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Entscheid

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Tragung von Messkosten für Energieeinspeisung

14. August 2014Deutsch15 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.154369 Referenz/Aktenzeichen: 212-00146 Bern, 14.08.2014 V E...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4

2.

Parteien und rechtliches Gehör.................................................................................................. 4

2.1

Parteien...................................................................................................................................... 4

2.2

Rechtliches Gehör...................................................................................................................... 4

3.

Materielle Beurteilung................................................................................................................. 5

3.1

Anträge und Argumente des Gesuchstellers.............................................................................. 5

3.2

Anträge und Argumente der Gesuchsgegnerin.......................................................................... 5

3.3

Messkosten................................................................................................................................. 7

4.

Fazit............................................................................................................................................ 8

5.

Gebühren.................................................................................................................................... 8

6 Parteientschädigung................................................................................................................... 9 III Entscheid................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 11 -- 2 of 11 -I Sachverhalt

6 Parteientschädigung................................................................................................................... 9 III Entscheid................................................................................................................................. 10 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 11 -- 2 of 11 -I Sachverhalt

1 Der Gesuchsteller ist Betreiber einer Photovoltaikanlage (PVA). Am 12. bzw. 19. August 2011 schloss der Gesuchsteller mit der Gesuchsgegnerin einen Vertrag für den Anschluss seiner PVA (act. 1, Beilage 2, Urkunde 3).

2 Bis zum 31. Dezember 2011 verlangte die Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller keine Bezahlung von Messkosten für die Einspeisung von elektrischer Energie mittels der PVA (act. 5, Rz. 8).

3 Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 verlangt die Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller die Bezahlung der Messkosten (act. 5, Rz. 8 f.). Da der Gesuchsteller nicht gewillt war, diese Kosten zu bezahlen, verrechnete die Gesuchsgegnerin ihre Forderung mit der Einspeisevergütung (act. 5, Rz. 12).

4 Der Gesuchsteller reichte gegen die ihm in Rechnung gestellten, bzw. verrechneten, Messkosten nach einem Schlichtungsverfahren Klage beim Zivilgericht Bucheggberg-Wasseramt (Solothurn) ein. Dieses erklärte sich für unzuständig und schrieb die Klage ab (act. 1 ).

5 Mit Schreiben vom 14. März 2014 gelangte der Gesuchsteller mit der Streitigkeit an die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom (act. 1).

6 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete mit Schreiben vom 28. März 2014 an den Gesuchsteller und an die Gesuchsgegnerin ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; act. 3; act. 4).

7 Die Gesuchsgegnerin nahm mit Schreiben vom 23. April 2014 zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung (act. 5).

8 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 26. Mai 2014 eine Replik ein (act. 7).

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

9 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).

10 Vorliegend ist streitig, wer die Messkosten für die Einspeisung von elektrischer Energie zu tragen hat. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG.

11 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

13 Der Gesuchsteller hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Er ist somit materieller Verfügungsadressat. Ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

14 Vorliegend ist streitig, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchsgegnerin die Messkosten für die Einspeisung von elektrischer Energie zu tragen hat. Die Verfügung berührt somit die Rechte und Pflichten der Gesuchsgegnerin. Sie hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

2.2 Rechtliches Gehör

15 Die Parteien konnten im vorliegenden Verfahren Stellung nehmen (act. 1; act. 5; act. 7; act. 9). Die Eingaben des Gesuchstellers wurden der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet (act. 3; act. 8). Überdies wurden die Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zur Stellungbzw. Kenntnisnahme zugestellt (act. 6; act. 10). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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3 Materielle Beurteilung

3.1 Anträge und Argumente des Gesuchstellers

16 Der Gesuchsteller beantragt (act. 7):

1. Es sei festzustellen, dass gemäss der unter den Parteien am 12. bzw. 19. August 2011 abgeschlossenen Vereinbarung der Kläger der Energieversorgung [Y] keine Gebühr für die Messung der Energieeinspeisung schuldet.

2. Die Energieversorgung [Y] sei zu verpflichten, [X] innert 10 Tagen nach Rechtskraft [des] Entscheides [der ElCom] einen Betrag von monatlich Fr. […] (inkl. MWST) ab dem 1. Januar 2012 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

17 Der Vertrag vom 12. bzw. 19. August 2011 (nachfolgend Vertrag) sehe in Ziffer 3.2 vor, dass die Messung für den Gesuchsteller nicht kostenpflichtig sei. Der dort enthaltene Blocksatz sehe grundsätzlich beide Varianten, sowohl das entschädigungsfreie als auch das kostenpflichtige Zurverfügungstellen der Zählereinrichtung vor. Im Vertrag sei jedoch ausdrücklich keine Gebühr eingesetzt worden, weshalb [X] ohne weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass die Messung nicht kostenpflichtig sei. Bei Vorliegen eines schriftlichen Vertrages hätte eine Kostenpflicht der Messung schriftlich fixiert werden müssen (act. 1, Beilage 1, III. Ziff. 4).

18 Dies sei auch die Auffassung der Gesuchsgegnerin, da diese dem Gesuchsteller ab Beginn des Vertrages bis Ende 2011 keine Kosten für die Messung der Energieeinspeisung verrechnete (act. 1, Beilage 1, III. Ziff. 5).

19 Darüber hinaus habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. April 2012 zwei neue Verträge zur Unterschrift zugestellt, mit der Bemerkung, dass bezüglich Ziffer 3.2 des Vertrages ab dem 1. Januar 2012 die Grundkosten für die Messung der Stromeinspeisung gemäss Reglement verrechnet würde. Der Gesuchsteller habe diesen neuen Vertrag nicht unterschrieben (act. 1, Beilage 1, III. Ziff. 6 f.).

20 Die Zustellung eines neuen Vertrages durch die Gesuchsgegnerin zeige, dass diese selber davon ausgegangen sei, dass der ursprüngliche Vertrag die kostenlose Messung der Einspeisung beinhaltete. Ansonsten hätte die Zustellung des neuen Vertrages keinen Sinn gemacht (act. 7, Rz. 4).

21 Daher habe der Gesuchsteller gemäss dem geltenden Vertrag zu keiner Zeit Messkosten zu tragen gehabt und auch in Zukunft nicht zu tragen (act. 1, Beilage 1, III. Ziff. 8).

3.2 Anträge und Argumente der Gesuchsgegnerin

22 Die Gesuchsgegnerin beantragt (act. 5, S. 2):

1. Gestützt auf den zwischen Gesuchsteller und Gesuchsgegnerin am 12./19. August 2011 abgeschlossenen Vertrag für den Anschluss von Photovoltaikanlagen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin seit dem 1.1.2012 die Messgebühr gemäss publiziertem Tarif.

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2. Hinsichtlich der Entrichtung der Messgebühr für die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 wird beantragt:

1 Es sei festzustellen, dass die Verrechnung der entsprechend dem Tarif vom Gesuchsteller geschuldeten Messgebühr für Photovoltaikanlagen von CHF […] (inkl. 8% MWST) mit der Einspeisevergütung desselben Zeitraumes zu Recht erfolgt ist.

2 Eventualiter: Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchsgegnerin und hat ihr zu bezahlen, CHF […] (inkl. 8% MWST) tarifmässig geschuldete Messgebühr für Photovoltaikanlagen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

23 In Ziffer 3.2 des Vertrages stünden hinsichtlich der Messgebühr die Wahlmöglichkeit „kostenlos“ oder „gegen Gebühr von SFr. … pro Jahr/Quartal/Monat“ zur Verfügung. Die Gesuchsgegnerin habe keine Wahl getätigt und daher ausdrücklich nicht darauf verzichtet, eine Messgebühr zu erheben. Dass der Gesuchsteller den neuen Vertrag nicht unterzeichnete, ändere nichts an der Tatsache, dass er die Messkosten bereits gestützt auf den alten Vertrag schulde. Ein Verzicht auf die Messgebühr liege ebenfalls nicht vor (act. 1, Beilage 3, Rz. 8; act. 5, Rz. 10).

24 Selbst wenn die Gesuchsgegnerin im Jahr 2011 vom Gesuchsteller aus Kulanzgründen keine Messkosten erhoben habe, schulde er diese gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) müsse die ins Verteilnetz der Gesuchsgegnerin eingespeiste Elektrizität mit einem geeichten Messinstrument erhoben werden, wobei die Kosten für das Messinstrument, also die Messgebühr und die Bereitstellung der Messdaten zu Lasten des Produzenten gingen (act. 1, Beilage 3, Rz. 10).

25 Ziffer 5 des Vertrages sehe vor, dass das Reglement über die Elektrizitätsversorgung der Gesuchsgegnerin als Anhang 3 integrierter Bestandteil des Vertrages bilde. Nach § 7 Absatz 2 des Reglements vom 25. April 2012 erfolge die Feststellung der Energielieferung bei Produktionsanlagen mit erneuerbaren Energie über einen separaten Zähler. Gemäss § 24 des Reglements würden Lieferung und Bezug von Energie den Kunden gemäss den vom Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin erlassenen und veröffentlichten Tarifen in Rechnung gestellt, sofern allfällige Verträge nichts anderes vorsehen. Demnach fände auf die Messgebühr für dezentrale Einspeisungen der Tarif „EFH mit Einheitstarif“ für das Jahr 2012 mit […] Franken Monat, respektive für das Jahr 2013 mit […] Franken pro Monat Anwendung (act. 1, Beilage 3, Rz. 11 ff.).

26 Die Messgebühren seien von Gesetzes wegen vom einspeisenden PV-Anlagenbesitzer zu bezahlen und dürften nicht über den Preis für die Netznutzung auf die Stromkunden überwälzt werden. Die EnV sähe das in Artikel 2 Absatz 3 ausdrücklich vor. Dies wäre auch deshalb nicht korrekt, weil der Gesuchsteller als dezentraler Stromproduzent von einem durch Fördergelder künstlich hoch gehaltenen Abnahmepreis für seine Elektrizität profitiere (act. 1, Beilage 3, Rz. 15).

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3.3 Messkosten

27 Wie die Gesuchsgegnerin richtig vorbringt, sind gemäss Artikel 2 Absatz 3 zweiter Satz EnV die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten grundsätzlich vom Produzenten zu bezahlen.

28 Ziffer 3.2 des Vertrages regelt die Tragung der Messkosten. Einschlägig ist folgende Passage: „Die Versorgungsunternehmung stellt die zur Messung notwendige Zählereinrichtung [kostenlos / gegen Gebühr von sFr. ……… pro Jahr / Quartal / Monat] zur Verfügung.“

29 In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob vertraglich von Artikel 2 Absatz 3 zweiter Satz EnV abgewichen werden darf oder ob es sich dabei um zwingendes Recht handelt.

30 Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 3 EnV enthält dazu keine Ausführungen. Artikel 2 Absatz 1 EnV sieht vor, dass die Produzenten und Netzbetreiber die Anschlussbedingungen vertraglich festlegen. Aus der systematischen Stellung von Absatz 3 gegenüber Absatz 1 könnte geschlossen werden, dass es sich bei Absatz 3 um eine Spezialregelung handelt und entsprechend die Messkosten vertraglich nicht anders verteilt werden dürfen. Aus dem Erläuternden Bericht zu Artikel 2 EnV ergibt sich weder der Zweck dieser Bestimmung noch, ob es sich dabei um eine zwingende Bestimmung handelt (Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007 [Erläuternder Bericht E-StromVV], abrufbar unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1528/Bericht_1.pdf, S. 5). Gemäss Artikel 1 Absatz 1 EnG soll das Gesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ziele von Artikel 1 EnG durch eine von Artikel 2 Absatz 3 EnV abweichende vertragliche Verteilung der Messkosten tangiert werden. Hintergrund von Artikel 2 Absatz 3 EnV könnte hingegen sein, dass nicht die Endverbraucher eines Netzgebietes mit Messkosten, welche für Produzenten anfallen, belastet werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die Messkosten des Produzenten übernimmt, diese in die Netznutzungstarife einrechnet und seinen Endverbrauchern in Rechnung stellt. Dies würde Artikel 14 Absatz

3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) widersprechen, da die Messkosten nicht durch die Endverbraucher verursacht worden sind.

31 Aus den verschiedenen Auslegungsmethoden ergeben sich – abgesehen von der systematischen Auslegung – keine Anhaltspunkte auf einen zwingenden Charakter von Artikel 2 Absatz 3 EnV. Auch aus der systematischen Auslegung lässt sich ein solcher nicht klar herleiten. Daraus folgt, dass es sich bei Artikel 2 Absatz 3 zweiter Satz EnV um eine dispositive Bestimmung handelt und vertraglich davon abgewichen werden darf.

32 In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob der Vertrag eine für den Gesuchsteller kostenlose Messung der Energieeinspeisung vorsieht.

33 Verträge sind in erster Linie nach dem Willensprinzip auszulegen. Entscheidend ist demnach, was von den beiden Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend gewollt war. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht nachgewiesen werden kann, ist ein Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Nach dem Vertrauensgrundsatz ist eine Willensäusserung derart auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 139 III 404 E.

7.1 S. 406; GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich 2008, Rz. 206 ff. und 1200 ff.; HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1102 ff.).

34 Eine tatsächliche Willensübereinstimmung liegt nicht vor. Daher ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen.

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35 Im Vertrag wurde weder „kostenlos“ markiert noch ein Frankenbetrag eingesetzt. Aus unbekannten Gründen wurde von beiden Vertragsparteien keine Auswahl getroffen. Durch das Gegenüberstellen der beiden Möglichkeiten „kostenlos“ und „gegen Gebühr von sFr. ……… pro Jahr / Quartal / Monat“ durfte der Gesuchsteller die Klausel so verstehen, dass das Zurverfügungstellen der Zählereinrichtung kostenlos ist, wenn nicht durch Einsetzen eines Frankenbetrages ein anderslautender Wille kundgetan wird. Die Gesuchsgegnerin forderte zudem erst ab dem 1. Januar 2012 Messgebühren ein, was dafür spricht, dass sie ursprünglich eine kostenlose Messung offeriert hat.

36 Naheliegend ist hier auch die Anwendung der sogenannten Unklarheitsregel. Diese besagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen sei, die für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist (GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R., a. a. O., Rz. 1231 ff.). Auch in Anwendung dieser Regel hat die Gesuchsgegnerin die für sie negativen Folgen der unterlassenen Regelung bezüglich der Messkosten zu tragen.

37 Folglich hat die Gesuchsgegnerin die Messkosten für die vom Gesuchsteller eingespeiste elektrische Energie zu tragen.

38 Wie die Gesuchsgegnerin selber festhält (act. 1, Beilage 3, Rz. 15), handelt es sich bei diesen Messkosten nicht um anrechenbare Kosten nach Artikel 14 Absatz 1 StromVG. Diese Kosten dürfen wie erwähnt nicht in die Netznutzungstarife eingerechnet werden, da sie nicht von den Endverbrauchern verursacht worden sind (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG).

4 Fazit

39 Die Vertragsparteien haben im Vertrag nicht geregelt, wer die Messkosten zu tragen hat. Nach dem Vertrauensgrundsatz durfte der Gesuchsteller annehmen, dass keine Messkosten geschuldet sind. Die von der Gesuchsgegnerin vorgenommene Verrechnung ist daher zu Unrecht erfolgt.

5 Gebühren

40 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

41 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend 960 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.

42 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.

1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)]. Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 971; BGE 132 II 47 E. 3.3).

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43 Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sache durchgedrungen. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig der Gesuchsgegnerin auferlegt.

6 Parteientschädigung

44 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47 E. 5.2, m.w.H.). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass die Messkosten für die von X eingespeiste elektrische Energie von der Energieversorgung Y zu tragen sind. Die Verrechnung der Messkosten für die Photovoltaikanlage ist zu Unrecht erfolgt. Die Energieversorgung Y hat X die verrechneten Beträge zurück zu erstatten.

2. Die Anträge der Energieversorgung Y werden abgewiesen.

3. Es wird der Energieversorgung Y untersagt, die ihr durch das kostenlose Zurverfügungstellen von Messeinrichtungen und Erbringen von Messdienstleistungen zu Gunsten von X entstehenden Kosten zu Lasten ihrer Endverbraucher in die Netznutzungstarife einzurechnen.

4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Energieversorgung Y auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

5. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 14. August 2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - X - Energieversorgung Y

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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