SK.2020.57
SK.2020.57
30. August 2021Deutsch380 min
Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1.i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff.1 Abs.1.i.V.m. Abs. 3 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1.i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB); Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB)
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK. 2020.57
Urteil vom 30. August 2021 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Adrian Urwyler, Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli
und als Privatklägerschaft:
1. BANK C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger
2. D. BANK AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig
3. BANK E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe
4. BANK F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher
5. G. AG, vertreten durch H. AG
6. I. AG, vertreten durch H. AG
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank
und als Drittbetroffene:
1. J., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon
2. K. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon
3. L.
4. M.
5. N. AG, vertreten durch L.
6. O. VERSICHERUNG SA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann
7. P. VERSICHERUNG SA, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dörig
Gegenstand 1. Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige Geldwäscherei (A.)
2. Gehilfenschaft zum Betrug (B.)
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Anträge der Bundesanwaltschaft (teilweise zusammengefasst):
Betreffend A.
1. Das Strafverfahren gegen A. sei zufolge Verjährung einzustellen hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich der Notifikationsschreiben im Zusammenhang mit den Geschäften Nr. 33 und 35 mit der C. AG; des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich der Auftragsbestätigungen, Notifikationsschreiben und der Bestätigungen der Q. SpA und der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geschäften Nr. 37-41 mit der C. AG; des Vorwurfs der versuchten Urkundenfälschung (Geschäft Nr. 41 mit der C. AG); des Vorwurfs des Betrugs bei den Geschäften Nr. 1, 2, 4-7, 9-12, 15, 17, 18, 20, 33 mit der C. AG.
2. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB); der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB); der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB).
3. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, eventualiter (bei Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung bzw. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 500 Tagessätzen zu einem Tagessatz von Fr. 3'000.– zu verurteilen. Eventualiter seien bei der Geldstrafe die Tagessätze und die Tagessatzhöhe nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Die von A. vom 23. Februar 2010 bis zum 9. Juni 2010 ausgestandene Untersuchungshaft von 107 Hafttagen sei an die Strafe anzurechnen.
4. Beschlagnahme und Einziehung
4.1. Auf den Antrag der Konkursmasse der G. AG, es sei von der Einziehung von bestimmten beschlagnahmten Vermögenswerten abzusehen, sei nicht einzutreten, eventualiter sei er vollumfänglich abzuweisen.
4.2. Die Anträge von J. und der K. AG um Aufhebung der Beschlagnahme und Absehen von der Einziehung betreffend folgender Vermögenswerte seien vollumfänglich abzuweisen: 4 ½ kg Gold und 5 Goldzertifikate (angeblich von J.);
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Konto bei der D. Bank AG (angeblich von J.); Grundstücke der K. AG Nr. […], […] und […] in U.; Grundstücke der K. AG Nr. […] (74/1000 comproprietà part. […]) und 3/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) in V.
4.3. Der Hauptantrag Ziffer 3 der C. AG auf direkte Zuweisung des umfassenden Beschlagnahmegutes an die C. AG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie der damit korrespondierende Antrag Ziffer 4 auf direkte Zuweisung der noch zu beschlagnahmenden Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG seien abzuweisen.
4.4. Der Antrag der C. AG gemäss Ziffer 4 sei teilweise gutzuheissen, indem die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– zu beschlagnahmen seien und danach wie die anderen Beschlagnahmegüter einzuziehen und zu verwenden seien.
4.5. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstande und Vermögenswerte (bzw. deren Verwertungserlöse) seien einzuziehen und in erster Linie mit den Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts sowie der unbedingten Geldstrafe zu verrechnen und in zweiter Linie bei entsprechendem Verlangen (und unter gleichzeitiger Abtretung der entsprechenden Teilforderung an den Staat) zugunsten der Geschädigten C. AG, D. Bank AG, Bank F. SA und Bank E. AG (und subsidiär und soweit durch vom Schuldspruch umfasste Straftatbestände geschädigt zu Gunsten der Konkursmassen der G. AG und der I. AG) zu verwenden bzw. diesen zur Verwertung und Verteilung analog konkursrechtlicher Grundsätze zu überlassen.
4.6. Im Übrigen seien die Anträge der C. AG zu den Beschlagnahmen abzuweisen, soweit sie im Widerspruch zu den hier gestellten Anträgen stehen.
5. Es sei gegenüber A. sowie nach Ermessen des Gerichts gegenüber weiteren Personen für den nicht durch die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte abgedeckten Schaden der Geschädigten auf jeweils eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Ersatzforderung zu erkennen, welche bei entsprechendem Verlangen den Geschädigten C. AG, D. Bank AG, Bank F.SA und Bank E. AG sowie bei erkannter Schädigung auch den Konkursmassen der G. AG und I. AG zur gemeinsamen Verwertung und Verteilung analog konkursrechtlicher Grundsätze zuzusprechen sind, soweit sie nicht zur vorgängigen Deckung der Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts sowie der ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe benötigt werden.
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6. Weitere Verfügungen
6.1. Die am 9. Juni 2010 angeordnete Pass- und Schriftensperre sei aufzuheben.
6.2. Die Behörden des Kantons Luzern seien als Vollzugskanton zu bestimmen.
Betreffend B.
1. B. sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) zu Lasten der Bank E. AG freizusprechen.
2. Die anteiligen Verfahrenskosten für das Verfahren gegen B. ab Erlass der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 seien auf Fr. 250.– festzulegen und von der Bundeskasse zu tragen.
Anträge der Privatklägerschaft (teilweise zusammengefasst):
Anträge der C. AG
1. A. sei zu verpflichten, der C. AG Fr. 184'674'341.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2021 in Höhe von Fr. 120'640'678.– zu bezahlen.
2. Eventuell sei A. zu verpflichten, der C. AG EUR 116'640'353.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2021 in Höhe von EUR 76'083'658.– zu bezahlen.
3. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von A., L., M., J., der N. AG und der K. AG seien (inklusive darauf erzielter Erträge und Wertsteigerungen) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der C. AG zuzuweisen.
4. Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– seien zu beschlagnahmen und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der C. AG zuzuweisen.
5. Eventualiter seien die Vermögenswerte gemäss Anträgen 3 und 4 vorstehend einzuziehen und zu Gunsten der C. AG zu verwenden.
6. Es sei gegenüber den nachfolgenden Personen auf eine Ersatzforderung in beantragter Höhe zu erkennen und es seien diese Ersatzforderungen der C. AG zuzusprechen, soweit der Betrag der Ersatzforderung nicht bereits durch die Zuweisung von Vermögenswerten an die C. AG gemäss Anträgen 3 und 4 vorstehend gedeckt ist:
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a) G. AG: Fr. 154'295'962.– b) A.: Fr. 31'276'557.– c) L.: Fr. 12'185'055.– d) N. AG: Fr. 11'650'055.– e) K. AG: Fr. 3'299'627.– f) J.: Fr. 2'583'218.–
7. Es sei gegenüber der P. Versicherung SA auf eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 16'808'935.– zu erkennen und es sei diese Ersatzforderung in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der C. AG zuzusprechen.
8. Es sei gegenüber der O. Versicherung SA, eventualiter gegenüber der PPPP., auf eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'409'187.– zu erkennen und es sei diese Ersatzforderung in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der C. AG zuzusprechen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Anträge der D. Bank AG
1. A. sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und zu sanktionieren.
2. A. sei zu verpflichten, der D. Bank AG Fr. 13'827'971.52 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 und aufgelaufenen Zins von Fr. 7'951'083.61 zu bezahlen, eventualiter EUR 10'081'263.52 nebst Zins zu 5 % seit 1. JuIi 2021 und aufgelaufenen Zins von EUR 5'796'726.51.
3. Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901 seien zu beschlagnahmen.
4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von A., L., M., J., der N. AG und der K. AG seien (inklusive darauf erzielter Erträge und Wertsteigerungen) einzuziehen und zu Gunsten der D. Bank AG zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der zugelassenen Zivilforderungen aller Privatklägerinnen bzw. Geschädigten zu verwenden, sofern diese die Voraussetzung hierfür erfüllen.
5. Eventualiter sei von einer Einziehung der folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Antrag Ziffer 4 abzusehen und diese für die Verteilung an die Gläubiger im Konkursverfahren der BIue Steel Holding AG in Liquidation zu überlassen:
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a) Beschlagnahmte Wertsachen gemäss Ziffer 18.2 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) BMW 531i (Pos. Nr. 2) 2) 7 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 3) 3) 14.25 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 4) 4) Diverses in W. beschlagnahmtes Mobiliar (Pos. Nr. 6-63) 5) Diverses in V. beschlagnahmtes Mobiliar (Pos. Nr. 64-128)
b) Gesperrte Bankkonti gemäss Ziffer 18.3 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 1) 2) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank AA. (Pos. Nr. 2) 3) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 5) 4) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 7) 5) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 8) 6) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 10) 7) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 11) 8) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 12) 9) Guthaben auf dem Konto Nr. […] bei der Bank BB. SA (Pos. Nr. 14) 10) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 15) c) Immobilien der N. AG gemäss Ziffer 18.4 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Pos. Nr. 1, 2, 4) d) Inhaberaktien der N. AG gemäss Ziffer 18.6 des Anhangs 1 der Anklageschrift
6. Subeventualiter sei, falls die beschlagnahmten Vermögenswerte ganz oder teilweise ausschliesslich an die C. AG zugewiesen oder zu deren Gunsten verwendet werden sollten, gegenüber der C. AG auf eine Ersatzforderung in Höhe des Zivilanspruchs der D. Bank AG zu erkennen und diese zu Gunsten der D. Bank AG zu verwenden.
7. Soweit der Betrag des Zivilanspruches der D. Bank AG nicht bereits durch die Verwendung von Vermögenswerten gemäss Antrag Ziffer 4 bzw. die Zusprechung einer Ersatzforderung gemäss Antrag Ziffer 6 gedeckt ist, sei auf eine Ersatzforderung gegenüber folgenden Personen wie folgt zu erkennen und es seien der D. Bank AG Ersatzforderungen wie folgt zuzusprechen: a) A.: Fr. 13'827'971.52 b) L.: Fr. 12'185'055.– c) N. AG: Fr. 11'650'055.– d) K. AG: Fr. 3'299'627.– e) J.: Fr. 2'583'218.– SK.2020.57
8. Die Beschuldigte, eventualiter der Bund, sei zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung gemäss Honorarnote an die D. Bank AG zu verpflichten.
Anträge der Bank E. AG Die Bank E. AG hat im Hauptverfahren darauf verzichtet, Anträge zu stellen.
Anträge der Bank F. SA
1. A. sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und zu sanktionieren.
2. a) A. sei zur Zahlung von Fr. 4'500'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. August 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. August 2021 in Höhe von Fr. 2'626'618.15 an die Bank F. SA zu verpflichten.
b) Darüber hinaus sei A. zur Zahlung von Fr. 165'877.65 an die Bank F. SA zu verpflichten, dies zum Ersatz des Schadens infolge von Rechtsverfolgungskosten ausserhalb des Strafverfahrens basierend auf den fakturierten und bezahlten Honorarrechnungen des unterzeichnenden Anwalts; abzüglich der explizit und detailliert im Strafverfahren ausgewiesenen Aufwendungen.
3. a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien einzuziehen und (nach Verrechnung mit den Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. SA zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, beides gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Geschädigten.
b) Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.–seien zu beschlagnahmen und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. SA zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Geschädigten.
c) Die Anträge der C. AG auf Einziehung von Vermögenswerten bei der P. Versicherung SA und/oder bei der O. Versicherung SA seien gutzuheissen, sodass diese zusätzlichen Vermögenswerte unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche aller Privatklägerinnen bzw. Geschädigten zur Verwendung bzw. Überlassung zur Verwertung und Verteilung zustehen.
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4. Soweit der Schaden bzw. die Zivilforderungen der Bank F. SA durch die Verwendung bzw. Überlassung zur Verwertung und Verteilung mit den Anträgen in Ziffer 3 oben nicht gedeckt sind, sei auf eine Ersatzforderung gegenüber folgenden Personen wie folgt zu erkennen und es seien der Bank F. SA Ersatzforderungen wie folgt zuzusprechen: a) G. AG: Fr. 2'800'000.– b) A.: Fr. 4'500'000.– c) L.: Fr. 4'500'000.– d) N. AG: Fr. 4'500'000.– e) K. AG: Fr. 3'299'627.– f) J.: Fr. 2'583'218.–
5. Die Beschuldigte, eventualiter der Bund, sei zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung gemäss beiliegender detaillierter Honorarnote an die Bank F. SA zu verpflichten.
Anträge der Konkursmasse der G. AG und der I. AG
1. A. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung von Fr. 205'867'944.33, eventualiter Fr. 57'381'582.15, zuzüglich Zins von 5 % seit dem
30. ApriI 2010 an die I. AG zu verurteilen.
2. A. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung von Fr. 112'704'627.10, eventualiter Fr. 4'701'160.65, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. September 2010 an die G. AG zu verurteilen.
3. Von der Einziehung folgender beschlagnahmter Vermögenswerte gemäss Ziffer 18 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Beschlagnahmegutsliste) bzw. gegebenenfalls des Verwertungserlöses daraus sei abzusehen: a) Gesperrte Bankkonti gemäss Ziffer 18.3 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 12) 2) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 11) 3) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 10) 4) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 8) 5) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank AA. (Pos. Nr. 2) 6) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 7) 7) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 1) 8) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 5)
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9) Guthaben auf dem Konto Nr. […] bei der Bank BB. SA (Pos. Nr. 14) 10) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 15) b) Beschlagnahmte Wertsachen gemäss Ziffer 18.2 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) 7 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 3) 2) 14.25 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 4) 3) Diverses in W. beschlagnahmtes Mobiliar (Pos. Nr. 8, 10, 11, 13-18, 21-23, 25-32, 35-50, 53-61, 63) 4) BMW 531i (Pos. Nr. 2) c) Immobilien der N. AG gemäss Ziffer 18.4 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Pos. Nr. 1, 2, 4) d) Inhaberaktien der N. AG gemäss Ziffer 18.6 des Anhangs 1 der Anklageschrift Eventualiter seien sämtliche von A. und Dritten beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und proportional zu Gunsten der zugelassenen Zivilforderungen aller dies beantragenden Privatklägerinnen – inklusive der G. AG und I. AG – zu verwenden.
4. Soweit keine der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte mehr vorhanden sind und daher gegenüber A. und/oder Dritten auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt wird, sei diese proportional zu Gunsten der zugelassenen Zivilforderungen aller dies beantragenden Privatklägerinnen – inklusive der G. AG und I. AG – zu verwenden.
5. Von der Begründung einer Ersatzforderung gegenüber der G. AG und der I. AG sei abzusehen.
Anträge der Drittbetroffenen (teilweise zusammengefasst):
Anträge von J.
1. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte von J. seien diesem unbelastet freizugeben: 4 Barren à 1'000 g GoId (AB 1, 2, 3 und 4) und 1 Barren à 500 g GoId (AB 9) sowie die 5 zugehörigen Gold-Zertifikate;
Konto Nr. […], IBAN […], bei der D. Bank AG, X., lautend auf J.
2. Der Antrag Ziffer 3 der C. AG auf Zuweisung der Vermögenswerte von J. sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft auf Einziehung der Vermögenswerte von J. und anschliessende Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder Verwendung zugunsten der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Anträge der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Ersatzforderung gegen J. seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse oder der Antragssteller.
Anträge der K. AG
1. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte der K. AG seien dieser unbelastet freizugeben: Gründstücke Nr. […], […] und […] in U., eingetragen auf die K. AG; Grundstück Nr. […] (74/1000 comproprietà part. […]) sowie 3/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K. AG.
2. Der Antrag Ziffer 3 der C. AG auf Zuweisung der Vermögenswerte der K. AG sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft auf Einziehung der Vermögenswerte der K. AG und anschliessende Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder Verwendung zugunsten der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Anträge der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Ersatzforderung gegen die K. AG seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse oder der Antragssteller.
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Anträge der O. Versicherung SA
1. Der Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten, die von der I. AG auf die O. Versicherung SA, eventualiter auf die PPPP., übertragen wurden, sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der antragsstellenden Privatklägerinnen, eventuell zulasten der Bundeskasse.
Anträge der P. Versicherung SA
1. Der Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten bzw. auf Zusprechung einer Ersatzforderung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der antragsstellenden Privatklägerinnen, eventuell zulasten der Bundeskasse.
Übrige Drittbetroffene Die übrigen Drittbetroffenen haben darauf verzichtet, Anträge zu stellen.
Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A.:
1. Es sei das Verfahren gegen A. gestützt auf Art. 317 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen respektive sie sei von sämtlichen Vorhalten von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei A. eine Haftentschädigung von Fr. 300.– pro ausgestandenem Hafttag, ausmachend insgesamt Fr. 32'100.–, zuzusprechen.
3. Es sei A. eine Genugtuung zu Lasten der Bundeskasse von Fr. 10'000.– zuzusprechen.
4. Es sei bei sämtlichen mit Beschlag versehenen Vermögenswerten von A. die Beschlagnahme aufzuheben und diese seien A. wieder zur freien Verfügung auszuhändigen.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass A. sich vorbehält, für den aus dem Verfahren, insbesondere der Beschlagnahme entstandenen Schaden, den Bund behaften zu wollen.
6. Es seien sämtliche pendenten Zwangsmassnahmen, insbesondere die Passsperre aufzuheben.
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7. Es seien die Zivilklagen sämtlicher Zivilklägerinnen abzuweisen.
8. Es seien die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Zivilklägerinnen bezüglich Einziehung abzuweisen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.:
1. B. sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Bank E. AG vollumfänglich freizusprechen.
2. Die mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern vom 19. März 2010 (Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft am 25. März 2010) angeordnete Beschlagnahme von
zwei iPhones (N1 [IMEI […]] und N2 [IMEI […]]); diversen Unterlagen (N3-N9, N12-N15 = fünf Sammelcouverts, eine Plastikmappe, vier Ordner sowie ein Hängeregister); zwei Tresorfachschlüsseln Nr. 75 von der Bank CC. (N13) sei aufzuheben und die Gegenstände seien B. herauszugeben.
3. Die von der Bank E. AG gegen B. gestellten Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.
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Prozessgeschichte:
A. Am 15. Februar 2010 reichte die C. Bank AG (heute: C. AG; nachfolgend: C.) bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige gegen die I. AG (nachfolgend: I.) sowie deren Verantwortlichen, namentlich A., wegen Betrugs und Geldwäscherei ein. Die C. machte in dieser Strafanzeige zusammengefasst geltend, dass sie seit 2002 geschäftlichen Kontakt mit der I. unterhalte. Der geschäftliche Kontakt habe darin bestanden, dass die C. die Tätigkeit der I. (den Handel mit Schmiedepressen) vorfinanziert habe. Hierfür habe die C. der I. die aus dem Weiterverkauf von Schmiedepressen resultierende Forderungen zu 80 % des Nominalbetrags abgekauft, damit die I. die Schmiedepressen habe beschaffen können. Auf dem für den Kundenforderungskauf zu zahlenden Preis habe die I. der C. einen marktüblichen Zins geschuldet. Am 26. Oktober 2009 sei erstmals eine fällige Zahlung der I. ausgeblieben. Per Ende 2009 seien Forderungen im Umfang von EUR 10 Millionen fällig gewesen. Aufgrund dieser Zahlungsausstände habe die C. am 11. Februar 2010 die Schuldner der insgesamt 39 Forderungen, welche der C. abgetreten worden seien, kontaktiert. Die kontaktierten Schuldner hätten gegenüber der C. erklärt, keine Schmiedepressen gekauft und/oder keine Geschäftsbeziehungen mit der I. unterhalten zu haben. Die Schuldner hätten zudem in Abrede gestellt, dass die ihnen zugestellten Dokumente Unterschriften von für sie zeichnungsberechtigten Personen aufweisen würden (zum Ganzen Rubrik BA 05.101).
B. Im Februar und März 2010 erstatteten auch die D. Bank AG (nachfolgend: D. Bank), die Bank F.SA (nachfolgend: Bank F.) sowie die Bank E. AG (nachfolgend: Bank E.) bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern Strafanzeige gegen die I. und deren Verantwortlichen, namentlich die Beschuldigte, insbesondere wegen Betrugs (Rubrik BA 05.103 ff.).
C. Am 1. März 2010 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine Meldung an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern. Die zugrundeliegenden Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG der Finanzintermediäre DD. Holding AG und Bank S. betrafen Konten mit Bezug auf die Beschuldigte (BA Rubrik 5.201 f.). Am 4. und 10. März 2010 gingen beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern zwei weitere MROS-Meldungen betreffend Konten bei der Bank EE., Bank FF., und der Bank GG. AG mit Bezug auf die Beschuldigte ein (BA Rubrik 5.203 f.).
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D. Am 18. März 2010 ging eine weitere Strafanzeige der C. ein. Diese richtete sich gegen den ehemaligen Verantwortlichen für das Kreditgeschäft und stellvertretenden Geschäftsleiter der C., B. Er wurde u.a. der Gehilfenschaft zum Betrug im Zusammenhang mit den Finanzierungen der Schmiedepresse-Geschäften der I. beschuldigt (BA 05.102-0001 ff.).
E. Zuständig zur Durchführung des Strafverfahrens war zu Beginn das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität (BA 02.100-0001). Am 3. März 2010 stellte dieses eine Gerichtsstandanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 02.100-0002 ff.), worauf Letztere am 25. März 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und B. (nachfolgend zusammen: die Beschuldigten) sowie gegen weitere Personen wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (BA Rubrik 1.100). Im Laufe der Ermittlungen wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf weitere Straftatbestände ausgedehnt (BA Rubrik 1.200).
F. Die Beschuldigte A. befand sich vom 23. Februar bis 9. Juni 2010 in Untersuchungshaft. Nach ihrer Entlassung wurden Ersatzmassnahmen angeordnet (BA 06.001-0004/0220). Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung blieb die am 9. Juni 2010 angeordnete Pass- und Schriftensperre in Bezug auf sämtliche Staatsbürgerschaften sowie die Beschlagnahme des deutschen Reisepasses Nr. […] lautend auf die Beschuldigte aufrechterhalten.
G. Der Beschuldigte B. befand sich am 24. März 2010 in Polizeihaft (BA 06.0050004/0046).
H. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sowie die Bundesanwaltschaft führten umfangreiche Beweiserhebungen durch, insbesondere Befragungen einer Vielzahl von in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen. Sodann wurden im Vorverfahren diverse Vermögenswerte von der Beschuldigten und den in die untersuchten Vorgänge involvierten beschwerten Dritten beschlagnahmt.
I. Die Bundesanwaltschaft trennte verschiedentlich das Verfahren in Bezug auf einzelne andere beschuldigte Personen vom übrigen Verfahren ab (BA Rubrik 1.400). Am 30. Juli 2018 stellte sie die Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten von A., einschliesslich B., «im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der C. an die I. sowie im Zusammenhang mit Finanzierungen der D. Bank, der Bank E. sowie der Bank F. an die I.» ein (BA Rubrik 3.001 ff.). Die besagten Einstellungsverfügungen sind – mit Ausnahme SK.2020.57 der Einstellungsverfügung betreffend B. – inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B. erhob die Bank E. am 17. August 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer führte das Verfahren unter der Geschäftsnummer BB.2018.146 (BA Rubrik 21.116; zum weiteren Verfahrensgang dieses Beschwerdeverfahrens vgl. Lit. K).
J. Am 28. September 2018 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF 100.005 ff.). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF 932.001 ff.).
K. Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte (SK.2019.10, TPF 100.001 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen (SK.2019.10, TPF 400.004 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (SK.2019.10, TPF 510.039 ff.; 510.052 ff.). Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der Bank E. betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen den Beschuldigten B. Anklage zu erheben. In der Folge wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine eventuell dem Beschuldigten B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung des Beschuldigten B. nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2019.10, TPF 932.001 ff.).
K. Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte (SK.2019.10, TPF 100.001 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen (SK.2019.10, TPF 400.004 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (SK.2019.10, TPF 510.039 ff.; 510.052 ff.). Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der Bank E. betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen den Beschuldigten B. Anklage zu erheben. In der Folge wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine eventuell dem Beschuldigten B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung des Beschuldigten B. nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2019.10, TPF 932.001 ff.).
L. Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen der genannten Delikte (SK.2020.28, TPF 100.001 ff.), verzichtete jedoch darauf diese im Sinne des Rückweisungsbeschlusses SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Even-
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tualanklage) zu ergänzen (SK.2020.28, TPF 100.223). In der gleichen Anklageschrift erhob die Bundesanwaltschaft zudem Anklage gegen den Beschuldigten B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum Betrug. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss SK.2020.28 vom 4. August 2020 das Verfahren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. zum bisher nicht vorgehaltenen Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zurück (SK.2020.28, TPF 933.001 ff.).
M. Nach durchgeführter Schlusseinvernahme mit B. erhob die Bundesanwaltschaft am 20. November 2020 erneut Anklage gegen die Beschuldigten wegen der genannten Delikte (TPF 100.001 ff.).
N. Mit Verfügungen vom 27. November 2020 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis zum 11. Dezember 2020 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF 400.001). Auf Gesuch des Verteidigers hin wurde diese Frist mehrmals, letztmals bis am 27. Februar 2021, erstreckt (TPF 401.001 f.). Der Verteidiger (mit Schreiben vom 1. März 2021 [TPF 521.003]) und die übrigen Parteien verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Vorsitzende von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen [TPF 231.1 ff.]) ein. Mit Verfügungen vom 27. April 2021 und 25. Juni 2021 entschied er überdies von Amtes wegen über die an der Hauptverhandlung durchzuführenden Einvernahmen (TPF 250.003; 255.004).
O. Die Hauptverhandlung fand vom 30. Juni 2021 bis 2. Juli 2021 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der beiden Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie der Rechtsbeistände der C., der Konkursmassen der G. AG und I. AG, von J., der K. AG, der O. Versicherung SA (nachfolgend: O. Versicherung) sowie der P. Versicherung SA (nachfolgend: P. Versicherung) am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Persönlich anwesend waren überdies die Drittbetroffenen J. und M. Die übrigen Privatklägerinnen (D. Bank, Bank F. und Bank E.) und Drittbetroffenen (L. und N. AG) verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Urteil wurde am 30. August 2021 mündlich eröffnet.
P. In der Folge meldeten die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 7. September 2021), die Beschuldigte A. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die C. (mit Schreiben vom 31. August 2021), die Bank F. (mit Schreiben vom 8. September 2021) sowie die Konkursmassen der G. AG und I. AG (mit Schreiben vom 6. September 2021) fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A. dem SK.2020.57 Gericht mit, dass er auch L. sowie die N. AG vertrete und meldete gleichzeitig in deren Namen Berufung gegen das Urteil an.
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Die Strafkammer erwägt:
1. Formelles
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss dem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gültigen Art. 337 aStGB (in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung; heute mit gleichem Inhalt: Art. 24 StPO) unterstehen die vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht; bei der Urkundenfälschung und den angeklagten Vermögensdelikten ist für die Bundeszuständigkeit ferner vorausgesetzt, dass keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt, besteht doch aufgrund der im Ausland domizilierten (angeblichen) Verkäufer und Käufer der Schmiedepressen ein entsprechender Auslandbezug.
Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der angeklagten Straftatbestände ist somit gegeben.
1.1.2 Die Kompetenz der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Kollegialgericht) ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
1.2 Anwendbares Recht
1.2.1 Prozessrecht
Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP]) durchgeführt. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.00) gilt für das vorliegende Verfahren die StPO (Art. 448 Abs. 1 StPO). Die unter altem Prozessrecht angeordneten oder durchgeführten Verfahrenshandlungen behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
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1.2.2 Materielles Recht
1.2.2.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) gilt grundsätzlich das alte Recht. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior; vgl. in Bezug auf die Verjährung auch Art. 389 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Entsprechend dem Grundsatz der Alternativität gelangt jedoch in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).
1.2.2.2 Die Beschuldigte A. soll die ihr zur Last gelegten Taten in der Zeit zwischen 2002 bis Februar 2010 begangen haben, mithin teils vor und teils nach den Revisionen des Verjährungsrechts (aArt. 70 ff. StGB) am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) sowie vor den Revisionen von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) am 1. Januar 2014 (AS 2013 4417), von Art. 305bis StGB am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389) und des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Im Übrigen bestehen keine relevanten Unterschiede zwischen dem zum Tatzeitpunkt und dem heute geltenden Recht. Auf die aus den vorgenannten Revisionen ergebenden intertemporalen Fragen wird an der entsprechenden Stelle eingegangen.
1.2.2.3 Der Beschuldigte B. soll die ihm zur Last gelegte Tat in der Zeit zwischen Oktober bis November 2009 begangen haben, mithin vor der Revision des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Der Beschuldigte wird, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 7), vollumfänglich freigesprochen, weshalb die Frage nach dem anwendbaren Sanktionenrecht offen bleiben kann.
1.3 Verjährung
Wie noch zu zeigen sein wird, sind die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen teilweise verjährt. Obwohl die Frage nach dem Eintritt der Verjährung prozessualer Natur ist, wird darauf – aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit – jeweils erst im Rahmen der angeklagten Delikte eingegangen (vgl. E. 3.2; 4.2; 0;
6.3 f.).
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1.4 Vorfragen
1.4.1 Der Verteidiger der Beschuldigten A. warf in der Hauptverhandlung diverse Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 StPO auf und beantragte gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte, eventualiter die Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO (TPF 721.001 ff.). Das Gericht entschied über diese Anträge mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF 720.004 f.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 21).
1.4.2 Unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Menschenwürde machte der Verteidiger zusammengefasst geltend, dass das Verfahren nun seit mehr als 11 Jahren andauere. Dies müsse aufgrund der jahrelangen psychischen Belastung für die Beschuldigte und der Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte und Einkünfte der Beschuldigten als menschenunwürdige Behandlung beanstandet werden (TPF 721.002).
Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass die Verfahrensdauer übermässig lang ist. Dies begründet allerdings kein Verfahrenshindernis, welche die Einstellung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklageschrift i.S.v. Art. 329 StPO zur Folge hätte. Vielmehr ist die Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) zu berücksichtigten (vgl. E. 8.7). Auch die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschuldigten hindert die Durchführung des Hauptverfahrens nicht, ist doch über den Verbleib der beschlagnahmten Vermögenswerte gerade im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
1.4.3 Weiter machte der Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren geltend, dass er als neuer amtlicher Verteidiger aufgrund der Aktenmenge des vorliegenden Falles nicht ausreichend Zeit gehabt habe, um sich angemessen auf die Hauptverhandlung vorzubereiten (TPF 721.002 f.).
Die Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens amtlich verteidigt. Nach der dritten Rückweisung der Anklageschrift durch das Bundesstrafgericht am 4. August 2020 (vgl. Lit. L) beantragte der damals eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt HH., gegenüber der Bundesanwaltschaft am 31. August 2020 aus gesundheitlichen Gründen seine Entlassung aus dem amtlichen Mandat und die Einsetzung des jetzigen amtlichen Verteidigers (BA 16.101-1190). Gleichzeitig reichte er eine durch die Beschuldigte am 20. August 2020 unterschriebene Vollmacht für den jetzigen amtlichen Verteidiger ein (BA 16.101-1191). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2020 wurde Rainer L. Fringeli SK.2020.57 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt (BA 16.101-1197 f.). Gleichentags wurden ihm die gesamten Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft sowie die (zurückgewiesene) Anklageschrift zugestellt (BA 16.101-1211). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es ihm möglich, sich in das vorliegende Verfahren einzuarbeiten. Demnach standen dem amtlichen Verteidiger bis zur am 30. Juni 2021 beginnenden Hauptverhandlung mehr als 9 Monate zur Vorbereitung zur Verfügung, was trotz des Aktenvolumens sowohl unter dem Aspekt des Fairnessgebots als auch dem Recht auf wirksame Verteidigung ausreichend ist. Überdies wurde er – nach erneuter, im Wesentlichen unveränderter Anklageerhebung (vgl. Lit. L, M) – vom Gericht frühzeitig, konkret am 10. Dezember 2020, über die Daten der Hauptverhandlung informiert (TPF 331.004 f.). Es wäre für ihn daher möglich gewesen, ein Verschiebungsgesuch (vgl. Art. 331 Abs. 5 StPO) einzureichen, was er aber unterlassen hat.
1.4.4
1.4.4.1 Schliesslich wendete der Verteidiger zusammengefasst ein, dass das Vorverfahren mangels mündlicher Schlusseinvernahme mit der Beschuldigten A. nicht gesetzeskonform zum Abschluss gebracht worden sei, weswegen kein Urteil ergehen könne. Er verweist dabei insbesondere auch auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020, mit welchem das Gericht im vorliegenden Fall die Anklage zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B. zurückgewiesen hat (TPF
721.003 f.; vgl. zur Rückweisung Lit. L).
1.4.4.2 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Mit der Durchführung einer Schlusseinvernahme werden verschiedene Ziele verfolgt: Die Bestimmung dient einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt die Schlusseinvernahme eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind. Darüber hinaus bildet die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen; BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 317 StPO N. 1). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Möglich ist allerdings, dass das Gericht das SK.2020.57 Fehlen einer Schlusseinvernahme als behebbaren Mangel betrachtet und den Fall an die Staatsanwaltschaft zurückweist (BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 317 StPO N. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020).
1.4.4.3 Dem Verteidiger ist beizupflichten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein umfangreiches und kompliziertes Verfahren handelt, bei welchem die Durchführung einer Schlusseinvernahme geboten erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass keine mündliche Schlusseinvernahme mit der Beschuldigten A. stattgefunden hat. Vielmehr hat die Bundesanwaltschaft bewusst auf eine solche verzichtet und stattdessen – wie bereits am 19. November 2014 angekündigt (BA 16.101-0829 f.) – dem damaligen amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 einen Entwurf der Anklageschrift übermittelt und diesem eine Frist bis zum 16. Februar 2018 gesetzt, um sich im Sinne einer Schlusseinvernahme schriftlich zu äussern und Beweisanträge zu stellen (BA 16.101-1099 f.). Auf Gesuch des damaligen amtlichen Verteidigers vom 16. Februar 2018 wurde diese Frist bis zum 16. April 2018 verlängert (BA 16.101-1111 ff.). Anschliessend erfolgten mehrere schriftliche Eingaben des damaligen amtlichen Verteidigers, in denen er zum Anklageentwurf und den im Vorverfahren getätigten Ermittlungen Stellung nahm, auf Beweisanträge verzichtete und mitteilte, dass er auf die Anklageerhebung warte (Schreiben vom 16. April 2018 [BA 16.101-1115 ff.], 11. Mai 2018 [BA 16.101-1119] und 12. September 2018 [BA 16.101-1147 ff.]). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 wandte er sich erneut an die Bundesanwaltschaft und gab u.a. an, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte hätte eingestellt werden müssen; diesen Mangel könne man jetzt noch heilen, indem der zuständige a.o. Staatsanwalt des Bundes «statt sich in unlösbaren Irrungen und Wirrungen des grossen Aktenberges zu verlieren», die von ihm (dem Verteidiger) beantragte Schlusseinvernahme durchführe, sodass dieser ihn davon überzeugen könne, dass das Verfahren einzustellen sei (BA 16.101-1150 f.). Anschliessend stellte der damalige amtliche Verteidiger einen Antrag auf Einsichtnahme in geschäftliche E-Mailkorrespondenz des Mitbeschuldigten, welcher abgewiesen wurde (BA 16.101-1158 ff.; 1171 ff.). Nach weiterer Korrespondenz und inzwischen erfolgter zweiter Rückweisung der Anklageschrift beantragte der damalige amtliche Verteidiger am 30. Oktober 2019 erneut die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Vorlage einer dritten Version der Anklageschrift (BA 16.101-1181 ff.).
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Ziele einer Schlusseinvernahme ist die Beschuldigte bei nicht durchgeführter mündlicher Schlusseinvernahme einzig in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen. Dieser Anspruch gilt nicht absolut und es kann darauf verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 33 E. 9.2). Wie gezeigt, reichte der damalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten nach der von SK.2020.57 der Bundesanwaltschaft angesetzten Frist zur Durchführung einer schriftlichen Schlusseinvernahme mehrere Stellungnahmen ein, mit welchen er sich unter anderem zum Anklageentwurf und den darin enthaltenen Vorwürfen äusserte. Damit nahm er im Namen der Beschuldigten das von der Bundesanwaltschaft offerierte Angebot zur Durchführung einer schriftlichen Schlusseinvernahme an und verzichtete implizit auf eine mündliche Schlusseinvernahme. Im Schreiben vom 14. Dezember 2018 gab er zwar an, eine Schlusseinvernahme beantragt zu haben, ein entsprechender ausdrücklicher Antrag zur Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme findet sich in den Akten jedoch nicht. Zudem beantragte er in diesem Schreiben – wie bereits zuvor – ausdrücklich die Anklageerhebung. Insgesamt hat die Beschuldigte deshalb, insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters von Art. 317 StPO als Ordnungsvorschrift, der tatsächlich eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und dem ausdrücklichen Ersuchen um Anklageerhebung, auf die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme verzichtet. Bereits deshalb bildet die fehlende mündliche Schlusseinvernahme kein Verfahrenshindernis, welche die Einstellung des Verfahrens oder Rückweisung des Verfahrens zur Folge hätte. Im Übrigen konnte sich die Beschuldigte auch anlässlich des Hauptverfahrens ausführlich zu den ihr seit Jahren bekannten Anklagevorwürfen äussern, was sie auch getan hat (TPF 731.008 ff.).
Dass das Gericht in seinem Beschluss vom 4. August 2020 betreffend den Mitbeschuldigten B. zum Schluss gekommen ist, mangels mündlicher Schlusseinvernahmen von B. sei das Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen worden und die Anklageschrift zurückgewiesen hat (vgl. Lit. L), ändert daran nichts. Der Verteidiger der Beschuldigten A. übersieht, dass die Rückweisung nicht alleine aufgrund der fehlenden mündlichen Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten erfolgte, sondern vielmehr, weil dieser im Vorverfahren gar nie zum angeklagten Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug befragt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020 E. 3.4). Demgegenüber wurde die Beschuldigte im Vorverfahren mehrfach und ausgiebig zu den angeklagten Vorwürfen mündlich einvernommen (BA 13.001-0001 ff.). Die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme mit der Beschuldigten hätte es dem hiesigen Gericht zwar – im Sinne der weiteren Zielsetzungen von Art. 317 StPO – erlaubt, sich schneller ein Bild über den Fall zu machen. Dieser Umstand allein ändert am gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens aber nichts. Im Übrigen war sich das Gericht bei Fällung seines Beschlusses vom 4. August 2020 dieser Sachlage durchaus bewusst. Aufgrund des impliziten Verzichts der Beschuldigten auf Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme, der ohnehin bereits langen Verfahrensdauer und den im Vorverfahren durchgeführten und für das Hauptverfahren noch geplanten Einvernahmen hat SK.2020.57 es aber darauf verzichtet, die Anklageschrift auch wegen der fehlenden mündlichen Schlusseinvernahme der Beschuldigten zurückzuweisen.
1.4.5 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die vom Verteidiger der Beschuldigten vorgebrachten Vorfragen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ein Verfahrenshindernis bilden, das die Einstellung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklageschrift erfordert.
1.5 Anklagegrundsatz
1.5.1 Der Verteidiger der Beschuldigten machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklagegrundsatzes wie folgt geltend: Die Eventualanklage wegen mehrfacher Veruntreuung umschreibe nicht genügend klar, inwiefern der Beschuldigten Vermögenswerte anvertraut worden seien (TPF 721.289).
1.5.2 Da die Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird – im Sinne der Hauptanklage wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wird, erübrigt sich die Prüfung der Eventualanklage (vgl. E. 4.9.2). Es kann demnach offen bleiben, ob die Eventualanklage dem Anklagegrundsatz genügt. Eine weitergehende Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. aber E. 3.5.2.2 betreffend den durch die Anklageschrift bei der Falschbeurkundung umgrenzten Gegenstand).
1.6 Beweisverwertbarkeit
1.6.1 Bericht «II.» der Abteilung Forensische Finanzanalyse vom 30. November 2017
1.6.1.1 Die Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: FFA) erhielt von der Bundesanwaltschaft den Auftrag, die Mittelflüsse und die Buchungssystematik der I. sowie deren Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften zu analysieren (BA 11.104-0008; vgl. E. 3.4.2.4). Die Ergebnisse hat die FFA in ihrem Bericht «II.» vom 30. November 2017 (nachfolgend: FFA-Bericht II., Teil I bis V [BA 11.104-0001 ff.]) festgehalten. Der Verteidiger der Beschuldigten A. machte in seinem Parteivortrag geltend, dass dieser Bericht mangelhaft und als Parteigutachten zu bezeichnen sei. Zudem sei das Gutachten nicht automatisierter Bestandteil der Anklage (TPF 721.290).
1.6.1.2 Die FFA ist Teil der Bundesanwaltschaft und erbringt Analyse- und Unterstützungsleistungen in verschiedenen Kompetenzbereichen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 11 des Reglements über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2021 [SR 173.712.22]). Beim FFA-Bericht II. handelt SK.2020.57 es sich aufgrund der Ausstellerin des Berichts nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 182 ff. StPO, sondern um einen amtlichen Bericht gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO. Als solcher ist er als sachliches Beweismittel (Art. 192 ff. StPO) verwertbar. Dass der Bericht unverwertbar wäre, wird von der Verteidigung sodann auch nicht explizit geltend gemacht. Welcher Beweiswert dem Bericht zukommt, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
1.6.2 Rechtshilfeweise eingeholte Auskünfte
1.6.2.1 Die Bundesanwaltschaft hat bei den im Ausland domizilierten (angeblichen) Vertragspartnern der I. auf dem Rechtshilfeweg Auskünfte zu den (angeblich) mit diesen abgeschlossenen Kaufverträgen eingeholt, welche in Form von (nach ausländischem Recht durchgeführten) Einvernahmen erstattet wurden (BA Rubrik 18.309 ff.; vgl. E. 3.4.2.2). Da die Beschuldigte und ihre Verteidigung an diesen Einvernahmen nicht teilgenommen haben, stellt sich die Frage nach deren Verwertbarkeit.
1.6.2.2 Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Im Rechtshilfeverfahren ist gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2 m.w.H.). Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, genügt es SK.2020.57 daher, ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und eine ergänzende Einvernahme des Verfassers des Berichts zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). Dies muss auch für im Ausland rechtshilfeweise eingeholte schriftliche Berichte gelten, sind gemäss Art. 148 StPO in Bezug auf das Teilnahmerecht bei im Ausland erfolgten Beweisabnahme doch weniger strenge Anforderungen zu beachten, als bei Beweisabnahmen, die im Inland erfolgen (vgl. E. 1.6.2.2).
1.6.2.3 Die Bundesanwaltschaft hat in den entsprechenden internationalen Rechtshilfeersuchen ausdrücklich um Auskunftserteilung – und nicht um rechtshilfeweise Durchführung einer Einvernahme – von rund 50 in verschiedenen Staaten domizilierten Gesellschaften ersucht (vgl. BA Rubrik 18.309 ff.; vgl. E. 3.4.2.2). Aufgrund der rechtshilfeweise erbetenen Massnahme und der Vielzahl von erbetenen Auskunftserteilungen sind die von diesen Gesellschaften erstatteten Auskünfte formell als schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO zu qualifizieren. Der Verteidigung der Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu diesen eingeholten Berichten zu nehmen und Ergänzungsanträge zu stellen (BA 16.101-0868; -0894). Damit wurde dem Teilnahmerecht Genüge getan. Gegenteiliges wurde von der Verteidigung sodann auch nicht geltend gemacht. Die rechtshilfeweise eingeholten Auskünfte sind demnach verwertbar.
1.7 Beweisanträge
1.7.1 Der Verteidiger der Beschuldigten A. beantragte anlässlich der Hauptverhandlung Kopien von Handnotizen zu den Akten einzureichen, welche von J. (vgl. zu seiner Person und Rolle E. 2.1.3; 2.3.3.2d) stammen sollen. Er machte sinngemäss geltend, die Notizen seien dazu geeignet, die Echtheit der der Beschuldigten vorgeworfenen Geschäfte betreffend Verkauf von Schmiedepressen zu beweisen. Diese Dokumente wurden zu den Akten genommen (TPF 720.007 f.) und J. wurde anlässlich der Hauptverhandlung zu diesen befragt (TPF 763.016). Da Letzterer anlässlich seiner Zeugenbefragung die Authentizität dieser Dokumente teilweise bestritt, beantragte der Verteidiger überdies die Erstellung eines Gutachtens über deren Echtheit (TPF 720.009).
1.7.2 J. bestritt die Echtheit der Dokumente nur teilweise, indem er den bestrittenen Teil dieser Notizen anlässlich seiner Zeugenbefragung durchstrich (TPF 763.016). Nicht durchgestrichen und folglich nicht bestritten wurde insbesondere der Teil der Notizen, welcher die Namen von (angeblichen) Vertragspartnern der I. aufführt (vgl. TPF 763.031 ff.). Diese Teile sind bei den Akten und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Inwiefern dem bestrittenen Teil der Handnotizen zusätzlicher Beweiswert zukommen soll, hat SK.2020.57 der Verteidiger weder im Beweisverfahren, namentlich anlässlich der Zeugenbefragung von J., noch in seinem Parteivortrag hinreichend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zudem sind die Vorgänge, auf die sich der Beweisantrag bezieht, nach Auffassung des Gerichts aufgrund des vorhandenen Beweismaterials bereits hinreichend geklärt (vgl. E. 3.4.3). Es ist nicht zu erwarten, dass die Erstellung eines Gutachtens über die Echtheit der Notizen zu relevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen würde. Im Übrigen erscheint der Antrag aufgrund des über 10 Jahre andauernden Verfahrens und der mehrmaligen Möglichkeit Beweisanträge zu stellen (vgl. insbesondere BA 16.101-1099; TPF 400.001-002), auch verspätet. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen.
2. Überblick über die I. und die mit ihr verbundenen Gesellschaften
Die der Beschuldigten A. vorgeworfenen Delikte weisen einen engen Zusammenhang zur I. und zu mit ihr verbundenen Gesellschaften auf. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb vorab Folgendes festzuhalten:
2.1 Gründung und Struktur der Unternehmens-Gruppe
2.1.1 Muttergesellschaft der I. ist die G. AG (nachfolgend: G.). Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes: Sie wurde am 6. November 2003 im Handelsregister eingetragen. Deren Zweck bestand im Erwerb, der Veräusserung und Verwaltung von Beteiligungen, dem Abschluss von Joint Ventures sowie dem Kauf, der Verwaltung und der Veräusserung von Liegenschaften. Einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war im anklagerelevanten Zeitraum ab Gründung bis zum 23. November 2009 JJ. und ab dem 23. November 2009 KK. (BA B11.104.0010280). Mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 22. September 2010 wurde über die G. der Konkurs eröffnet (BA B11.104.0010280).
Nach der FFA ist L., Ehemann der Beschuldigten A., Alleinaktionär der G. (BA 11.104-0006). Die G. selbst hielt gemäss Jahresrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 100 %-ige Beteiligungen an folgenden Gesellschaften: I., Q. SpA (nachfolgend: Q.), LL. AG, MM. AG (früher: MM.a. AG [bis 2005 Beteiligung von
83 %]), NN. GmbH sowie – ab 2008 zusätzlich – an der OO. AG (heute: OO.a. AG in Liquidation) und an der R. AG (nachfolgend zusammen: die Tochtergesellschaften [BA B11.104.001-0355; -0361; -0368; -0375; 0383]). Nachfolgend ist lediglich näher auf die I. und die Q. einzugehen. Die übrigen Tochtergesellschaften sind, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.2.6 in fine), für den Anklagesachverhalt nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb auf diese nicht bzw. nur vereinzelt bei entsprechender Relevanz eingegangen wird.
SK.2020.57
2.1.2 Hinsichtlich der I. ergibt sich aus dem Handelsregister Folgendes: Sie wurde am 11. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen. Bei der Gründung der G. wurden sämtliche Aktien der I. als Sacheinlage in die G. eingebracht. Der Zweck der I. bestand im Handel mit und der Vermittlung von Waren, Maschinen und Anlagen aller Art sowie im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen von Immobilien. Einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war ab Gründung bis zum 26. Januar 2004 JJ., in der Zeit vom 26. Januar 2004 bis 23. November 2009 KK. und anschliessend ab dem 23. November 2009 PP. Zudem verfügte die Beschuldigte A. in der Zeit vom 16. März 2000 bis 29. April 2010 über eine Einzelprokura. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2010 wurde über die I. der Konkurs eröffnet (BA B11.104.001-0001).
2.1.3 Die Q. bestand gemäss den Auszügen aus dem Handelsregister bereits vor der Gründung der G. Sie wurde am 8. Mai 2001 als Q. SrL im italienischen Handelsregister eingetragen, spätestens am 21. Oktober 2004 in die Q. SpA umgewandelt und anschliessend in die G. integriert. Einzige Gesellschafterin («socio unico») war seit 2004 die G. Der Zweck der Q. bestand u.a. im Verkauf, Kauf, Export, Import und der Installation von Werkzeugmaschinen und Maschinen aller Art («vendita, acquisto, esportatzione, importazione […] di macchine utensili e macchinari di ogni tipo […]»). Einziger Geschäftsführer («amministratore unico») der Q. war J., u.a. für die Zeit vom 26. März 2004 für drei Jahre sowie vom 29. Mai 2007 bis zur Genehmigung der Bilanz am 31. Dezember 2009 (BA B11.104.002-0100 ff.; -0110 ff.).
2.2 Operatives Geschäft: Handel mit Schmiedepressen
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, die angeklagten Handlungen im Zusammenhang mit angeblichen Scheingeschäften der I. und G. im Bereich des Handels mit Schmiedepressen begangen zu haben, wobei jedenfalls die Q. tatsächlich auch in diesem Bereich tätig gewesen sein soll (vgl. Anklageschrift S. 16). Nachfolgend ist in allgemeiner Hinsicht näher auf diesen Handel mit Schmiedepressen einzugehen.
2.2.2 Im bei den Akten liegenden Internetauftritt der I. steht hierzu Folgendes: «Seit 1995 […] bietet die I. AG eine grosse Auswahl an schweren Maschinen für die Metallverarbeitungsindustrie. […] Im Jahr 2001 [wurde] die Firma Q. s.p.a. übernommen und zu einer umfassenden Service-Gesellschaft als Komplettanbieter ausgebaut. […] Mehr Informationen über Produkte und Dienstleistungen erhalten Sie bei der Q. s.p.a.» (BA B11.104.001-0006). Auf der Internetseite der Q. werden die Produkte und Dienstleistungen sodann detailliert beschrieben (vgl. BA B11.104.002-0122 ff.).
SK.2020.57
2.2.3 Die Beschuldigte gab im Vorverfahren an, die I. handle mit Schmiedepressen. Diese Schmiedepressen habe die I. schwerpunktmässig bei «QQ.» in Z. eingekauft. Der Einkauf sei dabei über die Q. abgewickelt worden, welche die Fiskalvertretung der I. in Italien gewesen sei. Das Geld für den Einkauf der Schmiedepressen habe die Q. von der G. aus dem Cash-Pool erhalten. Für das Management des Cash-Pools sei sie selbst zuständig gewesen, insbesondere habe sie – nach Prüfung, dass entsprechendes Guthaben vorhanden gewesen sei – die Zahlungen des Cash-Pools ausgelöst (BA 13.001-0387 Z. 15; -0388 Z. 1 ff.; 0860 Z. 1 ff.; -0988 Z. 24 f.); dies sei «ausführlich auch im IKS beschrieben» (BA 13.001-0387 Z. 15). Die QQ. habe die Schmiedepresse immer nur an die Q. geliefert. Neben den Einkäufen für die I., habe die Q. aber auch Schmiedepressen für sich selbst eingekauft (BA 13.001-0005 f. Z. 27; -0009 Z. 43; -0612 Z. 9 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte diese Aussagen (TPF 731.009 ff.). Hierbei präzisierte sie, dass die I. selbst nicht mit Maschinen gehandelt habe, sondern deren operatives Geschäft lediglich in der Finanzierung der Schmiedepressen bestanden habe; für den Einkauf und Verkauf sei die Q. zuständig gewesen (TPF 731.016).
Der anschliessende Weiterverkauf der so beschafften Schmiedepressen an die Käufer sei über die Q. erfolgt. Bei den Käufern habe es sich um Kunden der Q. gehandelt, d.h. die Kaufverträge – bzw. die Auftragsbestätigungen, welche eigentliche Kaufverträge substituierten (BA 13.001-0024 Z. 2; -0228 Z. 4 ff.) – seien jeweils zwischen der Q. und den Käufern abgeschlossen worden (BA 13.001-0005 f. Z. 27; -0006 Z. 30; -0013 Z. 75; -0014 Z. 79; -0016 Z. 98). Buchhalterisch habe es sich aber um Kunden der I. gehandelt (BA 13.001-0006 Z. 30). Die Kunden hätten den Kaufpreis für die Schmiedepressen sodann immer an die Q. bezahlt, welche das Geld an die G. weitergeleitet habe. Letztere habe das Geld anschliessend an die I. weitergeleitet, sodass diese das Geld an die das Geschäft finanzierenden Banken zurückzahlen konnte (BA 13.001-0009 Z. 44; -0612 Z. 9 ff.). Die I. habe selbst kein Geld von Vertragspartnern erhalten (BA 13.001-0600 Z. 19). Dies bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen auch an der Hauptverhandlung, soweit sie sich daran erinnern konnte (TPF 731.011 f.). Den konkreten Ablauf eines Verkaufsgeschäfts beschrieb die Beschuldigte wie folgt: Als externe Partner seien beim operativen Geschäft auch zwei Versicherungsgesellschaften (O. Versicherung und P. Versicherung), welche die Geschäfte versichert hätten, sowie die C., welche die Geschäfte vorfinanziert habe, beteiligt gewesen (vgl. hierzu näher E. 4.4.1). Sobald ein Verkauf stattgefunden habe, sei sie hierüber durch J. informiert worden. Diese Information habe sie der Assistenz der Geschäftsleitung weitergegeben. Diese habe anschliessend bei den Versicherungsgesellschaften abgeklärt, ob das Geschäft versicherbar sei. Sofern dies möglich gewesen sei, habe sie anschliessend bei der C. nachgefragt, ob eine Finanzierung des Geschäfts möglich sei (BA 13.001SK.2020.57 0065 Z. 244; -0226 Z. 30 ff.). Die C. habe im Rahmen der Prüfung der Finanzierung fortlaufend Unterlagen von der I. verlangt, namentlich die vorliegend relevanten Auftragsbestätigungen (BA 13.001-0026 Z. 11; -0033 Z. 132; -0856 Z. 1 f.), Notifikationsschreiben (BA 13.001-0060 Z. 228 ff.; -0856 Z. 1 f.) und Acceptance Certificates (BA 13.001-1084 Z. 2 ff.; -1104 Z. 34 ff.; vgl. zu diesen Dokumenten E. 3.4.2.1). Diese der C. einzureichenden Unterlagen habe die Beschuldigte zusammen mit den bei der I. arbeitenden RR. und SS. entgegengenommen und gesammelt. Anschliessend seien diese Unterlagen an die C. gesendet worden. Ab 2009 habe die I. betreffend die Finanzierung eines Geschäfts mit dem Vertragspartner DDD1. SpA (nachfolgend: DDD1.) Kontakte mit der Bank E. gepflegt. Der Ablauf sei dabei im Wesentlichen gleich wie mit der C. gewesen (BA 13.001-0078 Z. 344 ff.; -0227 Z. 8 ff.). Auch diese Ausführungen zum Ablauf der Finanzierungen und des Verkaufs einer Maschine bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen (TPF 731.016/018/020 ff.).
2.2.4 J. gab im Vorverfahren an, die Q. habe mit Schmiedepressen gehandelt (BA 13.004-0359). Im Zeitraum von 2002 bis 2010 habe die Q. nur Schmiedepressen vom Hersteller QQ. über verschiedene Händler gekauft. Diese Geschäfte habe er selbst geführt und abgeschlossen (BA 13.004-0680 f.; -0683). Teilweise seien Schmiedepressen auch für das Lager bestellt worden, d.h. obwohl noch kein Käufer vorhanden gewesen sei. Für den Entscheid zum Einkauf von Schmiedepressen auf Lager seien er und die Beschuldigte zuständig gewesen (13.0040682; -0684). Die Einkäufe der Schmiedepressen seien nach der Übernahme der Q. durch G. im Jahr 2004 teilweise über italienische Banken und teilweise durch die Holding finanziert worden (BA 13.004-0686 f.; -0699; -0711). In letzterem Fall habe er das Geld jeweils bei der Beschuldigten angefordert (BA 13.004-0690; 0705). Woher die G. das entsprechende Geld hatte, wisse er nicht; er habe vermutet aus dem persönlichen Vermögen und von Banken (BA 13.004-0707). Entgegen der Beschuldigten machte J. allerdings geltend, mit dem von der G. bzw. aus dem Cash-Pool erhaltenen Geld nie Schmiedepressen für die I. gekauft zu haben, sondern immer nur Schmiedepressen für die Q. selbst (BA 13.004-0715 f.). Er habe lediglich in den Jahren 1999 bis 2003 im Namen und Auftrag der I. Schmiedepressen eingekauft und verkauft (BA 13.004-0091 f.). Diese Ausführungen bestätigte J. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung (TPF 763.006 ff.). Hierbei präzisierte er, dass die Q. zwar Geld vom Cash-Pool der G. erhalten habe. Bei diesen Zahlungen habe es sich aber nicht um Einzelfinanzierungen von Maschinen gehandelt, sondern um ganz allgemeine Zahlungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft (TPF 763.007 f.).
2.2.5 In den Akten befinden sich u.a. folgende Verträge zwischen den Gesellschaften der Unternehmens-Gruppe:
SK.2020.57
2.2.5.1 Vertrag mit dem Titel «Auftrag gemäss Artikel 17 DPR 633 vom 26. Oktober 1972» zwischen der I. und der Q. vom 5. Dezember 2001 mit folgendem Inhalt (BA B11.104.002-0176):
«Gemäss Artikel 17 Absatz 2 DPR 633 vom 26.10.1972 mit Änderungen durch DPR 687 vom 23.12.1971 und DPR 793 vom 30.12.1981 können die Pflichten und Rechte der italienischen Mehrwertsteuergesetzgebung im Zusammenhang mit Operationen, die in Italien von oder gegenüber Subjekten ohne Wohnsitz und stabile Organisation in Italien durchgeführt werden, im ordentlichen Verfahren auch durch einen in Italien niedergelassenen Vertreter erfüllt oder ausgeübt werden.
[…]
I. ernennt und konstituiert Q. als ihren Vertreter im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 DPR 633 vom 26.10.1972 mit Änderungen durch DPR 687 vom 23.12.1973 und DPR 793 vom 30.12.1981, und Q. nimmt diese Ernennung an.»
2.2.5.2 Vertrag mit dem Titel «Globaler Treasury- und Cash-Pooling-Vertrag» zwischen der G. als Treasury-Management-Company einerseits und der I., der Q. und weiteren Tochtergesellschaften als Betriebsgesellschaften andererseits. Dieser Vertrag datiert vom 22. März 2004 und wurde am 1. Dezember 2006 um weitere Tochtergesellschaften als Betriebsgesellschaften ergänzt (nachfolgend: Cash-Pooling-Vertrag [B11.104.001-0451 ff.]). Nach dem Cash-Pooling-Vertrag sei die Verantwortung für die globale Treasury- und Cash-Management-Funktion der G. übertragen worden. Weiter ist festgehalten, dass die Tochter- bzw. Betriebsgesellschaften bereit seien, ihre liquiden Mittel über den kurzfristigen Bedarf an Umlaufkapital hinaus der G. zu überlassen und diese Mittel dann bei Bedarf als Investition und kurzfristiges Umlaufvermögen wieder einzusetzen (vgl. Präambel und Ziff. 3 des Cash-Pooling-Vertrags). Gemäss dem sich in den Akten befindenden und bei der I. sichergestellten Dokument betreffend das interne Kontrollsystem der G. Gruppe sei Ziel und Nutzen eines internen Kontrollsystems u.a. der Schutz des Geschäftsvermögens (BA B08.106.0438-0002 ff.). Das dazugehörige Dokument «Schutz des Geschäftsvermögens» hält unter dem Titel «Liquiditätsplanung» fest, dass die Beschuldigte die Liquidität plane und die Kontrolle über die Zahlungsausgänge über den Cash-Pool habe (BA B08.106.0438-0014).
2.2.6 Nach dem Gesagten ist Folgendes unbestritten und kann als erstellt betrachtet werden: Von der Unternehmensgruppe waren lediglich die Q., I. und G. in den Handel mit Schmiedepressen involviert. Gegenüber der QQ. sowie den Käufern der Schmiedepressen ist jeweils nur die Q. aufgetreten. Die I. und die G. waren SK.2020.57 mittelbar in den Schmiedepressenhandel involviert, indem sich diese um die Finanzierung der entsprechenden Geschäfte gekümmert haben. Der I. kam dabei die Aufgabe zu, mit den Banken, namentlich der C. und der Bank E., Finanzierungsverträge auszuhandeln. Das so erhaltene Geld wurde jeweils in den von der G. betriebenen Cash-Pool einbezahlt, wovon zumindest ein Teil an die Q. floss. Ob es sich dabei um Einzelfinanzierungen – wie von der Beschuldigten geltend gemacht wird – oder um allgemeine Finanzierungen – wie von J. geltend gemacht wird – handelte, kann offengelassen werden.
Die übrigen Tochtergesellschaften waren in diesen Handel mit Schmiedepressen nicht involviert, weshalb sie für den Anklagesachverhalt nicht von Relevanz sind. Dies ergibt sich für die LL. AG, die MM. AG und die OO. AG bereits aus dem im Handelsregister eingetragenen Zweck (BA B11.104.002-0001; -0195; -0205). In Bezug auf die NN. GmbH ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag, dass deren Zweck zwar u.a. auch im Handel mit Industriemaschinen bestand. Gestützt auf die Akten und die Aussagen der Beschuldigten ist aber erstellt, dass die NN. GmbH keine externe Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel von Schmiedepressen ausübte, sondern lediglich für die Unternehmens-Gruppe Serviceleistungen – wie etwa die Vermietung von Fahrzeugen – erbracht hat (BA B11.104.002-0055 ff.; 13.001-005; 13.002-0118). Schliesslich ist auch in Bezug auf die R. AG im Handelsregister erwähnt, dass diese bezweckt mit Maschinen und Anlagen aller Art zu handeln. Die R. AG wurde allerdings erst am 4. September 2008 gegründet und war gemäss Aussagen der Beschuldigten – wie die übrigen Tochtergesellschaften – nicht in den Handel mit Schmiedepressen involviert (TPF 731.013).
2.3 Stellung der Beschuldigten innerhalb der I.
2.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im anklagerelevanten Zeitraum Einzelzeichnungsberechtigte und Geschäftsführerin bzw. faktisches Organ der I. gewesen zu sein. Insbesondere habe sie als einzige die Übersicht über sämtliche Abläufe und Geschäftsvorgänge gehabt und habe die Unternehmung gelenkt und die obersten und verbindlichen Weisungen erteilt (Anklageschrift S. 12).
2.3.2 Als mit der Geschäftsführung befasst gelten nicht nur Personen, die ausdrücklich als Verwaltungsrat ernannt worden sind (Art. 716 Abs. 2 OR) oder denen die Geschäftsführung nach Art. 716b OR übertragen worden ist. Dazu gehören vielmehr auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe; vgl. BGE 126 IV 237 E. 4 mit Hinweisen).
SK.2020.57
2.3.3 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im Anklagezeitraum formell lediglich über eine Einzelprokura verfügte (vgl. E. 2.1.2) und somit weder eine formelle Organstellung innerhalb der I. inne hatte noch ihr die Geschäftsführung formell übertragen worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte faktisch die Geschäftsführung ausübte und deshalb als faktisches Organ der I. zu qualifizieren ist:
2.3.3.1 Die folgenden Aussagen der Beschuldigten sowie ihres Ehemanns sprechen gegen eine faktische Organstellung der Beschuldigten:
a) Die Beschuldigte machte im Vorverfahren zusammengefasst Folgendes geltend: Es treffe zwar zu, dass sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe (BA 13.001-0003 Z. 16), sie sei aber nie Geschäftsführerin der I. gewesen (BA 13.001-0050 Z. 192; -0383 Z. 8 ff.). Die I. habe ohnehin gar nicht über einen Geschäftsführer verfügt, sondern lediglich über einen Verwaltungsrat (BA 13.001-0296 Z. 22 ff.). Ihre Tätigkeit bei der I. habe sich vielmehr auf Verwaltungstätigkeiten und Koordinationsaufgaben innerhalb der I. beschränkt (BA 13.001-0033 Z. 132; 0064 Z. 236). Insbesondere habe sie sich um das Personal gekümmert, dieses «in gewisser Weise» geführt. Zudem mache sie «noch ein bisschen» die Koordination des Aussenauftritts der I. Ihre Position beschrieb sie als «Chefsekretärin» mit «ein paar Kompetenzen mehr» bzw. «Büroleiterin» (BA 13.001-0003 Z. 12 ff.; -0296 Z. 15). Andere hätten sie allenfalls als Geschäftsführerin wahrgenommen, da sie überall dabei und präsent gewesen sei bzw. ihre Mitarbeitenden immer unterstützt habe. Sie habe aber lediglich die Entscheide der Verwaltungsräte ausgeführt (BA 13.001-0065 Z. 236; -0074 Z. 313; -0296 Z. 20 ff.; -0386 Z. 19 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte, Geschäftsführerin gewesen zu sein. Auf Frage nach ihrer Funktion gab sie an «alles gemacht» zu haben, insbesondere habe sie sich um personelle Angelegenheiten und den Cash-Pool gekümmert und sei für die Kommunikation nach aussen sowie zwischen den Tochtergesellschaften zuständig gewesen (TPF 731.013 f.). Ihre Ansprechperson sei aber immer JJ. gewesen, auch später als KK. Verwaltungsrat gewesen sei (TPF 731.014). Weiter gab sie zu Protokoll, dass für den Einkauf und Verkauf der Schmiedepressen J. und für die Finanzierung – das operative Geschäft der I. – KK. zuständig gewesen sei (TPF 731.016).
b) Auch L. gab im Vorverfahren an, dass die Beschuldigte keinen «Chefposten» bei der I. gehabt habe. Es habe keine Geschäftsführung gegeben; der Verwaltungsrat habe die operativen Entscheide gefällt (BA 12.001-0018; -0034; -0039).
2.3.3.2 Die übrigen, sich im engsten geschäftlichen Umfeld der Beschuldigten befindenden Personen bezeichneten diese hingegen durchwegs als Geschäftsführerin der I:
SK.2020.57
a) JJ., welcher im Zeitraum von 1994 bis 2004 einziger Verwaltungsrat der I. und im Zeitraum von 2003 bis 2009 einziger Verwaltungsrat der G. war, führte im Vorverfahren aus, dass er für die Buchhaltung zuständig gewesen sei; die Buchungen habe er aber nicht selbst vorgenommen (BA 12.007-0067 f.; -0097 ff.). Die Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Buchführung keine Aufgaben wahrgenommen, hierfür sei die Buchhaltungsabteilung zuständig gewesen (BA 12.007-0100 Z. 5). Sie sei aber Geschäftsführerin der I. gewesen. Er selbst sei mit dem operativen Geschäft nicht befasst gewesen, insbesondere habe er keinen Kundenkontakt gehabt und folglich auch keine Einkaufs- und Verkaufsgespräche geführt (BA 12.007-0068 Z. 10 ff.; -0072 Z. 30 ff.). Die Einkaufs-, Verkaufs- und Finanzierungsgeschäfte seien von der Beschuldigten geführt worden (BA 12.007-0074 Z. 1 ff.; -0079 Z. 16 ff.). L. habe ihm gesagt, dass er sich betreffend das Tagesgeschäft an sie halten solle (BA 12.007-0007 Z. 14 ff.; -0066 Z. 16 ff.; -0202 Z. 18 ff.). Rapportiert habe er aber immer der Beschuldigten, von welcher er auch Weisungen erhalten habe (BA 12.007-0070 Z. 10 ff.; -0072 Z. 11 f.). Kongruent zu diesen Aussagen gab er in einem zivilrechtlichen Parallelverfahren vor Bezirksgericht Zürich als Zeuge an, die Beschuldigte sei die Geschäftsführerin der I. gewesen und habe das tägliche Geschäft organisiert, begleitet und verantwortet. Sie habe die Maschinenhandelsgeschäfte getätigt und sei der Kopf der I. gewesen (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 24 [TPF 551.118]).
b) KK., der im Zeitraum von 2004 bis 2009 einziger Verwaltungsrat der I. und ab 2009 einziger Verwaltungsrat der G. war, führte im Vorverfahren zusammengefasst aus, dass er sich lediglich um das Rechnungswesen gekümmert habe, ohne aber selbst Buchungen vorzunehmen (BA 13.003-0145; -0158). Für Letzteres sei TT. (siehe unten lit. g) zuständig gewesen (BA 13.003-0159 f.). Um das operative Geschäft, die Maschinengeschäfte und deren Versicherung und Finanzierung, habe sich die Beschuldigte gekümmert; dies ergebe sich auch aus dem Treuhandvertrag zwischen ihm und L. (BA 13.003-0091 f.; -0101; -0163 Z. 23 f.). Die Beschuldigte sei Geschäftsführerin der I. gewesen; auch schon als JJ. Verwaltungsrat gewesen sei (BA 13.003-0092; -0160). Diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit den Zeugenaussagen von KK. im erwähnten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich überein: Er führte damals aus, er sei immer davon ausgegangen, dass die Beschuldigte das Unternehmen geführt habe. Es seien ihm keine anderen starken Persönlichkeiten innerhalb der I. bewusst gewesen (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 23 [TPF 551.117]). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte KK. seine Aussagen. Hierbei präzisierte er, dass er zwar – wie dies schon JJ. gemacht habe – die Verträge, die im vorgelegt worden seien, unterschrieben habe, die Geschäfte aber durch die Beschuldigte geführt worden seien (TPF 761.004/008/013).
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c) PP., der im Zeitraum von 2009 bis 2010 einziger Verwaltungsrat der I. war, führte im Vorverfahren aus, dass er selbst für die Buchhaltung zuständig gewesen sei (BA 13.002-0169; -0173). Er habe sich mit den täglichen Abläufen nicht befasst (BA 13.002-0115 Z. 12). Die Beschuldigte sei seine Chefin gewesen. Diese sei Dreh- und Angelpunkt und – mit Ausnahme der NN. GmbH und der Q. – Geschäftsführerin der gesamten G. Gruppe gewesen (BA 13.002-0111 Z. 17; -0113 Z. 8 f.; -0117 Z. 18 f.; -0125). Er habe die Geschäftsführung zwar nicht ausdrücklich der Beschuldigten übertragen, diese habe die Geschäftsführung aber ausgeführt (BA 13.002-0115 Z. 27 f.). Auch im erwähnten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich führte er aus, die Beschuldigte sei Dreh- und Angelpunkt des gesamten Unternehmens gewesen. Alle Entscheidungen seien über sie gelaufen. Seines Wissens sei sie nicht weisungsgebunden gewesen. Weitere Personen, die in das operative Geschäft der I. Einfluss genommen hätten, seien ihm nicht bekannt (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069L/U vom 5. Februar 2021 S. 24 [TPF 551.118]).
d) J., der im anklagerelevanten Zeitraum Geschäftsführer der Q. war, führte im Vorverfahren in Bezug auf die Stellung der Beschuldigten zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschuldigte habe ihm nie genau gesagt, wem die G. bzw. die I. gehöre. Aufgrund der Kompetenzen bzw. Befugnisse der Beschuldigten habe er aber angenommen, dass die Beschuldigte Teilhaberin sei (BA 13.004-0349 Z. 14 ff.; -0358 Z. 18 ff.). Für ihn sei die Beschuldigte die Besitzerin der Unternehmensgruppe und folglich auch der Q. gewesen. Die Beschuldigte sei immer einzig und allein seine Bezugsperson zur G. gewesen (BA 13.004-0357 Z. 39 ff.; -0691 Z. 5). Weiter habe er sie «fast täglich» über die Tätigkeit der Q. informiert, sodass diese «detailliert, regelmässig und vollständig» informiert gewesen sei (BA 13.004-0357 Z. 25 ff.). Insbesondere habe er sie über praktisch alle Verkaufsverhandlungen, welche er geführt habe, informiert (BA 13.004-0359 Z. 42 ff.; -0710). Direkt sei die Beschuldigte aber nie an den Einkaufs- und Verkaufsgesprächen bzw. an den entsprechenden Verhandlungen der Q. beteiligt gewesen (BA 13.004-0704). Anlässlich der Hauptverhandlung gab J. zu Protokoll, dass A. seine Ansprechperson gewesen sei; er habe «alles immer nur mit ihr» besprochen (TPF 763.004). Die ehemaligen Verwaltungsräte JJ., PP. und KK. kenne er, habe aber praktisch keinen Kontakt zu ihnen gehabt (TPF
763.004 f.).
e) RR. gab im Vorverfahren an, 14 Jahre bei der I. gearbeitet zu haben; zuerst als kaufmännische Mitarbeiterin und ab 2005/2006 als Assistentin der Geschäftsleitung (BA 12.002-0031 Z. 15; -0035 Z. 12). Die Geschäftsleitung habe aus der Beschuldigten bestanden und diese sei ihre Vorgesetzte gewesen (BA 12.0020035 Z. 36; -0043 Z. 30). Diese Aussagen stehen im Einklang mit den von ihr als SK.2020.57 Zeugin im erwähnten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich gemachten Aussagen, wonach die Beschuldigte «(alleinige) Geschäftsführerin» gewesen sei (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 25 [TPF 551.118]). Anlässlich der Hauptverhandlung gab RR. zu Protokoll, dass nicht nur die Beschuldigte zuständig gewesen sei, sondern auch KK. als Verwaltungsrat (TPF 762.003). Weiter führte sie aus, dass sie nicht genau wisse, wer verantwortlich gewesen sei. Sie sei zu KK. oder der Beschuldigten gegangen, wenn etwas gewesen sei; es sei «immer wieder verschieden» gewesen (TPF 762.004). Im Übrigen bestätigte sie ihre Aussagen im Wesentlichen (TPF 762.003 ff.).
f) SS. gab im Vorverfahren an, seit April 2005 bei der I. gearbeitet zu haben; zuerst als Telefonistin und ab Herbst 2005 habe sie die Assistenz der Geschäftsleitung, RR., unterstützt (BA 12.004-0029; -0050 Z. 5 ff.). Die Beschuldigte sei ihre Chefin und Geschäftsführerin der I. gewesen (BA 12.004-0028). Diese Aussagen wiederholte sie als Zeugin auch im vorgenannten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich. Ergänzend führte sie aus, die Beschuldigte sei eine starke Führungsperson gewesen. Dass sie vom Verwaltungsrat enge Vorgaben gehabt habe, denke sie nicht. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, die Beschuldigte sei KK. untergeordnet gewesen – schon eher umgekehrt. Die Beschuldigte habe gewusst, was sie mache; sie habe die Geschäfte gemacht und dann die Unterschriften der Verwaltungsräte benötigt, weil das die Geschäftsform gewesen sei. Das Ganze sei von der Beschuldigten ausgegangen; sie habe die Fäden gezogen bei der I. (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 26 [TPF 551.119]).
g) TT. gab im Vorverfahren zusammengefasst an, dass sie seit 2001 u.a. – zusammen mit ihrem Team der Buchhaltungsabteilung – zuständig für die Verbuchung von Debitoren und Kreditoren der I. zuständig gewesen sei (BA 12.0030018 Z. 19 ff.; -0025 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte habe sie als Geschäftsführerin wahrgenommen, da sie alles unterschrieben und die Orders verteilt habe (BA 12.003-0020 Z. 7/12).
2.3.3.3 Überdies sprechen folgende Sachbeweise für eine faktische Geschäftsführungsund Organstellung der Beschuldigten innerhalb der I.:
a) Bereits dem Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern 11 01 125 vom 29. Juli 2002 (BA 18.105-0124 f.), welchem eine zivilrechtliche Leistungsklage gegen die I. im Zusammenhang mit der Bestellung mehrerer Schmiedepressen aus den Jahren 1996 und 1998 zugrunde lag, ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht Luzern-Land als Vorinstanz die Beschuldigte in diesem Verfahren als faktisches Organ der I. qualifiziert hatte. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass SK.2020.57 die faktische Organstellung der Beschuldigten aufgrund eines anderen Verfahrens im Kanton Luzern bereits gerichtsnotorisch sei und sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass die Beschuldigte im Namen der I. mehrere Dokumente allein unterschrieben habe. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte in seinem Urteil, dass die Beschuldigte faktisches Organ der I. war (BA 18.105-0030). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
b) In den Akten befinden sich ferner zwei Treuhandverträge zwischen dem Ehemann der Beschuldigten, L., als Auftragsgeber und den jeweiligen Verwaltungsräten der I., JJ. und KK., als Beauftragte (Treuhandvertrag mit JJ. vom 22. Juni 1994 [BA B08.109.013-0451 ff.]; Treuhandvertrag mit KK. vom 14. Januar 2004 [BA B08.109.014-0411 ff.]). Nach diesen Treuhandverträgen sei L. Eigentümer sämtlicher Aktien der I. (Ziff. 1 der Treuhandverträge). Den Treuhandverträgen ist u.a. auch Folgendes zu entnehmen: «Der Auftraggeber übergibt dem Beauftragten sämtliche Aktien [der I.] zur treuhänderischen Verwaltung und setzt ihn als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft ein. Dieser verpflichtet sich, sämtliche Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen, zu erfüllen die nach Gesetz und Statuten der Gesellschaft einem Verwaltungsratsmitglied obliegen. Er übt diese Funktion als Vertreter des Auftraggebers gemäss dessen Weisungen aus, die laufend und rechtzeitig durch ihn persönlich oder durch eine von ihm bevollmächtigte Mittelsperson erteilt werden» (Ziff. 2 der Treuhandverträge). Weiter: «Der Beauftragte wird sich mit den laufenden Geschäften der Gesellschaft in der Regel nicht zu befassen haben und ist nicht verpflichtet, irgendwelche Handlungen zu vollziehen, sofern er nicht vom Auftraggeber entsprechend angewiesen oder aufgrund schweizerischer Bestimmungen dazu gehalten ist» (Ziff. 4 des Treuhandvertrags). JJ. und KK. haben übereinstimmend angegeben, dass L. als sogenannte «Mittelsperson» gemäss Ziff. 2 der jeweiligen Treuhandverträge die Beschuldigte eingesetzt habe. Diese habe den Verwaltungsräten die entsprechenden Weisungen für das operative Geschäft erteilt (BA 12.007-0069 Z. 27 ff.; 13.003-0151 f.;-0155 Z. 5 ff., TPF 761.005).
c) Die vorgenannten Aussagen von JJ. und KK., wonach sie sich nicht mit dem operativen Geschäft zu befassen hatten, werden auch durch Art. 28 der Statuten der I. gestützt, wonach der Verwaltungsrat einzelne seiner Funktionen einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten, die nicht unbedingt Aktionäre zu sein brauchen (Direktoren), übertragen kann (BA B11.104.001-0019 ff.). Auch das Organisationsreglement der G. Gruppe vom 1. Januar 2008 (BA B08106-0438-0006 ff.) stützt deren Aussagen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat die Leitung und Aufsicht sowie die Kontrolle über die Geschäftsführung ausübt. Er lässt sich durch die Direktion regelmässig über den Geschäftsgang orientieren (Ziff. 2.4 des Organisationsreglements). Weiter wird im Organisationsreglement festgehalten, dass der Direktion die Geschäftsführung SK.2020.57 vollumfänglich delegiert ist (Ziff. 4.1 des Organisationsreglements). Dies deckt sich auch mit dem Organigramm der G. und den angeschlossenen Tochtergesellschaften (BA B11.104.001-0045).
d) In den Akten befindet sich sodann ein sog. Fact Book über die G. Gruppe vom April 2009 (BA B05.103-0023 ff.). Diesem ist u.a. Folgendes zu entnehmen: «Das Fact Book wurde von der AAA. GmbH […] in Zusammenarbeit mit der G. AG und ihrer verbundenen Unternehmen […] erstellt […]» (S. 24 des Fact Books). Die Mandatsvereinbarung mit der AAA. GmbH, die zur Herstellung des Fact Book führte, wurde durch die Beschuldigte unterschrieben (BA B08.106.0493-0017). Hinsichtlich der Organisation der G. Gruppe wird Folgendes ausgeführt: «Die G. Gruppe ist über die einzelnen Gesellschaften in zwei wesentlichen Bereichen organisiert. Die kaufmännische Leitung mit Marketing und Finanzen obliegt der Geschäftsführerin Frau A. Die technische Leitung mit den Schwerpunkten Planung, Koordination und Ausführung sowie Verkauf wird durch Herrn J. wahrgenommen» (S. 42 des Fact Book). Das Fact Book führt die Beschuldigte sodann sowohl ausdrücklich als Geschäftsführerin der G. als auch der I. auf (S. 15 f. des Fact Book).
2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Verwaltungsräte der I. als auch die anderen in oder mit der I. arbeitenden Personen die Beschuldigte in mehreren Einvernahmen vor unterschiedlichen Behörden konstant und übereinstimmend als Geschäftsführerin der I. bezeichneten (vgl. E. 2.3.3.2). Diese Aussagen decken sich sodann mit den vorhandenen Sachbeweisen, namentlich Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen der I. (vgl. E. 2.3.3.3). Hiervon massgebend sind insbesondere die erwähnten Treuhandverträge, welche im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten zu lesen sind. In den jeweiligen Verträgen ist klar ausgeführt, dass sich die Verwaltungsräte nicht mit der operativen Geschäftstätigkeit der I. zu befassen hatten, sondern entweder durch L. selbst oder eine sog. Mittelsperson instruiert worden sind. Die Beschuldigte gab selbst mehrmals zu Protokoll, dass ihr Ehemann L. keine operative Funktion innerhalb der I. ausgeübt habe. Dieser habe «null Ahnung» vom Geschäft gehabt und sich auch nicht um dieses gekümmert (BA 13.001-0018 Z. 115; -0245 Z. 6 ff./24 ff.; TPF 731.014). Dies lässt den Schluss zu, dass L. die Weisungen nicht selbst den jeweiligen Verwaltungsräten gegeben, sondern vielmehr eine Mittelsperson hierfür eingesetzt hatte. Dies stützt sich auch auf das Organisationsreglement und Organigramm der I., wonach der Direktion – wenn auch nicht formell korrekt, sondern nur faktisch – die gesamte Geschäftsführung delegiert worden ist. Welche andere Person als die Beschuldigte die Funktion dieser Mittelsperson hätte wahrnehmen sollen, wird von der Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich wird die Be-SK.2020.57 schuldigte im Fact Book, welches sie selbst in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich als Geschäftsführerin der I. bezeichnet. Nach dem Gesagten bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum faktisches Organ der I. gewesen ist, welche weisungsungebunden von den Verwaltungsräten und den anderen Mitarbeitenden der I. und mit ihr verbundenen Tochtergesellschaften handeln konnte.
2.3.5 Die gegen diese faktische Organstellung vorgebrachten entlastenden Einwände vermögen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit an diesem Ergebnis etwas zu ändern:
2.3.5.1 Die Aussagen der Beschuldigten selbst erscheinen für das Gericht nicht glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Dies insbesondere deshalb, da sie nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Personal- und Sachbeweisen, sondern in gewissem Masse bereits im Widerspruch zu sich selbst stehen: Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren war es der Beschuldigten problemlos möglich, den Ablauf eines Maschinenhandelsgeschäfts und die hierfür nötigen Dokumente zu beschreiben (vgl. E. 2.2.3). Ihre diesbezüglichen Aussagen zeigen, dass sie die (angebliche) operative Geschäftstätigkeit der I. durchaus verstanden hat und darin auch verwickelt war, hätte sie andernfalls doch nicht in einem so hohen Detaillierungsgrad und mit entsprechender Präzision Aussagen treffen können. Ferner war die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht nur für die gesamte (konzern-)interne und externe Kommunikation der I. (vgl. E. 2.3.3.1) und somit für typische Geschäftsführungsaufgaben zuständig. Sie war überdies auch alleine für das Management des Cash-Pools der gesamten Unternehmensgruppe verantwortlich (vgl. E. 2.3.3.1). Über diesen Cash-Pool sind im anklagerelevanten Zeitraum Beträge im dreistelligen Millionenbetrag geflossen (vgl. E. 3.4.2.4). Dass eine Person, welche in eigener Kompetenz über solch hohe Beträge verfügen kann, lediglich eine untergeordnete Stellung innerhalb eines Unternehmens haben soll, ist realitätsfremd und divergiert mit üblichen unternehmerischen Kompetenzregelungen. Die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen zeigt sich auch darin, dass sie im Hauptverfahren zwar einerseits angab, KK. sei für das operative Geschäft der I. – die Finanzierungen für den Schmiedepressehandel – zuständig gewesen; gleichzeitig aber einwendet, sich stets – auch nachdem KK. Verwaltungsrat wurde – an JJ. gehalten zu haben (vgl. E. 2.3.3.1).
Festzuhalten ist schliesslich, dass auch der an der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, der Treuhandvertrag zwischen L. und KK. sei gefälscht, nicht überzeugt. Die Beschuldigte gab an, man sehe eindeutig, dass der ursprüngliche Vertrag zwischen L. und JJ. auf «KK. und L.» redigiert worden sei (TPF 731.015); dies wurde von KK. bestritten (TPF 761.004). Die beiden Treuhandverträge liegen bei den Akten (BA B08.109.013-0451 ff.; BA B08.109.014-0411 ff.). Diese SK.2020.57 stimmen zwar inhaltlich überein, unterscheiden sich aber in ihrer Form voneinander, namentlich Schriftart, Formatierung und Länge des Vertrags, was gegen eine Verfälschung spricht. Auch L. selbst hat im Vorverfahren nie vorgebracht, dass der Vertrag gefälscht sei (vgl. BA 13.006-0001 ff.), obwohl ihm dieser vorgelegt worden ist (vgl. BA 13.006-0012 Z. 115 ff.). Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Treuhandvertrages mit KK. vor.
2.3.5.2 Auch die entlastenden Aussagen vom Ehemann der Beschuldigten, L., können das Beweisergebnis nicht umstossen. Diese sind bereits deshalb nicht glaubhaft, da L. doch sowohl gemäss eigenen Aussagen (BA 12.001-0002; 0004) als auch gemäss Aussagen der Beschuldigten (BA 13.001-0018 Z. 115; -0245 Z. 6 ff./24 ff.; TPF 731.004) gar nicht in die operative Tätigkeit der I. involviert war und entsprechend nicht wissen konnte, wer faktisch operative Entscheide gefällt hat.
2.3.5.3 Die vom Verteidiger im Parteivortrag vorgebrachten Einwände gehen an der Sache vorbei: Dieser machte einerseits geltend, die Beschuldigte sei im Handelsregister lediglich als Prokuristin mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Geschäftsführung sei ihr weder durch den Verwaltungsrat delegiert worden noch existiere ein entsprechendes Organisationsreglement mit Fixierung der Delegationsgrundsätze (TPF 721.248 f./251/253). Damit macht er sinngemäss geltend, dass der Beschuldigten formell keine Organstellung zukam und ihr die Geschäftsführung nicht formell gültig (Art. 716b OR) übertragen war. Bei dieser Argumentation übersieht er, dass er mit diesen Einwänden lediglich eine formelle, nicht aber eine faktische Organstellung der Beschuldigten widerlegen könnte, ist für Letztere doch gerade nicht massgebend, ob die Beschuldigte im Handelsregister als Organ eingetragen oder ihr die Geschäftsführung gemäss Art. 716b OR gültig übertragen worden ist. Andererseits brachte der Verteidiger vor, dass eine Vielzahl von Verträgen gerade nicht durch die Beschuldigte, sondern durch die Verwaltungsräte unterschrieben worden seien (TPF 721.250/254). Der alleinige Umstand, dass die I. über einen Verwaltungsrat verfügte und dieser auch tatsächlich in gewissem Ausmass für die I. tätig war, kann am vorgenannten Ergebnis nichts ändern, ist der Verwaltungsrat doch ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ jeder Aktiengesellschaft (Art. 707 ff. OR). Überdies gab KK. gegenüber dem Gericht anlässlich seiner Zeugeneinvernahme zu Protokoll, dass er zwar Verträge, namentlich Finanzierungsverträge, unterschrieben habe. Die Geschäfte habe er aber nicht geführt; hierfür sei alleine die Beschuldigte zuständig gewesen (vgl. E. 2.3.3.2b). Es mag zwar von einer gewissen Naivität und beruflichen Nachlässigkeit zeugen, als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ohne Kenntnis der operativen Tätigkeit die hierfür nötigen Finanzierungsverträge zu unterzeichnen. Für das Gericht erscheinen die Aussagen von KK. insbesondere auch wegen des vorhandenen Treuhandvertrags aber durchaus als glaubhaft.
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Dies deckt sich mit den aus den genannten Beweismitteln erzeugtem Gesamtbild, wonach die Beschuldigte weisungsungebunden von sämtlichen Verwaltungsräten und Mitarbeitenden agieren konnte.
2.3.5.4 Schliesslich gab RR. im Hauptverfahren an, dass neben der Beschuldigten auch der Verwaltungsrat KK. an der Geschäftsführung beteiligt gewesen sei. Vorab ist festzuhalten, dass dieser Umstand – sollte er zutreffen – an der faktischen Organstellung der Beschuldigten per se nichts ändern würde, bestritt sie doch nicht, dass auch die Beschuldigte Geschäftsführerin gewesen sei. Sie machte lediglich geltend, dass diese nicht alleine, sondern zusammen mit KK. verantwortlich gewesen sei. Diese im Hauptverfahren erstmals gemachte Aussage von RR. steht zudem nicht nur im Widerspruch zu den von ihr im Vorverfahren gemachten Aussagen, wonach die Beschuldigte alleinige Geschäftsführerin gewesen sein soll, sondern – mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes – auch zu den übrigen Personal- und Sachbeweisen (vgl. E. 2.3.3.1 ff.). Bereits deshalb erscheint die singuläre Aussage von RR., welche rund 10 Jahre nach Ende ihrer Tätigkeit bei der I. gemacht wurde, für das Gericht nicht plausibel. Im Übrigen ist auf das Gesagte zur Rolle von KK. und dem Verhältnis zwischen der Beschuldigten und den einzelnen Verwaltungsräten zu verweisen (vgl. E. 2.3.4, 2.3.5.3).
3. Mehrfache Urkundenfälschung
3.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf (Anklagepunkte 2.1-2.2)
3.1.1 Im Anklagepunkt 2.1 wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten A. zusammengefasst vor, im Zeitraum ab 2002 (angeklagt ab 1. Januar 2006) bis Februar 2010, als Einzelzeichnungsberechtigte und Geschäftsführerin der I. entweder selbst oder durch ihre Mitarbeitenden mehrere unechte und unwahre Urkunden hergestellt zu haben. Bei diesen Urkunden soll es sich um Dokumente im Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung von industriellen Schmiedepressen durch die I. an Vertragspartner handeln; diese Verkaufsgeschäfte seien fiktiv gewesen.
Zumindest soll die Beschuldigte im vorgenannten Zeitraum die vorgenannten Urkunden selbst oder durch ihre Mitarbeitenden der C., der Bank F. und der Bank E. eingereicht haben.
3.1.2 Im Anklagepunkt 2.2 wirft die Anklage der Beschuldigten A. weiter vor, die Buchhaltung bzw. die Jahresrechnungen der I. für die Jahre 2005 bis 2008 inhaltlich
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gefälscht zu haben, indem sie den mit den Buchungen betrauten Personen falsche Weisungen erteilt und inhaltlich falsche Listen und Belege für die Buchhaltung der I. geliefert haben soll.
3.2 Verjährung
3.2.1 Vorab stellt sich die Frage nach der Verjährung. Die Beschuldigte soll die ihr vorgeworfenen Urkundenfälschungen in der Zeit von 2002 (angeklagt ab 1. Januar 2006) bis Februar 2010 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (aArt. 70 ff. StGB) am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) und der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459), durchwegs aber vor der Revision von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) am 1. Januar 2014 (AS 2013 4417).
3.2.2 Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar.
3.2.3
3.2.3.1 Gemäss dem bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährte die Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung relativ in 10 Jahren (aArt. 70 al. 2 StGB). Die Verjährung wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte überschritten war (aArt. 72 Ziff. 2 StGB). Vorliegend ist die ordentliche 10-jährige Verjährungsfrist nicht anwendbar, da sie durch die nach der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgten Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen wurde. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist folglich 15 Jahre.
3.2.3.2 Nach dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht verjährte die Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung in 15 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB). Diese Bestimmung wurde inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen, der am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und auch heute nach der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision von Art. 97 StGB noch gilt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Dieses Recht sieht Unterbrechungen der Verjährung nicht vor und unterscheidet nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beträgt somit auch nach neuem Recht
15 Jahre.
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3.2.3.3 Die Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung verjährt somit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht in jedem Fall nach 15 Jahren. Anzuwenden ist mangels eines milderen Rechts i.S.v. Art. 389 StGB das jeweils zum Tatzeitpunkt geltende Recht.
3.2.3.4 In Bezug auf den Beginn der Verjährung ist Folgendes festzuhalten: Die vorliegenden (angeblichen) Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen bilden keine natürliche Handlungseinheit, soll die Beschuldigte diese gemäss Anklageschrift doch über einen Zeitraum von insgesamt über 8 Jahren begangen haben (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.6, bei welchem bei einem Zeitraum von 6 Jahren keine Handlungseinheit angenommen worden ist; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6.2). Auch bilden die Delikte keine tatbestandliche Handlungseinheit, setzt die Urkundenfälschung doch begrifflich, faktisch oder typischerweise nicht mehrere Einzelhandlungen voraus (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt wurde (aArt. 71 Abs. 1 lit. a StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; Art. 98 lit. a StGB).
3.2.3.5 Demnach sind die Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen wurden, zum Urteilszeitpunkt verjährt. Das Verfahren ist insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO). Zusätzlich zu den in der Anklageschrift erwähnten, aber nicht angeklagten Delikte (vgl. Anklageschrift S. 19 ff.) sind folgende Handlungen verjährt:
a) die Herstellung – nicht jedoch der ab dem 24. November 2006 angeklagte Gebrauch – der folgenden, angeblich gefälschten Urkunden: Nr. Dokumente Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. partner
1. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD2. 6 08-00056 vom 15.02.2005 partner, Unterschrift J.
2. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD3. 7 09-00059 vom 15.02.2005 partner, Unterschrift J.
3. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD4. 9 11-00052 vom 15.12.2005 partner, Unterschrift J.
4. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD3. 11 13-00171 vom 07.12.2005 partner, Unterschrift J.
5. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 12 14-00060 vom 15.04.2005 partner, Unterschrift J.
6. Acceptance Certificate Unterschriften DDD6. 13 15-00043 vom 30.03.2005
7. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD2. 15 17-00170 vom 15.02.2006 partner, Unterschrift J.
8. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD7. 17 19-00056 vom 20.04.2006 partner, Unterschrift J.
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Nr. Dokumente Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. partner
9. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 18 20-00164 vom 20.05.2006 (recte: partner, Unterschrift J. 20.04.2006)
10. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 19 21-00063 vom 24.07.2006 partner, Unterschrift J.
11. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD8. 20 22-00028 vom 25.03.2006 partner, Unterschrift J.
b) sämtliche angeklagten Handlungen im Zusammenhang mit den folgenden, angeblich gefälschten Urkunden: Nr. Dokumente Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. partner
1. Bestätigungsschreiben Inhalt DDD9. 24 26-0069 der I. vom 09.02.2005
2. Auftragsbestätigung vom Unterschrift Vertrags- DDD6. 33 35-00087 02.11.2005; partner, Adresse Vertragsam 29.11. 2008 (recte: partner 29.11.2005) durch die Beschuldigte bestätigt und der C. eingereicht
3. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD6. 33 35-00065 vom 21.11.2005 partner
4. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD10. 35 37-00088 vom 15.12.2005 partner, Inhalt
5. Auftragsbestätigung vom Unterschrift Vertrags- DDD11. 37 39-00066 18.01.2006; partner, Unterschrift J., Q.am 10.02.2006 durch die Formular, Q.-Stempel, In-Beschuldigte bestätigt halt und der C. eingereicht
6. Bestätigung Q. zur Auf- Unterschrift J., Inhalt DDD11. 37 39-00067 tragsbestätigung vom 18.01.2006
7. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD11. 37 39-00057 vom 23.01.2006; partner, Inhalt am 10.02.2006 der C. eingereicht
8. Auftragsbestätigung vom Unterschrift Vertrags- DDD12. 38 40-00074 01.02.2006; partner, Unterschrift J., Q.am 22.02.2006 durch die Formular, Q.-Stempel, In-Beschuldigte bestätigt halt und der C. eingereicht
9. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD12. 38 40-00066 vom 15.02.2006; partner, Inhalt
SK.2020.57
Nr. Dokumente Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. partner am 22.02.2006 der C. eingereicht
10. Bestätigung der I. ohne Inhalt DDD12. 38 40-00075 Datum als Zusatz zur Auftragsbestätigung vom 22.02.2006
11. Auftragsbestätigung vom Unterschrift Vertrags- DDD10. 39 41-00070 22.02.2006; partner, Unterschrift J., Inam 10.03.2006 durch die halt Beschuldigte bestätigt und der C. eingereicht
12. Bestätigung Q. zur Auf- Unterschrift J., Inhalt DDD10. 39 41-00071 tragsbestätigung ohne Datum als Zusatz zur Auftragsbestätigung vom 22.02.2006
13. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD10. 39 41-00060 vom 07.03.2006; partner, Inhalt am 10.03.2006 der C. eingereicht
14. Auftragsbestätigung vom Unterschrift Vertrags- DDD13. 40 42-00084 28.02.2006; partner, Unterschrift J., Q.am 05.04.2006 durch die Formular, Q.-Stempel, In-Beschuldigte bestätigt halt und der C. eingereicht
15. Bestätigung Q. zur Auf- Unterschrift J., Inhalt DDD13. 40 42-00085 tragsbestätigung ohne Datum als Zusatz zur Auftragsbestätigung vom 28.02.2006
16. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD13. 40 42-00051 vom 29.03.2006; partner am 05.04.2006 der C. eingereicht
17. Auftragsbestätigung vom Unterschrift Vertrags- DDD5. 41 43-00073 28.04.2006; partner, Unterschrift J., Q.am 05.04.2006 durch die Formular, Inhalt Beschuldigte bestätigt und der C. eingereicht
18. Notifikationsschreiben Versuch, die Unterschrift DDD5. 41 43-00048 ohne Datum; des Vertragspartners zu am 19.05.2006 der C. ein- fälschen gereicht
SK.2020.57
Nr. Dokumente Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. partner
19. Auftragsbestätigung vom Unterschrift Vertrags- DDD14. 42 44-00078 14.06.2006; partner, Unterschrift J., Q.am 13.07.2006 der C. ein- Formular, Q.-Stempel gereicht
20. Bestätigung der I. ohne Inhalt DDD14. 42 44-00079 Datum als Zusatz zur Auftragsbestätigung vom 14.06.2006
21. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD14. 42 44-00046 vom 11.07.2006; partner am 13.07.2006 der C. eingereicht
3.3 Rechtliches
3.3.1 Der Urkundenfälschung macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nicht als Urkunde gilt ein Entwurf, soweit er erkennbar eine unfertige Erklärung ist. Dem Entwurf fehlt es entweder schon am Erklärungswert oder jedenfalls an der Beweisbestimmung. Hingegen kann einem fertigen Entwurf Urkundenqualität zukommen, soweit er in den Rechtsverkehr gelangt (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N. 54 mit Hinweisen).
3.3.2
3.3.2.1 Hinsichtlich der Tathandlung ist wie folgt zu unterscheiden: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine solche liegt vor, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen angeblichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Angeblicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, der aus ihr als Aussteller ersichtlich ist. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Der angebliche Aussteller ist unter Berücksichtigung des gesamten Urkundeninhalts sowie der Umstände, unter denen die Urkunde angeblich hergestellt wurde, zu ermitteln (W OHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 251 StGB N. 3). Wirklicher Aussteller SK.2020.57 einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 57 E. 5.1.1). Bei Erklärungen von Organen oder Handlungsbevollmächtigten einer juristischen Person misst der Rechtsverkehr nach allgemeiner Auffassung dieser in der Regel grössere Bedeutung bei und betrachtet daher die juristische Person und nicht den Unterzeichnenden als Aussteller. Der Name des körperlichen Herstellers tritt somit gegenüber der Firma als angeblicher Ausstellerin zurück (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 251 StGB N. 14 mit Hinweisen; vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.1.2). Eine Urkunde kann auch mehrere Aussteller haben (BOOG, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N. 41).
3.3.2.2 Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Auch ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer langjährigen geschäftlichen Beziehung begründet im Kontext der Falschbeurkundung noch keine garantenähnliche Stellung (BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 101). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist folglich relativ. Das Schriftstück kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht (BGE 142 IV 119 E. 2.2; 138 IV
130 E. 2.2.1). Im Rahmen der Falschbeurkundung gelten etwa die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) als Urkunden (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Ist ein Schriftstück bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein, kommt ihm nicht erst mit der Verbuchung der darin enthaltenen Angaben, sondern bereits mit dessen Ausfertigung Urkundencharakter zu (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 3.2 f.). Hingegen kommt einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, in der Regel kein Urkundencharakter zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 104).
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3.3.2.3 Schliesslich ist strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. Gebrauchen bedeutet, dass die Urkunde als solche der zu täuschenden Person zugänglich gemacht wird. Der Gebrauch ist für den Fälscher mitbestrafte Nachtat. Wird die Urkunde allerdings durch eine andere Person als den Hersteller gebraucht, ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Hersteller der Urkunde nicht als Fälscher strafbar ist (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 163, 165).
3.3.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Im Weiteren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4).
3.4 Urkundenfälschung im engeren Sinn
3.4.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 2.1)
Die Anklage wirft der Beschuldigten A. vor, als Einzelzeichnungsberechtigte und Geschäftsführerin der I. entweder selbst oder durch ihre Mitarbeitenden untenstehende Dokumente gefälscht und dadurch unechte Urkunden hergestellt zu haben. Auch wenn ein Teil dieser Dokumente (konkret die nachfolgenden Dokumente Ziff. 1-13 [ohne Ziff. 4, 8]) im von der Verjährung betroffenen Zeitraum hergestellt worden sind, soll die Beschuldigte sämtliche Dokumente im (noch nicht von der Verjährung betroffenen) Zeitraum ab 31. August 2006 der C. – bzw. die drei letztgenannten Dokumente (Ziff. 197-199) der Bank E. – zur Täuschung eingereicht haben (zum Gebrauch unechter Urkunden vgl. E. 3.6).
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
1. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD2. 6 08-00056 vom 15.02.2005; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
2. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD3. 7 09-00059 vom 15.02.2005; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
3. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD4. 9 11-00052 vom 15.12.2005; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
4. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD15. 10 12-00048 vom 31.08.2006 partner, Unterschrift J.
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
5. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD3. 11 13-00171 vom 07.12.2005; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
6. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 12 14-00060 vom 15.04.2005; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
7. Acceptance Certificate Unterschriften DDD6. 13 15-00043 vom 30.03.2005; eingereicht am 24.11.2006
8. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD6. 14 16-00052 vom 15.10.2006 partner, Unterschrift J., Q.Formular
9. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD2. 15 17-00170 vom 15.02.2006; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
10. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD7. 17 19-00056 vom 20.04.2006; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
11. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 18 20-00164 vom 20.04.2006; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
12. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 19 21-00063 vom 24.07.2006; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
13. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD8. 20 22-00028 vom 25.03.2006; einge- partner, Unterschrift J. reicht am 24.11.2006
14. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD16. 21 23-00032 vom 30.11.2006 partner, Unterschrift J.
15. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD17. 22 24-00045 vom 30.10.2006 partner, Stempel Vertragspartner, Unterschrift J., Q.Stempel
16. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD12. 23 25-00039 vom 30.11.2006 partner
17. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD9. 24 26-00048 vom 20.12.2006 partner, Unterschrift J.
18. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD17. 25 27-00148 vom 26.01.2007 partner, Stempel Vertragspartner, Unterschrift J., Q.Stempel
19. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD18. 26 28-00045 vom 28.09.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
20. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD2. 27 29-00032 vom 30.04.2007 partner, Unterschrift J.
21. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD17. 28 30-00039 vom 30.04.2007 partner, Stempel Vertragspartner, Unterschrift J., Q.Stempel
22. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 29 31-00034 vom 28.05.2007 partner, Unterschrift J.
23. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD12. 30 32-00044 vom 31.07.2007 partner
24. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD3. 31 33-00042 vom 24.09.2007 partner, Unterschrift J.
25. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 32 34-00041 vom 26.10.2007 partner, Unterschrift J.
26. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD17. 34 36-00055 vom 26.01.2007 partner, Stempel Vertragspartner, Q. Stempel, Unterschrift J.
27. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD10. 35 37-00052 vom 26.03.2007 partner, Unterschrift J.
28. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD15. 36 38-00045 vom 23.11.2007 partner, Unterschrift J.
29. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD11. 37 39-00050 vom 25.04.2007 partner, Unterschrift J., nicht von Q.
30. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD12. 38 40-00045 vom 28.01.2008 partner
31. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD10. 39 41-00049 vom 25.02.2008 partner, Unterschrift J.
32. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD13. 40 42-00050 vom 28.05.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
33. Acceptance Certificate Unterschrift Vertrags- DDD5. 41 43-00043 vom 28.04.2008 partner
34. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD2. 43 45-00082 vom 22.09.2006 partner, Unterschrift J.
35. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD2. 43 45-00080 vom 02.10.2006 partner
36. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD19. 44 46-00085 vom 28.09.2006 partner, Unterschrift J.
37. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD19. 44 46-00055 vom 11.10.2006 partner
38. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD3. 45 47-00080 vom 30.10.2006 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
39. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD3. 45 47-00050 vom 06.11.2006 partner
40. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD20. 46 48-00087 vom 25.10.2006 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
41. Bestätigung Q. zur Auf- Unterschrift J. DDD20. 46 48-00088 tragsbestätigung
42. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD20. 46 48-00079 vom 06.11.2006 partner
43. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD21. 47 49-00082 vom 31.10.2006 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
44. Bestätigung Q. zur Auf- Unterschrift J. DDD21. 47 49-00058 tragsbestätigung
45. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD21. 47 49-00057 vom 09.11.2006 partner
46. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD22. 48 50-00080 vom 10.11.2006 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
47. Bestätigung Q. zur Auf- Unterschrift J. DDD22. 48 50-00059 tragsbestätigung
48. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD22. 48 50-00078 vom 22.11.2006 partner
49. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD17. 49 51-00087 vom 19.12.2006 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Stempel
50. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD17. 49 51-00062 vom 08.01.2007 partner
51. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD13. 50 52-00093 vom 10.01.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
52. Notifikationsscheiben Unterschrift Vertrags- DDD13. 50 52-00074 vom 18.01.2007 partner
53. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD23. 51 53-00087 vom 06.03.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
54. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD23. 51 53-00084 vom 21.03.2007 partner
55. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD24. 52 54-00098 vom 28.03.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
56. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD24. 52 54-00095 vom 13.04.2007 partner
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
57. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD9. 53 55-00085 vom 11.04.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular
58. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD9. 53 55-00078 vom 23.04.2007 partner
59. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD7. 54 56-00084 vom 03.05.2007 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Formular, Q.Stempel
60. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD7. 54 56-00061 vom 11.05.2007 partner
61. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD2. 55 57-00078 vom 11.05.2007 partner, Unterschrift J.
62. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD2. 55 57-00053 vom 21.05.2007 partner
63. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD5. 56 58-00061 vom 11.06.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
64. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD5. 56 58-00040 vom 20.06.2007 partner
65. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD13. 57 59-00057 vom 14.06.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
66. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD13. 57 59-00040 vom 20.06.2007 partner
67. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD25. 58 60-00119 vom 02.07.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
68. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD25. 58 60-00112 vom 02.07.2007 partner
69. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD11. 59 61-00097 vom 09.07.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
70. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD11. 59 61-00093 vom 16.07.2007 partner
71. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD25. 60 62-00107 vom 22.08.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
72. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD25. 60 62-00059 vom 31.08.2007 partner
73. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD14. 61 63-00098 vom 17.08.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
74. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD14. 61 63-00053 vom 31.08.2007 partner
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
75. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD2. 62 64-00115 vom 18.06.2007 partner, Unterschrift J.
76. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD2. 62 64-00099 vom 24.09.2007 partner
77. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD26. 63 65-00082 vom 03.10.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular
78. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD26. 63 65-00079 vom 12.10.2007 partner
79. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD17. 64 66-00079 vom 04.10.2007 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Stempel
80. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD17. 64 66-00057 vom 18.10.2007 partner
81. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD27. 65 67-00075 vom 09.10.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular
82. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD27. 65 67-00049 vom 23.10.2007 partner
83. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD28. 66 68-00069 vom 15.02.2008 partner, Unterschrift J.
84. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD28. 66 68-00041 vom 25.02.2008 partner
85. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD23. 67 69-00101 vom 12.03.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
86. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD23. 67 69-00053 vom 20.03.2008 partner
87. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD28. 68 70-00082 vom 10.03.2008 partner, Unterschrift J.
88. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD28. 68 70-00049 vom 20.03.2008 partner
89. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD28. 69 80-00069 vom 16.06.2006 partner, Unterschrift J.
90. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD29. 70 81-00061 vom 18.01.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
91. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD29. 70 81-00002 vom 05.03.2007 partner
92. Zahlungseingangsbe- Unterschrift J. DDD29. 70 B08.106.0313stätigung vom 0393 30.01.2007
93. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD23. 71 82-00059 vom 02.10.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
94. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD23. 71 82-00034 vom 06.11.2007 partner
95. Saldobestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD23. 71 BA B08.106. tragspartner vom Feb- partner 0339-0012 ruar 2010
96. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD4. 72 118-00071 vom 09.11.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular
97. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD4. 72 118-00067 vom 23.11.2007 partner
98. Saldobestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD4. 72 BA B08.106. tragspartner vom Feb- partner 0339-0011 ruar 2010
99. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD12. 73 83-00060 vom 08.11.2007 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Formular, Q.Stempel
100. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD12. 73 83-00058 vom 23.11.2007 partner
101. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD7. 74 84-00059 vom 22.11.2007 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Formular, Q.Stempel
102. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD7. 74 84-00052 vom 07.12.2007 partner
103. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD30. 75 85-00051 vom 21.11.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular
104. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD30. 75 85-00005 vom 07.12.2007 partner
105. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD31. 76 86-00078 vom 13.12.2007 partner, Unterschrift J., Q.Formular
106. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD31. 76 86-00065 vom 07.01.2008 partner
107. Saldobestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD31. 76 BA B08.106. tragspartner vom Feb- partner 0339-0014 ruar 2010
108. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD10. 77 87-00076 vom 17.12.2007 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
109. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD10. 77 87-00059 vom 07.01.2008 partner
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
110. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD18. 78 88-00074 vom 14.01.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
111. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD18. 78 88-00054 vom 05.02.2008 partner
112. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD8. 79 89-00089 vom 11.01.2008 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Formular, Q.Stempel
113. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD8. 79 89-00076 vom 30.01.2008 partner
114. Saldobestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD8. 79 BA B08.106. tragspartner vom Feb- partner 0339-0013 ruar 2010
115. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD3. 80 90-00069 vom 10.01.2008 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
116. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD3. 80 90-00063 vom 30.01.2008 partner
117. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD10. 81 91-00052 vom 13.02.2008 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
118. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD10. 81 91-00043 vom 22.02.2008 partner
119. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD17. 82 92-00048 vom 13.03.2008 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Stempel
120. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD17. 82 92-00036 vom 28.03.2008 partner
121. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD32. 83 93-00052 vom 09.04.2008 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
122. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD32. 83 93-00040 vom 18.04.2008 partner
123. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD31. 84 94-00050 vom 14.04.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular
124. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD31. 84 94-00052 vom 06.05.2008 partner
125. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD31. 85 95-00044 vom 08.05.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular
126. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD31. 85 95-00043 vom 20.05.2008 partner
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
127. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD9. 86 96-00054 vom 10.06.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
128. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD9. 86 96-00038 vom 20.06.2008 partner
129. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD5. 87 97-00047 vom 09.06.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
130. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD5. 87 97-00033 vom 20.06.2008 partner
131. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD9. 88 98-00042 vom 18.06.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
132. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD9. 88 98-00031 vom 04.07.2008 partner
133. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD2. 89 99-00041 vom 16.07.2008 partner, Unterschrift J.
134. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD2. 89 99-00035 vom 28.07.2008 partner
135. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD33. 90 100-00043 vom 15.09.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
136. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD33. 90 100-00037 vom 25.09.2008 partner
137. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD34 91 101-00045 vom 19.09.2008 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
138. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD34 91 101-00036 vom 01.10.2008 partner
139. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD7. 92 102-00052 vom 09.10.2008 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Formular, Q.Stempel
140. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD7. 92 102-00029 vom 20.10.2008 partner
141. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD12. 93 103-00040 vom 05.01.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
142. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD12. 93 103-00043 vom 27.01.2009 partner
143. Auftragsbestätigung Unterschrift und Stempel DDD17. 94 104-00036 vom 06.01.2009 Vertragspartner, Unterschrift J., Q.-Stempel
144. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD17. 94 104-00039 vom 27.01.2009 partner
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
145. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD22. 95 105-00040 vom 24.02.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
146. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD22. 95 105-00041 tragspartner vom partner, Q.-Formular 18.02.2009
147. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Notar, Unter- DDD22. 95 105-00056 tenbeglaubigung vom schrift Vertragspartner 17.04.2009
148. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD22. 95 105-00030 vom 10.03.2009 partner
149. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD15. 96 106-00047 vom 26.02.2009 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
150. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD15. 96 106-00038 vom 10.03.2009 partner
151. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD15. 96 106-00040 tragspartner vom partner 20.02.2009
152. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD21. 97 107-00039 vom 27.02.2009 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
153. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD21. 97 107-00111 tragspartner vom partner, Q.-Formular 24.02.2009
154. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD21. 97 107-0034 vom 10.03.2009 partner
155. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD3. 98 108-00099 vom 14.04.2009 partner, Unterschrift J., Q.Stempel
156. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD3. 98 108-00074 vom 29.04.2009 partner
157. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD3. 98 108-00101 tragspartner vom partner, Q.-Formular 27.03.2009
158. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD35. 99 109-00047 vom 17.04.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
159. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD35. 99 109-00037 vom 01.05.2009 partner
160. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD35. 99 109-00048 tragspartner vom partner, Q.-Formular 10.04.2009
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
161. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Notar, Unter- DDD35. 99 109-00045 tenbeglaubigung vom schrift Vertragspartner
11.05.2009 bzw. Klient des Notars
162. Erste Auftragsbestäti- Unterschrift Vertrags- DDD5. 100 110-00029 gung vom 13.05.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
163. Zweite Auftragsbestäti- Unterschrift Vertrags- DDD5. 100 110-00030 gung vom 13.05.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
164. Dritte Auftragsbestäti- Unterschrift Vertrags- DDD5. 100 110-00031 gung vom 13.05.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
165. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD5. 100 110-00045 vom 27.05.2009 partner
166. Erste Bestellbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD5. 100 110-00040 Vertragspartner vom partner, Q.-Papier 20.05.2009
167. Zweite Bestellbestäti- Unterschrift Vertrags- DDD5. 100 110-00041 gung Vertragspartner partner vom 20.05.2009
168. Notarielle Unterschrif- Beurkundung falsch DDD5. 100 110-00039 tenbeglaubigung vom 29.05.2009
169. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD4. 101 111-00032 vom 25.05.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular
170. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD4. 101 111-00020 vom 23.06.2009 partner
171. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD4. 101 111-00033 tragspartner vom partner 25.05.2009
172. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Vertrags- DDD4. 101 111-00034 tenbeglaubigung vom partner bzw. Klient des No-
19.06.2009 tars
173. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD7. 102 112-00032 vom 29.05.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
174. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD7. 102 112-00030 vom 23.06.2009 partner
175. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD7. 102 112-00034 tragspartner vom partner 29.05.2009
176. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Vertrags- DDD7. 102 112-00033 tenbeglaubigung vom partner bzw. Klient des No-
18.06.2009 tars
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
177. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD36. 103 113-00051 vom 04.06.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
178. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD36. 103 113-00036 vom 23.06.2009 partner
179. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift Vertrags- DDD36. 103 113-0053 tragspartner vom partner 04.06.2009
180. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Vertrags- DDD36. 103 113-00052 tenbeglaubigung vom partner bzw. Klient des No-
19.06.2009 tars
181. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD37. 104 114-00030 ohne Datum partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
182. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD37. 104 114-00029 vom 18.08.2009 partner
183. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift und Stempel DDD37. 104 114-00023 tragspartner vom Vertragspartner 18.08.2009
184. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Vertrags- DDD37. 104 114-00024 tenbeglaubigung vom partner bzw. Klient des No-
24.06.2009 tars
185. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD38. 105 115-00032 ohne Datum partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
186. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD38. 105 115-00022 vom 18.08.2009 partner
187. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift und Stempel DDD38. 105 115-00045 tragspartner vom Vertragspartner 18.08.2009
188. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Vertrags- DDD38. 105 115-00044 tenbeglaubigung vom partner bzw. Klient des No-
01.07.2009 tars
189. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD39. 106 116-00042 vom 26.08.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
190. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD39. 106 116-00020 vom 10.09.2009 partner
191. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift und Stempel DDD39. 106 116-00043 tragspartner vom Vertragspartner 26.08.2009
192. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Vertrags- DDD39. 106 116-00044 tenbeglaubigung vom partner 10.09.2009
SK.2020.57
Nr. Dokumente (der C. ein- Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA B15.102. gereicht) partner
193. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD36. 107 117-00029 vom 08.09.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
194. Notifikationsschreiben Unterschrift Vertrags- DDD36. 107 117-00015 vom 01.10.2009 partner
195. Bestellbestätigung Ver- Unterschrift und Stempel DDD36. 107 117-00024 tragspartner vom Vertragspartner 08.09.2009
196. Notarielle Unterschrif- Unterschrift Vertrags- DDD36. 107 117-00023 tenbeglaubigung vom partner bzw. Klient des No-
19.06.2009 tars
Nr. Dokument (der Bank Angeklagte Fälschung Vertrags- Geschäft BA 05.104 E. eingereicht) partner
197. Auftragsbestätigung Unterschrift Vertrags- DDD1. N/A -0020 vom 23.10.2009 partner, Unterschrift J., Q.Formular, Q.-Stempel
198. Forderungsabtretung Unterschrift J., Q.-Stempel DDD1. N/A -0021 vom 23.10.2009
199. Notarielle Unterschrifts- Beurkundung falsch, Un- DDD1. N/A -0046 beglaubigung vom terschrift Vertragspartner
23.10.2009 bzw. Klient des Notars
3.4.2 Beweismittel
3.4.2.1 Zur Last gelegte Dokumente
Die der Beschuldigten zur Last gelegten Dokumente liegen bei den Akten. In tatsächlicher Hinsicht lassen sich diese in folgende Dokument-Typen unterteilen:
a) Auftragsbestätigungen
Hierbei handelt es sich um insgesamt 68 Dokumente mit dem Titel conferma d’ordine (zu Deutsch: Auftragsbestätigung). Die Dokumente enthalten in der Kopf- bzw. Fusszeile jeweils das Logo bzw. die Kontaktangaben der Q. Neben dem Logo der Q. steht zudem «RAPPRESENTANTE PER LA I.». Die Dokumente sind adressiert an einen der jeweiligen Vertragspartner und (angeblichen) Käufer der Schmiedepressen. Unterschrieben sind sie im Namen des jeweiligen Vertragspartners durch eine in der Regel nicht namentlich genannte Person sowie im Namen der Q. durch eine nicht namentlich genannte Person. Zudem ist auf den Auftragsbestätigungen jeweils entweder handschriftlich oder mittels Stempel Folgendes vermerkt: «Diese Kopie entspricht dem Original»; bei diesem SK.2020.57 Vermerk befindet sich überdies die Unterschrift der Beschuldigten. Inhaltlich enthalten die Dokumente eine Tabelle, in welcher im Wesentlichen in italienischer Sprache die jeweiligen Auftragsmodalitäten hinsichtlich des Verkaufs der in den Dokumenten spezifizierten Schmiedepresse beschrieben werden.
b) Notifikationsschreiben
Hierbei handelt es sich um insgesamt 64 Dokumente, welche in der Kopfzeile jeweils das Logo und die Kontaktangaben der I. enthalten. Die Dokumente sind adressiert an einen der jeweiligen Vertragspartner. Sie sind jeweils im Namen der I. von einer nicht namentlich genannten Person unterschrieben; mit Ausnahme des Dokuments Nr. 88, welches lediglich die Firma der I. aufweist, aber nicht in deren Namen unterschrieben ist. Bei allen Dokumenten befindet sich neben dieser Unterschrift (bzw. in letzterem Fall neben der Firma) zusätzlich eine weitere Unterschrift einer jeweils nicht namentlich genannten Person. In den Dokumenten werden die jeweiligen Vertragspartner in englischer Sprache im Wesentlichen darüber informiert, dass die I. die Forderungen in Bezug auf den im Schreiben genannten Vertrag an die C. abgetreten haben («With reference to the above mentioned transaction we would like to advise you that we irrevocably and unconditionally assigned all our rights, claims and demands under the above mentioned contract […] to Messrs. C. Bank AG […]»). Weiter bittet die I. die jeweiligen Vertragspartner unter anderem um Bestätigung der Kenntnisnahme der Abtretung («We therefore kindly ask you to take notice of this assignment, to effect payments under this transaction as per the instructions of C. AG and to confirm your acknowledgement of this assignment to C. AG directly»).
c) Acceptance Certificate
Hierbei handelt es sich um insgesamt 33 Dokumente mit dem Titel «Acceptance Certifcate», welche in der Kopf- bzw. Fusszeile jeweils das Logo bzw. die Kontaktangaben der I. enthalten. Die Dokumente sind jeweils im Namen des Vertragspartners (im Dokument als «Importer» bezeichnet) von einer jeweils nicht namentlich genannten Person sowie im Namen der Q. von einer nicht namentlich genannten Person unterschrieben. Zudem ist auf den Acceptance Certificates jeweils handschriftlich Folgendes vermerkt: «Diese Kopie entspricht dem Original»; bei diesem Vermerk befindet sich überdies die Unterschrift der Beschuldigten. In den Dokumenten bestätigen die jeweiligen Vertragspartner in englischer Sprache im Wesentlichen, dass sie die im Schreiben genannte Schmiedepresse erhalten bzw. akzeptiert haben («[…] we hereby confirm that: the delivery has taken place in full conformity with the Contract; the above machinery has been duly received and installed at the Importer's premises […]. The Importer has accepted the machine»).
SK.2020.57
d) Bestätigung Q. zur Auftragsbestätigung
Hierbei handelt es sich um insgesamt drei Dokumente, welche in der Kopf- bzw. Fusszeile jeweils das Logo bzw. die Kontaktangaben der Q. enthalten. Die Dokumente enthalten jeweils eine Unterschrift einer nicht namentlich genannten Person. In den Dokumenten wird in italienischer und deutscher Sprache jeweils im Wesentlichen auf eine Auftragsbestätigung Bezug genommen und diesbezüglich bestätigt, dass diese im Beisein der unterzeichnenden Person durch eine einzelunterschriftsberechtigte Person des jeweiligen Vertragspartners unterschrieben worden ist.
e) Zahlungseingangsbestätigung
Hierbei handelt es sich um ein Dokument, welches in der Kopf- bzw. Fusszeile das Logo bzw. die Kontaktangaben der Q. enthält. Das Dokument ist an die G. adressiert und im Namen der Q. durch eine nicht namentlich genannte Person unterschrieben. Im Dokument wird der Adressatin in italienischer Sprache mitgeteilt, dass die Einzahlung des Vertragspartners DDD29. AB in der Höhe von EUR 2'500'000.– auf ihr Konto überwiesen wird («Con la presente Vi informiamo che trasferiamo sul Vostro conto la caparra confirmatoria ricevuta da DDD29 per il contratto in essere, di euro 2,500,000.00»).
f) Saldobestätigung Vertragspartner
Hierbei handelt es sich um insgesamt vier Dokumente, welche in der Kopfzeile das Logo sowie die Kontaktdaten der Q. enthalten. Die Dokumente sind jeweils an einen der Vertragspartner adressiert. Sie sind jeweils im Namen des adressierten Vertragspartners von einer nicht namentlich genannten Person unterschrieben. In den Dokumenten bestätigen die jeweiligen Vertragspartner in englischer bzw. italienischer Sprache, dass per 31. Dezember 2009 ihnen gegenüber eine Schuld in einer im Dokument genannten Höhe bestanden hat («We confirm that on the above indicated date, 31st December 2009 we were debtors for the amount of € […]»; «Confermiamo che alla data suindicata del 31 dicembre 2009 eravamo debitori per € […]»).
g) Bestellbestätigung Vertragspartner
Hierbei handelt es sich um insgesamt 14 Dokumente, welche in der Kopf- bzw. Fusszeile das Logo bzw. die Kontaktdaten der Q. enthalten. Die Dokumente sind im Namen des Vertragspartners von einer jeweils nicht namentlich genannten Person unterschrieben. Zudem ist auf den Dokumenten – mit zwei Ausnahmen (Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 151 und 153) – jeweils handschriftlich Folgen-SK.2020.57 des vermerkt: «Diese Kopie entspricht dem Original»; bei diesem Vermerk befindet sich überdies die Unterschrift der Beschuldigten. In den Dokumenten bestätigen die Vertragspartner jeweils in englischer Sprache im Wesentlichen die Bestellung der im Dokument genannten Schmiedepressen («Herewith we confirm our order […] for the following machine […]»).
h) Notarielle Unterschriftenbeglaubigung
Hierbei handelt es sich um insgesamt 11 Dokumente, auf welchen jeweils eine Unterschrift eines Geschäftsführers («Amministratore») sowie ein Stempel und die angebliche Unterschrift des Notars Dr. BBB. in UU. enthalten ist. Zudem ist auf zwei Dokumenten (Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 196 und 199) – jeweils mittels Stempel Folgendes vermerkt: «Diese Kopie entspricht dem Original»; bei diesem Vermerk befindet sich überdies die Unterschrift der Beschuldigten. In den Dokumenten wird jeweils in italienischer Sprache die Unterschrift des Geschäftsführers beglaubigt.
i) Forderungsabtretung
Hierbei handelt es sich um ein Dokument, welches in der Kopfzeile das Logo der Bank E. aufweist und im Namen der I. und der Q. durch eine jeweils nicht namentlich genannte Person unterschrieben ist. Im Dokument wird im Wesentlichen darüber informiert, dass die I. eine Forderung an die Bank E. abtritt und die Q. von dieser Abtretung Kenntnis nimmt.
3.4.2.2 Auskünfte der Vertragspartner
a) Gemäss den im Vorverfahren rechtshilfeweise eingeholten Auskünfte haben untenstehende Vertragspartner nach Vorlegung der untenstehenden Dokumente angegeben, dass die darauf in ihrem jeweiligen Namen angebrachten Unterschriften nicht ihnen zugeordnet werden können bzw. gefälscht seien:
Vertragspartner Auskunft (Vertreter/in | Datum) Dokument gem. E. 3.4.1, Ziff. BA 18.
DDD39. Verwaltungsratsmitglied […] vom 189, 190, 192 323-0971 11. Februar 2014
DDD20. Deputy General Manager […] vom 40, 42 319-0237 11. April 2014
DDD23. Vice President […] vom 11. April 53, 54, 85, 86, 93, 94, 95 319-0233 ff.
2014
DDD31. Chief Executive Officer […] vom 105, 106, 123, 124, 125, 126 321-0113 31. Januar 2014
DDD3. Geschäftsführer […] vom 20. März 2, 24, 38, 39, 115, 116, 155, 322-0276 f. 2014 156, 157
SK.2020.57
Vertragspartner Auskunft (Vertreter/in | Datum) Dokument gem. E. 3.4.1, Ziff. BA 18.
DDD18. Senior Managers […] vom 9. April 19, 110, 111 319-0239 f. 2014
DDD9. Vertreter […] vom 3. Februar 2014 17, 57, 58, 127, 128, 131, 132 320-0060 f.; -0165 f.
DDD21. Generaldirektor […] vom 43, 45, 152, 153, 154 322-0279 18. April 2014
DDD37. Verwaltungs- und Finanzverant- 181, 182, 183, 184 323-0993 wortliche […] vom 24. März 2014
DDD19. Geschäftsführerin […] vom 36, 37 323-0997
26. März 2014
DDD26. Leiterin Rechtsabteilung […] vom 77, 78 317-0039 21. März 2014
DDD34 Vertreter […] vom 27. November 137, 138 315-0061 f. 2013
DDD27. Einkaufsleiter […] vom 31. Oktober 81, 82 312-0055 2013
DDD2. Geschäftsführer […] vom 13. Mai 1, 9, 20, 34, 35, 61, 62, 75, 76, 323-1005 ff. 2014 133, 134
DDD36. Hauptbuchhalter und Prokurist […] 177, 178, 179, 180, 193, 194, 323-0979 vom 17. Februar 2014 195, 196
DDD24. Geschäftsführer […] vom 7. April 55, 56 325-0019
2014
DDD5. Geschäftsführer […] vom 19. Juni 11, 12, 22, 25, 33, 63, 129, 322-0288 f.; 2014 162, 163, 164 BA 12.019-
0033; -0035; -0041
DDD14. Ehemaliger Geschäftsführer […] 73, 74 326-0039 vom 9. April 2014
DDD10. Leiter des Rechnungswesens […] 27, 31, 108, 109, 117, 118 319-0228 ff. vom 9. April 2014
DDD12. Verwaltungsverantwortlicher […] 99, 100, 141, 142 323-0960
vom 20. März 2014
DDD4. Verwaltungsratspräsident […] vom 3, 96, 97, 98, 169, 170, 171, 323-1000 4. April 2014 172
DDD17. Geschäftsführendes Vorstandmit- 15, 18, 21, 26, 49, 50, 79, 80, 323-0388 ff.; glied […] vom 12. Februar 2014 119, 120, 143, 144 -0973 f.
DDD22. Ehemaliges Generaldirektionsmit- 147 314-0123 glied […] vom 20. Mai 2014
DDD15. Alleinverwalter […] vom 13. Februar 4, 149 323-0976 2014
SK.2020.57
Vertragspartner Auskunft (Vertreter/in | Datum) Dokument gem. E. 3.4.1, Ziff. BA 18.
DDD38. Verwaltungsdirektor […] vom 185, 186, 187, 188 323-1002 18. April 2014
DDD25. Prokuristin […] vom 12. März 2014 67, 68, 71, 72 324-0028
DDD6. Ehemaliger Generaldirektor der 8 309-0156 DDD6. Gruppe und Präsident deren Tochtergesellschaft […] vom 14. September 2012
DDD7. Betriebsleiter […] vom 20. Mai 2014 10, 59, 60, 101, 102, 139, 140, 322-0282 173, 174, 175, 176
DDD11. Vice President […] vom 9. April 29, 69, 70 319-0224 f. 2014
DDD16. Inhaber […] vom 22.04.2015 14 322-0206
DDD1. Rechtsbeistand Avvocato […] vom 197 BA.05.10419.02.2010; 0070; -0074 Amministratore Delegato […] vom 22. Februar 2010
DDD33. Teamleiter Einkauf […] vom 4. April 135, 136 318-0075 2014
DDD32. Verwaltungsratspräsident […] vom 121 323-0969
10. Februar 2014
b) Gemäss den im Vorverfahren rechtshilfeweise eingeholten Auskünften hat lediglich der folgende Vertragspartner nach Vorlegung des untenstehenden Dokuments angegeben, dass die darauf in seinem Namen angebrachte Unterschrift echt sei:
Vertragspartner Auskunft (Vertreter | Datum) Dokument gem. E. 3.4.1, Ziff. BA 18.
DDD6. Ehemaliger Generaldirektor der 7 309-0156 DDD6. Gruppe und Präsident deren Tochtergesellschaft […] vom 14. September 2012
c) Gemäss den im Vorverfahren rechtshilfeweise eingeholten Auskünften haben folgende Vertragspartner, welche nicht in Bezug auf alle ihnen vorgelegten Dokumente Angaben über die Echtheit der sich darauf befindenden Unterschrift gemacht hatten, zusammengefasst folgende Auskunft über ihre Geschäftsbeziehungen zur G., I. und Q. gegeben:
SK.2020.57
Vertragspartner Auskunft (Vertreter/in | Datum) Inhalt der Auskunft BA 18.
DDD39. Verwaltungsratsmitglied […] vom Keine Geschäftsbeziehungen 323-0971 11. Februar 2014 zur G. und I. Lediglich Geschäftsbeziehungen zur Q.
DDD31. Chief Executive Officer […] vom Keine Geschäftsbeziehungen 321-0113 31. Januar 2014 zur G., I. und Q.
DDD13. Finanzchefs […] vom 20. August Keine Geschäftsbeziehungen 310-0046 2012 zur G., I. und Q.
DDD28. Vertreterin […], v.d. […], vom Keine Geschäftsbeziehungen 313-0631 18. Dezember 2014 zur G., I. und Q.
DDD30. Vertreter […] vom 14. März 2014 Keine Geschäftsbeziehungen 321-0115; zur G., I. und Q. -0120
DDD5. Geschäftsführer […] vom 19. Juni Keine Geschäftsbeziehungen 322-0287 f. 2014 zur G. Geschäftsbeziehungen zur I. und Q. ab 2002.
DDD12. Verwaltungsverantwortlicher […] Keine Geschäftsbeziehungen 323-0959 vom 20. März 2014 zur G. und I. Geschäftsbeziehungen zur Q. ab dem Jahr
2009.
DDD22. Ehemaliges Generaldirektionsmit- Keine Geschäftsbeziehungen 314-0122 f. glied […] vom 20. Mai 2014 zur G., I. und Q.
DDD8. Geschäftsführer […] vom 17. April Keine Geschäftsbeziehungen 323-0984 2014 zur G., I. und Q.
DDD15. Alleinverwalter […] vom 13. Februar Keine Geschäftsbeziehungen 323-0976 2014 zur G. und I. Geschäftsbeziehungen zur Q. ab dem Jahr
2003.
DDD29. Vertreter […] vom 20. August 2012 Keine Geschäftsbeziehungen 310-0048
zur G., I. und Q.
DDD6. Ehemaliger Verwaltungs- und Fi- Geschäftsbeziehungen zur I. im 309-0143; nanzdirektor der DDD6. Gruppe […] Rahmen des Kaufs einer 6300- -0155 f. und ehemaliger Generaldirektor der Tonnen-Presse im Jahr 2004. DDD6. Gruppe und Präsident deren Keine Angaben über Ge-Tochtergesellschaft […] vom schäftsbeziehungen zur G. und 14. September 2012 Q.
DDD11. Vice President […] vom 9. April Keine Geschäftsbeziehungen 319-0223
2014 zur G., I. und Q.
DDD35. Vertreterin […] vom 7. Mai 2014 Keine Geschäftsbeziehungen 314-0106 zur G. und I. Geschäftsbezie-
hungen lediglich zur Q. im Jahr
2006.
SK.2020.57
3.4.2.3 Gutachterliche Feststellungen
Die Untersuchung der Unterschriften von J. auf ihre Echtheit ergab gemäss Gutachten des Sachverständigen CCC., Forensisches Institut Zürich, vom 20. Januar 2012 (BA 11.202.002-0241) und 28. Mai 2014 (BA 11.202.003-0164) Folgendes:
a) Die jeweiligen Unterschriften auf den Dokumenten gemäss E. 3.4.1, Ziff. 41, 44, 47, 71, 73, 81, 92, 135, 173, 181, 185 sind mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch bzw. gefälscht.
b) Es bestehen Anhaltspunkte, dass die jeweiligen Unterschriften auf den Dokumenten gemäss E. 3.4.1, Ziff. 40, 43, 46, 169, 177 falsch bzw. gefälscht sind.
3.4.2.4 Geldflussanalyse
Die FFA hat gestützt auf die durch die Bundesanwaltschaft im In- und Ausland edierten Buchhaltungsunterlagen und Bankunterlagen die ein- und ausgehenden Geldflüsse im Betrag ab 1'000.– (unabhängig der Währung) der G., I. und Q. und der übrigen Tochtergesellschaften für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2010 (BA 11.104-0008 ff.; -0159 Fn. 699) analysiert (hierzu unten lit. a). Im Besonderen hat die FFA analysiert, welche Zahlungen von den angeblichen, vorliegend relevanten Vertragspartnern auf die Konten der G., I. und Q. eingegangen sind (hierzu unten lit. b bis d).
a) Allgemeine Feststellungen
In allgemeiner Hinsicht seien über die Bankverbindungen der G. und I. zusammengefasst folgende Beträge (jeweils gerundet und umgerechnet in EUR gemäss dem durchschnittlichen Wechselkurs zwischen 2002 und 2009 von CHF/EUR 0.6474 bzw. CHF/USD 0.8081 [gemäss www.oanda.com]) an untenstehende Personen zu- bzw. abgeflossen (FFA-Bericht II., Teil I, S. 159):
Konsolidierter Mittelfluss Mittelzufluss Mittelabfluss
absolut in % absolut in % in % zum totalen Mittelzufluss
Finanzierung C. (inkl. Ver- 280'295’973 73.8 % 193’250’145 49.7 % 50.9 % sicherungen)
Weitere Finanzierungen 2’0845’995 5.5 % 13'176’348 3.4 % 3.5 %
Maschinengeschäfte 6’530’514 1.7 % 13'887’400 3.6 % 3.7 %
Dritte 164’740 0.04 % 9’598’983 2.5 % 2.5 %
Beschuldigte A. 1'061’785 0.3 % 20’178’424 5.2 % 5.3 %
SK.2020.57
L. 2’066’564 0.5 % 8’188’605 2.1 % 2.2 %
Gesellschaften der Unter- 9’014’787 2.4 % 15’257’504 3.9 % 4.0 % nehmens-Gruppe (ohne I., G., Q.)
Betriebsaufwand 1’639’606 0.4 % 32’167’868 8.3 % 8.5 %
Nahestehende Personen 129’480 0.03 % 2’754’766 0.7 % 0.7 %
Q. 58’175‘849 15.3 % 80’712’730 20.7 % 21.2 %
Total 379’925’295 100 % 389’172’773 100 %
b) Zahlungen der Vertragspartner an die G.
Gemäss Ausführungen im FFA-Bericht II. seien gestützt auf die edierten Bankunterlagen (vgl. TPF 510.068 ff.) überhaupt keine Zahlungen irgendeines Vertragspartners auf die Konten der G. eingegangen, d.h. keine Zahlungen der folgenden Vertragspartner: DDD39., DDD20., DDD23., DDD31., DDD3., DDD18., DDD13., DDD9., DDD21., DDD28., DDD37., DDD19., DDD26., DDD34, DDD27., DDD2., DDD36., DDD30., DDD24., DDD5., DDD14., DDD10., DDD12., DDD4., DDD17., DDD22., DDD8., DDD15., DDD38., DDD29., DDD25., DDD6., DDD7., DDD11., DDD35., DDD33., DDD16., DDD32. (siehe FFA-Bericht II., Teil III-V, jeweils Untertitel «Mittelfluss: Zahlungen [des Vertragspartners]»).
c) Zahlungen der Vertragspartner an die I.
Gemäss Ausführungen im FFA-Bericht II. seien gestützt auf die edierten Bankunterlagen (vgl. TPF 510.068 ff.) keine Zahlungen der folgenden Vertragspartner auf die Konten der I. eingegangen: DDD39., DDD20., DDD23., DDD31., DDD3., DDD18., DDD13., DDD9., DDD21., DDD28., DDD37., DDD19., DDD26., DDD34, DDD27., DDD2., DDD36., DDD30., DDD24., DDD14., DDD10., DDD12., DDD4., DDD17., DDD22., DDD8., DDD15., DDD38., DDD29., DDD25., DDD7., DDD11., DDD35., DDD33., DDD16., DDD32. (siehe FFA-Bericht II., Teil III-V, jeweils Untertitel «Mittelfluss: Zahlungen [des Vertragspartners]»).
Es seien jedoch Zahlungen der folgenden Vertragspartner auf die Konten der I. erfolgt:
Vertragspartner Gesamtbetrag Zeitraum der Zahlungen BA
DDD5. EUR 1’109’650 2003 – 2006 11.104-0189 mit Hinweis auf die jeweiligen Kontoauszüge in Fn. 811.
DDD6. EUR 1’665’000 März 2005 11.104-1057 mit Hinweis auf den Kontoauszug in
Fn. 984.
SK.2020.57
d) Zahlungen der Vertragspartner an die Q.
Gemäss Ausführungen im FFA-Bericht II. seien gestützt auf die edierten Bankunterlagen (vgl. TPF 510.068 ff.) und die edierten Buchhaltungsunterlagen (BA B11.104.004-0013 bis 0029) keine Zahlungen der folgenden Vertragspartner auf die Konten der Q. eingegangen: DDD20., DDD23., DDD31., DDD13., DDD21., DDD28., DDD37., DDD19., DDD26., DDD34, DDD27., DDD36., DDD30., DDD24., DDD5., DDD14., DDD10., DDD4., DDD22., DDD8., DDD38., DDD29., DDD25., DDD6., DDD7., DDD11., DDD33., DDD32. (siehe FFA-Bericht II., Teil II, S. 18-33; Teil III-V, insbesondere jeweils Untertitel «Mittelfluss: Zahlungen [des Vertragspartners]»).
Es seien jedoch Zahlungen der folgenden Vertragspartner auf die Konten der Q. erfolgt:
Vertragspartner Gesamtbetrag Zeitraum der Zahlungen vgl. BA
DDD39. EUR 308'469.70 2005 – 2009 11.104-0570 mit Hinweis auf die jeweiligen Konto-
auszüge in Fn. 725.
DDD3. EUR 6'365’00.– 2004 – 2008 11.104-0716 ff. mit Hinweis auf die jeweiligen Kontoauszüge in Fn. 181; 184.
DDD18. EUR 3'149'476.– 2005 11.104-0907 ff. mit Hinweis
auf die jeweiligen Kontoauszüge in Fn. 190; 191; 193; 196; 197; 198; 202;
203; 207; 208; 212; 213.
DDD9. EUR 4'107'794.– 2007 – 2009 11.104-0866 ff. mit Hinweis auf die jeweiligen Konto-
auszüge in Fn. 962; 965; 968; 973; 977; 978; 979.
DDD2. EUR 4’698’324.– 2004 – 2011 11.104-0490 ff. mit Hinweis auf die jeweiligen Kontoauszüge in Fn. 280; 290;
299; 312.
DDD12. EUR 375.– 2009 11.104-0633 mit Hinweis auf den Kontoauszug in
Fn. 1036.
DDD17. EUR 7’585’500.– 2005 – 2009 11.104-0558 ff. mit Hinweis
auf die jeweiligen Kontoauszüge in Fn. 675; 679; 683; 688; 692.
SK.2020.57
DDD15. EUR 2'196.– 2008 11.104-0615 mit Hinweis
auf den Kontoauszug in Fn. 943.
DDD16. EUR 30'000.– Oktober/November 2004 11.104-0812 mit Hinweis auf Kontoauszüge in Fn. 696.
DDD35. EUR 271’981.– 2006 11.104-1006 f. mit Hinweis auf die jeweiligen Kontoauszüge in Fn. 722.
3.4.2.5 Aussagen Beschuldigte
Die Beschuldigte stritt den Anklagevorwurf im Vor- und Hauptverfahren durchwegs ab. Sie habe keine Dokumente gefälscht oder Dritte mit Fälschungen beauftragt und habe auch keine Kenntnis von angeblichen Scheingeschäften (BA 13.001-0028 Z. 16; -0082 Z. 378; -0119 Z. 637 ff.; -0132 ff.; -0228 ff.; -0241 Z. 26 ff.; -0967 f.; TPF 731.017 f.). Allgemein zu den ihr zur Last gelegten Dokumenten und den sich darauf befindenden Unterschriften gab sie im Vorverfahren Folgendes an: Grundsätzlich seien alle Dokumente von der C. vordiktiert gewesen und der I. auf neutralem Papier zugesendet worden. Anschliessend hätten die «Damen dort, die gerade zuständig waren» den Text auf entsprechendem Papier der I. oder Q. abgetippt (BA 13.001-1084 Z. 3 ff.).
Konkretere Angaben machte sie in Bezug auf Auftragsbestätigungen, Acceptance Certficates und Notifikationsschreiben: Die Auftragsbestätigungen seien als Ersatz für eigentliche Kaufverträge mit den Vertragspartnern erstellt worden. Zu Beginn des Vorverfahrens gab sie an, dass die Auftragsbestätigungen auf ihre Anweisungen durch SS. – teilweise auch RR. – erstellt worden seien. Anschliessend seien diese an die Q. bzw. J. übergeben worden, welcher die Unterschrift der Vertragspartner eingeholt habe und die unterschriebenen Auftragsbestätigungen an die I. retourniert habe (BA 13.001-0065 Z. 244/246 f.; -0098 Z. 496; -0141 ff.; -0226 f.; -0240 Z. 19 ff.). Später und auf Vorhalt dieser Aussagen erwiderte die Beschuldigte, SS. und RR. nicht ausdrücklich mit der Erstellung von Auftragsbestätigungen beauftragt zu haben. Hierbei habe es sich vielmehr um automatisierte Vorgänge gehandelt (BA 13.001-0980 f.). Es treffe aber zu, dass die Auftragsbestätigungen in der I. erstellt worden seien (BA 13.001-0684 Z. 27 ff.; 0981 Z. 1). Sie wisse nicht, was anschliessend mit den Auftragsbestätigungen passiert sei. Sie habe nie Originale gesehen und wisse nicht, wer die Auftragsbestätigungen unterschrieben habe (BA 13.001-0685 Z. 30 ff.; -0686 Z. 1 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie Kopien der Auftragsbestätigungen erhalten. Auf diesen Kopien habe sie anschliessend Folgendes vermerkt: «Diese Kopie entspricht dem Original» (BA 13.001-0684 Z. 30 ff.). Bei der Unterschrift SK.2020.57 der Auftragsbestätigungen sei sie nie anwesend gewesen. Den Vermerk habe sie auf den ihr vorgelegten Kopien auf Anweisungen der C. bzw. B. angebracht, da dies gemäss dessen Aussagen banküblich gewesen sei (BA 13.01-0686 Z. 23 ff.; -0687 Z. ff.; -0698 Z. 3 ff.). Ob die Kopien tatsächlich mit dem Original übereinstimmten, habe sie nicht kontrolliert. Allgemein habe sie keine inhaltliche Kontrolle der Auftragsbestätigungen vorgenommen (BA 13.001-0970 Z. 6 ff.; -1082 Z. 22 ff.). Ähnliche Ausführungen machte die Beschuldigte hinsichtlich der ihr vorgehaltenen Acceptance Certificates: Auch hiervon sollen ihr Kopien vorgelegt worden sein, auf welchen sie den Vermerk «Diese Kopie entspricht dem Original» angebracht habe. Wer die Dokumente erstellt und unterschrieben habe, wisse sie nicht (BA 13.001-1084 Z. 28 ff.; -1096 Z. 21 ff.; -1104 Z. 24 ff.). Auch die Notifikationsschreiben seien jeweils bei der I. erstellt und anschliessend an die Q. gesendet worden. Die Q. habe jeweils die Unterschrift der Vertragspartner eingeholt und die Notifikationsschreiben an die I. retourniert. Anschliessend seien diese an die C. gesendet worden (BA 13.001-0060 Z. 230; 0065 Z. 243). An der Hauptverhandlung wiederholte sie ihre im Vorverfahren gemachten Aussagen im Wesentlichen (TPF 731.021 ff.).
3.4.2.6 Aussagen L.
L. machte in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Beschuldigte keine relevanten Aussagen, sondern machte vielmehr von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA 13.006-0044 f.).
3.4.2.7 Aussagen JJ.
JJ. war im Zeitraum von 1994 bis 2004 einziger Verwaltungsrat der I. und im Zeitraum von 2003 bis 2009 einziger Verwaltungsrat der G. (vgl. E. 2.1.1 f.). Hinsichtlich seiner Tätigkeit kann auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 2.3.3.2a).
Konkrete Angaben zu den vorliegend relevanten Dokumenten aus seiner Verwaltungsratstätigkeit bis im Jahr 2004 konnte er im Vorverfahren lediglich in Bezug auf Notifikationsschreiben machen. Diese seien durch das Sekretariat der Beschuldigten erstellt und an ihn weitergeleitet worden. Danach habe er die Notifikationsschreiben im Namen der I. unterschrieben, er könne sich aber nicht mehr an die einzelnen Notifikationsschreiben erinnern. Nach der Unterschrift habe er die Schreiben der Beschuldigten gegeben. Wer die Dokumente zur Unterschrift an die Vertragspartner weitergeleitet habe, wisse er nicht. Im Zeitpunkt als er die Notifikationsschreiben unterschrieben habe, seien die Unterschriften der Vertragspartner noch nicht vorhanden gewesen (BA 12.007-0219 ff.; -0287 ff.).
SK.2020.57
3.4.2.8 Aussagen KK.
KK. war im Zeitraum von 2004 bis 2009 einziger Verwaltungsrat der I. und ab 2009 einziger Verwaltungsrat der G. (vgl. E. 2.1.1 f.). Hinsichtlich seiner Tätigkeit innerhalb der I. kann auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 2.3.3.2b).
Konkrete Angaben zu den vorliegend relevanten Dokumenten konnte er im Vorverfahren lediglich in Bezug auf Notifikationsschreiben machen. Hierzu führte er im Vorverfahren aus, diese jeweils im Namen der I. unterschrieben zu haben, da auch sein Vorgänger JJ. dies getan habe. Die Notifikationsschreiben habe er jeweils entweder von SS. oder RR. erhalten. Im Zeitpunkt als er die Notifikationsschreiben unterschrieben habe, seien die Unterschriften der Vertragspartner noch nicht darauf angebracht gewesen. Was danach mit den Notifikationsschreiben passiert sei, wisse er nicht (BA 12.003-0102; -0214 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab KK. in allgemeiner Hinsicht an, dass sicherlich die Beschuldigte und noch weitere Mitarbeiter Zugriff auf die Auftragsbestätigungen und die Notifikationsschreiben gehabt hätten (TPF 761.009 f.). Er selbst habe – ausser der Unterschreibung der Notifikationsschreiben und Finanzierungsverträge – keine Aufgaben im Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Dokumenten innegehabt (TPF 761.008 f.).
3.4.2.9 Aussagen PP.
PP. war im Zeitraum von 2009 bis 2010 einziger Verwaltungsrat der I. (vgl. E. 2.1.2). Hinsichtlich seiner Tätigkeit innerhalb der I. kann auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 2.3.3.2c). Zu den vorliegend relevanten Dokumenten machte PP. im Vorverfahren keine wesentlichen Aussagen.
3.4.2.10 Aussagen RR.
RR. war Assistentin der Beschuldigten (vgl. E. 2.3.3.2e). Allgemein zu den vorliegend relevanten Dokumenten gab RR. im Vorverfahren Folgendes an: Die Dokumente im Zusammenhang mit der Finanzierung durch die C. seien lediglich durch sie und SS. erstellt worden (BA 12.002-0162 Z. 11 ff.). Konkretere Angaben machte RR. in Bezug auf Auftragsbestätigungen und Notifikationsschreiben. Erstere habe sie jeweils zusammen mit SS. für die C. im Auftrag der Beschuldigten erstellt (BA 12.002-0041 f.; -0123). Die Vorlage für diese Auftragsbestätigungen habe sie von der Q. erhalten und zusammen mit J. entworfen (BA 12.0020124). Nach der Erstellung der Auftragsbestätigungen habe sie diese jeweils der Beschuldigten übergeben. In diesem Zeitpunkt seien die Auftragsbestätigungen noch nicht unterschrieben gewesen (BA 12.002-0125 Z. 12 ff.). Wer die Dokumente unterschrieben habe, wisse sie nicht. Die Beschuldigte habe ihr diesbezüglich nur jeweils gesagt, dass die Auftragsbestätigungen bei J. zur Unterschrift SK.2020.57 seien (BA 12.002-0041 f.; -0123). Zu einem späteren Zeitpunkt seien Kopien der durch J. und den jeweiligen Vertragspartner unterschriebenen Auftragsbestätigungen an sie retourniert worden. In Bezug auf die Notifikationsschreiben gab RR. an, diese zusammen mit SS. im Auftrag der C. bzw. B. erstellt zu haben (BA 12.002-0111 f.). Diese Notifikationsschreiben seien ihr jeweils von der C. bzw. B. zugesendet worden. Sie habe die Dokumente dann auf Papier mit dem Logo der I. ausgedruckt und anschliessend KK. zur Unterschrift gegeben (BA 12.002-0113). Nachdem KK. die Notifikationsschreiben unterschrieben habe, seien diese an die C. gesendet worden. Wie die Unterschriften der Vertragspartner auf die Dokumente gekommen seien, wisse sie nicht (BA 12.002-0114 f.).
Anlässlich der Hauptverhandlung gab RR. zu Protokoll, dass die Auftragsbestätigungen und Notifikationsschreiben durch SS. vorbereitet und erstellt worden seien; die Auftragsbestätigungen teilweise auch durch sie selbst (TPF 762.006/008). Wie die Unterschriften von J. und den Käufern der Schmiedepressen auf die Dokumente gekommen sei, wisse sie nicht (TPF 762.006 ff.).
3.4.2.11 Aussagen SS.
SS. hat die Assistenz der Geschäftsleitung, RR., unterstützt (vgl. E. 2.3.3.2f). In dieser Funktion habe sie u.a. Briefe für die Beschuldigte geschrieben und sei in Kontakt zu den Banken und Versicherungen gestanden (BA 12.004-0029 Z. 28 ff.).
Konkrete Angaben machte SS. in Bezug auf Auftragsbestätigungen und Notifikationsschreiben. Erstere habe sie im Auftrag der Beschuldigten auf Q.-Papier geschrieben (BA 12.004-0032 Z. 17 ff.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe auch RR. Auftragsbestätigungen erstellt. Auf Vorhalt einer Auftragsbestätigung vom 2. Oktober 2007 führte SS. aus, dass zu dieser Zeit ausser ihr niemand anderes Auftragsbestätigungen erstellt habe; ausser ausnahmsweise RR., falls sie selbst nicht anwesend gewesen sei (BA 12.004-0033). Nach Erstellung der Auftragsbestätigungen habe sie diese der Beschuldigten weitergegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Beschuldigte die von J. und den Vertragspartnern unterschriebenen Auftragsbestätigungen an sie retourniert. Sie habe nie gesehen, wie die Auftragsbestätigungen unterschrieben worden seien (BA 12.004-0032 Z. 17 ff.; 0127 f.). Kopien der unterschriebenen Auftragsbestätigungen seien anschliessend an die Bank gesendet worden. Auf diesen Kopien sei jeweils der Vermerk «Diese Kopie entspricht dem Original» sowie ein I.-Stempel angebracht worden. In diesem Zeitpunkt seien die Auftragsbestätigungen bereits durch J. und die jeweiligen Vertragspartner unterschrieben gewesen (BA 12.004-0037 Z. 2 ff.). In SK.2020.57 Bezug auf Notifikationsschreiben gab SS. lediglich an, solche Dokumente zusammen mit RR. im Auftrag der Beschuldigten erstellt zu haben (BA 12.0040121 ff.).
3.4.2.12 Aussagen J.
J. war im anklagerelevanten Zeitraum Geschäftsführer der Q. (vgl. E. 2.1.3). In Bezug auf seine Aussagen zum Tätigkeitsbereich der Q. und seiner Stellung kann auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 2.3.3.2d).
Hinsichtlich der vorliegend relevanten Dokumente gab er im Vorverfahren an, dass es sich bei sämtlichen im vorliegenden Strafverfahren interessierenden Auftragsbestätigungen um Fälschungen handle, indem unter anderem sowohl seine Unterschrift als auch die Unterschrift der Vertragspartner gefälscht worden seien. Er wisse nicht, wer diese Unterschriften gefälscht habe (BA 13.004-0377 Z. 20 f./32). Die in den Dokumenten erwähnten Gesellschaften hätten sodann teilweise auch weder zur I. noch zur Q. Geschäftsbeziehungen gepflegt (BA 13.004-0422 Z. 28 ff./-0423 Z. 1 f.; -0432 Z. 3 ff.; -0432 Z. 24 f.; -0433 Z. 2 ff.). Im Vorverfahren präzisierte J. in Bezug auf einzelne ihm vorgehaltene Auftragsbestätigungen, Notifikationsschreiben und Acceptance Certificates, dass die darauf enthaltenen Unterschriften gefälscht seien (vgl. BA 13.004-0430 Z. 8 f.; -0430 Z. 25 f.; -0431 Z. 5; -0421 Z. 1 ff.; -0431 Z. 23 [betreffend Auftragsbestätigungen gemäss E. 3.4.1, Ziff. 34, 61, 75, 89, 133]; BA 13.004-0425 Z. 39 f.; -0430 Z. 12 bzw. -0430 Z. 32; -0431 Z. 12 f.; -0421 Z. 28; -0422 Z. 5 f.; -0426 Z. 25 ff.; -0427 Z. 10 ff.; -0431 Z. 25 f. [betreffend Notifikationsschreiben gemäss E. 3.4.1, Ziff. 35, 62, 76, 84, 88, 109, 118, 134]; BA 13.004-0410 Z. 37 ff.; 0413 Z. 17 ff.; -0415 Z. 25 ff.; -0417 Z. 2 ff.; 0418 Z. 32 ff.; -0424 Z. 6 ff.; -0425 Z. 34 f. [betreffend Acceptance Certificates gemäss E. 3.4.1, Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 27, 31]). Auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung gab er an, dass sämtliche Auftragsbestätigungen, die er gesehen habe, gefälscht seien; er wisse aber nicht, wer diese gefälscht habe (TPF 763.008).
3.4.2.13 Aussagen Beschuldigter B.
B. gab im Vorverfahren an, er sei als Vizedirektor der C. angestellt worden und sei schliesslich zum stellvertretenden Direktor aufgestiegen. In diesen Funktionen habe er bis zu seiner fristlosen Kündigung Mitte März 2010 sich mit der Handelsfinanzierung, d.h. mit dem Ankauf von Forderungen aus Exportgeschäften, befasst (BA 13.005-0043 ff.). Er habe in diesen Funktionen insbesondere seit 2001 die Geschäfte der I. betreut (BA 13.005-0057; -0059). Während der Geschäftsbeziehung sei die Beschuldigte seine einzige Ansprechperson innerhalb der I. gewesen (BA 13.005-0057).
SK.2020.57
Befragt zur Geschäftsbeziehung zwischen der C. und der I. gab B. im Vorverfahren zusammengefasst Folgendes an: Die C. habe für die I. den Einkauf von Schmiedepressen und deren Auffrischung und Transport vorfinanziert (BA 13.005-0062 f.). Er habe mit der Beschuldigten seit 2001 über Jahre hinweg in guten Treuen Geschäfte gemacht. Es sei für ihn ein riesiger Schock gewesen, als er erfahren habe, dass es betrügerische Geschäfte gewesen seien. Er habe immer an die Echtheit der Geschäfte geglaubt (BA 13.005-0047; -0057; -0081; 0252). Die Finanzierungsgeschäfte seien während der Geschäftsbeziehung im Wesentlichen gleich abgelaufen: Es habe für jedes zu finanzierende Geschäft einen separaten Vertrag gegeben (BA 13.005-0060; -0068; detailliert in Bezug auf die Finanzierungsverträge vgl. E. 4.4.1). Insbesondere hätte die I. für jedes Geschäft die gleichen Dokumente einreichen müssen (BA 13.005-0061). Vorab habe er die Zusage der Kreditversicherung erhalten, dass das Geschäft gedeckt sei (BA 13.005-0061). Anschliessend seien ihm unter anderem die vorliegend relevanten Auftragsbestätigungen (BA 13.005-0061; -0160) und Notifikationsschreiben (BA 13.005-0160; -0168) zugestellt worden. Ab dem Jahr 2009 seien jeweils auch zusätzlich Bestätigungen der Vertragspartner verlangt worden (BA 13.005-0266 f.). Konkretere Angaben zu den vorliegend relevanten Dokumenten konnte er im Vorverfahren nicht machen (BA 13.005-0161 f.; -0177 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte B. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (TPF 732.001 ff.).
3.4.2.14 Aussagen Zeuge Dr. BBB.
Dr. BBB. ist Notar in UU. Im Vorverfahren machte er geltend, dass sämtliche Unterschriftenbeglaubigungen, d.h. die Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 147, 161, 168, 172, 176, 180, 184, 188, 192, 186 – mit Ausnahme des Dokuments Ziff. 199, zu welchem er nicht befragt worden ist – gefälscht seien (BA 12.041-0053 Z. 32 ff.; -0054 Z. 6 ff.; -0054 Z. 27 ff.; -0055 Z. 36 ff.;-0055 Z. 15 ff.; -0056 Z. 16 ff.; -0057 Z. 10 ff.; -0057 Z. 31 ff.; -0058 Z. 12 ff.;-0056 Z. 25 ff.). Hierzu präzisierte er zusammengefasst, dass der Inhalt dieser Beglaubigungen – insbesondere die darin verwendeten Begriffe bzw. Wortreihenfolge – nicht mit dem Inhalt seiner echten Beglaubigungen übereinstimmen würde (BA 12.041-0054 Z. 9 ff./33 ff.).
3.4.3 Zu den einzelnen Tatbestandselementen
3.4.3.1 Urkundencharakter
Die der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Herstellung unechter Urkunden zur Last gelegten Dokumenten liegen bei den Akten. Diese sind im Rahmen der Urkundenfälschung i.e.S. aus nachfolgenden Gründen allesamt als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren: Die nötige Beweiseignung und
SK.2020.57
Beweisbestimmung ergibt sich direkt aus dem Inhalt der jeweiligen Dokumente (vgl. E. 3.4.2.1), sind diese doch dazu geeignet und bestimmt, Tatsachen im Zusammenhang mit den Geschäften der I. und Q. bzw. den diesen zugrundeliegenden Finanzierungen durch die C. und die Bank E. zu beweisen; namentlich die Bestellung, die Lieferung, den Empfang und die Bezahlung von Schmiedepressen durch die Vertragspartner (Auftragsbestätigung, Acceptance Certificate, Bestätigung Q. zur Auftragsbestätigung, Zahlungseingangsbestätigung, Saldobestätigung Vertragspartner, Bestellbestätigung Vertragspartner, notarielle Unterschriftenbeglaubigung) sowie die Abtretung der aus diesen Geschäften entstandenen Forderung an die C. und die Bank E. (Notifikationsschreiben, Forderungsabtretung). Ob es sich bei den Dokumenten um Kopien oder Originale handelt ist im Übrigen nicht massgebend, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Kopien Urkundenqualität zukommt (BGE 120 IV 179 E. 1c/aa).
3.4.3.2 Unechtheit der Urkunden
Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen angeblichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. E. 3.3). Um bestimmen zu können, ob die der Beschuldigten zur Last gelegten Urkunden unecht sind, ist demnach zu prüfen, wer erkennbarer Aussteller der Urkunden ist, und ob die Urkunden nicht vom erkennbaren Aussteller erstellt worden sind. Hierbei ist zwischen den unterschiedlichen, vorliegend relevanten, Dokument-Typen zu differenzieren.
a) Auftragsbestätigungen
aa) In Bezug auf die 68 Auftragsbestätigungen erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschriften im Namen des jeweiligen (angeblichen) Vertragspartners sowie die Unterschriften von J. bzw. der Stempel im Namen der Q. gefälscht seien.
bb) Aus den Dokumenten ergibt sich Folgendes: Angebliche Ausstellerin der Auftragsbestätigungen ist einerseits die Q., was sich aus dem Briefkopf und dem jeweils auf den Dokumenten angebrachten Firmenstempel der Q. ergibt. Unabhängig davon, dass die Dokumente auf Briefpapier der Q. gedruckt sind, gelten andererseits auch die jeweiligen (angeblichen) Vertragspartner als angebliche Aussteller der Auftragsbestätigungen. Dies ergibt sich daraus, dass der jeweilige (angebliche) Vertragspartner durch das Anbringen einer Unterschrift in seinem Namen zu erkennen gibt, dass er dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angebot in Bezug auf den Kauf und die Lieferung der Schmiedepresse zustimmt. Es liegt demnach dem Anschein nach eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung zwischen dem jeweiligen (angeblichen) Vertragspartner und der SK.2020.57 I. bzw. der Q. vor (Art. 1 Abs. 1 OR). Insofern handelt es sich bei den Dokumenten nicht lediglich um einseitige Bestätigungen, sondern – wie die Beschuldigte selbst ausführte (vgl. E. 2.2.3) – um Verträge zum Kauf bzw. Verkauf von Schmiedepressen. Somit sind die in den Auftragsbestätigungen enthaltenen Erklärungen auch dem jeweiligen (angeblichen) Vertragspartner zuzurechnen.
cc) Hinsichtlich des wirklichen Ausstellers ist Folgendes festzuhalten: Die jeweiligen Vertragspartner machten anlässlich der im Vorverfahren eingeholten Auskünfte in Bezug auf 57 der insgesamt 68 Auftragsbestätigungen ausdrücklich geltend, dass die sich darauf befindenden Unterschriften resp. Firmenstempel gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft Auskünfte von insgesamt 30 Vertragspartnern (konkret Auskünfte der DDD39., DDD20., DDD23., DDD31., DDD3., DDD18., DDD9., DDD21., DDD37., DDD19., DDD26., DDD34, DDD27., DDD2., DDD36., DDD24., DDD5., DDD14., DDD10., DDD12., DDD4., DDD17., DDD15., DDD38., DDD25., DDD7., DDD11., DDD1., DDD33., DDD32.). In Bezug auf die übrigen 11 Auftragsbestätigungen konnten die jeweiligen Vertragspartner keine Auskünfte hinsichtlich der Echtheit der darauf in ihrem Namen angebrachten Unterschriften machen oder sie wurden hierzu nicht explizit befragt. 6 der jeweiligen Vertragspartner (DDD13., DDD28., DDD30., DDD22., DDD8., DDD29.) gaben allerdings ausdrücklich an, keine Geschäftsbeziehungen zur G., I. und Q. gepflegt zu haben (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft insgesamt weitere 10 Auftragsbestätigungen (konkret die Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 46, 51, 65, 83, 87, 89, 90, 103, 112, 145). Das Gericht geht bereits gestützt auf diese unabhängig voneinander erfolgten und für das Gericht glaubhaften Aussagen von insgesamt 36 befragten Vertragspartner davon aus, dass die auf insgesamt 67 Auftragsbestätigungen angebrachten Unterschriften im Namen der Vertragspartner gefälscht sind. Dies stimmt sodann auch mit der Auswertung der eingeholten Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen überein: Von insgesamt 27 der vorgenannten
36 Vertragspartnern sind keine Zahlungen an die Q. – welche gemäss Aussagen der Beschuldigten alle Kundenzahlungen erhalten haben soll (vgl. E. 2.2.3) – erfolgt und verbucht worden (DDD20., DDD23., DDD31., DDD13., DDD21., DDD28., DDD37., DDD19., DDD26., DDD34, DDD27., DDD36., DDD30., DDD24., DDD5., DDD14., DDD10., DDD4., DDD22., DDD8., DDD38., DDD29., DDD25., DDD7., DDD11., DDD33., DDD32.; vgl. E. 3.4.2.4d). Dass nicht bekannt ist, ob Zahlungen der DDD1. erfolgten bzw. dass Zahlungen der übrigen 8 Vertragspartner an die Q. erfolgt sind, ändert daran nichts, stehen die Zahlungen – wie sich aus den bezahlten Beträgen, dem Zeitpunkt der Zahlung sowie den von den Vertragspartnern eingereichten Unterlagen ergibt – doch nicht im Zusammenhang mit den in den Auftragsbestätigungen erwähnten Schmiedepresse-Käufen (siehe BA 11.104-0570 [betreffend DDD39.]; -0716 ff. [betreffend DDD3.]; -0907 ff. [betreffend DDD18.]; -0866 ff. [betreffend DDD9.]; -0490 ff. [betreffend DDD2.]; -0633 [betreffend DDD12.]; -0558 ff. [betreffend SK.2020.57 DDD17.]; -0615 [betreffend DDD15.]). Im Übrigen sind – mit Ausnahme der DDD5., die Zahlungen an die I. geleistet hat – auch keine Zahlungen an die anderen in das operative Geschäft involvierten Gesellschaften, d.h. an die G. und die I., erfolgt (vgl. E. 3.4.2.4b/c).
In der Folge ist lediglich noch näher auf die verbleibende Auftragsbestätigung einzugehen, zu welcher sich der angebliche Vertragspartner nicht geäussert hat, konkret auf die Auftragsbestätigung vom 17. April 2009 (BA B15.102.109-00047, Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 158). Diese betrifft ein Geschäft zwischen der Q. und der DDD35. betreffend eine 8'000 Tonnen Presse zum Preis von EUR 5,4 Millionen. Die zuständige Vertreterin der DDD35., EEE., gab am 7. Mai 2014 an, dass die DDD35. keine Geschäftsbeziehungen zur I. und G. gepflegt habe. Überdies gab sie an, dass zur Q. lediglich eine Geschäftsbeziehung im Jahr 2006 bestanden habe, wofür sie entsprechende Unterlagen (Auftragsbestätigung und Rechnung) einreichte; für das Jahr 2009 konnten keine entsprechenden Unterlagen erhältlich gemacht werden (BA 18.314-0106 ff.). Diese Aussagen decken sich sodann mit der Analyse der Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen, wonach lediglich im Jahr 2006 Zahlungen der DDD35. auf die Konten der Q. erfolgten (vgl. E. 3.4.2.4d). Im Übrigen gingen auch keine Zahlungen der DDD35. an die G. und die I. ein. Da die DDD35. keine Unterlagen für ein allfälliges Geschäft im Jahr 2009 einreichen konnte und überdies keine Zahlung ab dem Jahr 2009 bei der in das operative Geschäft involvierten Gesellschaften einging, ist für das Gericht erstellt, dass das in der Auftragsbestätigung vom 17. April 2009 erwähnte Geschäft zwischen der Q. und der DDD35. nicht stattgefunden hat und die im Namen der DDD35. angebrachte Unterschrift folglich gefälscht ist.
dd) Nach dem Gesagten bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass sämtliche auf den Auftragsbestätigungen im Namen der jeweiligen Vertragspartner angebrachten Unterschriften resp. Firmenstempel gefälscht sind. Der wirkliche Aussteller der Auftragsbestätigungen stimmt somit nicht mit dem erkennbaren Aussteller überein. Sämtliche 68 Auftragsbestätigungen sind daher als unechte Urkunden zu qualifizieren. Ob darüber hinaus auch die Unterschrift von J. – wie die Bundesanwaltschaft geltend macht – gefälscht ist, kann offenbleiben. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.4.3.3, 3.6), kann der Beschuldigten lediglich der Gebrauch, nicht aber die Herstellung der unechten Urkunden nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist nicht massgebend, ob diese eine oder zwei gefälschte Unterschriften aufweisen, wirkt sich die Anzahl gefälschter Unterschriften beim Gebrauch unechter Urkunden doch weder auf die Strafbarkeit noch das Verschulden der Beschuldigten aus.
SK.2020.57
b) Notifikationsschreiben
aa) In Bezug auf die 64 Notifikationsschreiben erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschriften im Namen des jeweiligen (angeblichen) Vertragspartners gefälscht seien.
bb) Aus den Dokumenten ergibt sich Folgendes: Angebliche Ausstellerin der Auftragsbestätigungen ist einerseits die I., was sich aus dem Briefpapier und der jeweils auf den Dokumenten angebrachten Signatur der I. ergibt. Darüber hinaus gelten aber auch die jeweiligen (angeblichen) Vertragspartner als angebliche Aussteller der Notifikationsschreiben. Die jeweils neben der Signatur der I. angebrachte Unterschriften sind zwar nicht explizit in deren Namen angebracht. Die Notifikationsschreiben sind allerdings jeweils an die (angeblichen) Vertragspartner adressiert und fordern diese auf, die Abtretung der Forderung an die C. zu bestätigen und zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Unterschrift wird diese Bestätigung und Kenntnisnahme durch die (angeblichen) Vertragspartner zum Ausdruck gebracht, wodurch diese Erklärung ihnen zurechenbar wird.
cc) Hinsichtlich des wirklichen Ausstellers ist Folgendes festzuhalten: Die jeweiligen Vertragspartner machten anlässlich der im Vorverfahren eingeholten Auskünfte in Bezug auf 49 der insgesamt 64 Notifikationsschreiben ausdrücklich geltend, dass die sich darauf befindenden Unterschriften resp. Firmenstempel gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft Auskünfte von insgesamt 26 Vertragspartnern (konkret Auskünfte der DDD39., DDD20., DDD23., DDD31., DDD3., DDD18., DDD9., DDD21., DDD37., DDD19., DDD26., DDD34, DDD27., DDD2., DDD36., DDD24., DDD14., DDD10., DDD12., DDD4., DDD17., DDD38., DDD25., DDD7., DDD11., DDD33.). In Bezug auf die übrigen 15 Notifikationsschreiben konnten die jeweiligen Vertragspartner keine Auskünfte hinsichtlich der Echtheit der darauf in ihrem Namen angebrachten Unterschriften machen oder sie wurden hierzu nicht explizit befragt. 5 der jeweiligen Vertragspartner (DDD13., DDD28., DDD30., DDD22., DDD29.) gaben allerdings ausdrücklich an, keine Geschäftsbeziehungen zur G., I. und Q. gepflegt zu haben (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft insgesamt weitere 8 Notifikationsschreiben (konkret die Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 48, 52, 66, 84, 88, 91, 104, 148). Das Gericht geht bereits gestützt auf diese unabhängig voneinander erfolgten und für das Gericht glaubhaften Aussagen von insgesamt 31 befragten Vertragspartner davon aus, dass die auf insgesamt 57 Notifikationsschreiben angebrachten Unterschriften im Namen der Vertragspartner gefälscht sind. Dies stimmt sodann auch mit der Auswertung der eingeholten Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen überein: Von insgesamt 24 der vorgenannten 31 Vertragspartnern sind keine Zahlungen an die Q. – welche gemäss Aussagen der Beschuldigten alle Kundenzahlungen erhalten haben soll (vgl. E. 2.2.3) – erfolgt und verbucht worden (DDD20., SK.2020.57 DDD23., DDD31., DDD13., DDD21., DDD28., DDD37., DDD19., DDD34., DDD26., DDD27., DDD36., DDD30., DDD24., DDD14., DDD10., DDD4., DDD22., DDD38., DDD29., DDD25., DDD7., DDD11., DDD33.; vgl. E. 3.4.2.4d). Dass Zahlungen der übrigen 7 Vertragspartner an die Q. erfolgt sind, ändert daran nichts, stehen die Zahlungen – wie sich aus den bezahlten Beträgen, dem Zeitpunkt der Zahlung sowie den von den Vertragspartnern eingereichten Unterlagen ergibt – doch nicht im Zusammenhang mit den in den Notifikationsschreiben erwähnten Schmiedepresse-Käufen (siehe BA 11.104-0570 [betreffend DDD39.]; -0716 ff. [betreffend DDD3.]; -0907 ff. [betreffend DDD18.]; -0866 ff. [betreffend DDD9.]; -0490 ff. [betreffend DDD2.]; -0633 [betreffend DDD12.]; -0558 ff. [betreffend DDD17.]). Im Übrigen sind von diesen Vertragspartnern auch keine Zahlungen an die anderen in das operative Geschäft involvierten Gesellschaften, d.h. an die G. und die I., erfolgt (vgl. E. 3.4.2.4b/c).
In Bezug auf die verbleibenden 7 Notifikationsschreiben, zu welchen sich die angeblichen Vertragspartner nicht konkret geäussert haben (konkret die Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 64, 113, 122, 130, 150, 159, 165), ist zu erwähnen, dass sich diese inhaltlich jeweils auf ein in einer gefälschten Auftragsbestätigung festgehaltenes Geschäft zwischen der Q. und einem Vertragspartner beziehen. Insofern kann auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.4.3.2a). Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Unterschriften auf den Notifikationsschreiben gefälscht sind; ist doch nicht ersichtlich wieso der jeweilige Vertragspartner die Abtretung einer Forderung aus einem nicht zustande gekommenen bzw. nicht existenten Kaufvertrag zur Kenntnis nehmen sollte. Folglich hat das Gericht auch in Bezug auf diese 7 Notifikationsschreiben keine Zweifel, dass die im Namen der Vertragspartner angebrachten Unterschriften gefälscht sind. Dies stimmt für die Unterschriften im Namen der DDD8. und DDD32. (Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 113 und 122) sodann auch mit der Analyse des Geldflusses überein, wonach von diesen Vertragspartnern keine Zahlungen an die Q., I. und G. eingegangen sind (vgl. E. 3.4.2.4). In Bezug auf die Unterschriften im Namen der DDD5. (Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 130 und 165) ergibt sich im Übrigen auch bereits aus dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Forensischen Institutes Zürich, dass die entsprechenden Unterschriften von FFF. im Namen der DDD5. gefälscht sind (vgl. E. 3.4.2.3).
dd) Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass sämtliche auf den Notifikationsschreiben im Namen der jeweiligen Vertragspartner angebrachten Unterschriften resp. Firmenstempel gefälscht sind. Der wirkliche Aussteller der Auftragsbestätigungen stimmt somit nicht mit dem erkennbaren Aussteller überein. Sämtliche 64 Notifikationsschreiben sind daher unechte Urkunden.
SK.2020.57
c) Acceptance Certificates
aa) In Bezug auf die 33 Acceptance Certificates erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschriften im Namen des jeweiligen (angeblichen) Vertragspartners sowie die Unterschriften von J. resp. der Firmenstempel der Q. gefälscht seien.
bb) Aus den Dokumenten ergibt sich Folgendes: Angeblicher Aussteller der Acceptance Certificates sind die jeweiligen (angeblichen) Vertragspartner. Die Dokumente sind zwar auf Briefpapier der I. gedruckt und enthalten deren Kontaktdaten. Aufgrund des Inhalts ergibt sich jedoch, dass die jeweiligen (angeblichen) Vertragspartner mit den Acceptance Certificates dem Anschein nach die Lieferung bzw. den Erhalt der jeweiligen Schmiedepresse bestätigen. Die Dokumente sind sodann auch im Namen des jeweiligen (angeblichen) Vertragspartners unterschrieben, wodurch diese Erklärung ihm zurechenbar wird.
cc) Hinsichtlich des wirklichen Ausstellers ist Folgendes festzuhalten: Die jeweiligen Vertragspartner machten anlässlich der im Vorverfahren eingeholten Auskünfte in Bezug auf 24 der insgesamt 33 Acceptance Certificates ausdrücklich geltend, dass die sich darauf befindenden Unterschriften resp. Firmenstempel gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft Auskünfte von insgesamt 13 Vertragspartnern (konkret Auskünfte der DDD3., DDD18., DDD9., DDD2., DDD5., DDD10., DDD4., DDD17., DDD15., DDD6., DDD7., DDD11., DDD16.). In Bezug auf die übrigen 12 Acceptance Certificates konnten die jeweiligen Vertragspartner keine Auskünfte hinsichtlich der Echtheit der darauf in ihrem Namen angebrachten Unterschriften machen oder sie wurden hierzu nicht explizit befragt. Einer der jeweiligen Vertragspartner (DDD13.) gab allerdings ausdrücklich an, keine Geschäftsbeziehungen zur G., I. und Q. gepflegt zu haben (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft ein weiteres Acceptance Certificate (konkret das Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 40). Das Gericht geht bereits gestützt auf diese unabhängig voneinander erfolgten und für das Gericht glaubhaften Aussagen von insgesamt
14 befragten Vertragspartner davon aus, dass die auf insgesamt 25 Acceptance Certificates angebrachten Unterschriften im Namen der Vertragspartner gefälscht sind. Dies stimmt sodann auch mit der Auswertung der eingeholten Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen überein: Von insgesamt 7 der vorgenannten 14 Vertragspartnern sind keine Zahlungen an die Q. – welche gemäss Aussagen der Beschuldigten alle Kundenzahlungen erhalten haben soll (vgl. E. 2.2.3) – erfolgt und verbucht worden (DDD13., DDD5., DDD10., DDD4., DDD6., DDD7., DDD11.). Dass Zahlungen der übrigen 7 Vertragspartner an die Q. erfolgt sind, ändert daran nichts, stehen die Zahlungen – wie sich aus den bezahlten Beträgen, dem Zeitpunkt der Zahlung sowie den von den Vertragspartnern eingereichten Unterlagen ergibt – doch nicht im Zusammenhang mit den in SK.2020.57 den Acceptance Certificates erwähnten Schmiedepresse-Käufen (siehe BA 11.104-0716 ff. [betreffend DDD3.];-0907 ff. [betreffend DDD18.]; -0866 ff. [betreffend DDD9.];-0490 ff. [betreffend DDD2.]; -0558 ff. [betreffend DDD17.]; 0615 [betreffend DDD15.]; -0812 [betreffend DDD16.]; -1006 f. [betreffend DDD35.]). Im Übrigen sind – mit Ausnahme der DDD5. und der DDD6., die Zahlungen an die I. geleistet haben – auch keine Zahlungen an die anderen in das operative Geschäft involvierten Gesellschaften, d.h. an die G. und I., erfolgt (vgl. E. 3.4.2.4b/c).
In Bezug auf die verbleibenden 8 Acceptance Certificates (konkret die Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 5, 6, 7, 13, 16, 23, 28, 30) ist Folgendes festzuhalten: Die jeweiligen Vertragspartner haben sich zwar nicht zu den darauf enthaltenen Unterschriften geäussert bzw. wurden hierzu nicht befragt. Allerdings wurden sie zu den dazugehörigen, inhaltlich den Kauf derselben Schmiedepresse betreffenden Auftragsbestätigungen und mehrheitlich auch zu den Notifikationsschreiben befragt. Dabei gaben sie – mit einer Ausnahme – an, dass die auf diesen Dokumenten angebrachten Unterschriften gefälscht seien (BA 18.3220267 f. [betreffend Auftragsbestätigung und Notifikationsschreiben zum Dokument Ziff. 5]; BA 12.019-0031 f. [betreffend Auftragsbestätigung und Notifikationsschreiben zum Dokument Ziff. 6]; BA 18.323-0983 ff. [betreffend Auftragsbestätigung und Notifikationsschreiben zum Dokument Ziff. 13], -0389/0973 [betreffend Auftragsbestätigung zum Dokument Ziff. 16], -0960 [betreffend Auftragsbestätigung zum Dokument Ziff. 23]; -0976 [betreffend Auftragsbestätigung und Notifikationsschreiben zum Dokument Ziff. 28]; -0960 [betreffend Auftragsbestätigung zum Dokument Ziff. 30]). Daraus lässt sich schliessen, dass die zeitlich nachfolgenden und sich auf die vorgenannten, gefälschten Dokumente abstützenden Acceptance Certificates auch gefälscht sein müssen.
Lediglich in Bezug auf das Acceptance Certificate vom 30. März 2005 gemäss E. 3.4.1, Ziff. 7, ist aufgrund der Aussage des ehemaligen Vertreters der DDD6. (vgl. E. 3.4.2.2) sowie der Zahlung an die I. (vgl. E. 3.4.2.4) zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass dieses Dokument tatsächlich im Namen der DDD6. durch deren Vertreter unterschrieben worden ist. Hingegen gab J. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung ausdrücklich an, die in seinem bzw. im Namen der Q. darauf angebrachte Unterschrift sei gefälscht (TPF 763.008 f.). Dies deckt sich damit, dass das Acceptance Certificate Bezug auf einen Vertrag vom 21. Januar 2004 zwischen der DDD6. und der Q. nimmt; ein solcher Vertrag aber nicht existiert. Vielmehr wurde die zum Acceptance Certificate dazugehörige Auftragsbestätigung vom 21. Januar 2004 – in Abweichung zu allen anderen Fällen – gerade nicht im Namen der Q., sondern der I. unterschrieben und sie nimmt auch sonst nicht auf die Q. Bezug (BA B15.102.15-00079 f.). Überdies erfolgte von der DDD6. nie eine Zahlung an SK.2020.57 die Q. (vgl. E. 3.4.2.4d). Die Unterschrift von J. erfolgte schliesslich im Namen der «Q. Srl», obwohl diese damals schon in die «Q. SpA» umgewandelt war (vgl. E. 2.1.3). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Q. bzw. J. am Verkauf an die DDD6. beteiligt gewesen sein soll und folglich auch nicht, wieso J. im Namen der – bereits in die «Q. SpA» umgewandelte – «Q. Srl» ein Acceptance Certificate hätte unterschreiben sollen. Selbst wenn dieser Verkauf tatsächlich stattgefunden hätte, ist aufgrund des Gesagten für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass jedenfalls die Unterschrift von J. im Namen der «Q. Srl» auf dem genannten Acceptance Certificate gefälscht ist.
dd) Nach dem Gesagten bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die im Namen der jeweiligen Vertragspartner angebrachten 32 Unterschriften bzw. Stempel sowie (in Bezug auf das Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 7) die Unterschrift von J. im Namen der Q. gefälscht sind. Der wirkliche Aussteller dieser Dokumente stimmt somit nicht mit dem erkennbaren Aussteller überein. Folglich sind sämtliche Acceptance Certificates unechte Urkunden. Ob auch bei den übrigen Acceptance Certificates die Unterschrift von J. im Namen der Q. gefälscht ist, kann offenbleiben (vgl. E. 3.4.3.2a/dd).
d) Bestätigungen Q. zur Auftragsbestätigung
In Bezug auf die drei Bestätigungen der Q. erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschriften von J. im Namen der Q. gefälscht seien. Die gutachterliche Untersuchung der auf diesen Dokumenten angebrachten Unterschriften hat ergeben, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch bzw. gefälscht sind (vgl. E. 3.4.2.3a). Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die drei Dokumente beziehen sich überdies inhaltlich auf gefälschte Auftragsbestätigungen und Notifikationsschreiben (vgl. vorne lit. a und b [Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 40, 42, 43, 45, 46, 48]), sodass bereits sachlogisch auch die nachfolgenden Dokumente gefälscht sein müssen. Schliesslich bestätigte auch J. anlässlich der Hauptverhandlung, dass seine Unterschrift auf den Dokumenten gefälscht sei (TPF 763.009). Für das Gericht ist deshalb zweifelsfrei erstellt, dass die auf den vorgenannten drei Dokumenten angebrachten Unterschriften von J. im Namen der Q. gefälscht sind. Der wirkliche Aussteller stimmt somit nicht mit dem erkennbaren Aussteller überein. Die Dokumente sind als unechte Urkunden zu qualifizieren.
e) Zahlungseingangsbestätigung
In Bezug auf die Zahlungseingangsbestätigung kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. vorne lit. d): Auch die darauf angebrachte Unterschrift von J. im Na-
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men der Q. ist gemäss Gutachten gefälscht. Überdies bezieht sich die Zahlungseingangsbestätigung inhaltlich auf gefälschte Dokumente (vgl. vorne lit. a und b [Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 90, 91]). Schliesslich bestätigte J. anlässlich der Hauptverhandlung, dass seine Unterschrift auf dem Dokument gefälscht sei (TPF 763.009). Für das Gericht ist deshalb erstellt, dass die Unterschrift von J. im Namen der Q. gefälscht ist. Die Zahlungseingangsbestätigung ist somit als unechte Urkunde zu qualifizieren.
f) Saldobestätigungen Vertragspartner
aa) In Bezug auf die vier Saldobestätigungen erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschriften im Namen des jeweiligen (angeblichen) Vertragspartners gefälscht seien.
bb) Aus den Dokumenten ergibt sich Folgendes: Die Vertragspartner können – unabhängig davon, ob diese auf Papier der Q. gedruckt sind – als angebliche Aussteller der Saldobestätigungen qualifiziert werden, sind diese doch in deren Namen unterschrieben. Dadurch werden die darin festgehaltenen Erklärungen den Vertragspartnern zurechenbar.
cc) Hinsichtlich des wirklichen Ausstellers ist Folgendes festzuhalten: Die jeweiligen Vertragspartner machten anlässlich der im Vorverfahren eingeholten Auskünfte in Bezug auf zwei der vier Dokumente ausdrücklich geltend, dass die sich darauf befindenden Unterschriften oder Stempel in ihrem Namen gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft die Auskünfte der Vertragspartner DDD23. und DDD4. Der Vertragspartner DDD31. gab an, keine Beziehungen zur G., I. und Q. gepflegt zu haben (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft eine weitere Saldobestätigung (das Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 76). Die verbleibende Saldobestätigung, hinsichtlich welcher sich der Vertragspartner DDD8. nicht geäussert hat, bezieht sich inhaltlich – wie die übrigen drei Saldobestätigungen – auf gefälschte Auftragsbestätigungen und Notifikationsschreiben (vgl. vorne lit. a und b [Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 93, 94, 96, 97, 105, 106, 112, 113]). Das Gericht geht bereits gestützt auf diesen Umstand davon aus, dass auch die Unterschriften auf den Saldobestätigungen im Namen der jeweiligen fiktiven Vertragspartner gefälscht sind. Dies stimmt sodann auch mit der Auswertung der eingeholten Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen überein: Von den vorgenannten vier Vertragspartnern sind keine Zahlungen an die Q. erfolgt und verbucht worden. Überdies sind auch keine Zahlungen an die I. und G. erfolgt.
dd) Nach dem Gesagten bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Unterschriften auf den vier Saldobestätigungen im Namen der jeweiligen Vertragspartner gefälscht sind. Der wirkliche Aussteller der Auftragsbestätigungen stimmt
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somit nicht mit dem erkennbaren Aussteller überein. Die vier Saldobestätigungen sind unechte Urkunden.
g) Bestellbestätigungen Vertragspartner
aa) In Bezug auf die 14 Bestellbestätigungen erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschriften im Namen des jeweiligen Vertragspartners gefälscht seien.
bb) Aus den Dokumenten ergibt sich Folgendes: Die Vertragspartner können – unabhängig davon, ob diese auf Papier der Q. gedruckt sind – als angebliche Aussteller der Dokumente qualifiziert werden, sind diese doch in deren Namen unterschrieben. Dadurch werden die darin festgehaltenen Erklärungen den Vertragspartnern zurechenbar.
cc) Hinsichtlich des wirklichen Ausstellers ist Folgendes festzuhalten: Die jeweiligen Vertragspartner machten anlässlich der im Vorverfahren eingeholten Auskünfte in Bezug auf 8 der 14 Dokumente ausdrücklich geltend, dass die sich darauf befindenden Unterschriften resp. Firmenstempel gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft Auskünfte von insgesamt 7 Vertragspartner (DDD3., DDD21., DDD37., DDD36., DDD4., DDD38., DDD7.). Der Vertragspartner DDD22. gab überdies an, keine Beziehungen zur G., I. und Q. gepflegt zu haben (vgl. E. 3.4.2.2); dies betrifft ein weiteres Dokument (konkret das Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 146). Die verbleibenden 5 Dokumente, hinsichtlich welcher sich die Vertragspartner (DDD39., DDD5., DDD15., DDD35.) nicht geäussert haben, beziehen sich inhaltlich – wie die übrigen Dokumente – auf gefälschte Auftragsbestätigungen und Notifikationsschreiben (vgl. vorne lit. a und b [Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 149, 150, 158, 159, 162 bis 165, 189, 190]). Das Gericht geht bereits gestützt auf diese Umstände davon aus, dass die Unterschriften im Namen der jeweiligen Vertragspartner gefälscht sind. Dies stimmt sodann auch mit der Auswertung der eingeholten Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen überein: Von insgesamt 8 der vorgenannten 12 Vertragspartnern sind keine Zahlungen an die Q. – welche gemäss Aussagen der Beschuldigten alle Kundenzahlungen erhalten haben soll (vgl. E. 2.2.3) – erfolgt und verbucht worden (DDD21., DDD37., DDD36., DDD5., DDD4., DDD22., DDD38., DDD7.). Dass Zahlungen der übrigen vier Vertragspartner an die Q. erfolgt sind, ändert daran nichts, stehen die Zahlungen – wie sich aus den bezahlten Beträgen, dem Zeitpunkt der Zahlung sowie den von den Vertragspartnern eingereichten Unterlagen ergibt – doch nicht im Zusammenhang mit den in den Acceptance Certificates erwähnten Schmiedepresse-Käufen (siehe BA 11.104-0570 [betreffend DDD39.]; -0716 ff. [betreffend DDD3.]; -0615 [betreffend DDD15.]; -1006 f.
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[betreffend DDD35.]). Im Übrigen sind – mit Ausnahme der DDD5., die Zahlungen an die I. geleistet hat – auch keine Zahlungen an die anderen in das operative Geschäft involvierten Gesellschaften, d.h. an die G. und I., erfolgt (vgl. E. 3.4.2.4b/c).
dd) Nach dem Gesagten hat das Gericht keine Zweifel, dass die Unterschriften auf den 14 Dokumenten im Namen der jeweiligen Vertragspartner gefälscht sind. Der wirkliche Aussteller der Dokumente stimmt somit nicht mit dem erkennbaren Aussteller überein. Sämtliche Bestellbestätigungen sind unechte Urkunden.
h) Notarielle Unterschriftenbeglaubigungen
In Bezug auf die 11 notariellen Unterschriftenbeglaubigungen erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschrift im Namen des Notars bzw. die Beurkundung als solches gefälscht sei. Der Notar Dr. BBB., in dessen Namen die Dokumente unterschrieben sind, gab auf Vorhalt der Dokumente an, dass davon 10 Dokumente gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.14). Das Gericht geht bereits gestützt auf die Aussagen der Urkundsperson davon aus, dass die in deren Namen angebrachten Unterschriften gefälscht sind und die Urkunden folglich unecht sind. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die verbleibende Unterschriftenbeglaubigung (Dokument gemäss E. 3.4.1, Ziff. 199), zu welcher der Notar nicht befragt worden ist. Dieses Dokument entspricht in seinem Aufbau und Sprachgebrauch den gefälschten Dokumenten. Überdies steht es – wie auch die anderen Dokumente – im Zusammenhang mit einer gefälschten Auftragsbestätigung (vgl. vorne lit. a [Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 145, 158, 162-164, 169, 173, 177, 181, 185, 189, 193, 197]). Aus diesen Gründen ist für das Gericht erstellt, dass die darauf enthaltenen Unterschriften gefälscht und die Urkunden somit unecht sind.
Der von der Beschuldigten vorgebrachte Einwand, J. und der Notar Dr. BBB. hätten sich vor der Einvernahme des Letzteren abgesprochen (TPF 731.024), ändert daran nichts. Zwar ist aufgrund der Aussagen der beiden erstellt, dass sie vor der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft in Kontakt standen als J. erfahren hat, dass Dr. BBB. zur Zeugeneinvernahme eingeladen worden ist (BA 12.041-0060; TPF 763.015 f.). Beide streiten aber ab, sich inhaltlich abgesprochen zu haben (BA 12.041-0060; TPF 763.015 f.). Dies erscheint aus nachfolgenden Gründen glaubhaft: Bereits am 6. September 2013 – und somit rund 1.5 Jahre vor seiner Einladung zur Zeugeneinvernahme vom 20. Februar 2015 (BA 12.041-0001) – reichte Dr. BBB. wegen einzelner der vorgenannten gefälschten Beglaubigungen Strafanzeige in Italien ein (BA 12.041-0064). In Übereinstimmung mit den darin gemachten Ausführungen, erklärte er anlässlich der Zeugen-SK.2020.57 einvernahme im Vorverfahren ausführlich und in nachvollziehbarer Weise, weshalb seine Unterschriften auf den vorliegend relevanten Dokumenten gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.14). Sodann gab er transparent an, dass er vor der Einvernahme mit J. in Kontakt stand, obwohl hierfür keine Beweise vorlagen (BA 12.041-0060). Schliesslich ist zu erwähnen, dass es sich bei ihm um eine italienische Urkundsperson handelt, welche auf die Wahrheitspflicht sowie die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht worden ist (BA 12.041-0047 f.). Mithin bestehen an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel. Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte für eine Absprache zwischen Dr. BBB. und J. oder andere Gründe vor, welche dessen Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen würden.
i) Forderungsabtretung
In Bezug auf die Forderungsabtretung erhebt die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, dass die Unterschrift von J. im Namen der Q. gefälscht sei. J. bestätigte im Hauptverfahren, dass diese Unterschrift gefälscht sei (TPF 763.009 f.). Das Dokument bezieht sich inhaltlich sodann auf eine gefälschte Auftragsbestätigung (vgl. vorne lit. a [Dokumente gemäss E. 3.4.1, Ziff. 197]). Daraus ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass die Unterschrift von J. im Namen der Q. gefälscht sein muss und das Dokument somit unecht ist.
3.4.3.3 Tathandlung
a) Nachdem erstellt worden ist, dass es sich bei sämtlichen in der Anklage umschriebenen Dokumenten um unechte Urkunden handelt, ist festzustellen, wer diese hergestellt hat. Die Bundesanwaltschaft erhebt den Vorwurf, die Beschuldigte habe diese entweder selbst oder durch ihre «bloss als Werkzeuge und im arbeitsteiligen Zusammenwirken nur für Teilaufgaben handelnden Mitarbeiter der I.» hergestellt. Sie wirft ihr somit in rechtlicher Hinsicht vor, die Urkunden entweder in unmittelbarer oder in mittelbarer Täterschaft hergestellt zu haben.
b) Hinsichtlich der Herstellung der unechten Urkunden in unmittelbarer Täterschaft ist Folgendes festzuhalten: Es bestehen keinerlei sachlichen Beweismittel, welche es erlauben würden, die Urheberschaft für die gefälschten Urkunden der Beschuldigten zuzurechnen. Zudem hat keiner der einvernommenen Personen gesehen, dass die Beschuldigte die Urkunden gefälscht hat (vgl. E. 3.4.2.6 ff.). Schliesslich ergibt sich gestützt auf die im Vor- und Hauptverfahren gemachten und im Grundsatz übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen, dass innerhalb der G. Gruppe, namentlich der I. und der Q., mehrere Personen Zugriff auf die gefälschten Urkunden hatten (vgl. E. 3.4.2.5 ff.). Es trifft zwar zu, dass auch die Beschuldigte mit den Dokumenten Kontakt gehabt hatte.
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JJ. und SS. führten diesbezüglich aus (vgl. E. 3.4.2.7; 3.4.2.11), sie habe die Dokumente von den einzelnen Mitarbeitenden nach Vollendung eines Arbeitsschrittes bzw. gemäss eigenen Aussagen auch von der Q. (vgl. E. 3.4.2.5) entgegengenommen und weitergegeben. Auch wenn dies zutreffen würde, lässt sich der Beschuldigten gestützt darauf nicht nachweisen, dass sie die gefälschten Unterschriften bzw. Stempel auf den jeweiligen Dokumenten angebracht hat. Dass sie die Schnittstelle zwischen Assistenz der Geschäftsleitung und Verwaltungsrat der I. einerseits sowie zwischen der I. und der Q. andererseits koordiniert haben soll, ist vielmehr typisch für ihre Stellung als Geschäftsführerin. Demnach kann der Beschuldigten weder allgemein in Bezug auf die verschiedenen Arten von Urkunden noch in Bezug auf eine einzelne Urkunde rechtsgenügend nachgewiesen werden, diese eigenhändig, d.h. unmittelbar gefälscht oder verfälscht zu haben.
c) In Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfene mittelbare Täterschaft ist Folgendes festzuhalten: Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, die unechten Urkunden – wenn nicht selbst – jedenfalls durch RR. und SS. hergestellt zu haben (siehe Anklageschrift S. 17 f.). Weitere Mitarbeiter der I. erwähnt die Anklageschrift in diesem Zusammenhang nicht. Es ist somit vorab in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob die Beschuldigte die unechten Urkunden durch RR. oder SS. hat erstellen lassen. Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen (den sog. Tatmittler) als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 138 IV 70 E. 1.4; 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der mittelbare Täter nutzt dabei entweder intellektuelle Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Urteile des Bundesgerichts 1C_592/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.4; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5; je mit Hinweisen).
RR. und SS. gaben unter anderem an, dass sie – jedenfalls teilweise – die vorliegenden Dokumente auf Q.-Papier vorbereitet hätten, wobei jedenfalls RR. darauf auch bereits den Q.-Stempel angebracht habe. Allerdings gaben beide auch übereinstimmend an, nie eine der gefälschten Unterschriften auf den Dokumenten angebracht zu haben. Vielmehr hätten sie die Dokumente nach deren (vorbereitenden) Erstellung weitergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieben zurückerhalten (vgl. E. 3.4.2.10 f.). Daraus folgt, dass es sich bei den Dokumenten im Zeitpunkt der Handlungen von RR. und SS. lediglich um zunächst intern verwendete Entwürfe handelte. Den Dokumenten kam als Entwürfe im Zeitpunkt der Handlungen von RR. und SS. folglich noch keine Urkundenqua-SK.2020.57 lität zu, waren diese doch nicht unterschrieben – und somit unfertig – und vermochten sie in diesem Zustand auch nicht in den Rechtsverkehr zu gelangen. Die in diesem Vorbereitungsstadium vorgenommenen Handlungen von RR. und SS. stellen folglich auch in objektiver Hinsicht keine Urkundenfälschung dar, weshalb es diesbezüglich an einer der Beschuldigten zurechenbaren strafbaren Handlung fehlt. Im Übrigen ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von RR. und SS. in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt, dass RR. und SS. (im Auftrag der Beschuldigten) gefälschte Unterschriften auf den Dokumenten angebracht haben. Vielmehr ist unklar, wer diese Urkunden konkret gefälscht hat. Eine Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft kann der Beschuldigten demnach weder nachgewiesen noch zugerechnet werden.
3.4.4 Ergebnis
3.4.4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche der Beschuldigten im Rahmen der Urkundenfälschung i.e.S. vorgeworfenen Dokumente als Urkunden zu qualifizieren sind. Für das Gericht ist nach dem Gesagten überdies zweifelsfrei erstellt, dass die darauf angebrachten Unterschriften bzw. Stempel gefälscht sind und es sich bei den der Beschuldigten vorgeworfenen 199 Dokumenten somit um unechte Urkunden handelt. Deshalb und mangels anderer Vertragsunterlagen, welche die Echtheit der in diesen Urkunden verkörperten Verkäufe von Schmiedepressen nachweisen könnten, ist auch erstellt, dass die entsprechenden Schmiedepresse-Verkäufe nie stattgefunden haben. Allerdings kann der Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden und auch nicht im Rahmen der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden, die vorgenannten unechten Urkunden hergestellt zu haben. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.6), ist die Beschuldigte allerdings des Gebrauchs dieser unechten Urkunden schuldig zu sprechen, was den gleichen angeklagten Sachverhalt und Tatbestand betrifft, weshalb kein Freispruch zu erfolgen hat.
3.4.4.2 Die vom Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten (angeblich) von J. stammenden Handnotizen, auf welchen u.a. die Namen von 6 von insgesamt rund 50 angeblichen Käufern von Schmiedepressen (DDD23., DDD3., DDD28., DDD2., DDD17., DDD35.) aufgeführt sind (vgl. E. 1.7; TPF 763.032/034), ändern im Übrigen nichts an der Unechtheit der Urkunden. Diese Handnotizen weisen weder ein Datum noch sonst einen Bezug zu einem der in den vorgenannten gefälschten Urkunden verkörperten Schmiedepresse-Verkäufe auf. Wie diese Notizen den Abschluss eines Kaufvertrages und somit die Echtheit der Urkunden beweisen sollen, ist nicht ersichtlich.
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3.5 Falschbeurkundung
3.5.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 2.1-2.2)
3.5.1.1 Im Anklagepunkt 2.1 wirft die Anklage der Beschuldigten vor, mehrere Dokumente inhaltlich gefälscht und dadurch unwahre Urkunden hergestellt zu haben. Dies wirft die Anklage ihr einerseits in Bezug auf einzelne Dokumente vor, welche gemäss vorgenannten Ausführungen bereits unecht sind. Auf diese ist nicht näher einzugehen, da der Tatbestand der Falschbeurkundung ausschliesslich echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden betrifft, sodass sich bei unechten Urkunden die Frage nach der Wahrheit der Urkunde gar nicht mehr stellt (BGE 138 IV 209 E. 5.3; 131 IV 125 E. 4.3). Da die Dokumente bereits unecht sind (vgl. E. 3.4.3.2) und die Beschuldigte, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.6), sich in Bezug auf diese Dokumente des Gebrauchs unechter Urkunden strafbar gemacht hat, ist nicht massgebend, ob diese unwahr sind.
Andererseits wirft die Anklage der Beschuldigten auch in Bezug auf untenstehende Dokumente, wegen welchen sie nicht der Urkundenfälschung i.e.S. und des Gebrauchs unechter Urkunden angeklagt worden ist, die Herstellung unwahrer Urkunden vor. Diese Dokumente soll sie nach der Fälschung zudem der C. zur Täuschung eingereicht haben.
Nr. Dokument Angeklagte Vertrags- Geschäft BA B15.102. Fälschung partner
1 Bestätigungsschreiben der I. an die Inhalt falsch DDD17. 34 36-00056 P. Versicherung vom 11.01.2017 über vollständige Zahlung der DDD17. vor Fälligkeit
2 Bestätigungsschreiben der I. an C. Inhalt falsch DDD24. 52 54-00096 vom 20.07.2007 über eingegangene Anzahlung der DDD24.
3 Bestätigungsschreiben der I. an C. Inhalt falsch DDD25. 58 60-00113 vom 20.07.2007 über eingegangene Anzahlung der DDD25.
4 Bestätigungsschreiben der I. an C. Inhalt falsch DDD11. 59 61-00095 vom 20.07.2007 über eingegangene Anzahlung der DDD11.
3.5.1.2 Im Anklagepunkt 2.2 wird der Beschuldigten vorgeworfen, als Einzelzeichnungsberechtigte und Geschäftsführerin der I. selbst oder durch ihre Mitarbeitenden die Buchhaltung bzw. die Jahresrechnungen der I. für die Jahre 2005 bis 2008 inhaltlich gefälscht zu haben, indem sie gegenüber ihren Angestellten oder den SK.2020.57 mit den Buchungen betrauten Personen falsche Angaben gemacht, darauf abgestimmte Weisungen erteilt und gefälschte bzw. inhaltlich falsche Listen und Belege für die Buchhaltungen geliefert habe (Anklageschrift S. 65 f.).
3.5.2 Tatsächliches
3.5.2.1 Die der Beschuldigten im Anklagepunkt 2.1 zur Last gelegten Dokumente (vgl. Dokumente gemäss E. 3.5.1.1, Ziff. 1 bis 4) liegen bei den Akten. Inhaltlich handelt es sich hierbei um einseitige Bestätigungen der I., wonach Zahlungen von Vertragspartnern im Zusammenhang mit Geschäften der I. eingegangen sein sollen. Die Dokumente sind im Namen der I. durch die Beschuldigte unterschrieben. Auf diese Dokumente ist in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter einzugehen, kommt ihnen doch – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.5.3) – im Rahmen der Falschbeurkundung kein Urkundencharakter zu.
3.5.2.2 a) In Bezug auf die Falschbeurkundung gemäss Anklagepunkt 2.2 kann der Beschuldigten bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass sie diese (angeblich) unwahren Jahresrechnungen unmittelbar hergestellt hat: Es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten, der ehemaligen Verwaltungsräte JJ., KK. und PP. sowie der für die Buchhaltungsabteilung zuständigen TT. erstellt und unbestritten, dass die Verwaltungsräte und die Mitarbeiter der Buchhaltungsabteilung sich um das Rechnungswesen gekümmert haben und die Beschuldigte somit selbst keine Buchungen vorgenommen hat (TPF 731.026 f.; vgl. E. 2.3.3.1 f.). Ein Schuldspruch wegen unmittelbarer Falschbeurkundung käme deshalb nur in Betracht, wenn ihr nachgewiesen werden könnte, dass sie ein inhaltlich falsches Schriftstück erstellt hat, das objektiv und subjektiv dazu bestimmt war, als Buchungsbeleg Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu sein (vgl. E. 3.3). Die Anklage umschreibt nicht, welche «falschen Listen und Belege» die Beschuldigte hergestellt haben soll. Aus dem Gesamtzusammenhang der Anklageschrift ergibt sich einzig, dass die unter E. 3.4.1 erwähnten Dokumente, insbesondere die Auftragsbestätigungen, als Beleg für die (angeblich) falschen Buchungen gedient haben könnten. Die Herstellung dieser Dokumente kann der Beschuldigten aber gerade nicht nachgewiesen werden (vgl. E. 3.4.3.3). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten, TT., RR. und SS. ist überdies erstellt und unbestritten, dass die Buchungen nicht aufgrund dieser Dokumente, sondern auf Basis von sog. Kalkulationen vorgenommen worden sind (BA 13.001-0389; TPF 731.027 [Beschuldigte], BA 12.003-0026 f.; -0134 f.; -0140 [TT.], BA 12.002-0153 [RR.]; BA 12.004-0030; -0127 [SS.]; siehe auch FFA-Bericht II., Teil II, S. 37 f. [BA 11.104-0363 f.]). Da die Anklage aber weder in allgemeiner Hinsicht noch in Be-SK.2020.57 zug auf ein konkretes Dokument umschreibt, dass die Beschuldigte solche Kalkulationen hergestellt haben soll, kann das Gericht dies auch nicht prüfen (Art. 9 Abs. 1 StPO).
b) Hinsichtlich der angeklagten mittelbaren Falschbeurkundung ist Folgendes massgebend: Die Anklage umschreibt nicht, welche Tatmittler bzw. Angestellten die Falschbeurkundung im Auftrag der Beschuldigten vorgenommen haben sollen. Dolch selbst wenn diese – im Einklang mit dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) – als genügend präzise umschrieben gelten würden, wäre ein Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung ausgeschlossen, umschreibt die Anklage doch auch nicht hinreichend konkret, welche falschen Angaben und Weisungen die Beschuldigte erteilt bzw. welche falschen Listen und Belege sie der Buchhaltung übermittelt haben soll. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich – wie bereits aufgezeigt (vgl. vorne lit. a) – einzig, dass sie die unter E. 3.4.1 erwähnten Dokumente, insbesondere die Auftragsbestätigungen, der Buchhaltung weitergeleitet hat (vgl. vorne lit. a). Da diese Dokumente aber nicht Grundlage für die Verbuchung bildeten, konnten die allfälligen Tatmittler gestützt auf diese Dokumente auch keine Falschbeurkundungen begehen.
c) Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigten gestützt auf den angeklagten Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, die Buchhaltung bzw. die Jahresrechnungen der I. für die Jahre 2005 bis 2008 unmittelbar oder mittelbar gefälscht zu haben. Da sie aber des Gebrauchs der gefälschten Jahresrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 schuldig zu sprechen ist (vgl. hierzu E. 3.6), hat kein vollumfänglicher Freispruch im Anklagepunkt 2.2 zu erfolgen. Die Beschuldigte ist demnach im Anklagepunkt 2.2 lediglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB betreffend die Jahresrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 freizusprechen.
3.5.3 Rechtliche Würdigung
Bei den der Beschuldigten im Anklagepunkt 2.1 im Rahmen der Falschbeurkundung vorgeworfenen Dokumenten handelt es sich inhaltlich um einseitige Erklärungen der I. (vgl. E. 3.5.2.1). Solchen kommt in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. E. 3.3). Vorliegend sind auch keine besonderen Gründe ersichtlich, diesen Dokumenten erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Insbesondere ist irrelevant, dass diese gemäss Anklageschrift der C., einer langjährigen Geschäftspartnerin der I., eingereicht worden sein sollen, begründet doch auch eine langjährige geschäftliche Beziehung im Kontext der Falschbeurkundung noch keine garantenähnliche Stellung (vgl. E. 3.3). Demnach kommt den unter SK.2020.57 E. 3.5.1.1 erwähnten Dokumenten im Rahmen der Falschbeurkundung keine Urkundenqualität zu. Mangels Urkundencharakter kann die Beschuldigte sich auch nicht des Gebrauchs unwahrer Urkunden strafbar machen. Die Beschuldigte ist in Bezug auf diese Dokumente vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
3.5.4 Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte im Anklagepunkt 2 nicht der Falschbeurkundung strafbar gemacht hat. Im Umfang, in dem sie des Gebrauchs der unechten und unwahren Urkunden schuldig zu sprechen sein wird (vgl. E. 3.6), hat kein Freispruch zu erfolgen. Die Beschuldigte ist demnach nur vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2.1 betreffend Handlungen in Bezug auf die Dokumente BA B15.10236-00056; -54-00096; -60-00113 und -61-00095 bezüglich der Geschäfte Nr. 34, 52, 58 und 59 gemäss Anklageschrift sowie im Anklagepunkt 2.2 betreffend die Jahresrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 freizusprechen.
3.6 Gebrauch unechter und unwahrer Urkunden zur Täuschung
3.6.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 2.1)
Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, als Einzelzeichnungsberechtigte und Geschäftsführerin der I. entweder selbst oder durch ihre Mitarbeitenden im Zeitraum ab 31. August 2006 bis Februar 2010 folgende gefälschte Dokumente untenstehenden Banken zur Täuschung eingereicht zu haben (Anklageschrift S. 17-65, 68 f.):
a) an die Bank C. die Dokumente gemäss E. 3.4.1 Ziff. 1-196;
b) an die Bank E. die Dokumente gemäss E. 3.4.1 Ziff. 197-199;
c) an die Bank F. die testierten Bilanzen bzw. Jahresrechnungen der I. per 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2008.
3.6.2 Beweismittel
Hinsichtlich der Beweismittel kann im Wesentlichen auf das unter E. 3.4.2 Gesagte verwiesen werden. Sofern erforderlich, erfolgen weitere Ausführungen tatsächlicher Natur direkt bei den nachstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Tatbestandselementen.
SK.2020.57
3.6.3 Zu den einzelnen objektiven Tatbestandselementen
3.6.3.1 Unechte und unwahre Urkunde
a) Bei den der Bank C. und der Bank E. eingereichten Dokumenten handelt es sich – wie bereits gezeigt (vgl. E. 3.4.3.2) – um unechte Urkunden.
b) Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den der Bank F. eingereichten Jahresrechnungen um unwahre Urkunden handelt. Die Anklage erhebt den Vorwurf, dass diese inhaltlich unwahr seien, da sie einen Nettoerlös (Fr. 175‘935‘025.– [2007]; Fr. 141‘730‘107.– [2008]) ausgewiesen hätten, der in einem Teilumfang (Fr. 171‘801‘000.– [2007]; Fr. 139‘035‘000.– [2008]) auf tatsächlich nicht abgeschlossenen Geschäften beruhe, welcher jeweils über das Konto Nr. 32000 («Ertrag») verbucht worden sei (Anklageschrift S. 68 f.).
aa) Die Jahresrechnungen 2007 und 2008, welche die vorgenannten Nettoerlöse aufführen, liegen bei den Akten (B05.105.01-0015 ff. [2007]; -0023 ff. [2008]). Aus den Unterlagen zum Buchhaltungskonto Nr. 32000 («Ertrag») für die Jahre 2007 und 2008 ergibt sich u.a., dass in diesem Konto ein Erlös von insgesamt Fr. 171‘801‘000.– für das Jahr 2007 (bestehend aus insgesamt 23 Buchungen [BA B08.106.0616-0170]) bzw. Fr. 139‘035‘000.– für das Jahr 2008 (bestehend aus insgesamt 20 Buchungen [BA B08.106.0610-0239]) verbucht worden ist. Im Buchungstext ist jeweils der Name eines Vertragspartners sowie der Vermerk «Vertr.», gefolgt von einem Datum, sowie ein Betrag in Euro vermerkt. Dieser Buchungstext korrespondiert jeweils mit den gefälschten Auftragsbestätigungen hinsichtlich Name des Vertragspartners, Datum (mit zwei Ausnahmen, die aber in den gleichen Zeitraum fallen [Dokumente zu Geschäften Nr. 40 und 50]) sowie Betrag; konkret mit den Auftragsbestätigungen für die Geschäfte Nr. 49 - 65 und 70-75 (betreffend das Jahr 2007) bzw. 66-68 und 76-92 (betreffend das Jahr 2008). Die Buchungen beziehen sich demnach auf die diesen Auftragsbestätigungen zugrunde liegenden Geschäfte. Da diese nicht stattgefunden haben (vgl. E. 3.4.4), ist die Verbuchung eines entsprechenden Erlöses daraus unberechtigt. Da die Jahresrechnungen bzw. konkret die Erfolgsrechnungen der I. für die Jahre 2007 und 2008 diese Erlöse widerspiegeln, sind diese inhaltlich falsch.
bb) Den inhaltlich falschen und somit unwahren Erfolgsrechnungen kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. E. 3.3). Diese sind demnach als unwahre Urkunden zu qualifizieren.
3.6.3.2 Gebrauch
a) Die vorliegend relevanten Urkunden wurden nachweislich der Bank C., der Bank E. und der Bank F. eingereicht und damit diesen und ihren Mitarbeitern
SK.2020.57
zugänglich gemacht (BA 05.101-0012; B05.101-001 ff.; B15.102.01 ff. [betreffend C.]; BA 05.104-0020 ff. [betreffend Bank E.]; B05.105.01-0015 ff. [betreffend Bank F.]).
b) Zu prüfen bleibt, ob diese Urkunden durch die Beschuldigte eingereicht worden sind.
aa) In Bezug auf die der Bank C. eingereichten Unterlagen gab die Beschuldigte im Vorverfahren zu Protokoll, diese zusammen mit RR. und SS. bei der I. gesammelt und anschliessend an die C. geschickt zu haben (BA 13.001-0026 Z. 11; 0033 Z. 132; -0060 Z. 230; 0065 Z. 244; -0246 Z. 23 ff.; -1084 Z. 36 ff.). Die Dokumente, auf welchen sie vermerkt habe, dass die Kopie dem Original entspreche, habe sicher sie selbst an die C. geschickt (BA 13.001-0691 Z. 5 ff.; -1082 Z. 22 ff.). Dabei präzisierte sie, dass die Dokumente aber allgemein oft von ihr selbst verschickt worden seien, da sie Ansprechperson für die C. und B. gewesen sei (BA 13.001-1085 Z. 1 f.; -1094 Z. 3 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie nicht mehr genau wisse, wer die Dokumente an die C. weitergeleitet habe; meistens sei es aber «natürlich» sie selbst gewesen, welche diese mit einem Begleitschreiben verschickt habe (TPF 731.022 ff.). Diese Aussage deckt sich mit den von ihr erwähnten Begleitschreiben (vgl. BA B15.102.01 ff.; vgl. exemplarisch B15.102.45-00081; 4600084; 47-00078 f.; 48-00080 f.; 49-00059/00076; 50-00079/00097; 51-00085 f.; 52-00084; 53-00086; 54-00097).
In tatsächlicher Hinsicht ist somit erstellt und unbestritten, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen 196 Urkunden der C. eingereicht hat. Dies gilt insbesondere für über die Hälfte der Dokumente (115 Dokumente [sämtliche 68 Auftragsbestätigungen, sämtliche 33 Acceptance Certificates, 12 Bestätigungen Vertragspartner, zwei notarielle Unterschriftenbeglaubigungen]; vgl. E. 3.4.2.1), welche den Vermerk «Diese Kopie entspricht dem Original» aufweisen. Diesbezüglich hat die Beschuldigte ausdrücklich zugegeben, diese selbst der C. eingereicht zu haben. Allerdings ist auch in Bezug auf die übrigen Dokumente im Grundsatz unbestritten, dass diese durch die Beschuldigte als direkte Ansprechperson von B. der C. eingereicht wurden. Aber selbst wenn RR. oder SS. einzelne Urkunden davon der C. eingereicht hätten, wären diese Handlungen der Beschuldigten zuzurechnen: RR. und SS. waren als Mitarbeiter der Assistenz der Geschäftsleitung der Beschuldigten direkt unterstellt (vgl. E. 2.3.3.2e/f) und handelten somit in deren Auftrag. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass RR. und SS. wussten, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um unechte Urkunden handelte. Sofern einzelne Urkunden demnach im Auftrag der Beschuldigten durch die – im SK.2020.57 Gegensatz zur Beschuldigten (hierzu sogleich E. 3.6.4) – nicht vorsätzlich handelnden SS. oder RR. der C. zugänglich gemacht worden wären, wären ihr diese Handlungen im Rahmen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen.
bb) Gleiches gilt in Bezug auf die der Bank E. eingereichten drei Urkunden: Dies ergibt sich bereits aus den Aussagen der Beschuldigten, wonach die Abläufe (und somit auch der Prozess des Sammelns und Einreichens der Dokumente) bei der Bank E. gleich wie bei der C. gewesen seien (BA 13.001-0078 Z. 344 ff.; -0227 Z. 8 ff.). Demnach war es die Beschuldigte, welche die Urkunden, wovon zwei den Vermerk «Diese Kopie entspricht dem Original», unmittelbar oder jedenfalls mittelbar durch RR. oder SS. der Bank E. einreichte. Dies deckt sich überdies mit den Ausführungen der Bank E., wonach die Beschuldigte die Urkunden persönlich oder postalisch der Bank übergeben habe (BA 05.104-0003; -0010). In tatsächlicher Hinsicht ist somit erstellt und im Grundsatz unbestritten, dass die Beschuldigte die drei unechten Urkunden der Bank E. eingereicht hat.
cc) Betreffend die der Bank F. eingereichten unwahren Urkunden ist Folgendes relevant: Gemäss den Ausführungen der Bank F. sei sie von der I. im September 2009 um die Gewährung eines Kontokorrentkredites angefragt worden. In diesem Zusammenhang seien der Bank F. u.a. die unwahren Jahresrechnungen der I. betreffend die Jahre 2007 und 2008 vorgelegt worden (BA 05.105-004). Die Beschuldigte wurde im Vorverfahren nicht dazu befragt, ob sie die unwahren Urkunden der Bank F. eingereicht hat. Sie gab aber bereits am 29. Mai 2013 an, sich nicht mehr an die Details dieses Kredits erinnern zu können (BA 13.0010610). Anlässlich der Hauptverhandlung stritt sie ab, die unwahren Jahresrechnungen eingereicht zu haben und machte geltend, ohne Auftrag gar keinen Zugriff auf Jahresrechnungen gehabt zu haben. Sie habe ohnehin – ausser 5 Minuten – nichts mit der Bank F. zu tun gehabt (TPF 731.034). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte am 19. November 2009 dem zuständigen Mitarbeiter der Bank F. diverse Unterlagen, u.a. Auftragsbestätigungen und Einkaufsverträge übermittelt hat (BA B05.105-0119; TPF 731.034). Der Kreditvertrag zwischen der Bank F. und der I., der Anlass für die Einreichung der unwahren Urkunden war, wurde schliesslich von der Beschuldigten und von PP. unterschrieben, wobei sich die Unterschrift der Beschuldigten jeweils an erster Stelle befindet (BA B05.105-0158). PP. gab im Vorverfahren an, dass er zusammen mit der Beschuldigten an einem von mehreren Gesprächen mit der Bank F. teilgenommen habe (BA 13.002-0178 f.). Er habe zwar den Vertrag zusammen mit der Beschuldigten unterzeichnet, sei aber davon ausgegangen, dass die Details alle vorher zwischen der Beschuldigten und dem Bankmitarbeiter der Bank F. geklärt worden seien (BA 13.002-0181 Z. 14 ff.).
SK.2020.57
Die Beschuldigte war alleinige, faktische Geschäftsführerin der I. (vgl. E. 2.3.4). Zudem war sie sowohl in allgemeiner Hinsicht (vgl. E. 2.3.3.1) sowie – wie sie selbst geltend machte (TPF 731.034) – auch im Zusammenhang mit der Bank F. für die Aussenkommunikation zuständig. Dies zeigt sich auch daran, dass sie nachweislich gewisse Unterlagen der Bank F. zukommen liess (BA B05.1050119). Aus diesen Gründen hat das Gericht keine Zweifel, dass die Beschuldigte Zugriff auf die gefälschten Jahresrechnungen hatte und diese auch dem Bankmitarbeiter der Bank F. zukommen liess. Hierzu hatte die Beschuldigte auch ein entsprechendes Motiv, wollte sie damit doch bei der Bank F. auf betrügerische Weise einen Kredit aufnehmen (vgl. hierzu E. 4.7). Aber selbst wenn sie – wie sie geltend machte – nur gestützt auf einen Auftrag Zugriff auf die Jahresrechnungen gehabt hätte, liegt es doch nahe, dass PP. ihr als Kommunikationsverantwortliche diesen Auftrag erteilt hat, war er doch selbst gemäss eigenen Aussagen nicht mit den Detailfragen – wozu der Versand von Jahresrechnungen klar zählt – beschäftigt. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigte die gefälschten Jahresrechnungen der I. für die Jahre 2007 und 2008 der Bank F. eingereicht hat.
3.6.3.3 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 199 unechte und zwei unwahre Urkunden den vorgenannten Banken eingereicht, zugänglich gemacht und gebraucht hat. Durch diese Handlungen hat die Beschuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.6.4 Subjektiver Tatbestand
Die Beschuldigte machte mehrmals geltend, nichts von den vorgenannten Scheingeschäften und folglich nichts von der Unechtheit und Unwahrheit der den Banken eingereichten Urkunden gewusst zu haben (vgl. E. 3.4.2.5). Dem kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum über Jahre hinweg alleinige faktische Geschäftsführerin der I. und konnte weisungsungebunden von sämtlichen Mitarbeitern und Organen dieser Gesellschaft handeln (vgl. E. 2.3). Bereits deshalb und aufgrund der Vielzahl der über Jahre hinweg eingereichten Urkunden kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass die Beschuldigte wusste, dass die entsprechenden Urkunden gefälscht waren. Das von der Beschuldigten vorgebrachte Argument, sie selber sei grundsätzlich nicht im Kontakt mit Käufern der Schmiedepressen gestanden, sondern J. sei im Namen der Q. gegenüber den Verkäufern und Käufern der Schmiedepressen aufgetreten (vgl. E. 2.2), geht ins Leere, handelte es sich eben doch um fiktive Geschäfte. Bei diesen sich rein intern – und damit im Machtbereich der Beschuldigten – abspielenden «Geschäfte» brauchte es gerade keinen Kontakt zu den Käufern und Verkäufern der Schmiedepressen.
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Zudem war es die Beschuldigte, die den Cash-Pool der gesamten Unternehmensgruppe alleine verwaltete. Über diesen Cash-Pool flossen zur Finanzierung der fiktiven Maschinenverkäufe konsolidiert rund EUR 280 Millionen von der C. auf die Konten der I. und G. Im gleichen Zeitraum flossen vom Cash-Pool nur rund EUR 80 Millionen an die Q., obwohl diese nach den Darstellungen der Beschuldigten (vgl. E. 2.2) eigentlich die gesamten EUR 280 Millionen zur Finanzierung der Maschinenverkäufe benötigt hätte. Zurückgeflossen sind schliesslich nur rund EUR 58 Millionen und somit lediglich knapp 20 % der von der C. für die (fiktiven) Maschinengeschäfte der Q. zur Verfügung gestellten Mittel (vgl. zum Geldfluss E. 3.4.2.4). Der Umstand, dass die Beschuldigte über Jahre hinweg diese evidente Differenz zwischen Mittelzufluss und Mittelabfluss nicht zur Sprache gebracht hat, lässt einzig den Schluss zu, dass sie wusste, dass die Q. die entsprechenden Maschinengeschäfte gar nie abschloss und deshalb auch nur Rückzahlungen in vermindertem Umfang leisten konnte. Schliesslich ermöglichte die Einreichung der unechten und unwahren Urkunden es der Beschuldigten auch, bei den entsprechenden Banken betrügerisch Gelder zu erlangen (vgl. hierzu E. 4.4 ff.). Hiervon floss an sie und ihren Ehemann unmittelbar ein Betrag in mindestens zweistelliger Millionenhöhe (BA 11.104-0233 ff.; -0275 ff.), was ihre tatbestandliche Absicht untermauert, jemanden am Vermögen zu schädigen resp. sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach dem Gesagten steht ausser Frage, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Indem sie die unechten und unwahren Urkunden überdies den Banken zur betrügerischen Erlangungen der entsprechenden Gelder zukommen liess, handelte sie auch in Täuschungsabsicht. Die Beschuldigte hat demnach auch den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB erfüllt.
3.6.5 Ergebnis
Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wird, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
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4. Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
4.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf (Anklagepunkte 3-5)
4.1.1 Die Anklage wirft der Beschuldigten A. im Anklagepunkt 3 zusammengefasst gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der sich als Privatklägerschaft konstituierten Banken vor, indem sie entweder selbst oder durch ihre Mitarbeitenden:
a) zwischen Juni 2002 bis Ende 2009 Bankmitarbeiter der C. über den Bestand von Forderungen der I. gegenüber Käufern von Schmiedepressen arglistig getäuscht und dadurch die Bankmitarbeiter dazu bestimmt habe, insgesamt
107 Verträge zwischen der I. und der C. abzuschliessen, auf deren Grundlage ein Betrag von insgesamt umgerechnet Fr. 432'539'812.05 an die I. ausbezahlt worden sei;
b) zwischen Juni bis August 2009 Bankmitarbeiter der D. Bank über den Bestand von Forderungen der I. aus Verkäufen von Schmiedepressen und über die Kreditwürdigkeit der I. arglistig getäuscht und dadurch die Bankmitarbeiter dazu bestimmt habe, einen Vertrag zwischen der I. und der D. Bank abzuschliessen, mit welchem die Kreditlimite des Kontos der I. bei der D. Bank von Fr. 200'000.– auf umgerechnet Fr. 15'000'000.– erhöht worden und diese Limite bis zum Betrag von umgerechnet Fr. 14'027'971.52 ausgeschöpft worden sei;
c) zwischen Oktober und November 2009 Bankmitarbeiter der Bank E. u.a. über den Bestand einer Forderung der I. aus dem Verkauf einer Schmiedepresse arglistig getäuscht und dadurch die Bankmitarbeiter dazu bestimmt habe, einen Vertrag zwischen der I. und der Bank E. abzuschliessen, auf dessen Grundlage dem Konto der I. bei der Bank E. ein Betrag in Höhe von umgerechnet Fr. 6'809'600.– ausbezahlt worden sei;
d) zwischen September bis Dezember 2009 Bankmitarbeiter der Bank F. insbesondere über den geplanten Ankauf und anschliessenden Weiterverkauf von Schmiedepressen durch die I. arglistig getäuscht und dadurch den Bankmitarbeiter dazu bestimmt habe, einen Vertrag zwischen der I. und der Bank F. abzuschliessen, auf dessen Grundlage dem Konto der I. bei der C. ein Betrag in Höhe von Fr. 4'500'000.– ausbezahlt worden sei.
4.1.2 Eventualiter wirft die Anklage der Beschuldigten in den Anklagepunkten 4-5 vor, sich wegen des vorne beschriebenen Verhaltens der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil der Banken bzw. subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht zu haben.
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4.2 Verjährung
4.2.1 Die Beschuldigte soll den ihr vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrug in der Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2009 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (aArt. 70 ff. StGB) am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) und der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459), durchwegs aber vor der Revision von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) am 1. Januar 2014 (AS 2013 4417).
4.2.2 Die Strafverfolgung wegen gewerbsmässigen Betrugs verjährt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht in jedem Fall nach 15 Jahren (aArt. 72 Ziff. 2 StGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung; aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB in der vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB, siehe ausführlich E. 3.2). Anzuwenden ist mangels eines milderen Rechts i.S.v. Art. 389 StGB das jeweils zum Tatzeitpunkt geltende Recht.
4.2.3 In Bezug auf den Beginn der Verjährung ist Folgendes festzuhalten: Die vorliegenden (angeblichen) Betrugshandlungen bilden keine natürliche Handlungseinheit, soll die Beschuldigte diese gemäss Anklageschrift doch über einen Zeitraum von insgesamt über 7 Jahren begangen haben (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.6, bei welchem bei einem Zeitraum von 6 Jahren keine Handlungseinheit angenommen worden ist; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6.2). Auch bilden die Delikte keine tatbestandliche Handlungseinheit, setzt der gewerbsmässige Betrug doch begrifflich, faktisch oder typisch nicht mehrere Einzelhandlungen voraus (BGE 124 IV 59 E. 3). Die Verjährung beginnt folglich mit dem Tag, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt wurde (aArt. 71 al. 1 StGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung; aArt. 71 Abs. 1 lit. a StGB in der vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; Art. 98 lit. a StGB).
4.2.4 Demnach sind die Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen wurden, zum heutigen Zeitpunkt verjährt.
4.2.5 Die Frage der Verjährung stellt sich lediglich in Bezug auf die zum Nachteil der C. angeklagten Delikte; die angeblich zum Nachteil der übrigen Banken begangenen Taten wurden gemäss Anklageschrift erst im Jahr 2009 begangen. Hinsichtlich ersterer Taten ergibt sich gestützt auf die in der Anklageschrift zitierten Beweise, dass die C. die Kredite im Zusammenhang mit den Geschäften Nr. 1-
42 vor dem 31. August 2006 an die I. ausbezahlt hat; konkret im Zeitraum vom 11. Juli 2002 bis 18. Juli 2006 (vgl. Anklageschrift S. 74-82). Dies gilt auch für die Auszahlung im Zusammenhang mit dem Geschäft Nr. 37, welche – entgegen den
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Ausführungen in der Anklageschrift (vgl. S. 81) – nicht am 26. Januar 2008, sondern nachweislich schon am 26. Januar 2006 erfolgte (BA B08.106.05780056 f.). Die angeblichen Täuschungshandlungen, welche zu diesen Auszahlungen geführt haben sollen, mussten folglich auch vor dem 31. August 2006 begangen worden sein und sind somit verjährt. Ob die Beschuldigte – wie die Bundesanwaltschaft geltend macht – nach den Auszahlungen jeweils weitere Täuschungshandlungen begangen hat, ist in Bezug auf diese Geschäfte nicht relevant, wären diese Handlungen doch nicht kausal für den im Zeitpunkt der Auszahlung bereits vollendeten und beendeten Betrug (vgl. BGE 133 IV 171 E. 6.5). Das Verfahren gegen die Beschuldigte ist somit hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der C. im Zusammenhang mit den Finanzierungsgeschäften Nr. 1-42 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Auf die übrigen angeklagten Handlungen ist nachfolgend in materieller Hinsicht einzugehen.
4.3 Rechtliches
4.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
4.3.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.).
4.3.3 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von SK.2020.57 Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 126 IV 165 E. 2a).
Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a, 122 IV 197 E. 3d, je m.w.H.). Dies gilt auch bei Banken: Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Beschuldigten führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme (Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 124 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c).
4.3.4 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH-SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 N. 14 StGB).
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4.3.5 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 15).
4.3.6 Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Dieser kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus; selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Vertragsabschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen (BGE 123 IV 17 E. 3d; 122 II 422 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2 m.w.H.).
4.3.7 In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestrebten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbilligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N. 15; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.7 m.w.H.).
4.4 Betrug zum Nachteil der C. (Anklagepunkt 3.2)
4.4.1 Geschäftsbeziehungen zwischen der I. und der C.
4.4.1.1 In Bezug auf die vorliegend relevanten Geschäftsbeziehungen zwischen der I. und der C. ist zusammengefasst Folgendes dokumentarisch belegt: Die C. hat der I. im nicht verjährten Zeitraum ab 31. August 2006 bis 12. Oktober 2009 mit insgesamt 65 Zahlungen EUR 189‘734‘043.– ausbezahlt. Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen der C. sowie die Gutschriftanzeigen liegen bei den Akten (vgl. die auf den S. 82 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise). Grundlage für diese Zahlungen waren insgesamt 65 Verträge zwischen der C. und der I.
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(nachfolgend: Finanzierungsverträge). Darin bestätigte die C. jeweils im Wesentlichen eine Buchforderung der I. zu bestimmten Konditionen und unter Vorbehalt des Erhalts gewisser Dokumente anzukaufen. Bei den angekauften Buchforderungen hat es sich nach den Finanzierungsverträgen jeweils um Forderungen der I. aus dem Verkauf von Schmiedepressen an einen Vertragspartner gehandelt. Diese Finanzierungsverträge liegen bei den Akten (vgl. die auf S. 82 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise).
4.4.1.2 Hinsichtlich des Ablaufs der jeweiligen Finanzierungsgeschäfte ergibt sich aus den vorhandenen Akten Folgendes:
a) Am Anfang des Ablaufs stand jeweils ein (angeblicher) Verkauf einer Schmiedepresse durch die I. bzw. die Q. an einen jeweiligen Vertragspartner. Dieser wurde in einer sog. Auftragsbestätigung festgehalten (vgl. E. 3.4.2.1a). Die in diesen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Verkäufe stimmen inhaltlich mit den in den Finanzierungsverträgen erwähnten Schmiedepresse-Verkäufen überein. Da die Auftragsbestätigungen, wie bereits aufgezeigt (E. 3.4.4), gefälscht sind, entstanden aus diesen (inexistenten) Geschäften keine realen Forderungen zugunsten der I.
b) Ungeachtet der Inexistenz der Verkäufe, schloss die I. für jedes einzelne Geschäft eine Versicherung bei der P. Versicherung und der O. Versicherung ab. Die entsprechenden Versicherungsunterlagen liegen bei den Akten (vgl. die auf S. 103 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise). Die Versicherungsverträge der P. Versicherung halten im Wesentlichen fest, dass diese der I. Forderungsausfälle bzgl. der Schmiedepresse-Verkäufe im Umfang von 80-90 % der Versicherungssumme deckt. Ähnliches halten die Verträge der O. Versicherung fest: Demnach hat die I. das Risiko von Leistungsstörungen («Contract Frustration») sowie das Zahlungsrisiko («Non-Payment» bzw. «Non-Transfer») aus diesen Geschäften im Umfang von 50-90 % bei der O. Versicherung versichert. Die entsprechenden Versicherungsprämien wurden von der I. sodann auch tatsächlich bezahlt (vgl. die auf S. 103 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise).
c) Anschliessend übermittelte die I. jeweils den Deckungsnachweis der Versicherungen an die C. (vgl. E. 2.2.3). Die C. setzte in der Folge jeweils die entsprechenden, im Wesentlichen identischen Finanzierungsverträge auf. Diese hielten u.a. Folgendes fest:
In Ziffer I: Eine Umschreibung des durch die C. finanzierten Geschäfts, namentlich der Parteien, der Kaufsache, des Kaufpreises und des Kaufvertragsdatums.
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In Ziffer II: Eine Liste mit den von der I. einzureichenden Dokumente, namentlich der unterschriebene Finanzierungsvertrag, die durch eine Handelsrechnung dokumentierte Buchforderung, der Einkaufvertrag, Versanddokumente sowie die Schutzzusage der Versicherungsgesellschaft.
Unter Ziffer III: Die Bedingungen der Finanzierung (Betrag, Fälligkeit, Diskontsatz, Zins) und das Datum bis zu welchem die Dokumente nach Ziffer II spätestens vorzuliegen haben.
Unter Ziffer IV: Die Bedingung, dass die I. der C. ihre Rechte und Ansprüche aus der Buchforderung und der Schutzzusage der P. Versicherung bzw. der O. Versicherung abtritt.
Unter Ziffer V: Die Bedingung, dass die I. u.a. Gewähr dafür übernimmt, dass die Buchforderung und die Ansprüche aus der Schutzzusage der P. Versicherung bzw. der O. Versicherung zu Recht bestehen.
e) Nach Eingang eines Teils der erforderlichen Dokumente (vgl. hierzu E. 4.4.2.2b) überwies die C. der I. den Finanzierungsbetrag (abzüglich eines zurückbehaltenen Diskonts). Diese Zahlungsaufträge und die damit korrespondierenden Gutschriftsanzeigen liegen bei den Akten (vgl. die auf S. 81 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise). Ob die I. nach der Auszahlung des jeweiligen Finanzierungsvertrages – wie die Bundesanwaltschaft geltend macht (vgl. Anklageschrift S. 125) – weitere Dokumente an die C. übermittelte, ist, wie noch zu zeigen sein wird, nicht relevant (vgl. E. 4.4.2.1).
f) Von den ihr so gewährten Finanzierungen zahlte die I. die Beträge aus insgesamt 26 Geschäften (Geschäfte Nr. 43-68) zurück. Die Verpflichtungen aus den übrigen Finanzierungsverträgen im Umfang von EUR 123‘147‘986.44 wurden nicht zurückbezahlt (vgl. die auf den S. 88 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise).
4.4.1.3 Die Geschäftsbeziehungen zwischen der I. und der C. sowie der geschilderte Ablauf der Finanzierungsgeschäfte wurde von der Beschuldigten sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigt (BA 13.001-0065 Z. 244; -0226 Z. 30 ff.; TPF 731.016 ff.; vgl. auch E. 2.2.3) und diese gelten somit infolge Übereinstimmung mit den Akten als erstellt. Die Beschuldigte gab hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen lediglich zu Protokoll, dass es sich bei den durch die C. vorfinanzierten Geschäften um reale Geschäfte gehandelt habe; letztmals an der Hauptverhandlung (TPF 731.018). Dies wurde bereits widerlegt (vgl. E. 3.4.4). Auf die übrigen von ihr im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf vorgebrachten Einwände wird im Rahmen der einzelnen Tatbestandsmerkmale eingegangen.
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4.4.2 Zu den einzelnen Tatbestandselementen
4.4.2.1 Täuschung
a) Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, die für die Kreditvergabe zuständigen Mitarbeiter der C., namentlich B., GGG. und JJJ. über die Existenz und somit die Werthaltigkeit der von der C. angekauften bzw. an sie abgetretenen
65 Forderungen der I. aus Schmiedepresse-Verkäufen getäuscht zu haben. Die Täuschung soll sie durch folgende Handlungen begangen haben (Anklageschrift S. 96):
1) Sie habe jedes einzelne, diesen Forderungen zugrundeliegende Geschäft der bei der P. Versicherung oder der O. Versicherung versichern lassen und anschliessend die jeweiligen Versicherungsunterlagen den vorgenannten Mitarbeitern der C. zugestellt (Anklageschrift S. 96-110).
2) Zudem soll sie den Bankmitarbeitern eine Vielzahl von Unterlagen betreffend die Schmiedepresse-Verkäufe zukommen gelassen haben, u.a. die unterzeichnete Fassung des Finanzierungsvertrages sowie die unter dem Anklagepunkt 2.1 erwähnten gefälschten Urkunden (Anklageschrift S. 110-117). Ob – wie die Bundesanwaltschaft geltend macht – darüber hinaus auch nach der Auszahlung des jeweiligen Finanzierungsbetrages noch weitere Unterlagen der C. zugestellt worden sind, kann offenbleiben, wäre ein dadurch entstandener Irrtum doch weder für den Abschluss des Finanzierungsvertrages noch die darauf erfolgte Auszahlung kausal.
b) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die gemäss den jeweiligen Finanzierungsverträgen von der I. an die C. abgetretenen Forderungen nie bestanden haben, der Ausfall dieser Forderungen dennoch bei den genannten Versicherungsgesellschaften versichert worden ist und die entsprechenden Versicherungsunterlagen, die unterschriebenen Finanzierungsverträge sowie die gefälschten Urkunden der C. zugestellt worden sind (vgl. E. 3.4.3.2, 3.6, 4.4.1.2). Demnach ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Inhalt der Täuschung erstellt.
Der Beschuldigten konnte überdies bereits nachgewiesen werden, dass sie sämtliche gefälschten Urkunden der C. zugestellt hat. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass sie sämtliche Auftragsbestätigungen unmittelbar selbst der C. eingereicht hat (vgl. E. 3.6.3.2). Ob sie darüber hinaus auch die Versicherungsunterlagen und die Finanzierungsverträge selber, d.h. eigenhändig den Bankmitarbeitern zugestellt hat, ist bei diesem Beweisergebnis nicht von Bedeutung. Diesbezüglich ist jedenfalls erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis davon SK.2020.57 hatte, dass diese Unterlagen der C. zugestellt worden sind (vgl. E. 2.2.3). Dennoch hat sie es als zentrale Ansprechperson für die C. (BA 13.001-1085 Z. 1 f.; 1094 Z. 3 ff.; TPF 731.024) unterlassen, die entsprechenden Bankmitarbeiter darüber zu informieren, dass die mit diesen Finanzierungsunterlagen finanzierten bzw. die mit den Versicherungsverträgen versicherten Schmiedepresse-Verkäufe nicht existent sind. Unter der Prämisse, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht in die inkriminierten Vorgänge involviert waren (vgl. dazu E. 4.4.2.3), ergibt sich dies bereits daraus, dass ansonsten die Beträge nie ausbezahlt worden wären. Im vorliegenden Strafverfahren hat sie sodann auch nie geltend gemacht, die Bankmitarbeiter über diesen Umstand informiert zu haben.
c) Bei den Auftragsbestätigungen handelt es sich um die eigentlichen Verträge zum Kauf bzw. Verkauf von Schmiedepressen (vgl. E. 3.4.3.2a). Diese sollten die rechtsgeschäftliche Grundlage für die Entstehung der an die C. abgetretenen
65 Forderungen bilden. Da diese Kaufverträge in Wirklichkeit aber nie abgeschlossen worden sind, entstanden die entsprechenden Forderungen auch nicht. Indem die Beschuldigte diese Auftragsbestätigungen im Rahmen der Kreditgewährung dennoch den Bankmitarbeitern der C. einreichte, täuschte sie diese über den Abschluss dieser Verträge und folglich auch über die damit bezweckte Entstehung sowie den Bestand dieser Forderungen. Über diese Tatsachen hat die Beschuldigte aber nicht bloss aktiv getäuscht. Darüber hinaus unterliess sie es auch konstant die Bankmitarbeiter über diesen Umstand zu informieren, obwohl sie direkte Ansprechperson für die C. war und von der Nichtexistenz der Forderungen wusste (vgl. vorne lit. b). Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte die Bankmitarbeiter der C. über den Bestand von insgesamt 65 Forderungen der I. gegenüber den jeweiligen Käufern der Schmiedepressen getäuscht. Der Umstand, dass die Finanzierungsverträge in der Regel nicht von der Beschuldigten, sondern vom Verwaltungsrat der I. unterzeichnet worden sind, ändert daran nichts. Zwar hat auch der Unterzeichner der Finanzierungsverträge – jedenfalls in objektiver Hinsicht – die Bankmitarbeiter über den Bestand der Forderung getäuscht. Dies ist aufgrund des Anklagesachverhalts aber nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und ändert im Übrigen auch nichts daran, dass auch die Beschuldigte selbst Täuschungshandlungen begangen hat.
4.4.2.2 Arglist
a) Wie bereits gezeigt, hat die Beschuldigte den Bankmitarbeitern für jedes einzelne Finanzierungsgeschäft entsprechend der Bestimmungen des Finanzierungsvertrages mindestens eine gefälschte Auftragsbestätigung und ein gefälschtes Notifikationsschreiben eingereicht; bei einzelnen Geschäften hat sie zudem noch weitere gefälschte Dokumente eingereicht oder einreichen lassen (vgl. E. 3.6.3.2). Bereits die Verwendung dieser gefälschten Urkunden indiziert SK.2020.57 Arglist. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit geben würden (vgl. E. 4.3.3). Dass dies bei den durch die Beschuldigte eingereichten Unterlagen der Fall gewesen sein soll, wird weder von ihr noch ihrem Verteidiger geltend gemacht (vgl. TPF 721.260 ff.). Derartige Fälschungsanzeichen sind den eingereichten Fälschungen – insbesondere den Auftragsbestätigungen, welche zentraler Ausgangspunkt des jeweiligen Geschäfts bildeten – auch nicht zu entnehmen. Die übrigen gefälschten Urkunden wirken ex post zwar in gewissem Masse veraltet und unprofessionell, für ein in der Zeit von 2006-2009 im Maschinenhandel tätiges Unternehmen aber authentisch. Die Beschuldigte bediente sich zudem weiterer Machenschaften: Jedes einzelne Schmiedepresse-Geschäft liess sie trotz dessen Nichtbestands tatsächlich bei der P. Versicherung oder der O. Versicherung versichern bzw. wusste sie jedenfalls, dass diese Geschäfte versichert waren und auch die Bankmitarbeiter hiervon Kenntnis hatten (vgl. E. 2.2.3). Der Abschluss dieser Versicherungen war gemäss den jeweiligen Finanzierungsverträgen wesentliche Bedingung für die Finanzierung durch die C. (vgl. E. 4.4.1.2c). Aus diesem Grund war es für die Beschuldigte voraussehbar, dass die Bankmitarbeiter aufgrund der ihnen eingereichten Versicherungsunterlagen auf eine eingehende Prüfung der finanzierten Geschäfte verzichten und auf die Vorprüfung durch die Versicherungsgesellschaften vertrauen würden. Dies umso mehr, als die I. die Versicherungsprämien in Millionenhöhe auch tatsächlich bezahlte (vgl. die auf S. 103 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise). Auch die von der Beschuldigten als Cash-Pool-Verantwortliche – nach dem Muster des Ponzi-Systems – getätigten Rückzahlungen (vgl. E. 4.4.1.2f) waren für die Vertrauensbildung seitens der C. von grosser Bedeutung. Hinzu kommt, dass die I. in eine gegen aussen scheinbar funktionierende Holding-Struktur mit zahlreichen Tochtergesellschaften eingebettet war. Dieses Setting erschien auch deshalb plausibel, weil die Tochter Q. tatsächlich in gewissem Umfang im Handel mit Schmiedepressen tätig war (vgl. E. 2.1 f.). Damit hat sie sich eines eigens für die Täuschungen kreierten Lügengebäudes bedient.
b) Zu prüfen bleibt, ob Arglist aufgrund der Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen ausscheidet. Der Verteidiger bringt in diesem Zusammenhang in allgemeiner Hinsicht vor, dass in der C. sowohl personelle als auch organisatorische Missstände bestanden hätten und verweist diesbezüglich im Wesentlichen auf den Bericht der HHH. AG betreffend Sonderuntersuchung bei der C. Bank AG vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: HHH.-Bericht; [BA B18.104.010002 ff.]). Ohne diese Missstände wäre es der I. gar nicht möglich gewesen, die entsprechenden Geschäfte mit der C. abzuschliessen (TPF 721.264 ff.). Der HHH.-Bericht wurde im Auftrag des Aufsichtsrats der Bank III. mit Sitz in VV. (Deutschland), welche über ihre luxemburgische 100 %-ige Tochtergesellschaft SK.2020.57 die C. beherrschte, im Zusammenhang mit den vorliegenden Geschäften zwischen der I. und der C. erstellt; untersucht wurde das Forfaitierungsgeschäft der C. im Zeitraum von 2002 bis 2010 (HHH.-Bericht S. 8). Dieser bestätigte im Allgemeinen Missstände hinsichtlich der Organisation, des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements der C. (HHH.-Bericht S. 14, 17). In Bezug auf die Geschäfte mit der I. hält dieser zusammengefasst Folgendes fest: «Die Geschäftsbeziehungen sowie Transaktionen mit I. sind nicht den internen Vorschriften entsprechend abgewickelt und Auffälligkeiten nicht hinterfragt worden. […] Bei den Kreditdossiers […] ist kein den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Kreditbearbeitung genügendes Ablagesystem zu erkennen. Keine der bei unserer Prüfung als Stichprobe ausgewählten Kredite sind kompetenzgerecht bewilligt worden. […] Die Auszahlung der Kredite erfolgten trotz fehlender Unterlagen unter Vorbehalt der Einreichung sämtlicher Dokumente, welche zum Zeitpunkt unserer Prüfung nicht vorlagen. […] Die [C.] hat im Bereich der I.-Geschäfte nie direkten Kontakt mit den Endkunden aufgenommen und keine Kundenidentifikationshandlungen vorgenommen. Als Grundlage für die Stammdatenerfassung im Bankensystem dienten die Versicherungspolicen, welche von der I. selbst geliefert worden sind (HHH.-Bericht S. 14 ff.)». Konkret zu den fehlenden Dokumenten wird ausgeführt, dass jeweils der Kaufvertrag, der Nachweis, dass die Maschine bis zur Bezahlung durch den Käufer im Eigentum der I. ist, sowie Transport- und Zollpapiere fehlten (HHH. Bericht, S. 74, 108). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den vorhandenen Akten (vgl. BA B15.102.01 ff.) sowie den Feststellungen der FFA (vgl. FFA-Bericht II., Teil I, S. 319 f. [BA 11.104-0319 f.]). Überdies macht der Verteidiger unter Berufung auf den erwähnten Bericht geltend, die zuständigen Bankmitarbeiter, namentlich der für das I.-Geschäft hauptverantwortliche B., hätten von den gefälschten Urkunden gewusst, diese aber bewusst ignoriert (TPF 721.263 f.; 721.267; HHH.-Bericht, S. 16, 81 f.). Im Vorverfahren gab insbesondere der Bankmitarbeiter JJJ. an, dass innerhalb der C. die Authentizität der auf den von der I. eingereichten Dokumente enthaltenen Unterschriften diskutiert worden sei; erstmals ab 2004 (BA 12.010-0027 f.). Er habe auch B. hierauf angesprochen. Dieser habe sich die Dokumente angesehen und ihm gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten dargelegt, dass mit den Geschäften der I. und den entsprechenden Dokumenten alles stimme (BA 12.010-0029 f.). Diese Aussagen hätten ihn zu 90 % überzeugt, insbesondere auch, weil B. ihm mitgeteilt habe, dass er die Maschinen gesehen habe (BA 12.010-0030). Die ebenfalls in die I.-Geschäfte involvierten Bankmitarbeiter GGG. und KKK. bestätigten im Vorverfahren, dass die Echtheit der Dokumente diskutiert worden sei (BA 12.011-0026 ff.; -012-0024 f.). Beide gaben überdies zu Protokoll, dass B. zur Verifizierung der Geschäfte mit der Beschuldigten nach Italien gereist sei und dort die Maschinen gesehen habe (BA 12.011SK.2020.57 0032; -012-0024). Letzteres bestätigten auch B. sowie die Beschuldigte selbst (BA 13.005-0174 Z. 19 ff.; 13.001-0024 Z. 3 f.; -0032 Z. 129 f.).
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass dem Verteidiger beizupflichten ist, dass seitens der C. gewisse Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen worden sind. Diese Verfehlungen sind in der Folge dem Verhalten der Beschuldigten gegenüberzustellen. Hingegen sind die Einwände des Verteidigers betreffend die der I. (zusätzlich) gewährten vier Lombardkredite nicht zu hören (TPF
721.267 f.; vgl. hierzu FFA-Bericht II., Teil I, S. 173 ff. [BA 11.104-0173 ff.]), bilden diese doch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.
c) Die C. ist als Bank zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ist ein erhöhter Sorgfaltsmassstab anzusetzen. Dennoch bleibt die zur Straflosigkeit der Beschuldigten führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Das Selbstverschulden des Opfers schliesst den Tatbestand nur aus, wenn dieses die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (vgl. E. 4.3.3). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Beschuldigte hat im Rahmen der von ihr eigens hierfür als faktisches Organ geführten juristischen Person in den Jahren 2002-2009 insgesamt 107 Kredite aufgenommen, wovon tatsächlich auch 68 fristgerecht zurückbezahlt worden sind. Es bestand demnach eine langjährige und bis zum Ausbleiben der Zahlung an sich funktionierende Geschäftsbeziehung zwischen der C. und der I., wodurch ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen sowie ihren Organen entstand. In Kenntnis dieses Vertrauensverhältnisses hat die Beschuldigte die bei der C. bestehenden Schwachstellen systematisch ausgenutzt und hierfür beträchtliche zeitliche und finanzielle Mittel aufgewendet, namentlich indem sie – wie gezeigt – die Täuschungen im Rahmen eines gegen aussen funktionierend auftretenden Unternehmens einbettete und für die finanzierten Geschäfte tatsächlich Versicherungen abschloss und Versicherungsprämien in Millionenhöhe bezahlte. Es trifft zwar zu, dass der C. entgegen den Finanzierungsverträgen nie sämtliche geforderten Dokumente zur Verfügung standen. Unbestritten ist allerdings, dass die Deckungsnachweise der Versicherungen, welche wesentlicher Bestandteil des Systems der Beschuldigten bildeten, jeweils vorlagen. Es erscheint zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die Bankmitarbeiter aufgrund der durch die I. abgeschlossenen Versicherungen, welche Prämien in Millionenhöhe nach sich zogen, von realen, abgesicherten Geschäften ausgingen und darauf verzichteten auf sämtliche vertragliche Dokumente und eine Kontaktaufnahme mit den Käufern der Schmiedepressen zu beharren. Dies umso mehr aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses und tatsächlich zurückbezahlten Krediten. Hinzu kommt, dass sie ihre Betrugsmachenschaften mittels gefälschter Urkunden betrieb, was sich zusätzlich zu ihren Lasten auswirkt. Auch wenn es zutreffen SK.2020.57 mag, dass die Mitarbeiter der C. die Echtheit der eingereichten Urkunden diskutiert haben, ist aufgrund der Aussagen der Bankmitarbeiter sowie der Beschuldigten selbst doch erstellt, dass B. bereits ab 2004 zur Verifizierung der entsprechenden Geschäfte entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, namentlich nach Italien zur tatsächlich zu einem gewissen Grad im Schmiedepresse-Handel tätigen Q. gereist ist und entsprechende Maschinen gesehen hat. Durch diese Vernetzung zwischen fiktiven und tatsächlich stattfindenden Geschäften sowie den tatsächlich erfolgten Rückzahlungen war es B. und den übrigen Bankmitarbeitern nicht möglich, das Lügengebäude der Beschuldigten zu durchschauen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Täuschungen geprägt von zeitlich und finanziell intensiven und systematisch aufeinander abgestimmten Vorkehrungen waren. Dieses von der Beschuldigten so errichtete und betriebene Lügengebäude und ihre Machenschaften waren ohne weiteres geeignet, auch geschäftserfahrene Mitarbeiter einer Bank irrezuführen. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist nach dem Gesagten erfüllt.
4.4.2.3 Irrtum
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, dass die zuständigen Mitarbeiter der C., namentlich B., GGG. und JJJ., aufgrund der Täuschungshandlungen über den Bestand der Forderungen der I. gegenüber den jeweiligen Käufern der Schmiedepressen irrten (Anklageschrift S. 126). Der Vorwurf trifft in der Sache zu: Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der genannten Bankmitarbeiter (BA 13.005-0081; -0252 [B.]; 12.011-0033 f. [GGG.]; 12.010-0029 [JJJ.]), sondern auch aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter der C. die Finanzierungsverträge, in welchen die I.-Geschäfte mit den Käufern der Schmiedepressen umschrieben wurden, abgeschlossen und vollzogen haben. Dass sich B. über den Bestand der Grundgeschäfte geirrt hat, stimmt im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Erwägungen der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juli 2018 überein (BA 03.004-0010).
4.4.2.4 Vermögensdisposition und Schaden
Es ist durch die sich in den Akten befindenden Zahlungsbestätigungen und Gutschriftanzeigen erstellt und von der Beschuldigten unbestritten, dass die C. der I. mit insgesamt 65 Zahlungen insgesamt EUR 189‘734‘043.– ausbezahlt hat (vgl. die auf S. 82 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise). Diese Zahlungen erfolgten als Folge der bei den C.-Mitarbeitern bestehenden Irrtümern über die Echtheit der I.-Geschäfte. Da diese Schmiedepresse-Verkäufe nie stattgefunden haben, erhielt die C. bei der Abtretung der dem Anschein nach entstandenen Forderungen keinen Gegenwert und die entsprechenden Kredite waren zu keinem Zeitpunkt gesichert. Das Vermögen der C. war demnach bereits im SK.2020.57 Zeitpunkt der Auszahlung jeweils im Umfang des Auszahlungsbetrages vermindert. Der C. entstand aus dieser qualifizierten Vermögensgefährdung somit (bei Anwendung eines durchschnittlichen EUR/CHF Umrechnungskurses von
1.57808275 gestützt auf die Jahresmittelkurse gemäss Eidg. Steuerverwaltung für die Jahre 2006 [1.57293], 2007 [1.64267], 2008 [1.58666] und 2009 [1.510071]) insgesamt ein Schaden in der Höhe von Fr. 299‘416‘020.35. Dass ein Teil der Kredite zurückgezahlt wurde, ist im Rahmen der Strafbarkeit nicht relevant (vgl. E. 4.3.6).
4.4.2.5 Subjektiver Tatbestand
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte über Jahre hinweg der C. vorsätzlich gefälschte Urkunden eingereicht (vgl. E. 3.6) und mit grossem zeitlichem und finanziellem Aufwand eine Art Schneeballsystem betrieben und zu diesem Zweck ein raffiniertes Lügengebäude errichtet und aufrechterhalten hat (vgl. E. 4.4.2.2). Es war nur eine Frage der Zeit, bis dieses System kollabieren würde. Es muss ihr von Anfang an klar gewesen sein, dass die Ansprüche der C. erheblich geschmälert waren. Es steht damit ausser Frage, dass sie mit direktem Vorsatz handelte (vgl. auch E. 3.6.4).
Weiter steht fest, dass die Beschuldigte sich und insbesondere ihrem Ehemann Vermögensvorteile in mindestens zweistelliger Millionenhöhe (BA 11.1040233 ff.; -0275 ff.) unmittelbar aus dem Vermögen der C. verschaffte (Stoffgleichheit). Gleiches gilt für die übrigen betrügerisch erlangten Vermögenswerte, welche sie für ihr nahestehende Personen oder zur Aufrechterhaltung ihres betrügerischen Systems verwendete. Diese Vermögensverschiebungen standen klarerweise im Widerspruch zur Rechtsordnung, was für die Beschuldigte ohne weiteres erkennbar war. Sie handelte somit mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
4.4.3 Zwischenfazit
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der C. in mehrfacher Hinsicht erfüllt hat.
4.5 Betrug zum Nachteil der D. Bank (Anklagepunkt 3.3)
4.5.1 Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der D. Bank
4.5.1.1 In Bezug auf die vorliegend relevanten Geschäftsbeziehungen ist zusammengefasst Folgendes dokumentarisch belegt:
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a) Mit Kreditvertrag vom 18. Dezember 2003 (BA B05.103.01-0009 ff.) gewährte die Bank QQQQ. der I. einen Kredit in laufender Rechnung (Kontokorrent [Konto-Nr. 167.210.264.00; CHF-Konto]) bis zum Betrag von höchstens Fr. 200‘000.–. Infolge Fusion gingen die Aktiven und das Fremdkapital von der Luzerner auf die D. Bank über (SHAB Nr. 5 vom 7. Januar 2005, S. 11, Id 2629798). Damit ging auch der vorgenannte Kreditvertrag auf die D. Bank über (BA B07.102.001.01.E0043 ff.).
b) Gemäss Kreditantrag vom 25. Juni 2009 (BA B07.102.001.01.E-0055 ff.) fand am Sitz der I. eine Besprechung zwischen einerseits der Beschuldigten, welche als Geschäftsführerin bezeichnet wird, KK. und einem Treuhänder sowie andererseits den Mitarbeitern der D. Bank statt. In diesem Rahmen wurde ein Antrag um Einräumung einer Betriebskreditlimite zwecks Mitfinanzierung der operativen Tätigkeit eingereicht. Unter dem Titel «Verwendungszweck» ist Folgendes angegeben:
«Für die Vorfinanzierung von bestellten Maschinen benötigt die I. AG gelegentlich kurzfristig und saisonal Liquidität. Die Kerntätigkeit der I. AG liegt im Einkauf von älteren, mechanischen Schmiedepressen und anschliessendem Verkauf […]. 80 % des jeweiligen Kaufpreises werden durch die P. Versicherung Kreditversicherung abgesichert (Einzelpolicen). Deshalb beantragen wir die Gewährung einer „Maximalzessionslimite“ über CHF 15 Mio. (nutzbar auch in Euro im entsprechenden Gegenwert) mit folgenden Benützungsauflagen: max. Einzelbevorschussung von 80 % der Investitionsgüterkreditversicherung der jeweiligen Police […] = 64 % des Kaufpreises».
c) Mit Kreditvertrag vom 14. Juli 2009 (BA B05.103.01-0100 ff.) gewährte die D. Bank der I. – zusätzlich zum vorgenannten Kontokorrent-Kredit – einen weiteren Kredit in laufender Rechnung (Kontokorrent [Konto-Nr. […]; EUR-Konto]) für die gewerblichen oder beruflichen Bedürfnisse bis zum Betrag von höchstens Fr. 15‘000‘000.–; benutzbar als ordentliche Limite im entsprechenden Euro-Betrag (Ziff. 1 des Kreditvertrages). Der Vertrag ist im Namen der I. durch die Beschuldigte unterschrieben. Er enthält unter Ziff. 10 u.a. folgende Bestimmungen:
«1. Kreditbenützung Die Benützung der Kreditlimite erfolgt nur unter folgenden Bedingungen:
a) Einreichung eines entsprechenden Kreditversicherungs-Vertrages der Firma P. Versicherung AG, mit Zahlungsvermerk/Begünstigte D. Bank AG in den „Besonderen Versicherungsbedingungen“.
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b) Maximaler Kreditbetrag: jeweils 80 % der im Kreditversicherungs-Vertrag festgelegten Versicherungssumme. c) maximale Laufzeit der Kreditbenützung: 6 Monate pro Kreditversicherungs-Vertrag ab Auszahlung.
2. Exklusiv-Klausel der Kreditnehmerin Der Kreditnehmer bestätigt, dass die Bank einzige kreditgebende Bank ist und verpflichtet sich, ohne ausdrückliche Zustimmung der Bank keinerlei Verpflichtungen bei einem anderen Finanzinstitut einzugehen.»
d) Nach Erhalt der entsprechenden Versicherungsunterlagen wurde die Kreditlimite per 10. August 2009 im Betrag von EUR 9‘600‘000.–, was beim damaligen und angewendeten EUR/CHF Wechselkurs von 1.5625 der maximalen Kreditlimite von Fr. 15‘000‘000.– entsprach, verfügbar gemacht (BA B07.102.001.01.E0077 bis 0080).
4.5.1.2 Die vorne dargelegte Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der D. Bank wurde von der Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten (vgl. BA 13.001-0088 ff.; TPF 731.027 ff.) und gilt somit infolge Übereinstimmung mit den Akten als erstellt. Auf die von ihr im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf vorgebrachten Einwände wird im Rahmen der einzelnen Tatbestandsmerkmale eingegangen.
4.5.2 Zu den einzelnen Tatbestandselementen
4.5.2.1 Täuschung
a) Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im Rahmen der Gewährung des Kredits die zuständigen Mitarbeiter der D. Bank über folgende Tatsachen getäuscht zu haben:
1) Sie soll über den Bestand von vier Forderungen der I. aus dem Verkauf von Schmiedepressen im Gesamtbetrag von EUR 15‘425‘000.– getäuscht haben, indem sie den Ausfall dieser Forderungen bei der P. Versicherung habe versichern lassen und anschliessend die Versicherungsunterlagen den Mitarbeitern der D. Bank zugestellt habe (Anklageschrift S. 71, 128 f.). Es soll sich dabei um fingierte Geschäfte mit den Gesellschaften DDD19. SRL, VVV. (Italien), LLL. SpA, UU., MMM. SA, Paris (Frankreich), und NNN., UUU. (Frankreich), handeln (Anklageschrift S. 128 f.).
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2) Zudem soll sie über die Kreditwürdigkeit der I. getäuscht haben, indem sie gegenüber der D. Bank wahrheitswidrig bestätigt habe, diese sei die einzige kreditgebende Bank der I. Diese Täuschung soll sie überdies begangen haben, indem sie der D. Bank inhaltlich falsche Dokumente (Fact Book und Bilanz der I. betreffend das Geschäftsjahr 2008) eingereicht habe (Anklageschrift S. 129 f.). Auch soll sie den Kredit entgegen dem vereinbarten Zweck nicht zur Finanzierung der vorgenannten Geschäfte, sondern zur Rückzahlung von bestehenden Verpflichtungen gegenüber der C. und zur Bezahlung von Versicherungsprämien für andere Geschäfte verwendet haben (Anklageschrift S. 128).
b) In tatsächlicher Hinsicht ist wie folgt zu differenzieren:
1) In Bezug auf die gemäss Anklageschrift fingierten Geschäfte ist erstellt, dass der D. Bank die entsprechenden Versicherungsunterlagen zugestellt worden sind (BA B05.103-0247 ff.). Zu prüfen bleibt, ob die in diesen Unterlagen umschriebenen Geschäfte existierten. Betreffend das Geschäft mit der DDD19. SRL ergibt sich aus den Versicherungsunterlagen, dass die I. dieser im Jahr 2009 eine Schmiedepresse zum Preis von EUR 2‘800‘000.– verkauft habe, welche im Juni 2010 geliefert werde (BA B05.103-0318 f.). Die Geschäftsführerin der DDD19. SRL gab am 26. März 2014 auf Vorhalt einer Auftragsbestätigung und eines Notifikationsschreibens aus dem Jahr 2006 an, dass diese Dokumente gefälscht seien (vgl. E. 3.4.2.2). Zudem führte sie aus, dass die DDD19. SRL nie in einer wirtschaftlichen Beziehung zur I. oder anderer Gesellschaften der G. gestanden habe; mit Ausnahme eines Kontaktes mit der Q. im Jahr 2006. Diese habe ihr damals Schmiedepressen angeboten. Diese waren aber nicht kompatibel mit ihrem Geschäftsbetrieb, weshalb es zu keiner wirtschaftlichen Beziehung gekommen sei (BA 18.323-0996 f.). Dass die DDD19. SRL keine Geschäftsbeziehungen mit der I. oder der Q. pflegte, stimmt auch mit den Erkenntnissen der FFA und den Aussagen von J. überein (BA 11.104-0578 ff.; 16.401-0453). Für das Gericht bestehen deshalb keine Zweifel, dass das in den Versicherungsunterlagen umschriebene Geschäft nicht abgeschlossen worden ist. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. Hingegen kann der Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden, dass auch die übrigen Geschäfte fingiert sind, zumal die entsprechenden Gesellschaften bzw. deren Vertreter hierzu nie befragt wurden (vgl. BA 18.323-0001 ff.; 11.104-0445 ff. [betreffend LLL. SpA]; 18.309-0001 ff.; 11.104-1049 ff. [betreffend MMM. SA und NNN.]).
2) Hinsichtlich der Täuschung über die Kreditwürdigkeit ergibt sich Folgendes: Der von der Beschuldigten unterschriebene Kreditvertrag sowie die dazugehörigen Unterlagen liegen bei den Akten (vgl. E. 4.5.1.1c). Daraus ergibt sich, dass
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die Beschuldigte die Erklärung abgegeben hat, dass die D. Bank die einzige kreditgebende Bank der I. sei (vgl. E. 4.5.1.1c). Diese Erklärung ist erwiesenermassen unrichtig, bestanden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses doch Verpflich-tungen gegenüber der C. in dreistelligem Millionenbetrag (vgl. E. 4.4.1). Aus dem Kreditantrag ergibt sich zudem, dass anlässlich der Besprechung im Juni 2009, an welcher u.a. auch die Beschuldigte teilgenommen hat, die Jahresrechnung der I. betreffend das Geschäftsjahr 2008 der D. Bank eingereicht worden ist (BA B07.102.001.01.E-0055 ff.; BA 05.103-0003). Dies wurde von der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung auch bestätigt; sie machte aber geltend, diese seien vom ebenfalls anwesenden KK. eingereicht worden (TPF 731.028). Ob die Beschuldigte oder KK. die Jahresrechnung eingereicht hat, ist – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten lit. c) – nicht massgebend. Wesentlich ist, dass die Beschuldigte bei der Einreichung anwesend war.
Nicht nachgewiesen werden kann der Beschuldigten, dass sie unmittelbar oder über ihre Mitarbeitenden auch das sog. Fact Book, welches von der AAA. GmbH erstellt worden ist (vgl. dazu näher E. 2.3.3.3d), der D. Bank eingereicht hat. Die D. Bank machte zwar geltend, dieses sei dem damals zuständigen Kundenberater persönlich und streng vertraulich ausgehändigt worden (BA 05.103-004). Dass die Beschuldigte oder ihre Mitarbeitenden dieses ausgehändigt haben soll, wird von der D. Bank aber gerade nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass das Fact Book direkt durch die genannte Gesellschaft an Banken versandt worden sei (BA 13.001-0089 Z. 438 f.). Dies deckt sich mit den Akten: Das Fact Book hält ausdrücklich fest, dass dieses durch die AAA. GmbH an eine begrenzte Anzahl von Finanzinstituten versandt wird und jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit diesem direkt über die AAA. GmbH zu erfolgen habe (BA B05.103-0024). Überdies befindet sich in den Akten eine E-Mail vom 6. Mai 2009 eines Mitarbeitenden der AAA. GmbH, wonach dieser das Fact Book an die D. Bank gesendet hat (BA B07.102.001.01.E-0075 f.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Fact Book durch die AAA. GmbH und gerade nicht durch die Beschuldigte an die D. Bank gesendet worden ist. Da es sich bei der AAA. GmbH um eine von der G. Unternehmens-Gruppe unabhängige Gesellschaft handelt, können deren Angestellte auch nicht als Mitarbeitende der Beschuldigten qualifiziert werden. Entsprechend kann der Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, dass sie das Fact Book mittelbar über ihre Mitarbeitenden eingereicht hat. Erstellt ist aber, dass dieses im Zusammenhang mit der Kreditgewährung der D. Bank zugänglich gemacht worden ist.
Zu welchem Zweck der gewährte Kredit tatsächlich verwendet wurde, ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Kontounterlagen (BA B07.102.001.01.020085 bis 0168): Danach wurde mit dem Kredit mehrheitlich Verpflichtungen gegenüber der C. und der P. Versicherung betreffend andere als die vorgenannten
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vier Geschäfte getilgt. Weiter wurden Überweisungen an Drittpersonen, welche mit den vorgenannten vier Gesellschaften in keinem Verhältnis standen, getätigt. Schliesslich wurde vom entsprechenden Konto bei der D. Bank Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 53‘000.– bezogen. Aufgrund des im Vergleich zum Einkaufspreises der Schmiedepressen, welcher sich im Millionenbereich bewegt, geringen Bargeldbetrags erscheint es ausgeschlossen, dass dieses Geld zur Finanzierung der vorgenannten Maschinen-Käufe verwendet wurde. Gegenteiliges wurde von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht und erschiene im Übrigen auch praxisfremd. Es kann somit festgehalten werden, dass der Kredit nicht zur Finanzierung der genannten Schmiedepresse-Geschäfte verwendet wurde; unabhängig davon, ob diese Geschäfte tatsächlich abgeschlossen wurden. Da lediglich die Beschuldigte über die E-Banking-Berechtigung zur Freigabe von Zahlungen für das entsprechende Konto der D. Bank verfügte (BA B11.104.0010236 bis 0241), musste sie es gewesen sein, die über diese Verwendung entschied. Auch die Barbezüge wurden durch die Beschuldigte selbst oder aufgrund einer von ihr ausgestellten Vollmacht getätigt (BA B07.102.001.01.02-0106; 0108; -0118; -0125 f.; -0131; -0139). Auf die Frage, ob diese Verwendung im Widerspruch zum vereinbarten Vertragszweck steht, wird nachfolgend eingegangen.
c) Während die Beschuldigte sowie der Verteidiger geltend machten, es sei gar kein Kreditzweck vereinbart worden (BA 13.001-0088; TPF 731.028; 721.270/273), führte die D. Bank aus, der Kredit sei zur Finanzierung der vorgenannten vier Schmiedepresse-Geschäfte gewährt worden (BA 05.103-0003 ff.; TPF 552.006). Fehlt es – wie vorliegend – an einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR), sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (statt vieler BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Dem Verteidiger ist dahingehend zuzustimmen, dass der Kreditvertrag keine ausdrückliche Bestimmung zu einem Verwendungszweck enthält (vgl. BA B05.103.01-0100 ff.). Ein solcher ergibt sich aber aus den übrigen Vertragsbestimmungen sowie insbesondere auch aus der vor- und nachvertraglichen Dokumentation: Bereits im Kreditantrag ist festgehalten, dass der Kredit zur Einzelbevorschussung von eingekauften Maschinen dienen soll (vgl. E. 4.5.1.1b). Dies stimmt mit den Vertragsbestimmungen zur Kreditbenützung überein, wonach die Benützung nur nach Einreichung der entsprechenden Versicherungsunterlagen erfolgen darf (vgl. E. 4.5.1.1c). Sodann wurde die Kreditlimite auch erst verfügbar gemacht, nachdem der D. Bank die Unterlagen der P. Versicherung zu den vorgenannten vier Geschäften vorlagen (vgl. E. 4.5.1.1d). Es steht damit fest, dass die D. Bank der I. den Kredit zur Vorfinanzierung der bestellten Schmiedepressen gewährte. Dass die Beschuldigte vor Abschluss dieses Vertrages über das entsprechende D. Bank Konto andere SK.2020.57 Rechnungen betreffend den «ganz normalen Geschäftsbetrieb» bezahlte oder im Nachhinein feststellte, dass der Vertrag falsch aufgesetzt worden sei (TPF 731.028), ändert daran nichts.
Demnach finanzierte die D. Bank mit dem gewährten Kredit vier Schmiedepresse-Geschäfte der I. Wesentliche Bedingung zur Gewährung des Kredits war primär der Abschluss einer entsprechenden Kreditversicherung für diese Geschäfte. Im Übrigen stützte sich die D. Bank AG bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit – wie sich insbesondere aus dem Kreditantrag ergibt – im Wesentlichen auf die Jahresrechnung der I. für das Jahr 2008 und die Sicherheit, dass sie die einzige Kredit gebende Bank der I. war, ab. Der vereinbarte Verwendungszweck, die in der Jahresrechnung festgehaltene Finanzlage sowie die gewährte Sicherheit sind geeignet, die Kreditwürdigkeit der I. zu beeinflussen. Indem die Beschuldigte als Unterzeichnerin des Kreditvertrages wahrheitswidrig angab, den Kredit zur Finanzierung der versicherten Geschäfte zu verwenden und überdies vorspiegelte, dass die D. Bank die einzige Kredit gebende Bank der I. sei, stellte sie die Kreditwürdigkeit der I. jedenfalls beschönigt dar. Letzteres wurde überdies mit der gefälschten Jahresrechnung der I. aus dem Jahr 2008 (vgl. E. 3.6.3.1b) untermauert, welche die Verbindlichkeiten gegenüber Banken mit lediglich Fr. 204'345.– quantifizierte (BA B05.103-0114). Obschon die Beschuldigte bei der Einreichung dieser Jahresrechnung anwesend war, unterliess sie es, die Mitarbeiter der D. Bank über diese Fälschung aufzuklären, um so die Kreditwürdigkeit der I. weiter zu beschönigen. Damit hat sie das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt.
4.5.2.2 Arglist
Wie bereits aufgezeigt, wurden der D. Bank zu jedem der vier Geschäfte entsprechende Versicherungsunterlagen eingereicht, um damit vorzuspiegeln, dass der Kredit zur Finanzierung dieser Geschäfte verwendet werden wird. Mindestens die Versicherungsunterlagen zum Geschäft mit der DDD19. SRL sind unwahr, fand dieses Geschäft doch erwiesenermassen nicht statt (vgl. E. 4.5.2.1b). Unabhängig davon, ob die anderen drei Geschäfte tatsächlich stattgefunden haben, erklärte die Beschuldigte mit der Unterzeichnung des Kreditvertrages überdies wahrheitswidrig, dass die D. Bank die einzige Kredit gebende Bank der I. sei. Den Bankmitarbeitern war es nicht möglich, diese Erklärung zu verifizieren. Überdies wurde diese Erklärung auch durch die gefälschte Jahresrechnung der I. gestützt, welche die Verbindlichkeiten gegenüber Banken mit lediglich Fr. 204'345.– quantifizierte (BA B05.103-0114). Obschon die Beschuldigte wusste, dass gegenüber der C. Verbindlichkeiten in dreistelligem Millionenbetrag bestehen, hat sie es unterlassen, die Bankmitarbeiter über diesen wesentlichen Umstand und SK.2020.57 insbesondere auch über die darin enthaltenen gefälschten Angaben zum Nettoumsatzerlös aufzuklären. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihr ganzes Vorgehen – wie auch bereits gegenüber der C. – in die von ihr als faktisches Organ geführte I. einbettete und sich dem eigens für die Kapitalbeschaffung errichteten Lügengebäude bediente (vgl. hierzu E. 4.4.2.2a). Weiter liess die Beschuldigte das sog. Fact Book betreffend die gegen aussen ohnehin schon als funktionierend auftretende I. und die dahinterstehende Unternehmens-Gruppe erstellen (vgl. E. 2.3.3.3d). Dieses Fact Book wirkt höchst professionell: Es wurde von einer im Finanzbereich bekannten Drittgesellschaft durch ein Projektteam von drei Personen erstellt, beschreibt die Unternehmens-Gruppe sowie deren Tätigkeitsbereich eingehend auf 77 Seiten und enthält überdies einen Vertraulichkeitshinweis (BA B05.103-0023 ff.). Unabhängig davon, ob die Beschuldigte von der Einreichung dieses Fact Book wusste, hat sie durch die Unterzeichnung der Mandatsvereinbarung (BA B08.106.0493-0017), welche schliesslich zur Schaffung des Fact Book führte, ein Instrument geschaffen, welches zur Plausibilität des von ihr errichteten Setting zusätzlich zuträglich war, sodass die Bankmitarbeiter der D. Bank dieses umso weniger durchschauen konnten.
Im Unterschied zur C. bestehen bei der D. Bank sodann keine Anhaltspunkte für systematische organisatorische und/oder personelle Schwachstellen in der Compliance. Der Kreditvertrag zwischen der I. und der D. Bank erscheint für die damalige Zeit angemessen und branchenkonform. Insbesondere hat die D. Bank die Auszahlung des Kredits von mehreren Sicherheiten abhängig gemacht (vgl. E. 4.5.1.1c). Es sind demnach unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung a priori keine Umstände ersichtlich, welche die Arglist entfallen lassen würden. Dies gilt umso mehr, weil zwischen der D. Bank und der I. – wie der Verteidiger selbst vorbringt (TPF 721.272) – aufgrund der langjährigen, seit 2001 bestehenden Geschäftsbeziehung und dem Umstand, dass JJ. als ehemaliger Verwaltungsrat der D. Bank dieser bekannt war (BA B07.102.001.01.E-0001; -0052). Es war demnach voraussehbar, dass die Bankmitarbeiter – trotz bestehendem Negativsaldo auf dem Konto der I. bei der D. Bank (TPF 721.272) – auf die von der I. gelieferten Informationen vertraute. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist nach dem Gesagten erfüllt.
4.5.2.3 Irrtum
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe durch die arglistige Täuschung bei den Mitarbeitern der D. Bank eine Fehlvorstellung in Bezug auf die Werthaltigkeit bzw. Kreditwürdigkeit der I. erweckt (Anklageschrift S. 131). Dies trifft zu und ergibt sich insbesondere aus dem Kreditantrag, in welchem die D. Bank gestützt auf die falschen Informationen eine detaillierte Überprüfung der Bonität der I. vorgenommen hat (BA B07.001.01.E-0054).
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4.5.2.4 Vermögensdisposition und Schaden
Die Kreditlimite wurde per 10. August 2009 im Betrag von EUR 9‘600‘000.–, was beim damaligen und angewendeten EUR/CHF Wechselkurs von 1.5625 der maximalen Kreditlimite von Fr. 15‘000‘000.– entsprach, vollständig verfügbar gemacht (vgl. E. 4.5.1.1d). Aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der C. war es weder der Beschuldigten noch der I. zu diesem Zeitpunkt möglich, den gewährten Kredit jemals zurückzuzahlen. Das Vermögen der D. Bank war somit bereits ab Auszahlung in qualifiziertem Masse gefährdet. Der D. Bank entstand demnach gemäss dem tatsächlich angewendeten Wechselkurs ein Schaden in der Höhe von Fr. 15‘000‘000.–.
4.5.2.5 Subjektiver Tatbestand
Aus dem gesamten Vorgehen ergibt sich, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte: Insbesondere war es sie selbst, die den Kreditvertrag unterschrieb und damit wahrheitswidrige Erklärungen zur Finanzlage der I. machte (vgl. weiter E. 4.5.1.1c). Überdies wusste sie, dass das Geschäft mit der DDD19. SRL nicht bestand (vgl. E. 3.4.3.2a; 3.6.4) und demnach gar nicht durch die D. Bank hätte finanziert werden können. Aufgrund der tatsächlichen Verwendung des Kredits (vgl. BA B07.102.001.01.02-0084 ff.) steht überdies fest, dass sie den Kredit zu ihren Gunsten oder zu Gunsten ihr nahestehende Personen oder diesen zur Aufrechterhaltung ihres betrügerischen Systems verwendete. Damit handelte sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
4.5.3 Zwischenfazit
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der C. erfüllt hat.
4.6 Betrug zum Nachteil der Bank E. (Anklagepunkt 3.4)
4.6.1 Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der Bank E.
4.6.1.1 In Bezug auf die Geschäftsbeziehungen ist zusammengefasst Folgendes dokumentarisch belegt:
a) Die Bank E. hat am 29. September 2009 bzw. 6. Oktober 2009 mit der I. einen Rahmenvertrag für einen Investitionskredit im Betrag von Fr. 7‘500‘000.– oder den entsprechenden Gegenwert in EUR in Form von festen Vorschüssen abgeschlossen (BA 05.104-0017 ff.). Der Vertrag ist durch die Beschuldigte unterzeichnet und enthält unter anderem folgende Bedingungen:
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«Kreditzweck: Verkauf von Investitionsgütern [Schmiedepressen] in diesem Vertrag „Maschinenfinanzierungen“ genannt.»
«Sicherheiten: Der Kreditnehmer verpflichtet sich für jede Maschinenfinanzierung zum Abschluss einer Investitionsgüterkreditversicherung bei der P. Versicherung AG, unter Einschluss der Fabrikationskosten. Der Schuldner übergibt der Bank – vor Auszahlung der Kredittranche – für jede zu tätigende Transaktion ein Exemplar des entsprechenden Versicherungsvertrages inkl. Prämienzahlungsnachweis, welcher die Bank E. AG als Begünstigte ausweist. […]
Der Schuldner tritt seine Ansprüche aus allen von der Bank finanzierten Transaktionen gegenüber seinem Endkunden an die Bank E. AG ab. Diese Zession erfolgt einzeln für jede zu tätigende Transaktion mittels separatem Formular „Forderungsabtretung" […]»
«Übrige Bedingungen: Vor Benutzung eines Festen Vorschusses wird der Kreditnehmer der Bank ein Exemplar des unterzeichneten Kaufvertrages zukommen lassen, welches von allen involvierten Parteien rechtsgültig unterzeichnet ist. […]»
b) Der Bank E. wurde Ende Oktober 2009 u.a. eine Auftragsbestätigung zwischen der Q. und der DDD1. über den Verkauf einer Schmiedepresse im Betrag von EUR 5'600'000.– eingereicht (BA 05.104-0020). Diese Auftragsbestätigung stellt, wie aufgezeigt (vgl E. 3.4.3.2; 3.4.4), eine unechte Urkunde dar: der Verkauf der Schmiedepresse kam nie zustande und die entsprechende Forderung der I. entstand nicht (vgl. E. 3.4.4).
c) Obwohl die Forderung nicht bestand, wurde deren Ausfall bei der P. Versicherung mit Einschlussantrag vom 23. Oktober 2009 gegen Bezahlung einer Prämie von insgesamt EUR 266'112.– versichert. Die Unterlagen wurden gleichentags durch die Beschuldigte der Bank E. zugestellt (BA B07.105.01-0318 ff.).
d) Gestützt auf zwei von der Beschuldigten im Namen der I. unterschriebene Zahlungsaufträge vom 3. November 2009 überwies die Bank E. vom Konto der I. am 4. November 2009 in zwei Zahlungen insgesamt EUR 4'480'000.– an die C. als Begünstigte (BA 05.104-0058 f.; B07.105.001.01.02-0001). Anschliessend zahlte die Bank E. am 6. November 2009 insgesamt EUR 4'480'000.– auf das Konto der I. bei der Bank E. aus. Als Zahlungsgrund wurde «Produktevereinbarung zum Kreditvertrag vom 29. September 2009» aufgeführt (BA B07.105.001.01.02-0001).
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4.6.1.2 Die vorne dargelegte Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der Bank E. wurde von der Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten (vgl. BA 13.001-0078 ff.; TPF 731.031 ff.), korrespondiert mit der übrigen Aktenlage und gilt demnach als erstellt. Auf die von ihr im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf vorgebrachten Einwände wird im Rahmen der einzelnen Tatbestandsmerkmale eingegangen.
4.6.2 Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen
4.6.2.1 Täuschung
a) Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im Rahmen der Gewährung des Kredits die zuständigen Mitarbeiter der Bank E. über folgende Tatsachen getäuscht zu haben:
1) Sie soll über den Bestand von einer Forderung der I. aus dem Verkauf einer Schmiedepresse an die DDD1. im Betrag von EUR 5‘600‘000.– getäuscht haben, indem sie der Bank E. einerseits gefälschte Urkunden eingereicht habe. Andererseits soll sie den Ausfall dieser Forderung bei der P. Versicherung versichern lassen und anschliessend die Versicherungsunterlagen den Mitarbeitern der Bank E. zugestellt haben (Anklageschrift S. 133 f.).
2) Weiter soll sie die Bankmitarbeiter über den Verwendungszweck des Kredits getäuscht haben. Sie habe nie beabsichtigt, diesen zur Finanzierung einer Schmiedepresse zu verwenden, sondern zur Rückzahlung ihrer Verpflichtungen bei der C. (Anklageschrift S. 133 f.).
b) Hinsichtlich des ersten Anklagevorwurfs konnte der Beschuldigten bereits nachgewiesen werden, dass sie die gefälschte Auftragsbestätigung betreffend das Geschäft mit der DDD1. der Bank E. selbst eingereicht hat (vgl. E. 3.6.3.2). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 (BA B07.105.01-0318) hat sie der Bank E. zudem die Versicherungsunterlagen der P. Versicherung zu diesem Geschäft sowie die gefälschte Forderungsabtretung eingereicht; im November 2009 sodann die gefälschte notarielle Unterschriftenbeglaubigung (vgl. E. 3.6.3.2, 4.6.1.1). Durch das Einreichen der gefälschten Urkunden, insbesondere der Auftragsbestätigung, und der Versicherungsunterlagen hat die Beschuldigte der Bank E. vorgespiegelt, dass das entsprechende Geschäft mit der DDD1. und somit die Forderung ihr gegenüber bestehen würde. Der Anklagesachverhalt ist in dieser Hinsicht erstellt.
In Bezug auf den zweiten Vorwurf ergibt sich aus dem Kreditvertrag ausdrücklich, dass der Kredit zur Finanzierung des Verkaufs von Schmiedepressen gewährt wurde. Gemäss dem Kreditvertrag verpflichtete sich die I. zudem zum Abschluss
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einer Investitionskreditversicherung sowie zur Vorlage des Kaufvertrags für das durch die Bank E. finanzierte Geschäft (vgl. E. 4.6.1.1a). Durch diese Unterlagen wurde das finanzierte Geschäft im Einzelfall konkretisiert. Indem die Beschuldigte den Bankmitarbeitern die gefälschte Auftragsbestätigung sowie die entsprechenden Versicherungsunterlagen einreichte, gab sie vor, dass der Kredit für die Finanzierung des Verkaufs einer Schmiedepresse an die DDD1. diente. Aus dem Vorgenannten ergibt sich aber, dass dieser entgegen dem angegebenen Zweck nicht zur Finanzierung des Geschäfts mit der DDD1. verwendet worden ist und aufgrund der Inexistenz des Geschäfts auch nicht hätte dafür verwendet werden können. Vielmehr wurde der von der Bank E. gewährte Kredit zur Rückzahlung von Krediten an die C. verwendet. Dies wurde von der Beschuldigten im Vorverfahren auch bestätigt (BA 13.001-0080 Z. 365) und ergibt sich überdies auch aus den durch die Beschuldigte vorgenommenen Zahlungsaufträge vom 3. November 2009 (vgl. E. 4.6.1.1d). Wenn der Verteidiger in seinem Parteivortrag geltend macht, dass die Bank E. die Beträge auf ein Nostro-Konto der C. überwiesen habe und über deren Verwendung erst in einem zweiten Schritt von einem C.-Mitarbeiter entschieden worden sei (TPF 721.273 f.), ändert dies nichts am Umstand, dass die Gelder nicht zur Finanzierung des Geschäfts mit der DDD1. verwendet wurden. Demnach ist der Anklagesachverhalt auch in Bezug auf den zweiten Vorwurf erstellt.
c) In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann im Wesentlichen auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 4.4.2.1): Indem die Beschuldigte die gefälschte Auftragsbestätigung den Bankmitarbeitern der Bank E. einreichte, täuschte sie diese über den Abschluss dieses Vertrages und folglich über die damit bezweckte Entstehung sowie den Bestand dieser Forderung. Da sie den Kreditvertrag selbst unterschrieben und die entsprechenden Unterlagen zum inexistenten Geschäft mit der DDD1. eingereicht hat, täuschte sie die Bankmitarbeiter überdies auch über den Verwendungszweck des Kredits.
4.6.2.2 Arglist
Das Verhalten der Beschuldigten entspricht im Wesentlichen der bei der C. gewählten Vorgehensweise, weshalb auf die dort gemachten Ausführungen zur Arglist verwiesen werden kann (vgl. E. 4.2.2.2): Auch gegenüber der Bank E. hat die Beschuldigte mehrere gefälschte Urkunden eingereicht, das inexistente Geschäft tatsächlich versichert bzw. versichern lassen und ihr Verhalten in die von ihr als faktisches Organ geführte I. eingebettet. Damit hat sie sich eines eigens für die Täuschungen kreiertes Lügengebäude bedient.
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Anders als bei der C. bestehen sodann keine Anhaltspunkte für systematische organisatorische oder personelle Schwachstellen in der Compliance. Der Kreditvertrag zwischen der I. und der Bank E. erscheint für die damalige Zeit angemessen und branchenkonform. Insbesondere hat die Bank E. die Auszahlung des Kredits – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 721.280) – von mehreren Sicherheiten (Forderungsabtretung und Abschluss einer Investitionsgüterkreditversicherung) sowie der Einreichung für das (fingierte) Geschäft wesentlichen Unterlagen abhängig gemacht. Der Kredit wurde vertragskonform erst ausbezahlt, nachdem diese Sicherheiten geleistet und sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Dass die Bank E., wie der Verteidiger zur Entlastung der Beschuldigten vorbringt, nicht noch weitere Überprüfungsmassnahmen getroffen hat – wie etwa das Einholen eines Businessplans, von Auskünften zur Q. betreffend deren Finanzlage und Warenlager, detaillierten Angaben zur Holding-Struktur sowie von Einschätzungen von Rating-Agenturen (vgl. TPF 721.280 ff.) –, ändert aufgrund der zeitlich und finanziell intensiven und systematisch aufeinander abgestimmten und von der Beschuldigten getroffenen Vorkehrungen nichts. Auch bei Einholen der entsprechenden Auskünfte und Angaben wäre es den Bankmitarbeitern nicht möglich gewesen, das Lügengebäude zu durchschauen. Zusammenfassend steht demnach fest, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt hat.
4.6.2.3 Irrtum
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe durch die arglistige Täuschung bei der Bank E. bzw. ihren Vertretern eine Fehlvorstellung in Bezug auf die Existenz des vorgespiegelten Geschäfts mit der DDD1. sowie den Willen der Beschuldigten erweckt, den Kredit entsprechend seines Zwecks zu verwenden (Anklageschrift S. 135). Der Vorwurf trifft in der Sache zu: Aus den von der Bank E. im Vorverfahren gemachten Eingaben (BA 05.104-0009 ff.) sowie aus dem Kreditvertrag selbst, namentlich dem darin festgehaltenen Kreditzweck (vgl. E. 4.6.1.1a), ergibt sich ohne Weiteres, dass die Bankmitarbeiter aufgrund der Täuschungshandlungen einem Irrtum im vorgenannten Umfang unterlegen sind.
4.6.2.4 Vermögensdisposition und Schaden
Es ist durch die sich in den Akten befindenden Kontounterlagen erstellt und von der Beschuldigten unbestritten, dass die Bank E. der I. am 6. November 2009 gestützt auf den eingegangenen Kreditvertrag EUR 4‘480‘000.– ausbezahlt hat (vgl. E. 4.6.1.1d). Da der mit diesem Kreditvertrag vorfinanzierte Schmiedepresse-Verkauf nie stattgefunden hat, war der entsprechende Kredit zu keinem Zeitpunkt gesichert. Das Vermögen der Bank E. war demnach bereits im Zeitpunkt der Auszahlung im Umfang von EUR 4‘480‘000.– vermindert. Ihr entstand SK.2020.57 aus dieser qualifizierten Vermögensgefährdung somit (bei Anwendung des damals geltenden EUR/CHF Umrechnungskurses von 1.5112 [www. oanda.com]) ein Schaden in der Höhe von Fr. 6‘770‘176.–
4.6.2.5 Subjektiver Tatbestand
Es war die Beschuldigte selbst, die den Kreditvertrag unterzeichnete, bewusst die gefälschten Urkunden sowie die Versicherungsunterlagen einreichte und entgegen des ihr bekannten Kreditzwecks die zwei Zahlungen zur Begleichung von Verpflichtungen bei der C. in Auftrag gab (vgl. E. 4.6.1.1d). Im Übrigen kann in Bezug auf ihren Vorsatz auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 4.4.2.5). Es steht damit ausser Frage, dass sie mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte.
4.6.3 Zwischenfazit
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Bank E. erfüllt hat.
4.7 Betrug zum Nachteil der Bank F. (Anklagepunkt 3.5)
4.7.1 Geschäftsbeziehungen zwischen der I. und der Bank F.
4.7.1.1 In Bezug auf die Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der Bank F. ist zusammengefasst Folgendes dokumentarisch belegt:
a) Der Bank F. wurden im September 2009 Jahresrechnungen der G., I., Q. und weiterer Tochtergesellschaften eingereicht (BA 05.105-0004; B05.105.0005 ff.). Am 19. November 2009 übermittelte die Beschuldigte dem zuständigen Bankmitarbeiter der Bank F. zudem weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Schmiedepressen (u.a. Einkaufsverträge, Auftragsbestätigungen, Zollpapiere) sowie eine Lagerliste der I. und der Q. (BA B05.105-0119 f.).
b) Die Bank F. hat am 23. Dezember 2009 mit der I. einen Kreditvertrag im Betrag von Fr. 4‘500‘000.– abgeschlossen. Der Vertrag ist durch die Beschuldigte und PP. unterzeichnet (BA B05.105-0158 ff.). Im Vertrag wurde u.a. von der I. auch bestätigt, dass die Bank F. – mit Ausnahme der D. Bank – die einzige kreditgebende Bank der I. sei (BA B05.105-0159).
c) Als Sicherheiten für den Kredit wurde einerseits die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der I. an die Bank F. und andererseits eine Solidarbürgschaft der G. in der Höhe des Kreditbetrags vereinbart (BA B05.105-0159). Die Abtretungserklärung wurde am 23. Dezember 2009 durch SK.2020.57 die Beschuldigte und PP. unterzeichnet (BA B05.105-0161 f.). Die Solidarbürgschaft wurde von der G. am 24. Dezember 2009 ausgestellt (BA B05.1050163 f.).
d) Gestützt auf einen Zahlungsauftrag vom 30. Dezember 2009 überwies die Bank F. vom Konto der I. gleichentags einen Betrag von Fr. 4'500'000.– an die C. (BA B05.105-0168 f.).
e) Mit Schreiben vom 1. März 2010 kündigte die Bank F. den Kreditvertrag per 3. März 2010 und forderte die I. gleichzeitig auf, den ausbezahlten Kredit (inkl. Zinsen und Spesen) zu begleichen (BA B05.105-0172). Da die Zahlung bis zum genannten Datum nicht erfolgte, machte die Bank F. mit Schreiben vom 3. März 2010 diese Forderung gegenüber der G. geltend und forderte diese auf, den Kredit (inkl. Zinsen und Spesen) bis am 5. März 2010 zurückzuzahlen (BA B05.105-0174 ff.).
4.7.1.2 Die vorne dargelegte Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der Bank F. wurde von der Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten (vgl. BA 13.001-0128 ff.; -0610 f.; TPF 731.033 ff.) und gilt somit infolge Übereinstimmung mit den Akten als erstellt. Auf die von ihr im Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf vorgebrachten Einwände wird im Rahmen der einzelnen Tatbestandsmerkmale eingegangen.
4.7.2 Zu den einzelnen Tatbestandselementen
4.7.2.1 Täuschung
a) Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im Rahmen der Gewährung des Kredits die zuständigen Mitarbeiter der Bank F. über den Verwendungszweck des Kredits, als welcher die Finanzierung des Ankaufs von Schmiedepressen vereinbart worden sei, sowie über ihren Willen zur Rückzahlung des Kredits getäuscht zu haben. Diese Täuschungen soll sie begangen haben, indem sie der Bank F. die vorgenannten Unterlagen zum Geschäftsbetrieb der G. und deren Tochtergesellschaften, die Solidarbürgschaft der G. sowie die durch sie unterzeichnete Abtretungserklärung eingereicht habe. Weiter soll sie die Bankmitarbeiter getäuscht haben, indem sie im Kreditvertrag überdies angegeben habe, dass diese – mit Ausnahme der D. Bank – die einzige kreditgebende Bank der I. sei (Anklageschrift S. 138 ff.).
b) Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Kredits machte die Bank F. geltend, dass die Beschuldigte im Rahmen der Vertragsverhandlungen angegeben habe, der Kredit diene zum Ankauf von Schmiedepressen. Diese Absicht habe sie un-
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termauert, indem sie entsprechende Dokumente eingereicht habe, die exemplarisch für die Geschäftstätigkeit betreffend den Handel mit Schmiedepressen stehen würden (BA 05.105-0004). Demgegenüber gab die Beschuldigte im Vorverfahren zu Protokoll, es habe sich um einen reinen Betriebsmittelkredit gehandelt (BA 13.001-0610 Z. 10 ff.). An der Hauptverhandlung erklärte sie, sich vorstellen zu können, dass der Kredit für Maschineneinkäufe der Q. aufgenommen worden sei; sie könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern (TPF 731.034). PP. gab im Vorverfahren an, dass der Kredit als «freier Kredit» ohne Zweckbindung gewährt worden sei (BA 13.002-0178 Z. 21 ff.). Der Kreditvertrag selbst enthält keine Bestimmungen über den Verwendungszweck (BA B05.105-0158 ff.). Für das Gericht bestehen aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und PP. sowie mangels ausdrücklicher Vereinbarung über den Verwendungszweck Zweifel, dass der in der Anklage umschriebene Verwendungszweck tatsächlich vereinbart worden ist. Deshalb ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass kein Verwendungszweck vereinbart worden ist. Mangels einer solchen Vereinbarung konnte die Beschuldigte die Bankmitarbeiter hierüber auch nicht täuschen.
Betreffend den Rückzahlungswillen der Beschuldigten ist Folgendes massgebend: Bereits der Abschluss des Kreditvertrags erweckt den Anschein, dass die Beschuldigte als Cash-Pool-Verantwortliche und faktisches Organ der I. (vgl. hierzu E. 2.2 f.) den Kredit entsprechend den vereinbarten Bedingungen zurückzahlen werde. Im Vorverfahren wurde die Beschuldigte nicht zu ihrem Rückzahlungswillen befragt (vgl. BA 13.001-0127 ff.; -0610 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie an, dass es sich beim Vorwurf des fehlenden Rückzahlungswillens lediglich um eine Hypothese der Bundesanwaltschaft handle (TPF 731.034). Für das Gericht ist aus nachfolgenden Gründen aber zweifelsfrei erstellt, dass diese Behauptung zutrifft: Die Beschuldigte wusste, dass die durch die C. finanzierten Geschäfte nicht existent waren (vgl. E. 4.4) und die I. somit mangels eigentlicher Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites bei der Bank F. gar nicht in der Lage war, diesen zurückzuzahlen. Um die I. dennoch – wahrheitswidrig – als solvente Gesellschaft darzustellen, wurden der Bank F. deshalb gefälschte Jahresrechnungen betreffend die Geschäftsjahre 2007 und 2008 eingereicht (vgl. E. 3.6). Überdies bestanden zum Zeitpunkt der Kreditgewährung – entgegen den Angaben der Beschuldigten im Kreditvertrag – mehrere Verpflichtungen gegenüber der C. im dreistelligen Millionenbereich (vgl. E. 4.4), welche die Rückzahlung weiter verunmöglichten. Der Kredit wurde sodann auch nur wenige Tage nach Unterzeichnung des Kreditvertrages zur Rückzahlung eines Teils dieser Verpflichtungen verwendet (vgl. E. 4.7.1.1), was indiziert, dass es der Beschuldigten bei der Kreditaufnahme einzig darum ging, bestehende Verpflichtungen ihres grössten Geldgebers zurückzuzahlen. Schliesslich wurde der Kredit trotz Kündigung des Kreditvertrages und Geltendmachung SK.2020.57 der Solidarbürgschaft (vgl. E. 4.7.1.1) tatsächlich auch nicht zurückbezahlt. Das Gericht hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den Kredit von Anfang an nicht zurückzahlen wollte und ihr aufgrund fehlender Geschäftstätigkeit überdies bewusst gewesen sein musste, dass sie diesen (mit legal erworbenen Mitteln) auch nicht zurückzahlen konnte.
c) Indem die Beschuldigte als faktisches Organ – wenn auch zusammen mit PP. – den Kreditvertrag im Namen der I. unterzeichnete und die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die gefälschten Jahresrechnungen der I., einreichte, erklärte sie gegenüber den Vertretern der Bank F. wahrheitswidrig, dass die I. bzw. sie als Cash-Pool-Verantwortliche den Kredit zurückzahlen werde. Da sie den Kredit aber von Anfang an nicht zurückzahlen wollte (vgl. vorne lit. b), täuschte sie die Bankmitarbeiter über ihren Rückzahlungswillen. Damit hat sie das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt.
4.7.2.2 Arglist
Beim Rückzahlungswillen handelt es sich um eine innere Tatsache, welche einer Überprüfung durch die Bank F. nicht zugänglich war. Bereits dies spricht für die Annahme von Arglist. Die Beschuldigte bettete ihr ganzes Vorgehen sodann – wie bereits bei den anderen Fällen – in die von ihr als faktisches Organ geführte I. ein und bediente sich des eigens hierfür errichteten Lügengebäudes (vgl. hierzu E. 4.4.2.2). Die angebliche Solvenz der I., welche den Rückzahlungswillen stützte, untermauerte sie sodann mit gefälschten, revidierten Jahresrechnungen. Diese wiesen wahrheitswidrig einen Nettoumsatzerlös von rund Fr. 175 Millionen (2007) bzw. Fr. 141 Millionen (2008) auf (BA B05.105-0020 ff.). Die Verpflichtungen gegenüber Banken waren – trotz bestehender Verpflichtungen im dreistelligen Millionenbereich gegenüber der C. – mit lediglich Fr. 3‘144’00.– (2007) bzw. 204‘345.– (2008) quantifiziert (BA B05.105-0025). Die Bankmitarbeiter der Bank F. durften gestützt auf diese Angaben damit rechnen, dass es der I. möglich und sie willens war, den Kredit von Fr. 4‘500‘000.– entsprechend den Konditionen im Kreditvertrag zurückzuzahlen.
Auch bei der Bank F. bestehen sodann keine Anhaltspunkte für systematische organisatorische oder personelle Defizite in der Compliance. Der Kreditvertrag zwischen der I. und der Bank F. erscheint für die damalige Zeit angemessen und branchenkonform. Insbesondere hat die Bank F. die Auszahlung des Kredits von mehreren Sicherheiten abhängig gemacht (vgl. E. 4.7.1.1). Demnach ist das Vorgehen der Beschuldigten als arglistig zu qualifizieren. Daran ändern die Einwände des Verteidigers nichts: Dieser bringt vor, die Bank F. hätte aufgrund des Umsatzrückganges der I. von 20 % im Jahr 2008 noch weitere Jahresrechnun-SK.2020.57 gen vergangener Jahre einholen müssen (TPF 721.285). Inwiefern diese Jahresrechnungen geeignet gewesen wären, den Rückzahlungswillen der I. und deren Kreditwürdigkeit abzusprechen, ist nicht ersichtlich, weisen diese doch seit 2001 eine kontinuierliche Steigerung des Jahresergebnisses aus (BA B11.103.010022; -0113; B11.104.001-0147 bis 0190). Auch der Umstand, dass die Bank F. sich nicht noch zusätzlich – wie der Verteidiger geltend macht (TPF 721.285) – Bilanzen der Q. hat aushändigen lassen, ändert nichts. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Bank F. dadurch ein besseres Bild von der Finanzlage der in den Handel mit Schmiedepressen involvierten Gesellschaft hätte machen können. Diese Unvorsichtigkeit allein kann die Arglist insgesamt aber nicht aufheben; dies umso weniger, als in der revidierten Jahresrechnung der I. aus dem Jahr 2008 die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen mit Fr. 0 (Null) quantifiziert wurde (BA B05.105-0025). Darauf durften die Bankmitarbeiter vertrauen.
4.7.2.3 Irrtum
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe durch die arglistige Täuschung bei den Bankmitarbeitern der Bank F. eine Fehlvorstellung hinsichtlich des Rückzahlungswillens erweckt (Anklageschrift S. 139). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den von der Bank F. im Vorverfahren gemachten Eingaben (BA 05.105-0001 ff.) sowie aus dem Kreditvertrag bzw. der Gewährung des Kredits selbst.
4.7.2.4 Vermögensdisposition und Schaden
Die Bank F. überwies gestützt auf den infolge des Irrtums eingegangen Kreditvertrag am 30. Dezember 2009 vom Konto der I. einen Betrag von Fr. 4'500'000.– an die C. (vgl. E. 4.7.1.1). Weder der I. noch der Beschuldigten selbst war es zu diesem Zeitpunkt möglich, diesen Betrag je zurückzahlen zu können, sodass das Vermögen der Bank F. bereits bei Auszahlung in qualifiziertem Masse gefährdet war. Der Bank F. entstand somit am 30. Dezember 2009 ein Schaden von Fr. 4‘500‘000.–.
4.7.2.5 Subjektiver Tatbestand
Aus dem fehlenden Rückzahlungswillen der Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass sie mit direktem Vorsatz in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale handelte. Indem sie von Anfang an beabsichtigte, den Kredit in vollem Umfang zur Rückzahlung von Verpflichtungen gegenüber der C. zu verwenden, was schliesslich auch geschah, handelte sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
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4.7.3 Zwischenfazit
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der Bank F. erfüllt hat.
4.8 Gewerbsmässigkeit
Der Beschuldigten wird gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen (Anklageschrift S. 141 f.). Dafür ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, welches sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatverübung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und dabei Einkünfte anstrebt resp. erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensführungskosten abdecken (statt vieler BGE 123 IV 113 E. 2c).
Es ist offensichtlich, dass sie die inkriminierte Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübte. Dies ergibt sich neben der Deliktssumme namentlich auch aus folgenden Umständen: Die Beschuldigte übte die Handlungen im Rahmen der von ihr als faktisches Organ geführten I. aus (vgl. E. 2.3). Weiter steht fest, dass die Beschuldigte sich aus den Taten Vermögensvorteile in mindestens zweistelliger Millionenhöhe verschaffte (BA 11.104-0233 ff.; -0275 ff.). Sie verfügte gemäss eigenen Angaben über keine anderen Einkünfte (TPF 731.003 ff.) und bestritt demnach damit ihren Lebensunterhalt. Die Gewerbsmässigkeit ist daher gegeben.
4.9 Ergebnis
4.9.1 Die Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Sie ist demnach, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen ist, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4.9.2 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Eventualanklagen der mehrfachen Veruntreuung (Anklagepunkt 4) und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklagepunkt 5).
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5. Misswirtschaft
5.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 6)
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten A. Misswirtschaft vor, indem sie als Geschäftsführerin der I. zwischen 2002 bis Februar 2010 trotz faktisch fehlender Geschäftstätigkeit und im Bewusstsein über deren bestehende Zahlungsunfähigkeit nachstehende Handlungen begangen haben soll, wodurch sie die Überschuldung der I. verschlimmert bzw. diese Verschlimmerung in jedem Fall in Kauf genommen habe:
5.1.1 Unverhältnismässige Lohnbezüge von der I. und der OOO. AG, namentlich jährlich Lohn im Betrag von rund Fr. 500'000.– bzw. in den Jahren 2008 und 2009 von je rund Fr. 348'000.– (Anklageschrift S. 158 mit Hinweis auf S. 141).
5.1.2 Folgende unverhältnismässige Privatbezüge für sich selbst (Anklageschrift S. 158 mit Hinweis auf S. 141 ff.):
Angeklagte Handlungen Zeitpunkt | Zeitraum Betrag in Fr. Betrag in EUR
a) Provisionszahlungen von 30. September 2003 bis Fr. 7'755'939.20 EUR 84'000.–
der I. an die OOO. AG und 1. Oktober 2009 damit schliesslich an die Beschuldigte aus dem Handel
mit und der Vermittlung von effektiv nicht existierenden Maschinengeschäften
b) Weitere Provisionszahlun- 1. Januar 2002 bis Fr. 14'051’0873.61 gen von der I. an die OOO. 31. Dezember 2008 AG und damit schliesslich an
die Beschuldigte aus nicht existenten Geschäften
c) Einkäufe beim Modeunter- 26. September 2002 bis Fr. 21'472.65 EUR 659'487.13 nehmen QQQ. 7. September 2009
d) Zahlungen an SSS. für PPP. 3. November 2005 Fr. 20'000.– 3. Februar 2006 Fr. 10'000.– 16. März 2006 Fr. 50'000.–
e) Einkauf beim TTT. 11. Juni 2007 EUR 21'413.95 20. Juli 2007 EUR 22'719.89
f) Einkauf beim Modeunter- 4. Februar 2009 Fr. 21'660.–
nehmen AAAA.
g) Behandlung beim Schön- 22. Dezember 2003 Fr. 30'000.–
heitschirurgen Prof. BBBB.
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h) Zahlung für Aufenthalt in der 17. April 2007 Fr. 30'000.–
CCCC. Klinik
i) Zahlung für Aufenthalt in der 8. Mai 2008 Fr. 129'000.– Rehaklinik DDDD.
j) Bargeldbezüge 1. Januar 2002 bis Fr. 9'385'186.50 EUR 2'141'820.46 31. März 2010
k) Zahlung für Innenausstat- 15. Dezember 2005 Fr. 50'000.– tungen an RRRR.
l) Zahlung für Innenausstat- 20. Dezember 2004 Fr. 20'000.– tungen an EEEE.
m) Zahlungen für Innenausstat- 19. September 2005 Fr. 47'600.– tungen an FFFF. 29. November 2005 Fr. 30'000.– 22. Dezember 2005 Fr. 15'000.–
n) Immobilienkäufe 23. Januar 2007 bis EUR 4'400'000.– 13. November 2008
5.1.3 Folgende unverhältnismässige Gewinnausschüttungen und Privatbezüge zu Gunsten ihres Ehemanns L. (Anklageschrift S. 158 mit Hinweis auf S. 141 ff.):
Angeklagte Handlungen Zeitpunkt | Zeitraum Betrag in Fr. Betrag in EUR
a) Überweisungen an L. 27. Oktober 2004 Fr. 250'000.– 7. November 2007 Fr. 300'000.–
b) Überweisungen auf das Treu- 10. September 2004 Fr. 1'500'000.– handkonto GGGG. zu Guns- 27. Oktober 2004 Fr. 250'000.– ten des Aktionärs der G., L. 2. Februar 2006 Fr. 100'000.– 13. Oktober 2006 Fr. 1'500'000.– 16. März 2007 EUR 300'000.–
14. Juli 2008 Fr. 3'500'000.–
c) Ausrichtungen von Dividen- 1. Januar 2006 bis Fr. 10'000'000.–
den an L. 31. Dezember 2008
5.1.4 Abschluss von Versicherungen für Scheingeschäfte der I. in der Zeit von 2002 bis 2009 und Bezahlung der Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 530'434.– und EUR 13'654'730.85 bzw. umgerechnet von insgesamt Fr. 21'695'266.05 (Anklageschrift S. 158).
5.1.5 Nicht-Einreichung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 OR trotz klarer Überschuldung der I. (Anklageschrift S. 159).
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5.2 Verjährung
5.2.1 Vorab stellt sich die Frage nach der Verjährung. Die Beschuldigte soll die ihr vorgeworfene Misswirtschaft in der Zeit von 2002 bis Februar 2010 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (aArt. 70 ff. StGB) am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) und der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459), durchwegs aber vor der Revision von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) am 1. Januar 2014 (AS 2013 4417).
5.2.2 Die Strafverfolgung wegen Misswirtschaft verjährt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht in jedem Fall nach 15 Jahren (siehe auch E. 3.2).
5.2.3 In Bezug auf den Beginn der Verjährung ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung umschreibt der Tatbestand der Misswirtschaft ein typischerweise länger dauerndes Verhalten, sodass die einzelnen Handlungen eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. In diesen Fällen beginnt die Verjährung gemäss Art. 98 lit. b StGB (bzw. aArt. 71 al. 2 StGB resp. aArt. 71 lit. b StGB, in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) erst mit der Ausführung der letzten Tätigkeit zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).
5.2.4 Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 5.4.2), kann der Beschuldigten nachgewiesen werden, zuletzt im Jahr 2010 Bankrotthandlungen vorgenommen zu haben. Die 15-jährige Verjährungsfrist hat folglich zu diesem Zeitpunkt begonnen. Folglich sind sämtliche angeklagten Handlungen im Urteilszeitpunkt noch nicht verjährt.
5.3 Rechtliches
5.3.1 Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
5.3.2 Beim Tatbestand der Misswirtschaft handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als Täter nach Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner selbst in Frage. Handelt
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es sich beim Schuldner um eine juristische Person, kann die Schuldnereigenschaft einer natürlichen Person zugerechnet werden, wenn diese als (formelles oder faktisches) Organ, als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen oder als tatsächlicher Leiter dieser juristischen Person handelt (Art. 29 StGB; aArt. 172 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; zum Ganzen W EISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 29 StGB N. 10 ff.; BGE 106 IV 20 E. 2c).
5.3.3 Der Misswirtschaftstatbestand stellt weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung denn ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten in den Vordergrund (HA-GENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N. 11). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Neben der Generalklausel enthält Art. 165 StGB eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Tatbestandsvarianten. Erfasst sind etwa die folgenden Bankrotthandlungen:
a) unverhältnismässiger Aufwand: Die Unverhältnismässigkeit betrieblichen Aufwandes ergibt sich aus dem Vergleich des Aufwandes der Gesellschaft in Relation zu den vorhandenen Vermögenswerten und Einkünften (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N. 15; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.2). Allgemein erfasst ist der Verbrauch von Gesellschaftsvermögen ausschliesslich zu privaten Zwecken (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N. 20a; Urteil des Bundesgerichts 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4.2). Als unverhältnismässig beurteilte das Bundesgericht etwa die Privatentnahme von Fr. 124'700.– durch die einzige Verwaltungsrätin und deren private Reise nach Mauritius, die in keinem Zusammenhang mit der Unternehmungsführung stand (Urteil des Bundesgerichts 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.3).
b) Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung: Nach der Rechtsprechung liegt diese Tatbestandsvariante vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N. 33).
5.3.4 Tatbestandsmässig handelt nur derjenige Schuldner, der seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder verschlimmert. Die Definition der Überschuldung geht auf Art. 725 Abs. 2 OR zurück. Überschuldung liegt vor,
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wenn sich aus der Zwischenbilanz ergibt oder ergeben müsste, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (BGE 144 IV 52 E. 7.5). Von Zahlungsunfähigkeit wird gesprochen, wenn ein Schuldner ausserstande ist, fällige Schulden nicht nur vorübergehend nicht mehr zu begleichen (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N. 54). Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen der Bankrott- bzw. Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorausgesetzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2).
5.3.5 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1).
5.4 Zu den einzelnen Tatbestandselementen
5.4.1 Schuldnereigenschaft
Wie bereits aufgezeigt, war die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum zwar nie formelles Organ, allerdings Geschäftsführerin und faktisches Organ der I. (vgl. E. 2.3). Gestützt auf Art. 29 StGB kann die Schuldnereigenschaft der Beschuldigten für Handlungen, welche sie in dieser Funktion vorgenommen bzw. unterlassen hat, zugerechnet werden.
5.4.2 Bankrotthandlungen
Anlässlich der Hauptverhandlung wurden der Beschuldigten die einzelnen Transaktionen vorgehalten, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtete (TPF 731.036 ff.). Nachfolgend ist auf die einzelnen Bankrotthandlungen einzugehen:
5.4.2.1 Lohnbezüge
Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte die Höhe der vorgeworfenen Lohnbezüge (TPF 731.036). Gestützt auf die Akten ist erwiesen, dass die Beschuldigte in den Jahren 2002 bis 2009 bei der I. einen Lohn von insgesamt Fr. 2'125’767.– bezogen hat, wovon der Lohn für die Zeit ab Juni 2007 bis Dezember 2009 im Betrag von insgesamt Fr. 868'555.– auch tatsächlich ausbezahlt worden ist; der Rest wurde mit ihrem Spesenkonto bei der I. verrechnet (BA B11.104.001-0087 bis 0121; vgl. auch FFA-Bericht II., Teil I, S. 38 [BA 11.104-0038]). In diesem Umfang ist der Anklagesachverhalt erstellt.
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Ob sie darüber hinaus auch noch Lohn für die OOO. AG bezogen hat, ist für eine allfällige Misswirtschaft zum Nachteil der I. mangels Kausalzusammenhang (vgl. E. 5.4.4 in fine) irrelevant und kann deshalb offenbleiben.
5.4.2.2 Privatbezüge für die Beschuldigte
a) Von den eigenen Privatbezügen bestritt die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung lediglich die Zahlungen betreffend PPP.; die Vornahme der übrigen Transaktionen bestätigte sie bzw. stritt diese jedenfalls nicht ab (TPF 731.036 ff.). Dass die angeklagten Transaktionen, namentlich auch die bestrittenen Zahlungen betreffend PPP., tatsächlich stattgefunden haben, ergibt sich mit einer Ausnahme nachweislich aus den Akten (betreffend die Bankrotthandlungen gemäss E. 5.1.2 lit. a [vgl. die im FFA-Bericht II., Teil I, S. 239 ff. referenzierten Akten; BA 11.104-0239 ff.]; lit. c [vgl. die im FFA-Bericht II., Teil I, S. 258 ff. referenzierten Akten; BA 11.104-0258 ff.]; lit. d [BA B07.103.001.01.01-0097; -0102; B08.106.0833-0095]; lit. e [BA B07.103.001.01.03-0008; -0010]; lit. f [BA B07.103.002.01.01-0021]; lit. g [BA B07.103.001.01.03-0052]; lit. h und i [BA B07.103.002.01.01-0012 f.]; lit. j [vgl. die im FFA-Bericht II., Teil II, S. 115 ff. referenzierten Akten; BA 11.104-0441 ff.]; lit. k-m [BA B07.103.001.01.01-0085; 0094; -0098 f.] und lit. n [vgl. die in der Anklageschrift auf S. 144, Fn. 1682, referenzierten Akten]). Aus den zitierten Belegen ist ersichtlich, dass hiervon lediglich folgende Zahlungen in nachstehenden Beträgen von den Konten der I. geflossen sind; die übrigen Zahlungen erfolgten von Konten der G.:
Handlungen Zeitpunkt | Zeitraum Betrag in Fr. Betrag in EUR
a) Provisionszahlungen von 30. September 2003 bis Fr. 7'755'939.20 EUR 84'000.– der I. an die OOO. AG und 1. Oktober 2009
damit schliesslich an die Beschuldigte aus dem Handel mit und der Vermittlung von
effektiv nicht existierenden Maschinengeschäften
b) Einkäufe beim Modeunter- 26. September 2002 bis EUR 535'993.94 nehmen QQQ. 7. September 2009
c) Zahlungen an SSS. für PPP. 3. November 2005 Fr. 20'000.–
3. Februar 2006 Fr. 10'000.– 16. März 2006 Fr. 50'000.–
d) Einkauf beim TTT. 11. Juni 2007 EUR 21'413.95
20. Juli 2007 EUR 22'719.89
e) Behandlung beim Schön- 22. Dezember 2003 Fr. 30'000.–
heitschirurgen Prof. BBBB.
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f) Bargeldbezüge 1. Januar 2002 bis Fr. 9'385'186.50 EUR 2'141'820.46
31. März 2010
g) Zahlung für Innenausstat- 15. Dezember 2005 Fr. 50'000.– tungen an RRRR.
h) Zahlung für Innenausstat- 20. Dezember 2004 Fr. 20'000.– tungen an EEEE.
i) Zahlungen für Innenausstat- 19. September 2005 Fr. 47'600.– tungen an FFFF. 29. November 2005 Fr. 30'000.–
22. Dezember 2005 Fr. 15'000.–
Gesamtbetrag Fr. 17'413'725.70 EUR 2'805'948.24
b) Lediglich in Bezug auf die Provisionszahlungen gemäss E. 5.1.2 lit. b ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zweifelsfrei erstellt, dass diese tatsächlich ausbezahlt worden sind. Diese wurden zwar in der Buchhaltung verbucht; Auszahlungs- oder Transaktionsbelege fehlen allerdings. Selbst wenn ein Teil dieser Provisionen tatsächlich ausgerichtet wurde, ist dies gemäss der Auswertung der FFA – zumindest teilweise – mit dem Geld aus vorgenannten Bargeldbezügen geschehen (vgl. FFA-Bericht II., Teil II, S. 109 ff. [BA 11.104-0436 ff.). Zugunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass keine weiteren Mittel für diese Provisionen von der I. abgeflossen sind. Der Anklagesachverhalt ist demnach in dieser Hinsicht nicht erstellt.
5.4.2.3 Gewinnausschüttungen und Privatbezüge für L.
Anlässlich der Hauptverhandlung verzichtete die Beschuldigte, sich zu diesen Handlungen zu äussern (TPF 731.038). In tatsächlicher Hinsicht sind diese gestützt auf die Akten erstellt (betreffend die Bankrotthandlungen gemäss E. 5.1.3 lit. a [BA B07.103.002.01.01-0008; -0029]; lit. b [BA B07 103.001.01.01-0101; B07.103.002.01.01-0015; -0028; f.; -0044]; lit. c [BA B07.103.002.01.01-0010]). Aus den zitierten Belegen ist ersichtlich, dass hiervon lediglich folgende Zahlung in nachstehendem Betrag vom Konto der I. geflossen ist; die übrigen Zahlungen erfolgten von Konten der G.:
Handlungen Zeitpunkt Betrag in Fr.
Überweisungen auf das Treuhandkonto GGGG. zu 2. Februar 2006 Fr. 100'000.– Gunsten des Aktionärs der G., L.
5.4.2.4 Abschluss von Versicherungen für Scheingeschäfte
Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs verzichtete die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf Äusserungen (TPF 731.038). Der Abschluss der Versicherungen sowie die Bezahlung der Versicherungsprämien im Gesamtbetrag
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von Fr. 530'434.– und EUR 13'654'730.85 ergibt sich aber nachweislich aus den vorhandenen Versicherungsunterlagen (vgl. die in der Anklageschrift S. 98 ff. zitierten Akten). Es wurde bereits dargelegt, dass die Mehrheit der Geschäfte (Geschäfte Nr. 6-7, 9-12, 14-107 gemäss Anklageschrift), für welche diese Versicherungen abgeschlossen wurden, fiktiv waren (vgl. E. 3.5.4, 4.4.1). Gleiches gilt gestützt auf die Aussagen der (angeblichen) Käufer der Schmiedepressen auch für die Geschäfte Nr. 1-5 und 8 (vgl. die in der Anklageschrift S. 20-25 zitierten Akten). Lediglich das Geschäft Nr. 13 hat erwiesenermassen einen echten Hintergrund. Abzüglich der Versicherungsprämie für letzteres Geschäft sind demnach in der Zeit von 2002 bis 2009 Versicherungsprämien von Fr. 530'434.– und EUR 13'623'677.10 für Scheingeschäfte bezahlt worden.
5.4.2.5 Nicht-Einreichung der Überschuldungsanzeige
In Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe es unterlassen, die gemäss Art. 725 OR notwendige Überschuldungsanzeige einzureichen, ist Folgendes festzuhalten: Die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen, gilt zwar als Bankrotthandlung (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann aber nur im Falle der Verletzung zivilrechtlicher Pflichten entstehen (HA-GENSTEIN, a.a.O., Art. 165 StGB N. 33). Bei der Pflicht, den Richter im Fall der Überschuldung zu benachrichtigen, handelt es sich um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR; Art. 725 Abs. 2 OR). Nach der (zivilrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts können daher selbst faktische Organe nicht für eine verspätete Benachrichtigung des Richters zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, sie hätten den Verwaltungsrat von der Benachrichtigung abgehalten oder ihn über das Bestehen der Überschuldung zu informieren unterlassen (Urteile des Bundesgerichts 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001 E. 6b/bb; 4A_474/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.4). Die Beschuldigte ist unbestrittenermassen nicht Verwaltungsrätin der I., sondern nur (aber immerhin) faktisches Organ. Somit könnte sie zivilrechtlich – und somit auch strafrechtlich – nur zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie den Verwaltungsrat von der Benachrichtigung abgehalten oder ihn über das Bestehen der Überschuldung zu informieren unterlassen hätte. Dies wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten aber nicht vor und kann vom Gericht daher nicht geprüft werden (Art. 9 Abs. 1 StPO). Durch die der Beschuldigten vorgeworfenen, unterlassenen Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR hat sich die Beschuldigte demzufolge nicht strafbar gemacht.
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5.4.2.6 Zwischenergebnis
a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt insoweit erstellt ist, dass durch die Handlungen der Beschuldigten im Zeitraum von 2002 bis 2010 ein Betrag von insgesamt Fr. 18'912'714.70 und EUR 16'429'625.34 von den Konten der I. abgeflossen sind. Dies wurde von der Beschuldigten im Grundsatz auch nicht bestritten (TPF 731.036 ff.) bzw. konnte – sofern bestritten – widerlegt werden. Im Übrigen hat sie es in ihrer Funktion als alleinige faktische Geschäftsführerin auch nicht verhindert, dass diese Mittel abgeflossen sind.
b) In Bezug auf die Privatbezüge wendete die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass sie über ein Kontokorrentkonto bei der I. verfügt habe, welches Ende Jahr jeweils mit dem Aktionärskonto ihres Mannes verrechnet worden sei. Zudem habe sie zur Begleichung dieses Kontos Ende 2009 der I. einen Betrag von Fr. 800'000.– überwiesen (TPF 731.036). Ihr Verteidiger verwies betreffend die genannte Zahlung auf einen Kontoauszug vom 28. Februar 2010 des Kontos bei der D. Bank Nr. […], lautend auf die Beschuldigte (BA B07.102.007.01.01-0084; TPF 721.290). Aus diesem Kontoauszug ist zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte die von ihr geltend gemachte Zahlung von Fr. 800'000.– geleistet hat. Die vorliegend relevanten Privatbezüge wurden aber aus anderen geschäftlichen Konten (Konten bei der Bank GG. Nr. […] und Nr. […], jeweils lautend auf die I.; Konto bei der D. Bank Nr. […], lautend auf die I.) getätigt. Mit den geleisteten Fr. 800'000.– wurden demnach andere, in vorliegendem Strafverfahren nicht von der Anklage umfasste Privatbezüge zurückerstattet, sodass die geltend gemachte Rückerstattung weder in Bezug auf die Strafbarkeit noch auf das Verschulden (vgl. E. 8.6.2) relevant ist.
5.4.3 Unverhältnismässigkeit der Handlungen
Gemäss nachvollziehbarer Auswertung der FFA flossen der I. und der G. im Zeitraum von 1. Januar 2002 bis 31. März 2010 gemeinsam insgesamt EUR 379'925'295.– zu. Hiervon stammten EUR 301'141'968.– aus Finanzierungen von Banken (BA 11.104-0159). Bei der I. und der G. verblieb demnach gemeinsam ein effektiver Mittelzufluss von insgesamt EUR 78'783'327.–, welcher sich aus Zuflüssen aus ihrer Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der G. Gruppe sowie aus eigenen Mitteln der Beschuldigten, ihres Ehemannes oder ihnen nahestehenden Personen zusammensetzt. Dabei flossen im gleichen Zeitraum an die Gruppengesellschaften aber auch insgesamt EUR 95'970'234.– ab (BA 11.104-0159). Dies zeigt, dass aus den Einkünften aus der Geschäftstätigkeit der I. und der G. und dem privat in die I. und G. eingeschleusten Vermögen insgesamt kein positiver Cash-Flow erwirtschaftet wurde SK.2020.57 (vgl. auch BA 11.104-0159 ff.). Die Lohnbezüge sowie die Privatbezüge zugunsten der Beschuldigten und ihres Ehemanns stellen mangels einer Einkünfte generierender Geschäftstätigkeit ohne Weiteres einen unverhältnismässigen betrieblichen Aufwand dar. Die Unverhältnismässigkeit der Aufwände ergibt sich überdies auch aus deren privaten Charakter (vgl. E. 5.3.3), den die Beschuldigte – mit nachfolgenden zwei Ausnahmen – nicht bestritt (TPF 731.036 ff.). Dass die Zahlungen an den TTT. im Betrag von EUR 44'133.84 sowie der Aufwand für die Innenausstattungen im Betrag von Fr. 162'600.–, in einem betrieblichen Zusammenhang stehen würden, da es sich um ein Firmengeschenk bzw. um die Innenausstattung für das Büro gehandelt habe (TPF 731.037), ändert an deren Unverhältnismässigkeit nichts. Selbst wenn dies zutreffen würde, sind diese Aufwände bei Ausweis eines negativen Cash-Flows klar unverhältnismässig. Schliesslich ist auch die Bezahlung von Versicherungsprämien für nicht existierende Geschäfte als unverhältnismässiger Aufwand zu qualifizieren, diente dies doch einzig der Aufrechterhaltung des betrügerischen Systems der Beschuldigten (vgl. E. 4.4.2.2) und erfüllte keinen betrieblichen Zweck.
5.4.4 Verschlimmerung der Vermögenslage durch die Bankrotthandlungen
Die FFA hat die finanzielle Situation der I. per 11. Juli 2002 analysiert und ihre Ergebnisse im Bericht vom 30. November 2017 festgehalten (nachfolgend: FFA-Bericht finanzielle Situation [BA 11.103-0001 ff.]). Dabei hat sie auch die vorangehenden Geschäftsjahre 2000 und 2001 analysiert (BA 11.103-0005). Aus dem Bericht ergibt sich Folgendes: Die finanziellen Schwierigkeiten der I. begannen spätestens im Jahr 2001. Gemäss revidiertem Jahresabschluss per 31. Dezember 2001 wies die I. einen Jahresverlust von Fr. 546'385.49 und ein Eigenkapital von Fr. 1'729'246.44 aus (BA B11.103.01-0110 ff.). Einfluss auf diesen Jahresverlust hatten insbesondere die Auflösung von stillen Reserven von Fr. 915'000'000.– sowie die Aktivierung von Provisionsaufwendungen von Fr. 384'000'000.–, wodurch der Jahresverlust geringer ausgefallen ist. Ob diese Buchungsvorgänge berechtigt waren bzw. die Aktivierung werthaltig war, konnte anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen zwar nicht abschliessend beurteilt werden. Klar ist aber, dass ohne diese Buchungsvorgänge der Jahresverlust Fr. 1'845'385.49 betragen hätte und damit das vorhandene Eigenkapital nicht mehr gedeckt gewesen wäre und Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 725 OR hätten eingeleitet werden müssen (vgl. BA 11.103-0012). Für das Geschäftsjahr 2002 wurde der Jahresverlust gemäss Jahresabschluss bei einem Eigenkapital von Fr. 1'554'839.07 auf Fr. 174'407.37 reduziert (BA B11.103.01-0243 ff.). Auch dieser Jahresverlust wäre ohne Aktivierung von stillen Reserven und ausserordentlichem Aufwand deutlich höher, konkret im Betrag von Fr. 1'338'055.62, ausgefallen und es hätten Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen (vgl. BA 11.103-0015 ff.).
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Gemäss der Auswertung der FFA habe die I. trotz bis zum 10. Juli 2002 bestehender Kreditverpflichtungen im Umfang von umgerechnet Fr. 8'693'667.77, operativen Verpflichtungen von umgerechnet Fr. 2'548'004.57 und liquiden Mitteln von maximal Fr. 95'000.– in den Jahren 2001 gar keine Einkünfte aus der operativen Geschäftstätigkeit und im Jahr 2002 lediglich Einkünfte aus einer einzigen Kundenzahlung im Umfang von Fr. 41'764.35 erwirtschaftet (vgl. BA 11.103-00020 ff.; -00045 f.; -00056 ff.; -00074 ff.). Diese Auswertung ist gestützt auf die im FFA-Bericht finanzielle Situation referenzierten Akten und die übrigen Unterlagen nachvollziehbar und in sich schlüssig. Im Übrigen bestritt die Beschuldigte – mit Ausnahme der vorgenannten durch die Banken vorfinanzierten Geschäfte, die erwiesenermassen nicht real waren (vgl. E. 3.4.4, 4.4.1) – auch nicht, dass die I. einer anderen Geschäftstätigkeit nachgegangen ist (TPF 731.035). Bereits dies zeigt, dass die I. spätestens im Jahr 2002 nicht mehr im Stande war, die fälligen Schulden zu begleichen. Die fälligen Kreditverpflich-tungen hat sie aus diesem Grund nachweislich auch durch die Aufnahme von neuen Krediten, u.a. den bei der C. betrügerisch erlangten Geldern, zurückbezahlt (vgl. die im FFA-Bericht finanzielle Situation referenzierten Akten, S. 26 ff. [BA 11.103-00026 ff.]). Es steht demnach ausser Frage, dass die I. spätestens im Jahr 2002 zahlungsunfähig, wenn nicht gar überschuldet war. Da in den folgenden Jahren lediglich Scheingeschäfte abgeschlossen wurden bzw. die allenfalls tatsächlich im kleinen Rahmen stattgefundene Geschäftstätigkeit nicht die notwendigen Einkünfte generierte, verschlimmerte sich die Vermögenslage weiter. Dies namentlich auch durch die vorgenannten Bankrotthandlungen, mit welchen von den Konten der I. insgesamt Fr. 18'912'714.70 und EUR 16'429'625.34 als unverhältnismässige Aufwände abflossen.
Die übrigen von der Anklage umfassten Handlungen, namentlich die Zahlungen von Konten der OOO. AG (vgl. 5.4.2.1) und der G. (vgl. E. 5.4.2.2, 5.4.2.3), haben die Vermögenslage der I. allerdings nicht unmittelbar verschlimmert. Der diesbezüglich erforderliche Kausalzusammenhang fehlt somit.
5.4.5 Subjektiver Tatbestand
Die Beschuldigte verwendete die I. zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung ihres betrügerischen Systems (vgl. E. 4.4.2.2). Ihr war dabei bewusst, dass die I. die seit 2002 bei der C. vorfinanzierten Geschäfte in Wirklichkeit gar nicht abschloss, sondern es sich dabei um fiktive Geschäfte handelte (vgl. E. 3.5.4, 4.4.1). Die Beschuldigte tätigte die erwähnten Bankrotthandlungen dennoch und zwar mit dem einzigen Ziel ihr betrügerisches System aufrechtzuerhalten oder sich oder ihren Ehemann Vermögensvorteile zukommen zu lassen. Dass sich die finanziSK.2020.57 elle Situation der I. dadurch weiter verschlechterte, war ihr mithin vollends bewusst. Es steht somit ausser Frage, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte.
5.4.6 Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Über die I. wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2010 der Konkurs eröffnet (BA B11.104.001-0001), sodass auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 StGB eingetreten ist. Die Beschuldigte ist somit der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Gewerbsmässige Geldwäscherei
6.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 6)
Die Anklage wirft der Beschuldigten A. gewerbsmässige Geldwäscherei vor, indem sie in der Zeit von 2002 bis Februar 2010 als Einzelzeichnungsberechtigte und Geschäftsführerin der I. entweder selbst oder durch ihre Mitarbeitenden Handlungen vorgenommen haben soll, welche geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der betrügerisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Im Einzelnen werden der Beschuldigten folgende Handlungen vorgeworfen (Anklageschrift S. 160-174):
a) Verbuchung von fiktiven Umsatzerlösen, fiktiven Aufwendungen sowie fiktiven Bilanzpositionen in der Buchhaltung der I.;
b) Transferierung von Vermögenswerten der I. direkt oder indirekt über die G. in der Höhe von insgesamt Fr. 125'104'731.50 nach Italien bzw. in der Höhe von insgesamt Fr. 2'790’187.55 nach Deutschland;
c) mehrere Bargeldbezüge von Konten der I. und der G. in der Höhe von insgesamt Fr. 9'385'186.50 sowie EUR 2'141'820.46;
d) Kauf von Immobilien im In- und Ausland;
e) Transferierung von Vermögenswerten der I. und der G. direkt oder indirekt an ihr nahestehende Personen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'457'383.–;
f) Verbuchung von tatsächlich vorgenommenen Zahlungen in der Höhe von EUR 4'270'000.–, EUR 940'000.– und Fr. 4'590'000.– als angebliche Schmiedepresse-Käufe in der Buchhaltung der I.;
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g) Verwendung von Vermögenswerten der I. von insgesamt Fr. 1'043'677.50 für private Luxuskäufe und anschliessende Verbuchung als angebliche Vorauszahlungen an Lieferanten in der Buchhaltung der I.;
h) Transferierung von Vermögenswerten von insgesamt Fr. 7'755'939.20 und EUR 84'000.– der I. an die OOO. AG als angebliche Provisionen, welche anschliessend der Beschuldigten selbst oder ihrem Bruder, HHHH., zugekommen seien;
i) Vornahme von diversen Fälschungen der Buchführung oder Bilanzierung in der Buchhaltung der I. (Verbuchung von angeblichen Reduktionen der transferierten Debitoren, Umwandlung von nicht existierenden Debitoren in nicht existierendes Warenlager oder nicht existierende Vorauszahlungen an Lieferanten).
6.2 Rechtliches
6.2.1 Die Beschuldigte soll die ihr vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen in der Zeit von 2002 bis Februar 2010 begangen haben, mithin vor der Revision von Art. 305bis StGB am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389). Mit der Revision von Art. 305bis StGB wurde die Strafbarkeit ausgedehnt, indem als Vortat zur Geldwäscherei nun auch qualifizierte Steuervergehen in Betracht kommen. Das neue Recht ist insofern nicht milder, weshalb unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) das alte Recht zur Anwendung kommt. Ansonsten entspricht der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 305bis StGB dem Recht im Urteilszeitpunkt.
6.2.2 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (aArt. 305bis Ziff. 1 StGB, in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (Ziff. 2 lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Ziff. 2 lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Ziff. 2 lit. c).
6.2.3 Der Täter handelt gewerbsmässig i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter SK.2020.57 sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat. Ein grosser Umsatz liegt ab Fr. 100'000.–, ein grosser Gewinn ab Fr. 10'000.– vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 188 E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3c; 124 IV 274 E. 3). In diesem Fall muss das im Rahmen der Gewerbsmässigkeit massgebende Einkommen aus den Geldwäschereihandlungen und nicht nur aus der Vortat erzielt werden, andernfalls fehlt es bereits an der Gewerbsmässigkeit und die Qualifikation nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ist nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3.1; ACKERMANN/ZEHN-DER, in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band II, 2018, Art. 305bis StGB N. 732). In diesem Sinne hat die Rechtsprechung gewerbsmässige Geldwäscherei unter anderem verneint, wenn der Vortäter lediglich den Verbrechenserlös aus der Vortat von einem auf ein anderes Konto überträgt oder den Verbrechenserlös verbraucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2).
6.2.4 Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass es sich bei Art. 305bis Ziff. 2 lit. a-c StGB nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.1; 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.1; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 114 IV 164 E. 2b).
Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht bisher in einem einzigen Fall, im nicht publizierten Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, einen schweren Fall sui generis angenommen. Gegenstand waren Handlungen, welche der Täter im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verübt hatte, um drei aus einem Anlagebetrug stammende Checks einzulösen und die Gelder auf seinen Klienten zurück zu übertragen. Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 3'400'000.–, der Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos eigens zum Zwecke der Geldwäscherei, der Ausübung der deliktischen Tätigkeit während rund dreieinhalb Monaten, der Vornahme einer Reihe von Weiterleitungstransaktionen und der Erzielung eines Honorars von Fr. 20'000.– für dieselben das objektive Tatbild mit der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vergleichbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.3).
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Gleichermassen hat das Bundesstrafgericht einen durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn als unerlässlich für die Qualifikation eines schweren Falles sui generis erklärt (vgl. TPF 2014 1 E. 9.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.32 vom 4. Februar 2014 E. 7.2). Das Bundesgericht bestätigte diese zwei Urteile (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.3 und 6B_535/2014 vom 5. Januar 2016 E. 3.2.3).
6.3 Qualifikation als schwerer Fall von Geldwäscherei
6.3.1 Im Hinblick auf die Verjährungsfrage ist vorab zu prüfen, ob die Handlungen, wie sie angeklagt worden sind, den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllen. Die Anklageschrift umschreibt die Elemente der schweren Fälle nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. a und b nicht. Vielmehr macht die Bundesanwaltschaft geltend, es liege ein Fall von gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vor. Ob die Anklageschrift auch den schweren Fall sui generis genügend umschreibt, kann vorliegend, wie aufgezeigt wird, offengelassen werden.
6.3.2 Bei den angeklagten Geldwäschereihandlungen handelt es sich um buchhalterische Massnahmen (vgl. E. 6.1a/f/i) sowie um die Transferierungen ins In- und Ausland (vgl. E. 6.1b/e/h), den Bezug (vgl. E. 6.1c) und die Verwendung (vgl. E. 6.1d/g) von Vermögenswerten. Diese Handlungen sind, auch wenn sie der Beschuldigten nachgewiesen werden könnten, trotz deren Häufigkeit über einen langen Zeitraum nicht dazu geeignet für die Beschuldigte ein Einkommen zu erzielen. Es trifft zwar zu, dass sie erhebliche finanzielle Vorteile erzielt hat. Diese sind ihr allerdings nicht aus den angeklagten Geldwäschereihandlungen, sondern vielmehr aus den Taten zugeflossen, derentwegen sie wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen worden ist (vgl. E. 4). Die Gewerbsmässigkeit liegt vorliegend nicht in den Geldwäschereihandlungen. Ein schwerer Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt somit nicht vor.
6.3.3 Auch ein schwerer Fall sui generis kann vorliegend – unabhängig davon, ob die Anklage diesen genügend umschreiben würde – aus den vorgenannten Gründen nicht angenommen werden, fehlt es doch an einem durch berufsmässiges Handeln erzielten Gewinn. Im Ergebnis fehlen somit objektive und subjektive Momente, welche den angeklagten Handlungen ein Gewicht gäben, das den spezifischen Gründen von Art. 305bis Ziff. 2 lit. a–c StGB gleichkommen und einen schweren Fall sui generis begründen würde.
6.3.4 Die Voraussetzungen eines schweren Falles der Geldwäscherei sind demnach nicht erfüllt.
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6.4 Verjährung der einfachen Geldwäscherei
6.4.1 Bleibt es damit beim Grundtatbestand nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB, stellt sich die Frage nach der Verjährung. Die Beschuldigte soll die ihr vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen in der Zeit von 2002 bis Februar 2010 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts (aArt. 70 ff. StGB) am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) und der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459), durchwegs aber vor der Revision von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) am 1. Januar 2014 (AS 2013 4417).
Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht, ist das neue Verjährungsrecht anwendbar. Zudem bilden mehrere inkriminierte Geldwäschereihandlungen keine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit, bei welcher die Verjährung für sämtliche Akte erst mit der letzten Handlung beginnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 11.4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2).
6.4.2
6.4.2.1 Gemäss dem bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährte die Strafverfolgung wegen einfacher Geldwäscherei relativ in 5 Jahren (aArt. 70 al. 3 StGB). Die Verjährung wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte überschritten war (aArt. 72 Ziff. 2 StGB). Die absolute Verjährungsfrist betrug somit 7 ½ Jahre.
6.4.2.2 Nach dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht verjährte die Strafverfolgung wegen einfacher Geldwäscherei in 7 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB). Diese Bestimmung wurde inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen, der am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Dieses Recht sieht Unterbrechungen der Verjährung nicht vor und unterscheidet nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist betrug somit 7 Jahre.
6.4.2.3 Mit der Revision von Art. 97 StGB, welche am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Verjährungsfristen verlängert. Für die einfache Geldwäscherei gilt neu eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Dieses neue,
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nach den vorgeworfenen Taten in Kraft getretene Recht ist nicht milder und findet somit vorliegend keine Anwendung.
6.4.3 Die Strafverfolgung wegen einfacher Geldwäscherei verjährt nach den zur jeweiligen Tatzeit massgeblichen Bestimmungen somit in jedem Fall in 7 ½ Jahren (aArt. 70 al. 3 i.V.m. aArt. 72 Ziff. 2 StGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung) resp. in 7 Jahren nach der Tatausführung (aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB in der vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung bzw. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
6.4.4 Die angeklagten Geldwäschereihandlungen liegen rund 10 oder mehr Jahre zurück und sind somit verjährt. Demzufolge ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
7. Gehilfenschaft zum Betrug
7.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 3.4.2)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B. vor, als Mitarbeiter der C. zwischen Oktober und November 2009 an den Betrugshandlungen von A. im Zusammenhang mit der Gewährung des Kredits der Bank E. an die I. als Gehilfe mitgewirkt zu haben, indem er die Tat von A. unterstützt und gefördert haben soll. Insbesondere habe der Beschuldigte von den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss zwischen der I. und der Bank E. gewusst und dabei an der Kreditbeschaffung mitgewirkt, indem er tatfördernd auf A. eingewirkt habe. Dies ergebe sich namentlich aus der Rolle des Beschuldigten bei der C., insbesondere daraus, dass er für die Beziehung zur I. mehrheitlich alleine zuständig gewesen sei. Zudem habe er nach Abschluss des Kreditvertrages zwischen der Bank E. und der I. von der Beschuldigten oder ihrem Umfeld Provisionszahlungen erhalten (Anklageschrift S. 136 f.).
7.2 Rechtliches
7.2.1 Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden SK.2020.57 Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2).
7.2.2 Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört die Voraussicht des Geschehensablaufs, das heisst, er erkennt die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc).
7.3 Tatsächliches
7.3.1 Personalbeweise
Der Beschuldigte stritt den Vorwurf während des Vorverfahrens integral ab, soweit er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. BA 13.005-0282 ff.; -0372 ff.). Insbesondere gab er an, weder gewusst zu haben, dass die I. in geschäftlichen Beziehungen zur Bank E. gestanden habe, noch habe er am Zustandekommen des Kreditvertrages zwischen der I. und der Bank E. mitgewirkt (BA 13.005-0372 Z. 25 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (TPF 732.001 ff.).
A. erwähnte im Vorverfahren nicht, dass der Beschuldigte B. an den Kreditverhandlungen mit der Bank E. bzw. allgemein an der Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der Bank E. beteiligt gewesen ist (vgl. BA 13.001-0078 ff.; -0387; -0609 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie sodann ausdrücklich, dass weder B. noch andere Mitarbeiter der C. wussten, dass die I. in Verhandlungen mit der Bank E. standen bzw. bei dieser einen Kredit aufgenommen haben (TPF 731.032). Auch die im Zeitpunkt der Kreditaufnahme amtierenden Verwaltungsräte der I. und der G., PP. und KK., erwähnten B. bei ihrer Befragung im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Bank E. mit keinem Wort (vgl. BA 13.002-0058 ff.; -0112 ff.; -0121 f.; -0176 ff.; 13.003-0303 ff.). Gleiches gilt für die übrigen zu diesem Themenbereich einvernommenen Personen.
7.3.2 Sachbeweise
Auch in den von der Bank E. eingereichten Unterlagen finden sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte an den Kreditverhandlungen zwischen der I. und der Bank E. teilgenommen hat oder hiervon wusste (vgl. BA 05.104-0001 ff.). Die von PP. und M. geäusserte, aber nicht konkretisierte Vermutung, B. habe Provisionen von der Beschuldigten A. erhalten (vgl. BA 13.002-0052; -0059 ff.; 12.0150216 ff.), was allenfalls eine solches Wissen indizieren könnte, soll dem Beschul-SK.2020.57 digten gemäss den von der FFA hierzu gemachten Ermittlungen und Auswertungen nicht nachgewiesen werden können (BA 11.105-0020 ff.; siehe auch die Aussagen von A. [BA 13.001-0035 ff.], PP. [BA 13.002-0166 f.]; KK. [BA 13.0030051; -0300 f.]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäss rechtskräftiger Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juli 2018, B. nicht nachgewiesen werden konnte, Kenntnis von den Betrugshandlungen zu Lasten der C. gehabt zu haben (BA 03.004-0014; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 E. 2.3).
7.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Mitarbeitenden und Organe der I. noch der Bank E. geltend gemacht haben, der Beschuldigte habe von der Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der Bank E. oder vom konkreten Kreditvertrag gewusst oder haben dies teilweise ausdrücklich bestritten. Dies erscheint nachvollziehbar, war der Beschuldigte doch nicht bei der Bank E., sondern bei der C. tätig. Es bestehen keine Beweise oder Indizien, welche eine solche Kenntnis des Beschuldigten nachweisen könnte: Namentlich kann dessen Rolle in der Beziehung zwischen der C. und der I. daran nichts ändern. Auch wenn er mehrheitlich alleine für das Geschäft mit der I. verantwortlich war, ist nicht ersichtlich, wie er dadurch von der Beziehung der I. zu einer Drittbank oder von einer Betrugshandlung zu deren Nachteil erfahren haben soll. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Feststellung der Bundesanwaltschaft auch nichts vom Betrug zum Nachteil der C. wusste. Hiervon ist auch das Gericht überzeugt (vgl. E. 4.4.2.3). In Bezug auf die angeblich an den Beschuldigten geflossenen Provisionszahlungen ist festzuhalten, dass diese gemäss den Ermittlungen der FFA nicht nachweisbar sind. Diese Feststellungen der FFA sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die zu den Provisionszahlungen geäusserten Vermutungen sind sodann lediglich von zwei Personen erhoben worden, konnten aber nicht anhand konkreter Anhaltspunkte erhärtet werden.
Insgesamt kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwischen der I. und der Bank E. Provisionszahlungen von der Beschuldigten A. oder ihrem Umfeld erhalten zu haben. Dem Beschuldigten kann demnach weder nachgewiesen werden, von der Geschäftsbeziehung zwischen der I. und der Bank E. noch einem Betrug zum Nachteil Letzterer gewusst zu haben. Mangels einer solchen Kenntnis kann der Beschuldigte auch nicht vorsätzlich an dem Betrug als Gehilfe mitgewirkt haben.
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7.4 Ergebnis
Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 25 StGB freizusprechen.
8. Strafzumessung A.
8.1
8.1.1 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von 2002 bis Februar 2010 begangen, mithin teils vor und teils nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) sowie vor der Revision des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Das neue, seit 1. Januar 2007 geltende Recht erweist sich in concreto insofern milder, als es eine obligatorische Strafmilderung infolge Zeitablaufs vorschreibt (Art. 48 lit. a StGB), während das alte Recht diesbezüglich lediglich eine fakultative Strafmilderung vorsah (Art. 64 aStGB). Wie noch zu zeigen sein wird, führt die Anwendung des seit dem 1. Januar 2007 geltenden Sanktionenrechts zum gleichen Ergebnis wie das neue Recht, weshalb die Strafzumessung nach Ersterem vorzunehmen ist.
8.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.).
8.1.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6).
8.1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
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ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
8.2 Die Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist der gewerbsmässige Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sind mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Strafrahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahre und Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Aufgrund Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes (vgl. E. 8.7.1) ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).
8.3 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach der gewerbsmässige Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.
8.3.1 Die Beschuldigte hat über einen Zeitraum von 2006 bis Ende 2009 delinquiert und die sich als Privatklägerschaft konstituierten Banken im Umfang von insgesamt Fr. 325'686’196.35 geschädigt. Dies stellt ein ausserordentlich hoher Deliktsbetrag dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei nur – aber immerhin – um einen Schaden im Sinne einer qualifizierten Vermögensgefährdung handelt. Einen Teil dieses Deliktsbetrags hat die Beschuldigte zur Aufrechterhaltung ihres betrügerischen Systems zurückgezahlt (vgl. E. 4.4.1.2f). In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte selbständig in ihrer Funktion als faktische, alleinige Geschäftsführerin der I. gehandelt hat und – wie namentlich das unter E. 3.6.4, 4.4.2 Ausgeführte manifestiert – Spiritus Rector des ganzen Betrugskonstrukts gewesen ist. Dabei hat sie skrupellos gehandelt, indem sie nicht nur die Bankangestellten, sondern auch ihre eigenen Mitarbeitenden sowie die jeweiligen Verwaltungsräte der I. manipuliert hat, um ihr Betrugskonstrukt so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus hat sie auch die Angestellten der beiden für das Betrugskonstrukt genutzten Versicherungen für ihre eigene Zwecke missbraucht. Strafmindernd ist das Mitverschulden der C. (vgl. E. 4.4.2.2) zu berücksichtigen. Dieses fällt allerdings gering aus, hat die Beschuldigte dieses doch gezielt mit ihrem komplexen Lügengebäude (vgl. E. 4.4.2.2) ausgenutzt. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als sehr schwer zu gewichten.
8.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt hat. Die Anzahl und Vielfalt der über Jahre hinweg begangenen Täuschungshandlungen machen die Erheblichkeit der Intensität ihres Handelns
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deutlich. Ihr Vorgehen manifestiert aber – wie das komplexe Lügengebäude zeigt (vgl. E. 4.4.2.2) – auch eine erhebliche kriminelle Energie. Straferhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass die Beschuldigte nach anfänglichen Betrugshandlungen einzig zum Nachteil der C. am Ende ihrer deliktischen Tätigkeiten im Jahr 2009 auch begonnen hat, drei andere Banken zu täuschen. Dies manifestiert, dass die Beschuldigte keine Skrupel hatte, weitere Rechtsgutträger zu schädigen, um ihr System zu perpetuieren. Die Handlungen hat sie zudem aus rein egoistischen Motiven begangen: Sie handelte aus Profitgier und mit dem Ziel, für sich ein luxuriöses Leben mit dem damit einhergehenden gesellschaftlichen Ansehen aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Letzteres zeigte sich deutlich an der Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie den ihr im Rahmen der Misswirtschaft vorgeworfene Einkauf von Kleidern im Betrag von über EUR 650'000.– über einen Zeitraum von rund 7 Jahren als «nicht übertrieben» bewertete (TPF 731.036) und stolz erklärte, Kleider von der Designer-Boutique Akris zu tragen (TPF 731.039). Die Handlungen wären schliesslich auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden ebenfalls als sehr schwer.
8.3.3 Das Tatverschulden ist im Ergebnis als sehr schwer zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 84 Monate (7 Jahre) Freiheitsstrafe festzulegen.
8.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen. Dabei ist in Ergänzung zum gewerbsmässigen Betrug die mehrfache Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie die Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB zu bewerten.
8.4.1 Betreffend die Urkundenfälschung ist vorab anzumerken, dass die Beschuldigte sich lediglich des Gebrauchs gefälschter Urkunden strafbar gemacht hat. Die Urkunden hat sie sodann im Sinne einer Vorbereitungshandlung im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs eingesetzt, sodass das Verschulden bereits teilweise durch die für den Betrug auszusprechende Strafe abgegolten ist. Zu ihren Gunsten fällt zudem ins Gewicht, dass die Art der Fälschung jeweils nicht besonders raffiniert war. Nichtsdestotrotz hat sie sich insgesamt 199 unechter und 2 unwahren Urkunden und somit einer sehr hohen Anzahl von Urkunden verschiedenster Dokumenttypen bedient, was unter Berücksichtigung der durch Art. 251 StGB zusätzlich geschützten Rechtsgüter strafschärfend ins Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte wie beim Betrug direkt vorsätzlich gehandelt hat. Die für den Gebrauch gefälschter Urkunden verwendete kriminelle Energie ist geringer als wenn sie die Urkunden selbst hergestellt hätte. Diese ist aber dennoch nicht unerheblich, was sich darin zeigt, dass sie gegen SK.2020.57 Ende ihrer deliktischen Tätigkeit im Jahr 2009 ihr Repertoire an gefälschten Urkunden namentlich um gefälschte notarielle Unterschriftenbeglaubigungen erweitert hat. Insofern ist eine Steigerung ihrer kriminellen Energie erkennbar. Das Verschulden ist jeweils als mittelschwer zu qualifizieren, wobei dieses durch den in Idealkonkurrenz begangenen Betrug bereits teilweise abgegolten ist. Nach dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass die Urkundenfälschungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug stehen, erscheint insgesamt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 6 Monate angemessen.
8.4.2 Auch hinsichtlich der Misswirtschaft ist zu erwähnen, dass das Verschulden teilweise bereits durch die für den gewerbsmässigen Betrug auszusprechende Strafe abgegolten ist, wurden die Bankrotthandlungen doch weitestgehend mit dem durch Letzteren erlangten Vermögen begangen. Strafmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass die durch den Tatbestand von Art. 165 StGB geschützten Gläubiger der I. – jedenfalls in quantitativer Hinsicht – weitgehend mit den durch den Betrug geschädigten Personen oder den hiervon finanziell profitierenden Personen, namentlich des beherrschenden Aktionärs und Ehemanns der Beschuldigten, identisch sind. Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist daher als eher leicht einzustufen, obschon die Beschuldigte über rund 7 Jahre Misswirtschaft betrieben hat. In subjektiver Hinsicht kann sinngemäss auf das beim Betrug Gesagte verwiesen werden: die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen (vgl. E. 8.3.2). Nach dem Gesagten und aufgrund der teilweisen Abgeltung des Verschuldens durch den Betrug kann das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht qualifiziert werden. Da auch die Misswirtschaft in einem engen sachlichen Konnex zum gewerbsmässigen Betrug steht, kann dem von der Beschuldigten begangenen Unrecht einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Insgesamt erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 3 Monate angemessen.
8.5 Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 93 Monate Freiheitsstrafe.
8.6 Täterkomponente
8.6.1 Die heute 71-jährige Beschuldigte ist verheiratet; das Ehepaar ist kinderlos (TPF 731.003). Sie machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, sie sei gesundheitlich angeschlagen. Dies stehe im Zusammenhang mit einer Operation betreffend ihre Bauchschlagader. Seither habe sie eine Seheinschränkung auf
30 % sowie weitere Nebenerscheinungen, die mit täglichen Schmerzen einhergehen. Man hoffe aber, dass diese wieder weggehen werden (TPF 731.006). Entsprechende Arztzeugnisse oder –berichte wurden weder von ihr noch ihrem
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Verteidiger eingereicht. In Bezug auf ihren schulischen und beruflichen Werdegang ist Folgendes relevant: Nach Abschluss der obligatorischen Schulen in Deutschland absolvierte sie eine Ausbildung als medizinisch-technische Assistentin. Anschliessend hat sie in Deutschland in der Praxis bei ihrem Vater, dann bei einem Augenarzt und Orthopäden und schliesslich beim Unternehmen IIII. als Pharmareferentin gearbeitet. In der Folge ist sie in die Schweiz ausgewandert, wo sie seit rund 30 Jahren lebt, aktuell in V. (TPF 731.003). Seit etwa 1995 arbeitete sie in der I. (TPF 731.013). Die Beschuldigte und ihr Ehemann erhalten monatlich eine AHV-Rente von insgesamt Fr. 1'109.00 (TPF 521.007 f.). Weitere Einkünfte hat sie gemäss eigenen Aussagen nicht; sie werde aber von ihren Geschwistern und Freunden finanziell unterstützt (TPF 731.003 f.). Weiter gab sie an, mit Ausnahme des beschlagnahmten Vermögens (vgl. E. 9.1) über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen (TPF 731.004 f.). Aus den Steuerunterlagen ergibt sich, dass die Beschuldigte zuletzt für das Jahr 2016 eine Steuererklärung eingereicht hat; seither wird sie nach Ermessen veranlagt (TPF 231.2.004 ff.). Gemäss der letzten rechtskräftigen Ermessensveranlagung hatten sie und ihr Ehemann zusammen gemeinsam ein Einkommen von Fr. 13'700.– und ein Vermögen von Fr. 11'911’000.– (TPF 231.2.005). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind gegen sie Betreibungen im Umfang von ca. Fr. 1.6 Millionen hängig (TPF 231.3.002 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass sie weder im Schweizerischen Strafregister noch im Deutschen Zentralregister verzeichnet ist (TPF 231.1.003 ff.).
Das relativ hohe Alter der Beschuldigten ist unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Im Übrigen ergeben sich aus ihrem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen weder belastende noch entlastende Momente. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Gleiches gilt für die vorgebrachte (nicht belegte) Gesundheitsbeeinträchtigung; diese erscheint nicht erheblich und ist gemäss eigenen Aussagen voraussichtlich nicht dauerhaft, sodass aufgrund dieser keine besondere, zusätzliche Strafempfindlichkeit zu erkennen ist.
8.6.2 In Bezug auf das Nachttatverhalten gilt Folgendes: Die Beschuldigte zeigte sich im Strafverfahren weder geständig noch liess sie Einsicht und Reue erkennen. Zwar wurden gegenüber der C. Rückzahlungen getätigt, dies jedoch nur zur Aufrechterhaltung ihres betrügerischen Systems (vgl. E. 4.4.1, 0). Diese stellen demnach weder Einsicht oder Reue noch Wiedergutmachung dar. Gleiches gilt für die im Februar 2010 an die I. geleistete Zahlung von Fr. 800'000.–. Mit dieser Zahlung wurden für das vorliegende Strafverfahren nicht relevante Privatbezüge zurückerstattet und nicht ein Schaden wiedergutgemacht (vgl. E. 0).
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8.6.3 Die Täterkomponente gibt nach dem Gesagten Anlass zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um insgesamt 3 Monate.
8.7 Strafmilderung | Strafreduktion
8.7.1 Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Milderungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn ⅔ der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 147 E. 3.1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die zeitjüngsten Straftaten der Beschuldigten liegen mehr als 11 Jahre zurück. Es sind somit rund ¾ der in casu massgeblichen 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen. Die Beschuldigte hat sich in dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen. Dies führt zu einer erheblichen Strafreduktion.
8.7.2 Im Rahmen der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).
Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung liegt die Verfahrensdauer bei rund 11 ½ Jahren. Die lange Dauer erklärt sich zum Teil objektiv durch den aussergewöhnlichen Umfang des Falles mit einem Aktenbestand von ca. 1’550 Bundesordnern. Zudem mussten Geschäftsvorgänge untersucht werden, in die zahlreiche Personen, Bankinstitute und im Ausland domizilierte Gesellschaften involviert waren. Vielfach mussten die Beweismittel in verschiedenen Ländern auf dem (zeitaufwändigen) Rechtshilfeweg erhoben werden. Ferner liegt die Mitverantwortung für die lange Dauer des Vorverfahrens auch bei der Bundesanwaltschaft: Nach ersten Ermittlungshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern im Februar und März 2010 wurde das Verfahren am 25. März 2010 durch die Bundesanwaltschaft übernommen. Diese hat anschliessend bis Anfang 2015 Einvernahmen mit den in die Vorgänge involvierten Personen durchgeführt bzw.
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bei ihnen rechtshilfeweise die erforderlichen Auskünfte einholen lassen (siehe BA Rubrik 12 f.; 18.3) sowie weitere Beweismassnahmen, namentlich Editionen und Beschlagnahmen (siehe BA Rubrik 7 f.), angeordnet. Im April 2015 wurde den Parteien sodann die Abschlussmitteilung nach Art. 318 StPO per Juli 2015 angekündigt (BA 16.101-0868). Aufgrund Verzögerungen bei der Erarbeitung der Berichte der FFA wurden die Parteien im Juni 2015 darüber informiert, dass die Abschlussmitteilung erst im Oktober 2015 versandt werden kann (BA 16.1010878). Per 1. Oktober 2015 wurde sodann der a.o. Staatsanwalt des Bundes als neue Verfahrensleitung eingesetzt (BA 1.300-0001). Der Wechsel der Verfahrensleitung führte in der Folge zwangsläufig zu einer weiteren Verfahrensverzögerung, musste sich dieser doch in das ausserordentlich umfangreiche Dossier einarbeiten. Ab der Einsetzung des a.o. Staatsanwaltes des Bundes fanden mit Ausnahme der Arbeiten der FFA keine wesentlichen Verfahrenshandlungen mehr statt. Nach Erstattung der Berichte der FFA per 30. November 2017 (BA 11.103; -104) erfolgte die Abschlussmitteilung schliesslich am 19. Dezember 2017 (BA 16.101-1099). Die Verfahrenseinstellungen gegen die Mitbeschuldigten erfolgten sodann am 30. Juli 2018 und die erste Anklageerhebung gegen die Beschuldigte am 28. September 2018 (vgl. Prozessgeschichte Lit. J). Der Bundesanwaltschaft kann nach dem Gesagten zwar keine eigentliche Untätigkeit vorgeworfen werden. Es wird aber deutlich, dass bei der Bundesanwaltschaft, namentlich innerhalb ihrer FFA, angemessene Ressourcen zur Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens fehlten. Das hiesige Gericht musste die Anklageschrift sodann u.a. auch wegen eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mehrmals zurückweisen; die endgültige Anklageschrift ging erst am 20. November 2020 beim Gericht ein (vgl. Prozessgeschichte Lit. M). Das Prozessverhalten der Beschuldigten hat selbst nicht wesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist demnach mit einer erheblichen Strafminderung Rechnung zu tragen.
8.7.3 Infolge des Zeitablaufs (im Sinne von Art. 48 lit. e StGB) und der überlangen Verfahrensdauer ist eine Reduktion der Strafe um die Hälfte angezeigt.
8.8 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist für die vorgenannten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten schuldangemessen. Die Strafe ist zu vollziehen (Art. 42 ff. StGB e contrario).
8.9
8.9.1 Die ausgestandene Haft von 107 Tagen (23. Februar 2010 bis 9. Juni 2010 [BA 06.001-0004; -0220]) ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
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8.9.2 Zusammen mit der Haftentlassung wurden mit Verfügung vom 9. Juni 2010 gestützt auf Art. 53 ff. BStP (vgl. TPF 2006 313; 2008 103) Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre in Bezug auf sämtliche Staatsbürgerschaften der Beschuldigten; wöchentliche persönliche Meldepflicht) verfügt (BA 06.001-0220 ff.). Die wöchentliche persönliche Meldepflicht wurde per 4. September 2012 in eine wöchentliche telefonische Meldepflicht umgewandelt (BA 06.001-0289 f.) und schliesslich mit Verfügung vom 25. September 2015 aufgehoben (BA 06.0010312 f.). Die am 9. Juni 2010 angeordnete Pass- und Schriftensperre bestand – mit Unterbruch vom 4.-8. Oktober 2012 (BA 06.100-0300 f.) – bis zum Urteilszeitpunkt ununterbrochen (BA 6.100-0312 f.) und somit für insgesamt 4'096 Tage. Diese hat nach wie vor Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Die für die vorgenannte Dauer bestehenden Ersatzmassnahmen sind aufgrund ihrer geringen Intensität, namentlich nach Wegfall der persönlichen Meldepflicht und aufgrund ihrer beschränkten Wirkung für die deutsche Staatsangehörige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5 m.w.H.), in reduziertem Umfang von 5 % bzw. 205 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Pass- und Schriftensperre ist in Anbetracht der gegen die Beschuldigte ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und den nach wie vor sehr engen Beziehung zu ihren Verwandten in Deutschland (TPF 731.003/006) einerseits sowie der mit der Pass- und Schriftensperre nur sehr leicht einhergehenden Einschränkung für die Beschuldigte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5 m.w.H.) aufrechtzuerhalten bzw. nicht aufzuheben (Art. 448 Abs. 2 StPO).
9. Restitution | Einziehung | Ersatzforderungen | Beschlagnahmen
9.1 Beschlagnahmte Vermögenswerte
9.1.1 Im Vorverfahren wurden Vermögenswerte im Umfang von Fr. 16'728'126.75 (gemäss Schätzungen der Bundesanwaltschaft) beschlagnahmt. Neben Vermögenswerten der Beschuldigten wurden auch Vermögenswerte ihres Ehemannes L., ihres Neffen M., der N. AG sowie von J. und der K. AG beschlagnahmt (vgl. Anklageschrift S. 177; Anhang 1 der Anklageschrift). Zu prüfen ist demnach vorab, ob diese Personen als rechtlich selbständig, mithin als unbeteiligte Dritte i.S.v. Art. 197 Abs. 2 StPO, zu gelten haben, oder ob deren Vermögenswerte der Beschuldigten zuzurechnen sind. Letzteres erfordert, dass die genannten «Drittpersonen» mit der Beschuldigten wirtschaftlich identisch sind und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen oder deren Vermögenswerte wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an diese «Strohpersonen»
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übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6).
9.1.1.1 L.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte von L. sind der Beschuldigten zuzurechnen, bilden die Ehegatten vorliegend doch wirtschaftlich eine Einheit. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die beschlagnahmten Gegenstände an den gemeinsamen Wohnorten in W. und V. beschlagnahmt worden sind (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.1 f. der Anklageschrift), sondern auch daraus, dass die Beschuldigte – jedenfalls teilweise – auch an den beschlagnahmten, auf L. lautenden Bankkonti berechtigt war bzw. es sich hierbei um gemeinsame Konti handelte (vgl. BA B07.104.006.01.E-0001 ff.). Zudem ging L. gemäss eigenen Aussagen keiner Erwerbstätigkeit nach; sein Einkommen setzte sich vielmehr aus den Bezügen von der G. Gruppe zusammen (BA 13.0006-0035). Im Übrigen hat L. im Hauptverfahren auch darauf verzichtet, seine Berechtigung an den beschlagnahmten Gütern geltend zu machen. Die Vermögenswerte können demnach der Beschuldigten zugerechnet werden.
9.1.1.2 N. AG
Betreffend die von der N. AG beschlagnahmten Vermögenswerte ergibt sich Folgendes: Gemäss Gründungsurkunde wurde die N. AG am 17. April 2002 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– (100 Aktien zu je Fr. 1'000.–) gegründet. Hiervon hielt die Beschuldigte 98 Aktien; die übrigen zwei Aktien wurden von GGGG. und JJJJ. gehalten (BA B11.104.002-0308 ff.). Das Aktienkapital wurde mit öffentlicher Urkunde vom 14. November 2002 auf Fr. 1'250'000.– (1'250 Aktien zu je Fr. 1'000.–) erhöht (BA B11.104.002-0347 ff.). Dem Protokoll der auf die Kapitalerhöhung folgenden ordentlichen Generalversammlung ist zu entnehmen, dass L. hiervon 1'249 Aktien hielt; eine Aktie wurde treuhänderisch durch GGGG. gehalten (BA B11.104.002-0410 ff.). Am 29. März 2004 und 7. Juli 2005 erklärte das Ehepaar A.-L. persönlich im Besitz sämtlicher Aktien der N. AG zu sein (BA B11.104.002-0413 f.). Gleiches bestätigten sie auch in der letzten vorhandenen Steuererklärung (TPF 231.2.019). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vermögenswerte der N. AG im Eigentum der Beschuldigten und ihres Ehemannes stehen. Da weder die N. AG noch L. ihre Berechtigung an den von der N. AG beschlagnahmten Vermögenswerten geltend gemacht haben, sind diese der Beschuldigten zuzurechnen.
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9.1.1.3 M.
Von M. wurden Guthaben zweier auf ihn lautenden Konten bei der Bank KKKK. AG beschlagnahmt (Guthaben im Umfang von Fr. 2'161.69 auf dem Konto Nr. […]; Guthaben im Umfang von Fr. 216'258.21 auf dem Konto Nr. […]; vgl. Anhang 1, Ziff. 18.3 der Anklageschrift). Auf Vorhalt von Zahlungsaufträgen vom März 2010 im Umfang von Fr. 50'000.– auf erstgenanntes und von EUR 215'000.– auf zweitgenanntes Konto (BA 12.015-0033 f.) gab M. im Vorverfahren an, dass zu diesem Zeitpunkt die Konti seines Onkels L. gesperrt gewesen seien. Er habe ihm deshalb angeboten, diese Zahlungen über seine Konti laufen zu lassen (BA 12.015-0017 Z. 29 ff.). Bei dem überwiesenen Geld habe es sich um den Erlös aus dem Verkauf eines Schiffes gehandelt, welches seinem Onkel bzw. wirtschaftlich der N. AG gehört habe (BA 12.015-0127 Z. 8 ff.; -0210 Z. 15 ff.; -0211 Z. 6 ff.). Die Bank KKKK. AG habe er darüber informiert, dass die N. AG an den Geldern wirtschaftlich berechtigt sei (BA 12.015-0017 Z. 29 ff.). Letzteres ergibt sich – jedenfalls für die Überweisung in Euro – auch aus dem in den Akten liegenden Formular A, datiert vom 14. Mai 2010 (BA B07.106.001.01.E-0003). Im Hauptverfahren verzichtete M. auf weitere Ausführungen und machte namentlich auch nicht geltend, wirtschaftlich an den Konten berechtigt zu sein (TPF 720.010). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die sich noch auf den Konti befindenden Guthaben von M. lediglich als «Strohmann» gehalten wurden. Wirtschaftlich berechtigt daran ist demnach die N. AG und somit letztlich die Beschuldigte (vgl. E. 9.1.1.2).
9.1.1.4 J.
Gemäss Beschlagnahmegutsliste wurde von J. das Konto Nr. […], IBAN […], bei der D. Bank beschlagnahmt (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.3 der Anklageschrift). Aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass das Konto auf J. lautete. Überdies wird im entsprechenden «Formular A» bestätigt, dass J. allein an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (BA B07.102.009.01.E-0002 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte an diesen Angaben zu zweifeln. Das Konto ist demnach wirtschaftlich J. zuzuordnen.
J. verfügte bei der D. Bank u.a. auch über das Tresorfach Nr. […] (BA B07.102.009.01.E-0004). In diesem Schrankfach wurden im Vorverfahren insgesamt 4 Barren à 1'000 g Gold (AB 1, 2, 3, 4), 4 Zertifikate für Goldbarren à 1'000 g (AB 5, 6, 7, 8) sowie 1 Goldbarren à 500 g Gold mit entsprechendem Zertifikat (AB 9) beschlagnahmt (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.2 der Anklageschrift; BA 08.111-0041 ff.). Letztgenannter Goldbarren à 500 g inkl. entsprechenden Zertifikats ist wirtschaftlich J. zuordenbar, wurde dieser doch in seinem, ausSK.2020.57 schliesslich von ihm geöffneten (BA B07.102.009.01.02-0001), Tresorfach beschlagnahmt; Anhaltspunkte auf einen anderen wirtschaftlichen Berechtigten bestehen nicht. Betreffend das übrige Gold ist Folgendes relevant: Die auf den Goldbarren à 1'000 g eingravierten Nummern korrespondieren nicht mit den entsprechenden Zertifikaten. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die korrespondierenden Goldbarren (AB 5, 6, 7, 8) bzw. Zertifikate (AB 2, 3, 1, 4) im Schrankfach Nr. […] bei der D. Bank, lautend auf die Beschuldigte, beschlagnahmt worden sind (BA 10.206-0001 ff.). Gestützt auf die Bankunterlagen ergibt sich zudem, dass J. am 26. Februar 2009 vom auf ihn lautenden Konto persönlich 4 kg Gold bei der D. Bank gekauft und dieses gleichentags in seinem Schrankfach Nr. […] deponiert hat (BA B07.102.009.01.01-0054 f.; B07.102.009.01.02-0001; 13.004-1002). Es ist demnach davon auszugehen, dass es bei der Deponierung der entsprechenden Zertifikate zu einer Verwechslung kam. Folglich sind J. neben dem Goldbarren à 500 g inkl. Zertifikat (AB 9) auch die 4 Barren à 1'000 g Gold inkl. dazugehöriger Zertifikate (AB 1, 2, 3, 4) zuzuordnen. Die anderen, sich in seinem Tresorfach befindenden Zertifikate (AB 5, 6, 7, 8) sind demgegenüber der Beschuldigten zuzurechnen.
9.1.1.5 K. AG
Gemäss Beschlagnahmegutsliste wurden von der K. AG Grundstücke beschlagnahmt (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.4 der Anklageschrift). Aus den entsprechenden Grundbuchauszügen ergibt sich, dass die K. AG Eigentümerin dieser Grundstücke ist (BA 07.302.004-0001 ff.; 07.303.003-0001 ff.). Da die Beschuldigte nicht an der K. AG beteiligt ist (vgl. BA B08.109.029-0217 ff.), können ihr diese Grundstücke wirtschaftlich nicht zugeordnet werden. Die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff liegen demnach in Bezug auf diese Vermögenswerte nicht vor.
9.1.1.6 Die antragsstellenden Banken sowie die Bundesanwaltschaft beantragten, es seien zusätzlich zu den bereits beschlagnahmten Vermögenswerten noch die zugunsten der Beschuldigten und ihres Ehemanns gegenüber der N. AG bestehenden Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 13'164'901.– zu beschlagnahmen. Ausgeführt wird, dass sämtliche Darlehensauszahlungen, welche die N. AG auf Rechnung der Eheleute A. und L. erhalten habe, aus deliktisch erlangten Geldern stammten (TPF 551.066 f.; 552.008; 553.004). Wie noch aufgezeigt wird, kann aufgrund der Vermischung von einziehbaren und (aufgrund Verjährung) nicht mehr einziehbaren Geldern bei der I. bzw. der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen mit nicht mehr einziehbaren Vermögenswerten geleistet wurden (vgl. E. 9.3.3). Eine Beschlagnahme käme deshalb nur noch gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung von Ersatzforderungen in Betracht. Die Beschlagnahme der blossen Darlehensforderungen SK.2020.57 wäre hierzu allerdings nicht geeignet, sind doch – soweit ersichtlich – bereits sämtliche Vermögenswerte der Beschuldigten, ihres Ehemanns und der N. AG beschlagnahmt. Die Anträge auf Beschlagnahme der Darlehensforderungen ist demnach abzuweisen.
9.1.2 Nach dem Gesagten sind folgenden Personen nachstehende beschlagnahmten Vermögenswerte zuzurechnen:
9.1.2.1 Vermögenswerte der Beschuldigten
a) Bargeld im Umfang von insgesamt Fr. 56'192.72 (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.1 der Anklageschrift).
b) Wertsachen im Wert von insgesamt Fr. 400'254.73 (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.2 der Anklageschrift).
c) Bankguthaben von insgesamt Fr. 11'092'048.70 (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.3 der Anklageschrift).
d) Immobilien im Wert von insgesamt Fr. 1'280'000.–, eingetragen auf die N. AG (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.4 der Anklageschrift).
e) Guthaben der Freizügigkeitspolice bei der RRR. AG Nr. […], lautend auf die Beschuldigte, im Umfang von Fr. 522'349.– (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.5 der Anklageschrift).
9.1.2.2 Vermögenswerte von J.
a) 4 Barren à 1'000 g Gold (AB 1, 2, 3, 4) sowie 1 Barren à 500 g Gold (AB 9), inkl. entsprechender Zertifikate (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.2 der Anklageschrift).
b) Guthaben im Umfang von Fr. 1'585.40 auf dem Konto Nr. […], IBAN […], bei der D. Bank AG, lautend auf J. (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.3 der Anklageschrift).
9.1.2.3 Vermögenswerte der K. AG
a) Grundstücke Nr. […], […] und […] in U., eingetragen auf die K. AG im Wert von Fr. 1'170'000.– (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.4 der Anklageschrift; BA 7.303-003).
b) Grundstücke Nr. […] (74/100 comprorietà part. 387), 1/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) und 2/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K. AG im Wert von insgesamt Fr. 950'000.– (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.4 der Anklageschrift).
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9.2 Rechtliches
9.2.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.4; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3).
9.2.2 Die Regelung von Art. 70 Abs. 1 StGB bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende, deliktisch erlangten Vermögenswerte (sog. Originalwerte). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung aber auch deren unechten Surrogate (in gleichartigen Wertträgern verkörperte Ersatzwerte) und echten Surrogate (in anderen, nicht vergleichbaren Wertträgern verkörperte Ersatzwerte), sofern die von den Original zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer «Papierspur» («paper trail») nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (BGE 126 I 97 E. 3c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Unter den gleichen Voraussetzungen sind sodann zumindest unechte Surrogate restituierbar (Urteile des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.5; 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.1.1; je mit Hinweisen). Ob auch echte Surrogate restituierbar sind, wenn sie nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind, kann offengelassen werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003 E. 6.3; 6S.68/2004 und 6P.119/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.3; BGE 145 IV 237 E. 4.1).
Selbst wenn man für den Nachweis, dass ein bestimmter Vermögenswert den Originalwert ersetzt hat, neben einer eigentlichen «Papierspur» auch andere Beweismittel zulassen will, muss das den Originalwert ablösende Surrogat als solches eindeutig bestimmbar sein; andernfalls ist auf eine Ersatzforderung in entSK.2020.57 sprechender Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97 E. 3c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6S.298/2005 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen - Band I, 2018, Art. 70 StGB N. 234 mit Hinweisen). Auf eine Ersatzforderung ist auch zu erkennen, wenn der Ersatzwert bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig, sodass weder eine Einziehung noch eine Restitution möglich ist (BGE 126 I 97 E. 3c/cc).
9.2.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 129 IV 322 E. 2.2.4). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Das Gericht kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3b; 119 IV 17 E. 3). Die Ersatzforderung darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.2; 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 134 IV 241). Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des konkursiten Einziehungsbetroffenen zulasten dessen Privatgläubigern schmälern würde (BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 66; vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd).
SK.2020.57
9.2.4 Das Recht zur Einziehung verjährt nach 7 Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Gleiches gilt in analoger Anwendung dieser Norm auch für die Restitution und Ersatzforderung (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 63). Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt vorliegend 15 Jahre (vgl. E. 4.2). Massgebend ist somit diese längere Frist.
9.2.5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung ist auch analog auf die Festsetzung von Ersatzforderungen anwendbar (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 70 StGB N. 17).
9.3 Restitution und Einziehung zugunsten der C.
9.3.1 Die C. beantragte, dass sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte ihr zu restituieren seien; eventualiter seien sie einzuziehen und gemäss Art. 73 StGB zu ihren Gunsten zu verwenden (TPF 551.029 ff.).
9.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht um Originalwerte handelt. Die C. hat die der I. im Zeitraum von 11. Juli 2002 bis 12. Oktober 2009 gewährten Kredite jeweils auf ein auf die I. lautendes Konto ausbezahlt (vgl. Anklageschrift S. 74 ff., Tabelle 3, referenzierte Akten in der Spalte «Auszahlungssumme der SFB»). Zum Urteilszeitpunkt sind keine allfälligen sich auf diesen Konti befindenden Guthaben beschlagnahmt (vgl. Anhang 1, Ziff. 18.3 der Anklageschrift). Zu prüfen ist folglich, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte eindeutig – insbesondere anhand einer «Papierspur» – als die Originalwerte ablösende Surrogate bestimmt werden können. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:
9.3.3 Vermögenswerte der Beschuldigten
9.3.3.1 Betreffend die der Beschuldigten zurechenbaren Vermögenswerte machte die C. als Begründung für die Restitution bzw. Einziehung zusammengefasst geltend, dass weder die Beschuldigte noch ihr Ehemann in den Jahren 2002 bis 2009 Einkünfte erzielt hätten, die nicht von der I. oder Gesellschaften der G. Gruppe stammten (TPF 551.050 f.). Da die genannten Gesellschaften im vorgenannten Zeitraum aber keine reale Geschäftstätigkeit ausgeübt hätten, sondern bis Ende Juni 2009 ausschliesslich durch die C. finanziert worden seien und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte in der Zeit von 2002 bis Ende Juni 2009 der Beschuldigten und ihrem Ehemann zugeflossen seien, könne es sich bei diesen Beschlagnahmungen nur um Vermögenswerte aus dem Vermögen der C. und somit um Surrogate der deliktisch erlangten Gelder handeln (TPF 551.062 ff.).
SK.2020.57
Der Nachweis des deliktischen Ursprungs der beschlagnahmten Vermögenswerte sei somit auch ohne spezifische Erstellung des Papertrails erbracht (TPF 551.067 ff./070).
9.3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Surrogate, welche Ersatzwerte für die aus den verjährten (angeblichen) Delikten stammenden Originalwerte darstellen, aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr restituiert und eingezogen werden können. Die erste nicht verjährte Auszahlung der C. erfolgte gestützt auf das Finanzierungsgeschäft Nr. 43 am 10. Oktober 2006 (BA B08.106.0580-0005 f.). Unter der Annahme, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann tatsächlich nicht über legales Einkommen verfügt haben, muss es sich folglich bei sämtlichen beschlagnahmten Vermögenswerten, die vor dem 10. Oktober 2006 erworben worden sind, um Surrogate aus verjährten Delikten handeln. Diese können nicht mehr eingezogen werden. Dies betrifft die Surrogate für die in der Zeit von 11. Juli 2002 bis 18. Juli 2006 ausbezahlten Gelder im Umfang von insgesamt EUR 89’055’522.72 und US-Dollar 1'837'166.67 (Geschäfte Nr. 1-42 gemäss Tabelle 3 der Anklageschrift S. 74 ff.). Mit den aus den verjährten (angeblichen) Delikten erhaltenen Geldern wurden bis zum 10. Oktober 2006 (inkl. Zinsen und Spesen) die Kredite für die Geschäfte Nr. 1-20 und Nr. 33 im Gesamtbetrag von EUR 37'149'907.56 und US-Dollar 2'000'023.92 zurückbezahlt (vgl. Anklageschrift S. 74 ff., Tabelle 3, referenzierte Akten in der Spalte «Finanzierungsvertrag über nicht existierendes Geschäft»). Gemäss Analyse der FFA wurden im Zeitraum vom 10. Juli 2002 bis 30. November 2005 – und somit mit Geldern aus den verjährten Delikten zum Nachteil der C. – auch sämtliche vor 2002 begründeten Verpflichtungen der I. im Gesamtbetrag von Fr. 9’406‘911.46 bzw. (bei einem historischen EUR/CHF Durchschnittskurs in diesem Zeitraum von 0.655040 [gemäss www.oanda.com]) von umgerechnet EUR 6'161'903.28 beglichen (BA 11.103-00026 ff.).
Somit verbleiben rund EUR 45 Millionen, welche der I. aus den verjährten (angeblichen) Delikten zugeflossen sind. Selbst wenn diese tatsächlich deliktisch erlangt worden sind, können diese infolge Verjährung nicht mehr restituiert und eingezogen werden. Sie wurden über den Cash-Pool mit den tatsächlich deliktisch erlangten Geldern (aus den Geschäften Nr. 43-107) vermischt. Rein wertmässig kann deshalb gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von lediglich Fr. 13'350'845.15 (E. 9.1.2.1) mit diesen – wenn auch allenfalls deliktisch erlangten, aber nicht mehr restituierbaren und einziehbaren – Geldern erworben worden sind. Entgegen der Ansicht der C. kann der Nachweis des deliktischen Ursprungs der beschlagnahmten Vermögenswerte deshalb im vorliegenden Fall nicht ohne Erstellung einer Papierspur erbracht werden. In Bezug auf die einzelSK.2020.57 nen Vermögenswerte wird ein solcher «Papertrail» von der C. – mit nachfolgender Ausnahme – auch nicht geltend gemacht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen Akten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte können demnach nicht eindeutig als (echte oder unechte) Surrogate der deliktisch erlangten Gelder qualifiziert werden.
9.3.3.3 Den Nachweis mittels Papierspur machte die C. nur in Bezug auf die beschlagnahmten Inhaberaktien der N. AG (TPF 551.052/069) sowie die Liegenschaften der N. AG (TPF 551.071 ff.) geltend. Soweit sie einen «Papertrail» in Bezug auf vor dem 31. August 2006 erlangten Vermögenswerte darlegt, gehen ihre Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Selbst wenn hierfür deliktisch erlangte Gelder verwendet worden wären, muss es sich um Vermögenswerte handeln, welche vor dem 31. August 2006 deliktisch erlangt worden sind. Sowohl die Originalwerte als auch allfällige Ersatzwerte sind demnach infolge eingetretener Verjährung nicht mehr restituierbar und einziehbar. Dies gilt für die am 11. November 2002 voll liberierten Aktien der N. AG (BA 11.101-0025 ff.; 17.205-0001), die in den Jahren 1998-2002 bezahlte Liegenschaft in WW. (BA 11.101-0341 f.; B07.101.001.01-0364), die spätestens im Februar 2006 vollständig bezahlte Liegenschaft in XX. (BA 11.101-0439 ff.; B07.101.001.01.01-0397 ff.) sowie das spätestens im Mai 2005 vollständig bezahlte Stockwerkeigentum in V. (BA 11.101-0345 ff.; 07.101.001.01.01-0433; -0436; -0445; -0457). Die genannten Erwerbszeitpunkte werden auch von der C. als richtig anerkannt (TPF 551.052 ff./073 ff.). Zu prüfen bleibt demnach lediglich noch, ob eine Papierspur für folgende zwei Liegenschaften erstellt werden kann:
a) Betreffend die Liegenschaft in YY. ist Folgendes relevant: Die N. AG erwarb diese Liegenschaft mit Vertrag vom 17. Dezember 2008 zum Kaufpreis von Fr. 2.5 Millionen von der Erbengemeinschaft LLLL. Erben (BA 11.101-0516 ff.). Hierzu wurden am 17. Dezember 2008 ein Betrag von Fr. 200'000.– sowie am 31. Dezember 2008 ein Betrag von Fr. 2.3 Millionen vom Konto Nr. […] der N. AG bei der Bank S. an die Verkäufer überwiesen (BA 11.101-0292; -0226 ff.). Die C. machte zusammengefasst geltend, dass dieses Geld ursprünglich von zwei Überweisungen der C. an die I. vom 25. Juni 2008 und 11. Juli 2008 im Umfang von insgesamt rund EUR 8.5 Millionen stammen würde. Dieses Geld sei an die G. und danach mit einer Zahlung vom 14. Juli 2008 über ein Konto von GGGG. am 21. August 2008 in reduziertem Umfang von Fr. 3.5 Millionen auf das vorgenannte Konto der N. AG überwiesen worden (TPF 551.071 f.).
Selbst wenn der geltend gemachte «Papertrail» von den Überweisungen der C. bis zu GGGG. als erstellt betrachtet werden könnte, fehlte es vorliegend an einer Papierspur für die letzte Überweisung von GGGG. an die N. AG. Es trifft zwar zu,
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dass die G. am 14. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 3.5 Millionen an GGGG. überwiesen hat (BA 11.101-0230) und dieser am 21. August 2008 einen Betrag von Fr. 3.5 Millionen auf das vorgenannte Konto der N. AG überwiesen hat (BA 11.101-0229). Jedoch ergibt sich aus den Bankunterlagen nicht, ob die beiden Konti von GGGG. identisch sind. Auch die Auswertungen der FFA hierzu haben lediglich ergeben, dass es sich bei diesen zwei Konti von GGGG. um «vermutlich gleiche» Konti handelt (BA 11.101-0292). Es bestehen demnach zwar gewisse Indizien für einen «Papertrail». Mangels entsprechender Bankunterlagen sind die für die Liegenschaft verwendeten Kaufpreiszahlungen aber nicht eindeutig im Sinne der Rechtsprechung als Surrogate für die von der C. ertrogenen Gelder bestimmbar. Die Liegenschaft in YY. ist demnach weder restituierbar noch einziehbar.
b) In Bezug auf die Liegenschaft in WW. gilt Folgendes: Die N. AG erwarb diese Liegenschaft mit Vertrag vom 17. Oktober 2006 zum Kaufpreis von Fr. 1.3 Millionen von der Erbengemeinschaft SSSS. Erben (BA B08.114.018-0070 ff.). Der Kaufpreis wurde am 18. Oktober 2006 vom Konto Nr. […] der N. AG bei der Bank S. an die Verkäufer überwiesen (BA 11.101-0206; -0290 f.). Die C. machte zusammengefasst geltend, dass dieses Geld ursprünglich von einer Überweisung der C. an die I. vom 11. Oktober 2006 (recte: 10. Oktober 2006 [BA B07.103.001.01.03-0097]) im Umfang von rund EUR 2.8 Millionen stammen würde. Dieses Geld sei an die G. und danach mittels zwei Zahlungen vom 12. Oktober 2006 über ein Konto von GGGG. am 17. Oktober 2006 in reduziertem Umfang von Fr. 1.5 Millionen auf das vorgenannte Konto der N. AG überwiesen worden (TPF 551.072 f.).
Selbst wenn der geltend gemachte «Papertrail» von der Überweisung der C. bis zu GGGG. als erstellt betrachtet werden könnte, fehlte es auch hier an einer Papierspur für die letzte Überweisung von GGGG. an die N. AG. Es trifft zwar zu, dass die G. am 12. Oktober 2006 einen Betrag von insgesamt Fr. 1.5 Millionen an GGGG. überwiesen hat (BA 11.101-0208) und dieser am 17. Oktober 2006 einen Betrag von Fr. 1.5 Millionen auf das vorgenannte Konto der N. AG überwiesen hat (BA 11.101-0509). Jedoch ergibt sich aus den Bankunterlagen und den Auswertungen der FFA (BA 11.101-0290 f.) nicht, ob die beiden Konti von GGGG. identisch sind. Es bestehen zwar auch in diesem Fall gewisse Indizien für einen «Papertrail». Mangels entsprechender Bankunterlagen sind die für die Liegenschaft verwendeten Kaufpreiszahlungen aber nicht eindeutig im Sinne der Rechtsprechung als Surrogate für die von der C. ertrogenen Gelder bestimmbar. Auch die Liegenschaft in WW. ist demnach weder restituierbar noch einziehbar.
9.3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche der Beschuldigten zurechenbaren, beschlagnahmten Vermögenswerte nicht eindeutig als Ersatzwerte für die
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deliktisch erlangten Gelder bestimmt werden können. Diese können demnach weder restituiert noch eingezogen werden. Der Antrag auf Restitution, eventualiter Einziehung, ist somit abzuweisen.
9.3.4 Vermögenswerte von J. und der K. AG
9.3.4.1 Die C. beantragt auch die Restitution, eventualiter die Einziehung, sämtlicher von J. und der K. AG beschlagnahmten Vermögenswerten (TPF 551.082 ff.). Hierbei ist zwischen den einzelnen ihnen zurechenbaren Vermögenswerten (vgl. E. 9.1.2.2 f.) zu unterscheiden:
9.3.4.2 Das Gold wurde nachweislich am 26. Februar 2009 durch J. mit Geld aus dem auf ihn lautenden Konto Nr. […] zum Preis von Fr. 152'305.20 gekauft (BA B07.102.009.01.01-0054 f.). Die C. machte zusammengefasst geltend, dass das hierfür verwendete Geld ausschliesslich aus Kreditzahlungen der C. und aus Rückzahlungen der Q. und daher nachweislich aus deliktisch erlangten Geldern zum Nachteil der C. stammen würde (TPF 551.086 f.). Aus den bis zum 26. Februar 2009 vorhandenen Bankunterlagen ergibt sich, dass lediglich die I. Zahlungen auf dieses Konto getätigt hat (BA B07.102.009.01.01-0001 ff.). Sofern es sich bei diesen Überweisungen ursprünglich um Kreditzahlungen der C. oder Rückzahlungen der Q. gehandelt hat, müssten diese über das Konto der I. gelaufen sein. Wie aufgezeigt, wurden die an die I. geflossenen, deliktisch erlangten Gelder mit den nicht mehr restituierbaren und einziehbaren Vermögenswerten aus verjährten Delikten in der Höhe von rund EUR 45 Millionen vermischt (vgl. E. 9.3.3.2). Unter Berücksichtigung des deutlich tiefer liegenden Wertes sämtlicher beschlagnahmten Vermögenswerte, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem für den Kauf des Goldes verwendeten Betrages um Gelder aus verjährten (angeblichen) Delikten handelt. Das beschlagnahmte Gold ist somit nicht eindeutig als Ersatzwert für deliktisch erlangte Gelder bestimmbar und kann demnach weder restituiert noch eingezogen werden.
9.3.4.3 Hinsichtlich des sich auf dem Konto von J. bei der D. Bank befindenden Guthabens machte die C. geltend, dieses sei als Surrogat zu betrachten, da das Guthaben ausschliesslich durch Zahlungen der I. zustande gekommen sei. Soweit die Vermögenswerte der I. deliktisch seien, sei auch das Guthaben auf dem Konto von J. deliktischen Ursprungs (TPF 551.087). Wie gezeigt, wurden die an die I. geflossenen, deliktisch erlangten Gelder mit den nicht mehr restituierbaren und einziehbaren Vermögenswerten aus verjährten (angeblichen) Delikten in der Höhe von rund EUR 45 Millionen vermischt (vgl. E. 9.3.3.2). Unter Berücksichtigung des deutlich tiefer liegenden Wertes sämtlicher beschlagnahmten Vermögenswerte, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Guthaben auf vorgenanntem Konto um Gelder aus solchen verjährten (angeblichen)
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Delikten handelt. Das Guthaben auf dem Konto Nr. […] bei der D. Bank AG kann demnach weder restituiert noch eingezogen werden.
9.3.4.4 Der Kaufpreis für die Grundstücke in U. in der Höhe von Fr. 1.17 Millionen wurde von der K. AG am 1. September 2009 bezahlt (BA B07.102.014.01.01-0011). Die C. macht zusammengefasst geltend, dass der für die Zahlung des Kaufpreises verwendete Betrag aus Krediten der C. stammen würde, namentlich aus den Zahlungen vom 28. Februar 2008 im Umfang von rund EUR 3.2 Millionen und vom 6. Februar 2009 im Umfang von rund EUR 6.4 Millionen. Die C. überwies die Kredite jeweils immer auf Konten der I. Gemäss Darstellung der C. seien die Gelder erstens nicht in voller Höhe und zweitens nicht direkt, sondern jeweils nach vorgängiger Überweisung an die G. und anschliessender Rücküberweisung an die I. bzw. nach Überweisung an die Q. und J., an die K. AG geflossen (TPF 551.084 ff.). Wie gezeigt, wurden die an die I. geflossenen, deliktisch erlangten Gelder mit den nicht mehr restituierbaren und einziehbaren Vermögenswerten aus verjährten Delikten in der Höhe von rund EUR 45 Millionen vermischt (vgl. E. 9.3.3.2). Unter Berücksichtigung des deutlich tiefer liegenden Wertes sämtlicher beschlagnahmten Vermögenswerte, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim für die Kaufpreiszahlung verwendeten Betrages um Gelder aus solchen verjährten (angeblichen) Delikten handelt. Die Grundstücke in U. sind somit nicht eindeutig als Ersatzwerte für deliktisch erlangte Gelder bestimmbar und können demnach weder restituiert noch eingezogen werden.
9.3.4.5 Betreffend die Grundstücke in V., welche von der C. fälschlicherweise als «Liegenschaft ZZ.» bezeichnet wird, ist Folgendes relevant: Gemäss den übereinstimmenden Äusserungen der Parteivertreter der C. und der K. AG hat Letztere für den Erwerb dieser Liegenschaften am 25. April 2005 von ihrem Konto bei der D. Bank Fr. 950'000.– als Kaufpreis an die N. AG überwiesen (TPF 551.082; 626.040). Dies deckt sich mit den vorhandenen Bankunterlagen (BA B07.102.014.01.01-0002). Selbst wenn hierfür deliktisch erlangte Gelder verwendet worden wären, muss es sich um Vermögenswerte handeln, welche vor dem 31. August 2006 deliktisch erlangt worden sind. Diese sowie allfällige Ersatzwerte, in casu die Grundstücke in V., sind demnach infolge eingetretener Verjährung nicht mehr restituierbar und einziehbar.
9.3.4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundstücke der K. AG in V. infolge Verjährung nicht mehr restituierbar und einziehbar sind. Die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte von J. und der K. AG sind nicht eindeutig als Ersatzwerte für deliktisch erlangte Gelder bestimmbar, weshalb auch diese weder restituiert noch eingezogen werden können. Im Übrigen ist eine Einziehung auch aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen SK.2020.57 (vgl. hierzu E. 9.7.3). Der Antrag auf Restitution, eventualiter Einziehung, ist somit abzuweisen.
9.4 Einziehung zugunsten der D. Bank
9.4.1 Die D. Bank beantragte, dass sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und gemäss Art. 73 StGB zu ihren Gunsten, gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der übrigen Privatklägerinnen, zu verwenden seien (TPF 552.002). Sie machte geltend, dass es sich hierbei um Surrogate deliktisch erlangter Vermögenswerte handle. Eine Begründung hierfür brachte sie nicht vor, sondern verwies lediglich auf die Ausführungen der C. (TPF 552.009 f.).
9.4.2 Der Kreditvertrag zwischen der I. und der D. Bank, welcher die Vermögensschädigung zum Nachteil Letzterer ermöglichte, datiert vom 14. Juli 2009 (vgl. E. 4.5.1.1c). Aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass ab dem genannten Datum Überweisungen im Umfang von insgesamt EUR 21'023'556.17 getätigt worden sind (BA B07.102.001.01.02-0085 bis 0169). Hiervon wurden insgesamt EUR 15'933'836.42 zur Rückzahlung von Krediten bei der C. und EUR 1'978'075.– zur Bezahlung von Versicherungsprämien bei der P. Versicherung verwendet (siehe BA B07.102.001.01.02-0085; -0088; -0090; -0093 f.; -0095; -0110; -0112 f.; -0120; -0127; -0140; -0142 f.; -0153; -0156; -0158; -0168 [betreffend C.] bzw. BA B07.102.001.01.02-0096; -0121 f.; -0132 f.; -0134; -0161; -0163; -0165 f. [betreffend P. Versicherung]). In diesem Umfang wurden die deliktisch erlangten Vermögenswerte zur Bezahlung von Schulden verbraucht, sodass weder Originalwerte noch Ersatzwerte übrig bleiben (vgl. E. 9.2.2). Eine Einziehung wäre somit theoretisch nur für Surrogate der übrigen deliktisch erlangten Vermögenswerte im Umfang von EUR 3'111'644.75, bestehend aus Bargeldbezügen sowie Überweisungen an die I., G., OOO. AG und Drittpersonen, möglich. Inwiefern die beschlagnahmten Vermögenswerte Surrogate für diese ertrogenen Gelder sein sollen, wird von der D. Bank nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den vorhandenen Akten. Soweit sie auf die Begründung der C. verweist, kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 9.3).
9.4.3 Im Ergebnis sind die beschlagnahmten Vermögenswerte demnach nicht eindeutig als Surrogate für die zum Nachteil der D. Bank deliktisch erlangten Gelder bestimmbar. Sie können daher nicht eingezogen werden. Der Antrag auf Einziehung ist somit abzuweisen.
9.5 Einziehung zugunsten der Bank E.
Die Bank E. stellte keinen Antrag auf Restitution oder Einziehung. Von Amtes wegen ist dennoch festzuhalten, dass die zu ihren Lasten deliktisch erlangten
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Vermögenswerte am 4. November 2009 vollständig zur Begleichung von fälligen Verpflichtungen verbraucht worden sind (BA 05.104-0058 f.; B07.105.001.01.020001; vgl. E. 4.6). Die deliktisch erlangten Vermögenswerte sowie allfällige Ersatzwerte bestehen demnach nicht mehr. Eine Einziehung kommt somit nicht in Betracht (vgl. E. 9.2.2).
9.6 Einziehung zugunsten der Bank F.
9.6.1 Die Bank F. beantragte, dass sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und gemäss Art. 73 StGB zu ihren Gunsten, gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der übrigen Privatklägerinnen, zu verwenden seien (TPF 553.002). Hinsichtlich der Begründung verwies sie auf die Ausführungen der C. (TPF 553.004 f.).
9.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die zu ihrem Nachteil deliktisch erlangten Vermögenswerte am 30. Dezember 2009 vollständig zur Begleichung von fälligen Verpflichtungen verbraucht worden sind (BA B05.105-0168 f.). Die deliktisch erlangten Vermögenswerte sowie allfällige Ersatzwerte bestehen demnach nicht mehr. Eine Einziehung kommt somit nicht in Betracht (vgl. E. 9.2.2). Der Antrag auf Einziehung ist demnach abzuweisen.
9.7 Ersatzforderungen
9.7.1 Höhe der Ersatzforderung
9.7.1.1 Die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte sind, wie aufgezeigt wurde (vgl. E. 9.3.2), nicht mehr vorhanden. Es ist deshalb auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen. Die Höhe der Ersatzforderung entspricht dem Betrag der nicht mehr vorhandenen, deliktisch erlangten und einziehbaren Vermögenswerten (Art. 71 Abs. 1 StGB). Vorliegend setzt sich dieser aus den zum Nachteil der Banken ausbezahlten Geldern zusammen:
9.7.1.2 Die C. hat nach Berücksichtigung der verjährten (angeblichen) Delikte und der zurückbezahlten Kredite der I. bei Anwendung des jeweils effektiv angewendeten Umrechnungskurses einen Betrag von insgesamt umgerechnet Fr. 194'544'481.76 ausbezahlt (Geschäfte Nr. 69-107; vgl. die auf S. 88 ff. der Anklageschrift referenzierten Beweise; TPF 551.175).
9.7.1.3 Betreffend die von der D. Bank ausbezahlten Gelder ist relevant, dass das entsprechende Bankkonto bereits vor Abschluss des Kreditvertrags einen Negativsaldo von EUR 2'351’886.23 aufwies (BA B07.102.001.01.02-0081). Ab Vertragsabschluss, d.h. ab dem 14. Juli 2009, wurden anschliessend bis zur Saldie-SK.2020.57 rung des Kontos Ende 2009 insgesamt EUR 21'023'556.17 vom Konto ausbezahlt und EUR 13'968'963.52 dem Konto gutgeschrieben (BA B07.102.001.01. 02-0084 bis 0169). Abzüglich der Gutschriften wurden also tatsächlich EUR 7'054'592.65 bzw. (bei Anwendung des EUR/CHF Jahresmittelkurses 2009 von 1.510071 [Jahresmittelkurs gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung; abrufbar unter <https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/wpe/Jahresmittelkurse/Jahresmittelkurse2009.pdf.download.pdf/Kurse2009d.pdf>]) umgerechnet Fr. 10'652'935.80 ausbezahlt. Diese Gelder wären, sofern noch vorhanden, einziehbar gewesen und sind somit für die Berechnung der Höhe der Ersatzforderung von Bedeutung. Für die Ersatzforderung nicht relevant ist hingegen der bereits vor Abschluss des Kreditvertrags bestehende Negativsaldo, entstand dieser doch vor den angeklagten Täuschungshandlungen. Ebenfalls nicht relevant sind die dem Konto belasteten Kontogebühren: Diese können zwar zivilrechtlich für die Schadensbestimmung von Bedeutung sein. Sie sind der Beschuldigten aber nie zugeflossen und demnach nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB durch eine Straftat erlangt worden.
9.7.1.4 Hinzu kommen die von der Bank E. und der Bank F. ausbezahlten Beträge von Fr. 6‘770‘176.– (vgl. E. 4.6) bzw. Fr. 4‘500‘000.– (vgl. E. 4.7).
9.7.1.5 Insgesamt kann somit auf eine Ersatzforderung in der Höhe von maximal Fr. 216'467'593.54 zugunsten der Eidgenossenschaft erkannt werden. Zu prüfen bleibt, zulasten welcher Personen diese auszufällen ist. Von einem Teil der Parteien wurde beantragt, nicht nur zulasten der Beschuldigten, sondern teilweise auch zulasten von Drittpersonen auf eine Ersatzforderung zu erkennen (vgl. zu den Anträgen vorne vor der Prozessgeschichte).
9.7.2 Ersatzforderung zulasten der G.
Die C. und die Bank F. machten geltend, es sei auf eine Ersatzforderung zulasten der G. zu erkennen, da an diese deliktisch erlangte Gelder weitergeleitet worden seien (TPF 551.097; 553.005 f.). Selbst wenn dies zutreffen würde, erscheint es vorliegend nicht angezeigt, zulasten der G. auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 22. September 2010 wurde über die G. der Konkurs eröffnet (BA B11.104.0010280). Im Konkursverfahren wurden gemäss Kollokationsplan Forderungen im Umfang von insgesamt Fr. 138'739'470.17 zugelassen (BA 15.900-0017 ff.). Gemäss Inventar bestehen lediglich Vermögenswerte in der Gesamtschätzungssumme von Fr. 26'034'843.07 (BA 15.900-0031 ff.). Dies zeigt, dass die G. illiquid und eine Ersatzforderung demnach voraussichtlich uneinbringlich ist. Zudem würde eine solche das Vollstreckungssubstrat zulasten der Privatgläubiger zusätzlich schmälern, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB auf SK.2020.57 die Begründung einer Ersatzforderung zulasten der G. verzichtet wird. Die entsprechenden Anträge sind demnach abzuweisen.
9.7.3 Ersatzforderung zulasten J. und der K. AG
9.7.3.1 Die sich als Privatklägerschaft konstituierten und antragsstellenden Banken machten geltend, es sei auf eine Ersatzforderung zulasten J. und der K. AG zu erkennen, da an diese deliktisch erlangte Gelder weitergeleitet worden seien (TPF 551.101 f.; 552.013 f.; 553.002 f.). Als Begründung hierfür führte die C. zusammengefasst aus, dass von Konten der G. und der I. insgesamt EUR 2'128'792.– an die K. AG überwiesen worden seien; hiervon Fr. 2'583'218.– (bzw. EUR 1'672'375.–) auf Rechnung von J. Da sich J. und die K. AG mangels erbrachter Gegenleistung nicht auf das Drittenprivileg berufen könnten, sei in dieser Höhe auf eine Ersatzforderung zu erkennen (TPF 551.087 ff./101). Die übrigen antragsstellenden Banken verwiesen mehrheitlich auf die Begründung der C. (TPF 552.013 f.; 553.002 f.).
Dem hielt die Rechtsvertreterin von J. und der K. AG u.a. entgegen, dass es sich bei den an die K. AG geleisteten Zahlungen namentlich um Entgelt für den Verkauf der Q. an die G. handle und er sich deshalb auf das Drittenprivileg nach Art. 70 Abs. 2 StGB berufen könne. Im schriftlichen Kaufvertrag sei zwar lediglich ein Kaufpreis in der Höhe von EUR 10'000.– vereinbart worden. Es sei jedoch mündlich vereinbart worden, dass die G. den wahren Unternehmenswert der Q. von EUR 4 Millionen erst in den Folgejahren, entsprechend dem sich realisierenden Erfolg der Q., sukzessive vergüten werde. Solche Zahlungen seien gemäss ergänzender Vereinbarung an die von J. beherrschte K. AG erfolgt (TPF 626.024 ff.).
9.7.3.2 Gemäss Analyse der FFA haben die G. und die I. im Zeitraum von Februar 2002 bis März 2010 insgesamt EUR 2'128'792.– an die K. AG überwiesen; hiervon Fr. 2'583'218.– auf Rechnung von J. (vgl. BA 11.104-0232; B11.104.0010259 ff.). Sofern Zahlungen nach dem für die Verjährung relevanten 30. August 2006 geleistet worden sind, kann aufgrund der Vermischung von nicht mehr einziehbaren Geldern mit deliktisch erlangten Vermögenswerten bei der I. und G. (vgl. E. 9.3.3.2) nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei den überwiesenen Beträgen um deliktisch erlangte Vermögenswerte handelte. Aufgrund deren Höhe könnten nämlich auch diese mit nicht mehr einziehbaren Geldern aus verjährten (angeblichen) Delikten bezahlt worden sein. Doch selbst wenn es sich hierbei um deliktisch erlangte Gelder handeln würde, haben J. und die K. AG nachvollziehbar dargelegt, dass sie für die empfangenen Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben. Die Gegenleistung bestand im Verkauf der Q. Gemäss dem von Dr. MMMM. erstellten Privatgutachten hatte die Q.
SK.2020.57
per 31. Dezember 2006 einen Unternehmenswert von EUR 5'988'785.– (TPF 626.085 ff./108); diese Bewertung blieb im Hauptverfahren unbestritten. Die Analyse der FFA ergab sodann, dass die Q. in den Jahren 2002 bis 2009 einen Umsatz von insgesamt EUR 70'831'000.– erzielte (BA 11.104-0343 ff.), was die Unternehmensbewertung indirekt stützt. Bereits unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es glaubhaft, dass J. die Q. – entgegen dem schriftlichen Vertrag vom 15. Dezember 2003 (BA B08.106.0481-0065 ff.) – nicht lediglich zum Preis von EUR 10'000.– an die G. verkauft hat. Aufgrund der vorhandenen Aktenlage kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den an J. und die K. AG geleisteten Zahlungen, welche den Unternehmenswert der Q. bei weitem nicht erreichen, um sukzessive Kaufpreiszahlungen handelte; Gegenteiliges kann ihnen nicht nachgewiesen werden. Dass solche Zahlungen nicht schriftlich vereinbart worden sind, erscheint aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen J. und dem Ehepaar A.-L. (vgl. BA B16.401.02-0108 f.; B08.106.0467-0006 f. [Arbeitsverträge vom 1. Oktober 1999 und 1. Januar 2004]; TPF 763.003) bzw. dem damit einhergehenden Vertrauensverhältnis nicht unplausibel. Da J. und die K. AG die Gelder zudem unbestrittenermassen in Unkenntnis der deliktischen Herkunft erworben haben, was sich namentlich aus den diesbezüglichen Erwägungen der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juli 2018 ergibt (BA 03.003-0001 ff.), können sich beide auf das Drittenprivileg gemäss Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB berufen. Zu ihren Lasten kann demnach nicht auf eine Ersatzforderung erkannt werden. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
9.7.4 Ersatzforderung zulasten der O. Versicherung und P. Versicherung
9.7.4.1 Die C. beantragte, es sei zulasten der O. Versicherung und der P. Versicherung auf eine Ersatzforderung im Umfang, in welchem die I. an diese Versicherungsprämien geleistet habe, zu erkennen. Solche Versicherungsprämien seien mit deliktisch erlangten Geldern der C. bezahlt worden. Es sei zwar unbestritten, dass die Versicherungsgesellschaften die Gelder in Unkenntnis der betrügerischen Machenschaften entgegengenommen hätten; sie hätten hierfür aber keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Letzteres begründete die C. zusammengefasst wie folgt: Bei den zwischen der I. und den Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Verträgen handle es sich um Versicherungsverträge im Sinne des VVG. Bei solchen Verträgen bestehe die Gegenleistung des Versicherers nicht direkt im Erbringen einer Leistung, sondern in der Übernahme eines Risikos, d.h. im Eingehen einer bedingten rechtlichen Verpflichtung, nämlich derjenigen im Versicherungsfall eine Geldleistung zu erbringen. Da vorliegend mit den entsprechenden Verträgen fiktive Forderungen aus angeblichen Maschinenverkäufen der I. abgesichert worden seien, hätten die genannten Versicherungsgesellschaften objektiv unmöglich in die Lage geraten können, gegenüber der I. für SK.2020.57 uneinbringliche Forderungen aus den Kaufverträgen oder für Fabrikationskosten einstehen zu müssen. Es liegt daher ein Anwendungsfall der objektiven anfänglichen Unmöglichkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR vor, sodass die Verträge von Anfang an (ex tunc) nichtig seien. Infolge Nichtigkeit fehle es ohne weiteres an einer Gegenleistung i.S.v. Art. 70 StGB der Versicherungsgesellschaften gegenüber der I., entstand für diese doch nie eine Verpflichtung, im Falle des Eintritts des versicherten Ereignisses zu leisten bzw. Versicherungsschutz zu gewährleisten (TPF 721.108 ff.).
9.7.4.2 Unbestritten ist, dass die Versicherungsgesellschaften die ihnen zugeflossenen Gelder in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben haben. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob sie eine gleichwertige Gegenleistung für die erhaltenen Vermögenswerte erbracht haben. Mit dieser Frage hat sich das Bundesgericht betreffend das Verhältnis zwischen der I. und der P. Versicherung – wenn auch aus der Perspektive des Zwangsvollstreckungsrechts – bereits auseinandergesetzt: Die C. und weitere Kläger erhoben gegen die P. Versicherung vor Bezirksgericht Luzern eine paulianische Anfechtungsklage, welche letztlich zum Erlass des Urteils des Bundesgerichts 5A_843/2015 vom 6. Februar 2017 (publ. als BGE 143 III 167) führte. In diesem Verfahren stellte sich u.a. die Frage, ob die Prämienzahlungen unentgeltliche Verfügungen gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG darstellen. Hierzu führte das Bundesgericht zusammengefasst Folgendes aus: «Mit der Zahlung der [I.] für die Versicherungsprämien wurde über ihr Vermögen verfügt. Diese Geldzahlung kann nicht als unentgeltlich im Sinne der massgebenden Bestimmung bezeichnet werden. Ein Versicherungsvertrag und die Versicherungsprämien sind für die Versicherungsgesellschaft keine Freigebigkeit (Liberalität), da der Vertrag entgeltlich ist, der Umfang der sich gegenüberstehenden Leistungen feststeht und die Versicherungsprämien zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vertrag geleistet werden […]. Der Umstand, dass die kreditversicherten Forderungen der [I.] gegenüber den Kunden, wie sich später herausgestellt hat, angeblich nicht bestanden haben, vermag nichts daran zu ändern, dass die [P. Versicherung] für die bezahlten Versicherungsprämien zugunsten der [I.] objektiv eine Gegenleistung – das Versprechen der Geldleistung im Versicherungsfall bzw. die Risikoübernahme für Kreditausfall – vorgesehen hat. Die Prämienzahlung ist anfechtungs- bzw. zwangsvollstreckungsrechtlich unbedenklich. […]» (E. 3.4.2 des genannten Urteils).
Diese Ausführungen sind – wie die Drittbetroffenen zu Recht geltend machen (TPF 721.211 ff.; 721.240 ff.) – mutatis mutandis auch auf den vorliegenden Fall anwendbar: Die jeweilige Gegenleistung der Versicherungsgesellschaften bestanden demnach im «Versprechen der Geldleistung im Versicherungsfall», was von der C. auch nicht bestritten wird. Dieses Versprechen wird typischerweise – wie es auch vorliegend der Fall war (zu den Versicherungsverträgen vgl.
SK.2020.57
E. 4.4.1.1 f.) – bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegeben. Die Versicherer haben ihre Gegenleistung – das Versprechen zur Leistung im Versicherungsfall – demnach bereits mit Abschluss der entsprechenden Verträge erbracht. Entgegen dem Vorbringen der C. (TPF 721.117) wurde die Gegenleistung demnach nicht bloss «vorgesehen», sondern auch tatsächlich im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht. Dass die Versicherungsgesellschaften letztlich nicht leistungspflichtig wurden bzw. werden konnten, ist nicht relevant: Das Versprechen der Versicherer als bedingte Gegenleistung hängt naturgemäss vom Eintritt des Versicherungsfalles ab. Das ändert aber nichts daran, dass das Versprechen faktisch (mit den damit einhergehenden administrativen und finanziellen Aufwänden) sowie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Übrigen auch rechtlich bindend abgegeben worden ist. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Versicherungsverträge – entgegen dem Vorbringen der C. – selbst bei Annahme von Nichtigkeit erst nachträglich, d.h. als faktische Vertragsverhältnisse, auf deren Bestand Dritte vertraut haben, mit Wirkung ex nunc dahinfallen würden (vgl. das genannte Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2015 vom 6. Februar 2017 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 115 E. 6.4.2 und FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, Rz. 5.30). Nach dem Gesagten haben sowohl die O. Versicherung als auch die P. Versicherung für die von der I. empfangenen Geldleistungen eine gleichwertige Gegenleistung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht. Es kann demnach – selbst wenn es sich bei den erhaltenen Vermögenswerten um deliktisch erlangte Gelder handeln würde – nicht auf eine Ersatzforderung zu ihren Lasten erkannt werden. Die Anträge sind abzuweisen.
9.7.5 Ersatzforderung zulasten der C.
Die D. Bank beantragte, es sei auf eine Ersatzforderung zulasten der C. zu erkennen, falls dieser die beschlagnahmten Vermögenswerte ganz oder teilweise nach Massgabe von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ausschliesslich zugewiesen oder gemäss Art. 73 StGB zu ihren Gunsten verwendet werden sollten. Da eine solche Zuweisung oder Verwendung vorliegend nicht erfolgt (vgl. E. 9.3), ist der Antrag als gegenstandslos abzuschreiben. Es ist auch nicht von Amtes wegen auf eine Ersatzforderung zulasten der C. zu erkennen. Es trifft zwar zu, dass – wie die D. Bank geltend machte (TPF 552.012 f.) – mit den zu ihrem Nachteil erlangten Geldern teilweise Rückzahlungen an die C. getätigt worden sind (vgl. E. 9.4.2). Es ist aber unbestritten, dass die C. die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat. Überdies handelte es sich bei den an sie gerichteten Beträgen um Rückzahlungen von gewährten Krediten. Sie hat demnach auch eine gleichwertige Gegenleistung erbracht.
SK.2020.57
9.7.6 Ersatzforderung zulasten L. und der N. AG
9.7.6.1 Die sich als Privatklägerschaft konstituierten und antragsstellenden Banken machten geltend, es sei auf eine Ersatzforderung zulasten L. und der N. AG zu erkennen. Als Begründung führte die C. zusammengefasst aus, dass gemäss Mittelflussanalyse der FFA zwischen dem 1. Januar 2002 bis 31. März 2010 an L. insgesamt (direkt und indirekt als Zahlungen an die N. AG) rund EUR 8'188'605.– über die Bankverbindungen der I. und der G. geflossen seien; die übrigen Banken schlossen sich dieser Begründung im Wesentlichen an (TPF
551.098 ff.; 552.013 f.; 553.005 f.).
9.7.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass im vorgenannten Zeitraum insgesamt EUR 7'994'385.– bzw. umgerechnet Fr. 11'885'054.85 über die Bankverbindungen der I. und der G. an L. bzw. die N. AG geflossen sind (BA 11.104-0275 ff.; B11.104.003-0011). Entgegen dem Vorbringen der C. (TPF 551.099) ist jedoch nicht erstellt, dass die G. L. ein Darlehen von EUR 194'220.– bzw. Fr. 300'000.– gewährte. Ein solches wird zwar in der Mittelflussanalyse der FFA erwähnt (BA 11.104-0275; B11.104.003-0011); diese Hypothese wird aber nicht mit Beweisen unterlegt. Deshalb ist in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt, ob und – falls ja – zu welchem Zeitpunkt eine solche Darlehensgewährung stattgefunden hat.
9.7.6.3 Soweit es sich bei den vorgenannten Zahlungen um Transaktionen vor dem 31. August 2006 handelt, sind die damit übertragenen Vermögenswerte infolge Verjährung nicht mehr einziehbar. Folglich kann in deren Höhe auch keine Ersatzforderung begründet werden. Nachfolgend ist auf die verbleibenden Zahlungen einzugehen, wobei zwischen den direkt an L. und den an die N. AG geleisteten Zahlungen zu unterscheiden ist.
a) An L. direkt wurde ab dem 31. August 2006 lediglich eine Zahlung getätigt: Hierbei handelt es sich um die Zahlung vom Konto der G. vom 10. September 2009 in der Höhe von Fr. 200'000.– (BA 11.104-0299 f.; B07.102.002.01.020025; B07.102.008.01.01-0087). Aus der Mittelflussanalyse der FFA ergibt sich, dass die G. zu 79.06 % durch die I. finanziert worden ist (BA 11.104-0105), welche wiederum zu mindestens 88.71 % aus deliktisch erlangten Geldern der sich als Privatklägerschaft konstituierten Banken finanziert worden ist (BA 11.1040066). Soweit also Zahlungen von der G. geleistet wurden, waren diese schätzungsweise (Art. 70 Abs. 5 StGB analog) zu mindestens 70 % kontaminiert. Dass L. für diese Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätte oder die Begründung einer Ersatzforderung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde, wird weder geltend gemacht (vgl. BA 12.001-0001 ff.; 13.006-0001 ff.) noch ergibt sich dies aus den Akten (BA 11.104-0299). Aufgrund der Höhe der ihm über die Jahre insgesamt zugeflossenen Vermögenswerte besteht auch kein SK.2020.57 Raum, um gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen. Demnach ist zulasten von L. auf eine Ersatzforderung von Fr. 140'000.– zu erkennen.
b) Im relevanten Zeitraum wurden insgesamt fünf Zahlungen an die N. AG getätigt: Am 25. Juli 2007 sowie am 11. Januar 2008 überwies die G. insgesamt Fr. 3'000'000.– direkt an die N. AG (BA 11.104-0284 f.; B07.103.002.01.010005/0010; B07.101.001.01.01-0040/0046/0077). Die mit diesen Transaktionen überwiesenen Vermögenswerte stammen zu 100 % aus dem zum Nachteil der C. begangenen Delikten (BA 11.104-0285 f.; -0839; -0931; -0949). Sodann überwies die G. am 13. Oktober 2006 sowie am 14. Juli 2008 mit insgesamt drei Zahlungen insgesamt Fr. 5'000'000.– an GGGG. (BA 11.104-0293 f.; B07.103.002.01.01-0044/0015; B08.106.0779-0076/0079; B08.106.0384-0016), welcher diese jedenfalls betragsmässig am 17. Oktober 2006 und am 21. August 2008 in gleicher Höhe an die N. AG weiterleitete (BA 11.104-0293 f.; B07.101.001.01.01-0136/0142/0409/0485). Diese Zahlungen der G. sind gemäss Mittelflussanalyse der FFA zu mindestens 70 % kontaminiert (vgl. vorne, lit. a). Dass die N. AG für diese Zahlung eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hätte oder die Begründung einer Ersatzforderung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde, wird vom wirtschaftlich Berechtigten L. weder geltend gemacht (vgl. BA 12.001-0001 ff.; 13.006-0001 ff.) noch ergibt sich dies aus den Akten (BA 11.104-0284 f.; -0285 f.). Vielmehr gab die Beschuldigte an, die N. AG sei gar nicht in die Geschäfte der G. involviert gewesen und hätte hiermit nichts zu tun (BA 13.001-0121). Aufgrund der Höhe der an die N. AG über die Jahre insgesamt zugeflossenen Vermögenswerte besteht auch kein Raum, um gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung abzusehen. Demnach ist zulasten der N. AG auf eine Ersatzforderung von Fr. 6’500'000.– zu erkennen.
9.7.7 Ersatzforderung zulasten der Beschuldigten A.
Wie vorne erwähnt, kann insgesamt auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 216'467'593.54 zugunsten der Eidgenossenschaft erkannt werden (vgl. E. 9.7.1). Es trifft zwar zu, dass Vermögenswerte in dieser Höhe durch die betrügerischen Handlungen der Beschuldigten erlangt worden sind. Wie aufgezeigt, wurden hiervon aber nachweislich Fr. 6'640'000.– an Dritte (L. und N. AG) weitergeleitet und es ist ihnen gegenüber auch auf eine Ersatzforderung im genannten Betrag zu erkennen (vgl. E. 0). Dieser Betrag ist bei der Berechnung der Ersatzforderung gegenüber der Beschuldigten in Abzug zu bringen, sodass nicht auf eine den deliktisch erlangten Betrag überschreitende Ersatzforderung erkannt wird (vgl. hierzu SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisationen, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, § 5, Art. 71 StGB SK.2020.57 N. 129; BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 68). Unter Berücksichtigung von Währungs- und Rundungsdifferenzen ist demnach im Restbetrag von Fr. 209'827'590.– eine Ersatzforderung zulasten der Beschuldigten zugunsten der Eidgenossenschaft zu begründen.
Angesichts der von der Beschuldigten dargelegten Einkommens- und Vermögenslage (vgl. E. 8.6) handelt es sich zwar um eine ausserordentlich hohe Ersatzforderung. Die Beschuldigte wurde aber für den von ihr begangenen gewerbsmässigen Betrug bisher – mit Ausnahme der mit diesem Urteil gutgeheissenen Zivilklage der Bank F. in der Höhe von Fr. 4.5 Millionen zzgl. Zinsen (vgl. E. 10.5) sowie dem bei den Zürcher Behörden hängigen zivilrechtlichen Verfahren betreffend Schadenersatz von rund Fr. 6.5 Millionen (TPF 551.106 ff.) – zivilrechtlich nicht belangt. Bereits deshalb erschiene es daher nicht gerechtfertigt, gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise von einer Ersatzforderung abzusehen. Dies umso mehr als die Beschuldigte sich auf skrupellose Weise mit dem deliktisch erlangten Geld über viele Jahre hinweg ein luxuriöses Leben finanziert hat (vgl. E. 8.3.2). Im Übrigen ist die Beschuldigte weder unterstützungsnoch unterhaltspflichtig (vgl. E. 8.6). Die Ersatzforderung wirkt sich somit effektiv nur zu ihren Lasten sowie allenfalls zulasten ihres – finanziell ebenfalls vom Betrug profitierenden – Ehemanns aus. Im Übrigen werden die von der Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte teilweise zur Deckung der Ersatzforderung verwendet (vgl. sogleich E. 9.9.2.2). Insgesamt bleibt daher kein Raum für die Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB. Den entstehenden Zahlungsschwierigkeiten wird vielmehr mit Zahlungserleichterungen zu begegnen sein.
9.8 Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten
9.8.1 Die C., die D. Bank und die Bank F. beantragten, dass ihnen die Ersatzforderungen gemäss Art. 73 StGB zuzusprechen seien (vgl. zu den Anträgen vorne vor der Prozessgeschichte).
9.8.2 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, u.a. die Ersatzforderungen zu (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ist ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen (Art. 73 Abs. 3 StGB).
SK.2020.57
Ersatzforderungen können in der Regel noch nicht im Strafurteil zugesprochen werden, da diese nicht i.S.v. Art. 44 SchKG gegenüber Forderungen anderer Gläubiger privilegiert sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 15/69) und – bei fehlendem beschlagnahmten Ersatzforderungssubstrat – zuerst vom Verurteilten bezahlt oder bei ihm eingetrieben werden müssen (vgl. auch THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisationen, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, § 7, Art. 73 StGB N. 95/108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.203/2004 vom 15. Juni 2006 E. 4.1). Letzteres erfolgt im Betreibungs- resp. Konkursverfahren und setzt in der Regel einen Rechtsöffnungstitel in Form eines rechtskräftigen (adhäsionsweisen) Zivilurteils voraus. Die Zusprechung von Ersatzforderungen hat demnach in einem selbständigen nachträglichen Entscheid zu erfolgen.
9.8.3 Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Zivilklagen der C. und der D. Bank auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. E. 10.2 f.). Da für die von ihnen geltend gemachten Forderungen auch sonst weder ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid noch eine Vergleichsvereinbarung besteht, fehlt es somit von vornherein an einer Voraussetzung für die Zusprechung von Ersatzforderungen zu ihren Gunsten. Ihre entsprechenden Anträge um Zusprechung der Ersatzforderungen sind somit abzuweisen.
9.8.4 Betreffend die von der Bank F. beantragte Zusprechung der Ersatzforderung gilt Folgendes: Ihr ist durch den von der Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen Betrug ein Schaden entstanden und ihre entsprechende Zivilklage ist, wie noch aufgezeigt wird, gutzuheissen (vgl. E. 10.5). Aufgrund der finanziellen Situation der Beschuldigten (vgl. E. 8.6) und ihrer Aussage an der Hauptverhandlung, die Zivilklage der Bank F. nicht anzuerkennen (TPF 731.034), ist nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte für den Schaden Ersatz leisten wird. Auch eine Ersatzleistung durch eine Versicherung erscheint ausgeschlossen. Da die zulasten der Beschuldigten ausgefällte Ersatzforderung zum Urteilszeitpunkt aber weder bezahlt noch sonst – insbesondere mangels erfolgter konkursrechtlicher Verteilung und Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte (hierzu E. 9.9.2.2) – gedeckt ist, kann auch der Bank F. die Ersatzforderung noch nicht definitiv zugesprochen werden. Es ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass die Bank F. ihre Schadensersatzforderung gegenüber der Beschuldigten im Umfang, in dem ihr der Erlös aus der Ersatzforderung zulasten der Beschuldigten zugesprochen wird, an die Eidgenossenschaft abgetreten hat (TPF 553.005). Da, wie gezeigt, auch die übrigen formellen und materiellen Voraussetzungen von Art. 73 StGB erfüllt sind, kann überdies bereits jetzt festgehalten werden, dass die Bank F. unter Vorbehalt allfälliger in einem Nachverfahren hinzukommender Geschädig-SK.2020.57 ter Anspruch auf anteilsmässige Zusprechung des Erlöses aus der Ersatzforderung zulasten der Beschuldigten zur Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruches gegenüber der Beschuldigten hat. Über die definitive Zusprechung ist jedoch im Rahmen eines Nachverfahrens zu entscheiden.
9.9 Entscheid über die Beschlagnahmen
9.9.1 Gegenstände und Vermögenswerte von B.
Am 24. März 2010 wurde am Wohnort von B. eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher mehrere Gegenstände beschlagnahmt wurden (BA 08.105-0001 ff.; -0013 ff.). Da B. vollumfänglich freigesprochen wurde (vgl. E. 0) und die Gegenstände auch nicht als Beweismittel bei den Akten zu lassen sind, ist die Beschlagnahme dieser Gegenstände – sofern nicht bereits geschehen (BA 08.105-0015) – zwecks Rückgabe der Gegenstände aufzuheben.
9.9.2 Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste
9.9.2.1 Die in der Beschlagnahmegutsliste aufgeführten und J. oder der K. AG zuordenbaren Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. E. 9.1.2.2 f.) sind, wie gezeigt, nicht Surrogate für deliktisch erlangte Gelder (vgl. E. 9.3.4). Sodann ist zulasten von J. und der K. AG auch nicht auf eine Ersatzforderung zu erkennen (vgl. E. 9.7.3). Der Grund für die Beschlagnahme ist demnach weggefallen, sodass die Beschlagnahme der genannten Gegenstände und Vermögenswerte aufzuheben und diese freizugeben sind.
9.9.2.2 Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste sind direkt oder indirekt (als Vermögenswerte von L. oder der N. AG) der Beschuldigten zuzurechnen (vgl. E. 9.1.1 f.). Diese sind zu verwerten und der Verwertungserlös ist primär zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten (vgl. E. 11.6) zu verwenden (vgl. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 442 Abs. 4 StPO). Im Restbetrag ist der Verwertungserlös anteilsmässig zur Deckung der zulasten der Beschuldigten, L. und der N. AG ausgesprochenen Ersatzforderungen zu verwenden (vgl. Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Vermögenswerte ist zu diesen Zwecken aufrechtzuerhalten (Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario).
9.9.3 Übrige Gegenstände
Sämtliche übrigen im Vorverfahren beschlagnahmten Gegenstände, namentlich die Buchhaltungsunterlagen und weitere geschäftliche Dokumente (vgl.
SK.2020.57
BA 07.201 ff.; 08.100 ff.; 08.200 ff.), sind als Beweismittel bei den Akten zu belassen und die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario).
10. Zivilklagen
10.1 Rechtliches
10.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 StPO).
10.1.2 Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen hat die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (Art. 8 ZGB). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 II 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO); der pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 mit Hinweisen).
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Auch im Adhäsionsprozess bleibt es der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Sie muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Privatklägerschaft hingegen zu substantiieren, d.h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Schaden. Ungenügende Begründung führt dazu, dass die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 122 StPO N. 22; LIE-BER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 122 StPO N. 4 ff.).
10.1.3 Die Privatklägerinnen machen Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR) und aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR) geltend. Es ist daher, soweit erforderlich, auf die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen einzugehen:
10.1.3.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Schaden ist die ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 132 III 359 E. 4). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1) Die Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 146 IV 211 E. 3.2). Als Schutznorm gilt namentlich der Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB (BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, Art. 41 OR N. 39 mit Hinweisen). Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind hingegen keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (BGE 141 III SK.2020.57
527 E. 3). Die schädigende Handlung muss sodann natürlich und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein (BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 103 ff.). Grobes Selbstverschulden kann die Kausalität unterbrechen (BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 136 ff.). Schliesslich setzt Art. 41 Abs. 1 OR ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus.
10.1.3.2 Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 OR).
10.2 Zivilklage der C.
10.2.1 Die C. stützte ihre Zivilklage auf Art. 41 Abs. 1 OR. Den Schaden bezifferte sie mit Fr. 184'674'341.– (zzgl. 5 % Zins) und machte geltend, es handle sich hierbei um den Gesamtbetrag der von der I. nicht mehr zurückbezahlten Finanzierungen (ohne Geschäfte Nr. 104 und 105, wegen welchen ein zivilrechtliches Verfahren im Kanton Zürich hängig ist; TPF 551.035; 721.087). Die einzelnen Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) seien bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten ohne weiteres erfüllt. Die Widerrechtlichkeit bestehe im (objektiv und subjektiv) tatbestandsmassigen Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 146 StGB. Schaden, Kausalität und Verschulden seien mit einer Verurteilung ebenfalls erstellt, weil der genannte Straftatbestand ein Vorsatzdelikt sei und eine kausale Schadensverursachung voraussetze (TPF 551.035). Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten beantragte, die Zivilklage der C. sei vollumfänglich abzuweisen. Er führte hierzu u.a. zusammengefasst aus, ein allfälliger Schaden könne infolge Selbstverschulden der C. nicht der Beschuldigten zugerechnet werden. Dieses (im Rahmen seines Parteivortrags betreffend Arglist dargelegte) Selbstverschulden sei derart schwer, dass es den Kausalzusammenhang vollständig unterbreche (TPF 721.269 f.; -294 f.; vgl. E. 4.4.2.2). Die C. verzichtete in ihrem zweiten Parteivortrag ausdrücklich, zu den Ausführungen des amtlichen Verteidigers Stellung zu nehmen (TPF 720.019).
10.2.2 Nach dem Gesagten ist zwischen den Parteien u.a. strittig, ob der für die Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Beweispflichtig hierfür ist die C. (Art. 8 ZGB). Die Beweislast für die Unterbrechung des
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an sich gegebenen Kausalzusammenhangs liegt hingegen bei der Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2). Letztere bestritt das Vorliegen der Kausalität, indem sie substantiiert geltend machte, diese sei wegen der vorhandenen Missstände bei der C. infolge Selbstverschuldens unterbrochen worden. Solche Missstände sind aktenkundig (vgl. E. 4.4.2.2). Die C. setzte sich dennoch weder in ihren schriftlichen Eingaben noch in ihren Parteivorträgen mit einem allfälligen Selbstverschulden auseinander. Vielmehr machte sie geltend, die Kausalität sei bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs ohne weiteres gegeben, da der Tatbestand eine kausale Schadensverursachung voraussetze. Mit einer solchen pauschalen Begründung kommt die C. ihrer Begründungspflicht nicht nach. Sie hätte sich vielmehr zivilrechtlich mit dem Einwand des Selbstverschuldens auseinandersetzen müssen. Es trifft zwar zu, dass der Tatbestand des Betrugs eine kausale Schadensverursachung voraussetzt. Der für den strafrechtlichen Schaden relevante Kausalzusammenhang besteht indirekt zwar auch zwischen der schädigenden Täuschungshandlung und dem Schaden; unmittelbar aber nur zur vom Irrtumsbetroffenen vorgenommenen Vermögensdisposition (vgl. E. 4.3). Bei einer Verurteilung wegen Betrugs kann daher wohl in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Täuschungshandlung auch zivilrechtlich kausal für den bei der Geschädigten eingetretenen Schaden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Selbstverschulden geltend gemacht und auch ersichtlich ist. Dieses war zwar auch im Strafverfahren von Bedeutung. Dessen Relevanz beschränkte sich jedoch auf die Frage der Arglist der Täuschungshandlungen der Beschuldigten und nicht direkt auf die Kausalität. Insofern war die hier strittige zivilrechtliche Frage für die Straftat nicht wesentlich, weshalb hierzu auch nicht auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung verwiesen werden kann. Indem es die C. unterlassen hat, sich mit dem Einwand des den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschuldens – und damit letztlich auch mit der konkreten Schadenshöhe – auseinanderzusetzen, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Dem Strafgericht ist es daher nicht möglich die Zivilklage zu beurteilen. Die Zivilklage ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Dass das Bezirksgericht Zürich in seinem Urteil vom 5. Februar 2021 ein grobes, den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden verneint hat (TPF 551.169), ändert daran nichts, betrifft dieses doch andere Finanzierungsgeschäfte und ist im Übrigen auch (noch) nicht rechtskräftig (TPF 551.402).
10.3 Zivilklage der D. Bank
10.3.1 Die D. Bank stützte ihre Zivilklage auf Art. 41 Abs. 1 OR. Den Schaden bezifferte sie mit Fr. 13'827'971.52 (zzgl. 5 % Zins) und machte geltend, es handle sich hierbei um den in Schweizer Franken umgerechneten Gesamtbetrag, in dessen
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Höhe der der I. gewährte Kredit ausgeschöpft worden und schliesslich – nach verschiedentlichen Gutschriften auf das entsprechende Konto – ausstehend geblieben sei (TPF 552.005 ff.). Die einzelnen Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) seien bei einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschuldigten ohne weiteres erfüllt (TPF 552.005); eine weitergehende Begründung machte sie nicht geltend. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten beantragte, die Zivilklage der D. Bank sei vollumfänglich abzuweisen. Er führte hierzu aus, dass das betreffende Bankkonto bereits vor Unterzeichnung des Kreditvertrages einen Negativsaldo von EUR 5'807'909.32 aufgewiesen habe, welcher sich bis zur Freischaltung des Kredits auf EUR 7'832'946.65 erhöht habe (TPF 721.270). Im Wissen um diesen erheblichen Negativsaldo hätte die D. Bank die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der I. mit mehr Sorgfalt ausüben müssen. Indem sie dies unterlassen habe, sei sie ihrer Prüfpflicht der Kreditwürdigkeit und ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen (TPF 721.272 f.).
10.3.2 Nach dem Gesagten ist zwischen den Parteien namentlich die Höhe des kausal verursachten (zivilrechtlichen) Schadens strittig. Hierzu kann nicht auf das Beweisergebnis des Strafverfahrens abgestellt werden, bestand der Schaden vorliegend doch lediglich in einer qualifizierten Vermögensgefährdung (vgl. E. 4.6.2.4). Der tatsächlich der D. Bank entstandene Schaden war demnach für die Strafbarkeit der Beschuldigten nicht wesentlich. Um dies zu berechnen ist u.a. der von der Verteidigung behauptete Negativsaldo sowie die von der D. Bank selbst eingeräumten Gutschriften auf das entsprechende Konto zu berücksichtigen. Mit diesen Umständen setzt sich die D. Bank in ihrer schriftlichen Eingabe nicht substantiiert auseinander, sodass es dem Gericht nicht möglich ist, die konkrete Schadenshöhe zu beurteilen. Der Verteidiger machte zudem sinngemäss ein Selbstverschulden der D. Bank geltend, indem es diese unterlassen habe, die Kreditwürdigkeit der I. sorgfältig zu prüfen. Es stellt sich demnach überdies auch die Frage nach einem die Kausalität unterbrechenden Selbstverschulden. Auch mit Letzterem setzt sich die D. Bank nicht auseinander; hierfür kann, wie gezeigt, auch nicht talis qualis auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Verfahrens abgestellt werden (vgl. E. 10.2.2). Indem die D. Bank es unterlassen hat, sich mit diesen Einwänden auseinanderzusetzen, kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Dem Strafgericht ist es daher nicht möglich die Zivilklage zu beurteilen. Die Zivilklage ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
10.4 Zivilklage der Bank E.
10.4.1 Zusammen mit der Strafanzeige vom 24. Februar 2010 machte die Bank E. Schadenersatz geltend (BA 05.104-0022 ff.; -0006). Die Strafanzeige richtete
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sich gegen Unbekannt; als Verdachtspersonen nannte sie die I., die Beschuldigte und PP. (BA 05.104-0005 f.). Die Bank E. behielt sich vor, diese Personen zu belangen, sollte sich der Tatverdacht erhärten (BA 05.104-0006). Als Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) als erfüllt erscheinen; eine ausführliche Begründung behielt sie sich vor (BA 05.104-0006). Gestützt auf die Aufforderung der Bundesanwaltschaft vom 16. April 2013 (BA 15.301-0054) bezifferte die Bank E. ihre Forderung, ohne diese jedoch – wie im Schreiben ihres Rechtsbeistandes ausgeführt wird – zu substantiieren (BA 15.301-0057). Zur Begründung verwies sie vielmehr auf ihre Strafanzeige (BA 15.301-0057). Das Gericht lud die Bank E. bzw. ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ein und informierte sie gleichzeitig über ihre Stellung als Privatklägerin (TPF 350.001 f.). Die Bank E. erschien weder zur Hauptverhandlung noch reichte sie dem Gericht schriftliche Eingaben ein.
10.4.2 Die Zivilklage wurde demnach zwar beziffert, aber – wie die Bank E. selbst eingeräumt hat – nicht substantiiert. Unklar bleibt insbesondere, ob die Bank E. neben der Beschuldigten auch die übrigen in der Strafanzeige genannten Verdachtspersonen in Anspruch nehmen will. Im Übrigen wird auch nicht begründet, auf welche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage sich ihre Klage stützen soll. Namentlich wird das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR weder behauptet noch begründet. Die Zivilklage ist demnach mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
10.5 Zivilklage der Bank F.
10.5.1 Die Bank F. stützte ihre Zivilklage auf Art. 41 Abs. 1 OR. Den Schaden bezifferte sie mit Fr. 4'500'000.–, zzgl. 5 % Zins (zum darüber hinaus geltend gemachten Schaden vgl. E. 10.5.3) und machte zusammengefasst geltend, es handle sich hierbei um den am 30. Dezember 2009 infolge des strafbaren Verhaltens der Beschuldigten ausbezahlten und verlorenen Betrag (TPF 553.003). Die Beschuldigte anerkennt die Zivilklage nicht (TPF 553.003). Der amtliche Verteidiger beantragte zwar, die Zivilklage sei abzuweisen, bestritt die einzelnen zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen jedoch nicht. In seinem Parteivortrag beschränkte er sich lediglich auf Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs (TPF 721.284 ff.).
10.5.2 Mangels (substantiierter) Bestreitung der Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR konnte die Bank F. ohne weiteres auf die strafrechtlichen Ergebnisse verweisen. Danach ist erstellt, dass die Bank F. der I. am 30. Dezember 2009 einen Betrag von Fr. 4.5 Millionen überwiesen hat, welcher bis heute ausstehend SK.2020.57 ist (E. 4.7.1). In diesem Umfang (zzgl. des beantragten gesetzlichen Verzugszinses von 5 % [Art. 104 Abs. 1 OR]) wurde die Bank F. geschädigt und ist daher aktivlegitimiert. Hinsichtlich der Passivlegitimation ist relevant, dass der Kredit der I. und nicht der Beschuldigten bzw. zivilrechtlich Beklagten gewährt worden ist. Da die Beschuldigte die schädigende Handlung aber als faktisches Organ der I. (vgl. E. 2.3) begangen hat, ist sie hierfür auch persönlich verantwortlich (Art. 55 Abs. 3 OR) und demnach passivlegitimiert. Wie gezeigt, entstand der Schaden durch die Handlungen der Beschuldigten, wegen welcher sie des Betrugs (Art. 146 StGB) schuldig gesprochen worden ist (vgl. E. 4.7.2 f., 4.9). Die Widerrechtlichkeit ist demnach gegeben. Die betrügerischen Handlungen der Beschuldigten sind überdies kausal: Hätte sie die Bank F. bzw. deren Bankmitarbeiter nicht rechtswidrig über den Rückzahlungswillen getäuscht, hätte die Bank F. die Auszahlung nicht vorgenommen und wäre nicht zu Schaden gekommen. Ein die Kausalität unterbrechendes Selbstverschulden ist zudem weder ersichtlich (vgl. E. 4.7.2.2) noch wird ein solches behauptet (vgl. TPF 721.284). Die Beschuldigte war zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung urteilsfähig (Art. 16 ZGB) und beging diese überdies vorsätzlich (vgl. E. 4.7.2.5); Verschulden liegt vor. Nach dem Gesagten sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt. Die Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Bank F. Schadenersatz von Fr. 4'500'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Dezember 2009 zu bezahlen. Die Zivilklage ist in diesem Punkt gutzuheissen.
10.5.3 Die Bank F. machte darüber hinaus noch einen Schaden von Fr. 165'877.65 als Ersatz infolge von Rechtsverfolgungskosten ausserhalb des Strafverfahrens geltend. Dieser setze sich aus dem Anwaltsaufwand zur Wahrung der zivilrechtlichen Interessen zusammen und ergebe sich aus den als Beilage eingereichten Zahlungsübersichten der Bank F. (TPF 553.003). Auch wenn Anwalts- und andere Rechtsverfolgungskosten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in beschränktem Mass Bestandteil eines Schadens bilden und mittels zivilrechtlicher Ansprüche separat eingeklagt werden können (vgl. hierzu BGE 139 III 190 E. 4; 133 II 361 E. 4.1), muss die Partei, die solche Kosten einfordert, substantiiert dartun, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind (Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1; je mit Hinweisen). Diesbezügliche Ausführungen lässt die Bank F. in ihrer Eingabe durchwegs vermissen. Sie nannte lediglich den Gesamtbetrag und verwies auf die als Beilagen eingereichte Übersicht über die von der Bank F. geleisteten Zahlungen an ihre Rechtsbeistände. Damit kommt sie ihrer Behauptungsund Substantiierungslast nicht nach, weshalb die Zivilklage in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
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10.6 Zivilklagen der Konkursmassen der G. und I.
10.6.1 Die Konkursmassen der G. und I. machten adhäsionsweise Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 ff. OR) geltend. Als Schaden wurde ein Betrag von Fr. 112'704'627.10, eventualiter Fr. 4'701'160.65 (jeweils zuzüglich 5 % Zins), zum Nachteil der G. bzw. von Fr. 205'867'944.33, eventualiter Fr. 57'381'582.15 (jeweils zuzüglich 5 % Zins), zum Nachteil der I. geltend gemacht. Als Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die Schadenspositionen gemäss den Hauptanträgen sich aus den gemäss Kollokationsplänen zugelassenen und ungedeckten Verbindlichkeiten ergeben würden; hierzu verwiesen die Konkursmassen auf die im Vorverfahren eingereichten Kollokationspläne. Diesen habe die Beschuldigte als Geschäftsführerin der I. durch die in der Anklageschrift umschriebenen Straftaten der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft verursacht (TPF 555.002; 556.003; 721.172 f.). Der eventualiter geltend gemachte Schaden ergebe sich gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Konkursmassen aus den der Beschuldigten direkt zugeflossenen Vermögenswerten sowie den Zahlungen für sinnlose bzw. unnütze Versicherungsprämien; hierzu verwies sie im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift (TPF 555.001 ff.; 556.001 ff.; 721.172 f.). Der amtliche Verteidiger beantragte, dass die Zivilklage abzuweisen sei (TPF 721.295).
10.6.2 Unabhängig von der zweifelhaften Frage, ob ein Anspruch nach Art. 754 ff. OR überhaupt adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, ist die Zivilklage der Konkursmassen mangels substantiierter Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich des im Hauptantrag geltend gemachten Schadens nennt die Privatklägerschaft in ihrer Rechtsschrift lediglich den Gesamtbetrag des angeblich eingetretenen Schadens und verweist im Übrigen auf den als Beilage eingereichten Kollokationsplan. Ein solcher Verweis ist nicht geeignet, einen Gesellschaftsschaden zu substantiieren (vgl. BGE 122 III 195 E. 9b; Urteil des Bundesgerichts 4C.275/2000 vom 24. April 2001 E. 3a). In allgemeiner Hinsicht sowie hinsichtlich des in den Eventualanträgen geltend gemachten Schadenspositionen ist aber ohnehin fraglich, ob die G. und I. als Geschädigte im zivilrechtlichen Sinne und damit als aktivlegitimiert angesehen werden können, wurden diese doch – zumindest vorwiegend – als Vehikel für die betrügerischen Machenschaften der Beschuldigten verwendet (vgl. E. 4.4.2.2). Dies anerkennt auch die Vertreterin der Konkursmassen, wenn sie geltend macht, die beiden Gesellschaften hätten gar keine reale Geschäftstätigkeit ausgeübt (TPF 721.172). Inwiefern die Gesellschaften somit einen Schaden i.S.v. Art. 754 ff. OR erlitten haben sollen, ist prima vista nicht ersichtlich und wird von den Privatklägerinnen auch nicht begründet. Überdies unterlassen sie es, die Haftungsvoraussetzungen von Art. 754 ff. OR, namentlich die Pflichtwidrigkeit SK.2020.57 und Kausalität, substantiiert zu begründen, sondern verweisen vielmehr pauschal auf die Ausführungen in der Anklageschrift zum Tatbestand der (strafrechtlich nicht geprüften [vgl. E. 4.9]) ungetreuen Geschäftsführung und zum Tatbestand der (nur zu Lasten der I. angeklagten und begangenen [vgl. E. 5]) Misswirtschaft. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
11. Verfahrenskosten
11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
11.2
11.2.1 Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.– (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Die Bundesanwaltschaft machte weder für die polizeilichen Ermittlungen noch ihre Untersuchung eine eigene Gebühr geltend (vgl. Anhang 3 der Anklageschrift). Damit unterschreitet sie den gesetzlichen Rahmen, sodass die Gebühr von Amtes wegen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der in E. 11.1 erwähnten Kriterien, namentlich in Anbetracht der Dauer des Verfahrens, der Aktenmenge sowie den durch die FFA erbrachten Aufwendungen, erscheint eine Gebühr von insgesamt Fr. 50'000.– angemessen.
11.2.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die auferlegbaren Auslagen mit Fr. 453'577.90. Hierzu zählt sie u.a. auch die Kosten des Gefangenentransports von Fr. 975.– sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Umfang von Fr. 249'500.70 (vgl. Anhang 3 der Anklageschrift). Erstere sind SK.2020.57 als Teil der Haftkosten (Art. 9 Abs. 2 BStKR) nicht auferlegbar (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 8.3 m.w.H.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt der Staat, vorbehalten bleibt eine Rückerstattung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die übrigen Auslagen des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 203'102.20 sind ausgewiesen (BA 24.100-0001 ff.), stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen (Art. 422 Abs. 2 StPO) und sind demnach auferlegbar.
11.3
11.3.1 Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.– (Art. 7 lit. b BStKR). Unter Berücksichtigung der in E. 11.1 erwähnten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 50'000.– festgesetzt.
11.3.2 Hinzu kommen die im Hauptverfahren entstanden Auslagen von insgesamt Fr. 1'107.60 im Zusammenhang mit den durchgeführten Zeugenbefragungen (TPF 761.017; 762.013; 891.001 ff.).
11.4 Die auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen insgesamt Fr. 304'209.80.
Die Aufwendungen, welche zu diesen Kosten geführt haben, stehen in überwiegendem Umfang im Zusammenhang mit den gegen A. erhobenen Vorwürfen. Für das Verfahren gegen B. sind hiervon deshalb anteilsmässig nur Fr. 1'000.– auszuscheiden.
11.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO e contrario).
11.6 Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die Beschuldigte A. in der Höhe von Fr. 303'209.80 sind ihr aufgrund der teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie der teilweisen Freisprüche in einem reduzierten Umfang von ⅔ aufzuerlegen. Im Restbetrag werden sie von der Eidgenossenschaft getragen.
11.7 Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten B. von Fr. 1'000.– gehen aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs zu Lasten der Eidgenossenschaft.
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12. Entschädigung der beschuldigten Personen
12.1
12.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
12.1.2 Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese müssen verhältnismässig und angemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). Das Honorar als Teil der Anwaltskosten wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.– für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Diese Regelung gilt für die amtliche Verteidigung (Art. 11 ff. BStKR), die Wahlverteidigung sowie für den Rechtsbeistand der Privatklägerschaft und der Drittbetroffenen (Art. 10 i.V.m. Art. 11 ff. BStKR).
12.1.3 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass aufgrund der besonderen Umstände (internationaler Sachverhalt, Mehrsprachigkeit, hohe Deliktssumme, Beschlagnahme von Vermögen in beträchtlichem Umfang) und der etwas erhöhten Komplexität des vorliegenden Verfahrens der praxisgemässe Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit leicht zu erhöhen ist. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 240.– pro Stunde (vgl. auch BA 16.101-0322; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 7.5). Ein darüber hinausgehender Stundenansatz ist nicht angezeigt. Zwar handelt es sich beim vorliegenden Fall aufgrund des Aktenbestandes und der langen Verfahrensdauer um einen sehr umfangreichen Fall. Die lange Verfahrensdauer sowie das grosse Aktenvolumen und der damit verbundene Zeitaufwand sind aber nicht im Rahmen der Festlegung des Stundenansatzes, sondern des Stundenaufwan-SK.2020.57 des zu berücksichtigen (Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.32 vom 23. August 2011 E. 3.2.2 in fine; BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 7.5.3).
12.2 Beschuldigte A.
12.2.1 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A. machte – neben seinen eigenen Aufwendungen (hierzu E. 13.3 ff.) – in ihrem Namen eine Entschädigung von Fr. 300.– pro ausgestandenen Hafttag sowie eine Genugtuung von Fr. 10'000.– geltend (TPF 721.297).
12.2.2 Die Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt der Staat, vorbehalten einer Rückerstattung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung für allfällige weitergehende private Verteidigungskosten oder sonstiger Aufwendungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist daher nicht zuzusprechen. Da die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die ausgestandene Haft anzurechnen ist (E. 8.9.1), entfällt überdies eine Entschädigung für die Haft. Da die Beschuldigte mehrheitlich schuldig gesprochen wird, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie Anspruch auf anderweitige Genugtuung hätte (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dies wird im Übrigen auch nicht begründet. Auch sonst sind anderweitige Entschädigungsansprüche nicht ersichtlich. Demnach ist der Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
12.3 Beschuldigter B.
12.3.1 Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten B. machte in dessen Namen einen Aufwand von 77.08 Stunden einem Stundensatz von Fr. 300.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reisezeit) sowie aus Auslagen von Fr. 918.85 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 27'426.58 (inkl. 7.7 % MWST) für dessen Verteidigungskosten geltend (TPF 721.332; 822.008 ff.).
12.3.2 Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs hat B. einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO. Die beantragte Entschädigung erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
Der Stundenansatz für die geleistete Arbeitszeit ist auf Fr. 240.– zu reduzieren (vgl. E. 12.1.3). Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung, wurden insgesamt 27.15 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung dauerte effektiv insgesamt, einschliesslich Ur-SK.2020.57 teilseröffnung sowie einer praxisgemäss auf 1 Stunde anzusetzenden Nachbesprechung, 27.5 Stunden. Der Aufwand für die geleistete Arbeitszeit ist demnach um 0.35 Stunden auf insgesamt 77.43 Stunden zu erhöhen.
Insgesamt ist B. demnach für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit Fr. 22'726.90 (inkl. 7.7 % MWST) zu entschädigen.
12.3.3 Der Beschuldigte B. befand sich einen Tag in Haft (24. März 2010, 6.00 - 17.15 Uhr [BA 06.005-0004 ff.]). Dies ist zu entschädigen; angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 200.– (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Anderweitige Entschädigungsansprüche wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
12.3.4 Nach dem Gesagten ist B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 22'926.90 (inkl.
7.7 % MWST) zu entschädigen.
13. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
13.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
13.2 Im Verlaufe des Verfahrens sind verschiedene Anwältinnen und Anwälte mit der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten betraut worden. Im Vorverfahren sprach die Bundesanwaltschaft den Verteidigerinnen und Verteidigern bei Beendigung des Mandatsverhältnisses jeweils eine Entschädigung zu, namentlich wie folgt (je inkl. jeweiliger MWST):
für Rechtsanwältin NNNN. Fr. 60'852.50 (BA 24.100-0135 f.);
für Advokat HH. Fr. 218'294.54 (BA 24.100-0344 ff.);
für Rechtsanwältin OOOO. Fr. 1'765.89 (BA 24.100-0340 ff.).
Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO liegt die Kompetenz für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorliegend beim urteilenden Gericht. Bei den oben aufgeführten Beträgen handelt es sich folglich lediglich um Akontozahlungen. Die von der Bundesanwaltschaft zugesprochenen Beträge erscheinen indes sowohl aufgrund der geleisteten Stunden als auch des Stundenansatzes angemessen. Es rechtfertigt sich daher die Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigerinnen bzw. des ehemaligen amtlichen Verteidigers jeweils in der Höhe der geleisteten Akontozahlungen festzulegen.
13.3 Der aktuelle amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 471.8 Stunden zu
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einem Stundenansatz von Fr. 300.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 28.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), einen Aufwand von 124.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– (Arbeits-, Reiseund Wartezeit Praktikantin) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 5'481.10 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 177'953.90 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 821.012 ff.).
13.4 Das beantragte Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
Der Stundenansatz für die geleistete Arbeitszeit des Rechtsanwaltes ist auf Fr. 240.– zu reduzieren (vgl. E. 12.1.3).
Der Verteidiger machte u.a. eine Reisezeit von insgesamt 14 Stunden sowie Übernachtungskosten in V. im Umfang von insgesamt Fr. 1'000.– geltend (TPF 821.015/018). Gemäss seinem Schreiben vom 23. März 2021 sei die Beschuldigte aufgrund ihrer finanziellen Notlage und ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, in sein Büro nach Basel zu kommen, weshalb er zur Besprechung des Verfahrens zu ihr nach V. gereist sei (TPF 821.003 f.). Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um notwendige Auslagen, welche zu entschädigen wären, ist doch eine Reiseunfähigkeit der Beschuldigten gestützt auf die vorhandenen Akten nicht erstellt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Besprechungen nicht – wie sonst vom Verteidiger und der Beschuldigten praktiziert – telefonisch oder auf anderem (elektronischen) Weg hätten durchgeführt werden können.
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung und Nachbesprechung, machte der Verteidiger für sich einen Aufwand von insgesamt 25 Stunden geltend. Die Hauptverhandlung dauerte effektiv insgesamt, einschliesslich Urteilseröffnung sowie einer praxisgemäss auf
1 Stunde anzusetzenden Nachbesprechung, 27.5 Stunden. Der Aufwand ist demnach um 2.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 240.– zu erhöhen.
In Abzug zu bringen sind allerdings die aufgrund der vorzeitigen, am 29. Juni 2021 stattgefundenen Anreise des Verteidigers entstandenen Auslagen in der Höhe von Fr. 277.50 (TPF 821.019). Die Hauptverhandlung begann am 30. Juni 2021 um 10.30 Uhr. Es wäre dem in Basel domizilierten Verteidiger problemlos möglich gewesen, erst am 30. Juni 2021 nach Bellinzona zu reisen, weshalb die vorgenannten Auslagen nicht zu entschädigen sind.
Für seine Praktikantin machte er im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung (inkl. jeweilige An- und Rückreise), zudem einen Aufwand von 35 Stunden sowie Auslagen im Umfang von
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insgesamt Fr. 1'239.60 geltend (TPF 821.013). Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um notwendige Auslagen, welche zu entschädigen wären, wurde die Praktikantin vom Verteidiger doch als Besucherin angemeldet (TPF 310.007) und hat sie auch in dieser Funktion – ohne jegliche Parteivertreterfunktion – an der Hauptverhandlung teilgenommen. Diese Kosten sind folglich in Abzug zu bringen.
13.5 Nach dem Gesagten besteht der notwendige, zu entschädigende Aufwand des amtlichen Verteidigers aus folgenden Positionen: Aufwand von 474.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), einen Aufwand von 89.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– (Arbeits-, Reiseund Wartezeit Praktikantin) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 2'964 (exkl. MWST). Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli auszurichtende Entschädigung wird somit auf Fr. 138'562.50 (inkl. 7.7 % MWST) festgesetzt.
13.6 Die Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür im reduzierten Umfang von ⅔ (vgl. E. 11.6) Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14. Entschädigung der Privatklägerschaft
14.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 433 StPO N. 3). Betreffend Berechnung der Anwaltskosten kann auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 12.1.2).
14.2 C.
14.2.1 Die C. hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Da die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde (vgl. E. 4.4), obsiegt die
SK.2020.57
C. vollumfänglich im Schuldpunkt. Im Strafpunkt unterliegt sie im Umfang, in dem sie die Restitution und Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragte; obsiegt allerdings im Grundsatz in Bezug auf die beantragten Ersatzforderungen (vgl. E. 9.3, 9.7). Schliesslich unterliegt sie vollumfänglich im Zivilpunkt, wird ihre Zivilklage doch auf den Zivilweg verwiesen (vgl. E. 10.2; BGE 139 IV 102 E. 4.4). Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen hat die C. einen Anspruch auf Entschädigung im reduzierten Umfang von ⅔ gegen die Beschuldigte.
14.2.2 Der Rechtsbeistand der C. machte in seiner Kostennote einen Aufwand von
307 Stunden (2.1 Stunden für das Jahr 2010, 61.9 Stunden für die Jahre 20112017; 243 Stunden ab dem Jahr 2018) zu einem Stundenansatz von 230.– (Arbeits- und Reisezeit) sowie Auslagen im Umfang von Fr. 2'118.30 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 78'370.60 (inkl. jeweiliger MWST [7.6 % betreffend das Jahr 2010; 8 % betreffend die Jahre 2011-2017; 7.7 % betreffend die Jahre ab 2018]), geltend (TPF 851.006 ff.).
14.2.3 Die beantragte Entschädigung erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
Die Reisezeit wird im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen im Vorverfahren in der Kostennote nicht gesondert ausgeschieden (vgl. Positionen vom 28.-30. Mai 2013, 4. Juli 2014, 16. Oktober 2014 und 11. Dezember 2014). Aufgrund der in den jeweiligen Protokollen festgehaltenen Dauer der Einvernahmen (vgl. BA 13.001-0380 ff.; -0593 ff.; -0666 ff.; -0847 ff.; -0960 ff.; -1073 ff.) ergibt sich jedoch, dass sich die Reisezeit hierfür auf insgesamt rund 12 Stunden belief. Diese Reisezeit ist – wie auch die separat ausgeschiedene Reisezeit von
10 Stunden im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung – zum Stundenansatz von Fr. 200.– zu entschädigen; die Arbeitszeit zum Stundenansatz von Fr. 240.– (vgl. E. 12.1.3).
Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung, wird ein Aufwand von insgesamt 24.5 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung dauerte effektiv insgesamt, einschliesslich Urteilseröffnung sowie einer praxisgemäss auf 1 Stunde anzusetzenden Nachbesprechung, 27.5 Stunden. Der Aufwand ist demnach um 3 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 240.– zu erhöhen.
14.2.4 Im Ergebnis ergibt sich für das Jahr 2010 ein Aufwand von 2.1 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 240.– (Arbeitszeit), für die Jahre 2011-2017 ein Aufwand von 49.9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– und von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reisezeit) sowie für die Jahre ab 2018 ein Aufwand von 236 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Arbeitszeit)
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und von 10 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.– (Reisezeit). Hinzu kommen noch die Auslagen von Fr. 2'118.30 (exkl. MWST), sodass im Ergebnis ein Aufwand von Fr. 81'505.05 (inkl. jeweiliger MWST) resultiert.
Die Beschuldigte A. wird verpflichtet, der C. hiervon eine Entschädigung im Umfang von ⅔, ausmachend Fr. 54'336.70 (inkl. MWST), zu bezahlen.
14.3 D. Bank
14.3.1 Die D. Bank hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Da die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde (vgl. E. 4.5.3), obsiegt die D. Bank vollumfänglich im Schuldpunkt. Im Strafpunkt unterliegt sie im Umfang, in dem sie die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragte; obsiegt allerdings im Grundsatz in Bezug auf die beantragten Ersatzforderungen (vgl. E. 9.4, 9.7). Schliesslich unterliegt sie vollumfänglich im Zivilpunkt, wird ihre Zivilklage doch auf den Zivilweg verwiesen (vgl. E. 10.3; BGE 139 IV 102 E. 4.4). Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen hat die D. Bank einen Anspruch auf Entschädigung in reduziertem Umfang von ⅔ gegen die Beschuldigte.
14.3.2 Der Rechtsbeistand der D. Bank machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 55.5 Stunden (3.66 Stunden für das Jahr 2010, 15.34 Stunden für die Jahre 2011-2017; 36.5 Stunden ab dem Jahr 2018) zu einem Stundenansatz von 280.– (Arbeitszeit) sowie Auslagen im Umfang von Fr. 466.20 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 17'257.65 (inkl. jeweiliger MWST), geltend (TPF 852.001 ff.).
14.3.3 Die beantragte Entschädigung erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
Der Stundenansatz für die geleistete Arbeit ist auf Fr. 240.– zu reduzieren (vgl. E. 12.1.3). Anzuwenden ist sodann der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltende Mehrwertsteuersatz: 7.6 % (statt wie geltend gemacht 8 %) betreffend das Jahr 2010 (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung), 8 % betreffend die Jahre 2011-2017 (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG, in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) und 7.7 % (statt wie teilweise geltend gemacht 8 %) betreffend die Jahre ab 2018 (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
14.3.4 Im Ergebnis resultiert demnach, einschliesslich Auslagen, ein Aufwand von Fr. 14'858.40 (inkl. jeweiliger MWST).
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Die Beschuldigte A. wird verpflichtet, der D. Bank hiervon eine Entschädigung im Umfang von ⅔, ausmachend Fr. 9'905.60 (inkl. MWST), zu bezahlen.
14.4 Bank E.
Die Bank E. hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie ist anwaltlich vertreten. Ihr Rechtsbeistand wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 zur Hauptverhandlung eingeladen und dabei ausdrücklich auf die Stellung der Privatklägerschaft im Verfahren sowie mittels gerichtlichen Merkblatts auch auf die Thematik der Entschädigung der Privatklägerschaft und deren Rechtsbeistand aufmerksam gemacht (TPF 350.001 f.). Der Rechtsbeistand der Bank E. hat zwar im Vorverfahren mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Rechtsverfolgungskosten in der Höhe von rund Fr. 77'000.– angemeldet (BA 15.301-0057). Sofern darin ein Antrag um Zusprechung einer Prozessentschädigung zu sehen ist, kann auf diesen mangels Beleg nicht eingetreten werden (Art. 433 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ansonsten hat weder die Bank E. noch deren Rechtsbeistand eine Entschädigungsforderung beantragt. Der Bank E. wird demnach keine Entschädigung zugesprochen.
14.5 Bank F.
14.5.1 Die Bank F. hat sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Da die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde (vgl. E. 4.7.3), obsiegt die Bank F. vollumfänglich im Schuldpunkt. Im Strafpunkt unterliegt sie im Umfang, in dem sie die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragte; obsiegt allerdings im Grundsatz in Bezug auf die beantragten Ersatzforderungen (vgl. E. 9.6 f.). Schliesslich obsiegt sie auch vollumfänglich im Zivilpunkt (vgl. E. 10.5). Aufgrund des bloss marginalen Unterliegens im Strafpunkt, der ohnehin von Amtes wegen zu prüfen gewesen wäre, hat die Bank F. einen vollumfänglichen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beschuldigte.
14.5.2 Der Rechtsbeistand der Bank F. machte in seiner Kostennote einen Aufwand von
113.25 Stunden (34.37 Stunden für das Jahr 2010, 54.73 Stunden für die Jahre 2011-2017; 24.15 Stunden ab dem Jahr 2018) zu einem Stundenansatz von 300.– (Arbeitszeit) sowie Auslagen im Umfang von Fr. 653.25 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 37'378.60 (inkl. jeweiliger MWST), geltend (TPF 553.015 ff.).
14.5.3 Die beantragte Entschädigung erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
Der Stundenansatz für die geleistete Arbeit ist auf Fr. 240.– zu reduzieren (vgl. E. 12.1.3). Anzuwenden ist sodann der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
SK.2020.57
jeweils geltende Mehrwertsteuersatz: 7.6 % (statt wie geltend gemacht 8 %) betreffend das Jahr 2010, 8 % betreffend die Jahre 2011-2017 und 7.7 % betreffend die Jahre ab 2018 (vgl. Art. 25 Abs. 1 MWSTG, in der jeweils geltenden Fassung).
14.5.4 Im Ergebnis resultiert demnach, einschliesslich Auslagen, ein Aufwand von Fr. 30'007.10 (inkl. jeweiliger MWST).
Die Beschuldigte A. wird verpflichtet, der Bank F. eine Entschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
14.6 Konkursmasse der G.
Die Konkursmasse der G. hat sich lediglich als Zivilklägerin konstituiert. Ihre Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. E. 0). Demnach hat sie nicht obsiegt (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Die Beschuldigte ist auch nicht kostenpflichtig nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Zivilklägerin hat somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO.
14.7 Konkursmasse der I.
Die Konkursmasse der I. hat sich lediglich als Zivilklägerin konstituiert. Ihre Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (vgl. E. 0). Demnach hat sie nicht obsiegt (BGE 139 IV 102 E. 4.4). Die Beschuldigte ist auch nicht kostenpflichtig nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Zivilklägerin hat somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO.
15. Entschädigung der Drittbetroffenen
15.1 Die Drittbetroffenen machten ihre Entschädigungsansprüche zulasten der Staatskasse oder der antragsstellenden Privatklägerschaft geltend (vgl. zu den Anträgen vorne vor der Prozessgeschichte).
15.2
15.2.1 Gesetzliche Grundlage für den Entschädigungsanspruch des Dritten bildet Art. 434 StPO. Demnach haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hiervon werden namentlich die notwendigen Anwaltskosten der Dritten erfasst (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 434 StPO N. 4). Die Forderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Wird dieser Pflicht nicht SK.2020.57 nachgekommen, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung kann auf das Vorgenannte verwiesen werden (vgl. E. 12.1.2 f.).
15.2.2 Der Wortlaut von Art. 434 Abs. 1 StPO nennt lediglich den Anspruchsberechtigten Dritten, schweigt jedoch darüber, wer ihm gegenüber ersatzpflichtig wird. Literatur und Rechtsprechung vertreten – soweit ersichtlich – einhellig die Ansicht, dass der Entschädigungsanspruch sich in jedem Fall gegen den Staat richte. Als Begründung wird im Wesentlich angeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage, um die Kosten der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft aufzuerlegen (W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 434 StPO N. 7; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 434 StPO N. 7; SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss., 2012, S. 212 f.; ARNOLD, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, Diss., S. 84; gleicher Ansicht ohne Begründung GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 434 StPO N. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1). Vereinzelt wird zudem geltend gemacht, es erscheine im Hinblick auf die Privatklägerschaft unbillig, diese zum Parteikostenersatz an den obsiegenden Dritterwerber zu verpflichten, habe diese doch bereits den Nachteil zu tragen, dass ihr entzogene Vermögenswerte endgültig verloren bleiben (WEH-RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 434 StPO N. 7; SCHÖDLER, a.a.O., S. 212 f.)
15.2.3 Gestützt auf den Wortlaut von Art. 434 Abs. 1 StPO erscheint eine Ersatzpflicht der Privatklägerschaft mangels Nennung des Ersatzpflichtigen jedoch zumindest nicht ausgeschlossen. Eine solche ist der Strafprozessordnung auch nicht unbekannt: Nach Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. In seiner Rechtsprechung zu Art. 432 StPO betonte das Bundesgericht, der Grundsatz, wonach die Verteidigungskosten der freigesprochenen beschuldigten Person in erster Linie vom Staat getragen werden, gelte (nur) solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich sei. Deshalb habe der Gesetzgeber für Verfahrenslagen, in denen das Verfahren vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft (weiter-)geführt wird, Korrektive, namentlich Art. 432 Abs. 2 StPO, entworfen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4; 139 IV 45 E. 1.2). Während die Strafprozessordnung eine solche Ausnahmeregelung für das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft ausdrücklich vorsieht, schweigt sie über allfällige Korrektive für Situationen, in denen ein Verfahren gegen einen Dritten vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die methodischen Voraussetzungen einer Analogie von Art. 432 StPO auf das Verhältnis zwischen der Privatklägerschaft und eines Dritten gegeben sind.
SK.2020.57
15.2.4 Voraussetzung für eine analoge Anwendung eines Rechtssatzes ist das Vorliegen einer Lücke im Gesetz. Eine solche besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 145 IV 252 E. 1.6.1; 141 III 43 E. 2.5.1; 141 IV 298 1.3.1; je mit Hinweisen).
15.2.5 Die Strafprozessordnung regelt die Frage nach der Entschädigung Dritter in eher rudimentärer Form in lediglich einem Artikel (Art. 434 StPO). Der Wortlaut der Bestimmung lässt, wie gezeigt, offen, wer dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig wird. Weder der Vorentwurf (vgl. Art. 486 ff. des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001) noch die Botschaft (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1323 ff.) setzen sich näher mit der vorliegenden Frage auseinander. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 15.2.3) zeigt jedoch, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht, die unterliegende Privatklägerschaft bei Verfahren, welche vorwiegend auf ihre Initiative hin und in ihrem Interesse geführt wurden, ausnahmsweise entschädigungspflichtig werden zu lassen. Dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen, im Prozessrecht anwendbaren Unterliegens- bzw. Erfolgsprinzip. In diesem Sinne ist der vorgenannten Literatur und Rechtsprechung (vgl. E. 15.2.2) im Grundsatz zuzustimmen, dass sich der Entschädigungsanspruch des Dritten im Regelfall – namentlich bei Schaden infolge von (staatlich angeordneten) Zwangsmassnahmen oder Unterstützung von Strafbehörden – gegen den Staat zu richten hat. Der Dritte kann allerdings nicht nur durch staatliche, sondern durch Verfahrenshandlung sämtlicher Parteien, namentlich auch der Privatklägerschaft, beschwert und geschädigt werden (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO; Art. 434 Abs. 1 StPO). So kann die Privatklägerschaft zwar gegen den Dritten keine Zivilklage erheben. Sie kann jedoch beantragen, dass dessen Vermögenswerte in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ihr restituiert oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 73 StGB zu ihren Gunsten eingezogen werden. Sind die einziehbaren Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann sie schliesslich beantragen, dass zulasten des Dritten auf eine Ersatzforderung erkannt wird (Art. 71 StGB), welche wiederum zu ihren Gunsten verwendet werden kann (Art. 73 StGB). Solche Anträge erfolgen jedenfalls bei SK.2020.57 Delikten gegen Individualinteressen hauptsächlich im Interesse der Geschädigten und weisen Züge eines Zivilprozesses auf (vgl. SCHÖDLER, a.a.O., S. 212). Insofern sind die Verfahrensposition der mit Zivilanträgen belasteten beschuldigten Person und dem mit Restituierungs-, Einziehungs- oder Ersatzforderungsanträgen belasteten Dritten im Wesentlichen gleich. Weshalb in solchen Fällen vom allgemeinen Unterliegens- bzw. Erfolgsprinzip abgewichen werden soll, ist daher nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des staatlichen Strafmonopols und dem daraus folgenden Umstand, dass die Verfahrensanträge der Privatklägerschaft bei Gutheissung durch die Strafbehörden umgesetzt werden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1330), muss die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft aber die Ausnahme bleiben. Bei Abweisung von privatklägerischen Restituierungs-, Einziehungs- oder Ersatzforderungsanträgen spricht jedoch nichts dagegen, die dem Dritten damit verursachten Kosten in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO ausnahmsweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Eine solche Lösung erscheint – entgegen den Ansichten von W EHRENBERG/FRANK und SCHÖDLER (vgl. E. 15.2.2) – auch nicht unbillig. Dieses Entschädigungsrisiko ist vielmehr das Gegenstück zum der Privatklägerschaft bei Gutheissung des Antrags zukommenden Vorteils. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Dritten durch den Staat oder die Privatklägerschaft zu entschädigen sind.
15.3 J. und K. AG
15.3.1 Im Vorverfahren wurden Vermögenswerte von J. und der K. AG beschlagnahmt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat u.a. die Bundesanwaltschaft deren Einziehung beantragt. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 69 ff. StGB konnten diese nicht eingezogen werden. Das Gericht hat die Vermögenswerte freigegeben (vgl. E. 9.9.2.1). Für den in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden haben J. und die K. AG einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 434 StPO.
15.3.2 Die Rechtsvertreterin von J. und der K. AG machte für beide Drittbetroffenen gemeinsam in ihren Kostennoten einen Aufwand von 134.1 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Arbeitszeit und 5 Stunden Reisezeit), 57.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (Arbeitszeit) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 2'910.30 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 56'407.12 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 857.6.002 ff.). Weiterer Schaden wird nicht geltend gemacht.
15.3.3 Die beantragte Entschädigung erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
SK.2020.57
Die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung geltend gemachte Reisezeit von 5 Stunden ist zwar in der detaillierten Kostennote mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgeschieden. Bei der Berechnung des geltend gemachten Aufwandes wird aber auch hierfür ein Stundenansatz von Fr. 240.– angewendet. Der Stundenansatz für diese 5 Stunden ist daher praxisgemäss auf Fr. 200.– zu reduzieren (vgl. E. 12.1.2).
Die Rechtsvertreterin machte im Zusammenhang mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft auf Einziehung des Vermögens von J. und der K. AG richtigerweise einen Stundenansatz von Fr. 240.– geltend. Den Aufwand betreffend die Anträge der Privatklägerschaft, namentlich der C., gegen ihre Klienten verrechnete sie mit einem erhöhten Stundenansatz von Fr. 300.–. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass es um einen Streitwert von mehreren Millionen gehe. Überdies führt sie aus, dass die C. ihre Anträge äussert komplex gestaltet und in weiten Teilen mit «Beweisketten» versehen habe, deren Nachprüfung mit beträchtlichem Aufwand verbunden gewesen sei (TPF 857.6.002 f.). Es trifft zwar zu, dass die C. sich in ihren Eingaben ausführlich zur Restitution und Einziehung von Vermögenswerten von J. und der K. AG geäussert hat. Allerdings hat auch die Bundesanwaltschaft im Ergebnis die Einziehung dieser Vermögenswerte beantragt. Inwiefern es sich bei den Anträgen der Privatklägerschaft um komplexere Anträge gehandelt haben soll, deren Behandlung einen höheren Stundenansatz erforderlich machen würden, ist demnach nicht ersichtlich. Der aufgrund der ausführlich begründeten Anträge der C. erforderliche Aufwand der Rechtsvertreterin widerspiegelt sich vielmehr bereits in den geleisteten Stunden und nicht im Stundenansatz. Insgesamt erscheint deshalb für die gesamte Arbeitszeit ein Stundenansatz von Fr. 240.– als ausreichend und angemessen (vgl. E. 12.1.3).
Im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung machte die Rechtsvertreterin Fahrtkosten im Betrag von insgesamt Fr. 372.– (372 km zu je Fr. 1.–) geltend. Für Reisen in der Schweiz werden grundsätzlich die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz beträgt 70 Rappen (Art. 13 Abs. 3 BStKR i.V.m. Art. 46 VBPV). Die Benutzung des Motorfahrzeuges dauert vorliegend wie die Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehr rund 2.5 Stunden. Eine Zeitersparnis ist demnach nicht ersichtlich. Weshalb es der Rechtsvertreterin nicht möglich war, mit dem öffentlichen Verkehr anzureisen, wird weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Die Auslagen sind demnach auf die Bahnkosten von Fr. 52.–pro Weg zu reduzieren.
SK.2020.57
Nicht geltend gemacht wurden der Zeitaufwand sowie die Auslagen für die Teilnahme an der Urteilseröffnung. Aufgrund der Teilnahme der Rechtsvertreterin an der Urteilseröffnung ist die Entschädigung zusätzlich um 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (An- und Rückreise), 2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Urteilseröffnung, inkl. Nachbesprechung) sowie Reisekosten von Fr. 104.– zu erhöhen.
15.3.4 Im Ergebnis resultiert somit ein notwendiger Aufwand von 188.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Arbeitszeit), 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reisezeit) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 2'746.30 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 53'886.95 (inkl. 7.7 % MWST). Die Rechtsvertreterin unterscheidet in ihren Kostennoten nicht zwischen dem für J. und dem für die K. AG erbrachten Aufwand. Aufgrund dessen und des Umstandes, dass die Sachverhalte eng miteinander verknüpft und schwer voneinander trennbar sind, erscheint es angemessen, die Anwaltskosten je zur Hälfte zuzusprechen. Aufgrund der Rundungsdifferenzen wird J. mit Fr. 26'943.50 (inkl.
7.7 % MWST) und die K. AG mit Fr. 26'943.45 (inkl. 7.7 % MWST) entschädigt.
15.3.5 Die Vermögenswerte von J. und der K. AG wurden von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt. Diese hat überdies den Antrag gestellt, diese Vermögenswerte einzuziehen. Obschon auch die Privatklägerschaft gleichlautende Anträge gestellt haben, besteht vorliegend aufgrund der staatlichen Verfahrenshandlungen kein Raum, vom Grundsatz der staatlichen Ersatzpflicht abzuweichen. J. und die K. AG sind demnach durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen.
15.4 O. Versicherung
15.4.1 Aufgrund des während des Hauptverfahrens in Aussicht gestellten und anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Antrags der C. auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten der O. Versicherung wurde Letztere durch das Gericht ins Verfahren einbezogen, namentlich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung eingeladen (TPF 551.004 ff.; TPF 357.1.001 ff.). Der Antrag der C. wurde abgewiesen (vgl. E. 9.7.3.2). Für den in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden hat sie einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 434 StPO.
15.4.2 Der Rechtsbeistand der O. Versicherung machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 90.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (84.75 Stunden Arbeitszeit; 5.5 Stunden Reisezeit) sowie Auslagen von Fr. 809.30 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 30'031.40 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 857.2.001 ff.).
SK.2020.57
15.4.3 Die beantragte Entschädigung ist wie folgt anzupassen:
Der Stundenansatz ist auf Fr. 240.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit zu reduzieren (vgl. hierzu E. 12.1.2 f.).
Hinsichtlich des Stundenaufwandes für die erbrachte Arbeitsleistung ist Folgendes relevant: Der Antrag auf Begründung einer Ersatzforderung zu Lasten der O. Versicherung ist inhaltlich mit dem Antrag gegen die P. Versicherung identisch. Es stellen sich damit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht weitestgehend die gleichen Fragen. Dies wird auch durch die Kostennote sichtbar, welcher zu entnehmen ist, dass sich die Rechtsbeistände der O. Versicherung und der P. Versicherung vor der Hauptverhandlung in nicht unwesentlichem Umfang miteinander ausgetauscht haben (vgl. die Positionen vom 16.-18., 22., 25., 28.-29. Juni 2021 sowie vom 1. Juli 2021). Auch während der Hauptverhandlung haben die beiden Rechtsvertreter in ihren Parteivorträgen jeweils gegenseitig auf die Ausführungen des anderen verwiesen (vgl. TPF 721.209 ff.; 720.019). Dieses gemeinsame, teilweise überschneidende Vorgehen hatte zur Folge, dass sich zwei Rechtsvertreter in nicht unerheblichem Ausmass zeitgleich mit identischen Sachverhalts- und Rechtsfragen befasst haben. Dieser Kooperationsaufwand stellt keinen notwendigen, zu entschädigenden Schaden nach Art. 434 Abs. 1 StPO dar. Es erscheint deshalb angemessen, den als Arbeitszeit geltend gemachten Stundenaufwand von 84.75 Stunden um ⅓ zu kürzen.
15.4.4 Im Ergebnis resultiert somit ein notwendiger Aufwand von 56.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Arbeitszeit), 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reisezeit) sowie Auslagen von Fr. 809.30 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 16'660.45 (inkl. 7.7 % MWST).
15.4.5 Zu prüfen bleibt, wer diese Entschädigung zu leisten hat. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2012 beantragte die C., Vermögenswerte der O. Versicherung und der P. Versicherung zur Einziehung, eventualiter zur Durchsetzung einer Ersatzforderung, zu beschlagnahmen, da es sich hierbei um zum Nachteil der C. deliktisch erlangte Gelder handeln würde (BA 15.102-0714 ff.). Auf telefonische Nachfrage der C., teilte der damals zuständige Staatsanwalt ihr mit, dass er eine solche Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erachte. Er werde aber voraussichtlich im Rahmen der Gerichtsverhandlung die Einziehung dieser Vermögenswerte beantragen (BA 15.102-0734). In der Anklageschrift, in welcher bereits Anträge zur Einziehung und zu Ersatzforderungen enthalten sind, verzichtete die Bundesanwaltschaft jedoch darauf (TPF 100.177 f.). Die O. Versicherung war demnach bis zur Anklageerhebung nicht als Drittbetroffene im Verfahren involviert. Mit Schreiben vom 30. März 2020 kündigte die C. sodann an, anlässlich der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag auf Einziehung von SK.2020.57 Vermögenswerten bei der O. Versicherung und P. Versicherung zu stellen und beantragte, die Versicherungsgesellschaft zur Hauptverhandlung einzuladen (TPF 551.004 f.). Das Gericht hiess letztgenannten Antrag gut und lud die beiden Versicherungsgesellschaften zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zur Hauptverhandlung ein (TPF 357.1.001 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Bundesanwaltschaft geltend, dass entgegen dem Vorbringen der C. keine Einziehung von Vermögenswerten der O. Versicherung und P. Versicherung erfolgen könne und beantragte sinngemäss die Abweisung eines entsprechenden Antrages der C. (TPF 721.076 ff.). Demgegenüber beantragte die C. in ihrem Parteivortrag, dass zulasten der genannten Versicherungsgesellschaften auf eine Ersatzforderung zu erkennen sei, welche ihr in Anwendung von Art. 73 StGB zuzusprechen sei (TPF 721.089 f.). Dieser Antrag wurde abgewiesen (vgl. E. 9.7.4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die O. Versicherung einzig aufgrund der Anträge der C. ins Verfahren einbezogen worden ist. Es gab demnach weder auf Seiten der Bundesanwaltschaft noch des Gerichts einen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Ausdehnung des Verfahrens auf die O. Versicherung. Das Verfahren betreffend Begründung einer Ersatzforderung zulasten der O. Versicherung wurde demnach ausschliesslich auf Initiative und im Interesse der C. geführt. In diesem Fall rechtfertigt es sich, die der O. Versicherung hierdurch verursachten Kosten in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO der C. aufzuerlegen (vgl. E. 15.2). Die C. ist demnach zu verpflichten, der O. Versicherung eine Entschädigung von Fr. 16'660.45 (inkl. MWST) zu bezahlen.
15.5 P. Versicherung
15.5.1 Aufgrund des während des Hauptverfahrens in Aussicht gestellten und anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Antrags der C. auf Begründung einer Ersatzforderung zulasten der P. Versicherung wurde Letztere durch das Gericht ins Verfahren einbezogen, namentlich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung eingeladen (TPF 551.004 ff.; TPF 357.1.001 ff.). Der Antrag der C. wurde abgewiesen (vgl. E. 9.7.3.2). Für den in diesem Zusammenhang entstandenen Schaden hat sie einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 434 StPO.
15.5.2 Der Rechtsbeistand der P. Versicherung machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 72.7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– (Arbeits- und Reisezeit), einen Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 400.– (Arbeitszeit eines Mitarbeiters), einen Aufwand von 23.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (Arbeitszeit einer Mitarbeiterin) sowie Auslagen von Fr. 1'810.20 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 50'565.40 (inkl.
7.7 % MWST), geltend (TPF 857.1.002 ff.).
SK.2020.57
15.5.3 Die beantragte Entschädigung ist wie folgt anzupassen:
Der Stundenansatz ist auf Fr. 240.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit zu reduzieren (vgl. hierzu E. 12.1.2 f.).
Die Reisezeit wird in der Kostennote nicht separat ausgeschieden. Aufgrund des Arbeitsortes des Rechtsbeistandes in Zürich ist von einer Reisezeit von 5 Stunden auszugehen.
Hinsichtlich des verbleibenden Stundenaufwandes für die erbrachte Arbeitsleistung von ihm und seinen Mitarbeitenden von insgesamt 95.5 Stunden ist Folgendes relevant: Die einzelnen geleisteten Arbeitsstunden sind in der Kostennote nicht im Detail nachvollziehbar. Diese scheidet den Aufwand lediglich nach Arbeitstagen aus, ohne zu beziffern, an welchem Tag, wie viele Stunden geleistet worden sind. Dem Gericht ist es deshalb nicht möglich, die Angemessenheit des beantragten Stundenaufwandes im Detail zu beurteilen. Es erstaunt jedoch, dass der Rechtsbeistand rund 10 Stunden mehr Arbeitszeit als der Rechtsbeistand der O. Versicherung geltend macht, obwohl die P. Versicherung während des gesamten Verfahrens vom gleichen Rechtsbeistand vertreten war (vgl. BA 15.5010001), welcher überdies – anders als der Rechtsbeistand der O. Versicherung – intensiv in das Vorverfahren involviert war (vgl. nur schon die Strafanzeige der P. Versicherung [BA 05.106-0001 ff.], diverse Eingaben [BA 15.501-0001 ff.], und das wahrgenommene Akteneinsichtsrecht [BA 20.106-0001 ff.]). Deshalb und mangels detaillierter Kostennote ist der Stundenansatz in einem ersten Schritt auf den vom Rechtsbeistand der O. Versicherung erbrachten Aufwand von
84.75 Stunden zu kürzen.
Wie bereits dargelegt, ist der Antrag auf Begründung einer Ersatzforderung zu Lasten der P. Versicherung inhaltlich mit dem Antrag gegen die O. Versicherung identisch. Es stellen sich damit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht weitestgehend die gleichen Fragen. Dies wird auch durch die Kostennote sichtbar, welcher zu entnehmen ist, dass sich die Rechtsbeistände der O. Versicherung und der P. Versicherung vor der Hauptverhandlung in nicht unwesentlichem Umfang miteinander ausgetauscht haben (vgl. die Positionen vom 16., 18., 20., 22., 24.-29. Juni 2021 sowie vom 2. Juli 2021). Auch während der Hauptverhandlung haben die beiden Rechtsvertreter in ihren Parteivorträgen jeweils gegenseitig auf die Ausführungen des anderen verwiesen (vgl. TPF
721.209 ff.; 720.019). Dieser Kooperationsaufwand stellt keinen notwendigen, zu entschädigenden Schaden nach Art. 434 Abs. 1 StPO dar. Es erscheint deshalb angemessen, den verbleibenden Stundenaufwand von 84.75 Stunden um ⅓ zu kürzen.
SK.2020.57
15.5.4 Im Ergebnis resultiert somit ein notwendiger Aufwand von 56.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– (Arbeitszeit), 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reisezeit) sowie Auslagen von Fr. 1'810.20 (exkl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 17'630.70 (inkl. 7.7 % MWST).
15.5.5 Zu prüfen bleibt, wer diese Entschädigung zu leisten hat. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2012 beantragte die C., Vermögenswerte der O. Versicherung und der P. Versicherung zur Einziehung, eventualiter zur Durchsetzung einer Ersatzforderung, zu beschlagnahmen, da es sich hierbei um zum Nachteil der C. deliktisch erlangte Gelder handeln würde (BA 15.102-0714 ff.). Auf telefonische Nachfrage der C., teilte der damals zuständige Staatsanwalt ihr mit, dass er eine solche Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erachte. Er werde aber voraussichtlich im Rahmen der Gerichtsverhandlung die Einziehung dieser Vermögenswerte beantragen (BA 15.102-0734). In der Anklageschrift, in welcher bereits Anträge zur Einziehung und zu Ersatzforderungen enthalten sind, verzichtete die Bundesanwaltschaft jedoch darauf (TPF 100.177 f.). Die P. Versicherung war demnach bis zur Anklageerhebung nicht als Drittbetroffene im Verfahren involviert. Mit Schreiben vom 30. März 2020 kündigte die C. sodann an, anlässlich der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten bei der O. Versicherung und P. Versicherung zu stellen und beantragte, die Versicherungsgesellschaft zur Hauptverhandlung einzuladen (TPF 551.004 f.). Das Gericht hiess letztgenannten Antrag gut und lud die beiden Versicherungsgesellschaften zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zur Hauptverhandlung ein (TPF 357.1.001 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Bundesanwaltschaft geltend, dass entgegen dem Vorbringen der C. keine Einziehung von Vermögenswerten der O. Versicherung und P. Versicherung erfolgen könne und beantragte sinngemäss die Abweisung eines entsprechenden Antrages der C. (TPF 721.076 ff.). Demgegenüber beantragte die C. in ihrem Parteivortrag, dass zulasten der genannten Versicherungsgesellschaften auf eine Ersatzforderung zu erkennen sei, welche ihr in Anwendung von Art. 73 StGB zuzusprechen sei (TPF 721.089 f.). Dieser Antrag wurde abgewiesen (vgl. E. 9.7.4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die P. Versicherung einzig aufgrund der Anträge der C. ins Verfahren einbezogen worden ist. Es gab demnach weder auf Seiten der Bundesanwaltschaft noch des Gerichts einen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Ausdehnung des Verfahrens auf die P. Versicherung. Das Verfahren betreffend Begründung einer Ersatzforderung zulasten der P. Versicherung wurde demnach ausschliesslich auf Initiative und im Interesse der C. geführt. In diesem Fall rechtfertigt es sich, die der P. Versicherung hierdurch verursachten Kosten in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO der C. aufzuerlegen (vgl. E. 15.2). Die C. ist demnach zu verpflichten, der P. Versicherung eine Entschädigung von Fr. 17'630.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.
SK.2020.57
15.6 Übrige Drittbetroffene
Die übrigen Drittbetroffenen, L., N. AG und M., haben keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gestellt. Eine solche ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (vgl. E. Erreur! Source du renvoi introuvable.-Erreur! Source du renvoi introuvable., 0) im Übrigen auch nicht angezeigt.
SK.2020.57
I. A.
1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt hinsichtlich:
des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2 betreffend Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen worden sind;
des Vorwurfs des Betrugs gemäss Art. 146 StGB im Anklagepunkt 3 betreffend Handlungen, die vor dem 31. August 2006 begangen worden sind;
des Vorwurfs der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB im Anklagepunkt 7.
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:
der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2.1 betreffend Handlungen in Bezug auf die Dokumente BA B15.102-36-00056; -5400096; -60-000113 und -61-00095 betreffend die Geschäfte Nr. 34, 52, 58 und 59 gemäss Anklageschrift;
der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB im Anklagepunkt 2.2 betreffend die Jahresrechnungen für die Jahre 2005 und 2006.
3. A. wird schuldig gesprochen:
der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB im Anklagepunkt 2;
des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 3;
der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 6.
4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungshaft von 107 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Meldepflicht; Pass- und Schriftensperre) in reduziertem Umfang von 205 Tagen werden auf die Strafe angerechnet.
5. Die gegenüber A. mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Juni 2010 angeordnete Pass- und Schriftensperre wird aufrechterhalten.
6. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Luzern als zuständig erklärt.
SK.2020.57
II. B.
B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 25 StGB.
III. Restitution | Einziehung | Ersatzforderungen | Beschlagnahmen
1. Die Anträge auf Restitution und Einziehung der gemäss Beschlagnahmegutsliste beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden abgewiesen.
2. Zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten nachstehender Personen wird eine Ersatzforderung in folgender Höhe begründet:
Fr. 209'827'590.– zulasten von A.;
Fr. 140'000.– zulasten von L.;
Fr. 6'500'000.– zulasten der N. AG.
3. Im Übrigen werden die Anträge auf Begründung von Ersatzforderungen abgewiesen.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F.SA ihre Schadensersatzforderung gegenüber A. gemäss Ziffer IV.1. im Umfang, in dem ihr der Erlös aus der Ersatzforderung zulasten von A. zugesprochen wird, an die Eidgenossenschaft abgetreten hat.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Bank F. SA unter Vorbehalt allfälliger in einem Nachverfahren hinzukommender Geschädigter Anspruch auf anteilsmässige Zusprechung des Erlöses aus der Ersatzforderung zulasten von A. im Sinne von Art. 73 StGB zur Deckung ihres noch offenen Schadenersatzanspruches gegenüber A. gemäss Ziffer IV.1. hat.
6. Im Übrigen werden die Anträge auf Zusprechung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 73 StGB abgewiesen.
7. Die Anträge auf Beschlagnahme der Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– werden abgewiesen.
SK.2020.57
8.
8.1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte von B. werden freigegeben.
8.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte von J. werden freigegeben:
4 Barren à 1'000 g Gold (AB 1, 2, 3, 4) sowie 1 Barren à 500 g Gold (AB 9), inkl. entsprechender Zertifikate;
Konto Nr. […], IBAN […], bei der D. Bank AG, lautend auf J.
8.3. Die folgenden beschlagnahmten Grundstücke der K. AG werden freigegeben:
Grundstücke Nr. […], […] und […] in U., eingetragen auf die K. AG;
Grundstück Nr. […] (74/1000 comprorietà part. […]) und 3/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K. AG.
9. Im Übrigen bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten.
10. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziffer V.3. verwendet.
11. Im Restbetrag wird der aus der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Beschlagnahmegutsliste resultierende Erlös anteilsmässig zur Deckung der Ersatzforderungen gemäss Ziffer III.2. verwendet.
IV. Zivilklagen
1. A. wird verpflichtet, der Bank F. SA Schadenersatz von Fr. 4'500'000.– zuzüglich
5 % Zins seit 30. Dezember 2009 zu bezahlen.
2. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
SK.2020.57
V. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 50'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 203'102.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 50'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'107.60 Auslagen Gericht Fr. 304'209.80 Total
2. Die Verfahrenskosten für das Verfahren gegen B. werden anteilsmässig auf Fr. 1'000.– festgelegt; diese trägt die Eidgenossenschaft.
3. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 303‘209.80 werden A. im Umfang von ⅔ auferlegt; im Restbetrag werden diese von der Eidgenossenschaft getragen.
VI. Entschädigungen
1. A. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
2. B. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 22'926.90 (inkl. MWST) entschädigt.
3.
3.1. Es wird festgestellt, dass für die bisherige amtliche Verteidigung von A. nachstehende Entschädigungen (je inkl. MWST) festgesetzt und in vollem Umfang ausgerichtet worden sind:
Fr. 60'852.50 an Rechtsanwältin NNNN.;
Fr. 218'294.54 an Advokat HH.;
Fr. 1'765.89 an Rechtsanwältin OOOO.
3.2. Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli wird unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 138'562.50 (inkl. MWST) entschädigt.
3.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer VI.3.1.-3.2. im Umfang von ⅔ Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
SK.2020.57
4.
4.1. A. wird verpflichtet, der C. AG eine Entschädigung in reduziertem Umfang von Fr. 54'336.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.2. A. wird verpflichtet, der D. Bank AG eine Entschädigung in reduziertem Umfang von Fr. 9'905.60 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.3. A. wird verpflichtet, der Bank F. SA eine Entschädigung in vollem Umfang von Fr. 30'007.10 (inkl. MWST) zu bezahlen.
5. Der Bank E. AG wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Der Konkursmasse der I. AG wird keine Entschädigung zugesprochen.
7. Der Konkursmasse der G. wird keine Entschädigung zugesprochen.
8. J. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 26'943.50 (inkl. MWST) entschädigt.
9. Die K. AG wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 26'943.50 (inkl. MWST) entschädigt.
10. Die C. AG wird verpflichtet, der O. Versicherung SA eine Entschädigung von Fr. 16'660.45 (inkl. MWST) zu bezahlen.
11. Die C. AG wird verpflichtet, der P. Versicherung SA eine Entschädigung von Fr. 17'630.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.
VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Verfahrensbeteiligten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Verfahrensbeteiligten wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
SK.2020.57
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Vögeli, a.o. Staatsanwalt des Bundes Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Verteidiger von A. (Beschuldigte) Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank, Verteidiger von B. (Beschuldigter) Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Vertreter der Bank C. AG (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig, Vertreter der D. Bank AG (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe, Vertreter der Bank E. AG (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher, Vertreter der Bank F. SA (Privatklägerschaft) H. AG, Vertreterin der Konkursmasse der G. AG und der Konkursmasse der I. AG (beide Privatklägerschaft)
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an Frau Rechtsanwältin Vera Delnon, Vertreterin von J. und der K. AG (beide Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und VI.8.-9. sowie zugehörige Erwägungen) L. (Drittbetroffener; Dispositiv Ziffer III. und zugehörige Erwägungen) M. (Drittbetroffener; Dispositiv Ziffer III. und zugehörige Erwägungen) N. AG (Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und zugehörige Erwägungen) Herrn Rechtsanwalt Martin Romann, Vertreter der O. Versicherung SA (Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und VI.10. und zugehörige Erwägungen) Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig, Vertreter der P. Versicherung SA (Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und VI.11. und zugehörige Erwägungen) Frau Rechtsanwältin NNNN. (ehemalige amtliche Verteidigerin; Dispositiv Ziffer VI.3.1. und zugehörige Erwägungen) Herrn Rechtsanwalt HH. (Sohn des ehemaligen amtlichen Verteidigers Advokat HH. selig; Dispositiv Ziffer VI.3.1. und zugehörige Erwägungen) Frau Rechtsanwältin OOOO. (ehemalige amtliche Verteidigerin; Dispositiv Ziffer VI.3.1. und zugehörige Erwägungen)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
SK.2020.57
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. September 2021
SK.2020.57
Sachverhalt
VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Verfahrensbeteiligten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Verfahrensbeteiligten wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
SK.2020.57
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Vögeli, a.o. Staatsanwalt des Bundes Herrn Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Verteidiger von A. (Beschuldigte) Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank, Verteidiger von B. (Beschuldigter) Herrn Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Vertreter der Bank C. AG (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Andreas Bättig, Vertreter der D. Bank AG (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Stephan Erbe, Vertreter der Bank E. AG (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Reto Marbacher, Vertreter der Bank F. SA (Privatklägerschaft) H. AG, Vertreterin der Konkursmasse der G. AG und der Konkursmasse der I. AG (beide Privatklägerschaft)
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an Frau Rechtsanwältin Vera Delnon, Vertreterin von J. und der K. AG (beide Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und VI.8.-9. sowie zugehörige Erwägungen) L. (Drittbetroffener; Dispositiv Ziffer III. und zugehörige Erwägungen) M. (Drittbetroffener; Dispositiv Ziffer III. und zugehörige Erwägungen) N. AG (Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und zugehörige Erwägungen) Herrn Rechtsanwalt Martin Romann, Vertreter der O. Versicherung SA (Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und VI.10. und zugehörige Erwägungen) Herrn Rechtsanwalt Markus Dörig, Vertreter der P. Versicherung SA (Drittbetroffene; Dispositiv Ziffer III. und VI.11. und zugehörige Erwägungen) Frau Rechtsanwältin NNNN. (ehemalige amtliche Verteidigerin; Dispositiv Ziffer VI.3.1. und zugehörige Erwägungen) Herrn Rechtsanwalt HH. (Sohn des ehemaligen amtlichen Verteidigers Advokat HH. selig; Dispositiv Ziffer VI.3.1. und zugehörige Erwägungen) Frau Rechtsanwältin OOOO. (ehemalige amtliche Verteidigerin; Dispositiv Ziffer VI.3.1. und zugehörige Erwägungen)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. September 2021
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