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Entscheid

SK.2023.33

SK.2023.33

27. November 2023Deutsch233 min

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB); versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB); strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB); Widerhandlung geg...

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SK.2023.33

Urteil vom 27. November 2023 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann

und als Privatklägerschaft:

Sachverhalt

C.

gegen

Erwägungen

1.

A., amtlich verteidigt durch Advokat Nico Baumgartner

2.

B., amtlich verteidigt durch Advokatin Anina Hofer

Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Sachbeschädigung; versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, evtl. versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; strafbare Vorbereitungshandlungen; Widerhandlung gegen das Waffengesetz Anträge der Bundesanwaltschaft:

1.

A.

1.1

A. sei schuldig zu sprechen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB); − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB); − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).

1.2

A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 485 Tagen.

1.3

A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.-- zu bestrafen.

1.4

Die Verfahrenskosten seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit B.

2.

B.

2.1

B. sei schuldig zu sprechen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB); − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB).

2.2

B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 108 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 485 Tagen.

2.3

Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Höhe von SK.2023.33

20.

Monaten und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.-- seien asperationsweise im Umfang von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.-- zu widerrufen.

2.4

Die Verfahrenskosten seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A.

3.

Sicherheitshaft A. und B. seien in Sicherheitshaft zu behalten; die Sicherheitshaft sei um 3 Monate zu verlängern (Art. 231 Abs. 1 StPO).

4.

Beschlagnahmte Gegenstände bzw. Datensicherungen

4.1

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Asservat-ID 46315, 46312, 57881, 57882.

4.2

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien B. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Asservat-ID 51193, 51192, 51191, 51610, 50663, 30531, 30532.

4.3

Die folgenden Gegenstände bzw. Datensicherungen seien nach Ermessen des Gerichts einzuziehen und als Beweismittel in den Akten zu belassen, zu vernichten bzw. den Berechtigten zurückzugeben: − Asservat-ID 46311, 46313, 51607, 101004, 100837, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 100829, 50673, 50674, 50669,

50986.

(Inhaber A.); − Asservat-ID 51196, 51195, 51194, 51190, 51185, 51186, 51187, 51188, 51189, 46319, 46318, 46317, 51611, 51612, 51613, 100835, 100834, 100833, 100832, 100831, 100830, 50664, 50665, 50667, 50666, 50668, 30541, 30525, 30526, 30527, 30528, 30529, 30530, 30536, 30538, 30539, 30540, 30543, 30544, 30533, 30537, 30542 (Inhaber B.); − Asservat-ID 51000, 51026, 51025, 51024, 51023, 51022, 51021, 51020, 51019, 51018, 51017, 51016, 51015, 51014, 100843, 51012, 51011, 51010, 51009, 51008, 51007, 51006, 51005, 51004, 51003, 51001 (Tatortspuren); − Asservat-ID 100825, 100824 (Inhaberin D.); − Asservat-ID 100823 (Inhaberin E.); − Asservat-ID 15795, 15796, 15797, 15798, 15799, 15839, 15878, 15879, 15800, 15801 (Inhaber F.); − Asservat-ID 101386 (Inhaber G.).

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5.

Verteidigungskosten

5.1

Advokat Nico Baumgartner sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.2

Advokatin Anina Hofer sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art.

135.

Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.

Vollzug Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO).

7.

Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Anträge der Privatklägerschaft C.:

(keine)

Anträge der Verteidigung von A.:

1.

Der Beschuldigte A. sei hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. August 2023 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen.

1.1

Eventualiter sei der Beschuldigte A. ausschliesslich wegen untauglichen Versuchs des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen gemäss Art. 37 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (in der Fassung vom 1. Januar 2022) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Monaten zu bestrafen, wobei die Bemessung der Probezeit in das Ermessen des Gerichts gelegt wird. Von allen übrigen Vorwürfen sei A. vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen.

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2.

Die Verfahrenskosten seien in sorgfältigem Ermessen vom Gericht nach dem Prozessausgang zu verteilen. Für die ausgestandenen Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sei der Beschuldigte A. gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu entschädigen.

3.

Der Verteidigung sei eine angemessene Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung von Art. 135 StPO (unter Beachtung der einschlägigen reglementarischen Vorgaben [Art. 11-14 BStKR]) zu entrichten.

4.

Vom im Abschnitt 4 der Anklageschrift vom 17. August 2023 aufgelisteten Beschlagnahmegut seien die Gegenstände mit den folgenden Asservat-ID-Nummern unverzüglich, kostenlos und unbeschwert an A., sofern dies nicht bereits geschehen ist, herauszugeben: Asservat-ID 46311, 46315, 50986, 51600, 51601, 51602, 51603, 51604, 51605, 51606, 51607, 51608, 51609. Bezüglich aller anderen am besagten Ort genannten Gegenstände wird auf jegliche Ansprüche verzichtet, und es werden auch keine weiteren Anträge zum Beschlagnahmegut gestellt.

Anträge der Verteidigung von B.:

1.

Der Beschuldigte B. sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.

2.

B. sei für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.-- pro Hafttag sowie für das Strafverfahren eine angemessene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen.

3.

Die beschlagnahmten Gegenstände seien B. herauszugeben.

4.

Es seien sämtliche Kosten dem Staat aufzuerlegen und die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.

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Prozessgeschichte:

A. Sachverhaltskomplex «Z.» Aufgrund eines mutmasslichen Sprengstoffanschlags an der H.-Strasse … in Y. vom 30. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am gleichen Tag eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (vgl. BA-01-01-010001). Die Bundesanwaltschaft eröffnete gleichzeitig – in mündlicher Absprache mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt – ein Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen Unbekannt und erklärte die Verfahrensübernahme (BA-01-01-01-0002; SV.22.0446-REM). Mit Ausdehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das am 30. März 2022 eröffnete Verfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) auf A. (nachfolgend: Beschuldigter 1 bzw. A.) und B. (nachfolgend: Beschuldigter 2 bzw. B.) aus (BA-01-01-01-0003; neu SV.22.0446-BSI).

B. Sachverhaltskomplex «X.» Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhob am 22. Juni 2022 gegen A. und B. Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Anzeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (DE) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit eine «Sprengung eines Rohbaus» in Y. durchzuführen. B. habe zudem die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. A. und B. wurden nach Übergabe des vermeintlichen «Sprengstoffes», bei welchem es sich um Knetmasse gehandelt habe, von der deutschen Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (BA-0501-0002 f.). Am 27. Juni 2022 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB) bezüglich des mutmasslichen Sprengstoffkaufs in X. (DE) mit der Absicht, damit in der Schweiz einen Anschlag zu begehen (BA-01-01-02-0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). Gestützt auf die Anfragen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffengesetz erklärte die Bundesanwaltschaft am

15.

Jul 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001 f. -02-02-0003,

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-02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02-0007 ff.). Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-13-01-0054). Sie präzisierte, dass sich der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (A.) auf den Besitz ohne Berechtigung eines Elektroschockgeräts «Power 200» am 20. Juni 2022 und in der Zeit davor beziehe (BA-13-01-0106).

C. Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskomplex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. August 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt.

D. A. wurde am 20. Juni 2022 in X. (DE) wegen versuchten Erwerbs von Sprengstoff verhaftet (vgl. BA-06-02-0026 ff.). Am 21. Oktober 2022 wurde er gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02-0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Oktober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum 4. Oktober 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zur Übergabe an die Schweiz in Auslieferungshaft (BA-06-02-0021 f.). Da A. auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat und auch das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg keinen diesbezüglichen Vorbehalt angebracht hat, sind mit der Auslieferung an die Schweiz keine Spezialitätswirkungen verbunden (BA-06-02-0016 ff.).

E. B. wurde am 20. Juni 2022 in X. (DE)wegen versuchten Erwerbs von Sprengstoff verhaftet (vgl. BA-06-01-0023 ff.). Am 18. Oktober 2022 wurde er gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.).

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B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 aufgrund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). Gestützt auf ein Nachtragsersuchen vom 11. August 2023 betreffend Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung von B. im Hinblick auf den allfälligen Widerruf und die Vollstreckung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von

20.

Monaten teilte das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 mit, dass die Vollstreckung der im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Schweiz bewilligt wird, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt ist. Es hielt fest, dass demgegenüber – mangels beiderseitiger Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit – eine Bewilligung der Strafvollstreckung nicht möglich ist, soweit der Verurteilung eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zugrunde liegt. Im Übrigen würden die mit der Auslieferung verbundenen Spezialitätswirkungen gelten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg präzisierte mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, dass die Auslieferungsbewilligung vom 2. Oktober 2023 auch die im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt verhängte Geldstrafe umfasse, mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (TPF 18.261.1.016 f., -024 f.).

F. Am 24. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart (DE) die Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafverfolgung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. und B. wegen Verbrechensverabredung gemäss §§ 308 Abs. 1, 30 Absatz 2 deutsches Strafgesetzbuch (D-StGB). Im deutschen Verfahren ging es um einen mutmasslichen Kauf von Sprengstoff C4 durch A. und B., wobei letzterer zunächst die Kontaktnahme mit einem vermeintlichen Veräusserer des Sprengstoffs angebahnt habe und A. und B. am 20. Juni 2022 nach X. gereist seien, um den vermeintlichen Sprengstoff von einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg entgegenzunehmen und damit einen schweren Sprengstoffanschlag auf ein Objekt in Y. zu verüben (BA-02-04-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 1. November 2022 die Annahme des Ersuchens (BA-02-04-0007 ff.).

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G. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 24. Oktober 2022 wurde A. bis am 20. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0044 ff.). Mit Haftentlassungsverfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die Bundesanwaltschaft A. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-02-0067 ff., 06-02-0074 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf A. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-02-0076 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Dezember 2022 wurde A. bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0103 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2022 verlängert (BA-06-02-0140 ff., -06-02-0173 ff.). Auf Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 17. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 25. August 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 221 Abs. 2 StPO) an und versetzte A. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.231.7.003 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.231.7.090 ff.).

G. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 24. Oktober 2022 wurde A. bis am 20. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0044 ff.). Mit Haftentlassungsverfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die Bundesanwaltschaft A. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-02-0067 ff., 06-02-0074 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf A. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-02-0076 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Dezember 2022 wurde A. bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0103 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2022 verlängert (BA-06-02-0140 ff., -06-02-0173 ff.). Auf Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 17. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 25. August 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 221 Abs. 2 StPO) an und versetzte A. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.231.7.003 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.231.7.090 ff.).

H. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2022 wurde B. bis am 17. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0068 ff.). Mit Haftentlassungsverfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die Bundesanwaltschaft B. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-01-0142 ff., 06-01-0148 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf B. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-01-0150 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Dezember 2022 wurde B. bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0178 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2022 verlängert (BA-06-01-0274 ff., -06-01-0341 ff.). Auf Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 17. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 25. August 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO) an und versetzte B. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.232.7.001 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.232.7.158 ff.).

I. Die im Zusammenhang mit weiteren gegen A. und einen Drittbeteiligten untersuchten Vorfällen (u.a. mutmasslichen Vermögensdelikten) erfolgte Ausdehnung des Verfahrens wurde mit Bezug auf A. und den Drittbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juli 2023 vom Verfahren SV.22.0446-ECN rechtskräftig abgetrennt und entsprechende Aktenstücke ausgesondert (BA-03-00-0001 ff.).

J. Am 31. Juli 2023 kündigte die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens gegen A. und B. in Bezug auf die nachfolgend zur Anklage gebrachten Tatbestände an. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (BA-03-00-0009 ff.).

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Die Verteidigung von A. teilte am 10. August 2023 mit, dass keine Beweisanträge an die Bundesanwaltschaft gestellt würden (BA-16-03-0066 f.). Die Verteidigung von B. beantragte am 8. August 2023 unter Hinweis auf eine Aktennotiz (BA-10-01-0578), es sei abzuklären, ob aus den Daten des beim Beschuldigten B. sichergestellten Handys Samsung Galaxy A32 Beitrittsdaten des Benutzers für zwei holländische Telegram-Gruppen eruiert werden können, und diese seien alsdann zu den Akten zu nehmen (BA-19-01-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft liess der Verteidigung am 14. August 2023 das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Abklärungen zukommen (BA-16-02-0119 f.). Die Verteidigung von A. wurde davon mit einer Kopie bedient (BA-16-03-0069 f.).

K. Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. August 2023 beim Bundesstrafgericht, Strafkammer (nachfolgend: Strafkammer), Anklage gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell versuchter Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Gegen A. erhob sie zudem Anklage wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; TPF 18.100.1 ff.).

L. Die Verfahrensleitung der Strafkammer lud die Parteien am 22. August 2023 ein, Beweisanträge einzureichen. Die Parteien reichten keine Beweisanträge ein bzw. verzichteten in ihren Eingaben darauf, derzeit Beweisanträge zu stellen. A. und B. reichten auf Einladung hin das ausgefüllte Formular zur persönlichen und finanziellen Situation ein. Die Akten wurden von Amtes wegen um die Führungsberichte der Haftanstalten, je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie die Steuerunterlagen in Bezug auf beide Beschuldigte ergänzt.

M. Die Hauptverhandlung fand am 25. Oktober 2023 vor der Strafkammer in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme.

N. Das Urteil der Strafkammer wurde am 27. November 2023 in Anwesenheit der Parteien, mit Ausnahme der Privatklägerschaft, mündlich eröffnet. Die Sicherheitshaft gegen A. und B. wurde bis zum 26. März 2024 verlängert.

O. Die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. haben innert Frist bei der Strafkammer Berufung angemeldet.

SK.2023.33

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf die Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB und des (versuchten) Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 StGB gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO gegeben. Die übrigen Straftatbestände unterliegen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit; diesbezüglich erfolgte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO eine Vereinigung zur Strafverfolgung und Beurteilung der Taten in der Hand der Bundesbehörden (vgl. Prozessgeschichte lit. A und B). Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben.

1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.3 Schweizerische Strafhoheit

1.3.1 Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung realisiert das Territorialitätsprinzip (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 3 StGB N. 1). Was zu inländischer Tatverübung gehört, bestimmt Art. 8 StGB (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 3 StGB N. 5). Nach dieser Bestimmung gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB). Handlung ist dasjenige menschliche Verhalten, welches dem objektiven Tatbestand entspricht. Es kann in mehreren Teilakten bestehen, die alle einen Handlungsort ergeben – nicht nur bei jenen Erfolgsdelikten, da die Handlung gesetzlich allein durch das Resultat determiniert wird, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten. Handlung ist dabei alles, was die Klammer der natürlichen Handlungseinheit umfasst (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 StGB N. 4). Bei den Transitdelikten kommt es in den Zwischenräumen zu einem Handlungsort nur, wenn der Tatbestand gerade in einer solchen Transithandlung liegt, wie z.B. beim Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 StGB (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 StGB N. 9).

1.3.2 Gemäss Anklageschrift (S. 14 ff.) haben sich die Beschuldigten A. und B. im Internet über den Kauf von Plastiksprengstoff C4 informiert, über den Messenger-Dienst Telegram (von der Schweiz aus) konkrete Anfragen zum Erwerb von Plastiksprengstoff C4 gemacht, Details der Lieferung via E-Mail (von der Schweiz SK.2023.33 aus) besprochen, das Geld zum Bezahlen des Kaufpreises in der Schweiz bereitgestellt, vom vermeintlichen Anbieter die Lieferung des Sprengstoffs nach Deutschland gewünscht, wo sie den Sprengstoff abholen und bezahlen wollten, um ihn in die Schweiz zu verbringen, wo sie dessen Lagerung bis zur Verwendung im Raum Y. vorgesehen hatten. Sodann seien die Beschuldigten am 20. Juni 2022 mit dem Geld nach X. gereist, um den Sprengstoff in Empfang zu nehmen, mit dem Ziel, ihn in die Schweiz zu verbringen. Damit bestehen hinreichende Anknüpfungspunkte für einen schweizerischen Handlungsort im Sinne von Art. 8 StGB. Die schweizerische Strafhoheit ist damit zu bejahen.

1.4 Beide Beschuldigten bestreiten jegliche Täterschaft (s. hinten E. 2.3).

1.4.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 2.3; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).

1.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen SK.2023.33 Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

1.4.3 Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Oft ist es möglich, unmittelbar die Haupttatsache, die Verübung der Straftat, zu beweisen, wenn beispielsweise ein Zeuge den Beschuldigten beim Begehen der Tat beobachtet hat (HAUSER/SCHWERI/HART-MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 59 N. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.7). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die «In-dubio»-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je m.H.; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3).

2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

2.1 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.1.2; Sachverhaltskomplex «Z.») A. und B. wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten in Mittäterschaft am

29. und 30. März 2022 in der Region Y. eine mit einer Zeitschaltuhr verbundene unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) transportiert, am 30. März 2023 ca. um 00:23 Uhr vor der Liegenschaft I. in Y. platziert und gleichentags zeitverzögert ca. um 03:53 Uhr explodieren lassen. Dabei sei u.a. fremdes Eigentum in erheblichem Umfang konkret gefährdet worden; auch hätten die Hausbewohner C. und J. sowie Hausangestellte, Gäste, der SK.2023.33 Zeitungsverträger oder andere, zufällig in der Nähe der Detonation anwesende Menschen durch die Wirkungen der Explosion (Druck- und Splitterwirkung, Feuerball) schwere oder tödliche Verletzungen erleiden können. Die Beschuldigten hätten in der verbrecherischen Absicht gehandelt, einerseits fremdes Eigentum in erheblichem Umfang zu zerstören, die in der Liegenschaft I. wohnenden Personen zu bedrohen und einzuschüchtern, diese oder zufällig anwesende andere Personen ohne Rücksicht auf mögliche schwere Verletzungsoder Todesfolgen potenziell zu gefährden und andererseits, um die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins zu schaffen, indem ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollte, im Falle der Nichtbezahlung einer bestimmten Erpressungssumme weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verursachen.

2.2 Rechtliches

2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Die Strafandrohung dieser Bestimmung lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB).

2.2.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; TPF 2022 97 E. 3.1.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).

SK.2023.33

Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; TPF 2022

97 E. 3.1.1; Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

2.2.3 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Verursachung einer Explosion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es spielt eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses verursacht. Der Tatbestand muss daher wenigstens vom Gefährdungserfolg her sachgemäss begrenzt werden. Die Gefahr muss zwar nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV

247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr ergeben hat (ROELLI, a.a.O., SK.2023.33 Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).

2.2.4 Subjektiver Tatbestand Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). In verbrecherischer Absicht handelt auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – eventualvorsätzlich in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Gestützt auf den Willen des historischen Gesetzgebers zieht das Bundesgericht die Schlussfolgerung, dass unter Art. 225 StGB (Gefährdung ohne verbrecherische Absicht; fahrlässige Gefährdung) fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 m.w.H.). Sodann handelt der Täter mit verbrecherischer Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3, 4.6.4; vgl. TPF 2022 97 E. 3.2.2).

2.2.5 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich SK.2023.33 ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die Beschuldigten A. und B. die ihnen vorgeworfenen Straftaten vom 30. März 2022 verübt haben. Beide Beschuldigte bestritten im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung jegliche Tatbeteiligung im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss den Sachverhaltskomplexen «Z.» und «X.». Auf deren Aussagen wird unter dem hier erörterten Vorwurf gemäss Art. 224 StGB gesamthaft eingegangen.

2.3.1 A. machte im deutschen Strafverfahren wegen «Vorbereitung eines Explosionsoder Strahlungsverbrechens» im Zusammenhang mit dem mutmasslich versuchten Erwerb von Sprengstoff in X. (DE) keine Aussagen (Einvernahmen vom 21./22. Juni 2022; BA B-02-04-002-0426 ff.; B-02-04-001-0234 ff.). In der delegierten Einvernahme der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 21. Oktober 2022 erklärte A. zum Vorwurf, dass er und B. für den Sprengstoffanschlag vom 30. März 2022 an der H.-Strasse … in Y. verantwortlich seien: «Ich bin unschuldig, ich habe nie etwas damit zu tun». An dieser Aussage hielt er nach Vorspielen der Aufzeichnung der Überwachungskamera der fraglichen Liegenschaft fest. Zum Vorwurf, dass er mit B. am 20. Juni 2022 versucht habe, in X. (DE) Sprengstoff zu kaufen und dabei verhaftet worden sei, sagte er: «Ich sage gar nichts. Ich bin unschuldig. Ich habe nichts damit zu tun» (BA-13-01-0007). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 21. Oktober 2022 erklärte A. zu diesen Vorwürfen: «Ich bin unschuldig»; «Ich sage gar nichts»; «Ich habe nichts damit zu tun» (BA-13-01-0012). In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. Oktober 2022 machte A. zum Haftantrag der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2022 (BA06-02-0032 ff.) keine Angaben zur Sache und gab zu Protokoll: «Ich habe nichts davon gemacht; ich bin unschuldig»; «Ich habe alles gesagt; ich bin unschuldig.

SK.2023.33

Ich habe nichts gemacht» (BA-06-02-0045). Es erfolgten keine weiteren Einvernahmen des Beschuldigten im Rahmen von Haftanordnungen. In den folgenden Einvernahmen im Vorverfahren verweigerte A. grundsätzlich die Aussage bzw. er beantwortete Fragen mit «nein». Er erklärte wiederholt, er sei unschuldig und habe nichts damit zu tun (Einvernahmen vom 10. November 2022, 23. Dezember 2022, 8. Februar 2023, Konfrontationseinvernahme mit B. vom 11. Mai 2023, Konfrontations- und Schlusseinvernahme mit B. vom 28. Juli 2023; BA-13-01-0019 ff., 13-01-0027 ff., 13-01-0044 ff., 13-01-0053 ff., 13-01-0105 ff.). Auf Vorhalt des Inhalts von abgehörten Telefongesprächen ab seiner Mobiltelefon-Rufnummer mit D. vom 15. und 17. Dezember 2022 erklärte A. u.a.: «Das war dummes Geschwätz, mehr nicht. Das war einfach so dahingesagt» (BA-13-01-0035); bzw. «Es war eigentlich alles dummes Geschwätz» (BA13-01-0036). In der Hauptverhandlung machte er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

2.3.2 B. machte im deutschen Strafverfahren wegen «Vorbereitung eines Explosionsoder Strahlungsverbrechens» im Zusammenhang mit dem mutmasslich versuchten Erwerb von Sprengstoff in X. (DE) keine Aussagen (Einvernahmen vom 21./22. Juni 2022; BA B-02-04-002-0418 ff.; B-02-04-001-0182 ff.). In der delegierten Einvernahme der BKP vom 18. Oktober 2022 verweigerte B. Aussagen zu den Vorwürfen, wonach er und A. für den Sprengstoffanschlag vom 30. März 2022 an der H.-Strasse … in Y. verantwortlich seien, und er mit A. am 20. Juni 2022 versucht habe, in X. (DE) Sprengstoff zu kaufen und dabei verhaftet worden sei (BA-13-02-0001 ff.). Auch in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 verweigerte er Aussagen zu diesen Vorwürfen (BA-13-02-0005 ff.). In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 21. Oktober 2022 machte B. zum Haftantrag der Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 (BA06-01-0054 ff.) keine Aussage (BA-06-02-0068 ff.). Es erfolgten keine weiteren Einvernahmen des Beschuldigten im Rahmen von Haftanordnungen. In den folgenden Einvernahmen verweigerte B. die Aussage (Einvernahmen vom 10. November 2022, 23. Dezember 2022, 8. Februar 2023; BA-13-02-0015 ff., 13-02-0022 ff., 13-02-0039 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 11. Mai 2023, Konfrontations- und Schlusseinvernahme mit A. vom 28. Juli 2023; BA-13-010053 ff., 13-01-0105 ff.). Auf Vorhalt des Inhalts von abgehörten Telefongesprächen, welche A. mit D. am 15. und 17. Dezember 2022 geführt hatte, verweigerte er die Aussage (BA-13-02-0027 f., 13-02-0040 ff.). In der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte B. alle Vorwürfe vollumfänglich und erklärte, er sei unschuldig; er distanziere sich ganz klar davon, einen Menschen vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gefährdet zu haben oder in Kauf genommen zu haben, einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

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2.4 Sachliche Beweismittel

2.4.1 Laut Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 30. März 2022 ging an jenem Tag um 03:57 Uhr eine Meldung ein, wonach es zu einer Explosion gekommen sei. Nach weiteren Meldungen aus der Anwohnerschaft habe als Tatort die Liegenschaft I. in Y. eruiert werden können. Bei dieser Liegenschaft handle es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit angebauter Garage und einem grossen Umschwung mit Bepflanzung. Die Bewohner C. und J. hätten sich zur Tatzeit im Haus befunden. Gemäss den polizeilichen Feststellungen, welche vor Ort anhand der Aufzeichnungen der Videoüberwachungskameras, die den Eingangsbereich der Liegenschaft abdeckten, gemacht werden konnten, sei eine unbekannte Person am 30. März 2023 um 00:23 Uhr von der K.-Strasse her zu Fuss gekommen, habe sich zur Liegenschaft I. begeben und dort im Eingangsbereich bei der Rabatte einen unbekannten Gegenstand deponiert. Anschliessend habe sich die Person entfernt und sei vermutlich mit einer weiteren Person durch die L.-Strasse in Richtung M.-Strasse gegangen. Um 03:53 Uhr sei am Ort des deponierten Gegenstandes eine Stichflamme sowie eine darauffolgende Explosion mit Druckwelle entstanden, welche Sachschaden am und im Haus verursacht habe. Weiter hätten diverse Äste des danebenstehenden Baumes geglüht. Der Polizeibericht hält folgende Sachschäden fest: Fensterscheiben inklusive Rahmen im Erdgeschoss und drei Fensterscheiben im ersten Obergeschoss zerborsten; diverse Gegenstände im Haus beschädigt. Aufgrund der Detonation bzw. Druckwelle seien die Fensterscheiben zerborsten und dahinterliegende Gegenstände beschädigt worden (BA-10-02-0001 ff.). Die festgestellten Schäden wurden fotografisch dokumentiert (BA-10-02-0008 ff.). Gemäss dem Kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Forensik, vom 24. November 2022 habe beim Eintreffen der Polizei bei der Liegenschaft I. ein grosser Sachschaden festgestellt werden können. Eine Vielzahl von Scheibenfeldern der Fenster und Eingangstüren seien auf der Nordseite zerborsten gewesen und Pflanzen im Bereich des Haupteinganges hätten Brandschäden aufgewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt eine Gasexplosion nicht habe ausgeschlossen werden können, sei die Evakuierung des Ehepaars C.J. erfolgt. Da das Anwesen über eine Videoanlage mit mehreren Kameras verfüge und das Geschehnis im Aufzeichnungsbereich liege, sei eine Sichtung der Videosequenzen erfolgt. Nach der Zeitvorgabe des Aufzeichnungsgerätes sei für den 30. März 2022, 00:23 Uhr, eine unbekannte Person zu erkennen, welche sich mit zwei Tragtaschen dem freistehenden Anwesen genähert habe. Zielstrebig habe diese Person die Tragtaschen links neben der Haupteingangstür in die Rabatte gestellt. Eine weitere Person habe sich im Bereich der kreuzenden Fusswege, N.-Strasse und L.-Strasse, aufgehalten. Nachdem ein Täter die beiden Tragtaschen hingestellt habe, sei es nach 3,5 Stunden, um 03:53 Uhr, zur Umsetzung einer unkonventionellen Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) gekommen. Bei der Auslösung seien unmittelbar nacheinander zwei Explosionen erfolgt, bei welchen jeweils ein Feuerball im Bereich der SK.2023.33 Rabatte und dem nahestehenden Baum zu sehen gewesen sei (BA-10-01-0195). Eine Fotodokumentation zeigt von der Explosion herrührende Fragmente sowie am Gebäude (Fenster, Türen), an Gegenständen im Haus und an Pflanzen (Götterbaum, Rhododendron) in der Nähe des Explosionszentrums entstandene Schäden auf (BA-10-01-0225 bis BA-10-01-0250). Die Distanz vom Explosionszentrum zur Fassade des Hauptgebäudes beträgt 520 cm, jene zum Götterbaum

150 cm (BA-10-01-0246). Laut Einsatzrapport der Berufsfeuerwehr Y., welche am 30. März 2022 um 04:20 Uhr vor Ort eintraf, sei der Hausbewohner C. gut ansprechbar gewesen; er sei im Bett gelegen und habe keinen gesundheitlichen Schaden aufgewiesen. Auch dessen Ehefrau J. habe keinen gesundheitlichen Schaden aufgewiesen. Gemäss Aussagen von C. und aufgrund der Tatsache, dass Glassplitter im Inneren des Hauses gelegen hätten, müsse die Druckwelle von aussen entstanden sein (BA-10-01-0025 ff, -0029).

2.4.2 Das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) nahm am 30. März 2022 bei der Liegenschaft I. eine systematische Spurensicherung um das Explosionszentrum, auf dem Vorplatz des Hauses, der angrenzenden Strasse sowie in der der Strasse gegenüberliegenden Wiese vor und erstellte am 25. Juli 2022 einen Spurenbericht (BA-11-01-0001 ff.). Laut Bericht habe sich im Bereich des Eingangs des Hauses unter einem Strauch ein Krater (Explosionszentrum) mit einer Dimension von etwa 45 x 45 cm und einer Tiefe von etwa 25 cm befunden. Im Umfeld des Kraters seien diverse Kartonfragmente erkennbar gewesen. Im untersuchten Bereich seien Kartonteile, Kunststoff- und Textilfragmente, Schrauben und Elektrobauteile sichergestellt und im Wiesland eine Batterie aufgefunden worden. Auf dem Hausdach sei Kleinmaterial sichergestellt worden. Beim Explosionszentrum seien Proben für Laboruntersuchungen entnommen worden. An der der Explosion zugewandten Seite des Hauses sei ein grosser Sachschaden entstanden. Die Fenster seien auf allen Stockwerken (Keller, Erdgeschoss und erster Stock) mehrheitlich geborsten und die Fensterrahmen grösstenteils beschädigt worden; dahinterliegende Gegenstände seien weggeschleudert worden. Der (zum Explosionszentrum) nahestehende Götterbaum habe an einer Stelle Brandspuren aufgewiesen. Am 5. April 2022 seien nachträglich zusätzliche Proben für Branduntersuchungen entnommen worden. Dabei seien Schrauben, welche im Götterbaum gesteckt hätten, sichergestellt worden. Laut Spurenbericht ergab die Auswertung der Analysenresultate der Schmauchuntersuchungen den Hinweis auf die Verwendung eines energetischen Gemisches auf Basis von Kalium, Perchlorat und Aluminium (z.B. Blitzknallsatz) (BA-11-01-0010). Die Untersuchung Brandanalytik ergab – ausser für die Brandprobe ab Götterbaum explosionsseitig – keine Rückstände von Brandlegungsmitteln, jedoch liessen sich in der erwähnten Brandprobe Spuren eines Gemisches von Kohlenwasserstoffen (Aliphaten und Aromaten) nachweisen. Derartige Flüssigkeiten fänden hauptsächlich als «Verdünner» in verschiedenster Zusammensetzung Verwendung (BA-11-01-0010). In Bezug auf die Wirkladung der SK.2023.33 USBV hielt das FOR fest, dass aufgrund der Dimensionen, der Form und der Beschaffenheit der sichergestellten Kartonfragmente diese Fragmente von abgebrannten, zylinderförmigen pyrotechnischen Gegenständen, wie z.B. Blitzknallkörpern, stammen könnten. Die Menge des Spurenmaterials und die Aufzeichnungen der Überwachungskameras, auf welchen zwei Explosionen erkennbar seien, würden auf mehrere pyrotechnische Gegenstände hindeuten. Eine genaue Artikel-/Herstellerbestimmung sei nicht möglich. Zum Brandmittel stellte das FOR fest, dass es sich um eine Kunststoffflasche mit brennbarer Flüssigkeit («Verdünner») handle (BA-11-01-0012 f.). Zum Zündsystem (Auslösesystem und [An-]Zündmittel) hielt das FOR fest, aufgrund der Fragmente dürfte es sich um einen Lithium-Ionen-Akkumulator («Batterie») als Energiequelle und eine Zeitschaltuhr zur Zeitverzögerung handeln. Die diversen Elektro- und Elektronikteile könnten von der USBV stammen; die Funktion dieser Teile sei nicht bekannt (BA-11-01-0014 ff.). Auf dem Vorplatz seien mehrere Senkkopfschrauben gefunden worden; zwei Senkkopfschrauben hätten im Götterbaum, welcher nahe des Explosionszentrums stehe, gesteckt. Schrauben könnten als Beiladung in einer USBV, zur Verstärkung des Haupteffekts, verwendet werden. Die kleine Anzahl Schrauben deute jedoch darauf hin, dass es sich nicht um eine Beiladung handle; die Schrauben könnten von einem Gehäuse oder einer anderen Komponente der Vorrichtung stammen (BA-11-01-0017). Die Textil- und Kunststofffragmente würden aufgrund der Aufzeichnungen der Videoüberwachung darauf hinweisen, dass diese von den Taschen stammen könnten, in denen die USBV-Komponenten transportiert worden seien (BA-11-01-0018). Zum Aufbau der USBV hielt das FOR fest, als Wirkladung seien wahrscheinlich mehrere pyrotechnische Gegenstände mit Blitzknallsatz in Kombination mit einer brennbaren Flüssigkeit (Gemisch von Kohlenwasserstoffen, z.B. «Verdünner») in einer handelsüblichen Kunststoffgetränkeflasche (z.B. PET-Flasche) verwendet worden. Die auf den Videoaufzeichnungen sichtbaren Umsetzungen (Explosion und Explosion mit Feuerball) würden zu einer solchen Wirkladung passen. Die Wirkladung sei durch ein elektrisches Auslösesystem zeitverzögert ausgelöst worden. Aufgrund der Videoaufzeichnungen stehe fest, dass sich die USBV ca. 3,5 Stunden nach dem Deponieren vor Ort umgesetzt habe. Hinweise auf eine Beiladung lägen nicht vor. Eine exakte Rekonstruktion der USBV sei nicht möglich (BA-11-01-0018).

2.4.3 Die Bundesanwaltschaft beauftragte das FOR am 26. April 2023 mit der Erstellung eines Gutachtens nach Art. 184 StPO bezüglich der Zusammensetzung, Funktionsweise, Zündung und Herkunft der bei der Liegenschaft I. am 30. März 2022 umgesetzten USBV (BA-11-01-0024 ff.). Das FOR erstattete am 26. Mai 2023 sein Gutachten (BA-11-01-0074 ff.). Es verweist darin auf den Spurenbericht vom 25. Juli 2022, in welchem die wesentlichen Erkenntnisse zur Zusammensetzung der für die Verursachung der Explosion vom 30. März 2022 verwendeten USBV festgehalten worden seien (BA-11-01-0077). Das FOR erstellte anhand der Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Liegenschaft I. eine Analyse mittels Einzelbildextraktion der Videoaufzeichnung SK.2023.33 ACCC8EFDA90A vom 30. März 2022, ab 00:23:10 Uhr (BA-11-01-0099 bis 1101-0110) und ab 03:52:58 Uhr (BA-11-01-0113 bis 11-01-0138). Gemäss Videoanalyse ist Folgendes zu erkennen (BA-11-01-0088 f.): Zum Deponieren der USBV um ca. 00:23 Uhr: Auf dem Video sind zwei Personen zu sehen (in der Fotodokumentation weiss bzw. gelb markiert). Die weiss markierte Person bleibt im Hintergrund und bewegt sich lediglich im Bereich der Strassenlaterne. Die gelb markierte Person nähert sich über den Vorplatz dem Gebäude und deponiert zwei Gegenstände, die sie mutmasslich in zwei Tragtaschen mitführt, unter dem Gebüsch am rechten Bildrand. Die Person bückt sich, deponiert die Gegenstände und bewegt sich nach gut 4 Sekunden bereits wieder rückwärts weg. Anschliessend geht sie zurück über den Vorplatz und verschwindet nach hinten in Richtung oberer Bildrand respektive zur weiss markierten zweiten Person. Das FOR hält dazu fest: Aufgrund der kurzen Zeitdauer beim Deponieren der beiden Taschen unter dem Gebüsch musste die USBV bereits fertig vorbereitet mitgebracht worden sein. Zum Umsetzen der USBV mit Folgebrand um ca. 03.53 Uhr: Das FOR hält dazu fest: Beim Frame 0353_0022 sind unter dem Gebüsch am rechten Bildrand erste Lichteffekte und Funken zu sehen (Abb. 27). Die erste Explosion entwickelt sich innert knapp 1 Sekunde bis zur maximalen Intensität (Abb. 28 bis 37). Anschliessend ist eine dichte Rauch- oder «Dampfwolke» zu sehen, die rasch aufsteigt (Abb. 38 bis 41). Auf Frame 0353_0055 (Abb. 41) ist am untersten Bildrand ein auffälliger Effekt zu sehen, in dem die untersten Bildzeilen stark überblendet sind, was auf den Beginn der zweiten Explosion zurückzuführen ist. Das nächste Einzelbild, Frame 0353_0056 (Abb. 42), ist fast vollständig überblendet, was auf eine extrem helle Explosion hinweist. Die extreme Helligkeit beurteilt das FOR als Folge der Explosion, kombiniert mit einer heftigen Verpuffung (d.h. einem extrem schnellen Abbrand) des vermutlich als Aerosolwolke vorhandenen Brandmittels. Anschliessend nimmt die Helligkeit kontinuierlich rasch ab (Abb. 43 bis 57). Danach sind einzelne Brandherde zu sehen, deren Intensität innert den folgenden ca. 50 Sekunden rasch abnimmt (Abb. 58 bis 78). Das FOR hält fest, dass zwei Explosionen in einem zeitlichen Abstand von ca. 2 Sekunden erfolgten, wobei die zweite deutlich intensiver und extrem viel heller war. Die extreme Helligkeit ist Folge der Explosion kombiniert mit einer heftigen Verpuffung des vermutlich als Aerosolwolke vorhandenen Brandmittels. Ob der zeitliche Versatz beabsichtigt oder zufällige Folge der immer leicht variierenden Abbrenndauer der Anzündmittel von pyrotechnischen Gegenständen war, kann aufgrund des hohen Zerstörungsgrads und der massiven Fragmentierung der ursprünglichen Komponenten der USBV nicht gesagt werden. Bezüglich der Zusammensetzung und Funktionsweise der USBV hielt das FOR fest: Zur Wirkladung: Die beschmauchten, teilweise angesengten Kartonscheiben bzw. Fragmente (Abb. 79 bis 82), die weiteren Kartonfragmente, vermutlich von Kartonrohren (Abb. 83), und die drei kleinen Kartonrohre (Abb. 84) dürften von pyrotechnischen Gegenständen mit einem Durchmesser von ca. 60 mm stammen. Es sind keine Überreste eines Dekors oder von Beschriftungen vorhanden. Es liessen sich nur auf dem Asservat A016'052'827 (Brandprobe ab SK.2023.33 Götterbaum explosionsseitig) Rückstände von Brandlegungsmitteln nachweisen. Es handelt sich um Spuren eines Gemisches von verschiedenen Kohlenwasserstoffen, was für «Verdünner» typisch ist. Weiter konnte im Asservat A016'052'827 ein Anteil von Ethanol (Alkohol) sowie von in Brennspritzubereitungen verwendeten Vergällungsmitteln nachgewiesen werden, was für gekauften «Verdünner» unüblich ist. Brennspritprodukte umfassen neben normalem Brennsprit auch Brandgele auf Brennspritbasis. Eine Konsultation der Datenbank von bodenknallenden pyrotechnischen Gegenständen der deutschen Polizei ergab nur zwei pyrotechnische Gegenstände mit einem Durchmesser von ca. 60 mm. Es handelt sich um ein Produkt mit dem Namen «Delovâ Rana», als Variante 2 bezeichnet, das eine Länge von ca. 81 mm hat und einen Blitzknallsatz mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 47 g aufweist. Bei den Kartonfragmenten und Kartonhülsen könnte es sich um Überreste von drei pyrotechnischen Gegenständen der Marke «Delovâ Rana», Variante 2, handeln. Nicht auszuschliessen, aber nicht plausibel erklärbar sei, dass die pyrotechnischen Gegenstände selbst hergestellt worden seien. Das Brandmittel dürfte sich in einer handelsüblichen Getränkeflasche befunden haben. Zum Zündsystem: Im Spurenmaterial sind zahlreiche Trümmerteile vorhanden, die als Zündsystem verwendet werden könnten. Allerdings sind diese Trümmerteile derart stark fragmentiert, dass sich keine konkreten Aussagen zu Art und Funktion des Zündsystems machen liessen. Es bestehen Hinweise für die Verwendung einer elektromechanischen Zeitschaltuhr («Timer»), welche auf eine halbe Stunde genau eingestellt werden kann (Abb. 87 bis 89). Eine zeitliche Verzögerung der Zündung von vier Stunden ist dadurch möglich. Die Zeitdifferenz zwischen dem Deponieren der USBV und den Explosionen beträgt 3,5 Stunden, was einem ganzen Vielfachen von 30 Minuten entspricht. Die Überreste eines Lithium-Ionen-Akkumulators (Abb. 86) könnten sowohl die Funktion einer Energiequelle für einen elektronischen «Timer» gehabt als auch als Energiequelle für die eigentliche Anzündung gedient haben. Hinweise auf alternative Zündmechanismen bestehen nicht (BA-11-01-0092 ff.). Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades der Trümmerteile konnte das FOR weder eine Aussage dazu machen, wie die USBV aufgebaut war, noch dazu, wie sie gezündet worden ist. Zur Frage, wie der in der Videoaufzeichnung ersichtliche Feuerball zu erklären sei, verwies es auf seine Videoanalyse (BA-11-01-0093 f.). Anhand der Videoanalyse konnte das FOR zum Umstand, dass die Täterschaft am 30. März 2022, 00:23 Uhr, zwei Gegenstände deponierte hatte, die um 03:53 Uhr explodierten, keine (zusätzlichen) Aussagen machen (BA-11-010095). Zur Frage, ob die USBV aus explosionsstofftechnischer Sicht als «Sprengstoff» zu betrachten sei, sowie zur Frage ihrer zerstörerischen Kraft und zum Gefährdungspotenzial, hielt das FOR fest: Die Auswertung der Analysenresultate der Schmauchuntersuchungen ergab den Hinweis auf die Verwendung eines energetischen Gemisches auf Basis Kalium, Perchlorat und Aluminium (z.B. Blitzknallsatz). Blitzknallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme, die SK.2023.33 mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit umsetzen. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt. Blitzknallsätze aus pyrotechnischen Gegenständen haben eine grosse Zerstörungskraft. Diese wird durch eine allfällige Verdämmung noch verstärkt. Zum Ablauf der beiden Explosionen sowie zur Verpuffung des Brandmittels bei der zweiten Explosion verwies das FOR auf die vorstehend zitierte Videoanalyse und die Fotodokumentation (Einzelframes) im Bildanhang (Abb. 28 bis 78). Es hielt fest: Sowohl die Explosionen der Blitzknallsätze als auch die Verpuffung des Brandmittels und die Folgebrände waren derart heftig, dass für Personen in der näheren Umgebung eine konkrete Gefahr in Form von schweren Verletzungen oder Verbrennungen bestand (BA-11-01-0093). Am 23. Juni 2023 beantwortete das FOR Ergänzungsfragen (BA-11-01-0163 ff.). Den Sachverhalt «Z.» betreffend hielt es zur Frage, welche Besonderheiten bei der Zündung von Explosivstoffen mittels Fernzündung bekannt seien (Frage 6), fest: «Eine Zündung mittels Fernzündung hat zur Folge, dass der Bereich der Sprengung nur mit zusätzlichen Mitteln (Evakuation, Absperrung, Überwachung, Kommunikation, Sicherheitspersonal etc.) unter Kontrolle gehalten werden kann. Je grösser die Distanz zwischen Sprengvorrichtung und Zündstelle ist, desto schwieriger ist es festzustellen, ob sich zum Zeitpunkt der Sprengung Lebewesen in der kritischen Zone befinden. Aus diesem Grund umfasst ein Sicherheitsdispositiv bei zivilen Sprengarbeiten im urbanen Gebiet die Evakuation des Gefahrenbereichs, eine konsequente Absperrung sowie die permanente Aufrechterhaltung des entsprechenden Sicherheitsdispositivs. Ohne diese Sicherheitsmassnahmen besteht die konkrete Gefahr, dass Personen durch die Sprengwirkung getötet oder (schwer) verletzt werden» (BA-11-01-0173).

2.4.4 A. und B. wurden am 14. Dezember 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen (Prozessgeschichte lit. G und H). Die BKP konnte mittels Observation feststellen, dass sich A. umgehend ein neues Mobiltelefon besorgte. Die neue Mobiltelefonnummer 1 wurde von der BKP eruiert (BA-10-01-0275). In der Folge wurde von der Bundesanwaltschaft auf diesen Anschluss eine Echtzeit-Telefonüberwachung gemäss Art. 269 StPO und Art. 57 VÜPF angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern am 19. Dezember 2022 für die Dauer vom 15. Dezember 2022 bis am 14. März 2023 genehmigt (BA-09-01-04-0001 ff.). Die aktive Telefonkontrolle wurde am 15. Dezember 2022 um 16:40 Uhr aufgeschaltet und bis am 23. Dezember 2023 durchgeführt (BA-09-01-04-0014 f., BA-10-01-0275, -0929). Die Gespräche wurden transkribiert und von der BKP ausgewertet (BA-10-01-0307 ff., 10-01-0930 ff.). Am 15. Dezember 2022 führte A. von 16:51 Uhr bis 17:31 Uhr ein Telefongespräch mit D. D. war bis zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal, zuletzt am 12. Dezember 2022, einvernommen worden (E. 2.5.8). Folgende Dialoge wurden u.a. aufgezeichnet (BA-10-01-0278 ff., 10-01-0930 ff.): − A.: «Ja, aber der O. hat mich fast verpetzt, […] der hat alles gesagt, was er weiss, alles. Komplett.» D.: «Sicher nicht.» A.: «Doch, doch […]».

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D.: «Welcher O., der von YYY. oder so?» A.: «Der O.». D.: «Der Kleine?» A.: «Jaja […]» (BA-10-01-0283). − A.: «B. hat sich in die Hosen geschissen, Mann. Wegen dem haben die mich aufgesucht, der hat keine Eier gehabt, um das hinzulegen. Ich musste das machen. Ich musste den Transport von W. nach Y., ich musste hingehen und das hinlegen. Und der hat 50 % bekommen. Und der Hurensohn provoziert ‘ich habe Nerven aus Stahl, ich habe keine Angst blablabla'. Ich habe auch keine Angst.» (BA-10-01-0287). − A.: «Der B. ist schlimmer, glaub es mir, der hat vor einem Jahr schon einmal etwas gemacht, wo einer unter den Zug gegangen ist wegen ihm.» D.: «Was?» A.: «Da hat er 40 Millionen Bitcoins bekommen, aber es ist am Tag auf dem Konto, als das andere Arschloch gesprungen ist, hat das ganze Passwort mit in den Tod genommen. Jetzt gibt es irgendwo ein Konto mit

40 Millionen Bitcoins und keiner kann zugreifen.» […] «Der hat ja schon einmal eine ganze Folterkammer gehabt und alles, dann haben sie ein paar Leute gefoltert und so weiter.» D.: «Der B.»? A.: «Jaja.» D.: «Spinner, wirklich.» (BA-10-01-0287). − A.: «Das stimmt, ich weiss es. Der hat mich ja ein Jahr lang gesucht, der wollte mich unbedingt, ein Jahr lang hat er mich gesucht, jeden Tag hat er mich gesucht.» D.: «Wollte er Dir etwas machen?» A.: «Nein, der hat keine Eier gehabt, der hat mich gesucht, um das zu machen. Der kommt beim ersten Gespräch, bist Du dabei oder nicht? Und ich so, ja um was geht's?» […] «Bist du dabei oder nicht?» […] «Ich so, also ich bin dabei, habe ich gesagt.» […] «Oh Scheisse, was habe ich gemacht. Aber mach mal, kein Problem, neue Erfahrungen sammeln.» D.: «Diese Villa im Z.?» A.: «Ja.» D.: «Die zwei Kinder von diesem Siech, der dort drinnen wohnt? Die sind mit meinen Eltern in die Klasse gegangen.» A.: «Nein, die sind, der war alleine dort drinnen. Der hat keine Kinder.» D.: «Die sind erwachsen, die sind erwachsen.» A.: «Eben, die wohnen in V., ich weiss.» D.: «Wieso weisst Du das alles Alter? Weil sie auch darauf sind auf den Briefen?» A.: «Nein, ich habe mich schon informiert, Mann, bevor ich irgendetwas gemacht habe.» […] «Wir sind auch mal fünf Wochen vorher den ganzen Weg abchecken gegangen, wir haben alles angeschaut und alles, wo können wir es hin machen, wie kann man es am besten machen, wo sind die Kameras.» […] «Und ich weiss, wenn der B. etwas macht, finden sie keine Spuren, das habe ich gesehen von anderen Vorfällen. Der hat mir alles gezeigt, ich habe alles gelesen. Der Bulle hat gesagt, wenn er der […] finden sie keine Spuren, da können sie noch lange suchen. Wegen dem habe ich auch sofort ja gesagt, ich mache mit.» D.: «Scheisse Junge. Sie haben auch nichts gefunden.» A.: «Ja, ich weiss, ich weiss.» D.: «Es ist einfach so behindert, Alter.» A.: «Zum Glück haben wir kein Rizin hinein gemacht, wir haben noch 20 Tabletten Rizin gehabt, Mann. Die haben wir ins WC geworfen.» (BA-10-01-0288 f.).

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Am 17. Dezember 2022 von 13:38 Uhr bis 16:10 Uhr führte A. ein weiteres Telefongespräch mit D., wobei er der Anrufende war. Folgende Dialoge wurden u.a. aufgezeichnet (BA-10-01-0330 ff., 10-01-0934 ff.): − A.: «Der hat keine Eier, Mann, der ist gut im Planen, aber zum Durchsetzen hat er keine Chance. Nichts, der kann gut planen. Alles, da ist er top, aber sonst in der Durchsetzung ist er eine Null, eine Niete, er hat Angst. Er hat sich sogar zwei, drei Wochen nach VV. (IT) verpisst nach dem ganzen Scheiss […]»; […] «Und der andere verpisst sich dann nach VV. (IT), geht in die Ferien mit der Mutter» [ …]. «Ich sagte ihm, nehmt mich doch mit. Er meinte, nein, nein, ich bin mit Familie, mit Mutter und so, aber von Mutter hat er nie ein Foto geschickt, nur von sich. Und dann immer am Schreiben: ’Und wie sieht es aus? Sind sie schon gekommen, sind sie noch nicht gekommen? Weisst du schon mehr und blablabla.' Ich so, nein komm zurück in die Schweiz, Arschloch» (BA-10-01-0343 f.). − A.: «Nein, Mann, der hatte richtige psychische Probleme. Der konnte drei, vier Tage nicht mehr schlafen. Dann ging er nach VV. (IT).» D.: «Für Ferien.» A.: «Nein, zum Abschalten, Kopf frei bekommen, weil er Angst gehabt hat, dass er in den Knast muss.» [ …]. «Er hat noch gesagt, wenn sie die ersten zwei, drei Wochen nicht kommen, dann sind wir durch. Dann haben wir es bestanden. Die ersten zwei Wochen sind die Schlimmsten, hat er gesagt» (BA-10-01-0344). − A.: «Im Planen ist er top, ok, den Weg habe ich ausgesucht, den Spazierweg von der P.-Strasse bis hinauf, den habe ich ausgesucht. Der ging durch einen Wald und Wiese bis zum Waldspital, dann gingen wir dort durch ein Wohnquartier durch diesen Park. Da hat es nirgends Kameras. Das (den Weg) sind wir zweimal abgelaufen.» D.: «Alter.» A.: «Das habe ich alles ausgesucht, das war mein Plan. Der andere wollte durch, nicht mit dem Bus, aber er wollte durch die normale Strasse laufen, da kommt alle 15 Meter eine Busstation mit Kameras, Mann, da wollte er laufen. Auffälliger geht's ja nicht. Da kann man ja genauso gut gerade mit dem Tram gehen» (BA-10-01-0345). − A.: «Nein, nein. Wir wollten Geld erpressen. Wir wollten Geld erpressen. Wir haben gesehen im Darknet, der hat viel Bitcoins und so, hat viel Geld, wir hatten eine Liste, Mann, mit etwa 50 Leuten in der Umgebung von Y., dann hast du da alle Konten gesehen, wer am meisten Geld hat mit Adressen, mit ganzer Familie, Adresse alles drauf gewesen. Dann gingen wir abchecken, ok, so so so, alles anschauen gegangen, dann haben wir einen Plan gemacht. Wir wollten bei vier Leuten etwas ‘hinmachen’, wegen dem, ein Wixer bezahlt nicht, wenn wir es bei vier machen, bezahlt sicher bestimmt einer» (BA-1001-0347). − D.: «Macht einfach keine Pläne mehr zusammen, ich sage es einfach wie es ist.» A.: «Wieso, der Plan war ja gut, die Ausführung eigentlich auch, nur der Kauf ist Scheisse gelaufen.» D.: «Oh fuck. Aber habt ihr schon einmal SK.2023.33 Sprengstoff gekauft? Meine Fresse, wieso hat der das nicht ‘geschnallt’?» A.: «Ja, aber das hat er in Amsterdam gekauft für 25'000 Franken. Vor zwei Jahren war das, dann hat er es 1,5 Jahre gelagert in einer Garage, er hat eine Garage gemietet. Er hat es dort gelagert, 1,5 Jahre lang.» […]. «Aber das war der grösste Bullshit, Mann. Das hat nicht mal etwas gemacht.» D.: «Wir haben es ja gesehen […].» A.: «Nein, die Explosion selber habe ich nicht gesehen, nur wie ich hinlaufe, aber die Explosion selber habe ich nicht gesehen.» D.: «Hast du nicht gesehen?» A.: «Nein, habe ich nicht gesehen, erst jetzt, gestern, vorgestern, als ich geschaut habe im Internet.» D.: «Ach was, das haben sie euch nie gezeigt?» A.: «Nein, die Explosion selber haben sie uns nie gezeigt. Nein gar nicht. Scheiss [… (unverständlich)] mit Benzin, es ist eine Chemiebombe gewesen.» D.: «Mann, Jesus. Was habt ihr erwartet, dass es gleich an die Decke fliegt, oder was?» A.: «Ich habe gesagt, unter Auto machen, aber das Scheiss-Auto war in der Garage» (BA-10-01-0349 f., -0936). − D.: «[ …] Wann hast Du Geburtstag? Am Silvester, am 31. hast Du?» A.: «Ja.» D.: «[ …] Du hast jedes Jahr an Deinem Geburtstag Feuerwerk. […].» A.: «Hätten wir es an Silvester gemacht, wäre es nochmals ein anderer Erfolg gewesen» (BA-10-01-0352). − D.: «[…] Für B. wird nicht viel sprechen […].» A.: «Bei mir hat der ja alles gehabt. Ich habe ihm alles bezahlt. Jeden Tag habe ich ihm 100 Stutz in den Arsch geschoben, damit wir Zeit generieren konnten.» […] «Meine Wohnung war ja die Hauptwohnung, wo alles stattgefunden hat. Und so weiter. Von dem haben sie ja alles getroffen und geplant, haben sie ja gesagt. Da haben sie ja nicht mal unrecht» (BA-10-01-0368, -0937). − A.: «Deine erste Aussage war halt ein bisschen so, ein bisschen zwischendrin, so muss ich's sagen. Und dann die zweite, der O., der hat mich noch mehr verdächtigt, und zwar richtig.» D.: «Nein, nein, nein. Du kannst eines wissen, A., meine Aussage, die ich gemacht habe, alles was ich gesagt habe, was vielleicht gegen euch gewesen sein könnte, das haben die mir alles schon vorgewiesen, das haben die alles schon gewusst. Die haben euch schon im Z., das Gespräch in der Q.-Strasse, das haben die abgehört, wie auch immer, das weiss ich nicht, aber das haben sie alles gewusst.» A.: «Da haben wir nur einmal telefoniert, nicht mal etwas geschrieben, nichts.» D.: «Die haben Dich wahrscheinlich schon vorher abgehört. Meine Kollegin sagt, dass sie Dich vermutlich schon lange beschattet haben, weil der B. hat wie lange schon mit denen geschrieben? Du hast es gesagt, ein halbes Jahr oder nicht?» A.: «Mit wem?» D.: «Der mit dem Sprengstoff.» A.: «1 Monat.» D.: «Die haben sicher schon 6 Monate gegen euch ermittelt. Aber 100 Prozent. Die Zahl habe ich nicht von irgendwo her. Die haben schon seit Anfang Jahr gegen euch ermittelt. 2022. Gegen B. und gegen Dich, weil sie gewusst haben, dass ihr irgendetwas plant. [ …] da muss jemand vorher zur Polizei gegangen sein und ausgepackt haben. Irgendjemand, der irgendwie davon SK.2023.33 gewusst hat. Der B. muss sicherlich mit jemandem darüber gesprochen haben und dieser Jemand muss etwas gesagt haben, anders kann ich mir das nicht erklären, warum die von allem gewusst haben. Ich weiss, dass Du nicht mit jedem darüber redest.» A.: «Ich nehme an, mein alter Dealer ging nicht zu den Bullen, der schuldet mir noch 10'000 Franken. Aber der von der Q.-Strasse, sein Onkel, sein Cousin, ein Block weiter, vielleicht gingen sie zu dem, der hatte ja Kontakt mit der Bundesanwaltschaft. Der hat mir ja vorher schon alles erklärt, dass sie nichts haben. Nach zwei, drei Monaten, nach zwei Monaten als das war da im Z. Da hat er mir gesagt, er habe Kontakt aufgenommen mit einem Bundesanwalt, also es war eine Frau, wahrscheinlich genau die Frau, nehme ich jetzt mal an, und er hat sie gefragt, ob sie wissen, wer das gewesen ist. Sie haben ihm schon damals gesagt, sie haben gar nichts, nur ein halber Schuhabdruck und einer ist Schweizer. Und dann wusste ich, es kann uns nichts passieren. […] Sie haben 10 % von der Beweislage gehabt und sie haben auf eine zweite Bombe gewartet. Und die wäre ja auch fast gekommen» (BA-10-01-0373 ff.). − A.: «Alles gut, passiert nicht viel, Standard-Sachen halt, wie früher. So Sachen wie das jetzt, Z., ein halbes Jahr, Jahr warten, das stimmt. Im Januar wäre eine Aktion geplant gewesen, wenn alles geklappt hätte. Dann wäre im Januar noch eine Aktion geplant gewesen. In eine Villa einsteigen mit Waffen, Schutzmaske, den Typen bedrohen, dass er sein Bankkonto leert, direkt auf unsere Konten schickt, sobald es auf unserem Konto ist, können die Bullen nichts mehr machen. Das wäre eine saubere Sache gewesen, wären dort hinausgegangen und fertig. Vielleicht in Knast, kommen wieder raus und wir wären Millionäre gewesen» (BA-10-01-0394). Am 22. Dezember 2022 von 18:00 Uhr bis 18:38 Uhr führte A. ein weiteres Telefongespräch mit D., wobei er der Anrufende war. Folgende Dialoge wurden u.a. aufgezeichnet (BA-10-01-0396 ff., 10-01-0941 ff.): − A.: «Der B. hat das zwei Jahre geplant. Er wollte ja zuerst nach ZZ. gehen. Er hat die Bombe mit nach ZZ. genommen, dann ist er aber zu mir gekommen, weil er sie nicht hinlegen wollte, in ZZ., keine Ahnung, warum, wegen Kameras und viele Leute und so, blablabla. Ist hierhin gekommen mit der Bombe. Ich habe nichts gewusst, dass er eine Bombe dabeihatte. Und dann hat er die Bombe wieder mit nach W. genommen. Der Vollidiot». [ …] «Und dann kam eben das Z. auf» (BA-10-01-0398 f.). − A.: «Er hat mir schon von Anfang an erklärt, was passiert, wenn sie uns festnehmen und so. Das habe ich vor ihnen alles gewusst. Bevor wir überhaupt etwas gemacht haben, hat er mir alles erklärt. [ …] Aber ich habe mich dann drauf eingelassen. Ich habe mich drauf eingelassen und fertig. [ …] Aber ich konnte auch keinen Rückzieher mehr machen, weil ich ja alles schon gewusst habe. [ …] Aber der Idiot, der plant das ein Jahr lang, geht mit einer Bombe nach ZZ., kommt mit einer Bombe zu mir in die Wohnung und sagt mir das aber erst nach vier Monaten, als das im Z. bereits passiert war, er SK.2023.33 habe eigentlich zuerst das in ZZ. machen wollen, aber er habe sich nicht getraut wegen zu vielen Kameras. Deswegen kam er dann auf mich» (BA-1001-0404). − A.: «Ja, ich bin dort, der hinläuft.» D.: «Im Z.?» A.: «Ja.» D.: «Nein?» A.: «Doch!» D.: «A.!» A.: «Ich bin der, der hingelaufen ist und…»; D.: «Und er stand hinten bei den Laternen?» A.: «Eh ja, der Vollidiot.» [ …] «Und dann noch schön in die Kamera, statt um die Ecke warten.» D.: «Hei nein... A.... ich hätte nie gedacht, dass du das gemacht hast. Du bist ganz anders gelaufen.» A.: «Eh, normal... ich habe schon gewusst, dass ich meinen Gang verstellen muss und alles.» D.: «Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, er sei es gewesen. Ich hätte... wenn ich eine ehrliche Antwort hätte geben müssen beim Video... und hätte müssen tendieren wer könnte das sein auf dem Video von euch zwei, dann hätte ich 100 % B. gewettet... 100 % B.…» A.: «Nein, der Fettsack ist hinten gestanden, hat gar nichts gemacht...»; D.: «Hei, ich muss mir das Video gleich nochmal reinziehen... Nein, A., nein...»; A.: «Ich bin zuerst hingelaufen und dann noch mal zurück, weil das Auto weg war. Da bin ich noch mal zurück und habe gefragt, wo ich das jetzt hinlegen soll, das Auto sei weg. Ich könne es nicht unter das Auto machen... ja, dann machst du es irgendwo an der Hauswand, im Gebüsch oder so, wo er es nicht gerade sieht.» D.: «Und dann bist du zurückgelaufen und dann habt ihr gezündet?» A.: «Nein, nicht gerade gezündet. Es war eine Zeitschaltuhr von vier Stunden eingeschaltet. Dann sind wir den ganzen Weg zurückgelaufen...»; D.: «Habt ihr es euch nicht mal angeschaut?». A.: «Nein, wir sind nach Hause gegangen, habe alles aufgeräumt. Kleider ausgezogen, alles in den Abfall geworfen... direkt weg in den Container gemacht... komplett... alles was damit zu tun hatte, alles... haben die Wohnung geputzt. Dann haben wir noch eine Pizza bestellt...»; [ …] «...der andere scheisst sich in die Hose, Mann... kann die ganze Nacht nicht pennen, ich schön am Pizza essen, einen Joint am Rauchen, einen Faden am Ziehen. Die ganze Zeit auf die Uhr geschaut, wann ist vier Uhr am Morgen, wann ist vier Uhr am Morgen» (BA-1001-0405 f.). − D.: «Aber häh…, wieso habt ihr das gemacht? Einfach so?» A.: «Wir wollten den erpressen, Mann... Fünf Millionen in Bitcoins... aber der andere... der B. ist ja einen Tag später nach VV. (IT) verschwunden der Vollidiot... also eigentlich eine Woche später... Wir hätten nach zwölf Tagen ein Erpresserschreiben schreiben wollen... über Darknet-E-Mail... keine Ahnung, wie das System heisst... auf jeden Fall ist er nach drei Wochen zurückgekommen und da war schon ein Monat vergangen, Mann... Keine Sau hat es mehr interessiert, weisst du was ich meine... Die Drohung war für den Arsch […]; «Der andere verschwindet einfach, weil er Druck bekommen hat. Konnte vier Tage nicht pennen, da ist er einfach nach VV. (IT) verschwunden» […]; «Und ich jeden Tag am Konsumieren, Mann... jeden Tag Party gemacht, weil ich gedacht habe, die Bullen kommen rein und nehmen mich fest. Habe noch SK.2023.33 5'000 Franken durchgelassen innerhalb einer Woche» […]; «Weil ich dachte, wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich es wenigstens noch etwas geniessen»; D.: «Hei, die hätten euch niemals für das drangenommen... nie... aber das Scheiss X.»; A.: «Sie haben auf eine zweite Bombe gewartet... sie haben auf eine zweite Bombe gewartet und das habe ich gewusst» (BA-1001-0406 f.). − D.: «Ich sage einfach, A.… und das wird dir dein Anwalt auch sagen, wenn B. aufmacht, ist das der späteste Moment, in dem du reden musst. Wenn B. zu reden beginnt, musst du auch reden, nicht dass du der Arsch bist in dieser Nummer.» A.: «Das hat er schon gesagt, das hat er schon gesagt.» D.: «Das ist das wichtigste, wenn du... ich sage einfach… ich will einfach nur... mich interessiert nicht, was mit B. ist» A.: «Ja, hätte ich von Anfang an die Fresse aufgemacht, wäre ich gar nicht verhaftet worden, Mann. Dann wäre ich direkt nach der Verhaftung wieder entlassen worden.» D.: «Genau... fertig und du hättest darüber lachen können, dass er jetzt drinsitzt, vermutlich.» A.: «Dann wären sie... dann wären sie auch nie drauf gekommen wegen Z., dann hätten sie nur das wegen Sprengstoffkauf gemacht und fertig» (BA-10-01-0409 f.). − D.: «Aber schwör 100 % du bist das auf dem Video?! […].» A.: «100... ohne Scheiss, das bin ich.» D.: «Alter, ich hätte meine Hand ins Feuer gelegt und hätte geschworen, das bist nicht du.» A.: «Doch, doch.» […] «Ich habe es auch von W. nach Y. transportiert beim zweiten Mal, im Rucksack. Und weisst du wo wir Übergabe gemacht haben? Bei der Kirche. Neben dem Bullenposten, bei den Bullen, vis-a-vis vom Bullenposten haben wir Übergabe gemacht.» D.: «Der wohnt ja dort in der Nähe, oder?» A.: «Ja, weiter hinten, ja. Bei […] haben wir auf dem Areal Übergabe gemacht in einer Tasche.» […] «Und dann, und dann war auch noch dabei, ich musste voraus gehen, der ist etwa 10 Minuten später mit dem Zug gekommen». D.: «Obwohl er dort wohnt.» A.: «Nein, ich musste nach Y., an dem Tag als wir es gemacht haben, da musste ich ja das Zeug holen, das Zeug holen, dann bin ich voraus gegangen am Bahnhof, dann ist er hinterher gezottelt und im Zug ist er zwei Waggons weiter hinten gesessen als ich. Zwei Waggons weiter hinten.» […] «Weil er gedacht hat, wir werden vielleicht im Zug schon gefickt. Und in Y. bin ich direkt gelaufen zu mir in die Wohnung und er ist noch schnell in R. gegangen, weisst du, hat sich schön Zeit gelassen, falls sie im Video herausfinden würden, weisst du, dass es keinen Zusammenhang gibt.» D.: «Nein, wirklich, Du bist jetzt einfach, bald hast du es geschafft, das wird jetzt einfach eine Weile dauern bis alles fertig ist mit den Ermittlungen, aber du hast es geschafft und dann halte dich fern von so Abschaum.» A.: «Schlussendlich, als ich gemerkt habe, dass sie nicht zahlen, habe ich den Spiess umgekehrt, habe gedacht, dann gehe ich lieber in den Knast und dann hole ich halt Schadenersatz rein, fertig, was ist das Problem, so komme ich auch an Geld» (BA10-01-0413 f.).

SK.2023.33

2.5 Persönliche Beweismittel

2.5.1 Zu den Aussagen der Beschuldigten A. und B. wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (E. 2.3).

2.5.2 C. gab in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2022 zu Protokoll, dass es einen unglaublichen «Höllenklapf», einen unheimlich lauten Klapf, gegeben habe. Als die Polizei in den Überwachungskameras nachgeschaut habe, habe man gesehen, was passiert sei. Er habe zum Zeitpunkt der Explosion im Bett in seinem Schlafzimmer geschlafen; seine Ehefrau sei in ihrem Schlafzimmer gewesen; andere Personen hätten sich nicht im Haus aufgehalten. Die Schlafzimmer lägen auf der Südseite des Hauses, während die Explosion auf der Nordseite gewesen sei. In seinem Schlafzimmer sei die Balkontüre durch die Druckwelle aufgedrückt worden, einen Spalt weit jedenfalls, ebenso im Schlafzimmer seiner Ehefrau. Wenn sie «unten» gewesen wären, wären sie «mause» (BA-12-01-0002 f.). C. erklärte, es seien ihm keine Personen aufgefallen, welche das Umfeld des Hauses ausgekundschaftet hätten. Er habe keine Drohungen oder Ankündigungsschreiben erhalten, auch kein Bekennerschreiben. Er sei nicht erpresst worden und habe mit niemandem Streit. Er sei von 1962 bis 2008 CEO des Familienunternehmens S. gewesen und sei Verwaltungsratspräsident. Das Unternehmen sei in der Lebensmittelbranche aktiv, in der Schweiz und in ZZZ., wo es eine grosse Fabrik und eine Plantage besitze. Es seien ihm keine Aufforderungen zu Geldzahlungen unter Androhung von Nachteilen gegenüber dem Unternehmen S., Familienangehörigen oder sonst nahestehenden Personen bekannt (BA-12-01-0004 ff.). In der Einvernahme als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) vom 15. März 2023 (Konfrontationseinvernahme mit A. und B.) erklärte C. auf die Frage, was er beim Vorfall vom 30. März 2022 festgestellt habe, es habe eine unerhört zünftige Detonation, eine Riesenexplosion, gegeben. Sie (er und seine Ehefrau) hätten auf der Südseite geschlafen, die Explosion sei auf der Nordseite gewesen. Im ersten Moment habe er gedacht, ein Blitz habe in das Haus eingeschlagen. Der Alarm sei sofort ausgelöst worden, alle Nachbarn seien gekommen, die Polizei sei gekommen. Auf der Frontseite sei alles zertrümmert gewesen. Die schwere, doppelt gesicherte und einbruchsichere Eichentüre habe es «weggeblasen», sie sei eingedrückt worden, alle Frontscheiben seien kaputt gegangen, die Rhododendren-Pflanzen habe es entblättert, und das Erdreich sei voller Scherben gewesen. Man habe vorne nicht mehr ins Haus hineingehen können, man habe von hinten her hineingehen müssen. Wenn sie die Schlafräume auf der Nordseite gehabt hätten, wäre er heute nicht hier, sie wären alle tot, auch seine Frau. Die Namen der Beschuldigten A. und B. habe er noch nie gehört. Er habe keine Hinweise auf eine finanziell motivierte Tat; es seien keine erpresserischen Forderungen gestellt worden (BA-12-01-0015 ff., -0021). Auf Vorhalt des Telefongesprächs zwischen A. und D. vom 15. Dezember 2022, bei welchem A. sagte, er habe sich schon informiert, «die sind, der war alleine SK.2023.33 dort drinnen», der habe keine Kinder bzw. er wisse, dass diese in V. wohnen würden (BA-10-01-0288), erklärte C., keines seiner Kinder wohne in V., doch sein Sohn T., CEO der S.-Gruppe, habe bis vor zwei, drei Jahren dort gewohnt. Der diesbezügliche Eintrag im Handelsregister betreffend die AA. AG, welcher V. als Wohnsitz seines Sohnes T. angebe, sei veraltet (BA-12-01-0018 f.).

2.5.3 J. gab in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2022 zu Protokoll, sie habe nach der Explosion zuerst gedacht, dass junge Leute beim Spielplatz mit Feuerwerk geschossen hätten, das komme manchmal vor, und sei zu ihrem Mann nach vorne gegangen. Im Türmchen seien drei Fenster offen gewesen; dann sei sie zur Eingangstüre gegangen und habe gesehen, dass die Scheiben und die Türe stark beschädigt seien. Die Polizei sei bereits da gewesen, bevor sie diese habe verständigen können. Sie habe die Eingangstüre nicht öffnen können. Dann habe sie beim Bediensteteneingang öffnen wollen, aber dort seien überall Trümmer herumgelegen. Die Polizei sei dann via Gartentür hereingekommen. Zum Zeitpunkt der Explosion seien nur sie und ihr Mann im Haus gewesen. Sie sei im Bett, in ihrem Schlafzimmer auf der Ostseite, gewesen. Im ersten Stockwerk sei sie durch die Explosion nicht unmittelbar gefährdet gewesen, aber wenn sie sich im Erdgeschoss aufgehalten hätte, dann hätte es sie getroffen (BA-12-02-0002).

2.5.4 U., Tochter von C. und J., wohnhaft an der H.-Strasse … in Y., gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 4. Juli 2022 zu Protokoll, sie sei am 30. März 2022 in der Nacht erwacht, weil es einen Knall gegeben habe. Sie sei aufgestanden, um die Kameras zu kontrollieren, und habe ihren Partner (BB.) geweckt; dieser habe dann um das Haus herum kontrolliert. Als ihr Partner später zum Flughafen gefahren sei, habe er die Polizei vor dem Haus ihrer Eltern gesehen und sie angerufen, worauf sie ihre Eltern angerufen habe. Die Eltern hätten gesagt, eine Bombe sei vor der Türe gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen, weshalb dort eine Sprengladung platziert worden sei (BA12-15-0002). Sie habe auf ihren Überwachungskameras festgestellt, dass einige Tage zuvor eine Person sich auf die Einfahrt ihres Hauses begeben habe und wieder gegangen sei. Diese Person habe sich ähnlich bewegt wie die Person, welche den Sprengsatz platziert habe (BA-12-15-0003). U. erklärte sinngemäss, sie habe keine Kenntnis davon, dass die Sprengladung mit Aktivitäten der Firma S. oder mit ihrer Familie zu tun haben könnte. Das Unternehmen werde von ihrem Bruder geführt und sie helfe dort aus, wo es nötig sei (BA-12-15-0003 ff.).

2.5.5 BB., wohnhaft an der H.-Strasse … in Y., gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 4. Juli 2022 als Auskunftsperson zu Protokoll, seine Partnerin (U.) sei die Tochter des Geschädigten C. Sie habe am 30. März 2022 eine Explosion gehört, ihn geweckt und ihm gesagt, es habe getönt wie eine Bombe; er selber habe geschlafen und nichts gehört. Er habe um das Haus herum nachgeschaut, aber nichts feststellen können. Am nächsten Tag habe er früh zum SK.2023.33 Flughafen gehen müssen und sei daher beim Elternhaus seiner Partnerin vorbeigefahren, wo er «viel Polizei» gesehen habe. Er habe angehalten und gefragt, ob etwas mit den Eltern sei. Die Polizei habe ihm gesagt, es habe nur Sachschaden gegeben. Er habe seine Partnerin benachrichtigt; diese habe ihn anschliessend über den Sachverhalt informiert. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, weshalb dort eine Sprengladung platziert worden sei (BA-12-12-0002). BB. bestätigte, dass er seit 2011 in der Funktion als CEO der CC. Group tätig sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Sprengladung ihm als CEO der CC. Group gegolten haben könnte (BA-12-12-0003 f.). Er erklärte sinngemäss, ihm sei im Unternehmen oder aus dessen Umfeld nichts bekannt, das mit dieser Sprengladung in Zusammenhang stehen könnte. Seit dem letzten Vorfall, der Blockade eines Schlachthofes im Jahr 2018, sei es ruhig geworden (BA-12-12-0003 ff.).

2.5.6 E. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 30. Juni 2022 zu Protokoll, sie sei die Schwester des Beschuldigten 1; den Beschuldigten 2 kenne sie gar nicht und sie wisse nicht, wer das sei (BA-12-040002). Sie erklärte, ihr Bruder sei schon lange arbeitslos, eigentlich seit dem Abschluss der Lehre als Strassenbauer. Seine (Ex-)Freundin sei in seiner Wohnung auf ihn losgegangen, worauf er ins Spital habe gehen müssen. Dann sei er in der Klinik TT. in Y. gewesen. Als er herausgekommen sei, habe er ihr gesagt, er wolle sich an der Freundin rächen, sie z.B. in die Luft sprengen. Das sei vor ca. einem Monat gewesen. Er habe ihr das auf WhatsApp geschrieben; auf sein Drängen habe sie das gelöscht. Danach habe sie nichts mehr gehört, bis er nach X. gegangen sei und ihr das WhatsApp mit dem Couvert und dem Geld geschickt habe. Aber bei ihm wisse man nie, ob er es dann wirklich mache oder ob es nur Geschwätz sei. Er sei auf dem Sozialamt und habe immer Schulden bei Kollegen. Sie wisse, dass er schon lange mit Betäubungsmitteln zu tun habe, angefangen habe es mit Cannabis; er habe Kokain oder etwas anderes verkauft, sie wisse aber nicht, ob er das noch tue. Er baue immer wieder «Scheisse» und sei auch schon zusammengeschlagen worden. Er habe ihr vor drei oder vier Wochen gesagt, er müsse einen grösseren Geldbetrag beschaffen, aber sie habe nicht gewusst weshalb (BA-12-04-0001 ff.). Auf Vorhalt einer auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 sichergestellten WhatsApp-Kommunikation mit ihr vom 20. Juni 2022, 12:42 Uhr, welche ein Foto mit einem offenen Briefumschlag mit mehreren 50 Euro-Scheinen und die Mitteilung «So halb drei Bini in X.» zeigt (BA-12-04-0010), erklärte E., das habe er ihr geschickt, er habe es aber auch im WhatsApp-Status gehabt. Sie habe nicht gewusst, was er damit vorgehabt habe. Sie habe angenommen, er habe Drogen kaufen wollen, das sei das Naheliegendste gewesen, da er immer solche Kontakte gehabt habe. Sie nehme an, dass er deswegen gesagt habe, er müsse Geld organisieren. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 1 in X. habe Sprengstoff kaufen wollen und dabei verhaftet worden sei, erklärte E., von Sprengstoff habe sie nichts gewusst; das könnte höchstens wegen seiner Ex-Freundin sein (BA-12-04-0006 f.).

SK.2023.33

2.5.7 DD. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 4. Juli 2022 zu Protokoll, sie sei die Schwester des Beschuldigten 1; den Beschuldigten 2 kenne sie nicht so gut; sie habe vielleicht sein Gesicht einmal gesehen, aber der Name sage ihr nichts (BA-12-05-0002). Sie erklärte, ihr Bruder habe eine Lehre als Strassenbauer gemacht, sei aber derzeit arbeitslos; am vergangenen Dienstag hätte er (über ein Temporärbüro) im Strassenbau arbeiten beginnen können. Er habe seinen Lebensunterhalt mit Drogenverkauf bestritten und Cannabis und Kokain verkauft. Er habe auch viel gestohlen. Sie habe ihm auch schon Geld geliehen, damit er habe Essen kaufen können. Früher sei er viel zusammengeschlagen worden. Von Waffen oder Sprengstoff wisse sie nichts; sie glaube, er besitze einen Schlagstock (BA-12-05-0004). Auf Vorhalt einer auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 sichergestellten WhatsApp-Kommunikation vom 20. Juni 2022, 12:43 Uhr, welche u.a. ein Foto mit einem offenen Briefumschlag mit mehreren 50 Euro-Scheinen zeigt mit der Mitteilung «Bin am halb drei in X.», worauf DD. ihren Bruder fragte «Was machsch in X.» und dieser antwortete «Paar Sachen abhole» (BA-12-04-0010), erklärte DD., das habe er ihr geschickt, auch die Fotos von sich im Zug. Sie wisse eigentlich nur, was er geschrieben habe und habe ihm dann viel Spass gewünscht. Ihr erster Gedanke sei gewesen, er gehe Drogen kaufen. Sie habe vorher nicht gewusst, dass er nach X. wolle. Sie könne nur vermuten, dass er mit dem Geld habe Drogen kaufen wollen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 1 in X. habe Sprengstoff kaufen wollen und dabei verhaftet worden sei, erklärte DD., sie habe keine Ahnung, wozu ihr Bruder Sprengstoff habe verwenden wollen (BA-12-05-0005 ff.).

2.5.8 D. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 5. Juli 2022 zu Protokoll, sie kenne A. schon länger, seit ihrer Jugendzeit, sie hätten eine Art Freundschaft. Vor drei Jahren sei er wieder in ihr Leben getreten (BA-12-06-0002 f.). In Bezug auf B. erklärte D. auf Vorhalt eines Fotos (Beilage 1, BA-12-06-0010), diesen habe sie in einem Heim in W. kennengelernt; er sei kurzzeitig mit ihr im gleichen Heim gewesen. Seit 2015 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt (BA-12-06-0004). D. erklärte, sie stehe mit A. auf WhatsApp in Kontakt. Auf dem Huawei-Mobiltelefon habe sie Nachrichten von A. zur Explosion im Z. erhalten. Auf dem HTC-Mobiltelefon habe sie Nachrichten von A. vom 20. Juni 2022 erhalten, als er auf dem Weg nach X. gewesen sei. Da habe es auch Bilder von ihm, vom Reiseplan und vom Geld, das er dabeigehabt habe. Das sei für sie einfach Geschwätz gewesen. Das letzte Mal habe sie an Ostern mit A. Kontakt gehabt, als er ihr und ihrem Mann gesagt habe, er sei das «im Z.» gewesen, zusammen mit «B.» (BA12-06-0003). Auf Vorhalt einer ab dem Mobiltelefon von A. sichergestellten Unterhaltung auf WhatsApp vom 20. Juni 2022, bei welcher A. D. um 14:22 Uhr ein Bild mit

50 Euro-Scheinen, aufgefächert auf einem Briefumschlag liegend, sandte, und ihr gleichentags vorgängig geschrieben hatte: «Wen du wüstest was ich abhole Dan würdest du mich abraten zu gehen hahaha» (um 11:29 Uhr); «Und in zwei

SK.2023.33

Wochen kasches den in zitig läse und in nochrichte usw» (11:31 Uhr); «Und ganz Y. wird sicher 1 Tag komplett abgpseert würde sowas isch no nie passiert in Schweiz» (11:33 Uhr) (Beilage 2, BA-12-06-0011), erklärte D., dieser Chatverlauf sei für sie ganz klar einfach Geschwätz gewesen, so wie es bei ihm immer Geschwätz gewesen sei. A. habe immer wieder Sachen aus Zeitungen genommen und behauptet, das sei er gewesen. Sie habe das als übertrieben empfunden und nicht ernst genommen, deshalb habe sie mit «hahaha» geantwortet. Am 23. Juni 2022 habe sie ihm geschrieben, aber er habe nicht darauf reagiert. Sie wisse nicht, was er genau in X. gewollt habe, er habe nie etwas mit Sprengstoff zu tun gehabt, ausser dieser Sache im Z., die er gemacht haben soll. Sie habe gedacht, er wolle mit dem Geld eine grössere Menge «Stoff» kaufen. Sie wisse, dass er süchtig sei und Drogen verkaufe, um selber an «Stoff» zu kommen (BA12-06-0005). Auf Vorhalt, dass A. und B. am 20. Juni 2022 in X. beim Kauf von Sprengstoff verhaftet worden seien, erklärte D., sie habe sich überlegt, was gewesen wäre, wenn er wieder zurückgekommen wäre, wegen seiner Aussage, dass dann die ganze Schweiz gesperrt gewesen wäre. Sie habe aus der Zeitung erfahren, dass zwei Männer, die über das Darknet Sprengstoff hätten kaufen wollen, in X. verhaftet worden seien. Sie denke nicht, dass die beiden intelligent genug seien, mit so etwas umzugehen. Wenn sie es gemacht hätten, wäre es sicher in die Hose gegangen. Auf die Frage, ob sich die beiden (A. und B.) in letzter Zeit diesbezüglich ihr gegenüber geäussert hätten, erklärte D., A. habe nach Ostern vom Z. erzählt, das sei das einzige Mal gewesen. Sie habe gedacht, dass er das einfach so sage, um cool zu sein. Sie wisse nicht mehr genau, was sie geschrieben habe; sie habe ihn nicht bestärkt, aber auch nicht nachgefragt. Aber im persönlichen Gespräch danach, als sie ihn besucht hätten – das sei eine Begegnung an der Q.-Strasse in Y. gewesen –, da sei er «völlig weggeschossen» gewesen und habe davon erzählt, dass das nur eine Übung gewesen sei. Auf die Frage, wo sich der Chat zu dieser Sache auf ihrem Mobiltelefon befinde, erklärte D., dieser sei auf dem Huawei-Telefon im WhatsApp. A. habe ihr einen Link geschickt mit einem Bericht zum Z. und habe behauptet, dass er das gewesen sei. Er habe B. nie über WhatsApp erwähnt, nur im persönlichen Gespräch; das sei an der Q.-Strasse in Y. gewesen, dort habe er gesagt, dass B. auch dabei gewesen sei im Z. (BA-12-06-0006). Auf die Frage, ob sich A. noch weiter zum Anschlag im Z. geäussert habe, erklärte D., dass es einfach ein sehr stolzes Erzählen darüber gewesen, dass es einen Riesenknall gegeben habe. Er habe einfach von einer Explosion gesprochen, ohne Details zu nennen. Er habe gesagt, dass B. dabei gewesen sei, aber Sprengstoff habe er nicht erwähnt. Er habe gesagt, dass sie etwas planen und das nur eine Übung gewesen sei. D. erklärte, sie habe keine Kenntnis davon, dass A. sich gegenüber Kollegen wegen eines «Anschlages» geäussert habe. Sie wisse nur, was er geschrieben habe. Es sei immer nur um Drogen und ums Z. gegangen (BA-12-06-0007).

SK.2023.33

D. gab als Zeugin in der Konfrontationseinvernahme mit A. und B. vom 12. Dezember 2022 zu Protokoll, A. sei seit Jahren ein guter Freund von ihr, sie hätten bisher immer Kontakt gehabt. B. kenne sie von früher, aber sie hätten seit Jahren keinen Kontakt mehr (BA-12-06-0018). Auf die Frage, was sie über die Explosion am frühen Morgen des 30. März 2022 an der H.-Strasse … in Y. wisse, erklärte D., sie wisse, dass die Explosion passiert sei. Sie wisse einfach, dass die beiden Beschuldigten etwas damit zu tun haben müssen. Sie habe von «A.» die Nachricht mit einem «20 Minuten»-Artikel zu dem Vorfall erhalten. Wer was gemacht habe oder ob sie es wirklich gewesen seien, könne sie nicht sagen. Sie habe von der Explosion zum ersten Mal durch die Nachrichten gehört, dadurch, dass sie Leute aus Y. kenne, welche es sehr gestört habe, dass es diese Explosion gegeben habe, dann durch «A.» die Nachricht, sonst nicht. Es sei keiner zu ihr gekommen, der ihr gesagt habe, wer es gewesen sei, sonst hätte sie nie über so etwas geredet. «A.» habe ihr halt einfach den Zeitungsartikel geschickt; bei «A.» handle es sich um den anwesenden Beschuldigten A. (BA-12-06-0020). Auf die Frage, ob sie etwas über einen versuchten Sprengstoffkauf in Deutschland wisse, in welchen hier anwesende Personen involviert gewesen sein könnten, erklärte D., sie habe von «A.» die Bilder gekriegt. Sie wisse nicht, was sie gemacht hätten. Er («A.») habe ihr drei Fotos geschickt, einfach ein Gesicht von «A.», ein Geldbündel und ein Foto aus einem Zug mit Destination X. Auf die Frage, wie sie auf diese Bilder reagiert habe, erklärte sie, sie habe gelacht, weil sie den Zusammenhang dieser Bilder nicht verstanden habe. Sie habe glaublich «Hahaha» zurückgeschrieben; danach hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Auf Frage erklärte D., sie könne die am 5. Juli 2022 gemachten Angaben zu dieser Sache als richtig bestätigen (BA-12-06-0021 f.). Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 5. Juli 2022, wonach ihr A. an Ostern 2022 erzählt habe, dass er für die Explosion an der H.-Strasse … vom 30. März 2022 verantwortlich sei und B. dabei gewesen sei, erklärte D., das habe er ihr im Gespräch einmal gesagt, ja. Er habe halt einfach über eine Explosion «im Z.» in Y. geredet und gesagt, er sei dabei gewesen und B. habe es gemacht. Sie und ihr Mann hätten jeweils nicht gewusst, was man alles glauben könne und was nicht, von dem, was «A.» jeweils erzähle. Mit dem Zeitungsartikel hätten sie dann gedacht, dass das stimmen müsse, da alles genau gepasst habe. Sie wisse aber nicht mehr, ob der Link zum Zeitungsartikel oder die Aussage von ihm ihr gegenüber zuerst gewesen sei. Auf Vorhalt, dass gemäss ihrer Aussage A. ihr einen Link mit einem Bericht zum «Z.» geschickt und behauptet habe, dass er das gewesen sei (BA-12-06-0006), und auf ihrem Huawei-Mobiltelefon einen am 6. April 2022 versandten Link zu einem «20 Minuten»-Artikel mit dem Titel «Wenn jemand vor dem Haus gestanden hätte – die Person wäre jetzt tot» (BA-10-01-0149) gefunden worden sei, erklärte D., sie «nehme es schwer an», dass es sich dabei um den von ihr in der Einvernahme erwähnten Link handle. Den genauen Wortlaut SK.2023.33 wisse sie nicht mehr. Sie habe nur einmal einen solchen Link erhalten (BA-1206-0022). Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 5. Juli 2022, wonach A. ihr erzählt habe, «dass das nur eine Übung» gewesen sei, und auf die Frage, was A. ihr dazu gesagt habe, erklärte D., sie könne nichts dazu sagen, das wisse sie nicht mehr so genau (BA-12-06-0023). Auf Vorhalt zweier Videodateien («ACCC8EFDA90A – 1_30-03-2022_00-23-10», «Garage_30-03-2022_00-23-21»; BA-10-01-0048) erklärte D., sie habe diese glaublich schon in den Nachrichten gesehen. Sie wisse nicht, was sie dazu sagen solle; es sei blöd, mehr könne sie nicht dazu sagen. Sie könne niemanden darauf erkennen, das sei ein Ding der Unmöglichkeit (BA-12-06-0023). D. erklärte, dass das Gespräch, bei welchem ihr A. in Bezug auf diese Explosion gesagt habe, er sei dabei gewesen und B. habe es gemacht, anlässlich der Rückreise von einem Aufenthalt mit ihrer Familie in Deutschland gewesen sei, als sie über Y. nach XX. zurückgefahren sei und sich mit A. in Y. an der Q.-Strasse verabredet habe, um sich wieder einmal zu sehen. An den genauen Wortlaut des von ihm Gesagten könne sie sich nicht erinnern (BA-12-06-0025).

2.5.9 EE. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 6. Juli 2022 zu Protokoll, A. sei ein Bekannter von ihr, welchen sie an ihrem Wohnort in WW., als dieser noch dort gelebt habe, kennengelernt habe; seit ungefähr zwei Jahren lebe er in Y. Sie habe sich in den letzten Jahren nur selten mit ihm getroffen; es sei dann eigentlich immer darum gegangen, zusammen zu «trinken». A. konsumiere viel Alkohol und spreche viel mit den Leuten; sie denke, dass die Leute ihm gar nicht mehr so genau zuhören würden. Sie stehe über WhatsApp in Kontakt mit ihm. Er schreibe «oft einfach so aus dem Nichts» und schicke Fotos von sich, wie er beispielsweise in einem Restaurant esse. Zum letzten Mal habe sie A. Anfang Juni in Y. gesehen, sie habe ihn besucht (BA-1207-0003). EE. erklärte weiter, einen B. kenne sie nicht (BA-12-07-0004). Auf Vorhalt einer WhatsApp-Unterhaltung ab dem Mobiltelefon von A. vom 20. Juni 2022, wonach ihr A. um 12:43 Uhr unter anderem ein Bild mit 50 Euro-Scheinen, aufgefächert auf einem Briefumschlag liegend, gesandt und dazu geschrieben habe, dass er um halb drei in X. sei (Beilage 2, BA-12-07-0009), und er ihr am 16. Juni 2022 um 12:44 Uhr eine Sprachnachricht mit dem Inhalt «Ich muss für meine Aktivitäten meine vier Kinder abholen gehen, Boom Boom Boom Boom mit Semtex» und um 12:46 Uhr eine weitere Sprachnachricht mit dem Inhalt «Über Darknet bestellt, über Darknet beliefert!» gesandt habe, erklärte EE., sie müsse sagen, dass sie das gar nicht wahrgenommen habe. A. werfe einfach mit Begriffen um sich, sie glaube gar nicht, dass er ins Darknet komme. Es gebe ja auch noch dieses 9-Euro-Ticket und er habe ihr erzählt, dass er nach Deutschland gehe. Sie habe gedacht, dass er das sowieso nicht mache, und als Antwort habe sie einfach geschrieben «Oh mein Gott, viel Erfolg». Semtex sei ein Lied, das A. oft höre, das sei ein Rap. Sie wisse nicht, was er in X. habe machen wollen. Sie wisse nicht, woher er so viel Geld habe; «A.» habe viele Schulden SK.2023.33 und sie habe ihm einmal einen Hinweis betreffend Schuldenberatung der Caritas geschickt (BA-12-07-0004 f.). Auf Vorhalt, dass A. am 20. Juni 2022 in X. beim Kauf von Sprengstoff verhaftet worden sei, erklärte EE., sie habe in der Zeitung gelesen, dass irgendetwas mit Sprengstoff gewesen sei. A. habe ihr nicht mehr geantwortet, als sie ihm geschrieben habe. Nach ein paar Tagen habe ihr ein «FF.» angerufen und ihr davon erzählt. Sie habe dann im Internet den Artikel gefunden und gedacht, dass müsse «A.» sein. Sie habe keine Ahnung, wozu A. den Sprengstoff habe verwenden wollen, er habe sich nicht dazu geäussert. Seit dem Umzug nach Y. habe er sich verändert (BA-12-07-0005 f.). In der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 7. September 2022 gab EE. zu Protokoll, A. habe sich nie bezüglich eines Sprengstoffanschlags geäussert. Sie habe oft darüber nachgedacht, ob dies so sein könnte, aber er habe sich nie so ausdrückt; so etwas habe er nie gesagt (BA-12-07-0011 f.). EE. bestätigte, dass sie in der Wohnung von A. gewesen sei, «um zu trinken». Sie sei mit dem Zug nach Y. gefahren und habe «A.» am Bahnhof getroffen. Das könnte Ende Mai oder Anfang Juni dieses Jahres gewesen sein. In der Wohnung seien noch ein «O.» und eine etwa 50 bis 60 Jahre alte Person namens «GG.» anwesend gewesen. Später seien GG. und O. gegangen; sie sei alleine gegangen. Sie habe O. nur einmal, an diesem Tag in Y., gesehen. Auf Vorhalt, wonach ein O. am 15. Juli 2022 bei der Polizei ausgesagt habe, beim Treffen in der Wohnung von A. einige Wochen nach der Explosion an der H.-Strasse … in Y. sei auch eine «EE.» von WW. anwesend gewesen, bestätigte EE., dass sie das gewesen sei. EE. erklärte, sie denke nicht, dass A. an diesem Abend über eine Explosion, welche er verursacht habe, gesprochen habe. Sie wisse es nicht, aber sie denke, er habe nicht darüber erzählt. Vor ein paar Wochen habe er ihr einmal einen Zeitungsartikel geschickt, dass «etwas bei einem Haus explodiert» sei. Sie habe den Artikel nicht gelesen und dies auch nicht als Explosion so wahrgenommen, eher als Feuerwerk oder so. Sie habe gedacht, dass es Kollegen von ihm gewesen seien und er dies gesehen habe. Sie denke nicht, dass er mit ihr über eine Explosion gesprochen habe. Er habe den Zeitungsartikel geschickt und vielleicht schon geschrieben, «schau mal». Sie wisse es aber nicht mehr. Auf Vorhalt, dass O. vor der Polizei ausgesagt habe, A. habe an diesem Tag allen anwesenden Personen erzählt, dass er eine Bombe gelegt habe, um Bitcoins zu erpressen, sagte EE., das mache keinen Sinn. Sie habe nichts davon gehört. Sie wisse nur das von diesem Zeitungsartikel. Vielleicht habe sie nicht zugehört. «A.» erzähle viel Unsinn und man höre ihm auch nicht mehr zu. Auf Vorhalt, dass O. ausgesagt habe, dass A. auch erzählt habe, dass B. an der Explosion beteiligt gewesen sei, erklärte EE., den Namen «B.» höre sie hier zum ersten Mal. Sie habe so nichts mitbekommen. Vielleicht habe A. etwas auf Schweizerdeutsch gesagt und sie habe nicht zugehört (BA-12-07-0012 ff.).

SK.2023.33

2.5.10 HH. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 8. Juli 2022 zu Protokoll, er kenne A. von der Arbeit, sie hätten in der gleichen Strassenbaufirma gearbeitet; A. habe dort temporär gearbeitet und dann seine Arbeitsstelle verloren. Danach habe er ihn einmal in der Stadt Y. angetroffen und sie hätten zusammen ein Bier getrunken. A. habe dann einmal eine Nachricht geschickt, dass er wieder bei der gleichen Firma arbeiten könne (BA-12-080002). Auf Vorhalt eines WhatsApp-Chats (Fotografie) ab dem Mobiltelefon von A., in welchem A. auf die Frage von HH. «Wenn bisch mom kaisi?» antwortete, «Ich fange erst Dienstag an mues mom uf X.» und «Mues mom döt was wichtiges hole für my Hobby weisch», und HH. schrieb «Wünsch der Glück digge» (Beilage 1, BA-12-08-0008), erklärte HH., das sei sein Profilbild und das sei sein Name. Aber das «Ich wünsche dir Glück» sei wegen dessen (A.s) Hobby, das er aber nicht gekannt habe. Vorher habe A. gesagt, er wolle eine Bombe holen, aber er habe gedacht, das sei ein Witz; das sei nicht alltäglich und er habe gedacht, das wäre ja Terror. Er wisse einfach, soweit er sich erinnere, dass A. ihm geschrieben habe, er wolle nach Deutschland gehen, um eine Bombe zu kaufen. Er habe sich gefragt, warum A. ihm das schreibe, er wolle damit nichts zu tun haben. Er habe A. für sein Hobby Glück gewünscht. A. habe geschrieben, dass er irgendwo hingehe und dann wieder arbeiten gehe. Er habe gedacht, A. müsse etwas für seine Arbeit holen, eine Arbeitshose. Er habe ihm zu seiner Arbeit Glück gewünscht. Was A. ihm in einer anschliessenden Sprachnachricht mitgeteilt habe, wisse er nicht mehr. Als er dann das in der Zeitung gesehen habe, habe er gedacht, es gehe um A. Dabei sei ihm die Sache mit der Bombe in den Sinn gekommen, von der A. ihm geschrieben habe. Mit einer solchen Person wolle er nichts mehr zu tun haben. Der vorgehaltene Chat habe etwa vor fünf bis sechs Wochen stattgefunden. Kurz vor der Festnahme von A. hätten sie noch Kontakt gehabt (BA-12-08-0003). HH. erklärte auf Vorhalt eines Fotos (Beilage 2, BA-12-08-0009), einen B. kenne er nicht (BA-12-08-0004). Auf Vorhalt, dass A. und B. am 20. Juni 2022 in X. beim Kauf von Sprengstoff verhaftet worden seien, erklärte er, dass es wohl doch kein Witz gewesen sei, was er erzählt habe, und dass er es wirklich in die Tat habe umsetzen wollen. A. habe ihm einmal, wie bereits gesagt, über WhatsApp etwas geschrieben. Für ihn sei das einfach ein Witz gewesen. A. habe ihm nur einmal in diesem Chat von einer Bombe geschrieben, aber nicht, was er damit machen wolle; er sei gar nicht darauf eingegangen (BA-12-08-0005). A. habe sich nicht über eine Explosion im Z.-Quartier von Ende März 2022 geäussert (BA-12-08-0006).

2.5.11 O. gab in der Einvernahme bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft als Auskunftsperson vom 15. Juli 2022 zu Protokoll, er kenne A. ungefähr seit 2012, er sei ein Bekannter von ihm, kein Freund. A. sei redselig, aber man könne ihm nicht alles glauben. Soviel er wisse, hätte er gegen Ende Juni eine temporäre Stelle auf dem Bau antreten sollen; er habe bereits einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterschrieben gehabt. O. gab an, A. dürfte sicher Schulden haben, vermutlich bei Privatpersonen, das habe er in der letzten Zeit mehrfach so SK.2023.33 gesagt. Das letzte Mal, irgendwann Ende Juni, habe A. gesagt, dass er ca. CHF 10'800 Schulden habe und diese dringend zurückzahlen müsse. Das habe ihm A. mehrmals gesagt und einmal auch geschrieben. Er wisse nicht, bei wem er Schulden habe. Sicher die Hälfte von dem, was A. so erzähle, sei erfunden (BA-12-09-0001 f.). O. gab an, er wisse, dass A. Drogen konsumiere, er rauche Marihuana und konsumiere Kokain. Es könne schon sein, dass er hin und wieder versucht habe, irgendwelche Drogen zu verkaufen, aber viel Geld habe er damit sicher nicht gemacht, denn die Leute hätten ihn meistens «verarscht» (BA-1209-0002). Auf Vorhalt, dass A. und B. am 20. Juni 2022 in X. bei einem versuchten Kauf von Sprengstoff verhaftet worden seien, erklärte O., er habe gewusst, dass A. nach X. fahren wolle, aber nicht weshalb, auch nicht, dass er zu zweit fahre. Soweit er sich erinnere, habe A. ihm davon vorgängig über WhatsApp geschrieben, dass er demnächst nach X. fahre. Er habe nicht weiter danach gefragt. Er habe auch nicht gewusst, dass die beiden dort hätten Sprengstoff kaufen wollen. B. kenne er praktisch nicht, diesen habe er nur einmal in der Wohnung von A. gesehen (BA-12-09-0001). Auf die Frage, bei welcher Gelegenheit er das letzte Mal Kontakt mit A. gehabt habe, erklärte O., das sei am 20. Juni 2022 gewesen, als A. auf der Plattform WhatsApp mehrere Bilder im Status veröffentlicht habe; das seien Bilder gewesen, welche ihn im Zug gezeigt hätten. Er habe vermutet, dass A. nach X. fahre, weil er dies vorgängig erzählt habe. Aber was er dort gewollt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen (BA-12-09-0003). O. erklärte, dass das letzte Treffen mit A. ca. eine Woche vor dessen Verhaftung gewesen sei. Sie hätten am Bahnhof in Y. abgemacht und seien dann zusammen in den … gegangen; A. habe ihn sogar zum Essen eingeladen. Sie seien nur zu zweit gewesen. Das Treffen habe ca. zwei Stunden gedauert. Sie hätten über Diverses miteinander gesprochen. Anlässlich dieses Treffens habe ihm A. etwas von Sprengstoff erzählt, also nur, dass er einmal irgendetwas mit so etwas machen wolle. Aber woher er diesen Sprengstoff beziehen und was er damit machen könnte, sei völlig unklar geblieben. Dieses Thema habe A. aber nur kurz angeschnitten, insbesondere, nachdem er (O.) ihm gesagt habe, dass dann der Spass aufhöre (BA-12-09-0003). Auf Nachfrage führte O. aus, A. habe ihm gesagt, dass er am liebsten seine Ex-Freundin in die Luft sprengen würde, das würde er am liebsten machen. Er kenne diese Ex-Freundin, es sei eine Drogenkonsumentin. A. habe in der Vergangenheit schon mehrere Auseinandersetzungen mit ihr gehabt. A. habe einen Hass auf sie gehabt, aber er (O.) habe die Aussage nicht ernst genommen, dass er sie in die Luft habe sprengen wolle (BA12-09-0003). O. erkannte B. auf Vorhalt eines Fotos (Beilage 1, BA-12-09-0009), gab aber an, er habe diesen etwas anders in Erinnerung. Er habe B. erst einmal gesehen, vor ca. drei bis vier Monaten in der Wohnung von A. Sie seien zu dritt gewesen, die beiden (A. und B.) seien schon dort gewesen und er (O.) sei später dazu gekommen. Sie seien einfach zusammengesessen und hätten miteinander über SK.2023.33 Belangloses, wie Markenkleider, gesprochen. B. habe auch etwas über sich erzählt; er sei ruhig und habe eine angenehme Art gehabt; über ihn wisse er (O.) aber überhaupt nichts. O. erklärte, dass er auf seinem Mobiltelefon die alte und die neue Telefonnummer von A. gespeichert habe; jene von B. sei ihm nicht bekannt (BA-12-09-0003 f.). Auf die Frage, ob A. oder B. sich einmal zu Sprengstoff oder Sprengstoffanschlägen geäussert hätten, erklärte O., B. sowieso nicht; «A.» habe ihm nur einmal von Sprengstoff erzählt, als sie sich das letzte Mal am Bahnhof in Y. getroffen hätten. Das habe er vorhin bereits erzählt, mehr könne er dazu nicht sagen. O. ergänzte von sich aus: «Nein, ich glaube, er hat mir in der Vergangenheit schon mehrfach etwas über Sprengstoff erzählt. Aber nie etwas Konkretes. Er hat mir nie etwas Genaues über Sprengstoffart oder irgendwelche Ziele erzählt. Das waren meistens irgendwelche Äusserungen aus Frust. Also beispielsweise, wenn er beim Stehlen in einem Laden erwischt worden war, dass er am liebsten diesen Laden in die Luft sprengen würde. Oder eben das mit seiner Ex-Freundin» (BA12-09-0005). A. und B. hätten sich ihm gegenüber nicht zu möglichen Anschlagszielen geäussert (BA-12-09-0005). Auf die Frage, ob er etwas über die Explosion wisse, die sich Ende März 2022 im Z.-Quartier in Y. ereignet habe, erklärte O., das habe er mitbekommen, das habe er in der Zeitung «20 Minuten» gelesen. «A.» habe ihm sogar noch den Ausschnitt im «20 Minuten» darüber gezeigt. Auf die Frage, was A. ihm sonst noch darüber gesagt habe, erklärte O., er möchte «A.» nicht belasten. Er sei ja am Anfang (der Einvernahme) belehrt worden, dass er niemanden belasten müsse. Es sei schon so, dass A. ihm zu dieser Geschichte noch mehr erzählt habe, aber er möchte darüber keine Auskunft geben. Auf Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass bei Sprengstoff der Spass aufhöre, erklärte O., «A.» habe ihm diesen Zeitungsauschnitt gezeigt und gesagt, dass er an dieser Explosion beteiligt gewesen sei. A. habe damit geprahlt, aber er habe das nicht ernst genommen. A. habe in seiner Wohnung davon erzählt; das dürfte ein paar Wochen nach dem Ereignis gewesen sein. A. habe es mehreren Personen gesagt, die in seiner Wohnung anwesend gewesen seien, das habe er selber mitbekommen; «A.» sei sehr redselig. Er kenne die anderen Personen nicht (BA-12-09-0005). Auf die Frage, was A. ihm bzw. den anderen Personen über diese Explosion erzählt habe, sagte O.: «Er erzählte uns, dass er dort eine Bombe gelegt habe und Geld oder Bitcoins erpressen wollte. Soweit ich weiss, war er aber nicht erfolgreich. Ich habe keine Ahnung, wem dieses Haus im Z.-Quartier gehört bzw. wie er zu diesen Geschädigten kam. Er hat mir bzw. uns einfach gesagt, dass er daran beteiligt gewesen sei. Wie viele Personen dort mitgemacht haben und wer alles beteiligt gewesen sein könnte, weiss ich auch nicht. Darüber hat er nichts gesagt. Ich war damals der festen Überzeugung, dass ‘A.’ uns wieder irgendeine Story erzählt und dies gar nicht der Wahrheit entspricht» (BA-12-09-0005). Auf die Frage, ob ihm weitere Einzelheiten bekannt seien, erklärte O.: «Ja, schon. Ich glaube, dieser B. war auch dabei. Nein, ich muss mich etwas präzisieren. Er SK.2023.33 sagte mir konkret, dass dieser B., welchen ich zuvor ja schon einmal in seiner Wohnung gesehen hatte, mit dabei gewesen sei. Nur mir sagte er, dass er mir das eigentlich gar nicht erzählen dürfe. Sehr wahrscheinlich hat er allen in der Wohnung erzählt, dass B. mit dabei gewesen sei, aber nur mir sagte er, dass er uns das eigentlich gar nicht hätte erzählen dürfen. Damals hielten sich […] noch zwei weitere Personen in der Wohnung auf. Eine junge Frau und ein Mann. Der Mann war etwas älter als ich. Ich kenne die beiden nicht, habe diese damals das erste Mal gesehen. Die Frau hiess EE. Der Mann wurde von ‘A.’ immer mit ‘der Alte’ betitelt. Deshalb kenne ich dessen Namen nicht» (BA-12-09-0006). O. gab an, es könne sein, dass EE. von WW. komme (BA-12-09-0006). A. habe gesagt, dass sie beide, also B. und er, diese Sache zusammen ausgeheckt hätten. Es sei jedenfalls um die Erpressung von Geld oder Bitcoins gegangen. Zu den Geschädigten könne er keine Angaben machen. Diese sollen gemäss «A.» einfach im Besitz von vielen Bitcoins gewesen sein. Weshalb er das wusste, wisse er auch nicht. Der finanzielle Anreiz sei bei dieser Tat auf jeden Fall im Vordergrund gestanden (BA-12-09-0006). Auf Vorhalt, dass A. auf seinem Mobiltelefon die Rufnummer 2 unter dem Namen «O. YY. II.» abgespeichert habe, erklärte O., er benutze seit einigen Jahren diese Rufnummer; sie sei auf den Namen seines Vaters registriert. II. sei seine beste Kollegin und wohne in YY.; früher, also 2005, sei sie einmal seine Freundin gewesen; «A.» kenne II. ebenfalls, habe aber keinen Kontakt mehr mit ihr (BA-12-09-0006). Auf die Frage, ob auf seinem Mobiltelefon noch irgendwelche Nachrichten und/oder Bilddateien betreffend die Explosion im Z.-Quartier in Y. vorhanden seien, sagte O., nein, nicht mehr; vor einigen Monaten habe ihm A. diesen Zeitungsausschnitt von «20 Minuten» über WhatsApp geschickt. Diese Bilddatei habe er in der Zwischenzeit aber wieder gelöscht (BA-12-09-0006). Auf Vorhalt eines auf dem Mobiltelefon von A. sichergestellten WhatsApp-Chats mit O. (Rufnummer 2) vom 10. Juni 2022, in welchem O. um 19:39 Uhr schrieb, dass er gerade bei II. sei (Beilage 2, BA-12-09-0010), bestätigte O., dass es sich hierbei um II. handle. Auf Vorhalt, dass A. ihm in diesem Chat um 19:40 Uhr folgende Nachrichten gesandt habe «Kei ahnig was döt lauft. Ich weiss nur dass ab 15 Juli alle 15 Tag 1000 fr zahle mues bis Dezember», «Wege schulde abzahle» und «Wenni das mit schaf den Hani keini Finger mehr», und auf die anschliessende Frage von O. «Schulde?» geantwortet habe «Jo voll», «Also 10800», bestätigte O., dass er diese Nachrichten von A. erhalten habe. Er erklärte, er habe keine Ahnung, an wen und weshalb A. alle 15 Tage CHF 1'000 habe zahlen müssen, darüber habe er nichts gesagt oder geschrieben. Er wisse auch nicht, ob diese Schulden irgendetwas mit der Reise von A. und B. nach X. zu tun hätten. Er habe bereits vorhin erwähnt, dass A. einmal von Schulden von CHF 10'800 gesprochen habe (BA-12-09-0006). O. gab in der Konfrontationseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge vom 12. Dezember 2022 zu Protokoll, er habe A. 2012 in W. kennengelernt, als er (O.) obdachlos geworden und in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen sei.

SK.2023.33

A. sei ein Bekannter von ihm. Sie hätten sich zwischendurch aus den Augen verloren. Seit A. wieder in Y. sei, hätten sie wieder regelmässig Kontakt. Zu B. stehe er in gar keiner Beziehung, er habe ihn nur einmal gesehen, als er bei A. zu Besuch gewesen sei (BA-12-09-0015). Auf die Frage, was er über die Explosion am frühen Morgen des 30. März 2022 an der H.-Strasse … in Y. wisse, erklärte O., jetzt wisse er, wer es gewesen sei. A. habe es ihm dann auch gesagt, dass er das in Komplizenschaft gewesen sei. Das liege in der Natur von A., dass er sehr viel erzähle, immer und immer wieder. Aber im vorliegenden Fall wisse er jetzt, dass er es gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte O.: Wenn es keine Indizien geben würde, wäre er ja nicht da, das wäre ja sonst eine Farce (BA-12-09-0017). O. erklärte, nach der Explosion habe er von A. davon erfahren. Er sei eines Abends bei ihm gewesen, da habe A. gesagt, dass er dabei gewesen sei und jetzt aufs grosse Geld warte. A. habe gesagt, dass er bei der Tat dabei gewesen sei, er habe aber keine Details erzählt. Er (O.) vermute, dass ein finanzielles Motiv dahinterstehe, und «dass sie es vermutlich gewesen sind». Er habe einfach zugehört, vielleicht ein paar Sachen nachgefragt, um was es gehe; er komme nicht aus diesen Kreisen. Er habe heraushören können, dass es um finanzielle Motive gegangen sei (BA-12-09-0018). Auf die Frage, ob er etwas über einen versuchten Sprengstoffkauf in Deutschland wisse, in welchen heute anwesende Personen involviert gewesen sein könnten, erklärte O.: «Bewusst nicht. Es wurde mal darüber gesprochen, aber ich dachte nicht, dass das dann stattfinde. […] Alles, was ich hier erzähle: Das war immer zwischen mir und Herrn A. Nicht zwischen mir und Herrn B. oder anderen Personen; es wurde nur zwischen mir und Herrn A. gesprochen. Es ging einfach darum, dass er mehr in diese Richtung machen wollte und dass er das aber nicht in der Schweiz erhalte und deshalb nach Deutschland gehen müsse. […] Dieses Gespräch war lange nach der Explosion. […] Dann haben wir später nochmals über diesen Sprengstoffkauf gesprochen, ich habe diesem Gespräch aber nicht gross Beachtung geschenkt» (BA-12-09-0019). O. erklärte, dass er in der Einvernahme vom 15. Juli 2022 bei der Polizei Basel-Landschaft nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet habe, und dass er seine damaligen Aussagen als richtig bestätigen könne (BA-12-09-0019). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 15. Juli 2022, wonach A. ihm einen Zeitungsausschnitt betreffend die Explosion im «Z.» vom 30. März 2022 gezeigt habe und wonach er ihm gesagt habe, dass er an der Explosion beteiligt gewesen sei (BA12-09-0005, Antwort auf Frage 36), und auf Frage zum zeitlichen Ablauf zwischen dem Zusenden des Berichts und dem Gespräch, erklärte O., dass A. ihm den «20 Minuten»-Bericht per Handy geschickt habe, und ergänzte: «Genau, er hat mir gesagt, dass er daran beteiligt war.» Zum Bericht habe er zunächst nichts geschrieben, das könne ja jeder schicken. Aber beim Gespräch habe er dann gesagt, dass er es gewesen sei (BA-12-09-0020). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 15. Juli 2022, wonach A. ihm erzählt habe, dass er dort [d.h. im «Z.»] eine Bombe gelegt habe und Geld oder Bitcoins habe SK.2023.33 erpressen wollen (BA-12-09-0005, Antwort auf Frage 38), und auf die Frage, ob das zutreffe und was genau A. erzählt habe, erklärte O.: «Das ist das, was ich zuvor schon gesagt habe. […] Und das zu den finanziellen Motiven habe ich ja auch gerade schon gesagt, das ist richtig» (BA-12-09-0020). Auf die Frage, was er zu den Personen erzählen könne, welche möglicherweise hätten erpresst werden sollen, erklärte O.: «Eigentlich weiss ich nichts. Ich habe einfach in Erinnerung, dass das eine Frage war, die ich eben nachgefragt habe. Ich glaube, mir wurde einfach gesagt: ein Fabrikant. Ansonsten weiss ich aber nicht, wie diese Person situiert sein soll oder so» (BA-12-09-0020). Auf Vorhalt seiner Aussage vom 15. Juli 2022, wonach A. ihm erzählt habe, dass «dieser B.» dabei gewesen sei (BA-12-09-0006, Antwort auf Frage 39), und auf die Frage, ob das zutreffe und was genau A. erzählt habe, erklärte O.: «Ja, das kann ich so bestätigen. Mir war er unter ‘B.’ und nicht unter ‘B.’ bekannt, das habe ich auf dem Posten erwähnt. Also das ist einfach das, was mir Herr A. erzählt hat, verifizieren kann ich es nicht. Herrn B. habe ich ja nur einmal gesehen.» Und auf weitere Frage sagte O.: «Einfach, dass sie das zusammen gemacht haben. Aber nicht, wer was gemacht hat. Er hat einfach die Komplizenschaft bestätigt» (BA-12-09-0020 f.). Auf Vorhalt der Videodateien «ACCC8EFDA90A - 1_30-03-2022_00-23-10» und «Garage_30-03-2022_00-23-21» erklärte O., er könne gar nichts dazu sagen. Er habe in den Medien einmal gesehen, dass solche Videos veröffentlicht worden seien. Er könne niemanden auf diesen Videos erkennen (BA-12-09-0021). Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er habe «Herrn B. einmal gesehen», und auf die Frage, wie lange das her sei, erklärte O.: «Das ist schon lange her. Noch bevor diese Explosion im Z. stattfand. Da habe ich ihn einmal an einem Abend bei Herrn A. kennengelernt». Auf Nachfrage, ob er dies in Monaten/Jahren präzisieren könne, erklärte O.: «Eben, bevor das im Z. war. Also im März, April... Ich kann es nicht mehr genau sagen. Aber es ist schon eine Weile her.» Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei auf Vorlegen eines Fotos von B. nicht auf Anhieb gesagt habe, dass dies Herr B. sei, und auf die Frage, was ihn damals so unsicher gemacht habe, erklärte O.: «Ja, weil ich ihn nur einmal gesehen habe. Man konnte schon sehen, dass es Herr B. war. Auf dem Foto schaute er nicht allzu freundlich drein, deshalb konnte ich nicht im ersten Moment sagen, dass das Herr B. ist» (BA-12-09-0024).

2.6 Beweiswürdigung betreffend Urheberschaft der Explosion vom 30. März 2022

2.6.1 Aufgrund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des FOR und des Gutachtens des FOR ist erstellt, dass von einer (unbekannten) Täterschaft am 30. März 2022 ca. um 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der H.-Strasse … in Y. platziert wurde, welcher sich ca. um 03:53 Uhr umsetzte und Sachschaden an dieser Liegenschaft (am Gebäude und an Pflanzen) verursachte (E. 2.4.1-2.4.3). Die Explosion und SK.2023.33 die verursachten Schäden werden durch die Aussagen der Hausbewohner C. und J. bestätigt (E. 2.5.2, 2.5.3).

2.6.2 Der Zeuge O. (vgl. E. 2.5.11) steht mit A. in einem Bekanntschafts-, aber nicht in einem Freundschaftsverhältnis. Zu B. steht er nicht in Beziehung, ihn will er nur einmal gesehen haben, als er bei A. zu Besuch war (BA-12-09-0015). Die Beschuldigten äusserten sich diesbezüglich nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche O. hätten veranlassen können, A. und/oder B. einseitig oder zu Unrecht zu belasten, im Gegenteil: in seinen Aussagen verhielt sich O. eher zurückhaltend (z.B. BA-12-09-00020: Auf die Frage, wer beim Anschlag im «Z.» hätte erpresst werden sollen, antwortete O.: «Eigentlich weiss ich nichts. […] mir wurde einfach gesagt, es sei ein Fabrikant»). O. machte teilweise erst auf Nachfrage detailliertere Angaben zur Sache (z.B. BA-12-09-0003 Antwort auf Frage 11), wobei er angab, er wolle A. nicht belasten (z.B. BA-12-09-0005 Antwort auf Frage 35). Als Zeuge bestätigte O., dass er in der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft wahrheitsgemäss ausgesagt habe (BA-12-090019). Der Umstand, dass er in der polizeilichen Einvernahme auf Vorlage eines Fotos B. nicht auf Anhieb erkannte, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. O. erklärte dazu, dass er B. nur einmal gesehen und dass dieser auf dem Foto nicht freundlich geschaut habe (BA-12-09-0024). Es ist daher nachvollziehbar, dass er B. auf Vorhalt des Fotos nicht sogleich identifizieren konnte (BA-12-090003). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen steht allein deswegen nicht in Zweifel. Auch seine spontane Aussage zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 12. Dezember 2022, dass er jetzt wisse, wer es gewesen sei (gemeint: die Täterschaft der Explosion vom 30. März 2022), da er sonst nicht hier wäre (in der Einvernahme), lassen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. O. stellte dies in Zusammenhang mit dem Umstand, dass A. viel erzähle. Schon vor dieser Einvernahme machte O. klare und widerspruchsfreie Angaben dazu, was er von A. zum Ereignis vom 30. März 2022 erfahren hatte. Diese Angaben bestätigte er in der Konfrontationseinvernahme. O. bestätigte, dass er von der Explosion im Z.-Quartier in Y. von Ende März 2023 aus der Zeitung «20 Minuten» erfahren habe. Er erklärte, dass ihm A. sogar den Zeitungsausschnitt zu diesem Ereignis gezeigt habe. Er sagte aus, dass ihm A. – ohne dass dazu irgendeine Veranlassung bestanden hätte – anlässlich eines Besuchs in dessen Wohnung davon erzählt habe, dass er bei der Explosion im Z.-Quartier beteiligt gewesen sei, dass er dort eine Bombe gelegt habe, dass er diesen Anschlag zusammen mit B. gemacht habe, dass er diese Sache zusammen mit B. «ausgeheckt» habe, dass er das gemacht habe, um Geld oder Bitcoins zu erpressen und dass es sich bei der zu erpressenden Person um einen Fabrikanten handeln soll. O. gab an, bei seinem Besuch bei A. seien mehrere Personen anwesend gewesen, als A. von seiner Beteiligung an dieser Explosion erzählt habe. Damals hätten sich zwei weitere Personen, eine junge Frau und ein Mann, bei A. aufgehalten. Der Umstand, dass laut O. bei seinem Besuch zwei weitere Personen anwesend gewesen sein sollen, eine «EE.» aus WW. und ein SK.2023.33 älterer Mann, welcher von A. nur als der «Alte» angesprochen worden sei, wird von der Auskunftsperson EE. bestätigt (E. 2.5.9). Diese räumte ein, dass es sich bei «EE.» um sie selbst handle, und erklärte, dass bei ihrem Besuch bei A. ein «O.» – bei welcher Person es sich somit um O. handeln muss – und eine 50 bis

60 Jahre alte Person namens «GG.» anwesend gewesen seien. Dies unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von O., zum einen hinsichtlich des Besuchs selbst, zum andern hinsichtlich der von A. erzählten Beteiligung an der Explosion. EE. selbst will zwar nichts vernommen haben von einer Erzählung A.s hinsichtlich einer Explosion, doch war sie bei A. bloss zu Besuch, «um zu trinken», was sie gemäss eigener Angabe gelegentlich mit A. tat. Zudem hat sie möglicherweise aus sprachlichen Gründen die Konversation nicht näher verfolgt. Ihre Einvernahme wurde von Russisch auf Deutsch übersetzt und sie gab an, dass möglicherweise etwas in Schweizerdeutsch gesagt wurde, was sie nicht gehört habe. Dass O. aussagte, A. habe nur ihm gesagt, dass er ihm das eigentlich gar nicht erzählen dürfe, spricht dafür, dass EE. nicht die primär angesprochene Person war und sich A. vornehmlich an O. richtete. Wie O. gab EE. an, dass A. ihr einen Zeitungsartikel über eine Explosion bei einem Haus geschickt habe (BA-12-07-0012 ff.). Die Aussagen von EE. unterstreichen insgesamt die Glaubhaftigkeit der Aussagen von O. BB., Partner der Tochter des Privatklägers C. und an der gleichen Strasse wie dieser wohnhaft, ist CEO der CC. Group – mithin CEO eines grossen Schweizer Fabrikanten (E. 2.5.5; BA-12-01-0017). Im Umstand, dass A. und B. gemäss Aussage von O. mit der Explosion im Z.-Quartier einen «Fabrikanten» erpressen wollten, findet sich ein weiteres Element, das für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von O. spricht. In zeitlicher Hinsicht gab O. an, sein Besuch bei A. sei einige Wochen nach der Explosion im Z.-Quartier gewesen. EE. gab demgegenüber an, dass ihr Besuch, an welchem auch ein «O.» anwesend gewesen sei, Ende Mai oder Anfang Juni 2022 gewesen sein könnte. Aufgrund der Aussagen von O. und EE. ergibt sich, dass es sich um den gleichen und einzigen Besuch handeln muss, an welchem beide gleichzeitig anwesend waren. In der Konfrontationseinvernahme bestätigte O., dass er zuerst den Zeitungsartikel erhalten hatte und A. danach, bei seinem Besuch in dessen Wohnung, erzählte, dass er bei der Explosion dabei gewesen sei und auch «dieser B.» dabei gewesen sei; zur Tat habe er aber keine Details erzählt. Das Treffen mit B. in der Wohnung von A. erfolgte laut Aussage von O. vor der Explosion im Z.-Quartier, etwa im März, April, genau könne er es nicht mehr sagen. In der Einvernahme vom 15. Juli 2022 sagte O. aus, er habe B. erst einmal gesehen, vor ca. drei bis vier Monaten in der Wohnung von A. Gemäss diesen übereinstimmenden Aussagen fand die Begegnung mit B. somit ca. im März oder April 2022 statt. O. erklärte, A. habe ihm gesagt, dass dieser B., welchen er zuvor ja schon einmal in seiner Wohnung gesehen habe, mit dabei gewesen sei (BA-12-09-0006). Als A. O., EE. und einem «GG.» von seiner und

B.s Beteiligung an der Explosion im Z.-Quartier erzählte, kannte O. B. somit

SK.2023.33

bereits persönlich. Dieser Umstand unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen, da O. das von A. erzählte Ereignis einer bekannten Person zuordnen konnte. O. erklärte, A. habe ihm ca. Ende Juni 2022 mitgeteilt, dass er Schulden von CHF 10'800 habe und diese dringend zurückzahlen müsse. Dies habe A. ihm mehrmals gesagt und einmal auch geschrieben. Dieser Umstand stützt die Aussage O.s, dass A. ihm erzählt habe, er und B. hätten mit der Explosion im Z.-Quartier jemanden um Geld erpressen wollen.

2.6.3 Die Zeugin D. kennt A. seit ihrer Jugendzeit; sie erklärte, A. sei ein guter Freund und sie hätten immer Kontakt gehabt. B. kenne sie von früher, aber sie hätten seit Jahren keinen Kontakt mehr (BA-12-06-0018). Die Beschuldigten äusserten sich diesbezüglich nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche D. hätten veranlassen können, A. und/oder B. einseitig oder zu Unrecht zu belasten. Die Aussagen von D. sind detailliert und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft. Auch D. gab an, dass A. ihr einen Zeitungsartikel der Zeitung «20 Minuten» zur Explosion im Z.-Quartier geschickt habe; zuerst habe sie davon aus den Nachrichten erfahren. Sie erklärte, bei einer Begegnung in Y., als sie mit ihrer Familie auf dem Heimweg von einem Aufenthalt in Deutschland gewesen sei, habe A. über die Explosion «im Z.» geredet und gesagt, er sei dabei gewesen und B. habe es gemacht. Aufgrund des Zeitungsartikels habe sie dann gedacht, dass das stimmen müsse, da alles genau gepasst habe. In der Einvernahme als Auskunftsperson erklärte D., A. habe ihr nach Ostern vom «Z.» erzählt, das sei das einzige Mal gewesen. A. habe keine Details erwähnt, einfach von einer Explosion gesprochen. A. habe erwähnt, dass B. dabei gewesen sei, und dass das nur eine Übung gewesen sei, sie würden etwas planen (E. 2.5.8).

2.6.4 Die weiteren im Vorverfahren einvernommenen Personen erklärten, A. oder B. hätten sich nicht zum Ereignis vom 30. März 2022 geäussert.

2.6.5 Nach seiner Haftentlassung am 14. Dezember 2022 führte A. mehrere, Telefongespräche mit D., und zwar am 15., 17. und 22. Dezember 2022 (E. 2.4.4). In diesen Gesprächen berichtete A. ausführlich davon, dass er zusammen mit B. die Explosion an der H.-Strasse … verursacht habe. A. schilderte, wie er mit B. fünf Wochen vor der Explosion den ganzen Weg «abchecken gegangen» sei, sie hätten alles angeschaut, wie man es am besten machen könne, wo die Kameras seien, den Weg seien sie zweimal abgelaufen. Es habe nirgends Kameras gehabt. A. gab an, dass er den Weg, den «Spazierweg von der P.-Strasse bis hinauf», ausgesucht habe. B. sei (zwar) im Planen top, aber den Weg habe er (A.) ausgesucht (BA-10-01-0287 ff., 10-01-0345). Die ausführliche Wegbeschreibung konnte als mutmassliche Anmarschroute vom Wohnort von A. bis zur H.-Strasse … in Y. rekonstruiert und dokumentiert werden (BA-10-01-1003 ff.). Bei dem von A. erwähnten «Waldspital» muss es sich um SK.2023.33 das Z.-Spital handeln. Der beschriebene Weg ist insofern optimal, als er erlaubt, möglichst unerkannt von Kameras an den Zielort zu gelangen (BA-10-01-0935). A. schilderte, dass B. seit ein bzw. seit zwei Jahren etwas geplant habe, er habe eine «Bombe» gehabt, welche er in ZZ. habe hinlegen wollen, sich aber nicht getraut habe, und sei dann an ihn gelangt. B. sei zu ihm gekommen mit der Bombe und habe sie wieder mit nach W. mitgenommen. Das habe B. ihm gesagt, als das im Z. bereits passiert sei. «Und dann kam eben das Z. auf» (BA-10-010398 f., 10-01-0404). A. legt offenbar dar, dass und weshalb B. bereits im Besitz eines Sprengsatzes («Bombe») gewesen sei, als die Idee mit dem «Z.» aufgekommen sei. A. bestätigte, dass er B. zugesagt habe, bei dieser «Villa im Z.» dabei zu sein, um neue Erfahrungen zu sammeln (BA-10-01-0287). Wenn B. etwas mache, fänden sie keine Spuren, das habe er gesehen von anderen Vorfällen (BA-10-010287 f.); B. sei im Planen «top» (BA-10-01-0345). A. schilderte, wie er «das Zeug» habe holen müssen, an dem Tag, als sie es gemacht hätten. Die Übergabe hätten sie bei der Kirche neben dem Polizeiposten gemacht, dort wo er (B.) wohne; er habe es im Zug von W. nach Y. transportiert, während der andere (B.) im Zug weiter hinten gesessen sei. Er sei bei der Ankunft in Y. direkt in seine Wohnung gegangen, während der andere zuerst in den R. gegangen sei, um etwas zu kaufen (BA-10-01-0413 f.). Er habe den Transport von W. nach Y. machen und das hinlegen müssen, B. habe «keine Eier gehabt», um das hinzulegen (BA-10-01-0287). Die Beschreibung des Übergabeortes deckt sich mit dem Wohnort von B. in W. (BA-10-01-0947). Am 29. März 2022 um 20:22 Uhr hielt sich B. laut seinen Bankdaten in W. auf (BA10-01-0947, BA-07-01-0024). Mit «dem Zeug» muss A. offenbar vom Sprengsatz gesprochen haben, welcher ihm an jenem Tag von B. übergeben wurde und den er in Begleitung von B. in seine Wohnung transportierte – «an dem Tag als wir es gemacht haben», womit nur die Explosion an der H.-Strasse … gemeint sein kann. A. schilderte detailliert, dass er es gewesen sei, welcher bei der H.-Strasse … den Sprengsatz platziert habe, wobei er absichtlich seinen Gang verstellt habe, während B. hinten bei der Laterne, und zwar im sichtbaren Bereich der Überwachungskameras, gewartet habe, statt unbeobachtet um die Ecke. Sie hätten nicht bis zur Explosion gewartet, da eine Zeitschaltuhr auf vier Stunden eingeschaltet gewesen sei, sondern seien nach dem Deponieren den ganzen Weg zurückgelaufen. Zuhause hätten sie eine Pizza bestellt und gewartet, bis es vier Uhr gewesen sei (BA-10-01-0404 ff.). A. schilderte auch, dass sie nachher nach Hause gegangen seien, dass er die Kleider ausgezogen und alles in den Abfall geworfen habe, direkt in den Container (BA-10-01-0406). Die Schilderung des Hinlegens der USBV deckt sich mit den Aufzeichnungen der Überwachungskameras an der H.-Strasse … sowie mit den Feststellungen des FOR, wonach Überreste einer Zeitschaltuhr («Timer») gefunden wurden, welche mutmasslich verwendet worden war, um die Detonation des Sprengsatzes auszulösen. Zwischen dem SK.2023.33 Platzieren und dem Detonieren des Sprengsatzes vergingen 3,5 Stunden. Laut FOR konnte der Timer auf eine halbe Stunde genau eingestellt werden. Offensichtlich wurde der Timer rund eine halbe Stunde vor dem Platzieren des Sprengsatzes auf die Zeit vier Stunden danach eingestellt (vgl. BA-10-01-0943). A. gab weiter an, bei ihm habe B. alles gehabt, er habe ihm alles bezahlt; jeden Tag habe er «ihm 100 Stutz in den Arsch geschoben, damit wir Zeit generieren konnten»; seine Wohnung sei ja die Hauptwohnung gewesen, wo alles stattgefunden habe (BA-10-01-0368). Laut diesen Schilderungen fungierte die Wohnung von A. als Basis. Es liegen Nachweise vor bezüglich der Bestellung einer Pizza durch A. am 30. März 2022 um 02:07 Uhr (BA-10-01-0950, -1081 f.), was dessen Angaben bestätigt. A. bestätigte auf Nachfrage von D., dass er den Sprengsatz hingelegt habe, nicht B., weil sich dieser nicht getraut habe. Er führt weiter aus, dass sie die Explosion nicht abgewartet und daher nicht gesehen hätten, selbst nicht im Rahmen der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren. Die Explosion selbst sah er erstmals nach der Haftentlassung, als er im Internet nachschaute. A. schilderte, dass das Auto nicht dort gewesen sei, als er die Sache habe hinlegen wollen, weshalb er nochmals zurückgegangen sei und B. gefragt habe, wo er das jetzt hinlegen solle, er könne es nicht «unter das Auto machen», worauf ihm B. gesagt habe, er solle es irgendwo an der Hauswand, im Gebüsch oder so, wo «er» es nicht gerade sehe, hinlegen (BA-10-01-0405 f.). Die Aufzeichnungen der Überwachungskameras und die Ermittlungsergebnisse zeigen auf, dass der Sprengsatz unter dem Rhododendron-Gebüsch, nahe beim Haushaupteingang, deponiert wurde, wo er sich auch umsetzte (E. 2.4.1, 2.4.3). A. entgegnete auf D.s Bemerkung, an seinem Geburtstag habe er jedes Jahr Feuerwerk: «Hätten wir es an Silvester gemacht, wäre es nochmals ein anderer Erfolg gewesen» (BA-10-01-0352). Damit nimmt er offensichtlich auf die Explosion des Sprengsatzes vom 30. März 2022 Bezug, in welchem sich laut Gutachten des FOR mehrere pyrotechnische Gegenstände befanden (E. 2.4.3). A. gab an, dass er sich schon informiert habe, bevor er etwas mache, er wisse, dass die Person allein dort wohne und er keine Kinder habe bzw. dessen Kinder in V. wohnen würden (BA-10-01-0288). C. wohnt zwar nicht allein, sondern mit seiner Ehefrau J., jedoch ohne seine (erwachsenen) Kinder an der H.-Strasse …. Er bestätigte, dass sein Sohn T. bis vor zwei, drei Jahren in V. wohnte (E. 2.5.2). Gemäss den polizeilichen Erkenntnissen ergab eine einfache Suche auf Google, dass T. in V. wohne (BA-10-01-0932, -0994). Eine Internetabfrage auf www.google.ch mit dem Stichwort T. vom 17. Oktober 2023 bestätigt diesen Befund. Auch ein offenbar nicht mehr der Aktualität entsprechender Handelsregistereintrag gibt diesen Wohnsitz an (vgl. BA-12-01-0018 f.). Auf die Frage von D., weshalb sie das gemacht hätten, ob sie das «einfach so» gemacht hätten, erklärte A. ohne Umschweife, sie hätten «den» erpressen wollen, «fünf Millionen in Bitcoins» (BA-10-01-0406). Er führte aus, sie hätten im SK.2023.33 Darknet gesehen, dass der «viel Bitcoins und so» habe, viel Geld. Sie hätten eine Liste mit etwa 50 Personen in der Umgebung von Y. gehabt, mit Adressen, mit ganzer Familie, man habe da alle Konten gesehen, wer am meisten Geld habe. Dann seien sie abchecken gegangen, alles anschauen gegangen, dann hätten sie einen Plan gemacht. Bei vier Leuten hätten sie etwas «hinmachen» wollen; wenn sie es bei «vier» machen würden, würde sicher einer zahlen (BA-10-010347). A. erklärte, sie hätten nach zwölf Tagen ein Erpresserschreiben via Darknet-E-Mail schreiben wollen, aber der andere, der B., sei nach einer Woche nach VV. (IT) verschwunden, und als er zurückgekommen sei, sei schon ein Monat vergangen gewesen, da habe es keine «Sau» mehr interessiert, und die Drohung sei für den «Arsch» gewesen (BA-10-01-0406). A. gab damit zu verstehen, dass die Explosion an der H.-Strasse … als im Voraus erfolgte Drohung hätte dienen sollen, um anschliessend mit einem Erpresserschreiben vom Eigentümer der Liegenschaft Geld bzw. CHF 5 Mio. in Bitcoins zu erpressen; die Explosion sollte den Eigentümer zahlungswillig machen. Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Explosion und der Rückkehr von B. aus VV. (IT) sahen die Beschuldigten von diesem Vorhaben ab; die gesetzte Drohung hatte nach Auffassung von A. ihre Wirkung verloren. A. sprach mehrmals davon, dass B. einige Tage nach der Explosion nach VV. (IT) verreist sei. Eine Reise von B. nach VV. (IT) im April 2022 ist aktenkundig: In den Auswertungen der Clouddaten des Mobiltelefons Samsung Galaxy A32 von B. konnte eine auf dessen Namen lautende Flugreservation von (…) nach VV. (IT) für den 9. April 2022 gefunden werden. In den dazugehörenden Clouddaten fand sich auch eine Buchung für einen Rückflug am 24. April 2022. Zudem liegen Fotos mit Datum 12. April 2022 in den Akten, welche B. in VV. (IT) zeigen (BA-10-01-0944, -0956, -0995 ff., -0867 bis -0877). In der Hauptverhandlung reichte B. einen detaillierten Reiseplan «VV. (IT)» ein und erklärte, dass seine Reise nach VV. (IT) im April 2022 lange im Voraus als Reise mit Familienangehörigen geplant gewesen sei; es sei keine «Flucht» gewesen; schon am 4. Februar 2022 sei eine Zahlung an die Fluggesellschaft geleistet worden (Plädoyer S. 9). Die Reise nach VV. (IT) ist mithin erstellt, womit die diesbezüglichen Angaben von A. als glaubhaft zu würdigen sind. A. nahm in den Telefongesprächen mit D. auf deren Aussagen im Strafverfahren Bezug, ohne deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen. Nachdem D. sagte, dass sie nur das gesagt habe, was die Behörden sowieso schon gewusst hätten, und dass diese von jemand anders Informationen hätten erhalten haben müssen, mutmasste A., welche ihm bekannten Personen in Frage kommen würden, um Information der Bundesanwaltschaft zugetragen zu haben; eine Kritik an D.s Aussagen äusserte er nicht, ausser, dass deren erste Aussage «ein bisschen zwischen drin» gewesen sei. Zu den Aussagen von O. sagte er zu D., dieser habe alles gesagt, was er wisse, er habe ihn (A.) «fast verpetzt». Auch dessen Aussagen bestritt er nicht. Seine detaillierten Schilderungen von Sachverhalten machte A. nach Durchführung der Konfrontationseinvernahmen und damit in Kenntnis SK.2023.33 der ihn belastenden Aussagen dieser Zeugen. Diese Umstände sprechen dafür, dass seine Angaben in den Telefongesprächen mit D. der Wahrheit entsprechen. A. nahm auch Bezug auf einen Vorfall, bei dem B. dabei gewesen sei; er habe

40 Millionen Bitcoins bekommen, welche nun auf einem Konto lägen, auf welches niemand Zugriff habe, weil einer unter den Zug gegangen sei. B. habe eine Folterkammer gehabt und Leute gefoltert (BA-10-01-0287). Es konnte festgestellt werden, dass sich in den Akten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft 4 – welches in Bezug auf B. eingestellt wurde – zahlreiche Informationen finden, welche die Angaben von B. weitgehend bestätigen. So fand sich anlässlich einer Hausdurchsuchung eine mit schallisoliertem Material ausgekleidete Holzhütte mit 5-fach Verriegelung (Akten 4 pag. 123). In den Akten liegt ein Entwurf eines Erpresserschreibens, in welchem ein Betrag von 59 Mio. in Bitcoin gefordert wurde. Dieses Schreiben wurde auf dem Mobiltelefon eines JJ. gefunden, der am 29. März 2021 in Gelterkinden von einem Zug tödlich erfasst wurde (BA-10-01-0931). A. nahm mithin Bezug auf ein Strafverfahren, von welchem er durch die involvierten Personen Kenntnis erhalten haben muss. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. in den Telefongesprächen mit D. detaillierte Angaben zu Planung, Vorbereitung und Ausführung der Explosion an der H.-Strasse … sowie zu seinem und B.s Verhalten danach machte, welche nur der Täterschaft bekannt sein konnten. Seine Schilderungen werden zudem, soweit es um äussere Sachverhalte geht, mit den in den sichergestellten Asservaten aufgefundenen Beweisen und den weiteren polizeilichen Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Angaben in den Telefongesprächen sprechen damit für den Wahrheitsgehalt ihres Inhalts. Dass A.s Angaben der Wahrheit entsprechen, wird durch seine Angaben zum Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft 4, in welchem B. Beschuldigter war und das gegen ihn eingestellt wurde, gestützt.

2.6.6 Aufgrund der Aussagen der Zeugen O. und D., der Auswertungen der Telefonüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten A. und der übrigen Ermittlungsergebnisse steht ohne den geringsten Zweifel fest, dass es sich bei der Täterschaft der Explosion vom 30. März 2022 an der H.-Strasse … in Y. nur um die Beschuldigten A. und B. handeln kann.

2.7 Sprengstoff Gemäss Gutachten des FOR (E. 2.4.3) setzte sich am 30. März 2022 eine sogenannte USBV um. Laut FOR ergab die Auswertung der Analyseresultate den Hinweis auf die Verwendung von drei pyrotechnischen Gegenständen mit dem Namen «Delovâ Rana», Variante 2, welche (je) einen Blitzknallsatz mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 47 g enthalten. Die zum Einsatz gebrachte Nettoexplosivstoffmasse beträgt gesamthaft ca. 141 g. Laut FOR ist eine eigene Herstellung solcher pyrotechnischen Gegenstände nicht auszuschliessen, aber vorliegend nicht plausibel erklärbar. Damit ist die Verwendung von drei SK.2023.33 pyrotechnischen Gegenständen mit dem Namen «Delovâ Rana», Variante 2, erstellt. Blitzknallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme, die mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit umsetzen. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt. Blitzknallsätze aus pyrotechnischen Gegenständen haben eine grosse Zerstörungskraft. Die Zündung erfolgte zeitverzögert mittels eines Zündsystems unter Verwendung einer elektro-mechanischen Zeitschaltuhr («Timer») und eines Lithium-Ionen-Akkumulators («Batterie») als Energiequelle, als Brandmittel wurde ein «Verdünner», enthaltend Ethanol, verwendet. Sowohl die Explosionen der Blitzknallsätze als auch die Verpuffung des Brandmittels und die Folgebrände waren derart heftig, dass für Personen in der näheren Umgebung eine konkrete Gefahr in Form von schweren Verletzungen oder Verbrennungen bestand (BA-11-01-0093). Hinweise auf eine Verdämmung, welche die Wirkung eines Blitzknallsatzes noch verstärken würden, wurden nicht gefunden. Die drei pyrotechnischen Gegenstände «Delovâ Rana», Variante 2, wurden zum Zwecke der Zerstörung eingesetzt. Deren zerstörerische Kraft ist erstellt. Die Beschuldigten brachten somit Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG zum Einsatz.

2.8 Konkrete Gefährdung

2.8.1 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; verlangt wird eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen oder von fremdem Eigentum (E. 2.2.3). Die Anklageschrift macht diesbezüglich u.a. geltend (vgl. auch E. 2.1): − dass durch die Explosion der USBV und der damit einhergehenden Druckund Splitterwirkung sowie dem entstandenen Feuerball fremdes Eigentum in grossem und in einem nicht zum Voraus bestimm- und vorhersehbaren Umfang konkret gefährdet wurde, namentlich die gesamte Fassade der Liegenschaft I., deren Dach, deren Fenster und Türen, deren gegen Norden ausgerichtete Innenräume und alle sich darin befindlichen Gegenstände, sowie namentlich die sich vor der Liegenschaft befindlichen Pflanzen (wie der als Versteck der USBV genutzte Rhododendron-Busch, der danebenstehende Baum sowie die sich auf der Nordseite der Liegenschaft befindliche Pflanzenwelt) sowie Sachen (inklusive Pflastersteine, Schachtdeckel, Regenrinnen, Wandlaterne, Fenstergitter, Überwachungskameras, Pflanzenkisten, Pflanzenerde etc.), wobei das konkret gefährdete fremde Eigentum durch die Explosion teilweise auch tatsächlich zerstört wurde (S. 7); − dass es dem Zufall überlassen und nicht im Voraus bestimmbar war, dass sich zum Zeitpunkt der Explosion der USBV keine Menschen, namentlich die Bewohner (C. und J.), Hausangestellte oder etwaige Gäste in der Liegenschaft I. oder der regelmässig unter der Arbeitswoche im Rahmen der Frühzustellung jeweils zwischen ca. 03:32 Uhr und 06:39 Uhr vorbeikommende Zeitungsverträger oder andere, zufällig anwesende Passanten in der Nähe der Detonation befanden und dass diese Menschen durch die Wirkung der Explosion und der damit einhergehenden Druck- und Splitterwirkung oder SK.2023.33 durch den entstandenen Feuerball nicht schwere, irreversible oder tödliche Verletzungsfolgen davontrugen (S. 7 f.).

2.8.2 C. und J., welche die Liegenschaft I. allein bewohnen, waren zur Tatzeit anwesend und schliefen in ihren jeweiligen Schlafzimmern. Beide wurden durch den sehr lauten Knall der Explosion der USBV geweckt, blieben aber körperlich unversehrt. In ihren Schlafzimmern wurden die Fensterscheiben nicht beschädigt, weil sich diese auf der von der Explosion abgewandten Seite der Liegenschaft befinden. Allerdings erklärte C., dass in beiden Schlafzimmern durch den Explosionsdruck die Balkontüren ein Stück weit aufgedrückt worden seien (E. 2.5.2). Damit befanden sich die Eheleute C.J. jedenfalls in der Gefahrenzone der Detonation; sie hätten sich zur Nachtzeit ohne weiteres auch auf der zur Explosion zugewandten Seite des Wohnhauses aufhalten können, womit sich die Gefahr erhöht hätte.

2.8.3 Erstellt ist, dass am 7. März 2023 um 03:57 Uhr eine Person die Liegenschaft I. betrat, wobei sie offenbar aus einem Taxi ausstieg und danach auf dem Zugangsweg linker Hand am Götterbaum vorbeiging und durch den Nebeneingang in das Wohnhaus hineinging (BA-10-01-01146; Videoaufzeichnung ACCC8EFDA90A1_07-03-2022_03-57-59; Garage_07-03-2022_03-58-48). Erstellt ist, dass täglich weitere Personen, bei welchen es sich offensichtlich nicht um die betagten Eheleute C.J. handelt, am Abend ca. zwischen 21:00 Uhr und

23.00 Uhr sowie am Morgen ca. zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr die Liegenschaft betraten, wobei sie mit einem Auto vorfuhren, dieses im Bereich vor dem Götterbaum parkierten, sich zum Nebeneingang des Gebäudes begaben, davor stehen blieben und danach hineingingen, und das Gebäude durch den Nebeneingang wieder verliessen, um am Götterbaum vorbei zum Auto zu gelangen; teilweise gelangten diese Personen auch zu Fuss zur Liegenschaft. Bezogen auf die letzten zehn Tage vor der Detonation erfolgte dies zu den folgenden Zeiten: − 20. März 2022 21:58 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_20-03-2022_21-58-45; ACCC8EFDA90A-2_20-03-2022_21-59-03); − 20. März 2022 22:22 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_20-03-2022_22-22-46; ACCC8EFDA90A-2_20-03-2022_22-22-42); − 21. März 2022 21:59 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_21-03-2022_21-59-52; ACCC8EFDA90A-2_21-03-2022_22-00-05; − 21. März 2022 22:40 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_21-03-2022_22-40-48; ACCC8EFDA90A-2_21-03-2022_22-40-43); − 22. März 2022 21:57 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_22-03-2022_21-57-09; ACCC8EFDA90A-1_22-03-2022_21-58-16; ACCC8EFDA90A-2_22-032022_21-57-22; ACCC8EFDA90A-2_22-03-2022_21-58-16; ACCC8EFDA90A-4_22-03-2022_21-56-57);

SK.2023.33

− 22. März 2022 22:04 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_22-03-2022_22-04-11; ACCC8EFDA90A-2_22-03-2022_22-04-25); − 22. März 2022 22:28 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_22-03-2022_22-28-43; ACCC8EFDA90A-2_22-03-2022_22-28-53); − 23. März 2022 22:01 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_23-03-2022_22-01-02; ACCC8EFDA90A-3_23-03-2022_22-00-29; ACCC8EFDA90A-4_23-032022_22-00-29); − 23. März 2022 22:04 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_23-03-2022_22-04-08; ACCC8EFDA90A-2_23-03-2022_22-04-22); − 23. März 2022 22:36 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_23-03-2022_22-36-22; ACCC8EFDA90A-2_23-03-2022_22-36-17; ACCC8EFDA90A-4_23-032022_22-36-50); − 24. März 2022 22:08 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_22-08-46; ACCC8EFDA90A-2_24-03-2022_22-08-42); − 24. März 2022 22:11 Uhr und 22:13 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_24-032022_22-11-55; ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_22-13-10; ACCC8EFDA90A-2_24-03-2022_22-13-19;) − 24. März 2022 22:16 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_22-16-20; ACCC8EFDA90A-2_24-03-2022_22-16-31); − 24. März 2022 22:46 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_22-46-57; ACCC8EFDA90A-2_24-03-2022_22-46-52; ACCC8EFDA90A-4_24-032022_22-47-19); − 25. März 2022 21:57 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_21-57-05; ACCC8EFDA90A-2_25-03-2022_21-57-00); − – 25. März 2022 22:03 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_22-03-58; ACCC8EFDA90A-2_25-03-2022_22-04-17); − 25. März 2022 22:35 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_22-35-32; ACCC8EFDA90A-2_25-03-2022_22-35-28); − 26. März 2022 07:10 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_26-03-2022_07-10-40; ACCC8EFDA90A-4_26-03-2022_07-10-40; Garage_26-03-2022_07-10-46; Garage_26-03-2022_07-12-16; Garage_26-03-2022_07-23-54; Haupteingang_26-03-2022_07-10-50; Haupteingang_26-03-2022_07-23-53); − 26. März 2022 21:56 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_26-03-2022_21-56-17; ACCC8EFDA90A-2_26-03-2022_21-56-13; ACCC8EFDA90A-3_26-032022_21-56-28; ACCC8EFDA90A-4_26-03-2022_21-56-25; Garage_26-032022_21-56-07);

SK.2023.33

− 26. März 2022 22:04 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_26-03-2022_22-04-59; ACCC8EFDA90A-2_26-03-2022_22-05-12; ACCC8EFDA90A-3_26-032022_22-04-47; ACCC8EFDA90A-4_26-03-2022_22-04-50; Garage_26-032022_22-05-03); − 26. März 2022 22:53 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_26-03-2022_22-53-13; ACCC8EFDA90A-2_26-03-2022_22-53-10; Garage_26-03-2022_22-53-00); − 27. März 2022 07:19 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_07-19-55; ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_07-23-21; ACCC8EFDA90A-2_27-032022_07-20-06; ACCC8EFDA90A-2_27-03-2022_07-23-23; ACCC8EFDA90A-4_27-03-2022_07-19-58); − 27. März 2022 21:23 Uhr bis 22:37 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_27-032022_21-23-18; ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_21-41-39; ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_21-43-41; ACCC8EFDA90A-1_27-032022_21-49-24; ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_22-37-19); − 28. März 2022 07:24 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_07-24-47; ACCC8EFDA90A-2_28-03-2022_07-25-06); − 28. März 2022 07:53 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_07-53-47; ACCC8EFDA90A-2_28-03-2022_07-53-57); − 28. März 2022 21:21 Uhr bis 22:39 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-032022_21-21-28; ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_21-57-40; ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_22-03-21; ACCC8EFDA90A-1_28-032022_22-05-00; ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_22-39-00); − 29. März 2022 07:30 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_07-30-45; ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_07-31-38); − 29. März 2022 07:53 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_07-53-15); − 29. März 2022 21:27 Uhr bis 22:47 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_29-032022_21-27-39; ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_21-53-42; ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_21-59-42; ACCC8EFDA90A-1_29-032022_22-05-25; ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_22-47-10).

2.8.4 Die Auswertung der Aufzeichnungen der Überwachungskameras in der Zeit vom 20. Februar 2022 bis 29. März 2022 ergab, dass praktisch täglich, von Montag bis Sonntag (ausser am 2. März, 5. März, 12. März und 26. März 2022), eine Frühzustellung der Zeitung oder der Post erfolgte, wobei die Sendungen jeweils beim Hauseingang (Haupteingang) deponiert wurden. Die Zustellungen erfolgten während dieser Zeit frühestens um 03:32 Uhr (28. Februar 2022) und in der Regel spätestens um 06:39 Uhr (23. März 2022) (BA-10-01-0960; BA-10-01-1146). Wie in den Videoaufzeichnungen ersichtlich ist, gab es zwei Arten von Zustellungen: ein Zustelldienst erfolgte per Motorroller, wobei der Bote die Zufahrt auf der Liegenschaft benutzte, direkt am Götterbaum und am Rhododendron-Gebüsch – SK.2023.33 in weniger als 2 m Entfernung vom (späteren) Detonationspunkt – vorbeifuhr und vor dem Haupteingang anhielt, um die Sendung zu deponieren; die Wegfahrt erfolgte in Fortsetzung auf dem Halbrund der Zufahrt. Der andere Zustelldienst erfolgte (an Sonntagen) per Auto, wobei der Bote das Fahrzeug im Bereich vor der Garage der Liegenschaft parkierte und zu Fuss am Götterbaum und am Rhododendron-Gebüsch – in weniger als 2 m Entfernung vom (späteren) Detonationspunkt – vorbeiging, um beim Haupteingang die Sendung zu deponieren; danach ging der Bote auf dem gleichen Weg zum Auto zurück (BA-10-01-0048). An den folgenden Tagen erfolgte eine Zustellung zwischen 03:32 Uhr und 03:53 Uhr (d.h. innert 30 Minuten vor der Uhrzeit, an welcher am 30. März 2022 der Sprengsatz detonierte): 23. Februar, 24. Februar, 28. Februar, 21. März 2022. An den folgenden Tagen erfolgte die Zustellung zwischen 03:54 Uhr und 04:23 Uhr (d.h. innert 30 Minuten nach der Uhrzeit, an welcher am 30. März 2022 der Sprengsatz detonierte): 26. Februar, 3. März, 4. März, 9. März, 11. März, 14. März, 18. März, 22. März, 24. März, 25. März 2022. An den folgenden Tagen erfolgte die Zustellung zwischen 04:24 Uhr und 04:53 Uhr (d.h. innert

31 bis 60 Minuten nach der Uhrzeit, an welcher am 30. März 2022 der Sprengsatz detonierte): 20. Februar, 27. Februar, 6. März, 13. März, 19. März, 20. März, 27. März 2022. An den übrigen Tagen erfolgte die Zustellung bis 06:39 Uhr. Die folgenden Angaben betreffen die Zustellungen von 03:32 Uhr bis 04:53 Uhr, d.h. Zustellungen in der Zeit von weniger als eine halbe Stunde vor bis eine Stunde nach der Uhrzeit der späteren Detonation (30. März 2022 um 03:53 Uhr).

Zustelldienst per Motorroller: − 23. Februar 2022 03:34 Uhr (Garage_23-02-2022_03-34-08); − 24. Februar 2022 03:42 Uhr (Garage_24-02-2022_03-42-16; Garage_2402-2022_03-43-26); − 26. Februar 2022 03:59 Uhr (Garage_26-02-2022_03-59-30); − 28. Februar 2022 03:32 Uhr (Garage_28-02-2022_03-32-24); − 3. März 2022 04:03 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_03-03-2022_04-03-18; Garage_03-03-2022_04-03-24; Haupteingang_03-03-2022_04-03-38); − 4. März 2022 04:07 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_04-03-2022_04-07-25; ACCC8EFDA90A-1_04-03-2022_04-08-44 (2); Garage_04-03-2022_04-0730; Haupteingang_04-03-2022_04-08-41); − 9. März 2022 04:23 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_09-03-2022_04-23-51; Garage_09-03-2022_04-23-58; Haupteingang_09-03-2022_04-24-26); − 11. März 2022 04:12 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_11-03-2022_04-12-37; Garage_11-03-2022_04-12-43; Haupteingang_11-03-2022_04-12-59); − 14. März 2022 04:09 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_14-03-2022_04-09-48; Garage_14-03-2022_04-09-55; Haupteingang_14-03-2022_04-10-09);

SK.2023.33

− 18. März 2022 04:07 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_18-03-2022_04-07-46; Garage_18-03-2022_04-07-52; Haupteingang_18-03-2022_04-08-00); − 19. März 2022 04:31 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_19-03-2022_04-31-03; ACCC8EFDA90A-1_19-03-2022_04-31-50; Garage_19-03-2022_04-31-09; Haupteingang_19-03-2022_04-31-47); − 21. März 2022 03:49 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_21-03-2022_03-49-42; Garage_21-03-2022_03-49-51; Haupteingang_21-03-2022_03-50-08); − 22. März 2022 04:07 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_22-03-2022_04-07-36; Garage_1_22-03-2022_04-07-43; Haupteingang_1_22-03-2022_04-07-54); − 24. März 2022 04:06 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_04-06-19; ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_04-07-13; Garage_24-03-2022_04-06-24; Garage_24-03-2022_04-07-28; Haupteingang_24-03-2022_04-07-13); − 25. März 2022 04:19 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_04-19-02; ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_04-19-58; Garage-1_25-03-2022_04-1909; Garage-1_25-03-2022_04-20-09; Haupteingang_1_25-03-2022_04-1956).

Zustelldienst per Auto: − 20. Februar 2022 04:28 Uhr (Garage_20-02-2022_04-28-34); − 27. Februar 2022 04:34 Uhr (Garage_27-02-2022_04-34-43); − 6. März 2022 04:29 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_06-03-2022_04-29-36; Garage_06-03-2022_04-30-03; Haupteingang_06-03-2022_04-30-10); − 13. März 2022 04:34 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_13-03-2022_04-34-02; Garage_13-03-2022_04-34-43; Haupteingang_13-03-2022_04-34-49); − 20. März 2022 04:33 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_20-03-2022_04-33-50; Garage_20-03-2022_04-34-20; Haupteingang_20-03-2022_04-34-25); − 27. März 2022 04:28 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_04-28-30; Garage_27-03-2022_04-28-59; Haupteingang_27-03-2022_04-29-07). An den drei Tagen vor der Detonation des Sprengkörpers erfolgte die Zustellung am 27. März 2022 um 04:28 Uhr (siehe Angaben vorstehend), am 28. März 2022 um 05:20 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_05-20-00; ACCC8EFDA90A2_28-03-2022_05-20-04), am 29. März 2022 um 06:08 Uhr (ACCC8EFDA90A1_29-03-2022_06-08-07; ACCC8EFDA90A-2_29-03-2022_06-08-11). Am 28. März 2022 erfolgte eine weitere Zustellung um 07:51 Uhr (ACCC8EFDA90A1_28-03-2022_07-51-29; ACCC8EFDA90A-2_28-03-2022_07-51-49).

2.8.5 Gemäss den Aufzeichnungen der Videokameras gingen regelmässig bis in die späten Abendstunden sowie am frühen Morgen Passanten (wie Spaziergänger, Jogger, Radfahrer) auf dem Gehsteig vor der Liegenschaft I. vorbei. Ausserdem fuhren Fahrzeuge in eher langsamem Tempo vorbei. Bezogen auf einen

SK.2023.33

Zeitraum von zehn Tagen vor dem Ereignis vom 30. März 2022, d.h. vom 20. März bis 29. März 2022, gingen zwischen ca. 22:00 Uhr und 07:00 Uhr wie folgt Passanten und Fahrzeuge im Bereich der H.-Strasse … vorbei:

Passanten (Fussgänger, Jogger und Radfahrer, welche auf dem Gehsteig oder auf der Fahrbahn im Bereich der Liegenschaft I. vorbeigingen bzw. -fuhren) − 20. März 2022 22:12 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_20-032022_22-12-10; ACCC8EFDA90A-4_20-03-2022_22-12-17); − 20. März 2022 22:21 Uhr (1 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_20-032022_22-21-57; ACCC8EFDA90A-4_20-03-2022_22-21-50); − 21. März 2022 06:35 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-1_21-03-2022_0635-02; Garage_21-03-2022_06-34-59; Haupteingang_21-03-2022_06-3501); − 21. März 2022 06:39 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-1_21-03-2022_0639-30; Garage_21-03-2022_06-39-34; Haupteingang_21-03-2022_06-3931); − 22. März 2022 05:49 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-1_22-03-2022_0549-17; ACCC8EFDA90A-4_22-03-2022_05-49-28; Haupteingang_22-032022_05-49-28); − 22. März 2022 21:54 Uhr (1 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_22-032022_21-54-22; ACCC8EFDA90A-3_22-03-2022_21-54-32; ACCC8EFDA90A-4_22-03-2022_21-54-26) − 22. März 2022 22:28 Uhr (1 Fussgänger mit Hund; ACCC8EFDA90A-1_2203-2022_22-28-43; ACCC8EFDA90A-3_22-03-2022_22-28-54; ACCC8EFDA90A-4_22-03-2022_22-28-43); − 23. März 2022 23:46 Uhr (1 Fussgänger mit Hund; ACCC8EFDA90A-1_2303-2022_23-46-14; ACCC8EFDA90A-3_23-03-2022_23-46-24; ACCC8EFDA90A-4_23-03-2022_23-46-15); − 24. März 2022 06:27 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-3_24-03-2022_0627-36; ACCC8EFDA90A-4_24-03-2022_06-27-41); − 24. März 2022 06:50 Uhr (1 Radfahrer; ACCC8EFDA90A-3_24-032022_06-50-33); − 24. März 2022 06:54 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_0654-02; ACCC8EFDA90A-3_24-03-2022_06-53-58; ACCC8EFDA90A-4_2403-2022_06-53-59);

SK.2023.33

− 24. März 2022 06:54 Uhr (1 Fussgänger mit Hund; ACCC8EFDA90A-1_2403-2022_06-54-58; ACCC8EFDA90A-3_24-03-2022_06-54-46; ACCC8EFDA90A-4_24-03-2022_06-54-49; Haupteingang_24-03-2022_0654-54; Garage_24-03-2022_06-54-54); − 24. März 2022 07:00 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_0700-43; ACCC8EFDA90A-3_24-03-2022_07-00-40; ACCC8EFDA90A-4_2403-2022_07-00-42; Garage_24-03-2022_07-00-43); − 25. März 2022 00:01 Uhr (1 Fussgänger mit Hund; ACCC8EFDA90A-1_2503-2022_00-01-06; Haupteingang_26-03-2022_01-23-30); − 25. März 2022 05:55 Uhr (1 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_25-032022_05-55-52; ACCC8EFDA90A-3_25-03-2022_05-56-03; ACCC8EFDA90A-4_25-03-2022_05-55-52; Haupteingang_25-03-2022_0556-01); − 25. März 2022 06:43 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_0643-28; ACCC8EFDA90A-3_25-03-2022_06-43-33; ACCC8EFDA90A-4_2503-2022_06-43-31; Haupteingang_25-03-2022_06-43-30; Garage_25-032022_06-43-33); − 25. März 2022 22:42Uhr (1 Radfahrer; ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_2242-37); − 26. März 2022 01:23 Uhr (1 Fussgänger mit Hund; ACCC8EFDA90A-1_2603-2022_01-23-31; ACCC8EFDA90A-3_26-03-2022_01-23-20; ACCC8EFDA90A-4_26-03-2022_01-23-21; Haupteingang_26-03-2022_0123-30); − 26. März 2022 05:18 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_26-032022_05-18-18; ACCC8EFDA90A-3_26-03-2022_05-18-07; ACCC8EFDA90A-4_26-03-2022_05-18-09; Haupteingang_26-03-2022_0518-15); − 26. März 2022 06:11 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_26-032022_06-11-52; ACCC8EFDA90A-3_26-03-2022_06-12-15; ACCC8EFDA90A-4_26-03-2022_06-12-04; Haupteingang_26-03-2022_0612-13); − 26. März 2022 07:12 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_26-032022_07-12-19; ACCC8EFDA90A-3_26-03-2022_07-12-10; ACCC8EFDA90A-4_26-03-2022_07-12-11; Garage_26-03-2022_07-12-16; Haupteingang_26-03-2022_07-12-16); − 27. März 2022 22:07 Uhr (1 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_27-032022_22-07-45; ACCC8EFDA90A-3_27-03-2022_22-07-33); − 27. März 2022 22:10 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_27-032022_22-10-42; ACCC8EFDA90A-3_27-03-2022_22-10-30);

SK.2023.33

− 27. März 2022 23:03 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_27-032022_23-03-42; ACCC8EFDA90A-3_27-03-2022_23-04-03); − 28. März 2022 03:23 Uhr (1 Radfahrer; ACCC8EFDA90A-1_28-032022_03-23-45). − 28. März 2022 22:36 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_28-032022_22-36-00; ACCC8EFDA90A-3_28-03-2022_22-36-17); − 29. März 2022 06:23 Uhr (1 Jogger; ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_0623-45; ACCC8EFDA90A-3_29-03-2022_06-23-37); − 29. März 2022 07:02 Uhr (1 Fussgänger mit Hund; ACCC8EFDA90A-1_2903-2022_07-02-08; ACCC8EFDA90A-3_29-03-2022_07-01-56); − 29. März 2022 07:23 Uhr (1 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_29-032022_07-23-58; ACCC8EFDA90A-3_29-03-2022_07-24-04); − 29. März 2022 23:53 Uhr (2 Fussgänger; ACCC8EFDA90A-1_29-032022_23-53-03; ACCC8EFDA90A-3_29-03-2022_23-53-21). Am 28. März 2022 um ca. 07:46 Uhr begaben sich vier Schulkinder auf die Zufahrt der Liegenschaft und verweilten bzw. spielten unmittelbar vor dem Götterbaum (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_07-46-05; ACCC8EFDA90A-1_28-032022_07-48-25). Auch am 29. März 2022 verweilten um die gleiche Uhrzeit vier Schulkinder vor dem Götterbaum (ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_07-45-37).

Motorfahrzeuge (Personenwagen und Lieferwagen, die auf der Strasse im Bereich der Liegenschaft I. zwischen ca. 22:00 Uhr und 07:00 Uhr vorbeifuhren) − 20. März 2022 01:40 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_20-03-2022_01-40-20; ACCC8EFDA90A-4_20-03-2022_01-40-16; Garage_20-03-2022_01-40-15; Haupteingang_20-03-2022_01-40-16); − 20. März 2022 22:03 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_20-03-2022_22-03-20; ACCC8EFDA90A-4_20-03-2022_22-03-26); − 21. März 2022 06:52 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_21-03-2022_06-52-00; Garage_21-03-2022_06-51-55); − 22. März 2022 22:07 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_22-03-2022_22-07-45; ACCC8EFDA90A-4_22-03-2022_22-07-48); − 24. März 2022 22:19 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_24-03-2022_22-19-05; ACCC8EFDA90A-3_24-03-2022_22-18-59; ACCC8EFDA90A-4_24-032022_22-19-02); − 25. März 2022 21:52 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_21-52-46); − 25. März 2022 21:53 Uhr (ACCC8EFDA90A-3_25-03-2022_21-53-49; ACCC8EFDA90A-4_25-03-2022_21-53-49);

SK.2023.33

− 25. März 2022 21:55 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_25-03-2022_21-55-39; ACCC8EFDA90A-3_25-03-2022_21-55-45; ACCC8EFDA90A-4_25-032022_21-55-42); − 26. März 2022 22:55 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_26-03-2022_22-55-53; ACCC8EFDA90A-3_26-03-2022_22-55-58; ACCC8EFDA90A-4_26-032022_22-55-56; Haupteingang_26-03-2022_22-55-58); − 27. März 2022 04:48 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_04-48-41; ACCC8EFDA90A-3_27-03-2022_04-48-48; ACCC8EFDA90A-4_27-032022_04-48-44; Haupteingang_27-03-2022_04-48-47); − 27. März 2022 23:28 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_27-03-2022_23-28-50; ACCC8EFDA90A-3_27-03-2022_23-28-43; ACCC8EFDA90A-4_27-032022_23-28-45); − 28. März 2022 06:55 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_06-55-04); − 28. März 2022 07:08 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_07-08-09); − 28. März 2022 22:05 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_22-05-00); − 28. März 2022 22:58 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_28-03-2022_22-58-55); − 29. März 2022 07:02 Uhr (ACCC8EFDA90A-1_29-03-2022_07-02-08).

2.8.6 Die Liegenschaft I. ist zur Strasse hin nicht umzäunt; auch gibt es keine Hecken oder sonstige Abschrankungen. Sie ist damit sowohl für Besucher wie für Passanten frei zugänglich. Der Sprengsatz wurde in einem offenen, von der Strasse her frei zugänglichen Bereich vor dem Wohnhaus der Liegenschaft, in wenigen Metern Entfernung von der öffentlichen Strasse, unter einem Gebüsch platziert. Aufgrund ihres Entfernens vom Detonationsort hatten die Beschuldigten keinerlei Einfluss darauf, ob sich im Zeitpunkt der Detonation Menschen in der Nähe der Explosion befinden und dadurch gefährdet werden könnten. Aufgrund des Mechanismus mit einer Zeitschaltuhr hatten sie zudem keinen Einfluss auf den genauen Zeitpunkt der Detonation; der Sprengsatz hätte sich ohne weiteres auch früher oder später als von den Beschuldigten geplant umsetzen können. Die Beschuldigten hatten aufgrund der Wirkungsweise der USBV auch keinen Einfluss darauf, in welchem Umkreis Personen, Gebäude und Gegenstände gefährdet werden konnten. Das FOR stellte in seinem Gutachten fest, dass die USBV aus drei pyrotechnischen Gegenständen mit Blitzknallsätzen mit gesamthaft ca.

140 g Nettoexplosivstoffmasse und weiteren Materialien, wie einem Brandmittel, bestand. Bei der Zündung gab es zwei kurz aufeinander folgende Explosionen und einen Feuerball. Blitzknallsätze aus pyrotechnischen Gegenständen haben eine grosse Zerstörungskraft. Sowohl die Explosionen der Blitzknallsätze als auch die Verpuffung des Brandmittels und die Folgebrände waren laut FOR derart heftig, dass für Personen in der näheren Umgebung eine konkrete Gefahr in Form von schweren Verletzungen oder Verbrennungen bestand (E. 2.4.3). Demzufolge hätten sich allfällige Personen in der Nähe der Detonation in einer SK.2023.33 konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB befunden. In Bezug auf Besucher und Passanten zeigt sich diese konkrete Gefahr – ausser aufgrund der Sachschäden an der Liegenschaft – auch im Umstand, dass sich bei der Explosion zwei Senkkopfschrauben in den Stamm des Götterbaums neben dem Rhododendronbusch «eingebohrt» hatten. Auch die konkrete Gefahr für fremdes Eigentum, wie allfällig vorbeifahrende Fahrzeuge und andere Gegenstände (Gebäude, Bäume), verdeutlicht sich anhand des am Wohnhaus und an der Bepflanzung entstandenen Sachschadens. Eine (konkrete) Gefahr setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Explosion gekommen ist (E. 2.2.3); mit dem Deponieren der USBV haben die Beschuldigten einen Gefahrenzustand und damit verbunden eine Gefahrenzone geschaffen.

2.8.7 Wie vorstehend dargelegt, bestand die konkrete Möglichkeit, dass sich im Zeitpunkt der Detonation des Sprengsatzes der Zustelldienst der Zeitung auf die Liegenschaft I. begab, um die Zustellung vorzunehmen. Der Zustelldienst musste dabei direkt am Gebüsch, unter welchem am Tag der Tat der Sprengsatz platziert worden war, vorbeigehen. In den späten Abendstunden, zur Nachtzeit und am frühen Morgen betraten jeweils auch weitere Personen die Liegenschaft. Es gingen auf dem Gehsteig zuweilen in der Abend- und Nachtzeit sowie in den frühen Morgenstunden Personen vorbei, wie Fussgänger, Spaziergänger mit Hunden und Jogger; auch fuhren Autos und Radfahrer im Bereich der Liegenschaft vorbei. Am Morgen des 28. März 2022 und des 29. März 2022, offensichtlich auf ihrem Schulweg, spielten mehrere Schulkinder auf dem Vorplatz auf der Liegenschaft, in unmittelbarer Nähe zum nachmaligen Explosionsort. Damit steht fest, dass mehrere zufällig anwesende Personen, wie nächtliche Besucher, der tägliche Zustelldienst, Spaziergänger, Radfahrer oder Schulkinder, d.h. unbestimmte und vom Zufall ausgewählte Drittpersonen, auf deren Auswahl die Beschuldigten keinen Einfluss hatten und auch nicht haben wollten, von der Zerstörungskraft des Sprengsatzes hätten betroffen sein können und sich daher potentiell in einer konkreten Gefahr befanden. Im Weiteren war fremdes Eigentum, wie vorbeifahrende Fahrzeuge, Nachbarliegenschaften oder Bäume in der näheren Umgebung, potentiell gefährdet. Trotz Verwendung einer Zeitschaltuhr hätte der Sprengsatz auch zu einem anderen Zeitpunkt explodieren können; auf die Funktionsweise hatten die Beschuldigten nach dem Deponieren keinen Einfluss mehr. Eine konkrete Gefahr bestand daher nicht bloss bzw. erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Explosion. Der Sprengstoffanschlag richtete sich zwar gegen das Ehepaar C.J., um dieses – unter dem Eindruck der Explosion – um eine hohe Geldsumme erpressen zu können. In einem gewissen Masse ist aber auch das Ehepaar C.J. (sowie die Liegenschaft I. als deren Eigentum) vom Zufall bestimmt und repräsentiert insoweit die Allgemeinheit, da es von den Beschuldigten anhand einer Liste mit ca. 50 wohlhabenden Personen im Raum Y. zufällig als Opfer ausgesucht wurde. Demnach bestand potentiell eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen und fremdem Eigentum.

SK.2023.33

2.8.8 Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt.

2.9 Subjektiver Tatbestand

2.9.1 Gefährdungsvorsatz Laut Aussagen von A. gegenüber D. war B. im Besitz eines fertig vorbereiteten Sprengsatzes, welchen er (A.) am Vorabend der Tat bei B. in W. abholte und mit diesem in seine Wohnung in Y. brachte. Den Sprengsatz verbrachten A. und B. gemeinsam an den Tatort an der H.-Strasse … in Y., wo er von A. unter einem Rhododendron-Gebüsch deponiert wurde. B. wusste, welche Art von Sprengsatz er für die Ausführung der Tat bereitgestellt hatte. A. erklärte gegenüber D., sie hätten eine «Chemiebombe» verwendet. Die Bezeichnung «Chemiebombe» deckt sich mit den Feststellungen des FOR zum Aufbau und zu den Bestandteilen des Sprengsatzes (BA-10-01-0936). Auch A. wusste, welche Art von Sprengsatz verwendet wurde. Damit wussten A. und B., welche Gefahren mit der Umsetzung dieses Sprengsatzes verbunden waren. Sie wussten um die Zerstörungskraft des Sprengsatzes. Da sie nicht wissen konnten, ob sich im Zeitraum nach dem Deponieren sowie im Zeitpunkt der Umsetzung der USBV Personen und fremdes Eigentum (ausser der Liegenschaft I.) in der näheren Umgebung des Sprengsatzes befinden würden, nahmen sie einen Gefährdungserfolg in Kauf; sie wussten um die potentielle konkrete Gefahr und handelten trotzdem. Damit hatten sie zumindest Eventualvorsatz. In Bezug auf das Eigentum an der Liegenschaft I. liegt direkter Vorsatz vor, da die Beschuldigten eine grosse Wirkung erzielen wollten; diese konnte aufgrund der Platzierung der USBV nicht ohne Sachschaden erfolgen. In Bezug auf weiteres, gefährdetes fremdes Eigentum liegt Eventualvorsatz vor.

2.9.2 Verbrecherische Absicht Eine verbrecherische Absicht ist erstellt. Die Beschuldigten A. und B. handelten in der Absicht, weitere Verbrechen oder Vergehen – Erpressung (Art. 156 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) – zu begehen. Der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, bei welchem es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist erstellt (E. 3). Die einfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Auch das Verüben eines Vergehens genügt für eine verbrecherische Absicht (E. 2.2.4). Die Beschuldigten handelten in der Absicht, Sachschaden an der Liegenschaft I. zu verursachen, um ihre Drohung für die nachfolgend vorgesehene Erpressung möglichst wirkungsvoll zu machen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten keine direkte Absicht annehmen wollte, so wäre jedenfalls Eventualabsicht zu bejahen, da die Beschuldigten bei der Verwendung des Sprengsatzes mit pyrotechnischen Gegenständen keinerlei Sicherheitsvorkehrungen trafen, um eine Gefährdung von fremdem Eigentum zu vermeiden (vgl. E. 2.2.4). Im Gegenteil: Gemäss Plan SK.2023.33 sollte die USBV direkt unter einem parkierten Fahrzeug platziert werden, was die Zerstörungsabsicht der Beschuldigten offenbart. In Bezug auf weiteres fremdes Eigentum ist sodann Eventualabsicht gegeben. Die beabsichtigte Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, bei der es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 156 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist aufgrund der klaren und unmissverständlichen Äusserungen von A. gegenüber D. erstellt (E. 2.6.5). Diesbezüglich liegt eine verbrecherische (direkte) Absicht vor.

2.10 Mittäterschaft Aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten A. in den überwachten Telefongesprächen mit D. vom 15., 17. und 22. Dezember (E. 2.4.4) und den Angaben, welche A. gegenüber D. und O. in persönlichen Gesprächen nach der Tat an der H.-Strasse … gemacht hat und welche durch diese als Zeugen bestätigt wurden (E. 2.5.8 und 2.5.11), ist auf ein mittäterschaftliches Handeln der Beschuldigten A. und B. zu schliessen. Gemäss diesen Angaben von A. war B. der Initiator des Vorhabens. Dieser hatte offenbar ein oder zwei Jahre zuvor einen Sprengsatz («Bombe») beschafft, ihn aber am vorgesehenen Ort in ZZ. nicht eingesetzt und dann bei sich bzw. in einer eigens dafür gemieteten Garage gelagert. B. habe danach ein Jahr lang nach A. gesucht, um mit diesem etwas zu machen. Wie A. angab, sei B. direkt nach einem Gespräch mit seiner Anwältin zu ihm gekommen, das sei noch «vor der ersten Bombe» – mithin vor dem Vorfall an der H.-Strasse … – gewesen. A. sei bei diesem Besuch von B. gefragt worden, ob er «dabei sei», wobei er sogleich zugesagt habe, um neue Erfahrungen zu sammeln, aber auch weil er gewusst habe, dass sich keine Spuren finden würden, wenn B. etwas mache; letzteres wisse er von dessen früheren Vorhaben. B. sei gut im Planen, aber bei der Ausführung habe er «keine Eier»; er (A.) habe das dann dort hinlegen müssen. A. schilderte, dass er zusammen mit B. anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Personen bzw. Familien im Raum Y. jemanden ausgesucht habe. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. A. gab dazu an, dass er sich schon informiere, bevor er irgendetwas mache: Er habe abgeklärt, wer dort wohne und habe gewusst, dass «die» bzw. «der» allein dort sei(en); die Kinder würden in V. wohnen. Von dieser Person hätten sie 12 Tage nach der Explosion mit einem per Mail im Darknet zu versendenden Erpresserschreiben 5 Millionen in Bitcoins erpressen wollen. A. schilderte detailliert, dass sie den Spazierweg von seiner Wohnung an der P.-Strasse in Y. dort hinauf – zur H.-Strasse … in Y. – zweimal abgelaufen seien, um sich zu vergewissern, dass sich entlang des Weges keine Überwachungskameras befänden. Obwohl A. B. als gut bzw. «top» im Planen bezeichnete, gab er an, dass er selber die Strecke geplant habe; B. hätte der Strasse entlanglaufen wollen, wo sich bei jeder Haltestelle eine Kamera befinde, aber dann hätte man geradesogut mit dem Tram – welches bekanntermassen mit Überwachungskameras ausgestattet ist – fahren können. A. bezeichnete seine Wohnung als SK.2023.33 Hauptwohnung, wo alles stattgefunden habe. Er schilderte, dass er das «Zeug» am Tag (bzw. Vorabend) der Tat bei B. in W. habe abholen müssen, dass die Übergabe an ihn bei der Kirche gegenüber vom Polizeiposten in W. erfolgt sei, dass sie anschliessend gemeinsam mit dem Zug, allerdings nicht im gleichen Waggon, von W. nach Y. gefahren seien, er zu Fuss direkt in seine Wohnung gegangen und B. nachgefolgt sei. Die Strecke von seiner Wohnung an die H.-Strasse … seien sie gemeinsam gelaufen; dort angekommen, habe B. bei der Strassenlaterne gewartet, während er die Sache hingelegt habe bzw. habe hinlegen müssen, weil B. dazu «keine Eier» gehabt habe. A. schilderte, dass sie danach die Explosion nicht abgewartet hätten, da sie eine auf vier Stunden eingestellte Zeitschaltuhr verwendet hätten. Nach dem Hinlegen des Sprengsatzes seien sie wieder in seine Wohnung zurückgegangen und hätten dort bis 4 Uhr früh gewartet, bis die Explosion erfolgte. Die Tage danach haben A. und B. offenbar gemeinsam in der Wohnung von A. verbracht; A. spricht davon, dass B. bei ihm alles gehabt habe und er B. jeden Tag «100 Stutz» – offenbar 100 Franken – gegeben habe. Etwa eine Woche danach sei B. nach VV. (IT) verreist, weil er nicht habe schlafen können und Angst gehabt habe, von der Polizei entdeckt zu werden; erst nach drei Wochen sei er zurückgekommen. A. blieb hingegen in der Wohnung und «machte jeden Tag Party». B. habe gesagt, die ersten ein, zwei Wochen seien die schlimmsten; wenn sie (die Behörden) bis dahin nichts gefunden hätten, dann seien sie durch. Laut A. war zum Zeitpunkt der Rückkehr

B.s aus VV. (IT), rund ein Monat nach der Explosion, die Wirkung der Drohung mit der Explosion verpufft und es machte keinen Sinn mehr, noch ein Erpresserschreiben zu versenden. A. spricht ausserdem davon, dass B. «50 % bekommen» habe, obwohl er (A.) den Transport von W. nach Y. gemacht habe. Er habe hingehen und die Sache hinlegen müssen (BA-10-01-0287). Mit den «50 %» kann in diesem Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung von B. (Plädoyer S. 7 f.) kann aus dem Umstand, dass A. nicht, wie es bei einer allfällig beabsichtigten künftigen Beteiligung grammatikalisch korrekt gewesen wäre, gesagt habe, B. «hätte» – statt «habe» – 50 % erhalten sollen, nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Mit der zwar ungenauen, aber im Kontext keinesfalls inhaltlich unklaren sprachlichen Formulierung, dass B. «50 % bekommen» habe, kann nichts anderes gemeint sein als eine zwischen den Beschuldigten bereits getroffene Abmachung einer Beteiligung am Ergebnis einer Erpressung. Auch dieses Element spricht daher für eine partnerschaftliche Vorgehensweise. Hinsichtlich der Planung, der Vorbereitung und der Ausführung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, mehrheitlich jedoch gemeinsames Vorgehen vor. Offensichtich hätte keiner der Beschuldigten ohne den anderen gehandelt, wobei keinem ein bloss untergeordneter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die von Lehre und Rechtsprechung für eine Mittäterschaft geforderten Elemente sind vorliegend gegeben.

SK.2023.33

2.11 Die Beschuldigten A. und B. haben je den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

2.12 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

3. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

3.1 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.1.3, «Z.») Den Beschuldigten A. und B. wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten in Mittäterschaft am 30. März 2022 ca. um 03:53 Uhr bei dem in Anklage Ziff. 1.1.2 (vorne E. 2.2) umschriebenen Sachverhalt mittels Explosion der USBV zum Nachteil von C. als Eigentümer der ‘Liegenschaft I.’ in Y. einen Sachschaden in der Höhe von CHF 169'647.45 verursacht.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Tat wird nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 StGB).

3.2.2 Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Ein Schaden von mindestens CHF 10'000 gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119; Urteile des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1; 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 1.5.3). Dabei kann in antizipierter Beweiswürdigung auf (weitere) Beweiserhebungen verzichtet werden, wenn sich – in casu bei 40 Einbruchdiebstählen – anhand des Schadensbildes ein grosser Sachschaden von mindestens CHF 10'000 ohne Weiteres aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 1.5.3).

3.2.3 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

3.2.4 Zur Mittäterschaft wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (E. 2.2.5).

3.3 Formelles C. stellte in der Einvernahme vom 5. April 2022 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gegen Unbekannt und konstituierte sich als Privatkläger; er erklärte, sich derzeit nicht als Zivilkläger zu konstituieren (BA-1201-0006 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 15. März 2023 erklärte er auf die Frage, ob er sich als Zivilkläger konstituieren wolle, dass er gegen die beiden Beschuldigten keine Zivilansprüche stelle. Die staatliche Gebäudeversicherung habe seinen ganzen Schaden übernommen (BA-12-01-0020 f.).

SK.2023.33

Damit wurde rechtsgültig und fristgerecht Strafantrag gestellt (Art. 30 und 31 StGB). Eine Privatklägerschaft im Zivilpunkt besteht nicht (Art. 119 Abs. 2 StPO).

3.4 Objektiver Tatbestand Es ist erstellt, dass A. und B. Sachschaden an der Liegenschaft I. in Y. (Gebäude und Pflanzen) verursacht haben (E. 2.4.1). Es handelt sich bei der beschädigten Sache (Gebäude und Pflanzen) um Gegenstände, an welchen für die Beschuldigten fremde Eigentumsrechte bestehen.

3.4.1 Die Anklageschrift umschreibt den verursachten Schaden wie folgt (S. 11 f.): Sachschaden infolge durch die Explosion verursachter Beschädigung bzw. Zerstörung von Fenstern, Türen und Rollläden, der Fassade, des Dachs, der Elektronik-Pumpe (Heizung) sowie der Einbruch-/Überfallmeldeanlage; Kosten für Reparatur bzw. Wiederinstandstellung im folgenden Umfang (Aufstellung 1): − Sofortmassnahmen (Reinigung): CHF 452.35 − Hausreinigung: CHF 581.60 − Glassplitter-Reinigung: CHF 2‘500.00 − Fenster und Türen: CHF 105‘934.50 − Innentür-Reparatur: CHF 874.50 − Architektur-Honorar: CHF 16‘000.00 − Äussere Malerarbeiten: CHF 8‘329.00 − Maler- und Verputzarbeiten: CHF 8‘222.00 − Dachkontrolle: CHF 1‘728.05 − Bedachungsarbeiten: CHF 3‘014.50 − Fensterkontakte-Montage: CHF 280.85 − Einbruch-/Überfallmeldeanlage 1: CHF 240.70 − Einbruch-/Überfallmeldeanlage 2: CHF 890.65 − Rollläden: CHF 2‘390.55 − Elektronik-Pumpe (Heizung): CHF 1‘630.35 Total CHF 153'069.60 Durch die Explosion verursachter Sachschaden auf dem Vorplatz bzw. an den dortigen Pflanzen, durch Beschädigung bzw. Zerstörung der Rhododendren, Mahonien, Eiben, Moorbeeterde, des Humus’ bzw. der Pflanzenerde; Kosten für die Reparatur bzw. Wiederinstandstellung im folgenden Umfang (Aufstellung 2): − Zu- und Abfuhr der nötigen Geräte und Maschinen: CHF 300.00 − Kaputte Rhododendron entfernen; verschmutzte Erde abtragen, aufladen und entsorgen (Vorarbeiter): CHF 752.40 − Kaputte Rhododendron entfernen; verschmutzte Erde abtragen, aufladen und entsorgen (Landschaftsgärtner): CHF 711.00 − Abfuhr verschmutzte Erde: CHF 384.00 − Pflanzen liefern und anpflanzen (Vorarbeiter): CHF 752.40 − Pflanzen liefern und anpflanzen (Landschaftsgärtner): CHF 711.00 SK.2023.33 − Humus fein liefern: CHF 100.80 − Moorbeetsubstrat, I 70: CHF 486.00 − Rhododendron «Catawbiense», Grandiflorum 200-225: CHF 3‘557.00 − Rhododendron Rex / Perla del lago / Johanna / Southern Charmes; Muttertag 80-100 CHF 910.00 − Mahonia aquifolium 100: CHF 752.00 − Rhododendron (Catawbiense-Gruppe) «Lee’s Dark Purple» Rhododendron C 0140-160 CHF 1‘020.00 − Rhododendron (Catawbiense-Gruppe) «Dr H.C. Dresselhuys» Rhododendron C 0120-140 CHF 1‘960.00 − Taxus baccata, Gemeine Eibe, C 0150-175: CHF 1‘704.00 − Moorbeeterde einbauen; Pflanzen versetzen (Vorarbeiter): CHF 752.40 − Moorbeeterde einbauen; Pflanzen versetzen (Landschaftsgärtner): CHF 711.00 − Moorbeeterde einbauen; Pflanzen versetzen (Landschaftsgärtner): CHF 711.00 − Moorbeetsubstrat: CHF 648.00 − Kaputte Randsteine neu in Mörtel versetzen (Vorarbeiter): CHF 585.20 − Kaputte Randsteine neu in Mörtel versetzen (Landschaftsgärtner): CHF 316.00 − Arbeiten fertigstellen (Vorarbeiter): CHF 250.80 Zwischentotal: CHF 18'075.00 − Abzüglich 2 % Skonto CHF - 361.50 − Zuzüglich MWST 7.7 % CHF 1'363.95 − Abzüglich Glassplitter-Reinigung (siehe oben) CHF - 2'500.00 Total CHF 16'577.45 Gemäss Anklageschrift wurden – nebst den vorstehend aufgeführten Schäden an der Liegenschaft und am Vorplatz (bzw. an den dortigen Pflanzen) – auch an den in den Innenräumen der Nordseite der Liegenschaft sich befindlichen Gegenständen (wie Statuen, Bilder, Lampen, Vasen, Geländer) sowie an den «sich vor der Liegenschaft befindlichen» Sachen (wie Pflastersteine, Schachtdeckel, Regenrinnen, Wandlaterne, Fenstergitter, Überwachungskameras, Pflanzenkisten, Pflanzenerde) Schäden verursacht (Anklageschrift S. 11). Diese weiteren Schäden sind nicht in den Aufstellungen 1 und 2 enthalten. Diese Schäden sind zum Teil durch die polizeiliche Fotodokumentation nachgewiesen (E. 2.4.1). Die Anklageschrift beziffert den Schaden mit insgesamt rund CHF 169'647.00.

3.4.2 C. erklärte in der Einvernahme vom 15. März 2023, der Schaden sei enorm, er habe über CHF 200'000 betragen. Inzwischen sei alles von der staatlichen Gebäudeversicherung übernommen worden (BA-12-01-0018, -0020 f.).

SK.2023.33

3.4.3 Die Schadenspositionen gemäss Aufstellung 1 sind mit Rechnungen belegt und in der Schadenkosten-Abrechnung der Gebäudeversicherung Y. vom 25. Januar 2023 aufgeführt (BA-18-07-0008 ff.). Letztere leistete an C. gemäss Zahlungsanzeige vom 25. Januar 2023, entsprechend der aufgeführten Schadenssumme, eine Schlusszahlung von CHF 153'070.-- (BA-18-07-0007). Auch die Schadenspositionen gemäss Aufstellung 2 sind mit Rechnungen belegt (BA-18-07-0047 ff.). Damit ist ein Schaden von rund CHF 169'647.-- erwiesen.

3.4.4 Die Zerstörungen bzw. Beschädigungen gemäss Anklage Ziff.1.1.3 sind erstellt.

3.4.5 Es liegt mittäterschaftliches Handeln vor; es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 2.10).

3.4.6 Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Aufgrund des die Schadensgrenze von CHF 10'000 bei weitem übersteigenden Schadensbetrags ist der qualifizierte Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB gegeben.

3.5 Subjektiver Tatbestand A. und B. haben vorsätzlich gehandelt. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehen wollte, sie hätten keine direkte Schädigungsabsicht gehabt, so liegt zumindest Eventualvorsatz vor. Es kann diesbezüglich sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 2.9.2).

3.6 A. und B. haben je den Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

3.7 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

4. Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

4.1 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.2.2, Sachverhaltskomplex «X.») Gemäss Anklage (Anklageschrift S. 14 ff.) sollen die Beschuldigten A. und B. auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und durch arbeitsteiliges Zusammenwirken versucht haben, ab ca. Mitte April 2022 bis 20. Juni 2022 auf dem Gebiet der Schweiz, insbesondere im Raum Y., sowie in Deutschland – auf der Strecke Y.-X. sowie in X. – sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu übernehmen, aufzubewahren und weiterzuschaffen. A. und B. hätten dabei erst nach der Übernahme einer Sprengstoffattrappe am 20. Juni 2022 realisiert, dass es sich beim vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff nicht um einen realen Anbieter von Sprengstoff und dass es sich beim übernommenen Gegenstand gar nicht um Sprengstoff C4 gehandelt habe. A. und B. hätten in der Folge, d.h. nach dem Verbringen des Sprengstoffs in die Schweiz – entsprechend einem ähnlichen Modus Operandi wie bei der SK.2023.33 Liegenschaft I. – an bzw. in der Nähe von Örtlichkeiten von vier als wohlhabend bekannten Personen im Raum Y. vier Sprengstoffanschläge verüben wollen, um von diesen Personen unter Androhung ernstlicher Nachteile Geldsummen in Millionenhöhe, d.h. Geld oder Bitcoins von umgerechnet mindestens CHF 1 Mio., zu erpressen. Mit den Explosionen hätte ihre besondere Gefährlichkeit und ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollen, im Falle der Nichtbezahlung weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verüben. A. und B. hätten somit gewusst und gewollt, dass der zur Übernahme geplante Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt gewesen sei.

4.2 Rechtliches

4.2.1 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen – bzw. von Grund- oder Ausgangsstoffen, die zu deren Herstellung geeignet sind – im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, wobei Sprengmittel praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4 bis Art. 7 SprstG zu definieren sind (BGE 104 IV 232 E. 1a; CORBOZ, a.a.O, Art. 226 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 5). Gemäss Art. 4 SprstG sind unter Sprengmitteln Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG gelten nicht als Sprengstoffe explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren. Als Sprengstoffe gelten insbesondere einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen; Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe; Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat; ebenso Sprengschnüre (Art. 2 SprstV). Gemäss Art. 6 SprstG enthalten Zündmittel explosive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes. Als Zündmittel gelten insbesondere Sprengkapseln, Sprengzünder (wie elektrische, elektronische und nichtelektrische), Sprengverzögerer, Sicherheitsanzündschnüre und Zündschläuche; Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden (Art. 3 SprstV). Mit Bezug auf Grundstoffe ist anzumerken, dass ein einziger Bestandteil als ein zur Herstellung von Sprengmitteln tauglicher Stoff in Betracht kommen kann, auch wenn er allein als harmlos einzustufen ist.

SK.2023.33

Wichtig ist in einem solchen Fall, dass sein Verwendungszweck genügend bestimmbar ist (CORBOZ, a.a.O, Art. 226 StGB N. 7).

4.2.2 Der objektive Tatbestand erfordert das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen von Sprengstoffen (STRATEN-WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Solche Vorgänge gehören zu einer Reihe von Handlungen vorbereitenden Charakters, die zu selbständigen Delikten erhoben wurden. Bei Art. 226 StGB geht es im Wesentlichen um Vorbereitungshandlungen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 59 N. 13, S. 63 N. 29).

4.2.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 118 IV 410). Der Täter muss hierzu über eine verbrecherische Verwendung wissen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue Vorstellung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV 244).

4.2.4 Versuch (Art. 22 StGB)

4.2.4.1 Da Art. 226 StGB die einzelnen Vorbereitungs- und Beistandshandlungen selbständig ausgestaltet, ist Versuch strafbar (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 2).

4.2.4.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung erfasst den altrechtlichen unvollendeten Versuch (Art. 21 Abs. 1 aStGB), den vollendeten Versuch (Art. 22 Abs. 1 aStGB) und den untauglichen Versuch (Art. 23 Abs. 1 aStGB). Im Interesse der klaren Erfassung des Rücktritts bzw. der tätigen Reue und des Unrechtsgehalts der Tat sind diese Unterscheidungen weiterhin zu beachten (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 22 StGB N. 1). Auch die versuchte Begehung einer Tat gemäss Art. 224 StGB ist möglich (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 6).

4.2.5 Zur Mittäterschaft wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (E. 2.2.5).

4.3 Objektiver Tatbestand

4.3.1 Der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklage dargestellt wurde, ist durch die Akten belegt und wird von der Verteidigung der Beschuldigten nicht angezweifelt.

4.3.2 Erstellt ist, dass sich A. am 13. April 2022 im Internet über den Kauf von Plastiksprengstoff C4 sowie von Fernzündern informierte (BA-10-01-0428). Erstellt ist, dass B. am 16. Mai 2022 über den Messenger-Dienst Telegram unter Verwendung des Pseudonyms «B1.» eine erste konkrete Anfrage zum Erwerb von Plastiksprengstoff C4 sowie einer Schusswaffe machte; dabei schrieb er SK.2023.33 einen (vermeintlichen) Anbieter von Sprengstoff und Waffen – bei welchem es sich in Tat und Wahrheit um einen verdeckt geführten Account der Australian Federal Police handelte (B02-04-001-0014) – an, um sich nach dem Erwerb von Sprengstoff in Form von Plastiksprengstoff C4 oder «etwas anderem» sowie einer kleinen und preiswerten Schusswaffe, wenn möglich mit Schalldämpfer, zu erkundigen – wörtlich: «Im interesting at explosive (c4 or other) and a small cheap gun (with silencer is not important) do you can help me?» (B02-04-001-0046). Auf Nachfrage seines Chatpartners hinsichtlich gewünschter Menge C4 und gewünschtes Land für die Lieferung präzisierte B. am 17. Mai 2022, dass er je nach Preis eine bis fünf Einheiten («Sticks») des Sprengstoffs C4 suche, und dass eine Lieferung nach Deutschland ideal wäre. Weiter fragte B. den Chatpartner, ob er Sprengstoff mit Fernzündung habe (B02-04-001-0046). Der Chatpartner antwortete, eine Lieferung nach Deutschland stelle kein Problem dar; er könne einen Kontakt in der EU für eine weitere Zusammenarbeit anfragen, falls B. dies wünsche; jener könne die Bestellung rascher ausführen. B. antwortete am 17. Mai 2022, dass das grossartig wäre, er solle ihm den Kontakt mitteilen; weiter teilte er mit, dass ihm die «Sticks» wichtiger seien, da er für die Schusswaffe noch ein bis zwei andere Kontakte habe (B02-04-001-0046). B. wurde am 17. Mai 2022 vom Account der Australian Federal Police unter Angabe von konkreten Verhaltensanweisungen an einen vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff, bei welchem es sich um einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (nachfolgend: noeP) des deutschen Bundeskriminalamtes handelte (B02-04-001-0014, -0055 ff., -0119), verwiesen (B02-04-001-0047). Er bedankte sich für die Vermittlung des Kontakts und teilte mit, dass er sich noch am gleichen Tag mit einer neuen E-Mail-Adresse an diesen wenden wolle (B02-04-001-0048). Am 17. Mai 2022, 17:35 Uhr, wandte sich B. unter Verwendung der anonymisierenden E-Mail-Adresse «B2.@KK.» – unter Einhaltung der zuvor erhaltenen Verhaltensanweisungen – an den ihm vermittelten noeP-Kontakt und gab diesem wie folgt sein Kaufinteresse für C4-Sprengstoff mit Fernzünder kund: «Hallo ich bin auf de suche nach c4 mit einem fernzünder mit einer reichweite von mindestens 40 km. Wäre an 1-5 sticks interessiert jenachdem was es kosten wird wichtig ist das jeder ein eigener zünder hat. Bezahlen kann ich in cash oder mit kryptowährungen was ihnen lieber ist. Ich warte auf ihre antwort mit freundlichen grüssen.» (B02-04-001-0049). Am 20. Mai 2022 teilte der noeP mit, er könne C4 und Sprengkapseln besorgen; diese würden aber nicht in «Sticks», sondern in Blöcken angeboten, meist zu 500 Gramm. Fernzünder per Funk würden auf der Distanz nicht funktionieren, da benötige man zwei Mobiltelefone und eine spezielle Elektronik; diese habe er aber noch nicht auftreiben können. Weiter fragte der noeP, wieviel Gramm C4 er insgesamt benötige, und was er damit denn vorhabe (B02-04-001-0049). Am 21. Mai 2022 antwortete B.: «…Das mit den mobiltelefonen wäre super [;] 2-4 kg reichen völlig aus [;] Um welchen preis reden wir den hier?...». B. fügte sodann an: «Gerne würde ich dir auskunft geben ich denke zu unserer und deiner sicherheit werde ich keine infos preis geben». Mit weiterer SK.2023.33 E-Mail fragte er, bei welcher Distanz die Fernzünder funktionieren würden; eventuell würde dies auch ausreichen (B02-04-001-0050). Der noeP antwortete am 21. Mai 2022, 500 g kosteten ungefähr 550-650 EUR; genau wisse er es erst, wenn es konkret werde. Weiter gab er an, er habe wissen wollen, was er vorhabe, damit er beraten könne. Es sei zum Beispiel ein Unterschied, ob er eine alte Scheune auf seinem Grundstück wegsprengen oder zum Spass ein altes Auto «hochjagen» möchte. Weiter erklärte der noeP, dass man bei Funkfernzündern die Distanz nicht pauschal sagen könne, es hänge von der Landschaft und vom Wetter ab. Die Alternative mit den Mobiltelefonen sei verlässlicher; beide Telefone brauchten Netz, das sei alles (B02-04-001-0050). B. antwortete am 22. Mai 2022, dass das mit den Mobiltelefonen vermutlich sinnvoller wäre, und fragte den noeP: «Falls du mir das mit den mobiltelefons besorgen könntest wäre das ideal da ich zu wenig erfahrung habe einen eigenen zünder zu bauen.» Weiter schrieb er: «4x 500g und jeweils ein telefon das mit der kapseln verbunden ist wäre gut. Möchtest du das per post versenden oder mir die kordinaten geben wo du es versteckst und ich es holen kann?…». Und weiter: «Gerne eine beratung wäre gut mann kann immer neues dazulernen…» (B02-04-001-0051). Am 22. Mai 2022 teilte der noeP mit, 4 x 500g seien kein Problem, es dauere aber etwas. Er fragte B., wie viele Zündkapseln er brauche, und gab an, dass er grundsätzlich per Post versende, aber auch viel unterwegs sei und die Ware vielleicht an einem geeigneten Punkt hinterlegen könne. Er betonte den Vorteil von Mobiltelefonen gegenüber klassischen Fernzündern als Zünderauslöseeinheit. Wenn er wisse, was er vorhabe, könne er viel gezielter beraten (B02-04-001-0051). Am 22. Mai 2022 teilte B. mit, er mache «lieber das mit dem Telefon» und gab an, pro Einheit reiche eine Zündkapsel völlig, «also bei 4x 500 g wären das 4 Kapseln». Falls es keine Umstände mache, könne er (der noeP) zuerst 1 x 500 g senden und dann die restlichen 3 x 500 g Anfang August. B. bezeichnete «Nähe X. aber ganz baden-würtemberg» als optimal für ihn und gab als Verwendungszweck an: «Ist für eine baustelle gedacht (rohbau) oder würdest du mir was grösseres empfehlen?» (B02-04-001-0052). Am 24. Mai 2022 erklärte der noeP, wenn, dann würden sie das Geschäft als Ganzes machen, nicht gestückelt, und frage nach, ob er alle gleichzeitig zünden wolle oder örtlich bzw. zeitlich getrennt; dann würde er nicht nur eine Zündauslöseeinheit benötigen, sondern mehrere Systeme. In Bezug auf die Baustelle gab er an: Wenn es ein Einfamilienhaus sei, seien 4 x 500 g viel zu viel, bei einem Rohbau in der Grösse des Berliner Flughafens viel zu wenig (B02-04-001-0052). B. antwortete am 24. Mai 2022: «…Klar können wir auch machen alles auf einmal (4x500)». Er erklärte, am besten wäre es, wenn alles gleichzeitig gezündet würde; falls dies nicht möglich sei, gehe es natürlich auch einzeln. Weiter gab er an: «Dann solten 4x500 genügen für den anfang», und erklärte, in einem späteren Zeitraum werde er noch mehr benötigen, und zwar je nachdem die doppelte Menge wie jetzt». Sodann erkundigte er sich nach dem Preis des Zünders bzw. des gesamten Pakets «all inclusive» (B02-04-001-0052). In der Folge gab der noeP zu weiteren Fragen sprengtechnischer Art Auskunft (B02-04-001-0053 f.).

SK.2023.33

Am 9. Juni 2022 wurde B. von einer neuen E-Mail-Adresse aus – von einem verdeckten Ermittler (VE) des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg (B0204-001-0036 f., -0062 ff., -0079 ff.; BA-09-02-0010 ff.) – mit dem Hinweis kontaktiert, dass es sich um die neue Erreichbarkeit handle, und dass das Material jetzt vorrätig sei (B02-04-001-0104). Am 10. Juni 2022 erkundigte sich B. beim VE nach dem Preis und fragte, ob er «es in Baden-W. Hinterlassen» könne. Am selben Tag erhielt er folgende Antwort: «Hi B2. Also der Preis für die vier Päckchen C4 inkl. Zünder beläuft sich auf 2000,00 Euro. Ich würde dir als Bonus ein Mobiltelefon mit entsprechender Verdrahtung als Dreingabe mitbringen, d.h. du kannst die Ladung aus der Ferne (entsprechendes Mobilfunknetz vorausgesetzt) zünden. Da es sich um relativ viel Material handelt, würde ich eine direkte Übergabe favorisieren – Geld gegen Ware – so sind unsere Spielregeln. Wenn dir die X.er Umgebung zusagen würde, könnten wir gleich am Montag zusammenkommen. Danke und Gruss!» (B02-04-001-0105). Am 13. Juni 2022 antwortete B.: «…Gerne können wir so machen, X. wäre optimal. Wäre es möglich das treffen erst im juli zu vereinbaren? Die erste Juli woche wäre super kannst mir gerne ein Datum geben…» (B02-04-001-0106). Am 14. Juni 2022 teilte B. mit: «…hab nochmals alles abgechekt wäre ab diesen Freitag verfügbar. Wir können uns Freitags, Samstags, Sonntags, Montags oder Dienstags Treffen Zwischen 14.00 -20.00uhr gibt es bei diesen Tagen für dich eine option? Falls Ja kannst du mir gerne dein Tag und die Uhrzeit senden der Treffpunkt kannst du mir ja am selben Tag mitteilen oder wie es dir passt. Grüsse und bis bald.» (B02-04-001-0106). Am selben Tag erhielt B. folgende Nachricht: «Hi B2. Kommenden Montag (20.06.) wäre für mich optimal. Uhrzeit und genauer Treffpunkt sende ich dir am gleichen Tag. Danke und Gruss!» (B02-04-001-0107). B. antwortete am 14. Juni 2022: «Hey Super also bis Montag. Werde gegen 12 Uhr mit einem Freund am Hauptbahnhof X. kommen der dann das ganze zeug zu sich nimmt. Beim treffen werde ich natürlich alleine erscheinen. Sehr wahrscheinlich werde ich mit der Bahn kommen aber das sollte meiner meinung nach kein problem sein. Den Treffpunkt und die Uhrzeit kannst du mir dann Montags mitteilen. LG und bis bald.» (B02-04-001-0107). Am 15. Juni 2022 erhielt B. folgende Nachricht: «Hi B2. Passt – ich bereite dann alles auf die Mittagszeit vor […]». Der VE fragte B., ob er für die weitere Kommunikation beim E-Mail-Verkehr bleiben wolle; er würde einen Messengerdienst, z.B. Telegram, favorisieren (B02-04-0010108). Am 16. Juni 2022 teilte B. mit, dass E-Mail sicherer wäre, aber für den Treffpunkt sei es mit Telegram einfacher; er habe «ein account über Tor» und eine virtuelle Nummer, weshalb es für ihn in Ordnung sei; er sei im geheimen Modus anzuschreiben (B02-04-001-0108). A. und B. kümmerten sich in der Zeit vom 13. Juni bis 20. Juni 2022 darum, EUR 2'000.00 für die Bezahlung des Sprengstoffs zu besorgen. Zunächst sandte A. am 13. Juni 2022 dem Nutzer «LL.» eine WhatsApp-Sprachnachricht, mit welcher er zwecks Finanzierung von «vier Stück Boom» – «zwei Tonnen» koste das – um leihweise Übergabe von CHF 1'500.00 bzw. EUR 1'500.00 in den nächsten zwei Tagen ersuchte. Später ergänzte er: «…wär geil wäre erst Mol in Schwyz SK.2023.33

4 Stück gleichzeitig…» (B02-04-002-0016 f.). Am 14. Juni 2022 erhielt er eine abschlägige Antwort (B02-04-002-0017). Am 14. Juni 2022 ersuchte A. einen weiteren, unbekannten WhatsApp-Nutzer per WhatsApp-Sprachnachricht leihweise um Geld zur Finanzierung von Sprengstoff: «…Ich muss 2000 Euro Auftreiben... wegen Boom... also noch 1500 sind es, die ich muss ich auftreiben... wenn Du mir helfen kannst die 1500 Franken auszulehnen…also eigentlich sind es 1500 Euro... oder jemanden kennst bei dem ich das machen kann... innerhalb von 10 Tagen muss ich das zahlen. Dann kann ich 4 Stück umelegge... denn machts 4 ne Orte Boom und einer dieser 4 will sicher eine Millionen zahlen weisst du was ich meine» (BA-10-01-0099). Am 14. Juni 2022 schrieb er eine WhatsApp-Sprachnachricht an seine Schwester E., worin er ihr sinngemäss mitteilte, dass er nun 2000 Franken auftreiben müsse, um im Darknet ein paar Sachen zu bestellen, weil er ja Schulden habe; er habe 10'000 Franken Schulden. Am nächsten Tag gehe er um 03:00 Uhr nach W., um 15 Minuten vom Bahnhof entfernt einen Drogenraum auszuräumen; dort seien in einem Tresor Pillen, Gras etc. Er werde das ausräumen, das sollte CHF 1'000.-- bis CHF 6'000.-- ergeben. Danach könne er mit 2'000 Franken die Bomben bestellen, C4. Und dann gehe es los (BA-10-01-0100). B. fragte am 13. Juni 2022 in einem Telegram-Chat einen MM. leihweise per Ende Juni um einen Betrag von «500-1000» an, mit Rückzahlung Ende August 2022. Dessen Antwort lautete: «500 shaffi abr mehr nit g». Am 18. Juni 2022 teilte B. mit: «Mir fehle nur no 500€». Am 19. Juni 2022 teilte B. u.a. mit: «Bre bruch no 2 läppe»; «Also 200€»; «200€ fehle»; «Jo 50ig würde mir lenge»; «Wär kunnt ane treffe mi zweni geld»; «Brücht no 20.-». Der Chat endete am 20. Juni 2022 (BA-10-01-0956 f., 10-01-1108, 10-01-1100 bis -1111). B. hob am 20. Juni 2022 um 09:45 Uhr an einem Bankomaten in W. von seinem Privatkonto einen Betrag von EUR 650 ab (BA-07-01-0030). Auf nicht näher bekannte Art beschafften B. und A. offenbar einen weiteren Geldbetrag von EUR 1'350, denn am 20. Juni 2022 führten B. und A. einen Betrag von EUR 2'000 in 50-Euro-Scheinen, auf zwei Briefumschläge verteilt, auf der Bahnreise nach X. mit sich (B02-04-001-0137; B02-04-002-0457). Am 20. Juni 2022, von 00:01 bis 00:16 Uhr, teilte B. per Telegram-Chat A. die Zugsverbindungen von Y. nach X. sowie für die Rückreise nach Y. mit, gab an, dass er um 10:30 Uhr in Y. sei, und wies A. an, eine Petflasche mit Javel-Wasser («bitz javel») und Latexhandschuhe mitzubringen (B02-04-002-0461; B02-04001-0346 ff.; BA-10-01-0722 ff.). Erstellt ist weiter, dass A. und B. am 20. Juni 2022 gemeinsam mit dem Zug von Y. nach X. reisten. Am 20. Juni 2022 um 12:15 Uhr machte B. mit seinem Mobiltelefon zwei Fotos mit 50 Euro-Scheinen aufgefächert auf einem Briefumschlag liegend, sowie um 12:41 Uhr ein Foto vom Bildschirm im Zug Nr. 5 nach UU. (BA-10-01-0101; B02-04-002-0462). Anlässlich der Verhaftung in X. am 20. Juni 2022 wurde bei B. eine 0,5 Liter PET-Flasche mit einer durchsichtigen Flüssigkeit sichergestellt, bei welcher es sich um ein wässriges Bleichmittel auf Hypochlorit-Basis handelt; mit einem solchen Lösungsmittel kann DNA-Material vernichtet werden (B02-04-001-0031 f.).

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4.3.3 Gemäss Ermittlungsbericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, welcher eine Zeugenvernehmung des verdeckten Ermittlers (VE 1) durch den VE-Führer vom 20. Juni 2022 (B02-04-002-0434 ff.) zusammenfassend wiedergibt (B02-04-001-0034 ff.), teilte B. dem VE am 20. Juni 2022 um 10:58 Uhr mit, dass er sich im Zug befinde und um 14:30 Uhr in X. eintreffe. Im weiteren Verlauf der Kommunikation sandte B. ein Foto aus dem Zug. Um 14:03 Uhr teilte der VE B. den Ort des Treffens beim Fernsehturm in X. mit. Auf Nachfrage des VE gab B. an, dass er seinen Kollegen zum Treffen mitbringen würde, wenn er nichts dagegen habe. Nachdem der VE ihm dies freigestellt hatte, gab B. an, den Kollegen mitzubringen, damit er ihn auch mal gesehen habe. Um 15:28 Uhr traf der VE auf dem Parkplatz beim Fernsehturm auf zwei Personen und fragte diese, ob sie einander gerade via Telegram geschrieben hätten, was Person 1 bejaht habe. Danach führte der VE beide Personen zu seinem Fahrzeug und erklärte ihnen die Funktionsweise der Zündvorrichtung. Person 1 erwähnte, dass er sich mit Zeitzündern auskenne. Auf die Frage, wofür sie den Sprengstoff benötigten, erklärten beide Personen, dass sie diesen zum Eigenschutz verwenden würden. Als der VE nach dem Geld fragte, übergab ihm Person 1 zwei Briefumschläge; in jedem befanden sich jeweils 1‘000 EUR in 50-Euro-Scheinen. Daraufhin übergab der VE den Karton mit dem vermeintlichen Sprengstoff an Person 1. Diese verstaute den Karton in einer mitgeführten braunen «DM»-Tasche. Auf die Frage des VE, ob er noch etwas für sie tun könne, fragte die Person 2 den VE, ob er bei einem möglichen zweiten Treffen eine Handgranate liefern könne. Im Verlauf dieses Gesprächs erfolgte um 15:36 Uhr die Festnahme der Beschuldigten A. und B. (B02-04-001-0036 f.).

4.3.4 Am 5. Juli 2023 wurden der VE-Führer NN., ein weiterer Beamter des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, OO., sowie der Verdeckte Ermittler (bezeichnet als VE 1) rechtshilfeweise und parteiöffentlich – d.h. in Gegenwart der Beschuldigten A. und B. und ihrer Verteidigung – im Rahmen einer Videokonferenz als Zeugen befragt (BA-18-09-0043 ff.). Die Videoaufzeichnungen liegen bei den Akten. Die Einvernahmen der Zeugen wurden von der Bundesanwaltschaft transkribiert (BA-18-09-0056 ff.). Der Zeuge NN. bestätigte den Ablauf und Inhalt der Kontakte zwischen B. und dem VE ab Beginn des Einsatzes des VE am 9. Juni 2022, so wie er in E. 4.3.2 und 4.3.3 dargestellt wurde. Der Zeuge gab ausserdem an, dass das Bundeskriminalamt am 17. Mai 2022 einen Hinweis von der australischen Polizei erhalten habe, wonach ein Nutzer mit dem Nutzernamen B2. Interesse hätte, vier Mal 500 Gramm C4 zu kaufen, inklusive einem Fernzünder und einer möglichen Reichweite von 40 km (BA-18-09-0061 ff.). Der Zeuge OO. erklärte, er sei im Bereich der verdeckten Ermittlungen verantwortlich für alle VE-Einsätze und habe im Rahmen dieser Zeugeneinvernahme zu bestätigen, dass die nachfolgend einvernommene Person VE 1 die in diesem Verfahren als VE eingesetzte Person sei, was der Zeuge sodann bestätigte (BA-18-090072 f.). Der VE 1 bestätigte als Zeuge den Ablauf der Kontakte zwischen ihm und B. ab Beginn seines Einsatzes am 9. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022, so wie SK.2023.33 er in E. 4.3.2 und 4.3.3 dargestellt wurde (BA-18-09-0075 f.). Der VE 1 bestätigte ausserdem seine Angaben in der Einvernahme vom 20. Juni 2022 als richtig und erklärte, er habe in jener Einvernahme wahrheitsgemäss ausgesagt (BA-18-090077). Der VE 1 erklärte, dass der Wunsch für den Kauf von Sprengstoff von den Zielpersonen gekommen sei; er habe keine irgendwie gearteten Anstrengungen machen müssen, um die Zielpersonen zum Erscheinen am Übergabeort und zum Kauf des Sprengstoffs zu überzeugen (BA-18-09-0080). Die Zeugeneinvernahmen bestätigen die Richtigkeit der Angaben zu den Kontakten von B. mit dem VE.

4.3.5 Einwände der Verteidigung betreffend verdeckte Ermittlungen

4.3.5.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B. warf die Frage auf, ob die Handlungen des verdeckten Ermittlers überhaupt rechtmässig waren und ob keine unzulässigen Provokationen stattgefunden haben. Zur angeblichen Tatprovokation wurde insbesondere geltend gemacht, es sei aufgrund des Chatverlaufs der verdeckte Ermittler gewesen, der die Anfrage (des Beschuldigten B.) zum Kauf von Sprengstoff auf die zu erwerbende Menge von «4 x 500 Gramm» festgesetzt und geschrieben habe, «dass Blöcke à 500 Gramm bestellt werden müssen». Die angeklagten strafbaren Sprengstoffbestellungen seien somit durch den verdeckten Ermittler provoziert worden, weshalb keine Bestrafung möglich sei.

4.3.5.2 Beweismässig ist erstellt, dass sich der Beschuldigte B. aus eigener Initiative ins Darknet begab und sich dort nach dem Kauf von erheblichen Mengen Sprengstoff sowie einer Waffe informierte und dabei ein konkretes Kaufinteresse bekundete. So schrieb er am 16. Mai 2022: «Im interesting at explosive (c4 or other) and a small cheap gun (with silencer ist not important) do you can help me?» (B02-04-001-0070) bzw. «Hallo ich bin auf de suche nach c4 mit einem fernzünder (mit einerreichweite von mindestens 40 km. Wäre an 1-5 sticks interessiert jenachdem was es kosten wird wichtig ist das jeder ein eigener zünder hat. Bezahlen kann ich in cash oder mit kryptowährungen was ihnen lieber ist. Ich warte auf ihre antwort mit freundlichen grüssen.» (B02-04-001-0098). Dies zeigt, dass B. von Anbeginn seiner Anfrage an konkrete Vorstellungen betreffend der Art des Sprengstoffs, der Menge, der Anzahl, des Zündmechanismus‘ (inkl. Reichweite) und der Bezahlung des Sprengstoffs hatte. Nur wenige Tage später konkretisierte B. von sich aus die inkriminierte Bestellung, indem er die Anzahl der zu kaufenden Sprengstoffmenge auf 4 Portionen «C4» festlegte (B.: «2-4 kg reichen völlig aus»; «4x 500g und jeweils ein telefon das mit der kapseln verbunden ist wäre gut»; betr. weitere Kommunikation von B. siehe vorne E. 4.3.2). Weder der noeP, noch der zuvor kontaktierte Ermittler der Australian Federal Police, noch der eingesetzte VE haben diese sehr spezifische Anfrage des Beschuldigten B. zum Sprengstoffkauf in irgendeiner Art und Weise beeinflusst. Von einer Tatprovokation kann keine Rede sein.

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4.3.5.3 Damit steht fest, dass sämtliche im Sachverhaltskomplex «X.» verdeckt ermittelnden Beamten den Beschuldigten B. nie aktiv zu irgendeinem Handeln, geschweige denn zu einer Straftat, angestiftet haben oder zur Begehung einer solchen zu überreden versuchten. Sobald es zwischen B. und dem noeP zur konkreten Anbahnung eines Kaufgeschäfts wegen des Erwerbs von C4-Sprengstoff kam, wurde die Angelegenheit umgehend an die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks Einsatzes eines VE weitergeleitet. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die deutschen Behörden den Einsatz gemäss gesetzlicher Grundlage angeordnet (B02-04-001-0062) und dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 3. Juni 2022 zur Genehmigung unterbreitet haben, welches dem Antrag am 7. Juni 2022 zugestimmt und den Einsatz bis zum 6. September 2022 genehmigt und angeordnet hat (B02-04-001-0023). Somit bestehen auch an der Rechtmässigkeit der Anordnung der Verdeckten Ermittlung keine Zweifel.

4.3.5.4 Schliesslich bestimmt Art. 92 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz; SR 351.1), dass jede von den Behörden des ersuchenden Staates nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshandlung im Strafverfahren einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt wird. Demzufolge dürfen in casu sämtliche in Deutschland erhobenen Ermittlungsergebnisse und Beweise im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung in der Schweiz verwertet werden. Die Erkenntnisse aus dem deutschen Strafverfahren können im vorliegenden Strafverfahren vorbehaltlos verwendet werden (vgl. BA-09-02-0010 ff.).

4.3.6 Demnach ist zusammengefasst erstellt, dass B. am 16. Juni 2022 mit dem VE, d.h. einem vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff, konkret vereinbarte, vier Päckchen Plastiksprengstoff C4 à ca. 500 g inkl. Fernzünder zum Preis von EUR 2'000 zu kaufen und diese Ware gegen Bezahlung am 20. Juni 2022 in X., an einem noch zu bestimmenden Ort, zu übernehmen. In der Folge begaben sich B. und A. am 20. Juni 2022 von Y. nach X., um den Sprengstoff vom vermeintlichen Anbieter zu übernehmen, und übergaben ihm beim abgemachten Ort den Betrag von EUR 2'000, worauf ihnen der vermeintliche Anbieter das Paket mit vermeintlichem Sprengstoff aushändigte.

4.3.7 Das FOR erstellte am 23. Juni 2023 ein Gutachten nach Art. 184 ff. StPO zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA-11-01-0163 ff.). Das FOR hielt zu Fragestellungen allgemeiner Art im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 fest: Beim Sprengstoff C4 (Composition 4) handelt es sich um einen für die militärische Verwendung hergestellten, plastischen (d.h. formbaren) Sprengstoff, der aus Hexogen (91,0 %) und öligen, zum Teil sprengkräftigen Plastifizierungsmitteln (9,0 %) besteht. Bei Hexogen handelt es sich um einen hochbrisanten Sprengstoff, der infolge seiner hohen Dichte und hohen Detonationsgeschwindigkeit eine hohe Brisanzleistung zeigt und (z.B. im Vergleich zum ähnlich leistungsstarken Nitropenta [Trinitrotoluol, TNT]) relativ unempfindlich SK.2023.33 und chemisch sehr stabil ist. Die Sprengkraft von Sprengstoffen wird üblicherweise als TNT-Äquivalent angegeben. Bei wenig brisanten Sprengstoffen entspricht 1 kg Sprengstoff bedeutend weniger als 1 kg TNT. Hochbrisante Sprengstoffe können dagegen ein TNT-Äquivalent von 1,5 oder mehr aufweisen. Für den Sprengstoff C4 wird ein TNT-Äquivalent von 1,37 angenommen. Dies bedeutet, dass beispielsweise für die Beurteilung von Spitzenüberdrucken des Luftstosses bei einer Detonation mit Sprengstoff C4 angenommen werden darf, dass

1 kg C4 mit 1,37 kg TNT gleichgesetzt werden kann. Daraus wird abgeleitet:

500 g C4 entsprechen 685 g TNT; 1'000 g C4 entsprechen 1'370 g TNT; 1'500 g C4 entsprechen 2‘055 g TNT; 2'000 g C4 entsprechen 2‘740 g TNT (BA-11-010165 f.). In Beantwortung der spezifischen Fragestellungen hielt das FOR fest: Eine Umsetzung von 500 g C4 kann folgende Effekte zur Folge haben: Primäre Luftstosswirkungen (Luftstosswelle und Schallwirkung); sekundäre Luftstosswirkungen (Gebäudeeinsturz); primäre Splitterwirkung und Wegschleudern von Anbauteilen; sekundäre Splitterwirkung und Trümmerwurf; Erdstosswelle, Erschütterungen, Kraterbildung; thermische Wirkung, Feuerball; Sauerstoffentzug oder -produktion, Entstehung toxischer Gase und Rauchschwaden; sekundäre Gefahren. Die reine Luftstosswelle (ohne Splitter), welche die Detonation dieser Sprengstoffmenge zur Folge hat, wäre bis zu einer Distanz von ca. 1,7 m für Menschen tödlich. Bis ca. 4 m sind grundsätzlich physiologische Schäden zu erwarten. Zusätzlich dazu ist bis zu einer Distanz von ca. 10 m mit dem Einsturz leichter Holzkonstruktionen zu rechnen und mindestens bis zu einer Distanz 50 m mit Schäden an Fenstern, Türen, Dächern und leichten Zwischenwänden. Befindet sich dieselbe Sprengstoffmenge zum Zeitpunkt der Zündung an einer Struktur (z.B. Wand, Fahrzeug), wird die Luftstosswelle zusätzlich reflektiert. Dadurch wird die Druckwirkung überlagert, was zu einer Verstärkung des Spitzendrucks führt. Darüber hinaus können Splitter, z.B. weggeschleuderte Komponenten einer Sprengvorrichtung, bis zu einer Distanz von ca. 90 m tödlich wirken, und bis zu einer Distanz von ca. 650 m können Splitter Lebewesen verletzen (BA-11-01-0171). Weiter hielt das FOR u.a. fest: Bei einer Detonation von 500 g C4 im Innern einer Liegenschaft zeigen die sehr hohen Spitzendrucke, dass sowohl der Einsturz schwerer Holzkonstruktionen und Backsteinbauten als auch starke Schäden an massiven Betonkonstruktionen zu erwarten sind. Eine Umsetzung von 500 g C4 unter einem Personenwagen würde zur vollständigen Zerstörung des Personenwagens sowie zu einem zusätzlichen Brand des Fahrzeugwracks führen. Allfällig sich im Personenwagen befindliche Personen hätten sowohl aufgrund des durch die Detonation entstehenden Spitzendrucks sowie des Folgebrandes keine Überlebenschance. Durch zusätzlichen Splitter- und Trümmerwurf durch Bauteile des betroffenen Fahrzeugs könnten auch Personen, welche im Gefahrenbereich anwesend seien, verletzt werden (BA-11-01-0172). Die Gefahr verstärke sich bei einer Vervielfachung der Sprengstoffmenge, wenn 2, 3 oder 4 Blöcke C4 à je

500 g miteinander verbunden gleichzeitig und an gleicher Stelle zur Detonation gelangten. Sowohl der Spitzendruck der Luftstosswelle als auch die mögliche

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Flugdistanz von Splittern erhöhe sich dabei (BA-11-01-0173). Eine Zündung des Sprengstoffs mittels Fernzündung hat laut FOR zur Folge, dass der Bereich der Sprengung nur mit zusätzlichen Mitteln (Evakuation, Absperrung, Überwachung etc.) unter Kontrolle gehalten werden kann. Je grösser die Distanz zwischen der Sprengvorrichtung und der Zündstelle ist, desto schwieriger ist es festzustellen, ob sich im Zeitpunkt der Sprengung Lebewesen in der kritischen Zone befinden. Ohne Sicherheitsmassnahmen besteht die konkrete Gefahr, dass Personen durch die Sprengwirkung getötet oder (schwer) verletzt werden (BA-11-01-0173). Aufgrund des Gutachtens des FOR ist erstellt, dass es sich beim Sprengstoff C4 um Sprengstoff i.S.v. Art. 5 Abs. 1 SprstG bzw. Art. 224/226 StGB handelt.

4.3.8 Erstellt ist weiter (vorne E. 4.3.2), dass A. und B. in der Schweiz ab ca. Mitte Mai 2022 Vorbereitungen zum Erwerb von 2 kg Sprengstoff trafen und am 20. Juni 2022 nach Deutschland reisten, um in X. den von einem andern (VE) zu übernehmenden Sprengstoff in die Schweiz zu verbringen bzw. versuchten, diesen in die Schweiz weiterzuschaffen und nach Y. zu verbringen.

4.3.9 Sodann ist erstellt (E. 4.3.2), dass der Sprengstoff von 4 Blöcken C4 à 500 g dazu bestimmt war, zum Nachteil von vier Personen im Raum Y. vier Explosionen zu verursachen, um diese Personen anschliessend zu erpressen. Somit war eine verbrecherische Verwendung (Gebrauch) des Sprengstoffs bezweckt.

4.3.10 Versuch A. und B. haben alles unternommen, um sich 2 kg Sprengstoff C4 in 4 Blöcken à

500 g mit Zündung zu verschaffen und diesen Sprengstoff in die Schweiz weiterzuschaffen. Dieses Vorhaben scheiterte einzig, weil B. bei seinen Kaufbemühungen an einen verdeckt geführten Account der australischen Polizei gelangte, worauf er an einen verdeckt geführten Account der deutschen Polizei weitergeleitet wurde, und der eingesetzte VE ihm und A. am 20. Juni 2022 nicht Sprengstoff C4, sondern eine Attrappe übergab. Damit liegt ein (in objektiver Hinsicht untauglicher) Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

4.4 Subjektiver Tatbestand A. und B. wussten, dass es sich beim zu erwerbenden Gegenstand um 2 kg Sprengstoff C4 handelte, und sie wollten diesen erwerben, um ihn in die Schweiz zu verschaffen. Sie wussten, dass sie selber mit dem Sprengstoff vier Explosionen bei vier wohlhabenden Personen im Raum Y. verursachen wollten, um diese anschliessend, unter Androhung von Nachteilen, erpressen zu können. Sie wussten somit um den verbrecherischen Gebrauch des Sprengstoffs.

4.5 Mittäterschaft Den Entschluss, Sprengstoff C4 zu erwerben, fassten A. und B. unzweifelhaft gemeinsam. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen zum Vorwurf gemäss Art. 224 StGB, wonach beide geplant hatten, nach dem Anschlag an der

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H.-Strasse … in Y. vom 30. März 2022 weitere Anschläge gegen vier wohlhabende Personen bzw. Familien im Raum Y. auszuführen, um diese anschliessend zu erpressen. A. machte im Internet Recherchen zu Sprengstoff C4 und B. suchte und pflegte danach im Darknet den Kontakt mit einem (vermeintlichen) Anbieter von Sprengstoff C4. A. und B. bemühten sich beide gleichermassen intensiv darum, den Betrag von EUR 2'000 für die Bezahlung des Kaufpreises zu beschaffen. A. besorgte auf Anweisung von B. Javel-Wasser, das zur Beseitigung von DNA-Spuren verwendet werden kann. A. und B. traten die Reise nach X. gemeinsam an, um vom Anbieter den Sprengstoff in X. zu übernehmen und diesen anschliessend in die Schweiz zu transportieren. Hinsichtlich der Entschlussfassung, Planung und Ausführung der Tat liegen gleichwertige Tatbeiträge vor. A. und B. wussten vom beabsichtigten verbrecherischen Gebrauch des Sprengstoffs. Damit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben.

4.6 A. und B. haben je den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

4.7 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

5. Eventuell: Versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Unbefugter Verkehr gemäss Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

5.1 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.2.3; Sachverhaltskomplex «X.») Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz wird vorab auf die Sachdarstellung zu Art. 226 StGB verwiesen (E. 4.1).

5.2 Rechtliches

5.2.1 Gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit b und Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss dem Sprengstoffgesetz von Bedeutung sind, oder wer eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SprstV werden Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver von der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) erteilt. Die Art. 224-226 StGB schliessen Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten (Art. 40 Abs. 1 SprstG).

5.2.2 Zu Mittäterschaft und Versuch wird auf das Gesagte verwiesen (E. 2.2.5, 4.2.5).

SK.2023.33

5.3 Objektiver Tatbestand Die Handlungen nach Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllen objektiv den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. A. und B. versuchten erfolglos, Sprengstoff von Deutschland in die Schweiz einzuführen, in der Schweiz zu besitzen und hier bis zu dessen späteren Verwendung zu lagern. Die versuchten Handlungen erfolgten ohne die dazu erforderliche Bewilligung. Der objektive Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG liegt in Form des Versuchs vor.

5.4 Subjektiver Tatbestand A. und B. handelten vorsätzlich. Sie wollten im Ausland Sprengstoff erwerben, diesen in die Schweiz einführen, in der Schweiz besitzen und lagern.

5.5 A. und B. haben je den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 37 Ziff.

1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

5.6 Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

5.7 Der verbrecherischen Zweckbestimmung entsprechend wäre die (versuchte) Einfuhr (sowie der nachfolgende Besitz und das Lagern) des weitergeschafften Sprengstoffes in die Schweiz zwangsläufig ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt, aber ohne dass darin ein weitergehendes Unrecht zu erblicken wäre. Insofern ist der Unrechtsgehalt der versuchten unbefugten Einfuhr von Sprengstoffen im Sinne von aArt. 37 Abs. 1 SprstG vom versuchten Weiterschaffen des Sprengstoffes nach Art. 226 StGB, zu dem die Beschuldigten zu verurteilen sind (E. 4), mitumfasst und allseitig abgegolten. Damit entfällt zufolge Konsumtion eine zusätzliche Bestrafung gemäss Sprengstoffgesetz (Art. 40 Abs. 1 SprstG). Ebenfalls entfällt ein separater formeller Schuld- bzw. Freispruch (Eventualanklage).

6. Strafbare Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB)

6.1 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.2.4; Sachverhaltskomplex «X.») Gemäss Anklage (Anklageschrift S. 24 ff.) sollen A. und B. auf der Grundlage eines einheitlichen Tatplans und durch gemeinsames Zusammenwirken ungefähr ab Mitte Februar 2022, spätestens ab März 2022, bis am 20. Juni 2022 in der Schweiz, insbesondere im Raum Y., sowie in Deutschland, insbesondere auf der Strecke Y.-X. sowie in X., planmässig konkrete und technische Vorkehrungen getroffen haben, deren Art und Umfang aufzeigen würden, dass sie sich angeschickt hätten, vorsätzliche Tötungen (Art. 111 StGB), Morde (Art. 112 StGB) sowie schwere Körperverletzungen (Art. 122 StGB) auszuführen. Insbesondere hätten A. und B. ca. Mitte Februar 2022, spätestens im März 2022, beschlossen, gemeinsam einen oder mehrere Sprengstoffanschläge bei Örtlichkeiten zu verüben, an welchen als wohlhabend bekannte Personen, Personengruppen oder Familien dingliche oder obligatorische Rechte hätten, um gegenüber diesen SK.2023.33 Personen im Nachgang zu den Sprengstoffanschlägen unter Androhung weiterer ernstlicher Nachteile hohe Erpressungsforderungen für Bitcoins oder Geld zu stellen. Nachdem sie am 30. März 2022 einen ersten erpresserischen Sprengstoffanschlag an der ‘Liegenschaft I.’ verübt hätten (Anklage Ziff. 1.1.1 und 1.1.2), hätten sie schon vor, spätestens aber in der Zeit nach diesem Sprengstoffanschlag gemeinsam vereinbart und geplant, weitere erpresserische Sprengstoffanschläge zu verüben. A. habe in der Zeit vom 4. April bis 25. April 2022 hinsichtlich der Umsetzung der weiteren geplanten erpresserischen Sprengstoffanschläge weiterhin im Internet intensiv über Art, Einsatz- und Beschaffungsmöglichkeiten sowie Preise von potenziellen Tatmitteln (insbesondere Sprengstoffe) und über das mögliche Tatvorgehen bzw. Modi Operandi recherchiert, indem er mit Stichworten wie «bomben bastler», «bomben Deutschland», «bombenangriff», «detonation bombe», «detonation bombe kinder», «detonation bombe kinderzimmer», «autobombe», «tnt bombe», «tnt bombe preise», «Explosion Size Comparison», «Mit Schalldämpfer schiessen», «Glock 17 Gen 5 9mm P.A.K. mit Schalldämpfer im Zimmer», «tnt bombe», «tnt bombe bauen», «TNT DUPER / EINFACH & SCHNELL / TUTORIAL», «nitroglycerin», «rizin bombe», «Let’s make BOOM», «Bombenbauen leicht gemacht», «dagobert erpresser», «Vor 20 Jahren: Ein Erpresser namens Dagobert», «erpresser doku», «bomben erpresser», «bomben holand», «sprengstoff z4», «fernzündung c4», «fernzündunh c4 preise schweiz», «handgranate», «handgranate preise schweiz», «handgranate preise schweiz original», «plastiksprengstoff», «bombe kaufen c4», «TNT Dynamit rote Bombe mit einem Timer isoliert auf einem weissen…» (Video-)Dokumentationen und Tutorials konsultiert und konkrete Informationen für die Planung von erpresserischen Sprengstoffanschlägen gesammelt habe. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Sprengstoffanschlag vom 30. März 2022 hätten B. und A. gemeinsam einen konkreten Modus Operandi definiert, wonach inskünftig nicht mehr eine USBV, sondern der wirkungsvollere Plastiksprengstoff C4 in der Menge von ca. 500 g pro Explosion zum Einsatz gebracht werden soll; inskünftig nicht mehr ein Zeitzünder, sondern ein Fernzünder mit einer Reichweite von mindestens

40 km; dass bei der Liegenschaft einer als wohlhabend bekannten Zielperson bzw. -familie eine Einheit des Sprengstoffs C4 à ca. 500 g platziert und mittels Fernzünder aus einer entsprechend grossen und (für die Täterschaft) sicheren Distanz zur Explosion gebracht werden soll; dass eine massive und möglichst eindrucksvolle Explosion resultieren soll, um den Zielpersonen möglichst viel Angst einzujagen, diese zu bedrohen und um die besondere Gefährlichkeit sowie die Bereitschaft der Täterschaft zu weiteren Sprengstoffanschlägen (bzw. der Zufügung weiteren Übels) zu manifestieren; dass den Zielpersonen im Anschluss an die Explosionen, d.h. wenige Tage später, ein Erpresserschreiben zugestellt und diese unter Androhung weiteren Übels für den Fall der Nichtbezahlung einer Summe in der Grössenordnung eines siebenstelligen Frankenbetrages (in Bitcoin oder Geld, umgerechnet mindestens CHF 1 Mio. pro Erpressungsforderung) genötigt bzw. erpresst werden sollen; dass die Sprengstoffanschläge viermal durchgeführt werden sollen, bei vier Objekten von als wohlhabend bekannten SK.2023.33 Personen, Personengruppen oder Familien, damit die Erfolgschance der Bezahlung der Erpressungssumme grösser sei. In der Zeit vom 16. Mai 2022 bis 20. Juni 2022 hätten sich A. und B. um den Erwerb von Sprengstoff bemüht (siehe Darstellung in Anklage Ziff. 1.2.2). A. und B. hätten einen konkreten Zeitplan für die geplanten Sprengstoffanschläge definiert gehabt, gemäss welchem der erste Sprengstoffanschlag, alternativ auch bereits alle vier Anschläge, bereits ca. zwei Wochen nach dem 20. Juni 2022 hätten stattfinden sollen. Sie hätten dabei gemeinsam recherchiert, wie sich herausfinden lasse, wo wohlhabende Personen in der Umgebung von Y. (als mögliche Erpressungsziele) ihren Wohnsitz hätten. Sie hätten am Domizil von A. zwei Garnituren an schwarzer Kleidung, Sturmhauben, Arbeitshandschuhe, eine Softairwaffe sowie ein Elektroschockgerät «Power 200» deponiert. B. habe sich bereits ein digitales Wallet beschafft. A. und B. hätten somit diverse organisatorische Vorkehren zur Vorbereitung von Sprengstoffanschlägen mit möglichen schweren Verletzungs- oder Tötungsfolgen für einen im Voraus nicht konkret bestimmbaren Personenkreis getroffen. A. und B. hätten gewusst, dass sie den Zielpersonen durch die Explosionen möglichst viel Angst einjagen und diese möglichst stark einschüchtern und bedrohen wollten, damit die im Nachgang zu den Explosionen zugestellten Erpressungsforderungen möglichst erfolgreich durchdringen und erfüllt würden. Sie hätten gewusst bzw. wissen müssen und gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass sich bei einem Sprengstoffanschlag gegen Objekte in Y., an welchen als wohlhabend bekannte Personen dingliche oder obligatorische Rechte hätten, sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich Menschen – namentlich Bewohner, Gäste, Angestellte oder andere zum Detonationszeitpunkt regelmässig oder zufällig anwesende Personen – in der Nähe der Explosion befinden könnten und diese aufgrund der Explosion und der damit einhergehenden Druck-, Feuerund Splitterwirkung oder einem möglichen (Teil-) Einsturz des Objekts schwere, irreversible oder tödliche Verletzungen erleiden könnten.

6.2 Rechtliches

6.2.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden – in Abs. 1 lit. a bis j genannten – strafbaren Handlungen auszuführen, worunter eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB [lit. a]), Mord (Art. 112 StGB [lit. b]) oder eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB [lit. c]) fallen.

6.2.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorbereitungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Art. 260bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale SK.2023.33 verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Mittäter in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.2 und 6B_55/2011 vom 26. April 2011 E. 2.2.3; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch bereits anzunehmen ist und keine Vorbereitungshandlungen mehr vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV

100 E. 7.2.1). Die unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung, und somit die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der Tat, ist insoweit bereits ersichtlich, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat, indem er die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschaffen hat. Damit überschreitet er die Grenze der Vorbereitungshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.3).

6.2.3 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit allerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 SK.2023.33 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel – nämlich die Verübung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Handlungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 260bis StGB N. 4; ENGLER, Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 260bis StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungshandlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände geeignet erscheinen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 8). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b).

6.2.4 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkehrungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerkzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Herstellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als technische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Organisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allgemeinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Augenscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15).

6.2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorbereitungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH-SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen wissentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der SK.2023.33 Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausgeschlossen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260bis StGB bloss zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 260bis StGB N. 11; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260bis StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12).

6.3 Objektiver und subjektiver Tatbestand

6.3.1 In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die von den Beschuldigten anvisierten Erpressungen im Sinne von Art. 156 StGB – etwa im Unterschied zu Raub, oder wie dies von der Anklage geltend gemacht wird, Mord, vorsätzliche Körperverletzung oder schwere Körperverletzung – gerade keine Katalogtat nach Art. 260bis StGB darstellt. Auch bei den als Grundlage für die Erpressungen geplanten Sprengstoffdelikten (Art. 224-226 StGB bzw. Art. 37 Ziff. 1 aSprstG) handelt es sich nicht um Katalogtaten. Gemäss Anklage wollten die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffanschlägen bei vier Zielpersonen zunächst bloss, aber doch Angst einjagen und sie einschüchtern, um sie anschliessend zu erpressen. Schon allein deshalb muss ein Freispruch zu Art. 260bis StGB ergehen.

6.3.2 In beweismässiger Hinsicht ist vorliegend die Variante des «Weiterverschaffens» von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB einschlägig. Das Gericht hat im Sinne der Anklage geprüft, ob die Beschuldigten zumindest in Eventualabsicht (schwere) Körperverletzungen oder gar Tötungsdelikte, wie in der Anklage vorgebracht, geplant hatten. Zwar ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigten planten, bei vier vermögenden Personen im Raume Y. mittels Sprengstoffanschlägen Geld zu erpressen. Zunächst ist festzustellen, dass die Beschuldigten beim vermeintlichen Kauf des Sprengstoffs lediglich einen Fernzünder erhalten hätten statt deren vier (für die bestellten vier Portionen Sprengstoff C4 à 500 g), weshalb ohne weitere Vorbereitungshandlungen nur ein Sprengsatz hätte gezündet werden können. Von zentraler Bedeutung ist jedoch, dass die Planung dieser weiteren Taten noch nicht derart weit fortgeschritten und damit konkret war, als dass man von strafbaren Vorbereitungshandlungen in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben sprechen kann: Seitens der Beschuldigten war noch nicht bestimmt, wer, wann und wo im Raum Y. als Ziel eines erpresserischen Sprengstoffanschlags infrage gekommen wäre und wie die vier Sprengstoffanschläge – oder zumindest einer davon – hätten in die Tat umgesetzt werden sollen. Es ist somit nicht erstellt, dass die Beschuldigten nach ihrem konkreten Tatplan die Verletzung oder sogar Tötung von Menschen in Kauf genommen haben.

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6.4 Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten A. und B. vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB freizusprechen.

7. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

7.1 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.3) Laut Anklage soll A. am 20./21. Juni 2022 im Besitz einer Waffe in der Form eines Elektroschockgeräts des Typs „Power 200“ gewesen sein, das er in seiner Wohnung an der P.-Strasse in Y. aufbewahrt haben soll. Diese Waffe habe A. ohne die erforderliche Berechtigung besessen.

7.2 Rechtliches

7.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

7.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG gelten als Waffen: Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können. Der Bundesrat umschreibt u.a. die Elektroschockgeräte, die als Waffen gelten (Art. 4 Abs. 4 WG). Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541] bestimmt: «Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.»

7.3 Tatsächliches und Beweiswürdigung Das fragliche Elektroschockgerät «Power 200» wurde unbestrittenermassen anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten A. – in einem Wandschrank, wo sich noch anderes sichergestelltes Material befand – gefunden und sichergestellt, was für den Besitz des Beschuldigten spricht. Eine behördliche Bewilligung für den Besitz des Elektroschockgeräts liegt nicht vor. In beweismässiger Hinsicht macht die Verteidigung zusammenfassend geltend, dass nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte selber das Elektroschockgerät in seine Wohnung verbracht und dort aufbewahrt habe; es seien zahlreiche Personen bei ihm ein- und ausgegangen, weshalb seine Täterschaft nicht erstellt sei.

SK.2023.33

Es ist aktenkundig, dass in der Wohnung des Beschuldigten eine Vielzahl von Personen verkehrten (vgl. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, vorne E. 2.5). Bekanntlich hatte der Beschuldigte auch Umgang mit Personen mit zum Teil kriminellem Hintergrund. Es ist notorisch, dass Personen aus einem solchen Umkreis nicht selten derartige oder ähnliche Geräte unerlaubt mit sich führen. Daher ist es mehr als nur denkbar, dass das fragliche Elektroschockgerät durchaus einer anderen Person gehören könnte und von dieser beim Beschuldigten – ohne dessen Wissen und Einverständnis - in der Wohnung platziert worden ist. Es bestehen aufgrund der lückenhaften Beweislage nicht zu unterdrückende Zweifel, ob der Beschuldigte dieses Gerät willentlich und wissentlich besessen hat. Mangels hinreichenden Beweises für ein eigenes Handeln ist der Beschuldigte daher in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen.

7.4 Der Beschuldigte A. ist nach dem Gesagten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen.

8. Strafzumessung

8.1 Rechtliches

8.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

8.1.2 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6).

8.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das SK.2023.33 Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

8.1.4 Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Dem Richter steht ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; 120 IV 67 E. 2b S. 71; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3).

8.2 Die Beschuldigten haben je mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Diese bildet somit jeweils Ausgangspunkt der Strafzumessung. Die Anwendung des Asperationsprinzips führt innerhalb des Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1 StGB zu einer Strafschärfung, soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe von

20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) darf diese Grenze nicht überschritten werden. Liegt bloss Versuch vor, kann das Gericht die Strafe (für den betreffenden Tatbestand) mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Der Milderungsgrund kann indessen auch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Im Rahmen des Asperationsprinzips kann dies dazu führen, dass die Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs einer weiteren Straftat, entsprechend des Milderungsgrunds, weniger stark zu erhöhen ist.

8.3 Es ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten in Mittäterschaft begangen haben. In diesem Sinne ist von Bedeutung, dass die beiden Beschuldigten ein sich bestens ergänzendes und sich gegenseitig unterstützendes Täterkollektiv darstellten: War B. eher für die Planung, Organisation und die Verwischung von Spuren zuständig, so war es in erster Linie der Beschuldigte A., der für die physische Ausführung der Taten verantwortlich zeichnete, was sich insbesondere beim Ereignis im Sachverhaltskomplex «Z.» zeigte. Dabei war dem Beschuldigten A. bewusst, dass B. nicht in der Lage gewesen wäre, die Taten allein auszuführen, da B. – wie aus der Telefonüberwachung der Gespräche von A. mit D. deutlich erkennbar wurde – hinsichtlich der Tatausführung eine eher ängstliche und äusserst vorsichtige Person ist, nicht zuletzt SK.2023.33 deshalb, um einer Festnahme zu entgehen. Erst diese von beiden Beschuldigten gewählte Arbeitsteilung in psychische und physische Aufgaben ermöglichte eine gezielte Ausführung der inkriminierten Handlungen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.

8.4 Beschuldigter A.

8.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB.

8.4.1.1 Objektives Tatverschulden Zur objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigten unter Verwendung einer auf vier Stunden eingestellten Zeitschaltuhr einen Sprengsatz (USBV) bei einer Liegenschaft im Quartier «Z.» in Y. in wenigen Metern Entfernung vom Wohnhaus unter einem Gebüsch platzierten, welcher in der Folge detonierte und einen erheblichen Sachschaden verursachte. Indem sich die Beschuldigten vom Tatort entfernten, hatten sie keinerlei Einflussmöglichkeit mehr auf zufällig im näheren Umkreis des Detonationspunktes anwesende Menschen oder Passanten, wie etwa den Zeitungsverträger, Spaziergänger, Jogger, Radfahrer oder Schulkinder, aber auch das in der betroffenen Liegenschaft schlafende Ehepaar C.J. und allfällige nächtliche Besucher. Durch das Deponieren des Sprengsatzes und das Sich-Entfernen der Beschuldigten vom Tatort war der Gefahrenkreis erweitert. Gemäss dem ursprünglichen Tatplan hätte der Sprengsatz unter einem auf der Liegenschaft parkierten Fahrzeug deponiert werden sollen, was jedoch nicht möglich war, weil sich in der fraglichen Nacht kein Fahrzeug dort abgestellt war. Die Folgen der Explosion wären bei dieser Variante aufgrund der Verdämmung umso heftiger gewesen. Die Beschuldigten schufen mit ihrem Tatvorgehen eine konkrete und ernste Gefahr für mögliche schwere Körperverletzungen wie z.B. Verbrennungen von unbeteiligten Dritten; in Bezug auf das zerstörte Eigentum hat sich diese Gefahr sogar realisiert. Gefährdet war aber auch weiteres fremdes Eigentum im Umkreis der Detonation. Das von den Beschuldigten gewählte Tatvorgehen muss daher als besonders skrupel- und rücksichtslos bezeichnet werden. Tatplan und -ausführung lassen insgesamt auf eine professionelle Vorbereitung schliessen, was bei beiden Beschuldigten eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als erheblich zu gewichten.

8.4.1.2 Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist von Bedeutung, dass beide Beschuldigten die Tat einzig deshalb begingen, um die Eigentümerschaft der betroffenen Liegenschaft in der Folge erpressen und sich finanziell bereichern zu können, mutmasslich in der Höhe von mehreren Millionen Franken bzw. dem entsprechenden Äquivalent in Bitcoins. Die Beschuldigten wollten mittels einer SK.2023.33 Erpressung finanziell aussorgen, ohne die Notwendigkeit weiterer eigener Arbeit. Dieses ausschliesslich finanzielle Motiv offenbart eine geradezu ausgeprägte Habgier bei beiden Beschuldigten, wobei sie zur Erreichung ihrer erpresserischen Ziele in hohem Masse zerstörerische Sprengmittel einsetzten. Die mit der Verwendung von Sprengstoff einhergehende Gefahr für die körperliche Integrität von zufällig anwesenden, ahnungslosen Personen und für fremdes Eigentum haben die Beschuldigten als mögliche Folge zur Erreichung ihrer Ziele in ihren Entschluss und in ihr verbrecherisches Handeln miteinbezogen. Beide Beschuldigten handelten dadurch rein egoistisch und skrupellos. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten sind als gleichwertig zu gewichten. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Beide Beschuldigten handelten hinsichtlich der Gefährdung teils mit direktem, teils mit Eventualvorsatz; hinsichtlich der verbrecherischen Absicht – in Bezug auf die geplante Erpressung – liegt ohne jeden Zweifel direkter Vorsatz vor, was schwerer wiegt als ein allfälliger Eventualvorsatz. Im Übrigen liegt (verbrecherische) Eventualabsicht vor, was die Gefährdung von weiterem, fremdem Eigentum betrifft. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten erheblich.

8.4.1.3 Im Ergebnis ist das Gesamttatverschulden als erheblich zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8.4.2 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

8.4.2.1 Objektives Tatverschulden Die Beschuldigten haben einen Sachschaden in der Grössenordnung von ca. CHF 170'000 verursacht, was rund 17-fach über dem Minimum (CHF 10'000) für die Annahme eines grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt.

8.4.2.2 Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des Tatmotivs kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 StGB verwiesen werden, welche hier in gleicher Weise Geltung haben. Das Ziel der beiden Beschuldigten war klar: Die Eigentümerschaft sollte mit der Explosion des Sprengsatzes möglichst zahlungsbereit für eine nachfolgend beabsichtigte Erpressung gemacht werden, was offensichtlich umso eher der Fall gewesen wäre, je grösser der eingetretene Sachschaden war. Keinesfalls wollten die Beschuldigten bloss einen folgenlosen Knall und Feuerball verursachen. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Dass die erheblichen Schäden an der Liegenschaft von den Beschuldigten gewollt waren und vorsätzlich erfolgten, ist nach dem Gesagten offensichtlich.

8.4.2.3 Dem Beschuldigten ist auch bei dieser Tat ein erhebliches Gesamttatverschulden vorzuwerfen. Der obere Strafrahmen beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 144 Abs. 3 StGB), wobei eine theoretische mögliche Geldstrafe aufgrund des

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erheblichen Verschuldens nicht in Frage kommt. Deshalb ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Einzelstrafe ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8.4.2.4 Die gedankliche Einsatzstrafe von 40 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und in Berücksichtigung des Umstands, dass Idealkonkurrenz mit Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegt, um 8 Monate zu erhöhen.

8.4.3 Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

8.4.3.1 Objektives Tatverschulden Was die objektive Tatschwere anbelangt, so fällt erheblich ins Gewicht, dass die Beschuldigten geplant hatten, 2 kg (militärischen) Plastiksprengstoff C4 im Ausland zu erwerben und in die Schweiz einzuführen, um diesen (zu je 500 g) an vier Standorten in der Region Y. zur Explosion zu bringen. Gemäss FOR hätte bei einem tatsächlichen Umsetzen des Sprengstoffs ein grosses Verletzungs-, Zerstörungs- und Gefährdungspotential für fremde Rechtsgüter und damit eine hohe Gefährdung von Menschen und Eigentum bestanden. Von Bedeutung ist weiter, dass der Plastiksprengstoff C4 mit einem Fernzünder hätte gezündet werden sollen, und zwar aus einer Distanz von bis zu 40 km zum Detonationspunkt. Dass hier eine für die Täterschaft in jeder Hinsicht unkontrollierte Explosion resultiert hätte bzw. keinerlei Möglichkeit mehr bestanden hätte, irgendwie Einfluss zu nehmen und allfällige Personen zu warnen oder zu schützen, ist offensichtlich. Diese äusserst skrupellose Tatplanung offenbart die sehr hohe kriminelle Energie, die beiden Beschuldigten gerade auch bei diesem Tatkomplex zu attestieren ist. Die Beschuldigten hatten alles darangesetzt, um ihren Tatplan zu verwirklichen. Letztlich scheiterte die Verwirklichung des Tatplans einzig am Umstand, dass die Beschuldigten von einem VE eine Sprengstoffattrappe erwarben und bei deren Übergabe in X. verhaftet worden sind.

8.4.3.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht fällt die schwerwiegende verbrecherische Absicht ins Gewicht, wonach das Handlungsziel auf das erpresserische Erlangen einer hohen Geldsumme (im Millionenbereich) bei (mindestens) vier wohlhabenden Personen im Raum Y. gerichtet war. Die vier ins Auge gefassten Sprengstoffanschläge hätten einzig zum Zweck gehabt, vier wohlhabende Personen derart heftig einzuschüchtern und unter Druck zu setzen, damit diese nach entsprechenden Erpresserschreiben die von den Beschuldigten geforderte Summe umgehend bezahlen würden, um weitere, eventuell noch gravierendere Vergeltungsmassnahmen abzuwenden. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sich die Beschuldigten der zerstörerischen Wirksamkeit des Sprengstoffs offensichtlich bewusst waren: Sie wollten nach dem ersten Anschlag im «Z.» einen weit effektiveren Sprengstoff besorgen, um die Ernsthaftigkeit ihrer Erpressungsabsichten noch deutlicher untermauern zu können. Die Tatplanung zeigt, dass beiden Beschuldigten die SK.2023.33 mögliche (schwere) Verletzung oder Tötung von Menschen offensichtlich bewusst war, auch wenn die weitere Tatplanung noch nicht so weit gediehen war, dass sie schon konkrete Züge angenommen hätte. Das Vorhaben der Beschuldigten sowie ihr Motiv zeugen von einer äusserst rücksichtslosen, egoistischen und menschenverachtenden Handlungsweise. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.

8.4.3.3 Das Gesamttatverschulden wiegt mehr als mittelschwer. Eine Geldstrafe ist angesichts dieses Verschuldens ausgeschlossen. Innerhalb des Strafrahmens von

30 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist die (vorliegend hypothetische) Einzelstrafe für den Beschuldigten A. für den Fall einer vollendeten Tatbegehung auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8.4.3.4 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Der (vorliegend objektiv untaugliche) Versuch ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dies zwingend zumindest strafmindernd (d.h. innerhalb des ordentlichen Strafrahmens) zu berücksichtigen. Da es sich aufgrund des Einsatzes eines VE um einen objektiv untauglichen Versuch handelt, ist dies grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen. Aufgrund des Tatverschuldens und des Umstands, dass das Vorhaben der Beschuldigten bloss am Umstand gescheitert ist, dass ihnen der vermeintliche Sprengstoff von einem VE angeboten wurde, fällt eine Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB nicht in Betracht, d.h. weder gebietet sich eine Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens noch ein Wechsel der Strafart. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ist vielmehr innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens in erheblichem Mass strafmindernd zu berücksichtigen. Gleichzeitig wirkt sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Einsatz eines verdeckten Ermittlers strafmindernd aus. Ist das strafbare Geschäft lediglich – wie im vorliegenden Fall – durch ein passives Handeln von V-Leuten geprägt und wurde es ausschliesslich von den Tätern initiiert, kann sich die auf eine Mitwirkung von V-Leuten zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nur begrenzt auswirken. In jedem Fall ist aber der Mitwirkung von verdeckten Beamten bei der Begehung strafbarer Handlungen Rechnung zu tragen, da das Verschulden auch durch ein bloss passives Verhalten von V-Leuten beeinflusst werden kann (WIPRÄCHTI-GER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 187 m.H.).

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Wie bereits ausgeführt, ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung der Einsatz des VE nicht als Tatprovokation zu werten. A. und B. waren bereits zur Tat, d.h. dem Kauf von Sprengstoff, entschlossen, um Sprengstoffanschläge zum Nachteil von wohlhabenden Personen mit nachfolgender Erpressung auszuführen. Auch hinsichtlich der Menge des zu kaufenden Sprengstoffs hatten die Beschuldigten bereits klare Vorstellungen, als B. mit einem Beamten der australischen Polizei in Kontakt trat, welcher ihn an einen noeP der deutschen Polizei weiterleitete. Mit letzterem klärte B. technische Einzelheiten der gewünschten Lieferung, wie der Einsatz eines Zeitzünders oder Fernzünders, sowie den Preis und den Übergabeort. Aufgrund des passiven Verhaltens des VE wirkt sich dieser Umstand vorliegend nur in leichtem Masse strafmindernd aus. Wegen Mittäterschaft wirkt sich die Strafminderung auch bei A. aus. Da der Einsatz des verdeckten Ermittlers und das Scheitern des Vorhabens mit dem Ergebnis eines untauglichen Versuchs sachlich untrennbar verbunden sind, sind beide Faktoren in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Angemessen ist eine Strafminderung von 50 % bzw. 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 18 Monate festzusetzen.

8.4.3.5 Die gedankliche Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 12 Monate (zwei Drittel von 18 Monaten) zu erhöhen.

8.4.4 Hypothetische Gesamtstrafe Die gedankliche Einsatzstrafe nach Art. 224 Abs. 1 StGB beträgt 40 Monate Freiheitsstrafe. Diese wird im Rahmen der Asperation wie folgt erhöht: für die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) um 8 Monate; für das versuchte Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) um weitere 12 Monate. Das ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe.

8.4.5 Täterkomponenten

8.4.5.1 Zum Verhalten im Strafverfahren ist in Bezug auf A. und B. festzustellen: Beide Beschuldigte zeigten sich weder kooperativ, geschweige denn geständig und liessen auch nicht ansatzweise Einsicht oder Reue erkennen. Trotz geradezu erdrückender Beweislage beteuerten sie während des gesamten Strafverfahrens bis zur Hauptverhandlung ihre Unschuld. Insofern kann von einem hartnäckigen Bestreiten gesprochen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten im Rahmen der Strafzumessung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113 IV

56 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3.3; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.7).

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Vorliegend wird das Verhalten nicht straferhöhend gewertet. Einerseits muss sich die beschuldigte Person im Strafprozess weder selber belasten, noch muss sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, und sie darf jederzeit von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, was beide Beschuldigte denn auch getan haben. Andererseits hätte ein kooperatives Verhalten das Strafverfahren nicht wesentlich erleichtert: Beim Sachverhaltskomplex «X.» wurden die Beschuldigten hauptsächlich aufgrund des Einsatzes eines VE überführt und in flagranti, beim versuchten Erwerb von Sprengstoff, verhaftet. Ein Eingeständnis der Tat hätte daher nicht zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung geführt. Die Untersuchung zum Sachverhaltskomplex «Z.» wurde hauptsächlich durch die Observierung und Telefonüberwachung nach der Haftentlassung der Beschuldigten am 14. Dezember 2022 und die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen vorangebracht; ein Eingeständnis hätte nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens geführt. Zudem ist beiden Beschuldigten zugute zu halten, dass sie einer vereinfachten Auslieferung von Deutschland an die Schweiz zugestimmt haben (BA-06-01-0019 f.; BA-06-02-0017 f.), was das Verfahren beschleunigt hat. Insgesamt ist daher das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren neutral zu werten. Beide Beschuldigte haben nichts hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten C. unternommen. Ein Strafmilderungsgrund liegt in dieser Hinsicht nicht vor (vgl. Art. 48 lit. d StGB).

8.4.5.2 Das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A. sind insgesamt neutral zu gewichten, wobei ausdrücklich festzuhalten ist: Auch wenn sich die Kindheit und Jugendjahre des Beschuldigten aufgrund von Aufenthalten in Heimen schwierig gestaltet haben mag, vermögen diese Lebensumstände seine anschliessende schwere Delinquenz nicht zu erklären, geschweige denn zu rechtfertigen. Der Beschuldigte hat erfolgreich eine Lehre als Strassenbauer absolviert und hätte ab Ende Juni 2022 eine Temporäranstellung bei einer Strassenbaufirma in Aussicht gehabt – also gerade in der Periode, als er in X. den Sprengstoff besorgen wollte. Diesbezüglich passt ins Bild, dass er sich in der Vergangenheit kaum um redliche Arbeit bemühte und seinen Lebensunterhalt offenbar unter anderem mit Betäubungsmittelhandel bestritt. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte gemäss Führungsbericht der Haftanstalt seit seiner Verhaftung am 23. Dezember 2022 in der Haftanstalt nicht nur keiner Arbeit nachgeht, sondern auch keinerlei Interesse an einer solchen zeigt.

8.4.5.3 Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen (statt vieler: BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Vorstrafen bilden Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, welche mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB SK.2023.33 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Luzern vom 27. März 2019) zum Gegenstand haben. Er wurde für diese Taten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.-- bzw. einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'200.-- belegt (Strafregisterauszug vom 20. September 2023, TPF 18.231.1.001 ff.). Die Delikte haben überwiegend Bagatellcharakter und sind nicht einschlägig, da sie keine Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten aufweisen. Zudem sind seit der letzten Verurteilung mehr als vier Jahre verstrichen. Die beiden Vorstrafen sind daher neutral zu werten.

8.4.6 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht für den Beschuldigten A. eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten (bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe) als tatverschuldens- und täterangemessen.

8.4.7 Der Beschuldigte befand sich seit dem 20. Juni 2022 in deutscher Untersuchungshaft, ab dem 4. Oktober 2022 in Auslieferungshaft und ab dem 21. Oktober 2022 bis zum Urteilsdatum vom 27. November 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, mit einem Unterbruch vom 15. Dezember bis 22. Dezember 2022 (BA-6-01-0032). Da die schweizerischen Strafbehörden die stellvertretende Strafverfolgung für Deutschland im Zusammenhang mit dem deutschen Strafverfahren übernommen haben (Prozessgeschichte lit. F), ist sämtliche seit dem 20. Juni 2022 ausgestandene Haft anzurechnen. Die ausgestandene Haft von

518 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8.4.8 Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund des Strafmasses ist ein (teil-)bedingter Vollzug objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario).

8.4.9 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

8.5 Beschuldigter B.

8.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB.

8.5.1.1 Tatverschulden Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.1.1 und 8.4.1.2). Im Ergebnis wiegt das Gesamttatverschulden erheblich.

8.5.1.2 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 40 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

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8.5.2 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB)

8.5.2.1 Tatverschulden Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollumfänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.2.1 und 8.4.2.2). Im Ergebnis wiegt das Gesamttatverschulden erheblich.

8.5.2.2 Die Einzelstrafe ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8.5.2.3 Die gedankliche Einsatzstrafe von 40 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und in Berücksichtigung des Umstands, dass Idealkonkurrenz mit Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegt, um 8 Monate zu erhöhen.

8.5.3 Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

8.5.3.1 Tatverschulden Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vorab vollumfänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.3.1 und 8.4.3.2). Zusätzlich ist Folgendes festzuhalten: Beim Beschuldigten B. ist zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Idee des Tatplans auf ihn zurückzuführen ist. Der Beschuldigte B. war es auch, der die erste Kontaktaufnahme zum Sprengstoffkauf via Darknet vornahm, und er führte in der Folge die gesamte Kommunikation mit den vermeintlichen Sprengstoffverkäufern und organisierte das Treffen in X. für die Sprengstoffübergabe. Zudem instruierte er den Mittäter A., was dieser für Utensilien zur Verwischung allfälliger Spuren bei der Reise nach X. mitzunehmen hatte.

8.5.3.2 Das Gesamttatverschulden wiegt mehr als mittelschwer. In Berücksichtigung des gewichtigeren Anteils an Tatplanung und -ausführung und der höheren subjektiven Tatschwere ist die Einzelstrafe auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

8.5.3.3 In Bezug auf den Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) und die sich leicht strafmindernd auswirkende Berücksichtigung des Einsatzes des VE wird auf das zu A. Gesagte verwiesen (E. 8.4.3.4). Dies führt zu einer Strafminderung von 50 % bzw. 21 Monaten Freiheitsstrafe. Die Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 21 Monate festzusetzen.

8.5.3.4 Die gedankliche Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 14 Monate (zwei Drittel von 21 Monaten) zu erhöhen.

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8.5.4 Hypothetische Gesamtstrafe Die gedankliche Einsatzstrafe nach Art. 224 Abs. 1 StGB beträgt 40 Monate Freiheitsstrafe. Diese wird im Rahmen der Asperation wie folgt erhöht: für die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) um 8 Monate; für das versuchte Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) um weitere 14 Monate. Das ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 62 Monaten Freiheitsstrafe.

8.5.5 Täterkomponenten

8.5.5.1 In Bezug auf das Verhalten im Strafverfahren sowie die fehlende Schadenswiedergutmachung kann auf das vorne Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.5.1).

8.5.5.2 Der Beschuldigte B. machte zu seiner Person und zu seinen persönlichen Verhältnissen anlässlich der Hauptverhandlung kaum Aussagen, und auch in den Akten finden sich nur spärliche Hinweise zu seiner Person. Soweit erkennbar, scheint er in einem grundsätzlich stabilen Umfeld mit intakten Familienbeziehungen aufgewachsen zu sein. Wohl ebenso intakt wären seine Aussichten auf ein reguläres Erwerbsleben gewesen. Um eine ehrliche, redliche Arbeit bemüht er sich offenbar schon seit Jahren nicht mehr, sondern zieht es vor, mit deliktischen Aktivitäten rasch reich zu werden, um in seinem jungen Alter einem Luxusleben frönen zu können. Insgesamt sind insoweit sein Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse dennoch neutral zu werten. Weiter fällt gemäss Führungsbericht auf, dass der Beschuldigte B. seit seiner Verhaftung am 23. Dezember 2022 in der Haftanstalt nicht nur keiner Arbeit nachgeht, sondern bisher auch keinerlei Interesse an einer solchen zeigte. In der Hauptverhandlung gab er dazu an, dass er seit kurzem in der Gefängnisbibliothek tätig sei; zu Art und Umfang dieser Arbeit machte er keine Angaben. Das Verhalten in der Haft ist weder straferhöhend noch -mindernd zu werten.

8.5.5.3 Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (E. 8.4.5.3). Der Beschuldigte B. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 wegen versuchter Erpressung, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.--, beides bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 900.--, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, verurteilt. Ausserdem verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. mit Strafbefehl vom 16. Februar 2017 wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.-- und mit Strafbefehl vom 21. Mai 2021 wegen SK.2023.33 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 (Strafregisterauszug vom 20. September 2023, TPF 18.232.1.001 ff.). Der Beschuldigte B. ist wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft. Insbesondere seine Verurteilung vom 20. November 2020 wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, Sachbeschädigung und versuchter Erpressung weist eine deutliche Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten auf. Die Verurteilungen zu bedingten Freiheits- und Geldstrafen vermochten B. nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten. Da es sich um einschlägige Vorstrafen handelt, rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zwei Monate.

8.5.6 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht für den Beschuldigten B. eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (bzw. von

5 Jahren und 4 Monaten) als tatverschuldens- und täterangemessen.

8.5.7 Widerruf des bedingten Strafvollzugs und Bildung einer Gesamtstrafe

8.5.7.1 Die Probezeit von 4 Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 endet am 19. November 2024 (E. 8.5.5.3). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten fallen in die Probezeit. Es liegt ein Rückfall vor.

8.5.7.2 Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg teilte mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz vom 2. Oktober 2023 und 25. Oktober 2023 mit, dass die Vollstreckung der im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheitsund Geldstrafen in der Schweiz bewilligt wird, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt ist, hingegen nicht, soweit ihr eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zugrunde liegt (Prozessgeschichte lit. E). Das Strafgericht Basel-Landschaft legte im Urteil vom 20. November 2020 für die versuchte Erpressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fest, während es für die übrigen Delikte auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.-- und im Äquivalent von 30 Tagessätzen auf eine Verbindungsbusse von CHF 900.-- gemäss aArt. 41 StGB erkannte (Urteil E. III.3.1-III.3.5; TPF 18.262.1.001 ff.; Akten Strafgericht Basel-Landschaft, Dossier 3, S 647 ff., S 771 ff.). Einem Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe steht das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Hingegen ist bei der bedingten Geldstrafe zu berücksichtigen, dass diese als Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB auch wegen der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgesprochen wurde; in dieser Hinsicht wirkt sich das Spezialitätsprinzip aus.

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8.5.7.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten demnach insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen.

8.5.7.4 Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft beging B. die versuchte Erpressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zusammen mit zwei Mittätern, PP. und QQ. (Dossier 3, S 689 ff., S 711 ff.). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass B. und QQ. den Tatplan für eine Erpressung ausgedacht hätten, wobei der Mitbeschuldigte PP. in die sich über längere Zeit erstreckende Planung massgeblich und gleichwertig involviert gewesen sei, auf Augenhöhe mit B. (Dossier 3, S 699 ff., S 705 f.). Weitere Hinweise zu einem vorliegend vergleichbaren Motiv finden sich im Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Telefongesprächs über ein Luxusleben mit täglichen Taxifahrten, auswärtigem Essen und «Dom Pérignon» sinnierte (Dossier 3, S 701). Bereits wenige Tage nachdem die versuchte Erpressung gescheitert war, wurden planerische und organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf einen Bankraub getroffen.

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Was den damit zusammenhängenden Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen anbelangt, war es B., der in hauptsächlicher Weise die Ideen hinsichtlich der Ausführung der Tat ausgedacht hatte (Dossier 3, S 713). Auch hier werden Parallelitäten zum vorliegenden Fall augenscheinlich: Nachdem die Beschuldigten A. und B. die ursprünglich geplante, mit der Explosion der USBV bezweckte Erpressung im Sachverhaltskomplex «Z.» fallen gelassen hatten, fassten sie nur Wochen später einen neuen Entschluss für mehrere Erpressungen unter Verwendung eines noch zu beschaffenden Sprengstoffs mit dem Ziel, für den Rest des Lebens finanziell ausgesorgt zu haben. Zur Begründung der Strafzumessung hielt das Strafgericht Basel-Landschaft u.a. fest: «In beiden Fällen ist im Rahmen der Tatkomponenten straferhöhend das arglistige Vorgehen von B. zu beachten, welcher die Beeinflussbarkeit von PP. auf eine höchst perfide Art und Weise ausnutzte. Dabei hat sich B., um sich einem geringeren Risiko des Erwischt-Werdens auszusetzen, während der Tatausführungen bewusst im Hintergrund gehalten und sich vorrangig an der Planung der Delikte beteiligt, dies aber ganz massgeblich. In diesem Sinne ist B. als eigentlicher Denker und Lenker der beiden Taten zu bezeichnen, was auf eine grosse kriminelle Energie schliessen lässt. (…) Ebenfalls fehlen auch bei B. jegliche Hinweise für eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit, steht beim Beschuldigten doch eine rein hedonistische Delinquenz im Zentrum (…)» (Dossier 3, S 771 f., E. III.3.2). Bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, kam das Strafgericht Basel-Landschaft zu folgendem Schluss: Aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten, eher geringfügigen Delinquenz und des jungen Alters könne nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, trotz Bedenken aufgrund des Verhaltens im Verfahren, namentlich der fehlenden Einsicht, sowie der hohen kriminellen Energie hinsichtlich der versuchten Erpressung. Das Verhalten des Beschuldigten lasse sich nur mit einem bewusst delinquenten Lebenswandel erklären. Aufgrund dieser Überlegungen gewährte das Gericht den bedingten Strafvollzug im Sinne einer letzten Chance in Bezug auf beide Strafen (Freiheitsund Geldstrafe), aufgrund der Bedenken jedoch unter den folgenden Anordnungen: eine verlängerte Probezeit von 4 Jahren und als spürbarer «Denkzettel» die Ausfällung einer Verbindungsbusse von CHF 900 – d.h. im Äquivalent von 30 Tagessätzen – sowie den Widerruf der bedingten Vorstrafe vom 16. Februar 2017 (s. E. 8.5.5.3; Dossier 3, S 775, E. III.3.5).

8.5.7.5 Die Konnexität und Parallelität des kriminellen Verhaltens des Beschuldigten bei den vorliegend zu beurteilenden Taten ist geradezu frappant. Tatsache ist, dass die Bestrafung mit einer 20-monatigen Freiheitsstrafe durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrerer Vermögensdelikte für den Beschuldigten offenkundig keine genügende Warnung und kein Anreiz war, sich fortan gesetzeskonform zu verhalten. Sein Verhalten zeugt von einer eklatanten Uneinsichtigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen und Rechtsgütern anderer. Die kontinuierliche, schwere Delinquenz lässt auf eine negative Legalprognose schliessen. Zudem bieten die insgesamt instabilen Lebensverhältnisse keine SK.2023.33 Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten. All diese Umstände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und das Fehlen einer günstigen Prognose zu bejahen. Somit erscheint der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als notwendig, um den Beschuldigten von weiterem deliktischen Verhalten abzuhalten.

8.5.7.6 Demgegenüber kann von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen abgesehen werden. Die Warnwirkung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, welche aufgrund des Widerrufs (E. 8.5.7.5) noch verstärkt ist, sollte ausreichende Gewähr für einen künftigen Gesinnungswandel des Beschuldigten bieten. Im Übrigen ist festzustellen, dass bereits das Strafgericht Basel-Landschaft eine bedingte Geldstrafe widerrufen hatte, ohne dass damit der erhoffte positive Effekt erzielt wurde. Sodann wurden mit der Geldstrafe weitgehend nicht einschlägige Delikte aus dem Bereich der Bagatelldelinquenz abgeurteilt. Eine als vollziehbar erklärte Geldstrafe wäre ausserdem aufgrund der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten kaum einbringbar, womit der Strafzweck verfehlt würde. Ein Widerruf der bedingten Geldstrafe scheint unter diesen Voraussetzungen sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht indiziert.

8.5.7.7 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB (siehe dazu E. 8.1.3) eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und des Umstands, dass die Vorstrafen bereits straferhöhend berücksichtigt wurden (E. 8.5.5.3), führt der Widerruf der vom Strafgericht Basel-Landschaft ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu einer Straferhöhung um weitere 10 Monate.

8.5.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren, des Widerrufs und der übrigen Umstände ist der Beschuldigte B. mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten (bzw. 6 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe) zu bestrafen.

8.5.9 Der Beschuldigte B. befand sich ab dem 20. Juni 2022 in deutscher Untersuchungshaft, ab dem 4. Oktober 2022 in Auslieferungshaft und ab dem 21. Oktober 2022 bis zum Urteilsdatum vom 27. November 2023 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, mit einem Unterbruch vom 15. Dezember 2022 bis 22. Dezember 2022 (BA-6-01-0032). Da die schweizerischen Strafbehörden die stellvertretende Strafverfolgung für Deutschland im Zusammenhang mit dem deutschen Strafverfahren übernommen haben (Prozessgeschichte lit. F), ist sämtliche seit dem 20. Juni 2022 ausgestandene Haft anzurechnen. Die im vorliegenden Strafverfahren insgesamt ausgestandene Haft von 518 Tagen ist demnach auf den Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich anzurechnen (Art. 51 StGB).

8.5.10 Rektifikat betreffend Anrechnung der Haft Anzurechnen ist ausserdem die Haft von 2 Tagen gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 (E. 8.5.5.3), nachdem die bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist. Damit ist eine Haft von 520 Tagen anzurechnen.

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Aufgrund dieses offensichtlichen Versehens ist das mündlich eröffnete Urteil, in welchem die weitere Haft von 2 Tagen nicht angerechnet wurde, unvollständig und in Dispositiv-Ziffer II.3 von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Auf das Einholen einer Stellungnahme der Parteien kann verzichtet werden. Den Parteien wird der berichtigte Entscheid (Dispositiv vom 27. November 2023) im Rahmen dieser schriftlichen Urteilsbegründung eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO).

8.5.11 Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund des Strafmasses ist ein (teil-)bedingter Vollzug objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario).

8.5.12 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

9. Beschlagnahmte Gegenstände

9.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

9.2 Mit den beschlagnahmten Gegenständen (Liste der Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4; siehe auch vorne Anträge der Parteien) ist wie folgt zu verfahren:

9.2.1 Rückgabe an den Beschuldigten A. Die beim Beschuldigten A. sichergestellten persönlichen Effekten sowie eine Visitenkarte ohne Bezug zum Strafverfahren sind diesem zurückzugeben. Es handelt sich um folgende Asservat-ID: 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881. Ausserdem ist ihm der Laptop Asus, Asservat-ID 51607, nach Löschung der Daten zurückzugeben.

9.2.2 Rückgabe an den Beschuldigten B. Dem Beschuldigten B. ist die Kundenkarte … (Asservat-ID 51191) zurückzugeben. Ausserdem sind ihm der Laptop MacBook Pro und der Laptop Lenovo (Asservat-ID 30527, 30538) nach Löschung der Daten zurückzugeben.

9.2.3 Gegenstände wie Mobiltelefone und SIM-Karten der Beschuldigten A. und B. sowie weitere Objekte, welche offensichtlich zur Begehung der Straftaten gedient haben bzw. zur Begehung von Straftaten bestimmt waren, sind einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Es handelt sich um folgende beschlagnahmte Gegenstände (siehe Umschreibung in Anklageschrift): Asservat-ID 46311, 50673, 50674, 50669, 50986 (Inhaber A.);

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Asservat-ID 51196, 51195, 51194, 46319, 46318, 46317, 51612, 50664, 50665, 50667, 50666, 50668, 30541, 30525, 30526, 30529, 30530, 30536, 30539, 30540, 30543, 30544 (Inhaber B.).

9.2.4 Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind als Beweismittel bei den Akten zu belassen. Es handelt sich um folgende Arten von Sicherstellungen: Bankbelege, Quittungen, Mobiltelefonverträge, Fahrkarten, Notizzettel und weitere beweisrelevante Dokumente, forensische Datensicherungen (Cloud-Daten, Daten von Mobiltelefonen, SIM-Karten und Computern etc.) und Asservate mit Tatortspuren. Als Beweismittel bei den Akten zu belassen sind auch forensische Datensicherungen der Mobiltelefone von D. und E. sowie sämtliche Gegenstände, die bei Drittpersonen sichergestellt wurden.

10. Verfahrenskosten

10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

10.2 Vorverfahren

10.2.1 Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr bis CHF 50'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR) und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung von CHF 1'000.-- bis CHF 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf CHF 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Die Gebühr für das Vorverfahren wird auf CHF 12'000.-- festgesetzt.

10.2.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Auslagen mit CHF 58'286.85. Diese sind ausgewiesen (BA 24-01-0001 ff., -0162 f.) und stehen im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Unter Abzug der von der Bundesanwaltschaft bezahlten Kosten für die amtlichen Verteidiger, an Rechtsanwalt RR. im Betrag von CHF 929.95 (BA-24-01-0007) und an SK.2023.33 Rechtsanwalt SS. im Betrag von CHF 977.40 (BA-24-01-0050), betragen die auferlegbaren Auslagen total CHF 56'379.55. Die übrigen Auslagen stehen im Zusammenhang mit der Haft und sind daher nicht auferlegbar.

10.2.3 Hauptverfahren Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr CHF 1'000.-- bis CHF 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 5'000.-- festgesetzt. Die Auslagen im Hauptverfahren (Gebühren für die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August 2023 und 15. November 2023) betragen CHF 5'000.--.

10.2.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen demnach total CHF 78'379.55 (Gebühr Vorverfahren CHF 12'000.--, Gerichtsgebühr CHF 5'000.--, Auslagen Vorverfahren und Hauptverfahren CHF 61'379.55). Die Verfahrenskosten entfallen anteilsmässig wie folgt auf die Beschuldigten: A. CHF 42'226.30 (Anteil Auslagen CHF 33'726.30 [Vorverfahren CHF 31'226.30, Hauptverfahren CHF 2'500.--], Anteil Gebühren CHF 8'500.--); B. CHF 36'153.25 (Anteil Auslagen CHF 27'653.25 [Vorverfahren CHF 25'153.25, Hauptverfahren CHF 2'500.--], Anteil Gebühren CHF 8'500.--).

10.2.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten A. und B. werden je vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) freigesprochen. Dieser Vorwurf steht sachlich in engem Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) des Sachverhaltskomplexes «X.», für welchen ein Schuldspruch ergeht. Gemäss Anklage hätte der Erwerb von Sprengstoff dazu dienen sollen, mehrere von den Beschuldigten bereits geplante Sprengstoffanschläge zu verüben, bei welchen Menschen zu Schaden gekommen wären oder hätten zu Schaden kommen können. Die Untersuchung gestaltete sich aufgrund dieses Vorwurfs indes nicht aufwendiger. Sämtliche Untersuchungshandlungen waren auch ohne diesen weiteren strafrechtlichen Vorwurf vorzunehmen. Eine nur teilweise Kostenauferlegung infolge des Freispruchs rechtfertigt sich nicht. Der Untersuchungsaufwand betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gegenüber A. im Zusammenhang mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Elektroschockgeräts war minim. Es rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung.

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Somit sind beide Beschuldigten vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Den angespannten finanziellen Verhältnissen wird zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe in analoger Anwendung von Art. 425 StPO insoweit Rechnung getragen, als die von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten auf je CHF 25'000.-- festgesetzt werden.

11. Entschädigung der beschuldigten Personen und der Privatklägerschaft

11.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigten waren amtlich verteidigt; Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte sind hier nicht zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigten machen keine wirtschaftlichen Einbussen geltend (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO); eine solche ist aufgrund der Akten denn auch nicht ersichtlich. Sodann besteht kein Anspruch auf Genugtuung wegen allfällig ungerechtfertigter Haft (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO): Ein Haftgrund bestand schon aufgrund des Tatverdachts hinsichtlich der Vorwürfe, die zu einer Verurteilung führten. Damit liegt keine ungerechtfertigte Haft vor. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.

11.2 Der Privatklägerschaft C. ist mangels Antragsstellung keine Entschädigung zu Lasten der Beschuldigten zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

12.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und SK.2023.33 Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12.2 Beschuldigter A. (Advokat Nico Baumgartner)

12.2.1 Advokat Nico Baumgartner wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 rückwirkend per 20. Dezember 2021 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (BA-16-01-0003 f.). Advokat Nico Baumgartner macht mit Kostennote vom 25. Oktober 2023 eine Entschädigung von total CHF 43'903.44 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, zuzüglich Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung. Der Arbeitsaufwand beträgt laut Kostennote 108,28 Std.; davon sind 3,0 Std. irrtümlich als Arbeit verrechnete Reisezeit (Pos. 59) abzuziehen und als Reisezeit zu vergüten; das ergibt einen Aufwand von 105,28 Std. Für die Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 (aufgerundet 8 Std.), die Urteilseröffnung vom 27. November 2023 (1 Std.), die Haftverhandlung vom 27. November 2023 (1 Std.) und die Nachbesprechung (0,5 Std.) sind 10,5 Std. zu veranschlagen. Das ergibt einen Arbeitsaufwand von 115,78 Std. bzw. aufgerundet 116 Std. Als Reisezeit ist zu vergüten: Fahrt Allschwil-Ravensburg retour wie veranschlagt

4 Std. (Pos. 21); Fahrten Allschwil-Bern retour jeweils 2,5 Std. (2022: Pos. 40, 47, 59, 63, 67, 70; 2023: Pos. 20, 26, 42, 57, 62); Fahrten Allschwil-Thun jeweils

3 Std. (2022: Pos. 56; 2023: Pos. 2, 11, 17, 35, 59, 66, 81, 94, 104); 2 Fahrten Allschwil-Bellinzona retour zu jeweils 7 Std. Das ergibt 75,5 Stunden Reisezeit. Als Auslagen sind gemäss Kostennote zu vergüten (für Porti, Telefon, Kopien, Fahrtauslagen, 2 Hotelübernachtungen): 2022 CHF 648.10; 2023: CHF 1'211.30. Hinzu kommen die noch nicht in der Kostennote berücksichtigten Auslagen für die Rückfahrt Bellinzona-Allschwil vom 25./26. Oktober 2023 von CHF 70.-- und die Retourfahrt Allschwil-Bellinzona vom 27. November 2023 von CHF 127.-- (jeweils 1. Klasse Halbtax). Das ergibt Auslagen von total CHF 2'056.40. Die Entschädigung von Advokat Nico Baumgartner für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. ist demnach auf total CHF 47'211.80 festzusetzen (Arbeitszeit 116 Std. à CHF 230.-- = CHF 26'680.--; Reisezeit 75,5 Std. à CHF 200.-- = CHF 15'100.--; Auslagen CHF 2'056.40; Zwischentotal CHF 43'836.40; Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 43'836.40 = CHF 3'375.40).

12.2.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. von CHF 977.40 (inkl. MWST) im Vorverfahren durch die

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Bundesanwaltschaft wird bestätigt (BA-16-04-0002; BA-24-01-0050) und es wird im Dispositiv davon Vormerk genommen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12.2.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen demnach total CHF 48'189.20. Der Beschuldigte A. ist gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ersatzpflichtig; eine Kostenreduktion aufgrund des teilweisen Freispruchs fällt nicht in Betracht (E. 10.2.5). In analoger Anwendung von Art. 425 StPO ist der finanziellen Situation mit einer Reduktion der Rückerstattungspflicht Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte hat somit für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12.3 Beschuldigter B. (Advokatin Anina Hofer)

12.3.1 Advokatin Anina Hofer wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 rückwirkend per 20. Dezember 2021 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B. bestellt (BA-16-01-0003 f.). Advokatin Anina Hofer macht mit Kostennote vom 23. Oktober 2023 eine Entschädigung von total CHF 53'895.23 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, zuzüglich Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung. Der Arbeitsaufwand beträgt laut Kostennote 125,5 Std. (exkl. Reisezeit und Nachbesprechung). Für die Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2023 (aufgerundet 8 Std.), die Urteilseröffnung vom 27. November 2023 (1 Std.), die Haftverhandlung vom 27. November 2023 (1 Std.) und die Nachbesprechung (0,5 Std.) sind 10,5 Std. zu veranschlagen. Das ergibt einen Arbeitsaufwand von 136 Std. Die Reisezeit beträgt laut Kostennote total 83,17 Std. (inkl. Autofahrt Basel-Stuttgart retour von 7 Std. [15.09.2022], diverse Reisen nach Bern und 2 Zugfahrten Basel-Bellinzona retour à 7 Std.). Für die Fahrten Basel-Bern retour sind 2,5 Std. (statt wie veranschlagt 3,0 Std.) zu berücksichtigten; das ergibt bei 21 Fahrten eine Kürzung um total 10,5 Std. Zu entschädigen sind somit 72,67 Std. Reisezeit. Als Auslagen sind zu vergüten: für Porti CHF 132.65, Telefonate CHF 4.--, Kopien CHF 411.00 (1'962 Kopien, wovon 1'900 St. als Massenanfertigung à 20 Rp. und 62 St. à 50 Rp. vergütet werden), Fahrtauslagen CHF 2'146.-- (die Benützung des Autos für die Fahrten Basel-Bern [12.12.2022, 20.12.2022, 23.12.2022, 05.07.2023] ist nicht gerechtfertigt, weshalb diese 4 Fahrten à CHF 72.-- entschädigt werden; die übrigen Zugfahrten Basel-Bern und die Zugfahrt Basel-Bellinzona retour vom 24./26. Oktober 2023 werden gemäss Kostennote entschädigt, die Retourfahrt Basel-Bellinzona vom 27. November 2023 mit CHF 127.--),

2 Hotelübernachtungen CHF 316.--. Die Auslagen betragen total CHF 3'009.85. Die Entschädigung von Advokatin Anina Hofer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. ist demnach auf total CHF 52'583.30 (inkl. MWST) festzusetzen (Arbeitszeit 136 Std. à CHF 230.-- = CHF 31'280.--; Reisezeit 72,67 Std. à SK.2023.33 CHF 200.-- = CHF 14'534.-; Auslagen CHF 3'009.85; Zwischentotal CHF 48'823.85; Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 48'823.85 = CHF 3'759.45).

12.3.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. von CHF 929.95 (inkl. MWST) im Vorverfahren durch die Bundesanwaltschaft wird bestätigt (BA-16-01-0002; BA-24-01-0007) und es wird im Dispositiv davon Vormerk genommen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12.3.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen demnach total CHF 53'513.25. Der Beschuldigte B. ist gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ersatzpflichtig; eine Kostenreduktion aufgrund des teilweisen Freispruchs fällt nicht in Betracht (E. 10.2.5). In analoger Anwendung von Art. 425 StPO ist der finanziellen Situation mit einer Reduktion der Rückerstattungspflicht Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte hat somit für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

SK.2023.33

I. A.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:

1.1 der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB);

1.2 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).

2. A. wird schuldig gesprochen:

2.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);

2.2 der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB);

2.3 des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 518 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.

4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

II. B.

1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB).

2. B. wird schuldig gesprochen:

2.1 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB);

2.2 der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB);

2.3 des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

3. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. II.4.1).

SK.2023.33

Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 520 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.

4. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 (Akten Nr. 3)

4.1 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

4.2 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-- wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB).

5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4)

1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881. Folgender Gegenstand wird ihm nach Löschung der Daten zurückgegeben: Asservat-ID 51607.

2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben: Asservat-ID 51191. Folgende Gegenstände werden ihm nach Löschung der Daten zurückgegeben: Asservat-ID 30527, 30538.

3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat-ID 46311, 50673, 50674, 50669, 50986 (Inhaber A.); Asservat-ID 51196, 51195, 51194, 46319, 46318, 46317, 51612, 50664, 50665, 50667, 50666, 50668, 30541, 30525, 30526, 30529, 30530, 30536, 30539, 30540, 30543, 30544 (Inhaber B.).

4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

SK.2023.33

IV. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 78'379.55 (inkl. Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--). Davon werden auferlegt:

1.1 A. CHF 25'000.--;

1.2 B. CHF 25'000.--.

2. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

V. Entschädigungen

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschädigung beantragt hat.

2. A. wird keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen.

3. B. wird keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen.

VI. Amtliche Verteidigung

1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vormerk genommen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vormerk genommen. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.

SK.2023.33

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Advokat Nico Baumgartner (Verteidiger der beschuldigten Person A.) - Advokatin Anina Hofer (Verteidigerin der beschuldigten Person B.) - C. (Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Bundesamt für Polizei (vollständig) - Straf- und Massnahmenvollzug, Kanton Basel-Stadt (vollständig) (zur Kenntnis) - Strafgericht Basel-Landschaft (vollständig)

SK.2023.33

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise ab-schliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. Dezember 2023

SK.2023.33