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Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz (1)

17. März 2011Deutsch11 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 921. - Verfahren Netze und Versorgungssicherheit 0038...

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Erwägungen

921.

- Verfahren Netze und Versorgungssicherheit 003895417 Referenz/Aktenzeichen: 921-10-005, BVGer: A-549/2011 Bern, 17. März 2011 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Werner K. Geiger in Sachen: […] (Verfügungsadressatin) und […] (Verfahrensbeteiligte) betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz -- 1 of 8 -I Sachverhalt

1.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die swissgrid ag zu überführen sind.

2.

Die […] (Verfügungsadressatin) hat mit Eingabe vom 18. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 eingereicht betreffend die 110 kV-Leitung […]. Konkret richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 6 des Dispositivs.

3.

Die Verfügungsadressatin, welche im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom nicht beteiligt war, beantragt dem Bundesverwaltungsgericht folgendes:

1.

Die Ziffer 6 Satz 1 der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben und folgende Passage in Randziffer 154 der Verfügung zu löschen: […].

2.

Die aufschiebende Wirkung der Verfügung sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin wieder herzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ElCom als Vorinstanz.

4.

Die Verfahrensbeteiligte hat der ElCom mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 mitgeteilt (Beilage 4 der Beschwerde), dass nach ihrer Ansicht nur die 220 kV-Leitung bis einschliesslich dem Endverschluss auf der Primärseite des Trafos […] zum schweizerischen Übertragungsnetz gehöre.

5.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 hat die ElCom das Bundesverwaltungsgericht ersucht, eine Kopie der Beilage 3 (Lageplan) der Beschwerde zuzustellen. Mit Brief vom 31. Januar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht der ElCom diesen Lageplan zugestellt.

6.

Die ElCom hat in ihrer Sitzung vom 17. Februar 2011 entschieden, im vorliegenden Verfahren betreffend den genannten Sachverhalt von Amtes wegen die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

7.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 hat die ElCom der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, ihr allfällige Einwände gegen eine Wiedererwägung mitzuteilen.

8.

Die Verfügungsadressatin hat sich nicht vernehmen lassen.

9.

Die Verfahrensbeteiligte hat mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine Wiedererwägung hat.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

10.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

11.

Vorliegend prüft die ElCom von Amtes wegen eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz. Die in dieser Verfügung behandelte Fragestellung betrifft einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig.

2.

Parteien

12.

Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll.

13.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

14.

Gemäss eigenen Angaben ist die Verfügungsadressatin Eigentümerin und Netzbetreiberin der streitgegenständlichen Anlage (S. 4 der Beschwerde). Sie ist materielle Verfügungsadressatin und damit Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG.

15.

Bei der Verfahrensbeteiligten handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel 18 StromVG. Sie muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Aus diesem Grund hat sie ein Interesse an der Klärung der Frage, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und welche nicht. Zudem war sie Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, welches zu der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 geführt hat. Sie verfügt im vorliegenden Verfahren ebenfalls über Parteistellung.

3.

Wiedererwägung

16.

Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, d.h. diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 1 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

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17.

Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung einer Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gleiches gilt für die Prüfung, ob die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, und damit noch keine rechtskräftige Verfügung einer Vorinstanz vorliegt.

18.

Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens möglich (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23).

19.

In materieller Hinsicht ist eine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin nicht möglich. (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 38 ff.). Vorliegend wird keine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin in Betracht gezogen.

20.

Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel 58 VwVG erfüllt. Die Wiedererwägung erfolgt von Amtes wegen und nicht auf Gesuch eines Betroffenen hin.

4.

Materielle Beurteilung

21.

In Randziffer 153 der Erwägungen in der Verfügung vom 11. November 2010 führt die ElCom an, dass grenzüberschreitende Leitungen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV, welche gemäss ENTSO-E in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen sind, und welche unmittelbar am schweizerischen Übertragungsnetz angeschlossen sind, für die Erfüllung der Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 20 StromVG ebenfalls notwendig sind. In nicht abschliessender Weise werden als Beispiele solcher Leitungen, die ebenfalls zum Übertragungsnetz gehören sollen, Laufenburg (CH) - Laufenburg (D; 110 kV) und Verbois – Chancy – Poungny (130 kV) erwähnt (Rz. 154 der Verfügung). Diese Leitungen werden im „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E aufgeführt (S. 157 ff.; abrufbar unter:.entsoe.).

22.

Gemäss dem „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E existieren 41 grenzüberschreitende Leitungen, welche die Schweiz mit dem benachbarten Ausland verbinden. Davon werden 20 Leitungen mit einer Spannung von 380 kV, 17 Leitungen mit einer Spannung von 220 kV und 4 Leitungen mit einer Spannung von 110 kV bis 150 kV betrieben.

23.

Die Verfügungsadressatin bringt in ihrer Beschwerde vom 18. Januar 2011 einerseits vor, dass die streitgegenständliche Leitung sich in der […] Regelzone befinde und damit nicht in den Kompetenzbereich der ElCom falle. Andererseits stelle das „Statistical Yearbook“ der ENTSO-E keine geeignete Grundlage für die Zuordnung grenzüberschreitender Leitungen zum schweizerischen Übertragungsnetz dar, weil die Einträge darin unvollständig seien.

24.

Die Verfahrensbeteiligte bringt in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2010 vor (Beilage 4 der Beschwerde der Verfügungsadressatin), dass die Bezeichnung […] zu falschen Schlüssen führen könne. Die elektrische Grenze zwischen der Schweiz und […] sei die Primärseite des 220/110 kV-Trafos in […] (200 MVA, […]). Dieser Trafo sei bestehender Teil des Schweizer Dachs und werde in der ITC-Transitberechnung berücksichtigt. An der Leitung […] würden das Kraftwerk […], Ortsnetze auf beiden Seiten der politischen Grenze sowie die beiden […] Leitungen […] hängen. Das 110 kV-Netz sei stark mit dem […] Übertragungsnetz verbunden. Nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten gehört im vorliegenden Sachverhalt nur die 220 kV-- 4 of 8 -Leitung und das Schaltfeld zum schweizerischen Übertragungsnetz. Der Kabelendverschluss einschliesslich der Kabelverbindung vom Schaltfeld zum Trafo […] sowie der Trafo selbst gehörten nicht zum schweizerischen Übertragungsnetz (Schreiben vom 25. Februar 2011).

25.

Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist nicht die Frage, ob das „Statistical Yearbook“ der ENTSO-E eine geeignete Grundlage für die Zuordnung grenzüberschreitender Leitungen zum schweizerischen Übertragungsnetz ist. Vielmehr steht einzig und allein die Zuordnung des Transformators […] zum schweizerischen Übertragungsnetz in Frage. Zwischen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten besteht in Bezug auf diesen Transformator Einigkeit (vgl. Beschwerde der Verfügungsadressatin, S. 5, 7; Schreiben der Verfahrensbeteiligten vom 21. Dezember 2010).

26.

In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist die von der ElCom in ihrer Verfügung vom 11. November 2011 mit Verweis auf das „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E gemachte Erwähnung unrichtig. Anstelle […]; 110 kV) müsste es richtigerweise heissen: […] 220 kV) – […];

110.

kV). Durch die Nennung der zwei verschiedenen Spannungen wird ersichtlich, dass es sich nicht um eine Leitung, sondern um einen Transformator (220/110 kV) handelt.

27.

Zudem zeigt die von der Verfügungsadressatin im Rahmen ihrer Beschwerde eingereichte Beilage 3, dass die Landesgrenze mit der Regelzonengrenze nicht identisch ist.

28.

Die Verfügungsadressatin führt aus, dass der in Randziffer 26 erwähnte Transformator sich in der Regelzone […] befinde (Beschwerde, S. 6). Daher kann dieser nicht Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes sein, welches die Verfahrensbeteiligte als eine Regelzone führt (Art. 20 Abs. 2 Bst. a StromVG; vgl. dazu auch die Verfügung der ElCom vom 30. Oktober 2008, abrufbar unter:.elcom.admin.).

29.

Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, kann die Verfahrensbeteiligte gemäss Artikel 17 Absatz 1 StromVG die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren (Auktionen) zuteilen. Für die Kapazitätsberechnungen werden alle Leitungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz hinzugezogen (NTC: Net Transfer Capacity). Der von der Verfahrensbeteiligten erwähnte ITC (Inter-Transmission System Operator Compensation) ist ein Ausgleichsmechanismus zwischen den europäischen Übertragungsnetzbetreibern im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes (Art. 14 Abs. 2 StromVV). Aufgrund der Zugehörigkeit des in Randziffer 26 erwähnten Transformators zur Regelzone […], ist es nicht von Relevanz, dass dieser in den Kapazitätsberechnungen berücksichtigt wird.

30.

Entgegen der ursprünglichen Auffassung der ElCom handelt es sich im streitgegenständlichen Sachverhalt nicht um eine Leitung, sondern um einen Transformator ([…], 220 kV) – ([…], 110 kV); […], welcher sich in der Regelzone […] befindet und somit nicht um eine grenzüberschreitende Leitung auf einer Spannungsebene tiefer als 220 kV. Der Transformator ist nicht Teil des schweizerischen Übertragungsnetzes und ist somit nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen.

5.

Gebühren

31.

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be-

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rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

32.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

33.

Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligte diese Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Transformator […] (220 kV) – […] (110 kV), sog. […], gehört nicht zum schweizerischen Übertragungsnetz und ist nicht auf die swissgrid ag zu überführen.

2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

3. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. März 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: - […] Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - […] Mitzuteilen an: - […]

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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