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Entscheid

SSG 2025/E/62

SSG 2025/E/62 – Schiedsspruch vom 6. Mai 2026

6. Mai 2026Deutsch73 min

Source sportstribunal.ch

Erwägungen

1.

SSG 2025/E/62 - A.________ v. SSI Schiedsspruch des SCHWEIZER SPORTGERICHTS in folgender Besetzung: Einzelschiedsrichter: Frédéric Fitzi, Rechtsanwalt, Zürich In der Sache zwischen A.________ vertreten durch Bernhard Stadelmann, Rechtsanwalt, Stadelmann Rechtsanwälte AG - Berufungsführer und SƟŌung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch MarƟna Conte, Leiterin Meldestelle Ethik, Hanjo Schnydrig, Verantwortlicher Rechtsdienst und Laura van Tiel, Rechtsdienst - Berufungsgegnerin und Schweizerischer Fussballverband, Worbstrasse 48, 3074 Muri bei Bern vertreten durch Dominique Schaub, Leiter Rechtsdienst - NaƟonale SportorganisaƟon -- 1 of 37 --

2.

Inhaltsverzeichnis I. Parteien................................................................................................................... 3 II. Sachverhalt und Prozessgeschichte......................................................................... 3 A. Meldung................................................................................................................................ 3 B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity....................................................................................... 3 III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht............................................................. 6 IV. Positionen und Rechtsbegehren der Parteien......................................................... 7 A. Berufungsführer.................................................................................................................... 8 B. Swiss Sport Integrity.............................................................................................................. 8 C. Schweizerischer Fussballverband.......................................................................................... 9 V. Zuständigkeit........................................................................................................... 9 VI. Zulässigkeit............................................................................................................ 10 VII. Anwendbares Recht............................................................................................... 10 VIII. Materielles............................................................................................................. 11 A. Unterstellung des Berufungsführers unter das Ethik-Statut................................................ 11

1.

Positionen der Parteien................................................................................... 11

2.

Würdigung...................................................................................................... 11 B. Gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs........................................................................ 14

1.

Position des Berufungsführers........................................................................ 14

2.

Relevante Verfahrensgeschichte..................................................................... 14

3.

Würdigung...................................................................................................... 14 C. Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025........................................................................ 15

1.

Vorbemerkungen............................................................................................ 15

2.

Positionen der Parteien................................................................................... 16

3.

Vereinsrechtliches Legalitätsprinzip................................................................ 17

4.

Auslegung von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025...................................................... 19

5.

Würdigung...................................................................................................... 25 D. Zulässigkeit der Massnahmenkumulierung in der Verfügung von Swiss Sport Integrity..... 30

1.

Ausgangslage................................................................................................. 30

2.

Positionen der Parteien................................................................................... 31

3.

Würdigung...................................................................................................... 32

4.

Ergebnis......................................................................................................... 34 E. Massnahmen und deren Zumessung................................................................................... 34

1.

Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit............................................................. 34

2.

Würdigung...................................................................................................... 35 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................................ 35 A. Verfahrenskosten................................................................................................................ 35 B. Parteikosten........................................................................................................................ 36 -- 2 of 37 -3 I. Parteien

1.

A.________ ("Berufungsführer") amtete im massgeblichen Zeitraum als Präsident des Vereins FC B.________.

2.

Die SƟŌung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Berufungsgegnerin") ist eine SƟŌung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern. Sie ist die naƟonale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV1).

3.

Der Schweizerische Fussballverband ("SFV" oder "naƟonale SportorganisaƟon") ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Muri bei Bern. Der SFV ist der Dachverband des organisierten Fussballs in der Schweiz.

4.

Der Berufungsführer, SSI und der SFV werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

5.

Das vorliegende Verfahren betriŏ eine Berufung gegen die Abschlussverfügung vom 1. Oktober 2025 von SSI beƟtelt als "Verfahrensabschluss mit Massnahmen".

6.

Nachfolgend werden die wesentlichen Elemente des Sachverhalts sowie der Prozessgeschichte zusammenfassend dargestellt. Für weitergehende Einzelheiten wird auf die Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen oder es wird nachfolgend darauf eingegangen, soweit dies für die Beurteilung der jeweiligen Fragen erforderlich ist. A. Meldung

7.

Am 13. August 2025 ging bei SSI eine anonyme Meldung betreffend einen möglichen Ethikverstoss durch den Berufungsführer mit folgendem Inhalt ein: "Es wurden Seitens des Präsidenten vom FC B.________, A.________, frauenfeindliche Aussagen getätigt im Vorwort des Cluborgans 'C.________'. Daraufhin wurde ein Zeitungsbericht der Luzerner Zeitung veröffentlicht. Solche Aussagen als Präsident eines Breitensportvereins zu tätigen, ist völlig daneben. Dies hat bei vielen Personen im Umfeld zu Wut und Ablehnung geführt. Es wird verlangt, dass solche Personen nicht in solch entscheidungstragenden Positionen tätig sind. Es wird auch seine Gründe haben, weshalb die ehemaligen Cupsiegerinnen des FC B.________ nicht mehr bei diesem Club spielen wollen. Bei A.________ sind diese frauenfeindlichen Aussagen tief verankert, und diese sollten nicht toleriert werden in seiner Funktion als Präsident."

8.

Der Meldung waren Links zum Cluborgan des FC B.________ "C.________", Sommerausgabe 25/26, sowie zu Berichten in zwei Schweizer Medien vom 12. bzw. 13. August 2025 beigefügt. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity

9.

Das auf den 26. August 2025 daƟerte Schreiben, mit welchem SSI gegen den Berufungsführer ein Untersuchungsverfahren eröffnete, wurde ihm bereits am

1.

Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sporƞörderungsverordnung, SpoFöV).

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4.

25. August 2025 erstmals per E-Mail zugestellt. Nachdem er darauf hingewiesen haƩe, dass kein Anhang beigefügt gewesen sei, erhielt er das Schreiben am 26. August 2025 erneut elektronisch.

10.

Darin wurde der Berufungsführer über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, den einschlägigen Tatbestand der Diskriminierung nach Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025, sowie den beabsichƟgten Verfahrensabschluss mit Massnahmen im Sinne von Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 informiert. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Vorwurf und zum geplanten Verfahrensabschluss Stellung zu nehmen.

11.

Ebenfalls am 25. August 2025 informierte SSI gemäss Art. 5.4 Ethik-Statut 2025 Swiss Olympic sowie den SFV über die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens.

12.

Mit E-Mail vom 11. September 2025 wurde der Berufungsführer darüber informiert, dass die ursprüngliche Frist zur Stellungnahme am 9. September 2025 abgelaufen sei und ihm eine neue Frist bis zum 16. September 2025 eingeräumt werde. Für den Fall, dass keine Stellungnahme eingehe, werde das Verfahren, wie im Schreiben vom 26. August 2025 angekündigt, abgeschlossen.

13.

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 wurde dem Berufungsführer die Verfügung der SSI mit dem Titel "Verfahrensabschluss mit Massnahmen" zugestellt. Diese enthält folgendes DisposiƟv: "1. es wird ein Verstoss gegen Art. 2.1.1 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic festgestellt, begangen durch A.________ am 13. August 2025 anlässlich seiner Aussagen im Vorwort des Cluborgans "C.________" des FC B.________, Sommer-Ausgabe Saison 25/26;

2.

es wird eine Verwarnung gegen A.________ ausgesprochen;

3.

es wird eine Busse in der Höhe von CHF 500.- gegen A.________ ausgesprochen;

4.

die Kosten der Untersuchung werden nicht auferlegt."

14. SSI begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungsführer als Präsident des Vereins FC B.________ im Vorwort der Sommerausgabe der Saison 2025/2026 des offiziellen Cluborgans "C.________" frauenfeindliche Aussagen gemacht und dadurch gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 verstossen habe.

14. SSI begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Berufungsführer als Präsident des Vereins FC B.________ im Vorwort der Sommerausgabe der Saison 2025/2026 des offiziellen Cluborgans "C.________" frauenfeindliche Aussagen gemacht und dadurch gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 verstossen habe.

15. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 teilte der Berufungsführer mit, dass er die Anhänge von SSI nicht öffnen könne, und ersuchte um eine postalische Zustellung an seine private Adresse. Die Verfügung wurde ihm darauĬin am 10. Oktober 2025 wunschgemäss erneut per Post zugestellt. Zur detaillierten Korrespondenz zwischen dem Berufungsführer und SSI wird auf Rz. 72–76 verwiesen.

16. Zur besseren Verständlichkeit des vorliegenden Verfahrens werden die striƫgen Aussagen des Berufungsführers aus dem Vorwort im VereinsblaƩ im Folgenden wiedergegeben: "Vorwort des Präsidenten Geschätzte Leser, Vereinsmitglieder, Sponsoren und Freunde des FC B.________ […]

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5 FrauenmannschaŌ Bekanntlich hat der FC B.________ keine AkƟvmannschaŌ bei den Frauen. Es ist uns leider nicht gelungen (trotz enormer Anstrengung von D.________, E.________ und F.________), eine MannschaŌ zu stellen. Wir haƩen schlicht zu wenig Frauen, die bereit waren, für den FC B.________ zu spielen. Der Boom lässt also nach wie vor auf sich warten. Da wir keine Damen MannschaŌ haben, erlaube ich mir, hier meine persönlichen Gedanken zum Frauen EM in unserem Lande loszuwerden: Mediale Präsenz und Aufmerksamkeit Der war schlichtweg irre! Für das, dass der Frauenfussball nach wie vor eine Randsportart darstellt (im Verhältnis zu anderen Sportarten, wo die Frauen schon wesentlich weiter sind wie z.B. Tennis, Volleyball, Skifahren, Curling,...), war die Mediale Präsenz kaum zu ertragen. Sportlich war die Ausbeute mehr als bescheiden.

1 Sieg gegen Island und ein glückliches Unentschieden gegen Finnland, und schon wurde von einem «Sommermärchen» geschrieben. Kein einziges kriƟsches Wort über Punkte Ausbeutung oder TakƟk und Technik. Wenn eine Spielerin über die eigenen Füsse gestolpert ist, hat man von einem genialen Trick gesprochen. Dieser unsägliche "Bänz der Fan" hat noch den Rest dazu gegeben, dass man diese BerichterstaƩung nicht im Geringsten ernst nehmen konnte. Schade, hier wurde eine Chance verpasst, mit sachlicher BerichterstaƩung den Frauenfussball nachhalƟg in ein richƟges Licht zu stellen. Kurzum: Die mediale Wertschätzung war völlig übertrieben und nicht gerecht gegenüber anderen Frauensportarten, die weit mehr Leisten und erreicht haben! Finanzierung und Sponsoring Dieser ewige Vergleich mit dem Männerfussball. Die Forderung nach gleichen Löhnen ist schon im Ansatz lächerlich. Hier regiert der Markt. Die Erträge, die der Frauenfussball generiert, sollen vollumfänglich dem Frauenfussball zugutekommen. Nicht mehr; aber auch nicht weniger. Historische Entwicklung und TradiƟon Der Männerfussball hat eine lange TradiƟon und ist Ɵef in der Kultur verwurzelt. Der Frauenfussball ist ein neues Kind. Wieso? Weil es 1000 andere Sportarten gibt, die für Frauen viel besser geeignet sind. Wieso gerade Fussball? Es gibt Sportarten (Eishockey, Schwingen, …) die schlicht nicht für Frauen (Leistungssport) geschaffen sind. Das wird der Grund sein, dass die Entwicklung des Frauenfussballs so schleppend daherkommt. Durch den Gleichstellungshyp [sic] und die geforderte Vielfalt der Medien könnte dies nun (kurzfrisƟg) ändern. Mal schauen, wohin die Reise geht. Qualität und Leistungsniveau Obwohl der Frauenfussball trotz Professionalisierung immer noch auf bescheidenem Niveau ist, ist man gut beraten, wenn wir auf einen Vergleich mit dem Männerfussball verzichten. Der 7:1 Sieg der U15 MannschaŌ des FC Luzern gegen die -- 5 of 37 --

6 NaƟonalmannschaŌ spricht Bände. Das ist die nackte Wahrheit! Der Weg nach oben wird also steinig bleiben. Es bleibt viel zu tun, um die riesige KluŌ zu verringern. So meine Sportsfreunde. Jetzt meinen alle, ich sei ein Gegner des Frauenfussballs. Nein, so ist es nicht. Alle sollen das sportlich machen, was für die Einzelne sinnvoll ist. Das kann auch Fussball sein. Wir vom FC B.________ nehmen alle Mädchen / Frauen noch so gerne in unseren Verein auf. Nur das völlige übertriebene Getue der Medien geht mir persönlich enorm auf den Wecker. Auch diese direkte Aufforderung, ja nicht den Frauenfussball zu kriƟsieren, ist nicht zielfördernd und nicht in meinem Sinne. Kurzum: ich liebe Frauen und Fussball;) es muss nicht zwingend Frauenfussball sein! (WichƟg: dies ist meine persönliche Sichtweise und hat nichts mit dem FC B.________ zu tun!) Zum Schluss möchte ich mich bei allen Trainerinnen und Trainer, FunkƟonärinnen und FunkƟonären sowie Partner und Sponsoren des FC B.________ bedanken. Euer grossarƟger Einsatz und eure LeidenschaŌ für den FC B.________ zeichnen euch immer wieder aus und sind für den Verein unersetzbar! Sportliche Grüsse A.________" III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht

17. Am 22. Oktober 2025 ging die als "Beschwerde" beƟtelte Berufung des Berufungsführers vom 21. Oktober 2025 beim Schweizer Sportgericht ein.

18. Mit Eröffnungsschreiben vom 5. November 2025 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Verfahrenseröffnung an. GleichzeiƟg wurde der Einzelschiedsrichter bestellt und Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. Dem Eröffnungsschreiben lag eine unterzeichnete Erklärung des Einzelschiedsrichters bei, wonach er das Schiedsrichteramt annehme und gegenüber sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch sei.

19. Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung einer Berufungsantwort innert 15 Tagen, die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die BesƟmmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs.

20. Zudem wurde dem SFV als betroffene naƟonale SportorganisaƟon gestützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("SO") eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich als Partei am Verfahren zu beteiligen, sowie eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme.

21. Das Eröffnungsschreiben wurde vom SFV am 5. November 2025, von SSI am 6. November 2025 und vom Berufungsführer am 11. November 2025 unterzeichnet.

22. Am 20. November 2025 reichte SSI eine Berufungsantwort ein.

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23. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde den Parteien der Eingang der Berufungsantwort bestäƟgt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass angesichts des Wortlauts von Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 fraglich erscheine, ob SSI eine oder mehrere Massnahmen aus dem Massnahmenkatalog anordnen könne, und eingeladen, hierzu innert 10 Tagen Stellung zu nehmen. Zudem wurde ihnen eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine mündliche Verhandlung sowie gegebenenfalls deren Durchführung in persona zu beantragen.

24. Mit E-Mail vom 28. November 2025 teilte der SFV mit, dass er sich den Anträgen von SSI jeweils anschliesse und eine Stellungnahme einreichen werde, sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein. Auf eine Parteiverhandlung verzichtete der SFV.

25. Am 5. Dezember 2025 reichte der Berufungsführer seine Stellungnahme zur Frage der zulässigen Massnahmen ein. Zudem beantragte er, ihm sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den rechtlichen Ausführungen von SSI einzuräumen. Für den Fall, dass diesem Antrag staƩgegeben werde, könne vorläufig auf eine Verhandlung verzichtet werden.

26. Gleichentags reichte SSI eine Stellungnahme ein und teilte mit, auf die Durchführung einer Verhandlung werde verzichtet.

27. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wurde den Parteien der Eingang der Stellungnahmen bestäƟgt und ihnen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 SO letztmals Gelegenheit eingeräumt, innert nicht erstreckbarer Frist von 7 Tagen eine abschliessende Stellungnahme einzureichen.

28. Am 15. Dezember 2025 reichten sowohl der Berufungsführer als auch SSI ihre abschliessenden Stellungnahmen ein.

29. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde den Parteien der Eingang der abschliessenden Stellungnahmen bestäƟgt. GleichzeiƟg wurden sie darüber informiert, dass der Einzelschiedsrichter auf die Durchführung einer Verhandlung verzichte und der begründete Schiedsspruch, sofern keine anderslautende Verfügung ergehe, den Parteien innert der Frist gemäss Art. 40 SO eröffnet werde. Der vorliegende Schiedsspruch wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 SO auf Grundlage der Akten gefällt.

30. Mit Schreiben des Direktors vom 3. März 2026 und vom 2. April 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren auf Antrag des Einzelschiedsrichters zunächst bis zum 6. April 2026 und in der Folge bis zum 5. Mai 2026 verlängert wurde. IV. Positionen und Rechtsbegehren der Parteien

31. Nachfolgend werden die von den Parteien vorgebrachten Argumente in ihren Grundzügen wiedergegeben. Die detaillierten PosiƟonen werden im materiellen Teil des Schiedsspruchs in den jeweiligen themaƟschen Kapiteln behandelt. Es werden dabei lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Punkte aufgeführt. Sämtliche vorgebrachten Argumente wurden vom Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichƟgt, unabhängig davon, ob sie nachfolgend ausdrücklich erwähnt werden.

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8 A. Berufungsführer

32. Der Berufungsführer rügt formelle und materielle Mängel des Verfahrens. Er macht geltend, das Untersuchungsverfahren sei mangelhaŌ gewesen, da er der elektronischen Zustellung von Verfahrensakten nie zugesƟmmt habe, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem sei SSI nicht befugt gewesen, gestützt auf Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 mehr als eine Disziplinarmassnahme in der Abschlussverfügung anzuordnen.

33. Ferner bestreitet der Berufungsführer, dem Ethik-Statut unterstellt zu sein, da hierfür keine genügende gesetzliche oder statutarische Grundlage bestehe. Schliesslich vertriƩ er die Auffassung, dass Diskriminierung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 eine konkrete Handlung mit nachweisbarer Benachteiligung einer Person voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei. Seine Äusserungen im VereinsblaƩ "C.________" seien rein meinungsbezogen gewesen und häƩen sich ausschliesslich an Klubmitglieder gerichtet. Die Ahndung dieser Aussagen durch SSI verletze seine Meinungsäusserungsfreiheit.

34. Der Berufungsführer stellte in seiner Berufung vom 21. Oktober 2025 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Untersuchungsverfahren sei einzustellen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stiftung Swiss Sport Integrity." B. Swiss Sport Integrity

35. SSI verteidigt die Rechtmässigkeit des Untersuchungsverfahrens sowie die inhaltliche Begründung ihrer Abschlussverfügung.

36. Die Zustellung der Verfahrensakten sei gemäss den anwendbaren VerfahrensvorschriŌen erfolgt. Zudem sei es zulässig, gestützt auf Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 mehrere Massnahmen in einer Abschlussverfügung anzuordnen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Ethik-Statut selbst als auch aus dem Willen von Swiss Olympic als Normgeber.

37. SSI hält ferner fest, der Berufungsführer unterstehe als Präsident des FC B.________ dem Ethik-Statut sowohl statutarisch als auch persönlich.

38. Schliesslich vertriƩ SSI die Auffassung, Diskriminierung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 erfasse auch Äusserungen, welche Diskriminierung fördern oder gesellschaŌlich legiƟmieren. Die öffentlich getäƟgten frauenfeindlichen Aussagen des Berufungsführers erfüllten diese Voraussetzungen, verstärkten die strukturelle Benachteiligung von Frauen im Sport und verletzten grundlegende ethische Prinzipien, insbesondere die Gleichbehandlung sowie die Pflicht, ein respektvolles Umfeld zu fördern.

39. SSI stellte in ihrer Berufungsantwort vom 20. November 2025 folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung des Berufungsführers sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 1. Oktober 2025 sei zu bestätigen.

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3. Unter Kostenfolgen zulasten des Berufungsführers." C. Schweizerischer Fussballverband

40. In der Sache hat der SFV keine Stellung genommen, sondern sich den Anträgen von SSI angeschlossen. V. Zuständigkeit

41. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt: " 1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a. das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; c. jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde."

42. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024 ("Swiss Olympic Statuten 2024") sowie Art. 9 Abs. 1 der inzwischen revidierten, am 1. Januar 2026 in KraŌ getretenen Statuten von Swiss Olympic ("Swiss Olympic Statuten 2026") lauten wie folgt: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte."

43. Art. 1.2 Abs. 9 und 10 Swiss Olympic Statuten 2024 lauten wie folgt: " 9 […] [D]ie Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...].

10 Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen […] das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für […] die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]."

44. Art. 1.2 Abs. 9 und 10 der revidierten Swiss Olympic Statuten 2026 lauten wie folgt: " 9 […] [D]ie Untersuchung von potenziellen Ethik-Regelverletzungen und die Sanktionierung gemäss den im Ethik-Statut definierten Fällen sind Aufgaben der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...].

10 Die Sanktionierung von potenziellen […] Ethik-Regelverletzungen (namentlich Verletzungen des Ethik-Statuts) sind Aufgaben der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für […] die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports […] angetragen werden, wobei die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den im Ethik-Statut definierten Fällen vorbehalten bleibt. [...]."

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45. Es ist obiter dictum anzumerken, dass die erwähnten Fassungen der Statuten von Swiss Olympic zu Unrecht auf die "SƟŌung Schweizer Sportgericht" verweisen. Vielmehr bezieht sich der betreffende Verweis auf das Schweizer Sportgericht als SchiedsinsƟtuƟon, welches von der SƟŌung gleichen Namens betrieben wird.

46. Art. 8.1 Ethik-Statut 2025 lautet wie folgt: " 1 Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen.

2 Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6; b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1; c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2; d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4.

3 Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangsbestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten."

47. Keine der Parteien hat eine Unzuständigkeitseinrede gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts wurde von den Parteien zudem durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens vom 5. November 2025 anerkannt (vgl. Rz. 21).

48. Somit ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. VI. Zulässigkeit

49. Die Berufung wurde am 21. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergeben und ging am 22. Oktober 2025 beim Schweizer Sportgericht ein. Die angefochtene Verfügung wurde dem Berufungsführer am 1. Oktober 2025 per E-Mail zugestellt und am 10. Oktober 2025 auf Wunsch zusätzlich per Post eröffnet. Damit wurde die Berufung innerhalb der in Art. 5.7.2.2 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 vorgesehenen Frist von 21 Tagen eingereicht.

50. Die Berufung ist somit zulässig. VII. Anwendbares Recht

51. Art. 32 SO lautet wie folgt: "Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht."

52. Rechtsgrundlage zur DefiniƟon, Untersuchung, Beurteilung und SankƟonierung von Ethikverstössen sowie für das hierfür massgebliche Verfahren ist das Ethik-Statut.

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53. Der massgebliche Sachverhalt ereignete sich im Sommer 2025. Für seine Beurteilung ist in zeitlicher Hinsicht das Ethik-Statut in der Fassung vom 1. Januar 2025 ("Ethik-Statut 2025") massgebend.2

54. Im Übrigen wird das Untersuchungsverfahren von SSI durch das "Verfahrensreglement der SƟŌung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände" (VR-SSI) in der Fassung vom 1. Januar 2025 geregelt. VIII. Materielles

55. Angesichts der Parteistandpunkte hat der Einzelschiedsrichter zunächst zu prüfen, ob der Berufungsführer dem Ethik-Statut 2025 untersteht. Triŏ dies zu, ist weiter zu klären, ob das Untersuchungsverfahren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsführers mangelhaŌ war.

56. Anschliessend ist zu prüfen, ob die dem Berufungsführer vorgeworfenen Tatsachen eine Verletzung des Ethik-Statuts 2025 darstellen und, falls dies zu bejahen ist, ob SSI gestützt auf Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 befugt war, mehrere Massnahmen miƩels einer Abschlussverfügung anzuordnen. Wird dies bejaht, ist schliesslich über die von SSI angeordneten Massnahmen zu befinden. A. Unterstellung des Berufungsführers unter das Ethik-Statut

1. Positionen der Parteien

57. In seiner Berufungsbegründung vom 21. Oktober 2025 macht der Berufungsführer geltend, er sei dem Ethik-Statut nicht unterstellt, da es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für dessen Erlass sowie für dessen Anwendung auf einen unbesƟmmten Personenkreis fehle. Selbst wenn der FC B.________ Mitglied anderer Verbände sei, setze die Unterstellung seiner Mitglieder unter das Ethik-Statut voraus, dass sich der FC B.________ selbst diesem unterworfen habe. Es fehle daher an einer rechtlichen Grundlage, um den FC B.________ und dessen Mitglieder dem Ethik-Statut zu unterstellen.

58. SSI vertriƩ demgegenüber die Auffassung, der Berufungsführer sei zum sachverhaltsrelevanten Zeitpunkt dem Ethik-Statut unterstellt gewesen, gestützt auf Art. 1.1 Abs. 3 lit. a sowie lit. b Ziff. 3 Ethik-Statut 2025. Als Präsident des FC B.________ sei er Mitglied dieses Vereins und damit sowohl direkt über den Verein als auch indirekt über den G.________ Fussballverband ("G.________") und den SFV dem Ethik-Statut unterstellt gewesen.

2. Würdigung

2.1 Persönlicher Geltungsbereich

59. Das Ethik-Statut wurde vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassen, trat am 1. Januar 2022 in KraŌ und wurde letztmals per 1. Januar 2025 revidiert.3

60. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut 2025 ist der persönliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, wenn die zu beurteilende natürliche Person zum

2 Vgl. SSG 2025/E/45, Entscheid vom 7. April 2025, Rz. 51.

3 Vgl. Art. 11 Ethik-Statut 2025 (SchlussbesƟmmungen).

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12 sachverhaltsrelevanten Zeitpunkt Mitglied einer SportorganisaƟon war.4 In casu war der Berufungsführer zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Aussagen Präsident des FC B.________ und damit gestützt auf dessen Statuten – wonach die MitgliedschaŌ Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Vorstand ist – Vereinsmitglied des FC B.________.

61. Da das Ethik-Statut kein Gesetz im formellen Sinne, sondern ein privatrechtlich (bzw. vereinsrechtlich) erlassenes Reglement darstellt, setzt seine persönliche Anwendung gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut 2025 entweder eine MitgliedschaŌ in einem Sportverein (mit statutarischer Unterstellung) oder eine vertragliche Unterstellung der natürlichen Person unter das Ethik-Statut voraus. Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut 2025 kann Personen nicht einseiƟg binden. Erforderlich ist stets eine Unterstellung, allenfalls auch nur in indirekter Form, durch Bindung der Person auf mitgliedschaŌlicher oder vertraglicher Grundlage.5 Fehlt ein entsprechender Verweis in den Statuten des Sportvereins oder in der vertraglichen Bindungsgrundlage, darf die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts nicht leichthin angenommen werden.6

62. Vorliegend ist festzustellen, dass die Statuten des FC B.________ keine explizite Bindung an das Ethik-Statut vorsehen. Folglich ist zu prüfen, ob sich die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts 2025 aus der MitgliedschaŌ des Vereins in einer übergeordneten SportorganisaƟon bzw. aus einem Verweis auf deren Regelwerke ableiten lässt.

63. Verbände wie Swiss Olympic haben das Bedürfnis, Regelungen "top down" weiterzugeben, um die Grundsätze des Sports zu regulieren. Dabei besteht die Möglichkeit, über sogenannte SatzungskeƩen die Vereinsmitglieder untergeordneter Vereine den Regeln der übergeordneten Verbände zu unterstellen, indem sich diese Vereine verpflichten, die Verbandsregelwerke an ihre Mitglieder weiterzugeben ("boƩom up"). Swiss Olympic verpflichtet die angeschlossenen Vereine, das übergeordnete Regelwerk in ihre Vereinsordnung zu übernehmen.7 Diese Verpflichtung führt jedoch nicht automaƟsch zur unmiƩelbaren Geltung der Verbandsregeln. Sie begründet lediglich die Pflicht der hierarchisch untergeordneten Vereine, die Vorgaben des Verbands in ihre eigenen Statuten zu integrieren.8 Durch diese KeƩenstruktur entsteht für die Mitglieder der untergeordneten Vereine eine indirekte MitgliedschaŌ.9

64. Dieser Verpflichtung kam der FC B.________ nach, indem seine Statuten auf die Regelwerke des G.________ und des SFV verweisen. Art. 2 der Statuten des FC B.________ lautet wie folgt: "Der Verein ist Mitglied des Schweiz. Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes G.________. Er, seine Mitglieder, Spieler und FunkƟonäre sind den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Verbandes, der FIFA und UEFA unterstellt."

65. Auch die Statuten des G.________ verweisen unter anderem auf die Regelwerke des SFV. Einerseits ist der SFV selbst Mitglied von Swiss Olympic, andererseits erklären die im Juli

4 SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, Rz. 101 und 103.

5 SSG 2024/E/15, Entscheid vom 26. Februar 2025, Rz. 131 f.

6 SSG 2025/E/53, Schiedsspruch vom 21. November 2025, Rz. 124; SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, Rz. 83.

7 Vgl. Art. 2.6 Abs. 1 Swiss Olympic Statuten 2026.

8 STRUB YAEL NADJA, Vereinsgerichtsbarkeit im Sport, 2025, Rz. 101.

9 SSG 2025/E/53, Schiedsspruch vom 21. November 2025, Rz. 131 m.w.N.

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13 2025 in KraŌ getretenen SFV-Statuten das Ethik-Statut für anwendbar. Art. 3 Abs. 4 und 5 der SFV-Statuten lauten wie folgt: " 4 Der SFV unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports (nachfolgend: Ethik-Statut), welches für den SFV selbst, die Abteilungen, die Unterorganisationen und die Klubs und die jeweiligen Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich ist.

5 Mutmassliche Verstösse gegen das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz unter Ausschluss der staatlichen Gerichte für die rechtliche Beurteilung und Sanktionierung von Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an. Vorbehalten bleibt die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen."

66. Daraus folgt, dass die Statuten des FC B.________ indirekt auf das Ethik-Statut 2025 verweisen und dieses durch den übergeordneten Verband für die Mitglieder und FunkƟonäre des FC B.________ als anwendbar erklärt wird. Der persönliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts ist damit gegeben.

2.2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

67. Hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs findet das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 Abs. 1 Anwendung auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 genannten OrganisaƟonen und Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland erfolgt, sofern es im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder das Ansehen des Schweizer Sports in der Öffentlichkeit beeinflussen kann.

68. Die Aussagen des Berufungsführers in seiner FunkƟon als Präsident des FC B.________ im Vorwort des offiziellen Cluborgans "C.________" erfüllen diese Voraussetzungen und fallen in den sachlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts. Der Umstand, dass er ergänzend darauf hinwies, es handle sich um seine persönliche Meinung und stehe in keinem Zusammenhang mit dem FC B.________, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Rz. 123–124).

2.3 Ergebnis

69. Vor diesem Hintergrund ist der Berufungsführer aufgrund seiner VereinsmitgliedschaŌ beim FC B.________ und des Verweises auf die Regelwerke der übergeordneten Verbände – die die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts vorsehen – dem Ethik-Statut 2025 gestützt auf Art. 1.1 Abs. 3 lit. a unterstellt.

70. Da die mitgliedschaŌsrechtliche Unterstellung nach Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut 2025 zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob sich der Berufungsführer auch direkt gestützt auf Art. 1.1 Abs. 3 lit. b Ethik-Statut 2025 dem Statut vertraglich unterworfen hat – etwa durch konkludentes Verhalten –, wie dies von SSI in der angefochtenen Verfügung pauschal angenommen wurde.

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14 B. Gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Position des Berufungsführers

71. In seiner Berufung vom 21. Oktober 2025 rügt der Berufungsführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er beanstandet insbesondere, dass das Untersuchungsverfahren per E-Mail durchgeführt worden sei, ohne dass er dieser KommunikaƟonsform zugesƟmmt habe. Ohne zu behaupten, die Korrespondenz von SSI nicht erhalten zu haben, macht er geltend, das Eröffnungsschreiben sei ihm nicht rechtskonform zugestellt worden. Zudem habe SSI die E-Mail-Adresse des FC B.________ verwendet, ohne zu prüfen, ob er diese tatsächlich benutze.

2. Relevante Verfahrensgeschichte

72. Am Montag, 25. August 2025, wurde der Berufungsführer von SSI per E-Mail unter der Adresse "praesident@fc-B.________.ch" kontakƟert. Diese Adresse ist sowohl im offiziellen Cluborgan "C.________" als auch auf der Webseite des FC B.________ unter seinem Foto angegeben. Die E-Mail trug den Betreff "Meldung bei Swiss Sport Integrity und Untersuchungseröffnung" und enthielt im Anhang ein "Schreiben betreffend Untersuchungseröffnung und Stellungnahme". Im E-Mail-Text wurde der Berufungsführer um Kenntnisnahme des Inhalts gebeten.

73. Noch am selben Tag um 17:09 Uhr teilte der Berufungsführer mit, dass der Anhang fehle. SSI sendete darauĬin um 17:23 Uhr den Anhang erneut. Zwei Minuten später antwortete er, dass der Anhang weiterhin nicht sichtbar sei. DarauĬin versandte SSI das Schreiben am 26. August 2025 um 06:17 Uhr ein weiteres Mal und wies darauf hin, dass eine Zustellung per Post erfolgen könne, falls der Anhang nicht geöffnet werden könne. GleichzeiƟg wurde um eine BestäƟgung des Erhalts gebeten. Der Berufungsführer reagierte auf diese Nachricht nicht mehr.

74. Am 25. August 2025 informierte SSI auch den SFV sowie Swiss Olympic per E-Mail über die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens. Das im Anhang übermiƩelte Schreiben konnte von beiden Empfängern ohne Schwierigkeiten geöffnet werden.

75. Nachdem die angesetzte Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme ungenutzt verstrichen war, gewährte SSI dem Berufungsführer mit einer E-Mail ohne Anhang vom 11. September 2025 eine Fristverlängerung bis zum 16. September 2025. GleichzeiƟg wurde darauf hingewiesen, dass das Untersuchungsverfahren bei ausbleibender Rückmeldung abgeschlossen werde. Der Berufungsführer liess auch diese E-Mail unbeantwortet.

76. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 wurde dem Berufungsführer die Abschlussverfügung gleichen Datums zugestellt. Noch am selben Tag teilte er SSI mit, dass er den Anhang nicht öffnen könne, und ersuchte um postalische Zustellung an seine private Adresse. Dem wurde entsprochen. Die Verfügung wurde am 7. Oktober 2025 wunschgemäss per Einschreiben versandt und am 10. Oktober 2025 am Postschalter zugestellt.

3. Würdigung

77. Das Verfahren vor SSI und dem Schweizer Sportgericht untersteht primär den von den Sportverbänden autonom erlassenen Reglementen. Die anwendbaren Reglemente sehen

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15 dabei spezifische, vom allgemeinen staatlichen bzw. gesetzlichen Verfahrensrecht abweichende KommunikaƟonsformen vor.10

78. Art. 10.1 Abs. 1 sowie die Einleitung zum Ethik-Statut 2025 verweisen auf das VR-SSI. Art. 9 Abs. 2 VR-SSI regelt die Zustellung von Verfahrenshandlungen und lässt die elektronische Zustellung per E-Mail ausdrücklich zu, in der Regel an die von den Beteiligten angegebenen E-Mail-Adressen. Solche Verfahrenshandlungen gelten als zugestellt, sobald sie per E-Mail versendet worden sind.11 Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 10 SO.

79. Vor diesem Hintergrund durŌe SSI davon ausgehen, dass E-Mails an "praesident@fcB.________.ch" den Berufungsführer erreichen würden. Diese Annahme wurde durch dessen wiederholte und unverzügliche Antworten bestäƟgt. SSI durŌe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Berufungsführer Rückmeldung gegeben häƩe, falls der Anhang der E-Mail vom 26. August 2025 nicht zugänglich gewesen wäre.

80. Selbst wenn der Berufungsführer das Schreiben vom 26. August 2025 nicht erhalten haben sollte oder sich vor Abschluss der Untersuchung noch häƩe äussern wollen, häƩe er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt, etwa durch eine ReakƟon auf die E-Mail von SSI vom 11. September 2025. Diese nahm ausdrücklich Bezug auf das Schreiben und gewährte ihm eine Fristverlängerung, von der er keinen Gebrauch machte.

81. Da der Berufungsführer am 21. Oktober 2025 und damit innerhalb der mit der Zustellung der Verfügung vom 1. Oktober 2025 per E-Mail ausgelösten 21-tägigen Frist Berufung erhoben hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

82. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Schiedsgericht gemäss Art. 31 Abs. 1 SO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit voller KogniƟon entscheidet. Im Falle einer Berufung kann das Schiedsgericht einen neuen Entscheid erlassen, der den angefochtenen Entscheid ersetzt, oder den angefochtenen Entscheid auĬeben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen.

83. Diese de novo Prüfungsbefugnis führt dazu, dass allfällige Verfahrensfehler von SSI im vorliegenden Schiedsverfahren behoben werden können.12 Selbst dann, wenn im Verfahren vor SSI eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen häƩe, wäre dieser Mangel im Rahmen der Berufungsbeurteilung durch das Schweizer Sportgericht geheilt.

84. Die Rüge des Berufungsführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. C. Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025

1. Vorbemerkungen

85. Mit Abschlussverfügung vom 1. Oktober 2025 stellte SSI fest, dass der Berufungsführer mit den vorstehend wiedergegebenen Aussagen im Vorwort des Cluborgans "C.________" des FC B.________ (vgl. Rz. 16) gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 verstossen habe.

10 SSG 2026/E/69, Schiedsspruch vom 3. Februar 2026, Rz. 43.

11 SSG 2024/E/26, Entscheid vom 28. April 2025, Rz. 102.

12 Vgl. CAS 2022/A/9078 (ŠK Slovan BraƟslava v. UEFA), Rz. 122; CAS 2020/A/7215 & 7232 (Andrea Herck, Mathilda Karlsson & Sri Lanka Equestrian AssociaƟon v. FEI), Rz. 94; CAS 2016/A/4474 (Michel PlaƟni v. FIFA), Rz. 223–225; vgl. auch BGE 124 II 132, E. 2d; 118 Ib 111, E. 4b.

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86. Der Einzelschiedsrichter hält fest, dass der zugrunde liegende Sachverhalt unbestriƩen ist. Zu prüfen bleibt somit, ob die vom Berufungsführer getäƟgten Aussagen eine Diskriminierung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 darstellen. Vorab sind hierzu die Standpunkte der Parteien zusammenfassend wiederzugeben.

2. Positionen der Parteien

2.1 Berufungsführer

87. Die PosiƟon des Berufungsführers kann wie folgt zusammengefasst werden:  Der Berufungsführer bringt vor, der Tatbestand der Diskriminierung nach Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 setze eine konkrete Benachteiligung einer individuell besƟmmbaren Person voraus. Die im Vereinsorgan "C.________" publizierten Gedanken des Vereinspräsidenten häƩen keine konkreten Auswirkungen auf einzelne Personen enƞaltet und würden diesen Tatbestand daher nicht erfüllen. Zudem häƩen Mädchen unter seiner PräsidentschaŌ stets die Möglichkeit gehabt, beim FC B.________ Fussball zu spielen.  Weiter macht der Berufungsführer geltend, der Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäss Bundesverfassung sei auch unter dem Ethik-Statut zu berücksichƟgen. Was strafrechtlich nicht als Diskriminierung gelte, könne auch im Rahmen des Ethik-Statuts nicht als unzulässig qualifiziert werden. Eine SankƟonierung reiner Äusserungen ohne nachweisbare konkrete Benachteiligungswirkung stelle nach seiner Auffassung eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar.  Der Berufungsführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, SSI sei eine selbsternannte InsƟtuƟon und nehme mit der SankƟonierung derarƟger Äusserungen ohne gesetzliche Grundlage eine quasi nebenstaatliche Kompetenz wahr. SSI handle fakƟsch wie eine GesinnungsjusƟz und habe damit die "Pandorabüchse" geöffnet. Es entstehe eine ParalleljusƟz zum staatlichen Strafrecht, was dazu führen könne, dass künŌig auch StammƟschgespräche eines Verbandsmitglieds von SSI beurteilt und sankƟoniert würden.  Hinsichtlich des Kontexts der Äusserungen bringt der Berufungsführer vor, die BerichterstaƩung über die Frauen-EuropameisterschaŌ sei medial überhöht dargestellt worden und habe internaƟonal nur begrenzte Resonanz gefunden. Zudem häƩen staatliche Fördermassnahmen die öffentliche Wahrnehmung beeinflusst. NegaƟve Resultate der Frauen-NaƟonalmannschaŌ seien teilweise nicht oder nur zurückhaltend kommuniziert worden.  Schliesslich verweist der Berufungsführer auf physiologische Unterschiede zwischen Männern und Frauen, welche sich auf die Ausübung besƟmmter Sportarten auswirken könnten und einzelne Sportarten für Frauen als weniger geeignet erscheinen liessen. Hinweise auf solche Unterschiede würden von SSI fälschlicherweise als diskriminierend interpreƟert. Er führt ergänzend aus, in verschiedenen Sportarten bestünden geschlechtsspezifische Regelungen, etwa im Tennis hinsichtlich der Satzanzahl oder im Bereich der Rhythmischen SportgymnasƟk hinsichtlich der Teilnahmebeschränkungen, ohne dass dies als diskriminierend qualifiziert werde.

2.2 Swiss Sport Integrity

88. Die PosiƟon von SSI kann wie folgt zusammengefasst werden:

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17  SSI kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Aussagen des Berufungsführers den Tatbestand von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 erfüllten, da sie Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren.  SSI verweist auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach Hetze und diskriminierende Rhetorik nicht unbeachtet bleiben dürŌen, da sie einen fruchtbaren Boden für Gewalt und Ausgrenzung schaffen könnten. Diskriminierung könne nach naƟonaler und internaƟonaler Rechtsprechung nicht nur durch konkrete Benachteiligung erfolgen, sondern auch durch Verhaltensweisen, die Diskriminierung unterstützen, anregen oder gesellschaŌlich legiƟmieren. Massgeblich sei dabei nicht nur der Inhalt der Aussage, sondern auch die Rolle und Stellung der sich äussernden Person sowie die potenzielle Wirkung der Äusserungen, etwa in abschreckender oder entmuƟgender Hinsicht. Der Begriff der Diskriminierung im Ethik-Statut sei weiter gefasst als derjenige des StraŌatbestands nach StGB.  Die Äusserungen des Berufungsführers, insbesondere die Bewertung der Forderung nach gleichen Löhnen im Frauenfussball als "im Ansatz lächerlich" sowie die Auffassung, Sportarten wie Eishockey oder Schwingen seien "schlicht nicht für Frauen (Leistungssport) geschaffen", brächten eine grundsätzliche Abwertung von Frauen und Mädchen zum Ausdruck. Damit werde Frauen und Mädchen die Eignung zur Ausübung besƟmmter Sportarten allein aufgrund ihres Geschlechts abgesprochen.  Solche Aussagen reproduzierten stereotype Rollenbilder und trügen dazu bei, Gleichstellungsbestrebungen zu unterlaufen sowie ein Klima zu schaffen, das Frauen systemaƟsch entmuƟge oder benachteilige.  Erschwerend falle ins Gewicht, dass die Aussagen in der FunkƟon des Berufungsführers als Präsident des FC B.________ im offiziellen Cluborgan "C.________" veröffentlicht wurden, wodurch sie allen Vereinsmitgliedern zugänglich gewesen und zudem durch weitere Schweizer Medien verbreitet worden seien.  SSI führt weiter aus, die frauenfeindlichen Aussagen erfüllten die Merkmale diskriminierender öffentlicher Äusserungen, wie sie im Bericht "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport" des BASPO und von Swiss Olympic beschrieben werden. Die Diskriminierung von Frauen im Sport stelle dabei nicht nur ein theoreƟsches Risiko dar, sondern ein strukturell verankertes und gesellschaŌlich relevantes Problem. Weiter weise der Bericht auf die ungleiche mediale Präsenz sowie die tendenziöse BerichterstaƩung über Sportlerinnen hin, bei der häufig das Aussehen, das Privatleben oder andere nicht sportbezogene Aspekte im Vordergrund stünden.  Diese Aussagen stellten eine klare Verletzung der ethischen Standards im Schweizer Sport dar. Angesichts der einschlägigen Leitlinien sowie der Bedeutung der Gleichstellung liege ein Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 vor.

3. Vereinsrechtliches Legalitätsprinzip

89. Im Lichte der vom Berufungsführer erhobenen Beanstandungen ist zunächst der rechtliche Rahmen der verfahrensgegenständlichen Frage darzustellen.

90. Damit Sportverbände ihre Regeln durchsetzen und Verstösse dagegen sankƟonieren können, steht ihnen Disziplinargewalt zu, die als Ausfluss der Vereinsautonomie zu

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18 verstehen ist.13 Die von SSI gestützt auf das Ethik-Statut verfügten Massnahmen beruhen nicht auf Strafrecht, sondern auf einem privatrechtlichen MitgliedschaŌsverhältnis (vgl. Rz. 69). Die Auffassung des Berufungsführers, wonach die TäƟgkeit von SSI bei der Umsetzung des Ethik-Statuts von Swiss Olympic das staatliche Strafmonopol verletze, erweist sich als unbegründet.14

91. Der Zweck disziplinarischer SankƟonen besteht darin, das Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen und sie insbesondere davon abzuhalten, unerwünschte Handlungen zu begehen.15 Anerkanntermassen gilt das Legalitätsprinzip auch im Disziplinarverfahren. Es genügt nicht, lediglich eine Pflicht festzulegen. Vielmehr muss ausdrücklich vorgesehen sein, dass ein Verstoss gegen diese Pflicht disziplinarische Folgen nach sich zieht.16 Zur Erreichung dieses Ziels muss für alle Beteiligten Klarheit darüber bestehen, welches Verhalten als pflichtwidrig gilt. Verstösse und SankƟonen innerhalb einer SportorganisaƟon sind so zu formulieren, dass ihre Tragweite sowie die Voraussetzungen ihrer Anwendung für die betroffenen Mitglieder nachvollziehbar sind.17

92. Die inhärente Unschärfe einzelner Begriffe oder einer Generalklausel schliesst nicht aus, dass diese als Grundlage für disziplinarische Massnahmen gegenüber Mitgliedern herangezogen werden, deren Verhalten den entsprechenden Standards nicht entspricht. Der Umstand, dass solche Begriffe weit gefasst sind, entzieht ihnen nicht ohne Weiteres die erforderliche normaƟve Grundlage, da Allgemeinheit und Unklarheit unterschiedliche Konzepte darstellen.18 Daher ist es einem Sportverband erlaubt, wenn nicht sogar geboten, disziplinarische BesƟmmungen zu erlassen, die geeignet sind, die vielfälƟgen Verhaltensweisen abzudecken, die im jeweiligen Kontext als unzulässig gelten sollen.19

93. An die vom Legalitätsprinzip geforderte BesƟmmtheit von SankƟonsnormen sind im Vereinsrecht keine überspannten Anforderungen zu stellen. Für vereinsrechtliche SankƟonsnormen gelten nicht dieselben Massstäbe wie für staatliche StraŌatbestände.20 Disziplinartatbestände, die beispielsweise an ein "unsportliches Verhalten" oder an die "Verletzung der sportlichen Fairness" anknüpfen, sind zulässig.21 Zivil- bzw. vereinsrechtliche Normen sind regelmässig allgemein gefasst und enƞalten ihre konkrete Bedeutung häufig erst durch ihre Anwendung im Einzelfall.22 Es genügt daher im Lichte des im Vereinsrecht geltenden Legalitätsprinzips, dass das von der jeweiligen Norm erfasste Fehlverhalten sowie die anwendbare SankƟon durch Auslegung besƟmmbar sind.23

94. Beim Ethik-Statut handelt es sich um ein eigenständiges Disziplinarreglement, das sowohl die einzelnen Ethikverstösse als auch die dafür vorgesehenen SankƟonen regelt. Nach Auffassung des Einzelschiedsrichters ist Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 weder unklar noch mit

13 CAS 2005/C/976 & 986 (FIFA & WADA), Rz. 125.

14 Vgl. STRUB YAEL NADJA, Vereinsgerichtsbarkeit im Sport, 2025, Rz. 52 f. m.w.N.

15 CAS 2017/A/5272 (KF Skënderbeu v. Albanian Football AssociaƟon), Rz. 62.

16 CAS 2014/A/3516 (George Yerolimpos v. WKF), Rz. 104.

17 CAS 2017/A/5272 (KF Skënderbeu v. Albanian Football AssociaƟon), Rz. 62.

18 CAS 2021/A/8076 (Sport Lisboa e Benfica SAD v. FIFA), Rz. 55; CAS 2014/A/3516 (George Yerolimpos v. WKF), Rz. 105.

19 CAS 2017/A/5086 (Mong Joon Chung v. FIFA), Rz. 151–153.

20 CAS 2017/A/5272 (KF Skënderbeu v. Albanian Football AssociaƟon), Rz. 64.

21 CAS 2017/A/5086 (Mong Joon Chung v. FIFA), Rz. 153; HAAS ULRICH/MARTENS DIRK-REINER, Sportrecht – Eine Einführung in die Praxis, 2011, 98 f.

22 CAS 2023/A/9364 (Hisham Nasr v. IHF), Rz. 129; CAS 2017/A/5086 (Mong Joon Chung v. FIFA), Rz. 153.

23 CAS 2017/A/5272 (KF Skënderbeu v. Albanian Football AssociaƟon), Rz. 64; vgl. CAS 2020/A/7019 (Olympiacos Football Club v. Hellenic Football FederaƟon & Club Panthessalonkeios AthliƟkos Omilos KonstanƟnoupoliton PAOK & "Xanthi" AthleƟc Group Football Club), Rz. 112.

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19 anderen BesƟmmungen unvereinbar. Die Allgemeinheit des Begriffs "Diskriminierung" genügt den Anforderungen des vereinsrechtlichen Legalitätsprinzips und stellt eine hinreichende Grundlage für Disziplinarmassnahmen dar. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Begriff im Rahmen seiner Anwendung auszulegen und zu konkreƟsieren ist.

4. Auslegung von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025

4.1 Allgemeine Grundsätze

95. Der Diskriminierungstatbestand von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 ist allgemein gefasst. Er ist unter BerücksichƟgung der nachfolgend dargestellten Grundsätze auszulegen und seine Tragweite ist im Lichte der Umstände des Einzelfalls zu besƟmmen.

96. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten Regelwerke grosser SportorganisaƟonen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen.24 Als "NaƟonales Olympisches Komitee" und DachorganisaƟon des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den bedeutendsten SportorganisaƟonen der Schweiz. Entsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, namentlich das Ethik-Statut, gesetzesähnlich auszulegen.25 Zwar ist bei der Auslegung grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, doch ist die tatsächliche Tragweite einer Norm unter BerücksichƟgung weiterer Auslegungselemente zu besƟmmen. Dazu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) sowie ihr Zweck und das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso massgeblich ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen BesƟmmungen (systemaƟsche Auslegung). Vom Wortlaut ist abzuweichen, wenn die gesamtheitliche Auslegung ergibt, dass dieser nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der BesƟmmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die vom Normgeber nicht gewollt sein können oder dem GerechƟgkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.26

97. Zur KonkreƟsierung des Anwendungsbereichs von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 sind die ergänzenden Erläuterungen des Normgebers heranzuziehen. Darüber hinaus ist eine OrienƟerung am allgemein anerkannten Verständnis des Diskriminierungsbegriffs in der Rechtsordnung angezeigt, auch wenn die herangezogenen Quellen nicht unmiƩelbar einschlägig sind.

4.2 Wortlaut und Definition des Diskriminierungstatbestands

98. Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 (Diskriminierung) lautet wie folgt: "Unter diesen Tatbestand fallen die Diskriminierung anderer Personen wegen ihrem Erscheinungsbild, ihrer ethnischen HerkunŌ, NaƟonalität, sozialen HerkunŌ, Sprache, Religion, Lebensform, poliƟschen oder anderen Meinung, ihrer sexuellen OrienƟerung, GeschlechtsidenƟtät, körperlichen, geisƟgen oder psychischen BeeinträchƟgung, ihres Alters, oder aus anderen sachlich nicht gerechƞerƟgten Gründen."

24 BGer 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022, E. 4.3.1; BGer 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021, E. 6.4; BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1.

25 SSG 2024/E/30, Entscheid vom 5. März 2025, Rz. 94; SSG 2024/E/15, Entscheid vom 26. Februar 2025, Rz. 112; vgl. BGer 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.2.3; BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 3.3.4.1.

26 BGE 142 III 402, E. 2.5.1.

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99. Im heuƟgen Sprachgebrauch wird unter "Diskriminierung" die ungerechƞerƟgte Benachteiligung, Herabsetzung oder Ungleichbehandlung von Personen oder Gruppen aufgrund besƟmmter Merkmale verstanden.

100. Gemäss Bundesgericht liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer besƟmmten Gruppe ungleich behandelt wird, die in der historischen oder gegenwärƟgen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwerƟg behandelt wird. Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren SituaƟonen dar, die eine als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufende Benachteiligung bewirkt, indem sie an Unterscheidungsmerkmale anknüpŌ, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der IdenƟtät der betroffenen Personen bilden.27 Eine Diskriminierungsabsicht wird nicht vorausgesetzt.28

101. Im Lichte der EMRK liegt eine diskriminierende Ungleichbehandlung vor, wenn ihr eine objekƟve und vernünŌige RechƞerƟgung fehlt, sie kein legiƟmes Ziel verfolgt oder – insbesondere im Hinblick auf die Zweck-MiƩel-RelaƟon – unverhältnismässig ist.29

102. Eine allgemeingülƟge DefiniƟon der "Diskriminierung", die sämtliche Formen und Ausprägungen umfassend erfassen würde, exisƟert soweit ersichtlich nicht.30

4.3 Sinn und Zweck des Ethik-Statuts

103. Gemäss Art. 72d Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV hat Swiss Olympic als Dachverband des Schweizer Sports Vorgaben zu Verhaltenspflichten zu erlassen, namentlich zum Schutz vor Diskriminierung, der sich aus dem Prinzip 1 der Ethik-Charta ("Gleichbehandlung für alle") ergibt.31

104. Das Ethik-Statut konkreƟsiert die Ethik-Charta von Swiss Olympic und des Bundesamts für Sport ("BASPO") und bildet die einheitliche und jusƟziable Grundlage für die Meldung, Untersuchung und SankƟonierung von Ethikverstössen im Schweizer Sport.32 Dem Ethikverständnis im Sport liegt der Grundgedanke zugrunde, die Gesundheit sowie das Wohlergehen der im Sport täƟgen Personen zu schützen sowie die von der Bevölkerung erwartete Glaubwürdigkeit des Sports zu wahren. Zur Integrität des Sports gehört auch jene des Umfelds, in dem er ausgeübt wird.33

105. Zu diesem Zweck listet das Ethik-Statut 2025 in Art. 2 abschliessend die relevanten Verstösse auf. Dazu gehören insbesondere Diskriminierungen, Verletzungen der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität, die Vernachlässigung von Fürsorgepflichten sowie verschiedene Formen des FunkƟonsmissbrauchs in SportorganisaƟonen und unsportliches Verhalten. Aus der AuffangsfunkƟon von Art. 2.3.1 Ethik-Statut 2025, wonach auch "grobe Verletzungen fundamentaler Grundwerte des Sports" als Ethik-Verstoss gelten, ergibt sich, dass nicht jedes unangemessene oder unangebrachte Verhalten per se unter das Ethik-Statut fällt, sondern ein gewisses Mass an

27 BGE 141 I 241, E. 4.3.2; 135 I 49, E. 4.1.

28 SGK BV-SCHWEIZER/FANKHAUSER, Art. 8 N 61.

29 EGMR, Khamtokhu und Aksenchik gegen Russland vom 24. Januar 2017 (Nr. 60367/08 und 961/11), Rz. 64.

30 BALZARETTI SOFIA, Le sexisme et le droit suisse, européen et internaƟonal, 2023, Rz. 502.

31 Erläuterungen des BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen der Sporƞörderungsverordnung, 6 f.

32 Vgl. Art. 72d Abs. 1 lit. a SpoFöV; Erläuterungen des BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen der Sporƞörderungsverordnung, 1 f.

33 Erläuterungen des BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen der Sporƞörderungsverordnung, 2.

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21 Schwere vorausgesetzt ist. Das Ethik-Statut bezweckt mithin nicht, jede zwischenmenschliche StreiƟgkeit im Rahmen der Sportausübung zu erfassen.34

106. Dem Bericht des BASPO und von Swiss Olympic mit dem Titel "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport, Grundlagen für ein gemeinsames Verständnis" kommt als Auslegungshilfe für das Ethik-Statut erhebliche Bedeutung zu. Das Dokument bezweckt, einen verbindlichen Rahmen für das Verständnis der Regelwerke im Bereich der Ethik im Schweizer Sport zu schaffen und legt ein gemeinsames Ethikverständnis sowie entsprechende Handlungsgrundsätze fest. Damit bietet der Bericht allen im Schweizer Sport Beteiligten OrienƟerung, insbesondere in einem Umfeld, in dem regelmässig eine Grauzone zwischen moralisch erwünschtem und fragwürdigem Verhalten besteht.35 Wie im Bericht dargelegt wird, ist strafrechtlich nicht verfolgbares, aber unerwünschtes Verhalten grundsätzlich innerhalb des Verbands miƩels geeigneter disziplinarischer Massnahmen zu ahnden.36

4.4 Formen der Diskriminierung nach dem Ethik-Statut

107. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über das Begriffsverständnis, insbesondere darüber, ob bereits eine blosse Äusserung eine Diskriminierung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 begründen kann. Soweit ersichtlich, ist diese Frage vom Schweizer Sportgericht bislang noch nicht behandelt worden.

108. Dem Wortlaut des Ethik-Statuts lassen sich hierzu kaum Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Rz. 98). Gemäss dem erwähnten Bericht "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport" schütze das Ethik-Statut jedoch vor Diskriminierung "in jeglicher Form" und fordere eine respektvolle "KommunikaƟon", um die gleichwerƟge Behandlung aller Personen im Sport zu gewährleisten.37 Diskriminierung werde dabei als Handlung oder als Verletzung einer Schutzpflicht verstanden, durch die eine Person aufgrund eines IdenƟtäts- oder Persönlichkeitsmerkmals gegenüber anderen einem sachlich nicht gerechƞerƟgten Nachteil ausgesetzt werde. Entscheidend sei nicht die Absicht der Handlung, sondern die Tatsache der Benachteiligung. Das Geschlecht gelte als klassisches Beispiel für ein Persönlichkeitsmerkmal. Ein Nachteil könne zudem rein fakƟscher Natur sein, etwa in Form von SƟgmaƟsierung.38 Zu den Formen von Diskriminierung nach dem Ethik-Statut zähle auch diskriminierende Sprache, darunter sexisƟsche Beleidigungen und Äusserungen in Wort, SchriŌ, Bild oder Gebärden. Als Beispiel werde die herabsetzende Aussage "du wirfst wie ein Mädchen" angeführt.39

109. Das Verständnis, wonach bereits eine blosse Äusserung eine Diskriminierung begründen kann, wird nicht nur von BASPO und Swiss Olympic vertreten, sondern findet auch in der Rechtsprechung Ausdruck. So hält beispielsweise der EuGH zur Richtlinie 2000/43/EG40

34 Vgl. SSG 2024/E/42, Entscheid vom 6. Juni 2025, Rz. 69.

35 Bericht des BASPO und Swiss Olympic "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport, Grundlagen für ein gemeinsames Verständnis", 2022, 3 und 6.

36 Bericht des BASPO und Swiss Olympic "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport, Grundlagen für ein gemeinsames Verständnis", 2022, 13.

37 Bericht des BASPO und Swiss Olympic "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport, Grundlagen für ein gemeinsames Verständnis", 2022, 17.

38 Bericht des BASPO und Swiss Olympic "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport, Grundlagen für ein gemeinsames Verständnis", 2022, 31.

39 Bericht des BASPO und Swiss Olympic "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport, Grundlagen für ein gemeinsames Verständnis", 2022, 32.

40 Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen HerkunŌ, ABl. L 180 vom 19. Juli 2020, 22.

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22 fest, dass öffentliche Aussagen eines Arbeitgebers, wonach Personen besƟmmter HerkunŌ nicht eingestellt würden, eine unmiƩelbare Diskriminierung darstellen, ohne dass es einer idenƟfizierbaren Person bedarf, die sich als Opfer geltend macht. Entscheidend ist nicht ein konkreter Ablehnungsakt, sondern die objekƟve Eignung der Äusserung, potenzielle Bewerbende von einer Bewerbung abzuhalten und damit den gleichberechƟgten Zugang zum Arbeitsmarkt zu beeinträchƟgen. Pauschale Ausschlusserklärungen wirken funkƟonal wie eine unmiƩelbare Ungleichbehandlung, da bereits ihre abschreckende Wirkung eine Diskriminierung begründen kann.41

110. In einem weiteren EuGH-Entscheid wird klargestellt, dass öffentliche Aussagen, wonach Personen einer besƟmmten sexuellen OrienƟerung niemals eingestellt würden, eine Diskriminierung begründen können, selbst wenn kein konkretes Einstellungsverfahren eröffnet oder geplant ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Zusammenhang zwischen der Äusserung und den Arbeitsbedingungen im Betrieb nicht rein hypotheƟsch ist.42 Diskriminierung kann somit bereits durch öffentlich verbreitete diskriminierende Aussagen entstehen, auch ohne konkrete Bewerbende oder Auswahlprozess.

111. Damit kann festgehalten werden, dass auch blosse (schriŌliche) Äusserungen eine Diskriminierung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 begründen können. In Anlehnung an die ziƟerte Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn die Aussagen nicht an eine konkrete individuelle Person gerichtet sind, sondern pauschal eine Personengruppe betreffen und geeignet sind, diese Gruppe durch eine abschreckende Wirkung zu benachteiligen.

4.5 Das Geschlecht als Diskriminierungsmerkmal

4.5.1 Ausgangslage

112. Aus der historischen Entwicklung des Ethik-Statuts ist hervorzuheben, dass der bis Ende 2024 geltende Wortlaut von Art. 2.1.1 Ethik-Statut in der revidierten Fassung von 2025 wie folgt neu gefasst wurde:

113. Erwähnenswert ist, dass der Begriff "Geschlecht" aus der exemplarischen Aufzählung der Diskriminierungsgründe gestrichen wurde. Gemäss dem BeiblaƩ von Swiss Olympic vom 15. Oktober 2024 zur Revision des Ethik-Statuts (vgl. Rz. 159) sind die Tatbestände von Art. 2.1 inhaltlich unverändert geblieben, jedoch präziser formuliert und um weitere Beispiele ergänzt worden.43 Aus Sicht des Einzelschiedsrichters wurde die Wendung "und sachlich nicht gerechƞerƟgte Ungleichbehandlung" gestrichen, da sie keinen eigenständigen Tatbestand begründet und unter den Begriff der "Diskriminierung" zu

41 EuGH, C-54/07 vom 10. Juli 2008, Rz. 16–18 und 21–28.

42 EuGH, C-507/18 vom 23. April 2020, Rz. 28–58.

43 BeiblaƩ von Swiss Olympic vom 15. Oktober 2024 zur Revision des Ethik-Statuts, 3 (zu Art. 2.1).

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23 subsumieren ist. Zudem wurden einzelne Begriffe im Sinne einer sprachlichen Sensibilisierung umformuliert.

114. Folglich kann aus der Streichung des "Geschlechts" aus der exemplarischen Aufzählung der Diskriminierungsgründe nicht abgeleitet werden, dass geschlechtsbezogene Diskriminierung damit grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist dahin zu verstehen, dass nicht jede Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts eine Diskriminierung darstellt. Insbesondere im Sport kann eine Unterteilung in Männer- und Frauenkategorien erforderlich und verhältnismässig sein, um faire WeƩbewerbe zu gewährleisten.44 In solchen Fällen liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor.

115. Das Bundesgericht subsumiert Diskriminierungen aufgrund der GeschlechtsidenƟtät unter das Merkmal "Geschlecht" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV.45 Nach Auffassung des Einzelschiedsrichters gilt dies unter der HerrschaŌ des Ethik-Statuts 2025 jedoch nicht umgekehrt. Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich und erfassen unterschiedliche Dimensionen. Eine Diskriminierung allein aufgrund des Geschlechts fällt daher unter die "anderen sachlich nicht gerechƞerƟgten Gründe" von Art. 2.1.1 in fine Ethik-Statut 2025, wie dies auch SSI in der angefochtenen Verfügung festhält.

4.5.2 Im Lichte der Rechtsordnung

116. Das Übereinkommen zur BeseiƟgung jeder Form von Diskriminierung der Frau ("CEDAW"), dem die Schweiz beigetreten ist,46 fordert die GleichberechƟgung der Geschlechter auch im Sport und im kulturellen Leben. Es verlangt insbesondere, bestehende Rollenstereotype zu beseiƟgen, soweit sie Frauen benachteiligen. Frauen sollen die gleichen Möglichkeiten wie Männer erhalten, sich in sämtlichen Sportdisziplinen zu organisieren und akƟv zu betäƟgen. Der Frauensport ist daher im gleichen Mass wie der Männersport zu fördern. Staatliche Massnahmen können etwa Kampagnen gegen die Abwertung weiblicher Leistungen im Bereich von Kultur und Sport oder die gezielte Förderung der BerichterstaƩung über Kultur- und Sportanlässe von Frauen umfassen.47

117. Im Kontext des Gleichstellungsgesetzes48 wird Diskriminierung unter anderem als Anwendung von Stereotypen und Vorurteilen verstanden. Personen dürfen aufgrund ihrer angenommenen Geschlechtszugehörigkeit keine Erwartungen auferlegt werden. Allgemein zugeschriebene Merkmale eines Geschlechts, etwa die geringere körperliche KraŌ von Frauen, dürfen nicht pauschal als Grund für eine Nichtanstellung herangezogen werden. Die Erforderlichkeit konkreter Anforderungen für die jeweilige TäƟgkeit ist individuell im Einzelfall zu prüfen.49

118. In der jurisƟschen Literatur zum Sexismus wird das Diskriminierungsverbot als ReakƟon auf gesellschaŌliche PrakƟken spezifischer Ungleichbehandlung verstanden. Es richtet sich

44 BGE 147 III 49, E. 9.6.1 ff.; vgl. Komm. CEDAW-KIENER/MEDICI, Art. 13 (Allgemein) N 26; vgl. auch PERRUCHOUD MATTHIEU, Le droit à l'égalité des chances dans le sport, 2020, Rz. 565 und 589 ff.

45 BGE 145 II 153, E. 4.3.6.

46 UNO-Übereinkommens zur BeseiƟgung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979, SR 0.108 (CEDAW).

47 Art. 13 lit. c CEDAW; Komm. CEDAW-KIENER/MEDICI, Art. 13 (Allgemein) N 24–31.

48 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995, SR 151.1 (Gleichstellungsgesetz, GlG).

49 SGB-Komm. GlG-KAUFMANN, Art. 3 N 12 und 64.

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24 gegen Handlungen, die bestehende soziale Asymmetrien verstärken oder aufrechterhalten.50

119. Der Begriff Sexismus findet in der Schweizer Rechtsordnung nur selten Eingang und ist nicht klar definiert.51 Er wird jedoch in poliƟschen Strategien themaƟsiert, etwa in der vom Bundesrat im Juni 2021 veröffentlichten Strategie "NachhalƟge Entwicklung 2030", die die Bekämpfung von Sexismus und die Überwindung von Geschlechterstereotypen ausdrücklich als naƟonale strategische Stossrichtung vorsieht.52

120. Im Jahr 2019 veröffentlichte der Europarat eine Empfehlung zur PrävenƟon und Bekämpfung von Sexismus. Sexismus wird darin definiert als jede Handlung, Geste, Abbildung, jedes gesprochene oder geschriebene Wort, jeder Brauch oder jedes Verhalten, das auf der Vorstellung beruht, eine Person oder Gruppe sei aufgrund ihres Geschlechts minderwerƟg, und das darauf abzielt oder zur Folge hat, eine einschüchternde, feindliche, erniedrigende oder demüƟgende Atmosphäre zu schaffen oder Geschlechterstereotype zu verfesƟgen. Die Empfehlung richtet sich ausdrücklich auch an den Sportbereich und betont die Notwendigkeit, sexisƟsche Einstellungen, stereotype Darstellungen und Hassrede in allen Bereichen des Sports – von Medien über OrganisaƟonen, Trainerinnen und Trainer, FunkƟonäre bis hin zu AthleƟnnen und Athleten – wirksam zu bekämpfen. Gefordert werden verbindliche Verhaltenskodizes mit PrävenƟons- und Disziplinarmassnahmen, strikte Nulltoleranz gegenüber Sexismus sowie IniƟaƟven zur Förderung der Gleichstellung und stereotypenfreien Darstellung von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen.53

121. Damit kann festgehalten werden, dass die schweizerische sowie internaƟonale Rechtsordnung darauf ausgerichtet ist, die Gleichstellung der Geschlechter im Sport durch den Abbau von Rollenstereotypen sowie die effekƟve Bekämpfung diskriminierender Strukturen zu fördern. Diskriminierung umfasst dabei auch stereotype Zuschreibungen, soweit sie zu Benachteiligungen führen oder bestehende Ungleichheiten verfesƟgen. Sexismus wird in den einschlägigen internaƟonalen Vorgaben als jede geschlechtsbezogene, auf MinderwerƟgkeitsannahmen beruhende oder stereotype Verhaltensweise definiert, wobei der Sportbereich ausdrücklich als Handlungsfeld für prävenƟve und disziplinarische Massnahmen mit einem Nulltoleranzansatz hervorgehoben wird.

4.5.3 Im Lichte des Ethik-Statuts

122. Auch im unmiƩelbar relevanten disziplinarrechtlichen Kontext des Schweizer Sports postuliert der Bericht "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport", dass junge Menschen, die sich in eine organisierte Sportstruktur begeben, auf ein möglichst gutes Umfeld zählen können. Dem Bericht zufolge soll das Ethik-Statut gewährleisten, dass alle Personen offen und respektvoll miteinander umgehen, Diskriminierung in jeglicher Form unterlassen und allen Menschen gleichwerƟg begegnen. Personen mit Aufsichts- oder FührungsfunkƟonen haben die besondere SchutzbedürŌigkeit von Frauen zu beachten. Da Sport historisch stark von tradiƟonellen Rollenbildern geprägt ist, erfahren Mädchen und junge Frauen beim Zugang zu Sportangeboten grössere Hindernisse, erhalten weniger Unterstützung

50 JOLLER ELISABETH, Das verfassungsrechtliche Verbot der Geschlechtsdiskriminierung als Verbot der sexisƟschen Diskriminierung, 2024, 244 f.

51 BALZARETTI SOFIA, Le sexisme et le droit suisse, européen et internaƟonal, 2023, Rz. 203 und 240.

52 Schweizerischer Bundesrat, Strategie NachhalƟge Entwicklung 2030, Bern, 23. Juni 2021, 43.

53 Empfehlung CM/Rec(2019)1 (PrävenƟon und Bekämpfung von Sexismus), verabschiedet vom Ministerkomitee des Europarats am 27. März 2019, 4 und 14 (II.H.).

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25 und ErmuƟgung und sind häufiger verbaler oder körperlicher BeläsƟgung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund postuliert der Bericht, dass Sportangebote Vielfalt fördern und alle in der Schweiz lebenden Personen angemessen repräsenƟeren sollen.54

5. Würdigung

5.1 Stellung des Berufungsführers und gewählter Kommunikationskanal

123. Zunächst ist festzuhalten, dass die striƫgen Aussagen des Berufungsführers im offiziellen Cluborgan des FC B.________ ("C.________") veröffentlicht wurden, und zwar in der Rubrik "Vorwort des Präsidenten" als Einleitung der Sommerausgabe der Saison 2025/2026. Die Äusserungen erfolgten damit im Rahmen eines präsidialen Vorworts und stehen in unmiƩelbarem Zusammenhang mit seiner AmtstäƟgkeit als Präsident des FC B.________. Der am Schluss angefügte Hinweis "(WichƟg: dies ist meine persönliche Sichtweise und hat nichts mit dem FC B.________ zu tun!)" vermag daran nichts zu ändern. Über den offiziellen Vereinskanal sind die Äusserungen nicht vom FC B.________ zu trennen.

124. Vor diesem Hintergrund häƩe SSI unter Umständen eine Untersuchung gegen den Verein erwägen können, etwa wenn keine Distanzierung des Vereins von den Äusserungen seines Präsidenten erfolgt wäre.55 Die angefochtene Verfügung richtet sich jedoch gegen den Berufungsführer persönlich. Zwar äusserte er eigene Überzeugungen, massgeblich ist jedoch, dass diese Aussagen im Kontext seiner VereinstäƟgkeit erfolgten. Die Verfügung betriŏ ihn daher als Individuum und als indirektes Mitglied einer SportorganisaƟon im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut 2025 (vgl. Rz. 69).

125. Der Berufungsführer bringt vor, dass das VereinsblaƩ "C.________" ausschliesslich an die Vereinsmitglieder adressiert sei. Damit macht er geltend, die Aussagen seien nicht öffentlich erfolgt und daher nicht diskriminierend.

126. Diese ArgumentaƟon greiŌ nicht. Das Ethik-Statut bezweckt die Regulierung des Verhaltens der ihm unterstellten Personen und SportorganisaƟonen. Selbst wenn die Aussagen nur den Mitgliedern des FC B.________ zugänglich gewesen wären, würde dies die Anwendbarkeit von Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 nicht ausschliessen. Vorliegend handelte es sich nicht um ein der Privatsphäre zuzurechnendes Vier-Augen-Gespräch. Auch unter dem Blickwinkel des Strafrechts fiele die Äusserung nicht in den Schutzbereich privater KommunikaƟon.56 Das VereinsblaƩ wird zudem auf der offiziellen Webseite des FC B.________ publiziert und ist damit öffentlich zugänglich, wodurch die hier striƫgen Aussagen des Berufungsführers in der Schweiz eine entsprechende mediale Verbreitung erfahren haben. Schliesslich richtete sich der einleitende Satz des Vorworts zwar an die Mitglieder, erwähnte jedoch ausdrücklich auch Sponsoren und Freunde des FC B.________, sodass der Empfängerkreis bewusst über die Mitglieder hinausging.

127. Daraus folgt, dass der vom Berufungsführer angefügte "Disclaimer" weder die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts ausschliesst noch seine Verantwortung für die Äusserungen in irgendeiner Weise relaƟviert. Seine Stellung als Clubpräsident bleibt unberührt.

54 Bericht des BASPO und Swiss Olympic "Ethisches Verhalten im Schweizer Sport, Grundlagen für ein gemeinsames Verständnis", 2022, 6, 17, 21 und 33.

55 Vgl. Art. 4 Abs. 1 VR-SSI, wonach SSI nur auf Meldung hin untersucht.

56 Vgl. BGE 133 IV 308, E. 8.3; 130 IV 111, E. 5.2.2.

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5.2 Bedeutung und Wirkung der strittigen Aussagen

128. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers können verbale wie auch schriŌliche Äusserungen den Tatbestand der Diskriminierung gemäss Ethik-Statut erfüllen (vgl. Rz. 108–111). Das vom BASPO herausgegebene J+S-MerkblaƩ zu diskriminierenden Ausdrücken hebt die prägende Wirkung der Sprache hervor und zeigt, wie stark sie das Denken und Fühlen von Menschen beeinflussen kann. Laut dem MerkblaƩ ist die Zuschreibung negaƟver EigenschaŌen an eine Gruppe – etwa an das weibliche Geschlecht – problemaƟsch, da dadurch die gesamte Gruppe abgewertet und diskriminiert wird. Junge Mädchen könnten ein solches Bild im Verlauf ihres Heranwachsens verinnerlichen, wodurch bestehende soziale Ungleichheiten gefesƟgt würden.57

129. Mit den in Rz. 16 geschilderten Aussagen sprach der Berufungsführer Frauen und Mädchen nicht nur die Fähigkeit ab, besƟmmte Sportarten in vergleichbarer Weise wie Männer auszuüben, sondern wertete diese Personengruppe allein aufgrund ihres Geschlechts und der damit verbundenen physiologischen EigenschaŌen pauschal ab. Er stellte deren grundsätzliche Eignung und Leistungsfähigkeit für besƟmmte Sportarten infrage und blendete individuelle Fähigkeiten aus. Frauen und Mädchen wurden nicht als eigenständige Individuen, sondern als Teil einer vermeintlich homogenen Gruppe mit geringeren sportlichen Möglichkeiten behandelt. Besonders deutlich zeigt sich dies in der Aussage, wonach die Forderung nach gleichen Löhnen "schon im Ansatz lächerlich" sei. Solche Äusserungen tragen wesentlich dazu bei, Frauendiskriminierung gesellschaŌlich zu legiƟmieren.

130. Das Vorwort enthält zudem mehrere sexisƟsche Aussagen, die überholte Stereotype und Rollenzuschreibungen transporƟeren und geeignet sind, Frauen und Mädchen aus besƟmmten sportlichen Bereichen auszuschliessen oder ihre Teilhabe zu beeinträchƟgen. So bezeichnete der Berufungsführer den Frauenfussball als "neues Kind", das im Gegensatz zum Männerfussball, der "eine lange TradiƟon besitzt und Ɵef in der Kultur verwurzelt ist", als "Randsportart" dargestellt werde, für die "der Weg nach oben noch steinig" bleibe. Solchen entmuƟgenden BotschaŌen, die vorhandene strukturelle Hindernisse verstärken, soll im Schweizer Sport mit dem Ethik-Statut gezielt entgegengewirkt werden (vgl. Rz. 108 und 122). In der jurisƟschen Literatur wird hervorgehoben, dass geschlechtsbezogene Stereotype, wie sie durch frauenfeindliche Diskurse vermiƩelt werden, den grundlegenden Nährboden für Sexismus bilden.58

131. Auch wenn keine dieser Aussagen für sich genommen als schwerwiegende Verletzung des Ethik-Statuts gelten mag, stellen sie in ihrer Gesamtheit eine Häufung sexisƟsch geprägter Meinungen dar. Diese richten sich in herabsetzender Weise gegen den Frauenfussball und verfolgen kein legiƟmes Ziel (vgl. Rz. 101). GrenzwerƟge Äusserungen sind besonders problemaƟsch, da gerade eine solche "Grauzone" ein fruchtbares Umfeld für sexisƟsche Einstellungen schaŏ und damit ein erhebliches Risiko für die GleichberechƟgung der Geschlechter birgt.59

132. Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen eines diskriminierungsfreien Sports, wie sie im Ethik-Statut und in den ergänzenden MerkbläƩern von Swiss Olympic festgelegt sind, oblag es dem Berufungsführer in seiner FunkƟon als Fussballclubpräsident, sicherzustellen, dass diese Vorgaben von allen Vereinsmitgliedern eingehalten werden

57 Jugend+Sport MerkblaƩ vom BASPO "Diskriminierende Ausdrücke" vom 14. August 2020.

58 Vgl. BALZARETTI SOFIA, Le sexisme et le droit suisse, européen et internaƟonal, 2023, Rz. 865.

59 Vgl. BALZARETTI SOFIA, Le sexisme et le droit suisse, européen et internaƟonal, 2023, Rz. 1033.

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27 (vgl. Rz. 122). Zugleich hielt er im Vorwort fest, dass es dem FC B.________ trotz der Anstrengungen einzelner Clubmitglieder nicht gelungen sei, eine FrauenmannschaŌ zusammenzustellen. Mit seinen striƫgen Aussagen stellte sich der Berufungsführer damit klar ins Abseits der Bemühungen seines Vereins sowie der Gleichstellungsbestrebungen des Dachverbands des Schweizer Sports.

133. Die Auffassung des Berufungsführers, seine Äusserungen häƩen keinerlei Nachteile bewirkt, überzeugt nicht. Der Berufungsführer verkennt seine Vorbildrolle als Präsident eines Fussballclubs sowie den Einfluss, den er mit öffentlich getäƟgten Aussagen insbesondere auf junge, fussballbegeisterte Mädchen ausübt. Seine FührungsposiƟon im Club verlangte ein gewisses Verantwortungsbewusstsein und Zurückhaltung. Selbst wenn diese Äusserungen nicht an eine einzelne Person gerichtet waren, führten sie dazu, dass eine Personengruppe einem sachlich nicht gerechƞerƟgten Nachteil ausgesetzt wurde. Dieser Nachteil manifesƟerte sich in Form von SƟgmaƟsierung sowie in der Schaffung eines entmuƟgenden Umfelds für Frauen im Fussball (vgl. Rz. 108 ff. und 122). Es liegt auf der Hand, dass seine frauenfeindlichen Aussagen geeignet sind, Frauen und Mädchen vom Fussballspielen abzuhalten. Auch Eltern würden nach der Lektüre dieses Vorworts hinterfragen, ob der FC B.________ ein förderliches Umfeld bietet, in dem ihre Tochter Freude und Selbstvertrauen am Fussballspielen entwickeln kann.

134. Nach Auffassung des Einzelschiedsrichters hat der Berufungsführer eine solche Wirkung zumindest in Kauf genommen. Durch die Betonung, dass seine Aussagen seine persönliche Meinung darstellten und nichts mit dem FC B.________ zu tun häƩen, verbunden mit dem Hinweis "jetzt meinen alle, [er] sei ein Gegner des Frauenfussballs", machte er deutlich, dass ihm der problemaƟsche Charakter seiner Äusserungen bewusst war und dass diese negaƟve Auswirkungen enƞalten könnten.

135. Sein Einwand, die Haltung von SSI würde bedeuten, dass jedes StammƟschgespräch eines Verbandsmitglieds geahndet werden müsste, greiŌ nicht. Die hier striƫgen Aussagen erfolgten gerade nicht in einem gewöhnlichen Gespräch, sondern als BotschaŌ des Fussballclubpräsidenten im offiziellen VereinsblaƩ. Sie können nicht als isolierte persönliche Meinungen verstanden werden. Es handelte sich zudem nicht um spontane mündliche Äusserungen, wie sie etwa in einem Interview vorkommen könnten, sondern um schriŌlich formulierte, durchdachte Aussagen, in denen der Präsident seine Gedanken "losgeworden" ist. Wie er selbst später in einem als Beilage eingereichten PressearƟkel erklärte, "musste er seinen Ärger einfach rauslassen" und er provoziere eben manchmal. Welches aus Vereinssicht legiƟme Ziel mit diesen Aussagen verfolgt werden sollte, vermochte der Berufungsführer in seinen Stellungnahmen nicht darzulegen.

136. Der Berufungsführer beanstandet, dass aufgrund dieser Haltung von SSI keine sachliche Diskussion über den Frauenfussball möglich sei. Fraglich bleibt jedoch, inwiefern die einseiƟge Darstellung seiner persönlichen Gedanken im offiziellen VereinsblaƩ zu einer raƟonalen Diskussion über den Frauenfussball häƩe beitragen können. Der provokaƟve Tonfall, wie etwa die Bemerkung "ich liebe Frauen und Fussball;), es muss nicht zwingend Frauenfussball sein", sowie der herabsetzende Charakter besƟmmter Aussagen, wie zum Beispiel "wenn eine Spielerin über die eigenen Füsse gestolpert ist, hat man von einem genialen Trick gesprochen", schaffen kein förderliches Umfeld für eine sachliche Diskussion. Ob eine andere Sichtweise, etwa durch ein weiteres Vorstandsmitglied in derselben "C.________"-Ausgabe, das Gesamtbild und die Wirkung der zu beurteilenden Aussagen verändert häƩe, kann offenbleiben. Fakt ist, dass vorliegend keine alternaƟve PerspekƟve wiedergegeben wurde.

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5.3 Zulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit

137. Der Berufungsführer macht geltend, das Ethik-Statut sowie die darauf gestützte Verfügung von SSI würden seine verfassungsmässig geschützte Meinungsäusserungsfreiheit unzulässig einschränken. Er verkennt jedoch, dass kein staatlicher Grundrechtseingriff zur Diskussion steht. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Anwendung privatrechtlicher VorschriŌen einer SportorganisaƟon gegenüber ihren Mitgliedern, welche sich durch ihren BeitriƩ diesen Regeln unterstellt haben.60 In diesem disziplinarrechtlichen Kontext greiŌ auch sein Vorbringen nicht durch, wonach ein strafrechtlich nicht als Diskriminierung qualifiziertes Verhalten auch nach dem Ethik-Statut nicht rechtswidrig sein könne.

138. Die Schutzwirkung von Grundrechten erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat.61 Der Berufungsführer kann sich daher nicht direkt auf die Verfassung berufen, sondern hat sich auf die einschlägigen zivilrechtlichen BesƟmmungen zu stützen, welche diesen Schutz im Privatrechtsverhältnis gewährleisten.62 Die Vereinsautonomie wird durch die Anwendung von Art. 27 und 28 ZGB begrenzt. Der Persönlichkeitsschutz wirkt dabei in zweifacher Hinsicht: Er schützt vor übermässiger Bindung sowie vor Persönlichkeitsverletzungen durch DriƩe.63

139. Die Zulässigkeit vereinsrechtlicher SankƟonen setzt somit voraus, dass sie sich auf die Einwilligung des Betroffenen, eine gesetzliche Grundlage oder überwiegende private oder öffentliche Interessen stützen lassen.64

140. Mit dem BeitriƩ zu einem Verein unterwirŌ sich das Mitglied den statutarischen Pflichten und verzichtet insoweit auf einen Teil seiner Freiheit und Unabhängigkeit.65 Die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied und Verein richtet sich fortan nach einem besonderen vereinsrechtlichen Rechtsverhältnis, das durch die Statuten, Reglemente und weiteren BesƟmmungen besƟmmt wird, denen sich das Mitglied mit seinem BeitriƩ unterstellt hat.66 Dieses Verhältnis regelt sowohl die Rechte als auch die Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Sportverbände können ihren Mitgliedern gestützt darauf strengere Pflichten auferlegen, als sich unmiƩelbar aus dem öffentlichen Recht ergeben.67 Innerhalb dieser Verbandsautonomie verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum.68 Zudem steht es dem Berufungsführer frei, seine MitgliedschaŌ jederzeit durch AustriƩ zu beenden, womit er dem Ethik-Statut nicht mehr unterstehen würde.69

141. Unabhängig davon, ob die durch die Verfassung oder die EMRK garanƟerten Grundrechte im vorliegenden Fall miƩelbar und horizontal anwendbar sind – etwa im Rahmen einer grundrechtskonformen Anwendung von Art. 27 und 28 ZGB70 – ist daran zu erinnern, dass die Meinungsäusserungsfreiheit nicht absolut ist und eingeschränkt werden kann, sofern

60 Vgl. CAS 2022/A/9078 (ŠK Slovan BraƟslava v. UEFA), Rz. 144.

61 BGer 5A_836/2024 vom 9. April 2025, E. 5.1.1; BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021, E. 4.

62 BGE 143 I 217, E. 5.2.

63 STRUB YAEL NADJA, Vereinsgerichtsbarkeit im Sport, 2025, Rz. 65 m.w.N.

64 Art. 28 Abs. 2 ZGB.

65 CAS 2022/A/8925 (A. v. Swiss Sport Integrity & Swiss Olympic), Rz. 191; BK ZGB-RIEMER, Art. 70 N 40; vgl. BGE 85 II 525, E. 10b.

66 BGer 5A_142/2019 vom 19. April 2020, E. 3.3.1; BGer 4A_575/2013 vom 11. März 2014, E. 2.3.

67 Vgl. CAS 2018/A/6007 (Jibril Rajoub v. FIFA), Rz. 94.

68 CAS 2022/A/9282 (Al BaƟn Club v. Mohamed Rayhi & FIFA), Rz. 64.

69 Vgl. CAS 2018/A/6007 (Jibril Rajoub v. FIFA), Rz. 94.

70 Vgl. Art. 35 Abs. 3 BV.

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29 legiƟme Gründe dies rechƞerƟgen.71 In der Rechtsprechung des EGMR erscheint zudem anerkannt, dass im Falle eines Konflikts zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit und dem Diskriminierungsverbot Letzterem Vorrang zukommt.72

142. Vorliegend ist daher das Interesse von Swiss Olympic als Normgeber, ein besƟmmtes Verhalten prävenƟv zu unterbinden oder zu sankƟonieren, gegen die Persönlichkeitsrechte der unterstellten Mitglieder abzuwägen. Konkret steht dem mit dem Ethik-Statut verfolgten Interesse, Diskriminierungen im Schweizer Sport zu verhindern, das Interesse des Berufungsführers gegenüber, seine Meinung frei zu äussern.73

143. Nach Abwägung der Interessen gelangt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass der mit Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 verfolgte Zweck, einen diskriminierungsfreien Sport zu gewährleisten, das Interesse des Berufungsführers an der Äusserung der striƫgen Aussagen überwiegt. Einerseits hat sich der Berufungsführer dem Ethik-Statut freiwillig unterstellt. Andererseits verfolgt Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 überwiegende private und öffentliche Interessen.

144. Zu den privaten Interessen zählt insbesondere jenes von Swiss Olympic als Dachverband des Schweizer Sports, der mit dem Ethik-Statut Verhaltenspflichten erlassen hat. Mit der Ahndung und SankƟonierung diskriminierender Handlungen verfolgt Swiss Olympic das Interesse, die Integrität des sportlichen Umfelds zu wahren und die Gleichbehandlung aller Personen im Sport sicherzustellen (vgl. Rz. 104). Das Ethik-Statut dient zudem der disziplinarischen Erfassung von strafrechtlich nicht relevanten, jedoch unerwünschten Verhaltensweisen innerhalb des Verbands, wie SƟgmaƟsierungen oder herabsetzende Äusserungen (vgl. Rz. 106 und 108). Damit steht auch die Wahrung des Ansehens des Schweizer Sports im Vordergrund.

145. Diese Zielsetzungen dienen auch öffentlichen Interessen, wie Art. 72d Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV zum Ausdruck bringt. Die Bekämpfung von Sexismus und die Überwindung von Geschlechterstereotypen sind zudem als naƟonale strategische Stossrichtungen verankert (vgl. Rz. 119). Darüber hinaus hat sich die Schweiz auch internaƟonal verpflichtet, Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen und stereotypen Darstellungen von Frauen zu treffen, auch im Sportbereich (vgl. Rz. 116 ff.).

146. Das Bundesgericht hat bereits anerkannt, dass Eingriffe in Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Doping aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen zulässig sein können.74 Aus Sicht des Einzelschiedsrichters verfolgt das Ethik-Statut aufgrund seiner gesellschaŌlichen Bedeutung vergleichbare Ziele. Die damit einhergehenden Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind ebenfalls durch öffentliche Interessen zu rechƞerƟgen.

147. Das im Ethik-Statut verankerte Diskriminierungsverbot verfolgt somit legiƟme Ziele und schränkt die Meinungsäusserungsfreiheit des Berufungsführers verhältnismässig ein. Auch unter Geltung des Ethik-Statuts bleibt es ihm unbenommen, seine Meinung frei zu äussern und PosiƟonen zu vertreten, die einer Mehrheit missfallen. Diese Freiheit endet jedoch dort, wo Äusserungen gegenüber einer Personengruppe diskriminierend sind und damit den normaƟven Vorgaben des Dachverbands widersprechen.

71 Vgl. CAS OG 26/09 (Vladyslav Heraskevych v. IBSF & IOC), Rz. 86.

72 EGMR, KonstanƟn Markin gegen Russland vom 22. März 2012 (Nr. 30078/06), Rz. 107 und 150.

73 Vgl. CAS 2018/A/6007 (Jibril Rajoub v. FIFA), Rz. 91 ff.

74 Vgl. BGE 134 III 193, E. 4.6.3.2.2; BGer 5A_982/2015 vom 9. Dezember 2016, E. 6.2.

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148. Im vorliegenden Fall stand es dem Berufungsführer frei, seine persönlichen Ansichten in einem geeigneten Rahmen zu äussern. Er häƩe etwa eine DebaƩe zu diesem Thema organisieren können, die eine sachliche Auseinandersetzung erlaubt häƩe und in deren Verlauf unterschiedliche PosiƟonen transparent häƩen dargestellt und ein ausgewogenes Bild vermiƩelt werden können. StaƩdessen nutzte er seine FunkƟon als Präsident des Fussballclubs sowie das offizielle KommunikaƟonsorgan des Vereins, um einseiƟge, herabsetzende und zugespitzte Aussagen zum Frauenfussball zu verbreiten. Diese richteten sich an ein Publikum, das nicht zwingend mit einer derarƟgen ThemaƟk rechnen musste und sich ihr auch nicht akƟv ausgesetzt haƩe.

149. Unter diesen Umständen geniessen die striƫgen Äusserungen des Berufungsführers keinen Schutz durch die Meinungsäusserungsfreiheit.

5.4 Ergebnis

150. Im Lichte der vorstehend dargelegten Erwägungen und unter BerücksichƟgung der Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Stellung des Berufungsführers als Präsident eines Fussballclubs sowie der Nutzung des offiziellen Cluborgans als KommunikaƟonskanal – gelangt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die striƫgen Aussagen geeignet sind, die GleichwerƟgkeit und LegiƟmität von Frauen gegenüber Männern im sportlichen Kontext in Frage zu stellen sowie bestehende strukturelle Benachteiligungen aufrechtzuerhalten oder zu verstärken. Dabei zeigen die striƫgen Aussagen einerseits eine kommunikaƟve Nachordnung des Frauenfussballs gegenüber dem Männerfussball und andererseits eine geringere Wertschätzung der Spielerinnen.

151. In ihrer Gesamtheit stehen diese Äusserungen im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Prinzipien des Schweizer Sports, namentlich zum Grundsatz der Gleichbehandlung sowie zur Pflicht von FunkƟonsträgern, ein respektvolles und diskriminierungsfreies Umfeld zu gewährleisten und zu fördern. Damit liegt ein Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 vor. D. Zulässigkeit der Massnahmenkumulierung in der Verfügung von Swiss Sport Integrity

1. Ausgangslage

152. In ihrer als "Verfahrensabschluss mit Massnahmen" bezeichneten Verfügung vom 1. Oktober 2025 schloss SSI das Untersuchungsverfahren ab und stellte gestützt auf Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 einen Verstoss gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 fest. GleichzeiƟg sprach SSI gegen den Berufungsführer eine Verwarnung sowie eine Busse von CHF 500.00 aus.

153. Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen hinzugefügt): "Stellt SSI im Rahmen ihrer Untersuchung einen Verstoss gegen dieses Ethik-Statut fest und erachtet sie eine der folgenden Massnahmen als angemessen, a. Verwarnung; b. Suspendierung von Sportlerinnen und Sportlern von Training und Wettkampf bis zu einer Dauer von 3 Monaten; c. Anordnung eines zeitlich begrenzten Monitorings oder Coachings durch eine geeignete Fachperson oder -stelle auf eigene Kosten der angeschuldigten Person;

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31 d. Geldbussen bis zu CHF 5'000.00; e. Empfehlungen (z.B. zur Anpassung des Pflichtenhefts und/oder Beaufsichtigung der angeschuldigten Person) an die Sportorganisation, einschliesslich Vereinen; f. Auferlegung der Kosten der Untersuchung oder eines Teils davon; so kann sie eine solche Massnahme in der Abschlussverfügung anordnen."

154. Hingegen lautet Art. 7.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt): "Verstösse gegen dieses Statut können mit einer oder mehreren der folgenden Disziplinarmassnahmen sankƟoniert werden: a. Verwarnung; b. Suspendierung von Sportlerinnen und Sportlern von Training und Wettkampf mit oder ohne zeitliche Beschränkung; c. Vorübergehendes oder bei schwerwiegenden Verstössen dauerndes Verbot bestimmter Tätigkeiten im organisierten Sport (Sperren); d. Vorübergehende oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernde Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (z.B. Vorstand); e. Vorübergehender oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernder Ausschluss aus einer Sportorganisation; f. Geldbussen bis zu CHF 50'000; g. Auferlegung der Kosten der Untersuchung oder eines Teils davon; h. Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen."

155. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob SSI im Rahmen ihrer Abschlussverfügung gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 befugt war, mehrere Massnahmen anzuordnen.

2. Positionen der Parteien

156. Die Abschlussverfügung vom 1. Oktober 2025 ging auf diesen Punkt nicht ein, und auch der anwaltlich vertretene Berufungsführer brachte ihn in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2025 nicht vor.

157. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. November 2025 wurde den Parteien durch den Einzelschiedsrichter Gelegenheit gegeben, zu dieser Fragestellung Stellung zu nehmen.

158. Aus den jeweiligen Stellungnahmen vom 5. Dezember 2025 ergibt sich, dass der Berufungsführer nun die Auffassung vertriƩ, dass der Wortlaut von Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 lediglich die Anordnung einer einzigen Massnahme aus dem vorgesehenen Massnahmenkatalog erlaube. Zur Stützung dieses Standpunkts bringt der Berufungsführer bzw. seine Rechtsvertretung keine weitergehende ArgumentaƟon vor.

159. Demgegenüber vertriƩ SSI die Auffassung, Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 sei dahingehend auszulegen, dass mehrere Massnahmen aus dem Massnahmenkatalog angeordnet werden können. Zur Begründung verweist SSI einerseits auf den Titel der BesƟmmung ("Verfahrensabschluss mit Massnahmen"), der ausdrücklich den Plural -- 31 of 37 --

32 verwendet, und andererseits darauf, dass diese Auslegung dem Willen von Swiss Olympic als Normgeber sowie dem Verständnis der Arbeitsgruppe – die das Ethik-Statut erarbeitet hat – entspreche, wonach die KombinaƟon mehrerer Massnahmen zulässig sei. SSI stützt sich dabei unter anderem auf ein BeiblaƩ von Swiss Olympic vom 15. Oktober 2024 zur Revision des Ethik-Statuts, das im Vorfeld des Sportparlaments 2024 versandt wurde.

3. Würdigung

160. Einleitend ist festzuhalten, dass Art. 5.7.2 Ethik-Statut 2025 nicht nur verfahrenstechnische Fragen regelt, sondern sich auch auf die Kompetenzverteilung zwischen SSI und dem Schweizer Sportgericht auswirkt. Aus Art. 72g und Art. 72h SpoFöV ergibt sich der Grundsatz im Schweizer Sport, dass SSI als Meldestelle für die Untersuchung gemeldeter potenzieller Ethikverstösse zuständig ist, während das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle die ihm von SSI unterbreiteten Fälle rechtlich beurteilt und gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen anordnet. Das Schweizer Sportgericht hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass es nicht befugt ist, die UntersuchungsfunkƟon von SSI zu übernehmen, da es nicht als Untersuchungsorgan täƟg wird75 – und dies selbst dann nicht, wenn bei SSI ein Interessenkonflikt vorliegen sollte.76

161. Mit der Einführung von Art. 5.7.2 in der Fassung des Ethik-Statuts 2025 wurden neue Entscheidkompetenzen zugunsten von SSI geschaffen. Dies wird im Übrigen auch in Art. 1.2 Abs. 9 ("[…] die SankƟonierung gemäss den im Ethik-Statut definierten Fällen sind Aufgaben der SƟŌung Swiss Sport Integrity") und Abs. 10 ("[…] wobei die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und SankƟonen in den im Ethik-Statut definierten Fällen vorbehalten bleibt. [...]") der Swiss Olympic Statuten 2026 (vgl. Rz. 44) sowie in Art. 3 Abs. 5 der SFV-Statuten festgehalten ("vorbehalten bleibt die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen"; vgl. Rz. 65).

162. Nach Auffassung des Einzelschiedsrichters ist diese Zuständigkeitserweiterung mit den BesƟmmungen der SpoFöV vereinbar, da die Abschlussverfügungen von SSI ohne Verlust eines Instanzenzugs vor dem Schweizer Sportgericht angefochten werden können, welches die Sache mit derselben KogniƟon überprüŌ. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Rollenverteilung und die funkƟonellen Gleichgewichte zwischen den beteiligten Stellen im Rahmen der Umsetzung des Ethik-Statuts gewahrt bleiben. Während eine passiv bleibende Verfahrenspartei bislang davon ausgehen konnte, dass das Schweizer Sportgericht als rechtsanwendende Disziplinarstelle die von SSI beantragten SankƟonen überprüŌ, ist dies nun nicht mehr zwingend der Fall. Im Anwendungsbereich von Art. 5.7.2 Ethik-Statut 2025 erwächst eine Abschlussverfügung ohne Mitwirkung des Schweizer Sportgerichts in RechtskraŌ, sofern sie nicht miƩels Berufung angefochten wird.

163. Ob SSI im Rahmen einer Abschlussverfügung gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 befugt ist, mehr als eine der genannten Massnahmen anzuordnen, ist durch Auslegung des Ethik-Statuts nach den oben geschilderten Grundsätzen zu beantworten (vgl. Rz. 95).

164. Ausgangspunkt der Analyse ist der Wortlaut von Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025. Eine isolierte Lektüre dieser BesƟmmung lässt prima facie darauf schliessen, dass im Rahmen

75 SSG 2024/E/11, Entscheid vom 20. November 2024, Rz. 35; SSG 2024/E/12, Entscheid vom 20. November 2024, Rz. 37; SSG 2024/E/6, Entscheid vom 18. November 2024, Rz. 51; SSG 2024/E/7, Entscheid vom 18. November 2024, Rz. 44.

76 SSG 2024/E/20, Entscheid vom 2. Dezember 2024, Rz. 68.

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33 eines Verfahrensabschlusses nur eine der aufgelisteten Massnahmen von SSI angeordnet werden kann. Diese Schlussfolgerung wird durch eine parallele Betrachtung von Art. 7.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 gestützt, der in anderer redakƟoneller Gestaltung hervorhebt, dass SSI im (ordentlichen) Verfahren nach Art. 5.7.3 Ethik-Statut 2025 beim Schweizer Sportgericht "eine oder mehrere" Disziplinarmassnahmen beantragen kann. Daraus ergibt sich, dass der Regelungsgehalt – gemessen an der gewählten Formulierung – hinsichtlich der Anzahl anordnungsfähiger Massnahmen bei einem Verfahrensabschluss im Sinne von Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 unterschiedlich sein kann im Vergleich zum Verfahren nach Art. 5.7.3, sofern diese unterschiedliche Formulierung vom Normgeber gewollt ist.

165. SSI weist zu Recht darauf hin, dass der Titel von Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 auf einen "Verfahrensabschluss mit Massnahmen" (Plural) Bezug nimmt. Zudem ist zu beachten, dass – auch wenn bei Widersprüchen die deutsche Fassung Vorrang hat77 – die französische Fassung von Art. 5.7.2.2 einen Verfahrensabschluss "avec des mesures" (Plural) vorsieht, während Art. 5.7.2.1 (Verfahrenseinstellung) einen Verfahrensabschluss "sans mesure" (Singular) beinhaltet. Des Weiteren verweist Art. 8.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut 2025 in allen drei Sprachfassungen auf die Anordnung von "Massnahmen" (Plural) gemäss Art. 5.7.2.2. Auch Art. 7.1 Abs. 3 Ethik-Statut 2025 sieht vor, dass SSI die in Art. 5.7.2.2 vorgesehenen "Massnahmen" (Plural) anordnen kann. Schliesslich spricht auch Art. 16 VR-SSI – mit Bezug auf Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 – von einem "Entscheid mit Massnahmen" (Plural).

166. Daraus folgt, dass der Wortlaut von Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 – im Kontrast zu Art. 7.1 Abs. 1 – zwar gegen die Möglichkeit der Anordnung mehrerer Massnahmen spricht, diese jedoch nicht per se ausschliesst. Demgegenüber spricht der Titel dieser BesƟmmung für die Möglichkeit einer Kumulierung innerhalb des Massnahmenkatalogs. Zudem ist hervorzuheben, dass sich auch aus der Wortwahl in mehreren anderen BesƟmmungen des Regelwerks die Möglichkeit der Anordnung mehrerer Massnahmen ergibt. Eine rein grammaƟkalische Auslegung vermag die Frage daher nicht abschliessend zu beantworten.

167. Das von SSI eingereichte BeiblaƩ von Swiss Olympic vom 15. Oktober 2024 zur Revision des Ethik-Statuts hält fest, dass sich die Verbesserungsvorschläge unter anderem auf die "Erweiterung der Möglichkeiten von Swiss Sport Integrity zur Erledigung von Ethikverfahren durch eine Einigung unter den Verfahrensbeteiligten oder durch den Erlass einer Abschlussverfügung mit geeigneten Massnahmen in beschränktem Umfang" beziehen. In den Erläuterungen zu Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 wird sodann festgehalten, dass ein Verfahrensabschluss mit Massnahmen für "klare Fälle" vorgesehen sei, namentlich bei "weniger gravierenden Verstössen mit eher milden Konsequenzen". Dabei handle es sich um eine "neue Kompetenz von SSI", die dazu beitragen solle, "die Verfahrensdauer zu verkürzen und das [Schweizer] Sportgericht zu entlasten".

168. Teleologisch betrachtet dient somit Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Schweizer Sportgerichts, indem SSI die Kompetenz erhält, eine Untersuchung durch Anordnung von Massnahmen bis zu einer besƟmmten Eingriffsschwelle ohne Mitwirkung des Schweizer Sportgerichts abzuschliessen.

169. Aus Sicht des Einzelschiedsrichters könnte dieses Ziel nur unzureichend erreicht werden, wenn SSI lediglich befugt wäre, eine einzelne Massnahme des Massnahmenkatalogs

77 Art. 10.6 Ethik-Statut 2025.

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34 anzuordnen. So sieht etwa Art. 7.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 ein zeitlich begrenztes Monitoring oder Coaching als akzessorische Massnahme im ordentlichen Verfahren vor, die entweder zusätzlich zu oder anstelle einer Disziplinarmassnahme angeordnet werden kann. Die SystemaƟk des Ethik-Statuts spricht deutlich dagegen, eine solche Kumulierung von Massnahmen im Rahmen von Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 auszuschliessen. Ebenso erscheint es nicht geboten, dass die Auferlegung der Untersuchungskosten gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. f ausschliesslich isoliert – das heisst ohne Anordnung einer weiteren im selben ArƟkel vorgesehenen Massnahme – erfolgen dürŌe. Gleiches gilt für die Empfehlungen im Sinne von Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut 2025.

170. Unter BerücksichƟgung der oben erwähnten Auslegungselemente gelangt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass SSI beim Abschluss eines Untersuchungsverfahrens befugt ist, eine oder mehrere der in Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 vorgesehenen Massnahmen anzuordnen.

171. Das Ethik-Statut trat am 1. Januar 2022 in KraŌ und die revidierte Fassung – welche die hier zur Diskussion stehende BesƟmmung enthält – gilt seit dem 1. Januar 2025. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Anwendung dieses Statuts redakƟonelle Ungenauigkeiten zutage treten. Auch wenn die hier vorgenommene Auslegung mit dem im Vereinsrecht geltenden Legalitätsprinzip vereinbar ist, ist festzuhalten, dass die in Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 bestehende grammaƟkalische Unklarheit bedauerlich ist.

172. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Berufungsführer aus diesem Ergebnis kein Nachteil erwächst. Unabhängig von den prozessualen Rollen der Parteien geht kein Instanzenzug verloren, das rechtliche Gehör ist gleichermassen gewahrt, die Beweisregeln bleiben unverändert und unter BerücksichƟgung des Verfahrensausgangs ergeben sich dieselben Kostenfolgen. Zudem häƩe eine Rückweisung vorliegend einen Leerlauf dargestellt, der mit dem Gebot der Verfahrensökonomie und -beschleunigung kaum vereinbar gewesen wäre.78

4. Ergebnis

173. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass SSI befugt war, in der Abschlussverfügung vom 1. Oktober 2025 gegenüber dem Berufungsführer gestützt auf Art. 5.7.2.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 mehrere Massnahmen – namentlich eine Verwarnung und eine Busse von CHF 500.00 – anzuordnen. E. Massnahmen und deren Zumessung

1. Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit

174. Es steht fest, dass der Berufungsführer gegen Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2025 verstossen hat und dass die von SSI angeordneten Massnahmen – sowohl ihrer Art als auch ihrem Umfang nach – vom Katalog gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 erfasst sind (vgl. Rz. 153). Der Berufungsführer hat den Ethikverstoss vorsätzlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 begangen und ist daher sankƟonierbar (vgl. Rz. 134).

175. Zu prüfen ist sodann, ob die angeordneten Disziplinarmassnahmen dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Dabei ist zu berücksichƟgen, dass SSI im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, der

78 Vgl. Art. 6.3 Ethik-Statut 2025.

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35 vom Schweizer Sportgericht als Berufungsinstanz nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Massgeblich ist, ob SSI die für den Entscheid wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls hinreichend berücksichƟgt hat. Nur wenn sich die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig erweisen, darf der Einzelschiedsrichter in das Ermessen von SSI eingreifen und dieses durch sein eigenes ersetzen.79

2. Würdigung

176. Die von SSI angeordneten Massnahmen – bestehend aus einer Verwarnung und einer Geldbusse von CHF 500.00 – bewegen sich im unteren Bereich des in Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 vorgesehenen SankƟonsrahmens.

177. Die angeordneten Massnahmen verfolgen ein legiƟmes und zentrales Ziel, nämlich die Bekämpfung diskriminierender Äusserungen im Schweizer Sport (vgl. Rz. 144 f.), und sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen, insbesondere aufgrund ihrer sensibilisierenden Wirkung. Angesichts ihres geringen Schweregrads besteht kein Anlass zur Annahme eines Missverhältnisses zu den betroffenen Interessen.

178. In ihrer Verfügung berücksichƟgte SSI unter anderem, dass der Berufungsführer gegenüber der Presse nachträglich erklärte, er habe mit seinen Aussagen im Vorwort lediglich kontroverse Themen ansprechen und bisweilen auch provozieren wollen. Nach Auffassung von SSI zeigt diese Erklärung, dass sich der Berufungsführer nicht hinreichend mit der Tragweite seiner Aussagen auseinandersetzt und keine Einsicht erkennen lässt. Vor diesem Hintergrund erachtete SSI die zusätzliche Geldbusse als erforderlich.

179. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden und wird im Ergebnis auch durch das Verhalten des Berufungsführers im vorliegenden Verfahren bestäƟgt. AnstaƩ die Unangemessenheit seiner Äusserungen einzuräumen, hat er seine KriƟk am Frauenfussball auch vor dem Schweizer Sportgericht fortgesetzt und dabei erneut problemaƟsche Aussagen gemacht. Gestützt auf das Beispiel einer Profifussballerin, die sich seiner Darstellung zufolge nicht in erster Linie als Fussballerin, sondern als Influencerin präsenƟere, "um Fantasien gewisser Personen anzusprechen", leitet er ab, Fussballerinnen würden den Fussball anders wahrnehmen und bewerten als Fussballer. Aus den angeblichen Äusserungen einer einzelnen Spielerin zieht der Berufungsführer damit eine Verallgemeinerung hinsichtlich der Wahrnehmung des Fussballs durch Frauen und gelangt zum Schluss, dass "Frauenfussball nichts mit Leistungssport zu tun" habe.

180. Die von SSI angeordneten Massnahmen sind unter diesen Umständen angemessen und verhältnismässig, auch wenn der Ethikverstoss nicht als schwer einzustufen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

181. Nach Art. 36 Abs. 1 SO entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenskosten. Gemäss Art. 36 Abs. 3 SO werden die Verfahrenskosten bei Abweisung der Berufung dem Berufungsführer auferlegt. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Verteilungsgrundsatz abzuweichen.

79 Vgl. CAS 2020/A/7611 (Nurlan Ibrahimov v. UEFA), Rz. 173–178 m.w.N.

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182. Unter BerücksichƟgung der Umstände des vorliegenden Falls, namentlich der mehrfachen SchriŌenwechsel sowie des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. B. Parteikosten

183. Im Lichte von Art. 36 Abs. 6 SO und angesichts des Verfahrensausgangs sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zuzusprechen.

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37 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die am 21. Oktober 2025 von A.________ eingereichte Berufung gegen die Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 1. Oktober 2025 wird abgewiesen.

2. Die Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 1. Oktober 2025 wird bestäƟgt.

3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A.________ auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. Bern, Schweiz Datum: 5. Mai 2026 SCHWEIZER SPORTGERICHT Frédéric Fitzi Einzelschiedsrichter

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