amtsstellen im Rahmen von öffentlichen Auftragsvergaben beinhaltet, erscheint in objektiver Hinsicht ein einschlägiger Rückfall ausgeschlossen; auch generell ist aufgrund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2012 fällt nicht derart ins Gewicht, dass eine unbedingte Strafe als notwendig erscheinen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung der ausgefällten Strafe und des drohenden Vollzugs sowie die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, bestehen keine Anzeichen für eine ungünstige Prognose. B. kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
3.11.2 Die Probezeit ist vorliegend auf zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Beschuldigter C.
4.1 Strafrahmen
C. wird wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB verurteilt (E. VIII.3). Dieser Tatbestand droht fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.
Aufgrund der von Art. 322ter StGB konsumierten Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB ist im Falle einer Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe auszufällen (E. II.1.6).
4.2 Gesamtstrafe (Bestechen)
Die von C. in Mittäterschaft mit B. begangenen Bestechungshandlungen im Zeitraum vom 17. September 2006 bis zum 31. Dezember 2012 sind verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbar (E. IX.4.2.1). Aufgrund der Gleichartigkeit der mehrfachen Tathandlungen ist die Strafe gesamthaft für alle Straftaten festzusetzen (Gesamtstrafe).
4.2.1 Tatkomponenten
4.2.1.1 Objektives Tatverschulden
In objektiver Hinsicht fällt die lange Dauer des deliktischen Tuns ins Gewicht. Während mehr als sechs Jahren, vom 17. September 2006 bis Ende 2012, hat C. – in Mittäterschaft mit B. – A. kontinuierlich bestochen. Die Vielzahl, Frequenz und Höhe der gewährten Zuwendungen verdeutlichen die Intensität seines deliktischen Handelns. C. gewährte A. Zuwendungen von rund Fr. 1,09 Mio., während dieser als Gegenleistung der P. bzw. der E. Aufträge des Bundes von rund Fr.
52 Mio. zukommen liess. Hinsichtlich der Vorgehensweise kann grundsätzlich auf das zu B. Gesagte verwiesen werden (E. IX.3.2.1.1). Zu präzisieren ist, dass die Mitwirkung von C. bei der Erstellung fiktiver Rechnungen an das SECO insgesamt von eher geringerer Relevanz war, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. C. war – als Verantwortlicher für den technischen Teil – stärker bei den Vergaben eingebunden als bei den Zuwendungen an A., bei denen der Mittäter B. mehr im Vordergrund stand. Das objektive Tatverschulden wiegt mittelschwer.
4.2.1.2 Subjektives Tatverschulden
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass A. die finanziellen Zuwendungen forderte und auch dafür besorgt war, dass die E. das Bestechungssubstrat durch erhöhte Fakturen sowie fiktive Rechnungen «zurückholen» bzw. generieren und sich damit schadlos halten konnten. Er war der eigentliche Initiator und Motor des Bestechungskonstrukts, während B. im Verhältnis zu C. die antreibende Kraft war. Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus. Zwar erleichterte A. die Bestechungen gewissermassen, doch war C. mit dem modus operandi einverstanden und trug massgeblich dazu bei, den Bestechungsmechanismus zu ermöglichen, insbesondere mittels der fiktiven Rechnungen. C. war zudem aktiv bei Geldübergaben an A. und Geschenkübergaben an S. (z.B. Stereoanlage) beteiligt. Die Intensität des deliktischen Willens ist nicht unerheblich.
C. handelte vorsätzlich. Sein Handeln war finanziell motiviert. Die mittels Bestechungsgelder erhaltenen Aufträge des SECO steigerten den Umsatz der P. bzw. der E., wobei C. mittelbar als Geschäftsführer resp. Mitglied der Geschäftsleitung dieser Unternehmen, insbesondere im Rahmen von umsatzabhängigen Bonuszahlungen, persönlich profitierte.
C. befand sich in keiner finanziellen Notlage und hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können, was zu seinen Lasten zu werten ist. Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstands, dass die Erstinitiative von B. ausging. Die Willensbildung von C. war dadurch nicht beeinträchtigt; C. war B. hierarchisch nicht untergeordnet. Die Gewissensbisse, die C. vor Gericht geltend machte (TPF 422.731.35 f.), vermögen sein Tatverschulden nicht zu mindern.
Im Lichte dieser Faktoren wiegt das subjektive Tatverschulden mittelschwer.
4.2.2 Hypothetische Gesamtstrafe
Das Gesamttatverschulden wiegt etwas weniger schwer als bei B. und ist als mittelschwer zu qualifizieren. Bei dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die in Folge der Sperrwirkung von Art. 314 StGB mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 2 Jahre Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. In Bezug auf die Geldstrafe wird dabei der strafmildernden Wirkung von Art. 25 StGB Rechnung getragen.
4.3 Täterkomponenten
C. ist knapp 58-jährig. Er befand sich 98 Tage in Untersuchungshaft; diese Zeit empfand er als sehr belastend. C. hat keine gesundheitlichen Probleme. Zuweilen leidet er als Folge des Strafverfahrens unter Schlafstörungen, die er medikamentös behandelt (TPF 422.733.003 f.). Seine Tätigkeit bei der E. musste er 2007/2008 und ab Anfang 2013 jeweils für mehrere Wochen wegen eines Burnouts aussetzen und danach reduzieren (TPF 422.733.003 f.). C. ist geschieden; er hat eine erwachsene Tochter, welche studiert und bei ihm wohnt. Er beabsichtigt, mit seiner im Ausland lebenden Partnerin zusammenzuwohnen und mit ihr in der Schweiz eine gemeinsame Zukunft aufzubauen (TPF 422.733.002). C. besuchte die Handelsschule. Er gründete im Bereich Operating/Programmierung ein Unternehmen, die P., welche später mit der Q. fusionierte. Heute ist C. als unselbständiger Immobilienverwalter und Geschäftsführer eines im Bereich Verwaltungssoftware spezialisierten Unternemens seiner Ex-Frau tätig, und engagiert sich im Umfang von ca. 10% im sozialen Bereich (TPF 422.733.005). Laut seinen Angaben belaufen sich seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80% auf monatlich Fr. 6'483.35 (TPF 422.233.4.008 f.). Weitere Einkünfte von monatlich rund Fr. 1'667.-- (jährlich Fr. 20'000.--) erzielt er aus der Vermietung von eigenen Lagerräumlichkeiten. Er leistet laut eigenen Angaben Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau von monatlich Fr. 5'200.--; für seine bei ihm wohnende Tochter wendet er monatlich Fr. 1'000.-auf. C. verfügt laut eigenen Angaben über Vermögenswerte (ohne Liegenschaften in der Schweiz) von ca. Fr. 2,9 Mio.; im Ausland besitzt er ein Grundstück im Wert von Fr. 30'000.-- (TPF 422.233.4.009). Laut Steuerunterlagen 2019 betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 85'307.--, aus Wertschriften Fr. 36'710.-- und aus Nettomietertrag Fr. 20'000.--. Die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau betrugen Fr. 53'045.--. Das steuerbare Vermögen betrug Fr. 4'108’000.--, zusammengesetzt aus Wertschriften von Fr. 2'551'449.--, Liegenschaften im Wert von Fr. 1'358'000.-- (Eigentumswohnung Fr. 1'073'000.--, Lagerräumlichkeiten Fr. 285'000.--) und weiteren Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 200'000.-- (TPF 422.233.2.228 ff.). Die Steuerbelastung betrug 2019 Fr. 24'257.50 (TPF 422.233.2.224, 234). Die Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 583.-- (TPF 422.233.4.10).
C. ist nicht vorbestraft und im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF 422.233.3.002; 422.233.1.004).
Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben.
4.4 Nachtatverhalten
Zu Beginn des Strafverfahrens zeigte sich C. eher kooperativ, allerdings nicht in einem Masse, dass dies strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Die Verantwortung für das ihm vorgeworfene Handeln wälzte er auf B. ab. Er verdrängte dabei seine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit am Geschehenen und verkennt, dass er die Taten massgeblich mitgetragen und die Bestechungshandlungen (mit-)ermöglicht hat. Da bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist das Aussageverhalten von C. neutral zu werten.
4.5 Zeitablauf und Verfahrensdauer
4.5.1 Hinsichtlich des Strafmilderungsgrunds gemäss Art. 48 lit. e StGB kann auf das zu A. und B. Gesagte verwiesen werden (oben E. 2.6.1, 3.6.1). Die tatsächlichen Gegebenheiten sind bei C. vergleichbar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht erfüllt sind. Im Urteilszeitpunkt lagen die letzten Straftaten vom 31. Dezember 2012 weniger als 9 Jahre zurück, womit noch nicht zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind. Indessen ist aufgrund des Umstands, dass einige Taten nahe der Grenze zur Verjährung liegen, eine leichte Strafminderung angezeigt. Das Wohlverhalten von C. ist erstellt. Eine Strafminderung von ca. 10% ist gerechtfertigt. Die Gesamtstrafe ist um 2 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe zu mindern.
4.5.2 Hinsichtlich der Verfahrensdauer kann auf das zu A. Gesagte verwiesen werden (E. IX.2.6.2). Diesbezüglich ist keine Strafminderung angezeigt.
4.6 Die strafmindernden Faktoren sind somit im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe zu Gunsten von C. zu werten.
4.7 Konkrete Strafe
Unter Würdigung aller Umstände ist C. mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und 20 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. Freiheitsstrafe und Geldstrafe erweisen sich in diesem Umfang als schuld- und täterangemessen.
4.8 Tagessatz
Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 11'750.-- (Erwerbseinkommen Fr. 6'483.35, Anteil 13. Monatslohn Fr. 540.25, Wertschriftenertrag Fr. 3’059.--, Mietertrag Fr. 1'667.--), Unterhaltspflichten von monatlich Fr. 5'420.-- (geschiedene Ehefrau Fr. 4'420.--, Tochter Fr. 1'000.--), der Krankenkassenprämie von Fr. 583.-- und Steuern von monatlich Fr. 2’021.-- ergibt sich ein strafrechtliches Nettoeinkommen von monatlich rund Fr. 3’725.-- bzw. ein Tageseinkommen von Fr. 124.--. Zu berücksichtigen sind auch die erheblichen Vermögenswerte von mehr als Fr. 4 Mio. In Anbetracht der sehr guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 140.-- festzusetzen.
4.9 Anrechnung der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft von 98 Tagen (14. Februar 2014 bis 22. Mai 2014; BA 06-002-0001 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4.10 Bedingter Strafvollzug
4.10.1 C. ist beruflich, familiär und sozial integriert und engagiert sich im sozialen Bereich. Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Er ist nicht vorbestraft. Auf Grund der persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des drohenden Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft miteinbezieht, kann keine ungünstige Prognose gestellt werden. C. kann somit der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
4.10.2 Die Probezeit ist vorliegend auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Beschuldigter D.
5.1 Strafrahmen
D. wird wegen mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB verurteilt (E. VIII.4). Dieser Tatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren oder Geldstrafe. Soweit auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die obere Grenze bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
5.2 Gesamtstrafe (Bestechen)
Die einzelnen Bestechungshandlungen im Zeitraum von Januar 2007 bis September 2013 sind verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbar (E. IX.5.2.1). Es lässt sich nicht sagen, welche einzelne Handlung die schwerste Tat bildet. Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der Tathandlungen ist die Strafe gesamthaft für alle Straftaten festzusetzen (Gesamtstrafe).
5.2.1 Tatkomponenten
5.2.1.1 Objektives Tatverschulden
Die Bestechungshandlungen von D. erfolgten von Januar 2007 bis September 2013 und damit über etwa sechs Jahre und neun Monate, wobei die Höhe der Bestechungszahlungen ab 2010 merklich abnahm. D. gewährte A. direkt oder durch Zahlung an von ihm bezeichnete Drittpersonen mittels 18 Zuwendungen finanzielle Vorteile in der Höhe von rund Fr. 116'750.--. Durchschnittlich gewährte er mithin alle vier bis fünf Monate eine Zuwendung. Als Gegenleistung erhielt D. bzw. seine beiden Unternehmen AAA. und BBB. regelmässig Aufträge des SECO, wobei sich das Auftragsvolumen der vergaberechtswidrig erteilten bzw. der freihändig erfolgten Aufträge auf rund Fr. 7,19 Mio. beläuft, mithin jährlich durchschnittlich auf rund Fr. 1 Mio. (E. IV.3.3.4).
Die Vorgehensweise war dreist. D. gewährte A. auf dessen Aufforderung hin Vorteile (wie die Bezahlung von persönlichen Rechnungen oder die Leistung von Sponsoringbeiträgen für private Vereine), wozu eine moderate kriminelle Energie ausreichte. Antreiber des Bestechungsmechanismus’ war A. Als Gegenleistung erhielt D. insgesamt ein beträchtliches Auftragsvolumen. In Anbetracht der Dauer, der Anzahl, Höhe und Frequenz der Zuwendungen sowie der Vorgehensweise liegt das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich.
5.2.1.2 Subjektives Tatverschulden
D. handelte vorsätzlich und aus finanziellen Interessen, um sich resp. seinen Unternehmen Aufträge des Bundes zu sichern. Er profitierte von diesen Aufträgen mittelbar als Geschäftsführer resp. Alleinaktionär. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass das SECO sein Hauptauftraggeber war und eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit bestand. Zudem agierte A. als treibende Kraft und forderte regelmässig Zuwendungen. Dennoch war kein Überreden notwendig, um D. zum Bestechen zu bewegen. Vor Gericht erklärte D.: «Für mich war A. ein guter Kerl. Man konnte ihm nicht nein sagen» (TPF 422.731.020), während A. angab, dass D. ihm gesagt habe: «Wenn du etwas brauchst, dann komme zu mir» (TPF 422.731.022). Die Intensität des deliktischen Willens von D. war mithin nicht unerheblich.
D. befand sich nicht in einer finanziellen Not. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Taten und deren Folgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden liegt im mittleren Bereich.
5.2.2 Hypothetische Gesamtstrafe
Nach dem Gesagten liegt das Gesamttatverschulden im mittleren Bereich. Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.3 Täterkomponenten
D. ist knapp 71-jährig. Er hat keine gesundheitlichen Probleme. Er hat zwei erwachsene Söhne, die zum Teil für seine Projekte arbeiten. Er ist geschieden, nicht unterhaltspflichtig und lebt in einer Partnerschaft (TPF 422.234.4.006;
422.734.002 ff.). Nach der Sekundarschule absolvierte er eine Ausbildung als Chemielaborant und bildete sich zum Halbleiterelektroniker und Fachchemiker weiter. 1981 gründete er die Einzelfirma AAA., ein Ingenieurunternehmen, das er 1992 in eine Aktiengesellschaft umwandelte. 1982 gründete er die BBB. als ausführendes Unternehmen; diese fusionierte 2016 mit der AAA. (TPF 422.734.002). D. ist pensioniert und bezieht eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2'370.-- (TPF 422.234.4.007). Er geht einer Nebenbeschäftigung in einem Pensum von durchschnittlich 30% im Bereich Consulting bezüglich Sicherheit von IT im physischen Bereich nach und erzielt ein durchschnittliches Einkommen von monatlich Fr. 1'486.--. Die Betreuung seiner körperlich eingeschränkten Mutter wird ihm mit Fr. 610.-- monatlich vergütet. Insgesamt belaufen sich seine monatlichen Einnahmen auf Fr. 4'466.-- (TPF pag 422.734.002 f.; 422.234.4.007). Diese Angaben decken sich mit der Steuererklärung 2020 (TPF 422.234.2.113 ff.). Laut Steuererklärung 2020 hat D. ein Wertschriftenvermögen von Fr. 1’298'235.-- und eine Liegenschaft im Wert von Fr. 808'160.--. Im Weiteren besitzt er ein Fahrzeug im Wert von Fr. 94’200.-- sowie ein Hausboot Linssen im Wert von Fr. 627'539.- (TPF 422.234.2.115 ff.; 422.234.4.007). Die Hypothekarschulden betragen rund Fr. 400'000.--. Der Hypothekarzins beträgt monatlich Fr. 463.--. Die Krankenkassenprämie beträgt Fr. 524.-- (TPF 422.234.4.007).
D. ist nicht vorbestraft (TPF 422.234.1.004). Gemäss Betreibungsregisterauszug wurde er von seiner Ex-Frau im Jahr 2017 auf Fr. 33'314.75 betrieben, wogegen er Rechtsvorschlag erhob (TPF 422.234.3.002 f.). D. führte dazu aus, dass es
sich um eine alte Unterhaltsforderung handle; er habe dann diesen Betrag je zur Hälfte seinen Söhnen bezahlt (TPF 422.734.003).
Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben.
5.4 Nachtatverhalten
D. kann teilweise ein kooperatives Verhalten zugutegehalten werden. In der ersten Einvernahme war er grundsätzlich geständig; er anerkannte, dass er A. Zuwendungen machte und dafür vom SECO Aufträge erhielt. Auch gab er an, er sei von den SECO-Aufträgen wirtschaftlich abhängig gewesen. In den folgenden Einvernahmen verweigerte er hingegen die Aussage. Das anfängliche Geständnis lässt nicht auf eine umfassende Reue schliessen. Es liegen Ansätze von Schadensausgleichsbemühungen vor, ohne dass tatsächlich ein Schadensausgleich erfolgte. Die anfängliche Kooperation wird leicht strafmindernd, in einem Umfang von rund 10% bzw. 1,5 Monaten, berücksichtigt.
5.5 Zeitablauf und Verfahrensdauer
5.5.1 Der Strafmilderungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB kommt vorliegend nicht zum Tragen, da im Urteilszeitpunkt vom 17. September 2021 die letzten Straftaten erst knapp acht Jahre zurücklagen und somit noch nicht zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind. Da einige Taten nahe der Grenze zur Verjährung liegen, ist jedoch eine leichte Strafminderung angezeigt. Das seitherige Wohlverhalten D.s ist erstellt. Somit ist die Strafe in einem Umfang von rund 10%, d.h. 1,5 Monaten, zu mindern.
5.5.2 Zur Verfahrensdauer und deren Angemessenheit kann vorweg grundsätzlich auf das zu A. Gesagte (E. IX.2.6.2) verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt:
Das Verfahren wurde am 1. Juni 2015 auf D. ausgedehnt und dauerte bis zum Urteil etwas mehr als sechs Jahre. D. wurde am 2./3. Juni 2015, 18. September 2018 und 27. Juni 2019 als beschuldigte Person einvernommen. Zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme vergingen ca. dreieinviertel Jahre, bis zum Erlass des Strafbefehls am 16. Mai 2019 nochmals acht Monate, insgesamt rund vier Jahre. Der Strafbefehl erfolgte in einer Serie von Strafbefehlen, welche die Bundesanwaltschaft ab März 2019 gegen mehrere Mitbeschuldigte in diesem Verfahren erliess (Prozessgeschichte Bst. G). Die scheinbaren Unterbrüche und Pausen erfolgten nicht aus einem Untätigsein der Strafverfolgungsbehörden, sondern ergaben sich aus den umfassenden Beweiserhebungen. D. kam als Mitbeschuldigter im gleichen Verfahren ein Teilnahmerecht zu. Die Verteidigung erhielt laufend Akten (Einvernahmeprotokolle, Berichte etc.; BA 16-009-0001 ff., 16-015-0001 ff., 16-016-0001 ff.). Dass zwischen der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Mai 2019 und der ersten Anklageerhebung vom 30. September 2019 rund vier Monate vergingen, ist nicht zu beanstanden; die Anklage betraf nicht nur D. Das erstinstanzliche Hauptverfahren dauerte – einschliesslich Rückweisung der Anklage – knapp zwei Jahre. Es bestehen nach dem Gesagten keine eigentlichen Lücken im Strafverfahren.
Die Verfahrensdauer von etwas mehr als sechs Jahren bildet für sich allein keinen Grund für eine Strafminderung.
5.6 Die strafmindernden Faktoren sind somit insgesamt im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu Gunsten von D. zu werten.
5.7 Konkrete Strafe
In Würdigung aller Umstände ergibt sich eine konkrete Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe. In diesem Bereich stehen nach dem hier temporal anwendbaren Recht die Strafarten der Freiheits- und der Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Eine Freiheitsstrafe erweist sich nicht als erforderlich, um dem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip und aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe ist demnach eine Geldstrafe im Umfang von 360 Tagessätzen auszufällen.
5.8 Tagessatz
Bei monatlichen Einkünften von netto Fr. 4'466.--, der Krankenkassenprämie von Fr. 524.-- und einem Pauschalbetrag für Steuern von Fr. 500.-- resultiert ein strafrechtliches Nettoeinkommen von Fr. 3'442.--. In Berücksichtigung der sehr guten Vermögensverhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 150.-- festzusetzen.
5.9 Bedingter Strafvollzug
5.9.1 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB als erfüllt: D. ist nicht vorbestraft. Seit der letzten Tat im September 2013, mithin seit acht Jahren, hat er sich wohl verhalten. Die Straftaten stehen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergaben an seine Unternehmen. Es bestehen keine Anzeichen, dass D. unter ähnlichen Umständen wieder straffällig wird, zumal die Strafe und deren drohender Vollzug eine Warnung bilden. D. ist pensioniert, gleichwohl beruflich tätig, und familiär und sozial integriert. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvollzug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Somit kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
5.9.2 Die Probezeit ist vorliegend auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
X. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte; Einziehung; Ersatzforderung
1. Rechtliches
Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Beschlagnahme
2.1 Beschuldigter A.
Die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 5.1 bis 5.6 sowie das beim SECO edierte Personaldossier des Beschuldigten A. sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft an die berechtigten Personen und Amtsstellen zurückzugeben. Davon ausgenommen sind die Gegenstände gemäss Asservaten-Nr. 6, 15, 17, 26, 27, 28, 29 und 35 der Anklageschrift Ziff. 5.1 bzw. Verzeichnis vom 10. Dezember 2014 (BA 08-007-0003 ff., 08-007-0017 ff.), die bereits einer Verwertung zugeführt worden sind und deren Erlös einzuziehen ist (hinten E. X.4.3).
Bei den beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziff. 5.7 der Anklageschrift handelt es sich um Beweismittel; sie sind bei den Akten zu belassen. Die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario).
Die Beschlagnahme des Pensionskassenguthabens von Fr. 806‘894.10 (BA 08007-0062 ff.; TPF 421.510.14 f., 421.510.31) auf dem Konto Nr. 3 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung ist gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der
Verfahrenskosten (E. XII.2.2.1) und gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung der Ersatzforderung (E. X.5.2) in einem reduzierten Umfang aufrechtzuerhalten; sie wird hingegen im Betrag von Fr. 350'000.-- aufgehoben.
2.2 Beschuldigter B.
Die Beschlagnahme des Erlöses aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen in ZZ. (BA 08-006-0007, -0010) in der Höhe von Fr. 383'300.15 auf dem Konto Nr. 3 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung ist gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten (E. XII.2.2.2) und gemäss Art.
71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (E. X.5.3).
2.3 Beschuldigter C.
Infolge Einstellung des Verfahrens bzw. Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mangels Erlangung unrechtmässiger Vorteile aus den Bestechungsdelikten wird die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a, lautend auf C., bei der F. AG aufgehoben. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten wird die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 125'000.-- auf dem Konto Nr. 3 bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung aufrechterhalten (E. XII.2.2.3).
3. Zuweisung beschlagnahmter Vermögenswerte gemäss Art. 73 StGB
3.1 Beschuldigter A.
Die Privatklägerin 1 beantragt die Zuweisung von eingezogenen Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös im Umfang von Fr. 300'000.-- aus dem beschlagnahmten Pensionskassenguthaben von A. und des beschlagnahmten Betrags auf dem Konto lautend auf die G. Inc. (Anträge 4 und 5). Soweit die Privatklägerin ihr Begehren auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB abstützen wollte, fehlt es an der Voraussetzung der Abtretung ihrer durch Vergleich vom 27. Juli 2021 festgesetzten Forderung gegen den Beschuldigten in gleicher Höhe an den Staat. Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Vermögenswerten an die Privatklägerin nach Art. 73 Abs. 1 StGB sind nicht gegeben, weshalb auf die Anträge der Privatklägerin 1 nicht einzutreten ist.
3.2 Beschuldigte B. und C.
Die Privatklägerin 1 beantragt die Zuweisung von beschlagnahmten Vermögenswerten von B. und C. bzw. von deren Verwertungserlös (Anträge 6 und 7). Gemäss Art. 73 StGB können nur eingezogene Vermögenswerte oder deren Verwertungserlöse oder die Ersatzforderung der geschädigten Person herausgegebenen werden, nicht aber die beschlagnahmten Vermögenswerte als solche. Mit dem vorliegenden Urteil werden keine Vermögenswerte zu Lasten von C. und B. eingezogen, sondern (lediglich) die Beschlagnahme bezüglich C. im Umfang von Fr. 125‘000.-- zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten und bezüglich B. im Umfang von Fr. 383‘300.15 zur Sicherung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten aufrechterhalten. Somit sind die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 73 StGB nicht erfüllt, weshalb auf die Anträge der Privatklägerin 1 nicht einzutreten ist.
4. Einziehung
4.1 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Objekt der Einziehung sind konkret bestimmbare, individuelle Vermögenswerte wie Gegenstände, Grundstücke, geldwerte Vorteile und alle Arten von vertraglichen Rechten, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt und die sich konkret und individuell bestimmen lassen (SCHOLL, Art. 70 StGB N. 193 f. in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, X./Basel/Genf 2018).
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder – unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen – bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind weiter echte und unechte Surrogate (Ersatzwerte) des Originalwertes (BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 47). Ein echtes Surrogat liegt vor, wenn der deliktische Originalwert in einen anderen Wertträger übergeführt wurde (z.B. Mobilien oder Immobilen die mit dem Deliktserlös gekauft wurden). Bei einem unechten Surrogat wird der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt.
Der Vermögenswert, der nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll, muss im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein, wobei die Anzahl der erfolgten «Umwandlungen» irrelevant ist. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3c/cc m.H., BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 47; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 234 f.).
Bei einem unechten Surrogat ist eine Einziehung dann möglich, wenn zwischen Originalwert und unechtem Surrogat eine «Papierspur» vorhanden ist (HEIM-GARTNER, StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 11), wobei der Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenswert den ursprünglich direkt durch die Straftat erlangten Vermögenswert ersetzt hat, mit sämtlichen prozessual zulässigen Beweismitteln geführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Juni 2013, in: ZR 2013 (112) Nr. 76; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB N. 234 f.). Ein echtes Surrogat setzt voraus, dass der betreffende Wert nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.H.).
4.2 Guthaben bei der F. AG auf Konto der G. Inc. (A.)
Durch die Akten ist erstellt, dass A. der alleinige Aktionär und wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der G. Inc. auf Konto-Nr. 1 der F. AG ist (BA B10-001-0010 ff.; 10-001-0396).
Unstrittig ist, dass das Kontokorrent Nr. 1a ausschliesslich mit Zuwendungen an A. für erfolgte und zukünftige Vergaben des TCSB alimentiert wurde, wobei die einbezahlten Beträge ausschliesslich von der E. stammten (BA 13-003-0031 f.; 13-001-0077 f.). Das Konto wurde am 20. Juni 2008 (BA 07-001-0022) angelegt, um A. die Äufnung einer (zusätzlichen) Altersvorsorge zu ermöglichen (BA 13001-0077; -0080; -0130 Z 10); es wurde am 6. Februar 2014 gesperrt (BA 07001-0006). Auf das Konto flossen in sechs Tranchen insgesamt Fr. 272'145.-(Fr. 2'145.-- am 27.08.2008; Fr. 40'000.-- am 19.12.2008; Fr. 45'000.-- am 08.01.2009; Fr. 55'000.-- am 24.03.2010; Fr. 80'000.-- am 14.04.2010; Fr. 50'000.-- am 31.08.2012 [BA 07-001-0025 ff.]). Die Gelder wurden in Fonds und Aktien angelegt. Das Kontokorrent in Schweizer Franken Nr. 1b diente zur Abwicklung des Wertschriftenverkehrs des Depots.
Die Vermögenswerte auf dem Konto (Kontokorrent und Depot) der G. Inc. sind deliktischen Ursprungs und unmittelbar A. zuzurechnen. Somit ist der Betrag von
Fr. 252'438.64 (Saldo per 01.07.2021; TPF 422.510.98) einzuziehen. Die Differenz des nicht mehr vorhandenen Betrags (Fr. 19'706.36) ist bei der Berechnung der Ersatzforderung zu berücksichtigen (siehe E. X.5.2).
4.3 Gegenstände aus dem Domizil A.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurden am Domizil von A. in UUU. insgesamt 40 Gegenstände örtlich beschlagnahmt (BA 08-007-0015 ff.), bei denen es sich nachweislich und unbestrittenermassen um nicht gebührende Vorteile handelt, zu deren Annahme A. in seiner Funktion als Ressortleiter TCSB des SECO nicht berechtigt war (BA 10-001-0046; 13-001-0717; 13-003-0350, -0363, -0366, -0372, -0378; 13-007-0017). Um einen weiteren Wertverlust zu vermeiden, wurden mehrere Positionen (Asservaten-Nr. 6, 15, 17, 26, 27, 28, 29 und 35; BA 08-001-0001 ff. bzw. 08-007-0015 ff.) durch A. vorzeitig freihändig verkauft und der Erlös auf das Konto der Bundesanwaltschaft bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung einbezahlt.
Die Verwertungserlöse in der Höhe von insgesamt Fr. 6'411.15 sind einzuziehen.
4.4 Liegenschaften in Spanien (A.)
Im Vorverfahren wurden mehrere Liegenschaften von A. in Spanien beschlagnahmt (BA 18-003-0001 ff.). Die Beschlagnahme wurde in der Folge von der Bundesanwaltschaft zwecks Verwertung aufgehoben und der Verwertungserlös auf ein Konto der Bundesanwaltschaft überwiesen.
Die Verteidigung des Beschuldigten A. bestreitet, dass die Liegenschaft 1 und die Liegenschaft 2 in der Siedlung […], VVV./Spanien, mit Vermögen deliktischer Herkunft erworben worden seien.
Der Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenswert den ursprünglich direkt durch die Straftat erlangten Vermögenswert ersetzt hat (E. X.4.1), kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Beim sog. «Indizienbeweis» wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.)
Erstellt sind zunächst die Eigentumsverhältnisse an den beiden Immobilien in […]/VVV. in Spanien. Aus den Grundbucheinträgen ergibt sich, dass A. die Liegenschaft 2 am 14. November 2007 und die Liegenschaft 1 am 11. November
2008 erworben hat (BA 18-003-0213 f.; 18-003-0210 f.). Am 21. März 2014 wurden beide Immobilien mit einer Grundbuchsperre belegt (BA 18-003-002 ff.).
Gemäss sichergestellter Unterlagen hat A. die Liegenschaft 2 für EUR 210'000.- (Fr. 344'971.--, durchschnittlicher Tagesgeldkurs vom 14. November 2007; Währungsrechner auf www.oanda.com) von HHHH. erworben (BA 10-0010218).
Die Liegenschaft 1 (und andere Immobilien) hat A. am 11. November 2008 von IIII. für EUR 47’000.-- (Fr. 70'907.50, durchschnittlicher Tagesgeldkurs vom 11. November 2008; Währungsrechner auf www.oanda.com) erworben und dem Verkäufer einen Teilbetrag von EUR 15'000.-- in bar übergeben; diesen Geldbetrag hatte A. eingestandenermassen vorgängig von B. bzw. L. als Zuwendung für erfolgte oder zukünftige (pflichtwidrige) Vergaben erhalten (BA 13-001-0131 f., 0133 Z. 21, -0192).
Aus den Akten geht weiter hervor, dass A. am 2. Mai 2007 von der JJJJ. AG, deren damaliger Inhaber B. war, einen – als Darlehen deklarierten – Betrag über Fr. 50'000.-- erhalten hat (BA 13-001-0129, -0180 ff.). Der Vereinbarung ist zu entnehmen, dass dieser Betrag am 2. Mai 2007 an HHHH., […], Spanien, überwiesen wurde. Der Zahlungsauftrag der JJJJ. AG weist den Eintrag «Anteil Haus 36» auf, was darauf schliessen lässt, dass der Betrag dem Erwerb der Liegenschaft 2 diente (BA 18-002-0036). Für die Aussage von A., wonach er die Liegenschaft 2 mit einer Hypothek von EUR 270'000.-- bis EUR 275'000.-- auf die Liegenschaft 3 finanziert habe (BA 13-001-0129), liegen keine Hinwiese vor. Vielmehr geht aus der sichergestellten Kaufquittung zur Liegenschaft 2 hervor, dass ein Teil des Kaufpreises (EUR 40'000.--) nicht von einem Hypothekardarlehen stammte (BA 10-001-0218). Dass A. im Zusamennhang mit Spanien von B. Geld erhalten hat, geht auch aus der Aussage des Beschuldigten A. selbst hervor, wonach er seit 2006 oder 2007 von B. mehrfach pro Jahr EUR 20'000.-- oder EUR 30’000.-- in bar erhalten hat, um das Geld nach Spanien mitzunehmen (BA 13-001-0282 f.). Zudem schloss A. nicht aus, im Zeitraum vom 16. bis 19. März 2007 von B. weitere Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.-- in bar erhalten und diesen Geldbetrag für einen Liegenschaftskauf in Spanien verwendet zu haben (BA B10001-005-0346, 13-001-1067 f.).
Ein weiteres Indiz für die deliktische Herkunft der Vermögenswerte, die für den Erwerb der zwei Immobilien eingesetzt worden sind, liegt im Umstand, dass A. den Betrag von Fr. 415'698.50 (Fr. 344'971.-- für die Liegenschaft 2 im November 2007 und Fr. 70'907.50 für das Apartment Liegenschaft 1 im November 2008)
weder durch sein Anstellungsverhältnis beim SECO erwirtschaften noch aus seinem bestehenden Vermögen realisieren konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass A. im Zeitraum von 2004 bis 2009 sein Arbeitspensum auf 80% bzw. in den Jahren 2010 und 2011 auf 90% reduzierte und erst im Jahr 2012 auf 100% aufstockte. Zudem verfügte er in Spanien über kein regelmässiges Einkommen.
Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, der erhobenen Unterlagen, der vorstehend angeführten gewichtigen Indizien und unter Berücksichtigung des deliktischen Gesamtverhaltens ist für das Gericht erwiesen, dass A. die Immobilien Nr. 36 und Liegenschaft 1 in Spanien mit Vermögen deliktischer Herkunft erworben hat.
Der Erlös aus den Verwertungen (BA 08-007-0062, 16-005-0097) der beiden Immobilien Nr. 36 und Liegenschaft 1 von insgesamt Fr. 156’442.90 ist demnach einzuziehen.
4.5 Die einzuziehenden und allesamt dem Beschuldigten A. zuzurechnenden, deliktisch erlangten Vermögenswerte betragen total Fr. 415'292.69.
5. Ersatzforderung
5.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden – weil sie beispielsweise verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland verbracht wurden –, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die Regelung in Art. 71 Abs. 1 StGB verhindern, dass derjenige, der sich einschlägiger Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird, als jemand, der sie behalten hat (BGE 129 IV 107 E. 3.2). Im Rahmen der Ersatzforderung soll betragsmässig nur der ursprünglich dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft werden (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N. 96), wobei der Betrag gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB auch mittels Schätzung eruiert werden kann (SCHOLL, a.a.O., Art. 71 StGB N. 120).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
5.2 Ersatzforderung gegen A.
Die Bundesanwaltschaft beantragt, es sei auf eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen. Der Beschuldigte stellt Antrag auf Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung (TPF 422.721.190; 422.721.306).
A. hat unrechtmässige Vorteile bzw. Zuwendungen von Fr. 1'439'805.56 für sich oder für von ihm bezeichnete Dritte erhalten. Bezüglich der Subsumtion der inkriminierten Handlungen unter den Tatbestand des Sich bestechen lassens kann vollumfänglich auf das Gesagte (E. IV.4.2) verwiesen werden.
A. hat die unrechtmässig erhaltenen Geldbeträge und Gegenstände für seine Lebenshaltung in der Schweiz und in Spanien verbraucht; davon ausgenommen sind die beschlagnahmten und einzuziehenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 415'292.69 (E. X.4.5) sowie Vermögenswerte, aus denen er keinen nachweisbaren persönlichen Vorteil zog; letztere werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 5 StGB auf rund Fr. 400'000.-- geschätzt. Um die Durchsetzung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 nicht zu gefährden, sind lediglich zwei Drittel des verbleibenden Betrags von rund Fr. 624'000.-- (miteinberechnet ein Betrag von ca. Fr. 19'700.-- auf dem Konto bei der F. AG, lautend auf G. Inc.; E. X.4.2) für eine Ersatzforderung in Betracht zu ziehen, mithin ein Betrag von Fr. 410'000.--.
Der Betrag von Fr. 272'145.-- (E. X.4.2) ist bereits in der Gesamtsumme von Fr. 1'439'805.56 eingeschlossen. Der Betrag von Fr. 19'706.36 (Fr. 272'145.-abzüglich Fr. 252'438.64; E. X.4.2) muss nicht separat ausgewiesen werden; er bildet Teil der berechneten «Ersatzforderungsmasse» und ist deshalb nicht nochmals zu berücksichtigen.
A. bezieht eine AHV-Rente und verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 12'500.- sowie (abzüglich der beschlagnahmten Beträge zur Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten) über ein Pensionskassenguthaben von Fr. 350'000.--. Bei dieser Sachlage vermag die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Betroffenen nach dem Strafvollzug nicht ernstlich zu gefährden. Weitere Umstände nach Art. 71 Abs. 2 StGB sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist zulasten des Beschuldigten A. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 410'000.-- zu begründen.
5.3 Ersatzforderung gegen B.
Die Bundesanwaltschaft beantragt, es sei auf eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu erkennen. Der Beschuldigte stellt Antrag auf Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung (TPF 422.721.191; 422.721.405 f.).
Bezüglich der Subsumtion der inkriminierten Handlungen unter dem Tatbestand der Urkundenfälschung und ungetreuen Geschäftsführung kann vollumfänglich auf das Gesagte (E. V.2.2.2. und V. 2.2.1 sowie VI.2.1) verwiesen werden (p.m. «2007 INT_NCS_NAP» und «2008_12 FuM_NCS_ATV_CE_NAP_CB»). B. hat (gemeinsam mit L., BA 03-000-0038 ff.) der E. durch strafbares Verhalten einen Schaden von Fr. 1'059'550.-- zugefügt und sich selbst im Umfang von Fr. 426'995.-- bereichert (E. V.2.2.1.1 und 2.2.2.2). Dieser Vermögenswert wurde mit anderen Worten durch eine Straftat erlangt und unterliegt grundsätzlich der Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB). B. hat die unrechtmässig erhaltenen Geldbeträge für seine Lebenshaltung verbraucht, weshalb nur noch eine Ersatzforderung in Frage kommt.
B. hat ein monatliches Nettogehalt von ca. Fr. 13'250.--, kein Vermögen und Schulden von Fr. 115'000.-- (wovon Fr. 65'000.-- die Restschuld aus der Vereinbarung bezüglich Schadenswiedergutmachung mit dem SECO bilden). An seine Ex-Frau muss er noch bis Ende 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- bezahlen. Er wohnt mit seiner Ehefrau in einer dieser gehörenden Eigentumswohnung (TPF 422.232.4.8 f., 422.732.3 f.). Bei dieser Sachlage vermag die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Betroffenen nicht ernstlich zu gefährden. Weitere Umstände nach Art. 71 Abs. 2 StGB sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist zulasten des Beschuldigten B. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 426’955.-- zu begründen.
XI. Zivilklagen
1. Rechtliches
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO).
Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich als Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht gebracht werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 122 StPO N. 2).
Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein der Geschädigte nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Unternehmen nach Art. 112 StPO (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3).
Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO indes nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbehauptungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (SCHMID/JO-SITSCH, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1).
2. Privatklägerin 1 (SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT)
2.1 Die Privatklägerin 1 konstituierte sich im Vorverfahren als Straf- und Zivilklägerin (Prozessgeschichte Bst. H). Sie ist aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Zivilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen der Beschuldigten gründen.
2.2 Die Privatklägerin legte mit Eingabe vom 29. Juli 2021 je eine zivilrechtliche Vereinbarung mit A. bzw. mit B. ins Recht (TPF 422.551.4 ff.). Im Übrigen bezifferte und begründete sie zivilrechtliche Ansprüche gegen C. und D. anlässlich der
Hauptverhandlung im Parteivortrag (Plädoyernotizen Ziff. 54 ff.). Die ins Recht gefassten Personen konnten Stellung nehmen.
Der Beschuldigte A. stellte keine formellen Anträge, sondern verwies auf die zivilrechtliche Vereinbarung mit der Privatklägerin vom 27. Juli 2021 (Plädoyernotizen S. 81).
Der Beschuldigte B. stellte keine formellen Anträge, sondern verwies auf die zivilrechtliche Vereinbarung mit der Privatklägerin vom 28. Juni 2021/5. Juli 2021 sowie seine Eingabe vom 16. Juli 2021 (Plädoyernotizen Ziff. 294).
Der Beschuldigte C. beantragte Abweisung der Zivilklage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Der Beschuldigte D. beantragte Abweisung der Zivilklage, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
2.3 Zivilklage gegen A. und B.
Von den aussergerichtlichen zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Privatklägerin und A. vom 27. Juli 2021 (TPF 422.551.7 ff.) bzw. der Privatklägerin und B. vom 28. Juni 2021/5. Juli 2021 (TPF 422.551.11 ff.) ist im Urteil Vormerk zu nehmen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 124 StPO N. 5 f.). Das Gericht hat aufgrund dieser beiden Vergleiche keine zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin gegen A. bzw. B. mehr zu beurteilen.
2.4 Zivilklage gegen C.
Die Privatklägerin verlangt Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 19'106'285.30 zuzüglich Zins.
a) SBO-Rabatte: Schaden Fr. 18'076'347.75
Die Privatklägerin macht einen Schaden von Fr. 18'076'347.75 im Zusammenhang mit den sog. SBO-Rabatten geltend. Sie führt aus, Rabatte in diesem Umfang habe die Firma E. von der H. im Zusammenhang mit den Aufträgen des SECO erhalten, aber C. habe diese während Jahren nicht an das SECO weitergegeben. Die E. wäre gegenüber der H. verpflichtet gewesen, solche Rabatte an das SECO weiterzugeben (Plädoyer Ziff. 67 und 69).
Der Beschuldigte C. bestreitet, dass er bzw. die E. aufgrund einer Verpflichtung der E. gegenüber der H. die SBO-Rabatte bei SECO-Aufträgen an den Endkunden SECO hätte weitergeben müssen; allenfalls hätte die E. bei einem H. Audit Rückforderungen gewärtigen müssen. Ein entsprechender Anspruch des SECO sei nicht erstellt. Die Berechnung der SBO-Rabatte sei nicht korrekt und der Schaden sei nicht substantiiert (Plädoyernotizen S. 57-60).
Da aus Sicht der Privatklägerin ein Vertragsverhältnis zwischen der E. und der H. – offenbar mit Drittwirkung gegenüber dem SECO – Grundlage des Schadenersatzanspruches bildet, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Fragestellung und nicht um einen durch eine strafbare Handlung von C. bewirkten Schaden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Rechtsgrundlage bildet ein Vertragsverhältnis und nicht eine Haftung aus unerlaubter Handlung i.S.v. Art. 41 ff. OR. Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Privatklägerin zur Gehilfenschaft von C. zur ungetreuen Amtsführung von A. betreffen zudem einen anderen Sachverhalt, nämlich die Verrechnung fiktiver Dienstleistungen und das Liefern von Begründungen für die freihändige Vergabe (Plädoyer Ziff. 67 i.V.m. Ziff. 38 ff., insbes.
46 und 48). C. wurde in diesem Zusammenhang (Nichtweitergabe der SBO-Rabatte) nicht wegen Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB angeklagt. Mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von C. fehlt es zum Vorneherein an einer Grundlage für eine Beurteilung der Schadenersatzforderung. Eine adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche ist ausgeschlossen. In Bezug auf die Passivlegitimation stellt sich zudem die Frage der Zulässigkeit des Durchgriffs auf die Organe, welche für die E. gehandelt haben. Die Privatklägerin macht diesbezüglich keine tatsächlichen Ausführungen. Die Sache wäre somit auch in dieser Hinsicht nicht spruchreif, weshalb eine weitere Grundlage für eine Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht fehlt.
Die Zivilklage ist in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Fiktive Verrechnung nicht erbrachter Leistungen: Schaden Fr. 952'373.90 (Plädoyer Ziff. 74 ff.) bzw. Fr. 810’783.05 (Plädoyer Ziff. 96)
Im Zusammenhang mit den fiktiven Rechnungen der E. gegenüber dem SECO wird ein Schaden von Fr. 952'373.90 geltend gemacht (Plädoyer Ziff. 75). Beim Zusammenzug der Forderungspositionen wird ein Betrag von Fr. 810'783.05 aufgeführt (Plädoyer Ziff. 96). Zum Sachverhalt wird ausgeführt, C. habe mit A., in Mittäterschaft mit B., Absprachen betreffend die Verrechnung fiktiver Leistungen getroffen und damit den Tatbestand der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung erfüllt. Die fiktiven Rechnungen seien A. von B. und C. zugestellt worden, A. habe diese dann zur Zahlung freigegeben (Plädoyer Ziff. 46, 48, 74, 76). Die Privatklägerin verweist dazu auf die Anklageschrift und das Plädoyer der Bundesanwaltschaft (Plädoyer Ziff. 48).
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Amtsführung gegenüber A. wird in Anklage Ziff. 2.1.1.1.11-2.1.1.1.18 (fiktive DL-Verrechnungen) ein Deliktsbetrag von total Fr. 952'373.90 geltend gemacht. C. ist diesbezüglich wegen Gehilfenschaft angeklagt (Anklage Ziff. 2.3.4, S. 380 ff.), ebenso B. (Anklage Ziff. 2.2.5, S. 308 ff.). A. und B. können ein Deliktsbetrag von Fr. 776'041.35 und C. ein solcher von Fr. 608'749.35 zugerechnet werden. Der Schaden des SECO ist insoweit erstellt.
In Bezug auf die Passivlegitimation von C. stellt sich in zivilrechtlicher Hinsicht indessen die Frage der Zulässigkeit des Durchgriffs auf die Organe, welche für die E. – in deren Namen die Rechnungen ausgestellt worden sind – gehandelt haben. Die Privatklägerin macht diesbezüglich keine tatsächlichen Ausführungen. Die Sache ist in dieser Hinsicht nicht spruchreif, weshalb eine Grundlage für die adhäsionsweise Beurteilung der Schadenersatzforderung fehlt.
Die Zivilklage ist in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen.
c) Pauschale Verrechnung statt Verrechnung nach Aufwand: Schaden Fr. 168'098.30
Die Privatklägerin macht im Zusammenhang mit Leistungen der E. ans SECO im Rahmen der Beschaffung von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen und Wartung einen Schaden von Fr. 168'098.30 zufolge pauschaler Verrechnung statt der vertraglich vereinbarten Abrechnung nach Aufwand geltend, wovon Fr. 158'414.30 im Zusammenhang mit BIS 2271 (Plädoyer Ziff. 79-81) und Fr. 9'684.-- im Zusammenhang mit BIS 1297 (Plädoyer Ziff. 82-84) stehend.
Zu Anklageziffer 2.1.1.1.8 Ausbreitung DMS ASAL (BIS 2271 bis 2273) konnte im Zusammenhang mit der pauschalen Rechnungstellung für Dienstleistungen im Umfang von total Fr. 500'000.-- (Anklage S. 48) ein von A. dem SECO durch pflichtwidriges Verhalten verursachter Schaden von Fr. 158'414.30 festgestellt werden, weshalb A. den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB erfüllt. C. ist in diesem Zusammenhang indes nicht der Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB angeklagt, sondern hinsichtlich eines anderen Vorwurfs, wonach A. mit E-Mail vom 4. Dezember 2011 C. einen Entwurf für eine Begründung für eine freihändige Vergabe zugesandt habe, worauf C. mit E-Mail vom 5. Dezember 2011 eine ergänzende Begründung geliefert habe (Anklage ad C. S.
382 f.; ad A. S. 47). Sowohl A. wie auch C. haben diesbezüglich den Tatbestand
von Art. 314 StGB bzw. der Gehilfenschaft zwar erfüllt. Allerdings wurde der einleitend festgestellte Schaden nicht durch dieses Verhalten verursacht. Der Schaden entstand demnach nicht durch ein strafbares Verhalten von C. Eine adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche ist ausgeschlossen.
Zu Anklageziffer 2.1.1.1.3 Betriebskonzept i-Server (BIS 1297) wurde im Zusammenhang mit der pauschalen Rechnungstellung ein von A. dem SECO durch pflichtwidriges Verhalten verursachter Schaden von Fr. 97'916.-- festgestellt, weshalb A. insoweit den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB erfüllt hat. C. ist in diesem Zusammenhang indes nicht der Gehilfenschaft angeklagt (Anklageschrift S. 380 ff.). Eine adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche ist ausgeschlossen.
Die Zivilklage ist demnach in beiden Punkten auf den Zivilweg zu verweisen.
d) Verrechnung erhöhter Stundenanzahl: Schaden Fr. 51’056.20
Die Privatklägerin macht einen Schaden von Fr. 51’056.20 geltend, weil die E. die von einem externen Mitarbeiter (QQQ.) tatsächlich geleisteten 949 Arbeitsstunden auf den Arbeitsrapporten mit dem Faktor 1,25 multipliziert und somit 1'186,25 Std. (949 Std. x 1,25 = 1'186,25 Std.) verrechnet habe. Dem SECO seien dadurch 237,25 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%, somit Fr. 51’056.20, zu viel in Rechnung gestellt worden (Plädoyer Ziff. 89 ff.). Die Privatklägerin verweist dazu auf den Schlussbericht (BA 10-001-1116). Aus diesem ergibt sich, dass die E. zu BIS 1901 einerseits mit Rechnung Nr. 41929 vom 26. Juli 2010 – als versteckte Entschädigung für Reisezeit – (fiktive) Dienstleistungen im Betrag von Fr. 62'408.--, andererseits die von QQQ. geleisteten
949 Arbeitsstunden mit Faktor 1,25 in Rechnung gestellt habe, wodurch dem SECO zusätzlich Fr. 51’056.20 zu viel in Rechnung gestellt worden seien. Insgesamt seien dem SECO durch das pflichtwidrige Verhalten von A. Fr. 113'463.20 inkl. MWST überfakturiert worden (BA 10-001-1115 bis -1117).
Gemäss Anklage Ziff. 2.1.1.1.7 Ablösung der ASAL Systeme, Umbau der SAP Systeme, wird A. vorgeworfen, bezüglich BIS 1901 die Rechnung 41929 vom 26. Juli 2010 für Fr. 62'408.-- inkl. MWST visiert und zur Zahlung freigegeben zu haben, obwohl es sich dabei um fiktive Dienstleistungen gehandelt habe, mit denen effektiv die gemäss Vertrag nicht verrechenbaren Fahrzeiten als Spesen in Rechnung gestellt worden seien (Anklageschrift S. 46). A. hat in diesem Zusammenhang den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllt. Für den zweiten Sachverhalt (überhöhte Verrechnung der Arbeitsstunden von QQQ.) wurde A. nicht angeklagt. C. wurde im Zusammenhang mit BIS 1901 in keiner Hinsicht – weder zum ersten noch zum zweiten Sachverhalt – wegen Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB angeklagt (Anklageschrift S. 380 ff.). Eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber C. ist nicht zulässig.
Die Zivilklage ist in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zivilklage gegen C. insgesamt auf den Zivilweg zu verweisen ist.
2.5 Zivilklage gegen D.
a) Die Privatklägerin 1 verlangt Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 656'881.20 zuzüglich Zins.
b) Der Beschuldigte D. bestreitet ein widerrechtliches Verhalten. Es sei im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, durch welches Verhalten er einen Schaden verursacht habe. Es fehle am Erfordernis des Schadens (Plädoyer S. 19 f.).
c) Vorab ist festzuhalten, dass D. wegen Bestechens gemäss Art. 322ter StGB angeklagt wurde und einzig wegen dieses Tatbestands verurteilt wurde. Das strafbare Verhalten besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für eine im Ermessen stehende oder eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung eines Beamten. Der Tatbestand setzt mithin keinen Schaden des Gemeinwesens voraus. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend dem SECO aufgrund von Bestechungshandlungen ein Schaden entstanden sein soll.
Soweit eine pflichtwidrige (und nicht eine im Ermessenen stehende) Handlung eines Beamten einer Zuwendung an ihn oder einen Dritten gegenübersteht, macht sich der Beamte der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB strafbar. Der Aussenstehende kann dabei als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in Erscheinung treten, wobei ein Mittäter als Gehilfe zu bestrafen ist (Teilnahme am echten Sonderdelikt; Art. 26 StGB). Nur in dieser Konstellation ist denkbar, dass der Aussenstehende – der gleichzeitig ein Bestechender sein kann – für einen Schaden des Gemeinwesens haftet, da bei der ungetreuen Amtsführung der Schaden, der gerade auch finanzieller Art sein kann, Tatbestandselement bildet.
D. wurde nicht wegen Teilnahme i.S.v. Art. 24 ff. StGB, namentlich nicht wegen Gehilfenschaft, im Zusammenhang mit Art. 314 StGB angeklagt. Es besteht daher keine Rechtsgrundlage für eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren gegen ihn. Ein Schaden infolge Bestechens liegt nicht vor. Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.
d) Ergänzend kann zu den Schadenersatzbegehren festgehalten werden:
aa) Verrechnung von Mehraufwand für Preiserhöhung der Rohstoffe: Schaden Fr. 11'702.60
Die Privatklägerin stützt sich für ihren Anspruch auf einen Werkvertrag zwischen dem SECO und der AAA. AG vom 8. Mai 2007 zum Bau eines «Sicheren IT-Centers» und die gestützt darauf erfolgte Rechnungstellung (Plädoyer Ziff. 104 ff.). Ob die AAA. AG berechtigt war, Mehrkosten von Fr. 11'702.60 wegen nachträglicher Preiserhöhung für Rohstoffe wie Edelstahl und Kupfer in Rechnung zu stellen, ist eine vertragsrechtliche Frage; ein strafrechtliches Verhalten wird nicht dargelegt. Die Zivilklage ist demnach auf den Zivilweg zu verweisen.
bb) Verrechnung überhöhter Stundenansätze: Schaden Fr. 17'766.20
Die Privatklägerin macht geltend, in BIS 1444 und 1557 seien in den Verträgen mit der AAA. AG überhöhte Stundenansätze von Fr. 210.-- statt Fr. 190.-- (BIS 1444) bzw. Fr. 210.-- statt Fr. 170.-- (BIS 1557) entgegen den geltenden Richtlinien des TCSB vereinbart worden. Es sei ihr dadurch ein Schaden von insgesamt Fr. 17'766.20 entstanden (Plädoyer Ziff. 110 ff.).
A. hat in diesem Zusammenhang den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt (Anklage Ziff. 2.1.1.3.2 Dienstleistungsvertrag BIS 1444; Anklage Ziff. 2.1.1.3.4 Planung IT-Sicherheitsraum BIS 1557). Da D. – ausser dem Bestechen von A. – bei diesen Vergaben kein strafbares Verhalten, namentlich keine Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, vorgeworfen wird, besteht keine Rechtsgrundlage für eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen ihn. Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
cc) Doppelte Vergabe von Wartungs- und Pikettdienstverträgen: Schaden Fr. 53'913.60
A. wird in Bezug auf die Vorwürfe betreffend die pflichtwidrige Vergabe von Wartungs- und Pikettdienstverträgen an die BBB. AG bzw. AAA. AG, auf welche sich die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin beziehen (Plädoyer Ziff. 119 ff.), vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freigesprochen (Anklage Ziff. 2.1.1.3.5, 2.1.1.3.6, 2.1.1.3.8). Ein Schaden des SECO ist in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
In Bezug auf Anklage Ziff. 2.1.1.3.9 (BIS 2589) betreffend die Vergabe von Verträgen an die AAA. AG hat A. den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllt. Allerdings
ist D. in diesem Zusammenhang nicht wegen Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB angeklagt. Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
dd) Fehlende Anrechnung bereits bezahlter Leistungen beim Abschluss eines Pikettvertrages: Schaden Fr. 38'188.80
Die Privatklägerin bringt vor, A. habe mit der AAA. AG für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015 einen 7/24 Pikettvertrag für die beiden Standorte F12 und LW10 abgeschlossen (BIS 2589). Aufgrund von zwei Verträgen mit der BBB. AG habe für die Jahre 2012 bis 2015 bereits eine 5/12 Pikettabdeckung bestanden (BIS 2427 und 2433). Damit habe das SECO für die bereits bezahlte 5/12 Pikettabdeckung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 pro Jahr, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 4.-- und 52 Kalenderwochen, Fr. 13'478.40 inkl. MWST bzw. für die gesamte Vertragslaufzeit von 34 Monaten Fr. 38'188.80 zu viel bezahlt. D. habe im Rahmen der Korruptionsvereinbarung mit A. widerrechtlich gehandelt (Plädoyer Ziff. 129 ff.).
A. wird in Bezug auf Anklage Ziff. 2.1.1.3.8 betreffend den Abschluss der Verträge gemäss BIS 2427 und 2433 vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freigesprochen. In Bezug auf Anklage Ziff. 2.1.1.3.9 ist der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt, wobei ein finanzieller Schaden in der Höhe rund Fr. 19'000.-- erstellt ist (E. II.2.7.3.8). Diesbezüglich wurde D. nicht wegen Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB angeklagt, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist.
ee) Verrechnung fiktiver Leistungen zwecks Generierung von Bestechungsgeldern: Schaden Fr. 535'310.--
Die Privatklägerin bringt vor, die AAA. AG habe dem SECO einen Mehraufwand von Fr. 622'179.70 in Rechnung gestellt. Diesen Rechnungen stünden Rechnungen der SS. für Beratungs- und Unterstützungsleistungen an die AAA. AG im Betrag von Fr. 535'310.-- gegenüber. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um fiktive Leistungen der SS. handle; D. habe erklärt, dass er sich nie von K. oder dessen Gesellschaft habe beraten lassen. Indem in den Rechnungen der AAA. AG an das SECO kein Leistungsnachweis über Arbeiten der SS. oder der RR. vorliege, habe das SECO D. (bzw. dessen Firma) einen Betrag von Fr. 535'310.-- bezahlt, dem keine Leistungen der AAA. AG gegenübergestanden hätten (Plädoyer Ziff. 139-141).
D. führt aus, er habe sämtliche Verträge zur vollen Zufriedenheit des SECO ausgeführt und in keinerlei Hinsicht fiktive Rechnungen gestellt. Das SECO habe mithin genau das erhalten, wofür es auch bezahlt habe (Plädoyer S. 20).
A. wird in Bezug auf Anklage Ziff. 2.1.1.3.7 vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freigesprochen. Mangels strafbaren Verhaltens von A. fehlt es an einer Grundlage für eine adhäsionsweise Geltendmachung der Schadenersatzansprüche. Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Privatklägerin 2 (E.)
3.1 Die Privatklägerin 2 konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 27. August 2014 als Straf- und Zivilklägerin (Prozessgeschichte Bst. H). Sie ist aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Zivilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen der Beschuldigten gründen.
3.2 Die Privatklägerin wird vorliegend durch das Handelsregister- und Konkursamt Zug vertreten. Die Konkursverwaltung ist als Vertreterin der Konkursmasse zur Prozessführung befugt (Art. 240 SchKG; vgl. auch Art. 204 SchKG). Die Konkursverwaltung vertritt die Masse vor Gericht. Sie handelt bei der Prozessführung als gesetzliche Vertreterin des Schuldners bzw. der Konkursmasse. Dazu bedarf sie keiner besonderen Prozessvollmacht. Der Schuldner verliert mit der Konkurseröffnung die Befugnis zur Prozessführung, aber nicht die Rechte über sein Vermögen. Deshalb muss die Konkursmasse bzw. die Konkursverwaltung erklären, ob sie an einem vom Schuldner vor Konkurseröffnung eingeleiteten Zivilprozess (was die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren grundsätzlich ist) festhalten will. Lehnt sie die Fortführung des Prozesses ab, so geht die Prozessführungsbefugnis sowie die Verfügungsbefugnis über die eingeklagte Forderung auf den Schuldner zurück (STAEHE-LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar SchKG, 1998, Art. 204 SchKG N. 44 f., Art. 240 SchKG N. 4 und 9 ff.). Das Handelsregister- und Konkursamt Zug handelt vorliegend als Konkursverwaltung der Privatklägerin. Eine formelle Erklärung liegt zwar nicht in den Akten, jedoch steht – mangels Abstandnahme vom (Adhäsions-)Zivilprozess und aufgrund der Eingaben im erstinstanzlichen Hauptverfahren – fest, dass das Handelsregister- und Konkursamt Zug die Fortführung des Prozesses nicht abgelehnt hat und demnach zur Prozessführung befugt ist.
3.3 Die Privatklägerin bezifferte und begründete ihre Zivilklage mit Eingabe vom 3. August 2021, unter Hinweis auf eine Eingabe vom 27. August 2014 (BA 15006-0006 ff.). Die Beklagten konnten in der Hauptverhandlung Stellung nehmen.
Der Beschuldigte A. beantragte Abweisung der Zivilklage, eventualiter sei auf die Zivilklage nicht einzutreten.
Der Beschuldigte B. beantragte Abweisung der Zivilklage, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
Der Beschuldigte C. beantragte Abweisung der Zivilklage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
3.4 Zivilklage gegen B. und C. (Anträge 1-4)
a) Antrag 1: Schadenersatz Fr. 3'963'251.10
Das Rechtsbegehren betrifft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'963'251.10 wegen entgangenen Gewinns. Die Privatklägerin macht diesbezüglich geltend, aufgrund des Strafverfahrens habe das SECO eine von der Privatklägerin zu liefernde Hardware nicht mehr annehmen wollen, weshalb sie eine Erlöseinbusse erlitten habe. Der behauptete Schaden ist mithin nicht auf ein strafbares Verhalten von B. oder C. zurückzuführen, sondern auf die angebliche Annahmeverweigerung durch das SECO. Es handelt sich demnach um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Eine adhäsionsweise Geltendmachung dieser Zivilansprüche ist daher nicht möglich. Die Zivilklage ist auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Antrag 2: Schadenersatz Fr. 2'788'091.70
Die Privatklägerin macht Kosten von Fr. 2'788'091.70 geltend, die ihr durch den Beizug externer Spezialisten bei der Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen der Strafuntersuchung entstanden seien.
Es handelt sich der Sache nach um Aufwendungen im Rahmen des Verfahrens. Der Antrag wird daher als Begehren um Parteientschädigung nach Art. 433 StPO behandelt.
c) Antrag 3: Schadenersatz Fr. 1'814'411.90
Die Privatklägerin macht Schadenersatz von Fr. 1'814'411.90 im Zusammenhang mit einer fiktiven Rechnung vom 7. Juli 2004 geltend, welche B. in Absprache mit C. im Namen der Q. AG an die damalige P. (später E.) gestellt habe. C. habe diese Rechnung zu Lasten der P. (später E.) bezahlt.
Es handelt sich hierbei um den Sachverhalt gemäss Anklage Ziff. 2.2.1.1.1 (B.) bzw. Ziff. 2.3.1.1.1 (C.). Der Sachverhalt ist in strafrechtlicher Hinsicht verjährt, weshalb auch allfällige zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz aus der
strafbaren Handlung verjährt sind (Art. 60 Abs. 2 OR [sowohl gemäss alter, als auch neuer, seit 1. Januar 2020 geltender Fassung]). Die Anwendbarkeit dieser ausserordentlichen Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine Forderung aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen, und dass die anwendbare strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die zivilrechtliche ist (DÄPPEN, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2019, Art. 60 OR N. 11). Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erwächst dem Schuldner unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Forderung erlischt nicht, sondern wird zur Naturalobligation, die gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durch Klage erzwingbar ist (DÄPPEN, a.a.O., Art. 127 OR N. 22 i.V.m. Art. 60 OR N. 16). Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Verlangt wird eine «ausdrückliche Erhebung», d.h. eine Erklärung, die als Verjährungseinrede ausgelegt werden kann. Ein blosser Antrag auf Klageabweisung genügt nicht. Als ausreichend wurden bisher etwa die Formulierungen «nach so langer Zeit zahle ich nicht mehr», «der Kläger hätte halt früher kommen sollen», oder dergleichen angesehen (vgl. DÄPPEN, a.a.O., Art. 142 OR N. 3). Die begründete Verjährungseinrede führt im Zivilprozess zur Abweisung von Leistungsbegehren infolge Unbegründetheit (DÄPPEN, a.a.O., Art. 127 OR N. 23).
Der Beschuldigte B. erhob ausdrücklich die Einrede der Verjährung (Plädoyer Ziff. 295 f.). Die Zivilklage gegen B. ist in diesem Punkt abzuweisen.
Der Beschuldigte C. bestreitet die Forderung und bringt vor, sie sei nicht substantiiert. Offenbar gehe sie auf das Jahr 2004 zurück, als er noch Alleinaktionär der P. gewesen sei. Erst im Jahr 2005 habe er sein Unternehmen zum damaligen Substanzwert verkauft. Mehr müsse dazu nicht gesagt werden (Plädoyernotizen S. 57). Damit bringt der Beschuldigte zum Ausdruck, dass er wegen langen Zeitablaufs – sofern die Forderung überhaupt begründet wäre – nicht zahlen will. Diese Erklärung ist als prozessuale Verjährungseinrede auszulegen. Auch die Zivilklage gegen C. ist in diesem Punkt abzuweisen.
d) Antrag 4: Schadenersatz (insgesamt) Fr. 1'059'550.--
Die Privatklägerin bringt vor, die E. habe aufgrund fiktiver Rechnungen der DD. im Zeitraum April 2008 bis März 2012 insgesamt Fr. 1'059'550.-- an die DD. bezahlt. Diesen Rechnungen hätten keine Leistungen der DD. gegenübergestanden. B. und C. hätten sich dadurch der Falschbeurkundung zu Lasten der E. schuldig gemacht. Die Privatklägerin verweist dazu auf die Anklageschrift (S. 252 ff. bzw. 315 ff.) und die Tabellen 51 bzw. 57 der Anklageschrift. Im Einzelnen macht sie folgende Schadensbeträge geltend:
Fr. 101'250.-- nebst Zins zu 5% seit 30.06.2008; Fr. 110'250.-- nebst Zins zu 5% seit 09.09.2008; Fr. 58'500.-- nebst Zins zu 5% seit 28.11.2008; Fr. 24'750.-- nebst Zins zu 5% seit 04.06.2009; Fr. 38'250.-- nebst Zins zu 5% seit 04.06.2009; Fr. 15'300.-- nebst Zins zu 5% seit 04.06.2009; Fr. 38'550.-- nebst Zins zu 5% seit 16.09.2009; Fr. 435'780.-- nebst Zins zu 5% seit 08.03.2010; Fr. 37'660.-- nebst Zins zu 5% seit 26.10.2010; Fr. 113'400.-- nebst Zins zu 5% seit 16.06.2011; Fr. 85'860.-- nebst Zins zu 5% seit 13.03.2012.
Dieser Schaden sei ihr durch B. und/oder C. zu ersetzen.
B. bestreitet diese Schadenersatzansprüche. Die Ansprüche seien nicht substantiiert und nicht nachvollziehbar, auch nicht unter Hinweis auf das Schreiben von Rechtsanwalt KKKK. vom 27. August 2014. Zudem werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben (Plädoyernotizen Ziff. 296).
C. bestreitet, dass der E. im Zusammenhang mit angeblich fiktiven Rechnungen gemäss Tabelle 51 bzw. 57 ein Schaden entstanden sei. Dies werde weder dargelegt, noch sei es nachvollziehbar (Plädoyernotizen S. 57).
B. (Anklage Ziff. 2.2.1.3.1) und C. (Ziff. 2.3.1.2.1) wurden in diesem Zusammenhang wegen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB angeklagt.
B. wird schuldig gesprochen. Der Sachverhalt ist erstellt und der Schaden ist auf das strafbare Verhalten von B. zurückzuführen. Die Schadenersatzforderung ist im Übrigen nicht verjährt (Art. 60 Abs. 2 OR). Die Zivilklage gegen ihn ist mitsamt geltend gemachtem Schadenszins gutzuheissen.
C. wird hingegen freigesprochen, weshalb die Zivilklage gegen ihn abzuweisen ist.
3.5 Zivilklage gegen A. (Antrag 5)
Die Privatklägerin beantragt Zusprechung der Beträge von Fr. 1'422'244.44 und EUR 62'688.32, je zuzüglich Zins zu 5%, als Schadenersatz. Sie macht geltend, A. und von ihm begünstigte Dritte hätten von den Firmen P. bzw. E. von September 2004 bis Dezember 2013 Zuwendungen erhalten. Sie verweist für die einzelnen Positionen auf Tabelle 39a der Anklageschrift, wobei die nicht durch die P.
bzw. E. gewährten Zuwendungen in Abzug zu bringen seien. A. habe die von der P. bzw. E. erhaltenen Zuwendungen von insgesamt Fr. 1'422'244.44 und EUR 62'688.32 zu ersetzen.
Es handelt sich offensichtlich um Bestechungsgelder, welche A. für Auftragsvergaben an die P. bzw. die E. erhalten haben soll. A. wird in diesem Zusammenhang zwar teilweise schuldig gesprochen. Durch die Annahme von Bestechungsgeldern ist der E. indes kein Schaden aus einer strafbaren Handlung von A. entstanden; allenfalls ist ihr ein Schaden durch das Bezahlen von Bestechungsgeldern durch ihre Mitarbeiter B. und C. erwachsen. Die Zivilklage gegen A. ist auf den Zivilweg zu verweisen.
XII. Verfahrenskosten
1. Rechtliches
1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).
1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Kostenfestsetzung und -auferlegung
2.1 Kostenfestsetzung (ohne amtliche Verteidigung)
2.1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren SV.14.0100 für den zur Anklage gebrachten Verfahrensteil eine Gebühr von Fr. 20‘300.--. Diese Gebühr ergibt sich aus einer Gesamtgebühr von Fr. 25'000.-- für die gesamte Untersuchung abzüglich der Teilgebühren in der Höhe von Fr. 4'700.-- für die anderweitig rechtskräftig erledigten Verfahrensteile. Für die polizeilichen Ermittlungen wird eine Gebühr von Fr. 17'000.-- geltend gemacht (BA 24-002-0001). Damit beträgt die Gebühr für das Vorverfahren insgesamt Fr. 37'300.--. Die Gebühr ist dem Aufwand angemessen und in dieser Höhe festzusetzen.
Die den Beschuldigten auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens belaufen sich auf Fr. 6'726.30. Davon entfallen auf A. Fr. 4'232.30, auf B. Fr. 47.--, auf C. Fr. 2'447.-- und auf D. 0 Franken (BA 24-001-0000a-d).
2.1.2 Für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 25‘000.-(einschliesslich Auslagenpauschale für Kanzleiaufwand wie Porti, Telefon etc.) festzusetzen. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 390.-- (Zeugenentschädigungen), wovon Fr. 152.50 auf A. und Fr. 237.50 auf C. entfallen.
2.1.3 Damit betragen die (auferlegbaren) Verfahrenskosten insgesamt Fr. 69'416.30. Diese sind den einzelnen Beschuldigten wie folgt anteilsmässig zuzuordnen:
A. Fr. 25'884.80 (Gebühren Untersuchung Fr. 6'500.--, Gebühr Ermittlungen Fr. 6'000.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 4'232.30, Gerichtsgebühr Fr. 9'000.-- und Auslagen Gericht Fr. 152.50);
B. Fr. 18'347.-- (Gebühr Untersuchung Fr. 6'300.--, Gebühr Ermittlungen Fr. 5'000.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 47.--, Gerichtsgebühr Fr. 7'000.--);
C. Fr. 21'184.50 (Gebühr Untersuchung Fr. 6'500.--, Gebühr Ermittlungen Fr. 5'000.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 2’447.--, Gerichtsgebühr Fr. 7'000.-- und Auslagen Gericht Fr. 237.50);
D. Fr. 4'000.-- (Gebühr Untersuchung Fr. 1'000.--, Gebühr Ermittlungen Fr. 1'000.--, Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--).
2.2 Kostenauferlegung
2.2.1 A. sind aufgrund der teilweisen Einstellung des Verfahrens und des teilweisen Freispruchs die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in einem reduzierten Umfang von 75%, ausmachend Fr. 19'413.60, aufzuerlegen.
2.2.2 B. sind aufgrund der teilweisen Einstellung des Verfahrens die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in einem reduzierten Umfang von 80%, ausmachend Fr. 14'677.60, aufzuerlegen. Der teilweise Freispruch wirkt sich nicht aus, da er hinsichtlich des Verfahrensaufwands von untergeordneter Bedeutung ist.
2.2.3 C. sind aufgrund der teilweisen Einstellung des Verfahrens und des teilweisen Freispruchs die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in einem reduzierten Umfang von 50%, ausmachend Fr. 10'592.25, aufzuerlegen.
2.2.4 D. sind die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- aufgrund des umfassenden Schuldspruchs vollumfänglich aufzuerlegen.
XIII. Entschädigungen
1. Privatklägerschaft
1.1 Rechtliches
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 433 StPO N. 3).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. E. XIV.1).
1.2 Privatklägerin 1 (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Die Privatklägerin 1 obsiegt im Strafpunkt gegen die Beschuldigten A., B. und C. teilweise und gegen D. vollständig. Ihre Zivilklage gegen C. und D. wird auf den Zivilweg verwiesen; mit A. und B. hat sie sich kurz vor der Hauptverhandlung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche aussergerichtlich geeinigt. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf entsprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6).
Die Privatklägerin macht mit Kostennote von Rechtsanwalt Rothenbühler vom 5. August 2021 für ihre Aufwendungen in der Zeit vom 14. März 2014 bis 17. September 2021 (Datum Urteilseröffnung; einschliesslich Aufwand für Urteilsbesprechung) eine Entschädigung von total Fr. 174'854.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF 422.851.3 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen:
Allgemeine Bemerkungen: Es sind diverse Doppelspurigkeiten feststellbar. Für die Hauptverhandlung wurden teilweise drei Rechtsvertreter verrechnet, es wird jedoch nur die Anwesenheit von einem Rechtsvertreter pro Tag berücksichtigt (ebenso hinsichtlich der Auslagen, wie Reisespesen etc.). Sodann sind für die Ausarbeitung des Plädoyers zwei Rechtsanwälte aufgeführt, weshalb aufgrund gewisser unvermeidbarer Doppelspurigkeiten eine teilweise Kürzung angezeigt ist. Diverse interne Besprechungen unter den Rechtsvertretern von je ca. 0,2 Std. sind nicht zu berücksichtigen. Aufgrund diverser Praktikantenwechsel ergeben sich weitere Doppelspurigkeiten beim Aktenstudium, was zu Kürzungen führt.
Die Auslagen sind nicht ausgewiesen. Es wird eine Spesenpauschale von 3% pro Jahr geltend gemacht, gesamthaft Fr. 4’727.20. Als angemessene Spesen werden 1,5% auf den Aufwendungen pro Kalenderjahr berücksichtigt. Eine Kürzung drängt sich auch im Vergleich mit Fürsprecherin Uetz (mit Sitz in Bern) auf.
Bei den Aufwendungen sind folgende Positionen zu streichen bzw. zu kürzen:
2014: Interne Absprachen, Kürzung 12 x 0.2 h = 2.4 h; 04.04.2014 zweimal Sitzung mit SECO verrechnet, Kürzung 2.0 h; 30.04.2014 zweimal Sitzung mit Frau LLLL. verrechnet, Kürzung 1.5 h; total sind zu streichen: 5,9 Stunden. Total Stunden 98.2./. 5.9 = 92.3. Neuberechnung: 92.3 h à Fr. 230.-- = Fr. 21'229.--; Spesen 1,5% = Fr. 318.45; MWST 8% = Fr. 1'723.80; Total 2014 Fr. 23’271.25.
2015: Interne Absprachen, Kürzung 5 x 0.2 h = 1 h. Total Stunden 56.2./. 1 =
55.2. Neuberechnung: 55.2 h à Fr. 230.-- = Fr. 12'696.--; Spesen 1,5% = Fr. 190.45; MWST 8% = Fr. 1'030.90; Total 2015 Fr. 13'917.35.
2016: Interne Absprachen, Kürzung 2 x 0.2 h = 0.4 h. Total Stunden 21./. 0.4 =
20.6. Neuberechnung: 20.6 h à Fr. 230.-- = Fr. 4'738.--; Spesen 1,5% = Fr. 71.10; MWST 8% = Fr. 384.50; Total 2016 Fr. 5'193.60.
2017: Interne Absprachen, Kürzung 3 x 0.2 h (à Fr. 230.--) = 0.6 h und 1 x 0.2 h (à Fr. 100.--); 25.01.2017 zweimal Besprechung mit SECO verrechnet, Kürzung
0.8 h; total sind zu streichen: 1.4 h à Fr. 230.--, 0.2 h à Fr. 100.--. Total Stunden 100.1: davon 78.5./. 1.4 = 77.1 (à Fr. 230.--); 21.6./. 0.2 = 21.4 (à Fr. 100.--). Neuberechnung: 77.1 h à Fr. 230.-- = Fr. 17'733.-- und 21.4 h à Fr. 100.-- = Fr. 2'140.--; Zwischentotal Fr. 19'873.--; Spesen 1,5% = Fr. 298.10; MWST 8% = Fr. 1'613.70; Total 2017 Fr. 21'784.80.
2018: Interne Absprachen, Kürzung 1 x 0.2 h; 14.02.2018 zweimal Sitzung mit SECO verrechnet (1x Rechtsanwalt, 1x Praktikant), Kürzung 1.2 h à Fr. 100.--; total sind zu streichen: 0.2 h à Fr. 230.- und 1.2 h à Fr. 100.--. Total Stunden 84.4: davon 68.8./. 0.2 = 68.6 (à Fr. 230.--) und 15.6./. 1.2 = 14.4 (à Fr. 100.--). Neuberechnung: 68.6 h à Fr. 230.-- = Fr. 15’778.-- und 14.4 h à Fr. 100.-- = Fr. 1’440.--; Zwischentotal Fr. 17'218.--; Spesen 1,5% = Fr. 258.25; MWST 7,7% = Fr. 1'345.70; Total 2018 Fr. 18'821.95.
2019: Interne Absprachen, Kürzung 5 x 0.2 h = 1 h (à Fr. 230.--), 1 x 0.2 h (à Fr. 100.--); Aktenstudium neuer Praktikant, Kürzung 13.5 h (à Fr. 100.--);
16.12.2019 Sitzung bei SECO (2 Rechtsanwälte, 1 Praktikant), Kürzung 2.2 h à Fr. 230.-- und 3.2 h à Fr. 100.--; total sind zu streichen: 3.2 h à Fr. 230.-- und
16.9 h à Fr. 100.--. Total Stunden 107.90; davon 57.6./. 3.2 = 54.4 (à Fr. 230.--) und 50.3./. 16.9 = 33.4 (à Fr. 100.--). Neuberechnung: 54.4 h à Fr. 230.-- = Fr. 12'512.-- und 33.4 h à Fr. 100.-- = Fr. 3’340.--; Zwischentotal Fr. 15'852.--; Spesen 1,5% = Fr. 237.80; MWST 7,7% = Fr. 1'238.90; Total 2019 Fr. 17'328.70.
2020: Interne Absprachen, Kürzung 3 x 0.2 h = 0.6 h bzw. Fr. 138.--. Neuberechnung: Honorar Fr. 11'066.-- (gemäss Kostennote)./. Fr. 138.-- = Fr. 10'928.--; Spesen 1,5% = Fr. 263.90; MWST 7,7% = Fr. 861.80; Total 2020 Fr. 12'053.70.
2021: Interne Absprachen, Kürzung 6 x 0.2 h = 1.2 h; 17.06.2021 Vorbereitung Sitzung SECO, Kürzung 0.5 h und 0.8 h = 1.3 h; 22.06.2021 Sitzung SECO, Kürzung 2 x 2.8 h = 5.6 h; 20.07.2021 Plädoyernotizen, Kürzung 1.5 h; 21.07.2021 Vorbereitung Hauptverhandlung, Kürzung 2.5 h; 22.07.2021 Plädoyernotizen, Kürzung 2.2 h; 26.07.2021 Plädoyernotizen, Kürzung 2.6 h; 31.07.2021 Vorbereitung Hauptverhandlung, Rechtsanwalt MMMM., Kürzung 2.5 h; 02.08.-
05.08.2021 Hauptverhandlung: pro Tag wird nur ein Rechtsanwalt berücksichtigt; das ergibt eine Kürzung der Arbeitszeit um 41 h und der Reisezeit um 10 h;
17.09.2021 Urteilseröffnung und Nachbesprechung: anerkannt werden 2.5 h, Kürzung 6.5 h. Demnach ist um total 76.9 h (66.9 h Arbeitszeit, 10 h Reisezeit) zu kürzen. Das Total beträgt gemäss Kostennote 221.60 h (Arbeitszeit 206.6 h, Reisezeit 15 h). Neuberechnung: Zu entschädigen sind 139.7 h (206.6 h./.
66.9 h) Arbeitszeit à Fr. 230.-- = Fr. 32'131.--, 5 h (15 h./. 10 h) Reisezeit à Fr. 200.--. = Fr. 1’000.--; Zwischentotal Fr. 33'131.--; Spesen 1,5% = Fr. 496.95; Hotelübernachtungen 4 x Fr. 180.-- = Fr. 720.--; MWST 7,7% = Fr. 2’644.80; Total 2014 Fr. 36’992.75.
Demnach ergeben sich Aufwendungen von total Fr. 149'364.10 (inkl. MWST).
Weiter macht die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Rahmen der Untersuchung der Bundesanwaltschaft Fr. 39'060.-- geltend (390,6 Std. à Fr. 100.--). Dieser Aufwand für ihre Tätigkeiten von Februar 2014 bis Oktober 2016 steht im Zusammenhang mit der Lieferung von Daten und Informationen an die Bundesanwaltschaft und Spezialnachforschungen im Auftrag der Bundesanwaltschaft. Es handelt sich mithin nicht um notwendige Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO, sondern um Aufwand, der ihr als Amtsstelle – unabhängig von ihrer Stellung als Privatklägerin – angefallen ist. Dieser Aufwand ist dem SECO im Rahmen der Rechtshilfe entstanden (Akten Rubrik 18.01) und ist nicht zu entschädigen (Art. 44 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StPO; zur Entschädigung für Editionsaufwand von Privaten vgl. auch TPF 2009 139).
Die Privatklägerin macht mit ihrer Kostennote Aufwendungen für das gesamte Vorverfahren geltend. Für die vor Anklageerhebung rechtskräftig erledigten Verfahrensteile sind daher auf ihren gesamten Aufwendungen 5% in Abzug zu bringen. Von den auf den angeklagten Verfahrensteil entfallenden Aufwendungen sind aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens weitere 25% in Abzug zu bringen.
Somit sind vom Betrag von Fr. 149'364.10 für das gesamte Verfahren für rechtskräftig erledigte Verfahrensteile 5% abzuziehen, was Fr. 141'895.90 ergibt. Nach Abzug von 25% wegen bloss teilweisen Obsiegens ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 106'421.90. Diese ist analog der Auferlegung der Verfahrenskosten wie folgt den Beschuldigten aufzuerlegen: A. Fr. 58'532.-- (55%), B. Fr. 21'284.40 (20%), C. Fr. 21'284.40 (20%), D. Fr. 5'321.10 (5%).
1.3 Privatklägerin 2 (E.)
Die Privatklägerin 2 obsiegt im Strafpunkt gegen A., B. und C. teilweise; ihre Zivilklage wird teilweise gutgeheissen (gegen B.), im Übrigen (gegen A., B. und C.) abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf entsprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren.
Die Privatklägerin macht keine Entschädigung für allfällige Anwaltskosten für ihre Vertretung im Vorverfahren durch Rechtsanwalt KKKK. geltend. Hingegen macht sie mit Eingabe vom 3. August 2021 eine Entschädigung für Kosten von Fr. 2'788'091.70 geltend, die ihr durch den Beizug externer Spezialisten bei der Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen der Strafuntersuchung entstanden seien (Antrag 2). Sie verweist diesbezüglich auf die Eingabe von Rechtsanwalt KKKK. vom 27. August 2014, S. 2 (BA 15-006-0007).
Die geltend gemachten Aufwendungen sind zwar beziffert, aber weder hinreichend begründet noch belegt. Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin 2 ist daher nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO; TPF 2012 70 E. 7.2.2).
2. Beschuldigte Personen
2.1 Rechtliches
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).
2.2 Die Beschuldigten A., B. und C. werden teilweise freigesprochen; in mehreren Anklagepunkten wird das Verfahren gegen sie infolge Verjährung eingestellt. Im Übrigen werden sie verurteilt. In Bezug auf Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte, soweit diese nicht von der amtlichen Verteidigung erfasst sind, sowie auf allfällige wirtschaftliche Einbussen ist festzuhalten, dass grundsätzlich Anspruch auf eine (reduzierte) Entschädigung besteht.
Der Beschuldigte D., welcher vollumfänglich verurteilt wird, kann keinen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 StPO geltend machen.
2.3 Die Beschuldigten A. und B. machen keine Entschädigung für allfällige Kosten ihrer frei gewählten Verteidigung oder für allfällige wirtschaftliche Einbussen aufgrund des Strafverfahrens geltend; letzteres macht auch der Beschuldigte C. nicht geltend.
2.4 Der Beschuldigte C. macht eine Entschädigung von Fr. 176'830.10 für Anwaltskosten geltend (TPF 422.721.421,.518 ff.), d.h. für Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte im Rahmen seiner frei gewählten Verteidigung.
C. wurde ab 30. Januar 2014 durch Rechtsanwalt NNNN. (BA 16-002-0002) und vom 11. Februar 2014 bis Ende Mai 2016 durch Rechtsanwalt OOOO. (BA 16003-0002, 16-006-0009) erbeten verteidigt. Ausserdem wird eine gleichzeitige Vertretung durch Rechtsanwalt Ivo Harb in der Zeit von Ende April 2014 bis zum 6. Juni 2016 geltend gemacht (siehe unten). C. wird seit dem 7. Juni 2016 durch Rechtsanwalt Ivo Harb amtlich verteidigt (E. XIV.4).
Die Anwaltskosten von Rechtsanwalt OOOO. werden wie folgt nachgewiesen:
2014 (jeweils inkl. Auslagen und MWST): mit Rechnung vom 12. November 2014 Fr. 54'842.95 (Staatsanwaltschaft Zürich, Zeitdauer 11.02.2014-30.09.2014, Zeitaufwand 125 Std. 10 Min., Honorar Fr. 49'700.--), mit Rechnung vom 18. November 2014 Fr. 74'355.90 (Zeitdauer 11.02.2014-30.09.2014, Zeitaufwand
173 Std., Honorar Fr. 67'100.--), mit Rechnung vom 12. November 2014 Fr. 1'334.10 (Zeitdauer 01.10.2014-31.10.2014, Zeitaufwand 3 Std., Honorar Fr. 1'200.--), mit Rechnung vom 8. Dezember 2014 Fr. 1'564.90 (Zeitdauer 01.11.2014-31.11.2014, Zeitaufwand 3 Std. 35 Min., Honorar Fr. 1'400.--) und mit Rechnung vom 13. Januar 2015 Fr. 615.60 (Zeitdauer 01.12.2014-31.12.2014, Zeitaufwand 1 Std. 25 Min., Honorar Fr. 560.--), total 2014 somit Fr. 132'713.45;
2015 mit monatlichen Rechnungen (inkl. Auslagen und MWST): für Januar 2015 Fr. 109.60 (Zeitaufwand 15 Min., Honorar Fr. 100.--), Februar 2015 keine Rechnung, März 2015 Fr. 760.85 (Zeitaufwand 1 Std. 45 Min., Honorar Fr. 700.--), April 2015 Fr. 498.60 (Zeitaufwand 55 Min., Honorar Fr. 360.--), Mai 2015 Fr. 671.40 (Zeitaufwand 1 Std. 30 Min., Honorar Fr. 600.--), Juni 2015 Fr. 3'047.90 (Zeitaufwand 7 Std. 5 Min., Honorar Fr. 2'800.--), Juli 2015 Fr. 4'800.55 (Zeitaufwand 9 Std. 50 Min., Honorar Fr. 3'900.--), August 2015 Fr. 561.75 (Zeitaufwand 1 Std. 20 Min., Honorar Fr. 500.--), September 2015 Fr. 3'331.70 (Zeitaufwand 7 Std. 40 Min., Honorar Fr. 3'000.--), Oktober 2015 Fr. 3'227.30 (Zeitaufwand 8 Std. 25 Min., Honorar Fr. 2'900.--), November 2015 Fr. 1'916.35 (Zeitaufwand 4 Std. 25 Min., Honorar Fr. 1'700.--), Dezember 2015 Fr. 219.25 (Zeitaufwand 30 Min., Honorar Fr. 200.--), total 2015 Fr. 19'145.25;
2016 mit monatlichen Rechnungen (inkl. Auslagen und MWST): für Januar 2016 Fr. 523.25 (Zeitaufwand 30 Min., Honorar Fr. 200.--), Februar 2016 Fr. 1'519.35 (Zeitaufwand 3 Std. 30 Min., Honorar Fr. 1’400.--), März 2016 Fr. 677.15 (Zeitaufwand 1 Std. 40 Min., Honorar Fr. 600.--), April 2016 Fr. 843.65 (Zeitaufwand
1 Std. 50 Min., Honorar Fr. 550.--), Mai 2016 Fr. 2’179.55 (Zeitaufwand 5 Std. 35 Min., Honorar Fr. 2’000.--), total 2016 Fr. 5'742.95.
Das Total der Aufwendungen von Rechtsanwalt OOOO. beträgt Fr. 157'601.65.
Zusätzlich werden Aufwendungen von Rechtsanwalt Ivo Harb in der Höhe von Fr. 19'228.45 in Rechnung gestellt. Diese beziehen sich, ausser einer Rechnung vom 1. Oktober 2020 betreffend Barauslagen von Fr. 25.30, auf anwaltliche Leistungen in der Zeit vom 30. April 2014 bis zum 6. Juni 2016.
Das ergibt gesamthaft Aufwendungen in der Höhe von Fr. 176'830.10.
Der zeitliche Aufwand von Rechtsanwalt OOOO. betrug 2014 306,17 Stunden, 2015 43,67 Stunden und 2016 13,08 Stunden, total 362,92 Stunden, jener von Rechtsanwalt Ivo Harb total 47,7 Stunden, gesamthaft 410,62 Stunden. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 350.-- und Fr. 400.--. Die Rechnungen von OOOO. enthalten kein detailliertes Leistungsjournal, sondern bloss den gesamten Zeitaufwand für die jeweilige Abrechnungsperiode, zuzüglich Auslagen. Mangels Spezifizierung kann die Notwendigkeit der anwaltlichen Bemühungen nicht überprüft werden. Hinzu kommt, dass für die Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 30. September 2014 zwei Rechnungen vorliegen, wovon eine in der Höhe von Fr. 54'842.95 (Zeitaufwand 125 Std. 10 Min.) das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich betrifft. Es ist nicht ersichtlich, welcher Aufwand allenfalls auf den von der Bundesanwaltschaft übernommenen Verfahrensteil des zürcherischen Verfahrens entfällt. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb Bemühungen eines zweiten Verteidigers, Rechtsanwalt Ivo Harb, in Rechnung gestellt werden. Mangels Spezifizierung der Kostennote von Rechtsanwalt OOOO. kann nicht überprüft werden, ob der Beizug eines zweiten Verteidigers erforderlich war. Die Entschädigung für den Zeitaufwand vom 11. Februar 2014 bis zum 6. Juni 2016 ist daher nach Ermessen festzusetzen.
In Bezug auf die Auslagen kann auf das zur amtlichen Verteidigung Gesagte verwiesen werden (E. XIV.4). Telefonate, Telefax und E-Mails sind nicht zu entschädigen. Fotokopien/EDV-Ausdrucke werden mit Fr. 1.-- statt 50 Rp. in Rechnung gestellt, ausgenommen die Massenanfertigungen von 1'061 Stück à 20 Rp. gemäss Rechnung vom 12. November 2014 bzw. 6'865 Stück à 20 Rp. gemäss Rechnung vom 18. November 2014; diese erscheinen indes schon vom Umfang her unverhältnismässig. Die Auslagen sind demnach pauschal zu entschädigen.
Zur Bemessung des notwendigen und angemessenen Zeitaufwands kann zum Vergleich die Kostennote von Rechtsanwalt Isenring für die Verteidigung des Beschuldigten B. herangezogen werden. Dieser weist in der Zeit von Februar 2014 bis Dezember 2016 einen Aufwand knapp 140 Stunden aus, was einem monatlichen Durchschnitt von rund vier Stunden entspricht. Ausgehend davon wäre für die Verteidigung des Beschuldigten C. in der Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 6. Juni 2016, also für rund 28 Monate, ein Aufwand von 112 Stunden angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass B. von Anfang an geständig war, während C. seine Taten bestritt. Auch befand sich C. 98 Tage in Haft, B. hingegen 74 Tage. Der Verteidigungsaufwand für C. ist insgesamt höher zu veranschlagen. Im Vergleich zu B. wird ein um 25% höherer Zeitaufwand, d.h. monatlich durchschnittlich 5 Stunden, anerkannt, für 28 Monate demnach 140 Stunden. Das ergibt ein Honorar von Fr. 32'200.-- (140 Stunden à Fr. 230.--) bzw. Fr. 34'776.-- inkl. Mehrwertsteuer (8% = Fr. 2'576.--). Zuzüglich einer Pauschale für die Auslagen wird die Entschädigung auf gesamthaft Fr. 36'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.
Die Entschädigung ist im gleichen Verhältnis, wie C. zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, d.h. im Umfang von 50%, zu reduzieren. Somit ist C. für die Kosten der erbetenen Verteidigung mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen.
2.5 Der Beschuldigte C. beantragt Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 19'600.-- (98 Tage Untersuchungshaft à Fr. 200.--) für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.-- für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill (TPF 422.721.421).
Die Beschuldigten A. und B. stellen keine Anträge auf Genugtuung.
Genugtuungsansprüche bestehen regelmässig bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Aufgrund der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung und Blossstellung ergibt sich kein Anspruch auf Genugtuung, da damit nicht eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit besteht (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 10). Die Untersuchungshaft war bei allen Beschuldigten – angesichts ihrer teilweisen Verurteilung – gerechtfertigt; die Haft wird entsprechend auf die Strafe angerechnet. Es liegt demnach keine unrechtmässige Untersuchungshaft vor. Andere Gründe für eine Genugtuung liegen nicht vor und werden nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Genugtuung ist hinsichtlich der Beschuldigten A., B. und C. zu verneinen.
XIV. Amtliche Verteidigung
1. Rechtliches
1.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).
1.3 Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze – soweit solche von den amtlichen Verteidigern (teilweise) geltend gemacht werden – sind nicht gegeben.
2. Fürsprecherin Michelle Uetz
Der Beschuldigte A. war ab dem 4. Februar 2014 durch Fürsprecher PPPP. verteidigt (BA 16-001-0003). Rechtsanwalt QQQQ. zeigte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. März 2014 die Übernahme der Interessenwahrung in Bezug auf A. an (BA 16-005-0001), mit Substitutionsvollmacht für Fürsprecherin Michelle Uetz (BA 16-005-0014). Am 21. April 2017 kündigte die Bundesanwaltschaft (erstmals) den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens im Sinne von Art. 318 StPO an (BA 16-005-0100). Am 30. Juni 2017 ersuchte A. um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Einsetzung von Fürsprecherin Uetz (BA 16-005-0214). Mit Verfügung vom 16. August 2017 setzte die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO Fürsprecherin Uetz rückwirkend per 30. Juni 2017 als amtliche Verteidigerin von A. ein (BA 16-005-0222 f.).
Die Verteidigerin macht mit Honorarnote (1) vom 26. Juli 2018 Fr. 21'095.60 (für Aufwendungen vom 30. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017; BA 16-005-0282), Honorarnote (2) vom 26. Juli 2018 Fr. 22'434.90 (für Aufwendungen vom 15. Januar 2018 bis 30. Juni 2018; BA 16-005-0283), Honorarnote (3) vom 13. August 2019 Fr. 21'217.15 (für Aufwendungen vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2019;
BA 16-005-0320) und Honorarnote (4) vom 5. August 2021 und in Ergänzung dazu Fr. 98'305.40 (für Aufwendungen vom 1. August 2019 bis 5. August 2021 sowie für die Urteilseröffnung vom 17. September 2021) geltend, total mithin Fr. 163'053.05 (inkl. Auslagen und MWST) (TPF 422.821.3 ff.).
Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen:
In Bezug auf die Stundenansätze gilt das in E. XIV.1.3 Gesagte. Der in der Honorarnote (4) veranschlagte Aufwand von ca. 29,67 Std. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung, veranschlagt mit 4 Std.) ist aufgrund des tatsächlichen Zeitbedarfs um 4,5 Std. zu kürzen. Der gemäss Honorarnote (4) zu entschädigende Arbeitsaufwand beträgt 333,15 Std. (statt 337,65 Std.).
Auslagen: Es werden Fr. 2’864.-- für Kopien in Rechnung gestellt, teilweise zu Fr. 1.--, teilweise zu 50 Rp. pro Kopie. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR können
50 Rp. pro Kopie, bei Massenanfertigungen 20 Rp. in Rechnung gestellt werden. Aufgrund der Anzahl Kopien ist davon auszugehen, dass ein Teil davon Massenanfertigungen ist. Zudem wurden viele Kopien für den Klienten erstellt, welchem diese Unterlagen auch elektronisch hätten zugestellt werden können. Daher werden die Kopien mit einer Pauschale von Fr. 1000.-- (inkl. MWST) entschädigt. Die geltend gemachten individuellen Telefonspesen werden nicht entschädigt; es kann davon ausgegangen werden, dass ein Anwaltsbüro über ein Telefonabonnement zu einem Pauschaltarif verfügt, weshalb die Kosten über die allgemeine Büroinfrastruktur, welche mit dem Stundenansatz abgegolten wird, bezahlt sind.
Damit ergeben sich folgende Korrekturen bzw. Neuberechnungen:
Honorarnote (1): 77.67 h à Fr. 230.-- = Fr. 17'864.10, Porti Fr. 24.60, Zwischentotal Fr. 17'888.70, MWST 8% = Fr. 1’431.10, Total Fr. 19’319.80;
Honorarnote (2): 83.77 h à Fr. 230.-- = Fr. 19'267.10, Porti Fr. 30.60, Zwischentotal Fr. 19'297.70, MWST 7,7% = Fr. 1’485.95, Total Fr. 20'783.65;
Honorarnote (3): 73.50 h à Fr. 230.-- = Fr. 16'905.--, 3.75 h à Fr. 100.-- = Fr. 375.-, Porti Fr. 56.50, Zwischentotal Fr. 17'336.50; MWST 7,7% = Fr. 1’334.90, Total Fr. 18'671.40;
Honorarnote (4): 333.15 h à Fr. 230.-- = Fr. 76'624.50, Reise- und Wartezeit
19.5 h à Fr. 200.-- = Fr. 3'900.--, Porti Fr. 164.60, weitere Auslagen Fr. 1'011.45 (Fr. 330.80, Fr. 220.--, Fr. 460.65), Zwischentotal Fr. 80'689.10, MWST 7,7% = Fr. 6’290.95, Total Fr. 87’991.50;
Total (1) – (4): Fr. 146'776.35; Kopien Fr. 1'000.--; Gesamttotal Fr. 147'776.35.
Die Entschädigung an Fürsprecherin Uetz ist auf Fr. 147'776.35 festzusetzen.
A. ist im gleichen Verhältnis, wie er zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, d.h. im Umfang von 75%, ausmachend Fr. 110’832.25, zu verpflichten, die Kosten für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
3. Rechtsanwalt Bernhard Isenring
Der Beschuldigte B. wird seit 31. Januar 2014 durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring verteidigt (BA 16-004-0002). Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 setzte die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 i.V.m. Art. 133 StPO Rechtsanwalt Isenring als amtlichen Verteidiger von B. mit Wirkung ab 27. Mai 2014 ein (BA 16-004-0049 f.).
Der Verteidiger macht mit Honorarnote vom 5. August 2021 für Aufwendungen vom 27. Mai 2014 bis 17. September 2021 eine Entschädigung von total Fr. 177'728.18 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF 422.822.3 ff.,.26 ff.).
Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen:
In Bezug auf die Stundenansätze gilt das in E. XIV.1.3 Gesagte. Betreffend die Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung macht der Verteidiger (nebst weiteren Aufwendungen an den Verhandlungstagen, wie Besprechungen mit Klient und Überarbeitung Plädoyer) geltend: 2. August 2021: Verhandlung 3,75 Std., Wartezeit 2,25 Std.; 3. August 2021: Verhandlung 7,5 Std., Wartezeit 3,5 Std.; 4. August 2021: Verhandlung 7,5 Std., Wartezeit 2,25 Std.; 5. August 2021: Verhandlung 8 Std., Wartezeit 2 Std. (beides Schätzung); 17. September 2021: Urteilseröffnung 3 Std. (Schätzung); Besprechung mit Klient und Studium Urteil 5,5 Std. (Schätzung); total mithin 29,75 Std. Verhandlungszeit, 10 Std. Wartezeit und 5,5 Std. Studium Urteil/Besprechung. Mit der Wartezeit stellt der Verteidiger auch die Mittagspausen in Rechnung. Die Mittagspausen der vier Verhandlungstage (gemäss Honorarnote 2,25 Std.,
1 Std., 1,25 Std. bzw. 2 Std.) sind nicht zu entschädigen. Der Verhandlungstag vom 5. August 2021 dauerte von 8.30 bis 14.30 Uhr, abzüglich Mittagespause 5 Std. (statt 8 Std. Verhandlung und 2 Std. Wartezeit gemäss Honorarnote). Die Urteilseröffnung dauerte rund 2 Stunden statt wie veranschlagt 3 Stunden. Zu kürzen ist sodann die Dauer der Schlussbesprechung von 5,5 Std. (inkl. Studium Urteil). Es ist angezeigt, den Aufwand pauschal um insgesamt 9 Std. zu kürzen.
Zu entschädigen sind demnach, ausgehend vom Stundentotal von 741,1 Std gemäss Honorarnote: Aufwendungen Rechtsanwalt 601,25 Std., wovon in der Zeit von 2014-2017 156,8 Std., davon sind 135,8 Arbeitszeit und 21 Std. Reisezeit, und in der Zeit von 2018-2021 444,45 Std., wovon zunächst 9 Std. in Abzug zu bringen sind, ergibt 435,45 Std., davon sind 401,2 Arbeitszeit und 34,25 Reisezeit; Aufwendungen Praktikant 139,85 Std., davon in der Zeit von 2014-2017 45,25 Std. und von 2018-2021 94,6 Std. Die Auslagen betragen Fr. 4'314.40 (davon in der Zeit von 2014-2017 Fr. 1’763.60 und von 2018-2021 Fr. 2’550.80).
Das ergibt folgende Berechnung:
Entschädigung 2014-2017: Arbeitszeit 135,8 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 31'234.--, Reisezeit 33 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 6'600.--, Praktikant 45,25 Std. à Fr. 100.-- = Fr. 4'525.--, Auslagen Fr. 1’763.60, Zwischentotal Fr. 44’122.60, MWST (8%) auf Zwischentotal = Fr. 3'529.80, Total Fr. 47'652.40.
Entschädigung 2018-2021: Arbeitszeit 401,2 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 92'276.--, Reisezeit 22,25 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 4'450.--, Praktikant 94,60 Std. à Fr. 100.-- = Fr. 9'460.--, Auslagen Fr. 2’550.80, Zwischentotal Fr. 108'736.60, MWST (7,7%) auf Zwischentotal = Fr. 8'372.75, Total Fr. 117'109.55.
Die Entschädigung an Rechtsanwalt Isenring ist auf Fr. 164'761.95 festzusetzen.
B. ist im gleichen Verhältnis, wie er zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, d.h. im Umfang von 80%, ausmachend Fr. 131’809.55, zu verpflichten, die Kosten für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Aufgrund seiner sehr günstigen wirtschaftlichen Situation ist ihm diese Rückzahlungsverpflichtung bedingungslos aufzuerlegen.
4. Rechtsanwalt Ivo Harb
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 setzte die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Art. 133 StPO Rechtsanwalt Harb als amtlichen Verteidiger von C. mit Wirkung ab 7. Juni 2016 ein (BA 16-013-0004 f.).
Der Verteidiger macht mit Honorarnote vom 5. August 2021 für Aufwendungen vom 7. Juni 2016 bis 17. September 2021 eine Entschädigung von total Fr. 218'245.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF 422.823.69 ff.).
Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen:
In Bezug auf die Stundenansätze gilt das in E. XIV.1.3 Gesagte. Obwohl im Begleitschreiben vom 5. August 2021 ausgeführt wird, Arbeitszeit sei zum Stundenansatz von Fr. 230.-- und Reise-/Wartezeit von Fr. 200.-- verrechnet worden, wurde Reisezeit teilweise zu einem Ansatz von Fr. 200.-- (z.B. 12.10.2017 und
20.10.2017 Fahrt/Weg nach Bern je 3.60 h Fr. 720.--, 01.08.2021 Fahrt/Weg Zürich-Bellinzona 2.50 h Fr. 500.--, 05.08.2021 Fahrt/Weg Bellinzona-Zürich 2.70 h Fr. 540.--, für die Urteilseröffnung vom 17.09.2021 zweimal 2.90 h Fr. 580.--), teilweise zu einem Ansatz von Fr. 230.-- (z.B. 30.11.2017, 12.04.2018, 17.04.2018, 17.07.2018, 25.04.2019, 02.05.2019, 09.05.2019 Fahrt/Weg nach Bern je 3.60 h Fr. 828.--, 01.07.2019, 14.08.2019, 16.08.2019 Fahrt/Weg nach Bern je 3.20 h Fr. 736.--, 07.02.2019 Fahrt/Weg nach Zürich 1.0 h Fr. 230.--,
07.05.2020 Fahrt/Weg nach Bellinzona 5.0 h Fr. 1'150.--) verrechnet. Reisezeit wurde zusammen mit der Einvernahme (11.12.2018: «Einvernahme BA BE, Bsp. mit Klt., Fahrt/Weg nach BA BE» 5.50 h) oder doppelt verrechnet (16.08.2019: «Bsp. mit Klt. / Fahrt/Weg nach BA Bern / Einvernahme» 8.90 h; 16.08.2019: «Fahrt/Weg nach Bern» 3.20 h). Auch wurde unbegründet Reisezeit verrechnet, so für den Aufwand vom 11. Dezember 2017: «Bsp. mit Klt., Durch. Unterl.»
3.90 h; «Fahrt/Weg nach […]» 1.00 h. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer Besprechung mit dem Klienten in Zürich Reisezeit zu vergüten wäre.
Die Kostennote ist auch in Bezug auf die Aufwandpositionen für Anwaltstätigkeit nicht nach der gemäss Kostenreglement erforderlichen Spezifizierung erstellt. Zahlreiche Positionen sind nur in allgemeiner Weise umschrieben, wie beispielsweise mit: «Durch. Mail», «Durch. Brf.», «Durch. Unterl.», «Durch. Akten», «Durch. Protokoll», «Durch. EV-Prot.», «Durch. Verf.», «Durch. Beschluss», «Durch. Schreiben», «Durch. Mail», «Entwurf Eingabe», «Briefentwurf», «Entwurf Mail», «Entwurf», «Entwurf überarbeiten», «Einvernahme BA», «Bspr. Klient», «E-Mail an Klt.», «Telefon mit Klt.», «diverse Telefonate», «weitere Telefonate». Es ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Tätigkeiten beziehen bzw. was für Unterlagen oder Akten, welcher Brief, welche Eingabe, welche Einvernahme, welches Protokoll, welcher Beschluss bzw. welche Verfügung jeweils gemeint sind. So sind etwa im Leistungsjournal 2016 im Zeitraum 16. November bis 3. Dezember 2016 (letzter Eintrag) folgende Tätigkeiten aufgeführt: 16.11.2016 «Durch. Brf., Durch. Unterl.» 0.40 h; 21.11.2016 «Durch. E-Mail von Klt., Antwort, Telefon mit Klt.» 0.30 h; 22.11.2016 «Durch. Unterl.» 4.30 h; 23.11.2016 «Durch. Mail, Akten» 0.90 h; 28.11.2016 «Bsp. mit Klt., Durch. Mail inkl. Anhang» 0.90 h;
30.11.2016 «Bsp. mit Klt.» 1.90 h; 30.11.2016 «Durch. Unterl., Entwurf Eingabe»
2.30 h; 01.12.2016 «Durch. Unterl., Entwurf überarbeiten» 0.70 h; 03.12.2016 «Durch. Mails, Unterl., Telefon mit Klient, Korrektur Schreiben» 1.10 h. Es ist aus der Kostennote nicht ersichtlich, wozu ab Mitte November 2016 Besprechungen mit dem Klienten durchgeführt, welche Art von Unterlagen bzw. Akten gesichtet und welche Eingabe erstellt und überarbeitet wurde. Erst durch Beizug der Akten ergibt sich, dass der Verteidiger am 2. Dezember 2016 – unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2016 – eine Eingabe mit Beilagen an die Bundesanwaltschaft gemacht hat (BA 16-013-0038 ff.), doch ist gerade diese nicht im Leistungsjournal aufgeführt; es kann bloss vermutetet werden, dass dieser Aufwand (wohl) am 03.12.2016 verrechnet wurde. Sodann enthält beispielsweise das Leistungsjournal 2017 92 Einträge, wovon 4 Reisezeit betreffen. Von den sich auf Arbeitstätigkeit beziehenden 88 Einträgen enthalten bzw. mitenthalten deren 74 den Text «Durch. Unterl.» bzw. «Durch. Unterlagen», weitere drei den Text «Durch. Akten». Es ist nicht ersichtlich, welche Art von Unterlagen bzw. Akten jeweils durchgesehen wurde. Bei zahlreichen Positionen wurde der Aufwand für mehrere Tätigkeiten gesamthaft angegeben, ohne dass ersichtlich ist, welcher Aufwand auf welche einzelne Tätigkeit entfiel (z.B. 07.11.2017: «Bsp. mit Klt. / Durchs. Unterlagen / Mail / Entwurf» 3.70 h). Während der ganzen Mandatsdauer erfolgten zahlreiche Kontakte mit dem Klienten (Besprechungen, Telefonate, Mails), teilweise in enger zeitlicher Abfolge. So sind im Leistungsjournal (ab 07.06.2016; ohne Positionen Fahrt/Weg) im Jahr 2016 total 32 Aufwandpositionen enthalten, wovon 13 Besprechungen/Kontakte mit dem Klienten betreffen; im Jahr 2017 von 88 Aufwandpositionen deren 28; im Jahr 2018 von 108 deren 48; im Jahr 2019 von 139 deren 66; im Jahr 2020 von
91 deren 59; im Jahr 2021 (bis 31.07.) von 108 deren 71. Das ergibt 285 Kontakte mit dem Klienten innert 62 Monaten, d.h. durchschnittlich 4,6 Kontakte pro Monat. Bei zahlreichen Positionen («Durch. Mail», «Mail», «E-Mail», «Durch. Brief» etc.) ist nicht ersichtlich, ob der Kontakt mit dem Klienten, einer Behörde oder Dritten erfolgte; wohl sind Dritte nicht namentlich zu nennen, doch kann ohne weiteres angegeben werden, dass es sich um solche handelt. Es ist anzunehmen, dass auch die nicht näher spezifizierten Positionen teilweise Kontakte mit dem Klienten betreffen (z.B. 20.08.2019 Fertigstellen Brf. an BA; Durch. E-Mail 0.30 h;
21.08.2019 Durch. Beschluss; Durch. Unterl.; E-Mail 0.50 h). Die Häufigkeit und Frequenz der Kontakte mit dem Klienten (Besprechungen, Telefonaten, Mails) erscheint, trotz der Komplexität des Verfahrens, überhöht. Aus den genannten Gründen ist nicht nachvollziehbar, welcher Aufwand insgesamt angemessen ist.
Weiter wird Aufwand im Zusammenhang mit der Nuix-Software geltend gemacht (z.B. 17.06.2019, 24.06.2019, 25.06.2019, 02.07.2019, 04.07.2019, 08.07.2019, 09.07.2019, 10.07.2019). Kanzleiaufwand, worunter Abklärungen zur Anschaffung oder Verwendung einer bestimmten Software fallen, ist im Stundenhonorar des Anwalts enthalten und nicht separat zu entschädigen (TPF 2014 66 E. 5.6). Daran ändert nichts, dass die Bundesanwaltschaft die Akteneinsicht in die elektronisch sichergestellten Daten (zusätzlich) mittels der Nuix-Software ermöglichte. «Telefonversuche» (09.07.2018, 29.10.2018, 03.09.2019) können nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich ebenfalls um Kanzleiaufwand handelt.
Der Verteidiger macht für die Hauptverhandlung vom 2.-5. August 2021 21,5 Std. Verhandlungszeit, 9,2 Std. Wartezeit, 3 x Wegzeit Hotel/Gericht retour à 0,6 Std. (total 1,8 Std), mithin 32,5 Std. geltend, und für die Urteilseröffnung 8 Std. (Schätzung), gesamthaft 40,5 Std. Die Verhandlungszeit (ohne Pausen) dauerte rund
22 Std. Wartezeit, soweit die Mittagspause betreffend, sowie Wegzeit vom Hotel zum Gericht sind nicht zu entschädigen, womit 7 Std. nicht zu entschädigen sind. Die mündliche Urteilseröffnung dauerte 2 Std.; für die Urteilsbesprechung ist
1 Std. zu berechnen; die Schätzung von 8 Std. ist um 5 Std. zu kürzen. Gesamthaft ist eine Kürzung um 12 Stunden (5 Std. Arbeits- und 7 Std. Wartezeit) angezeigt. Für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung einschliesslich Urteilsbesprechung sind 28,5 Std. zu berücksichtigen. Weitere Tätigkeiten von 4,3 Std. (Besprechungen, Durchsicht Akten, Überarbeitung Plädoyer) sind ausgewiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Positionen nicht entschädigungsberechtigt sind. Gewisse Tätigkeiten sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar umschrieben, weshalb ihre Verhältnismässigkeit und ihre Notwendigkeit nicht überprüfbar sind (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Aus diesen Gründen ist das Honorar nach Ermessen festzulegen (Art. 12 Abs. 2 BStKR analog). Als Anhaltspunkte dienen einerseits die gegen C. erhobenen Vorwürfe (Anzahl der Vorwürfe und Komplexität des Falles) sowie die Dauer der Tätigkeit des Verteidigers (Juni 2016 bis September 2021), andererseits ein Vergleich mit dem Aufwand von Fürsprecherin Uetz und Rechtsanwalt Isenring.
Vergleich der Honorarnoten der amtlichen Verteidiger Uetz, Isenring und Harb:
FSin Uetz RA Isenring RA Harb
Beschuldigter A. B. C. Zeitraum der An- 30.06.2017 - 27.05.2014 - 07.06.2016 waltstätigkeit 17.09.2021 17.09.2021 17.09.2021 Dauer in Monaten 51 88 64 Stundenansatz Fr. 250.-- / Fr. 200.-- Fr. 250.-- / Fr. 200.-- Fr. 230.-- / Fr. 200.--
Stunden gemäss 595.84, davon: 741.10, davon: 849.50 (nur Anwalt) Honorarnote (inkl. 592.09 Anwältin 601.25 Anwalt Reise-/Wartezeit) 3.75 Praktikant 139.85 Praktikant Honorarnote Fr. 143'240.40 (davon Fr. 149'535.-- (davon Fr. 178'905.-(reine Arbeitszeit) Fr. 468.75 Praktikant) Fr. 13’985.-- Praktikant) Reise-/Wartezeit Fr. 3'900.-- Fr. 11'050.-- Fr. 15'454.-Honorar total Fr. 147’140.40 Fr. 160'585.-- Fr. 194'359.-Honorarnote (inkl. Fr. 163'053.05 Fr. 177'728.18 Fr. 218'245.60 Auslagen, MWST) Zu vergütende 568.09 Anwältin 537.00 Anwalt nach Ermessen Stunden gemäss 3.75 Praktikant 139.85 Praktikant Entscheid 19.50 Reisezeit 55.25 Reisezeit Entschädigung Fr. 147'776.35 Fr. 160'585.10 nach Ermessen (inkl. Auslagen, MWST)
Vergleich der von den Verteidigern in Rechnung gestellten Stunden pro Jahr:
2014 2015 2016 2017 Total 2018 2019 2020 2021 Total 2014- 20182017 2021 Uetz 77.67 77.67 83.77 73.5 357.15 514.42 Isen- 8.5 86.8 44.05 62.70 202.05 75.60 105.65 65.3 292.5 539.05 ring*) Harb 34.7 140.6 175.3 130.1 206.7 91.30 246.1 674.2
*) Stunden von Rechtsanwalt Isenring einschliesslich Stunden Praktikant (rund 140 Stunden)
Gegen A. wurden die umfassendsten Vorwürfe erhoben; der Fall wies in Bezug auf ihn die grösste Komplexität auf. B. und C. waren weniger stark und unter sich je in ungefähr gleichem Mass in die Untersuchung einbezogen, und auch nur zu einem kleinen Teil in Bezug auf die ungetreue Amtsführung von A. B. war schon zu Beginn der Untersuchung geständig und zeigte sich kooperationsbereit. C. stritt seine Tatbeteiligung von Beginn an ab; es kann daher von einem grösseren Betreuungsbedarf ausgegangen werden. Die Honorarnoten der Verteidiger Uetz und Isenring werden je um rund 10% gekürzt. Unter Berücksichtigung der Mandatsdauer und des den Verteidigern Uetz und Isenring zu vergütenden Honorars zeigt sich bei objektiver Betrachtung, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt Harb im Vergleich erheblich überhöht und nicht in vollem Umfang als notwendig anzusehen sind. Ausserdem sind mehrere Positionen nicht entschädigungsberechtigt. Das Honorar von Rechtsanwalt Harb ist daher ermessensweise in erheblichem Umfang zu kürzen.
Im Einzelnen wird die Bemessung der Entschädigung wie folgt vorgenommen (zu Gunsten von Rechtsanwalt Harb werden bei Rechtsanwalt Isenring die Stunden des Praktikanten als Anwaltstätigkeit mitgerechnet [siehe oben zweite Tabelle]):
2016-2017: Rechtsanwalt Isenring weist für das Jahr 2016 44,05 Stunden aus, Rechtsanwalt Harb (für sieben Monate) 34,7 Stunden. Der im Vergleich zu Rechtsanwalt Isenring leicht höhere Aufwand ist nicht zu beanstanden. 2017: Im Vergleich zu Fürsprecherin Uetz (um 62,93 Stunden geringerer Aufwand) und Rechtsanwalt Isenring (um 77,9 Stunden geringerer Aufwand) hat Rechtsanwalt Harb im Mittel rund 70 Stunden mehr aufgewendet ([62,93 + 77,9]: 2 = 70,42). Der Aufwand wird ermessensweise von 140,6 auf 70 Stunden reduziert. Für die Periode 2016-2017 sind demnach 104,7 Stunden (34,7 + 70) zu entschädigen (93,9 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 10,8 Stunden Reisezeit à 200.--).
2018-2021: Im Vergleich zu Fürsprecherin Uetz (um 159,78 Stunden geringerer Aufwand) und Rechtsanwalt Isenring (um 135,15 Stunden geringerer Aufwand) hat Rechtsanwalt Harb im Mittel 147 Stunden mehr aufgewendet ([159,78 + 135,15]: 2 = 147,47). Der Aufwand erscheint als unverhältnismässig und ist um
130 Stunden (wovon 12 Std. Kürzung für die Hauptverhandlung), d.h. von 674,2 auf 544,2 Stunden, zu kürzen. Dies entspricht einer Kürzung um knapp 20%.
Die Auslagen sind, unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen, grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten zu vergüten.
Die geltend gemachten Telefon-/Telefaxkosten sind nicht zu entschädigen; es kann auf das zu Fürsprecherin Uetz Gesagte verwiesen werden (E. XIV.2). Für Porti werden Fr. 347.20 in Rechnung gestellt; diese sind zu vergüten. Für Fotokopien werden Auslagen von Fr. 4'665.50 in Rechnung gestellt, ohne die Anzahl Kopien anzugeben. Analog zu dem zu Fürsprecherin Uetz Gesagten ist anzunehmen, dass ein wesentlicher Teil Massenkopien sind, für die ein Ansatz von
20 Rp. gilt (z.B. 31.05.2017 Untersuchungsakten Fr. 1'738.50, 03.05.2019 Akten Fr. 421.--, 06.05.2019 Akten Fr. 46.50, 08.05.2019 Akten Fr. 154.50, 17.05.2019 Akten Fr. 39.--, 16.04.2020 Akten Fr. 310.50, 17.04.2020 Akten Fr. 206.50,
08.07.2021 Akten Fr. 151.--, 26.07.2021 Akten Fr. 71.50, 18.07./19.07.2021 Beilagen für Eingaben/Vorfrageneingabe Fr. 60.50 und Fr. 262.--, 30.07.2021 Beweisergänzung Plädoyer inkl. Beilagen Fr. 216.--, 30.07./31.07.2021 Unterlagen für Verhandlung Fr. 91.50; diverse Positionen für Kopieren von «Unterlagen», z.B. 19.06.2019 Fr. 147.--). Die Fotokopien sind pauschal mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu vergüten. Auslagen für das Scannen von Dokumenten zum Versand per E-Mail sind, analog den Telefon-/Telefaxkosten, nicht zu entschädigen. Für drei (wieder verwendbare) USB-Sticks werden Kosten von Fr. 34.95 verrechnet.
Vergütet werden die Fahrtauslagen zur Bundesanwaltschaft in Bern (Bahnbillett à Fr. 108.-- bzw. Autospesen à Fr. 175.-- pro Termin) bzw. in Zürich (Fr. 7.--),
hingegen nicht für die Fahrt in die Anwaltskanzlei in Zürich (11.12.2017 Fr. 7.--). Für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung werden Fahrtauslagen von viermal Fr. 107.-- (total Fr. 428.--) in Rechnung gestellt, was dem Preis eines Halbtax-Bahnbilletts 1. Klasse Zürich-Bellinzona, Via Jauch, retour entspricht; erforderlich war zweimal eine Hin- und Rückfahrt (Verhandlung und Urteilseröffnung). Ausserdem werden für die Zeit vom 1.-5. August 2021 vier Hotelübernachtungen à Fr. 180.-- (total Fr. 720.--), eine Hotelübernachtung vom 16./17. September 2021 à Fr. 180.-- sowie 10 Mittag-/Abendessen à Fr. 27.50 in Rechnung gestellt. Der zeitliche Beginn der Hauptverhandlung (2. August 2021) und der Urteilseröffnung (17. September 2021) erforderte keine Anreise am Vortag, weshalb zwei Hotelübernachtungen und drei Essen nicht vergütet werden. Die Entschädigung für diese Barauslagen wird demnach um total Fr. 442.50 reduziert.
Die Auslagen betragen demnach Fr. 2'938.65 (2016-2017 Fr. 443.--; 2018-2021 Fr. 2'495.65) zuzüglich MWST, sowie Fr. 1'000.-- für Fotokopien (inkl. MWST).
Das ergibt folgende Berechnung: Periode 2016-2017: Arbeitszeit Fr. 23'324.75 (93.9 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 21'597.--, zuzüglich MWST 8% [= Fr. 1'727.75]), Reisezeit Fr. 2'332.80 (10.8 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'160.--, zuzüglich MWST 8% [= Fr. 172.80]), Zwischentotal 1a Fr. 25'657.55, Auslagen ohne Fotokopien Fr. 478.45 (Fr. 443.--, zuzüglich MWST 8%), Zwischentotal 1b Fr. 26'136.-- (Honorar inkl. Auslagen und MWST, ohne Fotokopien); Periode 2018-2021: Arbeitszeit Fr. 122'121.05 (493 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 113'390.--, zuzüglich MWST 7,7% [= Fr. 8'731.05]), Reisezeit Fr. 11'028.50 (51.2 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 10'240.--, zuzüglich MWST 7.7% [= Fr. 788.50]), Zwischentotal 2a Fr. 133'149.55, Auslagen ohne Fotokopien Fr. 2'687.80 (Fr. 2’495.65, zuzüglich MWST 7.7%), Zwischentotal 2b Fr. 135'837.35 (Honorar inkl. Auslagen und MWST, ohne Fotokopien); Zwischentotal 1b und 2b (2016-2021) Fr. 161'973.35, Fotokopien Fr. 1'000.-- (inkl. MWST), Gesamttotal Fr. 162'973.35 (Honorar inkl. alle Auslagen und MWST).
Die Entschädigung an Rechtsanwalt Harb ist auf Fr. 162'973.35 festzusetzen.
C. ist im gleichen Verhältnis, wie er zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, d.h. im Umfang von 50%, ausmachend Fr. 81’486.65, zu verpflichten, die Kosten für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Aufgrund seiner sehr günstigen wirtschaftlichen Situation ist ihm diese Rückzahlungsverpflichtung bedingungslos aufzuerlegen.
I. A.
1.
1.1 Das Verfahren gegen A. wird eingestellt – bezogen auf Anklageziffer 2.1.1 (Ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB) in den Unterziffern:
2.1.1.1.1, 2.1.1.1.2 (BIS 936), 2.1.1.1.4,
2.1.1.2.1 (BIS 367-1116), 2.1.1.2.2 (BIS 406-1037), 2.1.1.2.3 (BIS 277-1132),
2.1.1.2.5 (BIS 1095), 2.1.1.2.6 (BIS 1036 und 1037), 2.1.1.2.7 (BIS 1095), 2.1.1.4.1, 2.1.1.4.2, 2.1.1.4.3 (ausgenommen Rechnung 1295), 2.1.1.5.1, 2.1.1.5.2, 2.1.1.5.3; – bezogen auf Anklageziffer 2.1.3 (Sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB) in den Unterziffern:
2.1.3.1 betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 39);
2.1.3.2 betreffend die Zuwendungen vom 20. Dezember 2004 und 30. November 2005 (Tabelle 41);
2.1.3.3 betreffend die Zuwendungen vom 4. Januar 2004 bis 14. März 2006 (Tabelle 43);
2.1.3.4 betreffend die Zuwendungen vom 10. Juni 2004 bis 21. Juni 2006 (Tabelle 45); – bezogen auf Anklageziffer 2.1.4 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB) betreffend die Handlung vom 14. März 2005; – sowie in Anklageziffer 2.1.5 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
1.2 A. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – freigesprochen vom Vorwurf – der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (Anklageziffer 2.1.1) in den Unterziffern:
2.1.1.1.2 (BIS 1186), 2.1.1.1.11 bezüglich SVL 9.11 (Rechnung 46970),
2.1.1.1.17 bezüglich SVL 9.50, 9.51, 9.52 (Rechnungen 40610, 40765, 40823),
2.1.1.2.1 (BIS 1224, 1687, 1837, 2241, 2434, 2442, 2562, 2586-2797), 2.1.1.2.2 (BIS 2576 und 2577), 2.1.1.2.3 (BIS 1487, 2077, 2586-2797), 2.1.1.2.4,
2.1.1.3.2, 2.1.1.3.5, 2.1.1.3.6, 2.1.1.3.7, 2.1.1.3.8,
2.1.1.5.4 (BIS 1183); – der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.2) betreffend SVL 9.11, 9.50, 9.51 und 9.52 (Rechnungen 46970, 40610, 40765, 40823); – des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (Anklageziffer 2.1.3) in den Unterziffern:
2.1.3.1 betreffend die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (SVL 2.35), 26. August 2012 (SVL 3.04) und 30. Oktober 2013 (SVL 2.113) (Tabelle 39);
2.1.3.3 betreffend die Zuwendungen vom 18. November 2006, 2. November 2007 und 16. Oktober 2008 (Tabelle 43);
2.1.3.4 betreffend drei Zuwendungen vom 25. September 2013 (SVL 3.19, 3.20, 3.21) (Tabelle 45).
1.3 A. wird – soweit das Verfahren nicht eingestellt oder er nicht freigesprochen wird (vorstehend Ziff. 1.1 bzw. 1.2) – schuldig gesprochen: – der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.2); – des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB (Anklageziffer 2.1.3); – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.1.4).
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 50.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 86 Tagen.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren.
3. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 410’000.-- begründet.
II. B.
1.
1.1 Das Verfahren gegen B. wird eingestellt in – Anklageziffer 2.2.1.1 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – Anklageziffer 2.2.2 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB) betreffend die Handlung vom 14. März 2005; – Anklageziffer 2.2.3 (Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB) betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 54); – Anklageziffer 2.2.4 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB); – Anklageziffer 2.2.5 (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) betreffend BIS 936.
1.2 B. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – freigesprochen vom Vorwurf – des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB (Anklageziffer 2.2.3) betreffend die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (SVL 2.35), 26. August 2012 (SVL 3.04) und 30. Oktober 2013 (SVL 2.113); – der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 2.2.5) betreffend BIS 1186 sowie SVL 9.11, 9.50, 9.51, 9.52 (Rechnungen 46970, 40610, 40765, 40823).
1.3 B. wird – soweit das Verfahren nicht eingestellt oder er nicht freigesprochen wird (vorstehend Ziff. 1.1 bzw. 1.2) – schuldig gesprochen – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.2.1.2, 2.2.1.3 und 2.2.2); – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.2.1.2); – des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB (Anklageziffer 2.2.3).
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen à Fr. 300.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 74 Tagen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe werden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Zulasten von B. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 426’955.-- begründet.
III. C.
1.
1.1 Das Verfahren gegen C. wird eingestellt in – Anklageziffer 2.3.1.1 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – Anklageziffer 2.3.3 (Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB) betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 60); – Anklageziffer 2.3.4 (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) betreffend BIS 936.
1.2 C. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – freigesprochen vom Vorwurf – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.3.1.2); – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.3.2); – des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB (Anklageziffer 2.3.3) betreffend die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (SVL 2.35) und 26. August 2012 (SVL 3.04) sowie die Zuwendungen vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013 (Tabelle 60); – der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 2.3.4) betreffend BIS 1186 sowie SVL 9.1-9.6, 9.8, 9.9, 9.11 (Rechnungen 45960, 46308, 46395, 46449, 46621, 46812, 46891, 46892, 46970), SVL 9.50, 9.51, 9.52 (Rechnungen 40610, 40765, 40823).
1.3 C. wird – soweit das Verfahren nicht eingestellt oder er nicht freigesprochen wird (vorstehend Ziff. 1.1 bzw. 1.2) – schuldig gesprochen des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
2. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen à Fr. 140.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe werden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
IV. D.
1. D. wird schuldig gesprochen des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
2. D. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 150.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
V. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
1. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte werden zu Lasten von A. eingezogen:
1.1 Guthaben auf Konto Nr. 1, lautend auf G. Inc., bei der F. AG, X. (Saldo per 01.07.2021: Fr. 252‘438.64);
1.2 Betrag von Fr. 156‘442.90 auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV (Erlös aus der Verwertung von beschlagnahmten Liegenschaften in Spanien im Betrag von Fr. 23‘988.50 und Fr. 132‘454.40);
1.3 Betrag von Fr. 6‘411.15 auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV (Erlös aus der Verwertung von diversen beschlagnahmten Gegenständen).
2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der jeweils berechtigten Person bzw. Amtsstelle zurückgegeben:
2.1 Gegenstände gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift (A.);
2.2 Gegenstände gemäss Ziff. 5.2 der Anklageschrift (SECO);
2.3 Gegenstände gemäss Ziff. 5.3 der Anklageschrift (C.);
2.4 Gegenstände gemäss Ziff. 5.4 der Anklageschrift (RRRR. AG);
2.5 Gegenstände gemäss Ziff. 5.5 der Anklageschrift (SSSS. AG, TTTT. AG, AAAAA. AG, BBBBB. GmbH);
2.6 Gegenstände gemäss Ziff. 5.6 der Anklageschrift (B.);
2.7 Gesamtes Personaldossier (Originalunterlagen) von A. (1 graue Kartonschachtel zu Rubrik 18.1; SECO).
3. Die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Ziff. 5.7 der Anklageschrift verbleiben als Beweismittel in den Akten.
4. Die Beschlagnahme des Betrags von Fr. 806‘894.10 (Pensionskassenguthaben von A.) auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV wird im Umfang von Fr. 350‘000.-- per Rechtskraft des Urteils aufgehoben.
Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten gegen A. aufrecht.
5. Zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten gegen B. wird die Beschlagnahme des Betrags von Fr. 383‘300.15 auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV aufrechterhalten.
6. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten gegen C. wird die Beschlagnahme des Betrags von Fr. 125‘000.-- auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV aufrechterhalten.
7. Die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), lautend auf C., bei der F. AG, X., wird per Rechtskraft des Urteils aufgehoben.
8. Auf die Anträge 4-7 der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend Zuweisung beschlagnahmter Vermögenswerte gemäss Art. 73 StGB wird nicht eingetreten.
VI. Zivilklagen
1. Von der Vereinbarung zwischen A. und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Juli 2021 wird Vormerk genommen.
2. Von der Vereinbarung zwischen B. und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 28. Juni 2021 / 5. Juli 2021 wird Vormerk genommen.
3. Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen C. wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen D. wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Zivilklage der E. gegen B. und C. gemäss Eingabe vom 3. August 2021 wird:
5.1 in Bezug auf Antrag 1 auf den Zivilweg verwiesen;
5.2 in Bezug auf Antrag 2 als Begehren um Parteientschädigung behandelt;
5.3 in Bezug auf Antrag 3 abgewiesen;
5.4 in Bezug auf Antrag 4 wie folgt gutgeheissen: B. wird verpflichtet, der E. als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 101'250.-- nebst Zins zu 5% seit 30.06.2008;
Fr. 110'250.-- nebst Zins zu 5% seit 09.09.2008; Fr. 58'500.-- nebst Zins zu 5% seit 28.11.2008; Fr. 24'750.-- nebst Zins zu 5% seit 04.06.2009; Fr. 38'250.-- nebst Zins zu 5% seit 04.06.2009; Fr. 15'300.-- nebst Zins zu 5% seit 04.06.2009; Fr. 38'550.-- nebst Zins zu 5% seit 16.09.2009; Fr. 435'780.-- nebst Zins zu 5% seit 08.03.2010; Fr. 37'660.-- nebst Zins zu 5% seit 26.10.2010; Fr. 113'400.-- nebst Zins zu 5% seit 16.06.2011;
Fr. 85'860.-- nebst Zins zu 5% seit 13.03.2012.
5.5 Im Übrigen wird die Zivilklage in Bezug auf Antrag 4 abgewiesen.
6. Die Zivilklage der E. gegen A. wird auf den Zivilweg verwiesen (Eingabe vom 3. August 2021, Antrag 5).
VII. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 37'300.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 6'726.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 25'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 390.-- Auslagen erstinstanzliches Hauptverfahren Fr. 69'416.30 Total
2. Davon werden anteilsmässig auferlegt auf:
– A. Fr. 19'413.60 – B. Fr. 14'677.60 – C. Fr. 10'592.25
– D. Fr. 4'000.--
Die übrigen Verfahrenskosten werden der Eidgenossenschaft auferlegt.
VIII. Entschädigungen
1. Die Entschädigung der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft wird festgesetzt auf Fr. 106’421.90. Davon haben anteilsmässig zu bezahlen: – A. Fr. 58'532.-– B. Fr. 21'284.40 – C. Fr. 21'284.40
– D. Fr. 5'321.10
2. Auf das Entschädigungsbegehren der E. wird nicht eingetreten.
3. C. wird für die Kosten der erbetenen Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit Fr. 18'000.-- entschädigt.
4. Es werden im Übrigen keine Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen.
IX. Amtliche Verteidigung
1. Fürsprecherin Michelle Uetz wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 147’776.35 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen.
A. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft Fr. 110’832.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Rechtsanwalt Bernhard Isenring wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 164'761.95 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen.
B. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft Fr. 131'809.55 zurückzuzahlen.
3. Rechtsanwalt Ivo Harb wird für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 162'973.35 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen.
C. wird verpflichtet, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft Fr. 81'486.65 zurückzuzahlen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Lukas Bürge (Verteidiger der beschuldigten Person A.) − Rechtsanwalt Bernhard Isenring (Verteidiger der beschuldigten Person B.) − Rechtsanwalt Ivo Harb (Verteidiger der beschuldigten Person C.) − Rechtsanwalt Roger Lerf (Verteidiger der beschuldigten Person D.) − Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler (Vertreter der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft) − Handelsregister- und Konkursamt Zug (Vertreter der Privatklägerschaft E.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − F. AG, X. (im Dispositiv, auszugsweise) − Eidgenössische Finanzverwaltung EFV (im Dispositiv, auszugsweise)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 13. Juni 2022