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Entscheid

SK.2020.51

SK.2020.51

22. April 2021Deutsch178 min

Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); Mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB)

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2020.51

Urteil vom 22. April 2021 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Alberto Fabbri und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Rafael Schoch

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

und als Privatklägerschaft:

KANTONSPOLIZEI SCHWYZ, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,

Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Erwägungen

1.

A. sei schuldig zu sprechen der:  mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) sowie des Versuchs (Art. 22 StGB) dazu;  mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB);  mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);

 mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB);  mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB).

2.

A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen sei anzurechnen.

3.

A. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, ausmachend Fr. 2'700.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

4.

Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu begründen (Art. 71 StGB).

5.

Beschlagnahmte Gegenstände

5.1

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift, Inventarisierungsliste «Diverses», seien nach Eintritt der Rechtskraft der Privatklägerschaft zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

 Ass-Nr. 01.01.0006: diverse Dossiers;  Ass-Nr. 01-01.0008: Ordner, gelb, Projekt Dienstwaffe;  Ass-Nr. 01.01.0012: Aktenstück CC. SA Munition;  Ass-Nr. 01.01.0023: Aktenstücke S1, S2, S3, R1, Hängemäppchen;  Ass-Nr. 01.01.0026: Ordner rot, Austritte ab 2012;  Ass-Nr. 01.01.0028: Ordner rot, Austritte bis 2011;  Ass-Nr. 04.01.0002: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungsprotokolle 2015» mit Inhalt;  Ass-Nr. 04.01.0003: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungsprotokolle 2010 2011 2012»;  Ass-Nr. 04.01.0004: Formulare Verzichtserklärung für Waffen und Munition.

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5.2

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift seien einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten oder unbrauchbar zu machen oder zu verwerten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB, Art. 31 und Art. 8 Abs. 2 WG). Ein allfälliger Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'484.25, zzgl. die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

7.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Samuel Droxler, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 StPO).

8.

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Anträge der Privatklägerschaft:

1.

Die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz seien auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen.

2.

Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Kanton Schwyz an seiner Stellung als Strafkläger festhält.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu 7.7 % zu Lasten des Beschuldigten.

Anträge der Verteidigung:

1.

Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen unerlaubtem Waffen- und Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 5 WG);  der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB);  der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) bei den Munitionsbestellungen.

2.

Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Auf die Erhebung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten. Ferner sei von den erlittenen 72 Tagen Untersuchungshaft Vormerk zu nehmen.

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3.

Von folgenden Vorhalten sei der Beschuldigte freizusprechen:  der unerlaubten, gewerbsmässigen Waffen- und Munitionsverkäufe sowie Versuche hierzu gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4 (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, Art. 5, Art. 11 und Art. 7b WG i.V.m. Art. 22 StGB);  der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. 1.3 (Art. 251 Ziff. 1 StGB) durch Übertragung einer Waffe und Munitionsbestellung;

 der ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.4.2 (Art. 314 StGB) bei der Beschaffung des Maschinengewehrs 51;  der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Anklage Ziff. 1.5 (Art. 320 Ziff. 1 StGB).

4.

Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Androhung einer Probezeit von

2.

Jahren.

5.

Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

6.

Die beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerin zu restituieren, eventualiter zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

7.

Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der anteilsmässigen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO).

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Prozessgeschichte:

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz, Deutschland, führte ein Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: […].) gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und den Schweizer Staatsangehörigen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und unerlaubten Handels mit Waffen. Am 14. November 2017 stellte sie diesbezüglich ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (BA 01-02-0006 ff.). Dieses Ersuchen wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz am 14. Dezember 2017 an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet (BA 01-02-0017 ff.).

B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und/oder Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) (BA 01-010001). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung wegen vorgenannter Delikte in der Hand der Bundesbehörden (BA 01-01-0002 f.).

C. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 8. Februar 2018 eine rückwirkende Überwachung (8. August 2017 bis 8. Mai 2018) und die Echtzeitüberwachung der durch den Beschuldigten privat und an seinem Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz benutzen Rufnummern sowie des Internetzugangs des Beschuldigten an. Die Massnahmen wurden am 8. Mai 2018 aufgehoben (BA 09-01).

D. Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2018 verhaftet. Anschliessend befand er sich bis am 4. Mai 2018 in Untersuchungshaft (BA 06-01-0001 ff.; -0143).

E. Am 22. Februar 2018 fanden am Wohnort des Beschuldigten sowie an dessen Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz Hausdurchsuchungen statt. Bei den Hausdurchsuchungen wurde unter anderem eine Vielzahl von Waffen und Munition sichergestellt und beschlagnahmt (BA 08-01-0001 ff.; -02-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft führte sodann, teilweise rechtshilfeweise, mehrere Befragungen von in die Vorgänge involvierten Personen durch. Ferner zog sie die Akten des deutschen Strafverfahrens (siehe Lit. A) bei.

F. Am 29. März 2018 erstattete die Kantonspolizei Schwyz bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die Kantonspolizei Schwyz machte in der Strafanzeige geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz für den Zeitraum von 2015 bis März 2018 insgesamt 15 Munitionsbestellungen im Umfang von Fr. 57'531.40 SK.2020.51 über die Kantonspolizei Schwyz zum eigenen Vorteil getätigt haben soll (BA 0501-0001 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 23. Mai 2018 auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) aus (BA 01-01-0004).

G. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 konstituierte sich die Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend: Kantonspolizei Schwyz oder Privatklägerschaft) im Zusammenhang mit den am 29. März 2018 angezeigten Straftaten als Straf- und Zivilklägerin. Eine allfällige Zivilklage wurde nicht beziffert (BA 15-01-0001).

H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und 13. Juli 2018 ergänzte die Privatklägerschaft ihre Strafanzeige vom 29. März 2018 (BA 05-01-0005 ff.; -0023 ff.). In der Ergänzung vom 13. Juli 2018 machte die Privatklägerschaft insbesondere geltend, der Beschuldigte habe im Zeitraum von 2009 und 2017 Munition und Material im Betrag von Fr. 180'976.90 über die Kantonspolizei Schwyz bestellt. Diese Ware sei durch die Kantonspolizei Schwyz bzw. den Kanton Schwyz bezahlt worden, obwohl die bestellte Ware bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden habe (BA 05-01-0023). Gestützt auf diese Ergänzungen dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 29. Juni 2018 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BA 01-01-0005).

I. Die Bundesanwaltschaft führte anschliessend weitere Beweiserhebungen durch. Insbesondere fand am 30. Juli 2019 erneut eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten statt, an welcher wiederum Waffen und weiteres evtl. beweisrelevantes Material sichergestellt und beschlagnahmt wurde (BA 08-01-0174 ff.).

J. Am 4. November 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF 9.100.003 ff.).

K. Am 23. November 2020 lud das Gericht die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung und Erweiterung der Anklage ein (TPF 9.110.001 f.). Daraufhin reichte die Bundesanwaltschaft am 30. November 2020 eine modifizierte Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF 9.110.003 ff.) ein.

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L. Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Privatklägerschaft den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (TPF 9.551.001 f.).

M. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2020 und 28. Januar 2021 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen und hiess die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge (TPF 9.521.001 ff.) teilweise gut (TPF 9.250.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 [TPF 9.510.002]) und die Privatklägerschaft verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen.

N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (TPF 9.231.1 ff.). Weiter erkannte das Gericht den online abrufbaren Bericht der Finanzkontrolle Schwyz «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition, Überprüfung der Ordnungsmässigkeit von Beschaffungen; Prüfung der Organisation, Prozesse und IKS» vom September 2018 zu den Verfahrensakten (abrufbar unter <https://www.sz.ch/public/upload/assets/37401/2018.10.22_Kapo-SZ_Beschaffungswesen_%28eingeschw%C3%A4rzt%29_def.pdf>; nachfolgend: Bericht FIKO Schwyz [TPF 9.271.001 ff.]). Zudem holte das Gericht beim Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, einen Amtsbericht über die angeblich angebotenen und verkauften Gegenstände sowie die sichergestellten Gegenstände (jeweils Waffen/Munition) vom 15. März 2021 (nachfolgend: Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 [TPF 9.262.3.009 ff.]) sowie bei der Kantonspolizei Schwyz weitere Unterlagen und Auskünfte ein (TPF 9.262.4.001 ff.).

O. Die Hauptverhandlung fand vom 8. und 9. April 2021 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerschaft und deren Vertreter sowie des Beschuldigten und dessen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil der Strafkammer wurde am 22. April 2021 in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet und begründet.

P. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF 9.940.001).

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Die Strafkammer erwägt:

1.

Prozessuales

1.1

Zuständigkeit

1.1.1

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Für die Verfolgung dieser Delikte bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Ursprünglich eröffnete die Bundesanwaltschaft das Verfahren allerdings auch wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) (vgl. Lit. B). Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 KMG).

1.1.2

Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Haben die eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen, darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2).

1.1.3

Vorliegend vereingte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO am 5. Februar 2018 sowie – nach Ausdehnung des Strafverfahrens auf die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) (vgl. Lit. B, F, H) – am 11. Mai 2020 in der Hand der Bundesbehörden (BA 01-01-0002 f.; -0006 f.). Obschon die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten nicht wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz angeklagt hat, liegen keine triftigen Gründe für die nachträgliche Änderung der Zuständigkeit vor.

1.1.4

Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

1.1.5

Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.

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1.2

Anklageprinzip

1.2.1

Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend: Erstens sei in Bezug auf die gemäss Anklagepunkt 1.1.1 angeblich vom Beschuldigten an B. veräusserten 3'500 Schuss Munition nicht ersichtlich, welche Munition der Beschuldigte konkret wann und zu welchem Preis an B. veräussert haben soll (TPF 9.721.046). Zweitens seien auch die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.2 vorgeworfenen Delikte zu wenig präzise umschrieben. Die Anklage enthalte keine genauen Angaben zum Tatzeitpunkt, Tatort und zu den Beteiligten sowie zu den jeweiligen Seriennummern der angeblich verkauften Waffen. Die angeblich veräusserten Karabiner und Pistolen müssten registriert und damit rückverfolgbar sein (TPF 9.721.050 f.).

1.2.2

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.).

1.2.3

Im Anklagepunkt 1.1.1 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, B. in der Zeit von August / September 2012 bis Oktober 2013 an der […] insgesamt 7 Waffen – welche näher spezifiziert werden (siehe E. 2.1.1) – sowie insgesamt mindestens 3'500 Schuss Munition zu diesen Waffen zu einem nicht näher bestimmten Preis übergeben zu haben. Dem hinsichtlich der Munition vorgebrachten Einwand des Verteidigers (E. 1.2.1) kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift umschreibt hinreichend klar in welchem Zeitraum der Beschuldigte an welchem Ort wie viel Schuss Munition an B. übertragen haben soll. Indem die Anklageschrift zudem umschreibt, dass es sich bei der angeblich an B. übertragenen Munition um Munition zu den vorgenannten Waffen handelt, ist für den Beschul-SK.2020.51 digten überdies auch genügend klar erkennbar, um welche Munition es sich dabei handeln soll, werden die Waffen doch in der Anklageschrift detailliert nach Modell und Kaliber umschrieben. Daraus ergibt sich auch die Art und das Kaliber der angeblich an B. übertragenen Munition. Damit ist der Inhalts-, Informationsund Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift nach Art. 325 StPO Genüge getan. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt diesbezüglich nicht vor.

1.2.4

Im Anklagepunkt 1.1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten weiter vor, zusammen mit B. in der Zeit von August bis Oktober 2013 in X. die Waffen und Munition gemäss nachfolgender Liste zu untenstehenden Preisen C. sowie unbekannte Personen verkauft und übergeben zu haben:

Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis

1.

Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, C. EUR 500.– inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition

1.

Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. EUR 1’800.–

1.

Pistole Erma 452, Kaliber.22 I.r., C. EUR 1’000.– inkl. 100 Schuss Munition 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. EUR 700.–

6.

Karabiner und 1 Pistole Unbekannt Unbekannt

2.

Pistolen (davon eine im Kaliber 6.35 x 15.5 mm Unbekannt Unbekannt bzw..25 Automatic) 3-4 weitere Karabiner Unbekannt Unbekannt

Dem Einwand des Verteidigers hinsichtlich dieses Anklagepunktes (E. 1.2.1) kann in Bezug auf die angeblich an C. verkauften Gegenstände nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift umschreibt diesbezüglich klar in welchem Zeitraum der Beschuldigte an welchem Ort welche Waffe und welche Munition verkauft haben soll. Dabei werden jeweils Modell und Kaliber der Waffe bzw. der dazugehörigen Munition umschrieben. Dass die Anklageschrift im Unterschied zum Anklagepunkt 1.1.1 die jeweilige Seriennummer der Waffen sowie die genaue Adresse des Übergabeortes nicht umschreibt, ändert daran nichts. Insgesamt geht aus der Anklageschrift genügend klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

Allerdings ist dem Verteidiger beizupflichten, dass mangels konkreter Umschreibung der angeblich an unbekannte Personen übertragenen Waffen eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Es ist unklar, welche Waffen – wenigstens Bezeichnung nach Modell und Kaliber der Waffe – an welche Personen übertragen worden sein sollen. Der Beschuldigte weiss mangels Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche Waffenübertragungen an welche Personen ihm konkret angelastet werden. Dies genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 SK.2020.51 lit. f StPO nicht. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.1.2 kann das Gericht daher einzig die in der Anklage umschriebenen Übertragungen von Waffen und Munition an C. würdigen und beurteilen.

1.3

Beweisverwertbarkeit

1.3.1

Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag geltend, es sei eingehend zu prüfen, ob zu Lasten des Beschuldigten ohne Weiteres auf den vom Gericht eingeholten Bericht FIKO Schwyz (vgl. Lit. N) abgestellt werden könne. Diesem fehle nämlich die Qualität eines Gutachtens, sei dieser doch unter Missachtung der Ausstandsvorschriften (Art. 182 ff. i.V.m. Art. 56 StPO) erstellt worden. Ferner sei dem Beschuldigten bei der Erstellung dieses Berichts nie die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden sei (TPF 9.721.028).

1.3.2 Das Gericht zieht Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten gelten als sachliche Beweismittel gemäss Art. 192 ff. StPO. Dies gilt auch für ein in den beigezogenen Akten befindliches Gutachten. Bei dessen Würdigung ist demnach zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO eingeholt wurde (BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 194 StPO N. 1). Die Strafbehörden holen zudem amtliche Berichte über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO). Während die Akten nach Art. 194 StPO im Zeitpunkt der Anfrage um Herausgabe bereits bestehen, sind Berichte nach Art. 195 StPO erst noch zu erstellen (BÜRGISSER, a.a.O., Art. 195 StPO N. 1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. AufI. 2018, Art. 195 StPO N. 1).

1.3.2 Das Gericht zieht Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten gelten als sachliche Beweismittel gemäss Art. 192 ff. StPO. Dies gilt auch für ein in den beigezogenen Akten befindliches Gutachten. Bei dessen Würdigung ist demnach zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO eingeholt wurde (BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 194 StPO N. 1). Die Strafbehörden holen zudem amtliche Berichte über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO). Während die Akten nach Art. 194 StPO im Zeitpunkt der Anfrage um Herausgabe bereits bestehen, sind Berichte nach Art. 195 StPO erst noch zu erstellen (BÜRGISSER, a.a.O., Art. 195 StPO N. 1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. AufI. 2018, Art. 195 StPO N. 1).

1.3.3 Das Gericht hat den online abrufbaren Bericht FIKO Schwyz vom September 2018 mit Verfügung vom 28. Januar 2021 von Amtes zu den Verfahrensakten erkannt (vgl. Lit. N). Als im Zeitpunkt der Aktenerkennung bereits bestehender Bericht hat das Gericht den Bericht FIKO Schwyz folglich gestützt auf Art. 194 StPO beigezogen und diesen nicht im Sinne von Art. 195 StPO erstellen lassen und eingeholt. Somit gilt der Bericht FIKO Schwyz als sachliches Beweismittel i.S.v. Art. 192 ff. StPO und ist als solches verwertbar, unabhängig davon, ob es sich bei diesem aufgrund seines Inhaltes um ein – nicht nach den Vorschriften von Art. 182 ff. StPO eingeholtes – Gutachten handelt (vgl. E. 1.3.2). Dass der Bericht FIKO Schwyz unverwertbar wäre, wird von der Verteidigung sodann auch nicht explizit geltend gemacht. Welcher Beweiswert dem Bericht FIKO Schwyz – unter Berücksichtigung der bei dessen Erstellung mitgewirkten Personen – im Strafverfahren beigemessen werden kann, ist im Übrigen eine SK.2020.51 Frage der Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.3.3.8), kommt dem Bericht FIKO Schwyz für das Beweisergebnis ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

2. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz

2.1 Gewerbsmässiges Verkaufen von Waffen und Munition ohne Berechtigung und Versuch dazu

2.1.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 1.1.1 - 1.1.4)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz in der Zeit von August 2012 bis November 2013 Waffen und Munition ohne die notwendigen Bewilligungen und Papiere verkauft und angeboten zu haben. Dabei soll der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben, indem er innerhalb des genannten Zeitraums mindestens 10 Waffen samt Munition verkauft und 63 Waffen samt Munition angeboten und dadurch eine Gesamtdeliktssumme im Bereich von mehreren tausend Euro bzw. Schweizerfranken erwirtschaftet habe. Konkret werden ihm folgende Handlungen vorgeworfen:

2.1.1.1 Verkauf von Waffen und Munition an B.

In der Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 soll der Beschuldigte untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. – mit einer Ausnahme – zu unbekannten Preisen B. verkauft und übergeben haben:

Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis

1 Pistole SIG, Modell 9 mm Pistole 1975, Kaliber 9 x B. Unbekannt

19 mm, Seriennummer 1, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG Sauer, P220, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat»

1 Pistole Walther, Modell PPK, Kaliber 7.65 x 17 mm, B. Unbekannt Seriennummer 2, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole Walther PPK, CaI. 7.65 mm Browning, Halbautomat»

1 Revolver Smith & Wesson, Modellbezeichnung nicht B. EUR 1’800.– eindeutig, Kaliber.357 Magnum, Seriennummer 3

1 Revolver Taurus, Modell nicht näher bestimmt, Kali- B. Unbekannt ber.22 l.r., Seriennummer 4

SK.2020.51

1 Pistole SIG, 9 mm Pistole 1949, Kaliber 9 x 19 mm, B. Unbekannt Seriennummer 5, u.a. bezeichnet als «Selbstladepistole SIG P210, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat»

1 SIG Sturmgewehr 57, Kaliber 7.5 x 55 mm (Gewehr- B. Unbekannt patrone 11), privatisiert, Seriennummer 6, u.a. bezeichnet als «Selbstladegewehr SIG Sturmgewehr 57, Cal. 7,5 x 55 mm, Kriegswaffe» und mit Seriennummer 7

1 Vorderschaftrepetierflinte Winchester, Modell 1300 B. Unbekannt Turkey, Kaliber 12/76, Seriennummer 8, u.a. bezeichnet als «Vorderschaftrepetierflinte Marke Winchester, Modell 1300, Cal. 12/76, Repetierwaffe» Mindestens 3’500 Schuss Munition zu den vorgenann- B. Unbekannt ten Waffen

2.1.1.2 Verkauf von Waffen und Munition zusammen mit B.

In der Zeit von August bis Oktober 2013 soll der Beschuldigte – zusammen mit B. – untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen C. verkauft und übergeben haben. Hierzu soll der Beschuldigte die jeweiligen Gegenstände an seinem Wohnort an B. übergeben haben, welcher anschliessend jeweils die Gegenstände auf einem Parkplatz etwas ausserhalb von X. dem C. gegen Erhalt des jeweiligen Kaufpreises übergeben haben soll und anschliessend den erhaltenen Kaufpreis, abzüglich seines eigenen Anteils von jeweils EUR 500.– pro Verkauf, dem Beschuldigten übergeben haben soll.

Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis

1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, C. EUR 500.– inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition

1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. EUR 1’800.–

1 Pistole Erma 452, Kaliber.22 I.r., C. EUR 1’000.– inkl. 100 Schuss Munition 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. EUR 700.–

2.1.1.3 Anbieten von Waffen und Munition zusammen mit B.

In der Zeit von Mai 2013 bis November 2013 bzw. zu untenstehenden Angebotsdaten soll der Beschuldigte über den – gemeinsam mit B. – gegründeten und betriebenen Account «D.» im Darknet untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen zum Verkauf angeboten haben.

SK.2020.51

Gegenstand | Beschreibung Angebotsdatum Preis Mehr als 20 Karabiner K11 und K31 (Abnahme von Ab dem 16. August zu je drei und mehr gewünscht) 2013 dauerhaft bis EUR 400.– November 2013 (Mengenrabatt möglich:

2 Stück für EUR 500.–)

100 Schuss [zu Karabiner K11 und K31] dazugehöri- Ab dem 16. August EUR 150.– ger Munition 7,5 x 55 2013 dauerhaft bis November 2013

2 Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 8. September 2013 zu je EUR 1’600.–

2 Selbstladepistolen CZ 83, Cal. 7,65 mm 8. September 2013 zu je EUR 1’000.–

1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SGI 57 8. September 2013 EUR 2’200.– PE

1 Selbstladepistole Daewoo DP51C, Cal. 9 mm 8. September 2013 EUR 1’800.–

1 Selbstladepistole Davis Industries Chino Model 8. September 2013 EUR 1’000.– P-380

3 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm (insge- 15. September 2013 zu je samt nunmehr 5 Stück) EUR 1’600.–

1 weiteres halbautomatisches Schweizer Sturmge- 15. September 2013 EUR 2’200.– wehr SIG 57 PE (insgesamt nunmehr 2 Stück)

1 Selbstladepistole Walther PP 32.acp 15. September 2013 EUR 1’200.–

1 Selbstladepistole Deutsche Werke 7,65 mm 20. September 2013 EUR 700.–

1 Selbstladepistole Star (Spain) 22lr 20. September 2013 EUR 700.–

1 Maschinenpistole Ceska zbrojovka (Skorpion) VZ 68 26. September 2013 EUR 4’200.– CaI. 9 mm

1 Selbstladepistole FN Browning, Cal. 9 mm 13. Oktober 2013 EUR 1’500.–

1 Selbstladepistole Makarov 9x18 13. Oktober 2013 EUR 1’500.– Mindestens 15 weitere Karabiner K11 und K31 19. Oktober 2013 Unbekannt

2 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 zu je EUR 1’600.–

2 weitere halbautomatische Schweizer Sturmgewehre 19. Oktober 2013 zu je SIG 57 PE EUR 2’200.–

2 Selbstladepistolen LC380.380 auto 19. Oktober 2013 zu je EUR 1’400.–

1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SIG 90 19. Oktober 2013 EUR 3’200.– PE

1 Double-Action-Revolver Smith & Wesson mod.29 44 19. Oktober 2013 EUR 2’500.– Magnum

SK.2020.51

1 Selbstladepistole Glock 33.357 SIG 19. Oktober 2013 EUR 2’800.–

1 Selbstladepistole (Hersteller unbekannt, diverse 19. Oktober 2013 EUR 1’800.– möglich) 1911, Cal. 9 mm

1 Selbstladepistole Erma KGP68 7,65 19. Oktober 2013 EUR 1’200.–

2.1.2 Anwendbares Recht

2.1.2.1 Der Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen Handlungen in der Zeit von August 2012 bis November 2013 begangen haben, mithin vor der Revision von Art. 97 StGB (Verlängerung der Verfolgungsverjährung), die am 1. Januar 2014 in Kraft trat (AS 2013 4417). Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt aber auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar.

2.1.2.2 Die Strafverfolgung wegen des gewerbsmässigen Übertragens von Waffen und Munition ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG) verjährt sowohl unter altem als auch unter neuem Recht in 15 Jahren nach der Tatausführung (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). In Bezug auf das nicht gewerbsmässige Übertragen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) wurde mit der Revision von Art. 97 StGB die Verjährungsfrist hingegen von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) auf zehn Jahre erhöht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die für dieses Vergehen geltende, neue Verjährungsfrist von zehn Jahren ist im Vergleich zur altrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren nicht milder. Folglich ist in Bezug auf das nicht gewerbsmässige Übertragen von Waffen und Munition ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) die altrechtliche, zum Tatzeitpunkt geltende Verjährungsfrist von sieben Jahren massgebend.

2.1.3 Gewerbsmässigkeit

2.1.3.1 Die Strafverfolgung wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG war bereits bei der ersten Anklageerhebung am 4. November 2020 – bei welcher das gewerbsmässige Übertragen (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG) noch nicht angeklagt war (vgl. Lit. J) – verjährt. Gestützt auf die Einladung zur Änderung und Erweiterung der Anklage des Gerichts nach Art. 333 Abs. 1 StPO hat die Bundesanwaltschaft am 30. November 2020 u.a. Anklage wegen der gewerbsmässig begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a WG erhoben (vgl. Lit. K). Dieses Verbrechen ist zum Urteilszeitpunkt noch nicht verjährt. Im Hinblick auf die Verjährungsfrage ist SK.2020.51 deshalb vorab zu prüfen, ob die angeklagten Handlungen, den Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG (gewerbsmässiges Übertragen von Waffen und Munition ohne Berechtigung) erfüllen.

2.1.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

2.1.3.3 Für den Begriff der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 33 Abs. 3 WG ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts massgebend (Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053, 1066, 1074; ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz [WG], 2017, Art. 33 WG N. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Notwendig ist zudem, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2).

2.1.3.4 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in einem Zeitraum von 16 Monaten (August 2012 bis November 2013) insgesamt 10 Waffen inkl. Munition verkauft und

63 Waffen inkl. Munition angeboten zu haben. Damit soll der Beschuldigte einen Erlös von mindestens EUR 5'800.– erwirtschaftet haben, wobei es sich hierbei lediglich um den Erlös von 5 der angeblich 10 stattgefundenen Waffen- und Munitionsverkäufe handle. Der Erlös der übrigen Geschäfte sei nicht näher bestimmSK.2020.51 bar. Aufgrund der sehr vielen Einzeltaten soll sich die Gesamtdeliktssumme allerdings in einem Bereich von mehreren tausend Euro bzw. Schweizerfranken bewegen (vgl. E. 2.1.1).

2.1.3.5 In tatsächlicher Hinsicht ist in Bezug auf die angeblich erwirtschaftete Deliktssumme Folgendes festzuhalten: Der von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Betrag von EUR 5'800.– stützt sich einzig auf die Aussagen der angeblichen Käufer, B. und C.

a) B. konnte dabei nur Angaben in Bezug auf den angeblich vom Beschuldigten abgekauften Revolver «Smith & Wesson» machen. Diesbezüglich gab B. am 24. August 2017 im Rahmen des deutschen Strafverfahrens an, diesen für EUR 1'800.– vom Beschuldigten gekauft zu haben, wobei er lediglich eine Anzahlung von EUR 300.– geleistet habe (BA 01-02-0031; 18-01-0101). Abweichend zu dieser Aussage gab B. im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2018 an, EUR 800.– für diese Waffe als Anzahlung geleistet zu haben (TPF 9.272.001 Z. 7 ff.). Im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 (vgl. Lit. N) ist festgehalten, dass der Verkaufspreis eines solchen Revolvers auf dem legalen Markt Fr. 800.– bis 1'200.– betrage, wobei dieser Preis auf dem Schwarzmarkt mindestens 50 % höher ausfallen könne (TPF 9.262.3.010 f.). Selbst wenn dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte, dass er den besagten Revolver an B. verkauft hat, wäre aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von B., welche überdies rund vier Jahre nach dem angeblichen Kauf gemacht worden sind, zugunsten des Beschuldigten maximal von einem Verkaufspreis von Fr. 1'200.– (entspricht 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021) auszugehen.

b) Die übrigen in der Anklageschrift erwähnten Verkaufspreise stützen sich einzig auf die Aussagen von C. im Rahmen des deutschen Strafverfahrens (USB-Stick BA 18-02-0025, 111Js239798-16 Protokoll II und Urteil, S. 169). Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 26. April 2018 konnte C. die damals angegebenen Preise nur noch hinsichtlich zweier angeblich gekaufter Waffen bestätigen. Gemäss dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 betrage der Verkaufspreis der angeblich an C. verkauften Gegenstände auf dem legalen Markt total Fr. 2’210.–, wobei dieser Preis auf dem Schwarzmarkt mindestens 50 % höher ausfallen könne (TPF 9.262.3.012). Aufgrund der nicht gänzlich schlüssigen und lange nach dem angeblichen Kauf erfolgten Aussagen C.s sowie der Differenz zwischen den von ihm angegebenen und dem im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 festgehaltenen Verkaufspreisen, wäre zugunsten des Beschuldigten maximal von einem Verkaufspreis von Fr. 3'315.– (entspricht 150 % des Verkaufspreises gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021) auszugehen.

SK.2020.51

c) In Bezug auf die übrigen angeblich verkauften Gegenstände finden sich in den Akten – ausser dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 – keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung des Verkaufspreises. Könnten dem Beschuldigten die jeweiligen Verkäufe nachgewiesen werden, wäre auch in Bezug auf diese Gegenstände von maximal 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss Schätzungen des Berichts der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 auszugehen. Selbst wenn dem Beschuldigten die einzelnen Verkäufe nachgewiesen werden könnten, wäre – unter Einschluss sämtlicher ihm vorgeworfenen Verkäufe – maximal von einem Umsatz von Fr. 10'335.– bzw. von rund Fr. 650.– pro Monat auszugehen.

2.1.3.6 Dieser dem Beschuldigten aufgrund von Schätzungen maximal nachweisbare Bruttoerlös von durchschnittlich rund Fr. 650.– pro Monat stellt im Verhältnis zum damaligen – in den Jahren 2012/2013 – vom Beschuldigten erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommen von über Fr. 6'600.– pro Monat (TPF 9.231.2.011 ff.) einen zu niedrigen Betrag dar, um als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu gelten. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Betrag um den dem Beschuldigten maximal nachweisbaren Bruttoerlös handelt. Der Einkaufspreis der angeblich verkauften Gegenstände sowie der gemäss Anklageschrift an B. geflossene Anteil von EUR 500.– pro Verkauf (vgl. E. 2.1.1.2) ist dabei noch nicht berücksichtigt, sodass der tatsächliche Nettoerlös deutlich tiefer wäre. Im Übrigen könnte auch das angebliche Tatvorgehen nicht als besonders professionell bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist seit den 1980er Jahren passionierter Waffensammler (BA 13-01-0004 Z. 33 ff.; TPF 9.731.015). Zudem verfügte er über eine umfangreiche Waffenund Munitionssammlung, wurden anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen doch insgesamt 72 Waffen sowie über 70'000 Schuss Munition diverser Kaliber sichergestellt (vgl. BA 10-01-0277 f.; -0284 ff.). Folglich wären für den Verkauf von insgesamt zehn Waffen keine besonderen, logistischen Vorbereitungsarbeiten nötig gewesen, was ebenfalls gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit spricht.

2.1.3.7 Nach dem Gesagten könnten die in den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4 umschriebenen Handlungen – selbst wenn sie dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnten – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG qualifiziert werden.

2.1.4 Verjährung

2.1.4.1 Da der qualifizierte Tatbestand von Art. 33 Abs. 3 WG nicht erfüllt ist, käme einzig eine Strafbarkeit wegen nicht gewerbsmässiger Übertragung von Waffen und Munition ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Betracht. Die

SK.2020.51

Strafverfolgung wegen dieses Vergehens verjährt nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht in sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1.2.2).

2.1.4.2 Der Beschuldigte soll die Handlungen im Zeitraum von August 2012 bis spätestens November 2013 begangen haben. Die angeklagten Handlungen liegen folglich mehr als sieben Jahre zurück und waren somit bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt. Nach dem Gesagten ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und

5 StPO).

2.2 Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition ohne Berechtigung

2.2.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.1.5)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bis am 22. Februar 2018 folgende Waffen und Munition ohne die notwendigen Bewilligungen und Papiere an seinem Wohnort in X. aufbewahrt zu haben:

Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.

1 Springmesser 02.03.0026

1 Maschinenpistole FN, Mod. UZI, 9mm Para, Nr. 9 02.03.0032

1 Maschinengewehr, Mod. 34, 8x57IS, Nr. 10 02.04.0010

1 Maschinenpistole Sten, 9mm Para, Nr. 11 02.05.0001

1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0001

1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0004

1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 12 02.06.0002

1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 13 02.06.0003

1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 14 02.06.0004

188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern 02.03.0041

55 Patronen, Hartkern 02.03.0042

1 Patrone 20 mm, HS 48, Minenbrand explosiv 02.06.0013

200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036

1 Patrone Kaliber.55 Boys Armor Piercing 02.06.0046

15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern 05.03.0002

13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049

3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049

8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049

15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049

SK.2020.51

2.2.2 Rechtliches

2.2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (Art. 4 Abs. 1 WG), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 4 Abs. 3 WG i.V.m. Art. 3 WV) oder Munition (Art. 4 Abs. 5 WG) besitzt.

2.2.2.2 Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen und Munition einem Besitzverbot. Dies galt zum Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift am 22. Februar 2018 unter anderem für Seriefeuerwaffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile (aArt. 5 Abs. 2 lit. a WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung) sowie für Munition mit Hartkerngeschossen (Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). Dieses Besitzverbot wurde mit der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des Waffengesetzes neu in das Gesetz aufgenommen (AS 2008 5499) und gilt auch heute noch (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG [betreffend Seriefeuerwaffen] bzw. Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV [betreffend Munition mit Hartkerngeschossen]).

2.2.2.3 Zum Besitz von Waffen und Munition, die keinem Besitzverbot unterliegen, ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG [betreffend Waffen] bzw. Art. 16a WG [betreffend Munition]). Gilt für eine Waffe ein Erwerbsverbot nach Art. 5 Abs. 2 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 1 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung), bedarf es für den rechtmässigen Erwerb dieser Waffe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 6 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 4 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung). Gleiches gilt für Munition, die einem Erwerbsverbot unterliegt (Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 WV).

2.2.3 Tatsächliches

2.2.3.1 Aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten ist erstellt und unbestritten, dass er am 22. Februar 2018 in Besitz der ihm vorgeworfenen Gegenstände war (BA 08-01-0009 ff.; -0174 ff.; 13-01-0190 Z. 45, TPF 9.731.015 ff.). Allerdings machte er sinngemäss geltend, die Gegenstände vor längerer Zeit legal erworben zu haben und in der Folge legal besessen zu haben. Im Vorverfahren gab er anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018 auf Frage zu den gleichentags sichergestellten Gegenständen an, dass vieles davon registriert sei, er seit 35 Jahren Waffen und Munition sammle und nichts illegal sei (BA 13-010006 Z. 20 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. April 2020 präzisierte er, sämtliche sichergestellte Waffen legal oder vor längerer Zeit erworben zu haben; mit Ausnahme der sichergestellten Maschinenpistolen UZI und STEN (Ass-Nr. 02.03.0032; 02.05.0001), welche er Ende der 1970er Jahre erworben habe und mehrfach versucht habe, beim zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz anzumelden. Hinsichtlich der sichergestellten Munition machte er zudem SK.2020.51 geltend, als Geschichtsinteressierter seit den 1970er Jahren Munition zu sammeln (BA 13-01-0190 Z. 45). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen im Wesentlichen und präzisierte, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Gegenstände in den 1970er bis 1990er Jahren erworben habe (TPF 9.731.016 ff.). Lediglich die 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass-Nr. 02.06.0036) habe er im Jahr 2007 über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt (TPF 9.731.017 Z. 14 ff.).

2.2.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist somit vorab anhand der Personalbeweise und der anderen Beweismittel festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Gegenstände erworben hat (vgl. E. 2.2.3.4) und über welche Bewilligungen der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt für diese Gegenstände verfügt hat (E. 2.2.3.5).

2.2.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV

345 E. 2.2.3.7).

SK.2020.51

2.2.3.4 a) In Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs der dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 14. Januar 2020 könne hinsichtlich folgender Gewehrpatronen geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte diese erworben habe:

Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.

200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036

Diese Munition sei gemäss Rechnung Nr. 15 vom 7. April 2017 am 29. März 2017 von der E. AG an die Kantonspolizei Schwyz geliefert worden (BA 10-01-0281). Diese Rechnung liegt bei den Akten: Danach hat die E. AG am 29. März 2017 200 Stück der vorgenannten Munition mit der Chargen-Nummer «16» an die Kantonspolizei Schwyz geliefert (BA 05-01-0163). Gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 stamme auch die vorgenannte, sichergestellte Munition aus der Charge «16». Patronen mit dieser Chargen-Nummer seien am 12. Februar 2016 hergestellt worden (TPF 9.262.3.006). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, diese 200 Gewehrpatronen im Jahr 2007 über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt zu haben (TPF 9.731.017 Z. 14 ff.). Gestützt auf die Ausführungen in den Berichten der Zentralstelle Waffen und den Aussagen des Beschuldigten bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die vorgenannten 200 Gewehrpatronen aus der Lieferung der E. AG vom 29. März 2017 stammen. Demnach konnten diese Gewehrpatronen frühestens am 29. März 2017 in den Besitz des Beschuldigten gelangen.

b) In Bezug auf die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände lasse sich gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 14. Januar 2020 hingegen nicht eindeutig eruieren, zu welchem Zeitpunkt diese in den Besitz des Beschuldigten gelangt seien (BA 10-01-0279; -0281). Hinsichtlich der sichergestellten Patronen wurde im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 sodann präzisiert, dass es sich hierbei mehrheitlich um Munition aus dem Zweiten Weltkrieg handle, welche in den Jahren 1937 bis 1945 hergestellt worden seien; lediglich zwei dieser übrigen Patronen (Ass-Nr. 02.06.0013; 0014) seien später – in den Jahren 1968 und 1992 – hergestellt worden (TPF 9.262.3.007 f.). Der Beschuldigte machte in Bezug auf diese übrigen Patronen geltend, diese in den 1970er bis 1990er Jahren erworben zu haben (BA 13-01-0190 Z. 45; TPF 9.731.016). Gemäss den für das Gericht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie den Ausführungen der Zentralstelle Waffen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die ihm vorgeworfenen Patronen – mit Ausnahme der vorgenannten 200 Gewehrpatronen (vgl. E. 2.2.3.4a) – spätestens in den 1970er Jahren und somit nach Inkrafttreten des (altrechtlichen) Kon-SK.2020.51 kordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969 (nachfolgend: Waffen-Konkordat), aber vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes am 1. Januar 1999 in seinen Besitz gelangten. Gleich verhält es sich entsprechend den Aussagen des Beschuldigten (TPF 9.731.015 ff.) in Bezug auf die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände (Springmesser, Maschinenpistolen, Maschinengewehr inkl. Wechselläufe). Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag zwar geltend, dass der Beschuldigte das Springmesser «mutmasslich sogar noch vor Inkrafttreten» des Waffen-Konkordats erlangt habe (TPF 9.721.062). Da der Beschuldigte mit Jahrgang 1962 bei Inkrafttreten des Waffen-Konkordats im Jahr 1970 erst acht Jahre alt war, ist es aber realistischerweise ausgeschlossen, dass er das Springmesser bereits vor Inkrafttreten des Waffen-Konkordats erworben hat.

2.2.3.5 a) In Bezug auf die im Tatzeitpunkt vorhandenen Bewilligungen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte über eine (altrechtliche) Ausnahmebewilligung für ein «Maschinengewehr, MG 34 […] Nr.» vom 8. November 1990 verfügte. Beim Beschuldigten wurde lediglich ein Maschinengewehr des Modells 34 sichergestellt (vgl. Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile»). Aus diesem Grund ist zugunsten des Beschuldigten – und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (TPF 9.731.016 Z. 20 ff.) sowie der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. August 2020 (BA 16-010247) – davon auszugehen, dass sich diese Ausnahmebewilligung auf folgendes Maschinengewehr inkl. der dazugehörigen Wechselläufe bezieht, obwohl auf der genannten Ausnahmebewilligung die Seriennummer des Maschinengewehrs fehlt:

Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.

1 Maschinengewehr, Mod. 34, 8x57IS, Nr. 10 02.04.0010

1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0001

1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0004

1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 12 02.06.0002

1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 13 02.06.0003

1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 14 02.06.0004

b) In Bezug auf alle übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände ist anhand der vom Beschuldigten eingereichten (BA 16-01-0029 ff.) und den von Amtes wegen eingeholten (BA 10-01-0169 ff.) Bewilligungen in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte nicht über entsprechende Ausnahmebewilligung verfügte (vgl. BA 10-01-0278; -0281). Gegenteiliges wird vom Beschuldigten sodann auch nicht geltend gemacht (vgl. TPF 9.731.015 ff.).

SK.2020.51

2.2.3.6 Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte am 22. Februar 2018 im Besitz sämtlicher ihm vorgeworfenen Gegenstände war. Mit Ausnahme der 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass-Nr. 02.06.0036), welche frühestens am 29. März 2017 in den Besitz des Beschuldigten gelangten, hat er sämtliche Gegenstände nach Inkrafttreten des Waffen-Konkordats, aber vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes erworben. Schliesslich verfügte der Beschuldigte lediglich für das Maschinengewehr Mod. 34 (Ass-Nr. 02.04.0010) und die dazugehörigen fünf Wechselläufe (Ass-Nr. 02.06.0001 bis 0004) über eine gültige Ausnahmebewilligung; in Bezug auf alle übrigen Gegenstände verfügte er im Tatzeitpunkt nicht über entsprechende Bewilligungen.

2.2.4 Rechtliche Würdigung

2.2.4.1 a) Der Beschuldigte hat nachfolgende Gegenstände am 22. Februar 2018 in objektiver Hinsicht ohne Berechtigung besessen:

Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.

1 Springmesser 02.03.0026

1 Maschinenpistole FN, Mod. UZI, 9mm Para, Nr. 9 02.03.0032

1 Maschinenpistole Sten, 9mm Para, Nr. 11 02.05.0001

200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036

Hinsichtlich der Begründung ist zwischen dem Springmesser (vgl. E. 2.2.4.1b), den zwei Maschinenpistolen (vgl. E. 2.2.4.1c) und den 200 Gewehrpatronen (vgl. E. 2.2.4.1d) wie folgt zu differenzieren:

b) Das inkriminierte Springmesser (Ass-Nr. 02.03.0026), welches eine Gesamtlänge von 22,5 cm und eine Klingenlänge von 10.5 cm aufweist (TPF 9.262.3.008), unterliegt keinem Besitzverbot (aArt. 5 Abs. 1 und Abs. 2 WG e contrario in der vom 1. Juli 2016 bis 14. August 2019 geltenden Fassung; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 WG e contrario in der heute geltenden Fassung; vgl. Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie [EU] 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzsands] vom 2. März 2018, BBl 2018 1881, 1909). Zum Besitz dieses Springmessers ist somit berechtigt, wer dieses rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG, vgl. E. 2.2.2.3). Der Erwerb solcher Springmesser ist seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes per 1. Januar 1999 verboten und bedarf bis heute einer Ausnahmebewilligung (Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. 5 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 WG; zu den altrechtlichen Bestimmungen des WG vgl. MIORI, Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung, Sicherheit & Recht 1/2017, S. 17). Eine analoge Regelung galt bereits vor Inkraft-SK.2020.51 treten des eidgenössischen Waffengesetzes: Gemäss dem altrechtlichen Waffen-Konkordat war der Ankauf von Springmessern, die einhändig bedient werden können, verboten und bedurfte im Kanton Schwyz einer Ausnahmebewilligung (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Waffen-Konkordat i.V.m. § 3 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz betreffend den Vollzug des Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 1970; GS 15-820). Der Kanton Schwyz ist diesem Waffen-Konkordat am 9. November 1970 beigetreten. Folglich konnte das Springmesser seit dem 9. November 1970 lediglich mit einer Ausnahmebewilligung rechtmässig erworben werden. Über eine solche Ausnahmebewilligung verfügte der Beschuldigte weder unter altem noch unter neuem Recht (vgl. E. 2.2.3.5). Demnach hat er das Springmesser – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.062) – nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen.

c) Hinsichtlich der zwei Maschinenpistolen (Ass-Nr. 02.03.0032; 02.05.0001) ist Folgendes festzuhalten: Die Maschinenpistolen unterliegen als Seriefeuerwaffen seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot (aArt. 5 Abs. 2 lit. a WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung; Art. 5 Abs. 1 lit. a WG in der heute geltenden Fassung). Wer bei Inkrafttreten dieses Besitzverbotes die entsprechenden, dem Besitzverbot unterliegenden Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen möchte, hatte dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Besitzverbotes ein Gesuch um Ausnahmebewilligung einzureichen (Art. 42 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 WG; BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung war, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hatte (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). Ist dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so hatte der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person zu veräussern oder zur Aufbewahrung zu übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG belangt werden kann (Art. 42 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 WG; BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

Selbst wenn der Beschuldigte die zwei Maschinenpistolen – wie er geltend machte (vgl. E. 2.2.3.1) – vor Inkrafttreten des Besitzverbotes erworben hatte, hätte er, um diese weiterhin rechtmässig besitzen zu können, innert der in Art. 42 Abs. 6 WG statuierten Frist eine entsprechende Ausnahmebewilligung einholen müssen (BGE 141 IV 132 E. 2.4.3). Die Pflicht zur Einholung einer solchen Ausnahmebewilligung entfällt nur, wenn er bereits eine gültige (altrechtliche) Ausnahmebewilligung zum Erwerb der entsprechenden Waffen hatte (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte weder SK.2020.51 unter altem noch unter neuem Recht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die genannten Maschinenpistolen verfügte (vgl. E. 2.2.3.5b). Die übergangsrechtliche Frist von sechs Monaten zur Einholung einer Ausnahmebewilligung war zum Tatzeitpunkt bereits seit rund neun Jahren abgelaufen. Da der Beschuldigte weder unter altem Recht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die zwei Maschinenpistolen verfügte und auch unter neuem Recht nicht innert Frist eine Ausnahmebewilligung einholte, hat er diese zwei Waffen ohne Berechtigung besessen. Das Vorbringen des Beschuldigten, mehrmals versucht zu haben, diese Waffen beim damals zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz, F., nachzumelden (BA 13-01-0190 Z. 45; TPF 9.731.016 Z. 1 ff.), ändert daran nichts. Diese angeblichen Nachmeldungsversuche wurden anlässlich der an der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugeneinvernahme von F. nicht bestätigt (TPF 9.764.006; -008) und sind somit bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt. Überdies gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung selbst an, erstmals in den Jahren 2013/2014 (TPF 9.731.018 Z. 11) bzw. 2015/2016 (TPF 9.731.016 Z. 2 f.) versucht zu haben, diese Waffen nachzumelden. In diesem Zeitpunkt war die übergangsrechtliche Frist zur Nachmeldung bzw. Einholung einer Ausnahmebewilligung bereits abgelaufen. Folglich könnte der Beschuldigte durch eine versuchte Nachmeldung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

d) Schliesslich unterliegen die vorgenannten 200 Gewehrpatronen (Ass-Nr. 02.06.0036) als Munition mit Hartkerngeschossen (BA 10-01-0281) seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte frühestens im Jahr 2017 – und folglich nach Inkrafttreten des Besitzverbots – in deren Besitz gekommen ist (vgl. E. 2.2.3.4a). Somit hätte der Beschuldigte für diese Munition eine Ausnahmebewilligung einholen müssen, um diese rechtmässig besitzen zu können (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 WV). Da er zum Tatzeitpunkt nicht über eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die genannte Munition verfügte (vgl. E. 2.2.3.5b), hat er diese demnach ohne Berechtigung besessen.

2.2.4.2 a) Die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände hat er rechtmässig besessen. Zur Begründung ist zwischen dem Maschinengewehr und den dazugehörigen Wechselläufen (vgl. E. 2.2.4.2b) und der übrigen Munition (vgl. E. 2.2.4.2c) wie folgt zu differenzieren:

b) Das Maschinengewehr sowie die dazugehörigen fünf Wechselläufe unterliegen zwar seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 2 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung) sowie grundsätzlich der übergangsrechtlichen Pflicht nach Art. 42 Abs. 6 WG zur Einholung einer Ausnahmebewilligung. Die SK.2020.51 Pflicht zur Einholung einer solchen Ausnahmebewilligung entfällt allerdings, wenn der Besitzer bereits eine gültige (altrechtliche) Ausnahmebewilligung zum Erwerb der entsprechenden Waffen hat (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte über eine solche altrechtliche Ausnahmebewilligung für das genannte Maschinengewehr sowie die dazugehörigen Wechselläufe verfügte (vgl. E. 2.2.3.5a). Folglich hat er die unter E. 2.2.3.5a erwähnten Gegenstände – wie die Bundesanwaltschaft im Vorverfahren selber einräumte (BA 16-01-0247) – rechtmässig besessen.

c) Bei der übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Munition handelt es sich um Munition mit Hartkerngeschossen (BA 10-01-0281). Solche Munition unterliegt seit Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes am 1. Januar 1999 einem Erwerbsverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a der altrechtlichen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998; [AS 1998 2549]) und seit dem 12. Dezember 2008 zusätzlich einem Besitzverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte nach Inkrafttreten des Waffen-Konkordates, aber vor Inkrafttreten des Waffengesetzes in Besitz dieser Munition gelangte (vgl. E. 2.2.3.4b). Das damals geltende Waffen-Konkordat enthielt zwar Regeln in Bezug auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen und anderen Schusswaffen (Art. 2 Waffen-Konkordat) sowie gewisse An- und Verkaufsverbote (Art. 8 Waffen-Konkordat). In Bezug auf Munition enthielt das Waffen-Konkordat allerdings lediglich folgende Bestimmung: «Jugendlichen unter 18 Jahren darf Munition nur abgegeben werden, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird» (Art. 7 Waffen-Konkordat). Weder das Waffen-Konkordat noch der gestützt darauf erlassene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz betreffend den Vollzug des Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 1970 (GS 15-820) enthielten weitergehende Vorschriften in Bezug auf den Erwerb von Munition. Somit konnte solche Munition vor Inkrafttreten des Waffengesetzes ohne besondere Bewilligung erworben werden. Wer vor Inkrafttreten des Waffengesetzes rechtmässig heute verbotene Munition erworben hat, kann diese auch nach Inkrafttreten des Waffengesetzes rechtmässig besitzen (vgl. W ÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 62). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte nachfolgende Munition unter altem Recht legal erworben und besass diese zum Tatzeitpunkt rechtmässig:

Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.

188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern 02.03.0041

55 Patronen, Hartkern 02.03.0042

1 Patrone 20 mm, HS 48, Minenbrand explosiv 02.06.0013

1 Patrone Kaliber.55 Boys Armor Piercing 02.06.0046

15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern 05.03.0002

SK.2020.51

13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049

3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049

8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049

15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049

2.2.4.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem 5. November 1990 über eine Bewilligung zum Sammeln von Seriefeuerwaffen (BA 1601-0053 f.) und über eine Vielzahl von Waffenerwerbsscheine und Ausnahmebewilligungen verfügte (BA 10-01-0169 ff.; BA 16-01-0053 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass er sich vertiefter mit der Waffenthematik und -gesetzgebung auseinandergesetzt hat. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Besitz von Waffen und Munition gesetzlicher Regelung untersteht und auch, dass der Besitz gewisser Waffen und Munition für den Privatgebrauch verboten ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 E. 4.4.6). Hinzu kommt seine berufliche Erfahrung, gestützt auf welche er sich in den vorgenannten Bereichen überdurchschnittliches Wissen angeeignet hat.

Hinsichtlich des Springmessers gab der Beschuldigte an, nicht mehr gewusst zu haben, dass dieses existiere (TPF 9.731.015 Z. 34 ff.). Diese Aussage ist als Schutzbehauptung anzusehen, erscheint es doch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als Waffensammler nicht wusste, über welche Waffen er verfügte. Überdies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der am 22. Februar 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung (BA 08-01-0010), dass dieses Springmesser bei ihm zu Hause sichergestellt worden war. Hätte er nicht gewusst, dass er dieses Springmesser besitzt, hätte er die Sicherstellung auch nicht bestätigen können bzw. mindestens beanstanden müssen. Der Beschuldigte hat das Springmesser somit am 22. Februar 2018 vorsätzlich besessen. Zudem gab er selbst an, gewusst zu haben, dass der Besitz von derartigen Springmessern verboten ist (BA 13-01-0007 Z. 19; TPF 9.731.015 Z. 36 f.). In Bezug auf die zwei Maschinenpistolen gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, versucht zu haben, bei der Kantonspolizei Schwyz eine Ausnahmebewilligung einzuholen (TPF 9.731.015 Z. 1 ff.; -018 Z. 7 ff.). Als ihm dies nicht gelang, habe er dem damals dafür zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei, F., gesagt: «Dann behalte ich diese halt weiterhin schwarz» (TPF 9.731.018 Z. 23 ff.). Demnach war ihm auch in Bezug auf die Maschinenpistolen bewusst, dass er diese ohne Berechtigung besessen hat. Aufgrund seines Fachwissens musste der Beschuldigte auch in Bezug auf die 200 Gewehrpatronen wissen, dass er diese ohne Berechtigung besass. Folglich hat der Beschuldigte die vorgenannten Gegenstände (vgl. E. 2.2.4.1) vorsätzlich ohne Berechtigung besessen.

2.2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Bezug auf das Springmesser (Ass-Nr.

SK.2020.51

02.03.0026), die Maschinenpistole FN, Mod. UZI (Ass-Nr. 02.03.0032), die Maschinenpistole Sten (Ass-Nr. 02.05.0001) und die 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass-Nr. 02.06.0036) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG schuldig zu sprechen.

3. Mehrfache Veruntreuung

3.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.2)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 Munition und Material im Gesamtwert von Fr. 180'976.90 (recte: Fr. 183'313.60) im Namen der Kantonspolizei Schwyz bestellt und anschliessend von den jeweiligen Lieferanten entgegengenommen zu haben, um die bestellte Ware für die Kantonspolizei Schwyz in Besitz zu nehmen. Die entgegengenommene Ware, welche von der Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sei, habe innerhalb der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden. Vielmehr habe der Beschuldigte diese für private Zwecke verwendet, um sich so einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil zu verschaffen. Konkret werden dem Beschuldigten diese Handlungen im Zusammenhang mit folgenden Munitions- und Materialbestellungen vorgeworfen:

a) insgesamt 34 Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee (nachfolgend: LBA) zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 108'807.25 (recte: Fr. 110'823.25);

b) insgesamt fünf Bestellungen bei der G. AG zwischen 2014 und 2017 im Betrag von total Fr. 6'250.05;

c) eine Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50;

d) eine Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.80;

e) insgesamt 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64'414.–.

SK.2020.51

3.2 Rechtliches

3.2.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wer die Veruntreuung als Beamter begeht, unterliegt einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

3.2.2 Als Beamter gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 mit Hinweisen). Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b). Erforderlich ist, dass der Täter die Tat in Ausübung der betreffenden Tätigkeit begeht (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 158). Der Täter muss die Vermögenswerte, die er veruntreut, im Rahmen seiner Beamtenstellung anvertraut erhalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1).

3.2.3 Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach dem Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3 m.w.H.). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 45; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, beziehungsweise dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Gunsten. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3).

SK.2020.51

3.2.4 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Als unrechtmässige Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt. In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereicherung verbunden (BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3).

3.3 Tatsächliches

3.3.1 Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Umfang der ihm vorgeworfenen Bestellungen. Zusammenfassend machte er geltend, er habe nicht Munition und Material im Betrag von ca. Fr. 180'000.–, sondern lediglich Munition im Betrag von ca. Fr. 40'000.– für sich privat über die Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 13-01-0098 Z. 4; -0189 Z. 44; TPF 9.731.019 Z. 40 ff.; -020 Z. 20 ff.). Hingegen bestritt er nicht, dass sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen im Namen der Kantonspolizei Schwyz durch ihn bestellt und durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sind (TPF 9.731.023 Z. 3 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (BA 0501-0029 bis 0057; -0248 bis 0335).

Vorab ist somit festzustellen, in welchem Umfang der Beschuldigte Munition und Material aus den ihm vorgeworfenen Bestellungen für sich privat bestellt und schliesslich verwendet hat.

3.3.2 Beweismittel

3.3.2.1 Aussagen Beschuldigter

a) In Bezug auf seine Stellung und Aufgaben als Leiter Logistik führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, er habe die Kompetenz gehabt, Einkäufe bis zu Fr. 5'000.– selbständig zu tätigen (BA 13-01-0100 Z. 26 f.). Erst bei Bestellungen, die über diesen Betrag gingen, habe er einen sogenannten Arbeitsauftrag bei seinen Vorgesetzen einholen müssen (BA 13-01-0116 Z. 27 ff.). Diese Aussagen bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung und führte weiter aus, für die Verwaltung von insgesamt vier Konti der Buchhaltung der Kantonspolizei Schwyz zuständig gewesen zu sein (TPF 9.731.021).

b) Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA 13-01-0026 ff.) gab der Beschuldigte im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2018 erstmals an, ab dem Jahr 2014 über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst Munition im Umfang von ca. Fr. 40'000.– bezogen und abgerechnet zu haben. Es habe sich dabei um Munition gehandelt, welche er für sich zum Schiessen gebrauchen konnte, vor allem Ordonnanzmunition (BA 13-01-0098 Z. 1 ff.). Auf SK.2020.51 Vorhalt der einzelnen Bestellungen präzisierte der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme, die ihm vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA aus den Jahren 2015 bis 2017 (mit zwei Ausnahmen) über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst getätigt bzw. die Munition dieser Bestellungen für sich selbst verwendet zu haben (BA 13-01-0098 bis -0118). Davon ausgenommen seien die Bestellung vom 24. April 2015 im Betrag von Fr. 1'931.– sowie die Bestellung vom 29. Februar 2016 im Betrag von Fr. 3'660.–, bei denen er nicht mehr wisse, ob er diese für sich privat oder für die Kantonspolizei Schwyz vorgenommen habe (BA 1301-0101 Z. 9 ff.; -0108 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich bei diesen ihm vorgehaltenen Bestellungen um Munitionsbestellungen aus dem Zeitraum 2015 bis 2017 handle, gab der Beschuldigte an, sich mit dem eingangs erwähnten Jahr 2014 «wohl geirrt» zu haben; der Zeitraum ab 2015 sei korrekt (BA 13-01-0121 Z. 17 ff.). Im Vorverfahren gab er anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2018 weiter zu, die ihm vorgeworfene Bestellung bei der H. GmbH im Betrag von Fr. 492.50 ebenfalls für sich selbst vorgenommen bzw. die Munition dieser Bestellung für sich selbst verwendet zu haben (BA 13-01-0134 Z. 5 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er, lediglich Munition im Umfang von ca. Fr. 40'000.– über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt zu haben (BA 13-01-0189 Z. 44). Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, ab 2015 Munition im Umfang von total ca. Fr. 40'000.– für sich privat über die Kantonspolizei Schwyz bestellt zu haben (TPF 9.731.020 Z. 11/Z. 20 ff.). Er präzisierte, «in erster Linie» bei der E. AG sowie einmal bei der H. GmbH Munition für private Zwecke bestellt zu haben (TPF 9.731.022 Z. 41). Überdies bestätigte er seine im Vorverfahren gemachte Aussage, wonach er privat Munition bei der LBA und der H. GmbH bestellt habe (TPF 9.731.022 Z. 44 ff.).

c) In Bezug auf die eingestandenen Bestellungen bei der LBA gab er im Vorverfahren an, diese jeweils per Fax oder E-Mail an die LBA gesandt zu haben (BA 13-01-0098 Z. 23; -0101 Z. 16; -0102 ff.). Die Rechnungen und die bestellte Munition seien jeweils an ihn als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz adressiert gewesen und in sein Büro bei der Kantonspolizei Schwyz geliefert worden (BA 13-01-0098 Z. 24 f./32; -0099 Z. 1; -0102 ff.). Die Rechnungen habe er anschliessend jeweils visiert und zur weiteren Unterschrift innerhalb der Kantonspolizei Schwyz an das Rechnungsbüro weitergeleitet, sodass diese schliesslich durch die Kantonspolizei bezahlt worden seien (BA 13-01-0098 Z. 27 ff.). Die Munition habe er jeweils in seinem privaten Motorfahrzeug nach Hause mitgenommen. Grösstenteils habe er die Munition für sich privat zum Schiessen verwendet; etwa «1 %» habe er über die Plattform «J.» an Dritte verkauft (BA 1301-0099 Z. 2 ff.; -0102 Z. 28). Zur Begründung seiner Handlungen gab er an, dass Privatpersonen viele Munitionsarten kaum kaufen könnten; er habe daher seine Position bei der Kantonspolizei Schwyz dafür ausgenutzt (BA 13-01-0099 SK.2020.51 Z. 16 f.). Insbesondere hätte er als Privatperson nicht bei der Armee Munition bestellen können (BA 13-01-0120 Z. 12 ff.). Weiter gab er an, «es war einfach zu einfach»; er habe es einmal versucht und bemerkt, dass er die Rechnungen durch die Polizei bezahlen lassen könne. Anschliessend habe er dies «halt dann immer so gemacht», obwohl er genügend Geld für den Kauf der Munition gehabt hätte. Es sei ihm um den «Kick» gegangen (BA 13-01-0099 Z. 19 ff.). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen an der Hauptverhandlung (TPF 9.731.020 Z. 1 ff./14 f.; -022).

d) In Bezug auf alle weiteren ihm vorgeworfenen Bestellungen stritt der Beschuldigte im Vorverfahren kategorisch ab, diese für sich privat getätigt zu haben bzw. machte er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 13-01-0132 ff.). Als Begründung für die Differenz zwischen den ihm vorgeworfenen und von ihm eingestandenen Bestellungen im Umfang von ca. Fr. 140'000.– gab er insbesondere an, dass es im Schiesskeller beim Stützpunkt der Kantonspolizei Schwyz sogenannte Demoschiessen gegeben habe, an welchen verschiedene beschlagnahmte Waffen durch Polizeiangehörige beschossen werden konnten. Zudem seien verschiedene Polizisten zu ihm gekommen und hätten durch ihn Gegenstände bestellen lassen, wobei er die Bestellungen jeweils nicht hinterfragt habe (BA 13-01-0132 Z. 17 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab er an, verschiedene Abteilungen hätten über ihn Material bestellt. Er wolle keine Namen nennen, aber man habe seine Gutmütigkeit ausgenutzt. Zudem finde er es ungerecht, wenn man nun alle Ungereimtheiten, welche aufgrund schlechter Buchführung und Kontrolle entstanden seien und durch die Finanzkontrolle Schwyz festgestellt worden seien, auf ihn abschieben wolle (BA 13-01-0190 Z. 44/49 f./52). Diesbezüglich präzisierte er, dass es zahlreiche Anstifter und seine Gutmütigkeit ausnützende mittelbare Täter gegeben habe, die nicht belangt worden seien, u.a. die Kaderoffiziere, welche die Bestellungen abgesegnet hätten, die Leistungsbezüger auf dem Ausbildungsplatz Z. und im Schiesskeller Y. sowie diverse Sondergruppen (BA 13-01-0191 Z. 71). Auf Vorhalt dieser Aussage gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass verschiedene Personen der Sondergruppe «K.» und der Ausbildung bei ihm Munition und Material hätten bestellen können. Er habe diese Bestellungen nicht hinterfragt und sei jeweils davon ausgegangen, dass diese Bestellungen für dienstliche Zwecke gewesen seien (TPF 9.731.024). Auch habe er Munition für Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen bestellen und teilweise schlagartig ausliefern müssen (TPF 9.731.025). An solchen Schiessen seien jeweils sicherlich 80 bis 100 Schuss pro Person verschossen worden (TPF

9.731.028 Z. 19 ff.).

SK.2020.51

3.3.2.2 Schriftliche Eingaben der Privatklägerschaft

a) Hinsichtlich der Bestellkompetenz des Beschuldigten führte die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 28. November 2019 aus, dass der Beschuldigte befugt gewesen sei, Bestellungen bis Fr. 5'000.– selber auszuführen. Für Bestellungen über Fr. 5'000.– habe er einen sog. Arbeitsauftrag erstellen und diesen durch seinen Vorgesetzten unterzeichnen lassen müssen (BA 15-01-0085).

b) Die Privatklägerschaft führte im erwähnten Bericht weiter aus, dass neben dem Beschuldigten folgende drei Stellen innerhalb der Kantonspolizei Schwyz Munition hätten bestellen konnten: 1) der Dienst Schiessen, Taktik und Selbstverteidigung (nachfolgend: Dienst STS), 2) die Sondergruppe «K.» und 3) das Detachement Ordnungsdienst (BA 15-01-0079). Die Munitionsbestellungen für den Dienst STS seien jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen. Abgesehen von einzelnen Ausnahmen, habe der Dienst STS die Bestellungen vorbereitet und der Beschuldigte habe diese im Bedarfsfall angepasst (Datum, Bestellnummer, etc.). Anschliessend habe der Beschuldigte die Bestellungen in seinem Namen bei den Lieferanten in Auftrag gegeben. Dabei sei üblicherweise auch die Rechnungsadresse des Beschuldigten als Leiter Logistik angegeben worden (BA 15-01-0080). Demgegenüber seien die Munitionsbestellungen für die Sondergruppe «K.» im Normalfall direkt durch den Materialchef der Sondergruppe «K.» getätigt worden. In Ausnahmefällen, wenn eine grosse Menge oder spezielle Munition zu bestellen gewesen sei, seien die Bestellungen über den Beschuldigten gelaufen (BA 15-01-0081). Das Detachement Ordnungsdienst der Kantonspolizei Schwyz habe schliesslich für Einsätze im Zusammenhang mit unfriedlichem Ordnungsdienst über Mehrzweckwerfer (Gummischrot/CS) verfügt. Die Beschaffung von den dafür nötigen Treibpatronen sei jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen. Konkret seien folgende zwei Munitionstypen im Detachement Ordnungsdienst verwendet worden: «[Munitionsart]», welche bei der LBA, und «[Munitionsart]», welche bei der E. AG bestellt worden seien (BA 15-01-0082).

c) In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen machte die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 11. Juli 2018 zusammengefasst geltend, dass eine Verwendung der damit bestellten Munition durch die Kantonspolizei Schwyz zusammengefasst ausgeschlossen sei, da 1) die Munition aufgrund Nicht-Vorhandensein der entsprechenden, dazugehörigen Waffen nicht verwendet werden könne; 2) die Munition im relevanten Zeitraum nie von der Kantonspolizei Schwyz verwendet worden sei; 3) die Munition zwar aufgrund der vorhandenen Waffen verwendet werden könne, aber solche Munition noch an Lager gewesen sei und deshalb kein Bedarf für weitere Munition bestanden habe oder 4) die Munition zwar aufgrund der vorhandenen Waffen verwendet werden SK.2020.51 könne, die Munition aber bei anderen Lieferanten bestellt worden sei (BA 05-010227 ff.).

d) Was die vom Beschuldigten geltend gemachten Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen anbelangt, hielt die Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 1. März 2021 fest, dass im Zeitraum von 2009 bis 2018 insgesamt 28 solcher Schiessen im Schiesskeller des Sicherheitsstützpunktes Y. sowie auf dem Schiessplatz Z. stattgefunden hätten. Im Rahmen der Gastschiessen sei die persönliche Dienstwaffe vorgestellt worden. Bei den Versuchs- und Fremdwaffenschiessen seien verschiedene Munitionssorten und -typen verwendet worden; unter anderem auch Munition für Waffen, die nicht als Dienstwaffen anzusehen seien (TPF 9.262.4.017 ff.). Die für solche Schiessen verwendete Munition stamme aus dem Bestand der Kantonspolizei Schwyz. Genaue Angaben zu den Schusszahlen bei solchen Schiessen können nicht gemacht werden, da diese nicht erfasst worden seien. Erfahrungsgemäss könne bei einem Gastschiessen von ein paar Dutzend Schuss pro Gast ausgegangen werden; bei Versuchs- und Fremdwaffenschiessen sei jeweils eine sehr geringe Anzahl Schuss für das Beschiessen der verschiedenen Zielmedien benötigt worden (TPF 2.262.4.020).

3.3.2.3 Aussagen Zeuge L.

L., ehemaliger stellvertretender Kommandant der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Der Beschuldigte sei als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz ihm direkt unterstellt gewesen. In dieser Funktion habe er in eigener Kompetenz Bestellungen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– tätigen können. Sodann sei der Beschuldigte für die materielle und formelle Prüfung der Rechnungen für solche Bestellungen zuständig gewesen (TPF 9.761.003 ff.). Nach dieser Kontrolle seien diese Rechnungen an die Geschäftsleitung der Kantonspolizei Schwyz, unter anderem auch an ihn (L.) selbst, zur Zahlungsfreigabe weitergeleitet worden (TPF 9.761.005). Für die Zahlungsfreigabe habe er dann jeweils – gestützt auf die zuvor durch den Beschuldigten erfolgte Kontrolle – die Rechnungen visieren müssen (TPF 9.761.009 f.). Bei Bestellungen über Fr. 5'000.– habe der Beschuldigte einen Arbeitsauftrag bei ihm einholen müssen. Dieser sei jeweils der Rechnung beigelegt worden (TPF 9.761.004; -010). Ob die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- oder Fremdwaffenschiessen durchgeführt habe, wisse er nicht. Er habe davon gehört, könne aber keine weiteren Aussagen dazu machen, da er nicht daran beteiligt gewesen sei (TPF 9.761.007).

SK.2020.51

3.3.2.4 Aussagen Zeuge M.

M., Chef Einsatztraining (früher: Dienst STS) der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Er habe u.a. bei der Munitionsbestellung mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Der Beschuldigte sei der Kontoführer gewesen und die Rechnungen seien schliesslich alle über ihn beglichen worden (TPF 9.762.004), sodass dieser immer über alles informiert gewesen sei (TPF 9.762.006). Es sei auch vorgekommen, dass er selbst Bestellungen vorgenommen und den Beschuldigten erst im Nachhinein informiert habe (TPF 9.762.005). Dabei seien insbesondere grössere Munitionsbestellungen (50'000 Schuss) direkt zum Schiesskeller Y. geliefert worden; der Beschuldigte habe aber die entsprechenden Rechnungen erhalten (TPF 9.762.005). Weiter bestätigte der Zeuge, dass die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen im Schiesskeller Y. und auf dem Schiessplatz Z. durchgeführt habe. Dabei sei jeweils eine geringe Menge pro Person (ein Magazin, 15 Schuss) verschossen worden (TPF 9.762.007 f.). Auf Vorhalt des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom 1. März 2021 (TPF 9.262.4.016; vgl. E. 0d) gab der Zeuge an, dass ihm keine anderen als im Bericht erwähnten Gast- und Fremdwaffenschiessen bekannt seien (TPF 9.762.011).

3.3.2.5 Aussagen Zeuge N.

N., ehemaliger stellvertretender Regionenchef Höfe/Einsiedeln der Kantonspolizei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend Folgendes aus: Er sei mit dem Beschuldigten beruflich in Kontakt gestanden, da er in seiner Funktion Büromaterial, nicht hingegen Munition, bei diesem habe bestellen müssen (TPF 9.763.003). In Bezug auf den Umgang mit Munition im Schiesskeller Y. und dem Schiessplatz Z. gab er weiter an, dass sich dort jeweils Munition befunden hätte, welche er als Teilnehmer von Schiessen habe benützen können (TPF 9.763.005). Weiter bestätigte der Zeuge, dass die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen durchgeführt habe. Er könne aber nicht sagen, wie viel Munition dabei verschossen worden sei (TPF 9.763.004).

3.3.2.6 Bestellschreiben und Rechnungen

Die Bestellschreiben zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA liegen bei den Akten (BA 05-01-0029 bis 0057); die Bestellschreiben für die Bestellungen bei den übrigen Lieferanten konnten hingegen nicht erhältlich gemacht werden. Sodann befinden sich in Bezug auf sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfene Bestellungen bei allen Lieferanten die dazugehörigen Rechnungen in den Akten (BA 05-01-0248 bis 0335).

SK.2020.51

3.3.2.7 Elektronische Sicherstellungen

a) Anlässlich der am 22. Februar 2018 am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung konnten unter anderem sein Computer HP Elite Book (Ass-Nr. 02.07.0001) sowie seine Harddisk USB Toshiba (Ass-Nr. 02.11.0016) sichergestellt werden (BA 08-01-0007). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 2. Oktober 2018 (BA 10-01-0139 ff.) sind darauf zusammengefasst unter anderem folgende Dokumente abgespeichert:

 16 Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Bestellung von Munition bei der LBA zwischen 18. November 2009 und 14. November 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A. (BA 10-01-0149 bis -0153), wobei das Dokument betreffend die Bestellung vom 18. November 2009 doppelt abgespeichert ist (BA 10-01-0149; -0153);

 drei Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Bestellung von Munition bei der G. AG zwischen 7. März 2014 und 12. Juni 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A. (BA 10-01-0151 bis -0153);

 drei Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Bestellung von Munition bei der E. AG zwischen 14. März 2014 und 20. Oktober 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A. (BA 10-010150; -0152 f.).

b) Auf dem Computer HP Elite Book (Ass-Nr. 02.07.0001) sowie auf dem ebenfalls anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten am 22. Februar 2018 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Computer Terra PC System (Ass-Nr. 02.11.0019; BA 08-01-0007) sind gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. April 2019 überdies rund 65 Worddateien gespeichert (BA 10-01-0217). Diese Worddateien enthielten jeweils 15 bis 20 Kleininserate für den Verkauf von Munition und Waffenzubehör. Ein Inserat bestand jeweils aus einer fortlaufenden Nummerierung, einem Titel, dem Text, in welchem die Ware beschrieben wird, und den Versandkosten. Teilweise sind die Worddateien mit den Titeln «Verkauf Munition O.», «Verkauf Munition P.» oder «Verkauf Munition im J.» ergänzt (BA 10-01-0218). In diesen Kleininseraten sind insgesamt 31'261 Schuss Munition erwähnt, bestehend aus Gewehrpatronen [Munitionsart] (6’420 Schuss), [Munitionsart] (4’476 Schuss) und [Munitionsart] (4’340 Schuss) und Patronen weiterer Munitionsarten (BA 10-01-0218; -0220).

SK.2020.51

3.3.2.8 Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz

Die Kantonspolizei Schwyz reichte mit Nachtragsbericht vom 11. Juli 2018 die Daten ihrer Rechnungskontrolle aus den Jahren 2009 bis 2018 ein (BA 05-010236). Diese Daten zeigen unter anderem, dass die folgenden 28 Rechnungen zu den folgenden, dem Beschuldigten vorgeworfenen, Munitionsbestellungen durch den Beschuldigten wie folgt verbucht worden sind:

a) Bestellungen bei der LBA (BA 05-01-0245 ff.):

Datum Bestel- Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz lung / Rechnung

20.10.2015 / [Munitionsart] Ausrüstung Diverse Munition 28.10.2015

04.09.2015 / [Munitionsart] Diverses Trainingsmunition 10.09.2015

16.01.2015 / [Munitionsart] SG OD Munition für OD 27.01.2015

14.08.2014 / [Munitionsart] SG OD Munition OD 05.09.2014

09.07.2014 / [Munitionsart] Bekleidung Jacken 21.07.2014

26.06.2014 / [Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe 04.07.2014

12.05.2014 / [Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe 19.05.2014

20.02.2014 / [Munitionsart] SG OD Treibpat 27.02.2014

18.11.2013 / [Munitionsart] SG OD Treibpat 26.11.2013

03.09.2013 / [Munitionsart] SG OD Mun OD 12.09.2013

20.03.2013 / [Munitionsart] SG OD Munition 02.04.2013 Unbekannt / [Munitionsart] SG OD Treib PAT 13.09.2011

17.09.2010 / [Munitionsart] SG OD Treibpatronen 23.09.2010 Unbekannt / [Munitionsart] SG OD Gew Treib Pat 25.11.2009 Unbekannt / [Munitionsart] Diverses Pistolenputzzeug 02.04.2009

SK.2020.51

b) Bestellungen bei der G. AG (BA 05-01-0284): Datum Bestel- Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz lung / Rechnung

Unbekannt / [Munitionsart] SG OD Munition für OD 23.03.2017 Unbekannt / [Munitionsart] SG OD diverse Mun 23.06.2014 Unbekannt / [Munitionsart] Ausrüstung G. AG Patrone SAR 19.05.2014 Unbekannt / [Munitionsart] Ausrüstung Diverses Waffengurt-

11.03.2014 material

c) Bestellungen bei der E. AG (BA 05-01-0299 f.): Datum Bestel- Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz lung / Rechnung

22.03.2017 / [Munitionsart] SG OD Munition für OD 07.04.2017

03.09.2015 / [Munitionsart] SG OD Munition für OD 21.09.2015

22.06.2015 / [Munitionsart] SG OD Diverse Munition für OD 07.07.2015

23.03.2015 / [Munitionsart] Ausrüstung Diverses Alkomaterial 13.05.2015

16.01.2015 / [Munitionsart] Bewaffnung Ausbildungsmaterial für

30.01.2015 und Munition OD

15.04.2014 / [Munitionsart] Ausrüstung Testmaterial für OD 30.04.2014

14.03.2014 / [Munitionsart] SG OD Diverses Kleinmaterial 28.03.2014

03.09.2012 / [Munitionsart] SG OD Tragtaschen 18.09.2012

19.01.2009 / [Munitionsart] SG OD Treibpatronen für OD 30.01.2009

3.3.2.9 Bericht FIKO Schwyz

Die Finanzkontrolle des Kantons Schwyz hat im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren die Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung bei der Kantonspolizei Schwyz überprüft, insbesondere bezüglich Munition im Zeitraum von 2008 bis 2017. Die Ergebnisse dieser Überprüfung hat sie im Bericht FIKO Schwyz (siehe Lit. N; TPF 9.271.001 ff.)

SK.2020.51

zusammengefasst. Als Prüfungsergebnisse hält der Bericht u.a. Folgendes fest: «lm Zeitraum von 2008 bis 2017 konnten insgesamt 60 Bestellungen bzw. 62 Lieferungen festgestellt werden, welche keinem internen Verwendungszweck zugeordnet werden können. Zudem ist die gelieferte Munition mit Ausnahme von drei Kisten intern nicht auffindbar. Es betrifft 167 gelieferte Positionen im Wert von Fr. 180'976.60. Bei der unrechtmässig beschafften Munition handelt es sich unter anderem auch um Munitionstypen, welche bei der Kantonspolizei Schwyz nicht zum Einsatz kommen oder kamen. Aufgrund der getätigten Abklärungen muss davon ausgegangen werden, dass die für keinen internen Verwendungszweck zuordbaren Lieferungen durch den ehemaligen Leiter Logistik zu nicht polizeilichen Zwecken, sprich für den privaten Gebrauch, bestellt und unrechtmässig angeeignet wurden. Bei diesen Lieferungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Munition nach Schwyz geliefert werden sollte. Die Bestellungen wurden zudem auffallend oft unter der Kompetenzschwelle für ein zweites Visum getätigt» (Bericht FIKO Schwyz, S. 14 f.). Weiter wird in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, dass das Beschaffungswesen der Kantonspolizei Schwyz relativ informell ablaufe und die Logistikprozesse (Beschaffung, Wareneingang, -bewirtschaftung, -ausgang, und Ausmusterung) formell nicht durch Weisungen bzw. Dienstbefehle geregelt seien (Bericht FIKO Schwyz, S. 18 f.). Hinsichtlich der Bestellkompetenzen gelte gemäss Weisung «Kontoführung (Ausgabenkompetenzen / Laufwege / Ausgabengrundsätze)» vom 15. April 2014 Folgendes: Der Logistiker (Kontoführer) entscheide bei Bestellungen unter Fr. 2'000.– abschliessend (kein 4-Augenprinzip). Bei Bestellungen ab Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– entscheide der Logistiker ebenfalls abschliessend (kein 4-Augenprinzip), sofern die Anschaffung detailliert im Budget aufgeführt sei; andernfalls sei ein Arbeitsauftrag an den Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter zur Unterzeichnung zu erstellen. Bei Bestellungen ab Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.– habe der Logistiker ebenfalls einen Arbeitsauftrag zu erstellen und der Kommandant habe die Bestellung zu bewilligen (Bericht FIKO Schwyz, S. 33). Nach Eingang der Kreditorenrechnungen habe der Logistiker gemäss der Weisung über die Kontoführung in Verbindung mit der Finanzhaushaltsverordnung die materielle und formelle Richtigkeit zu prüfen und die Rechnung anschliessend dem Stabschef zur Zahlungsanweisung weiterzureichen; ab Fr. 5'000.– habe der Kommandant oder dessen Stellvertreter zu visieren (Bericht FIKO Schwyz, S. 50).

3.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.3.3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass sämtliche der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen im Namen der Kantonspolizei Schwyz durch ihn als Leiter Logistik bestellt und durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sind (TPF 9.731.023 Z. 3 ff.; BA 05-01-0029 bis 0057; -0248 bis 0335). Zu beweisen SK.2020.51 ist, in welchem Umfang der Beschuldigte Munition und Material aus diesen Bestellungen für sich privat bestellt und schliesslich verwendet hat.

3.3.3.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.).

3.3.3.3 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 34 Bestellungen bei der LBA zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 110'823.25 liegt folgendes Beweisergebnis vor:

a) Auf Vorhalt der Bestellungen bei der LBA aus den Jahren 2015 bis 2017 gestand der Beschuldigte (mit Ausnahme der Bestellungen vom 24. April 2015 und 29. Februar 2015) in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 ein, diese Bestellungen für sich privat getätigt und die Munition für sich privat verwendet zu haben; was er anlässlich der Hauptverhandlung im Grundsatz bestätigte (vgl. E. 3.3.2.1b). Diese Aussagen beziehen sich nach den Berechnungen des Gerichts auf insgesamt 13 Bestellungen im Betrag von Fr. 52'432.90. In Bezug auf diese Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt hat. Dies stützt sich im Übrigen auch auf die nachfolgenden Indizien.

b) Die übrigen 21 Bestellungen, d.h. sämtliche 19 Bestellungen aus den Jahren 2009 bis 2014 sowie die Bestellungen vom 24. April 2015 und 29. Februar 2015, gab der Beschuldigte nicht ausdrücklich zu bzw. stritt diese ab (vgl. E. 3.3.2.1). Demgegenüber machte die Privatklägerschaft nachvollziehbar geltend, dass sämtliche Ware aus diesen Bestellungen bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden hat (vgl. 0c).

c) Die Aussagen des Beschuldigten indizieren, dass er schon vor 2015 damit begonnen hat, privat Munition über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen. Zu Beginn der vorgenannten Einvernahme vom 2. Mai 2018 gab der Beschuldigte nämlich selbst an, bereits ab dem Jahr 2014 über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst Munition bezogen zu haben. Erst auf Vorhalt, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Bestellungen um Munitionsbestellungen aus dem Zeitraum 2015 bis 2017 handle, passte er seine Aussage an und erklärte, erst später, im Jahre 2015, damit begonnen zu haben (vgl. E. 3.3.2.1b). Diese, nicht stimmigen SK.2020.51 Aussagen des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht bereits vor 2015 damit begonnen hat, Munition für private Zwecke über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen.

d) Generell ist zu beachten, dass sich die eingestandenen Munitionsbestellungen für den Zeitraum 2015 bis 2017 in puncto Kaliber, Art und Menge mit denjenigen von 2009 und 2014 gleichen. Hinsichtlich der Munitionsart ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in grosser Häufigkeit Gewehrpatronen [Munitionsart], [Munitionsart] und [Munitionsart] bestellte; exakt diese Munitionsarten hat der Beschuldigte vorwiegend auch verkauft bzw. Inserate zum Verkauf vorbereitet (vgl. E. 3.3.2.7b). Ferner wurde sämtliche Munition gemäss den sich in den Akten befindenden Bestelldokumente (BA 05-01-0029 bis 0057) und Rechnungen (BA 05-01-0248 bis 0282) nachweislich an das Kommando, konkret an den Arbeitsplatz des Beschuldigten, bestellt oder geliefert. Der Beschuldigte gab selbst an, dass er privat getätigte Munitionsbestellungen immer an seinen Arbeitsort habe liefern lassen (vgl. E. 3.3.2.1c). Schliesslich weisen (mit Ausnahme der Bestellung vom 31. Oktober 2017, welche der Beschuldigte aber explizit eingestanden hat) sämtliche Bestellungen einen Bestellwert von unter Fr. 5'000.– auf und konnten folglich gestützt auf die polizeiinternen Kompetenzregelungen (vgl. E. 3.3.2.1a; 0a; 0) durch den Beschuldigten selbständig, ohne Mitwirken seiner Vorgesetzten, getätigt werden. Bereits diese Übereinstimmungen hinsichtlich des modus operandi wertet das Gericht als gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte, sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA für private Zwecke getätigt hat.

e) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten abgespeicherten Dokumente betreffend die Bestellung von Munition bei der LBA (BA 10-01-0149 bis -0153; vgl. E. 3.3.2.7a) in Bezug auf die bestellte Ware, das Bestelldatum (mit Ausnahme der Bestellung vom 18. November 2009) sowie die Bestellnummer (mit Ausnahme der Bestellungen vom 20. Oktober 2014 und 18. November 2009) mit insgesamt 15 der bei der LBA tatsächlich eingegangenen und sich in den Akten befindenden Bestellschreiben (BA 05-01-0044 bis 0057; -0281) übereinstimmen. Dies wertet das Gericht als weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese 15 Bestellungen für sich privat getätigt hat, befanden sich die Bestellschreiben doch auf den privaten Datenträgern am Wohnort des Beschuldigten. Dies betrifft die Bestellungen vom 14. November 2014, 20. Oktober 2014, 5. September 2014, 1. September 2014, 14. August 2014, 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 23. Juni 2014, 12. Mai 2014, 20. Februar 2014, 18. Februar 2014, 18. November 2013, 3. September 2013, 20. März 2013 und die gemäss Anklageschrift undatierte Bestellung mit der Rechnung vom 25. November 2009. Überdies ergibt sich daraus SK.2020.51 auch, dass der Beschuldigte bereits ab 2009 damit begonnen hat, privat Munition über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen.

f) Ferner zeigen die Daten der Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz, dass die Rechnungen für Munitionsbestellungen üblicherweise in der Kontogruppe «Bewaffnung und Munition» verbucht worden sind (BA 05-01-0245 ff.). Der Beschuldigte, welcher alleine für die Kontoführung zuständig war (vgl. E. 3.3.2.1a; 3.3.2.9), hat insgesamt 15 Rechnungen zu den ihm vorgeworfenen Bestellungen aus den Jahren 2009 bis 2015 in anderen Kontogruppen verbucht (vgl. E. 0a). Von diesen in anderen Kontogruppen verbuchten Rechnungen stammen 3 aus dem Jahr 2015. Die zu diesen 3 Rechnungen dazugehörigen Bestellungen vom 20. Oktober 2015, 4. September 2015 und 16. Januar 2015 hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für private Zwecke getätigt (vgl. vorne lit. a). Deshalb wertet das Gericht bereits die Verbuchung in einer falschen Kontogruppe per se als Indiz dafür, dass der Beschuldigte die so nicht ordnungsgemäss verbuchten Bestellungen für sich privat getätigt hat. Die übrigen 12 Buchungen, d.h. diejenigen aus den Jahren 2009 bis 2014, bekräftigen diese Annahme: Von diesen 12 Buchungen, welche alle nachweislich Munitionsbestellungen betreffen, hat der Beschuldigte 1 Bestellung in der Kontogruppe «Diverses» mit der Notiz «Pistolenputzzeug» (Bestellung mit Rechnung vom 2. April 2009),

3 in der Kontogruppe «Bekleidung» mit den Notizen «Jacken» bzw. «Arbeitsschuhe» (Bestellungen vom 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 12. Mai 2014) und 8 in der Kontogruppe «SG OD» (Sondergruppe Ordnungsdienst) mit der Notiz, dass es sich um Treibpatronen handle, verbucht. Die zwei erstgenannten 4 Buchungen in den Kontogruppen «Diverses» und «Bekleidung» sind offensichtlich falsch, handelt es sich bei der bestellen Ware doch weder um Pistolenputzzeug noch um Kleidungsstücke. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Kontogruppe «SG OD» verbuchten Rechnungen. Gemäss den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Vorbringen der Privatklägerschaft hat die Kantonspolizei Schwyz für ihr Detachement Ordnungsdienst lediglich Treibpatronen «[Munitionsart]» bei der LBA bestellt (BA 15-01-0082), was im Übrigen nicht bestritten ist. Die in der Kontogruppe «SG OD» verbuchten Rechnungen betreffen aber allesamt Bestellungen von Munition anderen Kalibers. Die Verbuchung in der Kontogruppe «SG OD» mit der Buchungsnotiz, dass es sich um Treibpatronen handle, ergibt somit keinen Sinn. Diese offensichtlichen Falschverbuchungen und das Einfügen irreführender bzw. falscher Buchungsnotizen lassen keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte damit private Munitionsbestellungen vertuschen wollte. Folglich wertet das Gericht auch diese Falschverbuchungen als wesentliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese 15 Buchungen für sich privat getätigt hat. Dies betrifft die Bestellungen vom 20. Oktober 2015, 4. September 2015, 16. Januar 2015, 14. August 2014, 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 12. Mai 2014, 20. Feb-SK.2020.51 ruar 2014, 18. November 2013, 3. September 2013, 20. März 2013, 17. September 2010 sowie die gemäss Anklageschrift undatierten Bestellungen mit den Rechnungen vom 13. September 2011, 25. November 2009 und 2. April 2009. Im Übrigen zeigt auch dies, dass der Beschuldigte bereits ab 2009 damit begonnen hat, privat Munition über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen.

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Teilgeständnis, die Ausführungen der Privatklägerschaft, die beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumente und die von ihm vorgenommenen Falschverbuchungen für das Gericht in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Beschuldigte von den ihm vorgenommenen 34 Bestellungen insgesamt 31 Bestellungen, welche überdies in den modus operandi passen, für sich privat getätigt hat. Lediglich 3 Bestellungen sind nicht vom Teilgeständnis des Beschuldigten, den beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumenten oder den Falschverbuchungen erfasst. Auf diese ist in der Folge näher einzugehen:

1) Mit der Bestellung vom 29. Februar 2016 wurden 7'200 Schuss [Munitionsart] und 5'000 Schuss [Munitionsart] im Betrag von Fr. 3'660.– durch den Beschuldigten in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 05-01-0037; -0256). Diese Bestellung passt hinsichtlich des Bestellzeitraums, der bestellten Ware, den Lieferort und den Bestellwert offensichtlich in den modus operandi (vgl. vorne lit. d) des Beschuldigten. Folglich bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch diese Bestellung für sich privat getätigt hat.

2) Mit der Bestellung vom 24. April 2015 wurden 8 Patronen «[Munitionsart]»,

8 Patronen «[Munitionsart]», 16 Patronen «[Munitionsart]» sowie 180 Patronen «[Munitionsart]» im Betrag von Fr. 1'931.– durch den Beschuldigten in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 05-01-0042; -0261). Diese Bestellung passt aufgrund des Lieferorts, des Bestellwerts und des Bestellzeitraums in den modus operandi des Beschuldigten, weicht aber in Bezug auf die Art der bestellten Ware davon ab. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte mit der Bestellung vom 16. Januar 2015 – welche er explizit zugegeben hat – auch Munition «[erstgenannte Munitionsart]» für private Zwecke bestellt hat. Zudem hat der Beschuldigte diese Bestellung auch nicht ausdrücklich bestritten, sondern vielmehr geltend gemacht, dass er sich nicht sicher sei, ob diese Bestellung für ihn oder die Kantonspolizei Schwyz bestimmt gewesen sei (BA 13-010101 Z. 12 ff.). Schliesslich ergibt der Bezug von 8 bis 180 als Kleinst- bzw. Kleinmenge weder betriebswirtschaftlichen noch betrieblichen Sinn. Demzufolge ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte auch diese Bestellung für sich privat getätigt hat.

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3) Mit der gemäss Anklageschrift undatierten Bestellung mit Rechnung vom 2. April 2009 wurden 5'760 Schuss [Munitionsart] im Betrag von Fr. 2'015.– zu Handen des Beschuldigten in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz geliefert (BA 05-01-0112). Diese Bestellung passt ebenfalls in den gennanten modus operandi (vgl. vorne lit. d) des Beschuldigten. Auch diesbezüglich bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte diese Bestellung für sich privat getätigt hat.

3.3.3.4 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 5 Bestellungen bei der G. AG zwischen 2014 und 2017 im Betrag von total Fr. Fr. 6'250.05 liegt folgendes Beweisergebnis vor:

a) Der Beschuldigte bestritt sowohl im Vorverfahren auch als anlässlich der Hauptverhandlung, die Bestellungen bei der G. AG für sich privat getätigt zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Demgegenüber machte die Privatklägerschaft nachvollziehbar geltend, dass sämtliche Ware aus diesen Bestellungen bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden habe (vgl. 0c).

b) In allgemeiner Hinsicht ist zu beachten, dass die Bestellungen grundsätzlich in den vorgenannten modus operandi (vgl. E. 3.3.3.3d) des Beschuldigten passen; insbesondere weisen sämtliche der Bestellungen einen Wert von unter Fr. 5'000.– auf und wurden nachweislich an den Arbeitsplatz zu Handen des Beschuldigten geliefert (BA 05-01-0285 bis 0290). Ferner gleichen sich die 5 bei der G. AG vorgenommenen Bestellungen hinsichtlich Munitionsart und Kaliber. Überdies ist auffällig, dass mit diesen Munitionsbestellungen vorwiegend Kleinstmengen (1, 8, 15 und 30 Schuss) bzw. Kleinmengen (160 und 400 Schuss) bestellt worden sind. Solche Kleinst- und Kleinmengen ergeben weder einen betriebswirtschaftlichen noch einen betrieblichen Sinn. Bereits diese Umstände sind als Indizien zu werten, dass der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen bei der G. AG für sich privat getätigt hat.

c) Zudem stimmen die auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten abgespeicherten Dokumente betreffend die Bestellung von Munition bei der G. AG (BA 10-01-0151 bis -0153; vgl. E. 3.3.2.7a) in Bezug auf die bestelle Ware, den Bestellzeitraum sowie die Bestellnummer mit insgesamt 3 der 5 bei der G. AG tatsächlich eingegangenen und sich in den Akten befindenden Bestellungen (BA 05-01-0285 bis 0290) überein. Dies wertet das Gericht als wesentliches Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt hat, befanden sich die Bestellschreiben doch auf den privaten Datenträgern am Wohnort des Beschuldigten. Konkret bezieht sich dies auf die gemäss Anklageschrift undatierten Bestellungen mit Rechnungen vom 23. Juni 2014, 19. Mai 2014 und 11. März 2014.

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d) Überdies zeigen die Daten der Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz, dass die Rechnungen für diese Bestellungen nicht in der Kontogruppe «Bewaffnung und Munition» verbucht worden sind (BA 05-01-0284), was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt hat (vgl. E. 3.3.3.3f). 3 der 5 Rechnungen wurden in der Kontogruppe «Ausrüstung» verbucht (Rechnungen vom 31. August 2017, 19. Mai 2014 und 11. März 2014). Diesbezüglich sind die Buchungsnotizen auffällig: Bei der Rechnung vom 31. August 2017 hat er «Gurthalter für Waffengurt» vermerkt, obwohl die Rechnung neben Gurthaltern auch Patronen betraf; die Notiz ist folglich unvollständig. Auch bei der Rechnung vom 19. Mai 2014 ist die Buchungsnotiz unvollständig, indem lediglich «G. AG Patrone [Munitionsart]» vermerkt worden ist, obwohl sich die Rechnung auch auf andere Munition bezieht. Schliesslich wurde bei der Verbuchung der Rechnung vom 11. März 2014 «Diverses Waffengurtmaterial» in den Buchungsnotizen vermerkt, obwohl es sich um eine Rechnung für eine reine Munitionslieferung handelte. Die übrigen 2 Rechnungen (Rechnung vom 23. März 2017 und 23. Juni 2014) wurden – wie einige der Rechnungen der LBA (vgl. E. 3.3.3.3f – in der Kontogruppe «SG OD» als «Munition für OD» bzw. «diverse Mun» verbucht. Gemäss den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Vorbringen der Privatklägerschaft hat die Kantonspolizei Schwyz für ihr Detachement Ordnungsdienst lediglich Treibpatronen bei der LBA und der E. AG (und nicht bei der G. AG) bestellt (BA 15-01-0082), was im Übrigen nicht bestritten ist. Die Verbuchung in der Kontogruppe «SG OD» mit der Buchungsnotiz, dass es sich um Munition für das Detachement Ordnungsdienst handle, ergibt somit keinen Sinn. Diese offensichtlichen Falschverbuchungen und das Einfügen der vorgenannten unvollständigen bzw. irreführenden Buchungsnotizen lassen keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte damit private Munitionsbestellungen vertuschen wollte. Folglich wertet das Gericht auch diese Falschverbuchungen als gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte sämtliche Munitionsbestellungen bei der G. AG für sich privat getätigt hat.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Privatklägerschaft, die beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumente und die von ihm vorgenommenen Falschverbuchungen für das Gericht in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfenen Munitionsbestellungen bei der G. AG im Betrag von Fr. 5'929.35, welche überdies in den modus operandi passen, für sich privat getätigt hat.

Hingegen kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er auch die bei der G. AG bestellten Gurthalter im Betrag von Fr. 320.70 (siehe Rechnung vom 31. August 2017) für sich privat getätigt hat. Die Privatklä-

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gerschaft gab selbst an, dass es sich hierbei vermutlich um Korpsmaterial handeln könnte (BA 05-01-0214) und machte sodann auch nicht geltend, inwiefern diese keine Verwendung bei der Kantonspolizei Schwyz gefunden hätten (vgl. BA 05-01-0231 f.). Überdies wurden diese Gurthalter auch korrekt verbucht (BA 05-01-0284), und es fanden sich hierzu keine Unterlagen auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten.

3.3.3.5 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50 liegt folgendes Beweisergebnis vor: Der Beschuldigte hat sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben, diese Bestellung für sich privat getätigt und die Munition privat verwendet zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Diese Aussagen erachtet das Gericht als glaubhaft; sie stehen überdies im Einklang mit den schriftlichen Eingaben der Privatklägerschaft (vgl. E. 0). Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Bestellung für sich privat getätigt und die Munition privat verwendet hat.

3.3.3.6 Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.80 liegt folgendes Beweisergebnis vor: Der Beschuldigte stritt sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ab, diese Bestellung für sich privat getätigt zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Bestellung durch den Beschuldigten selbst getätigt worden und die bestellte Ware (zwei Trommelmagazine […]) an den Arbeitsort des Beschuldigten geliefert wurde (BA 05-01-0296). Hingegen passt diese Bestellung nicht in den modus operandi (vgl. E. 3.3.3.3d) des Beschuldigten, hat er doch sonst bei der I. AG weder Waffen und Munition noch ein Trommelmagazin bestellt. Die dazugehörige Rechnung wurde sodann ordentlich in der Kontogruppe «Bewaffnung und Munition» verbucht (BA 05-01-0295). Zudem fanden sich auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten auch keine Bestelldokumente von diesem Lieferanten (vgl. BA 10-01-0139 ff.). Obschon die Privatklägerschaft geltend machte, solche Magazine mit einer Kapazität von […] nicht zu verwenden (BA 05-01-0232), kann dem Beschuldigten nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er diese Bestellung bei der I. AG für private Zwecke getätigt und die Trommelmagazine für sich privat verwendet hat. Der Anklagesachverhalt ist betreffend diese Bestellung bei der I. AG nicht erstellt.

3.3.3.7 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64'414.– liegt folgendes Beweisergebnis vor:

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a) Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, die Bestellungen bei der E. AG für sich privat getätigt zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Demgegenüber machte die Privatklägerschaft nachvollziehbar geltend, dass sämtliche Ware aus diesen Bestellungen bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden hat (vgl. E. 0c).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll, «in erster Linie» bei der E. AG ab dem Jahr 2015 Munition für sich privat bestellt zu haben, welche er jeweils an seinen Arbeitsplatz im Kommando habe liefern lassen (vgl. E. 3.3.2.1a/b). Überdies hat er im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unberechtigten Waffen- und Munitionsbesitz zugegeben, dass er am 22. März 2017 für sich privat 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] bei der E. AG bestellt hatte (vgl. E. 2.2.3.4a).

c) In zeitlicher Hinsicht machte der Beschuldigte – wie bei den Bestellungen bei der LBA – zwar geltend, erst im Jahr 2015 mit privaten Munitionsbezügen begonnen zu haben. Jedenfalls in Bezug auf die Bestellungen bei der LBA konnte dem Beschuldigten aber bereits nachgewiesen werden, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelte und der Beschuldigte schon ab 2009 mit den entsprechenden Handlungen begonnen hat (vgl. E. 3.3.3.3). Bereits deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch bei der E. AG bereits vor 2015 privat Munition bestellte. Dies stützt sich auch auf sachliche Beweismittel: Mit Ausnahme der Bestellung vom 12. Dezember 2014 bestehen – wie noch zu zeigen sein wird – gestützt auf die beim Beschuldigten sichergestellten Dokumente und die von ihm vorgenommenen Falschverbuchungen gewichtige Indizien dafür, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen aus den Jahren 2009 bis 2014 für sich privat getätigt hat.

d) Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2009 mit privaten Munitionsbestellungen bei der E. AG begonnen hat, besteht aufgrund des klaren Vorgehensmusters des Beschuldigten ein gewichtiges Indiz dafür, dass er insgesamt 12 der ihm vorgeworfenen 19 Bestellungen für sich privat getätigt hat. Mit diesen 12 Bestellungen wurden jeweils Patronen des Kalibers 9 mm bestellt, welche der Beschuldigte vorwiegend auch bei der LBA bestellte (vgl. E. 3.3.3.3d) und auch privat zum Verkauf inserierte (vgl. E. 3.3.2.7b). Überdies betrug der Bestellwert dieser Bestellungen (mit Ausnahme der Bestellung vom 17. November 2017) weniger als Fr. 5'000.– und diese konnten somit in eigener Kompetenz des Beschuldigten getätigt werden (vgl. E. 3.3.2.1a; 0a; 0). Schliesslich wurden diese Bestellungen überwiegend an den Arbeitsplatz des Beschuldigten geliefert, was dem vom Beschuldigten eingestandenen modus operandi entspricht (vgl. E. 3.3.3.3d). Dass 4 dieser Bestellungen nicht an seinen Arbeitsplatz, sondern zum Sicherheitsstützpunkt Y. geliefert worden sind, ändert daran nichts. Der SK.2020.51 Beschuldigte hat zugegeben, eine dieser Bestellungen (die Bestellung vom 22. März 2017, vgl. oben lit. b) für sich privat getätigt zu haben. Die Aussage des Beschuldigten, er habe private Munitionsbestellungen immer an seinen Arbeitsplatz liefern lassen, ist somit offensichtlich falsch und als reine Schutzbehauptung zu werten. Folglich ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte auch die 4 zum Sicherheitsstützpunkt Y. gelieferte Munition für sich privat bestellte. Bereits die Aussagen des Beschuldigten und der modus operandi lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte insgesamt 12 der ihm vorgeworfenen Bestellungen für sich privat getätigt hat. Dies betrifft die Bestellungen vom 17. November 2017, 24. August 2017, 18. Mai 2017, 22. März 2017, 3. September 2015, 14. August 2015, 8. Juni 2015, 23. März 2015, 16. Januar 2015, 21. August 2014, 15. April 2014, 19. Januar 2009.

e) Zudem stimmen die auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten abgespeicherten Dokumente betreffend die Bestellung von Munition bei der E. AG (BA 10-01-0150; -0152 f.; vgl. E. 3.3.2.7a) in Bezug auf die bestelle Ware, das Bestelldatum sowie die Bestellnummer mit insgesamt 3 bei der E. AG tatsächlich eingegangenen und sich in den Akten befindenden Bestellungen (BA 05-010325; -0327; -0331) überein. Dies wertet das Gericht als gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt hat, befanden sich die Bestellschreiben doch auf den privaten Datenträgern am Wohnort des Beschuldigten. Dies betrifft die Bestellungen vom 21. August 2014, 20. Oktober 2014 und 14. März 2014. Daraus kann überdies auch geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2014 damit begonnen hat, privat Munition bei der E. AG zu bestellen.

f) Die Daten der Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz zeigen, dass insgesamt 9 Rechnungen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen falsch verbucht worden sind. Davon wurden 2 Rechnungen (zu den Bestellungen vom 3. September 2012 und 23. März 2015) mit offensichtlich falschen Buchungsnotizen («Tragtaschen» bzw. «Diverses Alkomaterial») verbucht, obwohl es sich klar um Munitionsbestellungen handelte (BA 05-01-0300). Die übrigen 7 Rechnungen wurden in der Kontogruppe «SG OD» als «Munition für OD», «Ausbildungsmaterial für OD», «Testmaterial für OD», «Treibpatronen für OD» oder «Diverses Kleinmaterial» verbucht (BA 05-01-0299 f.). Gemäss den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Vorbringen der Privatklägerschaft hat die Kantonspolizei Schwyz für ihr Detachement Ordnungsdienst lediglich Treibpatronen «[…]» bei der E. AG bestellt (BA 15-01-0082), was im Übrigen nicht bestritten ist. Die in der Kontogruppe «SG OD» verbuchten Rechnungen betreffen aber Bestellungen von Munition anderen Kalibers. Die Verbuchung in der Kontogruppe «SG OD» mit der Buchungsnotiz, dass es sich um Munition für das De-SK.2020.51 tachement Ordnungsdienst handle, ergibt somit keinen Sinn. Diese offensichtlichen Falschverbuchungen und das Einfügen der vorgenannten irreführenden bzw. falschen Buchungsnotizen lassen keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte damit private Munitionsbestellungen vertuschen wollte. Folglich wertet das Gericht auch diese Falschverbuchungen als gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese 9 Bestellungen für sich privat getätigt hat. Dies betrifft die Bestellungen vom 22. März 2017, 3. September 2015, 22. Juni 2015, 23. März 2015, 16. Januar 2015, 15. April 2014, 14. März 2014, 3. September 2012 und 19. Januar 2009. Daraus kann überdies geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2009 damit begonnen hat, privat Munition bei der E. AG zu bestellen.

g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, die Ausführungen der Privatklägerschaft, die beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumente und die von ihm vorgenommenen Falschverbuchungen für das Gericht in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Beschuldigte 16 der ihm vorgeworfenen Bestellungen, welche überdies mit dem eingestandenen modus operandi korrespondieren, für sich privat getätigt hat. Lediglich die übrigen 3 Bestellungen sind nicht von den beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumenten oder den Falschverbuchungen erfasst und passen auch prima vista nicht in dessen modus operandi. Auf diese ist in der Folge näher einzugehen.

1) Mit der Bestellung vom 6. Juli 2016 wurden 600 Patronen [Munitionsart] in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz zu Handen der Logistik bestellt (BA 0501-0309). Diese Bestellung passt aufgrund des Lieferorts, des Bestellwerts und des Bestellzeitraums in den modus operandi des Beschuldigten, weicht aber in Bezug auf die bestellte Ware davon ab. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit der Bestellung vom 22. März 2017 – wie er selbst zugegeben hat (vgl. vorne lit. b) – sowie vom 3. September 2012, 14. März 2014 und 16. Januar 2015 – welche falsch verbucht worden sind (vgl. vorne lit. f) – die gleiche Munition für private Zwecke bestellt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte auch für diese Munitionsart private Verwendung gefunden hat. Überdies ergibt die Bestellung von lediglich 600 Schuss als Kleinmenge weder betriebswirtschaftlich noch betrieblich Sinn. Folglich bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch diese Bestellung für sich privat getätigt hat.

2) Mit der Bestellung vom 24. Mai 2016 (recte: 26. Mai 2016) wurden 2’000 Patronen [Munitionsart] für das Kommando der Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 05-01-0310). Auch diese Bestellung weicht lediglich in Bezug auf die be-

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stellte Ware vom modus operandi des Beschuldigten ab. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit der Bestellung vom 14. März 2014 – welche falsch verbucht worden ist und auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (vgl. vorne lit. e und f) – die gleiche Munition für private Zwecke bestellt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte auch für diese Munitionsart private Verwendung gefunden hat. Überdies ergibt die Bestellung von lediglich 2'000 Schuss als Kleinmenge weder betriebswirtschaftlich noch betrieblich Sinn. Demnach ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte auch diese Bestellung für sich privat getätigt hat.

3) Mit der Bestellung vom 12. Dezember 2014 wurden 1’000 Patronen [Munitionsart] in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 05-01-0324). Auch diese Bestellung weicht nur in Bezug auf die bestellte Ware vom modus operandi des Beschuldigten ab. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit den Bestellungen vom 3. September 2015, 22. Juni 2015, 20. Oktober 2014 – welche falsch verbucht worden sind bzw. auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (vgl. vorne lit. e und f) – die gleiche Munition für private Zwecke bestellt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte auch für diese Munitionsart private Verwendung gefunden hat. Überdies ergibt die Bestellung von lediglich 1'000 Schuss als Kleinmenge weder betriebswirtschaftlich noch betrieblich Sinn. Auch diesbezüglich bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Bestellung für sich privat getätigt hat.

3.3.3.8 Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten rechtsgenügend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.3.2) nachgewiesen werden, dass er bei der LBA, der G. AG, der H. GmbH sowie der E. AG über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat Munition im Gesamtbetrag von Fr. 181'659.10 bestellt und schliesslich verwendet hat. Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt erstellt. Nicht erstellt ist der Anklagesachverhalt lediglich in Bezug auf Bestellung von Gurthaltern bei der G. AG im Betrag von Fr. 320.70 sowie die Bestellung bei der I. AG im Betrag von Fr. 1'333.80. Dieses Beweisergebnis deckt sich im Übrigen in den wesentlichen Punkten mit den Ergebnissen der durch die Finanzkontrolle des Kantons Schwyz durchgeführten Überprüfung (vgl. E. 3.3.2.9).

3.3.3.9 Aus den durchgeführten Versuch-, Gast- und Fremdwaffenschiessen lässt sich im Übrigen – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.066 ff.) – nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten: Es trifft zwar zu, dass Kaliber der bestellten und dem Beschuldigten vorgeworfenen Munition zumindest teilweise auch bei solchen Schiessen verwendet worden sind. In Bezug auf die dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Bestellungen ergibt sich aber bereits aus dem Teilgeständnis des Beschuldigten, den Ausführungen der Privatkläger-SK.2020.51 schaft, dem im Wesentlich übereinstimmenden modus operandi, den beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumenten sowie den Falschverbuchungen, dass die damit bestellte Munition für den Beschuldigten privat bestellt worden ist; unabhängig davon, ob allenfalls Munition gleicher Art für solche Schiessen verwendet worden ist. Daher sind die im Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 31. März 2021 erwähnten Versuch-, Gäste- und Fremdwaffenschiessen (vgl. E. 0d) für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen nicht von Relevanz; sie erklären lediglich einen kleinen Teil des Munitionsverbrauchs, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.067) bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass zusätzliche, im Bericht der Kantonspolizei Schwyz nicht erwähnte, Schiessen stattgefunden hätten, sind die im Bericht enthaltenen Ausführungen doch schlüssig und wurden überdies durch den Zeugen M. (vgl. E. 0) bestätigt.

3.4 Rechtliche Würdigung

3.4.1 Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz. Gegenüber den Munitionslieferanten ist er nachweislich in dieser Funktion aufgetreten bzw. hat die Bestellungen in dieser Funktion getätigt und entgegengenommen (vgl. E. 3.3.3). Dadurch hat er als Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB gehandelt und die Veruntreuung als solcher begangen. Die bestellte und schliesslich angenommene Munition war für den Beschuldigten überdies fremd. Einerseits wurde die Kantonspolizei Schwyz nicht Eigentümerin der Munition, weil der Beschuldigte bei der jeweiligen Bestellung und Entgegennahme nicht den Willen hatte, die Sachherrschaft über die Munition für die Kantonspolizei Schwyz auszuüben. Andererseits erwarb der Beschuldigte rechtlich kein Eigentum daran. Die Munition war ihm seitens der Lieferanten als Leiter Logistik zu Handen der Kantonspolizei Schwyz anvertraut. Der Beschuldigte hat die Munition jedoch nicht entsprechend verwendet, sondern wie ein Eigentümer darüber verfügt, indem er diese – wie er selber geltend machte (vgl. E. 3.3.2.1) – entweder privat zum Schiessen brauchte oder an Dritte verkaufte. Dadurch hat er sich die Munition angeeignet. Da er die privat verwendete Munition von der Kantonspolizei Schwyz bezahlen liess, entstand dieser zudem ein Schaden im Bestellbetrag. Durch die vorgenannten Handlungen hat der Beschuldigte folglich den objektiven Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.

3.4.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich: Wie er im Rahmen seines Teilgeständnisses für Munitionsbestellungen im Umfang von ca. Fr. 40'000.– selbst geltend machte, wusste er, dass er als Leiter Logistik nicht auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz Munition für private Zwecke bestellen durfte (vgl. E. 3.3.2.1). Die Handlungen hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt SK.2020.51 auch begangen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dabei ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (BA 13-01-0121 Z. 14 ff.; -0190 Z. 51) – nicht massgebend, ob er die Munition für sich zum Schiessen oder für den Weiterverkauf verwendet hat. Die unrechtmässige Bereicherung lag darin, sich kostenlos Munition im Betrag von Fr. 181'659.10 zu verschaffen, unabhängig davon, wie er diese schliesslich verwendete.

3.4.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er auf die vorgenannte Weise mehrfach Munition veruntreut hat, hat er den Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache Urkundenfälschung

4.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 1.3.1 - 1.3.2)

4.1.1 Im Anklagepunkt 1.3.1 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 18. März 2015 bis 22. Februar 2018 an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Kommando der Kantonspolizei Schwyz, an seinem Wohnort in X. oder anderswo in der Schweiz das Formular «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» gefälscht und zur Täuschung gebraucht zu haben, indem er dieses Formular auf den 24. Juli 2007 zurückdatiert und unterzeichnet habe, um das Sturmgewehr 57, Nr. 17, ohne Waffenerwerbsschein und ohne Registrierung im Waffenregister erwerben zu können.

4.1.2 Im Anklagepunkt 1.3.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Munitionsbestellung vom 31. Oktober 2017 an die LBA vor, zu nicht näher bestimmbarer Zeit, spätestens am 8. November 2017 an seinem ehemaligen Arbeitsplatz im Kommando der Kantonspolizei Schwyz oder anderswo in der Schweiz einen Arbeitsauftrag im Betrag von Fr. 5'200.– für die Bestellung von 5.6 mm Gewehrpatronen [Munitionsart 1] ([Munitionsart 1]; ohne Mengenangaben) durch seinen Vorgesetzten visieren haben zu lassen. Diesen visierten Arbeitsauftrag habe er anschliessend in Bezug auf die bestellten Artikel und die Bestellmenge abgeändert und die Bestellung in abgeänderter Form bei der LBA ausgelöst. Konkret habe er bei der LBA schliesslich 8'000 Schuss [Munitionsart 1] und 4'800 Schuss [Munitionsart 2] im Wert von Fr. 5'200.– bestellt. Die bestellte Munition habe er durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlen lassen und für seine privaten Zwecke genutzt.

4.2 Rechtliches

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4.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nicht als Urkunde gilt ein Entwurf, soweit er erkennbar eine unfertige Erklärung ist. Dem Entwurf fehlt es entweder schon am Erklärungswert oder jedenfalls an der Beweisbestimmung. Hingegen kann einem fertigen Entwurf Urkundenqualität zukommen, soweit er in den Rechtsverkehr gelangt (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N. 54 mit Hinweisen). Ferner gelten im Rahmen der Falschbeurkundung einseitige Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, nicht als von Art. 251 StGB geschützte Urkunden, kommt ihnen in der Regel doch keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 104).

4.2.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist folglich relativ. Das Schriftstück kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht (BGE 142 IV 119 E. 2.2; 138 IV 130 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen (BGE 118 IV 363 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2006 E. 3.3.1).

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4.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Im Weiteren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

4.3 Tatsächliches und Beweiswürdigung

4.3.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.1 ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Formular «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» wurde auf dem Bürotisch des Beschuldigten sichergestellt und liegt bei den Akten (Ass-Nr. 01.01.0016; BA 10-01-0081). Dieses Formular enthält unter der Rubrik «Waffe / wesentlicher Waffenbestandteil» Angaben zu einem Sturmgewehr 57, Nr. 17. Unter der Rubrik «Erwerber» stehen die Personalien des Beschuldigten. Die Angaben des Veräusserers fehlen. Als Datum der Übertragung der Waffe ist der 24. Juli 2007 notiert. Das Formular ist schliesslich vom Beschuldigten unterschrieben (BA 10-01-0081). Gemäss seinen eigenen Aussagen hat der Beschuldigte das Formular, wie beschrieben, selbst ausgefüllt (TPF 9.731.029 Z. 21). Er gab im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2018 auf Vorhalt dieses Formulars an, dass ihn jemand angerufen habe, um ihm ein Sturmgewehr zu verkaufen. Er habe das Sturmgewehr mit einem zurückdatierten Waffenkaufvertrag erwerben wollen (BA 13-01-0128 Z. 1 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme präzisierte der Beschuldigte am 30. April 2020, dass er angenommen habe, dieses Formular weggeworfen zu haben. Es habe sich nur um einen Entwurf gehandelt; das Geschäft sei nie zustande gekommen (BA 13-01-0190 Z. 48). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen an der Hauptverhandlung (TPF 9.731.029). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 12. Juni 2018 könne der aktuelle Besitzer des im Formular erwähnten Sturmgewehrs 57 nicht ermittelt werden (BA 10-01-0078).

Nach dem Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte das Formular, wie oben beschrieben, ausgefüllt hat. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er das Sturmgewehr Nr. 57 nie erworben hat. Dies resultiert nicht nur aus den Aussagen des Beschuldigten, sondern stützt sich auch darauf, dass das Formular nicht vollständig ausgefüllt worden ist und das entsprechende Sturmgewehr nicht beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte.

4.3.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.2 ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 bei den Akten liegt (TPF 9.262.4.013). Diesbezüglich ist aufgrund der

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Akten erstellt, dass er diesen Arbeitsauftrag, wonach bei der LBA Gewehrpatronen [Munitionsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.– bestellt worden sind, erstellt und unterzeichnet und in der Folge seinem Vorgesetzten zur Visierung vorgelegt hat (TPF 9.262.4.013), was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird (TPF 9.731.029 f.). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 bei der LBA Gewehrpatronen [Munitionsart 1] und [Munitionsart 2] im Betrag von Fr. 5'200.– bestellt hat (BA 05-01-0030). Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte allerdings, dass das vorgenannte Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 und der Arbeitsauftrag die gleiche Bestellung betreffen. Vielmehr seien zwei verschiedene Bestellungen je im Betrag von Fr. 5'200.– getätigt worden (BA 13-01-0016 Z. 27 ff.; -0017 Z. 1 ff.; TPF 9.731.029 Z. 23 ff./31 ff.).

Aufgrund der sich in den Akten befindenden Unterlagen kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag, nach welchem nur Gewehrpatronen [Munitionsart 1] bestellt worden sind, nimmt Bezug auf die Offerte Nr. 18 (TPF 9.262.4.013). Die sich ebenfalls in den Akten befindende Auftragsbestätigung der LBA vom 3. November 2017 (TPF 9.262.4.014) sowie die Rechnung der LBA vom 14. November 2017 (BA 05-01-0249) nehmen ebenfalls auf die Nr. 18 Bezug. Auch auf dem Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 ist die Nr. 18 handschriftlich vermerkt (BA 05-01-0030). Die letztgenannten drei Dokumente (Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017, Auftragsbestätigung vom 3. November 2017 und Rechnung vom 14. November 2017) weichen zwar in Bezug auf die bestellte Ware vom Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 ab, wurden danach doch Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] und nicht nur Gewehrpatronen [Munitionsart 1] bestellt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der genannten vier Dokumente, des übereinstimmenden Bestellbetrags von Fr. 5'200.– sowie des Umstands, dass sämtliche Dokumente auf die Nr. 18 Bezug nehmen, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass sämtliche vier Dokumente dieselbe Bestellung betreffen. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 17. Februar 2021 sind sämtliche verfügbaren Unterlagen über die Bestellvorgänge bei der LBA eingeholt worden (TPF 9.262.4.005). In den Akten befinden sich indes weder ein Arbeitsauftrag für eine Bestellung von Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] im Betrag von Fr. 5'200.– noch Bestellunterlagen (Bestellschreiben, Auftragsbestätigung oder Rechnung) für eine Bestellung von ausschliesslich Gewehrpatronen [Munitionsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.–. Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 nachweislich von der tatsächlich getätigten Bestellung in Bezug auf die bestellte Ware – nur Gewehrpatronen [Munitionsart 1] statt Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] – abweicht, ist in Würdigung der Beweisdokumente festzustellen, dass dieser Arbeitsauftrag nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt und somit inhaltlich falsch ist.

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4.4 Rechtliche Würdigung

4.4.1 Vorab ist zu prüfen, ob dem sichergestellten Formular «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» im Rahmen der Falschbeurkundung Urkundenqualität zukommt. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte im vorliegend relevanten Formular – entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten – einseitig bestätigt hat, am 24. Juli 2007 das Sturmgewehr 57, Nr. 17, übertragen erhalten zu haben. Angaben zum Veräusserer fehlen gänzlich im Formular. Ferner ist erstellt, dass das mit diesem Formular beabsichtigte Geschäft nie zustande gekommen ist. Das Formular wurde sodann auf dem Schreibtisch des Beschuldigten – und somit in dessen Herrschaftsbereich – sichergestellt und gelangte nie in den Rechtsverkehr (vgl. E. 4.3.1). Dieses vom Beschuldigten einseitig erstellte Formular stellt somit eine unfertige Erklärung dar und ist daher als Entwurf zu qualifizieren, welcher nie in den Rechtsverkehr gelangte. Als solcher ist er nicht geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung – insbesondere nicht die Übertragung des Sturmgewehrs 57 – zu beweisen (vgl. E. 4.2.1). Dem vom Beschuldigten zurückdatierten Formular kommt im Rahmen der Falschbeurkundung folglich kein Urkundencharakter zu. Da das Formular nie in den Rechtsverkehr gelangte, hat der Beschuldigte das Formular – dem ohnehin kein Urkundencharakter zukommt – auch nicht zur Täuschung gebraucht. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Anklagepunkt 1.3.1 freizusprechen.

4.4.2

4.4.2.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.2 ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag stellt inhaltlich eine Ausgabenbewilligung im Sinne von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt des Kantons Schwyz vom 20. November 2013 (FHG; SRSZ 144.110) dar. Nach § 29 Abs. 1 FHG gilt als Ausnahmebewilligung die Ermächtigung zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag (§ 29 Abs. 1 FHG). Im Allgemeinen sind zwar die Departemente in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Erteilung von Ausgabenbewilligungen bis zu einem bestimmten Betrag zuständig; sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen allerdings ganz oder teilweise übertragen (§ 31 Abs. 1 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt des Kantons Schwyz vom 9. Dezember 2015 [FHV; SRSZ 144.111]). Für Munitionsbestellungen der Kantonspolizei Schwyz ab Fr. 5'000.– bis Fr. 50'000.– wurde diese Kompetenz an den Kommandanten bzw. Stellvertretenden Kommandanten übertragen (vgl. Bericht FIKO Schwyz, S. 33 [TPF 9.271.033]). Der vorliegende Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 war somit dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass eine Ausgabenbewilligung für den Erwerb von Gewehrpatronen [Munitionsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.– SK.2020.51 erteilt worden war. Dieser Arbeitsauftrag fand als Beilage zur dazugehörigen Rechnung vom 14. November 2017 (BA 05-01-0249; TPF 9.731.029 Z. 22 ff.), welche als Beleg für die Zahlungsanweisung gemäss § 52 ff. FHV diente und vom Beschuldigten als materiell und formell richtig visiert worden ist, Eingang in die Buchhaltung des Kantons Schwyz bzw. der Kantonspolizei Schwyz. Als Buchhaltungsbeleg kommt dem Arbeitsauftrag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 3.2 f.) sodann auch erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundencharakter im Rahmen der Falschbeurkundung zu. Indem der Beschuldigte diesen inhaltlich falschen und somit unwahren (vgl. E. 4.3.2) Arbeitsauftrag erstellte, unterschrieb und seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegte, hat er in objektiver Hinsicht eine Falschbeurkundung begangen.

4.4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass der von ihm erstellte und unterzeichnete Arbeitsauftrag inhaltlich falsch war, hat er doch die dazugehörige – und vom Arbeitsauftrag in Bezug auf die bestellte Ware abweichende – Bestellung getätigt (BA 05-01-0030; E. 4.3.2). Darüber hinaus war es der Beschuldigte, welcher auf der zum Arbeitsauftrag dazugehörigen Rechnung mit seiner Unterschrift materiell und formell deren Richtigkeit bestätigte (BA 05-01-0249) und die Munition schliesslich auch (privat) verwendete (vgl. E. 3.3.3.3). Daraus ergibt sich, dass er direkt vorsätzlich gehandelt hat. Indem der gefälschte Arbeitsauftrag dem Beschuldigten überdies die Bestellung von privat verwendeter Munition im Wert von Fr. 5'200.– auf Kosten der Kantonspolizei Schwyz ermöglichte, hat der Beschuldigte sodann in der Absicht gehandelt, die Kantonspolizei Schwyz am Vermögen zu schädigen und sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

4.4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Urkundenfälschung gemäss 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.2 schuldig zu sprechen.

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5. Mehrfache ungetreue Amtsführung

5.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 1.4.1 - 1.4.2)

5.1.1 Im Anklagepunkt 1.4.1 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz an seinem ehemaligen Arbeitsort im Kommando der Kantonspolizei Schwyz und anderswo in der Schweiz in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 Munition und Material im Gesamtwert von Fr. 180'976.90 (recte: Fr. 183'313.60) im Namen der Kantonspolizei Schwyz bei mehreren Lieferanten (vgl. E. 3.1) bestellt zu haben, obwohl diese dafür keinen Bedarf gehabt habe. Die bestellte und gelieferte Ware sei von der Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden, habe innerhalb der Kantonspolizei Schwyz aber keine Verwendung gefunden und sei in Wahrheit nicht für die Kantonspolizei Schwyz bestellt worden. Vielmehr habe der Beschuldigte diese Ware in Verletzung der von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen für sich privat bestellt und zu seinem eigenen Vorteil verwendet, um sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

5.1.2 Im Anklagepunkt 1.4.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 11. Dezember 2006 im Namen der Kantonspolizei Schwyz über seine geschäftliche E-Mail-Adresse Q. über die R. und die LBA ein Maschinengewehr Mg51 mit entsprechendem Zubehör (Feldlafette, Zielfernrohr, Ersatzläufe, Ersatzverschluss, Gurtkisten, Trommelmagazin, Gurtfüllapparat, Gewehrtasche) beschafft zu haben. Anschliessend soll er am 7. Februar 2007 über die G. AG zu Handen der Zentralstelle Waffen des fedpol eine Rechnung auf seinen Namen mit dem Rechnungsbetrag Fr. 0.– erstellt haben lassen. Am 8. Februar 2007 soll er sodann bei der Kantonspolizei Schwyz ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zum Erwerb dieses Maschinengewehrs unter Angabe der G. AG als Lieferantin gestellt haben. Bei der am 30. Juli 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung sei dieses Maschinengewehr schliesslich am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt worden. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen der Kantonspolizei Schwyz geschädigt und sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil in Form des Maschinengewehrs sowie des genannten Zubehörs verschafft haben.

5.2 Rechtliches

5.2.1 Der ungetreuen Amtsführung macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 314 StGB).

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5.2.2 Bei Art. 314 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (zum Begriff des Beamten vgl. E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 329). Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann den Tatbestand von Art. 314 StGB auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2).

5.2.3 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 329). Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen. Die bisherige Rechtsprechung sowie ein Teil der Lehre betont dabei regelmässig, dass der Begriff des Rechtsgeschäfts nach Art. 314 StGB vorwiegend privatrechtliche Verträge erfasst (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. III.1.1 und SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. IV.1.2, je mit Hinweis auf BGE 101 IV 407 E. 2 f.; NIGGLI, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 314 StGB N. 20; W OHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 314 StGB N. 2; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 314 StGB N. 2). Es trifft zwar zu, dass der Begriff des Rechtsgeschäfts dem Privatrecht entnommen ist (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 19 m.w.H.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

5. Aufl. 2017, Art. 314 StGB S. 558). Allerdings bietet der Wortlaut von Art. 314 StGB keine Grundlage für eine Einschränkung auf privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass daneben auch öffentlich-rechtliche Verträge vom Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfasst sind. Dies ist im Übrigen auch mit der teleologischen AuslJ.g von Art. 314 StGB vereinbar, dient das Erfordernis des Rechtsgeschäfts doch vorwiegend der Abgrenzung zwischen rechtsgeschäftlichem und hoheitlichem Handeln (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 21 f.) und schliesst somit öffentlich-rechtliche Rechtgeschäfte gerade nicht vom Anwendungsbereich der ungetreuen Amtsführung aus. In diesem Sinn weist der Teil der Lehre, der sich ausdrücklich mit Verträgen anderer Rechtsnatur auseinandersetzt, richtigerweise darauf hin, dass auch öffentlich-rechtliche Verträge vom Begriff des Rechtsgeschäfts gemäss Art. 314 StGB erfasst sind (DONATSCH/THOMMEN/W OHLERS, a.a.O., Art. 314 StGB S. 558; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,

3. Aufl. 2010, Art. 314 StGB N. 9; CALDERARI, Commentaire Romand, Code

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pénal II, 2017, Art. 314 StGB N. 14). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Tathandlung selbst von Art. 314 StGB nicht umschrieben wird. Erfasst sind davon aber auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. 1.1 und SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 1.2). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finanzieller oder ideeller Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 329).

5.2.4 Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), sowie die Absicht erforderlich, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 1.3; NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29).

5.3 Tatsächliches und Beweiswürdigung

5.3.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.1 kann in tatsächlicher Hinsicht auf die beim Anklagepunkt 1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden: Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte als Leiter Logistik im Zeitraum von 2009 bis 2018 mehrfach über die Kantonspolizei Schwyz bei verschiedenen Lieferanten Munition im Betrag von Fr. 181'659.10 für private Zwecke bestellt hat und anschliessend privat verwendet hat (vgl. E. 3.3.3).

5.3.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.2 ist der Anklagesachverhalt grundsätzlich erstellt und unbestritten: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte über seine geschäftliche E-Mail-Adresse am 11. Dezember 2006 bei der LBA ein Maschinengewehr 51 mit entsprechendem Zubehör für die Kantonspolizei Schwyz bestellt und am 21. Dezember 2006 abgeholt hat (BA 13-01-0165 ff.). Dies bestätigte der Beschuldigte und gab ergänzend an, dass die Beschaffung unentgeltlich und in Absprache mit der Ausbildung der Kantonspolizei Schwyz erfolgt sei (BA 13-01-0191 Z. 59; TPF 9.731.031 Z. 6 ff.), was weder von der Privatklägerschaft noch der Bundesanwaltschaft bestritten wurde. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten nicht. Als die Ausbildung der Kantonspolizei Schwyz kein Interesse mehr am Maschinengewehr 51 gehabt habe, habe er dieses in Absprache mit dem damals zuständigen Ausbildungschef der Kantonspolizei Schwyz gratis an die G. AG veräussert (BA 13-01-0191 Z. 59; TPF 9.731.031 Z. 10 ff./40 ff.; -032 Z. 17 ff.) und anschliessend von der G. AG SK.2020.51 zum Preis von Fr. 0.– als Privatperson erworben (BA 13-01-0191 Z. 59; TPF 9.731.031 Z. 10 ff.). Letzteres wurde von dem damals zuständigen Mitarbeiter der G. AG bestätigt (BA 12-10-0003 Z. 29 ff.) und ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (siehe Rechnung der G. AG vom 7. Februar 2007, welche an den Beschuldigten privat adressiert ist [BA 13-01-0157], sowie die an den Beschuldigten erteilte Ausnahmebewilligung vom 9. Februar 2007 [BA 13-01-0159]).

5.4 Rechtliche Würdigung

5.4.1 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Munitionsbestellungen gemäss Anklagepunkt 1.4.1 ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

5.4.1.1 Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz. Gegenüber den Munitionslieferanten ist er nachweislich in dieser Funktion aufgetreten bzw. hat die Bestellungen in dieser Funktion getätigt (vgl. E. 3.3.3). Dadurch hat er als Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB gehandelt.

5.4.1.2 In dieser Beamtenfunktion hat der Beschuldigte im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bei den jeweiligen Lieferanten Munition bestellt. Durch diese Bestellungen hat er mit den jeweiligen Lieferanten für die Kantonspolizei Schwyz einen Kaufvertrag über die besagte Munition abgeschlossen. Ob diese Kaufverträge – namentlich die Verträge, an denen lediglich Gemeinwesen und keine Privatpersonen beteiligt waren – als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind, ist dabei ohne Belang (vgl. E. 5.2.3).

5.4.1.3 Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerschaft konnte er Bestellungen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– in eigener Kompetenz tätigen (vgl. E. 3.3.2.1 f.). Folglich war er formell berechtigt, die Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Munitionsbestellungen unter Fr. 5'000.– abzuschliessen. Hingegen war er intern nicht formell berechtigt die zwei Munitionsbestellungen im Betrag von über Fr. 5'000.– (Bestellung bei der LBA vom 31. Oktober 2017; Bestellung bei der E. AG vom 17. November 2017) selbständig vorzunehmen, sondern musste hierfür von seinen Vorgesetzen einen Arbeitsauftrag einholen (vgl. E. 3.3.2.1 f.). Als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz war der Beschuldigte aber direkte Ansprechperson für die jeweiligen Lieferanten. Überdies war es die primäre Aufgabe des Beschuldigten, Material und Munition zu beschaffen und zu bestellen. Weiter war die (interne, auf Beträge unter Fr. 5'000.– beschränkte) Bestellkompetenz des Beschuldigten – wie dieser selbst geltend machte (TPF 9.731.030 Z. 12 ff.) – den jeweiligen Lieferanten nicht bekannt (siehe auch Bericht FIKO Schwyz, S. 32 [TPF 9.271.032]). Somit konnte der Beschuldigte jedenfalls faktisch über die zwei vorgenannten Munitionsbestellungen im Betrag von über Fr. 5'000.– entscheiden (vgl. E. 5.2.2). Dies hat der Beschuldigte sodann in Bezug auf die ihm vorgeworfenen zwei Bestellungen SK.2020.51 auch getan: Die entsprechende Bestellung bei der LBA wurde bereits am 31. Oktober 2017 durch den Beschuldigten aufgegeben (BA 05-01-0030); der entsprechende (und überdies gefälschte) Arbeitsauftrag wurde hingegen erst nachträglich am 8. November 2017 erstellt (TPF 9.262.4.013; vgl. E. 4.4.2). Folglich konnte er die Bestellung auch ohne vorgängiges Einholen des Arbeitsauftrages faktisch selbständig tätigen. In Bezug auf die Bestellung bei der E. AG vom 17. November 2017, mit welcher 9 mm Patronen verschiedener Art sowie Munition mit dem Kaliber 5.56 x 45 mm im Betrag von Fr. 5'643.– bestellt worden sind (BA 05-01-0157 f.), konnte seitens der Kantonspolizei Schwyz sodann lediglich ein vom Beschuldigten erstellter Arbeitsauftrag vom 10. Juli 2017 für die Bestellung von «9x19 Munition» (ohne weitere Spezifikation) im Betrag von Fr. 6'760.80 erhältlich gemacht werden (BA 05-01-0156; -0017 f.). Demzufolge kam dem Beschuldigten in Bezug auf die konkrete Bestellung bei der E. AG ein erhebliches Ermessen zu, entschied doch er rund vier Monate nach Erstellung des Arbeitsauftrages, welche Art von «9x19 Munition» bei der E. AG bestellt wird. Überdies konnte er auch Munition anderen Kalibers bestellen. Somit konnte der Beschuldigte auch über die Bestellung bei der E. AG selber entscheiden. Nach dem Gesagten lagen die zwei vorgenannten Munitionsbestellungen im Betrag von über Fr. 5'000.– jedenfalls in der faktischen Entscheidungskompetenz des Beschuldigten.

5.4.1.4 Indem der Beschuldigte Munition im Betrag von Fr. 181'659.10 im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellte, obwohl diese keine Verwendung bei der Kantonspolizei Schwyz fand, entstanden der Kantonspolizei Schwyz nicht gerechtfertigte Ausgaben im genannten Betrag. Dadurch schädigte der Beschuldigte die von ihm bei diesen Bestellungen zu wahrenden finanziellen Interessen der Kantonspolizei Schwyz.

5.4.1.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich: Wie er im Rahmen seines Teilgeständnisses für Munitionsbestellungen im Umfang von ca. Fr. 40'000.– selbst geltend machte, wusste er, dass er als Leiter Logistik nicht auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz Munition für private Zwecke bestellen durfte (vgl. vgl. E. 3.3.2.1). Die Handlungen hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch begangen, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dabei ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (BA 13-01-0121 Z. 14 ff.; -0190 Z. 51) – nicht massgebend, ob er die Munition für sich zum Schiessen oder für den Weiterverkauf verwendet hat. Der unrechtmässige Vorteil lag darin, sich kostenlos Munition im Betrag von Fr. 181'659.10 zu verschaffen, unabhängig davon, wie er diese schliesslich verwendete.

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5.4.1.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er auf die vorgenannte Weise bei der Bestellung von Munition die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen mehrfach geschädigt hat, hat er den Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.1 schuldig zu sprechen.

5.4.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.2 ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Aus dem Gesamtzusammenhänge können folgende drei Vorgänge eruiert werden, die als potentielle Rechtsgeschäfte infrage kommen:

5.4.2.1 Als Rechtsgeschäft kommt erstens die Beschaffung des Maschinengewehrs 51 durch den Beschuldigten bei der LBA infrage. Indem der Beschuldigte gegenüber der LBA als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz auftrat, handelte er dabei zwar als Beamter. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Beschaffung des Maschinengewehrs öffentliche Interessen geschädigt haben soll. Aufgrund der vorhandenen Akten ist erstellt, dass die Kantonspolizei Schwyz das Maschinengewehr zu Ausbildungszwecken unentgeltlich von der LBA erhalten hat (vgl. E. 5.3.2). Es liegt somit weder ein finanzieller Schaden vor noch ist ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte mit dieser Bestellung der Kantonspolizei Schwyz einen ideellen Schaden zugefügt haben soll.

5.4.2.2 Das Maschinengewehr 51 ist an die G. AG übertragen worden. Dieser Vorgang ist in der Anklage nicht explizit umschrieben, sondern ergibt sich sinngemäss aus den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Akten (vgl. E. 5.3.2). Aber selbst wenn dieser Vorgang – im Einklang mit dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) – als genügend präzise umschrieben gelten würde, ist er sachverhaltsmässig nicht zweifelsfrei erstellt: Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung an, das Maschinengewehr «gratis» an die G. AG weitergegeben zu haben (TPF 9.731.031 Z. 40 ff.). Diese unentgeltliche Übertragung an die G. AG sei in Absprache mit dem damals zuständigen Ausbildungschef der Kantonspolizei Schwyz erfolgt (TPF 9.731.031 Z. 10 ff.; -032 Z. 17 ff.). Gegenteiliges kann dem Beschuldigten bei vorliegender Akten- und Beweislage nicht nachgewiesen werden. Demnach ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er bei diesem Vorgang öffentliche Interesse schädigen konnte.

5.4.2.3 Schliesslich erwarb der Beschuldigte das Maschinengewehr 51 von der G. AG. Bei diesem Erwerb trat der Beschuldigte nachweislich als Privatperson (vgl. E. 5.3.2) und nicht als Beamter auf. Folglich erfüllt er bei diesem Vorgang nicht die Täterqualifikation von Art. 314 StGB, sodass eine Strafbarkeit von vornherein ausscheidet.

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5.4.2.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten bei keinem der vorliegend relevanten Vorgänge nachgewiesen werden, dass er als Beamter finanzielle oder ideelle Interessen der Kantonspolizei Schwyz geschädigt hat. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Anklagepunkt 1.4.2 freizusprechen.

6. Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses

6.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.5)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit von Mai 2016 bis längstens im August 2017 in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz von seinem ehemaligen Arbeitsort im Kommando der Kantonspolizei Schwyz, von seinem Wohnort in X. oder von anderswo in der Schweiz nicht für Dritte bestimmte Informationen und Dokumente, von welchen er aufgrund seiner Anstellung bei der Kantonspolizei Schwyz erfahren habe, an B. über eine nicht näher bekannte und zwischenzeitlich gelöschte E- Mail-Adresse über das Darknet verraten zu haben. Insgesamt soll er folgende Informationen bzw. Dokumente an B. verraten bzw. übermittelt haben:

a) Die vom Beschuldigten gegenüber S., Wachtmeister der Kantonspolizei Schwyz, gemachten Aussagen im Zusammenhang mit einem Ersuchen der deutschen Strafverfolgungsbehörde betreffend Informationen zum Komplizen von B.;

b) Information über die von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen B. eingeleiteten Observationsmassnahmen (GPS-Tracking und Innenraumüberwachung des Fahrzeuges);

c) Diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafverfolgungsbehörden (Anfrage der deutschen Kriminalpolizei an die Schweiz, inkl. Erkenntnisse zu B., Erkenntnisse/Berichte der Schweizer Polizei).

6.2 Rechtliches

6.2.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

6.2.2 Bei Art. 320 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (zum Begriff des Beamten vgl. E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 329).

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6.2.3 Tatobjekt ist ein Geheimnis. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1; 127 IV 122 E. 1).

6.2.4 Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss ferner ein Kausalzusammenhang bestehen: Verlangt wird, dass das Geheimnis dem Täter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder dass er davon in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung zur Kenntnis genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb; OBERHOLZER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 9). Vom Amtsgeheimnis nicht erfasst sind deshalb Tatsachen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Täters stehen, die dieser aber wie jeder andere Bürger («comme tout autre citoyen») ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder hätte erfahren können, sowie Tatsachen, die dieser als Privatperson hätte in Erfahrung bringen können oder bezüglich derer er sogar einen rechtlichen Informationsanspruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb). Ob Kenntnisse in amtlicher Stellung wahrgenommen worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu entscheiden (BGE 115 IV 233 E. 2c/cc). Nach einem Teil der Lehre kann ein Geheimnis einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten auch in einem ausserdienstlichen Zusammenhang in dessen Eigenschaft als Behördenmitglied oder Beamter anvertraut werden (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320 StGB N. 7; MICHLIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung [Art. 320 StGB], Diss. 2013, S. 197).

6.2.5 Die Tathandlung besteht im Offenbaren des Geheimnisses. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren SK.2020.51 oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8).

6.2.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

6.3 Tatsächliches

6.3.1 Beweismittel

6.3.1.1 Aussagen Beschuldigter

Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren die ihm vorgeworfenen Dokumente und Informationen an B. übermittelt zu haben (BA 13-01-0071 f.; 13-01-0191 Z. 65). Er gab einzig an, B. geschrieben zu haben, dass er von S., Wachtmeister der Kantonspolizei Schwyz, einvernommen worden sei. Er habe aber nicht über ein eingescanntes Dokument verfügt (BA 13-01-0072 Z. 14 ff.). Zudem habe er als Zivilangestellter keinen Zugriff auf Ermittlungsdaten oder Akten gehabt (BA 13-01-0191 Z. 65). Im Übrigen machte der Beschuldigte im Vorverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er den Anklagevorwurf im Grundsatz (TPF 9.731.032 Z. 43). Er gab zu Protokoll, B. habe ihn am 11. September 2016 gegen Mitternacht «aus heiterem Himmel» besucht (TPF 9.731.008 Z. 13 ff.; -032 Z. 45). Zu einem späteren Zeitpunkt sei er von S. der Kantonspolizei Schwyz über seine privaten Kontaktdaten kontaktiert worden und habe mit diesem am 29. September 2016 gesprochen (TPF 9.731.033 Z. 2 ff.; -035 Z. 21). Dabei habe S. den Beschuldigten gefragt, ob er einen «jungen Deutschen, B.» kenne, was der Beschuldigte verneint habe. Weiter habe S. ihn darüber informiert, dass die Behörden jemanden verfolgt hätten und dieser am 11. September 2016 in X. unterwegs gewesen sei. Als der Beschuldigte nach Konsultation seines Kalenders bemerkt habe, dass B. ihn an diesem Datum besucht habe, habe er S. darüber informiert, dass B., den er unter dem Namen «T.» kenne, am 11. September 2016 bei ihm gewesen sei (TPF 9.731.033 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte sei danach von S. darüber informiert worden, dass B. im Zusammenhang mit dem «Thema Waffen» beobachtet werde (TPF 9.731.034 Z. 1 ff.). Nach der Besprechung mit S. sei dem Beschuldigten bewusst geworden, dass wenn B. beobachtet werde, würde er als Nächster beobachtet werden (TPF 9.731.034 Z. 15 ff.). Anschliessend habe er zwei illegale Maschinenpistolen und etwas Munition, welche er zu Hause gehabt habe, weggeschafft, sodass ihm diese Gegenstände nicht zum Verhängnis werden könnten (TPF 9.731.033 Z. 22 ff.; -034 Z. 21 ff.). Überdies habe er B. geschrieben, dass er ihn nicht mehr besuchen solle und er mit ihm nichts mehr zu tun haben möchte (TPF 9.731.033 Z. 24 ff.; -034 Z. 24 ff.). Allgemein führte der Beschuldigte SK.2020.51 schliesslich aus, nicht zu wissen, ob er als Privatperson oder als Polizeimitarbeiter mit S. gesprochen habe. Es habe sich seiner Ansicht nach nicht um eine Zeugeneinvernahme gehandelt; er sei überdies nie auf eine Schweigepflicht hingewiesen worden (TPF 9.731.035 Z. 19 f.).

In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Dokumente und Informationen führte der Beschuldigte aus, bei der Besprechung mit S. keine schriftlichen Unterlagen, insbesondere kein Protokoll, erhalten zu haben (TPF 9.731.034 Z. 40 f.; -035 Z. 36 ff.). Überdies habe er keinen Zugriff auf polizeiliche Datenbanken gehabt (TPF 9.731.033 Z. 43 ff.) und folglich B. auch keine Dokumente übermitteln können (TPF 9.731.035 Z. 6/18/42). Auf Frage gab der Beschuldigte allerdings an, B. geschrieben zu haben, «er solle nicht mehr kommen und er werde überwacht» (TPF 9.731.035 Z. 1 ff.). Er «habe ihm gesagt, dass er (B.) auf der Verfolgungsliste stehe» und «dass er (B.) verfolgt worden sei nach X.» (TPF 9.731.035 Z. 10 ff.).

6.3.1.2 Aussagen B.

Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 17. April 2018 (BA 18-01-0042 f.; TPF 9.272.001 ff. [Transkription]) führte B. aus, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis den Beschuldigten im September 2016 um 1.00 Uhr nachts besucht zu haben. Dabei habe er ihm erzählt, was mit ihm passiert sei, d.h. insbesondere habe er über seinen Gefängnisaufenthalt berichtet (TPF 9.272.005). Nach dem Besuch im September 2016 teilte B. dem Beschuldigten mit, dass er «sehr wahrscheinlich» von der deutschen Polizei überwacht werde und mit welchen Mitteln dies möglich sei, weshalb er nicht mehr in die Schweiz kommen möchte. Eine Woche später habe der Beschuldigte ihm geschrieben und mitgeteilt, dass die Polizei «alles über ihn wisse», dass er wieder bei ihm war, wo er parkiert habe. Wenige Tage später habe der Beschuldigte ihm die Anfrage der deutschen Polizei von Herrn Kriminalhauptkommissar AA. geschickt (TPF 9.272.009 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte habe B. alles geschickt, was die deutsche Polizei der Schweizer Polizei geschickt habe. In Bezug auf den Inhalt präzisierte der Beschuldigte, es habe sich um die Informationen gehandelt, dass B. im Rahmen der Gefahrenabwehr in Deutschland überwacht werde, dass die deutsche Polizei wisse, an welchem Ort B. in der Schweiz gewesen sei und dass B. einen GPS-Sender unter dem Auto habe (TPF 9.272.014 Z. 11 ff.). Zudem habe der Beschuldigte ihm auch das Protokoll seiner Einvernahme geschickt, in welcher der Beschuldigte u.a. erklärt habe, dass er B. in Stuttgart auf einer Messe kennen gelernt habe und ihn beim nächtlichen Besuch überrascht habe. Darin sei die Schweizer Polizei aufgrund des Besuchs zu «dieser fragwürdigen Zeit» davon ausgegangen, dass B. beim Beschuldigten habe einbrechen wollen. An die meisten Details der ihm zugeschickten Informationen könne er SK.2020.51 sich aber nicht mehr erinnern (TPF 9.272.016 Z. 26 ff.). Die Informationen und Dokumente habe er ihm jeweils über einen im Darknet betriebenen E-Mail-Account zukommen lassen. Auf Frage hinsichtlich des Formats der Dokumente konnte B. keine Angaben machen; es habe sich um ein «normales Bildformat» gehandelt. Insgesamt habe der Beschuldigte ihm jeweils eine bis zwei Seiten pro Nachricht geschickt, total zehn bis zwanzig Seiten (TPF 9.272.016 f.). Hinsichtlich des ihm zugestellten Einvernahmeprotokolls des Beschuldigten präzisierte B., dass dieses eine oder zwei Seiten lang war. Der Beschuldigte habe ihm das gesamte Protokoll gesendet, aber den Namen des einvernehmenden Polizisten «rausgenommen», sodass dieser nicht ersichtlich gewesen sei (TPF 9.272.017 Z. 9). Wer dem Beschuldigten diese Informationen und Dokumente gegeben habe, wisse er nicht; er habe auch nicht gefragt. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, ein Kollege hätte ihm diese Informationen «unter der Hand» zukommen lassen (TPF 9.272.014 Z. 30 ff.). Auf Frage, wer S. sei, antwortete B., dass er keinen S. kenne (TPF 9.272.018 Z. 24 ff.).

6.3.1.3 Aktennotizen von S.

In den Akten befinden sich zwei von S., Sachbearbeiter Kriminalanalyse der Kantonspolizei Schwyz, verfasste Aktennotizen (Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 [BA 01-02-0111 f.]; Aktennotiz vom 24. Oktober 2016 [BA 01-02-0110]). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 17. Februar 2021 erkundigte sich S. sowohl am 29. September 2016 als auch am 24. Oktober 2016 beim Beschuldigten über mögliche Erkenntnisse zu B. Hierbei wurde der Beschuldigte nicht schriftlich einvernommen, sondern es wurden jeweils lediglich die vorgenannten Aktennotizen erstellt (TPF 9.262.4.006). Auf deren Inhalt wird im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.

6.3.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

6.3.2.1 Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt im Vorverfahren sowie im Grundsatz auch anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. E. 6.3.1.1). Deshalb ist zu klären, ob dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er die ihm vorgeworfenen Informationen und Dokumente B. zukommen liess. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der E-Mail-Account, welcher zur Übermittlung der Informationen und Dokumente gedient haben soll, gemäss Anklageschrift zwischenzeitlich gelöscht sei. Somit fehlt es an direkten Beweisen, insbesondere den angeblich zwischen dem Beschuldigten und B. ausgetauschten E-Mails, mit welchen der Beschuldigte B. die entsprechenden Informationen und Dokumente übermittelt haben soll. Es muss geprüft werden, ob ein Indizienbeweis erbracht werden kann (vgl. dazu E. 3.3.3.2).

SK.2020.51

6.3.2.2 In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe B. seine gegenüber S. gemachten Aussagen übermittelt (vgl. E. 6.1a) liegt folgendes Beweisergebnis vor:

a) Sachverhaltsmässig ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und den sich in den Akten befindenden Aktennotizen erstellt, dass der Beschuldigte von S. im Zusammenhang mit B., der dem Beschuldigten damals unter dem Namen «T.» bekannt war, befragt worden ist. S. hat von dieser Befragung einen zweiseitigen Wahrnehmungsbericht in Form einer Aktennotiz, datierend vom 3. Oktober 2016, erstellt (BA 01-02-0111 f.).

b) B. sagte im Vorverfahren zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihm das Protokoll der Einvernahme geschickt, in welcher der Beschuldigte erklärt habe, dass er B. in Stuttgart auf einer Messe kennen gelernt und ihn beim nächtlichen Besuch überraschte habe. In diesem Protokoll sei die Schweizer Polizei aufgrund des Besuchs zu «dieser fragwürdigen Zeit» davon ausgegangen, dass B. beim Beschuldigten habe einbrechen wollen. Dieses Protokoll sei eine oder zwei Seiten lang gewesen (vgl. E. 6.3.1.2).

c) Die Beschreibung des Einvernahmeprotokolls durch B. trifft im Kern inhaltlich auf die von S. verfasste Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 zu. In dieser Aktennotiz ist nachzulesen, dass der Beschuldigte seit über 30 Jahren an Oldtimermärkten in Mannheim und Ulm Ersatzteile für Oldtimer anbietet und an «einer solchen Veranstaltung T.… (wie er sich selber vorstellte)» bzw. B. kennengelernt habe (BA 01-02-0112), was mit der Aussage von B. – abgesehen von den unterschiedlichen Städten (Mannheim/Ulm statt Stuttgart) – ansonsten inhaltlich übereinstimmt. Weiter ist in der Aktennotiz nachzulesen, dass der Beschuldigte den nächtlichen Besuch vom 11. September 2016 als «Überfall Besuch» bezeichnete und B. ihm damals mitgeteilt habe, dass er niemandem habe mitteilen wollen, dass er nach X. reise, «daher die Überraschung» (BA 01-02-0112). Auch die Passage stimmt mit den Aussagen von B. überein, wonach der Beschuldigte im Einvernahmeprotokoll ausgesagt habe, dass B. den Beschuldigten beim nächtlichen Besuch überrascht habe. Schliesslich ist als Schlussbemerkung der Aktennotiz Folgendes festgehalten: «Da dieser T. unangemeldet zu einer speziellen Zeit in X. im Quartier von A. auftauchte, besteht die Möglichkeit, dass dieser das Objekt auskundschaften wollte, um zu einem späteren Zeitpunkt den Einbruchsdiebstahl zu tätigen» (BA 01-02-0112). Diese Schlussbemerkung stimmt ebenfalls mit den Aussagen von B. überein, wonach die Schweizer Polizei aufgrund des Besuchs zu «dieser fragwürdigen Zeit» davon ausgegangen sei, dass B. beim Beschuldigten habe einbrechen wollen. Ferner trifft die von B. gemachte Beschreibung des Protokolls nicht nur in Bezug auf den Inhalt, sondern auch in Bezug auf dessen Länge mit der Aktennotiz vom 24. Oktober 2016 überein, ist Letztere doch genau zwei Seiten lang (BA 01-02-0111 f.). Schliesslich gab B. an, SK.2020.51 den Verfasser des Protokolls – S. – nicht zu kennen, was mit seiner Aussage übereinstimmt, dass der Beschuldigte vor dem Übermitteln des Protokolls den Namen des einvernehmenden Polizisten abgedeckt habe (vgl. E. 6.3.1.2 in fine).

d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen von B. weitgehend mit den Informationen in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 decken. Für das Gericht bestehen deshalb keine Zweifel, dass B. jedenfalls der in dieser Aktennotiz festgehaltene Inhalt – wenn auch nicht die Aktennotiz selbst – übermittelt worden ist. Dies wurde vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht explizit bestritten. Vielmehr machte er lediglich geltend, keine Aktennotiz bzw. im Allgemeinen keine Unterlagen an B. übermittelt zu haben (vgl. E. 6.3.1.1).

e) Zu prüfen bleibt, ob der in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 festgehaltene Inhalt durch den Beschuldigten B. übermittelt worden ist. Der Beschuldigte gab selbst an, B. nach dem Gespräch mit S. kontaktiert zu haben (E. 6.3.1.1). Bereits dies indiziert, dass er B. über den Inhalt des Gesprächs mit S. und folglich über den Inhalt der Aktennotiz informiert hat. Es ist überdies nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht, wer ausser dem Beschuldigten ein Interesse daran gehabt hätte, den Inhalt der Aktennotiz an B. weiterzuleiten. Demgegenüber ist ein klares Interesse des Beschuldigten ersichtlich, B. über das gegen ihn damals laufende Verfahren zu informieren: Gemäss eigenen Aussagen befürchtete der Beschuldigte aufgrund der Verbindung zu B. nämlich selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten (E. 6.3.1.1), was durch die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung, in welchem er unter anderem als Mittäter von B. angeklagt worden ist, auch tatsächlich geschehen ist (vgl. E. 2.1). Durch eine vorzeitige Information von B. wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sich mit B. abzusprechen (unabhängig davon, ob eine solche Absprache auch tatsächlich erfolgte), was als gewichtiges Indiz für die Information von B. durch den Beschuldigten zu werten ist. Überdies standen der Beschuldigte und B. jedenfalls in einem gewissen Näheverhältnis, hätte der Beschuldigte doch sonst nicht anlässlich des nächtlichen, nicht vereinbarten Besuchs am 11. September 2016 etwa eineinhalb Stunden mit B. – wie er selbst geltend machte (BA 01-02-0112; 13-01-0003 Z. 14 ff.) – verbracht. Auch dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, B. über das gegen ihn damals laufende Strafverfahren zu informieren. Nach dem Gesagten bestehen aufgrund den an sich glaubhaften Aussagen von B. und den übrigen Indizien für das Gericht keine Zweifel, dass B. durch den Beschuldigten über den in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt informiert worden ist. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt.

f) Da dem Beschuldigten lediglich die Übermittlung des Kommunikationsinhaltes und nicht die physische bzw. elektronische Übermittlung der Aktennotiz selbst

SK.2020.51

vorgeworfen wird, ist auch nicht massgebend, dass er – wie er geltend machte (E. 6.3.1.1) – keinen Zugriff auf Ermittlungsakten bzw. entsprechende Datenbanken hatte.

6.3.2.3 In Bezug auf den zweiten Vorwurf, der Beschuldigte habe B. über die gegen ihn eingeleiteten Observationsmassnahmen (GPS-Tracking und Innenraumüberwachung des Fahrzeuges) informiert (vgl. E. 6.1b) liegt folgendes Beweisergebnis vor:

a) Gemäss dem sich in den Akten befindenden Antrag des Polizeipräsidiums Konstanz vom 4. November 2016 an die Staatsanwaltschaft Konstanz wurde das Fahrzeug von B. seit dem 17. Juli 2016 – und somit während des angeblichen Tatzeitraums der Amtsgeheimnisverletzung – mittels GPS-Technik durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden überwacht (CD BA 01-02-0022, 61 Js 25833_16, Hauptband I, S. 269, 277). B. belastete den Beschuldigten ausdrücklich, diese Information an ihn übermittelt zu haben (vgl. E. 6.3.1.2). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nach dem Gespräch mit S. angenommen zu haben, dass B. mittels GPS-Technik überwacht worden sei (TPF 9.731.036 Z. 7 ff.). Überdies habe er B. darüber informiert, dass er überwacht werde, auf der «Verfolgungsliste» stehe und nach X. verfolgt worden sei (E. 6.3.1.1). Der Anklagesachverhalt ist folglich in Bezug auf das gegen B. eingeleitete GPS-Tracking eingestanden und somit erstellt.

b) Hingegen ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Übermittlung von Information über allfällige weitere Observationsmassnahmen (insbesondere die Innenraumüberwachung von B.s Fahrzeug) nicht erstellt: In den im vorliegenden Strafverfahren verwertbaren Einvernahmen machte B. nicht ausdrücklich geltend, dass der Beschuldigte ihm auch weitere, von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingeleitete Observationsmassnahmen mitgeteilt habe (vgl. E. 6.3.1.2). Folglich fehlt es diesbezüglich an irgendwelchen belastenden direkten oder indirekten Beweismitteln. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung sodann geltend, nicht gewusst zu haben, dass B.s Fahrzeug auch mittels Innenraumüberwachung überwacht worden sei; überdies habe er nicht gewusst, dass dies überhaupt möglich sei (TPF 9.731.036 Z. 7 ff.). Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er B. nicht über weitere gegen ihn eingeleitete Observations- und Überwachungsmassnahmen informiert hat.

6.3.2.4 In Bezug auf den letzten Vorwurf, der Beschuldigte habe B. diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet (vgl. E. 6.1c), geht – wie der Verteidiger zu Recht geltend gemacht hat (TPF 9.721.085) – aus der Anklageschrift nicht genügend klar hervor, um welche SK.2020.51 Dokumente und Inhalte es sich dabei konkret gehandelt haben soll. Im Übrigen ist der Sachverhalt ohnehin nicht erstellt: B. gab diesbezüglich an, der Beschuldigte habe ihm alles geschickt, was die deutsche Polizei der Schweizer Polizei geschickt habe, unter anderem die Anfrage der deutschen Polizei von Herrn Kriminalhauptkommissar AA. Inhaltlich konnte B. weder in Bezug auf diese Anfrage noch in Bezug auf allfällige weitere Dokumente nähere Angaben machen (vgl. E. 6.3.1.2). Der Beschuldigte machte geltend, keine Unterlagen an B. übermittelt zu haben; Gegenteiliges kann ihm aufgrund der vorhandenen Akten- und Beweislage nicht nachgewiesen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er B. keine Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat.

6.3.2.5 Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den in der Aktennotiz von S. vom 3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt sowie die Information, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden B. mittels GPS-Tracking überwachen, B. übermittelt hat. Im Übrigen kann dem Beschuldigten aber nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, weitere Informationen und/oder Dokumente an B. übermittelt zu haben.

6.4 Rechtliche Würdigung

6.4.1 Als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Beamter i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB.

6.4.2 Unbestritten ist, dass es sich bei den an B. übermittelten Informationen (Inhalt der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 und Information betr. GPS-Tracking) um Geheimnisse i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt. Dies ergibt sich ohne weiteres gestützt auf deren Inhalt: Bei der ersten Information handelt es sich um den Inhalt einer polizeilichen Aktennotiz, welche ein damals laufendes Strafverfahren betraf und überdies Standortdaten eines privaten, mit deutschen Kennzeichen individualisierbares Fahrzeug enthält. Bei der zweiten Information handelt es sich um eine zu diesem Zeitpunkt angeordnete geheime Überwachungsmassnahme (GPS-Tracking), welche zum Tatzeitpunkt per se als geheim gilt.

6.4.3 Die beiden Informationen hat der Beschuldigte nachweislich im Gespräch mit S. erfahren. Es ist zu prüfen, ob zwischen der Kenntnis der zwei Geheimnisse und der Beamteneigenschaft des Beschuldigten der erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Sowohl der Beschuldigte als auch dessen Verteidiger machten geltend, dass die Geheimnisse nicht als Amtsgeheimnisse zu qualifizieren seien, da der Beschuldigte als Privatperson und nicht in seiner Eigenschaft als Leiter Logistik von S. befragt worden sei und überdies weder eine Rechtsbelehrung noch die Anordnung eines Mitteilungsverbots erfolgt sei (TPF 9.731.035 Z. 27 f.; 9.721.082; -086). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt zwar nicht Angestellter SK.2020.51 der Kriminalpolizei. Als Leiter Logistik war er aber dennoch Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz (vgl. § 2 Abs. 1 des Dienstreglements der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 des Kantons Schwyz [DR; SRSZ 520.111]) und unterstand dem Amtsgeheimnis gemäss § 35 des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991 des Kantons Schwyz (Personalgesetz [PG; SRSZ 145.110]). Bereits dem zweiten Satz der fraglichen Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte als Logistiker der Kantonspolizei Schwyz arbeite und in X. lebe (BA 01-02-0111). In diesem Zusammenhang ist auch der nachfolgende Absatz zu lesen: Danach habe sich S. erhofft, beim Beschuldigten Informationen über einen möglichen Waffenhändler gewinnen zu können, da der Beschuldigte in X. viele Personen kenne und unter anderem auch Waffen sammle (BA 01-02-0111). Auch wenn es zutreffend mag, dass S. den Beschuldigten unter anderem wegen seiner privaten Personen- und Waffenkenntnisse kontaktierte, war der primäre Anknüpfungspunkt für die Befragung doch die Stellung und Funktion des Beschuldigten innerhalb der Kantonspolizei Schwyz und das damit einhergehende berufliche Wissen im Bereich von Waffen und Munition. Dies ergibt sich auch aus der Aktennotiz, wonach es sich beim Beschuldigten «um einen langjährigen und vertrauenswürdigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz» handle (BA 01-020111). Die Befragung fand überdies in einem besonderen, vertraulichen Umfeld statt; jedoch mit eindeutigem Bezug zur polizeilichen Tätigkeit des Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist klar, dass – anders als bei einer üblichen Privatperson – eine Rechtsbelehrung als Zeuge oder Auskunftsperson unterbleiben konnte. Der Beschuldigte hat die zwei Geheimnisse somit nicht wie jeder andere Bürger erfahren oder erfahren können (vgl. E. 6.2.4). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich folglich, dass die zwei Geheimnisse dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden sind. Der für Art. 320 StGB erforderliche Kausalzusammenhang ist somit gegeben. Ob die Befragung – wie der Verteidiger geltend gemacht hat (TPF 9.721.086) – ausserhalb der Arbeitszeit des Beschuldigten und entschädigungslos erfolgte, ist nicht massgebend, können Amtsgeheimnisse dem Beamten doch auch ausserdienstlich anvertraut werden (vgl. E. 6.2.4).

6.4.4 Durch die Übermittlung dieser zwei Informationen offenbarte der Beschuldigte die Amtsgeheimnisse sodann an B. Nicht massgebend ist dabei, ob B. – wie er geltend gemacht hat (vgl. E. 6.3.1.2) – bereits vermutet hat, dass er überwacht werde. Durch die vom Beschuldigten offenbarten Amtsgeheimnisse wurde B.s unsichere Kenntnis bzw. unvollständiges Wissen nämlich erhärtet bzw. ergänzt (vgl. E. 6.2.5).

6.4.5 In subjektiver Hinsicht machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung geltend, die Informationen aus der Befragung mit S. nicht als Amtsgeheimnisse be-

SK.2020.51

trachtet zu haben (TPF 9.731.035 Z. 27 f.). An anderer Stelle machte er aber geltend, sich – jedenfalls nachträglich – nicht sicher gewesen zu sein, ob er als Privatperson oder als Leiter Logistik von S. befragt worden sei (TPF 9.731.035 Z. 18 ff.). Folglich hat es der Beschuldigte jedenfalls im Nachgang zur Befragung für möglich gehalten, dass die entsprechenden Informationen unter das Amtsgeheimnis fallen und diese dennoch B. offenbart. Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Offenbarung der Informationen mindestens damit rechnen musste, dass es sich dabei um Amtsgeheimnisse handelt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er rund 15 Jahre bei der Kantonspolizei Schwyz arbeitete und ihm Form, Inhalt und Tragweite von Amtsgeheimnissen bekannt waren (TPF 9.731.003 Z. 5 ff.; -036 Z. 17 f.). Infolgedessen hat der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

6.4.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er B. zwei verschiedene Geheimnisse offenbarte, hat er den Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7. Konkurrenz

7.1 Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Sämtliche Tatbestände stehen in echter Realkonkurrenz zueinander.

7.2 Dies gilt insbesondere auch für die Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung: Indem der Beschuldigte in seiner Stellung als Leiter Logistik jeweils vorsätzlich Munition über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellte, erfüllte er den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB. Indem er diese zu einem späteren Zeitpunkt – konkret beim Eintreffen der Ware – behändigte und für sich privat verwendete, erfüllte er überdies den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte hat somit jeweils nacheinander zwei getrennte Handlungen vorgenommen, die jede für sich und unabhängig von der andern strafbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.262/2003 vom 19. Oktober 2003 E. 2.2). Die auf diese Weise erfüllten Straftatbestände stehen auch in echter Konkurrenz. Die ungetreue Amtsführung ist nicht straflose Vortat, auch wenn SK.2020.51 die Verträge mit den Munitionslieferanten wohl nur geschlossen wurden, um die nachträgliche Veruntreuung zu ermöglichen. Denn eine straflose Vortat ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus dem Gesetz deutlich ergibt, dass die Strafe für die Nachtat auch die Vortat abgelten soll. Art. 138 StGB kann nicht entnommen werden, dass Amtspflichtverletzungen, mit welchen der Beamte bewirkt, dass ihm Sachen anvertraut werden, durch die Strafe für die spätere Aneignung der anvertrauten Sachen abgegolten sind (Urteil des Bundesgerichts 6S.262/2003 vom 19. Oktober 2003 E. 2.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 2.2.3a; NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 34; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 314 StGB N. 6). Infolgedessen haben Schuldsprüche wegen Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Art. 314 StGB zu erfolgen.

8. Strafzumessung

8.1

8.1.1 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2018 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Führen die beiden Gesetze zum gleichen Ergebnis, ist das alte Recht anzuwenden (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2 und 4.4, zur Publikation vorgesehen). Wie noch zu zeigen sein wird, führen vorliegend beide Gesetze zum gleichen Resultat, weshalb die Strafzumessung nach dem alten Recht vorzunehmen ist.

8.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkun-SK.2020.51 gen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.).

8.1.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6).

8.1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

8.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und die ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sind mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei der ungetreuen Amtsführung ist mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahre und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

8.3

8.3.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB.

8.3.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung mehrfach erfüllt, indem er sich in der Zeit von Januar 2009 bis Februar 2018 mehrere ihm anvertraute Munitionsbestellungen im Betrag von jeweils rund Fr. 500.– bis Fr. 5'000.– in jeweils gleicher Vorgehensweise angeeignet hat. Diese Taten sind zeitlich, sachlich und situativ derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, weshalb sie in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1216/2017 vom 22. Juni 2018 E. 1.1.1).

SK.2020.51

8.3.3 Tatkomponente

8.3.3.1 Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von neun Jahren (von 2009 bis 2018) dauernd delinquiert und seinen Arbeitgeber im Umfang von Fr. 181'659.10 geschädigt, was ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag darstellt. In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme von zwei Bestellungen – im Betrag von über Fr. 5'000.– sämtliche Munitionsbestellungen selbständig in seiner Funktion als Leiter Logistik tätigen konnte. Somit konnte er die Bestellungen im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit ohne besondere (formelle) Vorkehrungen in Auftrag geben und die gelieferte Ware anschliessend behändigen. Dabei hat der Beschuldigte es aber nicht belassen, sondern er hat die von ihm bestellte und behändigte Munition – zumindest teilweise – auch falsch verbucht und mit falschen bzw. irreführenden Buchungsnotizen vermerkt, um so seine inkriminierten Handlungen zu vertuschen (vgl. E. 3.3.3). In Bezug auf eine Bestellung im Betrag von über Fr. Fr. 5'000.– hat er zudem einen Arbeitsauftrag gefälscht und diesen seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt, um an die entsprechende Menge Munition zu gelangen, was einer betrugsähnlichen Vorgehensweise entspricht (vgl. E. 4.3.2). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten.

8.3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat: Ihm war bewusst, dass er die Ware nicht über die Kantonspolizei Schwyz bestellten durfte. Er hat es dennoch getan, weil es ihm dabei nach eigenen Worten um den «Kick» gegangen sei (vgl. E. 3.3.21). Nachdem er die Ware bis zu einem Bestellwert von Fr. 5'000.– im Rahmen seiner Kompetenzen unbemerkt im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellen konnte (vgl. BA 13-01-0099 Z. 19 ff.), hat er das interne Kontrollsystem der Kantonspolizei Schwyz bewusst unterlaufen und sich über sämtliche internen Regeln hinweggesetzt. Denn die (Munitions-)Bestellungen, deren formelle und materielle Prüfung sowie die Kontierung fielen weitgehend in seine alleinige Zuständigkeit. Auf diese Weise bestellte er inkriminierte Munition in der Regel unter einem Betrag von Fr. 5'000.–, weil er dann davon ausgehen konnte, dass eine nähere Prüfung und Kontrolle durch die vorgesetzte Stelle unterbleiben wird. Soweit im Einzelfall Unterlagen erstellt werden mussten, lag es daher in seiner «Macht», Belege inhaltlich falsch auszustellen, abzuändern, falsch zu verbuchen oder sogar verschwinden zu lassen. Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als hoch einzustufen. Sein Vorgehen manifestiert aber auch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Raffinesse. Diese Machenschaft wäre auch durch eine kritische(re) Aufsicht oder Kontrolle kaum zu verhindern gewesen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seinen Arbeitgeber nicht finanziell hätte schädigen müssen: Wie er selbst geltend machte, lebte er in soliden finanziellen Verhältnissen, verdiente über all die Jahre (bei der Kantonspolizei Schwyz) gut SK.2020.51 bzw. genug und war folglich nicht darauf angewiesen, die Munition «kostenlos» und damit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu beziehen (vgl. E. 3.3.2.1). Es wäre für ihn daher ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermeiden. Da der Beschuldigte – nebst seiner Sammlerpassion für bestimmte Munitionstypen – die Munition zu einem grossen Teil selber verschoss oder verkaufte, ist in seinem deliktischen Verhalten auch ein finanzielles Motiv klar erkennbar. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden als mittelschwer.

8.3.3.3 Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

8.3.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zur qualifizierten Veruntreuung (E. 8.3.3) die mehrfache ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB zu bewerten.

8.3.4.1 Der Beschuldigte hat nicht nur seine Beamtenstellung und Leitungsfunktion als Leiter Logistik und Kontoführer über mehrere Jahre missbraucht, sondern hat auch das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten bewusst ausgenutzt. Dadurch hat er der Kantonspolizei Schwyz als Trägerin einer besonders wichtigen öffentlichen Institution – neben dem finanziellen Schaden – einen erheblichen Reputationsschaden zugefügt. Die Schwere der Rechtsgutverletzung und damit das objektive Tatverschulden erachtet das Gericht daher als gravierender als bei der qualifizierten Veruntreuung. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter E. 8.3.3.2 verwiesen werden.

8.3.4.2 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 314 StGB begangenen Unrecht kann in Relation zur qualifizierten Veruntreuung (siehe auch zur Frage der Konkurrenz unter E. 7) einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Mit der Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen auch eine Geldstrafe auszufällen. Infolgedessen erscheint eine Asperation um 4 Monate Freiheitsstrafe und die zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen angemessen.

8.3.5 Was den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) anbelangt, ist Folgendes festzustellen:

8.3.5.1 Der Beschuldigte hat lediglich eine Urkunde inhaltlich gefälscht. Allerdings hat er diese nicht allein visiert, sondern auch seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt. Ein solches Handeln ist verwerflich. Leicht strafmindernd wirkt allerdings, dass die Fälschung unter Beizug der dazugehörigen Bestellung oder Rechnung durch den visierenden Vorgesetzten als solche hätte erkannt werden können.

SK.2020.51

Deshalb kann in objektiver Hinsicht noch von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich; war es doch er selbst, der die entsprechende dazugehörige Bestellung getätigt hat (vgl. E. 4.4.2). Die gefälschte Urkunde ermöglichte ihm gewissermassen uno actu die von ihm favorisierten Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] im Betrag von Fr. 5'200.– zu bestellen (vgl. E. 3.3.3.3d); andernfalls hätte er zwei Bestellungen tätigen müssen. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschung (erstmals) am Ende seiner deliktischen Tätigkeiten beging und seine Vorgesetzten auf raffinierte Weise täuschte, weshalb auch ein «Crescendo» seiner kriminellen Energie erkennbar ist. Infolgedessen ist das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren.

8.3.5.2 Nach dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass die Urkundenfälschung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den beiden vorerwähnten Delikten steht, erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 2 Monate angemessen.

8.3.6 Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 30 Monate Freiheitsstrafe und

80 Tagessätze Geldstrafe. Letztere wird in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen sein (dazu E. 8.4).

8.3.7 Täterkomponente

8.3.7.1 Der heute 58-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder (Jahrgang 1992, 1993 und 1996). Er bewohnt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein Einfamilienhaus in X. Nach Abschluss der obligatorischen Schulen absolvierte er eine Lehre als Maschinenmechaniker und anschliessend zwei Weiterbildungen an einer Höheren Fachschule in den Bereichen Betriebstechnik und Unternehmensführung (TPF 9.731.002 f.; 9.231.4.005 ff.). Seit dem 1. November 2002 arbeitete der Beschuldigte bei der Kantonspolizei Schwyz als Leiter Logistik. Seit seiner Freistellung am 22. Februar 2018 ist er arbeitslos; seit dem 4. November 2020 ausgesteuert (TPF 9.231.4.005 ff.), geht gemäss eigenen Angaben unregelmässig unentgeltlichen Freundschaftsarbeiten nach (TPF 9.731.003). Er ist weder unterhalts- noch unterstützungspflichtig (TPF 9.731.004) und weder im Strafregister noch im Betreibungsregister verzeichnet (TPF 9.231.002; 9.231.3.002). Neben der erwähnten Immobilie im Schätzwert von rund Fr. 870'000.– verfügt der Beschuldigte über Barvermögen in der Höhe von rund Fr. 25'000.– sowie Fahrzeuge im Wert von rund Fr. 60'000.–. Die Hypothekarschulden betragen aktuell Fr. 550'000.–; zudem bestehen noch weitere Schulden im Umfang von Fr. 40'000.– (TPF 9.731.004; TPF 9.231.4.005 ff.). Seine Ehefrau geht einer Erwerbstätigkeit nach (aktueller SK.2020.51 monatlicher Verdienst: rund Fr. 7'800.–) und unterstützt den Beschuldigten finanziell (TPF 9.731.003 f.).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. Dass er Schwierigkeiten hat, auf dem Arbeitsmarkt in seinem Alter und in Berücksichtigung vorliegender Strafsache, welche auch in den Medien bekannt gemacht worden ist, eine neue Anstellung zu finden, mag für ihn bedrückend und belastend sein, wirkt sich jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht strafmindernd aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.

8.3.7.2 Der Verteidiger machte geltend, die Strafe sei um einen Drittel zu reduzieren, da der Beschuldigte zugegeben habe, Munition im Wert von Fr. 40'000.– veruntreut zu haben (TPF 9.721.097).

Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3).

Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte zu einzelnen Tatvorwürfen teilweise geständig ist; eine weitergehende Mitwirkung hat er aber über weite Strecken verweigert. In Bezug auf die veruntreute Munition im Umfang von Fr. 40'000.– ist festzuhalten, dass das Teilgeständnis erst in der der Einvernahme vom 2. Mai 2018 erfolgte (BA 13-01-0098); zuvor hatte er die Aussage in Bezug auf diesen Vorwurf noch verweigert (BA 13-01-0026 ff.). Zudem räumte der Beschuldigte weniger als einen Viertel des von ihm effektiv verursachten Schadens (von Fr. 181'659.10) ein. Von einer Erleichterung der Strafverfolgung kann keine Rede sein, zumal dem Beschuldigten seine Täterschaft in den von ihm bestrittenen Sachverhaltskomplexen auf der Basis von Indizienketten nachgewiesen werden musste. Folglich wirkt sich das Teilgeständnis neutral auf die Strafzumessung aus.

Das übrige Nachtatverhalten, insbesondere das Verhalten im Verfahren und in der Untersuchungshaft, gibt vorliegend zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.

8.3.8 Strafmindernd im Sinne von Art. 48 lit. d StGB wirkt sich die vom Beschuldigten am 2. März 2020 getätigte Zahlung von Fr. 40'000.– an die Kantonspolizei Schwyz aus (TPF 9.521.010). Der Beschuldigte hat aus freien Stücken einen Teil

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(etwas weniger als einen Viertel) des von ihm angerichteten Schadens beglichen und sich deswegen bei seiner Tochter verschuldet (TPF 9.731.004 Z. 27 ff.). Eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten und 20 Tagessätzen erscheint gerechtfertigt.

8.3.9 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist für die vorgenannten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten und 60 Tagessätze Geldstrafe schuldangemessen.

8.3.10 Die ausgestandene Haft von 72 Tagen (22. Februar bis 4. Mai 2018 [BA 06-010001; -0143]) ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8.4

8.4.1 In Bezug auf die Vergehen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind für diese Taten demzufolge Geldstrafen auszufällen. Ausgangspunkt bildet die für die mehrfache ungetreue Amtsführung ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen (E. 8.3.4.2; 8.3.8 f.).

8.4.2 In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG steht fest, dass der Beschuldigte ein Springmesser, zwei Maschinenpistolen sowie 200 Gewehrpatronen mit Hartkern ohne Berechtigung besessen hat. Diese Gegenstände konnten im Haus des Beschuldigten in ungeladenem bzw. verpacktem Zustand sichergestellt werden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seines beruflichen Hintergrundes und als passionierter Waffensammler wusste, dass er diese Gegenstände ohne Ausnahmebewilligung nicht besitzen durfte. In Bezug auf die Maschinenpistolen wurde er zudem von F., ehemaligem Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz, explizit darauf aufmerksam gemacht (vgl. E. 2.2.4.3). Dabei wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die fraglichen Gegenstände bei der entsprechenden Amtsstelle zur Vernichtung abzugeben bzw. die fehlenden Bewilligungen rechtzeitig einzuholen, was er aber bewusst unterlassen hat. Das subjektive Tatverschulden ist dennoch als eher leicht zu qualifizieren. Insgesamt erscheint eine Asperation um 60 Tagessätze Geldstrafe angemessen.

8.4.3 Die Geldstrafe ist auch aufgrund der mehrfach begangenen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 StGB) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

8.4.3.1 Der Beschuldigte hat zwei Amtsgeheimnisse an B. offenbart. Hinsichtlich des GPS-Trackings wirkt leicht entlastend, dass B. bereits vor der Benachrichtigung

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durch den Beschuldigten davon ausgegangen ist, er werde überwacht (vgl. E. 6.3.1.2). Insofern hat der Beschuldigte die geheime Überwachungsmassnahme lediglich bestätigt. In Bezug auf die Aktennotiz von Wachtmeister S. fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Angestellter der Kantonspolizei Schwyz polizeiinternes Wissen und damit «Insiderwissen» erwarb und dieses letztlich auch zu seinem eigenen Vorteil verwendete; einerseits, um die gegen B. laufende Strafuntersuchung zu beeinflussen, indem er Spuren im deutschen Strafverfahren zu verwischen beabsichtigte und andererseits, indem er zu verhindern versuchte, dass ein Verdacht auch auf ihn fallen und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Leicht strafmindernd wirkt der Umstand, dass er nicht aktiv nach Informationen aus einem Strafverfahren bei der Kantonspolizei Schwyz gesucht hat, sondern direkt von S. darauf angesprochen worden ist.

8.4.3.2 Das Gesamtverschulden ist als leicht zu werten und unter diesen Voraussetzungen die Geldstrafe für die mehrfach begangene Amtsgeheimnisverletzung um weitere 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

8.4.4 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (E. 8.3.4.2, 8.3.8 f.) um insgesamt 120 Tagessätze zu erhöhen und die hypothetische Gesamtstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

8.4.5 Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen zur Täterkomponente (vgl. E. 8.3.7) ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.097) – auch das Geständnis in Bezug auf die beiden Maschinenpistolen keine Strafreduktion rechtfertigt: Der Beschuldigte gab zwar zu, diese ohne Berechtigung besessen zu haben. Gleichzeitig führte er aber an, mehrmals versucht zu haben, diese beim zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz, F., nachzumelden, was von diesem anlässlich der Hauptverhandlung in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise nicht bestätigt worden ist (vgl. E. 2.2.4.1c). Im Ergebnis konnte der Sachverhalt erst vor Gericht durch die Zeugeneinvernahme von F. geklärt werden. Im Übrigen war der zu beurteilende Sachverhalt auch ohne ein Zutun des Beschuldigten bereits weitgehend erstellt.

Die Täterkomponenten in Bezug auf die beiden Vergehen sind insgesamt neutral zu werten.

8.4.6

8.4.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).

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8.4.6.2 Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. 8.3.7.1) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

8.4.7 Unter Würdigung aller Umstände erscheint zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– schuldangemessen.

8.5 Im Ergebnis beträgt das Strafmass 28 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.–. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen zu verhängenden Strafen erscheinen diese insgesamt als verschuldensund täterangemessen.

8.6 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.

1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts hat sich an diesen Voraussetzungen für die teilbedingte Freiheitsstrafe nichts geändert.

8.6.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die SK.2020.51 Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

8.6.2 Aus objektiven Gründen kann vorliegend nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren delinquiert. Dabei unterlief er das interne Kontrollsystem der Kantonspolizei Schwyz mit besonderer Raffinesse und nicht unerheblicher krimineller Energie, indem er u.a. Rechnungen bewusst in falschen Kontogruppen und mit falschen, unvollständigen und irreführenden Buchungsnotizen verbuchte, um eine Aufdeckung seiner Machenschaften zu verhindern. Auch fälschte er eine Urkunde, um durch Täuschung seiner Vorgesetzten noch rascher an die von ihm zum Nachteil der Kantonspolizei Schwyz bestellte Munition zu gelangen. Dieser Höhepunkt seines kriminellen Verhaltens verdeutlich, dass er sich offenbar nie an die internen Regeln der Kantonspolizei Schwyz halten wollte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich bei ihm um einen langjährigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz in leitender ziviler Position handelte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen, zumal er damit der Kantonspolizei Schwyz nicht nur einen hohen finanziellen Schaden, sondern auch einen erheblichen Reputationsschaden zufügte. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte ist sozial integriert; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat SK.2020.51 wohl verhalten. Aufgrund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden.

Im Ergebnis ist es ausreichend, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 8 Monate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 20 Monate zu gewähren.

8.6.3 Unter altem Recht bestand die Möglichkeit den Vollzug der Geldstrafe ganz oder teilweise aufzuschieben (Art. 42 StGB, aArt. 43 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit des teilbedingten, nicht aber des bedingten, Vollzugs wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario; AS 2016 1249). Da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann, erscheint es vorliegend nicht notwendig auch die Geldstrafe teilweise zu vollziehen bzw. diese nur teilweise aufzuschieben. Vielmehr ist die auf 180 Tagessätze zu je Fr. 30.– festgesetzte Geldstrafe bedingt auszusprechen.

8.6.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI-DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4).

Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

8.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Schwyz zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

9. Ersatzforderung

9.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte, es sei zulasten des Beschuldigten und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu begründen.

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9.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

9.3 Der Beschuldigte ist 58-jährig, seit seiner Freistellung am 22. Februar 2018 arbeitslos und seit dem 4. November 2020 ausgesteuert (vgl. E. 8.3.7). Die Begründung einer Ersatzforderung würde die Wiedereingliederung des Beschuldigten weiter behindern. Deshalb und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird auf die Begründung einer Ersatzforderung verzichtet.

10. Beschlagnahme | Einziehung

10.1

10.1.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafe, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

10.1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Als Straftat gemäss Art. 69 StGB kommt jede Straftat nach Bundesrecht in Frage (BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 69 StGB N. 6). Die Sicherungseinziehung erfolgt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit, d.h. es genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat (BAUMANN, a.a.O., Art. 69 StGB N. 7).

10.2 Im Vorverfahren wurde am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten unter anderem eine Vielzahl von Munition beschlagnahmt (siehe Auflistung in der Inventarisierungsliste «Munition» [TPF 9.110.038 ff.]). Dabei handelt es sich einerseits

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um historisches Armee- und Militärmaterial. Dieses steht in keinem Zusammenhang mit einer Straftat und eignet sich überdies nicht zur Kostendeckung. Diese Munition ist folglich durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, auszusondern und anschliessend durch die Vollzugsbehörde der berechtigten Person zurückzugeben. Andererseits befindet sich darunter Munition nach der Art, die der Beschuldigte auch im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellt und schliesslich veruntreut hat (vgl. E. 3, 0). Bei dieser Munition ist aufgrund des Beschlagnahmeortes (Arbeitsort des Beschuldigten) und der Art der Munition davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellt hat, weshalb diese – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Verteidigers – an die Privatklägerschaft zu restituieren ist.

10.3 Ferner wurde am Wohnort des Beschuldigten unter anderem das Sturmgewehr Mod. 90, Nr. 19 (Ass-Nr. 02.04.0001) beschlagnahmt. Gemäss Akten handelt es sich hierbei um die persönliche Dienstwaffe des Sohnes des Beschuldigten, BB. (BA 10-01-0286). Demnach handelt es sich dabei um einen persönlichen Ausrüstungsgegenstand gemäss Art. 110 ff. des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz [MG; SR 510.10]). Die persönliche Ausrüstung steht im Eigentum des Bundes (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 MG). Das persönliche Sturmgewehr kann zwar grundsätzlich dem Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden (vgl. Art. 114 Abs. 3 MG i.V.m. Art. 29 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vom 21. November 2018 [VPAA; SR 514.10]), es wird dann allerdings mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet (Art. 31 Abs. 3 VPAA). Da das Sturmgewehr nicht mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet ist, steht es nach wie vor im Eigentum des Bundes, weshalb die Waffe an die berechtigte Person zurückzugeben ist.

10.4 Überdies wurde eine Vielzahl Dokumente, Ordner und elektronische Datenträger beschlagnahmt. Diese in der Inventarisierungsliste «Diverses» (TPF 9.110.041) aufgelisteten Gegenstände sind – mit Ausnahme der Gegenstände unter der Ass-Nr. 02.13.0001 (dazu E. 10.5.1) – als Beweismittel bei den Akten zu belassen und die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario).

10.5 Schliesslich wurden im Vorverfahren eine Vielzahl von Waffen und Waffenteile (siehe Auflistung in der Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile» [TPF 9.110.035 f.]), eine Vielzahl von Waffenzubehör (siehe Auflistung in der Inventarisierungsliste «Zubehör etc.» [TPF 9.110.037]) sowie ein Glasgefäss mit einer kleinen Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001) beschlagnahmt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

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10.5.1 Der Beschuldigte wurde wegen des Besitzes von insgesamt drei Waffen ohne Berechtigung schuldig gesprochen (vgl. E. 2.2). Diese drei Waffen (Ass-Nr. 02.03.0026, 02.03.0032, 02.05.0001) sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen, da sie zur Begehung einer Straftat gedient haben. Gleiches gilt in Bezug auf das Glasgefäss mit einer kleinen Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001), dessen Besitz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG verboten ist.

10.5.2 Die übrigen Waffen, Waffenteile und das Waffenzubehör eignen sich zur Deckung der Verfahrenskosten. Diese sind somit – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung – einzuziehen und zu verwerten; der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

11. Verfahrenskosten

11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

11.2

11.2.1 Die Bundesanwaltschaft machte für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 20'000.– geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen.

11.2.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die Auslagen mit Fr. 45’484.25, bestehend aus Auslagen für Überwachungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 36'290.00 sowie andere (auferlegbare) Auslagen in der Höhe von Fr. 9'194.25. Die Auslagen sind ausgewiesen (BA 24-01-0001 ff.; -0038). Diese stehen im Zusammenhang SK.2020.51 mit den Untersuchungshandlungen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die übrigen Auslagen in der Höhe von Fr. 17'392.55 (Untersuchungshaftkosten; Hafttransportkosten; Gesundheitskosten) sind nicht auferlegbar.

11.3

11.3.1 Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.– bis Fr. 100’000.– (Art. 7 lit. b BStKR). Unter Berücksichtigung der in E. 11.1 erwähnten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– festgesetzt.

11.3.2 Hinzu kommen die im Hauptverfahren entstanden Auslagen von insgesamt Fr. 326.60 im Zusammenhang mit den durchgeführten Zeugenbefragungen (TPF 9.761.014; -762.014; -763.009; -764.011).

11.4 Die auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen total Fr. 75'810.85.

11.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

11.6 Aus den Akten ergibt sich, dass die Überwachungsmassnahmen in erster Linie im Zusammenhang mit der angeklagten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4, teilweise aber auch wegen der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss dem Anklagepunkt 1.5, angeordnet worden sind (BA 09-01-0001; 03-0001 ff.). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen der angeklagten Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingestellt (vgl. E. 2.1), der Beschuldigte aber wegen der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen wird (vgl. E. 6), sind die Auslagen im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen von insgesamt Fr. 36'290.00 dem Beschuldigten lediglich im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 9'072.50, aufzuerlegen.

11.7 Die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 39'520.85 sind dem Beschuldigten aufgrund der genannten Einstellung sowie des Freispruchs in zwei Anklagepunkten in einem reduzierten Umfang von ¾, ausmachend Fr. 29'640.65, aufzuerlegen.

11.8 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 38'713.15 zu tragen.

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12. Entschädigung der beschuldigten Person

12.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1lit. b StPO) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

12.2 Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese müssen verhältnismässig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).

12.3 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Die Kosten seiner Verteidigung trägt daher der Staat; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung für allfällige weitergehende private Verteidigungskosten ist daher nicht zuzusprechen. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die ausgestandene Haft anzurechnen ist (E. 8.3.10), entfällt überdies eine Entschädigung für die Haft. Anderweitige Entschädigungsansprüche werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Demnach ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen.

13. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

13.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, VerpflJ.g und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs.

1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens

300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

13.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Samuel Droxler, machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 241.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 4.5833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– (Arbeitszeit Praktikantin), einen Aufwand SK.2020.51 von 48.0833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit) sowie Auslagen von Fr. 2'206.35 (jeweils exkl. MWST), ausmachend total Fr. 73'344.75 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 9.821.023 ff.). Das beantragte Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:

In der Kostennote wird ein Stundenansatz für den Arbeitsaufwand der Praktikantin von 180.– geltend gemacht. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss lediglich Fr. 100.‒ (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4 und Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3). Folglich ist der Stundenansatz für den von der Praktikantin des amtlichen Verteidigers erbrachten Arbeitsaufwand von 4.5833 Stunden auf Fr. 100.– zu reduzieren.

Im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger Übernachtungskosten von Fr. 254.10 (2 x Zimmer inkl. Frühstück) und Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 87.50 (2 x Mittag- und Abendessen) geltend. Die Hälfte diese Kosten sind entstanden, da der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung in Begleitung seiner Praktikantin erschienen ist. Bei den für die Praktikantin geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um notwendige Auslagen, welche zu entschädigen wären. Demgemäss sind die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung geltend gemachten Auslagen auf Fr. 127.05 zu reduzieren.

13.3 Nach dem Gesagten wird die von der Eigenossenschaft an Rechtsanwalt Samuel Droxler auszurichtende Entschädigung auf Fr. 72'765.95.

13.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür im reduzierten Umfang von ¾ (vgl. E. 11.7), ausmachend Fr. 54'574.45, Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

14. Entschädigung der Privatklägerschaft

14.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren SK.2020.51 selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3).

Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR).

14.2 Die Kantonspolizei Schwyz konstituierte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2018 als Straf- und Zivilklägerin (BA 15-01-0001). Allfällige zivilrechtliche Ansprüche wurden weder explizit geltend gemacht noch beziffert. Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Kantonspolizei Schwyz sodann über ihren Rechtsbeistand den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (Lit. L). Diesen Antrag wiederholte sie anlässlich der Hauptverhandlung. Eine Zivilklage wurde demzufolge nie anhängig gemacht. Als Strafklägerin schloss sich die Kantonspolizei Schwyz im Strafpunkt den Ausführungen der Bundesanwaltschaft an und verlangte, dass der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Anklagepunkt 1.2 und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Anklagepunkt 1.4.1 schuldig zu sprechen sei. Da der Beschuldigte wegen dieser Delikte schuldig gesprochen wird, hat die Privatklägerschaft vollumfänglich obsiegt. Es besteht somit ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO.

14.3 Der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Arthur Schilter, machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 87.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 20 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 815.– (jeweils exkl. MWST), ausmachend total Fr. 29'822.15 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 9.721.013 ff.). Das beantragte Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:

In der Kostennote wird ein Stundenansatz von Fr. 250.– geltend gemacht. Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 E. 5.2, 8.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an den Rechtsbeistand der Privatklägerschaft. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.– für Arbeitszeit sowie auf Fr. 200.– für die Reisezeit zu reduzieren.

Für die Hauptverhandlung inkl. Reisezeit (ohne Urteilseröffnung) wurden insgesamt 20 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung

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und Nachbesprechung) dauerte rund 14 Stunden. Für die jeweilige An- und Abreise an die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind insgesamt 9 Stunden Reisezeit zu berücksichtigen. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist folglich mit 14 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 9 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– zu ersetzen.

14.4 Nach dem Gesagten wird die Entschädigung an die Privatklägerschaft auf Fr. 27'958.90 (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerschaft in diesem Umfang zu entschädigen.

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1. Das Verfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB wird in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 eingestellt.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:

 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1;

 der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.2.

3. A. wird schuldig gesprochen:

 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5;

 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB im Anklagepunkt 1.2;

 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.2;

 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.1;

 der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.5.

4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Der Vollzug von 20 Monaten wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die ausgestandene Haft von 72 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

5. A. wird zusätzlich bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

6. Der Kanton Schwyz wird als Vollzugskanton bestimmt.

7. Auf die Begründung einer Ersatzforderung wird verzichtet.

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8. Beschlagnahmte Gegenstände

8.1. Die gemäss Inventarisierungsliste «Munition» beschlagnahmten Gegenstände werden unter vorgängiger Aussonderung des historischen Armee- und Militärmaterials durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, der Kantonspolizei Schwyz restituiert.

8.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden an die berechtigte Person zurückgegeben:

 Sturmgewehr Mod. 90, Nr. 19 (Ass-Nr. 02.04.0001);  das gemäss Ziff. 8.1 des Dispositivs ausgesonderte historische Armee- und Militärmaterial.

8.3. Die gemäss Inventarisierungsliste «Diverses» beschlagnahmten Gegenstände verbleiben mit Ausnahme des Glasgefässes mit kleiner Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001) bei den Akten.

8.4. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile», Inventarisierungsliste «Zubehör etc.» sowie die Gegenstände unter der Ass-Nr. 02.13.0001 werden eingezogen und verwertet oder vernichtet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 20'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 36'290.00 Auslagen betr. Überwachungsmassnahmen Fr. 9'194.25 Übrige auferlegbare Auslagen Vorverfahren Fr. 10'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 326.60 Auslagen Gericht Fr. 75'810.85 Total Davon werden A. Fr. 38'713.15 (entspricht ¼ der Auslagen betr. Überwachungsmassnahmen und ¾ der übrigen Verfahrenskosten) auferlegt.

10. Rechtsanwalt Samuel Droxler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 72'765.95 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 54'574.45 (entspricht ¾ von 72'765.95) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

11. A. wird verpflichtet, der Kantonspolizei Schwyz eine Entschädigung von Fr. 27'958.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Samuel Droxler (Verteidiger des Beschuldigten) - Rechtsanwalt Arthur Schilter (Rechtsbeistand der Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2014)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

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Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand 8. Juni 2021

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