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Entscheid

SK.2022.45

SK.2022.45

20. März 2023Deutsch119 min

A. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung, eventualiter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB, evtl. Art. 144 Abs. 1 StGB) B. Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung, eventualiter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB, evtl. Art. 144 Abs. 1 StGB), versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs...

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2022.45

Urteil vom 20. März 2023 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz Martin Stupf und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann

und

als Privatklägerschaft:

1. SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB, SBB Recht & Compliance – Strafrecht,

2. E.,

3. F.,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Simone Gasser,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Kellenberger

Gegenstand Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; qualifizierte Sachbeschädigung, eventualiter Sachbeschädigung (A.)

Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; qualifizierte Sachbeschädigung, eventualiter Sachbeschädigung; versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung (B.)

SK.2022.45

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A.

1.1 A. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); - der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB).

1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

Die Haftdauer von 1 Tag sei an die Strafe anzurechnen.

1.3 A. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

1.4 Von den Gesamtverfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 9'633.--) seien jene Verfahrenskosten betreffend Sachverhaltskomplex 1 (Fr. 6'224.--, bestehend aus Fr. 6'000.-- Gebühren und Fr. 224.-- auferlegbarer Auslagen) zzgl. die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, A. aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit B. für den gesamten Betrag (Fr. 6'224.--).

2. B.

2.1 B. sei schuldig zu sprechen: - der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); - der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB); - der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

2.2 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 gegen B. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. c SVG), Missachtens des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) und Übertretens des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) bedingt ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sei nicht zu widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB), jedoch sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.

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2.3 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen.

Die Haftdauer von 1 Tag sei an die Strafe anzurechnen.

2.4 Von den Gesamtverfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 9'633.--) seien zunächst jene Verfahrenskosten betreffend Sachverhaltskomplex

1 (Fr. 6'224.--, bestehend aus Fr. 6'000.-- Gebühren und Fr. 224.-- auferlegbaren Auslagen) zzgl. die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, B. aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A. für den gesamten Betrag (Fr. 6'224.--).

Sodann seien von den Gesamtverfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 9'633.--) jene Verfahrenskosten betreffend Sachverhaltskomplex 2 (Fr. 3'409.--, bestehend aus Fr. 3'000.-- Gebühren und Fr. 409.60 auferlegbaren Auslagen) zzgl. die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, B. vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Beschlagnahmte Gegenstände und Datensicherungen

3.1 Die folgenden Gegenstände bzw. Datensicherungen seien einzuziehen und als Beweismittel in den Akten zu belassen:

Bezeichnung Gegenstand Inhaber Aktenstück (BA pag. 10-00- Edierte CD mit Videoüberwa- Schweizerische Bundesbah0013) chungssequenz vom Vorfall nen SBB vom 1. August 2021 Ass-ID 100479 Forensische Datensicherung B. Mobiltelefon Samsung Galaxy S1, Model: SM-G973F Ass-ID 100478 Forensische Datensicherung A. Mobiltelefon Huawei P30 Model: MAR-LX1B ASS-ID 100477 Forensische Datensicherung B. Mobiltelefon Oppo Find X3 Neo 5G, Model: CPH2207 ASS-ID 100476 Forensische Datensicherung B. Mobiltelefon Samsung Galaxy S10, Model: SM-G973F SK.2022.45

4. Zivilklage

4.1 Die Zivilklage von F. sei im Umfang von Fr. 1'000.-- gutzuheissen und B. sei zu verpflichten, F. innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Verteidigerkosten

5.1 Rechtsanwältin Simone Gasser sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art.

135 Abs. 1 StPO).

A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.2 Rechtsanwalt Christian Kellenberger sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. Vollzug

6.1 Der Kanton Aargau sei als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB:

(sinngemäss; TPF pag. 15-01-0059)

A. und B. seien zu verpflichten, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als Schadenersatz den Betrag von Fr. 23'200.53 zu bezahlen.

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Anträge des Privatklägers E.:

(sinngemäss; TPF pag. 15-02-0001 ff.)

A. und B. seien zu verpflichten, E. eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.

Anträge des Privatklägers F.:

(sinngemäss; TPF pag. 15-03-0005)

B. sei zu verpflichten, F. einen Schadenersatz sowie eine Genugtuung von je Fr. 1'000.-zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung von A.:

I. A. sei schuldig zu sprechen:

1. der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 StGB, begangen am 1. August 2021 ab ca. 01:58 Uhr, im fahrenden SBB-Zug auf der Strecke U. nach V.;

2. der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, ebenfalls begangen am 1. August 2021 ab ca. 01:58 Uhr, im fahrenden SBB-Zug auf der Strecke U. nach V.;

und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren.

II. Die Zivilklage der Privatklägerin Schweizerische Bundesbahnen SBB sei abzuweisen.

III. Die Zivilklage des Privatklägers E. sei abzuweisen.

IV. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

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V. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten A. aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung von B.:

I. B. sei schuldig zu erklären:

1. der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen mit A. am 1. August 2021 ab ca. 01:58 Uhr, im fahrenden SBB-Zug auf der Strecke U. nach V., kurz vor der Haltestelle W.;

2. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen mit A. am 1. August 2021 ab ca. 01:58 Uhr, im fahrenden SBB-Zug auf der Strecke U. nach V., kurz vor der Haltestelle W.;

3. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 4. Dezember 2021 um ca. 16:45 Uhr, auf einem Fussballplatz in X.;

und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen sei; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft im Umfang von 1 Tag;

2. zu einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, ausmachend Fr. 10'240.--, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei;

3. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'560.--.

II. In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei:

1. der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, ausmachend Fr. 24'000.--, nicht zu widerrufen und

2. B. zu verwarnen und die Probezeit sei um 2 weitere Jahre auf insgesamt 4 Jahre zu verlängern.

III. Betreffend die geltend gemachten Zivilforderungen:

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1. Die Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Zivilklage von E. sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Zivilklage von F. sei im Umfang von Fr. 1'000.-- gutzuheissen. Darüber hinaus sei die Zivilklage abzuweisen.

IV. Des Weiteren:

1. Die auf seinen Teil entfallenden Verfahrenskosten, einschliesslich jene des Widerrufsverfahrens, seien B. aufzuerlegen.

2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.

3. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

Sachverhalt und Prozessgeschichte:

A. Am 1. August 2021, zwischen 01:58 und 02:01 Uhr, wurden im fahrenden SBB-Zug auf der Strecke von U. nach V. durch eine zunächst unbekannte Täterschaft drei Feuerwerkskörper gezündet und geworfen. Die pyrotechnischen Gegenstände explodierten in unmittelbarer Nähe von Zuggästen. Am 2. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Y. unter der Referenz ST.2021.2652 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB). Im Rahmen der Ermittlungen konnten A. und B. als mutmassliche Täter ausfindig gemacht werden (BA pag. 10-01-0004 f., -0010).

B. Am 5. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Y. eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am 12. Oktober 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02-000001 f.).

C. Am 27. Oktober 2021 fanden an den Wohnorten der Beschuldigten Hausdurchsuchungen statt, wobei die beweisrelevanten elektronischen Datenträger von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-01-0001 ff.; 08-020001 ff.).

D. A. und B. befanden sich am 27. Oktober 2021 in Polizeihaft.

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E. Am 28. Oktober 2021 erstellte die Bundeskriminalpolizei (BKP) im Auftrag der Bundesanwaltschaft einen Bericht zur Auswertung der sichergestellten elektronischen Daten auf den Handys (inkl. Clouds) der Beschuldigten. Die SBB AG erstellte ferner im Auftrag der Bundesanwaltschaft am 22. Februar 2022 einen schriftlichen Bericht zur Topologie der Feuerwerkskörper und Fahrgäste und ergänzte diesen am 16. März 2022. Die Bundesanwaltschaft holte ausserdem beim Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) einen Kurzbericht zu den eingesetzten pyrotechnischen Gegenständen, erstattet am 23. März 2022, ein (BA pag. 11-00-0004, -0012; 10-02-0001; 15-01-0024 ff., -0040 ff.).

F. Gestützt auf die Strafanzeige von F. vom 4. Dezember 2021 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter der Referenz SB1 22 60 ein Strafverfahren gegen B. wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung (BA pag. 10-03-0001; 18-02-0004).

G. Am 22. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am 29. April 2022 die Übernahme des Verfahrens bestätigte (BA pag. 02-00-0003 f.).

H. Die Bundesanwaltschaft dehnte mit Verfügung vom 29. April 2022 das Strafverfahren auf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) aus (BA pag. 01-00-0002).

I. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0003, -0005).

J. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2022 Anklage gegen A. und B. wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und weiterer Delikte (TPF pag.

4.100.001 ff.).

K. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Strafregisterauszüge, Steuerunterlagen, Betreibungsregisterauszüge) ein (TPF pag. 4.231.1.001 ff.; 4.232.2.001 ff.).

L. Die Hauptverhandlung fand am 16. März 2023 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche SK.2022.45 Urteilseröffnung. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das Dispositiv sofort nach der Urteilsberatung zugestellt wird (TPF pag. 4.720.007).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf den Straftatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO gegeben. Die weiteren Tatbestände (Sachbeschädigung; schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung) unterliegen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit; diesbezüglich erfolgte mit Verfügung vom 3. Mai 2022 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO eine Vereinigung zur Strafverfolgung und Beurteilung der Taten in der Hand der Bundesbehörden (vgl. Sachverhalt und Prozessgeschichte, lit. I). Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben.

Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.2 Verwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten

1.2.1 Die Beschuldigten A. und B. sind Halbbrüder. Sie wurden in den Einvernahmen im Vorverfahren u.a. jeweils auch zum inkriminierten Verhalten ihres Halbbruders befragt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Bundesanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, A. vor seinen Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 sowie 11. April 2022 sowie B. vor seiner Einvernahme vom 27. Oktober 2021 aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Verbindung auf ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht zum Verhalten ihres mitbeschuldigten Halbbruders hinzuweisen. Falls dies bejaht würde, wäre weiter zu prüfen, ob und inwieweit eine Verletzung der gesetzlichen Hinweispflicht im konkreten Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

1.2.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b). Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO sind alle einzuvernehmenden Personen «umfassend» über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht von Personen, die als Zeugen oder Zeuginnen zu befragen sind (Art. 162 SK.2022.45 ff. StPO), ist das generelle Aussageverweigerungsrecht der Beschuldigten nach Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO nicht auf im Gesetz abschliessend genannte spezifische Personen (etwa nahe Angehörige, Art. 168 Abs. 1-3 StPO) und Sachverhalte beschränkt. Es schliesst sowohl die Aussagen der beschuldigten Person zu ihrem eigenen Verhalten ein (sog. Selbstbelastungsprivileg bzw. «nemo tenetur»-Grundsatz) als auch Aussagen zum Verhalten von Mitbeschuldigten oder etwelcher anderer Drittpersonen (darunter naher Angehöriger). Einvernahmen ohne hinreichende Hinweise auf das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1).

Beschuldigte Personen können auch zum Verhalten von Drittpersonen befragt werden, zugunsten derer das Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht. Dies gilt insbesondere für Aussagen zum Verhalten von mitbeschuldigten bzw. indirekt mitverdächtigen nahen Angehörigen, etwa Ehepartnern, Geschwistern oder Stiefgeschwistern der beschuldigten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 4.1). Es drängt sich in casu die Frage auf, ob die Beschuldigten im Vorverfahren – über ihr persönliches Selbstbelastungsprivileg hinaus –gegebenenfalls auch noch auf ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht betreffend nahe Angehörige (Halbgeschwister) hätten aufmerksam gemacht werden müssen.

Das Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die beschuldigte Ehefrau von Bundesrechts wegen einen Anspruch darauf hatte, vor der Befragung zum Verhalten ihres mitbeschuldigten Ehemannes auf ihr diesbezügliches spezifisches Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. a und Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO) hingewiesen zu werden und dass eine Verletzung der Hinweispflicht zu einem partiellen Beweisverwertungsverbot führt (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 4.5). Da Art. 168 Abs.

1 lit. d StPO unter anderem ein spezifisches Aussageverweigerungsrecht bei Stiefgeschwistern vorsieht, bei welchen keine Blutsverwandtschaft vorliegt, gilt ein solches auch bei Halbbrüdern. Das Bundesgericht erwog, dass nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und in Nachachtung eines wirksamen Rechtsschutzes der Betroffenen in einer solchen Konstellation «doppelt» zu belehren sei. Ein blosser Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht mit Selbstbelastungsprivileg reichte im vom Bundesgericht entschiedenen Fall nicht aus, was zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot der Aussagen der beschuldigten Ehefrau zum Verhalten ihres beschuldigten Ehemannes führte.

Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum spezifischen Aussageverweigerungsrecht hat vorliegend ebenfalls ein partielles Beweisverwertungsverbot zu Folge. Im Ergebnis besteht in Bezug auf die vorgenannten Einvernahmen (E. 1.2.1) ein absolutes Beweisverwertungsverbot der Aussagen von A. zum

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inkriminierten Verhalten von B. und umgekehrt, soweit sie sich mit ihren Aussagen belasten.

2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

2.1 Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, sie hätten am 1. August 2021 zwischen 01.58 und 02.01 Uhr in einem fahrenden SBB-Zug auf der Strecke U. nach V. kurz vor der Haltestelle W. (teilweise gemeinsam) drei Feuerwerksraketen gezündet und zur Explosion gebracht. Hierbei habe A. den Lenkstab der Feuerwerksrakete 1 weggenommen, diese entzündet und vor sich auf den Boden des Ganges des Bahnwagens geworfen. A. habe bereits im Rahmen des Abfeuerns der Feuerwerksrakete 1 und unmittelbar danach B. zum Abfeuern von weiteren Feuerwerksraketen angespornt. B. habe dann die Feuerwerksrakete 2 A. entgegengestreckt, welcher diese angezündet habe. Daraufhin habe B. die entzündete Feuerwerksrakete 2 vor sich auf den Boden des Bahnganges geworfen.

Schliesslich habe B. den Lenkstab der Feuerwerksrakete 3 weggenommen, diese angezündet und vor sich auf den Boden des Ganges des Bahnwagens geworfen. A. habe wiederum beim Abfeuern der Feuerwerksrakete motivierend auf B. eingewirkt und so durch seine psychische Tatbeteiligung einen wesentlichen Beitrag zum Abfeuern der Feuerwerksrakete geleistet.

Die Feuerwerksraketen seien durch die unsachgemässe Verwendung unkontrolliert in Richtung von Menschen abgegangen und mit einer zufälligen Flugbahn, teilweise leicht abgelenkt von Hindernissen im Bahnwagen, über eine Distanz von einigen Metern (Feuerwerksrakete 1: 9 - 10 Metern; Feuerwerksrakete 2: 5 -

6 Metern; Feuerwerksrakete 3: 6 - 8 Metern) durch den Gang geschossen. Die Feuerwerkskörper seien in unmittelbarer Nähe der sich in der Flugrichtung befindlichen Menschen mit einem Knall- und Leuchteffekt mit einem Radius von 2 -

3 Metern und mit erheblichem Verletzungs- und Zerstörungspotential explodiert. Es sei unmöglich gewesen vorherzusagen, wo genau die abgeschossenen Feuerwerksraketen im Bahnwagen hinfliegen und explodieren würden, weil die Flugbahn von den Hindernissen im Bahnwagen abhängig gewesen sei. Die sich in Richtung der Feuerwerksraketen befindlichen Menschen seien aufgrund ihrer örtlichen Nähe zur Flugbahn und zum Explosionspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet worden. Es sei lediglich dem Zufall geschuldet, dass diese Personen keine potentiell schweren Körperverletzungen erlitten hätten.

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Hierbei hätten die Beschuldigten gewusst, dass von den Feuerwerkskörpern ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotential ausgegangen sei, wenn sie in der Nähe von Menschen oder fremdem Eigentum explodieren würden. Sie hätten gewusst, dass es vom Zufall abhängig gewesen sei, ob die Feuerwerksraketen Menschen treffen oder in der Nähe von ihnen explodieren würden und es zufolge der Explosionen zu Sachschaden kommen könnte. Ihnen sei auch bewusst gewesen und sie hätten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die in Richtung der Feuerwerksraketen befindlichen Menschen potenziell schwere lebensgefährliche Körperverletzungen erleiden und Sachen potenziell geschädigt würden. Die Beschuldigten hätten mithin wissentlich und willentlich sowie in verbrecherischer Absicht gehandelt.

Die Beschuldigten bestreiten einzig den Gefährdungsvorsatz und die verbrecherische Absicht. Ansonsten wird der Anklagevorwurf im Wesentlichen anerkannt.

2.2 Rechtliches

2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

2.2.2 Objektiver Tatbestand

2.2.2.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; statt vieler: Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).

Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als SK.2022.45 Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.28 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2.1; SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

2.2.2.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsentationstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

2.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt.

SK.2022.45

Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5).

2.3 Beweismittel

2.3.1 Videoaufnahmen

Die Staatsanwaltschat Y. stellte die Videoaufnahmen vom inkriminierten Vorfall in den SBB-Bahnwagen C und D (fahrender SBB-Zug auf der Strecke U. nach V.) sicher (BA pag. 10-01-0004 f.). Die Videoaufnahme mit dem Titel «Cam5W2_Trim» zeigt im Wesentlichen, wie die Beschuldigten im Bahnwagen D die Feuerwerkskörper entzünden und durch den Gang in Richtung Bahnwagen C abfeuern. Auf dem Videomaterial mit dem Titel «Cam10-W3_Trim» ist der Bahnwagen C mit den übrigen Zugspassagieren und den explodierenden Feuerwerkskörpern ersichtlich.

2.3.1.1 Zur Vorgeschichte ist im Videomaterial mit dem Titel «Cam5-W2_Trim» (Standort Beschuldigte) zu sehen, wie die Beschuldigten und eine dritte Person am 1. August 2021 um 01:37:38 Uhr den Zug besteigen. A. hat eine ½ Liter Bierdose in der Hand. Die Beschuldigten befinden sich in einem Viererabteil des Bahnwagens D, als der Privatkläger E. um 01.38:06 Uhr mit einem farblich auffälligen Pullover an ihnen im Gang vorbeiläuft. Die Videosequenz zeigt, dass sowohl A. wie auch B. diesen Zugpassagier mit den Augen anvisieren, als dieser an ihnen vorbeiläuft. Die Drittperson sitzt im gegenüberliegenden Viererabteil und hat eine Einkaufstüte mit Feuerwerkskörpern bei sich. A. begibt sich zur Drittperson. Er behändigt sich ohne zu fragen einen Feuerwerkskörper und entfernt den Holzstiel. Er zündet den Feuerwerkskörper im Zug und wirft diesen um 01:38:40 Uhr aus dem Türportal auf den Bahnsteig, wo dieser 7 Sekunden später explodiert. Der Zug fährt los. Anschliessend entwendet er weitere vier Feuerwerkskörper von der Drittperson. Er begibt sich in das Viererabteil im Zug, wo B. bereits sitzt. A. entwendet sitzend wiederum die Holzstiele der Feuerwerksraketen. Währenddessen holt B. eine zweite ½ Liter Bierdose hervor. Die Beschuldigten trinken gemeinsam Bier und konsumieren eine nicht identifizierbare Substanz von der Ablagefläche durch die Nase. B. steht mit der Bierdose auf und schaut den Gang in Fahrtrichtung hinunter zu den anderen Zugspassagieren, bevor er sich wieder zu A. setzt. Die Beschuldigten unterhalten sich fortlaufend und schauen gelegentlich auf ihr Handy. A. steigt um 01:55:28 Uhr aus dem kurz anhaltenden Zug aus und wirft wiederum einen Feuerwerkskörper auf den Bahnsteig. Der Feuerwerksköper explodiert wenige Sekunden später. B. filmt das Ganze vom Inneren des Zuges heraus. A. steigt wieder in den Zug und setzt sich zu B. A. steht auf und blickt durch den Gang in Richtung Bahnwagen C. Er beginnt gestenreich mit ausgestrecktem Arm und Sprechchören in Richtung der übrigen Fahrgäste zu skandieren. Aufgrund der Schatten, welche im Hintergrund der Videosequenz zu SK.2022.45 sehen sind, befanden sich Zugpassagiere in unmittelbarer Nähe der Beschuldigten im Bahnwagen C.

Zum Tathergang ist in der Videosequenz zu sehen, wie A. um 01:58:44 Uhr sich anschickt, eine weitere Feuerwerksrakete aus der Einkaufstüte der Drittperson zu entnehmen. Während rund 17 Sekunden schlägt ihm dabei B. auf die Hände und will ihn davon abhalten. Schliesslich entnimmt B. um 1:59:39 Uhr selbst einen Feuerwerkskörper aus der Tüte der Drittperson. Er bricht den Lenkstab der Feuerwerksrakete ab und wirft ihn auf den Gang des Bahnwagens. Um 02:00:30 Uhr steht A. im Gang auf der Höhe des Viererabteils und zündet den Feuerwerkskörper 1. Er schaut den Gang hinunter und wirft den Feuerwerkskörper gezielt in den Gang. Daraufhin setzt er sich in das Viererabteil und filmt 5 Sekunden später auf seinem Handy die Explosion, welche sich um 02:00:38 Uhr ereignet. B. steht die ganze Zeit im Gang und beobachtet die Explosion. Um 02:00:42 Uhr steckt B. die Feuerwerksrakete 2 A. entgegen, welcher diese anzündet. B. wirft diese um 02:00:54 Uhr rund 4 Meter vor sich auf den Boden des Ganges des Bahnwagens. Um 02:00:59 Uhr geht die Rakete mit einer unkontrollierten Flugbahn im Gang los. Der Flugköper fliegt willkürlich dem Gang und Boden entlang in Richtung dem nächsten Bahnwagen C. B. bringt sich beim Ausgang im Bahnwagen D. in Schutz und lacht. Währenddessen filmt A. das Geschehen auf seinem Handy. Im Gang sind durch den freigesetzten Blitzknallsatz explodierende blitzartige Leuchteffekte erkennbar und es breitet sich im Bahnwagen D. starker Rauch aus. Die Beschuldigten bejubeln die Explosion und skandieren mit ausgestreckten Händen Richtung Explosionsort. A. filmt die Rauchentwicklung. Um 02:01:35 Uhr wirft B. die Feuerwerksrakete 3, bei welchem zuvor der Lenkstab entfernt wurde, den Gang herunter. Er geht wiederum beim Ausgang hinter eine Trennwand in Deckung und kniet dabei nieder. Der Feuerwerkskörper 3 explodiert und es sind durch den freigesetzten Blitzknallsatz starke feuer- und blitzartige Leuchteffekte erkennbar. Im Zugwagen D ist eine massive Rauchentwicklung sichtbar. Um 02:01:54 Uhr hält der Zug und die Beschuldigten steigen leicht schwankend aus.

2.3.1.2 Das Videomaterial mit dem Titel «Cam10-W3_Trim» zeigt, wie am 1. August 2021 um 01:58:47 Uhr zwei Passagiere in den Bahnwagen C einsteigen. Wie nachfolgend noch aufgezeigt wird (E. 2.3.4.1 f.), handelt es sich dabei um G. und H. Sie setzen sich nebeneinander in ein Viererabteil. Im Viererabteil gegenüber sitzt bereits eine unbekannte Person. Im Viererabteil dahinter sitzt eine männliche Person. Es handelt sich dabei um den Privatkläger E. Sämtliche Passagiere sitzen in Fahrtrichtung mit Blick Richtung Zugswagen C. Um 02:00:36 Uhr schiesst die Feuerwerksrakete unkontrolliert dem Boden entlang durch den Gang des Wagens C. Der Feuerwerkskörper kollidiert willkürlich an Kanten und Abdeckungen des Bahnwagens und schiesst an den Zuggästen vorbei. Schliesslich schiesst der Knallkörper unter Sitzflächen hindurch und explodiert um 02:00.38 SK.2022.45 Uhr mit einem blitzartigen Leuchteffekt bei den Zugstüren. Die Passagiere erschrecken sich und versuchen sich in Sicherheit zu bringen. Auf der Videosequenz ist eine starke Rauchentwicklung sichtbar. E. bewegt sich zum Türportal. Im Hintergrund ist im Gang um 02:01:02 Uhr ein weiterer blitzartiger Leuchteffekt von der Feuerwerksrakete 2 erkennbar. Sämtliche Passagiere verlassen sichtlich schockiert ihre Sitzplätze und laufen den Gang im Zug entgegen der Fahrtrichtung hinunter. Um 02:01:42 Uhr schiesst der Feuerwerkskörper 3 mit einem grellen Leuchteffekt durch den Gang des Zugswagens in Richtung der Zugpassagiere. Der Explosionsort ist nicht sichtbar, da er ausserhalb des Videokamerafeldes liegt. Es ist eine zunehmende starke Rauchentwicklung erkennbar.

2.3.2 Schriftliche Berichte der Schweizerischen Bundesbahnen SBB

Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB erstellten im Auftrag der Bundesanwaltschaft einen Bericht vom 22. Februar 2022 zum inkriminierten Vorfall im Zug und ergänzten diesen am 16. März 2022 (BA pag. 15-01-0016, -0044). Sie zeichneten anhand der sichergestellten Videoaufnahmen (E. 2.3.1) auf Grundrissplänen der Bahnwagen C und D die Position der Fahrgäste sowie die Explosionsorte ein. Die Übersichtspläne im Format A4 wurden im Massstab 1:120 erstellt. Auf den Plänen ist ersichtlich, dass sich die Beschuldigten im Bahnwagen D befanden. Sie feuerten von dort aus die drei Feuerwerkskörper durch den Gang des Bahnwagens in den Bahnwagen C. Dort befanden sich vier Zugspassagiere in unmittelbarer Nähe der Explosionsorte. Anhand der Angaben in den Grundrissplänen sowie des Massstabs lässt sich berechnen, in welcher Entfernung die Feuerwerkskörper von den Zuggästen explodierten. Auf die Distanzen wird im einschlägigen Kontext im Zusammenhang mit der konkreten Gefährdungslage näher eingegangen (E. 2.4.1).

2.3.3 Aussagen der Beschuldigten

2.3.3.1 Der Beschuldigte A. wurde im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft am 27. Oktober 2021 und 11. April 2022 einvernommen (BA pag. 13-01-0005 ff., 0020 ff.).

Zum Tathergang sagte A. wie folgt aus: Er sei am 1. August 2021 mit seinem Halbbruder im Zug gewesen. Im Zug habe er von einer Person das Feuerwerk behändigt. Das Feuerwerk sei im Zug abgelassen worden. Er wisse aber nicht mehr genau, was passiert sei. Zum «wie, wo und wann», wisse er nichts mehr. Man sehe es aber auf den Videoaufnahmen. Auf Vorhalt einer Videosequenz mit einer Person beim Anzünden und Abfeuern des Feuerwerkskörpers 1 («Cam5 – W2-Trim» [Sicht Täter: 28:50-29:11]) sagte er aus, dass er nicht abstreiten könne, dass er das sei. Auf Vorhalt eines weiteren Videoausschnitts, auf dem er beim Anzünden des Feuerwerkskörpers 2 zu sehen ist («Cam5 – W2-Trim» [Sicht Täter: 29:15-29:30]), gab er zu Protokoll, dass er so etwas nüchtern nie machen würde. Zu den vorgespielten Videosequenzen zum Feuerwerkskörper 3 SK.2022.45 («Cam10 – W3_Trim» [Sicht Zugspassagiere: 04:30-04:35]) räumte er ein, dass er sich nichts überlegt und den «Scheiss» einfach gemacht habe.

In Bezug auf sein Motiv sagte er aus, dass «der Kopf abgestellt» und er sich nichts überlegt habe. In diesem Zeitpunkt habe er nicht gewusst, was er gemacht habe. Er habe gar nicht so weit gedacht, dass jemand im Zug sitzen und zu Schaden kommen könnte. Der Zug sei ja fast leer gewesen. Zum Vorwurf, dass er durch den Wurf des angezündeten Feuerwerkskörpers bzw. durch die ganze Aktion mit B. die Zugpassagiere ernsthaft an Leib und Leben gefährdet habe, wollte er nichts sagen. Die Frage, ob er sich überlegt habe, was den übrigen Passagieren passieren könnte, wenn er im Zug Feuerwerkskörper abfeuere, verneinte er. Heute verstehe er nicht, warum er das gemacht habe. Er habe weder Privatpersonen verletzen noch die SBB schädigen wollen. Weiter gab er mehrmals an, dass er zu viel Alkohol getrunken gehabt habe. An diesem Abend habe er 7 bis

10 Liter Bier und zusätzlich Schnaps getrunken.

Zum Gefährdungspotenzial von Feuerwerkskörpern befragt, erklärte der Beschuldigte, dass er die Wirkungsweise eines typischen Feuerwerkskörpers eigentlich schon kenne. Zu den einzuhaltenden Sicherheitsregeln bei Feuerwerkskörpern sagte er aus, dass man wahrscheinlich Abstand halten und diese im Freien ablassen müsse. Er habe wahrscheinlich die Sicherheitsregeln beim Vorfall im Zug nicht beachtet. Auch räumte er ein, dass es Verletzte geben könne, wenn beim Abfeuern von Feuerwerkskörpern die Sicherheitsregeln nicht beachtet würden. Im Moment des Ablassens der Feuerwerkskörper habe er nicht gewusst, wo diese hinfliegen und explodieren würden (BA pag. 13-01-0007 f., -0010, -0014, -0021, -0024, -0030).

An der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 sagte er im Wesentlichen gleichbleibend aus (TPF pag. 4.731.007, -012).

2.3.3.2 B. wurde im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft am 27. Oktober 2021 und 11. April 2022 einvernommen (BA pag. 13-02-0005 ff., -0023 ff.).

B. sagte zum Tathergang wie folgt aus: Er sei mit seinem Halbbruder am 1. August 2021 im Zug von Z. nach UU. gewesen. Beim Einsteigen in den Zug hätten sie gesehen, dass auch andere Personen eingestiegen seien. Es sei die dumme Idee aufgekommen, Feuerwerkskörper zu zünden. Daraufhin hätten er und sein Halbbruder das Feuerwerk im Zug gezündet. Sie hätten beide so ein «Ding» angezündet. Nachdem sie die Böller im Zug angezündet hätten, seien sie nach Hause gegangen. Er habe gesehen, wie der erste Feuerwerkskörper explodiert sei. Zum ersten abgefeuerten Feuerwerkskörper befragt, erklärte B., dass er davon ausgegangen sei, dass ein Feuerwerkskörper ohne Holzstab nicht so weit fliegen, sondern viel eher explodieren würde. Er habe dann einen Feuerwerkskörper nach vorne in den Gang geworfen, welcher nur circa einen Meter geflogen SK.2022.45 sei. Es sei für ihn unverständlich, dass er nochmals einen Feuerwerkskörper geworfen habe. Er habe maximal zwei Feuerwerkskörper gezündet. Weiter bestätigte er, nach dem zweiten Feuerwerkskörper den dritten gezündet und in den Wagen des Zuges geworfen zu haben.

Zu seinen Beweggründen gab er zu Protokoll, dass er und sein Halbbruder am gleichen Abend den Vorfall nochmals besprochen hätten und zum Schluss gekommen seien, dass es eine dumme Aktion gewesen sei. Er habe so halbwegs gewusst, dass er Feuerwerk im Zug abgelassen habe. Es sei eine spontane Idee gewesen. Sie hätten es einfach lustig gefunden, aber ohne Vorsatz gehandelt. Sie hätten die anderen Passagiere nicht verletzen wollen. Er wisse nicht, warum sie dies getan hätten. Sie hätten beim Abfeuern der Feuerwerkskörper einen «kleinen Spass» gehabt. Die anderen Passagiere hätten nicht die oberste Priorität gehabt. Auf Frage, ob es ihm egal gewesen sei, mit den von ihm geworfenen zwei Feuerwerkskörpern Passagiere zu verletzen, sagte er aus: «Ja». Weiter gab er mehrmals an, dass er und sein Halbbruder alkoholisiert gewesen seien. Er habe ca. 10 Bier à 5dl und noch ein paar Jägermeister getrunken. Er habe aber eine Konversation führen können. Damit er beim Vorfall nicht mehr hätte laufen und reden können, hätte es noch ein bisschen mehr Schnaps gebraucht.

Zum Gefährdungspotenzial sagte er aus, er habe schon angenommen, dass die Feuerwerkskörper weiter nach vorne fliegen und explodieren würden. Er habe aber im Moment des Ablassens der Feuerwerkskörper nicht genau gewusst, wohin diese fliegen würden. Dabei habe er nicht gedacht, dass er damit Leute hätte verletzen können. Sie hätten aber beim Einsteigen in den Zug gesehen, dass auch andere Personen in den Zug eingestiegen seien. Die Personen, welche er gesehen habe, seien weiter vorne gestanden. Auf Vorhalt des Videos zur ersten abgefeuerten Feuerwerksrakete («Cam10-W3_Trim, Sicht Zuggäste) sagte er aus, gesehen zu haben, dass die Leute aufgestanden seien, aber nicht bereits nach dem ersten Wurf. Nach dem ersten oder zweiten Knall sei es ihm schon aufgefallen, dass sich weitere Passagiere im Zugwaggon befunden hätten. Er habe sicherlich nach dem zweiten Wurf gehört, dass Passagiere im Wagen seien. Es hätten sich rund vier bis fünf Meter von ihnen entfernt weiter vorne im Zug Passagiere befunden. Die Rauchentwicklung sei ihm schon aufgefallen. Auf Nachfrage sagte er aus, dass er und sein Halbbruder die Passagiere gesehen hätten, als sie die Böller abgefeuert hätten. Seinem Halbbruder und ihm sei bewusst gewesen, dass es Passagiere im Zug gehabt habe. Die Frage, ob sie darüber beim «Revue passieren» gesprochen hätten, bejahte er. Zur Wirkungsweise eines typischen Feuerwerkskörpers befragt, erklärte er, dass diese normalerweise davonfliegen und explodieren würden. In Bezug auf die Sicherheitsregeln erklärte er: «Am besten im Freien. Immer Abstand halten auf jeden Fall. Von Leuten weg. Am besten in den Himmel rauf.» Er räumte ein, dass er diese Sicherheitsregeln beim Vorfall vom 1. August 2021 im Zug auf jeden Fall nicht beachtet habe. Auf die Frage, was passieren könne, wenn die Sicherheitsregeln SK.2022.45 nicht beachtet würden, sagte er aus, dass Menschen verletzt werden könnten (BA pag. 13-02-0007 f., -0009 f., -0011 f., -0013 f., -0015, -0024 f., -0026, -0028 f.).

An der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 sagte er erstmals abweichend aus, dass er die Passagiere im Zug erst nach der dritten explodierten Feuerwerksrakete gehört habe (TPF pag. 4.731.013). Im Übrigen sagte er im Wesentlichen gleichbleibend aus.

2.3.4 Aussagen von Zeugen / Auskunftsperson

2.3.4.1 Die Zeugin G. sagte bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 24. Januar 2022 aus, dass sie mit ihrem Freund H. im Zugsabteil gesessen habe, als der erste Feuerwerkskörper in ihre Richtung geflogen sei. Dieser sei ungefähr ein Sitzwagenabteil von ihnen entfernt explodiert. Sie seien daraufhin nach hinten zur nächsten Zugstüre gegangen. Dann sei bereits der zweite Feuerwerkskörper geflogen gekommen und explodiert. Sie seien zu diesem Zeitpunkt etwas weiter weg gestanden. Sie seien zur Türe beim Zugsausgang gegangen, falls noch ein dritter Feuerwerkskörper explodieren würde. Sie hätten dadurch eine Distanz von ca. 5 Metern gewonnen. Der zweite Feuerwerkskörper sei ungefähr am gleichen Ort explodiert wie der erste Feuerwerkskörper. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich ca. zwei Abteile weiter hinten im Bahnwagen befunden. Sie sei in einem Schockzustand gewesen. Den ersten Feuerwerkskörper habe sie als gefährlich empfunden, weil dieser zu nahe an ihnen explodiert sei. Es hätte sie beispielswiese an den Augen schädigen können, weil es so hell und nahe gewesen sei. Sie habe dann realisiert, dass die Sprinkleranlage losgegangen sei (BA pag. 12-01-0007 f., -0009, -0011).

2.3.4.2 Am 24. Januar 2022 sagte der Zeuge H. bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe während des Einsteigens Sichtkontakt zu den Beschuldigten gehabt. Diese hätten daher sehen müssen, dass Menschen in den Zug eingestiegen seien. G. und er seien dann im Zug gesessen. Auf einmal habe es «geklöpft». Er habe dem ersten Feuerwerkskörper nachgesehen, welcher dann explodiert sei. Daraufhin sei bereits der zweite Feuerwerkskörper losgegangen. Es habe noch andere Personen gehabt. Die Funken hätten sich gestreut, welche sternmässig aufgegangen seien. Er wisse daher nicht, ob es allenfalls mehr als zwei Feuerwerkskörper gewesen seien. In diesem Moment habe er sich in Gefahr gefühlt. Er habe beim dritten Feuerwerkskörper einen «Klapf» gehört. Auf Vorhalt der Videos zu den drei explodierten Feuerwerkskörpern räumte er ein, dass er den zweiten Feuerwerkskörper nicht wirklich realisiert habe. In seiner Erinnerung seien es zwei Feuerwerkskörper gewesen, welche explodiert seien. Er vermute schon, dass die Beschuldigten realisiert hätten, dass sie Feuerwerkskörper in Richtung von Menschen ablassen würden. Er habe wegen des Rauchs und der Sprinkleranlage das Abteil verlassen (BA pag. 12-02-0008 f., -0010 f., 0013 f.).

SK.2022.45

2.3.4.3 E. sagte bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 24. Februar 2022 als Auskunftsperson aus, dass die Beschuldigten im Zug gewesen seien. Es seien eindeutig Hooligans gewesen. Sie hätten herausposaunt, «Scheiss DD., yeah EE.». Sie hätten dann im Zug unbedingt eine Rakete zünden wollen. Eine unbeteiligte Person in der Dreiergruppe mit den Beschuldigten habe mindestens 300-mal zu ihnen gesagt, sie sollten dies nicht tun. Die Beschuldigten hätten eine Diskussion geführt, ob sie die Raketen zünden sollten. Einer habe gesagt, «zünds ah». Dann sei die Diskussion losgegangen mit «ja, nein, ja, nein.». Schliesslich habe jemand gesagt, «scheiss drauf.» Dann sei die erste Rakete losgegangen. Der Feuerwerkskörper sei genau 30 cm vor ihm explodiert. Der Radius der Detonation habe 1 bis 1.5 Meter betragen. Er habe dann Rauch gesehen. Dann sei schon die zweite Rakete gekommen, worauf er wieder aus Angst in Deckung gegangen sei. Es seien nur 4 bis 5 Meter gewesen. Es seien Funken geflogen. Die Rakete sei nicht gerade geflogen, sondern sei während des Flugs links und rechts abgeprallt. Dann sei die dritte Rakete losgegangen. Zwei Raketen seien genau auf ihn gerichtet gewesen. Alle drei Feuerwerkskörper seien aber genau vor ihm explodiert. Er habe noch nie in seinem Leben solche Angst gehabt. Es sei überall rauchig gewesen und man habe nichts gesehen. Daraufhin sei die Sprinkleranlage losgegangen. Ein Feuerwerkskörper sei sogar zwischen seinen Beinen explodiert. Vor ihm seien ein Mann (identifiziert als H.) und eine Frau (identifiziert als G.) gesessen. Die Frau habe geweint. Es seien insgesamt so um die 8 Personen im Zugwaggon gewesen. Die Distanz von ihm zu den Beschuldigten habe zwischen 18 bis 22 Metern betragen. Auf die Frage, ob die Beschuldigten realisiert hätten, ob sie die Feuerwerkskörper in Richtung von Menschen ablassen würden, sagte er aus: «Ja. Ich gehe davon aus, dass sie es geplant hätten.». Dies sei ihre Absicht gewesen. Die Leute im Zug hätten getroffen werden sollen (BA pag. 12-03-0006, 0008 f., 0010 f., 0012, 0014 f.).

2.3.5 Tatortskizzen

Die Zeugen G. und H. zeichneten im Vorverfahren bei den Einvernahmen Tatortskizzen mit ihren Standorten im Zugwagen D und den Explosionsorten auf. Auf derjenigen von der Zeugin G. ist ersichtlich, dass die erste Feuerwerksrakete rund ein Zugabteil (ca. 2 bis 2.5 Meter) von ihr und H. entfernt explodierte. Bei der zweiten explodierten Feuerwerksrakete betrug der Abstand zu ihr rund zweieinhalb Zugabteile (ca. 5 bis 6 Meter). Die von H. gezeichnete Situationsskizze deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen von G. (BA pag. 12-01-0014; 12-020018).

2.3.6 Schreiben des Privatklägers E. Mit Schreiben vom 7. März 2022 teilte der Privatkläger E. der Bundesanwaltschaft mit, dass das Geräusch der Feuerwerkskörper ohrenbetäubend gewesen sei. Es sei unbeschreiblich gewesen, «wie nahe die Funken an ihm vorbeigeflogen seien». Ein paar hätten ihn direkt getroffen (BA pag. 13-01-0044).

SK.2022.45

2.3.7 Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR)

Zu den pyrotechnischen Gegenständen erstellte das FOR aufgrund eines Fragenkatalogs der Bundesanwaltschaft sowie der zur Verfügung gestellten Überwachungsaufnahmen einen Kurzbericht, erstattet am 23. März 2022 (BA pag. 1101-0004, -0012; vgl. Sachverhalt und Prozessgeschichte Lit. E.). Auf den Inhalt des Berichts in Bezug auf die Wirkung und das konkrete Verletzungspotential der pyrotechnischen Gegenstände wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (E. 2.4.3.2, 2.4.4).

2.3.8 Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 22. Februar 2022

Die BKP erstellte im Auftrag der Bundesanwaltschaft am 22. Februar 2022 einen Bericht über die Auswertung der sichergestellten, elektronischen Daten auf den mobilen Telekommunikationsgeräten der Beschuldigten und den damit verbundenen Clouds (BA pag. 08-00-0002 ff.). Die Ergebnisse zu den ausgewerteten Daten wurden in Extraction Reports festgehalten (BA pag. 08-00-0009, -0090). Auf den Inhalt der sichergestellten Daten wird im einschlägigen Kontext eingegangen (E. 2.4.4.12).

2.4 Beweiswürdigung und Subsumtion

2.4.1 Äusserer Sachverhalt

Der angeklagte äussere Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Aufgrund der Videoaufnahmen ist erstellt, dass A. am 1. August 2021 im Zug die Feuerwerksrakete 1 an sich nahm und den Lenkstab entfernte. B. versuchte ihn davon abzuhalten. Gleichentags um 02:00:30 Uhr entzündete A. die Feuerwerksrakete und warf diese vor sich auf den Boden im Gang des Bahnwagens D. Die Feuerwerksrakete schoss unkontrolliert durch den Gang und wurde teils durch Hindernisse im Bahnwagen (Sitze, Kanten, Abdeckungen) abgelenkt. Sie landete bei den in einer Entfernung von ca. 5 bis 11 Metern weiter hinten im Wagen C sitzenden Menschen.

Erstellt ist ebenfalls, dass B. am 1. August 2021 um 02:00:42 Uhr A. die Feuerwerksrakete 2 entgegenstreckte, damit dieser sie anzünden konnte. Aufgrund der Videoaufnahmen ist weiter ersichtlich, dass A. motivierend auf B. einwirkte, den Feuerwerkskörper zu werfen. Daraufhin warf B. die entzündete Feuerwerksrakete um 02:00:54 Uhr rund 4 Meter vor sich auf den Boden des Ganges des Bahnwagens D. Diese schoss um 02:00:59 Uhr mit einer unkontrollierten Flugbahn in Richtung der sich in einer Entfernung von rund 9 bis 13 Metern weiter hinten im Bahnwagen C sitzenden Menschen.

In Bezug auf die Feuerwerksrakete 3 ist erstellt, dass A. mit Sprechchören und Gesten motivierend auf B. einwirkte, diese zu zünden. B. warf um 02:01:35 Uhr die Feuerwerksrakete 3 mit dem zuvor entwendeten Lenkstab auf den Boden des

SK.2022.45

Zugwagens D. Der Feuerwerksköper schoss unkontrolliert in Richtung der sich in einer Entfernung von ca. 6 bis 13 Metern im Zugswaggon C sitzenden Passagieren.

2.4.2 Bestrittener Sachverhalt

Bestritten ist einzig, ob die Beschuldigten mit Gefährdungsvorsatz und verbrecherischer Absicht gehandelt haben.

2.4.3 Einsatz von Sprengstoff

2.4.3.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob die eingesetzten Feuerwerksraketen als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren sind. Dies ist gemäss Rechtsprechung der Fall, wenn sie zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 2.2.2.1). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper eingesetzt wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist oder nicht.

2.4.3.2 Gemäss den Ausführungen im Kurzbericht des FOR vom 23. Mai 2022 (BA pag. 11-00-0004 ff.) stammen die verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus dem Raketensortiment «Rocket Festival». Zum Raketensortiment gehören unter anderem die verwendeten Raketen «Uranus» und die «Kugelraketen». Bei der Feuerwerksrakete 1 handelt es sich um ein nicht näher bestimmbares Modell aus dem genannten Feuerwerkssortiment. Bei der Feuerwerksrakete 2 handelt es sich um das Modell «Uranus» und bei der Feuerwerksrakete 3 um eine «Kugelrakete».

Das FOR führt aus, dass die pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnügungszwecken in der Schweizer Identifikationsnummer mit einem «V» für Vergnügungszwecke gekennzeichnet und nach den Kriterien von Anhang 1, Ziffer 2 SprstV in die Kategorien F1 bis F4 eingeteilt sind. Bei den im Zug eingesetzten pyrotechnischen Gegenständen handelt es sich um solche der Kategorie F2. Sie enthalten eine Nettoexplosivmasse in der Grössenordnung von ca. 15 g bis 19 g, davon ca. 0.6 g Blitzknallsatz als Zerlegladung. Von diesen Feuerwerkskörpern geht eine geringe Gefahr aus. Sie sind für die Verwendung im Freien vorgesehen. Der Mindestabstand zu Zuschauern, Gebäuden und brennbaren Materialien beträgt 35 Meter. Hindernisse über den Raketen sind zu vermeiden. Die Raketen sollen in eine geeignete Abschussvorrichtung gestellt werden, damit diese ungehindert senkrecht aufsteigen können. Der Abschuss soll in Richtung freies Gelände und von den Zuschauern abgewandt gewählt werden.

Das FOR weist darauf hin, dass die Feuerwerksraketen unter Missachtung aller Sicherheitsvorschriften, die in der Gebrauchsanweisung aufgeführt sind, am 1. August 2021 im Zug nach V. verwendet wurden. Die Flugbahn liess sich nicht

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vorherbestimmen, als die Feuerwerksraketen im Zugswaggon abgefeuert wurden. Aufgrund der vorhandenen Hindernisse (Sitze, Kanten, Abdeckungen usw.) konnten die Feuerwerksraketen bereits nach wenigen Metern irgendwo hängen bleiben und sich bis zur Umsetzung nicht mehr weiterbewegen. Durch Ablenkung an den verschiedenen Hindernissen war eine zufällige Flugbahn zu erwarten. Es war somit unmöglich vorherzusagen, wo sich so abgeschossene Feuerwerksraketen hinbewegen und wo diese zur Umsetzung gelangen würden.

Bezüglich der von einem solchen Feuerwerkskörper ausgehenden Gefährdung führt das FOR aus, dass die verwendeten Raketen 1 bis 3 einen Blitzknallsatz als Zerlegungsladung enthalten. Blitzknallsätze sind sehr energiereiche, pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementsprechend gross ist der Explosionsdruck und Knalleffekt. Durch einen direkten Treffer am menschlichen Körper muss mit mittleren bis schweren Verletzungen gerechnet werden. Sind vitale Strukturen betroffen, können lebensbedrohliche Verletzungen auftreten. Für das Ausmass der Gefährdung im Moment der Umsetzung der Zerlegungsladung ist die Distanz zum Explosionspunkt entscheidend. Direkt anliegend (z.B. an einem Körperteil) ist die Wirkung am grössten. Es besteht ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotenzial. Aufgrund des hohen Schalldrucks kann es insbesondere auch zu einem Gehörtrauma kommen. Weiter kann der Effektkörper durch thermische Reaktionen Schäden verursachen. Die thermischen Einflüsse können auf der Haut eines Menschen beträchtliche Verletzungen oder im Auge irreversible Schädigungen verursachen. Die verwendeten Raketen weisen einen Effektradius von mehreren Metern auf. In einem Abstand von

1 bis 3 Metern besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko sowohl durch thermische Reaktion als auch den Schalldruck.

2.4.3.3 Aufgrund der Standortskizzen der SBB AG ist erstellt, dass die von den Beschuldigten gezündeten und in den Gang des fahrenden Zuges geworfenen Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe von Zugpassagieren explodierten: So schoss der Feuerwerkskörper 1 über eine Distanz von insgesamt 9 bis 10 Metern am Boden entlang durch den Gang des Zugwaggons C und detonierte mit einem erheblichen Knall- und Leuchteffekt beim Türportal. Die Feuerwerksrakete explodierte in unmittelbarer Nähe der sich in der Flugrichtung befindlichen Menschen im Zugswaggon C. Die Auswertung der Standortdaten ergibt, dass die Feuerwerksrakete 1 in einer Entfernung von ca. 1 bis 1.5 Metern zu einem unbekannten Passagier, ca. 2 bis 2.5 Metern zu G., ca. 2.5 bis 3 Meter zu H. und ca. 3.0 bis 3.5 Metern zu E. explodierte. Daraufhin schoss die Feuerwerksrakete 2 insgesamt über eine Distanz von 9 bis 10 Metern durch den Gang in Richtung der im Bahnwagen C sitzenden Passagieren. Die Distanz vom Explosionsort zu den Fahrgästen betrug ca. 4 bis 5 Meter zu einem unbekannten Fahrgast, ca. 5 bis 6 Metern zu G., ca. 6 Metern zu einem Unbekannten und H., ca. 6 Metern zu einem unbekannten Fahrgast und ca. 7.5 bis 8.5 Metern zu E. Schliesslich flog der Feu-SK.2022.45 erwerkskörper 3 unkontrolliert über eine Distanz von 6 bis 8 Metern, teils abgelenkt durch Hindernisse im Zug (Sitze, Kanten, Abdeckungen) mit einem grellen Leuchteffekt durch den Zug in Richtung der im Zugswaggon C sitzenden Passagieren. Der Explosionsort ist auf den Videoaufnahmen zwar nicht ersichtlich. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen und des Privatklägers bestehen aber keine Zweifel, dass die Feuerwerksrakete 3 in einer Entfernung von ca. 0.5 Metern zu E. und einer nicht mehr näher bestimmbaren Entfernung zu G., H. und einem unbekannten Passagier explodierte (BA pag. 15-01-0029 ff.).

2.4.3.4 Das Kriterium der Zerstörung (Potenzial einer schweren Körperverletzung) ist ebenso erfüllt wie dasjenige des zerstörerischen Verwendungszwecks (Abschiessen gegen Menschen in einem Zugswaggon). Werden derartige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in einem geschlossenen Zug in Richtung von sich in der Nähe befindlichen Menschen und zwangsläufig ohne Einhaltung der Sicherheitsabstände von 35 Metern gezündet, so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben. Bei direkter Umsetzung der Sprengkörper am Körper wären mittlere bis schwere irreversible Verletzung zu erwarten gewesen (E. 2.4.3.2).

2.4.3.5 Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass, so wie die Beschuldigten die pyrotechnischen Gegenstände 1-3 eingesetzt haben, es sich bei den Feuerwerkskörpern um Sprengstoff und damit um ein geeignetes zerstörerisches Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelte.

2.4.4 Konkrete Gefahr

Dass die Beschuldigten mit dem Zünden der Feuerwerkskörper eine konkrete Gefahr für die Passagiere und Sachen schufen, ist in casu deliktsimmanent. Aber auch die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.2.2.2) verlangte eher grosse Verletzungswahrscheinlichkeit liegt ebenfalls vor, da die Detonationen in einem geschlossenen Zugswaggon in unmittelbarer Nähe von Passagieren stattfanden. Die konkrete Gefahrenlage wurde dadurch verschärft, dass es unmöglich war, vorherzusagen, wo genau die Feuerwerkskörper im Bahnwagen hinfliegen, weil die Flugbahn von den Hindernissen im Bahnwagen abhing und sich daher zufällig gestaltete. Dass im näheren Umkreis der Flugbahn und des Explosionsortes der Feuerwerkskörper ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung für die sich dort aufhaltenden Personen ausgegangen werden kann, zeigen die Sachbeschädigungen (vgl. E. 3). Aufgrund der unkontrollierten und unberechenbaren Flugbahn der Feuerwerkskörper war es Zufall, dass die Raketen nicht direkt auf Menschen trafen und diese keine potenziell schwere lebensgefährliche Körperverletzungen erlitten. Dies deckt sich mit den Aussagen der Zugpassagiere, wonach eine konkrete Gefahrenlage bestanden habe (vgl. E. 2.3.4). Es bestand zusammenfassend eine sehr grosse evidente Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben und Eigentum. Damit ist die im Sinne der SK.2022.45 bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkrete Gefährdung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf die von den Beschuldigten gezündeten und geworfenen Feuerwerkskörper zweifelsfrei nachgewiesen.

2.4.5 Die Beschuldigten haben nach dem Gesagten (E. 2.4.3) den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.4.6 In subjektiver Hinsicht

2.4.6.1 Erstellt ist, dass die Beschuldigten die Feuerwerkskörper unter Alkoholeinfluss warfen. Dies geht aus ihren Aussagen und den Videoaufnahmen hervor. Laut Angaben der Beschuldigten sollen sie zum Tatzeitpunkt unter starkem Alkoholeinfluss gestanden haben. Blutalkoholproben liegen keine vor. Aufgrund nachfolgender Indizien ist Folgendes zum Alkoholeinfluss festzustellen: Die Beschuldigten waren in der Lage, die Feuerwerkskörper gezielt und treffsicher in den Gang zu werfen. Obwohl die Beschuldigten unter Alkoholeinfluss standen, waren sie sich des Gefährdungspotenzials bewusst, andernfalls sie kaum nach dem Zünden der Feuerwerkskörper teilweise in Deckung gegangen wären. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass ihre körperliche Koordination durch den Alkoholeinfluss nicht in relevanter Weise verzögert war. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Orientierung oder Feinmotorik ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. A. schaffte es sogar, nach dem Werfen des ersten Feuerwerkskörpers innerhalb von rund 5 Sekunden sein Handy zu zücken und die Explosion zu filmen. Bemerkenswert ist zudem, dass die Beschuldigten die Zündung der Feuerwerksraketen zeitlich exakt planten. So zündeten die Beschuldigten die drei Raketen zeitlich derart präzise abgestimmt, dass sie nur wenige Sekunden nach der Explosion der dritten Feuerwerksrakete den Zug verlassen und fliehen konnten. Dies zeigt, dass die Beschuldigten zwar alkoholisiert waren, aber nicht in dem Ausmass, wie sie es vorzugeben versuchen. Die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten war im Zeitpunkt des Vorfalls jedenfalls nicht derart eingeschränkt, dass sie nicht mehr um die Gefährlichkeit ihres Tuns gewusst hätten. Schliesslich führten die Beschuldigten zeitnah nach dem Vorfall Gespräche, in welchen sie sich über das Unrecht ihrer Taten unterhielten. Die Auswertung der sichergestellten Daten durch die Bundeskriminalpolizei ergab ferner, dass B. vom 1. August 2021, 12:34 Uhr, bis 4. August 2021 im Internet intensiv nach dem inkriminierten Ereignis und Fahndungsmassnahmen suchte (BA pag. 08-00-0006). A. suchte nach der Tatnacht nach Lösungen zur Löschung seiner Person aus den sozialen Netzwerken (BA pag. 08-00-0007). Sodann ergab die Auswertung der ausgehenden SMS-Nachrichten von A. vom 30. Juli 2021, 22:00 Uhr, bis 1. August 2021, 02:50 Uhr, dass er um die Tatzeit von 31 Nachrichten immerhin 22 Nachrichten fehlerfrei schrieb (vgl. BA pag. 13-01-0023 f.). Sodann spricht gegen die Darstellung der Beschuldigten in Bezug auf ihren starken Alkoholkonsum, dass die Zeugen und Auskunftspersonen in ihren Einvernahmen keine Auffälligkeiten in Bezug auf die behauptete starke Trunkenheit der Beschuldigten berichteten. Alle SK.2022.45 diese Indizien sprechen gegen die geltend gemachte Trunkenheit der Beschuldigten. Im Ergebnis hatte der Alkoholkonsum keinen relevanten Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten.

2.4.6.2 Aufgrund der gesamten Umstände ist für das Gericht erwiesen, dass die Beschuldigten die Feuerwerkskörper wissentlich und willentlich zündeten und warfen. Die Aussagen der Beschuldigten zu den nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften erhellen, dass sie sich der Gefährlichkeit ihres Verhaltens bewusst waren. Sie wussten, dass sie die Sicherheitsregeln nicht einhielten und dass es verletzte Personen hätte geben können (vgl. E. 2.3.3.1 f.). In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass A. bereits im Vorfeld zwei Feuerwerkskörper im Zug bzw. auf dem Bahnhofsperron zündete (vgl. E. 2.3.1.1 [Vorgeschichte]), wobei B. die zweite Explosion filmte. Sie wussten somit, dass sie die Feuerwerkskörper nicht bestimmungsgemäss verwendeten und dadurch eine erhebliche Gefahr von den Sprengkörpern für Menschen und Sachen ausging. Sie warfen die Feuerwerkskörper, obwohl sie wussten, dass sich Passagiere im Zug befanden. Dies belegen die glaubhaften Aussagen des Zeugen H., wonach die Beschuldigten ihn beim Einsteigen in den Zug gesehen hätten. Sodann zeigen die Videoaufnahmen, wie der Privatkläger E. an ihnen im Gang des Zuges vorbeilief, kurz bevor sie die Feuerwerksraketen in Richtung der Zugpassagiere abfeuerten. Aufgrund der Videoaufnahmen ist ferner erstellt, dass B. vor dem Abfeuern der Feuerwerksrakete 1 aufstand und den Gang hinunter zu den anderen Fahrgästen schaute (CAM5 -W2 Trim [01:49:00 bis 01:49:18]). Schliesslich räumte B. ein, dass ihm nach dem ersten oder zweiten Knall schon bewusst gewesen sei, dass sich Passagiere im Zug befunden hätten. Seine abweichende Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er die Passagiere erst nach dem dritten Knallkörper gesehen haben will, ist daher unglaubhaft (TPF pag. 4.731.013). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten mehrmals «Schlachtparolen» in Richtung des Abteils C, wo sich unter anderem die Fahrgäste E. und H. befanden, ausstiessen. Dies ergibt nur Sinn, wenn sie von der Anwesenheit der anderen Fahrgäste Kenntnis hatten. Sie wussten somit um die Gefahr für Menschen und Sachen durch ihr Verhalten und die zerstörerische Wirkung, welche von den gezündeten Sprengkörpern ausgingen, und handelten trotzdem. Hierbei handelten sie zumindest eventualvorsätzlich. Nach dem Gesagten ist der Gefährdungsvorsatz gegeben.

2.4.6.3 Die Beschuldigten haben die Feuerwerkskörper nicht bestimmungsgemäss eingesetzt. Wer während einer Zugfahrt pyrotechnische Gegenstände der hier in Frage stehenden Art in ein Zugswaggon wirft, nimmt in Kauf, beliebigen Passagieren einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen oder Vergehen (z.B. Körperverletzungen) zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Moment des Willens – durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (Sicherheitsabstand von 35 Metern) untermauert. Auch war den Beschuldigten bewusst, dass sie die pyrotechnischen Gegenstände auf illegale SK.2022.45 Weise verwendeten. B. war es sogar egal, ob Menschen verletzt worden wären. Dass es nicht ihr primäres Ziel gewesen sein muss, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu verletzen oder ihnen der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein mag, ist unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (in casu im Sinne einer realisierten Sachbeschädigung und einer einfachen Körperverletzung) ist angesichts ihrer Vorgehensweise zu bejahen. Im Ergebnis ist das Handeln in verbrecherischer Absicht gegeben.

2.4.6.4 Die Beschuldigten haben den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.4.7 Mittäterschaft

2.4.7.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

2.4.7.2 A. zündete den Feuerwerkskörper 1 im Alleingang. B. schloss sich dem Tatplan von A. an, indem er ihm die Feuerwerksrakete 2 zum Anzünden entgegenhielt und dann abschoss. B. trat dadurch nachträglich dem von A. gefassten Tatentschluss bei, was ihn zum Mittäter macht. Die so manifestierte Mittäterschaft setzte sich fort, indem B. die Feuerwerksrakete 3 abfeuerte, wozu er durch A. angespornt wurde. A. hat dadurch das Geschehen, welches er ursprünglich initiierte, gleichermassen gewollt.

Im Ergebnis haben die Beschuldigten durch ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken die Feuerwerkskörper 2 und 3 gemeinsam verwendet und zur explosiven Umsetzung gebracht. Sie haben somit die Sprengstoffdelikte bezüglich Feuerwerksrakete 2 und 3 in Mittäterschaft begangen.

2.4.8 Mehrfache Tatbegehung

Die Beschuldigten haben zwei der drei Feuerwerkskörper in Mittäterschaft zur Explosion gebracht. Das Bundesgericht hatte jüngst in einer ähnlich gelagerten Konstellation (zwei explodierte Feuerwerkskörper in einem Fussballstadion im

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Kanton Luzern) zu klären, ob tatbestandliche Handlungseinheit oder eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperation) ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit nur in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruht und kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen (z.B. eine «Tracht Prügel» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5) erscheint. Dass die mehreren verübten strafbaren Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4; 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; je mit Hinweisen).

Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass zwischen dem Wurf der zweiten und dritten Feuerwerksrakete über 30 Sekunden vergehen. Die Beschuldigten beschlossen in dieser Zwischenzeit, die dritte Feuerwerksrakete – dies im Gegensatz zur zweiten Feuerwerksrakete – ohne Lenkstab und damit grundsätzlich mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu den Zugspassagieren abzufeuern. Aufgrund des neuen Tatentschlusses liegt somit mehrfache Tatbegehung betreffend die zweite und dritte Feuerwerksrakete vor.

2.4.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Die Beschuldigten haben demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

2.4.10 Die Beschuldigten sind der mehrfachen vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), eventualiter einfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

3.1 Anklagevorwurf

Gemäss Anklage sei durch die in E. 2.1 dargestellte Vorgehensweise Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 23'200.53 entstanden. Durch die abgefeuerten und explodierten Feuerwerksraketen sei durch die kumulierte Rauchentwicklung die im Bahnwagen installierte Brandschutzanlage ausgelöst worden, welche den Bahnwagen durchnässt habe. Die abgelassenen Feuerwerksraketen hätten ferner die Zugwagen verunreinigt und zu Brandflecken am Boden des Bahnwa-SK.2022.45 gens geführt. Sodann hätten die Bahnwagen zwecks Reinigung und Instandsetzung für insgesamt 7 Tage ausser Betrieb gesetzt und das verbrauchte Brandschutzsystem instandgesetzt werden müssen. Die Beschuldigten hätten mit ihrem Handeln zumindest billigend in Kauf genommen, das fremde Eigentum der SBB AG zu beschädigen und unbrauchbar zu machen.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

Der Begriff des Schadens ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. In Frage kommen sowohl materielle Schäden als auch solche immaterieller Art. Zu berücksichtigen sind namentlich Kosten für die Wiederbeschaffung und Reparatur. Zum Schaden gehören auch die Folgeschäden (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 144 StGB N. 100).

3.2.2 Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Nach der Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens Fr. 10'000.-beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 144 StGB N. 102). Der Vorsatz des Täters muss sich auch hier auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 144 StGB N. 104).

3.3 Strafantrag

Die SBB AG stellte am 8. August 2021 Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen die Beschuldigten. Sie konstituierte sich als Privatklägerin und machte einen Schaden von Fr. 80'741.70 geltend (BA pag. 15-01-0001 ff.). Mit ergänzender Eingabe vom 12. Mai 2022 beantragte sie einen Schadensersatz von Fr. 23'200.53 (BA pag. 15-01-0001 ff.; 15-01-0058 ff.). In den Akten befinden sich keine Offerten, da die SBB AG das Material teilweise beim Hersteller (I. AG) bestellte und die Schäden im betriebseigenen Werk behob. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der geltend gemachte Schaden wie folgt zusammensetzt: Fr. 2'848.78 für die Arbeiten inkl. Werkzeuge, Fr. 1'970.80 für einen Düsenkopf, Fr. 4'518.02 für ein Flaschentragsystem, Fr. 12'507.93 für die Ausserbetriebsetzung und Fr. 677.50 für die Überfuhrpauschale (BA pag. 15-010059). Als Belege für den Düsenkopf und das Flaschentragsystem wurde ein «Rechnungsbeleg des Materialeinkaufs» im Umfang von Fr. 6‘488.82 eingereicht.

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3.4 Der geltend gemachte Schaden im Bahnwagen (Düsenkopf; Flaschentragsystem) ist im Grundsatz anerkannt. Die Beschuldigten bestreiten sinngemäss die Folgeschäden (Betriebsausfall, Überfuhrkosten) (TPF pag. 4.731.011, -015).

3.5 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Beweismässig ist aufgrund der Videoaufnahmen und des Spurenberichts und Polizeirapports der Kantonspolizei Aargau vom 1. August 2021 bzw. 30. September 2021 in objektiver Hinsicht erstellt und im Übrigen unbestritten, dass sich aufgrund der durch die Beschuldigten abgefeuerten und explodierten Feuerwerkskörper im Zugswagen starker Rauch entwickelte und die Sprinkleranlagen angingen (BA pag. 10-01-0006 ff.; 15-01-0059). Durch die ausgelöste Sprinkleranlage entstand unbestrittenermassen Schaden im Bahnwagen. Die Beschuldigten haben den Sachschaden adäquat kausal verursacht. Es handelte sich dabei um Sachen, an welchen für die Beschuldigten fremde Eigentumsrechte bestanden. Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

In subjektiver Hinsicht nahmen die Beschuldigten zumindest in Kauf, dass die Sachschäden durch ihre Handlungen entstehen könnten. Insoweit liegt jedenfalls Eventualvorsatz vor (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

3.6 Qualifizierter Tatbestand

3.6.1 Die angeklagte Schadenshöhe von Fr. 23'200.53 ist nicht erstellt. Der angeklagte Sachschaden im Bahnwagen ist aufgrund der eingereichten Rechnungsbelege im Umfang von Fr. 6‘488.82 (Fr. 4'518.02 für ein Flaschentragsystem; Fr. 1'970.80 für einen Düsenkopf) ausgewiesen. Die geltend gemachten Folgeschäden für die Ausserbetriebsetzung des Bahnwagens (sog. Chômage-Entschädigung infolge Nutzungsausfalls), die Arbeiten sowie die Überfuhrpauschale von insgesamt Fr. 16'711.71 stützen sich zwar auf die branchenüblichen kalkulatorischen Faktoren gemäss Vereinbarung zur Festlegung der Tagessätze für «Chômage-Entschädigungen» vom 1. Januar 2003 zwischen dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) und dem Schweizerischen Versicherungs-Verband (SVV). Die Schadenspositionen sind aber nicht belegt.

3.6.2 Gesamthaft ist ein Sachschaden von Fr. 6‘488.82 entstanden. Der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), d.h. ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.--, ist daher nicht erfüllt.

3.7 Die Beschuldigten haben den Schaden in Mittäterschaft verursacht (vgl. E. 2. 4.7).

3.8 A. und B. sind wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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4. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)

4.1 Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B. vor, am 4. Dezember 2021, um ca. 16:45 Uhr, auf einem Fussballplatz in X., versucht zu haben, dem am Boden liegenden Gegenspieler F. wie bei einem Vollspann-Schuss im Fussball gegen den Kopf zu treten. Der Beschuldigte sei jedoch während der Tritt-Ausführung von Dritten leicht an der Schulter zurückgehalten worden, weshalb er F. tatsächlich «nur» mit der Sohle bzw. mit den Nocken seiner Fussballschuhe an die Stirn getroffen und diesem dadurch eine Schädelkontusion mit leichter Gehirnerschütterung und Rissquetschwunden zugefügt habe. Aufgrund des Tritts sei F. unmittelbar danach für wenige Minuten bewusstlos und später in der Garderobe ein zweites Mal für wenige Minuten bewusstlos geworden. Der Beschuldigte B. habe es zumindest für möglich gehalten und zumindest in Kauf genommen, F. eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

4.2 Rechtliches

4.2.1 Der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

4.2.2 Bezüglich eines Fusstritts gegen den Kopf hat das Bundesgericht festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung setze nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten müsse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen).

4.3 Beweismittel

4.3.1 Aussagen des Beschuldigten B.

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4.3.1.1 Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gegenüber der Kantonspolizei Basel-Landschaft im Wesentlichen aus (BA pag. 13-02-0055 ff.); er habe das Geschehen nicht mehr «richtig im Kopf», da er an diesem «Grümpeli» schon reichlich Alkohol konsumiert gehabt habe. Bereits während des Spiels sei es etwas härter zur Sache gegangen; nach dem Schlusspfiff sei es dann handgreiflich geworden. Es habe mit gegenseitigen Schubsereien begonnen, bis dann die erste Faust von jemandem aus der gegnerischen Mannschaft geflogen sei. Auf die Frage, wo sich der Kontrahent befunden habe, bevor er ihn gegen den Kopf getreten habe, antwortete der Beschuldigte: «Er lag so halb am Boden, als ich gegen seinen Kopf ˂gingt˃ habe. Ich weiss auch nicht, was mich da geritten hat.». Es sei absolut unüberlegt geschehen. Danach habe er gewusst, dass er einen «Scheiss» gemacht habe und es habe ihm leidgetan. An mögliche Folgen für den Kontrahenten habe er dabei nicht gedacht. Vor und nach den Spielen habe er Alkohol getrunken. Circa 6-7 Biere à 0.5 Liter sowie Kaffee Lutz und «grüne Frösche», wobei er keine Mengenangabe machen könne. Er sei ziemlich betrunken gewesen, jedoch zum Spielen habe es gereicht. Nach dem Vorfall sei er zu einem Kollegen nach Hause gegangen. Das Ereignis habe ihn mitgenommen und er habe es als besser angesehen, nach Hause zu gehen. Auf den Kontakt mit der Polizei habe er verzichten wollen. Auf die Frage, wie er sein Aggressionspotential einschätze, antwortete der Beschuldigte, dieses sei eigentlich nicht so hoch. Er habe so etwas noch nie gemacht. Da habe sicherlich der Alkohol seine Wirkung gezeigt. Er verneinte die Frage, ob es in der Vergangenheit schon zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei.

4.3.1.2 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. März 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll (BA pag. 13-02-0067 ff.), den Geschädigten F. bis zum Grümpelturnier noch nie gesehen zu haben. Er und F. hätten während des Spiels bereits Reibereien und gegenseitige Provokationen gehabt. Nach dem Schlusspfiff seien sie aufeinander losgegangen. Es habe dann eine «Rudelbildung» gegeben und irgendjemand habe F. umgehauen. Er habe versucht F. einen Kick zu geben. Er habe das Gefühl gehabt, ihn getroffen zu haben. Er sei sich aber nicht ganz sicher, da er relativ rasch von jemandem zurückgezogen worden sei. Wenn er ihn getroffen habe, dann sei sein Kick in Richtung Kopf gegangen. Es sei ein leichter Tritt gewesen. Nicht voll aufgezogen und nicht so, wie wenn man versuche, einen Fussball zu treten. Er sei sich nicht sicher, ob er ihn getroffen habe, da ihn jemand gerade noch zurückgezogen habe. Dieser jemand habe ihn am Arm gepackt und zurückgezogen. Es sei während des Tritts gewesen. Möglich, dass der Tritt anders rausgekommen wäre, wenn er nicht zurückgehalten worden wäre. Dies sei schwierig einzuschätzen. Auf Frage bejahte der Beschuldigte, durch das Zurückhalten am Tritt behindert worden zu sein. Er habe das Gefühl, ihn (F.) schon getroffen zu haben. Wenn er ihn voll getroffen hätte, wäre es sicherlich schlimmer gewesen (BA pag. 13-02-0068, -0071).

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Auf Vorhalt des Fotos des im Gesicht blutenden Geschädigten, aufgenommen direkt nach dem Vorfall, äusserte sich der Beschuldigte, dass er nicht wisse, ob das vom Tritt stamme, wenn er ihn denn überhaupt getroffen habe. Er gehe aber schon davon aus, ihn getroffen zu haben, da F. direkt vor ihm gestanden sei (BA pag. 13-02-0072).

Konfrontiert mit der Aussage von F., der Beschuldigte habe ihm aus dem Lauf heraus ins Gesicht gekickt, antwortete der Beschuldigte, dass er dies nicht bestätigen könne. Es sei eigentlich ein Tritt aus dem Stand heraus gewesen. Er habe wirklich nur einen Schritt nach vorne gemacht, weil er unmittelbar vor ihm gelegen habe. Er bejahte, wütend gewesen zu sein. Eigentlich habe er sich unter Kontrolle in solchen Situationen. Dort, in dieser Situation, aber weniger. Er habe aber schon gesehen, dass es kein Ball gewesen sei, weshalb er die Emotionen noch im Griff gehabt habe (BA pag. 13-02-0074).

Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen J., wonach er den Beschuldigten noch bei der Garderobe gesehen habe, wobei ein Kollege ihn habe festhalten müssen, da er immer noch am «Austicken» gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er nach dieser Aktion schon «hässig» gewesen sei. Es sei ja nicht so, dass er gar keinen Schlag bekommen habe. Klar sei er «am Kochen» gewesen. Auf die Frage, ob er in diesem Moment in Rage gewesen sei und F. habe verletzen wollen, antwortete der Beschuldigte, «teilweise» auf jeden Fall. Er habe es ja versucht. Konfrontiert mit einer weiteren Aussage von J., der Beschuldigte habe F. mit der Spitze des Fussballschuhs getroffen, antwortete der Beschuldigte: Er habe einfach versucht, ihm einen Tritt zu geben, mit einem Vollspann «theoretisch», und dann sei er zurückgezogen worden (BA pag. 13-02-0075, -0077).

Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen K., der Beschuldigte sei auf F. zugerannt und habe mit dem Fuss ausgeholt, als würde er schiessen, antwortete der Beschuldigte: Er sei nicht auf ihn zugerannt, denn es habe eine «Rudelbildung» gegeben. Es könne sein, dass sein Fuss durchgeschwungen gewesen sei und nicht beim Kopf gehalten habe, weil er von einem Kollegen zurückgehalten worden sei und deshalb ein wenig nach hinten gelehnt habe. Es sei kein Tritt mit Schwung gewesen, sondern eher aus dem Stand (BA pag. 13-02-0077).

Konfrontiert mit der Aussage vom Zeugen L., die Kickbewegung habe ausgesehen, wie wenn man aufziehe, wenn man beim Fussball schiesse, wobei der Beschuldigte etwas zurückgezogen worden sei, weshalb der Beschuldigte nicht ganz habe durchschwingen können und der Schwung ungefähr 30 cm über dem Kopf ausgelaufen sei, antwortete der Beschuldigte: So hätte ich es auch einigermassen geschildert, ausser dem Schluss, F. getroffen zu haben (BA pag. 13-020078).

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Auf die Frage, was bei einem Fusstritt gegen den Kopf passieren kann, antwortete der Beschuldigte: Sicherlich eine Gehirnerschütterung. Es komme immer darauf an, wie man die Person treffe. Auf die Frage, was passiert wäre, wenn er nicht zurückgehalten worden wäre, antwortete er: Gott sei Dank wisse er das nicht, was dann passiert wäre (BA pag. 13-02-0079).

Zum Alkoholkonsum sagte der Beschuldigte aus, dass er vielleicht drei oder vier Bier während des Tages getrunken habe. Zudem hätten sie grünen Vodka mit Tee gemischt. Es sei aber nicht so schlimm gewesen wie beim Vorfall mit den Raketen im Zug (BA pag. 13-02-0081).

Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers führte der Beschuldigte aus, dass es bereits während des Spiels mehrere «Grätschen» zwischen ihm und F. gegeben habe. Nach dem Match seien sie aufeinander losgegangen und die ersten Schläge seien gefallen. Er glaube, ihm als erster einen Schlag zugefügt zu haben (BA pag. 13-02-0083).

4.3.1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe das Opfer nicht gegen den Kopf treten wollen. Nach dem Abpfiff sei man aufeinander los und es habe eine «Rudelbildung» gegeben. Er habe dem Opfer einen «Ging» geben wollen und sei zurückgerissen worden. Das Opfer sei gebückt vor ihm gewesen. Ob er das Opfer erwischt habe, könne er nicht genau sagen. Die Fotos des Opfers würden jedoch dafürsprechen. Der Tritt sei nicht mit voller Wucht gewesen. Nicht so, wie wenn er gegen einen Ball treten würde. Auf die Frage des Vorsitzenden, wohin er versucht habe zu treten, sagte er aus, er habe ihn (F.) einfach treffen wollen. Er habe beim Tritt nicht ein eigentliches Ziel gehabt (TPF pag. 4.731.017, -019).

Nach dem Fusstritt sei er von einem Freund zurückgerissen worden und sie seien zur Garderobe gegangen. Anfangs sei er wohl nicht freiwillig in die Garderobe gegangen. Danach habe er realisiert, dass es das Beste sei, nach Hause zu gehen.

Auf die Ergänzungsfrage vom Staatsanwalt des Bundes, dass er anlässlich der Hauptverhandlung das erste Mal ausgesagt habe, er habe das Opfer nicht gegen den Kopf treten wollen, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht ein eigentliches Ziel gehabt. Im Übrigen sei seine Erinnerung verschwommen, er könne nicht sagen, ob das Opfer vor ihm gekniet oder gebückt gewesen sei (TPF pag. 4.731.019).

4.3.2 Aussagen des Privatklägers F. als Auskunftsperson

4.3.2.1 Am 13. Dezember 2021 sagte F. bei der Polizei Basel-Landschaft zum Tathergang aus, dass er fast zeitgleich mit dem Schlusspfiff von einem Spieler der gegnerischen Mannschaft mittels Frontkick zu Boden gebracht worden sei. Er sei

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perplex am Boden gelegen und ehe er sich versehen habe, sei ein weiterer Spieler des FC UU. daher gerannt und habe ihn gegen den Kopf getreten. Dann sei er weggetreten, jedoch kurz später wieder zu sich gekommen. Er habe dann gesehen, wie der Spieler, der ihn getreten habe, von seinen Teamkollegen zurückgehalten worden sei. Dann habe er das Bewusstsein verloren und sei erst wieder in der Mannschaftskabine zu sich gekommen (BA pag. 12-05-0001).

Den Fusstritt umschrieb F. wie folgt: Als er ihn habe kommen sehen, sei der Beschuldigte noch zwei Schritte von ihm entfernt gewesen. Er habe nie daran gedacht, dass der Beschuldigte gegen seinen Kopf treten würde. Er habe damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihn noch anpöbeln werde, aber nicht das (BA pag. 12-05-0002).

4.3.2.2 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2022 sagte F. aus, er habe nicht damit gerechnet, dass der Beschuldigte ihm mit den Fussballschuhen ins Gesicht trete. Der Beschuldigte habe ihm aus dem Lauf heraus ins Gesicht gekickt. Er sei dann bewusstlos gewesen und als er in die Kabine getragen worden sei, kurz wieder zu sich gekommen. Kurz darauf sei er wieder ohnmächtig geworden. In der Kabine sei er wieder zu Bewusstsein gekommen. Der Beschuldigte habe gezielt gegen seinen Kopf getreten. Er habe durchgezogen und ihn voll getroffen (BA pag. 12-05-0005, -0008).

4.3.2.3 Am 9. Juni 2022 sagte F. bei der Bundesanwaltschaft zum Tathergang aus, dass sie Fussball gespielt und ein Goal geschossen hätten. Als er am Boden gelegen habe, habe es eine «Rudelbildung» gegeben und jemand habe geschrien. Noch während sie am Jubeln gewesen seien, habe er sich umgedreht und sofort habe ihm einer der gegnerischen Spieler einen Frontkick in die Brust gegeben, so dass er deswegen zu Boden gegangen sei. Am Boden sei er erst völlig überrascht gewesen und habe dann aber gesehen, wie der Beschuldigte auf ihn zugerannt sei und den «Scheichen» (Fuss) um «Abzudrücken» hochgezogen habe. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte auf ihn zugerannt sei und ausgeholt habe. Er habe den Kopf noch einigermassen abdrehen können. Wahrscheinlich habe er den Beschuldigten relativ spät wahrgenommen. Da sei er ungefähr 2 Meter von ihm entfernt gewesen. Ob der Beschuldigte gerannt oder gejoggt sei, könne er nicht sagen. Dann habe jener aufgezogen, so wie wenn man einen Ball wegtreten würde. Dadurch, dass der Beschuldigte so aufgezogen habe, und er seinen Kopf noch etwas habe wegdrehen können, habe der Beschuldigte ihn nur mit seinen Nocken am Gesicht erwischt.

Zu den unmittelbaren Folgen des Fusstritts befragt, sagte er aus, dass er einige Schrammen abbekommen habe. Danach sei er weggetreten gewesen und habe eigentlich nichts mehr mitbekommen. Erst auf dem Weg in die Kabine sei er wieder zu sich gekommen. Er habe sehen können, dass der Beschuldigte ihm irSK.2022.45 gendwie immer noch habe nachrennen wollen. Er sei dann aber nochmals weggetreten. Er sei zweimal bewusstlos gewesen. Richtig zu sich gekommen sei er erst in der Kabine, als er behandelt worden sei.

Zu seinem Gesundheitszustand sagte er aus, dass er sich insgesamt zwei Mal im Spital und einmal beim Hausarzt habe behandeln lassen müssen. Die einzigen Beschwerden, die er heute noch habe, seien gelegentliche Kopfschmerzen, gegen die er Schmerzmittel einnehmen müsse (BA pag. 12-05-0017, -0020 f., 0023).

4.3.3 Aussagen von Zeugen

4.3.3.1 In der Einvernahme bei der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2021 gab K. zu Protokoll, dass er als Zuschauer am Grümpelturnier gewesen sei. Zum Tathergang sagte er aus, dass ein Spieler auf dem Boden gelegen sei. Ein anderer Spieler sei von einem anderen Spieler zurückgehalten worden. Es habe ein aggressives Geschrei geherrscht. Dann habe sich der zurückgehaltene Spieler aus seiner Blockade lösen können und sei unvermittelt auf den am Boden liegenden Spieler zugerannt und habe ihm mit den Nockenschuhen gegen den Kopf getreten. Der Beschuldigte habe mit dem rechten Bein ausgeholt, als ob er einen Ball abstossen wolle, und ihm gegen den Kopf gekickt. Dabei habe er lediglich mit den Nocken der Fussballschuhe den Kopf des Opfers getroffen. Der Beschuldigte habe zum Glück den Kopf nicht richtig getroffen, sodass lediglich die Nocken der Schuhe den Kopf getroffen hätten. Er nehme an, dass der Beschuldigte verzogen habe, ansonsten hätte er ihn voll getroffen. Er habe das Gefühl, dass das Opfer danach bewusstlos gewesen sei (BA pag. 12-06-0001 ff.).

Am 11. April 2022 sagte K. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weitgehend gleichbleibend aus. Der Beschuldigte sei auf einen anderen Spieler zugerannt und habe ihm mit einem «Kung-Fu-Kick» in die Brust getreten. Aus dem vollen Lauf habe er dann mit dem rechten Fuss in Richtung Kopf des am Boden liegenden Spielers getreten, so, als wolle er einen Ball treten. Er habe ihn aber zum Glück nicht voll erwischt, sondern habe ihn mit den Fussballnocken am Gesicht gestreift. Der getroffene Spieler sei mit dem Rücken auf den Boden gefallen. Ein Kollege, der auch dort gewesen sei, habe ihm erzählt, dass er gesehen habe, wie jemand den Täter noch an der Schulter habe zurückhalten können. Nach dem Kick habe er gesehen, dass das Opfer halb ohnmächtig dagelegen habe. Der Beschuldigte habe dann weiter auf den am Boden liegenden Spieler Iosgehen wollen, habe aber zurückgehalten werden können (BA pag. 12-06-0008 ff.)

In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2022 schilderte K. den Tathergang nochmals weitgehend identisch. Der Beschuldigte sei zunächst etwas abseitsgestanden, habe auf den am Boden liegenden Spieler Iosgehen wollen und habe zurückgehalten werden müssen. Der Beschuldigte habe sich Iosreissen können. Er sei auf das Opfer zugerannt wie im Sprint und habe diesem SK.2022.45 in den Kopf getreten. Der Beschuldigte habe durchgezogen ohne vorher anzuhalten oder Schwung aus dem Tritt zu nehmen. Er habe ausgeholt, als würde er schiessen. Anstatt einen Ball habe er den Kopf treffen wollen. Es sei ein starker Fussballschuss gewesen. Der Beschuldigte habe das Opfer nicht voll getroffen, sondern gestreift – genauer etwas mehr als nur gestreift – aber jedenfalls nicht wie ein Vollspanntreffer auf den Kopf. L. habe ihm dann später gesagt, dass er gesehen hätte, wie der Täter im letzten Moment noch etwas zurückgehalten worden sei und deshalb das Opfer nicht voll getroffen habe. Er habe das Gefühl, dass das Opfer in Ohnmacht gefallen sei (BA pag. 12-06-0015 ff.).

4.3.3.2 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2022 sagte J. aus, dass er am Grümpelturnier im Fussball-Team des Opfers mitgespielt habe. Er habe gesehen, wie das Opfer zu Boden gefallen sei. Und nachher habe der Beschuldigte «in den Kopf dieser Person reinginget». Der Beschuldigte habe das Opfer mit der Spitze des Fussballschuhs getroffen. Er habe das Gefühl, dass es ein starker Tritt gewesen sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. Nachher unterwegs zur Garderobe, vor dem Eingang zur Garderobe, sei der Beschuldigte am Boden gelegen und ein Kollege sei «auf ihm drauf» gewesen, um ihn festzuhalten, weil der Beschuldigte noch immer am «Austicken» gewesen sei (BA pag. 1207-0003 ff.).

4.3.3.3 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2022 erklärte L. einleitend, er kenne weder den Beschuldigten noch das Opfer. Er habe am Grümpelturnier mit einer anderen Mannschaft mitgespielt. Zum Tathergang gefragt, sagte er aus, dass der Beschuldigte zum Opfer herangelaufen sei. Er habe aufgezogen und sei dann etwas zurückgehalten worden. Weil der Täter zurückgezogen worden sei, habe er auch nicht ganz «durchschwingen» können. Der Beschuldigte sei beim Ausführen des Fusstritts von einer Person etwas nach hinten gehalten worden, weshalb er aus dem Gleichgewicht gebracht worden sei und das am Boden liegende Opfer verfehlt habe. Die Kickbewegung habe so ausgesehen, wie wenn man «aufziehe», wenn man beim Fussball schiesse. Die Bewegung des Täters habe etwas unnatürlich gewirkt. Anschliessend seien die anderen aus seinem Team hinzugekommen und hätten den Täter festgehalten, damit er nicht weitere Aggressionen habe ausüben können (BA pag. 12-08-0004 ff.).

4.3.3.4 Am 23. Juni 2022 erklärte M. bei der Bundesanwaltschaft, dass er weder den Beschuldigten noch das Opfer kenne. Er habe am Grümpelturnier mit einer anderen Mannschaft mitgespielt. Er erklärte, einen Fusstritt des Beschuldigten beobachtet zu haben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte die am Boden liegende Person sehr stark in den Kopf gekickt habe. Es habe von der Bewegung her ausgesehen, als würde der Beschuldigte gegen einen Ball treten. Er habe ausgeholt und zugetreten. Aus seiner Sicht habe er ihn voll getroffen. Es sei ein Vollspann gewesen. Der Beschuldigte habe den Kick ungehindert ausführen können (BA pag. 12-09-0003 ff.).

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4.3.3.5 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2022 erklärte N. zu Beginn, dass er weder den Beschuldigten noch das Opfer kenne. Er habe am Grümpelturnier mit einer anderen Mannschaft mitgespielt. Zum Fusstritt sagte er aus, dass der Beschuldigte acht bis zehn Meter zügig zum Opfer herübergelaufen sei. Er habe zum Tritt ausgeholt. Diejenigen, welche um den Beschuldigten herumgestanden seien, hätten ihn noch etwas zurückhalten können. Der Beschuldigte habe weit ausgeholt und dann voll draufgehauen. Der Beschuldigte habe bei der Ausführung des Kicks ein wenig sein Gleichgewicht verloren. Er sei leicht nach hinten gekippt. Er habe dann nicht gesehen, wo der Kick geendet habe (BA pag. 12-10-0001 ff.).

4.3.3.6 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2022 erklärte O. einleitend, dass sie weder den Beschuldigten noch das Opfer kenne. Sie habe am Grümpelturnier mit einer anderen Mannschaft mitgespielt. Den Fusstritt konnte die Zeugin nicht schildern. Zur Verfassung des Täters führte sie jedoch Folgendes aus: Sie könne sich gut an den Gesichtsausdruck des Täters erinnern. Sie habe sehr grosse Angst vor ihm gehabt und befürchtet, dass er noch auf andere losgehe. Sie habe ihm in diesem Moment alles zugetraut. Diesen Ausdruck in den Augen habe sie noch nie zuvor gesehen. Er sei fokussiert gewesen wie nach dem Motto, «ich will jetzt nochmals auf ihn Iosgehen» (BA pag. 12-110003 ff.).

4.3.3.7 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 29. August 2022 gab P. einleitend zu Protokoll, dass er ein Freund des Beschuldigten sei. Die Tätlichkeit habe er nicht gesehen. Er habe schlichten wollen und weil der Beschuldigte so in Rage gewesen sei, habe er gedacht, er nehme ihn lieber zur Seite, bevor es noch eskaliere (BA pag. 12-12-0003 ff.).

4.3.3.8 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 29. August 2022 erklärte Q. einleitend, im selben Team wie der Beschuldigte gespielt zu haben. Er habe gesehen, dass sie sich rumgeschubst hätten. Er habe auch mitbekommen, dass P. mit dem Beschuldigten weggelaufen sei. Er habe aber nicht gesehen, ob es zu einem Fusstritt gekommen sei. Auch habe er niemanden am Boden liegen gesehen (BA pag. 12-13-0003 ff.).

4.3.4 Arztberichte

F. wurde direkt nach dem Vorfall am 4. Dezember 2021 im CC. verarztet. Zwei Tage später begab er sich zudem in medizinische Behandlung in der R. AG. Folgende Arztberichte liegen von diesen Spitälern vor:

4.3.4.1 Dem Arztbericht von Oberarzt Dr. med. S., Facharzt für Chirurgie an der R. AG, vom 11. April 2022 ist zu entnehmen, dass bei F. eine Schädelkontusion, eine Kontusion des Brustraumes und versorgte Wunden im Gesicht (Stirn) festgestellt wurden. Aufgrund der Bewusstlosigkeit, die nach eigenen Angaben am Anfang SK.2022.45 bestanden habe, sei von einer Gehirnerschütterung auszugehen. Die Tatsache, dass der Patient bewusstlos gewesen sei, lasse auf ein erhebliches Trauma schliessen, sodass das Entstehen einer Hirnblutung möglich gewesen wäre (BA pag. 11-02-0006 f.).

4.3.4.2 Dem Arztbericht von Dr. med. T., Chefarzt am CC., vom 13. April 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Einlieferung von F. Platzwunden an der Stirn sowie eine leichte Gehirnerschütterung festgestellt wurden (BA pag. 11-02-0012 f.).

4.3.4.3 Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft Oberarzt Dr. med. S. von der R. AG um Ergänzung des Arztberichts vom 11. April 2022.

Dem ergänzenden Arztbericht von Dr. med. S. vom 9. Mai 2022 ist in Bezug auf die möglichen Folgeschäden bei einem Fusstritt in den Kopf zu entnehmen, dass die Hauptgefahr bei Kopfverletzungen das Entstehen einer Hirnblutung ist. Dies kann mit oder ohne knöcherne Verletzung auftreten. Entscheidend ist die Stärke der Gewalteinwirkung. Eine Hirnblutung ist eine lebensgefährliche Verletzung. Je nach Ausmass einer solchen Verletzung können schwerwiegende Schäden verbleiben. Theoretisch können Teile des Gehirnes zugrunde gehen, sodass mit Sprach-, Seh- und Bewegungsstörungen zu rechnen ist. Bei akuten Blutungen kann es innerhalb einer kurzen Zeit zu einer Hirneinklemmung führen, die zum Tode führen kann. Grundsätzlich kann jeder Schlag gegen den Kopf zu einer Bewusstlosigkeit führen. Dies tritt durch die Erschütterung auf. Es ist aber nicht gesagt, dass das Vorhandensein einer Bewusstlosigkeit in jedem Fall zu bleibenden Schäden führt. Die Wahrscheinlichkeit ist bei vorhandener Bewusstlosigkeit höher, dass Verletzungsfolgen wie Blutungen auftreten. Jeder, der einer anderen Person Tritte gegen den Kopf zufügt, muss sich darüber im Klaren sein, dass eine solche Gewalteinwirkung eine akute Gefahr darstellt, die zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann.

Eine Bewusstlosigkeit von mehreren Minuten lässt den Schluss zu, dass das Trauma erheblich gewesen sein muss. Da aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bei F. keine Hirnblutung auftrat, ist es aber eher unwahrscheinlich, dass bleibende Schäden zu erwarten sind. Eine akute Lebensgefahr ohne Hirnblutung besteht eher nicht, es ist jedoch schwer vorauszusehen, welche Art von Gewalteinwirkung zu einer Hirnblutung führt (BA pag. 11-02-0016 f.).

4.4 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten sind die durch Arztberichte dokumentierten Verletzungen von F. Weiter ist unbestritten, dass es am 4. Dezember 2021 auf einem Fussballplatz in X. zwischen B. und seinem Gegenspieler F. zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher B. einen Fusstritt gegen F. ausgeführt hat.

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4.5 Bestrittener Sachverhalt

Vorliegend ist aufgrund der Aussagen von B. anlässlich der Hauptverhandlung strittig, ob der Beschuldigte gegen den Kopf von F. getreten hat, mit welcher Intensität der Fusstritt ausgeführt wurde und in welcher Position sich F. befand.

4.6 Beweiswürdigung

4.6.1 In objektiver Hinsicht

B. hat in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zugegeben, versucht zu haben, F. einen Fusstritt gegen den Kopf zu versetzen, wobei er davon ausgegangen sei, ihn auch getroffen zu haben. Das damalige Geständnis ist glaubhaft und deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers F., der klar aussagte, dass der Beschuldigte auf ihn zugerannt sei und das Bein um «abzudrücken» hochgezogen habe. Danach sei er weggetreten gewesen. Nebst dem Beschuldigten und dem Privatkläger bestätigten die Zeugen K., J. und M., dass der Beschuldigte den Privatkläger F. gegen den Kopf getreten habe. Keiner der Befragten, weder der Beschuldigte noch der Privatkläger oder die Zeugen sagten aus, dass eine andere Person einen Fusstritt verpasst habe. Lediglich die vom Beschuldigten beantragten Zeugen P. und Q., Spieler aus seiner Mannschaft, sagten aus, den Fusstritt nicht beobachtet zu haben. Aufgrund der übrigen Beweise reicht dies jedoch nicht aus, um an der Existenz des gezielten Fusstritts gegen den Kopf von F. zu zweifeln. Gleiches gilt für die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, er habe das Opfer nicht gegen den Kopf treten wollen und könne nicht sagen, ob er das Opfer getroffen habe. Diese Abänderung seiner Aussage ist angesichts des Verletzungsbildes und der Aussagen der Zeugen als abschwächende Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt ist auf die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren sowie auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen K., J. und M. abzustellen, im Sinne davon, dass der Beschuldigte dem Privatkläger F. einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst hat.

Bei der Frage, wie intensiv der Fusstritt war, gehen die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen auseinander. Der Beschuldigte sagte aus, «dosiert» getreten zu haben. Diese Aussage ist als nicht glaubhaft zu werten. Dagegen sprechen zunächst die bei F. diagnostizierte Schädelkontusion mit leichter Gehirnerschütterung und zwei blutende Rissquetschwunden an der Stirn. Bereits diese Verletzungen zeigen, dass mit einer hohen Intensität auf den Kopf des Opfers eingewirkt worden ist. Hinzu kommen die Zeugenaussagen, wobei alle Personen, die den Fusstritt beobachten konnten, einen starken, durchgezogenen Fusstritt schilderten. Zum Beispiel schilderte K., der Beschuldigte habe ausgeholt, als würde er schiessen. Anstatt einen Ball habe er den Kopf treffen wollen. Er habe das Gefühl, dass das Opfer in Ohnmacht gefallen sei. Der Beschuldigte sei auf das Opfer zugerannt wie im Sprint. Der Täter habe durchgezogen ohne vorher anzuhalten oder Schwung aus dem Tritt zu nehmen. Es sei ein starker SK.2022.45 «Fussballschuss» gewesen. Dafür, dass der Beschuldigte schwungvoll und wuchtig gegen den Kopf von F. treten wollte, spricht auch der von den Zeugen geschilderte Gemütszustand des Beschuldigten. Der Beschuldigte sei in Rage gewesen und habe vor sowie nach dem Fusstritt zurückgehalten werden müssen. Dies spricht deutlich gegen die Version des Beschuldigten, dass er seinen Fusstritt dosiert habe. Wie der Beschuldigte schilderte zudem die Mehrheit der Zeugen, dass der Beschuldigte beim Ausführen des Tritts leicht zurückgehalten worden sei. Dass es trotz Zurückhaltens zu den erheblichen Verletzungen kam, spricht wiederum für einen schwungvollen und wuchtigen Tritt. Der Privatkläger sowie mehrere Zeugen schildern weiter, dass F. das Bewusstsein verlor. Diese übereinstimmenden Aussagen, insbesondere von unbeteiligten Zuschauern, sind glaubhaft. Der Umstand, dass das Opfer ohnmächtig geworden ist, indiziert wiederum, dass der Fusstritt mit hoher Intensität ausgeführt wurde.

Zur Position von F. sagten im Vorverfahren alle Zeugen übereinstimmend aus, dass er im Zeitpunkt des Fusstritts wehrlos bäuchlings auf dem Boden gelegen habe, was B. im Vorverfahren im Grundsatz auch eingestand («Er wehrte sich nicht» [BA pag. 13-02-0076]). Seine Aussage an der Hauptverhandlung, wonach F. im Zeitpunkt des Fusstritts gebückt gewesen sei, ist daher unglaubhaft (TPF pag. 4.731.019).

4.6.2 In subjektiver Hinsicht

Der Beschuldigte gestand, dass er beim Fusstritt in Rage gewesen sei und F. «teilweise» habe verletzen wollen. Er habe den Fusstritt «ja versucht» (BA pag. 13-02-0075 f.). Gestützt auf diese Aussage und vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte schwungvoll und wuchtig gegen den Kopf von F. trat, ist erwiesen, dass der Beschuldigte bewusst gegen den Kopf trat und eine Verletzung zumindest in Kauf nahm. Erstellt ist ebenfalls, dass er sich über die möglichen Konsequenzen des Fusstritts bewusst war (BA pag. 13-02-0080). Mangels Indizien auf eine gewollte schwere Körperverletzung ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er direkten Vorsatz lediglich auf eine einfache Körperverletzung hatte. Angesichts des äusseren Geschehensablaufs sowie der allgemeinen Lebenserfahrung musste ihm aber das Risiko einer schweren Körperverletzung bekannt sein. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er dieses Risiko weder kalkulieren noch seinen Tritt hinreichend genau steuern konnte, um eine schwere Körperverletzung auszuschliessen. Beweismässig ist daher erstellt, dass er eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und trotzdem handelte.

4.6.3 Beweisergebnis

Der Beschuldigte ist mit Anlauf auf den am Boden liegenden F. zugeeilt und hat versucht, gegen dessen Kopf zu treten, wobei er während der Tritt-Ausführung von Dritten leicht an der Schulter zurückgehalten wurde. Der Fusstritt des Beschuldigten war gezielt, schwungvoll und wuchtig gegen den Kopf. Weil er bei SK.2022.45 der durchgezogenen Tritt-Ausführung behindert wurde, traf er F. «nur» mit seiner Sohle bzw. mit den Nocken seiner Fussballschuhe an der Stirn und hat ihm eine Schädelkontusion mit leichter Gehirnerschütterung und Rissquetschwunden zugefügt. Er nahm schwere Verletzungen in Kauf. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

4.7 Subsumtion

4.7.1 In objektiver Hinsicht

Es entspricht der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. E. 4.2.2). Dass bei F. eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können, geht aus den Arztberichten klar hervor (vgl. E. 4.3.4). So ist beispielsweise dem Arztbericht von Dr. med. S. vom 9. Mai 2022 unmissverständlich zu entnehmen, dass ein Tritt gegen den Kopf eine Gewalteinwirkung ist, die eine akute Gefahr darstellt, die zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann. Den Arztberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Hauptgefahr beim Fusstritt gegen den Kopf das Entstehen einer Hirnblutung ist, die eine lebensgefährliche Verletzung darstellt. Je nach Ausmass einer solchen Verletzung können schwerwiegende Schäden verbleiben. Theoretisch können Teile des Gehirnes zugrunde gehen, sodass mit Sprach-, Seh- und Bewegungsstörungen zu rechnen ist. Bei akuten Blutungen kann es innerhalb einer kurzen Zeit zu einer Hirneinklemmung führen, die zum Tode führen kann.

Das erhebliche Gefährdungspotenzial des Fusstritts gegen den Kopf von F. ist vorliegend aufgrund des Geschehensablaufs gegeben, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraussetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers oder die Traktierung mit weiteren Gegenständen hinzutreten muss. Indem der Beschuldigte gezielt, schwungvoll und wuchtig gegen den Kopf von F. trat, bestand die Gefahr, dass das Opfer lebensbedrohlich verletzt wird oder vom Fusstritt schwerwiegende Schäden, wie Sprach-, Seh- und Bewegungsstörungen, davonträgt. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB nicht erfüllt. Es liegt ein vollendeter Versuch einer schweren Körperverletzung vor. Der Beschuldigte hat alles getan, doch der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg trat nicht ein.

4.7.2 In subjektiver Hinsicht

Der Beschuldigte handelte in Verletzungsabsicht. Er erachtete eine schwere Körperverletzung als möglich und nahm sie zumindest billigend in Kauf. Er handelte

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eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB ist erfüllt.

4.8 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

4.9 B. ist schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

5. Strafzumessung

5.1 Rechtliches

5.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht

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ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92).

5.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; 120 IV 67 E. 2b S. 71; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3).

5.1.4 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1).

5.2 A.

5.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahre (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).

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Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.2.7), hält das Gericht für die Sachbeschädigung nach der vom Bundesgericht anzuwendenden konkreten Methode eine Geldstrafe für schuldadäquat (siehe zur konkreten Methode BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4). Bei der Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs.

1 StGB kommt hingegen von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. E. 5.2.6). Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind zu kumulieren (vgl. E. 5.1.2).

Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendung des Asperationsprinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 224 Abs.

1 StGB zu einer Strafschärfung. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) darf diese Grenze nicht überschritten werden.

5.2.2 Tatkomponenten

5.2.2.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB).

5.2.2.2 Objektives Tatverschulden

Der Beschuldigte hat drei abgefeuerte Feuerwerksraketen zu verantworten, wobei das Zünden der Feuerwerksrakete 2 aufgrund des Blitzknalleffekts und der Rauchentwicklung die gefährlichste Tat war. Entsprechend ist zunächst für die abgefeuerte Feuerwerksrakete 2 eine Einsatzstrafe festzulegen.

Das Ausmass der Gefährdung und das Risiko von Verletzungen war erheblich (vgl. Kurzbericht FOR: «erhebliches Verletzungs- / Zerstörungspotenzial»; BA pag. 11-00-0009). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln mehrere unbeteiligte Menschen konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider, mitgeführte Gegenstände) gefährdet hat sowie die Inneinrichtung des Zuges beschädigt hat. Die übrigen Passagiere des Zuges hatten wegen des geschlossenen Zugwagens während der Fahrt sowie wegen der unerwarteten Zündung des Sprengkörpers nur begrenzt die Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Das Verhalten des Beschuldigten war insofern hinterhältig, zumal er den Feuerwerkskörper trotz Kenntnis der unkontrollierbaren Flugbahn zündete. Es ist nur den Umständen zu verdanken, dass niemand durch den Einsatz des Feuerwerkskörpers verletzt wurde und keine bleibenden Schäden davontrug. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die verwendete Feuerwerksrakete Uranus (ca. 19 g Nettoexplosivstoffmasse, ca. 0.6 g Blitzknallsatz) eine geringe Menge an Explosivstoffen SK.2022.45 aufwies. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von Art. 224 StGB – der eine grosse Bandbreite, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorsieht – insgesamt dennoch leicht.

5.2.2.3 Subjektives Tatverschulden

In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, dass er sich bei seinem Tun nichts überlegt habe (E. 2.3.3.1). Er wusste jedoch um die Einhaltung von Sicherheitsabständen und dass er diese nicht eingehalten hatte. Sodann wusste er, dass er die Feuerwerksrakete nicht sachgemäss zündete. Ebenso war ihm das Gefährdungspotenzial bewusst. Dass er im Moment der Manipulation alkoholisiert war, wirkt nicht strafmindernd. Wie dargelegt wurde, war seine Steuerungsfähigkeit nicht derart eingeschränkt, als dass er nicht mehr um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst hätte (E. 2.4.6.1). Aufgrund der gesamten Umstände ist erwiesen, dass er die Tat aus primitiven egoistischen Beweggründen beging, wie sie bei Vandalismus-Taten deliktstypisch sind. Das einzig plausible Motiv – zur Unterhaltung provokativ Radau zu machen – ist verwerflich und in keiner Weise zu entschuldigen. Das Verhalten des Beschuldigten war geprägt von Respektlosigkeit und einer Art Überlegenheitsgefühl gegenüber den übrigen Fahrgästen. Es spricht auch für fehlende Empathie gegenüber Mitmenschen und fehlendes Verantwortungsbewusstsein. Die Intensität des deliktischen Willens war erheblich. Es wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, den Feuerwerkskörper gerade nicht in einem Zugwagen zu zünden. Das subjektive Tatverschulden ist gesamthaft – angesichts der grossen Bandbreite des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. E. 5.2.1, 5.2.2.2) – aber noch leicht.

5.2.2.4 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.2.3 Hypothetische Gesamtstrafe

Infolge der abgefeuerten Feuerwerksraketen 1 und 3 ist die Einsatzstrafe zu erhöhen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es bei jeder explodierten Feuerwerksrakete ausschliesslich dem Zufall überlassen war, ob sich Passagiere schwer verletzen. Von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte im Rahmen der Mittäterschaft die «treibende Kraft» war. Die gedankliche Einsatzstrafe von

14 Monaten ist im Rahmen der Asperation für die abgefeuerten Feuerwerkskörper 1 und 3 um 4 Monate zu erhöhen. Das ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

5.2.4 Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist […]-jährig, ledig und hat keine Kinder. Er war nach eigenen Angaben ein schwieriger Jugendlicher und hatte Probleme in der Schule. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Maurerlehre, welche er indes nicht

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abschloss. Von 2010 bis Februar 2021 arbeitete er als Bauarbeiter. Seither arbeitet er jeweils für drei Monate temporär als ungelernter Maurer. Er wohnt zurzeit bei seinem Onkel und wird von ihm finanziell unterstützt. Was seine finanziellen Verhältnisse anbelangt, so hat er kein Vermögen. Gemäss Betreibungsregisterauszug bestehen gegen den Beschuldigten mehrere Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'472.10. (BA pag. 13-010013 ff., -0031 ff.; TPF pag. 4.231.3.003; 4.731.003)

Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 30. Januar 2019 wurde er wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft (TPF pag. 4.231.1.002 f.). Die Vorstrafe steht in keinem Konnex zum beurteilten Delikt und wirkt sich nur leicht straferhöhend aus.

Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben neutral zu werten.

5.2.4.1 Der Beschuldigte zeigte sich im Vorverfahren bloss teilweise geständig. So gab er anfangs an, sich kaum erinnern zu können (BA pag. 13-01-0021, -0023). Erst nach Vorhalt der Videos gab er dann zu, was man ihm ohnehin nachweisen konnte. Der Beschuldigte hat insofern kaum zur Aufklärung der Tat beigetragen, was indes nach der Rechtsprechung neutral zu werten ist. Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass er zumindest ansatzweise Reue erkennen liess (BA pag. 13-01-0028).

5.2.4.2 Die Täterkomponenten geben ansonsten keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduktion der Freiheitsstrafe.

5.2.5 Andere gesetzliche Strafschärfungsgründe liegen nicht vor; ebenso wenig Strafmilderungsgründe.

5.2.6 Unter Würdigung aller Umstände und sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verschuldens- und täterangemessen.

5.2.7 Sachbeschädigung

5.2.7.1 In Bezug auf das Vergehen wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen (vgl. E. 5.2.1, zweiter Abschnitt).

5.2.7.2 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Sprengstoffdelikten einen doch beträchtlichen Sachschaden von Fr. 6‘488.82 verursacht hat. Das Ausmass des deliktischen Erfolges ist aber noch nicht als schwer zu werten. In objektiver Hinsicht kann ansonsten auf das bei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in SK.2022.45 verbrecherischer Hinsicht Gesagte verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung hängt als Begleitdelikt mit den Sprengstoffdelikten zusammen. Dies gilt es bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze strafmindernd zu berücksichtigen, zumal das Tatverschulden bereits teilweise durch die für die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase auszusprechende Strafe abgegolten ist (vgl. E. 5.2.2.2).

In subjektiver Hinsicht kann ebenfalls auf die Ausführungen zu Art. 224 Abs.1 StGB (vgl. E. 5.2.2.3) verwiesen werden, da sich Handlungsziel und Motivlage mit jenem Tatbestand weitgehend überlagern. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz handelte. Sein Verhalten manifestiert indes, dass ihm fremde Rechtsgüter gleichgültig sind. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung wirkt sich leicht strafmindernd aus.

Das Tatverschulden ist insgesamt nicht unerheblich.

5.2.7.3 In Bezug auf die Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse etc.) kann integral auf die Erwägung 5.2.4 verwiesen werden.

5.2.7.4 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen.

5.2.7.5 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.-- festzusetzen.

5.2.8 Vollzug

5.2.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

5.2.8.2 Dem Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden, die einen bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Er ist sozial integriert und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ernstlich gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten somit gewährt werden.

5.2.9 Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

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5.2.10 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen.

5.3 B.

5.3.1 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art 224 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die Strafandrohungen der Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie Sachbeschädigung kann auf E. 5.2.1 verwiesen werden. Die schwere Körperverletzung hat eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 al. 4 StGB).

Liegt bloss Versuch (i.c. versuchte schwere Körperverletzung) vor, so kann das Gericht die Strafe (für den betreffenden Tatbestand) mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).

Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 5.2.7.1), hält das Gericht für die – in Mittäterschaft begangene – Sachbeschädigung nach der vom Bundesgericht anzuwendenden konkreten Methode eine Geldstrafe für schuldadäquat (siehe zur konkreten Methode BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4). Bei Verurteilung wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sind hingegen von Gesetzes wegen und bei der versuchten schweren Körperverletzung aufgrund des Tatverschuldens Freiheitsstrafen auszufällen (vgl. E. 5.3.3; 5.3.10). Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Strafen sind kumulativ auszufällen (vgl. E. 5.1.2).

Die Tat- und Deliktsmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendung des Asperationsprinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) darf diese Grenze nicht überschritten werden.

5.3.2 Tatkomponenten

5.3.2.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB.

5.3.2.2 Objektives Tatverschulden

Der Beschuldigte hat zwei abgefeuerte Feuerwerksraketen zu verantworten, wobei das Abfeuern der Feuerwerksrakete 2 aufgrund des Blitzknalleffekts und der Rauchentwicklung die gefährlichste Tat war. Entsprechend ist zunächst für die abgefeuerte Feuerwerksrakete 2 eine Einsatzstrafe festzulegen.

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Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass B. im Rahmen der mittäterschaftlichen Tatbegehung ebenfalls eine tragende Rolle innehatte. Er warf die in Mittäterschaft abgefeuerte Feuerwerksrakete 2, weshalb sein Tatverschulden gegenüber demjenigen von A. als in etwa gleichwertig zu gewichten ist. Ansonsten kann bezüglich des objektiven Tatverschuldens auf das bei A. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 5.2.7.2). Das objektive Tatverschulden ist – angesichts der grossen Bandbreite des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. E. 5.2.1) – noch leicht.

5.3.2.3 Subjektives Tatverschulden

In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte an, dass er die explodierten Feuerwerkskörper lustig gefunden habe und einen «kleinen Spass» im Zug gewollt habe (E. 2.3.3.2). Dieses Motiv im Zusammenhang mit Sprengstoffdelikten ist verwerflich. Besonders verwerflich ist seine ausgeprägte Gleichgültigkeit hinsichtlich allfälliger Personen- und Sachschäden (vgl. E. 2.3.3.2; BA pag. 13-020014 Z. 27 [Verletzungen «Egal? Ja.»]). Ansonsten kann auf das bei A. Gesagte verwiesen werden. Das subjektive Tatverschulden ist gesamthaft betrachtet – angesichts der hohen Strafandrohung des Tatbestands (vgl. E. 5.2.2.2) – dennoch leicht.

5.3.3 Das Abfeuern der Feuerwerksrakete 2 ist das schwerste Delikt (vgl. E. 5.2.2.2). Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E. 5.2.2.4).

5.3.4 Hypothetische Gesamtstrafe

Aufgrund der mittäterschaftlich abgefeuerten Feuerwerksrakete 3 ist die Einsatzstrafe zu erhöhen (vgl. E. 5.2.3). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es bei jeder explodierten Rakete völlig dem Zufall überlassen war, ob sich Passagiere schwer verletzen. Die Ausführung war hinterhältig und zeitlich abgestimmt. So warf B. den Feuerwerkskörper 3 nur wenige Sekunden bevor der Zug an der nächsten Haltestelle hielt, sodass den beiden Beschuldigten zunächst die Flucht gelang und nach ihnen gefahndet werden musste. Die gedankliche Einsatzstrafe von 14 Monaten ist im Rahmen der Asperation für die mittäterschaftlich abgefeuerte Feuerwerkskörper 3 um 4 Monate zu erhöhen. Das ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

5.3.5 Versuchte schwere Körperverletzung

5.3.5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des heftigen Fusstritts des Beschuldigten ein ausgesprochen hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bestand. F. wurde durch den Fusstritt zweimal für wenige Minuten bewusstlos. Sodann ist das Verletzungsbild von F. nicht unerheblich: Er erlitt eine Schädelkontusion mit leichter Gehirnerschütterung sowie SK.2022.45 zwei blutende Rissquetschwunden an der Stirn. Er trägt bis dato zwei kleine, sichtbare Narben an der Stirn. Es ist bloss äusseren Umständen zu verdanken, dass der durchgezogene Fusstritt nicht schwerwiegendere Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zur Folge hatte. Das Ausmass des Verschuldens ist daher nicht mehr leicht. Die Art und Weise des Vorgehens war aggressiv. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer im Zeitpunkt des Tritts keine Reaktionsoder Abwehrmöglichkeit hatte, als es wehrlos am Boden lag, was das Risiko einer schweren Verletzung erhöhte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt leicht bis mittelschwer.

5.3.5.2 In subjektiver Hinsicht war die Intensität des deliktischen Willens erheblich. Das Verhalten des Beschuldigten war geprägt von fehlendem Respekt gegenüber der körperlichen Integrität des Mitspielers. Es spricht für fehlende Empathie und fehlendes Verantwortungsbewusstsein, dass er als Fussballspieler die körperliche Unversehrtheit eines anderen Fussballspielers beeinträchtigt hat. Das subjektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht, sondern erheblich.

5.3.5.3 Die hypothetische Einsatzstrafe für eine vollendete Tatbegehung ist aufgrund des Gesamtverschuldens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Der Beschuldigte setzte alles daran, den Fusstritt auszuführen; die Tatvollendung scheitere einzig am Umstand, dass er von Dritten an der Schulter zurückgehalten wurde. Dieser Umstand lässt lediglich eine Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu; weder ist die angedrohte Mindeststrafe von 6 Monaten zu unterschreiten, noch ist auf eine andere Strafart als Freiheitsstrafe zu erkennen.

Aufgrund der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Strafminderung um 6 Monate angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.3.6 Hypothetische Gesamtstrafe

Die gedankliche Einsatzstrafe von 18 Monate für die mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) ist im Rahmen der Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) um 12 Monate zu erhöhen. Das ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 30 Monate Freiheitsstrafe.

5.3.7 Täterkomponenten

5.3.7.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben

Der Beschuldigte ist […]-jährig, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule hat er 2015 eine Lehre als Logistiker EFZ abgeschlossen. Seither arbeitet er bei der AA. AG als Logistiker und verdient monatlich Fr. 4'600.-- netto. Sein Mietzins

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beträgt monatlich Fr. 1'790.--; die Krankenkassenprämie beträgt Fr. 230.--. Er hat kein Vermögen, aber nach eigenen Angaben bei seinem Onkel Schulden von Fr. 3'000.-- (BA pag. 13-02-0034; TPF pag. 4.232.4.007 ff.; 4.731.005 f.).

Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung des Verbots unter Alkoholeinfluss zu fahren i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, verurteilt (TPF pag. 4.232.1.003). Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd).

Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben neutral zu werten.

5.3.7.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

Der Beschuldigte zeigte sich weder kooperativ noch einsichtig, verharmloste er doch während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen.

Was das Nachtatverhalten anbelangt, so hat sich der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung nicht wohl verhalten: So hat er rund einen Monat nach der ersten Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 4. Dezember 2021 eine versuchte schwere Körperverletzung begangen. Das hängige Strafverfahren hat ihn nicht davon abgeschreckt, ein weiteres Verbrechen zu begehen. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist erheblich straferhöhend zu berücksichtigen.

5.3.8 Die Täterkomponente gibt nach dem Gesagten Anlass zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate.

5.3.9 Strafminderungsgründe – mit Ausnahme des bereits berücksichtigen Grundes des Versuchs (E. 5.3.5.3, zweiter Abschnitt) – liegen keine vor.

5.3.10 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verschuldens- und täterangemessen.

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5.3.11 Sachbeschädigung

In objektiver Hinsicht kann auf das bei A. Gesagte verwiesen werden (E. 5.2.7). Auch hier ist die eventualvorsätzliche Tatbegehung strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist das Tatverschulden nicht unerheblich.

5.3.11.1 In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 5.3.7 verwiesen werden.

5.3.11.2 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je Fr. 80.-- zu bestrafen (betr. Berechnung Tagessatz siehe E. 5.2.7.5).

5.3.12 Vollzug

5.3.12.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene SK.2022.45 nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

5.3.12.2 Aus objektiven Gründen fällt vorliegend ein teilweiser Strafaufschub in Betracht. Das Gericht geht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird und die drohende Freiheitsstrafe eine ausreichende abschreckende Wirkung erzielen wird. Im Hinblick auf die Legalprognose bestehen zwar gewisse Restbedenken, da der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhalten neigt. Bei einer Gesamtbetrachtung, die insbesondere die Wirkung des drohenden Strafvollzugs miteinbezieht, kann dem Beschuldigten aber grundsätzlich keine ungünstige Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demzufolge kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe gewährt werden.

Insgesamt legt es das erhebliche Tatverschulden des Beschuldigten nahe, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 10 Monate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 22 Monate zu gewähren, wobei dem Beschuldigten aus den genannten Gründen eine Probezeit von drei Jahren aufzuerlegen ist (Art. 44 Abs.

1 StGB).

5.3.12.3 Der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren ist dem Beschuldigten auch für die Geldstrafe zu gewähren.

5.3.13 Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5.3.14 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen.

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6. Widerruf

6.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe ist demnach nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1).

6.2 B. verübte die beurteilten Delikte am 1. August 2021 und 4. Dezember 2021. Damit fallen diese Taten zeitlich in die mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 angesetzte Probezeit von 2 Jahren (vgl. TPF pag. 4.232.1.003). Es ist deshalb zu prüfen, ob die mit diesem Urteil bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- für vollziehbar zu erklären ist.

6.3 Das unter E. 5.3.12.2 erwähnte Rückfallrisiko wird durch die mit diesem Urteil ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten erheblich gemindert, ist doch zu erwarten, dass diese Sanktion den Beschuldigten in spezialpräventiver Hinsicht entsprechend von der Begehung weiterer Straftaten abschrecken wird. Insgesamt ist deshalb nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, weshalb auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit vorgenanntem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten ist.

Aufgrund der Vorstrafe bestehen indessen gewisse Restbedenken am künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten. Zu prüfen ist, ob diesen mit Ersatzmassnahmen zu begegnen ist: Mit einer blossen Verwarnung würden diesen zu wenig Rechnung getragen, weshalb ihnen mit einer Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 angesetzten Probezeit um 1 Jahr zu begegnen ist. Da die Probezeit bereits abgelaufen ist, beginnt die SK.2022.45 Verlängerung mit deren Anordnung im Urteilszeitpunkt (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dies bedeutet konkret, dass die Verlängerung der Probezeit am 20. März 2023 zu laufen beginnt.

7. Zivilklagen

7.1 Rechtliches

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

7.2 Zivilklage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB

7.2.1 Hinsichtlich der Konstituierung als Privatklägerin, Bezifferung und Substantiierung des Schadens kann auf das zum Strafantrag in E. 3.3 Gesagte verwiesen werden.

Wie dargelegt wurde, haben die Beschuldigten der Privatklägerin einen Schaden von Fr. 6‘488.82 zugefügt. Der übrige geltend gemachte Schaden ist nicht ausgewiesen.

7.2.2 A. und B. haben den Schaden in Mittäterschaft verursacht (vgl. E. 2.4.7).

Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Ob und in welchem Umfang die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Abs. 2). Solidarische Haftung setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der gemeinsam verursachten Ursache und dem Schaden voraus, also ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung (GRABER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 50 OR N. 7). Diese Voraussetzungen sind auch bei Mittäterschaft gegeben.

Die Beschuldigten haften im internen Verhältnis für den in Mittäterschaft begangenen Schaden entsprechend ihrem Verschulden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom 9. Juni 2015 E. 8.7.7; GRABER, a.a.O., Art. 50 OR N. 25).

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7.2.3 Aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung ist der gesamte Schaden den Beschuldigten einzeln zuzurechnen.

A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB Schadenersatz im Betrag von Fr. 6‘488.82 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2021 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Im internen Verhältnis haften A. und B. entsprechend ihrem Verschulden je zur Hälfte.

7.3 Zivilklage von E.

7.3.1 E. hat sich anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Februar 2022 im Zusammenhang mit den Sprengstoffdelikten im Zivil- und Strafpunkt als Privatkläger konstituiert (BA pag. 12-03-0004). In der Einvernahme führte er aus, dass er durch den Vorfall nicht traumatisiert sei (BA pag. 12-03-0017).

7.3.2 Mit Schreiben vom 7. März 2022 macht er eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- geltend. Die sinngemäss geltend gemachte seelische Beeinträchtigung durch den Vorfall ist nicht belegt, beispielsweise durch einen Arztbericht, und steht in gewissem Widerspruch zur genannten Erstaussage bei der Bundesanwaltschaft (vgl. E. 7.3.1). Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.

7.4 Zivilklage von F.

7.4.1 F. hat sich am 28. September 2022 im Zusammenhang mit der erlittenen versuchten schweren Körperverletzung beim Fussballturnier im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert (BA pag. 15-03-0005). Er beantragt von B. einen Schadenersatz und eine Genugtuung von je Fr. 1'000.--. Der Schaden ist ausgewiesen und die seelische Beeinträchtigung angesichts des Verletzungsbilds plausibel. Allerdings hat F. ausser gelegentlichen Kopfschmerzen (vgl. E. 4.3.3.6 c) keine bleibenden Schäden vom inkriminierten Vorfall, weshalb die beantragte Genugtuung um die Hälfte zu reduzieren ist.

7.4.2 B. ist zu verpflichten, F. Schadenersatz im Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie Genugtuung im Betrag von Fr. 500.--, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2021 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Einziehung

8.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist

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die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

8.2 Mit Beschlagnahmebefehl vom 20. September 2022 hat die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den Sprengstoffdelikten eine CD mit Überwachungssequenzen und ein Mobiltelefon von A. und drei Mobiltelefone von B. beschlagnahmt (BA pag. 08-00-0091 f.). Die Bundesanwaltschaft machte von den Mobiltelefonen eine forensische Datensicherung. Die Mobiltelefone wurden mittlerweile an die Berechtigten zurückgegeben.

Die Daten sind zum Nachweis der Sprengstoffdelikte beweisrelevant. Sie sind bei den Akten zu belassen. Im Einzelnen werden die Datenträger in Ziffer III. des Urteilsdispositivs aufgeführt.

9. Verfahrenskosten

9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

9.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen die Beschuldigten Gebühren von Fr. 9'000.-- sowie Auslagen von Fr. 633.60 geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und ist in der beantragten Höhe festzusetzen. Die auferlegbaren Auslagen betragen Fr. 366.60 (TPF pag. 24-01-0001 ff. [Entschädigungen etc.]).

Die Bundesanwaltschaft beantragt die hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten aus Sachverhaltskomplex 1 (Sprengstoffdelikt) in der Höhe von Fr. 6'224.-- (Gebühren Fr. 6'000.--, Auslagen Fr. 224.--) zu Lasten der Beschuldigten, unter solidarischer Haftung. Die übrigen Kosten aus Sachverhaltskomplex 2 (versuchte SK.2022.45 schwere Körperverletzung) im Umfang von Fr. 3'409.60 (Gebühren Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 409.60) seien B. aufzuerlegen.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Auslagen des Gerichts betragen Fr. 50.--. Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 13'416.60 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 9‘000.--, Auslagen Fr. 366.60; Gerichtsgebühr Fr. 4‘000.--, Auslagen Gericht Fr. 50.--).

9.3 Bei der Festlegung des Gebührenanteils und der Auferlegung der Verfahrenskosten sind die Tatbeiträge der Beschuldigten im Kontext der Gesamtuntersuchung zu würdigen. Die meisten Verfahrenshandlungen sind im Zusammenhang mit dem Beschuldigten B. angefallen. In Anbetracht dessen hat er ⅔ der Verfahrenskosten zu tragen.

9.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).

Die Beschuldigten sind schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung der Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben.

Die A. grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 4‘472.20. Die von B. grundsätzlich zu tragenden Kosten betragen Fr. 8‘944.40.

9.5 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.

Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist es angezeigt, ihnen die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint im reduzierten Umfang A. Fr. 2'000.-- und B. Fr. 3'000.-- aufzuerlegen.

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10. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

10.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 11.1).

10.3

10.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 wurde Rechtsanwältin Simone Gasser in Anwendung von Art. 130 lit. b und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO rückwirkend per 25. Oktober 2021 als amtliche Verteidigerin von A. bestellt (BA pag. 16-01-0001 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

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10.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 12. März 2023 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 17'347.90 (inkl. MWST), inklusive dem geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 4.821.005 f.). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 54.4 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 12.95 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 8 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, 2 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 100.--, Auslagen von Fr. 500.60 (Fr. 105.60 Porti und Kopien; Fr. 168.-- Reisekosten Bahn; Fr. 55.-- Verpflegung; Fr. 172.-- Hotelkosten) sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) von Fr. 1’101.70 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint, mit folgender Berichtigung, gerechtfertigt: Die geschätzten 9 Stunden Arbeitsaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind entsprechend dem effektiven Aufwand von 7 Stunden um 2 Stunden zu kürzen. Dafür sind die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Nachbesprechung von Amtes wegen mit 1.5 Stunden zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Auslagen sind angemessen.

10.3.3 Im Ergebnis resultiert demnach ein Betrag von Fr. 17'224.05 (inkl. MWST). Rechtsanwältin Simone Gasser ist in diesem Umfang für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen.

10.3.4 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.4

10.4.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Oktober 2021 wurde Rechtsanwalt Christian Kellenberger in Anwendung von Art. 130 lit. b und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO rückwirkend per 25. Oktober 2021 als amtlicher Verteidiger von B. bestellt (BA pag. 16-02-0001 f.).

10.4.2 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 14. März 2023 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 24'667.90 (inkl. MWST), inkl. dem geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 4.822.005, -016). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 82 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 15 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 6.5 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 1'329.40 (Fr. 35.60 Kopien; Fr. 71.50 Porto; Fr. 31.50 Telefon; Fr. 347.20 Reisespesen; Fr. 843.60 Übernachtungs- und Verpflegungsspesen) sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 1'678.50 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint, mit folgender Berichtigung, gerechtfertigt: Die geschätzten 9.5 Stunden Arbeitsaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind entsprechend dem effektiven Aufwand von 7 Stun-SK.2022.45 den um 2.5 zu kürzen. Die doppelt in Rechnung gestellten Reisespesen, Übernachtungs- und Verpflegungsspesen und sonstigen Auslagen sind um die Hälfte zu kürzen. Die übrigen Auslagen sind ansonsten angemessen.

10.4.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Christian Kellenberger auf Fr. 23‘535.25 (inkl. MWST) festzusetzen. Rechtsanwalt Christian Kellenberger ist in diesem Umfang für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen.

10.4.4 Der Beschuldigte B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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Die Strafkammer erkennt:

Sachverhalt

I.

1. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;

− der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.

3. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt.

Erwägungen

II.

1.

B. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB;

− der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

− der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 f. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.

B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 10 Monate unbedingt und 22 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

3.

Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt.

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4.

Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 (Aktenzeichen […]) gegen B. bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wird nicht widerrufen.

Die im Urteil angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.

III.

1.

A. und B. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB Schadenersatz im Betrag von Fr. 6‘488.82 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2021 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

Im internen Verhältnis haften A. und B. je zur Hälfte.

2.

Die Zivilklage von E. wird auf den Zivilweg verwiesen.

3.

B. wird verpflichtet, F. Schadenersatz im Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie Genugtuung im Betrag von Fr. 500.--, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2021 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

IV.

Die Verfahrenskosten betragen Fr. 13‘416.60 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 9‘000.--, Auslagen Fr. 366.60; Gerichtsgebühr Fr. 4‘000.--, Auslagen Gericht Fr. 50.--). Davon werden im reduzierten Umfang A. Fr. 2‘000.-- und B. Fr. 3‘000.-- auferlegt.

V.

1.

Rechtsanwältin Simone Gasser wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr 17‘224.05 (inkl. MWST) entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.

Rechtsanwalt Christian Kellenberger wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 23‘535.25 (inkl. MWST) entschädigt.

SK.2022.45

B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

VI.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das begründete Urteil wird den Parteien nachträglich zugestellt werden.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Simone Gasser, amtliche Verteidigerin von A. − Rechtsanwalt Christian Kellenberger, amtlicher Verteidiger von B. − Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch Herrn BB., Privatklägerin − E., Privatkläger − F., Privatkläger Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StBOG und Art. 20 des Bundesgesetzes über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. September 2020 [Vorläufergesetz, VSG; SR 941.42]) − Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau SK.2022.45 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.

396.

Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit)

zu Handen von A. und B.

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch die Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3).

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung SK.2022.45 von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Versand: 30. Juni 2023

SK.2022.45