SK.2023.21
SK.2023.21
17. Oktober 2023Deutsch163 min
Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), Betrug (Art. 146 StGB)
Source weblaw.ch
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SK.2023.21
Urteil vom 17. Oktober 2023 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Sylvia Frei Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes ad interim Andrea Bütler
und als Privatklägerschaft:
Sachverhalt
C.
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Mätzler
Gegenstand Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen, Betrug
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Erwägungen
1.
A. sei schuldig zu sprechen: − des mehrfachen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, − des mehrfachen Beschaffens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs.1bis StGB), − des Betrugs (Art. 146 StGB).
2.
A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 55 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 47, 49 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 266 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.
Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
4.
Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PC-Nr. 2) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen.
5.
Die in vorliegender Strafuntersuchung beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 und Art. 135 Abs. 2 StGB), sofern sie nicht als Beweismittel dienen und bei den Akten verbleiben.
6.
Von den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 230'183.-- (Fr. 192'183.-Auslagen und Fr. 38'000.-- Gebühren) seien A. Fr. 125'141.40 (Gebühren und auferlegbare Kosten) aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO).
7.
Rechtsanwalt Reto Mätzler sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen.
8.
A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Anträge der Privatklägerschaft:
Es wurden keine Anträge eingereicht.
Anträge der Verteidigung:
1.
Der Beschuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen: − wegen Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen,
− wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 135 Abs. 1 StGB (Gewaltdarstellungen), − wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2.
Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen. Die erstandene Haft von 266 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Ersatzmassnahmen seien dem Beschuldigten mit 71 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (ca. 25 % von 282 Tagen).
3.
Weiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen.
4.
Der Antrag auf nachträgliche richterliche Entscheidung sei abzuweisen.
5.
Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
6.
Die (auferlegbaren) Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang der Hälfte bereits heute definitiv abzuschreiben.
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Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf die Strafanzeige der Kantonspolizei Zürich vom 19. September 2018 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2018 eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer: SV.18.1003) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beteiligung an resp. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; [BA pag. 01.01.00001 ff.]).
B. Mit Verfügung vom 14. November 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB) sowie mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus (BA pag. 01.01.0003; -0004). Am 8. September 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf dessen Schwester D. wegen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) aus und vereinigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten und D. in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01.01.0005 ff.).
C. Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweiserhebungen durch. Am 29. Oktober 2019 fand am Domizil des Beschuldigten in Kloten eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger und Dokumente sichergestellt wurden (BA pag. 8.1.0007 ff.). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen und befand sich in der Folge bis 21. Juli 2020 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.0001 ff.; -0007 ff.; -0022 ff.; -0058 ff.; 0108 ff.). Die im Nachgang zur Haft angeordneten Ersatzmassnahmen dauerten bis zum 20. Oktober 2022 (BA pag. 6.1.0154 ff.; -0210 ff.; -0245 ff.; -0268 ff.; -0289 ff.; -0310 ff.; 0329 ff.; -0348 ff.; -0367 ff.).
D. Am 13. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfachen Beschaffens und Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) sowie Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).
E. Mit Verfügungen vom 16. Mai, 12. Juli, 28. Juli und 4. August 2023 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 26.250.001 ff.).
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [TPF pag. 26.231.4.007 ff.]; Straf- und Betreibungsregisterauszug [TPF SK.2023.21 pag. 26.231.1.001 f.; 26.231.3.002]; aktuelle Steuerunterlagen [TPF pag. 26.231.2 ff.]) sowie Führungsberichte des Regionalgefängnisses Z. [TPF pag. 26.231.7.002] und des Gefängnisses Y. [TPF pag. 26.231.7.5 f.).
G. Nachdem die auf den 30. August 2023 angesetzte Hauptverhandlung abgesagt werden musste, fand die neu angesetzte Hauptverhandlung am 17. Oktober 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 26.720.007).
H. Die Bundesanwaltschaft meldete innert Frist Berufung an.
SK.2023.21
Die Strafkammer erwägt:
1.
Prozessuales
1.1
Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, mehrfache Herstellung von Gewaltdarstellungen und Zugänglichmachen einer Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. B). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.
1.2
Anwendbares Recht
1.2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE-MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).
1.2.2
Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen in der Zeit vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019, vorgeworfen. Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), Islamischer Staat (lit. b) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich SK.2023.21 gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIMGARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIMGARTNER/IN-HELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz solange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft (BBl 2022 2548).
1.2.3
Der Beschuldigte hat die unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung verbotener terroristischer Gruppierungen in materieller, personeller und propagandistischer Hinsicht zu beurteilenden Taten (Anklageziffer 1.1) zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor, womit letzterer Straftatbestand und damit das neue Recht von vornherein nicht milder ist. Infolgedessen ist mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
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1.3
Beweisverwertbarkeit
1.3.1
Die im vorliegenden Verfahren mittels geheimer Überwachungsmassnahmen erhobenen Beweismittel sind verwertbar. Diesbezüglich stellen sich keine prozessualen Fragen und solche wurden von den Parteien auch nicht aufgeworfen.
1.3.2
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen von E., an denen der Beschuldigte kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO resp. kein Konfrontationsrecht hatte, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit.
1.3.2.1
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Zwar kann eine Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person wiederholt werden. Allerdings darf die Strafbehörde bei einer Wiederholung oder einer späteren Konfrontationseinvernahme nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahme zurückgreifen, wenn diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegt (Urteil des BGer 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1).
1.3.2.2
Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass der beschuldigten Person wenigstens einmal im Verfahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte SK.2023.21 Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis).
1.3.2.3
Die Einvernahmen von E., die ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten erfolgten, wären nach dem Gesagten nur insofern zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, als sie unter Gewährung des Teilnahmerechts bestätigt worden wären und sich die neuen Aussagen nicht auf eine bloss formale Bestätigung der ihm vorgehaltenen früheren Aussagen beschränkt hätten, sondern E. sich (nochmals) zur Sache geäussert, d. h. frei und ausführlich erzählt hätte. Nur unter diesen Umständen wäre es dem Beschuldigten A. resp. dessen Verteidiger möglich gewesen, seine Konfrontationsrechte effektiv wahrzunehmen. Vorliegend wäre grundsätzlich einzig die delegierte Einvernahme vom 23. September 2021 verwertbar (BA pag. 12.2.1 ff.). An besagter Einvernahme wurden E. diverse frühere Aussagen vorgehalten. Indes äusserte er sich nicht noch einmal auf eine Weise, die es dem anwesenden Verteidiger des Beschuldigten ermöglicht hätte, diese Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Vielmehr beschränkten sich die Aussagen von E. im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung früherer Aussagen oder deren Relativierung. Unter diesen Umständen verzichtet das Gericht im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung darauf, auf die Aussagen von E. (auch anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2021) abzustellen.
2.
Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum und internationale Kontakte zu Exponenten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung
2.1
Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum (Anklageziffer 1.1 vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019; Anklageziffer 1.2 vom 19. November 2018 bis 20. März 2019) vertrat.
2.2
Vorab ist zu erwähnen, dass sich das Beweismaterial hinsichtlich der Anklagevorwürfe aber auch hinsichtlich der diesen zugrundeliegenden ideologischen Einstellung zugunsten verbotener terroristischer Gruppierungen zu einem
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wesentlichen Teil auf die anlässlich der akustischen Überwachung des vom Beschuldigten benutzten Fahrzeugs VW Golf sowie der Räumlichkeiten im Restaurant in X. und im «Dschamaat» erhobenen Gespräche stützt. Neben den interessierenden Gesprächen finden sich in den Akten aber auch diverse (elektronische) Sicherstellungen, so insbesondere Kommunikationen und Veröffentlichungen in den vom Beschuldigten benutzten sozialen Medien. Hinsichtlich der im Rahmen der geheimen Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Gespräche ist in Betracht zu ziehen, dass diese entweder im privaten Fahrzeug des Beschuldigten oder aber in den vorerwähnten angemieteten Räumlichkeiten – somit in zwei eben diesen konspirativen Zwecken dienenden Umgebungen – aufgenommen wurden. Dieser Umstand wird im Rahmen der Beweiswürdigung – etwa hinsichtlich der Feststellung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten – berücksichtigt (vgl. E. 2.4.6.1 in fine).
2.3
Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung, der grundsätzlich nach den fünf Säulen des Islams lebt (TPF pag. 26.731.5 f.).
2.4
Radikalisierungsprozess des Beschuldigten, seine Ausreise zum IS nach Syrien und die Rolle des «Dschamaat» Winterthur
2.4.1
Der Beschuldigte besuchte bereits mit 13 Jahren die «An-Nur»-Moschee in Winterthur, später dann die «H.»-Moschee in V. (BA pag. 10.2.2313; 13.1.277). Radikalisiert hat er sich selber über das Internet. In seiner radikal-islamistischen Überzeugung wurde er von mehreren extremistischen (Hass-)Predigern beeinflusst. Mitunter hat er sich mit dem bekannten Hassprediger Ebu Tejma alias Mirsad Omerovic beschäftigt, der eine dschihadistische Ideologie und einen radikalen Monotheismus vertrat und die Aktivitäten des IS verfochten hat (BA pag. 13.1.278). Die Vorträge von Ebu Tejma bezeichnete der Beschuldigte dabei als gut, empfahl sie primär Gleichgesinnten weiter und beurteilte dessen Verurteilung in Österreich wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu 20 Jahren Haft sinngemäss als unverhältnismässig und lächerlich (BA pag. 13.1.445). Als Vorbilder bezeichnete er neben I. auch J., dessen […] Reihe mit 52 Videos er sich angeschaut hatte (BA pag. 13.1.279). Geprägt wurde er namentlich auch von K. und Abu Walaa; letzterer war Anführer des IS in Deutschland, der junge Muslime für den IS angeworben hat und in Deutschland am 24. Februar 2021 wegen Unterstützung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt wurde. Die «Manhaj» (zu Deutsch: Methode/Lehre) dieser Prediger bezeichnete der Beschuldigte als «gleich wie jene des IS» (BA pag. 13.1.128).
2.4.2
In den genannten Moscheen sowie in der Kampfsportschule «L.» verkehrte der Beschuldigte mit verschiedenen Personen, die sich später dem IS in Syrien anschlossen. Einen engen Kontakt pflegte er dabei insbesondere mit M., dem damaligen selbsternannten «Emir von Winterthur» − der erst- und zweitinstanzlich SK.2023.21 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilt wurde (wobei das Urteil noch vor Bundesgericht hängig und somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist) und mit N., einem ehemaligen Thaibox-Weltmeister, der später im Kampf für den IS starb − sowie mit O., der ebenfalls für den IS in Syrien kämpfte. Als eine der ihn prägendsten Figuren nannte der Beschuldigte P., der (nach Angaben des Beschuldigten) als einer der ersten Männer aus dem Winerthurer Umfeld nach Syrien in den Dschihad reiste. An ihn hatte sich der Beschuldigte insbesondere für persönliche Gespräche gewandt (BA pag. 13.1.277; -290; -2105). Den Kontakt mit diesem bezeichnet der Beschuldigte als Schlüsselerlebnis in der Veränderung seines Gedankenguts ins Extreme (BA pag. 13.1.277; -290).
2.4.3
In der Folge radikalisierte sich der Beschuldigte immer weiter. So weit, dass er selber nach Syrien reisen wollte, um sich dem IS anzuschliessen. Zur Vorbereitung darauf begann er die arabische Sprache zu lernen (BA pag. 13.1.279). Seine Arabischkenntnisse bezeichnete der Beschuldigte im Vorverfahren immer wieder als schlecht, zweifelte an mehreren Stellen indes die Korrektheit der professionell erstellten arabischen Übersetzungen in den Akten an (BA pag. 13.1.123; -636).
2.4.4
Ende Jahr 2014 verliess der damals 16-jährige Beschuldigte mit seiner jüngeren Schwester Q., damals 15 Jahre alt, die Schweiz auf dem Luftweg in Richtung Istanbul/Türkei und weiter nach Gaziantep/Türkei. Von dort aus reisten sie gemeinsam nach Syrien und hielten sich fast ein ganzes Jahr lang auf dem Gebiet des IS, mutmasslich in Manbij, Raqqa und al-Bab, auf. Am 29. Dezember 2015 reiste der Beschuldigte mit seiner Schwester (in Begleitung ihrer Mutter) auf dem Luftweg zurück in die Schweiz (BA pag. 18.8.2 ff.; 13.1.269). Aufgrund der bestehenden internationalen Ausschreibung wurden die beiden bei ihrer Ankunft in der Schweiz verhaftet und direkt der Jugendanwaltschaft Winterthur zugeführt. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 wurde der Beschuldigte in der Folge rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. mit Art. 1 lit. b aAQ/IS-Gesetz schuldig gesprochen (BA pag. 18.8.2 ff.).
2.4.5
Nach seiner Rückkehr aus Syrien und seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur lebte der Beschuldigte zunächst − zumindest vordergründig − ein für junge Erwachsene in der Schweiz normales Leben, machte Sport und ging mit Freunden bisweilen auch etwas trinken. Er fand nach eigenen Angaben den richtigen und mittleren Weg in seiner Religion (BA pag. 16.2.8). Noch während er die elektronische Fussfessel trug, spätestens ab Sommer 2018, begann der Beschuldigte jedoch wieder seine «alten Freunde» zu treffen, wobei sich diese Kontakte intensivierten, kurz nach dem ihm die elektronische Fussfessel Mitte Februar 2019 abgenommen wurde. Bereits wenige Monate später, im Juli 2019, verlor der Beschuldigte seine Arbeitsstelle und bezog nach Beendigung der Taggeldleistungen der C. (vgl. dazu E. 5.7) Arbeitslosenversicherungsleistungen.
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Ohne feste Strukturen verkehrte der Beschuldigte − wie zu zeigen sein wird − zunehmend in einem extremistisch-salafistischen Umfeld.
2.4.6
2.4.6.1
Konkret zu seiner Einstellung gegenüber dem IS befragt, verweigerte der Beschuldigte im gesamten Verfahren wiederholt die Aussage, bestätigte aber im anklagerelevanten Zeitraum den Wertekanon und die Ideologie des IS geteilt und mit diesem sympathisiert zu haben (BA pag. 13.1.619; -628). Seine radikale dschihadistisch-ideologische Überzeugung zeigte sich bei diversen verwendeten Terminologien resp. deren Auslegung. So setzte der Beschuldigte den Begriff «Jihad» mit Glauben gleich und betonte dabei, dass es nicht richtig wäre, wenn die Leute die Waffen weglegen würden (BA pag. 13.1.125). Insofern ist unzweifelhaft, dass damit einzig der gewaltsame Dschihad gemeint ist, wie er namentlich vom IS verfochten wird. Die «Scharia» bezeichnete der Beschuldigte als «Traumwelt» (BA pag. 13.1.125; 16.2.6) und befürwortete, dass sich Frauen ausserhalb der eigenen Wohnung zu bedecken hätten (BA pag. 13.1.448). Seiner Überzeugung entsprechend wertete er die Demokratie ab, sagte wörtlich aus, dass er die Demokratie «hasse» (BA pag. 13.1.1878). Den Märtyrertod bezeichnete er als den besten Tod (BA pag. 13.1.131). Ebenso befürwortete der Beschuldigte den «Takfirismus» demzufolge Menschen, die sich nicht zur skizzierten Ideologie bekennen, mithin andersgläubige Muslime, als «Ungläubige» bezeichnet und mit dem sog. Takfir belegt werden, d. h. dem Ausschluss aus dem Islam, der auch mit einer Tötung vollzogen werden darf (BA pag. 13.1.139). Der IS propagandiert diese Art des Takfirismus und spricht insbesondere den Schiiten das Muslimsein ab. Seiner radikalen ideologischen Überzeugung zufolge bezeichnete der Beschuldigte die Schweiz als «Taghut-Staat», der nicht im Einklang mit dem Koran stehe (BA pag. 13.1.122). Dieser ablehnenden Einstellung entsprechend kratzte der Beschuldigte das Schweizer Kreuz auf seinem Führerausweis teilweise ab (BA pag. 10.2.2019) und bezeichnete die Schweizer Bevölkerung in akustisch überwachten Gesprächen als «richtiges Verbrechervolk», «Verbrecher», «Kuffare», an denen Allah nichts Gutes sehe, «die schlimmsten Geschöpfe» (BA pag. 13.1.1883; 1934). Wie eingangs erwähnt (E. 2.2) hat der Beschuldigte diese Äusserungen in einer vertraulichen, konspirativen Umgebung getroffen. Die Radikalität der Aussagen ist unter diesen Umständen insoweit zu relativieren, als der Beschuldigte diese in einem vermeintlich nicht Dritten zugänglichen Raum gegenüber Gleichgesinnten getroffen hat, um sich in der Gruppe zu profilieren. Insoweit dürfte die Bewertung überspitzt formuliert sein, im Kern aber seiner wahren Einstellung entsprechen. Rückschlüsse auf seine im anklagerelevanten Zeitpunkt vertretene pro-dschihadistische Ideologie lassen insbesondere auch zwei mittels technischer Überwachung aufgenommene Gespräche zu, in denen der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, dass man 50 Anschläge machen müsste, um Mohammad-SK.2023.21 Karikaturen zu rächen (BA pag. 10.2.2325) und er gegenüber R. sagte, dass sie als «Muslime» nicht in diesen Ländern leben könnten, die Mohammad-Karikaturen einfach hinnehmen würden; man mit einem Lastwagen in die Menge fahren und 200 «mitnehmen» solle. Auf diese anschlagsverherrlichenden Aussagen angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll «Das ist ein wenig übertrieben... Ich war ein bisschen wütend» (BA pag. 13.1.463).
2.4.6.2
Im gesamten Vorverfahren versuchte der Beschuldigte zudem die Existenz des IS zu legitimieren. Seine diesbezügliche Auffassung kommt insbesondere in zwei von ihm handschriftlich verfassten Briefen zuhanden der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck, in denen er die Gründung des IS damit zu legitimieren versucht, dass im schiitisch-beherrschten Irak die Sunniten unterdrückt worden seien und sich eine Gruppierung, der heutige IS, «einfach gewehrt» habe (BA pag. 13.1.30 f.). Den IS bezeichnete er in der Folge als terroristische Organisation einerseits und andererseits als «ein Staat, eine Regierung», die hart gegen die Soldaten anderer Regierungen vorgehe, nicht aber gegen die Bevölkerung (BA pag. 13.1.32). Er führte weiter aus, dass er den IS als Kriegspartei gesehen habe, legitimiert dessen Vorgehen und bewertet es «als gut, da dadurch Ungerechtigkeiten gestoppt worden seien» (BA pag. 16.2.4 f.; siehe auch 13.1.619; -628 f.). Der Beschuldigte betrachtet die «muslimische Welt» demgegenüber als unschuldig, habe diese in den letzten 200 Jahren doch nicht ein einziges Mal ein westliches Land angegriffen; die Aggressoren und Angreifer seien jedes Mal die europäischen Staaten und die USA gewesen (BA pag. 16.2.5). Der Beschuldigte schrieb in einem der beiden Briefe weiter «Der (recte: des) einen Freiheits- und Widerstandskampf ist der (recte: des) anderen Terrorismus» und glorifiziert damit letztlich die Aktivitäten des IS als «Freiheits- und Widerstandskampf» (BA pag. 16.2.4 f.; 13.1.35; -124 f.; -628 f.). Er präzisierte, dass der IS seines Wissens keine unschuldigen Zivilisten töte (BA pag. 16.2.6). Entsprechend führte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, dass er Menschen, die nach Syrien gegangen seien, um dort Leute «zu beschützen», als gute Menschen gesehen habe, so auch Deso Dogg (BA pag. 13.1.620; Denis Cusper alias Deso Dogg war ein deutscher Musiker und Salafist, der sich als dschihadistischer Kämpfer dem IS in Syrien angeschlossen hat und dort mutmasslich getötet wurde; <https://de.wikipedia.org/wiki/Denis_Cuspert>; zuletzt besucht am 30.10.2023). In besagten Briefen relativierte er weiter, dass «mit einer Gruppe zu sympathisieren» nicht bedeute «alles was sie macht zu befürworten» (BA pag. 16.2.1).
2.4.6.3
Seine ideologische Einstellung widerspiegelt sich dabei insbesondere auch in der Nutzung von diversen sozialen Medien. Der Beschuldigte betrieb unter anderem das Instagram-Konto «T1.» (ID: 3). Das Konto ist öffentlich einsehbar und wies im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten, d. h. am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten und 796 Posts auf, die allesamt zwischen dem 15. Mai 2016 und 28. Oktober 2019 veröffentlicht wurden (BA pag. 10.02.1894; -2107). Die Bezeichnung des Instagram-Accounts resp. die Verwendung des Begriffspaars SK.2023.21 «Koran» (Arabisch: «qur’an») und «sunna» (die Handlungsweise des Propheten) evoziert dabei eine gewisse Nähe zum Salafismus. Diese Strömung bezweckt über eine wörtliche und vom Kontext befreite Lektüre und Umsetzung des Korans und der Sunna das Glaubensverständnis der «al-salaf al-salih» («die rechtsschaffenenen Altvorderen») zu restaurieren (BA pag. 10.2.1898). Die vom Beschuldigten auf seinem Instagram-Account geteilten Beiträge werben – meist begleitet von einem Koranzitat – für eine tugendhafte Lebensführung im religiösen Sinn. Besondere Einsicht in die vom Beschuldigten vertretene radikale Einstellung bieten dabei am 27. Mai 2019 von ihm gepostete Beiträge, die sich mit dem Schiitentum befassen, welches darin abwertend als «rafida» (Arabisch für Zurückweiser) bezeichnet wird. Dieser Antischiismus, der insbesondere auch dem IS inhärent ist, stellt eine neue extrem radikale Ideologie der Ablehnung der Schiiten dar, propagandiert diese doch die Tötung aller Schiiten und Angriffe auf schiitische Schreine (BA pag. 18.02.1900 f.). Insofern zeigt sich in diesen Beiträgen der vom Beschuldigten vertretene Hass gegenüber den Schiiten, welche er als Götzendiener und Abtrünnige bezeichnet und zu Ungläubigen erklärt (BA pag. 18.2.1901). Diverse weitere von ihm auf seinem Instagram-Account veröffentlichte Beiträge zeigen zudem Exponenten des IS, propagandieren dessen Ideologie und sind oftmals auch mit offiziellen Naschids des IS unterlegt (siehe dazu E. 3.4.1)
2.4.6.4
Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweismaterial (Fotos, Videos etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber verbotenen Gruppierungen, namentlich dem IS und der «Al-Qaïda», schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Abonnierung des Telegram-Kanals «AA1.», in welchem Videos mit IS-Propaganda und Gewaltdarstellungen abgespeichert sind; Telegram «AA2.», mit propagandistischen Audiodateien des IS und der Al-Qaïda; Telegram-Kanal «AA7.» mit Aufrufen zu Bittgebeten, unter anderem für «Ebu Tejma (Mirsad Omerovic); Telegram-Kanal «AA3.», der sich zum grossen Teil mit Fragen der Kriegsführung und mit Kampfmittel beschäftigt, wobei in den Dateien die Herstellung von Giften, Sprengstoffen, Sprengstoffgürteln und Zündvorrichtungen beschrieben wird (BA pag.
10.2.2352
f.).
2.4.6.5
Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum (13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019) die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er bediente sich dabei insbesondere der virtuellen, allen voran aber in der geistigen Kampfführung für den IS, propagandierte er das Gedankengut des IS doch insbesondere im persönlichen Kontakt in besagtem SK.2023.21 «Dschamaat» resp. in Anwesenheit vor weiteren Mitgliedern desselben. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des IS und – in weit geringerem Mass – der «Al-Qaïda» handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte.
2.4.7
2.4.7.1
Geprägt von der skizzierten pro-dschihadistischen Ideologie des IS kehrte der Beschuldigte − wie eingangs erläutert − allmählich zu seinem «alten» Freundeskreis zurück. Diese bezeichnete er dabei selbst als «Brüder», mit denen er sich insbesondere in spezifisch dafür angemieteten Räumlichkeiten, zunächst in einem ehemaligen Restaurant in X. und später im «Dschamaat» in Winterthur, traf und über Politik und den IS sprach (BA pag. 10.2.2337; 13.1.268). Dass mit der Bezeichnung «Brüder» Anhänger derselben Ideologie – nämlich jener des IS – gemeint sind, ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus einem Gespräch, in welchem der Beschuldigte ausführte, jeder der die «Mudschaheddin» lobt und zum «Dschihad» aufruft, sei tausendmal besser als einer der nichts «von den Brüdern wissen will» (BA pag. 10.2.2326). Dieser Freundeskreis resp. dieses «Dschamaat» (zu Deutsch: Gemeinschaft) – eine Gruppe ohne formelle Strukturen, anfänglich bestehend aus rund 40 bis 50 der Ideologie des IS zugeneigten Personen in wechselnder Zusammensetzung –, in welchem der IS verherrlicht wurde (vgl. dazu insbesondere BA pag. 16.1.640), spielte fortan eine zunehmend zentrale Rolle für den Beschuldigten. Ohne über anderweitige feste Strukturen zu verfügen, verbrachte er oft Abende und Nächte mit diesen ideologisch gleichgesinnten Personen, konsumierte dabei propagandistische Inhalte und sprach mit diesen über den IS (BA pag. 10.2.2337; 13.1.268). Am 7. Juni 2019 kam es schliesslich zu einem handgreiflichen Streit zwischen den «Glaubensbrüdern» in besagtem «Dschamaat», insbesondere zwischen dem Beschuldigten und HHHH. Auslöser desselben war die Frage, ob die Glaubensauslegung des IS absolut richtig sei oder nicht. Dabei warf der Beschuldigte HHHH. vor, vom Glauben abgefallen zu sein, weil dieser die Ideologie des IS nicht gänzlich befürwortete. Dieser Streit spaltete die Gemeinschaft schliesslich in zwei Lager (BA pag. 10.2.301).
2.4.7.2
Spätestens ab diesem Zeitpunkt intensivierte sich die Rolle die dem Beschuldigten in diesem «Dschamaat» zukam. Doch bereits vor der internen Abspaltung der Gruppierungen wurde der Beschuldigte aufgrund seines umfassenden Wissens betreffend den Islamismus, insbesondere in Bezug auf die vom IS vertreten extremistische Ideologie, in kurzer Zeit zur Ansprechperson für diverse Mitglieder und Neuankömmlinge. Auch pflegte er rege Kontakte zur internationalen Salafistenszene, darunter zu «Abu Waala», der damals zentralen Führungsfigur des IS. Dabei kam ihm insbesondere wegen seiner Vergangenheit, d. h. der erwähnten Reise zum IS und seinen Arabisch-Kenntnissen, die es ihm ermöglichten, SK.2023.21 propagandistische Inhalte im Original zu rezitieren und zu übersetzen, eine gewisse Autoritätsrolle zu. Von seinen Brüdern im «Dschamaat» Winterthur wurde der Beschuldigte denn auch mit dem selbstgewählten Prophetennamen «A1.» (zu Deutsch: «lernen»), angesprochen. Den Namen hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben gewählt, weil er gerne lese und sich gerne informiere (BA pag. 13.1.118). Die Autoritätsrolle des Beschuldigten spiegelt sich dabei insbesondere darin wider, dass ihm jeweils mitgeteilt wurde, wenn Neuzugänge an einem Treffen im «Dschamaat» teilnehmen wollten. So beispielsweise als BB. am 11. Januar 2019 seinen Bekannten namens B. mitnehmen wollte oder als E. am 14. Oktober 2019 jemanden mitbringen wollte, mit dem er «Dawa» (vgl. dazu sogleich unten) mache (BA pag. 13.1.2314 f.; 10.2.2333). Dabei wollte der Beschuldigte jeweils mehr über diese «Neuen» in Erfahrung bringen. Der Beschuldigte tat dies im Vorverfahren als blosse Neugier ab (BA pag. 13.1.2334), sagte indes selber zu seinen Brüdern «er müsse schon ein bisschen wissen, wer komme» (BA pag. 10.2.2314 f.). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschuldigte nicht alleine über die Aufnahme von Neumitglieder entscheiden konnte, kam ihm in diesem Zusammenhang doch zumindest eine dominierende Rolle zu. Diese Position genoss der Beschuldigte offensichtlich und nutzte sie zum Betreiben von Propaganda zugunsten der IS-Ideologie und damit zur Förderung desselben und dessen extremistischen Werten. So war es der Beschuldigte, der seine «Brüder» dazu aufrief «Dawa», d.h. Missionierungsarbeit zugunsten der Ideologie des IS, zu machen, so wie er dies auch mit seinen Eltern mache (BA pag. 13.2.455; -2315). Seinen «Brüdern» gab er mitunter auch an, welche Propagandakanäle resp. -medien des IS offiziellen Charakter hätten, wie namentlich die Zeitschriften «Rumya» und «Dabiq», der Radiosender «CC.», der IS-Newsletter «DD.» und der IS-Propagandakanal «EE.» und führte diese somit in die offizielle Propagandamaschinerie des IS ein (BA pag. 10.2.2322). Er empfahl dabei auch gezielt Propagandaerzeugnisse oder Kanäle auf denen diese Medien zu finden sind, wie beispielsweise den Telegram-Kanal «AA1.» − auf welchem (dem Beschuldigten zufolge) über 100 Videos von «Dawlat» auf Deutsch abrufbar sein sollen (BA pag. 13.1.2321) − oder er spielte solche Videoinhalte (siehe dazu E. 3.3.1) den Anwesenden gleich selber vor. Neben wichtigen IS-Propagandavideos und IS-Naschids brachte der Beschuldigte den jeweils im «Dschamaat» oder mit ihm in seinem Fahrzeug anwesenden Personen bedeutende (Hass-)Predigern des IS näher und forderte seine «Brüder» ihrerseits auf, propagandistische Inhalte abzuspielen (siehe dazu nachfolgend E. 3.3.1). Im Rahmen der Treffen forderte der Beschuldigte die jeweils Anwesenden immer wieder auf, zusammenzuhalten und mehr mit dem IS zu sympathisieren sowie mehr für die Gemeinschaft, d. h. das Dschamaat, zu machen (BA pag. 13.1.516 ff.). Er äusserte sich den Anwesenden in den überwachten Räumlichkeiten auch dahingehend, dass sie «hijrah» (religiös motivierte Ausreise in SK.2023.21 ein muslimisches Land) machen und die «verfluchte Schweiz» verlassen sollten, denn wenn sie eine «Uma» (Volk, muslimische Gemeinde) werden, könnten sie zusammen einen Anschlag vollführen (BA pag. 10.2.2320; 13.1.516 ff.). Geprägt von dieser extremistischen Ideologie, war es auch der Beschuldigte, der im Rahmen zweier Spendensammlungen (dazu nachfolgend E. 3.5) die Mitglieder des Dschamaats Winterthur wiederholt dazu aufforderte zu spenden, woraufhin ihm diverse «Brüder» auch Geldbeträge übergaben (siehe dazu nachfolgend E. 3.5.1 f.). Darüber hinaus war er unbestrittenermassen in die Organisation eines Salafistentreffens in U. involviert und dort u. a. für die Technik zuständig (BA pag. 13.1.881), ebenso bei einem Treffen in UU. (BA pag. 13.1.1520). Im Rahmen des Treffens in U. hielt FF. im Pfadiheim GG. einen zweistündigen Vortrag mit dem Titel «Der jüngste Tag», welcher das Leben nach dem Tod im Paradies zum Inhalt hatte. Davon wurden Filmaufnahmen erstellt mit visuellen und akustischen Elementen in Anlehnung an Propagandaerzeugnisse des IS, etwa «musikalische» Unterlegung eines IS-Naschid, die eine IS-Authentizität suggerieren (BA pag. 10.2.2343; 13.1.863).
2.4.7.3
Dass der Beschuldigte von den Mitgliedern des Dschamaats dabei nicht nur als Ratgeber, sondern auch als eine Art Führungsperson wahrgenommen wurde, indizieren verschiedenen Aktenstellen (Transkripte aus der technischen Audioüberwachung). So bat ihn am 25. Juli 2019 eine nicht identifizierte Person um Rat, wie er damit umgehen solle, wenn er im Rahmen eines Familientreffens einem Polizisten die Hand geben müsse (BA pag. 10.2.2329). Weiter geht aus einem Chatverlauf hervor, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2019 und 4. September 2019 E., ein Mitglied des besagten Dschamaats, beriet, als dieser seine Verwirrung in Bezug auf den IS und dessen Ideologie zum Ausdruck brachte (BA pag. 10.2.2357). In einem Gespräch am 18. Mai 2019 redete der Beschuldigte zudem auf ebendiesen E. ein, übersetzte die Rede von Abu Bakr Al-Baghdadi in einem von ihm zunächst abgespielten Video, schwärmte im Weiteren von Scheich HH. und teilte E. mit, seine Message an ihn sei, den «Din» (Glauben) von diesem IS-Gelehrten zu übernehmen (BA pag. 10.2.2324). Insofern versuchte er hier gegenüber E. jene Rolle einzunehmen, die für ihn damals P. (siehe E. 2.4.2) gespielt hatte. Von einem weiteren Gleichgesinnten wurde der Beschuldigte denn auch konkret als «Emir» von 20 Leuten bezeichnet, da alle auf ihn hören würden (BA pag. 10.2.2332). Der Beschuldigte antwortete darauf mit «Ja», wobei offenbleiben kann, ob er damit diese Einschätzung seiner Rolle selber bejahte (wie von der Anklage vorgehalten) oder er nachfragte, ob dies so sei (wie es die Verteidigung interpretiert). Die genannten Beispiele verdeutlichen, dass der Beschuldigte von verschiedenen «Brüdern» offensichtlich als Autoritätsperson wahrgenommen und auch mit einem entsprechenden «Titel» wie «Emir» bezeichnet wurde. Dass er sich dessen auch bewusst war, manifestiert sich in diversen aufgenommenen Gesprächen, in welchen er seine selbsternannten «Brüder» nicht nur dazu aufforderte, selbst «Dawa» zu betreiben, sondern ihnen dazu SK.2023.21 auch detaillierte Hinweise gab. So erläuterte er II., JJ. und KK. am 21. Oktober 2018 etwa, dass man nicht von Beginn an über «Dawlat» sprechen dürfe, sondern mit den Basics zum Islam beginnen solle (BA pag. 13.1.443; -474 ff.) und erläuterte am 26. Juni 2019, dass die Missionierungsarbeit zugunsten des IS viel Geduld brauche und «man viel sprechen müsse» (BA pag. 13.1.455; -352). Seine Brüder lobte er am 27. Dezember 2018 dahingehend, dass sie im «Dschamaat» in den letzten zwei Wochen gute «Dawa» gemacht hätten (BA pag.
13.1.762
f.) und bezeichnete das «Dschamaat» als «die neue Generation» (BA pag. 13.1.451 f.; -509). Dass der Beschuldigte mit seiner Art und seinen Kenntnissen beeinflussend auf Personen wirkte und dies zu nutzen wusste, räumte er denn auch selber ein und rühmte sich dabei für seine guten Menschenkenntnisse (BA pag. 13.1.460 f.).
2.4.7.4
Es kann im Lichte der gesamten Fakten vorliegend nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschuldigten eine bedeutende Stellung im «Dschamaat» Winterthur zukam. Der Beschuldigte behauptet zwar, er sei nie als «Emir» betitelt worden (BA pag. 13.1.2334) und habe nur aus Neugier über die Geschehnisse in Winterthur informiert werden wollen. Diese angebliche Selbstwahrnehmung lässt sich aufgrund der akustischen Überwachungsmassnahmen eindeutig widerlegen. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Beschuldigten, wonach im Islam bei einer Gruppe ab drei Personen immer eine Person bestimmt werde, welche als Entscheidungsträger fungiere und «mehr zu sagen habe», seine Rolle zu relativieren. Selbst wenn dieser restriktiven Auslegung des Begriffs «Emirs» gefolgt würde, käme dem Beschuldigten damit offensichtlich eine gewisse Autoritätsund Führungsfunktion im «Dschamaat» und somit eine übergeordnete Stellung zu. Hinzu kommen seine Ausreise und sein Anschluss an den IS in Syrien, sein Wissen über den IS sowie seine Arabisch-Kenntnisse. Die biographischen Episoden gaben ihm die Legitimität quasi als Vertreter des IS zu wirken und das erlangte Wissen resp. die erworbenen Kenntnisse erlaubten es ihm, die anderen «Mitglieder» zu lehren und ihnen diverse salafistische und dschihadistische Inhalte aus dem Arabischen auf (dem Anschein nach) authentische Weise direkt ins Deutsche zu übersetzen. Durch die damit einhergehende Legendenbildung kam ihm eine Art «natürliche» Autorität und Führungsrolle zu. Der Beschuldigte gab sich dabei − seinem Beinamen «A1.» entsprechend − stets als Ratgeber aus und wirkte in dieser Rolle beeinflussend auf die jeweils Anwesenden ein. In Kombination mit den umschriebenen Charakterzügen (vgl. vorstehend E. 2.4.7.3) war er geradezu dazu prädestiniert als Autoritäts- und Führungsperson zu wirken. Seine Verfechtung der Ideologie des IS als den «wahren Glauben» trug, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 2.4.7.1) denn auch zur Spaltung innerhalb des Winterthurer Dschamaats bei, womit ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt neben der Autoritäts- auch eine eigentliche Leaderrolle zukam.
2.5
Von dieser aufgezeigten dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideologie befürwortenden Haltung scheint der Beschuldigte bis heute
SK.2023.21
nicht abgekehrt zu sein, gab er doch im Rahmen der Schlusseinvernahme am 5. Juli 2022 auf die Frage, wie er heute zur Ideologie des IS stehe zu Protokoll, er sage dazu nichts (BA pag. 13.1.2298). Auch anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2023 schwieg der Beschuldigte über seine Einstellung zum IS und der von ihm vertretenen Ideologie, distanzierte sich aber keineswegs von dieser terroristischen Vereinigung oder deren Taten. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass er nicht seine «Meinung wechseln» möchte und er zu seinem «Glauben» und seinen «Ansichten» stehe (TPF pag. 26.731.17). Er, so der Beschuldigte, «bereue nicht, so geglaubt zu haben und wegen [s]einem Glauben etwas verbrochen zu haben.» (TPF pag26.731.17). Explizit zu den vom IS verübten Gräueltaten − unter Ausserachtlassung der vom IS vertretenen religiösen Ansichten und Politik − befragt, führte der Beschuldigte aus, dass er allgemein Gräueltaten an Unschuldigen verurteile, egal durch wen, relativierte aber gleichzeitig, dass er seinen Glauben an den westlichen Journalismus verloren habe (TPF pag. 26.731.19; siehe auch BA pag. 16.2.4). Damit stellte er letztlich weniger die Gräueltaten des IS in Frage, sondern vielmehr die westliche Medienberichterstattung darüber. Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er denke, die Demokratie sei nicht mit dem Islam vereinbar (TPF pag. 26.731.15). Gerade in dieser letzten Aussage spiegelt sich die Einstellung des Beschuldigten wider, die nicht anders als radikal bezeichnet werden kann, masst er sich doch an, seine extreme Einstellung ohne jegliche Relativierung oder Differenzierung mit dem Islam gleichzusetzen. Von einer echten Distanzierung kann somit keine Rede sein. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er noch während des Vorverfahrens in einem handgeschriebenen Brief an die Verfahrensleitung (Eingang bei der BA am 20. Januar 2020) festhielt, dass er in seiner Zukunft nie wieder etwas vom IS hören wolle und er nie wieder mit jemandem darüber reden werde; führte der Beschuldigte anschliessend doch aus, er erhoffe sich «aus dieser ganzen Geschichte mit einer leichten Strafe davonzukommen» (BA pag. 16.2.9). Damit offenbarte er seine wahre Motivation für die «angebliche Abkehr» gleich selber. Dass der Beschuldigte bis heute (zumindest) nicht von seiner radikal-islamistischen Einstellung abgekehrt ist, mag zwar für die strafrechtliche Beurteilung der hier angeklagten Taten nur am Rande von Bedeutung sein. Indes kommt diesem Umstand in Zusammenhang mit der Legalprognose grosse Relevanz zu (E. 6.8.3).
3.
Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda»/IS-Gesetzes
3.1
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die verbotenen Gruppierungen IS und «Al-Qaïda» im Zeitraum vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019 unterstützt resp. gefördert zu haben, indem er: − Jugendliche und junge erwachsene Männer für die verbotene terroristische Organisation IS angeworben resp. Mitglieder des ««Dschamaat» Winterthur» in ihrer Befürwortung für den IS gefestigt habe und dabei bestrebt gewesen SK.2023.21 sei, Neumitglieder für diese Gruppierung und den IS zu gewinnen, um den Kreis der IS-Anhängerschaft zu vergrössern (Anklageziffer 1.1.1); − Propagandamaterial für die verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS in den sozialen Medien verbreitet habe (Anklageziffer 1.1.2); − in einer Koordinations- und Leitungsfunktion in zwei Spendensammlungen zu Gunsten der verbotenen Gruppierung IS involviert gewesen sei und zwecks Unterstützung und Befreiung von Angehörigen gefallener IS-Kämpfer aus Gefangenschaft einen Gesamtbetrag von Fr. 9'000.-- gesammelt und weitergeleitet habe (Anklageziffer 1.1.3).
3.2
Rechtliches
3.2.1
Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbotene Gruppierungen).
3.2.2
Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 «Al-Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaaktionen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.
SK.2023.21
3.2.2.1
Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise bewusst verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda resp. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4).
3.2.2.2
Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe «Werbung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z. B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15). Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d. h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).
3.2.2.3
Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird,
SK.2023.21
2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar,
4.
Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENG-LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z. B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist resp. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1).
3.2.2.4
Die gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Werbung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 aAQ/IS-Gesetz genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwerbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitäten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den SK.2023.21 jeweiligen Kontext abgestellt werden. So wird etwa der IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» gefasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16).
3.2.3
Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Im Gegensatz zu aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die unter Strafe gestellten Tathandlungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75).
3.2.4
Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff., 98). Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.).
3.2.5
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für «Al-Qaïda» und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder – falls sie ihnen bereits zugetan sind – sie in ihrer Überzeugung zu stärken.
SK.2023.21
3.3
Fördern der verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS durch Anwerben und Bestärken von Personen für die verbotene Gruppierung IS (Anklageziffer 1.1.1) Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst vor, er habe im Zeitraum vom 19. August 2018 bis 12. Oktober 2019 Jugendliche und junge erwachsene Männer für die verbotene terroristische Organisation IS angeworben resp. Mitglieder der Winterthurer Gruppierung («Dschamaat» Winterthur) in ihrer Befürwortung des IS gefestigt, den Gemeinschaftssinn der Gruppierung gestärkt und sei bestrebt gewesen, Neumitglieder für den IS zu gewinnen, um den Kreis der IS-Anhängerschaft zu vergrössern. Dabei habe er eine tragende Rolle eingenommen und einen bestimmten Einfluss auf die Mitglieder ausgeübt, mit dem Ziel auf die Personen dahingehend einzuwirken, dass deren ideologische Verbundenheit zum IS gestärkt werden würde. Die Bundesanwaltschaft wirft ihm in diesem Zusammenhang konkret folgende Verhaltensweisen vor: das Abspielen von IS-Propaganda (3 Medien in den Räumlichkeiten in X.; 3 Medien in den Räumlichkeiten «Dschamaat»; 29 Medien in seinem Fahrzeug VW Golf), die Aufforderung zum Abspielen von IS-Propaganda (insgesamt 8 Naschids), die Abgabe von Empfehlungen betreffend IS-Propagandaerzeugnisse und Hinweisen auf IS-Ideologen sowie die Stärkung des «Dschamaat» und die Aufforderung zur Missionierung durch diverse Aussagen.
3.3.1
Aus den Akten ergibt sich, was folgt:
3.3.1.1
In objektiver Hinsicht ist aufgrund der akustischen Überwachungsmassnahmen der hier relevanten Räumlichkeiten in X. und Winterthur sowie des Fahrzeugs des Beschuldigten zunächst erstellt, dass dieser in der Zeit vom 19. August 2018 bis 12. Oktober die in Anklageziffer 1.1.1 aufgeführten propagandistischen Inhalte jeweils in Anwesenheit von weiteren Personen, regelmässig Gleichgesinnten aus dem Winterthurer Dschamaat, abspielte, deren Inhalt mitunter erläuterte oder Passagen ins Deutsche übersetzte, diese zum Abspielen der genannten Medien aufforderte oder IS-Propagandaerzeugnisse und IS-Ideologen empfahl. Auch die ihm unter den Titeln der Stärkung des Dschamaats und Aufforderung zur Missionierung vorgeworfenen Aussagen sind durch die geheimen Überwachungsmassnahmen erstellt. In diesem Zusammenhang nennenswert sind insbesondere die am 29. Mai 2019 geäusserte, explizite Aufforderung des Beschuldigten, «mehr» mit dem IS zu sympathisieren (BA pag. 13.1.463 f; -571) sowie seine Involvierung in die Organisation von zwei Treffen von dem IS-zugeneigten Personen, in U. im Februar 2019 und in UU., am 19. Oktober 2019 (BA pag. 10.2.424 ff.; -2334 ff; -1681 ff; 13.1.860 f.; -881; -1520; -1581 f.; 16.2.1 f.; siehe dazu auch E. 2.4.7.2). Erstellt sind auch seine missionierenden Aussagen in der Zeit vom 12. Oktober 2018 bis 13. September 2019, mit denen er die jeweils Anwesenden zusammengefasst mehrfach dazu aufforderte «Dawa», d. h. Missionierungsarbeit zugunsten des IS, zu leisten, wobei er wiederholt erwähnte, SK.2023.21 dass er selber «Dawa» mit seinen Eltern betreibe und dabei «schön langsam» vorgehe (BA pag. 10.2.2327 f.; 13.1.455).
3.3.1.2
Hinsichtlich der abgespielten resp. empfohlenen Medien ist festzuhalten, dass diese jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Propaganda qualifiziert wurden (BA Rubrik 10.2). Der propagandistische Inhalt der hier fraglichen Erzeugnisse ist erstellt und wird vom Beschuldigten im Grundsatz auch nicht in Abrede gestellt. Erläutert sei hier stellvertretend der Inhalt zweier vom Beschuldigten unbestrittenermassen im Fahrzeug VW Golf abgespielter Videos: • Am 17. Februar 2019 spielte der Beschuldigte die Rede von «S.» mit dem (deutschen) Titel «[…]», an seine zwei Mitfahrer LL. und MM. vor. Darin stellt «S.» klar, dass der Dschihad des IS weitergehe, wobei er Durchhalteparolen an die Anhänger des IS adressiert. Der Beschuldigte bezeichnet die Rede nach dem Gehörten als «krass» und erklärte den Mitfahrern, dass er die Rede nicht senden könne, ansonsten ihm dies zum Verhängnis werden könne, denn es sei «voll Propa...» (BA pag. 13.1.452; -511 ff.; -628; 10.2.2377; -2387); • am 25. März 2019 liess der Beschuldigte das Video mit dem (deutschen) Titel «[…]» vor KK. und JJ. laufen. Das besagte Video wurde vom «Medienbüro der (IS-)Provinz Sinai» produziert; es thematisiert Angriffe auf die im Norden Sinais liegende Stadt al-Arisch. Das Video ist hinterlegt mit den IS-Naschids «Zu ihnen reiten wir» und «Beharrlich, beharrlich» (am 8. Januar 2019 vom IS veröffentlicht). Am Ende des Videos wird eine Durchhalteparole des IS-Ablegers auf dem Sinai an die IS-Anhänger in Grosssyrien eingeblendet; zudem ist auf dem Video das Logo der (IS)-Provinz Sinai und die IS-Fahne sichtbar. Der Beschuldigte kommentierte das Video zu Beginn damit, dass es neu sei und übersetzte am Ende die Durchhalteparole für seine «Brüder» ins Deutsche (BA pag. 13.1.634 f; -708 ff.; -844 ff).
3.3.1.3
Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, einige der ihm vorgeworfenen Propagandaerzeugnisse abgespielt zu haben (BA pag. 13.128 f.; -140; -443 ff.; -446; -451; -455; -463 f.; -619; -624; -628 ff.; -631; -633 ff.; -637 f.; -870; -881; -1245 ff.; -1249 ff.; -1254; -1256; -1520; -2375; vgl. auch TPF pag. 26.721.51 ff.) und gab zu Protokoll, dass er – bevor er etwas abgespielt habe – dies vorher jeweils angekündigt oder erklärt hätte (BA pag. 13.1.1256). Ein Geständnis betreffend die Vorwürfe am 19. und 24. August 2019 legte er zudem im Rahmen seines Briefes ab (BA pag. 16.2.1 ff.). Er erläuterte dabei, dass er sich Naschids anhöre, weil dies für sie erlaubt sei, da dort keine Musikinstrumente benutzt werden (BA pag. 16.2.1). Mitunter relativierte er dabei, dass es gerade bei den Naschids schwierig gewesen sei zu eruieren, ob es sich dabei um propagandistische Inhalte handelte, da es dort anders sei als bei einem Video, welches man klar mit dem IS in Verbindung bringen könne und fügte an, dass diese «Sachen» alle SK.2023.21 öffentlich auf der Webseite <[…].com> zugänglich gewesen seien (BA pag. 13.1.1250; -2329). Während des gesamten Vorverfahrens relativierte der Beschuldigte die Vorwürfe indes in zweierlei Hinsicht: zum einen habe die Gemeinschaft bereits vorbestanden und er sei lediglich hinzugekommen (BA pag. 13.1.470 f.; -2329); zum anderen habe es sich jeweils um Gleichgesinnte gehandelt, die sich über die Welt hätten informieren wollen, angeworben habe er niemanden (BA pag. 13.1.36). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, dass er im Vorverfahren die ihm vorgehaltenen Vorwürfe «fast alle» bestätigt habe und er diese nunmehr «insgesamt bestätige» (TPF pag. 26.731.11), wobei er erneut präzisierte, dass ihm entgegen der Anklage keine Leaderfunktion zugekommen sei (TPF pag. 26.731.11).
3.3.2
Rechtliche Würdigung
3.3.2.1
Für das Gericht ist zusammenfassend aufgrund der geheimen Überwachung erwiesen, dass der Beschuldigte, einerseits im Rahmen des Dschamaats, d. h. zunächst in X., später im «Dschamaat» in Winterthur sowie andererseits in seinem Fahrzeug, durch Konversationen, Audionachrichten, Videos, Naschids und Audiodateien den jeweils anwesenden Personen systematisch und gezielt seine radikal-islamistische Glaubenslehre näherbrachte, sie indoktrinierte und ihnen den Wertekanon sowie die terroristische Ideologie des IS aktiv vermittelte. Als ehemaliger Syrien-Rückreisender, der sich dem IS bereits physisch angeschlossen hatte, weckte der Beschuldigte bei seinen «Brüdern» das Bedürfnis und den Willen, sich mit dem IS intensiv auseinanderzusetzen und sich dessen Ideologie anzueignen. Er erklärte seinen Zuhörern dabei konkrete Botschaften, paraphrasierte Inhalte auf Arabisch und übersetzte diese ins Deutsche, womit er diese den Zuhörenden überhaupt erst zugänglich machte. Insbesondere seine erläuternden Ausführungen zu den jeweils von ihm abgespielten propagandistischen Medien stellen klare propagandistische Handlungen dar. Gleich verhält es sich mit der expliziten Aufforderung, mehr mit dem IS zu sympathisieren und es ihm betreffend Missionierungsarbeiten zu Gunsten des IS gleich zu tun sowie den Gemeinschaftssinn im (IS-zugeneigten) Winterthurer «Dschamaat» zu stärken. Das Bestärken und systematische Indoktrinieren von Gleichgesinnten ist vor diesem Hintergrund erstellt. Das Vorzeigen resp. Abspielen propagandistischer Medienerzeugnisse einer im Sinne des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung, die Abgabe von Empfehlungen und Hinweisen, wo solche auffindbar sind und die Bestärkung dazu, solche Medien zu konsumieren und abzuspielen und andere für diese Inhalte zu gewinnen, stellen unzweifelhaft Propagandahandlungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.2.4) dar, da damit die propagandistische Botschaft weiterverbreitet wird. Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz ist somit erfüllt.
SK.2023.21
3.3.2.2
Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist im Wesentlichen unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitpunkt radikalisiert war und sich mit der Ideologie des IS identifizierte. Seiner Autorität und seiner damit verbundenen Rolle im «Dschamaat» als Syrien-Rückreisender mit guten Kenntnissen der IS-Ideologie und des Arabischen, war er sich durchaus bewusst, forderte er seine «Brüder» doch regelmässig auf, propagandistische Medien abzuspielen, was diese auf seine Aufforderung hin auch taten (zur Rolle des Beschuldigten im Allgemeinen siehe E. 2.4). Dass er auf die jeweils anwesenden Mitglieder des Dschamaats Winterthur einwirken wollte, um sie in ihrer Überzeugung für die Ideologie des IS zu bestärken, steht dabei ausser Zweifel, räumte der Beschuldigte doch selber ein, dass es ihm seine (nach eigener Einschätzung) «gute» Menschenkenntnis ermögliche, beeinflussend auf Personen einzuwirken (BA pag. 13.1.460 f.). Mit dem Vorzeigen resp. Abspielen der inkriminierten Inhalte verfolgte der Beschuldigte offensichtlich das alleinige Ziel, für den IS resp. dessen Vorgängervereinigungen und den von diesen vertretenen gewaltverherrlichenden Wertekanon zu werben. Das Gleiche gilt für die von ihm abgegebenen Empfehlungen von IS-Propagandaerzeugnisse, die Stärkung des Gemeinschaftssinnes innerhalb des Dschamaats mittels Aufrufen zur Vernetzung sowie Aufforderung zur Missionierung. Evidenterweise tat er dies im Bewusstsein, dass die propagandistischen Erzeugnisse sowie seine Empfehlungen geeignet waren, auf die Zuhörer resp. Zuschauer einzuwirken und diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu festigen. Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.4
Fördern der verbotenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS durch Verbreiten von Propagandamaterial (Anklageziffer 1.1.2)
3.4.1
Verbreiten von Propaganda des IS über den Instagram-Account «T1.»
3.4.1.1
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019 die in der Anklageschrift umschriebenen 29 Video- und Bilddateien, welche die verbotene Gruppierung IS verherrlichen, über den ihm zurechenbaren öffentlichen Instagram-Account, welcher am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten aufwies, verbreitet zu haben. Konkret werden dem Beschuldigten die Verbreitung nachfolgender 29 IS-Propagandamaterialien (gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift) zur Last gelegt:
Nr Dateiname Veröffentli- Beschreibung. chung
1.
2018-02- 13.02.2018, Kurzvideo (Min. 00:24) mit Bild und Zitat von 13_10-05- 10:05:36 Uhr NN., welches den Menschen auf dem Weg zu 36_UTC Allah mit einem Vogel vergleicht. Video ist hinterlegt mit einem Ausschnitt aus dem vom IS sehr oft verwendeten Naschid «[…]». Der Naschid wurde im Jahr 2014 veröffentlicht und von der IS-Medienorganisation «Ajnād» produziert. Hauptthema des Naschids ist die gerechte Herrschaft des IS.
SK.2023.21
2.
2018-03- 05.03.2018, Kurzvideo (Min. 00:25) mit Bild und Zitat von 05_22-05- 22:05:10 Uhr NN., welches die Folgen aufrichtiger Reue 10_UTC thematisiert. Video ist hinterlegt mit einem Ausschnitt aus dem IS-Naschid «[…]». Vers: «[…]».
3.
2018-05- 08.05.2018, Video in drei Teilen mit dem Titel «[…]». Vi08_21-50- 21:50:41 Uhr deo demonstriert über Vorspann Nähe zum 41_UTC IS. «OO.», bekannter Exponent des IS, hält Rede zur Aufrichtigkeit resp. Bescheidenheit als besondere Tugend. «OO.» war u.a. an der Veröffentlichung von Propaganda beteiligt und Weggefährte des IS-Gründers «Abu Musab al-Zarqawi». Rede entspricht der Tonspur eines Videos, welches das Logo des IS und dessen Propagandamediums «[…]» / «[…]» trägt.
4.
2018-10- 19.10.2018, Kurzvideo (Min. 01:00) mit Bild und Einblen19_20-44- 20:44:15 Uhr dung des ersten Verses aus dem IS-Naschid 15_UTC «[…]» («[…]»). Der Naschid ist dem Video hinterlegt und stammt von der IS-Medienorganisation «Ajnād».
5.
2018-11- 08.11.2018, Ein Artikel (drei Bilddateien) aus der achten 08_20-04- 20:04:08 Uhr Ausgabe des deutschsprachigen IS-Maga08_UTC zins «Rumiyah» mit dem Titel «[…]».
6.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[…]». 28_06-25- 06:25:10 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 10_UTC IS. «HH.», IS-Exponent, hält eine Rede zur «Moschee des Schadens». Der Prophet Muhammad habe das Abbrennen einer Moschee angeordnet, welche einer seiner Gegner habe erbauen lassen. Die Rede in Kombination mit dem im Video sichtbaren Standbild setzt die Moscheen in der Türkei und Saudi-Arabien mit jener frühislamischen «Moschee des Schadens» gleich und impliziert, dass diese abgebrannt gehören. «HH.» übernahm im IS Führungsfunktion und war zwischen 2012 und 2014 Stellvertreter von «Abu Bakr al-Baghdadi» (damals Anführer des IS).
7.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in sechs Teilen mit dem Titel 28_06-26- 06:26:09 «[…]». Video demonstriert über Vorspann 09_UTC Nähe zum IS. Es handelt sich um das Ende der Rede von HH. zur «Moschee des Schadens» (vgl. oben Nr. 6). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse […]»
8.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». 28_06-29- 06:29:16 Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 16_UTC IS. «PP.» alias «PP1.», IS-Exponent, hält eine Rede zu Loyalität und die Lossagung, einem Kernkonzept des Dschihadismus. Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…]».
9.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». 28_06-33- 06.33:42 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 42_UTC IS. «QQ.», IS-Exponent, hält eine Rede, wiederum zum Thema Loyalität und die Lossagung (vgl. oben Nr. 8). «QQ.» schloss sich im 2013 dem IS an, trat als Rechtsgelehrter des IS auf und kam im 2015 im Kampf um die syrische Stadt Kobane ums Leben.
SK.2023.21
10.
2018-11- 28.11.2018, Beitrag in Form von zwei Videos mit dem Titel 28_06-40- 06:40:44 Uhr «[…]». Video demonstriert über Vorspann 44_UTC Nähe zum IS. «RR.», IS-Exponent, ist zu hören, wie er im IS-Radioprogramm «[…]» als Rechtsgelehrter auftritt und die Frage eines Hörers beantwortet mit Hinweis auf ketzerische Neuerungen («[…]») und Ungehorsam gegenüber Gott. «RR.» verfasste ideologische Schriften und übernahm Propagandaund Rekrutierungstätigkeiten für den IS.
11.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». 28_06-43- 06:43:53 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 53_UTC IS. Es geht um die Schrift «[…]» von «Muhammad ibn Abd al-Wahhab», Theologe und Begründer der salafistischen Strömung des Wahhabismus (Thema: Beigesellung). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…]».
12.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in sechs Teilen mit dem Titel 28_06-59- 06:59:11 Uhr «[…]». Video demonstriert über Vorspann 11_UTC Nähe zum IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede zum Thema des absoluten Anspruchs Gottes als Gesetzgeber (Sure 12, Vers 40).
13.
2018-11- 28.11.2018, Zwei Videos mit dem Titel «[…]». Video de28_07-07- 07:07:09 Uhr monstriert über Vorspann Nähe zum IS. 09_UTC «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede.
14.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[…]». 28_07-17- 07:17:45 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 45_UTC IS. Es handelt sich um eine Rede von «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), zu Koranvers 76, Sure 4 (Gottes Wort vor Allem). Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…] ».
15.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». 28_07-23- 07:23:13 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 13_UTC IS. Rede von «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), zu den Gelehrten des Irja, deren Lehren falsch seien. Sie seien engste Vertraute der unrechtmässigen Machthaber und würden deren Sicherheitsorgane dazu anstacheln, die Gegner (gemeint die «[…]) zu bekämpfen und zu töten.»
16.
2018-11- 28.11.2018, Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». 28_07-29- 07:29:44 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 44_UTC IS. Den Videos zugrunde liegen Ausschnitte aus dem IS-Radioprogramm «[…]». Es geht um die Bezeichnung als Ungläubige und die Pflicht, diese zu töten. Zu Beginn des Videos ist der Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād» zu hören, insb. die Verse «[…]».
17.
2018-12- 02.12.2018, Bild mit Zitat des in salafistischen Kreisen be02_10-21- 10:21:05 Uhr kannten «Muhammad ibn Abd al-Wahhab». 05_UTC Das Zitat definiert den Islam als absolute Hingabe an Gott im Sinne des Monotheismus und damit als Abwendung vom Polytheismus. Ausserdem weist das Bild das farblich geringfügig veränderte «IS-Logo» auf.
18.
2018-12- 07.12.2018, Kurzvideo (Min. 00:36), welches Kinder in ei07_06-55- 06:55:50 Uhr nem heruntergekommenen Gebäude zeigt. 50_UTC Kommentar A. bei Veröffentlichung des
SK.2023.21
Videos: «[…]». Er suggerierte damit, dass die Lebensumstände zuvor, unter der Herrschaft des IS, besser oder freier waren. Das Video ist mit dem IS-Naschid «[…]» hinterlegt (vgl. oben Nr. 2).
19.
2018-12- 26.12.2018, Bild mit Text «[…]» sowie längerer Bildunter26_21-16- 21:16:00 Uhr schrift hierzu mit Warnung vor dem Lesen der 00_UTC Bücher der Erneuerer (vgl. auch oben Nr. 10). Auf dem Bild zu finden ist zudem der Hinweis auf das IS-Radioprogramm «[…]».
20.
2019-04- 14.04.2019, Videoserie in vier Teilen mit dem Titel «[…]». 14_01-46- 01:46:21 Uhr Die Frage wird verneint, dies werde nicht ver21_UTC ziehen und dafür komme ein Sufi (Anhänger eines mystischen Ordens) in die Hölle. Das Video demonstriert über Vorspann Nähe zum IS und enthält den Hinweis auf das IS-Radioprogramm «[…]».
21.
2019-04- 16.04.2019, Bild mit Zitat von «RR.», IS-Exponent (vgl. 16_09-34- 09:34:39 Uhr oben Nr. 10), zur Götzendienerschaft der 39_UTC Christen und Schiiten, was sie zu Ungläubigen mache.
22.
2019-04- 18.04.2019, Videoserie in fünf Teilen mit dem Titel «[…]». 18_09-43- 09:43:00 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 00_UTC IS. «HH.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 6), hält eine Rede zu Gelehrten, welche Sendezeit im Fernsehen erhielten. Sie redeten den Regierungen nach dem Mund, wenn sie bspw. den (rechtmässigen) Kampf als Terrorismus verschrien. Sie widersprächen dem Gesetz Gottes und daher soll man sich nicht nach ihnen richten, wenn man auf dem rechten Weg sein möchte.
23.
2019-05- 16.05.2019, Video «[…]». Rede von «RR.», IS-Exponent 16_18-47- 18:47:42 Uhr (vgl. oben Nr. 10). Verneint eingangs gestellte 42_UTC Frage. Muslime dürften sich zur Bekämpfung von Götzendienern nicht mit solchen zusammenschliessen. Video hinterlegt mit dem Naschid «[…]», worin der IS und seine Kämpfer verherrlicht werden.
24.
2019-05- 19.05.2019, Videoserie in zwei Teilen mit dem Titel «[…]». 19_20-04- 20:04:51 Uhr Video demonstriert über Vorspann Nähe zum 51_UTC IS. Rede von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben Nr. 10). Meinung zu eingangs gestellter Frage: Wer es unterlasse zu beten, verfalle in Unglauben. Video hinterlegt mit dem IS-Naschid «[…]» (vgl. oben Nr. 1).
26.
2019-05- 30.05.2019, Text mit dem Titel «[…]» von «RR.», IS-Expo30_04-04- 04:04:43 Uhr nent (vgl. oben Nr. 10). Der Text wendet sich 43_UTC gegen die Lehre der Dreifaltigkeit und betont die Einheit Gottes.
27.
2019-05- 30.05.2019, Text mit dem Titel «[…]». «RR1.» ist ein Ali30_05-19- 05:19:43 Uhr asname von «RR.», IS-Exponent (vgl. oben 43_UTC Nr. 10). Der Text propagiert ein buchstabengetreues Koranverständnis und eine rigorose Ausrichtung des täglichen Lebens nach dieser Interpretation - zentrales Element des Religionsverständnisses, wie es in salafistischdschihadistischen Organisationen wie dem IS gepflegt wird.
30.
2019-06- 24.06.2019, Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». 24_23-12- 23:12:29 Uhr «Muhammad al-Isawi», IS-Exponent, hält 29_UTC eine Rede zur Legitimität des IS. Die Rede entspricht der Tonspur eines Videos, welches der IS im Mai 2015 veröffentlichte.
SK.2023.21
«Muhammad al-Isawi» fungierte als Mediensprecher des ägyptischen IS-Ablegers und zwischen 2016 und 2018 als dessen Anführer. Im Video ist das Flugblatt mit dem Titel «[…]» aus dem IS-Verlag SS. zu erkennen. Das Video ist hinterlegt mit dem Naschid «[…]» der IS-Medienorganisation «Ajnād», hörbar folgende Verse: «[…]».
31.
2019-09- 19.09.2019, Videoserie in zwei Teilen mit dem Titel «[…]. 19_20-31- 20:31:35 Uhr «Muhammad al-Isawi», Mediensprecher des 35_UTC ägyptischen IS-Ablegers (vgl. oben Nr. 30), hält eine Rede zum Thema ungläubig-Erklären islamischer Gelehrter. Der Rede liegen vom IS herausgegebene Schriftlichkeiten zugrunde.
32.
2019-10- 28.10.2019, Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». 28_17-07- 17:07:02 Uhr Rede von «TT.», IS-Exponent, zum ersten 02_UTC Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses, der «[…]» und i.d.Z. stehende Ungläubigerklärungen. «TT.» war Prediger und spiritueller Führer des IS in der Stadt Sirte.
3.4.2
Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 29 Beiträge liegen bei den Akten (BA pag. USB-Stick 10.2.1961). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:
3.4.2.1
Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Beiträgen ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.12.1894 ff.) und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 13.1.1726 ff.).
3.4.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass der Instagram-Account «T1.» am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten zählte (BA pag. 10.1.283; -293). Offensichtlich erreichte der Beschuldigte damit einen nicht zu unterschätzenden Wirkungskreis.
3.4.2.3
Das Gericht erachtet die 29 Postings/Medien gemäss Auflistung in der Anklageschrift als deliktisch relevant: Mit Blick auf den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der einzelnen Postings ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbotenen Gruppierung IS handelt, in denen mitunter der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod verherrlicht, die Tötung Ungläubiger legitimiert oder Exponenten der vorgenannten, verbotenen Gruppierung verehrt und glorifiziert werden. Teilweise handelt es sich bei den Beiträgen im Original um offizielle Produktionen des IS und seiner Medienverlage, teilweise um Beiträge deren Bezug zum IS sich vorab aus den, dem IS zurechenbaren Naschids ergibt. Die IS-Konnotation ergibt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Beiträge und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung, sondern teilweise (insbesondere bei den Textdateien) bereits durch Erkennungszeichen des IS, wie das kalligrafische IS-Logo und die IS-Flagge (BA pag. 18.2.1894 ff.). Diese propagandistischen Medien waren geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der SK.2023.21 gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen resp. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt.
3.4.2.4
Zum Verbreiten von Propaganda ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass der Beschuldigte die aufgelisteten Propagandamaterialien mit IS-Konnotation gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift auf seinem Instagram-Kanal selbst publiziert und diese damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte. Die Veröffentlichung gestand der Beschuldigte im Übrigen auch ein (BA pag. 13.1.1727 ff.). Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschuldigte daraus abzuleiten, dass er die Propagandamaterialien nur «gepostet», nicht aber selber «erstellt oder bearbeitet» habe (BA pag. 13.1.1727 ff.), ist doch das Verbreiten an sich strafbar. Die Publikation von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung IS stellt die Tathandlung der Verbreitung von Propaganda für die genannte Organisation dar. Die vom Beschuldigten verbreiteten Propagandamaterialien sind geeignet, diese Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch die Veröffentlichung von 29 Beiträgen mit propagandistischem Charakter den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.4.2.5
In subjektiver Hinsicht gilt Folgendes: Der Beschuldigte ist geständig, die erwähnten Postings veröffentlicht zu haben (BA pag. 13.1.1727 ff.). In diesem Zusammenhang räumte er auch ein, für den IS sympathisiert zu haben (BA pag. 13.1.1747). Dass der Beschuldigte die Beiträge nur gepostet hat, weil es darin um Geschichten von Propheten oder religiöse Inhalte (nicht aber um den IS) gegangen sei – wie er es anlässlich einer Einvernahme geltend machte (BA pag. 13.1.1727 ff.) – ist vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung zu werten. Gleiches gilt für die Aussage, dass er nicht gedacht habe, dass solche «Sachen» als Propaganda eingestuft werden, da diese Medien hauptsächlich aus Quellen wie «AA4.» und «AA5.» auf Instagram oder Telegram stammten und Propaganda in den sozialen Medien «eigentlich automatisch gelöscht werde» (BA pag. 13.1.1747 f.). Dies gilt umso mehr als die Betreiber von «AA4.» am 12. Juni 2019 ihre Follower in einem Post davor warnten, «besondere Videos» zu verbreiten, weil sie früher «grosse Probleme mit dem einen oder anderen Thema hatten» (BA pag. 10.2.1921). Angesicht der damaligen Ideologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es diesem einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung IS zu bewerben und deren gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Dass er dabei teilweise darauf geachtet hat, dass keine offensichtlichen SK.2023.21 Erkennungsmerkmale des IS sichtbar sind, schmälert diesen Zweck nicht. Vielmehr deuten seine Angaben darauf hin, dass er sich des propagandistischen IS-Bezugs sehr wohl bewusst war und er explizite IS-Bezugselemente vermied, um zu verhindern, dass die von ihm verbreiteten inkriminierten Inhalte durch Filter der von ihm genutzten sozialen Medien detektiert und gelöscht würden. Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Verbreiten von insgesamt 29 Medien mit IS-Konnotation einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die genannten verbotenen Gruppierungen zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt ist.
3.4.3
Verbreiten von Propaganda des IS im Telegram Gruppenchat «AA6.»
3.4.3.1
Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 12. Oktober 2019 die nachfolgende Audiodatei mit IS-Propaganda im Telegram Gruppenchat «AA6.» mit fünf Mitgliedern versendet zu haben:
Datum/Zeit Message Dateiname Inhalt ID 12.10.2019, 2335 […] Ausschnitt aus dem IS-Naschid «[…]». 17:44:06 Der Naschid stammt von der IS-Medien(UTC+0) organisation «Ajnād» und wurde am 30. April 2014 veröffentlicht. Besungen werden im Speziellen die Vorzüge eines auf dem Schlachtfeld zu erlangenden Martyriums.
3.4.3.2
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Chat-Nachricht ist aktenkundig (BA pag. 10.2.2080; BA pag. 10.2.2130 Beilage 8). In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht und somit das Teilen des Naschids ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.2.2080; -2130; 13.1.1645; -1715). Der propagandistische Charakter des geteilten Naschids, welches vom IS stammt, ist zweifelsfrei erstellt und wird vom Beschuldigten auch bestätigt (BA pag. 13.1.1645; 10.2.1743 ff.). Dass das Versenden des IS-Naschids ein Verbreiten von Propagandamaterial durch den Beschuldigten darstellt, ist offensichtlich. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
SK.2023.21
3.4.3.3
In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. November 2020, den besagten IS-Naschid in den Gruppenchat «AA6.» versendet zu haben (BA pag. 13.1.1645). Unter Berücksichtigung der (damaligen) befürwortenden Haltung des Beschuldigten betreffend den vom IS propagierten gewaltsamen Islam steht ausser Frage, dass er mit dem Verbreiten des inkriminierten Naschids des IS einzig den Zweck verfolgte, für den IS aktiv zu werben. Die Versendung des Naschids war geeignet, die vier Empfänger im Gruppenchat in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken resp. zu festigen und die Anziehungskraft des IS diesem gegenüber zu fördern. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.4.4
Verbreiten von Propaganda des IS an AAA.
3.4.4.1
Weiter wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 17. Oktober 2019 die nachfolgende Videodatei mit IS-Propaganda von seinem Mobiltelefon iPhone 8 an AAA. versendet zu haben:
Datum/Zeit Dateiname Inhalt 17.10.2019, 19:21 Uhr […] Video mit dem Titel «[…]», welches den Inhalt dem IS-Exponenten «BBB.» zuschreibt. «BBB.» spricht von der Wichtigkeit, sich mit der Glaubenslehre zu befassen (Studium von Koran und Sunna). Das Video ist mit dem Naschid «[…]» hinterlegt. Der Naschid stammt von der IS-Medienorganisation «Ajnād».
3.4.4.2
In objektiver Hinsicht gilt, was folgt: Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Nachricht liegt bei den Akten (BA pag. 10.2.1527 f.; -1532). Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fragliche Nachricht ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.2.1528; -1532; -1858 ff.). Der propagandistische Charakter des versendeten Videos mit IS-Konnotation ist zweifelsfrei erstellt, insbesondere da dieses mit einem IS-Naschid unterlegt ist und die Rede eines IS-Exponenten wiedergibt (BA pag. 10.1.1858 ff.). Das Versenden eines solchen IS-Propagandavideos stellt offensichtlich ein Verbreiten von Propagandamaterial einer verbotenen terroristischen Gruppierung durch den Beschuldigten dar. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
SK.2023.21
3.4.4.3
In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2022 aus, dass er das Video kenne, darin aber nichts Gefährliches oder IS-spezifisches erwähnt werde (BA 13.1.2344). Er habe auch die Exponenten nicht gekannt, es sei ihm dabei immer nur um den Inhalt der Videos gegangen (BA pag. 13.1.2344). Diese Aussage ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, wusste der Beschuldigte als glühender Befürworter der IS-Ideologie doch offensichtlich um die propagandistischen Inhalte dieses Videos. Angesichts der (damaligen) befürwortenden Haltung des Beschuldigten betreffend den vom IS propagierten gewaltsamen Islam steht ausser Frage, dass er mit dem Verbreiten des inkriminierten Videos einzig den Zweck verfolgte, für den IS aktiv zu werben. Das Versenden des IS-Propagandavideos an AAA. war geeignet, auf die Empfängerin einzuwirken, sie für die Ideologie des IS zu gewinnen oder – falls sie dieser bereits zugetan war – in ihrer Befürwortung des IS zu bestärken resp. diese zu festigen und dadurch die Anziehungskraft des IS ihr gegenüber zu fördern. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.4.5
Verbreiten von Propaganda der «Al-Qaïda» via Instagram-Konto «T1.» Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, die folgenden drei Video- und Bilddateien, welche die terroristische Gruppierung «Al-Qaïda» verherrlichen, über seinen öffentlichen Instagram-Account «T1.», welcher am 29. Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten aufwies, verbreitet zu haben.
Nr. Dateiname Veröffentli- Beschreibung chung
25.
2019-05- 27.05.2019, Bild, welches eine Aufnahme sowie ein Zitat 27_07-25- 07:25:23 Uhr von «Shaykh Anwar al Awlaki» zeigt, Expo23_UTC nent der «Al-Qaïda auf der arabischen Halbinsel». Das Zitat gibt zu verstehen, dass jene Gelehrten, die auf dem richtigen Weg seien, also die Wahrheit lehrten, entweder im Gefängnis, tot, im Untergrund oder schlicht nicht bekannt seien, mit anderen Worten, dass jene, die den wahren Islam verbreiteten, unterdrückt würden.
28.
2019-06- 09.06.2019, Die Videoserie in drei Teilen mit dem Titel 09_05-05- 05:05:35 Uhr «[…]». Sprecher ist «Shaykh Anwar al 35_UTC Awlaki» (vgl. oben Nr. 25).
29.
2019-06- 21.06.2019, Zitat von «Shaykh Anwar al Awlaki» (Inhalt 21_01-22- 01:22:44 Uhr wie oben Nr. 25). 44_UTC
Schliesslich soll der Beschuldigte am 15. Juni 2019 über seinen Instagram-Account «T1.» die nachfolgende Videoserie mit Propaganda der «Al-Qaïda» an den nicht identifizierten Kontakt «T2.» versendet haben.
SK.2023.21
Datum/Zeit Dateiname Inhalt 15. Juni 2019, 2019-06-09_05- Die Videoserie in drei Teilen mit dem Titel «[…]». 22:27:13 Uhr 05-35_UTC Sprecher ist «Shaykh Anwar al Awlaki».
Mit seinem Tun soll der Beschuldigte die verbotene Organisation «Al-Qaïda» glorifiziert, ihre Stärke demonstriert und deren Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern resp. Unterstützern gefördert haben.
3.4.5.1
In objektiver Hinsicht erstellt ist zunächst aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die aufgeführten Beiträge (siehe E. 3.4.2.1; BA pag. 10.2.1942 ff.; -2121 ff.). Die inkriminierten Daten wurden nachweislich vom Beschuldigten im Zeitraum vom 27. Mai bis 21. Juni 2019 auf seinem öffentlichen Instagram-Konto «T1.» publiziert. Erstellt ist weiter, dass es sich bei den erwähnten Beiträgen um Propaganda zugunsten der terroristischen Gruppierung «Al-Qaïda» handelt. In allen drei Beiträgen findet «Shaykh Anwar al Awlaki» als populärer Exponent der «Al-Qaïda» und Identifikationsfigur für Sympathisanten unterschiedlicher dschihadistischer Gruppierungen Erwägung (BA pag. 10.2.1942 ff.; -2121 ff.). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.4.5.2
In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist geständig, die erwähnten Propagandabeiträge der «Al-Qaïda» veröffentlicht zu haben (BA pag. 13.1.1727 ff.). Zum Vorwurf des Versands des Propagandavideos an den nicht identifizierten Instagram-User «T2.» wollte der Beschuldigte sich nicht äussern, bestritt indes auch nicht das Video über den von ihm betriebenen Instagram-Account versendet zu haben (BA pag. 13.1.1989). Die Inhalte der Beiträge versuchte der Beschuldigte abermals zu relativieren, was indes auch in Zusammenhang mit den hier fraglichen Propagandabeiträgen nicht verfängt (vgl. vorne E. 3.4.4.3). Angesicht der damaligen Ideologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es diesem einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung «Al-Qaïda» zu bewerben und deren gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Die Veröffentlichung der drei inkriminierten Beiträge sowie das Zusenden des deliktischen Videos via Privat Message waren offensichtlich geeignet, auf die Adressaten einzuwirken, sie für die Ideologie der «Al-Qaïda» zu gewinnen oder – falls sie dieser bereits zugetan waren – in ihrer befürwortenden Haltung zur «Al-Qaïda» zu bestärken resp. zu festigen und dadurch deren Anziehungskraft zu fördern. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
SK.2023.21
3.5
Materielle Unterstützung der verbotenen Gruppierung IS durch Sammeln von Spendengeldern (Anklageziffer 1.1.3) Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten in Ziffer 1.1.3 unter dem Titel der Widerhandlung gegen das aAQ/IS-Gesetz zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 25. März 2019 bis 28. Mai 2019 die verbotene Gruppierung IS materiell unterstützt zu haben, indem er in zwei Spendensammlungen zu Gunsten der verbotenen Gruppierung IS in Koordinations- und Leitungsfunktion eingebunden gewesen sei. Durch diese Spendenaktionen soll der Beschuldigte insgesamt rund Fr. 9'000 resp. EUR 8'000 von Mitgliedern des «Dschamaat» Winterthur gesammelt haben.
3.5.1
Spendensammlung vom 25. März 2019
3.5.1.1
Anhand der Akten, insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungen, ist erstellt, was folgt: Am 25. März 2019, ab 21:38 Uhr bat der Beschuldigte die neun im «Dschamaat» anwesenden Personen zuzuhören, woraufhin DDD. einen Spendenaufruf zu Gunsten von «Geschwistern», mehrheitlich Witwen und ihren Kindern in der Türkei machte. Der Beschuldigte und eine weitere Person ergänzten, dass es um Geschwister auf «Manhaj» (auf dem richtigen Weg, gemeint: der Ideologie des IS anhängend) geht, um rund 200 Familien von Brüdern, die für den Islam gestorben seien. Damit können einzig im Kampf gefallene IS-Mitglieder gemeint sein. Gleichzeitig bestätigte der Beschuldigte, dass das Geld sicher an die richtigen Personen gehe, denn er nehme die Spendengelder entgegen und bringe das Geld selbst, «es» sei vertrauenswürdig (BA pag. 13.1.960; -985 ff.; 10.2.2026). Alsdann mahnte er die Anwesenden um 21:44 Uhr, es sei «kein Franken und kein Euro zu unterschätzen» (BA pag. 13.1.9855 ff.; -987). Weiter führte er aus, dass nicht geplant gewesen sei zu sagen, an wen die Spendengelder gingen und mahnte, dass das was jetzt besprochen worden sei, an niemanden «raus gehen» dürfe («Also, Achi, das muss hier bleiben. Das, was jetzt besprochen worden ist, bleibt da, Achi, geht auch an niemanden raus; es geht höchstens raus: Für Geschwister zu spenden.»; BA pag.13.1.960 f.; -985 ff.). Diesen Spendenaufruf wiederholte er am 30. März 2018 vor den zwölf Anwesenden im «Dschamaat», mit dem erneuten Hinweis, es sei «kein Franken zu unterschätzen» (BA pag. 13.1.961; 988 f.). Am 8. April 2019, 20:20 Uhr teilte der Beschuldigte bei einer Fahrt im VW Golf den Mitfahrern R. und DDD. mit, dass ein Bruder ihm fast Fr. 500.-- gegeben habe, «was einen bei einem Lohn von Fr. 5'000.-- eigentlich wenig kratze» (BA pag.13.1.992). Gleichzeitig bestätigte er im Rahmen dieses Gesprächs, dass es sich bei den Schwestern in der Türkei um Frauen der «Dawlat» (gemeint: des IS) handle (BA pag. 13.1.962; -992; 10.2.2026).
SK.2023.21
Am 16. April 2019, 15:22 Uhr, schlug der Beschuldigte während der Fahrt im VW Golf KK. und EEE. vor, das für das Paintball-Spielen vorgesehene Geld von Fr. 60.-- pro Person besser für die «Flüchtlinge in der Türkei» zu spenden. Wenn sie das nicht geben könnten, seien sie «verlorene Seelen» (BA pag. 13.1.963 f.; -994 f.). Anlässlich derselben Autofahrt und um 22:22 Uhr im «Dschamaat» informierte der Beschuldigte die Anwesenden, dass er bereits rund Fr. 800.-- habe sammeln können (BA pag. 13.1.963 f.; -994 f.; 10.2.2026). In diesem Zusammenhang ermahnte er die acht im «Dschamaat» Anwesenden zum Spenden und bemerkte, dass man in der Schweiz mit so viel Geld lebe und er nicht verstehe, warum nicht jeder Bruder Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- geben könne (BA pag. 13.1.966; -998 f.). Am 26. April 2019, 21:30 Uhr informierte der Beschuldigte die im VW Golf anwesenden JJ., FFF. und GGG. darüber, dass ihm ein Bruder aus VV. Geld bringen wolle und er bis jetzt Fr. 1'000.-- habe sammeln können (BA pag. 13.1.968; -1005 f.; -1028). Selber spendete der Beschuldigte mindestens Fr. 400.-- zu Gunsten dieser Aktion (BA pag. 13.1.1096; -1125 f.). Der Beschuldigte ist geständig, das Geld gesammelt zu haben (BA pag. 13.1.960). Er habe dieses zunächst selber einem Bekannten in WW. zur Weiterleitung in die Türkei bringen wollen, das Geld dann aber einer Person in Winterthur übergeben, welche es an seiner Stelle dieser Person in WW. überbracht habe (BA pag. 13.1.961). Das Geld sei für Flüchtlinge in der Türkei bestimmt gewesen (BA pag. 13.1.966; -1098). Auf Vorhalt der Audioaufnahme, wonach diese Frauen, für die Spenden gesammelt werden, vom «Dawlat» seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es in der Türkei auch Leute vom IS gäbe, diese aber einfach Flüchtlinge seien und man bisher nichts habe befürchten müssen, wenn man gespendet habe (BA pag. 13.1.962). In der Folge räumte er indes ein, dass er das Gefühl gehabt habe, dass selbst die Hilfe für diese Personen vom IS verboten sei (BA pag. 13.1.962). Auf Vorhalt, dass er bei dieser Spendensammlung eine Leaderrolle inne hatte, gab der Beschuldigte an, er sei sicher einer der ersten gewesen, der von dieser Sache erfahren habe und er habe auch Fragen dazu beantwortet (BA pag. 13.1.961).
3.5.2
Spendensammlung vom 4. Mai 2019
3.5.2.1
Anhand der Akten, insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus den elektronischen Überwachungen, ist erstellt, was folgt: Am 4. Mai 2019 suchten HHH., III. und ein nicht identifizierter Mann namens «JJJ.» aus Deutschland das «Dschamaat» auf. HHH. hielt ab 16:07 Uhr vor den vierzehn anwesenden Mitgliedern der Winterthurer Gruppierung, darunter der Beschuldigte, eine längere Rede, darüber, dass nach der Bombardierung von Baghuz in Syrien, der letzten Bastion des IS vor dessen Fall, viele Brüder und Schwestern verhaftet worden seien und man die Möglichkeit habe, für die SK.2023.21 Befreiung einer Witwe eines verstorbenen IS-Kämpfers mit deren Kindern, die sich in einem von Kurden geführten Camp befänden, zu spenden; die Befreiung koste EUR 10'000. Er erläuterte den Anwesenden, dass man durch eine Spende auf die gleiche Stufe kommen könne, wie ein Kämpfer (BA pag. 13.1.1024 f.; 1050 ff.). HHH. ermahnte dabei: «Wir lernen aus den Fehlern. Wir praktizieren nicht seit 2-3 Monaten (…); nicht schreiben, nicht verschlüsselt schicken. Trefft euch. Zwar ist es anstrengend, aber es lohnt sich. Man hätte es auch schreiben können oder eine Audio machen können. Seid schlau, Brüder. Seid ein Nutzen für längere Zeit. Nicht für 2 Wochen, nicht für einmal sammeln und danach 2,
3.
im Gefängnis, der eine hat Angst, einer so einer so. Seid ein Nutzen. Wenn ihr was weitergebt, trefft die Brüder. (…) Verbreitet es. Vermehrt.» (BA pag. 13.1.1025; -1044 ff.; -1306 in fine; 10.2.2027). In der Folge wurde sowohl für diese neue Spendenaktion als auch für jene vom 25. März 2019 gesammelt. Der Beschuldigte rief dabei regelmässig zum Spenden auf und informierte über den jeweiligen Spendenstand (BA pag. 13.1.1027; -1038 f.). So teilte er den Anwesenden im «Dschamaat» am 12. Mai 2019, 22:33 und 22:39 Uhr mit, dass ein «Bruder» Fr. 1'500.-- gespendet habe, obwohl er nicht einmal viel Einkommen habe (BA pag. 13.1.1025 f.; -1043). Am 26. Mai 20219, 04:38 Uhr teilte er den fünf Anwesenden im «Dschamaat» mit, es seien über Fr. 5'000.-- «für unsere Geschwister in Raqqa» zusammengekommen; tags darauf informierte er die sechs Anwesenden darüber, dass Fr. 6'400.-- zusammengekommen seien (BA pag. 13.1.1027 f.; -1185 f.; -1036; -1029 ff.). Zudem forderte der Beschuldigte DDD. am 28. Mai 2019 auf, in die «Gruppe» zu schreiben, dass bis am Folgetag 28. Mai 2019 nachmittags noch gespendet werden könne, da dann die Brüder aus Deutschland kämen (BA pag. 13.1.1095; -1120 f.). Am Abend des gleichen Tages sagte der Beschuldigte zu den vier Anwesenden im «Dschamaat», er gebe Fr. 400.-- für die «Geschichte in der Türkei» und für das was man besprochen habe, seien die Fr. 6'205.60 bestimmt, damit könne man viel bewirken (BA pag. 13.1.1096; -1125 f.). In diesem Zusammenhang ist aktenmässig ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2019 diverse Spendenzusagen erhielt, so von KKK. eine solche über Fr. 100.--, von LLL. über Fr. 40.-- und von MMM. Fr. 200.-- (BA pag. 13.1.1101 f.; -1136 ff.). Zudem übergab NNN. dem Beschuldigten einen Betrag von Fr. 500.-- mit den Worten «für das Befreien und so [...] und für diejenigen in der Türkei, die Frauen und so» (BA pag. 13.1096 ff.; -1127; -1098 f.; -1129 f.). Weitere Geldbeträge erhielt er von KK. und OOO. (BA pag. 13.1027; -1038 f.; -1096 ff.; -1127 ff.). Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2019 in seinem VW Golf seinen Vater PPP. anwies, die gesammelten Spendengelder am Postschalter in Euro-Noten zu wechseln, was dieser in der Folge auch tat (BA pag. 13.1.1101 ff.; -1138 f.). Gleichentags um 18:05 Uhr begaben sich III. und HHH. ins «Dschamaat», woraufhin der Beschuldigte ihnen rund Fr. 9'000 resp. EUR 8'000 übergab (BA pag. 13.1.1105 f.; -1145 ff.: 10.2.2030 f.).
SK.2023.21
Hinsichtlich des IS-Bezug der Spendensammlung vom 4. Mai 2019 lässt sich den Akten entnehmen, dass sich der Beschuldigte am 2. Mai 2019 mit MMM. über die Ankunft von HHH. unterhielt und sie darüber sprachen, dass diese Sache geheim sei, weshalb nicht alle Leute «gleich einzuteilen» seien, damit nicht Leute anwesend seien, welche eigentlich nicht dabei sein sollten (BA pag. 13.11017 f.; -1070 f.). Einige Stunden später unterhielt er sich mit KK. und JJ. über die bevorstehende Reise von HHH. in die Schweiz sowie darüber, dass dieser im «Dschamaat» eine Privatangelegenheit besprechen wolle, bei welcher nur vertrauenswürdige Brüder zugegen sein dürften und es möglicherweise um Spenden gehe (BA pag. 13.1.1018 f.; -1068 f.). Am 26. Mai 2019 teilte der Beschuldigte den Anwesenden im «Dschamaat» zudem mit, sie hätten fast Fr. 5'000.-- gesammelt für «unsere Geschwister in Rakka» (BA pag. 13.1.1027 f.; -1185 f.; -1036). Aktenmässig erstellt ist weiter, dass HHH. und III. mannigfaltige Kontakte zu IS-Anhängern und späteren IS-Kämpfern pflegten und die deutschen Behörden gegen diese ein Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit den beschriebenen Spendensammlungen resp. der Entgegennahme und Weiterleitung von Spendengeldern führen (BA pag. 10.2.2349; Rubrik 18.9).
3.5.2.2
Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, Spendengelder gesammelt zu haben, beteuerte dabei zunächst, dass diese Spenden für Flüchtlinge aus Syrien in der Türkei gewesen seien, erst im Laufe des Verfahrens führte er aus, dass auch Spenden für das «Gefängniscamp» im Norden von Syrien, das QQQ-Camp gesammelt worden seien (BA pag. 13.1.1027 ff.; -1185; -1097 f.). Gleichzeitig räumte er aber auch ein, dass es in der Türkei Leute vom IS gäbe und bei den Flüchtlingen nicht unterschieden werde, was für eine Gesinnung sie pflegten (BA pag. 13.1.962). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er alsdann zu Protokoll, er habe immer nur «für die Türkei» gesammelt (BA pag. 13.1.2352). Für diesen Spendenaufruf «für die Türkei» sei auch öffentlich aufgerufen worden, etwa über Telegramkanäle (BA pag. 13.1.1029). Bis zum Ramadan 2019 sei es dabei stets um die Türkei gegangen, so der Beschuldigte, danach sei diese Geschichte von Frankfurt mit dem QQQ.-Camp gekommen (BA 13.1.1097). Dabei gab er zu Protokoll, dass er nicht wolle, dass sein allgemeiner Spendenaufruf für die Flüchtlinge in der Türkei mit dem Spendenaufruf für das QQQ.-Camp in Zusammenhang gebracht werde (BA pag. 13.1.950). Auf Vorhalt einer Audioaufnahme, in welcher er davon sprach, sie hätten «fast über Fr. 5000 [...] für unsere Geschwister in Raqqa» gesammelt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das Gefühl, hier habe er nicht Raqqa gesagt, sondern «ragh’da», arabisch für «reichlich viel» (BA pag. 13.1.1027). An dieser Aussage hielt er auch nach Vorhalt des Analyseberichts fest, demzufolge das Wort «raghda» nicht existiere und die vom Beschuldigten vorgebrachte Bedeutung desselben ohnehin keinen Sinn ergebe, müsste für «Geschwister in Wohlstand» doch nicht gesammelt werden (BA pag. 13.1.1185). Im Rahmen der Schlusseinvernahme räumte er schliesslich ein, er wisse, dass Spenden nach Syrien zu Problemen führen könnten (BA pag. 13.1.2353). Das gesammelte Geld, so der Beschuldigte, sei nach SK.2023.21 Deutschland an RRR. überwiesen und von da in die Türkei weitergeleitet worden (BA pag. 13.1.1028). Weiter gab er zu Protokoll, dass er selbst etwa Fr. 1'500.-gesammelt sowie Fr. 500.-- gespendet und letztlich einen Gesamtbetrag von Fr. 6'400.-- übergeben habe (BA pag. 13.1.1107).
3.5.2.3
Beim QQQ.-Camp handelt es sich um ein Flüchtlingslager in der Stadt XX. in Syrien an der syrisch-irakischen Grenze, in welchem sich rund 60'000 Personen aufhalten. Ein Teil der Bevölkerung ist dem IS zugehörig, wobei die Radikalsten unter den IS-Angehörigen in einem abgetrennten Teil des Camps mit strikteren Einschränkungen gefangen gehalten werden. Aufgrund der massiven Unterbesetzung des Wachpersonals seitens der Organisation «Demokratische Kräfte Syriens» haben IS-Anhänger eine islamische Religionspolizei und eine «Hisba» (Kontrolle des öffentlichen Raums zur Wahrung der Ordnung der Scharia) aufgestellt. Medienberichten zufolge dient das besagte Camp der Rekrutierung von Mitgliedern, wobei die gewaltverherrlichende Ideologie des IS bereits Kindern in Unterrichtsgruppen indoktriniert werde. Seit März dieses Jahres herrscht nach Angaben der sog. Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien die Ideologie des Islamischen Staats im QQQ.-Camp (statt vieler <https://...> m.w.H., letztmals besucht am 30.10.2023).
3.5.3
Rechtliche Würdigung In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass die Spendensammlung vom 25. März 2019 für Flüchtlinge aus Syrien in der Türkei, vor allem Frauen und Kindern, erfolgte, wobei der Beschuldigte selbst einräumte, dass es sich dabei um Frauen der «Dawlat», d. h. des IS, handelte (BA pag. 13.1.962; -992; 10.2.2026). Sämtliche Ausführungen, wonach die Spenden für «Geschwister» auf «Manhaj», d. h. für Familien von für den Islam gestorbenen «Brüdern» seien, lassen keine Zweifel an der IS-Konnotation der Spendensammlung übrig; offensichtlich sollte dabei Geld für Frauen und Kindern von gefallenen IS-Soldaten gesammelt werden. Erstellt ist weiter, dass der hier fragliche Spendenaufruf vom 4. Mai 2019 zugunsten von IS-Anhängern im QQQ.-Flüchtlingslager, ausschliesslich mit dem Ziel erfolgte, den dort Inhaftierten mit den gesammelten Geldern zur Flucht zu verhelfen. Die Zweckbestimmung des Zahlungsflusses für die terroristische Vereinigung ist angesichts der ideologischen Einstellung des Beschuldigten sowie der konspirativen Umstände des Spendenaufrufs und der peniblen Sicherstellung, dass nur «vertrauenswürdige» Personen anwesend waren, offensichtlich. Diese IS-Destination der Gelder ist auch dadurch indiziert, dass diese letztlich IS-Sympathisanten zur Weiterleitung an den Bestimmungsort übergeben wurden. Der Beschuldigte übernahm dabei insofern eine Koordinations- und Leitungsfunktion, als er zum Spenden aufrief, die Spendengelder sammelte, über den jeweiligen Stand der Sammelaktion informierte, das gesammelte Geld von Schweizer Franken in Euro wechseln und den Gesamtbetrag einer Person zur Weiterleitung nach Deutschland und von dort weiter in die Türkei resp. Syrien übergeben liess. Da vorliegend beweismässig lediglich erstellt ist, dass das gesammelte Geld SK.2023.21 nach Deutschland zum Zweck der Weiterleitung an begünstigte IS-Mitglieder übergeben wurde, hingegen nicht nachgewiesen ist, dass diese Gelder tatsächlich an den IS oder Mitglieder desselben transferiert wurden und der IS damit – wie vom Beschuldigten beabsichtigt – effektiv materiell unterstützt wurde, ist vorliegend von der Tatvariante des Förderns auf andere Weise auszugehen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass das von ihm gesammelte Geld Sympathisanten des IS – sei es in der Türkei, sei es im QQQ.-Lager – zugutekommen sollte. Seine Aussagen, wonach er nur Spenden für syrische Flüchtlinge in der Türkei – bei welchen er aber von einer IS-Zugehörigkeit ausgegangen sei – gesammelt habe, sind als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Bereits aufgrund der konspirativen Umstände des Spendenaufrufs, der Geheimhaltung desselben und der involvierten Personen, allesamt IS-Anhänger resp. IS-Sympathisanten, ist offensichtlich, dass die Spenden einzig Personen zugutekommen sollten, die der IS-Ideologie zugeneigt sind; seien es flüchtige, mit dem IS-sympathisierende Frauen, seien es Witwen ehemaliger IS-Kämpfer. Somit beabsichtigte der Beschuldigte mit der Spendenaktion nicht nur die Unterstützung von IS-Sympathisanten, sondern auch die Befreiung von gefangenen Witwen gefallener IS-Kämpfern. Das Sammeln von Spenden zu Gunsten von IS-Mitgliedern ist darauf ausgerichtet, mittelbar auch die verbotene Organisation IS finanziell und somit materiell zu unterstützen. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob die Gelder der IS-Ideologie zugeneigten Flüchtlingen in der Türkei oder im QQQ.-Camp in Syrien gefangenen Witwen gefallener IS-Soldaten zugutekommen sollten, um ihnen die Flucht zu ermöglichen. So oder anders waren die Spendengelder darauf ausgerichtet, IS-zugehörigen Personen materiell zu helfen. Mithin hat der Beschuldigte damit auch das Ziel verfolgt, den IS zu stärken und zu unterstützen resp. diesen auf andere Weise zu fördern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.6
Fazit zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz
3.6.1
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von 13. Februar 2018 bis zu seiner Verhaftung am 29. Oktober 2019 mit erheblichem Zeitaufwand diverse Förderungshandlungen, schwerpunktmässig Propagandatätigkeiten, vorab für den IS und seine Vorläuferorganisationen – in geringerem Umfang auch für die «Al-Qaïda» – vornahm. Zum einen war er bestrebt, bestehende Mitglieder des Dschamaats Winterthur in ihrer bereits vorhandenen pro-dschihadistischen Überzeugung zu bestärken, insbesondere durch Vorspielen und Erläutern von inkriminiertem Propagandamaterial. Zum anderen war er in der «Winterthurer Salafistenszene» als eigentliches Vorbild in einer Autoritäts- und Führungsrolle aktiv. Seiner Rolle entsprechend bestärkte er durch Vorzeigen von IS-Propagandamaterialien seine, die IS-Ideologie-bejahenden «Brüder» in deren SK.2023.21 befürwortenden Haltung dem IS gegenüber, forderte sie dazu auf, selber propagandistische Materialien zu konsumieren und abzuspielen und gab ihnen in diesem Zusammenhang auch Bezugsquellen an. Zu den nachgewiesenen propagandistischen Tätigkeiten des Beschuldigten gehörte mitunter auch die Verbreitung von Propagandamedien zugunsten des IS und der «Al-Qaïda» via seinen öffentlichen Instagram-Account mit rund 11'900 Abonnenten. Dadurch hat er den Adressatenkreis dieser propagandistischen Materialien und damit der vom IS vertretenen gewaltverherrlichenden Ideologie massgeblich erweitert. Schliesslich initiierte und koordinierte der Beschuldigte auch Spendenaktionen in der Absicht, Angehörigen von IS-Gefallenen die Flucht aus dem Flüchtlingslager QQQ. zu ermöglichen oder diese anderweitig zu unterstützen. Von Bedeutung ist, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten propagandistischen Aktivitäten zwischen dem 13. Februar 2018 und 28. Oktober 2019, mithin in einer Zeitspanne von 20 Monaten, abspielten. Die hier interessierenden Aktivitäten des Beschuldigten erfolgten damit in einer Phase, in welcher der IS (im Gegensatz zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014) massiv an Einfluss und Gefolgschaft und mithin im März 2019 die letzten Territorien verloren hatte (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation)>, letztmals besucht am 30.10.2023). Seit der militärischen Niederlage transformierte sich der IS in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 in eine fragmentierte, aber widerstandsfähige Untergrundorganisation. Vor diesem Hintergrund war insbesondere das propagandistische Werben des Beschuldigten für die verbotenen Gruppierungen – vorab den zu diesem Zeitpunkt bereits stark geschwächten IS – zur Gewinnung resp. Bestärkung von neuen Anhängern und Unterstützern im anklagerelevanten Zeitraum besonders relevant.
3.6.2
Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands steht dabei ausser Frage: Der Beschuldigte war zur anklagerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert und unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS und der «Al-Qaïda» erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere im deutschen Sprachraum, zugänglich zu machen. Gleichzeitig war er bestrebt, neue Mitglieder für die IS-Ideologie zu gewinnen − ermahnte er doch auch seine «Brüder» immer wieder zur Missionierungstätigkeit − und Gleichgesinnte in ihrer bereits vorhandenen Überzeugung zum IS zu bestärken; insbesondere durch Vorspielen und Zugänglichmachen von IS-Propagandamaterial und Auffordern derselben, es ihm gleich zu tun.
3.6.3
Die Aktivitäten des Beschuldigten sind insgesamt als Tathandlungen der Propaganda für den IS und die «Al-Qaïda» und somit als Fördern derselben auf andere Weise im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes zu qualifizieren. Das Tun des Beschuldigten war geeignet, diese Terrororganisationen zur Erreichung ihrer SK.2023.21 Ziele, namentlich zur gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen.
3.6.4
Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den vorgenannten Propagandahandlungen die verbotenen Gruppierungen IS und − wenn auch in weit geringerem Umfang − «Al-Qaïda» in deren Aktivitäten durch Verbreiten von Propaganda sowie Bestärken von Gleichgesinnten in ihrer den diese verbotenen Gruppierungen bejahenden Überzeugung gefördert. Es liegt damit − bezogen auf die beiden verbotenen Gruppierungen IS und «Al-Qaïda» − je eine Entschlussfassung vor, womit mehrfache Tatbegehung gegeben ist.
3.6.5
Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des aAQ/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019, schuldig zu sprechen.
4.
Gewaltdarstellungen
4.1
Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten das mehrfache Beschaffen und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 19. November 2018 bis 20. März 2019 vor, indem er die nachfolgenden drei Videos mit Gewaltdarstellungen von einem Telegramkanal übernommen und in der Folge auf seinem Instagram-Konto «T1.» veröffentlicht haben soll:
Nr. Dateiname Veröffentlichung Beschreibung
1.
2018-11- 19.11.2018, Zwei Kurzvideos in Arabisch (Min. 01:00 und 19_09-54- 09:54:48 Uhr Min. 00:23) ohne Titel. Sichtbar Häuserruinen, 48_UTC Nahaufnahmen von Leichenteilen, Leichen und Schwerverletzten. Unter anderem werden zerfetzte Leichen und die Leichen von gewaltsam ums Leben gekommenen Kindern (mit teilweise aufgerissenen und blutigen Mündern) mittels Nahaufnahmen gezeigt. Rede eines Scheichs. Deutscher Text unter Videos mit Verweis auf die Aussagen des Scheichs, wonach diese Schweine - sogenannte Sunniten Kuffar - verbündet mit der internationalen Koalition, täglich etwa 10 Raketen auf sie abfeuern würden, wobei mehrheitlich Frauen und Kinder sterben.
2.
2019-03- 04.03.2019, Kurzvideo in Arabisch (Min. 00:34), gemäss 04_16-16- 16:16:43 Uhr eingeblendetem Hashtag im syrischen 43_UTC Baghouz aufgenommen. Zeigt vorwiegend verkohlte Leichen und Leichenteile, teilweise in Nahaufnahme. In Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Videos, veröffentlichte der Beschuldigte die Koransuren 85:8, 85:9 und 85:10 zu Allah dem Allmächtigen und dem Hinweis, dass es für Ungläubige die Strafe der Hölle und des Brennens gibt.
SK.2023.21
Weiter soll der Beschuldigte der Anklage zufolge B. am 20. März 2019 ein Bild mit verkohlten Leichen, welches er von einem Telegramkanal übernommen haben soll, zugesendet haben.
4.2
Rechtliches
4.2.1
Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
4.2.2
Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstrahierte Bilder (z. B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht eindringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2). Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisationen wie «Al-Qaïda» oder IS in professionell hergestelltem SK.2023.21 Video- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB geforderte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras platzierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Gewalttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschenwürde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch regelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbotener Gruppierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.).
4.2.3
Beschaffen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB ist jede Form des Transfers einschlägiger Daten in den eigenen Herrschaftsbereich. Erfasst werden dabei sämtliche Formen des Erwerbens, d. h. neben Kauf und Tausch, welche als eigentliche Erwerbshandlungen gelten, auch Gebrauchsüberlassungsgeschäfte wie Miete und Leihe (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 63 f. m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt auch das Verschaffen eines dauernden und unbeschränkten Zugangs zu einer Webseite mit verbotenen Darstellungen und das Belassen eines E-Mails mit strafbarem Anhang ein Beschaffen dar (BGE 131 IV 16 E. 1.4; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 64).
4.2.4
Als Zugänglichmachen nach Art. 135 Abs. 1 StGB gilt das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 61). Ein Zugänglichmachen ist dabei über verschiedene Medien, insbesondere über Telefon und Internet möglich (vgl. in Zusammenhang mit Pornografie, BGE 131 IV 64 E. 10.1.2).
4.2.5
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.).
4.3
Beschaffen und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen
4.3.1
Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorgenannten Anklagevorwurf zunächst das Beschaffen der obgenannten drei Videodateien und einer Bilddatei via Telegramkanal vor. Die sich so beschafften
SK.2023.21
Gewaltdarstellungen soll der Beschuldigte dann anderen Personen zugänglich gemacht haben, indem er am 19. November 2018 zwei und am 4. März 2019 ein Kurzvideo auf seinem Instagram-Konto «T1.» veröffentlicht und am 20. März 2019 eine Bilddatei an B. versendet habe.
4.3.2
Die inkriminierten Dateien, drei Videos und die Bilddatei, liegen bei den Akten (BA pag. 10.2.2279; USB-Stick, BA pag. 10.2.1961). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben.
4.3.3
Die anklagerelevanten Videodateien wurden allesamt im Rahmen der forensischen Datensicherung gesichert (USB-Stick pag. 10.2.1961; -2130). Die Bilddatei wurde mittels Einsatzes eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs i.S.v. Art. 269ter StPO sichergestellt (BA pag. 10.2.2275 ff.). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Bildern erstellt.
4.3.4
Festzustellen ist zunächst, dass die drei inkriminierten Videodateien und die Bilddatei − wie sich der obigen Umschreibung entnehmen lässt − grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, welche dabei die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren.
4.3.4.1
Hinsichtlich der Tatvariante des Beschaffens gilt, was folgt:
4.3.4.2
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte mit dem hier gegenständlichen Vorwurf konfrontiert und gab zu Protokoll, dass er die Kurzvideos von einem «westlichen Telegram-Nachrichtenportal von Journalisten» habe (BA pag. 13.1.1748 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er zu Protokoll, dass diese Videos und das Bild von Journalisten stammen würden, nicht vom «IS spezifisch». Er habe sich gedacht, dass er Videos die von Journalisten veröffentlicht werden, auch veröffentlichen dürfe (BA pag. 13.1.2354). Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte zum Vorwurf nicht äussern (TPF pag. 26.731.13).
4.3.4.3
Der Beschuldigte hat sich die fraglichen Dateien anerkanntermassen via Telegram beschafft, indem er diese elektronischen Daten in den eigenen Herrschaftsbereich transferiert hat. Der objektive Tatbestand des Beschaffens einer Gewaltdarstellung ist somit erfüllt. Unzweifelhaft handelte der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich, zumal das Beschaffen solcher Dateien in der hier erläuterten Weise gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden kann. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus seiner Aussage, es habe sich dabei um ein westliches Telegram-Nachrichtenportal gehandelt, sind die Darstellungen doch bar jeden kulturellen oder journalistischen Wertes und könnten in dieser Form denn auch nicht Teil einer journalistischen Reportage sein. Zudem SK.2023.21 stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seiner generell kritischen Haltung gegenüber dem westlichen Journalismus, wie er dies insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung wiederum betonte (TPF pag. 26.731.19). Im Übrigen hatte der Beschuldigte Zugriff auf diverse, meist nicht öffentlich zugängliche Telegramkanäle mit Bezug zum IS, worüber er nachweislich auch Gewaltdarstellungen erhalten hat (BA pag. 10.2.2278 f.). Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen, wonach er geglaubt habe, dass es sich um journalistische und damit schützenswerte Dateien handelt, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
4.3.5
In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens ergibt sich Folgendes:
4.3.5.1
Der Beschuldigte hat drei inkriminierte Videodateien nachgewiesener- und anerkanntermassen auf seinem Instagram-Konto «T1.» veröffentlicht und seinen rund 11'900 Abonnenten damit ermöglicht, diese Dateien zur Kenntnis zu nehmen (BA pag. 13.1.1747 f.; 10.2.1953; -1961; -2112). Anhand seines «elektronischen Fussabdrucks» ist zudem erstellt, dass er die hier fragliche Bilddateien an B. versendet hat (BA pag. 10.2.2275). Der objektive Tatbestand des Zugänglichmachens von insgesamt vier Gewaltdarstellung ist somit erfüllt.
4.3.5.2
Der Beschuldigte handelte bei der Veröffentlichung und dem Versenden der Gewaltdarstellungen unzweifelhaft direktvorsätzlich, zumal die Veröffentlichung auf einem Instagram-Account und der Versand einer solchen Datei im hier fraglichen Kontext gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden kann. Dass der Beschuldigte die Dateien angeblich von einem «westlichen Telegram-Kanal» habe, vermag daran nichts zu ändern: Zum einen ist dies, wie bereits ausgeführt, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren und zum anderen entbehren solche Dateien offensichtlich von vornherein jeglichen journalistischen Wertes.
4.3.6
Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatvarianten des Beschaffens (Art. 135 Abs. 1bis StGB) und des Zugänglichmachens (Art. 135 Abs. 1 StGB) ergibt sich – soweit ersichtlich – weder aus der Lehre noch aus der Rechtsprechung. In casu liegen die einzelnen Tathandlungen eng beieinander, hat sich der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen doch zunächst beschafft, um sie anschliessend anderen Personen zugänglich zu machen. In dieser Konstellation stellt das Beschaffen eine blosse Vortat des Zugänglichmachens dar. Durch letztere Handlung wird die (abstrakte) Gefährdung des geschützten Rechtsguts «Leib und Leben» intensiviert. Denn der Strafbarkeit liegt die Hypothese zugrunde, dass bei Konsumenten der im Gesetz genannten Darstellungen von Gewalttätigkeiten – aufgrund der damit einhergehenden Verrohung – die Bereitschaft zu deren Nachahmung erhöht wird. Beim blossen Beschaffen und Besitz geschieht dies in geringfügigerem Masse als durch die Verbreitung, da nur der Täter die Gewalttätigkeiten wahrnimmt. Durch das spätere Zugänglichmachen bekommt ein weiterer Personenkreis die inkriminierten Inhalte zu Gesicht, sodass sich das Gefährdungspotenzial im Sinne der dargelegten Hypothese erhöht. Diese geringfügigere SK.2023.21 abstrakte Gefährdung durch blosses Beschaffen spiegelt sich auch in der tieferen Strafdrohung wider. Der Unrechtsgehalt dieser Tatbestandsvariante wird in casu von der Variante des Zugänglichmachens umfasst und abgegolten. Für eine Anwendung des Tatbestandes nach Art. 135 Abs. 1bis StGB bleibt infolge Subsidiarität vorliegend kein Raum.
4.4
Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Zugänglichmachens von vier Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.
Betrug
5.1
Anklagevorwurf Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, begangen im Zeitraum vom 15. April bis 25. August 2019, indem er zusammen mit seiner Schwester D., verschiedene Ärzte und dadurch die C. betreffend einem angeblichen Unfallgeschehen mit Verletzungsfolge, wissentlich und willentlich getäuscht und dadurch zu Unrecht Taggeldleistungen der C. in Höhe von Fr. 15'775.10 bezogen haben soll.
5.2
Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
5.3
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, d. h. einen sog. Irrtum (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 146 StGB N. 14 StGB). Die Täuschung kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse («Durchtriebenheit») täuscht. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung insbesondere dann arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der SK.2023.21 Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3).
5.4
Im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung besondere betrügerische Machenschaften, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2; je mit Hinweisen). Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden sind Ärzte zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist (Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen).
5.5
Erforderlich ist sodann ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition, d. h. der Täter veranlasst den Geschädigten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt (vgl. BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV
113.
E. 3a; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N. 15). Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3).
5.6
Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende Vermögensdisposition des Getäuschten voraus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b; 126 IV
113.
E. 3a). Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte. Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 123 IV 17 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 11.5).
5.7
In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestrebten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d. h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2)
SK.2023.21
5.8
Aus den Akten ergibt sich Folgendes:
5.8.1
Gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen war der Beschuldigte in der Zeit vom 15. April 2019 bis 11. August 2019 zu 100 % und vom 12. August 2019 bis 25. August 2019 zu 50 % krankgeschrieben (BA pag. 7.4.5). In der besagten Zeit erhielt er von der C. Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 15'775.10 (BA pag. 7.4.5).
5.8.2
Erstellt und im Grundsatz auch unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte am 5. und 8. Juli 2019 − mithin in jener Zeit, in welcher er zu 100 % krankgeschrieben war − am Zürifest für die G. AG arbeitete und Fr. 475.-- verdiente (BA pag. 13.1.350 ff.; -402 ff.). Der Beschuldigte tat dies zwar als «Aushelfen» ab mit der Begründung, er habe keinen schriftlichen Vertrag gehabt, bestätigte gleichzeitig indes, dass er dabei Geld verdient habe (BA pag. 13.1.351 ff.; -2360; 10.2.2207).
5.8.3
Aus der akustischen Überwachung ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2019 seinem Arbeitskollegen SSS. mitteilte, er werde nach der Probezeit einen «fetten Unfall» machen und wegen des Knies oder des Rückens zum Arzt gehen, um so Geld von der Unfallversicherung zu beziehen (BA pag.
13.1.339
f.; -360 ff.). Rund 2.5 Monate später und damit nach Ablauf der Probezeit, am 15. April 2019, fuhr der Beschuldigte mit seiner Schwester D. in seinem überwachten Fahrzeug VW Golf zu seinem Hausarzt Dr. med. TTT. und besprach dabei, welchen Ablauf eines angeblich an diesem Morgen stattgefundenen Unfalls im Badezimmer er dem Arzt schildern solle (BA pag. 13.1.340 f.; -363 ff.). Im Rahmen dieses Gesprächs gab D. ihm immer wieder Hinweise, was er sagen solle und was nicht. Dabei sagte sie ferner: «Wir schlagen heute Abend noch mal ein wenig, wir schlagen morgen noch mal ein wenig, jeden Tag einfach. [...] Einfach, dass es bleibt» (BA pag. 13.1.365). Bei Ankunft vor der Arztpraxis meinte der Beschuldigte vor Verlassen des Fahrzeugs zu seiner Schwester «Ich kann jetzt da aber nicht normal reinlaufen, ich muss so wie ein wenig langsam laufen», was diese bestätigte und ausführte «so ein wenig mit gelupften Beinen» (BA pag.13.1.341; - 363 ff.). Nach dem Arztbesuch und zurück im Fahrzeug führte der Beschuldigte aus «Es kann nicht besser sein. KK. hat neun Monate so geholt, er hatte nichts, gar nichts.» (BA pag. 13.1.342; -0367 f.). Angekommen am Wohnort wies D. ihren Bruder darauf hin, dass er jetzt wieder normal laufen könne und nicht den «Gang» reintun müsse (BA pag. 13.1.342 ff.; -367 ff.). Im weiteren Gesprächsverlauf tauschten sich die Geschwister über «geeignete» Ärzte aus, wobei der Beschuldigte schliesslich auch zu einem dieser Ärzte, Dr. med. AAAA. wechselte und dabei ausführte «Der gibt sicher ein halbes Jahr» (BA pag. 13.1.363; -366). Nach dem Arztbesuch meldete der Beschuldigte den angeblichen Unfall telefonisch seinem Arbeitgeber BBBB. GmbH und liess durch diesen am 13. Mai 2019 eine Schadensmeldung an die C. ausstellen (BA pag.7.4.5).
SK.2023.21
Nur einen Tag nach dem Arztbesuch unterhielt sich der Beschuldigte mit KK. in den überwachten Räumlichkeiten des «Dschamaat», wobei beide von ihren Unfällen erzählten und der Beschuldigte ausführte, dass die Ärzte im Spital gemeint hätten, er habe Prellungen, er aber gar nichts gehabt habe. KK. − welcher ebenfalls von Dr. med. AAAA. behandelt worden war (BA pag. 13.1.342) − führte seinerseits aus, dass er nur simuliert habe, er sei ein richtiger Gauner und habe noch mehr übertrieben als der Beschuldigte (BA pag. 13.1.146 ff.). Am 18. Juni 2019 telefonierte der Beschuldigte mit seinem Bruder CCCC., wobei sie darüber lachten, dass er Fr. 4'500.-- fürs Nichtstun erhalte (BA pag. 13.1.348; -389 ff.; -392 ff.).
5.8.4
Aus den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass zwischen Mai und August 2019 weitere Untersuchungen folgten, unter anderem Abklärungen in der rheumatologischen Sprechstunde bei Dr. med. DDDD. am 17. und 25. Juni 2019 sowie und im Röntgeninstitut am 19. Juni 2019 (BA pag. 7.4.5; 13.1.342 f.; -354 ff.; -367 f.).
5.8.5
Bei den Akten liegt zudem eine vom Beschuldigten mit der C. abgeschlossene «Ratenvereinbarung», datiert 3. März 2023, über Fr. 18'468.90 (TPF pag. 26.231.4.12 f.). Der Betrag setzt sich den Angaben des Beschuldigten zufolge aus den von ihm in der Zeit vom 15. April bis 25. August 2019 bezogenen Krankentaggelder sowie in diesem Zusammenhang stehende Gesundheitskosten zusammen (TPF pag. 26.731.14 f.).
5.8.6
Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Schwester des Beschuldigten D. rechtskräftig mit Strafbefehl vom 3. Februar 2023 wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.-- verurteilt wurde (BA pag. 3.2.1 ff.).
5.8.7
Der Beschuldigte bestritt im Rahmen des Vorverfahrens die Betrugsvorwürfe. Gleichzeitig räumte er ein, dass er froh gewesen sei, da er durch diesen Unfall «ein bisschen Ruhe hatte von der Arbeit» (BA pag. 13.1.340; -358). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab er zu Protokoll, dass er den Unfall tatsächlich hatte, er den «Riss im Knochen» in seinem Rücken ja «nicht vortäuschen» könne (BA pag. 13.1.2355; -343). Diese Behauptung ist von vornherein als Schutzbehauptung zu qualifizieren, finden sich in den Akten doch keinerlei Hinweise auf den vom Beschuldigten behaupteten Riss im Knochen. Vielmehr noch wird im Bericht des Spitals EEEE. vom 15. April 2019 ausdrücklich festgehalten, dass «keine Fraktur nachweisbar» sei, «kein paraveribales Hämatom» und «computertomopraphisch kein Hinweis auf [eine] Fraktur» bestehe (BA pag. 13.1.433). Auch den Berichten von Dr. DDDD. vom 17. und 25. Juni 2019 lässt sich nichts über eine Fraktur entnehmen, hält dieser doch sogar fest, dass «nicht ganz nachvollziehbare Druckdolenzen zervikal ohne objektivierbares Korrelat» bestehe und SK.2023.21 klinisch «ausserdem ein etwas übermässig wirkendes Schmerzgebaren» auffalle (BA pag. 13.1.437). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung auf die von ihm mit der C. abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung angesprochen, wollte sich der Beschuldigte zunächst nicht äussern. Auf die Frage, ob man den Abschluss dieser Vereinbarung als Eingeständnis, dass er diese Gelder zu Unrecht bezogen habe, qualifizieren könne, gab er zu Protokoll: «Das kann man so ansehen, ja.» (TPF pag. 26.731.14).
5.8.8
Aufgrund der akustischen Überwachung und der Akten ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3 erstellt.
5.9
Rechtliche Würdigung Indem der Beschuldige den von ihm konsultierten Ärzten eine unfallbedingte Verletzung am Rücken vorspiegelte, sich dazu von seiner Schwester auf den unteren Rücken schlagen liess und sich mit ihr gemeinsam eine passende Geschichte zum angeblichen Unfall ausdachte, den konsultierten Ärzten gegenüber tatsächlich nicht bestehende Schmerzen und Beeinträchtigungen vorspielte, um dadurch ein Arztzeugnis mit attestierter Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, täuschte er diese offensichtlich über die tatsächlichen Geschehnisse und bot dabei ein Schauspiel, kaum hatte er sein Fahrzeug verlassen. Dass die dabei von ihm vorgetäuschten Schmerzen nicht überprüfbar waren, wusste der Beschuldigte: Er entschied sich doch gerade deshalb für eine vorgetäuschte Verletzung am Rücken. Die Inszenierung von Schmerzen und Beeinträchtigungen, die in Tat und Wahrheit nicht oder nicht im vorgegebenen Ausmass bestehen, im Wissen darum, dass deren Vorliegen von den Ärzten nicht abschliessend beurteilt werden kann und diese auf die Schilderung des Patienten abstellen müssen, ist als arglistig zu werten. Durch dieses Verhalten veranlasste er die von ihm konsultierten Ärzte zur Ausstellung von Arztzeugnissen mit attestierter Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der vom Beschuldigten vorgenommenen Täuschung gingen die zuständigen Ärzte von der irrigen Annahme aus, es liege eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Mittelbar täuschte der Beschuldigte damit auch die C., die auf der Grundlage dieser Arztzeugnisse und ärztlichen Untersuchungen die entsprechenden Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 15'775.10 infolge Unfalls an den Beschuldigten ausrichtete, obwohl der Beschuldigte auf diese − mangels tatsächlich vorliegender Arbeitsunfähigkeit − gar keinen Anspruch hatte. Der C. ist im entsprechenden Umfang ein Schaden entstanden. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte, steht ausser Frage: Eine solche «Inszenierung» kann gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden. Er hegte dabei die Absicht, sich im Umfang der ausgerichteten Taggelder, mithin im Betrag von Fr. 15'775.10, unrechtmässig zu bereichern.
SK.2023.21
Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
6.
Strafzumessung
6.1
Rechtliches
6.1.1
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern resp. erhöhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1).
6.1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungsresp. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat SK.2023.21 angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
6.1.3
Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z. B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV
57.
E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z. B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92). Dabei soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1).
6.1.4
Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z. B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).
6.2
Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat sind einerseits die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und andererseits der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung für beide Delikte lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das Zugänglichmachen und Beschaffen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Zugänglichmachen) resp. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Beschaffen) bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe bildet vorliegend das Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, macht dieses doch den SK.2023.21 überwiegenden Teil der Delinquenz des Beschuldigten aus, wohingegen der mit gleicher Strafe bedrohte Tatbestand des Betrugs einen einzelnen Vorfall betrifft. Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei vom Gesetz verbotene terroristische Organisationen i.S.v. Art. 1 aAQ/IS-Gesetz unterstützte und förderte. Angesichts des weit bedeutenderen Umfangs der Förderungshandlungen zugunsten des IS ist zunächst die Einsatzstrafe hierfür festzulegen und diese sodann für die Förderung der Al-Qaïda angemessen zu erhöhen. Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz begangenen Unrecht nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. E. 6.4.5). Gleiches gilt für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; dies ergibt sich bereits aufgrund der Höhe des mittels des Betrug erwirkten unrechtmässigen Bereicherung. Für das Zugänglichmachen der vier Gewaltdarstellung hält die Strafkammer hingegen eine Geldstrafe für adäquat (E. 6.7). Es liegen somit teilweise gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Die ungleichartigen Strafen sind zu kumulieren.
6.2.1
Der erweiterte Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Gemäss Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.
6.3
Tatkomponente
6.3.1
Hinsichtlich der Tatkomponenten in Bezug auf die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit dem IS (zur Al-Qaïda siehe nachfolgend E. 6.4.1) mittels verschiedener verbotener Aktivitäten eine hochgefährliche terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft stärkte und dies während eines Zeitraums von rund 20 Monaten (13. Februar 2018 bis 28. Oktober 2019). Der Beschuldigte zeigte insbesondere im anklagerelevanten Zeitraum ein sehr hohes persönliches Engagement für diese Terrororganisationen, und zwar in mannigfaltiger Weise:
6.3.2
Der Beschuldigte nutzte Social Media-Kanäle, darunter seinen Instagram-Account «T1.» sowie den Telegram-Gruppenchat «AA6.», um insgesamt 35 inkriminierte Videos, Naschids und Audiobotschaften, davon 31 der verbotenen Terrororganisationen IS (zu den vier Beiträgen mit Propaganda zugunsten der Al-Qaïda siehe nachfolgend E. 6.4.1) zu verbreiten. Dabei wies allein der Instagram-Account im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten Ende Oktober 2019 rund 11'900 Abonnenten und 796 Posts auf, womit er einen erheblichen Adressaten- und Interessenkreis erreichte. Das extremistische und mitunter gewaltverherrlichende Propagandamaterial veröffentlichte er einzig mit dem Ziel, Jugendliche und junge Erwachsene für die menschenverachtende Ideologie des SK.2023.21 IS zu gewinnen resp. sie in ihrer Befürwortung für die genannte Terrororganisationen zu stärken. Gleich verhält es sich mit dem Abspielen und Vorzeigen von Propagandamaterial des IS vor Mitgliedern des Dschamaats Winterthur sowie der Aufforderung, dass diese ihrerseits propagandistische Medien des IS abspielten. Auch die vom Beschuldigten abgegebenen Hinweise auf offizielle Propagandamedien des IS und IS-Ideologen dienten dazu, Gleichgesinnte in ihrer Befürwortung der Ideologie des IS zu stärken resp. diese gänzlich dafür zu gewinnen. Die Art und Weise der Tatausführung ist insgesamt als professionell und raffiniert zu bezeichnen: Der Beschuldigte war sich der Illegalität seines Tuns offensichtlich bewusst, wurden die konspirativen Treffen doch in extra dafür angemieteten Räumlichkeiten und gerade nicht in öffentlich-zugänglichen Örtlichkeiten abgehalten. Ähnlich verhält es sich mit den propagandistischen Medien, die er vorwiegend in seinem privaten Fahrzeug abspielte, auch dies tat er wohl in der Meinung, all dies bliebe auf diese Weise vor den Ermittlungsbehörden unentdeckt. Hinsichtlich der materiellen Unterstützung der verbotenen Terrororganisation IS mittels zweimaliger Spendensammlung zur Unterstützung von Angehörigen gefallener IS-Kämpfer resp. deren Befreiung aus der Gefangenschaft im Lager QQQ. ist relevant, dass der Beschuldigte auch hier eine zentrale Koordinationsund Leitungsfunktion wahrnahm. Nicht nur rief er wiederholt seine «Brüder» dazu auf zu spenden und informierte laufend über die bereits gesammelten Spendengelder. Vielmehr war auch er es, welcher den gesammelten Geldbetrag von seinem Vater in Euro wechseln liess und diesen zur Weiterleitung ins Zielgebiet weitergab. Der von ihm dabei gesammelte und erfolgreich weitergeleitete Gesamtbetrag von Fr. 9'000.-- muss als erheblich bezeichnet werden und hätte ausgereicht, den Freikauf von mehreren IS-Angehörigen zu ermöglichen. Wie erläutert mangelt es diesbezüglich objektiv an Beweisen, doch ist in subjektiver Hinsicht erwiesen, dass der Beschuldigte dies beabsichtigte (vgl. E. 3.5.3). Erschwerend kommt dabei für sämtliche unter diesem Vorwurf zu berücksichtigenden Handlungen hinzu, dass er die inkriminierten Taten überwiegend in den Jahren 2018–2019 beging; in einem Zeitraum, als der IS weitgehend als besiegt galt und sämtliche beherrschten Territorien bereits verloren hatte. Der IS war in dieser Zeit mehr denn je auf seine Anziehungskraft bestärkende Personen wie den Beschuldigten angewiesen. Mit seinen propagandistischen Tätigkeiten, sowohl in der virtuellen Welt als auch im persönlichen Austausch, wollte der Beschuldigte dieser Terrororganisation zu neuer Anziehungskraft und Popularität verhelfen. Mit seinen inkriminierten Taten, allen voran seinen propagandistischen Handlungen, erzielte der Beschuldigte eine beträchtliche Stärkung dieser Terrororganisation und bewirkte damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz geschützten Rechtsguts. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als mittelschwer zu gewichten.
SK.2023.21
6.3.3
In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unterstützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Er handelte stets zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. In bedeutendem Masse straferhöhend gewichtet das Gericht den Umstand, dass der Beschuldigte insgesamt ein hohes persönliches Engagement und damit verbunden einen sehr hohen, intensiven zeitlichen Aufwand − ging der Beschuldigte in dieser Zeit doch mitunter auch keiner regelmässigen Arbeit nach − für die Terrororganisation IS und deren Zielsetzungen betrieb. Bedeutend straferhöhend fällt seine Stellung innerhalb dieser radikal-salafistischen Szene ins Gewicht (vgl. dazu E. 2.4): So kam dem Beschuldigten als glühender IS-Anhänger innerhalb der deutschschweizerischen IS-Szene der Nimbus einer Führungs- und Autoritätsperson zu. Dass er des Arabischen mächtig war, sich bereits seit 2013 in der radikalen IS-Szene bewegte, im Dezember 2014 mit seiner Schwester Q. die Schweiz verliess, um für ca. ein Jahr auf dem Hoheitsgebiet des IS in Syrien zu leben und diesen aktiv zu unterstützen und auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz rege Kontakte zur internationalen Salafistenszene pflegte, darunter zu «Abu Waala», der damals zentralen Führungsfigur des IS, erhöhte seinen Status und seine Glaubwürdigkeit innerhalb dieser Gruppe, was dem Beschuldigten offensichtlich bewusst war. So war er es, der über die Abläufe in Winterthur auch von den weiteren Mitgliedern informiert werden wollte, insbesondere wenn jemand Neues die Räumlichkeiten aufsuchen sollte. Diese Rolle einer Autoritäts- und Vorbildfunktion für mehrere Mitglieder des Dschamaats Winterthurs beherrschte der Beschuldigte auch bestens, gab er sich doch mitunter auch als Ratgeber aus und vermittelte den Anwesenden propagandistische Inhalte, die er selber aus dem Arabischen rezitierte und übersetzte. Weiter gab er Empfehlungen zu bedeutenden (Hass-)Predigern des IS und brachte Mitgliedern des Winterthurer Dschamaats radikal-salafistischer Literatur näher, wobei er seine «Anhängerschaft» zum aktiven Studium und zum Abspielen von propagandistischen Naschids ermunterte. Insofern übte er im Dschamaat, seinem selbstgewählten Übernamen «A1.» entsprechend eine Art autoritativer Vorbildfunktion aus. Dies spätestens ab jenem Zeitpunkt, als er anlässlich eines heftigen internen Streits, bei dem es um die Glaubensauslegung des IS und dessen Vorherrschaft ging, sich für die Ziele des IS einsetzte und Andersdenkenden vorwarf, vom «wahren Glauben» abgefallen zu sein. Diese Streitigkeit führte letztlich zur Spaltung des Winterthurer Dschamaats und dem Beschuldigten kam für die ihm zustimmende Anhängerschaft fortan eine Art Führungsrolle zu. Eine zentrale Rolle kam ihm auch beim Organisieren von Salafistentreffen in der Schweiz zu (etwa in UU.). Besonders verwerflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschuldigte eine Vielzahl damals minderjähriger Personen und junge, zum Teil orientierungslose Erwachsene (wie etwa E.) für die menschenverachtende Ideologie des IS begeistern und gewinnen konnte resp. diese in ihrer SK.2023.21 Überzeugung festigten, insbesondere durch Empfehlung von propagandistischen Medien und Exponenten des IS. All diese Umstände lassen im Ergebnis auf eine (damals) sehr radikale Überzeugung des Beschuldigten und auf eine hohe persönliche Motivation schliessen, hatte er sich die Ideologie des IS mit all ihren menschenverachtenden Ausprägungen doch unlängst schon zu eigen gemacht. Leicht strafmindernd kann einzig der Umstand berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte einen Grossteil der in der Anklageschrift aufgeführten propagandistischen Inhalte jeweils in Anwesenheit von Gleichgesinnten aus dem Winterthurer Dschamaat, also Personen die der Ideologie des IS zumindest bereits zugetan waren, abspielte resp. vorführte. Insgesamt betrieb der Beschuldigte einen enormen zeitlichen und intellektuellen Aufwand, um die menschenverachtende Propaganda des IS im persönlichen Kontakt und über seine Social-Media-Accounts zu verbreiten und Gleichgesinnte in ihrer den IS-befürwortenden Ideologie zu bestärken, was auf eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens schliessen lässt. Im Lichte dieser Faktoren, ist das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren.
6.3.4
Unter Berücksichtigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist für die inkriminierten Förderungs- und Unterstützungshandlungen gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
6.3.5
In Würdigung der genannten Faktoren ist die (gedankliche) Einsatzstrafe auf
23.
Monate festzusetzen.
6.4
Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wird ersichtlich, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.
6.4.1
Zunächst ist in diesem Zusammenhang die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz betreffend die terroristische Organisation Al-Qaïda zu berücksichtigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere in E. 6.3 verwiesen werden mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte (im Vergleich zum IS) die Al-Qaïda in weit weniger bedeutsamer Weise durch seine Handlungen förderte: Es sind ihm hier nur vier Beiträge auf seinem Instagram-Account «T1.» anzulasten. Da es sich hierbei jedoch um eine weitere sehr gefährliche Terrororganisation handelt, die der Beschuldigte bewusst förderte, liegt Tatmehrheit vor und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Das Gericht erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen.
SK.2023.21
6.4.2
Des Weiteren ist der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu würdigen. Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Betrugs wird die Freiheitsstrafe im Rahmen der Asperation um 5 Monate erhöht. Das diesbezügliche Verschulden ist als eher leicht zu qualifizieren. Von Bedeutung ist zunächst, dass der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Schwester D. der C. als öffentlicher Anstalt des Bundes mit mehr als Fr. 15'000.-- einen nicht unbedeutenden Schaden zugefügt hat. Selbstredend war es Profitgier, die ihn zu dieser Tat motivierte. Straferhöhend fällt insbesondere die rücksichtslose Art und Weise der Tatausführung, d. h. das perfide in die Irre führen der Ärzte und der C., ins Gewicht. So liess er sich absichtlich von seiner Schwester mehrmals gezielt Schläge auf seinen Rücken zufügen, um die dadurch erzielten sichtbaren Rötungen zur Untermauerung seiner Geschichte den Ärzten vorzeigen zu können. Darüber hinaus täuschte er bei den behandelnden Ärzten Schmerzen und einen schweren Gang vor. Der geheimen Überwachung kann entnommen werden, wie er sich mit seiner Schwester darüber unterhielt, wie er sich dem Arzt gegenüber verhalten solle: Die Geschwister machten sich darüber lustig, dass er seinen Gang anpassen müsse, sobald er aus dem Fahrzeug steige. Auf diese hinterlistige Weise erwirkte er ein falsches ärztliches Attest, was ihm schliesslich ermöglichte, drei verschiedene Ärzte während rund vier Monaten zu täuschen. Die Aufrechterhaltung des Schauspiels zeugt von erhöhter krimineller Energie. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zu Unrecht erhaltene Entschädigung der C. im Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung anerkannt hat und mittels monatlicher Ratenzahlung zurückerstattet, er sich insofern bemüht, den finanziellen Schaden wiedergutzumachen (Art. 48 lit. d StGB analog (TPF pag. 26.231.4.012 f.).
6.5
Täterkomponenten
6.5.1
Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen: Er ist heute 25-jährig, in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hat hier sämtliche (Grund-)Schulen und Ausbildungen absolviert. Als Erstausbildung schloss er im Sommer 2018 eine Lehre Kaufmann EFZ ab, nachdem er diese vor seiner Syrien-Ausreise im Jahr 2014 abgebrochen hatte. Derzeit studiert der Beschuldigte nach erfolgreichem Abschluss des Assessment-Jahres im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der FFFF. (TPF pag. 26.721.74). Daneben arbeitet der Beschuldigte als Project Management Officer (PMO) in einem 80 %Pensum (TPF pag. 26.231.4.007). Der Beschuldigte ist seit Februar 2022 verheiratet und wird demnächst Vater seines ersten Kindes. Beruflich und sozial scheint er insbesondere seit diesem Jahr (2023) integriert zu sein. Im Betreibungsregister ist er nicht verzeichnet. Neben einem geleasten Fahrzeug verfügt er über gewisse Kryptowährungen in der Höhe von rund Fr. 8'000.--. Bis zum 31. Dezember 2025 besteht zudem eine Abzahlungsvereinbarung für ein von der FFFF.
SK.2023.21
erhaltenes Darlehen über Fr. 5'000.--. Daneben besteht wie bereits erwähnt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der C.: Der Beschuldigte hat der C. insgesamt Fr. 18'468.90 in Raten zurückzuerstatten; bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden
7.
Raten à Fr. 200.-- geleistet. Weiter gibt der Beschuldigte als Schulden ein privates Darlehen seiner Schwiegermutter in Höhe von Fr. 11'000.-- an. All diese persönlichen und finanziellen Umstände sind verschuldensmässig neutral zu werten. Bekanntlich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts (Jugendgericht) Winterthur vom 26. Februar 2019 wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz von 11 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten wurde bereits am 3. Oktober 2018 eröffnet, womit der Beschuldigte noch während laufender Probezeit delinquierte. Zudem betrifft die soeben angesprochene Vorstrafe denselben Deliktskontext, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte damals als Jugendlicher und somit in einer Zeit, in welcher er durchaus noch beeinflussbar und seine geistige und intellektuelle Entwicklung noch nicht abgeschlossen war, handelte; ein Entwicklungs- noch Reiferückstand hatte aber nicht vorgelegen. Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang auch die Relevanz einer allfälligen Medienberichterstattung. Dass die vorliegende Strafsache – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – von den Medien aufgegriffen wurde, mag für diesen belastend sein, wirkt sich jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht strafmindernd aus. Ein direkter Rückschluss durch die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf den Beschuldigten ist nicht ersichtlich, insbesondere wird er zwar teilweise mit Vornamen, nie aber mit vollständigem Namen erwähnt. Nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschuldigte in sozialen Medien angeblich unter seinem Namen zu finden ist oder dass Kenner der Szene resp. Mitglieder der Szene den Beschuldigten dadurch identifizieren können. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Im Ergebnis wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten straferhöhend, konkret um 3 Monate Freiheitsstrafe, auf die Strafzumessung aus.
6.5.2
Das Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten sind wie folgt zu würdigen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem SK.2023.21 Umstand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3). Bei einem vollumfänglichen Geständnis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). In Bezug auf die Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit den Propagandaaktivitäten (Abspielen, Aufforderung und Empfehlung von deliktischer Propaganda; Veröffentlichung von Propaganda via Instagram und Telegram-Gruppenchat) für die verbotenen Gruppierungen IS und Al-Qaïda gab sich der Beschuldigte zumindest teilweise geständig. Auf zum Teil neue Vorwürfe, die ihm anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten wurden und für die ihn das Gericht nun schuldig gesprochen hat, verweigerte er jedoch die Aussage. Während des gesamten Verfahrens versuchte der Beschuldigte seine Rolle im Winterthurer «Dschamaat» zu relativieren, u. a. mit der Begründung, es habe sich dabei jeweils um Gleichgesinnte gehandelt, die auch allesamt gleichberechtigt gewesen seien (TPF pag. 26.731.10; E. 2.4). Er bestritt zwar nicht, Spenden gesammelt und übergeben zu haben, indes aber deren von der Anklage behauptete Zweckbestimmung. In seinen zwei Briefen an die Bundesanwaltschaft versuchte er sodann, sein Verhältnis zum IS herunterzuspielen und gleichzeitig dessen terroristischen Aktivitäten zu legitimieren. Im ersten Brief erklärte er, mit einer Gruppe (wie dem IS) zu sympathisieren, bedeute nicht «direkt» alles, was diese mache, zu befürworten. Sein Leben bestehe nicht nur aus dem IS. Zum Betrachten eines bestimmten Videos erklärte er, er habe dieses im Nachhinein aufgrund der «Botschaft als Erinnerung, standhaft zu bleiben» trotzdem als «gut» befunden. Weiter gab er zu Protokoll, Exponenten des IS auf inkriminierten Videos gar nicht gekannt zu haben. Solche Aussagen sind angesichts vorliegender Akten- und Beweislage nicht glaubhaft. Derartigen Aussagen kommt mithin kein Geständnischarakter im Rechtssinne zu. Im Übrigen war die Beweislage aufgrund der polizeilichen Intervention, der diversen geheimen Überwachungsmassnahmen und der elektronischen Sicherstellungen bereits derart erdrückend, dass ihn sein «elektronischer Fussabdruck» im Rahmen der Auswertung ohnehin verraten hätte. In fine liegt mithin kein Geständnis resp. Teilgeständnis vor, das eine Reduktion des Strafmasses zur Folge hat.
6.5.3
Zur Einsicht und aufrichtigen Reue ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren kaum Einsicht und grundsätzlich keine Reue gezeigt. So postete er auf seinem Instagram-Account «T1.» bereits
SK.2023.21
am 19. Februar 2021, d. h. nachdem er lediglich wenige Monate zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ein Bild aus dem IS-Propagandamagazin «Rumiyah»; dies allerdings auf eine Weise, dass der Schriftzug desselben nicht erkenntlich war. Diesen Beitrag sowie andere propagandistische Veröffentlichungen entfernte der Beschuldigte den Ermittlungen zufolge Anfangs März 2021 (BA pag. 10.2.2126 f.). Dieses Verhalten zeugt indes weder von Einsicht noch von aufrichtiger Reue, vielmehr scheint der Hinweis der Bundeskriminalpolizei auf die erneute einschlägige Veröffentlichung in hellhörig gemacht zu haben. Es wäre ihm an sich schon Monate zuvor möglich gewesen, die einschlägigen Beiträge zu entfernen. In den vorerwähnten Briefen an die Bundesanwaltschaft gab der Beschuldigte zu verstehen, «alles ein bisschen unterschätzt» und «den Ernst der Sache erst jetzt» realisiert zu haben. Diese Äusserungen wirken eher wie Lippenbekenntnisse resp. lapidare Beteuerungen als wie echte Einsicht und Reue. Vor allem sein zweiter Brief an die Bundeanwaltschaft, in welchem er die westliche Welt, allen voran die USA, für die Misere in der muslimischen Welt verantwortlich macht und damit das Aufkommen von Terrororganisationen wie dem IS offenbar als historisch erklärbar einstuft, lässt nicht auf Einsicht schliessen. Sätze wie «Der Westen war und ist viel gewalttätiger als die muslimische Welt. Deren Gewalttätigkeit ist das Problem» zeugen nicht nur von einem realitätsfremden Geschichtsverständnis beim Beschuldigten, sondern entlarven auch seine Geisteshaltung, auf dessen Nährboden terroristische Organisationen wie der IS oder Al-Qaïda ihre Existenz begründen. Dass der Beschuldigte den Dschihad in den muslimischen Ländern als «legitim» und die «Scharia» als Traumvorstellung bezeichnet, runden dieses Bild ab. Schliesslich zeugt auch die vom Beschuldigten mit der Privatklägerin abgeschlossene Abzahlungsvereinbarung, entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in seinem Plädoyer, nicht von Einsicht, räumte der Beschuldigte doch auch anlässlich der Hauptverhandlung die Tat nur indirekt ein (vgl. E. 5.7.7) und anerkannte insoweit das von ihm begangene Unrecht nicht integral.
6.6
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist für die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und den Betrug eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verschuldens- und täterangemessen.
6.7
In Bezug auf das Zugänglichmachen von vier Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und in Anwendung der konkreten Methode ist für diese Tat eine separate Geldstrafe auszufällen.
6.7.1
In objektiver Hinsicht zu beachten ist, dass es sich um vier einzelne inkriminierte Dateien handelt, was verschuldensmässig eher leicht ins Gewicht fällt.
SK.2023.21
Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte drei der Gewaltdarstellungen auf seinem Instagram-Account «T1.» mit rund 11'900 Abonnenten veröffentlichte und diese Dateien somit einem relativ weiten Kreis von Personen (insbesondere aufgrund der Weiterverbreitungsmöglichkeiten) zugänglich machte. Die Darstellungen zeigen grausame Gewalttätigkeiten an Menschen, sind aber nicht derart, als dass sie als extremst zu bezeichnen wären. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt insgesamt sehr leicht. In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf das in E. 6.5.1 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte räumte die Tat zwar ein, sein Geständnis trug angesichts der klaren Beweislage und insbesondere des «elektronischen Fussabdrucks» indes weder zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens noch zur Wahrheitsfindung bei und ist entsprechend bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Für das insgesamt sehr leichte Tatverschulden ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszusprechen.
6.7.2
Höhe des Tagessatzes
6.7.2.1
Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6).
6.7.2.2
Der Beschuldigte geht einer Teilzeitanstellung im Umfang von 80 % nach und generiert dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'033.35, zuzüglich Fr. 336.-- als Anteil des 13. Monatslohnes. Vermögen habe er nach eigenen Angaben einzig in Form von Krypto-Anlagen im Wert von ca. Fr. 8'587.-- (TPF pag. 26.231.4.008). In Anbetracht der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgelegten Pauschalabzugs von 30 % für die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge ist der Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen.
6.8
Vollzug
6.8.1
Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 SK.2023.21 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
6.8.2
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» resp. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei SK.2023.21 das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
6.8.3 Aus objektiven Gründen kann vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als glühender Anhänger der Ideologie des IS und (in minderem Masse) der Al-Qaïda über einen Zeitraum von knapp 20 Monaten delinquiert. Dabei unterstützte und förderte er zwei terroristische Organisationen, indem er Gleichgesinnte in der Befürwortung der IS-Ideologie bestärkte, diese in mannigfaltiger Weise mit gewaltverherrlichendem Propagandamaterial versorgte und zwei Spendensammlungen zum Freikauf von IS-Angehörigen aus dem QQQ.-Camp lancierte. Dabei genoss der Beschuldigte eine Art Führungs- und Autoritätsfunktion, kannte er sich mit Fragen rund um den IS doch bestens aus. Der Beschuldigte verkehrte seit dem Jahre 2013 in der radikal-salafistischen Szene der Deutschschweiz und seine erstmalige Verurteilung im Jahre 2019 hielt ihn offensichtlich nicht ansatzweise davon ab, für den IS und artverwandte Terrororganisationen (wie der Al-Qaïda) propagandistisch tätig zu werden. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Delinquenz bei Jugendlichen erfahrungsgemäss zwar als episodisch erscheint und mit Übertritt ins Erwachsenenalter regelmässig aufhört, dies dem Beschuldigten bis zum hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt indes gerade nicht gelungen ist. Während des gesamten Vorverfahrens distanzierte sich der Beschuldigte in keiner Weise von diesem extremistischen Gedankengut, welches ihn dazu verleitet hatte, straffällig zu werden. Auch an der Hauptverhandlung hat er sich nicht von seiner (damaligen) Einstellung distanziert; er legitimiert bis heute den Dschihad und die Scharia, steht zu seinen radikalen Glaubensüberzeugungen und gab auf Frage, ob er denn die massiven Gräueltaten des IS, wie Enthaupten und Massenexekution von Wehrlosen verurteile, keine plausible Antwort. Vielmehr wiederholte er, dass er mehrfach «sämtliche Gräueltaten an Unschuldigen» verurteile, «egal» von wem diese begangen würden, stellte aber gleichzeitig die Berichterstattung solcher Gräueltaten durch den westlichen Journalismus in Frage (TPF pag. 26.731.19). In diesen Kontext passen die von ihm handschriftlich verfassten erwähnten Briefe, worin er zwar einerseits darlegt, dass er in Zukunft nie wieder etwas vom IS hören wolle und nie wieder mit jemandem drüber reden werde, er aber andererseits die westliche Welt wegen Kriegstreiberei gegen die muslimische Welt geisselt und sich mit keinem Wort klar von menschenverachtenden Ideologien wie jener des IS distanziert. Auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung (vgl. E. 2.5) verbleiben beim Gericht ernsthafte und erhebliche Zweifel, ob er sich tatsächlich von radikal-islamistischen Ideologien losgesagt hat. Hinzu kommt, dass er als grundsätzlicher Befürworter der «Scharia» – die er selbst als nicht mit der Demokratie (und umgekehrt die Demokratie als nicht vereinbar mit dem Islam) bezeichnet – demokratische Staaten wie die Schweiz abzulehnen scheint. Gerade dieses SK.2023.21 Gedankengut, welches nicht anders als extrem bezeichnet werden kann, motivierte den Beschuldigten zum hier vorliegend relevanten strafbaren Verhalten. Das Gericht muss bei der Frage der günstigen Legalprognose eine Einschätzung treffen, ob sich der Beschuldigte künftig in Bezug auf die ihm in casu vorgeworfenen Delikte im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten für die Unterstützung und Förderung in der Schweiz verbotener terroristischer Gruppierungen und Organisationen wohl verhalten wird und ob er mit einer mittlerweile zweiten Bestrafung in dieser Sache sich an die geltende Rechtsordnung halten wird. Die Gefahr, dass der Beschuldigte mit seiner jetzigen Haltung als Erwachsener erneut rückfällig wird, indem er sich wieder oder weiterhin der radikal-salafistischen Szene verbotener Gruppierungen zuwendet, neue Leute und Gleichgesinnte in seinen Bann zieht und letztlich wiederum Propaganda für eine extremistische, verbotene Gruppierung betreibt, ist angesichts seiner gegenwärtigen Gesinnung derzeit offensichtlich nicht gebannt. Andererseits manifestieren seine aktuellen beruflichen, finanziellen und sozialen Bemühungen seinen Willen, künftig ein bürgerliches, unauffälliges Leben in der Schweiz zu führen und sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Den tatsächlichen Beweis wird er nun zu erbringen haben. Für sich genommen vermögen die aktuellen Lebensumstände die Befürchtung der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten alleine nicht vollständig zu kompensieren. Dennoch ist dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung, d. h. seit 2019 und sein Wohlverhalten bis heute und damit während knapp vier Jahren bei der Beurteilung des Rückfallrisikos angemessen Rechnung zu tragen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.3). Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die spezialpräventive Wirkung des Strafvollzugs antizipiert, kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Allerdings bestehen für das Gericht die angeführten Bedenken hinsichtlich seiner Rückfallgefahr, der es Rechnung zu tragen gilt, weshalb der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 16 Monate festzusetzen und der Strafaufschub für die restlichen
6.8.3 Aus objektiven Gründen kann vorliegend für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als glühender Anhänger der Ideologie des IS und (in minderem Masse) der Al-Qaïda über einen Zeitraum von knapp 20 Monaten delinquiert. Dabei unterstützte und förderte er zwei terroristische Organisationen, indem er Gleichgesinnte in der Befürwortung der IS-Ideologie bestärkte, diese in mannigfaltiger Weise mit gewaltverherrlichendem Propagandamaterial versorgte und zwei Spendensammlungen zum Freikauf von IS-Angehörigen aus dem QQQ.-Camp lancierte. Dabei genoss der Beschuldigte eine Art Führungs- und Autoritätsfunktion, kannte er sich mit Fragen rund um den IS doch bestens aus. Der Beschuldigte verkehrte seit dem Jahre 2013 in der radikal-salafistischen Szene der Deutschschweiz und seine erstmalige Verurteilung im Jahre 2019 hielt ihn offensichtlich nicht ansatzweise davon ab, für den IS und artverwandte Terrororganisationen (wie der Al-Qaïda) propagandistisch tätig zu werden. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Delinquenz bei Jugendlichen erfahrungsgemäss zwar als episodisch erscheint und mit Übertritt ins Erwachsenenalter regelmässig aufhört, dies dem Beschuldigten bis zum hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt indes gerade nicht gelungen ist. Während des gesamten Vorverfahrens distanzierte sich der Beschuldigte in keiner Weise von diesem extremistischen Gedankengut, welches ihn dazu verleitet hatte, straffällig zu werden. Auch an der Hauptverhandlung hat er sich nicht von seiner (damaligen) Einstellung distanziert; er legitimiert bis heute den Dschihad und die Scharia, steht zu seinen radikalen Glaubensüberzeugungen und gab auf Frage, ob er denn die massiven Gräueltaten des IS, wie Enthaupten und Massenexekution von Wehrlosen verurteile, keine plausible Antwort. Vielmehr wiederholte er, dass er mehrfach «sämtliche Gräueltaten an Unschuldigen» verurteile, «egal» von wem diese begangen würden, stellte aber gleichzeitig die Berichterstattung solcher Gräueltaten durch den westlichen Journalismus in Frage (TPF pag. 26.731.19). In diesen Kontext passen die von ihm handschriftlich verfassten erwähnten Briefe, worin er zwar einerseits darlegt, dass er in Zukunft nie wieder etwas vom IS hören wolle und nie wieder mit jemandem drüber reden werde, er aber andererseits die westliche Welt wegen Kriegstreiberei gegen die muslimische Welt geisselt und sich mit keinem Wort klar von menschenverachtenden Ideologien wie jener des IS distanziert. Auch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung (vgl. E. 2.5) verbleiben beim Gericht ernsthafte und erhebliche Zweifel, ob er sich tatsächlich von radikal-islamistischen Ideologien losgesagt hat. Hinzu kommt, dass er als grundsätzlicher Befürworter der «Scharia» – die er selbst als nicht mit der Demokratie (und umgekehrt die Demokratie als nicht vereinbar mit dem Islam) bezeichnet – demokratische Staaten wie die Schweiz abzulehnen scheint. Gerade dieses SK.2023.21 Gedankengut, welches nicht anders als extrem bezeichnet werden kann, motivierte den Beschuldigten zum hier vorliegend relevanten strafbaren Verhalten. Das Gericht muss bei der Frage der günstigen Legalprognose eine Einschätzung treffen, ob sich der Beschuldigte künftig in Bezug auf die ihm in casu vorgeworfenen Delikte im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten für die Unterstützung und Förderung in der Schweiz verbotener terroristischer Gruppierungen und Organisationen wohl verhalten wird und ob er mit einer mittlerweile zweiten Bestrafung in dieser Sache sich an die geltende Rechtsordnung halten wird. Die Gefahr, dass der Beschuldigte mit seiner jetzigen Haltung als Erwachsener erneut rückfällig wird, indem er sich wieder oder weiterhin der radikal-salafistischen Szene verbotener Gruppierungen zuwendet, neue Leute und Gleichgesinnte in seinen Bann zieht und letztlich wiederum Propaganda für eine extremistische, verbotene Gruppierung betreibt, ist angesichts seiner gegenwärtigen Gesinnung derzeit offensichtlich nicht gebannt. Andererseits manifestieren seine aktuellen beruflichen, finanziellen und sozialen Bemühungen seinen Willen, künftig ein bürgerliches, unauffälliges Leben in der Schweiz zu führen und sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Den tatsächlichen Beweis wird er nun zu erbringen haben. Für sich genommen vermögen die aktuellen Lebensumstände die Befürchtung der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten alleine nicht vollständig zu kompensieren. Dennoch ist dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung, d. h. seit 2019 und sein Wohlverhalten bis heute und damit während knapp vier Jahren bei der Beurteilung des Rückfallrisikos angemessen Rechnung zu tragen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.3). Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die spezialpräventive Wirkung des Strafvollzugs antizipiert, kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Allerdings bestehen für das Gericht die angeführten Bedenken hinsichtlich seiner Rückfallgefahr, der es Rechnung zu tragen gilt, weshalb der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 16 Monate festzusetzen und der Strafaufschub für die restlichen
16 Monate zu gewähren ist.
6.8.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten, wie zuvor ausgeführt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann (E. 6.8.3 in fine). Die auf 120 Tagessätze à Fr. 100.-- festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen.
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6.8.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Da aufgrund der fehlenden (vollständigen und nachhaltigen) Abkehr von der gewaltverherrlichenden Ideologie terroristischer Gruppierungen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte nicht erneut delinquieren könnte (vgl. dazu E. 6.8.3), ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe sowie die bedingt ausgesprochene Geldstrafe auf fünf Jahre festzusetzen.
6.8.6 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
7. Nachträgliche richterliche Entscheidung
7.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Februar 2019 wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz von 11 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 1 Jahr verurteilt. Einige der hier zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte noch während laufender Probezeit, weshalb sich die Frage eines allfälligen Widerrufs der mit vorgenanntem Urteil bedingt ausgesprochenen Strafe stellt.
7.2 Die oben genannten Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur bildeten, beging der Beschuldigte im Jugendalter, womit das Jugendstrafrecht anwendbar war. Folglich hat die Beurteilung eines allfälligen Widerrufs des Vollzugs der damals ausgesprochenen Jugendstrafen ebenfalls in Anwendung des Jugendstrafgesetzes zu erfolgen. Art. 35 Abs. 2 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (nachfolgend: JStG; SR 311.1) verweist für aufgeschobene Strafen sinngemäss auf Art. 29 bis 31 JStG, welche die Probezeit, die Bewährung und Nichtbewährung bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug behandeln. Für den Fall der Nichtbewährung sieht Art. 31 Abs. 5 JStG vor, dass die urteilende Behörde, sofern für die Beurteilung der neuen Taten das StGB anwendbar ist, bezüglich des Widerrufs Art. 89 StGB anwendet.
7.2.1 Diese Bestimmung bezieht sich auf die Nichtbewährung eines bedingt Entlassenen und spricht daher anstelle des Widerrufs von der Rückversetzung. Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an, wenn der bedingt Entlassene während der SK.2023.21 Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung, wenn trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Rückversetzung darf gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Der Wortlaut von Art. 89 Abs. 4 StGB ist somit identisch mit jenem von Art. 46 Abs. 5 StGB. Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Folglich ist ein Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe nur während drei Jahren seit Ablauf der Probezeit zulässig (Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m. Art. 89 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 46 Abs. 5 StGB).
7.2.2 Ob der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 11 Monaten − davon 10 Monate durch Anrechnung von Schutzmassnahmen bereits erstanden − zu widerrufen ist, bestimmt sich in casu somit nach Art. 89 StGB. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, datiert vom 26. Februar 2019, wurde den Parteien am 27. Februar 2019 mündlich eröffnet (siehe Urteil BG Winterthur, E. I. 3.3). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Berufung wurde infolge Rückzugs der Berufung mittels Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 18. April 2019 abgeschrieben (BA pag. 18.8.1). Folglich ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Da dieses dem Beschuldigten am 27. Februar 2019 eröffnet wurde, begann die Probezeit an diesem Tag zu laufen und endete am 26. Februar 2020. Die dreijährige Frist ist somit am 26. Februar 2023 und damit noch vor Anklageerhebung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts abgelaufen. Ein Widerruf der bedingten Jugendstrafe ist somit ausgeschlossen.
8. Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen
8.1 Die Untersuchungshaft dauerte vom 29. Oktober 2019 bis 21. Juli 2020 und somit insgesamt 266 Tage. Sie ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
8.2 Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2020 anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre dauerte vom 21. Juli 2020 bis 20. Oktober 2022 und somit
821 Tage. Die weitere Ersatzmassnahme der Meldepflicht bei der Kantonspolizei Zürich dauerte zunächst vom 21. Juli 2020 bis 28. April 2021, d. h. während
281 Tagen, wurde danach von zweimal auf einmal die Woche reduziert und dauerte schliesslich bis 27. April 2022, d. h. weitere 364 Tage, insgesamt somit
645 Tage. Die Einschränkung durch die Ausweis- und Schriftensperre fällt – insbesondere auch unter Berücksichtigung der damaligen Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID19-Pandemie – kaum ins Gewicht. Gleiches gilt für die
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Meldepflicht bei der Kantonspolizei Zürich, bestand doch diese einzig darin, sich zunächst zweimal wöchentlich, danach einmal wöchentlich beim Schalter der Kantonspolizei Zürich kurz zu melden und ein Formular zu unterschreiben. Die durch die vorgenannten Ersatzmassnahmen bewirkten konkreten Einschränkungen fallen im Vergleich zu einem mit Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug kaum ins Gewicht, insbesondere war der Eingriff in die Tagesgestaltung nur auf zwei resp. einen Wochentag und nur für wenige Minuten beschränkt. Aufgrund der minimalen Auswirkungen auf die persönliche Freiheit wird diese Ersatzmassnahme nicht angerechnet (vgl. Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023 E. 5.10.3; SK.2019.71 vom 11. September 2020, E. IV. 2.8.1.2).
8.3 Die angeordnete Ersatzmassnahme der Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich dauerte vom 21. Juli 2020 bis 20. Juli 2022 und somit 731 Tage. Im Rahmen dieser Ersatzmassnahme kam es alle zwei bis drei Wochen zu einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Begleitschutz der Kantonspolizei Zürich, welches jeweils ungefähr 50 bis 90 Minuten dauerte. Gesprächsthemen waren dabei, neben dem alltäglichen und familiären Leben, insbesondere das Studium und die (beruflichen) Zukunftspläne des Beschuldigten, daneben auch gesellschaftliche und aktuelle Themen, Extremismus sowie Religion. Diese Ersatzmassnahme hatte nur eine minimale Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten zur Folge, insbesondere da die Termine zeitlich frei vereinbart werden konnten, weshalb diese Ersatzmassnahme nicht angerechnet wird.
8.4 Ebenfalls mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Z. vom 20. Juli 2020 wurden anstelle der Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Das Verbot, das Territorium des Kantons Zürich zu verlassen und Kontaktverbote mit diversen Personen. Diese Massnahmen dauerten vom 21. Juli 2020 bis 28. April 2021 und somit insgesamt 282 Tage. Das Mass der Beschränkung der persönlichen Freiheit bleibt in der Summe der Ersatzmassnahmen zwar deutlich hinter dem mit der Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsentzug zurück. Doch namentlich die mit dem Verbot verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, in Form des Verbots, den Kanton Zürich zu verlassen, wirken sich auf die Anrechnung aus – wenn auch in einem nicht bedeutenden Masse. Die Kontaktverbote vermögen − insbesondere für junge Erwachsene − durchaus mit wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Freiheit einhergehen, indes gab der Beschuldigte selbst an, dass er mit diesen Personen, die von den Kontaktverboten umfasst waren, zum Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzmassnahmen keinen Umgang mehr pflegen wollte (BA pag. 13.1.1612). Im Lichte der Gesamtumstände erscheint zu Gunsten des Beschuldigten eine Anrechnung um rund einen Fünftel, mithin im Umfang von (abgerundet) 56 Tagen gerechtfertigt.
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8.5 Damit sind die Untersuchungshaft (266 Tage) sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen (56 Tage) in Anwendung von Art. 51 StGB insgesamt im Umfang von 322 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
9. Weisung
9.1 Das Gericht kann bei bedingten und teilbedingten Strafen, ab Beginn und höchstens für die Dauer der Probezeit dem Verurteilten bestimmte Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen dienen dem Zweck «den Verurteilten so zu betreuen, dass er sich von den Zwängen lösen kann, die seiner Delinquenz zugrunde liegen» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 4 N. 66). Weisungen sollen ihrem spezialpräventiven Zweck entsprechend dazu beitragen, Risikosituationen zu vermeiden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 2.2.3) und haben entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 94 N. 3 m.w.H.).
9.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Weisungsinhalten findet sich in Art. 94 StGB. Demnach können Weisungen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden in der Wahl des Weisungsinhalts jedoch ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Als unzulässig gelten beispielsweise die Pflicht zu sühnender Arbeitsleistung (BGE 108 IV 152 E. 3) oder die Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten innert bestimmter Frist (BGE 71 IV 178 E. 1). Sühnende Weisungen sind insbesondere mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen (BGE 108 IV 152 E. 3).
9.3 Die Weisung ist nur zulässig, wenn sie in erster Linie im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten liegt, vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt und voraussichtlich befolgt werden kann. Das ist der Fall, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1 E. 2.1; 124 IV 193; 108 IV 152 E. 3a; 106 IV 325 E. 1; 94 IV 11,
12 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2012; 6B_1/2012 vom 18. April 2012; 6S.79/2001 vom 26. Februar 2001).
9.4 Weisungen sind gemäss Art. 95 Abs. 2 StGB im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen. Missachtet der Verurteilte die Weisung oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so kann das Gericht oder die
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Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB insbesondere die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Weisung ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
9.5
9.5.1 Wie bereits ausgeführt, distanziert sich der Beschuldigte bis heute nicht von der Ideologie des IS, vielmehr scheint er diese nach wie vor zu befürworten, möchte diese künftig aber nicht derart nach aussen tragen, dass ihm erneut strafrechtliche Konsequenzen drohen. Die vollständige und anhaltende Verinnerlichung der gewaltverherrlichenden extremistischen Ideologie der Terrororganisation IS durch den Beschuldigten stellt einen massgebenden erheblichen Risikofaktor für einschlägige künftige Delinquenz dar. Entsprechend hat das Gericht gewisse Bedenken hinsichtlich des Rückfallrisikos. Um diesem Risiko angemessen Rechnung zu tragen und die Gefahr künftiger neuer, einschlägiger Verfehlungen entgegenzuwirken, erachtet das Gericht in seinem Falle die Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm als indiziert.
9.5.2 Damit sich der Beschuldigte nachhaltig und vollständig von den extremistischen Gewaltideologien abwenden kann, ist ihm die Weisung nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB zu erteilen, sich einem Deradikalisierungsprogramm – bei einer geeigneten staatlichen oder privaten Institution – zu unterziehen. Das betreffende Programm wird sich nicht auf Gewaltprävention – diesbezüglich bestehen aufgrund der positiven Einschätzungen durch die Experten der Kantonspolizei Zürich, die ihn diesbezüglich bereits im Rahmen der Ersatzmassnahmen begleitet haben, keine Bedenken – sondern auf die Indoktrinierung und Radikalisierung fokussieren. Ziel der Weisung muss es sein, dieser entgegenzuwirken, um den Beschuldigten vom extremistischen Gedankengut der Terrororganisation IS (und der Al-Qaïda) nachhaltig zu lösen. Die konkrete Ausgestaltung der Weisung obliegt dabei der Vollzugsbehörde. Diese Weisung steht in direktem Zusammenhang mit den Taten, derentwegen der Beschuldigte vorliegend verurteilt wurde und vermag damit die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Sie liegt zudem in erster Linie im Interesse des Beschuldigten. Darüber hinaus unterstützt die Weisung die Besserung und das Wohlverhalten des Beschuldigten während der Probezeit und kann dazu beitragen, ein erneutes Abschwenken in diese radikal-islamistische und gewaltverherrlichende Ideologie und damit verbundene Straftaten zu verhindern. Die Einhaltung dieser Weisung verlangt vom Beschuldigten keine unverhältnismässige Anstrengung. Die Weisung dient letztlich auch der Resozialisierung und unterstützt den Beschuldigten − der sich seit mehr oder minder 12 Jahren in den Fängen der Ideologie des IS befindet − zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Auf diese Weise werden seine ernsthaften Bemühungen einer Abkehr des von dieser Ideologie geprägten Lebens hin zu einem «angepassten» Leben in der Schweiz gestärkt. Letztlich liegt es in der Verantwortung des Beschuldigten, SK.2023.21 diese Chance zu nutzen und seinen Worten in Form seiner Absichtserklärung – sich in diesem Zusammenhang keine strafbaren Handlungen mehr zu Schulden kommen zu lassen (vgl. E. 6.8.3 in fine; TPF pag. 26.731.17) – auch Taten folgen lassen.
9.5.3 Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
10. Einziehung
10.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich Art. 135 StGB nur ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdarstellungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.).
10.2 Im Vorverfahren wurden beim Beschuldigten zwei Mobiltelefone, ein iPhone 11 Pro (Asservat-ID 10286) und ein iPhone 8 (Asservat-ID 10287), sichergestellt und in der Folge zur Einziehung beschlagnahmt (BA pag. 8.1.0007; -15 ff.). Diese beiden Mobiltelefone benutzte der Beschuldigte u. a. um mit Gleichgesinnten deliktisch relevantes, propagandistisches Material auszutauschen. Die beschlagnahmten Mobiltelefone stellen somit instrumenta sceleris dar. Als solche sind die beschlagnahmten Mobiltelefon iPhone 11 Pro (Asservat-ID 10286) und iPhone 8 (Asservat-ID 10287) einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB).
10.3 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte zur Beweissicherung und Einziehung gestützt auf Art. 263 lit. a und lit. d StPO (BA pag. 8.1.0015 ff.) zudem diverse Kontounterlagen eines GGGG.-Kontos lautend auf den Beschuldigten (Asservat-ID 10295), ein Couvert mit Unterlagen zur Arbeitslosigkeit des Beschuldigten (Asservat-ID 10294), zwei Sichtmappen mit diversen handschriftlichen Unterlagen, teils mit arabischen Schriftzeichen (Asservat-ID 10284), fünf Dossiers mit handschriftlichen Dokumenten mit islamischem Hintergrund (Asservat-ID 10288), SK.2023.21
3 Dossiers mit ausgedruckten Unterlagen mit islamischem Hintergrund (Asservat-ID 10289), eine CD beschriftet mit «Tadschwid» (Asservat-ID 10812) sowie
13 Bücher resp. Hefte mit Islam-Bezug (Asservat-ID 10290). Die Bundesanwaltschaft beantragte, es seien die hier vorgenannten, in Ziff. 3 der Anklageschrift aufgeführten, beschlagnahmten Dokumente und Gegenstände einzuziehen, die Kontounterlagen und die Unterlagen betreffend die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten seien bei den Akten zu belassen (TPF pag. 26.721.44 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Rahmen ihres Plädoyers die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (TPF pag. 26.721.63). Die hier vorgenannten Unterlagen sind allesamt als Beweismittel in den Akten zu belassen.
11. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
11.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PC-Nr. 1) des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist zu löschen seien. Damit kann letztlich nur gemeint sein, dass die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt wird, zumal die Strafkammer diese nicht selber löschen kann.
11.2 Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz löscht das Fedpol das DNA-Profil im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe.
11.3 Die Beschuldigte wurde am 29. Oktober 2019 erkennungsdienstlich erfasst (PCN 1, BA pag. 17.1.1 ff.). Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach 20 Jahren nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge obsolet.
12. Verfahrenskosten
12.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 SK.2023.21 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
12.2
12.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 38'000.-- geltend (BA pag. 24.01.01.001; TPF pag. 26.100.40; 26.721.47). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung der auferlegbaren Auslagen (Dolmetscherkosten sowie Kosten für Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts) in Höhe von Fr. 87'141.10 zu Lasten des Beschuldigten (TPF pag. 26.100.40; 26.721.47). Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA Rubrik 24). Bei den übrigen Auslagen im Umfang von Fr. 54'541.60 handelt es sich um solche, die nicht auferlegbar sind. Die Verlegung der geleisteten Akontozahlungen an die Verteidigung in Höhe von Fr. 50'500.-- richtet sich nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 10).
12.2.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR).
12.2.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 130'141.40 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 38'000.--, Auslagen: Fr. 87'141.10; Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 5'000.--).
12.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung resp. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).
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12.3.1 Der teilweise Freispruch betreffend das Beschaffen von vier Gewaltdarstellungen ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Er wirkte sich insofern nicht auf den Verfahrensaufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Zugänglichmachens dieser vier Gewaltdarstellungen erfolgte.
12.3.2 Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, diesem zur Erleichterung seiner Resozialisierung die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint die Auferlegung der hälftigen Kosten und somit ein Betrag von Fr. 65’000.--.
13. Entschädigungen
13.1 Entschädigung der beschuldigten Person
13.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
13.1.2 Der teilweise Freispruch betreffend die Tatvariante des Beschaffens von Gewaltdarstellungen ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Er wirkt sich nicht auf den Verfahrensaufwand aus, zumal ein Schuldspruch hinsichtlich der Tatvariante des Zugänglichmachens von Gesamtdarstellungen erfolgte. Da der Beschuldigte amtlich verteidigt ist, sind ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auch keine Aufwendungen entstanden. Zudem wurde der Beschuldigte trotz teilweisen Freispruchs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit eine allfällige Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen resp. eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO) von vornherein entfällt.
13.2 Entschädigung der Privatklägerschaft Der Privatklägerschaft ist mangels Antragsstellung keine Entschädigung zuzusprechen.
13.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
13.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem SK.2023.21 notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).
13.3.2
13.3.2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Mätzler, macht in seiner Kostennote für das Jahr 2019 einen Aufwand von 27.54 Stunden, davon
22.29 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 5.25 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 186.--, ausmachend total Fr.6'852.65 (inkl. 7.7 MWST), geltend (TPF pag. 26.821.6 ff.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2019 erscheint gerechtfertigt.
13.3.2.2 Für das Jahr 2020 macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von
200.84 Stunden geltend, davon 141.10 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und
59.74 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'048.80, ausmachend total Fr.49'977.95 (inkl. 7.7 MWST), geltend (TPF pag. 26.821.10 ff.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2020 erscheint insbesondere angesichts der zahlreichen Einvernahmen, derentwegen über 100 Stunden Arbeits- und beinahe 60 Stunden Reise- und Wartezeit angefallen sind, gesamthaft betrachtet gerechtfertigt.
13.3.2.3 Im Folgejahr macht der amtliche Verteidiger in seiner Kostennote einen Aufwand von 57.02 Stunden, davon 38.1 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 18.92 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 836.20, ausmachend total Fr. 14'413.70 (inkl. 7.7 MWST), geltend (TPF pag. 26.821.19 ff.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2021 erscheint gerechtfertigt.
13.3.2.4 Im Jahr 2022 beträgt der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand insgesamt Fr. 9'146.20 (inkl. 7.7 MWST), zusammengesetzt aus einem Aufwand von 36.16 Stunden, davon 27.16 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 9 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 445.50 (TPF pag. 16.821.24 ff.). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2022 erscheint gerechtfertigt.
13.3.2.5 Gemäss Kostennote macht der amtliche Verteidiger für das Jahr 2023 schliesslich einen Aufwand von 146.46 Stunden, davon 139.76 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 6.7 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, sowie Auslagen in
SK.2023.21
Höhe von Fr. 297.60, insgesamt somit Fr. 36'381.55 geltend (TPF pag. 26.821.29 ff.). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen − mit nachgenannten Korrekturen − gerechtfertigt: Die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Position «Aktenstudium» von 100.73 Stunden Arbeitszeit erscheinen − insbesondere in diesem Verfahrensstadium − als überhöht und sind insgesamt um 25 %, entsprechend um 25.1825 Stunden und Fr. 5'792.-- (ohne MWST) resp. Fr. 6'238.-- (inkl. MWST) zu kürzen. Insofern ist vom Honorar für geleistete Arbeits-, Reise- und Wartezeit von insgesamt Fr. 33'484.80 (ohne MWST und Auslagen) der Betrag in der Höhe von Fr. 5'792.-- in Abzug zu bringen, womit ein Betrag von Fr. 27'692.80 (ohne MWST) resp. Fr. 30'145.70 (inkl. MWST und Auslagen in Höhe von Fr. 297.60) resultiert. Für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ist in der Kostennote ein Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden provisorisch veranschlagt. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung 8.5 Stunden beansprucht. Zudem ist dem amtlichen Verteidiger eine weitere Stunde Arbeitszeit für eine Nach- resp. Abschlussbesprechung zuzusprechen. Somit sind insgesamt 4.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, entsprechend Fr. 1'035.-- (ohne MWST) resp. Fr. 1’114.70 (inkl. MWST) zusätzlich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Aufwände ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Jahr 2023 auf insgesamt Fr. 31'260.40 (inkl. MWST) festzusetzen.
13.3.3 Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Mätzler auszurichtende Entschädigung für die Jahre 2019 bis 2023 auf insgesamt Fr. 111'650.90 (inkl. MWST) festgesetzt.
13.3.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
SK.2023.21
I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Beschaffens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. A. wird schuldig gesprochen:
− der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung);
− des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB;
− des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 16 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar, jeweils bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 266 Tagen und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 56 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen.
5. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
6.
6.1. Die beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon iPhone 11 Pro (Asservat-ID 10286) und iPhone 8 (Asservat-ID 10287) werden eingezogen und vernichtet.
6.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten belassen:
Asservat Menge Gegenstand
01.01.0006 Kontounterlagen GGGG. Privatkonto, lautend auf A. (Ass.-ID 10295)
01.01.0007 1 Couvert mit Unterlagen zu Arbeitslosigkeit A. (Ass.-ID 10294)
SK.2023.21
01.01.0010 2 Sichtmappen mit diversen handschriftlichen Unterla(Ass.-ID 10284) gen, teils mit arabischen Schriftzeichen
01.01.0011 5 Dossiers mit handschriftlichen Dokumenten, mit is(Ass.-ID 10288) lamischem Hintergrund
01.01.0012 3 Dossiers mit ausgedruckten Unterlagen, mit islami(Ass.-ID 10289) schem Hintergrund
01.01.0013 1 CD MP3 TADSCHWID (Ass.-ID 10812)
01.01.0014 13 Bücher resp. Hefte mit Islam-Bezug (Ass.-ID 10290)
7. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 130'141.40 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 38'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 87'141.40, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 65'000.-- auferlegt.
8.
8.1. Rechtsanwalt Reto Mätzler wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 111'650.90 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen.
8.2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, der abwesenden Privatklägerschaft wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Frau Andrea Bütler, Staatsanwältin des Bundes ad interim − Herrn Rechtsanwalt Reto Mätzler, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − C. (Privatklägerschaft) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG)
SK.2023.21
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung − Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Dezember 2023
SK.2023.21