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Entscheid

SK.2024.52

SK.2024.52

13. November 2024Deutsch119 min

Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB), Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; AQ/IS-Gesetz), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB).

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: SK. 2024.52

Urteil vom 13. November 2024 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Sascha Christener

Gegenstand Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation, Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen

Anträge der Bundesanwaltschaft:

Erwägungen

1.

A. sei schuldig zu sprechen: − der Beteiligung an einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB)

− der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. lit. b) StGB

− des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (AQ/IS-Gesetz),

− des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB).

2.

A. sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu verurteilen (Art. 40, 42, 47, 49 StGB).

Die Untersuchungshaft resp. der vorzeitige Strafvollzug (andauernd, per dato

938.

Tage) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3.

A. sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. l StGB).

4.

Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Aargau als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

5.

Das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. […]) seien innert der gesetzlichen Frist zu löschen.

6.

Das in vorliegender Strafuntersuchung beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und Art. 135 Abs. 3 StGB). Die entsprechenden forensischen Datensicherungen dienen als Beweismittel und seien in den Akten zu belassen.

7.

Von den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 525'919.40 [recte: Fr. 537'919.40] (Gebühren Fr. 28'000.00 und Auslagen Fr. 509'919.40) sei A. ein Anteil in gerichtlich zu bestimmender Höhe aufzuerlegen, zuzüglich Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe (Art. 426 Abs. 1 StPO).

8.

Rechtsanwältin B. und Rechtsanwalt Sascha Christener seien für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen.

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9.

A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Anträge der Verteidigung:

1.

A. sei freizusprechen von den Vorwürfen

− der Unterstützung oder Förderung auf andere Weise der verbotenen terroristischen Gruppierung «Islamischer Staat», angeblich begangen im ungefähren Zeitraum um den 12. September 2017 von Algerien, Tunesien und der Türkei aus (i.S.v. Ziffer I/2 der Anklageschrift vom 16. September 2024);

− der Beteiligung an der terroristischen Organisation «Islamischer Staat», angeblich begangen ab einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 2017 und 2020 bis zum 28. März 2022 von der Türkei, von der Schweiz und von anderswo aus (i.S.v. Ziff. I/3 der Anklageschrift vom 16. September 2024);

− der Unterstützung der terroristischen Organisation «Hay’at Tahrir al-Sham», angeblich begangen am 28. Januar 2022 von der Schweiz aus (i.S.v. Ziff. I/4 der Anklageschrift vom 16. September 2024);

− des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (i.S.v. Ziffer I/5 der Anklageschrift).

2.

Die Verfahrenskosten seien dem Schweizer Staat aufzuerlegen.

3.

A. sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die anfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. Im Übrigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote vom 16. Oktober 2024 zu bestimmen.

4.

A. sei eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Untersuchungshaft und für die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug auszurichten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

5.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 gemäss Ziff. IV der Anklageschrift vom 16. September 2024 sei A. auszuhändigen.

6.

Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

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Prozessgeschichte:

A. Gestützt auf eine SIENA-Meldung der spanischen Behörden hinsichtlich eines auf A. (nachfolgend: der Beschuldigte) lautenden, im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen im Bereich Terrorismus zur Kenntnis gelangten Facebook-Profils, auf welches zuletzt mit Schweizer IP-Adressen zugegriffen wurde, erstattete die Bundeskriminalpolizei am 21. März 2022 Anzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA pag. 5.00.1; -4 ff.). In der Folge eröffnete Letztere am 25. März 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) und Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz; [BA pag. 01.01.1 ff.]).

B. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen im Bundesasylzentrum Z. lokalisiert, in welchem er nach Einreise in die Schweiz und Stellung eines Asylantrags am 16. Dezember 2021 untergebracht worden war (BA pag. 5.00.2). Der gestellte Asylantrag des Beschuldigten wurde am 10. März 2022 abgewiesen und der Beschuldigte zur Ausreise verpflichtet (BA pag.

18.02.98

ff.).

C. Am 28. März 2022 wurde der Beschuldigte durch die Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA pag. 06.1.1 ff.; -7 ff.) und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06.1.19 ff.). Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrfach verlängert, letztmals bis 26. Dezember 2023 (BA pag. 06.1.19 ff.). Im Zuge der Ermittlungen führte die Bundesanwaltschaft umfangreiche Beweiserhebungen durch.

D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellung i.S.v. Art. 135 StGB aus und vereinigte gleichzeitig gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Strafbehörden des Bundes (BA pag. 01.1.2 f.). Am 16. Juli 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen Unbekannt aus und trennte das vorliegende Verfahren schliesslich ab (BA pag. 1.01.5 f.; 3.00.4 ff.).

E. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B. wurde auf Antrag per 5. September 2023 mangels Möglichkeit zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten aus dem amtlichen Mandat entlassen, da dieser sich weigerte, mit ihr als seine Anwältin zu sprechen (BA 16.01.85 f.; -88 ff.). Infolgedessen wurde per 5. September 2019 Rechtsanwalt Sascha Christener als amtlicher Verteidiger bestellt (BA pag.

16.03.1

ff.).

F. Mit Gesuch vom 1. Dezember 2023 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christener, die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs (BA

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pag. 16.03.46 f.). Die Bundesanwaltschaft bewilligte das Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 (BA pag. 16.03.48 ff.). Seither befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 06.01.01.1 ff.).

G. Am 16. September 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB).

H. Mit Verfügung vom 19. September 2024 entschied der Vorsitzende über Beweismassnahmen (SK pag. 14.400.1 f.).

I. Im Rahmen der Prozessvorbereitungen holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Formular betreffend persönliche und finanzielle Verhältnisse [SK pag. 14.231.4.007 ff.]; Strafregisterauszug [SK pag. 14.231.1.1) und Führungsberichte des Zentralgefängnisses Lenzburg sowie der Justizvollzugsanstalt Lenzburg [SK 14.231.7.005; -011]).

J. Die Hauptverhandlung fand am 21. Oktober 2024 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 14.310.3). Das Urteil wurde am 13. November 2024 mündlich eröffnet und begründet (SK pag. 14.310.6).

K. Am 21. November 2024 meldete die Verteidigung des Beschuldigten innert Frist Berufung gegen das Urteil an (SK pag. 14.940.1).

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Die Strafkammer erwägt:

1.

Prozessuales

1.1

Bundeszuständigkeit

1.1.1

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz sowie mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die gemäss Anklageschrift im Ausland begangene Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 5 StGB in der Schweiz strafbar ist, soweit die Organisation auch in der Schweiz ihre Tätigkeit zumindest beabsichtigt. Bei der inkriminierten Organisation IS ist letzteres gerichtsnotorisch, womit diesbezüglich schweizerische Zuständigkeit zu bejahen ist (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. I.1). Eine schweizerische Strafhoheit für Auslandstaten normiert auch Art. 2 Abs. 2 AQ/IS-Gesetz. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend sodann zum Teil originär (Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. Prozessgeschichte Lit. D). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

1.1.2

Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.

1.2

Anwendbares Recht

1.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE-MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).

1.2.2

Im Hauptanklagepunkt werden dem Beschuldigten Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz, begangen um den 12. September 2017, sowie die Beteiligung resp. Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB, begangen zwischen 2017 und 2020 bis am 28. März 2022, vorgeworfen. Da per 1. Juli 2021 der revidierte Art. 260ter StGB SK.2024.52 in Kraft getreten ist, Art. 2 aAQ/IS-Gesetz im anklagerelevanten Zeitraum noch Geltung beanspruchte und daneben Art. 74 NDG ebenfalls bereits in Kraft war, stellt sich vorliegend die Frage nach dem anwendbaren Recht.

1.2.2.1

Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «Islamischer Staat» (lit. b; nachfolgend: IS) sowie Tarn- und Nachfolgegruppierungen der «Al-Qaïda» und IS sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Gesetzes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert.

Das am 1. September 2017 in Kraft getretene Nachrichtendienstgesetz (SR 121; nachfolgend: NDG) stellt in Art. 74 Abs. 4 NDG die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am 30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 identisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIM-GARTNER/INHELDER, Strafbarkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.).

1.2.2.2

Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz im hier zu beurteilenden Deliktszeitraum teilweise nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG indes gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsverbot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIM-GARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1217 ff., 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG dem Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue nunmehr SK.2024.52 subsidiäre Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstützung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2).

1.2.2.3

Vor diesem Hintergrund sind die dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfenen Handlungen, begangen im Zeitraum um den 12. September 2017, zwar nach Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 aNDG (in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) begangen, jedoch noch vor Erlass des bundesrätlichen Verbotes der terroristischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG. Insofern stellt sich in casu bezogen auf Anklageziffer 2 einzig die Frage, ob der neue Art. 74 Abs. 4 NDG (in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung) infolge des seit 1. Dezember 2022 in Kraft getretenen Verbots der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS sowie verwandter Organisationen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz als milderes Recht vorgeht. Wie bereits erläutert, sehen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und Art. 74 Abs. 4 NDG identische Strafbestimmungen vor. Damit stellt Art. 74 Abs. 4 NDG (analog Art. 2 aAQ/IS-Gesetz) bloss subsidiäres Recht dar und kommt vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. Infolgedessen ist in Bezug auf Anklageziffer 2 mit Art. 2 aAQ/IS-Gesetz das im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

1.2.2.4

Am 1. Juli 2021 trat der neue Art. 260ter StGB in Kraft, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS-Gesetz eine höhere maximale Strafe normiert. Inkriminierte Taten, welche zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. Juni 2021 begangen wurden, sind somit nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. Letzteres ging als lex specialis Art. 260ter StGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15). Mit Inkrafttreten des revidierten Art. 260ter StGB per 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427), welcher die Teilnahme an resp. Unterstützung von terroristischen Organisationen ausdrücklich unter Strafe stellt und eine höhere Maximalstrafe von 10 Jahren vorsieht, geht ab diesem Zeitpunkt Art. 260ter StGB Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; HEIM-GARTNER/INHELDER, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.).

Insofern geht hinsichtlich der weiteren, dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt vorgeworfenen Taten der Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS (Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 resp. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB), begangen zwischen 2017 bis 28. März 2022 hingegen der per 1. Juli 2021 in Kraft getretene Art. 260ter StGB infolge der vorgesehenen höheren Maximalstrafe Art. 2 aAQ/IS-Gesetz vor (vgl. mutatis mutandis [in Bezug auf Art. 74 Abs. 4 NDG] PAJAROLA, Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, 2022, 301; HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., 1217 ff., 1229 m.H.). Gleiches gilt in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterstützung der terroristischen Organisation «Hay’at Tahrir al-Sham» (nachfolgend: HTS), begangen am 28. Januar 2022.

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2.

Ideologische Einstellung des Beschuldigten im Deliktszeitraum und internationale Kontakte zur salafistisch-dschihadistischen Bewegung

2.1

Vorab gilt es die ideologische Einstellung des Beschuldigten und dessen Haltung zum inkriminierten Wertekanon der hier relevanten dschihadistischen Gruppierungen IS und HTS im anklagerelevanten Zeitraum (2017 bis 28. März 2022) aufzuzeigen. In diesem Kontext ist auch die religiöse Einstellung des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum von Bedeutung, da besagte (terroristische) Gruppierungen gewisse religiöse Zugehörigkeiten, Wertekanone und Überzeugungen voraussetzen.

2.2

Zentrale Beweismittel zur Eruierung der ideologischen Einstellung des Beschuldigten bilden vorab die von ihm in den Sozialen Medien geführten Unterhaltungen und seine in diesem Zusammenhang getätigten Kommunikationen. Einleitend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich das den vorliegenden Ermittlungen zu Grunde liegende, mittels forensischer Datensicherung erhältlich gemachte Datenmaterial im Wesentlichen bis Oktober 2021 sichern liess. Auf dem durch die Bundeskriminalpolizei anlässlich der Festnahme des Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 fanden sich kaum aus einem früheren Zeitraum stammende Dateien. Die forensische Auswertung ergab zwar, dass einige Nachrichten oder Dateien, die vom Beschuldigten via WhatsApp und TikTok versendet worden waren, gelöscht wurden. Abschliessende Rückschlüsse über deren Inhalt, insbesondere ob es sich dabei um propagandistisches Material zugunsten einer terroristischen Gruppierung, namentlich des IS handelt, lassen sich indes keine ziehen (BA pag. 10.1.519 f.). Neben der forensischen Auswertung des persönlichen Mobiltelefons liegen den Akten weitere mittels internationaler Rechtshilfe erlangte Daten, insbesondere vom Federal Bureau of Investigation (FBI, USA) und der «Direction General de la Policia» (Spanien) bei, die teilweise zeitlich etwas weiter zurückreichen (BA pag. 10.1.520;

10.1.117

ff.; -315).

2.3

Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum – und ist nach wie vor – gläubiger Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung (SK pag. 14.731.6). Dass der Beschuldigte die seiner Ansicht nach zwingend religiösen Gepflogenheiten strikt befolgt(e), zeigt sich auch daran, dass er Mithäftlinge zum Beten zwang und ständig über den Islam sprach (BA pag. 6.6.1.51; 13.1.239).

2.4

Die Aktivitäten des Beschuldigten in den Sozialen Medien, vorab auf Facebook, spiegeln – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die pro-dschihadistische Ideologie des Beschuldigten mit aller Deutlichkeit wider. So unterhielt er auf Facebook mehrere Konten, unter anderem mit den Benutzernamen «C.» und «D.», mit denen er propagandistische Medien, insbesondere solche zu Gunsten des IS, empfing und teilte, sich mit Gleichgesinnten über den IS und dessen Wertekanon austauschte und darauf bedacht war, sich mit dem IS zugeneigten oder diesem gar zugehörigen Personen Kontakt zu knüpfen (BA pag. 10.1.12 ff.; -24 ff.).

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2.4.1

Für sein Facebook-Profil «C.» verwendete der Beschuldigte ein Profilbild von «Sheikh Abu Malik al-Tamimi al-Najdi» alias «Abu Malik Anas al-Nashwan», eine ehemalige Führungsfigur und Prediger des IS (BA pag. 10.1.517; -529; 13.1.162 ff.). Darüber hinaus interessierte sich der Beschuldigte den Akten zufolge offensichtlich auch für «Abu Ali Al-Anbari», ehemals stellvertretender Anführer des IS (BA pag. 10.1.536 m.w.H.; 13.1.282).

2.4.2

Mithin war der Beschuldigte auch Teilnehmer in Gruppen-Chats, die sich fast ausschliesslich auf das Austauschen von propagandistischen Materialen zugunsten des IS fokussierten; mitunter wurden auch Gewaltdarstellungen geteilt (BA pag. 10.1.524). Als Mitglied dieser Gruppen hatte der Beschuldigte stets Zugriff auf das dort versendete Propagandamaterial. Darüber hinaus versendete er auch selbst entsprechende propagandistische Inhalte. Dies tat er insbesondere in einem Gruppenchat, den er als «Publikation der Wahrheit» bezeichnete, eine mit dem IS konnotierte Bezeichnung für dessen Ideologie als das einzig Wahre (BA pag. 10.1.523 m.w.N.). Dass es sich bei den Chat-Teilnehmern um Personen handelte, welche die IS-Ideologie befürworteten und zumindest unterstützten, ergibt sich nicht nur aus dem dortigen Themenfokus und den versendeten Dateien. Vielmehr bezeichnete sich einer der Chatpartner sogar selbst als «Löwe des Kalifates», d.h. als ein Glaubenskämpfer für die Ideologie des IS und deren Ziel, der Schaffung eines weltumspannenden Kalifats, worauf der Beschuldigte mit «Gott sei Dank» reagierte (BA pag. 10.1.524 m.w.H.). Offensichtlich erfreute sich der Beschuldigte nicht nur über den Umstand, stets mit neuen, seine prodschihadistische Haltung untermauernden Propagandamaterialien versorgt zu werden, sondern dabei auch in Kontakt mit Gleichgesinnten zu stehen, ansonsten er nicht Teilnehmer solcher Chatgruppierungen gewesen wäre.

2.4.3

Seine die IS-Ideologie bejahende Überzeugung trug er dabei auch nach aussen. So teilte er diverse Propagandamaterialien via Facebook mit Personen, die der IS-Ideologie ebenfalls zugewandt waren (vgl. dazu E. 2.7). Solche Inhalte hat er denn auch öffentlich geteilt, echauffierte sich der Beschuldigte doch in einer Audionachricht gegenüber dem Facebook-User «E.» darüber, dass seine geteilten Inhalte gelöscht wurden und ergänzte: «Wenn sie meine Veröffentlichungen löschen, heisst das, dass meine öffentlichen Postings recht haben, denn sie sind ihnen lästig. [...] Der Staat hat recht: die Posts, die ich teile, sind vom Islamischen Staat, geliebter Bruder.» (BA pag. 10.1.526 m.w.H.). Offensichtlich hatte der Beschuldigte die IS-Ideologie bereits derart verinnerlicht, dass er dies auch nach aussen trug (vgl. E. 2.6).

Dass der Beschuldigte dabei nicht nur eine pro-dschihadistische Ideologie vertrat, sondern sich gar als Kenner derselben wähnte, widerspiegelt sich in seinem Selbstbild als Religionskenner. So gab er sich gegenüber dem Facebook-User «F.», mit welchem er sich über radikal-islamistische Themen austauschte, als «Religionskenner» aus und bezeichnete sich etwas später gar als «Gelehrter». Diesem Selbstbild entsprechend unterbreitete er «F.» regelmässig Stellen aus SK.2024.52 dem Koran zur Rechtfertigung der Ideologie des IS (BA pag. 10.1.545 f. m.w.H.). Dem Facebook-User «G.» riet er am 29. Januar 2022, seine Profilseite aufzurufen, da er dort «starke Lektionen» finde, «Lehrstunden für Männer, nicht für Heuchler» und wies ihn darauf hin, für seine «Mudschaheddin-Brüder» zu beten (BA pag. 10.1.528 m.w.H.). Der Beschuldigte scheute sich auch nicht, anderen Usern, wie etwa «H.», Antworten auf religiöse Fragen zu erteilen und riet ihm, dass er nicht «hinter einem Imam» beten dürfe, der ein Polytheist und «von den verirrten Gruppen» sei, dies sei den «Muwahhiddin» (zu Deutsch: den Monotheisten) verboten (BA pag. 10.1.525). Mit dem User «I.» tauschte der Beschuldigte umfangreiche IS-Propagandamaterialien aus (299 Chatnachrichten), woraufhin dieser gar einräumte, dass der Beschuldigte ihn «überzeugt» habe und dies die Wahrheit sei (BA pag. 10.1.541). In einer dieser Nachrichten rechtfertigte der Beschuldigte den Tod von Tunesiern und Juden damit, dass diese ihren Unglauben öffentlich gemacht und der Regierung gefolgt seien (BA pag. 10.1.541 m.w.H.). Seine diesbezügliche pro-dschihadistische-gewaltverherrlichende Einstellung widerspiegelt sich ausdrücklich in einer von ihm verfassten Nachricht an «I.»: «Unser Ziel ist die Durchsetzung der Scharia Allahs. Die Glaubensbekenntnis Ibrahims, Frieden sei mit ihm». Seine Nachricht untermauerte er mit mehreren Symbolen eines Messers und einer Bombe (BA pag. 10.1.542 m.w.H.).

2.4.4

Ein Video, in dem der Gelehrte J. Gruppierungen, die das Töten von Menschen im Namen des Islams gutheissen, kritisiert und deren Tun als «unislamisch» bezeichnet, kommentiert der Beschuldigte wie folgt: «Er widerspricht der Scharia, dem Koran und der Sunna. Geht los Soldaten des Kalifats und möge Gott euch belohnen.» (BA pag. 13.1.528 f.). Damit legitimiert er nicht nur das Tun des IS, sondern insbesondere auch dessen Gräueltaten, die er darüber hinaus als im Einklang mit seiner ideologisch geprägten extremistischen Auslegung von Scharia und Koran stehend erachtet. Dies zeigt abermals, wie er seine den IS bejahende Einstellung untermauert.

2.4.5

Seiner extremistisch-pro-dschihadistischen Einstellung entsprechend propagandierte er den Weg des Tauheeds (BA pag. 10.1.548 f.), bezeichnete den IS dabei ausdrücklich als legitim und sprach sich zuversichtlich darüber aus, dass dieser siegen werde (BA pag. 10.1.553). Als einzig zu akzeptierende Flagge galt ihm jene des IS, da für ihn ausschliesslich diese für (eine) «Religion» stehe (BA pag.

10.1.541

m.w.H.). Seiner radikalen ideologischen Überzeugung entsprechend sehnte er sich auch in einem vom IS dominierten Staat zu leben. So gab er an, als erster nach Algerien zurückzukehren, sollte dieser ein «Islamischer Staat» werden (BA pag. 10.1.541 m.w.H.).

2.5

Seine radikal dschihadistisch-ideologische Überzeugung widerspiegelt sich ferner auch bei diversen von ihm verwendeten Terminologien resp. deren Auslegung.

SK.2024.52

So bezeichnet der Beschuldigte die «ungläubige» Welt, Amerika, die Nato und gar das Internet – ein nicht nur von ihm, sondern insbesondere auch vom IS instrumentalisiertes Mittel zur Verbreitung seiner Ideologie – als Feinde des Islams (BA pag. 10.1.526). Die Schweiz bezeichnet er als Land der Ungläubigen und deren Bevölkerung als «Kuffare» (zu Deutsch: Ungläubige; [BA pag. 10.1.524; 13.1.225]). An anderer Stelle deklariert er seinen Hass an den «ungläubigen Europäern» (BA pag. 10.1.538). Und die Kämpfer des IS nennt er «Soldaten des Kalifats» (BA pag. 13.1.528 f.). Dies sind klar von der IS-Ideologie geprägte und von dieser terroristischen Organisation propagandierte Begriffe zur Legitimierung ihrer Zwecksetzung der gewaltsamen Durchsetzung eines weltumspannenden Kalifats und zur Rechtfertigung ihrer an Andersgläubigen verübten Gräueltaten.

Männliche Facebook-User, mit denen sich der Beschuldigte über den IS unterhielt, sprach er jeweils mit «Bruder» an. Dass der Beschuldigte darunter nicht bloss umgangssprachlich Freunde oder Kollegen verstand, sondern vielmehr Männer mit gleicher, die Ideologie des IS-bejahenden Einstellung meinte, ergibt sich vorab aus den jeweiligen Chats und deren inhaltlichen Kontext. Darauf angesprochen räumte er im Vorverfahren zunächst ein, dass er jeden als «Bruder» bezeichne (BA pag. 13.1.27), präzisierte später aber, dass er «einem Araber» Bruder sagen würde und konkretisierte auf Nachfrage weiter, dass er Personen, die Alkohol trinken, stehlen und keine Beziehung zur Religion, d.h. zum Islam, haben, nicht als Brüder bezeichne (BA pag. 13.1.226). Insofern waren einzig Personen, die seine pro-dschihadistische Einstellung für den IS teilten, für ihn «Brüder».

2.6

Selbstbild als «Dawlawi»

Der Beschuldigte selbst bezeichnete sich in den Sozialen Medien als «Dashi», also als Mitglied des IS (BA pag. 10.1.554 ff.). Dass er sich tatsächlich als dem IS zugehörig wähnte, zeigt sich auch an einer weiteren Nachricht, die er am 14. Dezember 2021 und damit nur einen Tag vor seiner Einreise in die Schweiz verfasste, worin er sich als «Dawlawi», also einen dem IS-Zugehörigen betitelte (BA pag. 10.1.71). Gleichentags teilte er auch K. ohne Umschweife mit, dass er «zum Staat» gehöre und er die «Mujahideen-Brüder» kontaktieren möchte (BA pag. 5.00.9 f.; 10.1.25 ff.; -60). Dass in diesem Zusammenhang mit «Staat» einzig der IS gemeint sein kann, ist offensichtlich. Dabei ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte um den IS-Konnex dieser Begriffe in der so verwendeten Art wusste. Auch die Begrifflichkeit des «Mujahideen» (englisch für Mudschahid, Personen, die im Dschihad kämpfen, sog. Gotteskrieger) gibt seine damalige radikal-dschihadistisch-ideologische Überzeugung kund. Den Gotteskriegern scheint der Beschuldigte eine besondere Bewunderung entgegenzubringen: Er betitelte die Übermittlung einer propagandistischen Veröffentlichung des IS vom «Wilayat al-Khair» mit Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung als «Botschaft von Soldaten des Kalifats» und wünschte ihnen, dass «Gott sie geschätzt halte» (BA pag. 10.1.536). Seine Bewunderung den Soldaten des Kalifats gegenüber und sein Selbstbild als «Dawlawi» wird namentlich auch durch sein SK.2024.52 Profilbild seines Facebook-Kontos «D.» unterstrichen, das ihn in Anlehnung an Abbildungen von IS-Kämpfern, in martialischer Pose, mit einer Maske bis über den Mund gezogen und einer Pistole im Anschlag, mit dem Finger am Abzug, zeigt (BA pag. 10.1.517; 13.1.163 ff.).

2.7

Internationale Vernetzung mit pro-dschihadistischen Kontakten

2.7.1

Der Beschuldigte stand via Facebook in Kontakt mit dem User «L.», der von den spanischen Behörden als K. identifiziert wurde. Gemäss den Informationen der Direction General de la Policia, Spanien, handelt es sich bei K. um ein zentrales Mitglied eines IS-Netzwerkes in Spanien mit internationalen Kontakten nach Syrien, Irak, Afrika und Europa (BA pag. 10.1.554 f.; 18.1.36 ff.).

Am 14. Dezember 2021, zwei Tage vor der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz, tauschten sich die beiden auf Facebook aus, wobei sich rasch etablierte, dass sie IS-Anhänger sind: Der Beschuldigte liess K. ohne Umschweife wissen, dass er «zum Staat» gehöre, die «Mujahideen-Brüder» kontaktieren möchte und es um eine «spezielle Angelegenheit» gehe (BA pag. 5.00.9 ff.;

10.1.25

ff.; -60). Mithin fand er in K. einen Gleichgesinnten, der ihm Hilfe anbot, wenn er zu ihm nach Spanien komme.

K. wurde am 25. März 2023 in Spanien wegen terroristischer Indoktrination zu zwei Jahren Haft verurteilt (BA pag. 10.1.569; 18.1.154 ff.).

2.7.2

Den Facebook-User «M.», eine nicht näher identifizierte Person aus dem Irak, schrieb der Beschuldigte mit «du mein geehrter monotheistischer Bruder» an, eine von IS-Anhänger verwendete Bezeichnung für Gleichgesinnte, da nur sie ihrer Ansicht nach als echte Monotheisten gelten. Auf Frage von «M.», ob der Beschuldigte ein «Befürworter» oder «Unterstützer» sei, antwortete der Beschuldigte «[Ich bin] Dein Bruder» (BA pag. 10.1.73). Auf Frage, von wo er sei, antwortete der Beschuldigte, dass er sich seit sechs Jahren auf der «Hijrah» (religiös motivierte Ausreise in ein islamisches Land) zu Allah und seinem Gesandten befinde und bedankte sich für den Segen des Islams und für den Dschihad im Namen Allahs (BA pag. 10.1.73). Im vorliegenden Kontext kann mit der «Hijrah» nichts anderes als die dschihadistisch motivierte Ausreise zum IS gemeint sein. In der Folge schrieb der Beschuldigte «M.», dass er in der Türkei gewesen sei und versucht habe, Zugang zu seinen «IS-Mudschaheddin-Brüdern» zu finden. Die Schlepper hätten ihn aber in «al-Rihaniya», in «Bab Al-Hawa» getäuscht (BA pag. 10.1.74). Bei Reyhanli/Türkei («Al-Rihaniya») handelt es sich um einen türkisch-syrischen Grenzübergang, wobei Bab al-Hawa in Syrien liegt. Im selben Chat teilte der Beschuldigte «M.» auf dessen Frage hin mit, dass er seine Familie habe verlassen müssen, als im Jahr 2016 «Amir Al-Mou’miniyn» (zu Deutsch: Anführer/Emir der Gläubigen; zur damaligen Zeit gemäss der ideologischen Einstellung des Beschuldigten der IS-Anführer «Abu Bakr al Baghdadi») aufgerufen hatte, sich dem Kampf des IS in Syrien anzuschliessen (BA pag. 10.1.86 ff.).

SK.2024.52

Danach sei er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden und könne deshalb nicht in seine Heimat zurückkehren (BA pag. 10.1.73). Dass gegen ihn Vorwürfe wegen Anschlusses an eine islamistische Gruppierung erhoben worden seien resp. ihm von den algerischen Behörden 2016 vorgeworfen worden sei, er habe sich in Libyen bewaffneten Gruppierungen anschliessen wollen, gab der Beschuldigte auch im Rahmen des Vorverfahrens und im Asylverfahren an; dies sei der Grund gewesen, weshalb er habe flüchten müssen (BA pag. 13.1.5;

18.1.77

ff.).

2.7.3

Zum nicht identifizierten «N.» stand der Beschuldigte während seiner gesamten Reise laufend in Kontakt; dieser stellte mithin einen der intensivsten Kontaktpersonen für den Beschuldigten dar. Mit ihm wohnte der Beschuldigte nach eigenen Angaben von ca. 2017 bis 2020 in der Türkei zusammen (BA pag. 13.1.21). Der Beschuldigte bezeichnete ihn als seinen besten Freund (SK pag. 14.731.14). Dennoch konnte oder wollte der Beschuldigte seinen vollständigen Namen nicht angeben (BA pag. 13.1.60). Er bezeichnete ihn dabei als eine «normale Person», der illegal in die Türkei eingereist sei und mit der er gemeinsam Diebstähle begonnen habe (BA pag. 13.1.127 f.). Zentrale Themen der Unterhaltung sind insbesondere der IS, wobei die beiden sich auch IS-Propagandamaterial zusandten, daneben aber auch die Reise des Beschuldigten nach Europa. So antwortete der Beschuldigte beispielsweise auf eine Nachricht von «N.», wonach in Dänemark fünf Ungläubige mit einer Harpune getötet worden seien, dass jedes Mittel recht sei, um die Ungläubigen anzugreifen, da man sich dadurch Allah nähere (BA pag. 10.1.102). Am 31. Oktober 2021 teilte «N.» dem Beschuldigten mit, dass er diesen unterstützen werde, bis Letzterer sein Ziel erreicht habe. Tatsächlich liess «N.» dem Beschuldigten auch Geld zukommen (BA pag. 13.1.133).

2.8

Die Sehnsucht nach dem Jenseits und der «Traum» vom Märtyrertod

Geprägt von der skizzierten radikal-islamistischen Ideologie des IS sah der Beschuldigte seine Bestimmung bzw. Mission darin, sich in die Dienste des IS und dessen gewaltsamen Kampf zur Verbreitung seiner extremistischen Ideologie zu stellen. Geprägt von den Schwierigkeiten seines Lebens – er verlor nicht nur seine Anstellung in Algerien, sondern auch den Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern – strebte der Beschuldigte nach dem Jenseits, um dort seine Glückseligkeit zu erlangen, die ihm im Diesseits verwehrt blieb (vgl. BA pag. 10.1.194). So schrieb er der Facebook-Userin «O.» am 8. Januar 2022, dass er ins Jenseits wolle und sich zum dritten Mal von dieser Welt getrennt habe (BA pag. 10.1.550 f.). Sein Drang, das Diesseits zu verlassen und ins Jenseits überzutreten, zeigt sich auch am Chatverlauf mit dem Facebook-User «P.» vom 28. Januar 2022. Der Beschuldigte schrieb «P.», dass das «Diesseits» für den wahren Gläubigen keine Wichtigkeit habe, der wahre Gläubige glaube und warte auf den Tod, weshalb er sich und seinem Gesprächspartner den Märtyrertod wünsche (BA pag. 10.1.526 m.w.H.). Im Tod sah der Beschuldigte denn auch nicht etwa eine Niederlage, sondern einen Sieg (BA pag. 10.1.547 m.w.H.); im Märtyrertod die Belohnung SK.2024.52 Gottes (BA pag. 10.1.73 ff.). Dem Facebook-User «I.» schrieb er am 29. Januar 2022, dass Gott sich seine Diener minutiös aussuche, der Tod sowieso komme und es besser sei, die Art jetzt auszuwählen. Dass damit nicht ein friedvoller Tod gemeint ist, verdeutlicht die kurze Zeit später vom Beschuldigten versendete Nachricht: «Wir rösten und verbrennen ihre Haut mit Sprengsätzen, mit Willen des Einzigen» (BA pag. 10.1.541 f.). Seine diesbezügliche gewaltverherrlichende Haltung im Sinne der IS-Ideologie widerspiegelt sich in zahlreichen weiteren von ihm verfassten Textnachrichten. So drohte er Andersgläubigen resp. seiner Ansicht nach Ungläubigen: «ich komme, um euch zu enthaupten» (BA pag. 10.1.554) resp. «und so lange machen bis der Glaube Gottes durchgesetzt ist.» (BA pag.

10.1.536

f.; -562). Den Krieg erklärte er dabei nicht nur prioritätengeordnet den Schiiten, sondern auch den Polytheisten, Kuffaren, Juden und Christen, wobei er Gott darum bat, den Mujahedin beizustehen, wenn sie ihre Hälse abschlachten, sodass die «Sonne des Monotheismus» wieder aufgehe (BA pag. 10.1.104).

Im Lichte dieser Faktoren hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte als Anhänger der vom IS propagierten gewaltverherrlichenden extremistisch-ideologischen Überzeugung als auserwählter Diener Gottes sah, der nichts sehnlicher wünschte als den Märtyrertod, um die ihm im Diesseits versagte Glückseligkeit im Jenseits zu erlangen.

2.9

Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Material (Fotos, Videos, etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische Einstellung gegenüber verbotenen Gruppierungen, namentlich dem IS und der HTS, schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Er war Teilnehmer in einem Gruppenchat auf Facebook, auf dem zahlreiche propagandistische Dateien und Gewaltdarstellungen ausgetauscht wurden, etwa ein Bild aus der offiziellen IS-Zeitschrift «Al-Naba» über Möglichkeiten zum Dschihad aufzurufen (BA pag. 10.1.242; -246; SK pag. 14.100.45), Propagandaposter der Medienagentur «Front for the Support of the Islamic State» mit dem Titel «Dschihad ist eine Belohnung» (SK pag. 14.100.044; BA pag. 10.1.242; -246), Bild von Abu Ali al-Anbari als führendes Mitglied des IS (SK pag. 14.100.042; BA pag. 10.1.242; -246), Video des pro-IS Mediums «Fursan al-Jazeera» mit der IS-Flagge und einer Rede von Abu Hamza al-Qurashi, dem offiziellen Sprecher des IS zum Thema «der IS wird bleiben» (SK pag. 14.100.41; BA pag. 10.1.226 ff.; -246), Video des offiziellen IS-Mediums «al-furqan Media Production» mit einer Rede von Abu Muhammad al-Adnani, offizieller Sprecher des IS über die Gründe und den Willen zum Kampf gegen den Feind (SK pag. 14.100.038; BA pag. 10.1.226 ff.; -246), Video des offiziellen Mediums der IS al-Baraka Provinz, das den Selbstmordanschlag eines IS-Kämpfers gegen die PKK zeigt (SK pag. 14.100.037; BA pag.

10.1.226

ff.; -246), Video mit einer Rede von Abu Muhammad al-Adnani, der über den Dschihad spricht und das Paradies als Belohnung für den Kampf gegen die Ungläubigen bezeichnet (SK pag. 14.100.030; BA pag. 10.1.242; -246).

SK.2024.52

2.10

Aussagen des Beschuldigten

2.10.1

Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren in seiner ersten Einvernahme am 28. März 2022 bei der Bundekriminalpolizei ein, dass er sich für den IS interessiere und Kontakt zu den Brüdern, die dem IS angehören, pflege resp. im anklagerelevanten Zeitraum pflegte (BA pag. 13.1.8). Dass er sich dem IS zugewandt habe, sei die Schuld des algerischen Staates, der ihn gefoltert habe (BA pag. 13.1.29; -33). Er habe Inhalte des IS geteilt und Kontakt zu «Brüdern» gepflegt, damit habe er aber nach seiner Einreise in die Schweiz aufgehört (BA pag. 13.1.26). Diese anfänglichen Aussagen, wonach er Sachen des IS geteilt und dessen Ideologie vertreten habe, widerrief er in der Folge in einer schriftlichen Eingabe und bestritt dabei «jegliche terroristische Handlungen oder Sympathie oder Mitgliedschaft» (BA pag. 16.2.1 ff.). Er gab an, seine Facebook-Kontos seien missbraucht worden von unbekannten, feindlichen Hackern (BA pag.

16.2.1

ff.). Weiter führte er an, dass sein Übersetzer Iraker, Syrer oder Jordanier sei und nicht denselben Dialekt sprechen würde wie er, weshalb dieser ihn nicht richtig verstanden habe (BA pag. 16.2.12). In den folgenden Einvernahmen stritt er ab, mit solchen Gruppierungen etwas zu tun zu haben, bestätigte die Verbreitung von propagandistischen Materialien aber erneut (BA pag. 13.1.26; -54). Er sei einer Gehirnwäsche unterzogen worden, sei damals «wirklich krank» gewesen; auch räumte er ein, dass er Hilfe brauche, damit er kein Extremist werde (BA pag. 13.1.26; -54; 63; -76). Erstmals im Rahmen der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte die Version einer «Undercover-Mission» ein, wonach er sich aus eigenem Antrieb als Mitglied des IS ausgegeben habe, um Personen der sog. MAK (siehe dazu nachfolgende Erwägung), die es auf ihn abgesehen hätten und nach seinem Leben trachteten, zu identifizieren und bei der Polizei zu melden (BA pag. 13.1.257; -259; 264 ff.; 285; SK pag. 14.731.8; -12 ff.).

2.10.2

An dieser Stelle ist ein kurzer Exkurs zur Bewegung MAK anzubringen. Der «Mouvement d’autodétermination de la Kabylie» (nachfolgend: MAK) entstand im Jahr 2001 im Kontext der polizeilichen und sozialen Unruhen in Algerien und gründet in der historischen und kulturellen Spannung zwischen der Kabylei, einer Region im Norden Algeriens, und der Zentralregierung in Algier. Unmittelbarer Auslöser der Gründung des MAK war die gewaltsame Repression der Proteste des «Schwarzen Frühlings» im Jahr 2001, wobei Forderungen nach einem Ende der Diskriminierung und Marginalisierung der Kabylei aufkamen. Ziel des MAK ist dabei insbesondere die Anerkennung der Berbersprache als offizielle Sprache in Algerien, die Förderung der kabylischen Kultur und Tradition sowie die Schaffung einer autonomen Regierung für diese Region, letztlich eine vollständige Ablösung von der Kontrolle der algerischen Zentralregierung. Geprägt ist der MAK von einem starken Nationalismus, gerichtet gegen die arabisch-islamische Vorherrschaft in Algerien, indes propagiert der MAK einen friedlichen und demokratischen Weg zur Erreichung ihrer Zielsetzung und distanziert sich ausdrücklich von gewaltsamen Methoden und setzt auf Demonstrationen und Lobbyarbeit auf SK.2024.52 internationaler Ebene. Im Jahr 2021 erklärte die algerische Regierung die MAK als terroristische Organisation, mit dem Vorwurf, dass der MAK die Stabilität des Landes gefährde und mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehe. Tatsächlich distanziert sich der MAK von Gewalt und Extremismus zur Erreichung seiner Ziele und verfolgt vielmehr einen friedlichen und demokratischen Ansatz. Verbindungen zu dschihadistischen Gruppierungen bestehen, soweit bekannt, nicht (SK pag. 14.100.53).

2.10.3

Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten, mit denen er die strafrechtlichen Vorwürfe von sich zu weisen versucht, um blosse Schutzbehauptungen. Nachdem er sich zunächst zu seiner den IS befürwortenden Überzeugung und zu seiner Verbindung zu diesem bekannte, machte er im Verlaufe der Einvernahmen auf konkrete Vorhalte hin zunehmend Erinnerungslücken geltend, bis er schliesslich die «Schuld» für sein Verhalten gänzlich abzuschieben versuchte. Verantwortlich für seine Taten zeichnete er zunächst die algerische Regierung, die ihn unfair behandelt und zu seinem Verhalten gedrängt hätten, danach fremde Hacker, nur um daraufhin seinem Übersetzer vorzuwerfen, dieser habe ihn nicht richtig verstanden und falsch übersetzt. Alsdann soll es nach seiner Darstellung an fremden Personen gelegen haben, die ihn einer Gehirnwäsche unterzogen und ihn zu einem Extremisten verwandelt hätten. Nicht zuletzt schob er dann seiner damaligen amtlichen Verteidigerin die Schuld zu, die ihn nicht gut verteidigt und beraten hätte. Zum Schluss räumte er seine Verantwortlichkeit zwar zumindest in objektiver Hinsicht ein, versuchte sein Verhalten aber damit zu rechtfertigen, dass er dies alles nur in seiner Rolle als selbsternannter «Undercover-Agent» getan habe, um die Personen, die ihm nach seinem Leben trachten würden, identifizieren und bei der Polizei melden zu können.

2.11

Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos, Videos, Chats in den sozialen Medien, den Aussagen des Beschuldigten und seines «elektronischen Fussabdrucks» zweifellos erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum die Ideologie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Dschihad sowie die Zielsetzung der Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Er beabsichtigte dabei, sich selbst in den Dienst des IS zu stellen und strebte nach dem Märtyrertod. In seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitraum um einen glühenden Anhänger der Werteidologie und Glaubenslehre des IS und – in weit geringerem Mass – der «HTS» handelte und er deren Wertekanon mit all seinen radikalen, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte.

2.12

Von dieser aufgezeigten dschihadistischen, den IS und dessen gewaltverherrlichende Ideologie befürwortende Haltung scheint der Beschuldigte bis heute nicht abgekehrt zu sein. Vielmehr flüchtet er sich in Erinnerungslücken und Geschichten von Undercover-Missionen, die jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren.

SK.2024.52

3.

Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda»/IS-Gesetzes

3.1

Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 2 der Anklageschrift zusammengefasst vor, die verbotene terroristische Organisation IS von Algerien, Tunesien und der Türkei aus im Zeitraum um den 12. September 2017 personell unterstützt oder auf andere Weise gefördert zu haben, indem er dem Aufruf des damaligen IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi aus dem Jahr 2016 folgend, versucht habe, sich dem IS in Syrien als Kämpfer anzuschliessen. Er habe dazu seine Familie in Algerien verlassen, sich via Tunesien in die Türkei begeben, wo er am 12. September 2017 eingereist sei, mit dem Ziel die Grenze nach Syrien zu überqueren. Der Grenzübertritt sei misslungen, da er von den angeheuerten Schleppern getäuscht worden sei.

3.2

Rechtliches

3.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Laut Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfolgend: verbotene Gruppierungen).

3.2.2

Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten verbotenen Gruppierungen unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die vorgenannten Tathandlungen des Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar (mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 «Al-Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11).

Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des SK.2024.52 Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaaktionen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner i.S.v. Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.

3.2.3

Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Dabei sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75).

3.2.4

Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff., 98). Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss aArt. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.).

3.2.5

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Förderungshandlungen für «Al-Qaïda» und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, mit seinem Tun auf die Mitmenschen einzuwirken, um sie für die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu gewinnen, oder – falls sie ihnen bereits zugetan sind – sie in ihrer Überzeugung zu stärken.

3.2.6 Ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Ausführung der Tat i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die SK.2024.52 nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Eine versuchte Geldfälschung nach Art. 240 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt demnach vor, wenn der Täter vorsätzlich und mit der Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, mit der ersten Fälschungshandlung beginnt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 40; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 18). Vollendet ist das Delikt mit der abgeschlossenen Herstellung einer einzigen Fälschung, welche die objektiven Kriterien erfüllt, d.h. den äusseren Anschein echten Geldes erweckt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 41; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 19).

3.2.6 Ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Ausführung der Tat i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die SK.2024.52 nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Eine versuchte Geldfälschung nach Art. 240 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt demnach vor, wenn der Täter vorsätzlich und mit der Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, mit der ersten Fälschungshandlung beginnt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 40; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 18). Vollendet ist das Delikt mit der abgeschlossenen Herstellung einer einzigen Fälschung, welche die objektiven Kriterien erfüllt, d.h. den äusseren Anschein echten Geldes erweckt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 41; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 19).

3.3 In beweismässiger Hinsicht ergibt sich aus den Akten was folgt:

3.3.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Auskunft des Justizministeriums der Republik Türkei vom 9. Juni 2023 gegen den Beschuldigten ein verwaltungsrechtlicher Beschluss über ein Einreiseverbot in die Türkei wegen Gefährdung der allgemeinen Sicherheit besteht (BA pag. 18.5.52).

3.3.2 Aufgrund der in den Akten liegenden Chatverläufe des Beschuldigten (siehe dazu nachfolgend, E. 3.3.3) sowie seiner eingangs skizzierten extremistischen ideologischen Einstellung kann nicht zweifelhaft sein, dass sich der Beschuldigte seit mehreren Jahren, spätestens ab September 2017, auf der Hijrah wähnte, mit dem Ziel über die Türkei nach Syrien zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschliessen. Aus diesem Grund verliess er sein Heimatland Algerien und liess seine beiden Kinder sowie die Kindsmutter zurück. Die Akten zeigen diesbezüglich ein klares Bild, im Gegensatz dazu sind seine Aussagen von Widersprüchen und Inkonsistenzen geprägt. Dass der Beschuldigte über die Türkei nicht nach Syrien, sondern nach Europa habe reisen wollen, weil er sich dort ein besseres Leben erhofft habe, ist nicht glaubhaft. Wäre tatsächlich (West-)Europa das Ziel des Beschuldigten gewesen, hätten ihm sinnvollere, effizientere resp. direktere Routen offen gestanden als von Algerien via Tunesien in die Türkei, zumal der Beschuldigte ohnehin illegal und mitunter unter Angabe falscher Identitäten reiste. Auch dass er noch Jahre in der Türkei, ohne Arbeit und Aufenthaltstitel verweilte, sich mit Diebstählen und nach eigenen Angaben gelegentlichen Gefängnisaufenthalten über Wasser hielt (BA pag. 13.1.40), veranschaulicht, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Hätte er tatsächlich nach Westeuropa migrieren wollen, wie er glaubhaft zu machen versuchte, hätte er den See- oder Luftweg oder die Balkanroute über Griechenland und Italien gewählt – wie so SK.2024.52 viele andere flüchtende Menschen – anstatt in die Türkei zu reisen, sich dort Jahre illegal und ohne Arbeit aufzuhalten, um dann Richtung Westeuropa zu reisen. Vielmehr wähnte sich der Beschuldige im Einklang mit seiner ideologischen Überzeugung auf einer Reise zur Verteidigung seiner «Religion» bzw. seiner extremistisch-gewaltverherrlichenden und pro-dschihadistischen ideologischen Überzeugung, die seinem Verständnis nach mit dem Islam gleichzusetzen ist. Der Grenzübertritt nach Syrien – der anders als vom Beschuldigten behauptet seit Jahren schwierig ist – scheiterte letztlich daran, dass ihn die angeheuerten Schlepper, wie er selber angab, täuschten.

3.3.3 Zentrale Beweismittel bilden insbesondere die bei den Akten liegenden Chatverläufe. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit sechs Jahren auf der Hijrah wähnte (BA pag. 10.1.69). Dies zeigen auch seine Angaben anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung, wonach er bei den Terroranschlägen in Paris am 13. November 2015 in der Türkei gewesen sei (SK pag. 14.731.13). Dass der Beschuldigte sich zur Auswanderung zu seinen selbsternannten «Brüdern» verpflichtet sah, zeigt sich insbesondere an einer von ihm am 17. Januar 2022 an den Facebook-User «F.» versendeten Nachricht: «Gott hat uns mit der Auswanderung zu den Brüdern verpflichtet. Zum «Irhab», zum Terror, zum Terror.» (BA pag. 10.1.546 m.w.N.). Die Auswanderung aus einem islamischen Land in ein «ungläubiges Land» bezeichnete der Beschuldigte als nicht rechtens, ausser man tue es für die Verteidigung und Verbreitung der Religion (BA pag. 10.1.546; -566).

Dem Chatverlauf mit dem Facebook-User «M.» ist folgende vom Beschuldigten verfasste Nachricht, datiert auf den 1. Dezember 2021, zu entnehmen: «Ich war in der Türkei und habe versucht Zugang zu meinen IS Mujaheddin Brüdern, Allah ehre ihn zu finden. Das Glück war aber nicht auf meiner Seite, aber das ist halt Schicksal Bruder. Die Abtrünnigen und die Schlepper haben mich in Al-Rihaniya, in Bab AI-Hawa getäuscht. [...] Ich habe mich danach entschieden, meinen Weg Richtung Europa weiterzuführen.» (BA pag. 10.1.136, -155; -554 m.w.H.).

3.3.4 Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, dass er, soweit er sich erinnere, am 12. September 2017 mit dem Flugzeug von Tunis aus Tunesien in die Türkei, nach Istanbul eingereist sei, wobei er aber nicht mehr angeben könne, wann er Algerien verlassen habe (BA pag. 13.1.4). In der Türkei habe er sich illegal aufgehalten und sich mit Diebstählen über Wasser gehalten (BA pag. 13.1.21; -58). Er sei dort seit dem Jahr 2018 einige Male verhaftet worden und sei auch im Gefängnis gewesen (BA pag. 13.1.40). Bis ca. 2020 sei er in der Türkei geblieben, dann sei er weiter nach Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich und am 15. Dezember 2021 in die Schweiz eingereist (BA pag. 13.1.4). Algerien habe er verlassen, weil er dort unter Druck geraten und mehrmals verhaftet worden sei. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Islamist sei und sich einer islamistischen Gruppierung angeschlossen habe (BA pag. 13.1.4). Diesbezüglich fügte er an, er sei vor Gericht gestellt und mangels SK.2024.52 Beweise freigesprochen worden (BA pag. 13.1.5). Auf Vorhalt diverser, von ihm verfassten Chatnachrichten auf Facebook, erklärte der Beschuldigte, dies sei alles nur Gerede und präzisierte, wenn er hätte gehen wollen, hätte er dies einfach machen können. Es sei nicht schwierig nach Syrien zu reisen (BA pag. 13.1.22; -59). Sein Ziel sei Europa gewesen, um sich ein neues Leben aufbauen und wieder zusammen mit seinen Kindern und seiner Frau leben zu können (BA pag. 13.1.60). In der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung gab er schliesslich an, er habe in der Schweiz Schutz vor der MAK gesucht (SK pag. 14.731.12 ff.).

Nach dem Gesagten steht für das Gericht fest, dass der Beschuldigte bewusst und mit direkter Absicht diesen für angehende IS-Kämpfer typischen Reiseweg über die Türkei gewählt hatte, um sich in Syrien dem IS anzuschliessen. Ein realistisches Alternativszenario zu seiner Ausreise aus Algerien und der Reiseroute ist nicht erkennbar und erscheint aufgrund der Beweislage ausgeschlossen. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist somit erstellt.

3.4 Rechtliche Würdigung

3.4.1 In objektiver Hinsicht hatte der Beschuldigte bereits damit begonnen, seinen Tatplan, sich dem IS in Syrien anzuschliessen, umzusetzen, indem er sein Heimatland und seine Familie in Algerien zurückliess und bereits den Weg in Richtung Syrien, nämlich über die Türkei, eingeschlagen hatte. Seine Reise führte ihn bis an die türkisch-syrische Grenze, genau an den Grenzübergang «Bab al-Hawa», der Hauptverbindungsstrasse von Aleppo nach Antakya. Zur damaligen Zeit versuchte der IS – wie auch der HTS – seine Kontrolle genau an diesem Grenzübergang auf der syrischen Seite auszubauen, da der besagte Grenzübergang insbesondere strategisch bedeutsam war, namentlich für den Nachschub von Gütern aber auch als Zugangsweg für Kämpfer. Der Grenzübertritt selbst scheiterte indes einzig aufgrund äusserer Umstände – und nicht etwa intrinsischer Motivation –, wurde der Beschuldigte doch von den von ihm angeheuerten Schleppern offenbar getäuscht. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte folglich die Schwelle von der straflosen Vorbereitung zur versuchten Tat überschritten.

3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der (damaligen) ideologischen Einstellung des Beschuldigten als glühender Befürworter der IS-Ideologie offensichtlich, dass dieser sich dem IS anschliessen wollte, sei es, um unter dessen Regime zu leben, sei es um für diesen aktiv als Kämpfer oder Attentäter – seinem ideologisch geprägten Streben nach dem Märtyrertod folgend – tätig zu werden. Letztlich ist für die Strafbarkeit unerheblich, welche Rolle der Beschuldigte anstrebte resp. welche ihm realistischerweise zugetragen worden wäre. So oder anders beinhaltet das Leben im Kalifat resp. unter dem IS den Kampf gegen die Ungläubigen in irgendeiner Form und zwangsläufig geht damit auch eine Stärkung des IS einher, hängt dessen Existenz und dessen Ziel, die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats, doch wesentlich von menschlichen Ressourcen ab. Der Tatentschluss, den IS personell zu unterstützen, liegt demnach vor.

SK.2024.52

3.4.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor, insbesondere sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt ersichtlich. Die von der Bundesanwaltschaft in Auftrag gegebenen psychiatrisch-psychologische Begutachtungen des Beschuldigten ergaben keine Hinweise darauf, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag (BA pag. 11.1.53; 11.1.26 f.;

11.1.28 ff.).

3.4.4 Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte mit seinem gescheiterten Versuch, die Grenze nach Syrien zu überqueren, um sich dem IS personell anzuschliessen, der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aAQ/IS-Gesetz i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4. Beteiligung an resp. Unterstützung der terroristischen Organisation IS i.S.v. Art. 260ter StGB

4.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf

In Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im ungefähren Zeitraum ab dem 12. September 2017 Unterstützer und ab einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 2017 und 2020 Mitglied der terroristischen Organisation IS gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang habe er verschiedene Aktivitäten im Sinne des IS entfaltet, namentlich das Vernetzen mit IS-Mitgliedern zur Planung eines Attentats und die Indoktrinierung von Personen.

4.2 Rechtliches

4.2.1 Gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. a StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (Ziff. 1), oder Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll (Ziff. 2). Strafbar macht sich auch, wer eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt (lit. b).

4.2.2 Art. 260ter Abs. 1 StGB bezieht sich nicht nur auf die organisierte Kriminalität im eigentlichen Sinne, also Organisationen mit der charakteristischen Zweckbestimmung der Begehung von Gewaltverbrechen oder die Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln. Erfasst vom Tatbestand werden auch Organisationen, welche die Begehung von Gewaltverbrechen zur Einschüchterung der Bevölkerung bzw. zur Nötigung eines Staates oder einer internationalen Organisation bezwecken, mithin also hochgefährliche terroristische Organisationen, darunter insbesondere der IS (BGE 143 IV145; 145 IV 474; 146 IV 343).

SK.2024.52

4.2.3 Der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist dabei weit zu fassen (BBl 2018 6475). An der Organisation beteiligt sich, wer sich funktionell in sie eingliedert, im Hinblick auf ihre verbrecherische Zweckbestimmung eine Tätigkeit entfaltet und sich dem Organisationszweck unterordnet. Insofern ist ein Tätigwerden im Sinne der Organisation vorausgesetzt (WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260ter N18a).

Eine (informelle) Mitgliedschaft reicht für sich als Tatbestandsmerkmal der Beteiligung nicht aus, vielmehr ist vorausgesetzt, dass die Person Aktivitäten im Sinne der charakteristischen Zweckbestimmung der kriminellen oder terroristischen Organisation entfaltet. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.; [WEDER, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 260ter N 18a ff.]). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus; erfasst werden vielmehr all jene Personen, die zum erweiterten Kreis gehören und längerfristig bereit sind, den ihnen erteilten Befehlen Folge zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 6.2.3.). Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 142 IV 186; 146 IV 342; Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017 6B_1132/2016 E. 1.3.2 und 6.2.3).

4.2.4 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen massgeblichen Beitrag zur Stärkung der Organisation und damit zur Erhöhung ihres Gefährdungspotentials, wobei auch der Begriff der Unterstützung weit zu fassen ist (BBl 2018 6476; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Hierzu gehören etwa das Organisieren von Propagandaaktionen (TPF 2015 1 E. 2.2.3), logistische und personelle Hilfeleistungen, so auch das Bereitstellen von Websites zur Unterstützung der Propaganda terroristischer Organisationen und die Bewirtschaftung von mit dschihadistischen Netzwerken zusammenhängenden Internetforen (BBl 2018 6443 und 6472). Es ist nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlung für ein konkretes Delikt oder den kriminellen Zweck der Organisation kausal war (BGE 146 IV 342 f.). Erforderlich ist einzig, dass die Unterstützungshandlung geeignet ist, das Gefährdungspotential der Organisation zu erhöhen.

4.2.4.1 Als Unterstützung i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB ist insbesondere die Verbreitung von Propaganda für die verbotenen Gruppierungen zu sehen, ist ein solches Verbreiten doch regelmässig geeignet, das Gefährdungspotential der entsprechenden Organisation zu erhöhen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020, E. 2.4, und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.2.2; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019, E. 2.2.2, und SK.2019.23 vom SK.2024.52 15. Juli 2019, E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda resp. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4).

Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe «Werbung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15).

Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen, von den Mitmenschen wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB N. 2), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18). Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).

Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispielsweise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird, 2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tatsächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung (i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tathandlung SK.2024.52 selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3 mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.4 m.w.H.; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel erfüllt, wenn Letztere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist resp. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METT-LER, a.a.O., Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1).

Die von der Unterstützungsvariante umfasste Propaganda betrifft Werbung für die Ideologie und den Wertekanon terroristischer oder krimineller Organisationen i.S.v. Art. 260ter StGB, sei es für diese selbst, oder deren Ziele. Erfasst ist das Verbreiten des Gedankenguts dieser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. dazu im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Für die Frage, ob das Verbreiten von Propaganda als Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Gruppierung deren Gefährdungspotential erhöhen kann, muss letztlich auf den jeweiligen Kontext abgestellt werden.

4.2.4.2 Blosse Sympathiebekundungen oder blosse deklaratorische, verbale Selbstdeklarationen der Zugehörigkeit sowie die allein ideologische Unterstützung sind nicht strafbar, solange diese nicht mit einem Tätigwerden verbunden sind (BBl 2018 6476).

SK.2024.52

4.2.5 Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient resp. dienen könnte (BGE 132 IV 135; 133 IV 71; 142 IV 189 E. 5.4.2 und 146 IV 343). Die Unterstützung einer Organisation in Unkenntnis ihrer verbrecherischen Ausrichtung ist straflos (BBl 2018 6473).

4.2.6 Der Versuch einer Beteiligung an oder einer Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation ist straflos (BBl 2018 6443 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts vom 28. Februar 2007 SK.2006.15).

4.2.7 Sowohl die Beteiligungs- wie auch die Unterstützungsvariante stellen Dauerdelikte dar, womit die Tatbestandsvarianten bezogen auf ein und dieselbe Organisation nur einmal verwirklicht sind (vgl. TPF 2015 1 E. 1.2.7).

4.2.8 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Konkrete Unterstützungshandlungen eines Beteiligungstäters sind von der Beteiligungsvariante umfasst, d.h. es besteht keine (echte) Konkurrenz zwischen der Beteiligungs- und der Unterstützungsvariante (TPF 2015 1 E. B.1.2.7). Bezieht sich die Beteiligung und die Unterstützung auf dieselbe kriminelle oder terroristische Organisation, geht Letztere in der Beteiligung auf (unechte Konkurrenz).

4.3 Funktionelle Eingliederung in die terroristische Organisation IS (Anklageziffer 3.2)

4.3.1 Anklagevorwurf

Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3.2 vor, sich funktionell in die terroristische Organisation IS eingegliedert und die Funktion eines Mitglieds eingenommen zu haben, das in Europa Aktivitäten im Sinne der Zielsetzungen des IS entfaltete und dazu mit IS-Mitgliedern den Kontakt suchte und um Instruktionen erbat. Diese Aktivitäten hätten auch die Anwendung terroristischer Gewalt, namentlich die Planung, Koordination, Organisation und die eigenhändige Begehung von Anschlägen mitumfasst.

4.3.2 Tatsächliches und Rechtliches

Wie vorgehend erläutert, scheiterte vorliegend ein physischer, personeller Anschluss an den IS an der türkisch-syrischen Grenze. Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Beschuldigte sich selbst gegenüber anderen Personen in Chatunterhaltungen als IS-Mitglied bezeichnete (BA pag. 10.1.60; -70; -554; 18.1.39) und von seinen Chat-Partnern auch als solches wahrgenommen wurde (BA pag. 10.1.55; -109; -114; -529; -541; -559).

SK.2024.52

Abgesehen von den eigenen Äusserungen des Beschuldigten, finden sich in den Akten aber keinerlei Indizien oder gar Beweismittel, die den Schluss erlauben würden, dass sich der Beschuldigte tatsächlich der terroristischen Organisation IS – sei es psychisch, virtuell oder auf eine andere Weise – angeschlossen resp. sich funktionell in diese eingegliedert hätte. Vielmehr hat er – wie zu zeigen sein wird – fast schon verzweifelt versucht, Kontakte zu IS-Mitgliedern oder zu die IS-Ideologie ebenfalls bejahenden Personen aufzubauen, um in den IS integriert und für diesen tätig werden zu können. So bat er beispielsweise «Q.», einem ihm von einer IS-Befürworterin vermittelten Kontakt, um Instruktionen (BA pag. 10.1.57). Wäre er tatsächlich in die Strukturen des IS eingegliedert gewesen, hätte er nicht erst noch – mehr oder minder wahllos – nach entsprechenden Kontakten suchen und diese dann beim ersten Kontakt um Hilfe oder Instruktionen bitten müssen. Dass dem Beschuldigten innerhalb des IS in irgendeiner Form eine Funktion oder besondere Rolle zukam oder er vom IS mit einer konkreten Aufgabe betraut worden wäre, lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen wie eine funktionelle Eingliederung in die Strukturen des IS. Auch wenn der Nachweis einer Mitgliedschaft in einer inkriminierten Organisation, namentlich einer terroristischen Organisation wie dem IS naturgemäss schwierig ist, – fehlt es doch offensichtlich an einem Mitgliedausweis wie in einem Verein oder einem anderen klar erkennbaren, nach aussen getragenen Kennzeichen – so kann die alleinige Vorstellung eines Beschuldigten, Mitglied zu sein oder dessen entsprechende Behauptung in sozialen Netzwerken für sich genommen nicht genügen. Doch genau darin erschöpft sich die Beweislage in casu. Die funktionelle Eingliederung des Beschuldigten in die terroristische Organisation IS ist nicht nachgewiesen.

Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB im Anklagepunkt Ziff. 3 freizusprechen.

4.4 Entfaltete Aktivitäten im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Gruppierung IS: Reise aus der Türkei nach Europa mit dem Ziel, Gewalttaten zu begehen (Anklageziffer 3.3.1)

4.4.1 Anklagevorwurf

Im Sinne einer entfalteten Aktivität für die verbotene Gruppierung IS wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich dazu entschlossen zu haben, aus der Türkei nach Europa, genauer nach Frankreich, zu reisen, um sich dort mit anderen IS-Mitgliedern zu vernetzen und Gewalttaten im Namen des IS zu begehen. Von 2017 bis 2020 habe er sich in der Türkei aufgehalten und sei anschliessend via Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich in die Schweiz gereist, wo er am Folgetag seiner Einreise, d.h. am 16. Dezember 2021, ein Asylgesuch gestellt habe. Während seiner Reise habe er sich mit diversen IS-Mitgliedern in den Sozialen Medien unterhalten, habe versucht, sich zu vernetzen, und habe um Instruktionen gebeten.

SK.2024.52

4.4.2 Tatsächliches

4.4.2.1 Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte ab 2017 bis 2021 und damit während rund vier Jahren in der Türkei lebte, bevor er auf seiner Reise nach Europa neun Länder durchquerte, darunter Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich, bis er am 15. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste.

4.4.2.2 Diversen Chatverläufen des Beschuldigten von etwa Anfang Dezember 2021 bis Mitte Februar 2022 lässt sich entnehmen, dass dieser seinen Weg nach Europa fortsetze und als Akt zwischen ihm und Gott «etwas machen» wollte. Dies sollte «so Gott will, in ihrem eigenen Haus» (gemeint wohl: Europa), passieren (BA pag. 10.1.155). K. schrieb er, dass er die «Muhajedeen-Brüder» kontaktieren wolle, da es um eine «spezielle Angelegenheit» gehe (BA pag. 10.1.157). Gott habe ihn mit der Auswanderung zu den «Brüdern» und vor allem zum Dschihad verpflichtet, er habe dabei Frankreich im Visier, das Land, das die Brüder in alRaqqa unterdrückt habe, mit Allahs Hilfe würden sie es doppelt heimgezahlt bekommen (BA pag. 10.1.71; -157). Aus einem weiteren Chatverlauf ergibt sich, dass er die Absicht hatte, «die Mutter dieses Europas zu ficken», er die ungläubigen Europäer hasse und zu Gott bete, ihn mit den Gotteskriegern sterben zu lassen» (BA pag. 13.1.538 m.w.H.).

4.4.2.3 Dem Facebook-User «N.», mit dem der Beschuldigte in regelmässigem und intensivem Kontakt stand, sendete der Beschuldigte eine Videodatei mit Kampfhandlungen und Selbstmordattentaten, die er damit kommentierte, dass er sich bis zum «Tag der Abrechnung» gedulden müsse. «N.» schrieb dem Beschuldigten Ende Oktober 2021, er solle nach Europa weiterreisen, sicherte ihm zu, dass die Zeit der Rache kommen werde und er den Beschuldigten unterstütze, bis dieser sein Ziel erreicht habe. Der Beschuldigte informierte «N.» in der Folge laufend über seine Reiseaktivitäten nach Europa, bat ihn mithin um finanzielle Unterstützung. «N.», der sich nach Angaben des Beschuldigten mit Diebstählen durchschlug, sendete ihm in der Folge Geld zu (BA pag. 10.1.133).

4.4.2.4 Der nicht identifizierten Facebook-Userin «O.» liess der Beschuldigte ein Video mit einer Sprengstoffexplosion zukommen und teilte ihr mit, dass er ins «Jenseits» wolle und zu Allah bete, die Glückseligkeit im Paradies zu erreichen. «O.» übermittelte ihm dann den Kontakt zu «Q.» mit dem Hinweis, dieser könne ihm helfen und ihn anleiten. Am 27. Januar 2022 sendete der Beschuldigte folgende Nachricht an «Q.»: «Ich bin jetzt in der Schweiz, was soll ich machen?» (BA pag. 10.1.57). Eine Antwort oder die erhofften Instruktionen blieben aus, so dass der Beschuldigte am 11. Februar 2022 schrieb «Ich brauche nichts, Gott sei Dank, ich frage nur nach Dir und hoffe, Inshallah, dass es Dir gut geht, wir bitten Allah um Standhaftigkeit». Diese Nachricht versah er unter anderem mit Symbolen eines empor gestreckten Zeigefingers, das klassische Symbol des Monotheismus, einer Flagge, einem angespannten Bizeps als Verbildlichung von Stärke SK.2024.52 sowie einer Bombe und eines Messers, beides Sinnbilder von Gewalt (BA pag.

10.1.57 f.; -539 m.w.H.).

4.4.2.5 In den Akten finden sich in diesem Zusammenhang die folgenden weiteren relevanten Chatnachrichten:

Am 29. Januar 2022 schrieb der Beschuldigte «I.», dass Gott sich «seine Diener minutiös» aussuche; jeder könne sich aussuchen, auf welche Art er sterben möchte (BA pag. 10.1.564).

Am 3. November 2021 äusserte sich der Beschuldigte in einer Audiodatei an «N.» wie folgt: «Möge Gott den Mudjahedin beistehen ihre Hälse abzuschlachten, sodass die Sonne des Monotheismus in diesen Ländern wieder aufgeht.» (BA pag. 10.1.560; 10.1.104).

Am 17.01.2022, 10:27 Uhr schrieb der Beschuldigte, dass er nicht nur «bla bla» mache. Wenn er «etwas machen wolle» dann mache er es als Akt zwischen ihm und Gott. (BA pag. 10.1.545).

4.4.2.6 Am 9. Februar 2022 und damit nicht einmal zwei Monate vor seiner Verhaftung, teilte er dem Facebook-User «R.» mit, dass er im Jahr 2017 ausgewandert sei und es, so Gott will, keine Rückkehr geben werde (BA pag. 10.1.533 m.w.H.).

4.4.2.7 Der Beschuldigte gab in seiner ersten Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 28. März 2022 an, dass er bis ca. 2020 in der Türkei geblieben und dann nach Griechenland, Albanien, Montenegro, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Österreich und am 15. Dezember 2021 in die Schweiz eingereist sei (BA pag. 10.1.4). Algerien habe er verlassen, weil er dort unter Druck geraten und mehrmals verhaftet worden sei. Zuletzt sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein Islamist sei und er sich einer islamistischen Gruppierung angeschlossen habe (BA pag. 10.1.4). Auf seiner Reise habe er verschiedene Identitäten verwendet, so S., palästinensischer Staatsangehöriger in der Türkei, T. im Kosovo und AA. in Serbien, weil er kein Vertrauen in diese Länder gehabt habe (BA pag. 13.1.41 f.). Er habe nach Europa reisen wollen, um sich ein besseres Leben aufzubauen (BA pag. 13.1.60). Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in Zusammenhang mit seiner «Undercover-Mission» an, dass er nicht nach Europa, sondern in die Schweiz habe gehen wollen, weil er mit dem Tode bedroht worden sei und er hier Schutz gesucht habe (SK pag.

14.731.12 ff.).

4.4.2.8 Im Lichte der obgenannten Beweismittel, insbesondere der bei den Akten liegenden Chatnachrichten und der eingangs erläuterten pro-dschihadistischen Einstellung des Beschuldigten, vornehmlich dessen Streben nach dem Märtyrertod, erachtet das Gericht den Anklagesachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte versuchte, sich während seiner selbsterteilten Mission zugunsten des IS und konkret SK.2024.52 während seiner Reise nach Westeuropa und auch nach seiner Einreise in die Schweiz am 15. Dezember 2021 mit Anhängern oder gar Mitgliedern des IS zu vernetzen. Dass er dies tat, weil er sich seiner Vorstellung entsprechend auf einer Mission zum Kampf gegen die Ungläubigen und zur Verteidigung seiner terroristischen Ideologie wähnte, möglicherweise mit dem selbsterklärten Ziel, den Märtyrertod zu sterben und ins Jenseits zu kommen, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls erstellt. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte, der sich seit Jahren auf der Hijrah befand, sich seiner radikalen Ideologie entsprechend in Westeuropa, namentlich in Frankreich, für den IS betätigen wollte, mithin als Märtyrer zu sterben beabsichtigte, um auf diese Weise die Glückseligkeit – die ihm im Diesseits verwehrt zu scheinen blieb – im Paradies zu erlangen (BA pag. 10.1.115; -551).

4.4.3 Rechtliche Würdigung

4.4.3.1 Dass der Beschuldigte die Kontakte zu weiteren dem IS zugehörigen resp. zumindest zugeneigten Personen suchte, um sich diesem anschliessen und für diesen als anerkanntes Mitglied tätig werden zu können, ist für das Gericht erstellt. Offensichtlich investierte er viel Zeit in die Suche nach den richtigen Kontakten, um so in das Netz des IS zu gelangen. Letztlich erschöpften sich seine Bemühungen indes genau darin, nämlich in den Vernetzungsversuchen und in der beinahe schon verzweifelten Suche nach Mitgliedern des IS, um als «Mitglied» aufgenommen und für diesen tätig werden zu können. Dass er mitunter dazu bereit war, sich als (Selbstmord-)Attentäter für den IS in dessen Dienst zu stellen, ist ebenfalls unzweifelhaft, verherrlichte und strebte er doch – wie oben (E. 4.4.2.8) aufgezeigt – den Märtyrertod an.

4.4.3.2 Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeit überzeugter IS-Anhänger und sah seinen Lebenszweck im Diesseits – dies ergibt sich unzweifelhaft aus der zahlreichen Kommunikation – in seiner Aufopferung für den Dschihad resp. im Märtyrertod, d.h. im Einsatz für die Zielsetzung des IS. Er bemühte sich, sich gemäss der vom IS propagandierten Art zu betätigen, so insbesondere durch die Verbreitung von Propaganda, um andere für die gewaltverherrlichende Ideologie des IS zu gewinnen oder in ihrer Überzeugung zu bestärken. Eigentliches Ziel resp. Wunschvorstellung des Beschuldigten war es indes, in ein europäisches Land, insbesondere Frankreich, einzureisen, um sich an den für ihn «Ungläubigen» zu rächen. Vor diesem Hintergrund kann zwar kein Zweifel daran bestehen, dass sein Ziel darin lag, den Märtyrertod zu sterben. Dass der Beschuldigte dabei konkret die Absicht gehabt haben soll, ein (Selbstmord-)Attentat in Frankreich zu verüben, ist allerdings unbelegt. Dass er einen Selbstmordanschlag als abstraktes Handlungsszenario in Betracht gezogen hat, ist aufgrund der aktenkundigen Beweislage (insbes. Kommunikationsinhalte) zwar plausibel, der beweismässig erforderliche Nachweis für ein eigentliche Entschlussfassung eines konkreten Selbstmordattentates in Frankreich ist indes nicht erbracht. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte bereits konkrete Vorbereitungs-SK.2024.52 handlungen für die Begehung eines Selbstmordanschlags getroffen hätte, hat er nicht einmal sein avisiertes Ziel, nämlich Frankreich, erreicht. Letztlich finden sich in den Akten, abgesehen von seinen Absichtsbekundungen, keinerlei Indizien dafür, dass er ein Attentat ernsthaft und zielführend geplant hatte. Diesbezüglich lässt sich den Akten (insbes. Kommunikationsinhalten) lediglich eine generelle Absicht des Beschuldigten, sich derart für den IS zu betätigen entnehmen. Konkrete Schritte in Richtung Realisierung, die sich in einer Entschlussfassung und Planung manifestiert hätten, sind nicht belegt. In diesem Sinne hielt auch die Bundeskriminalpolizei in ihrem Schlussbericht fest «Ausser seinen Absichtserklärungen in den Chats, erlaubten es die getätigten Ermittlungen nicht, Hinweise auf konkrete Vorbereitungshandlungen für die Begehung eines Attentats zu finden.» (BA pag. 10.1.565).

4.4.3.3 Die Aktivität des Vernetzens mit Gleichgesinnten radikalen Anhängern des IS mit der Idee, sich für diesen zu betätigen resp. diese zu überzeugen, gemeinsam ein Attentat in Europa, insbesondere in Frankreich, anzudenken, ist indes als Unterstützung des IS zu qualifizieren. Ein solches Tun ist geeignet, das Gefährdungspotential des IS zu erhöhen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.

4.5 Entfaltete Aktivitäten im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Gruppierung IS: Indoktrinierung verschiedener Personen im Sinne der IS-Ideologie (Anklageziffer. 3.3.2)

4.5.1 Anklagevorwurf

In Anklageziffer 3.3.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, für den IS aktiv geworden zu sein und im Zeitraum vom 15. Oktober 2021 bis 25. Februar 2022, über seine Facebook-Konten die in der Anklageschrift konkret aufgelisteten 63 Videodateien, 26 Bilddateien, 1 Audiodateien und sechs Textnachrichten an die in der Anklageschrift genannten Facebook-User resp. Personen versendet zu haben, um diese von der Ideologie des IS zu überzeugen resp. in ihrer pro-IS-Einstellung zu bekräftigen.

4.5.2 Aus den Akten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, was folgt:

4.5.2.1 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Video-, Bild- und Audiodateien sowie die Textnachrichten liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.226 ff.; -242; -522; -526; -528; -535 f.; -538 f.; -541 ff.; -544 ff.; -548 f.; -551 f.; -568; USB-Stick pag. 10.1.246). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:

4.5.2.2 Die Autorenschaft des Beschuldigten für die fraglichen Nachrichten und somit das Teilen der entsprechenden Dateien und Texte ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.1.247 ff.; -507).

SK.2024.52

4.5.2.3 Hinsichtlich der hier fraglichen Dateien ist festzuhalten, dass diese jeweils durch die Bundeskriminalpolizei identifiziert, analysiert und als Propaganda qualifiziert wurden. Das Gericht erachtet den propagandistischen Inhalt der hier fraglichen Nachrichten und Dateien gemäss der Auflistung in der Anklageschrift und dem dieser beiliegenden Analysebericht der Bundeskriminalpolizei als erstellt sowie die Medien – mit einer Ausnahme – als deliktisch relevant (SK pag. 14.100.27 ff.):

Mit Blick auf den umschriebenen Inhalt der einzelnen Posts ist hinreichend erstellt, dass es sich dabei um Propaganda für die verbotene Gruppierung IS handelt: Darin werden mitunter der gewaltsame Dschihad und Märtyrertod verherrlicht, die Tötung Ungläubiger legitimiert oder Exponenten der vorgenannten, verbotenen Gruppierung verehrt und glorifiziert. Deren inkriminierter Inhalt ergibt sich anhand nachfolgender unterschiedlicher Kriterien. Bei den Video- und Bilddateien handelt es sich mehrheitlich um offizielle Propagandaproduktionen des IS und seiner Medienverlage, teilweise um Dateien, deren Bezug zum IS aus den dem IS zurechenbaren Naschids deutlich wird. Die IS-Konnotation drängt sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Dateien selbst und den darin verehrten Exponenten dieser Gruppierung auf, sondern teilweise bereits durch Erkennungszeichen des IS, wie das kalligrafische IS-Logo und die IS-Flagge oder auch die verwendeten Begrifflichkeiten. Letzteres trifft insbesondere auf die Textnachrichten zu, die von den «Soldaten des Kalifats» sprechen, einer notorisch vom IS und dessen Anhängerschaft verwendeten Bezeichnung zur Glorifizierung der für diese terroristische Organisation kämpfenden Personen.

Nicht als Propaganda zu Gunsten des IS zu qualifizieren ist indes das unter der Anklage-Ziffer 3.3.2.1.1, S. 10, vorgeworfene Video Nr. 18. Darauf abgebildet ist Ibrahim al-Rubaysh, der gemäss Anhang 1 der Anklageschrift, dem Analysebericht der BKP, kein IS-Exponent, aber ein Exponent der Al-Qaïda ist. Damit handelt es sich beim fraglichen Video nicht um Propaganda zugunsten des IS. Nichts daran zu ändern vermag, dass in besagtem Video der Dschihad glorifiziert und festgehalten wird, dass dieser fortgesetzt wird, trotz des Todes von Exponenten der Al-Qaïda und des IS, wie namentlich Osama bin Laden und Al-Baghdadi. Diese namentliche Nennung eines IS-Exponenten vermag für sich genommen keinen hinreichenden IS-Bezug zu vermitteln und die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich gerade keine Verbreitung von Propagandamaterialien zugunsten der Al-Qaïda vor.

Die propagandistischen Medien – mit Ausnahme von Video Nr. 18 – und Textnachrichten waren geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden islamistischen Kalifats, zu stärken und die Empfänger für den kriminellen Wertekanon der besagten Organisation zu gewinnen resp. diese in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den IS ist damit unzweifelhaft erstellt.

SK.2024.52

4.5.2.4 Zum Verbreiten von Propaganda ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:

Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass der Beschuldigte die aufgelisteten Propagandamaterialien mit IS-Konnotation gemäss Reihenfolge in der Anklageschrift via die ihm zurechenbaren Facebook-Profile «D.» und «C.» selbst versendete und somit seinen jeweiligen Gesprächspartnern zugänglich machte. Den Versand der besagten Nachrichten und Dateien gestand der Beschuldigte denn auch ein (SK pag. 14.731.10; -12). Dass er damit einzig bezweckt haben will, seine Gesprächspartner zu identifizieren und zu enttarnen, erscheint nicht glaubhaft, ergibt doch eine solche Erklärung keinen Sinn. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen damit als blosse Schutzbehauptungen.

Anders als von der Verteidigung vorgebracht, ist für das unter Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB fallende Verbreiten von Propaganda keine besondere Intensität im Sinne einer eigentlichen Indoktrinierung des Gesprächspartners erforderlich. Ebenso bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes keiner besonderen Autorität, denn schon mit dem Versand und damit dem Zugänglichmachen von propagandistischen Inhalten verbotener Gruppierungen wird deren inkriminierte, menschenverachtende Ideologie verbreitet. Bereits dies ist geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden Kalifats, zu stärken und den Empfänger für den inkriminierten Wertekanon besagter Organisation zu gewinnen oder empfänglich zu machen resp. diesen in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken.

Der Versand und die damit einhergehende Verbreitung von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung IS stellt eine Unterstützung der genannten Organisation dar. Die vom Beschuldigten verbreiteten Propagandamaterialien sind geeignet, die Terrororganisation IS zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch den Versand von insgesamt 62 Video- und 26 Bilddateien, eine Audiodatei sowie 6 Textnachrichten mit IS-propagandistischem Charakter den objektiven Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b erfüllt.

4.5.2.5 In subjektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

Der Beschuldigte räumte bei seinen Befragungen zwar ein, IS-Propaganda weiterverbreitet bzw. mit anderen Personen auf Facebook geteilt zu haben (BA pag. 13.1.152; -224 f.; -231). Zunächst bezeichnete er dies als normalen Austausch, fügte später indes an, dass er diese Medien zugeschickt erhalten habe und er sich nicht bewusst gewesen sei, dass das Weiterleiten der Dateien verboten sei (BA pag. 13.1.137; -224 f.). Hätte er um die Strafbarkeit gewusst, hätte er dies nicht getan, so der Beschuldigte (BA pag. 13.1.152; -239). Gleichzeitig räumte der Beschuldigte aber ein, dass er in der Türkei und in Griechenland aus dem SK.2024.52 gleichen Grund verhaftet worden sei (BA pag. 13.1.225) und seine Facebook-Profile regelmässig gesperrt werden worden seien (BA pag. 13.1.26). Sein Verhalten versuchte er an anderer Stelle aber auch damit zu entschuldigen, dass seine Gedanken damals «verdorben» gewesen seien (BA pag. 13.1.152). Im Laufe des Verfahrens machte er geltend, er sei einer Gehirnwäsche unterzogen worden und habe solche Inhalte deswegen geteilt, bis er schliesslich einräumte, dies alles sei nur Teil seiner Mission als «Undercover-Agent» gewesen (BA pag. 13.1.26; -54; -63; -76; -257 ff.; SK pag. 14.731.14).

Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist ambivalent und widersprüchlich, während er zu Beginn den Vorwurf einräumte, versuchte er sich später damit zu entlasten, dass er um die Strafbarkeit seines Tuns nicht gewusst habe, bis er schliesslich angab, dass er dies alles nur getan habe, um diejenigen Menschen, die ihn verfolgen würden, zu identifizieren und den Strafbehörden zu melden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass der Versand von IS-Propaganda strafbar sei, sind nicht glaubhaft. Schliesslich war es der Beschuldigte selbst, der «BB.» riet, die Videos, die er erhalten habe, zu löschen, da er sonst verhaftet werden könne. Offensichtlich wusste der Beschuldigte um die Strafbarkeit solcher Handlungen (BA pag. 10.1.544 m.w.H.). Alsdann wurde er nach eigenen Angaben in der Türkei und in Griechenland wegen der Verbreitung von IS-Propaganda verhaftet (BA pag. 13.1.225). Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste ihm die Strafbarkeit derartiger Handlungen bewusst gewesen sein. Zur Qualifizierung seines jüngsten Versuchs, sich als Undercover-Agenten zur angeblichen Enttarnung krimineller MAK-Mitglieder darzustellen, als reine Schutzbehauptung, gilt das bereits Gesagte.

Für das Gericht ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte, in voller Kenntnis der Umstände, wissentlich und willentlich die aufgeführten, relevanten IS-propagandistischen Inhalte weitergeleitet resp. versendet hat. Es kann angesichts der (damaligen) Ideologie des Beschuldigten nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es ihm einzig darum ging, den kriminellen Wertekanon der verbotenen Gruppierung IS zu bewerben und deren gewaltextremistische Ideologie zu glorifizieren. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er einzig der IS-Ideologie bereits zugeneigte Personen – schliesslich wollte er sich für seine Mission eben mit solchen vernetzen – in ihrer Überzeugung bestärken wollte, nicht indes darauf bedacht war, neue Personen für den entsprechenden gewaltverherrlichenden Wertekanon des IS zu gewinnen. Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Verbreiten der inkriminierten Medieninhalte mit IS-Konnotation einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für die genannte verbotene Gruppierung zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS vollends zu gewinnen. Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt ist.

SK.2024.52

4.6 Fazit betr. Beteiligung resp. Unterstützung der terroristischen Gruppierung IS i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3)

Der Beschuldigte hat die terroristische Organisation IS durch mehrere Aktivitäten unterstützt, namentlich durch das Verbreiten von propagandistischen Materialien zugunsten des IS sowie durch das gezielte Vernetzen mit dem IS zugeneigten Personen resp. IS-Unterstützern oder gar IS-Mitgliedern, in der Absicht, sich für diesen zu betätigen. Die Unterstützungsvariante von Art. 260ter StGB ist ein Dauerdelikt, welches den gesamten Anklagezeitraum umfasst, mit der Konsequenz, dass der Tatbestand bezogen auf den IS nur einmal verwirklicht ist. Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich die Anwendbarkeit desjenigen Rechts, welches im Zeitpunkt der Beendigung der strafbaren Handlung in Kraft war, nicht dasjenige zu deren Beginn. Dem Umstand, dass die Taten bis 2017 und somit vor Inkrafttreten von Art. 260ter StGB zurückreichen und die vor dem 1. Juli 2021 verwirklichten Taten von der milderen Strafdrohung von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfasst gewesen wären, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N 9 und 11 m.w.H.; vgl. E. 1.2).

5. Unterstützung der terroristischen Organisation HTS i.S.v. Art. 260ter StGB (Anklageziffer 4)

5.1 Anklagevorwurf

Schliesslich wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 28. Januar 2022 die verbotene terroristische Al-Qaïda-verwandte Organisation «HTS» von der Schweiz aus unterstützt zu haben, indem er über sein Facebook-Konto «C.» die tabellarisch aufgelisteten Videodateien, welche die HTS verherrlicht, versendet zu haben, mit dem Ziel, die angeschriebene Person von der Ideologie der HTS zu überzeugen resp. sie in ihrer Gesinnung zu bekräftigen.

5.2 Tatsächliches und rechtliche Würdigung

5.2.1 Bei der HTS handelt resp. handelte es sich im anklagerelevanten Zeitraum um eine terroristische Organisation i.S. von Art. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB. Die HTS wurde im Januar 2017 aus islamistisch-militanten Gruppierungen, mit Abu Mohammed Al-Jolani, früherer Anführer der Al-Nusra Front und Mitglied der Al-Qaïda als Anführer, gebildet und diente zunächst als Vehikel zur Stärkung der Position in Syrien als Alliierte der Al-Qaïda in Syrien. In der Folge distanzierte sich die HTS von der Al-Qaïda, nicht indes von ihrer radikal-islamistisch geprägten Ideologie, zu deren Durchsetzung sie sich auch gewaltsamer Mittel bedient. Entsprechend gehört die HTS zu den auf der UNO-Sanktionenliste aufgeführten Gruppierungen (<scsanctions.un.org/43346en-al-qaida.html>, zuletzt besucht: 26. Februar 2025). In der Provinz Idlib in Syrien – wo sich auch der vom Beschuldigten bei seiner versuchten Reise von der Türkei nach Syrien anvisierte SK.2024.52 Grenzübergang Bab al-Hawa befindet – stellte die HTS ab 2017 eine eigene Regierungsstruktur auf und dominierte das Gebiet. Nach der massgeblichen Beteiligung am Sturz des Assad-Regimes in Syrien, wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (<https://news.un.org/en/story/2024/12/1158126> und <https://web.archive.org/web/20250201083252/https:/www.aljazeera.com/amp/ news/2025/1/30/syrias-baath-party-dissolved-what-happens-next>, zuletzt besucht: 26. Februar 2025).

5.2.2 Die hier relevanten zwei Dateien liegen bei den Akten. Ebenso der zugehörige Chatverlauf zwischen dem Facebook-Konto «C.», das dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, und dem Facebook-User «CC.» vom 28. Januar 2022 (BA pag. 10.1.226 ff.; USB-Stick 10.1.246).

5.2.3 Die Urheberschaft des Beschuldigten an dem zur Diskussion stehenden Facebook-Profil ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt und im Übrigen auch unbestritten (BA pag. 10.1.226 ff.; 13.1.6).

5.2.4 Das Gericht erachtet das hier fragliche, von der «Amjad Production», einer der HTS zugehörigen Medienagentur, veröffentlichte Video als deliktisch relevant. Gleiches gilt für das zweite Video, zeigt dieses doch «Abu Yahya al-Libi, die Nummer 2 der Al-Qaïda, die in engem Konnex zur HTS stand und zunächst als deren Verbündete galt, und rückt dabei den Kampf der HTS in den Vordergrund. Mit Blick auf den in der Anklageschrift und den im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. September 2024 (Beilage zur Anklageschrift, SK pag.

14.100.036 f.) umschriebenen Inhalt, ist hinreichend erstellt, dass es sich um Propaganda für die verbotene Gruppierung HTS handelt, indem mit einer das Leben als Kämpfer für Allah verherrlichenden Rede untermauerte Szenen von Kämpfen, Paraden mit Soldaten und Selbstmordattentaten gezeigt werden. Das Video mit seinem propagandistischen Inhalt ist geeignet, die Terrororganisation HTS zur Erreichung ihrer Ziele zu stärken und den Empfänger für den kriminellen Wertekanon besagter Organisation zu gewinnen resp. diesen in einer bereits bestehenden Zuwendung zu betreffender Ideologie zu bestärken.

5.2.5 Zum Unterstützen der HTS ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:

Aufgrund seines «elektronischen Fussabdrucks» ist erstellt, dass der Beschuldigte die aufgelisteten Videos mit HTS-Propaganda via Facebook-Profil «C.» an den User «CC.» versendete. Das Versenden von propagandistischen Inhalten der verbotenen Gruppierung HTS stellt ein Verbreiten deren pro-dschihadistischen Ideologie dar, das geeignet ist, die Terrororganisation zur Erreichung ihrer Ziele zu stärken, zu fördern und zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch den Versand des besagten Videos mit propagandistischem Charakter zugunsten der HTS den objektiven Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.

SK.2024.52

In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig, die Videos versendet zu haben (SK pag. 14.731.11). Zu seinem jüngsten Einwand, wonach er mit dem Versand dieses (und ähnlicher Videos) der «MAK»-Gruppierung zugehörige Empfänger habe enttarnen und den Strafbehörden melden wollen (SK pag. 14.731.11), gilt das bereits Gesagte; es handelt sich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Auch wenn der Beschuldigte primär die extremistische Ideologie des IS vertrat, so steht unter Berücksichtigung der (damaligen) dschihadistisch-motivierten Ideologie des Beschuldigten ausser Frage, dass er zumindest in Kauf genommen hat, neben dem IS weitere, den gewaltsamen Islam propagierende terroristische Gruppierungen, wie namentlich die HTS, zu unterstützen. Der Versand der beiden Videos war geeignet, den Empfänger in seiner bejahenden Ideologie für den HTS zu bestärken resp. zu festigen. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.

6. Besitz von Gewaltdarstellungen (Anklageziffer 5)

6.1 Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. 5 der Anklageschrift vor, während einer unbestimmten Dauer bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 28. März 2022 in der Schweiz wissentlich und willentlich in Besitz der nachfolgenden sieben Videodateien mit Gewaltdarstellungen gewesen zu sein:

Nr. Dateiname Beschreibung

1 AF1QipNT-qO-vLDAoZWzhbDL Menschengruppe, die um die brennenden, verkohlten Überreste eines FnN7ZN2PXZMglU6gBFYwrecei- mutmasslich menschlichen Körpers steht. Eine Person spuckt auf die ved_143023231313709.mp4 brennenden Überreste.

2 video-1634349884.mp4 Enthauptung durch Schwertschlag.

3 video-1634864666.mp4 - Am Boden liegende Menschen, auf welche geschossen wird (00:00 Min. bis 00:54 Min) - Tötungen durch Kopfschüsse (01:36 Min. bis 03:24 Min) - Eine Gruppe von Menschen, die nach vorne gebeugt in einer Kolonne gehen; Erschiessungssequenzen; erschossene Personen werden in ein – schlussendlich blutrot gefärbtes - Gewässer geworfen (03:45 Min. bis 05:10 Min.) - Mehrere Personen mit auf dem Rücken zusammengebundenen Armen, die durch einen Schuss in den Kopf getötet werden; Bilder mit Gesichtern von getöteten Personen, z.T. entstellt durch Verletzungen am Kopf (05:44 Min. bis 07:27 Min.).

4 video-1634872198.mp4 Krieg-, Kampfszenen und Explosionen; getötete Kämpfer; ein in einer Blutlache liegender Leichnam wird mit dem Fuss getreten.

5 video-1637105033.mp4 Eine in Unterwäsche bekleidete Person wird ausgepeitscht und geschlagen. Sie weist Verletzungen auf.

6 video-1637105071.mp4 In Raum kauernde Personen werden mit Füssen getreten und mit einem Peitschen ähnlichen Gegenstand geschlagen.

7 video-1637105093.mp4 Wehrlose, am Boden sitzende Person wird an den Haaren festgehalten und von uniformierten Kämpfern mit Händen und Füssen traktiert.

6.2 Rechtliches

6.2.1 Vorab ist anzumerken, dass im Tatzeitpunkt noch aArt. 135 Abs. 1bis StGB in Kraft war, der im Gegensatz zu Art. 135 Abs. 1 StGB eine tiefere Strafandrohung

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vorsah. Entsprechend ist nach der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht anzuwenden.

6.2.2 Gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Abs. 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

6.2.3 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verletzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Abstrahierte Bilder (z.B. in Computerspielen oder Comics) sind in der Regel nicht eindringlich (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024 Art. 135 StGB N. 2).

Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer verbotenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbotene Terrororganisationen wie «Al-Qaïda» oder IS in professionell hergestelltem Video- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekommene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte SK.2024.52 Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB geforderte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras platzierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Gewalttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschenwürde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch regelrecht zu Objekten der Propaganda resp. der modernen Kriegsführung verbotener Gruppierungen degradiert (TPF 2022 19 E. 4.2.1 f.).

Für die Tathandlung des Besitzes nach a Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherrschaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; strafbar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausreichend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herrschaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derjenige, der um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Darstellungen weiss und diese im Nachgang nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfallumständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Applikationen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4).

6.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.).

6.3 Tatsächliches

6.3.1 Die fraglichen Dateien – sieben Videos – liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.0247 ff.; USB-Stick pag. 10.1.252). Deren Inhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben.

6.3.2 Die anklagerelevanten Videodateien wurden allesamt im Rahmen der forensischen Datensicherung ab dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 des Beschuldigten gesichert (BA pag. 10.1.0247 ff.; USB-Stick pag. 10.1.252). Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich beim Mobiltelefon, auf welchem die inkriminierten SK.2024.52 Gewaltdarstellungen gespeichert waren, um das seinige handelt (BA pag. 13.01.0003). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft des Beschuldigten an den vorgenannten Videodateien erstellt.

6.3.3 Nachdem der Beschuldigte im Vorverfahren zunächst Erinnerungslücken geltend machte, gab er auf entsprechenden Vorhalt schliesslich zu Protokoll, dass er diese Dateien von Leuten der MAK erhalten habe. Er räumte ein, dass er die Videos nicht sehen wolle, sie bereits kenne und er diese Videos nur behalten habe, um gegen diese Leute des MAK vorzugehen, denn diese Videos würden zeigen, dass diese Personen kriminell seien (BA pag. 13.1.297). Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung anerkannte er den Vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht, wonach er die besagten Darstellungen auf seinem Mobiltelefon gespeichert habe. Er stritt indes ab, gewusst zu haben, dass der Besitz von Gewaltdarstellungen strafbar sei, da dies in Algerien – seinem Verständnis zufolge – «normal» sei (SK pag. 14.731.0011).

6.4 Rechtliche Würdigung und Subsumtion

6.4.1 Festzustellen ist zunächst, dass die sieben hier fraglichen Videodateien − wie sich der vorangehenden Umschreibung entnehmen lässt − grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, welche dabei die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die Videodateien beinhalten mitunter Darstellungen von verkohlten und in Blutlachen liegenden Leichen, Enthauptungen, Erschiessungen und gewaltsame Auspeitschungen. Die Dateien sind somit allesamt als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren.

Der Beschuldigte hat die inkriminierten Videodateien anerkannter- und nachgewiesenermassen auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Der objektive Tatbestand des Besitzes von Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB ist somit erfüllt.

6.4.2 Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich handelte, ist offensichtlich, zumal er um die Speicherung der Dateien, deren Inhalt er kannte, auf seinem Mobiltelefon und somit um seinen tatsächlichen Gewahrsam an denselben wusste und dies auch wollte. Damit ist ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB erstellt.

6.4.3 Der Beschuldigte macht indes geltend, nicht gewusst zu haben, dass sein Verhalten der Schweizerischen Rechtsordnung widerspricht, in Algerien sei das Abspeichern solcher Dateien «normal». Damit macht er sinngemäss einen Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB geltend.

6.4.3.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und auch nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, mithin also

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annimmt, sein Tun sei erlaubt. Einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch BGE 130 IV 77 E. 2.4). Die Regelung betreffend den Rechts- bzw. Verbotsirrtum beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1).

6.4.3.2 Dass solche grauenhaften Darstellungen von eindringlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen in den meisten, zumindest westlichen Staaten verboten sind, gilt als allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten geläufig gewesen sein. Dies gilt umso mehr, als er im Vorverfahren zu Protokoll gab, dass er diese inkriminierten Dateien, die er angeblich von Mitgliedern der MAK erhalten habe, deshalb behalten habe, um gegen eben diese Leute vorgehen zu können, weil die Dateien zeigen, dass diese Leute kriminell seien (siehe E. 6.3.3). Wenn er die hier zur Diskussion stehenden, inkriminierten Dateien also angeblich deshalb abspeicherte, um aufzuzeigen, dass andere Personen kriminell sind, musste er sehr wohl um das Verbot des Besitzes derselbigen wissen. Ohnehin kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er den Besitz von solchen Dateien als «normal» bezeichnet, scheinen nach seinem Verständnis doch auch illegale Aufenthalte und Diebstähle «normal» zu sein (s. dazu bspw. BA pag. 13.01.0021: «Das ist ein normaler Mensch. Ein Algerier der dort illegal eingereist ist. Ganz normal»; «wir haben Diebstähle zusammen gemacht»). Vor diesem Hintergrund sind seine Äusserungen, wonach er nicht gewusst haben will, dass der Besitz von Gewaltdarstellungen verboten ist, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Für einen Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB verbleibt damit kein Raum; ein solcher wäre denn ohnehin vermeidbar gewesen.

6.4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Besitzes von verbotenen Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. Da es sich um mehrere inkriminierte Dateien handelt, liegt mehrfache Tatbegehung vor.

7. Strafzumessung

7.1 Rechtliches

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB richtet sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit SK.2024.52 der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Bei den Tatkomponenten sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (zum Ganzen: BGE 141 V 61 E. 6.1.1.-6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1).

Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

7.2

7.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die mehrfache Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB. Die Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Die (versuchte) Widerhandlung gemäss Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; der Besitz verbotener Gewaltdarstellungen (aArt. 135 Abs. 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

7.2.2 Wie aufzuzeigen sein wird, kann dem vom Beschuldigten begangenen Unrecht in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche nur mit einer Freiheitsstrafe begegnet werden. Dies trifft insbesondere auch für die Verurteilung wegen verbotener Gewaltdarstellungen zu, da diesbezüglich ein enger Konnex zu den übrigen Unterstützungshandlungen für den IS besteht. Im Ergebnis liegen somit gleichartige Strafen vor, die zu asperieren sind. Der erweiterte Strafrahmen (gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB) beträgt somit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren (Art. 34 StGB).

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7.2.3 Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe bildet vorliegend das Verbrechen nach Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB, da dieses den überwiegenden Teil der Delinquenz des Beschuldigten ausmacht. Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei gesetzlich verbotene terroristische Organisationen (IS und «Hay’at Tahrir al-Sham») unterstützte bzw. förderte. Angesichts des weit bedeutenderen Umfangs der Unterstützungshandlungen zugunsten des IS ist zunächst die Einsatzstrafe hierfür festzulegen und diese sodann für die Förderung der «Hay’at Tahrir al-Sham» angemessen zu erhöhen.

7.3 Tatkomponenten

7.3.1 In Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB) ergibt sich Folgendes:

7.3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte seit etwa 2017 bis zu seiner Festnahme im März 2022 die hochgefährliche Terrororganisation IS auf verschiedene Weise unterstützt hat: Sein Plan und seine Absicht waren, Straftaten im Namen des IS zu begehen. Zu diesem Zweck reiste er aus der Türkei nach Westeuropa, um sich hier zunächst mit Gleichgesinnten zu vernetzen, und zwar mit dem Ziel, den Märtyrertod zu sterben, also einen Terroranschlag, mutmasslich in Frankreich, zu begehen, wenngleich es nicht zur konkreten Planung eines solchen kam (siehe sogleich). Der Beschuldigte gab sich zudem als «Gelehrter» und Kenner des IS aus, um interessierte Personen von der Ideologie des IS zu überzeugen bzw. diese in ihrer Überzeugung für den IS zu bestärken. In diesem Zusammenhang führte er mit mindestens 13 Chatpartnern unzählige Chatgespräche und verschickte über seine Facebook-Accounts zahlreiche Videos, Bildern, Audiodateien und Textnachrichten; darunter auch Videos, die brutalste Gräueltaten des IS zeigen. Insgesamt ist dem Beschuldigten ein sehr verwerfliches Verhalten vorzuwerfen. Allerdings zeigte der Beschuldigte bei einigen Tathandlungen ein eher unprofessionelles, wenig strategisches Vorgehen, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass er gerade nicht in die hierarchischen Strukturen des IS eingebunden war, sondern sich «auf eigene Faust» und gewissermassen als «lonely wolf» für den IS und dessen verbrecherischen Ziele einsetzen wollte. Auch deshalb kann ihm innerhalb des IS keine Führungsposition oder Autorität, ja nicht einmal eine eigentliche Mitgliedschaft i.S. einer funktionellen Eingliederung, zugesprochen werden. Strafmindernd wirkt sich zudem der Umstand aus, dass er weder konkrete Anschlagspläne gefasst noch konkrete Vorbereitungshandlungen vorgekehrt hatte. Leicht strafmindernd ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Vielzahl der in der Anklageschrift aufgeführten propagandistischen Inhalte jeweils an Gleichgesinnte bzw. Personen versandt hat, die sich ebenfalls der Ideologie des IS verschrieben haben.

7.3.1.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter (was deliktstypisch ist) und damit direkt vorsätzlich: Er befürwortete

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den vom IS proklamierten, gewaltsamen Dschihad und teilte dessen Wertekanon. Bemerkenswert ist dabei insbesondere die Intensität seines deliktischen Willens und seine Beweggründe: Getrieben vom missionarischen Eifer, den IS bei der Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu unterstützen, war der Beschuldigte als glühender Anhänger bereit, im Namen des IS terroristische Anschläge in Europa zu begehen und dabei den Märtyrertod zu sterben. Zur Erreichung dieser Ziele sowie zur Verbreitung und Stärkung des IS-Gedankenguts betrieb er einen enormen zeitlichen und persönlichen Aufwand, auch wenn seine diesbezüglichen Bemühungen (glücklicherweise) überwiegend scheiterten. Insofern ist ihm auch eine hohe kriminelle Energie zu attestieren.

7.3.1.3 Aufgrund dieser Umstände wertet das Gericht sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als keinesfalls mehr leicht, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

7.3.1.4 Dem Beschuldigten kommt allerdings zugute, dass bis zum 30. Juni 2021 noch das altrechtliche AQ/IS-Gesetz als lex specialis galt, welches einen deutlich tieferen maximalen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen hatte. Diesem Umstand gilt es in sinngemässer materieller Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen, weshalb die Einsatzstrafe vorliegend um 3 Monate zu reduzieren ist.

7.3.2 Asperation wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz

7.3.2.1 Die bisherige Einsatzstrafe von 27 Monaten ist wegen der Verurteilung wegen der versuchten Ausreise nach Syrien zum Zwecke des Anschlusses an den IS angemessen zu erhöhen.

7.3.2.2 In Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Unterstützungshandlungen hievor verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Behauptungen – insbesondere im Jahre 2017, als der IS noch in seiner Hochblüte stand, via Türkei die syrische Grenze erreichen wollte, um sich der Terrororganisation anzuschliessen. Damit wollte er den IS physisch bzw. personell verstärken, worin die besondere Verwerflichkeit seines Handelns zu erblicken ist. Zwar erscheint die Annahme, dass er beim IS tatsächlich als Kämpfer eingesetzt worden wäre, realistisch; mangels weiterer Anhaltspunkte jedoch auch spekulativ, weshalb sich dies nicht negativ auf die Strafzumessung auswirken darf. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist die versuchte Tatbegehung in bedeutendem Masse strafmildernd zu berücksichtigen.

7.3.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Tatverschulden (objektiv wie subjektiv) als eher leicht, weshalb eine Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe von 27 Monaten

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in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt erscheint.

7.3.3 Asperation für die Widerhandlung betreffend Unterstützung der «Hay’at Tahrir alSham»

7.3.3.1 Der Beschuldigte hat zwar mit dem Weiterleiten von Propagandamaterial nebst dem IS eine weitere Terrororganisation unterstützt, allerdings beschränkte sich die Tathandlung (objektiv) auf zwei Dateien, betraf ein und denselben Empfänger, begangen zu einem einzigen, klar definierten Zeitpunkt (28. Januar 2022,

22.04 Uhr). Damit betrieb der Beschuldigte (in objektiver wie subjektiver Hinsicht) für die «Hay’at Tahrir al-Sham» im Vergleich zum IS einen unbedeutenden bzw. marginalen Propagandaaufwand.

7.3.3.2 Im Ergebnis ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Dementsprechend ist die bisherige Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7.3.4 Asperation wegen verbotener Gewaltdarstellungen

7.3.4.1 Vom Unrechtsgehalt her sind ähnliche Überlegungen anzustrengen wie unter E. 7.3.3.1 hievor; ins Gewicht fällt objektiv etwa die eher geringe Anzahl der Dateien (sieben). Die Inhalte sind für einen durchschnittlichen Betrachter jedoch kaum zu ertragen, was für eine nicht unerhebliche Verletzung des gefährdeten Rechtsguts spricht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese verbotenen Gewaltdarstellungen auf seinem Mobiltelefon zu löschen. Zumindest hat er die inkriminierten Dateien «nur» besessen und nicht auch noch an Dritte weitergeleitet.

7.3.4.2 Es ist dem Beschuldigten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein leichtes Tatverschulden zu attestieren. In Anwendung des Asperationsprinzips erachtet das Gericht die Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

7.3.4.3 Im Ergebnis ist das Gesamttatverschulden auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

7.4 Täterkomponenten

7.4.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der heute 52-jährige Beschuldigte Folgendes zu Protokoll gegeben: Er sei verheiratet, habe zwei Kinder, einen Sohn (21-jährig) und eine Tochter (22-jährig). Die Kinder würden bei ihrer Mutter in Algerien leben. Er habe keine Ausbildung absolviert, jedoch habe er zwischen 1992 und 2002 als Polizist und danach als Coiffeur gearbeitet. Er sei im Jahr 2017 aus Algerien via Tunesien in die Türkei gereist, wobei er sich bis 2020 ununterbrochen in Istanbul aufgehalten habe. Dort sei er keiner geregelten Arbeit SK.2024.52 nachgegangen, sondern habe insbesondere von Diebstählen und dem Verkauf von Diebesgut gelebt (SK pag. 14.731.3; BA 13.01.0004; 06.01.0022). Vermögen habe er keines (SK pag. 14.731.4).

7.4.2 Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger, der am 15. Dezember 2021 illegal in die Schweiz eingereist ist. Sein Asylantrag wurde am 10. März 2022 abgewiesen und es wurde eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Mit der Schweiz ist der Beschuldigte weder beruflich noch sozial oder familiär verbunden (BA 06.01.0023). Zu seinem Heimatland scheint er ein gespaltenes Verhältnis zu pflegen, wobei seine diesbezüglichen Aussagen nicht kohärent und wenig überzeugend sind: So erklärte er einerseits, er habe in Algerien zwar Probleme mit der Polizei gehabt, weise aber keine Verurteilungen auf, habe keine Probleme mit der Justiz und könne jederzeit nach Algerien zurückkehren (BA 13.01.0257). Andererseits hielt er fest, wegen Diebstahls, Gewalttätigkeiten etc. mehrmals verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden zu sein; zuletzt auch, weil ihm vorgeworfen worden sei, ein Islamist zu sein und sich einer islamistischen Gruppierung angeschlossen zu haben. Er sei deswegen auch gefoltert worden (BA 13.01.0005). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht erklärte er zudem, die Organisation «MAK» habe ihm mit dem Tod gedroht (SK pag. 14.731.14). Erwiesen ist, dass der Beschuldigte zeitweise unter (mehreren) falschen Identitäten aufgetreten ist (BA 13.01.0041 f.), was ihm ermöglichte, Ausweisdokumente zu verschleiern und auf diese Weise zahlreiche Landesgrenzen zu überschreiten.

Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Person zum Teil mit Widersprüchen behaftet sind, so wirken sie sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus.

7.4.3 Wenig überzeugend bzw. unklar sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Vorstrafen: Zwar hat er von sich aus angegeben, in der Türkei mehrfach wegen Diebstahls und Hehlerei inhaftiert gewesen zu sein. Im hiesigen Asylverfahren gab er zudem zu Protokoll, dass er von 2002 bis 2011 acht Mal in Algerien verhaftet und fünfeinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei, was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (SK pag. 14.731.3 f.; BA 18.02.85). Diese Angaben waren für das Gericht objektiv nicht nachprüfbar und in den Akten findet sich lediglich eine von den türkischen Behörden verhängte Einreisesperre wegen «Gefährdung der allgemeinen Sicherheit». Im Ergebnis gilt der Beschuldigte als nicht vorbestraft, wobei sich Vorstrafenlosigkeit neutral auf die Strafzumessung auswirkt.

7.4.4 Während der Haft in der Schweiz musste der Beschuldigte diverse Male medizinisch versorgt werden, insbesondere musste er sich nach einem epileptischen Anfall einer schwierigeren Operation am Schädel unterziehen. Nach dieser Operation zeigte er erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, die der psychiatrische Gutachter als hirnorganisches Psychosyndrom diagnostizierte. Der Gutachter kam jedoch zum Ergebnis, dass es sich um eine vorübergehende Störung gehandelt SK.2024.52 habe, die bereits kurze Zeit nach der Operation nicht mehr feststellbar gewesen sei. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt daher nicht vor. Für den anklagerelevanten Tatzeitraum kam der Gutachter zum Schluss, dass keine erkennbare psychische Störung vorgelegen habe (BA pag. 11.1.26 ff.; -53). Damit ist die Schuldfähigkeit vollumfänglich gegeben.

7.4.5 Der Beschuldigte legte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Geständnis ab und räumte bspw. den Besitz verbotener Gewaltdarstellungen nur deshalb grundsätzlich ein, weil die Beweislage aufgrund der sichergestellten Daten bzw. seines elektronischen Fussabdruckes ohnehin erdrückend war. Von Einsicht oder Reue war seitens des Beschuldigten im Übrigen nichts zu spüren. Dazu passt, dass er sich während des gesamten Strafverfahrens nicht ansatzweise kooperativ zeigte. In der Schlusseinvernahme und in der Hauptverhandlung tischte er der Bundesanwaltschaft und dem Gericht mit der «Undercover-Agent-Story» eine geradezu abstruse Rechtfertigung für sein Verhalten auf, nur um eine Verurteilung abzuwenden, nachdem vorangehende Versuche, die Verantwortung von sich zu weisen, scheiterten (BA pag. 13.1.280 ff.; SK pag. 14.731.8 ff.). Da sich seine Angaben jedoch rasch als völlig realitätsfern herausstellten, sind sein Aussage- und sein gesamtes Prozessverhalten, aber auch die damit verbundene fehlende Einsicht und Reue insgesamt neutral zu werten.

7.4.6 Neutral wirken sich die Aufenthalte des Beschuldigten in den Gefängnis- und Justizvollzugsanstalten auf die Strafe aus: Diese verliefen gemäss den eingeholten Führungsberichten zwar nicht immer optimal: Zum Teil verhielt er sich gegenüber dem Gefängnispersonal renitent, und Mitgefangene beschwerten sich über sein Verhalten. Immerhin ist festzuhalten, dass ihm von der Leitung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg – in welcher er seit Antritt des vorzeitigen Vollzugs untergebracht ist – ein (aktuell) gutes Vollzugsverhalten attestiert wird, indem er als freundlich, fleissig, aber auch als sehr zurückhaltend und als Insasse, der alle Vorgaben und Sicherheitsvorschriften einhalte, beschrieben wird (SK pag. 14.731.7.5).

7.4.7 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus.

7.5 Gesamtstrafe

Nach Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten tat- und verschuldensangemessen.

7.6 Vollzug

7.6.1 Aufgrund des festgesetzten Strafmasses stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

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aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

7.6.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).

7.6.3 Letzteres ist vorliegend der Fall: Als radikaler Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie hat sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in irgendeiner Weise von dieser terroristischen Organisation distanziert. Über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg hat er seine «Arbeitskraft» nahezu ausschliesslich in den Dienst dieser Terrororganisation gestellt und sich nie ernsthaft um eine legale Beschäftigung bemüht. Zudem ist er weder sozial integriert noch unterhält er irgendwelche Kontakte zur Schweiz oder zu anderen europäischen Staaten. Im Gegenteil: Es bestehen ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in Freiheit seine Absichten, Anschläge im Namen des IS in Westeuropa zu verüben, in die Tat umsetzen könnte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist eine künftige Straffälligkeit daher zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist daher unbedingt zu vollziehen.

7.7 Anrechnung Untersuchungshaft

Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich und damit im Umfang von 962 Tagen auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

7.8 Vollzugskanton

Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

8. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

8.1 Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsbürgschaft. Er gilt somit als Ausländer i.S.v. Art. 66a

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Abs. 1 StGB. Das Gericht verweist einen Ausländer, den es wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtaten verurteilt, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Art. 260ter StGB bildet eine solche Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB). Folglich ist die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung zu prüfen.

8.2

8.2.1 Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

Die Landesverweisung, insbesondere deren Dauer, ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2 m.w.N.). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip führen Bagatelldelikte nicht zur Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 m.H.). Eigentliche «Kriminaltouristen» sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ohnehin auszuweisen (Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

8.2.2 Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (BGE 146 IV

105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2).

8.2.3 Das Gericht hat bei der Prüfung der Landesverweisung mitunter auch die Situation, die den Ausländer in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. So darf gemäss dem Non-refoulement-Gebot niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK). Eine Person kann sich gemäss der Praxis auf das Non-refoulement-Gebot berufen, wenn sie glaubhaft darzulegen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende konkretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht.

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Vielmehr hat die betroffene Person gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat.

8.2.4 Der Beschuldigte ist in Algerien geboren und aufgewachsen. Er ist Vater zweier erwachsener Kinder, die in Algerien leben. Von der Kindsmutter ist er seit 2006 geschieden. Im Jahr 2017 reiste er nach eigenen Angaben aus Algerien aus und lebte daraufhin illegal in der Türkei, bevor er sich auf den Weg nach Westeuropa machte (BA pag. 13.1.18). Am 15. Dezember 2021 reiste er erstmals in die Schweiz ein und wurde am 28. März 2022, d.h. knapp vier Monate nach seiner Einreise in die Schweiz, verhaftet. Somit verfügt der Beschuldigte über keinerlei Bezug zur Schweiz. Vielmehr verhielt sich der Beschuldigte wie ein «Kriminaltourist» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, reiste er doch einzig oder zumindest primär zwecks Begehung von Straftaten in die Schweiz. Nach dem Gesagten sind keine Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprechen könnten, ersichtlich, solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Angesichts der Schwere des konkreten Delikts und der Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist die Landesverweisung auch verhältnismässig.

Darüber hinaus konnte der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren – ebenso wenig wie im Asylverfahren – glaubhaft machen, dass ein Verfolgungsinteresse der algerischen Behörden an seiner Person besteht, ihm mithin eine grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung in Algerien droht. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, dass er in Algerien bereits mehrfach verhaftet und in einem gegen ihn geführten Antiterrorverfahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass es den gegen ihn geführten Verfahren in Algerien an Rechtsstaatlichkeit mangelt, ihm in Algerien mithin eine konkretisierte Gefahr im Sinne des Non-refoulment-Gebots droht. Eine Rückführung nach Algerien ist – wie dies auch das SEM festgehalten hat (BA pag. 18.2.88) – folglich möglich.

Weitere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprechen könnten, sind nicht gegeben.

8.3 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Angesichts der Schwere des Delikts und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Landesverweisung auf die Dauer von 10 Jahren festzulegen.

8.4 Die Bundesanwaltschaft beantragt zudem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).

8.4.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des

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Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-IIVO], abgelöst durch Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861]; in der Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Da die Ausschreibung in das SIS-Register Teil des Vollzugs-, beziehungsweise Polizeirechts ist, beurteilt sich die Notwendigkeit der Ausschreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch das Gericht in Kraft ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots und der lex mitior finden keine Anwendung (BGE 149 IV 361 E. 1.).

Voraussetzung für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Ausschreibung erfolgt, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Ziff. 2 Verordnung [EU] 2018/1861). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV

340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3).

8.4.2 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Algerien. Er gilt somit als Drittstaatsangehöriger i.S.v. Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 und kann zur

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Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Vorliegend wird der Beschuldigte u.a. wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b schuldig gesprochen. Die Anlasstat erfüllt ohne Weiteres den von Art. 24 Ziff. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Art und Schwere der verübten Straftat, insbesondere der dschihadistisch motivierten Reise nach Europa mit gleichzeitiger Vernetzung mit IS-Anhängern, um sich für den IS zu betätigen, stellt ein weiterer Verbleib in der Schweiz eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Art. 21 Ziff. 1 Verordnung [EU] 2018/1861; vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.4). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. Dementsprechend wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

8.5 Für den Vollzug der Landesverweisung ist der Kanton Aargau zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

9. Einziehung

9.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

Gegenstände, die Gewaltdarstellungen i.S.v. aArt. 135 StGB enthalten, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich aArt. 135 StGB nur ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdarstellungen anwendbar (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 910 m.w.H.).

9.2 Im Vorverfahren wurde beim Beschuldigten ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (Asservat-ID 27971) sichergestellt und in der Folge zur Einziehung beschlagnahmt (BA pag. 8.1.0007 f.). Das Mobiltelefon benutzte der Beschuldigte u.a., um mit Gleichgesinnten deliktisch relevantes, propagandistisches Material auszutauschen, und speicherte darauf auch inkriminierte Gewaltdarstellungen ab. Das SK.2024.52 beschlagnahmte Mobiltelefon stellt somit ein instrumentum sceleris dar. Als solches ist das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung S8 (Asservat-ID. 27971) einzuziehen und zu vernichten (aArt. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB).

10. Biometrische erkennungsdienstliche Daten

10.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, dass das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (PC-Nr. […]) des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist zu löschen seien. Damit kann letztlich nur gemeint sein, dass die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt wird, zumal die Strafkammer diese nicht selber löschen kann.

10.2 Das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; nachfolgend: DNA-Profil-Gesetz) regelt seit dem 1. August 2023 in Art. 16 ff. die Löschung von DNA-Profilen. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz löscht das Fedpol das DNA-Profil im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

10.3 Die Beschuldigte wurde am 28. März 2022 erkennungsdienstlich erfasst (PCN-Nr. […], BA pag. 17.1.1 ff.). Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach 20 Jahren nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge obsolet.

11. Verfahrenskosten

11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).

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11.2

11.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 28'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 14.100.23). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen.

Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung eines in gerichtlich zu bestimmenden Anteils der Auslagen in Höhe von Fr. 525'919.40 zu Lasten des Beschuldigten (SK pag. 14.100.23). Die Auslagen sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um solche, die dem Beschuldigten nicht auferlegbar sind, wie insbesondere Dolmetscherkosten, Gesundheitskosten, Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs (vgl. BA Rubrik 24). Die Verlegung der geleisteten Akontozahlungen an die ehemalige amtliche Verteidigerin B. in Höhe von Fr. 23'000.-- richtet sich nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 12). Die auferlegbaren Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 58'651.70

11.2.2 Im Hauptverfahren beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR).

11.2.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 81‘651.70 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 28'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 58‘651.70; Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 3‘000.--).

11.3

11.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung resp. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).

11.3.2 Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, diesem zur Erleichterung seiner Resozialisierung die

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Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint die Auferlegung der hälftigen Kosten und somit ein Betrag von Fr. 41’000.--.

12. Entschädigungen

12.1 Entschädigung der beschuldigten Person

Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte weder einen Anspruch auf Entschädigung noch einen solchen auf Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

12.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

12.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes − der im BStKR geregelt ist − festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).

12.2.2

12.2.2.1 Die ehemalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B., welche diesen vom 28. März 2022 bis 10. September 2023 verteidigte, macht in ihrer im Rahmen des Vorverfahrens eingereichten Honorarnote vom 18. September 2023 einen Aufwand von 77 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundensatz von Fr. 230.--, 28.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 1'979.70 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 1'335.20, gesamthaft Fr. 28'629.35 (inkl. MWST) geltend (BA pag. 16.1.92 ff.). Der ausgewiesene Aufwand scheint – mit Ausnahme der Kosten für Kopien die mit 20 Rp. statt 50 Rp. zu verrechnen und die Entschädigung somit um Fr. 111.30 (ohne MWST) zu reduzieren ist – gerechtfertigt. Folglich resultiert für Rechtsanwältin B. eine Entschädigung von Fr. 28'509.95, unter Anrechnung der bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von Fr. 23'000.-- (BA pag. 16.01.106 ff.).

12.2.2.2 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner damaligen amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin B., im Umfang von Fr. 26'530.25

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(Entschädigung abzüglich der Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 1'979.70) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12.2.3

12.2.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Sascha Christener, macht in seiner Kostennote von September 2023 bis November 2024 gesamthaft einen Aufwand von Fr. 34'389.45, davon Fr. 6'215.10 für das Jahr 2023 und Fr. 28'174.35 für das Jahr 2024 geltend (SK pag. 14.821.025 ff.).

12.2.3.2 In seiner Kostennote für das Jahr 2023 setzt sich der Aufwand zusammen aus

23.35 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 333.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 71.10, wovon Fr. 21.20 für Kopien (SK pag. 14.821.025 ff.: -30). Der ausgewiesene Aufwand erscheint gerechtfertigt, indes sind die Kopien mit 20 Rp. statt 50 Rp., pro Stück zu verrechnen. Ausgehend von 53 Kopien, ist die Entschädigung für das Jahr 2023 für Rechtsanwalt Christener somit um Fr. 10.60 (ohne MWST) resp. Fr. 11.40 (inkl. MWST) zu reduzieren, womit eine Entschädigung von Fr. 6'203.70 (inkl. MWST) resultiert.

12.2.3.3 Im Folgejahr macht der amtliche Verteidiger in seiner Kostennote einen Aufwand von 78 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, 18.6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, Übersetzungskosten von Fr. 4'639.80 sowie Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 1'232.90, ausmachend total Fr. 27'532.70 (exkl. MWST), geltend (SK pag. 14.821.025 ff.: -30). Der ausgewiesene Aufwand für das Jahr 2024 erscheint gesamthaft betrachtet – mit den nachgenannten Korrekturen – angemessen: Die

499 Kopien sind infolge Massenanfertigung mit je 20 Rp. und nicht 40 Rp. zu verrechnen (Fr. 99.80 statt Fr. 199.60, ohne MWST); Auslagen für das Nachtessen am Vortag der Anreise sind ebenso wenig wie solche für das Abendessen am Verhandlungstag gerechtfertigt, womit diesbezüglich eine Reduktion um Fr. 60.-- (ohne MWST) zu erfolgen hat.

Für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Urteilseröffnung ist in der Kostennote ein Zeitaufwand von insgesamt 2 Stunden sowie 1.5 Stunden für «Studium Urteil, Nachbesprechung und Abschlussarbeiten», provisorisch veranschlagt. Tatsächlich hat die mündliche Urteilseröffnung rund eine Stunde beansprucht. Dem amtlichen Verteidiger ist eine weitere Stunde Arbeitszeit für eine Nachbesprechung zuzusprechen. Somit sind 1.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-(ohne MWST) von den geltend gemachten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Korrekturen ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Jahr 2024 auf insgesamt Fr. 27'027.90 (exkl. MWST) resp. Fr. 29'217.15 (inkl. MWST) festzusetzen.

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12.2.3.4 Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Christener auszurichtende Entschädigung für die Jahre 2023 bis 2024 auf insgesamt Fr. 35'420.85 (inkl. MWST) festgesetzt.

12.2.3.5 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 30'448.05 (Teilbetrag der Entschädigung abzüglich Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 4'972.80) Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StGB betreffend Anklageziffer 3.2.

2. A. wird schuldig gesprochen:

− der mehrfachen Unterstützung einer terroristischen Organisation gemäss Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB betreffend Anklageziffern 3.3 und 4;

− der versuchten Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (in der bis am 31.12.2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Anklageziffer 2;

− des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB betreffend Anklageziffer 5.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 962 Tagen werden auf den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A. wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB).

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt.

6. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (Asservat-ID 27971) wird eingezogen und vernichtet.

7. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 81'651.70 (Vorverfahren Gebühr: Fr. 20'000.--, auferlegbare Auslagen: Fr. 58'651.70, Gerichtsverfahren Gebühr: Fr. 3'000.--) werden A. in reduziertem Umfang von Fr. 41’000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

8. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

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9.

10.

10.1. Rechtsanwältin B. wird für die amtliche Verteidigung von A. für den Zeitraum vom 28. März 2022 bis 10. September 2023 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 28'509.95 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen.

10.2. Rechtsanwalt Sascha Christener wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 35'420.85 (inkl. MWST) entschädigt.

10.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Ziff. 9.1 und 9.2) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

SK.2024.52

Mündliche Eröffnung/Zustellung im Dispositiv an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger (brevi manu) − Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) (brevi manu) − Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau (Einschreiben) − Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Einschreiben) − Migrationsamt des Kantons Zürich (Einschreiben)

Zustellung eines Auszugs des Dispositivs an: − Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3)

Zustellung in vollständiger schriftlicher Ausfertigung an: − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger − Rechtsanwalt Sascha Christener, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG)

Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: − Rechtsanwältin B. (Dispositiv Ziff. 9.1 und 9.3 und zugehörige Erwägungen)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde − Justizvollzugsbehörde des Kantons Aargau − Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE)

Die schriftliche Begründung des Urteils wird später zugestellt werden.

SK.2024.52

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 20. März 2025

SK.2024.52