SK.2021.23
SK.2021.23
4. August 2021Deutsch7 min
Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB), mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2021.23
Urteil vom 4. August 2021 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann
und
als Privatklägerschaft:
Erwägungen
1.
B. GENOSSENSCHAFT
2.
C. AG
3.
D. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Cem Arikan
4.
E. SE, vertreten durch Rechtsanwalt Cem Arikan
5.
F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Cem Arikan
6.
G., vertreten durch Rechtsanwalt Cem Arikan
7.
H. GENOSSENSCHAFT
8.
I. AG
9.
J. AG
10.
K. AG
11.
L. SARL
12.
M. AG
13.
N.
14.
O. AG
15.
P. SA
16.
Q. AG
17.
R. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Lazzarini
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Häner
Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(abgekürztes Verfahren)
SK.2021.23
Entscheid
1. A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB; der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB; der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
3. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft:
3.1 zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachstehender Ziffer 6 verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO): Asservat Bargeld
1026 8 Noten à Fr. 200.–
7 Noten à Fr. 100.– total Fr. 2'300.–
3.2 zu Gunsten der Eidgenossenschaft eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB): Asservat Bargeld
1027 83 Noten à EUR 50.– total EUR 4'150.–
3.3 zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Asservat Gegenstand
1011 1 Schlagstock, BB Baton 1012 1 Schlagring, silbrig 1013 1 Schlagring mit Messer, schwarz 1014 1 Schlagstock, kurz 1015 1 Springmesser, schwarz "KY DY" 3001 1 Teleskopschlagstock, silberfarben
3.4 zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO): Asservat Gegenstand
1028.19 1 Plastiksack mit 238 Kugeln (antrazit-perlmut) je mit Loch
1030.3.27 1 Ring, Weissgold, mit blauem, ovalem Stein
1030.4.2.6 1 Ring, Weissgold mit 11 Steinen (Brillanten), Durchmesser 17 mm
1030.4.3.1 1 Ring, Weissgold mit einem gelblichen Stein und zwei orangen Steinen, Durchmesser
17 mm
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Asservat Gegenstand
1030.4.3.2 1 Ring, Weissgold mit 17 Steinen, Durchmesser 16 mm
1030.4.3.3 1 Teil eines Schmuckstückes, Kugel mit diversen Steinen
1030.5.3.8 1 Teil eines Schmuckstückes, Silber 925
1030.7 1 Saphir (blaue Farbvarietät von natürlichem Korund), 13.152 ct, hitzebehandelt, in weisser Plastikbox
1030.9 1 Saphir (blaue Farbvarietät von natürlichem Korund), 12.805 ct, ohne Anzeichen von Hitzebehandlung, mit Zettel beschriftet: …
Erhebt innert 5 Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund.
3.5 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 69 Abs. 1 StGB): Asservat Gegenstand 1030 1 Papiertüte …
1030.1 1 Kartonschachtel mit Verpackungsmaterial
1030.2 1 Begleitschreiben an die S. GmbH
1030.3 1 Minigrip mit Zettel "Gold ca 102 g" und Serviette
1030.4 1 Minigrip mit Zettel "Gold mit Brillanten 111g" und zwei Minigrips
1030.5 1 Minigrip mit Zettel "Silber 167 g" und 1 Minigrip, beschriftet: … 1032 1 Postsendungsverpackung
1035.2 1 Kartonschachtel, adressiert an T. GmbH
4003.1 10 Minigrips
4003.7 2 Lieferscheine von AA. SA
4. A. wird verpflichtet, den folgenden Personen nachstehenden Betrag zu bezahlen:
4.1. B. Genossenschaft Fr. 1'049.–
4.2. F. AG Fr. 3'772.55 Fr. 3'936.65 Fr. 5'824.95 Fr. 10'931.90 Fr. 22'913.50 (total) Fr. 47'379.55
4.3. D. SA Fr. 110.–
4.4. E. SE Fr. 4'055.80
4.5. G. Fr. 3'936.65
4.6. H. Genossenschaft Fr. 9'423.60 Fr. 11'000.– (total) Fr. 20'423.60
4.7. I. AG Fr. 8'232.30 Fr. 39'851.– (total) Fr. 48'083.30
4.8. J. AG Fr. 11'505.15
4.9. K. AG Fr. 150.– Fr. 150.– (total) Fr. 300.–
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4.10. L. SARL (umgerechnet) Fr. 1'688.30
4.11. O. AG Fr. 19'142.50
4.12. Q. AG Fr. 3'093.45 Fr. 297.60 Fr. 15'057.20 Fr. 2'845.30 Fr. 1'255.60 Fr. 18'000.– Fr. 7'152.– Fr. 3'791.70 (total) Fr. 51'492.85
5. Es wird festgestellt, dass A. die Zivilklagen der C. AG vom 30. Oktober 2020 betreffend BB. SA und N. dem Grundsatz nach anerkannt hat.
6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9'565.35 (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.–) werden A. auferlegt.
7. Rechtsanwalt Philippe Häner wird unter Anrechnung der ausgerichteten Akontozahlung für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'747.15 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
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Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 5. August 2021
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