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Entscheid

SK.2022.10

SK.2022.10

28. Juni 2022Deutsch20 min

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB)

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2022.10

Urteil vom 28. Juni 2022 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

und

als Privatklägerschaft:

E., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Leu

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Franz Müller

3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina

4. D., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Schmutz

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache ungetreue Amtsführung sowie mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung

SK.2022.10

Entscheid

I. A.

1. A. wird schuldig gesprochen:

 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB),

 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),

 der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen à Fr. 170.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von

10 Tagen auf die Freiheitsstrafe.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Thurgau bestimmt.

4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie Verwertungen

4.1. Der Verwertungserlös aus den folgenden beschlagnahmten Gegenstände wird nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 StGB):

Gegenstand Standort Datum Be- (A) Datum Freigabe/ Mittels Betrag in Fr.

schlagnahme (B) Verwertung

VW Tuareg - 28.06.2012 (B) 28.09.2012 Veräusserung 29’000.--

Kz. 1

Motormäher - 28.06.2012 (B) 07.11.2012 Veräusserung 1’600.--

4.2. Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und verwertet:

Gegenstand Standort Datum (A) Datum Freigabe/ Mittels Betrag in Fr.

Beschlagnahme (B) Verwertung

Mazda 5 A. (zum Ge- 28.06.2012 - - -

Kz. 2 brauch)

SK.2022.10

Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 StGB).

4.3. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 4 Asservat Nr. 01.07.0011 Ordner blau, […] Beilagen-Ordner 5 Asservat Nr. 01.07.0012 Ordner blau, […] Beilagen-Ordner 6 Asservat Nr. 01.07.0013 Ordner blau, […] Beilagen-Ordner 8 Asservat Nr. 01.07.0015 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 9 Asservat Nr. 01.07.0016 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 10 Asservat Nr. 01.07.0017 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 11 Asservat Nr. 01.07.0018 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 13 Asservat Nr. 01.07.0020 Ordner grau, […] Beilagen-Ordner 14 Asservat Nr. 01.07.0021 Ordner blau ohne Beschriftung, Inhalt: […] Beilagen-Ordner 15 Asservat Nr. 01.07.0023 Sichtmappe gelb, Inhalt: […] Beilagen-Ordner 15 Asservat Nr. 01.07.0024 Sichtmappe farblos, Inhalt: […] Beilagen-Ordner 15 Asservat Nr. 01.07.0025 Sichtmappe rot, Inhalt: […] Beilagen-Ordner 15 Asservat Nr. 01.07.0027 Dokument […] Beilagen-Ordner 15 Asservat Nr. 01.07.0028 öffentliche Urkunde […]

4.4. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden A. nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 01.06.0001 Ordner schwarz, […], Inhalt: […] Beilagen-Ordner 3 Asservat Nr. 01.06.0003 einzelne Dokumente aus Ordner grau, […] Beilagen-Ordner 3 Asservat Nr. 01.06.0004 einzelne Dokumente aus Ordner grau, […] Beilagen-Ordner 7 Asservat Nr. 01.07.0014 Ordner blau nicht beschriftet, Inhalt […] Beilagen-Ordner 8 Asservat Nr. 01.07.0015 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 12 Asservat Nr. 01.07.0019 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 15 Asservat Nr. 01.07.0022 Hängeregister rot, […] Inhalt: […] Beilagen-Ordner 15 Asservat Nr. 01.07.0026 Sichtmappe blau, Inhalt: […]

SK.2022.10

4.5. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung bleiben die Beschlagnahmen der nachfolgend aufgeführten Kontobeziehungen sowie die nachfolgende Grundbuchsperre im vollen Betrag des Saldos (zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils) aufrechterhalten (Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 70 StPO):

4.5.1. Konto- und Vermögenssperren:

Bank Konto-Nr./IBAN Konto-Bezeich- lautend Datum Be- Saldo per nung auf schlagnahme 31.12.2021 Fr. H. 3 […] A. 12.06.2012 200.--

H. 4 […] A. 12.06.2012 67'961.05

H. 5 […] A. 12.06.2012 20'430.40

H. 6 […] A. und F. 12.06.2021 1'036.18

H. 7 […] A. 12.06.2012 11'384.56

H. 8 neu: 9 […] J. AG 12.06.2012 97'406.87 (Saldo per 27.05.2022) I. Versicherung Police. Nr. 10 […] A. 12.06.2012 0.00

4.5.2. Liegenschaft Nr. 11, Plan Nr. 12, Z., Grundbuch Y., im hälftigen Miteigentum von A. und F., in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil von A.; Datum Sperre: 13.06.2012, Datum Teilaufhebung Sperre: 03.12.2020.

4.6. Nach vollständiger Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung werden die unter Ziff. 4.5 des Dispositivs aufgeführten Beschlagnahmungen sowie die dort aufgeführte Grundbuchsperre der Bundesanwaltschaft aufgehoben.

5. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin E. AG Fr. 250'000.-- zu bezahlen.

6. Kosten und Entschädigung

6.1. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 182'015.45 (Vorverfahren Gebühren: Fr. 40'000.-- und Auslagen: Fr. 134'015.45; Gerichtsgebühr: Fr. 8'000.--) werden A. anteilsmässig in reduziertem Umfang in Höhe von Fr. 15'484.50 auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

6.2. Rechtsanwalt Thomas Leu wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 105'186.40 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

SK.2022.10

6.3. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft E. AG eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen (Art. 433 StPO).

II. B.

1. B. wird schuldig gesprochen:

 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB),

 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),

 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB).

2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen à Fr. 130.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 32 Tagen auf die Freiheitsstrafe.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Als Vollzugskanton wird der Kanton St. Gallen bestimmt.

4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie Verwertungen

4.1. Der Verwertungserlös aus den folgenden beschlagnahmten Gegenstände wird nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und im allfälligen Restbetrag zugunsten der Bundeskasse eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 StGB):

Gegenstand Standort Datum Be- (A) Datum Freigabe/ Mittels Betrag in schlagnahme (B) Verwertung Fr. Harley Davidson - 28.06.2012 (B) 18.04.2013 Veräusserung 16'156.30 Street Glide FLHXI Kz. 13 Harley Davidson - 28.06.2012 (B) 18.04.2013 Veräusserung 10'413.85 FL, Jg. 1960 Kz. 13 Harley Davidson, - 28.06.2012 (B) 18.04.2013 Veräusserung 18'811.80 Jg. 1951 Kz. 14 Schilter LT1A - 28.06.2012 (B) 18.04.2013 Veräusserung 1'371.20 2055 SRL Kz. 15 Motormäher - 28.06.2012 (B) 18.04.2013 Veräusserung 6'427.60

4.2. Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird nach Rechtskraft des Urteils eingezogen und verwertet:

SK.2022.10

Gegenstand StandortDatum Be- (A) Datum Freigabe/ Mittels Betrag in schlagnahme (B) Verwertung Fr. Subaru Outback B. (zum Ge- 28.06.2012 - - 2.0F brauch) Kz. 16

Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und im allfälligen Restbetrag zugunsten der Bundeskasse eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 StGB).

4.3. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 02.07.0003 Kaufvertrag […] Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 02.07.0004 Rechnung […]

4.4. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden B. nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 02.07.0001 Dokumente […] Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 02.07.0002 Detail-Postenauszug […] Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 02.07.0005 Ausdruck E-Mail […] Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 02.07.0006

1. Mahnung Rechnung […] Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 02.07.0007 Brief […] Beilagen-Ordner 2 Asservat Nr. 02.07.0008 Aktenordner orange, […] Beilagen-Ordner 3 Asservat Nr. 02.07.0009 Aktenordner blau, [...] Beilagen-Ordner 4 Asservat Nr. 02.11.0012 Gerichtsurteil […]

4.5. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung bleiben die Beschlagnahmen der nachfolgend aufgeführten Kontobeziehungen sowie die nachfolgende Grundbuchsperre im vollen Betrag des Saldos (zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils) aufrechterhalten (Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 70 StPO):

4.5.1. Konto- und Vermögenssperren

Bank Konto-Nr. Konto- lautend Datum Be- Saldo per Bezeichnung auf schlagnahme 31.12.2021 Fr. K. AG 17 […] B. und G. 12.06.2012 68'984.69 K. AG 18 […] B. und G. 12.06.2012 29'087.06

4.5.2. Liegenschaft Nr. 19, Plan Nr. 20, […], Grundbuch X., im hälftigen Miteigentum von B. und G.; Datum Sperre: 13.06.2012.

SK.2022.10

4.6. Nach vollständiger Deckung der Verfahrenskosten werden die unter Ziff. 4.5 des Dispositivs aufgeführten Beschlagnahmungen sowie die dort aufgeführte Grundbuchsperre der Bundesanwaltschaft aufgehoben.

5. Kosten und Entschädigung

5.1. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 182'015.45 (Vorverfahren Gebühren: Fr. 40'000.-- und Auslagen: Fr. 134'015.45; Gerichtsgebühr: Fr. 8'000.--) werden B. anteilsmässig in reduziertem Umfang in Höhe von Fr. 6'970.-- auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

5.2. Fürsprecher Franz Müller wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 32'456.95 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III. C.

1. C. wird schuldig gesprochen:

 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB),

 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),

 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB).

2. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen à Fr. 220.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 21 Tagen auf die Freiheitsstrafe.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Thurgau bestimmt.

4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie Verwertungen

4.1. Der Verwertungserlös aus den folgenden beschlagnahmten Gegenstände wird nach Rechtskraft des Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung und im allfälligen Restbetrag zugunsten der Bundeskasse eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 StGB):

SK.2022.10

Gegenstand Standort Datum Be- (A) Datum Freigabe/ Mittels Betrag in schlagnahme (B) Verwertung Fr. Porsche Cayenne - 28.06.2012 (B) 06.06.2013 - 50'000.-GTS Kz. 21 Honda Goldwing - 28.06.2012 (B) 23.05.2013 - 8'500.-GL1500C Kz. 22 Motormäher - 28.06.2012 (B) 23.05.2013 - 5'500.--

2 Partyzelte - 28.06.2012 (B) 23.05.2013 - 4'000.--

4.2. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 4 Asservat Nr. 03.01.0010 Ordner schwarz, […] Inhalt: […] Von den Originalrechnungen werden Kopien angefertigt und es werden diese bei den Akten belassen. Beilagen-Ordner 5 Asservat Nr. 03.01.0018 Sichtmappe […] Beilagen-Ordner 6 und 7 Asservat Nr. 03.01.0019 Ordner grau, […] Von den Originalrechnungen werden Kopien angefertigt und es werden diese bei den Akten belassen. Beilagen-Ordner 8 Asservat Nr. 03.01.0022 Rechnung […] Beilagen-Ordner 8 Asservat Nr. 03.01.0023 handschriftliche Aufzeichnungen […]

4.3. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden C. nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 03.01.0002 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 2 Asservat Nr. 03.01.0004 Ordner gelb, […] Beilagen-Ordner 3 Asservat Nr. 03.01.0006 Ordner gelb, […] Beilagen-Ordner 5 Asservat Nr. 03.01.0015 Sichtmappe, […] Beilagen-Ordner 5 Asservat Nr. 03.01.0017 Aufstellung […] Beilagen-Ordner 4 Asservat Nr. 03.01.0010 Ordner schwarz, […] Die Originalrechnungen werden C. zurückgegeben (vgl. auch Ziff. 4.3 hiervor). Beilagen-Ordner 6 und 7 Asservat Nr. 03.01.0019 Ordner grau, […] Die Originalrechnungen werden C. zurückgegeben (vgl. auch Ziff. 4.3 hiervor). Beilagen-Ordner 8 Asservat Nr. 03.01.0025 Jahresabschlüsse […] Beilagen-Ordner 9 + 10 Asservat Nr. 03.01.0026 Jahresabschlüsse […]

4.4. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung bleiben die Beschlagnahmen der nachfolgend aufgeführten Kontobeziehungen im vollen Betrag des Saldos (zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils) bzw. betreffend das Konto-Nr. 26 bei der L. im Umfang von Fr. 50'000.-- aufrechterhalten (Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 70 StPO):

SK.2022.10

Bank Konto-Nr. Konto-Bezeich- lautend Datum Be- Saldo per nung auf schlagnahme 31.12.2021 Fr. M. 24 […] C. 12.06.2012 4'128.86 L. 25 […] C. 12.06.2012 54'613.56 L. 26 […] C. 12.06.2012 210'542.40

4.5. Nach vollständiger Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung werden die unter Ziff. 4.4 des Dispositivs aufgeführten Beschlagnahmungen der Bundesanwaltschaft aufgehoben.

5. C. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft E. AG Fr. 150'000.-- zu bezahlen.

6. Kosten und Entschädigung

6.1. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 182'015.45 (Vorverfahren Gebühren: Fr. 40'000.-- und Auslagen: Fr. 134'015.45; Gerichtsgebühr: Fr. 8'000.--) werden C. anteilsmässig in reduziertem Umfang in Höhe von Fr. 6'900.-- auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

6.2. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von C. mit Fr. 6'656.10 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

C. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3. C. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft E. AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen (Art. 433 StPO).

IV. D.

1. D. wird schuldig gesprochen:

 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB),

 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB),

 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB).

2. D. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von

23 Tagen an die Freiheitsstrafe.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

SK.2022.10

3. Als Vollzugskanton wird der Kanton St. Gallen bestimmt.

4. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sowie Verwertungen

4.1. Der Verwertungserlös aus den folgenden beschlagnahmten Gegenstände wird nach Rechtskraft des Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung verwendet und im allfälligen Restbetrag zugunsten der Bundeskasse eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70 StGB):

Gegenstand Standort Datum Be- (A) Datum Freigabe/ Mittels Betrag in Fr. schlagnahme (B) Verwertung Motorboot Bavaria Bankgarantie 28.06.2012 (A) 19.10.2012 Bankgarantie 60’000.--

28 Sport bei BA (Safe Kz. 27 Urteilsvollzug) Audi A6 quattro - 28.06.2012 (B) 21.06.2013 Veräusse- 5'349.85 Kz. 28 rung Harley Davidson - 28.06.2012 (B) 18.04.2013 Veräusse- 8'511.80 FLHR Road King rung Kz. 29

4.2. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 05.04.0001 weisser Ordner, […] Beilagen-Ordner 8 Asservat Nr. 05.04.0009 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 11 Asservat Nr. 05.04.0012 Ordner hellorange, […] Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 08.01.0002 Grünes Klarsichtmäppchen, […] Beilagen-Ordner 2 Asservat Nr. 08.01.0003 Ordner schwarz, […]

4.3. Die folgenden beschlagnahmten Dokumente werden D. nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):

Beilagen-Ordner 2 Asservat Nr. 05.04.0002 oranger Ordner, […] Beilagen-Ordner 3 Asservat Nr. 05.04.0003 durchsichtiger Ordner, […] Beilagen-Ordner 4 Asservat Nr. 05.04.0005 Ordner weiss, […] Beilagen-Ordner 5 Asservat Nr. 05.04.0006 Ordner schwarz, […] Beilagen-Ordner 6 Asservat Nr. 05.04.0007 Ordner orange, […] Beilagen-Ordner 7 Asservat Nr. 05.04.0008 Ordner hellorange, […] Beilagen-Ordner 9 Asservat Nr. 05.04.0010 Ordner blau, […] Beilagen-Ordner 10 Asservat Nr. 05.04.0011 Ordner rosa, […] Beilagen-Ordner 1 Asservat Nr. 08.01.0001 Quittung […]

SK.2022.10

4.4. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung bleibt die Beschlagnahmen der nachfolgend aufgeführten Kontobeziehung im vollen Betrag des Saldos (zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils) aufrechterhalten (Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 70 StPO):

Bank Konto-Nr. Konto-Be- lautend Datum Be- Saldo per zeichnung auf schlagnahme 30.06.2021 Fr. N. AG 30 […] D. 12.06.2012 1'956.65

4.5. Nach vollständiger Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung werden die unter Ziff. 4.4 des Dispositivs aufgeführten Beschlagnahmungen aufgehoben.

5. D. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft E. AG Fr. 250'000.-- zu bezahlen.

Die gestützt auf die Zahlungsvereinbarung zwischen D. und der E. AG vom 7./14. September 2012 bereits geleisteten Zahlungen werden angerechnet und der Gesamtbetrag entsprechend reduziert.

6. Kosten und Entschädigung

6.1. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 182'015.45 (Vorverfahren Gebühren: Fr. 40'000.-- und Auslagen: Fr. 134'015.45; Gerichtsgebühr: Fr. 8'000.--) werden D. anteilsmässig in reduziertem Umfang in Höhe von Fr. 9’400.-- auferlegt (Art. t426 Abs. 1 StPO).

6.2. Fürsprecher Martin Schmutz wird für die amtliche Verteidigung von D. mit Fr. 21'414.95 durch die Eidgenossenschaft entschädigt, abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

D. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3. D. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft E. AG eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen (Art. 433 StPO).

SK.2022.10

V.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

SK.2022.10

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird ausgehändigt an  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt Thomas Leu (Verteidiger der beschuldigten Person A.)  Fürsprecher Franz Müller (Verteidiger der beschuldigten Person B.)  Rechtsanwältin Nadine Wantz (Verteidigerin der beschuldigten Person C.)  Fürsprecher Martin Schmutz (Verteidiger der beschuldigten Person D.)  Rechtsanwalt Christoph Hohler (Vertreter der Privatklägerin E. AG)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

SK.2022.10

Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit)

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3).

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Versand: 28. Juni 2022 (brevi manu)

SK.2022.10

Sachverhalt

V.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

SK.2022.10

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird ausgehändigt an  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt Thomas Leu (Verteidiger der beschuldigten Person A.)  Fürsprecher Franz Müller (Verteidiger der beschuldigten Person B.)  Rechtsanwältin Nadine Wantz (Verteidigerin der beschuldigten Person C.)  Fürsprecher Martin Schmutz (Verteidiger der beschuldigten Person D.)  Rechtsanwalt Christoph Hohler (Vertreter der Privatklägerin E. AG)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

SK.2022.10

Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit)

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3).

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Versand: 28. Juni 2022 (brevi manu)

SK.2022.10