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Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz (2)

17. März 2011Deutsch12 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 921. - Verfahren Netze und Versorgungssicherheit 0038...

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Erwägungen

921.

- Verfahren Netze und Versorgungssicherheit 003895416 Referenz/Aktenzeichen: 921-10-005, BVGer: A-8628/2010 Bern, 17. März 2011 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Werner K. Geiger in Sachen: […] (Verfügungsadressatin) und […] (Verfahrensbeteiligte) betreffend Teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz -- 1 of 8 -I Sachverhalt

1.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die swissgrid ag zu überführen sind.

2.

Die […] (Verfügungsadressatin) hat mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 eingereicht betreffend die

130.

kV-Leitung […]. Implizit richtet sich die Beschwerde gegen Ziffer 6 des Dispositivs.

3.

Die Verfügungsadressatin, welche im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom nicht beteiligt war, beantragt dem Bundesverwaltungsgericht folgendes: Au fond: - Annuler la décision de l’Elcom du 11 novembre 2010 en tant qu’elle considère que la ligne […] (130 kV) sise sur le territoire suisse et propriété de […] fait partie du réseau de transport et qu’elle doit être transférée à swissgrid SA; - Dire et constater que la décision de l’Elcom du 11 novembre 2010 n’est pas applicable à la ligne […] (130 kV) sise sur le territoire suisse et propriété de […]; - Dire et constater que la ligne […] (130 kV) sise sur le territoire suisse et propriété de […] fait partie du réseau de distribution de […]; - Enjoindre l’Elcom à supprimer dans sa décision du 11 novembre toute référence à la ligne […] (130 kV) sise sur le territoire suisse et propriété de […]; - Enjoindre l’Elcom à demander à swissgrid SA d’informer l’association ENTSO-E que la ligne […] (130 kV) ne doit pas être prise en compte dans la détermination des capacités des réseaux de transport européens; - Enjoindre l’Elcom à transmettre à […] une copie de l’ensemble du dossier No. 92110-005 auprès de l’Elcom; - Condamner l’Elcom aux frais et dépens de la procédure devant le Tribunal administratif fédéral; - Débouter l’Elcom de toutes autres conclusions. Subsidiairement: - Annuler la décision de l’Elcom du 11 novembre 2010 en tant qu’elle considère que la ligne […] (130 kV) sise sur le territoire suisse et propriété de […] fait partie du réseau de transport et qu’elle doit être transférée à swissgrid SA; - Dire et constater que la décision de l’Elcom du 11 novembre 2010 n’est pas applicable à la ligne […] (130 kV) sise sur le territoire suisse et propriété de […]; - Renvoyer à l’ElCom la cause afin qu’elle ouvre une nouvelle procédure, dont […] sera partie, afin de déterminer la qualité de la ligne […] (130 kV) sise sur -- 2 of 8 -le territoire suisse et propriété de […] au regard de la définition du réseau de transport suisse; - Condamner l’Elcom aux frais et dépens de la procédure devant le Tribunal administratif fédéral; - Débouter l’Elcom de toutes autres conclusions. Encore plus subsidiairement: - Acheminer […] à prouver par toutes voies de droit les faits allégués dans le présent recours.

4.

Die Verfahrensbeteiligte hat der ElCom mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht die Zugehörigkeit der Leitung […] zum schweizerischen Übertragungsnetz nicht erforderlich sei.

5.

Die ElCom hat in ihrer Sitzung vom 17. Februar 2011 entschieden, im vorliegenden Verfahren betreffend den genannten Sachverhalt von Amtes wegen die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

6.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 hat die ElCom der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, ihr allfällige Einwände gegen eine Wiedererwägung mitzuteilen.

7.

Mit Schreiben vom 2. März 2011 hat die ElCom das Bundesverwaltungsgericht ersucht, eine Kopie der Beilagen 2a und 2b (Leitungsschemen) der Beschwerde zuzustellen. Mit Schreiben vom 7. März 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht diese der ElCom zugestellt.

8.

Die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligte haben mit Schreiben vom 1. bzw. 11. März 2011 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine Wiedererwägung haben.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

9.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

10.

Vorliegend prüft die ElCom von Amtes wegen eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz. Die in dieser Verfügung behandelte Fragestellung betrifft einen zentralen Bereich der Stromversorgungsgesetzgebung. Die ElCom als verfügende Behörde ist auch für die Wiedererwägung zuständig.

2.

Parteien

11.

Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll.

12.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

13.

Gemäss eigenen Angaben ist die Verfügungsadressatin Eigentümerin und Netzbetreiberin der streitgegenständlichen Anlage (S. 4 der Beschwerde). Sie ist materielle Verfügungsadressatin und damit Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG.

14.

Bei der Verfahrensbeteiligten handelt es sich um die nationale Netzgesellschaft im Sinne von Artikel

18.

StromVG. Sie muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein (Art. 18 Abs. 2 StromVG). Aus diesem Grund hat sie ein Interesse an der Klärung der Frage, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und welche nicht. Zudem war sie Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, welches zu der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 geführt hat. Sie verfügt im vorliegenden Verfahren ebenfalls über Parteistellung.

3.

Wiedererwägung

15.

Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, d.h. diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 1 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.

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16.

Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung einer Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gleiches gilt für die Prüfung, ob die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht worden ist, und damit noch keine rechtskräftige Verfügung einer Vorinstanz vorliegt.

17.

Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG und ist nur während eines hängigen Beschwerdeverfahrens möglich (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 17, N 23).

18.

In materieller Hinsicht ist eine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin nicht möglich (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N 38 ff.). Vorliegend wird keine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin in Betracht gezogen.

19.

Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel

58.

VwVG erfüllt. Die Wiedererwägung erfolgt von Amtes wegen und nicht auf Gesuch eines Betroffenen hin.

4.

Materielle Beurteilung

20.

In Randziffer 153 der Erwägungen in der Verfügung vom 11. November 2010 führt die ElCom an, dass grenzüberschreitende Leitungen auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV, welche gemäss ENTSO-E in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen sind, und welche unmittelbar am schweizerischen Übertragungsnetz angeschlossen sind, für die Erfüllung der Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 20 StromVG ebenfalls notwendig sind. In nicht abschliessender Weise werden als Beispiele solcher Leitungen, die ebenfalls zum Übertragungsnetz gehören sollen, Laufenburg (CH) - Laufenburg (D; 110 kV) und Verbois – Chancy – Pougny (130 kV) erwähnt (Rz. 154 der Verfügung). Diese Leitungen werden im „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E aufgeführt (S. 157 ff.; abrufbar unter:.entsoe.).

21.

Gemäss dem „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E existieren 41 grenzüberschreitende Leitungen, welche die Schweiz mit dem benachbarten Ausland verbinden. Davon werden 20 Leitungen mit einer Spannung von 380 kV, 17 Leitungen mit einer Spannung von 220 kV und 4 Leitungen mit einer Spannung von 110 kV bis 150 kV betrieben.

22.

Die Verfügungsadressatin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die Leitung […] nicht an das schweizerische Übertragungsnetz, sondern an ihr eigenes Verteilnetz angeschlossen sei (S. 3). Zudem diene sie nicht dem Verbund zwischen dem Schweizer und dem […] Netz, sondern verbinde das Kraftwerk […] mit dem Transformator in [...]. Im Übrigen habe die Verfügungsadressatin bisher nie an den Einnahmen aus den Auktionen der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazitäten partizipiert (S. 8).

23.

Die Verfahrensbeteiligte hat der ElCom mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 und vom 11. März 2011 mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht die Nennung der Verbindung […] im ENTSO-E Yearbook aus heutiger Sicht falsch sei. Sie werde sich dafür einsetzen, dass die Leitung aus der Liste entfernt werde. Die Leitung sei weder im ITC-Mechanismus noch im Schweizer Dach (NTC) enthalten. Nach Ansicht der Verfahrensbeteiligten ist die Zugehörigkeit der Leitung […] zum schweizerischen Übertragungsnetz somit nicht erforderlich.

24.

Gegenstand der vorliegenden Verfügung ist nicht die Frage, ob das „Statistical Yearbook“ der ENTSO-E eine geeignete Grundlage für die Zuordnung grenzüberschreitender Leitungen zum schweizeri-

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schen Übertragungsnetz ist. Vielmehr steht einzig und allein die Zuordnung der Leitung […] (130 kV) zum schweizerischen Übertragungsnetz in Frage. Zwischen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten besteht in Bezug auf die vorliegende Angelegenheit Einigkeit.

25.

Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, kann die Verfahrensbeteiligte gemäss Artikel 17 Absatz 1 StromVG die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren (Auktionen) zuteilen. Für die Kapazitätsberechnungen werden alle Leitungen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz hinzugezogen (NTC: Net Transfer Capacity). Der von der Verfahrensbeteiligten erwähnte ITC (Inter-Transmission System Operator Compensation) ist ein Ausgleichsmechanismus zwischen den europäischen Übertragungsnetzbetreibern im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes (Art. 14 Abs. 2 StromVV).

26.

Bei der Leitung […] handelt es sich um eine grenzüberschreitende Leitung (vgl. Beschwerde S. 3). Entgegen der ursprünglichen Auffassung der ElCom ist jedoch gemäss übereinstimmender Auskunft der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten die streitgegenständliche Leitung trotz der Erwähnung im „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E nicht in den Kapazitätsberechnungen enthalten. Damit erfüllt diese Leitung das von der ElCom für die Zugehörigkeit zum Übertragungsnetz aufgestellte Kriterium nicht. Die ElCom hat in ihrer Verfügung vom 11. November 2010 den Eintrag im „Statistical Yearbook 2008“ der ENTSO-E mit der Relevanz für die Kapazitätsberechnungen gleichgesetzt, was für die Leitung […] nicht richtig ist. An der Tatsache, dass die ElCom die Zugehörigkeit einer Leitung oder einer erforderlichen Nebenanlage auf Spannungsebenen tiefer als 220 kV davon abhängig macht, ob diese für die Kapazitätsberechnungen relevant sind oder nicht, ändert dies nichts.

27 Die Leitung […] (130 kV) ist demnach nicht Teil des schweizerischen Übertragungsnetzes und ist somit nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen.

27 Die Leitung […] (130 kV) ist demnach nicht Teil des schweizerischen Übertragungsnetzes und ist somit nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen.

28 Aufgrund dieser Beurteilung geht die ElCom davon aus, dass die übrigen Anträge der Verfügungsadressatin hinfällig werden.

5 Gebühren

29 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

30 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus anderen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

31 Im vorliegenden Fall haben weder die Verfügungsadressatin noch die Verfahrensbeteiligte diese Verfügung durch Einreichen eines Gesuchs veranlasst. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Leitung […] (130 kV) gehört nicht zum schweizerischen Übertragungsnetz und ist nicht auf die swissgrid ag zu überführen.

2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

3. Die Verfügung wird der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. März 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: - […] Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - […] Mitzuteilen an: - […]

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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