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Transaktion Übertragungsnetz - Massgeblicher Wert - Neuverfügung Bewertungsmethode 25-00074
20. Oktober 2016Deutsch62 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.264765 Referenz/Aktenzeichen: 25-00074 Bern, 20.10.2016 V E...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.264765 Referenz/Aktenzeichen: 25-00074 Bern, 20.10.2016 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger in Sachen:
1. Aare Versorgungs AG (AVAG), Solothurnerstrasse 21, Postfach, 4601 Olten
2. AEK Energie AG, Westbahnhofstrasse 3, 4502 Solothurn
3. AET NE1 SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
4. AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen
5. AIL Servizi SA, Via della Posta 8, CP 5131, 6900 Lugano
6. Albula-Landwasser Kraftwerke AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
7. ALENA Aletsch Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080, Laufenburg
8. Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930, Visp
9. Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4600 Olten, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
10. Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich,
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11. Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
12. Alpiq Suisse SA, Ch. de Mornex 10, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
13. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
14. Axpo Trading AG, Lerzenstrasse 10, 8953 Dietikon
15. Azienda elettrica ticinese, Via El Stradùn 74, 6513 Monte Carasso
16. Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA, Via della Posta, CP 5131, 6900 Lugano
17. BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Jürg Borer, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich
18. BKW Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080, Laufenburg, vertreten durch Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Jürg Borer, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich
19. Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern
20. CKW Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
21. EGL Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
22. Electra-Massa AG, c/o Jean-Claude Bayard, Landstrasse 112, 3904, Naters, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
23. Electricité d'Emosson SA, Centrale de Bâtiaz, 1920, Martigny, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
24. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Tramstrasse 35, 8050 Zürich
25. Elektrizitätswerk Obwalden, Stanserstrasse 8, 6064 Kerns
26. EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp
27. Energie Electrique du Simplon SA, Place de la Gare 12, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
28. Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, 3001 Bern
29. Engadiner Kraftwerke AG, Muglinè 1, 7530 Zernez
30. ewb Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
31. ewz Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
32. FMV Réseau SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
33. FMV SA, Rue de la Dixence 9, CP 506, 1951 Sion
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34. Forces Motrices de la Gougra S.A., Avenue du Général Guisan 2, 3960 Sierre, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
35. Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
36. Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL), Place de la Gare 12, CP 570, 1001 Lausanne, vertreten durch Homburger AG, Mariella Orelli, Rechtsanwältin, Prime Tower, Postfach 314, 8037 Zürich
37. General Electric Technology GmbH, Brown Boveri Strasse 7, 5400 Baden
38. Grande Dixence SA, Rue des Creusets 41, 1950 Sion
39. IWB Industrielle Werke Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel
40. Kernkraftwerk Leibstadt AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
41. Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse, 7430 Thusis, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Dr. Franz J. Kessler, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich
42. Kraftwerke Hinterrhein Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch von der Crone Rechtsanwälte AG, Dr. Franz J. Kessler, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich
43. Kraftwerke Ilanz AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
44. Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL), Tierfehd, 8783 Glarus Süd
45. Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
46. Kraftwerke Oberhasli AG, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen
47. Kraftwerke Sarganserland AG (KSL), c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
48. Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR), c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
49. Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
50. LENA Lonza Energie Netz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
51. Lonza AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp
52. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
53. Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
54. Officine idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
55. Officine idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
56. Ofible Rete SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
57. Ofima Rete SA, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
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58. Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo
59. Repower Transportnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
60. Schweizerische Bundesbahnen SBB, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen
61. Sierre-Energie SA Siesa, Rue de l'Industrie 29, 3960 Sierre
62. SN Energie AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen
63. SN Übertragungsnetz AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
64. Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
65. Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG, c/o Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Parteien) betreffend Transaktion Übertragungsnetz / Massgeblicher Wert / Neuverfügung Bewertungsmethode
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 6 II Erwägungen.............................................................................................................................. 8
1 Zuständigkeit.............................................................................................................................. 8
2 Parteien, rechtliches Gehör, Ausstand....................................................................................... 8
2.1 Parteien...................................................................................................................................... 8
2.2 Rechtliches Gehör...................................................................................................................... 9
2.3 Ausstand..................................................................................................................................... 9
3 Streitgegenstand...................................................................................................................... 10
4 Grundlagen............................................................................................................................... 11
4.1 Vertragsinhalt........................................................................................................................... 11
4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013............................................. 11
5 Bewertungsmethode und Anrechenbarkeit (Anträge 1–5)....................................................... 13
5.1 Gesetzmässigkeit der Bewertungsmethode (Antrag 1)............................................................ 13
5.2 Anrechenbarkeit der Enteignungsentschädigung Tranche B (Antrag 2).................................. 14
5.3 Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung B und Anrechenbarkeit der Zinsen (Antrag 3).................................................................................................................................. 16
5.4 Anrechenbarkeit der wiederkehrenden und einmaligen Baurechtszinsen (Anträge 4 und 5).. 16
6 Anträge auf Verwendung der Auktionserlöse (Anträge 6 und 7).............................................. 17
6.1 Auktionserlöse 2013 (Antrag 6)................................................................................................ 17
6.2 Auktionserlöse 2014–2016 (Antrag 7)...................................................................................... 19
7 Gleichbehandlung künftiger Sacheinlegerinnen (Antrag 8)...................................................... 20
8 Kosten des Verfahrens (Antrag 9)............................................................................................ 20
9 Fazit.......................................................................................................................................... 21
10 Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012............................................................... 21
11 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung........................................................................... 21 III Entscheid................................................................................................................................. 22 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 24 -- 5 of 40 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Nach Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
2.
Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! unter der Leitung der Swissgrid AG (nachfolgend Swissgrid). Seit März 2011 wurde die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 928-10-002) formell begleitet.
B.
3.
Am 20. September 2012 hat die ElCom eine Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert (Verfahren 928-10-002, nachfolgend Bewertungsverfügung) erlassen. Dabei hat die ElCom die Bewertungsgrundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Werts der Übertragungsnetzanteile festgelegt. Sie verfügte, der Wert des Übertragungsnetzes habe dem regulierten Wert zu entsprechen, welcher die ElCom im Verfahren 952-10-017 vom 11. November 2010 (Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen) festgelegt habe. Dieser Wert sei auf den 31. Dezember 2012 fortzuführen.
4.
Gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 haben zehn Parteien Beschwerde erhoben.
C.
5.
Anfang 2013 wurden grosse Teile des Übertragungsnetzes an die Swissgrid übertragen.
D.
6.
Mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Bewertungsverfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Wesentlichen gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten ist. Es wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die Vorinstanz zurück.
7.
Nach der Rückweisung an die ElCom hat ein Teil der Parteien Gespräche darüber geführt, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. Die Gespräche fanden teilweise unter Beteiligung der ElCom statt.
8.
Parallel dazu wurden mit dem Projekt GO+! unter der Leitung der Swissgrid Anfang 2014, Anfang 2015 und Anfang 2016 weitere Anlagen des Übertragungsnetzes auf die Swissgrid übertragen.
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E.
9.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat die Swissgrid Anträge zur Verwendung der Auktionserlöse 2013–2016 eingereicht (act. 3–5).
10.
Mit Schreiben vom 21. September 2016 (act. 8) reichte die Axpo Power AG namens und im Auftrag der Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (nachfolgend Vertragsparteien) den unterzeichneten Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ein (vgl. Anhang, nachfolgend Bewertungsvertrag oder Vertrag). Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung Anträge (Bewertungsvertrag, Ziff. 9).
F.
11.
Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) hat das Fachsekretariat der ElCom das Verfahren unter der Verfahrensnummer 25-00074 wieder aufgenommen und den Parteien gleichzeitig einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Ebenfalls wurde den Parteien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt.
12.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilten die Parteien 13 und 14 mit, sie hätten zum Verfügungsentwurf keine Bemerkungen (act. 11). Von den restlichen Parteien gingen keine Stellungnahmen ein.
13.
Auf den weiteren Sachverhalt wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
14.
Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
15.
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflich-tet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4797/2011 vom 28. Februar 2012, E. 8.2.5).
16.
Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend Trankaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert zu erlassen. Die vorliegende Verfügung setzt den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) um. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom für den Erlass der vorliegenden Neuverfügung gegeben.
2.
Parteien, rechtliches Gehör, Ausstand
2.1
Parteien
17.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
18.
Als Parteien in das Verfahren Transaktion Übertragungsnetz (25-00003; alt: 928-10-002) und Adressaten der Teilverfügung vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert (nachfolgend: Bewertungsverfügung) wurden nebst der Swissgrid sowohl die Netzgesellschaften als damalige Eigentümerinnen der Übertragungsnetze als auch deren Muttergesellschaften einbezogen.
19.
Die Parteien 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 erhoben gegen die Bewertungsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht u.a. die Dispositivziffer 1 der Bewertungsverfügung in Bezug auf diese Beschwerdeführerinnen auf.
20.
Vorliegende Verfügung erfolgt aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts und hat die neue Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes zum Gegenstand. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegenden Parteien 13, 14, 17, 18, 21, 24, 31, 41, 42 und 52 haben damit ohne weiteres Parteistellung. Zudem haben die beschwerdeführenden Parteien den vorliegend eingereichten Bewertungsvertrag unterschrieben. Dies kommt einem Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 in den nicht angefochtenen Punkten gleich.
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21.
Auch die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 waren im Verfahren vor der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert Partei. Sie haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 jedoch nicht angefochten, womit die Verfügung für diese Parteien rechtskräftig geworden ist. In der Dispositivziffer 3 der Bewertungsverfügung wird ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen des Werts des Übertragungsnetzes im Rahmen der Transaktion an die Swissgrid, die sich aus rechtskräftigen Gerichtsurteilen ergeben, nachträglich auszugleichen sind. Dabei seien die sich ergebenden Konsequenzen auch für die Netzanteile jener ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen, die gegen die Bewertungsverfügung keine Beschwerde führten. Dieser Passus in der Dispositivziffer 3 wurde von keiner Partei angefochten. Die Tatsache, dass gegen den in Dispositivziffer 1 enthaltenen Bewertungsgrundsatz erfolgreich Beschwerde geführt wurde und dieser gegenüber den Beschwerdeführerinnen nicht mehr gilt, ist gestützt auf die in Dispositivziffer 3 enthaltene Formulierung somit auch gegenüber den übrigen nicht beschwerdeführenden Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Zudem hat ein Grossteil der Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 auch den vorliegenden Bewertungsvertrag unterschrieben. Im Ergebnis stellt dies einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 dar. Für die Parteien 3–12, 15, 19, 20, 22, 23, 26–30, 32–36, 38–40, 43, 45–51 und 53–65 wird daher die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 in Wiedererwägung gezogen. Sie sind vom Ausgang der vorliegenden Verfügung direkt betroffen und damit ebenfalls Partei.
22.
Die Parteien 1, 2, 16, 25, 37 und 44 waren am bisherigen Verfahren nicht beteiligt, da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre Anlagen auf Übertragungsnetzebene an die Swissgrid übertragen haben. Weil sie inzwischen ebenfalls ihre Anlagen übertragen und den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben, sind sie vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens direkt betroffen. Sie sind daher als Parteien gemäss Artikel 6 VwVG in das vorliegende Verfahren aufzunehmen.
2.2
Rechtliches Gehör
23.
Die Parteien 1–3, 5, 7, 9–22, 24–26, 28–33, 35–39, 41, 42, 44–48, 50, 52–54, 56–60 und 62–65 (Vertragsparteien) haben im vorliegenden Verfahren einen von ihnen unterschriebenen Vertrag eingereicht und Anträge gestellt. Der Verfügungsentwurf wurde allen Parteien mit Schreiben vom 26. September 2016 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 10). Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
2.3
Ausstand
24.
Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 VwVG (Art. 17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. Die in Artikel 10 Absatz 1 VwVG verankerten Ausstandsgründe müssen von Amtes wegen beachtet werden (STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 Rz. 99)
25.
Mit Schreiben vom 26. September 2016 (act. 10) wurde den Parteien der Ausstand von Herrn Christian Brunner, Mitglied der ElCom, angezeigt. Herr Christian Brunner tritt aufgrund früherer Tätigkeit im Bereich des vorliegenden Verfahrensgegenstands bei einer der Parteien in den Ausstand.
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3.
Streitgegenstand
26.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einzelne Ziffern der Verfügung der ElCom in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen (Ziff. 1 und teilweise Ziff. 2) aufgehoben. Andere Ziffern wurden nur in Bezug auf die Parteien 24 und 31 (Ziff. 7) sowie die Parteien 13, 14 und 24 (Ziff. 9) aufgehoben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, Dispositivziffer 3). Die restlichen Ziffern der Verfügung der ElCom (Ziff. 2 [teilweise], Ziff. 3–6, Ziff. 8, Ziff. 10) sind rechtskräftig.
27.
Das Gericht hat die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes für alle zehn Beschwerdeführerinnen und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die El-Com zurückgewiesen.
28 Streitgegenstand des nun bei der ElCom liegenden Verfahrens bildet damit die Festlegung des massgeblichen Werts und die Neuverlegung der Gebühren. Weiter hielt das Gericht fest, die konkrete frankenmässige Höhe der zu entrichtenden Entschädigung sei mit der ursprünglichen Verfügung der ElCom nicht festgelegt worden. Demnach sei der konkrete kostenmässige Betrag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.2). Damit bildet die Bewertungsmethode den Streitgegenstand der vorliegenden Verfügung.
28 Streitgegenstand des nun bei der ElCom liegenden Verfahrens bildet damit die Festlegung des massgeblichen Werts und die Neuverlegung der Gebühren. Weiter hielt das Gericht fest, die konkrete frankenmässige Höhe der zu entrichtenden Entschädigung sei mit der ursprünglichen Verfügung der ElCom nicht festgelegt worden. Demnach sei der konkrete kostenmässige Betrag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.2). Damit bildet die Bewertungsmethode den Streitgegenstand der vorliegenden Verfügung.
29 Die eingereichte Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag unter den Vertragsparteien. Mit dem Vertrag haben sich die Vertragsparteien über die Bewertungsmethode für die Festlegung des massgeblichen Werts geeinigt. Sie stellen der ElCom gemeinsame Anträge. Ebenfalls reichen die Verfahrensparteien einen Antrag für die Gebührenauferlegung ein.
30 Wie oben ausgeführt (Rz. 28), bildet die Festlegung des massgebenden Werts der zu übertragenden Anlagen sowie die Neuverlegung der Gebühren den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit deckt sich der Inhalt des Bewertungsvertrags mit dem Streitgegenstand. Allerdings gehen die Anträge der Vertragsparteien auch über den bisherigen Streitgegenstand hinaus (z.B. Verzinsung, Verwendung Auktionserlöse).
31 Die Vertragsparteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleichs den Erlass einer Verfügung (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1). Vorab ist zu klären, ob die Parteien vorliegend über den Streitgegenstand verfügen können. Damit sich die Vertragsparteien überhaupt vertraglich auf eine Lösung einigen können, auf deren Basis die ElCom eine Verfügung erlässt, muss das materielle Recht ihnen einen Spielraum belassen.
32 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem materiellen Recht ein solcher Spielraum. Das Urteil verweist auf das Verhandlungsprimat bezüglich der Überführung des Übertragungsnetzes und auf den Grundsatz, dass die Transaktion auf einem Konsens beruhen solle. Das Gericht führt ebenfalls aus, dass die Regelung der Bewertungsmethode primär den Beteiligten überlassen worden sei. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht mehrere Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungswerts aufzuzeigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.1.1 und E. 6.8). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lösung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur synthetischen Bewertung; Rz. 43).
33 Die ElCom prüft daher vorliegend den Bewertungsvertrag auf seine Gesetzmässigkeit.
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4 Grundlagen
4.1 Vertragsinhalt
34 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag findet sich im Anhang.
4.2 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013
35 Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Auslegung von Artikel 33 Absatz 4 und 5 StromVG ergäbe, dass die von der ElCom als Vorinstanz für massgeblich erklärten regulierten Werte für die Bewertung der einzelnen Übertragungsnetzanteile nicht relevant sein können (E. 6.7).
36 Zur Frage, welche Bewertungsgrundsätze stattdessen anzuwenden sind, machte das Gericht folgende Ausführungen (Hervorhebungen durch die ElCom): „6.8.2.1 Für Sacheinlagen gelten gemäss Art. 652c OR, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, die Bestimmungen über die Gründung einer Gesellschaft. Bei der Bewertung von Sacheinlagen sind die allgemeinen kaufmännischen Buchführungsvorschriften zu beachten (Art. 960 OR). Dies bedeutet insbesondere, dass keine Überbewertungen vorliegen dürfen (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 3, Schweizerische Treuhandkammer [Hrsg.], Zürich 2009, S. 17 f.). Eine Unterbewertung von Sacheinlagen und -übernahmen ist aus rechtlicher Sicht zulässig, da es keine Untergrenze für die Bewertung gibt. Auch müssen die durch Unterbewertung von Sacheinlagen entstehenden stillen Reserven im Hinblick auf Art. 669 Abs. 3 OR als unbedenklich gelten, da durch die Bewertungsreserven in der Regel gerade Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens genommen wird. Bei der Bewertung von Sacheinlagen gilt der Verkehrswert als massgebender Richtwert im Sinne einer Obergrenze. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt mittels gängiger Marktwerte, sofern für den eingelegten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt besteht. Kann für die Sacheinlage bzw. -übernahme kein Marktwert ausgemacht werden, muss der Verkehrswert anhand von Hilfswerten eruiert werden. Wegen ihrer leichten Feststellbarkeit und Überprüfbarkeit werden dabei oft die historischen Anschaffungs- oder Herstellkosten beigezogen. Den technischen und wirtschaftlichen Wertverminderungen (Abnützung infolge Gebrauchs und technische Überalterung) ist dabei Rechnung zu tragen. Der auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelte Restwert ist dem Wiederbeschaffungswert für eine vergleichbare Sache gegenüberzustellen, wobei der niedrigere der beiden Werte als höchster zuverlässiger Verkehrswert gilt (HWP, a.a.O., S. 18).“ „6.8.2.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aufgrund der vorgenannten verfassungsrechtlichen Garantien für die Überführung des Übertragungsnetzes volle Entschädigung zu leisten ist. Konkret stellt sich die Frage, welchen tatsächlichen Wert die zu überführenden Übertragungsnetzgesellschaften haben. Es ist demnach eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massgebend ist. Zu beachten ist weiter das Prinzip der Bewertungseinheit, d.h. das Unternehmen ist grundsätzlich als Gesamtheit zu verstehen und nicht als Summe von Einzelwerten. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten Unternehmungsbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19). Die häufigsten Unternehmensbewertungsmethoden sind die folgenden: Das Substanzwertverfahren mit Fortführungs- oder Liquidationswerten (bestandesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwankenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwankenden oder konstanten Dividenden, Discounted-Cash-Flow-Ansätze mit schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Nebeneffekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added-Ansatz (flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder ungewichtetem -- 11 of 40 -Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwankenden oder konstanten Übergewinnen oder mit beschränkter Goodwillrentendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze; vgl. zum Ganzen: Luzi HAIL/CONRAD MEYER, Abschlussanalyse und Unternehmensbewertung, 2. Auflage Zürich 2006, Abb. 6.2 S. 82 und CLAUDIO LODERER/URS WÄLCHLI, Handbuch der Bewertung, Band 2: Unternehmen, 5. Aufl. Zürich 2010, Abb. S. 11).“ „6.8.3 Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere betreffend die sich stellenden ökonomischen Spezialfragen zur konkret anwendbaren Methode der Unternehmensbewertung, an die fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen, welche unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen den massgeblichen, von der in Art. 33 Abs. 4 StromVG vorgesehenen Überführung unbeeinflussten Wert des Übertragungsnetzes festzusetzen hat. Dabei wird sie insbesondere auch festzulegen haben, zu welchem Wert die Grundstücke im Rahmen der Unternehmensbewertung zu veranlagen sind (vgl. zur Rückweisung allgemein MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195 mit Hinweisen).“ „6.8.3.1 Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang Folgendes: Im Rahmen der flussorientierten Bewertungsansätze stützt sich der Unternehmenswert auf künftige Nutzenzugänge und abgänge. Da die künftigen Nettoerträge reguliert sind und wesentlich von den Kapitalkosten abhängen, ist es gemäss Ansicht der UREK-S sinnvoll, den Substanzwert zu berücksichtigen. Nach der rechtlichen Entflechtung der Übertragungsnetze dürfte der UREK-S zufolge eine transparente und einheitliche Grundlage zur Bestimmung des Substanzwerts der abgespaltenen Übertragungsnetzgesellschaften möglich sein. Der Substanzwert werde als Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentümern festgesetzt (vgl. Konsultation der Subkommission des Ständerats für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 21. April 2006, Anhang 2 Betreff Netzbewertung). Alle zukunftsorientierten Bewertungsverfahren können unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung insofern keine Anwendung finden, als die künftigen Geldflüsse ab Inkrafttreten des StromVG reguliert sind und zudem zahlreiche Annahmen getroffen werden müssten, was eine einheitliche Bewertung der einzelnen Übertragungsnetzgesellschaften verunmöglicht.“
37 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgende Grundsätze vorgegeben:
1. Der Verkehrswert bildet die Obergrenze. Dessen Ermittlung erfolgt mittels gängiger Marktwerte, sofern für den eingelegten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt besteht. Fehlt ein Verkehrswert, braucht es Hilfswerte. Dabei werden oft die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten beigezogen. Der auf Basis der historischen Anschaffungsund Herstellkosten ermittelte Restwert ist dem Wiederbeschaffungswert für eine vergleichbare Sache gegenüberzustellen. Der niedrige der beiden Werte gilt als höchster zuverlässiger Verkehrswert (E. 6.8.2.1).
2. Es ist eine volle Entschädigung zu leisten. Zur Ermittlung des tatsächlichen Werts ist eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massgebend ist. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19). Die häufigsten Unternehmensbewertungsmethoden sind die folgenden: Das Substanzwertverfahren mit Fortführungs- oder Liquidationswerten (bestandesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwankenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwankenden oder konstanten Dividenden, Discounted-Cash-Flow-Ansätze mit schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Nebeneffekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added-Ansatz (flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder ungewichtetem Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwankenden oder konstanten Übergewinnen oder mit be-- 12 of 40 -schränkter Goodwillrentendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze) (E. 6.8.2.2).
3. Gemäss Ansicht der UREK-S ist eine Berücksichtigung des Substanzwerts sinnvoll. Der Substanzwert wird als Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentümern festgesetzt (E. 6.8.3.1).
5 Bewertungsmethode und Anrechenbarkeit (Anträge 1–5)
5.1 Gesetzmässigkeit der Bewertungsmethode (Antrag 1)
38 Die Vertragsparteien beantragen, es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom 19. September 2016 betreffend Bewertungsmethode entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert bilden (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 1).
39 Gemäss der von den Vertragsparteien vorgelegten Vereinbarung wird der Enteignungswert der Anlagen gewichtet im Verhältnis 1:2 ermittelt, wobei der Anschaffungszeitwert zum Transaktionszeitpunkt (TZP) einfach und der Wiederbeschaffungszeitwert zum Transaktionszeitpunkt (TZP) doppelt gewichtet wird (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1).
40 Der Anschaffungszeitwert TZP (AZWTZP) entspricht dem rechtskräftigen regulatorischen Wert eines Wertgegenstands, wie er per Transaktionszeitpunkt verfügt wird bzw. wie er den verfügten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zugrunde liegt (Bewertungsvertrag, Ziff. 3/4.). Der Wiederbeschaffungszeitwert TZP (WBZW TZP) entspricht dem Wiederbeschaffungszeitwert zum Bewertungszeitpunkt abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen Bewertungs- und Transaktionszeitpunkt (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.3).
41 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt nach der Konzeption des StromVG bezüglich der Überführung des Übertragungsnetzes das Verhandlungsprimat. Die Transaktion soll grundsätzlich auf einem Konsens zwischen den Netzgesellschaften und der Beschwerdegegnerin basieren. Auch in der UREK-S sei geäussert worden, der Gesetzgeber habe bewusst die Bewertungsmethode nicht im StromVG geregelt, sondern dies sei vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt den Beteiligten überlassen oder allenfalls wenn nötig durch behördliche Festlegung anhand Gesetzes- und Verfassungsvorgaben zu beantworten (Protokoll Sitzung UREK-S vom 24. August 2006, S. 17 f., Votum Carlo Schmid-Sutter). Für die Überführung des Übertragungsnetzes finden gemäss dem Urteil zudem die materiellrechtlichen Grundsätze des Enteignungsrechts Anwendung. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die zu leistende volle Entschädigung. Schliesslich zählt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Enteignungsrecht mehrere Bewertungsmethoden auf, ohne einen konkreten Weg zur Bestimmung des Übertragungswerts aufzuzeigen. Es sei eine Unternehmensbewertung durchzuführen, wonach der objektive Unternehmenswert massgebend sei. Die Einleger seien zudem frei, welche der anerkannten Unternehmensbewertungsmethoden sie anwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.2, E. 6.8.1 und E. 6.8.2.2). Damit geht das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon aus, dass das StromVG einen Spielraum bei der Festlegung des Übertragungswerts belässt. Die Lösung muss sich jedenfalls im Rahmen des Gesetzes bewegen (vgl. z. B. Vorgaben zur synthetischen Bewertung; Rz. 43).
42 Vorliegend haben sich die Vertragsparteien mittels Vertrag auf eine Bewertungsmethode geeinigt. Das Bundesverwaltungsgericht nennt verschiedene Unternehmensbewertungsmethoden. Das Gericht hält zudem fest, dass auch eine Kombination der verschiedenen Ansätze möglich
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ist (E. 6.8.2.1 und 6.8.2.2). Das gewählte Vorgehen der Vertragsparteien, zur Ermittlung des Enteignungswerts den Anschaffungszeitwert und den Wiederbeschaffungszeitwert im Verhältnis 1:2 zu gewichten, ist damit mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 vereinbar.
43 Der Anschaffungszeitwert ist zum einen Teil des Enteignungswerts und bildet zum anderen Grundlage für die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwerts (Bewertungsvertrag, Ziff. 4.2.1 f.). Der Anschaffungszeitwert entspricht dem regulatorischen Wert gemäss Stromversorgungsgesetzgebung (Bewertungsvertrag, Ziff. 3/4.). Wird der Anschaffungszeitwert synthetisch berechnet, ist damit bei der Berechnung ebenfalls der korrekte Hösple-Index und der korrekte Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) zu verwenden.
5.2 Anrechenbarkeit der Enteignungsentschädigung Tranche B (Antrag 2)
44 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 2).
45 Für die Berechnung des Enteignungswerts wird auf den Anschaffungszeitwert TZP ( 1 /3) und den Wiederbeschaffungszeitwert TZP ( 2 /3) abgestellt (Bewertungsvertrag Ziff. 4.2.1). Die Enteignungsentschädigung Tranche B ergibt sich aus dem Enteignungswert abzüglich Anschaffungszeitwert TZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen Wertgegenstandes oder der entsprechenden Summe aller Wertgegenstände einer Sacheinlegerin unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Baurechtszinses gemäss Ziffer 4.4 abgegolten werden (vgl. Definition Bewertungsvertrag, Ziff. 3/6.). Die Enteignungsentschädigung Tranche B beläuft sich damit auf 2 /3 der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert TZP und dem Anschaffungszeitwert TZP eines jeweiligen Wertgegenstandes. Vereinfacht ausgedrückt bildet die Enteignungsentschädigung Tranche B die Differenz zwischen dem Enteignungswert gemäss Bewertungsmethode im vorliegenden Vertrag und dem regulierten Wert gemäss StromVG.
46 Gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwischen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B. Zudem haben die Sacheinlegerinnen für die Zeitdauer zwischen Transaktionszeitpunkt und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung dieser Baurechtszinsen. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Die Verzinsung erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Überprüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) – gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 (WACC-Satz für das übernächste Jahr nach dem Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entsteht) zur Anwendung. Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt.
47 Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen) sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt immer auf ganze Tarifjahre. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation -- 14 of 40 -für das übernächste Geschäftsjahr. Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist ausgeschlossen.
48 Die Praxis der ElCom zum Ausgleich von Deckungsdifferenzen wurde gerichtlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 4). Der Verweis auf die Weisung 1/2012 der ElCom betreffend die Verzinsung von Differenzen zwischen der Entschädigung, welche zum Transaktionszeitpunkt erfolgte und der zusätzlichen Enteignungsentschädigung Tranche B entspricht damit der Praxis der ElCom.
49 Die Enteignungsentschädigung Tranche B fällt an, da die volle Entschädigung für die Anteile des Übertragungsnetzes der ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer höher als der von der ElCom ursprünglich als massgebend festgelegte regulatorische Wert gemäss Artikel 15 StromVG ausfällt.
50 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung sind weder Verkehrswerte noch Kaufpreise als anrechenbare Kosten gemäss Artikel 15 StromVG anzuerkennen. Massgebend sind lediglich die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013, E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 8.6.3). Die durch Swissgrid zu leistende Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die durch die höhere Entschädigung bedingten Zinskosten ergeben sich aus der Mitberücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwerts TZP (vgl. Rz. 45), welcher nicht Grundlage der anrechenbaren Netzkosten gemäss Artikel
15 StromVG bildet. Damit gelten die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die geltend gemachten Zinsen nicht als anrechenbare Betriebs- oder Kapitalkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG.
51 Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich nicht dazu, wie mit den über die regulierten Werte hinaus gehenden Entschädigungen umzugehen ist. Es führt aus, die finanziellen Folgen für die Beschwerdegegnerin seien für die Frage nach dem grundsätzlichen Wert des Übertragungsnetzes bzw. der zu leistenden Entschädigung für die gesetzlich angeordnete Transaktion ausser Acht zu lassen: Das Enteignungsrecht verfolge schliesslich nicht das Ziel, die Enteignerin schadlos zu halten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.6.2.3).
52 Die Pflicht zur Überführung des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft sowie die Entschädigung in Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls anderen Rechten ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG. Die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die damit zusammenhängenden Zinspflichten ergeben sich damit einerseits aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG sowie aus der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, für die Enteignungsentschädigung sei nicht der regulierte Wert massgebend.
53 Der Gesetzgeber äussert sich in Artikel 33 StromVG nicht dazu, wie eine über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung von der Swissgrid finanziert werden soll. Es handelt sich mithin um eine echte Lücke, welche von der rechtsanwendenden Behörde nach jener Regel zu füllen ist, welche ein konsequenter Gesetzgeber aufgestellt hätte (P IERRE TSCHANNEN /U LRICH ZIMMERLI /MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 25 Rz. 8).
54 Der Gesetzgeber hat mit dem StromVG eine kostenbasierte Regulierung vorgesehen: Dem Netzbetreiber entstehende Kosten sollen grundsätzlich gedeckt werden, soweit sie im Zusammenhang mit einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb anfallen (Art. 15
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Abs. 1 StromVG). Es ist daher konsequenterweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – hätte er daran gedacht, die Anrechenbarkeit einer über den regulierten Wert hinausgehende Enteignungsentschädigung zu regeln – diese bei Swissgrid im Sinne einer kostenbasierten Regulierung als anrechenbar anerkannt hätte.
55 Es ist daher rechtmässig, dass die im Rahmen der Enteignung nach Artikel 33 StromVG zu leistende Entschädigungstranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Bewertungsvertrags von Swissgrid einmalig als Betriebskosten sui generis in die Tarife der Netzebene 1 eingerechnet werden. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die der Berechnung des Netznutzungsentgeltes zugrunde liegenden Anlagewerte (regulatorisches Anlagevermögen) bei Swissgrid für die Zukunft erhöht werden. Die Tarifkalkulation richtet sich nach wie vor nach Artikel 15 StromVG, den entsprechenden Verordnungsbestimmungen und der Gerichtspraxis.
56 Die Anerkennung von Betriebskosten sui generis sowie deren Anrechenbarkeit erfolgt unpräjudiziell.
5.3 Anspruch auf Verzinsung der Enteignungsentschädigung Tranche B und Anrechenbarkeit der Zinsen (Antrag 3)
57 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziffer 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 3).
58 Nach Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags hat Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Enteignungsentschädigung Tranche B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die Sacheinlegerinnen und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt. Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid.
59 Die Forderung der Swissgrid nach Verzinsung der an die Sacheinlegerinnen ausbezahlten Enteignungsentschädigung gemäss Ziffer 8.4 des Bewertungsvertrags sowie die Anrechenbarkeit dieser Zinsen als Netzkosten sui generis ist nicht zu beanstanden. Mit der Verzinsung zu den tatsächlichen durchschnittlichen Fremdkapitalkosten sowie der Anrechenbarkeit als Netzkosten sui generis ist gewährleistet, dass Swissgrid aus der Auszahlung der Enteignungsentschädigung Tranche B weder ein Vor- noch ein Nachteil erwächst.
5.4 Anrechenbarkeit der wiederkehrenden und einmaligen Baurechtszinsen (Anträge 4 und 5)
60 Die Vertragsparteien beantragen, es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 4). Ebenfalls sei festzustellen, dass die in Form einer Einmalentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 5).
61 Im Rahmen der Transaktion des Übertragungsnetzes haben die ehemaligen Eigentümer der Swissgrid teilweise Grundstücke übertragen, teilweise bloss ein (neu begründetes) Baurecht eingeräumt. Die Übertragungsnetzeigentümer hatten dabei ein Wahlrecht, auf welche Art sie die Rechte an den Grundstücken übertragen wollten. Ein überwiegender Teil hat sich für Baurechte entschieden. An einzelnen Grundstücken hatten die Übertragungsnetzeigentümer bereits -- 16 of 40 -vor der Transaktion lediglich Baurechte. In diesen Fällen konnte nur das Baurecht und kein Eigentum übertragen werden.
62 Ein Baurecht stellt ein beschränktes dingliches Recht dar. Aus Sicht der Übertragungsnetzeigentümer wird ihr Grundstück zwangsweise mit einem Baurecht zu Gunsten von Swissgrid belastet. Die zwangsweise Auferlegung eines Baurechts bildet daher eine formelle Enteignung (vgl. z.B. U LRICH H ÄFELIN/G EORG MÜLLER /FELIX U HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2378).
63 Für die zwangsweise Auferlegung eines Baurechts ist folglich gemäss Artikel 33 StromVG und enteignungsrechtlichen Grundsätzen ebenfalls volle Entschädigung geschuldet. Die wiederkehrenden Baurechtszinsen bilden damit anrechenbare Betriebskosten sui generis und die einmaligen Baurechtszinsen anrechenbare Netzkosten sui generis. Dies bedeutet hingegen nicht, dass die der Berechnung des Netznutzungsentgeltes zugrunde liegenden Anlagewerte (regulatorisches Anlagevermögen) bei Swissgrid für die Zukunft erhöht werden. Die Tarifkalkulation richtet sich nach wie vor nach Artikel 15 StromVG, den entsprechenden Verordnungsbestimmungen und der Gerichtspraxis. Für die Begründung kann auf die obigen Ausführungen zur Anrechenbarkeit der Entschädigungstranche B verwiesen werden (Rz. 49 ff.).
64 Die Anerkennung der Betriebskosten sui generis und der Netzkosten sui generis sowie deren Anrechenbarkeit erfolgt unpräjudiziell.
6 Anträge auf Verwendung der Auktionserlöse (Anträge 6 und 7)
6.1 Auktionserlöse 2013 (Antrag 6)
65 Die Vertragsparteien beantragen, es sei die Genehmigung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014 zu widerrufen und es sei stattdessen anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden habe (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 6).
66 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat Swissgrid zudem einen neuen Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse 2013 eingereicht. Die Auktionserlöse 2013 wurden trotz entsprechender Genehmigung der ElCom bis anhin nicht für Direktinvestitionen in das Übertragungsnetz eingesetzt. Swissgrid beantragt, vor dem Hintergrund der zu erwartende Netzkostennachvergütungen sowie der durch den vorliegenden Vertrag anfallenden Entschädigungsleistungen an die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer seien die Auktionserlöse 2013 neu ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 3).
67 Damit stellen die Vertragsparteien und zusätzlich in einem separaten Antrag die Swissgrid ein Gesuch um Wiedererwägung der Genehmigung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014.
68 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Auktionserlöse) zu verwenden für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität (Bst. a), für Auf-- 17 of 40 -wendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes (Bst. b) oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Bst. c).
69 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG. Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.
70 Die Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben a–c StromVG stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife der Netzebene 1 [952-08-005], Ziff. 4.2.3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.2). Der ElCom kommt beim Entscheid über die Verwendungsart ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013, E. 10.3).
71 Die Swissgrid macht geltend, sie sei in zahlreiche kostenintensive Verwaltungsverfahren involviert. Aufgrund der zu erwartenden Netzkostennachvergütungen sowie der im vorliegenden Verfahren voraussichtlich anfallenden Entschädigungsleistungen an die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer müsse mit hohen Unterdeckungen gerechnet werden. Dies führe zu temporären Tariferhöhungen und Fremdfinanzierungen. Diese Auswirkungen könnten limitiert werden, wenn die noch bestehenden Auktionserlöse 2013 nicht für Direktinvestitionen, sondern zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet werden können (act. 3).
72 Nach der Botschaft zum StromVG ermöglicht es die Entscheidungskompetenz der ElCom über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren, sicherzustellen, dass die Einnahmen „sachgerecht und bedürfnisorientiert“ eingesetzt werden (BBl 2005 1611 1661).
73 Die Auktionserlöse 2013 wurden bis heute trotz entsprechender Genehmigung der ElCom nicht für Direktinvestitionen in das Übertragungsnetz eingesetzt. Die Swissgrid beantragt vorliegend neu, die Auktionserlöse 2013 zu Gunsten der Senkung der anrechenbaren Kosten und damit der Tarife für die Endverbraucher einzusetzen (act. 3). Es erscheint sachgerecht und bedürfnisorientiert, die Erlöse für die Vermeidung von (temporären) Tarifsprüngen zu verwenden. Die Verwendungsart ist jedenfalls gegenüber einer längeren Einbehaltung der Auktionserlöse vorzuziehen.
74 Die Verwendung der Auktionserlöse 2013 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) erweist sich damit als gesetzes- und zweckmässig.
75 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG können Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG verwendet werden. Die durch die vorliegende Bewertungsmethode entstandenen Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, bilden gerade keine anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG. Diese Mehrkosten sind lediglich im Sinne einer Lückenfüllung als Betriebskosten sui generis einmalig in den Tarifen anrechenbar (vgl. Rz. 49 ff.). Die Auktionserlöse dienen damit nicht der Senkung der Mehrkosten, welche sich aus dem vorliegenden Bewertungsvertrag ergeben.
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6.2 Auktionserlöse 2014–2016 (Antrag 7)
76 Die Vertragsparteien beantragen, es sei anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden habe (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 7).
77 Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 hat Swissgrid beantragt, für das Jahr 2014 seien keine Auktionserlöse für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. Die Auktionserlöse 2014 seien nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 1).
78 Mit Schreiben vom 28. April 2015 hat Swissgrid den Antrag gestellt, die Auktionserlöse 2015 seien nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 2).
79 Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hat Swissgrid beantragt, die Auktionserlöse 2016 seien nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden (act. 5).
80 Zur Begründung führt Swissgrid im Wesentlichen aus, aufgrund der zu erwartenden Nachvergütungen an die bisherigen Übertragungsnetzeigentümer für die Tarifperioden 2009–2012 rechne sie mit hohen Unterdeckungen. Auch im vorliegenden Verfahren habe sie voraussichtlich anfangs 2017 eine grössere Entschädigungssumme an die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer zu entrichten. Dies mache Zusatzfinanzierungen oder temporäre Tariferhöhungen erforderlich. Solche Tariferhöhungen könnten durch die Verwendung der Auktionserlöse zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes limitiert werden. Bei der Nachvergütungen an die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer handle es sich um einmalige und vorübergehende Kosten. Die dadurch verursachte Belastung des Endverbrauchers sei möglichst zu vermeiden. Zudem stünden für Netzinvestitionen bereits Auktionserlöse aus früheren Jahren zur Verfügung. Im Weiteren würden damit hohe Zinskosten vermieden (act. 1, 2 und 5).
81 Es erscheint sachgerecht und bedürfnisorientiert, die Erlöse für die Vermeidung von (temporären) Tarifsprüngen sowie von hohen Zinskosten zu verwenden. Die Verwendungsart ist jedenfalls gegenüber einer längeren Einbehaltung der Auktionserlöse vorzuziehen.
82 Die Verwendung der Auktionserlöse 2014–2016 für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG) erweist sich damit als gesetzes- und zweckmässig.
83 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG können Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15 StromVG verwendet werden. Die durch die vorliegende Bewertungsmethode entstandenen Mehrkosten, welche über das regulatorische Anlagevermögen hinausgehen, bilden gerade keine anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Artikel 15 StromVG. Diese Mehrkosten sind lediglich im Sinne einer Lückenfüllung als Betriebskosten sui generis einmalig in den Tarifen anrechenbar (vgl. Rz. 49 ff.). Die Auktionserlöse dienen damit nicht der Senkung der Mehrkosten, welche sich aus dem vorliegenden Bewertungsvertrag ergeben.
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7 Gleichbehandlung künftiger Sacheinlegerinnen (Antrag 8)
84 Die Vertragsparteien beantragen, allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegenstände auf Swissgrid besitzen, seien zu den Bedingungen des im vorliegenden Verfahren eingereichten Vertrags zu behandeln (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 8).
85 Dass sich die Vertragsparteien in einer privatrechtlichen Vereinbarung zu einer solchen Gleichbehandlung künftiger Vertragsparteien mit den jetzigen Vertragsparteien verpflichten, ist nicht zu beanstanden und bleibt den Vertragsparteien überlassen.
86 Die ElCom ist als Behörde im Rahmen von Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Gleichbehandlung verpflichtet. Das Rechtsgleichheitsgebot gilt damit auch für Verfahren betreffend Streitigkeiten, welche der ElCom im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags zur Bewertungsmethode mit künftigen Parteien unterbreitet werden.
8 Kosten des Verfahrens (Antrag 9)
87 Die Vertragsparteien beantragen, es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwaltungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzuerlegen und es sei festzustellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar seien (Bewertungsvertrag, Ziff. 9 Abs. 1 Antrag 9).
88 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Angelegenheit zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Parteien 13, 14 und 24 an die ElCom zurückgewiesen. Es hielt fest, entgegen dem Wortlaut von Artikel 33 Absatz 5 StromVG, welcher die Verfahrensbestimmungen des Enteignungsgesetzes explizit ausschliesse, wäre es stossend, den enteigneten Sacheinlegerinnen in Abweichung der enteignungsrechtlichen Grundsätze Kosten aufzuerlegen. Gleichzeitig hat das Gericht die Verfahrenskosten von 40‘000 Franken sowie Parteientschädigungen von 120‘000 Franken für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren der Swissgrid auferlegt. Die Übernahme der Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt 160‘000 Franken durch die Swissgrid ist damit rechtskräftig festgelegt.
89 Die ElCom hat in ihrer Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 Gebühren in der Höhe von 41‘120 Franken erhoben und diese den Parteien 13, 14, 17, 19, 24, 26 und 39 auferlegt. Die Vertragsbestimmung, wonach neu Swissgrid diese Gebühren trägt, stimmt mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 überein und ist nicht zu beanstanden.
90 Die Swissgrid hat damit gemäss der vertraglichen Vereinbarung Kosten in der Höhe von 41‘120 Franken zu tragen.
91 Die Parteien 19, 26 und 39 haben die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 nicht angefochten. Ihnen wurde von der ElCom die Gebühr von jeweils 5‘874 Franken schon in Rechnung gestellt. Diesen Parteien ist die bereits geleistete Gebühr wieder zurückzuerstatten.
92 Verfahrenskosten bilden grundsätzlich anrechenbare Betriebskosten, soweit sie direkt mit dem Betrieb eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes zusammenhängen (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 StromVG). Die vorliegenden Verfahrenskosten entstehen im Zusammenhang mit der in Artikel 33 StromVG gesetzlich vorgesehenen Transaktion der Übertragungsnetzantei-- 20 of 40 -le auf Swissgrid. Die Verfahrenskosten einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 neu zu verlegenden Verfahrenskosten bilden damit anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes.
9 Fazit
93 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, ist mit der Stromversorgungsgesetzgebung und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 vereinbar. Die von den Vertragsparteien eingereichten Anträge können damit gutgeheissen werden.
94 Der von den Vertragsparteien eingereichte Vertrag bildet damit Grundlage für die vorliegende Verfügung betreffend Neuverfügung der Bewertungsmethode.
10 Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012
95 Die Vertragsparteien regeln im von ihnen unterzeichneten Vertrag die Bewertungsmethode für die übertragenen Anlagen und Grundstücke in allen Einzelheiten. Die Verfügung vom 20. September 2012 der ElCom betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert (928-10002) wird daher für die bereits in der Verfügung vom 20. September 2012 beteiligten Parteien 3–15, 17–24, 26–36, 38–43 und 45–65 vollständig aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung ersetzt.
11 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung
96 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
97 Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5581/2012 vom 11. November 2013 umgesetzt. Aus diesem Grund werden für die vorliegende Neuverfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert/Neuverfügung Bewertungsmethode keine Gebühren erhoben.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert (928-10-002) wird für die Parteien 3–15, 17–24, 26–36, 38–43 und 45–65 aufgehoben.
2. Die Parteien 1, 2, 16, 25, 37 und 44 werden als Parteien ins Verfahren aufgenommen.
3. Der von allen Vertragsparteien unterzeichnete Vertrag vom 19. September 2016 betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Artikel
33 Absatz 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen sind, wird entgegengenommen und bildet Basis für die vorliegende Verfügung.
4. Die Enteignungsentschädigung Tranche B sowie die Zinsen gemäss Ziffer 5 des Vertrags stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.
5. Swissgrid hat einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziffer 8.4 des Vertrags. Die entsprechenden Zinsen stellen anrechenbare Netzkosten sui generis dar.
6. Die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis dar.
7. Die in Form einer Einmalentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziffer 4.4 des Vertrags stellen anrechenbare Netzkosten sui generis dar.
8. Die Genehmigung betreffend die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014 wird in Wiedererwägung gezogen.
9. Swissgrid hat die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden.
10. Swissgrid hat die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgridinternen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG zu verwenden.
11. Allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Personen, welche gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG zu übertragende Wertgegenstände auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen des Vertrags vom 19. September 2016 zu behandeln.
12. Die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils A5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwaltungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) betragen 41‘120 Franken und werden Swissgrid auferlegt.
13. Die von der EnAlpin AG, der Centralschweizerischen Kraftwerke AG und den Industriellen Werken Basel (IWB) bereits geleisteten Gebühren von je 5‘874 Franken werden nach Eintritt der
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Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet. Hierzu haben sie der ElCom ihre Postoder Bankverbindung anzugeben.
14. Die Kosten des Verfahrens gemäss Dispositivziffer 12 sind für Swissgrid als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar.
15. Für die vorliegende Neuverfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz/Massgeblicher Wert/Neuverfügung Bewertungsmethode werden keine Gebühren erhoben.
16. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20.10.2016 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Anhang: - Vertrag betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, S. 1–9 und S. 46–52 (ohne Unterschriftenseiten) Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Parteien Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen (A-5581/2012)
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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VERTRAG zwischen Parteien gemäss Anhang A (jede eine "SACHEINLEGERIN" und gemeinsam "die SACHEINLEGERINNEN") und Parteien gemäss Anhang B ("VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN") und Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg ("Swissgrid") (Swissgrid, jede SACHEINLEGERIN und jede Verfahrensgesellschaft eine "Partei", Swissgrid, alle SACHEINLEGERINNEN und alle Verfahrensgesellschaften gemeinsam "die Parteien") betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren Anhang -- 25 of 40 -Vertrag betreffend Bewertungsmethode 2/52
1. AUSGANGSLAGE
1 Der vorliegende Vertrag (inkl. dieser Ziff. 1) ist eine Ergänzung und Änderung der Sacheinlageverträge (SEV) zwischen Swissgrid und jeder SACHEINLEGERIN. Dieser Vertrag bildet integralen Bestandteil des jeweiligen SEV. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem SEV geht dieser Vertrag (inkl. seiner Anhänge) dem SEV vor.
2 Die ElCom hat mit Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren "Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert" (928-10-002) in Bezug auf 59 Adressaten die Methode zur Ermittlung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts für die überführten Übertragungsnetze festgelegt.
3 Zehn Verfügungsadressatinnen haben gegen die Verfügung der ElCom mit unterschiedlichen Rechtsbegehren Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. November 2013 (A-5581/2012) verschiedene Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen und für die Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf drei Beschwerdeführerinnen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4 Nicht aufgehoben und somit rechtskräftig geworden ist Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom, welche anordnet, dass die sich aus Gerichtsentscheiden betreffend Wert des Übertragungsnetzes ergebenden Konsequenzen auch für die Netzanteile jener bisherigen Übertragungsnetzeigentümer zu berücksichtigen sind, die gegen die Tarifverfügungen, zukünftige Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen sowie gegen die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 (928-10-002) keine Beschwerde geführt haben.
5 Die Übertragung der WERTGEGENSTÄNDE auf Swissgrid stellt eine gesetzlich vorgeschriebene Enteignung dar. Die SACHEINLEGERINNEN haben daher einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 16 EntG). Unter Mitwirkung der ElCom haben sich die Parteien im Rahmen dieses Vertrages über die Methode zur Festlegung des enteignungsrechtlich massgeblichen Werts (den ENT-EIGNUNGSWERT) des gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG überführten Übertragungsnetzes (d.h. der WERTGEGENSTÄNDE) geeinigt. Die Parteien (vertreten durch Axpo Power AG) werden den von allen Parteien unterzeichneten Vertrag der ElCom einreichen und den Antrag auf Gutheissung der in diesem Vertrag (Ziff. 9) enthaltenen Anträge stellen.
2. GELTUNGSBEREICH
1 Die Abgeltung des ENTEIGNUNGSWERTS für die von der Enteignung betroffenen WERTGE-GENSTÄNDE fliesst den SACHEINLEGERINNEN in Form der folgenden zwei Komponenten zu: Enteignungsentschädigung Tranche A: Den ersten Teil der Entschädigung, die Enteignungsentschädigung Tranche A, bilden die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE (ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP) wie sie Eingang in die Regulatory Asset Base der Swissgrid finden. Die regulatorischen Werte der WERTGEGENSTÄNDE sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und des Verfahrens betreffend "Transaktion Übertragungsnetz / mas-- 26 of 40 -Vertrag betreffend Bewertungsmethode 3/52 sgeblicher Wert". Die regulatorischen Werte lagen den Tarifverfügungen der El-Com zu Grunde oder werden im Rahmen der aktuell sistierten Deckungsdifferenzverfahren oder in den Verfahren zur Festlegung des regulatorischen Anlagewerts noch festgelegt. Die Entschädigung erfolgt nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungs- und Entschädigungskonzepten (Bewertungsanpassung 1 und 2). ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: Die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRAN-CHE B, ihre Berechnung und die Modalitäten ihrer Auszahlung bilden den Gegenstand dieses Vertrages.
2 Der vorliegende Vertrag gilt für die Bewertung sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE, die gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren oder noch zu übertragen sind (unabhängig von der Form des Rechts, sofern die Übertragung gestützt auf einen SEV stattfand bzw. stattfindet). Der Klarheit halber sei festgehalten, dass weitere überführte Aktiven von NETZGESELLSCHAFTEN, insbesondere sämtliche Positionen des Umlaufvermögens gemäss Ziff. 3 der Mustergrid AG (Beilage der SEV), Deckungsdifferenzen und Anlaufkosten der Swissgrid (Immaterielles Anlagevermögen) keine WERTGEGENSTÄNDE im Sinne dieses Vertrages darstellen und daher auch nicht in den Geltungsbereich dieses Vertrages fallen. Die Abgeltung dieser weiteren überführten Aktiven richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen SEV und den darin enthaltenen Bewertungskonzepte (Bewertungsanpassung 1 und 2).
3. BEGRIFFE
1. ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELLSCHAFT: SACHEINLE-GERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 (928-10-002) mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht angefochten hat.
2. ANLAGEN: WERTGEGENSTÄNDE, die keine Grundstücke sind.
3. ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("AZWBZP"): ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP (AZWTZP) zuzüglich der verfügten regulatorischen Abschreibungen zwischen dem BEWERTUNGS-ZEITPUNKT und TRANSAKTIONSZEITPUNKT. Wenn die regulatorischen Abschreibungen nicht verfügt wurden, sind sie nach den üblichen regulatorischen Grundsätzen zu berechnen.
4. ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("AZWTZP"): Rechtskräftiger regulatorischer Wert eines WERTGEGENSTANDES, wie er per TRANSAKTIONSZEITPUNKT verfügt wird bzw. wie er den verfügten Tarifen oder Deckungsdifferenzen des Übertragungsnetzes zugrunde liegt.
5. BEWERTUNGSZEITPUNKT: 31. Dezember 2012.
6. ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B: ENTEIGNUNGSWERT abzüglich ANSCHAFFUNGS-ZEITWERTTZP (Enteignungsentschädigung Tranche A) eines einzelnen WERTGEGEN-STANDES oder die entsprechende Summe für alle WERTGEGENSTÄNDE einer SACHEIN-LEGERIN unter Ausschluss der Baurechte, die mittels eines wiederkehrenden Baurechtszinses gemäss Ziff. 4.4 abgegolten werden.
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7. ENTEIGNUNGSWERT: Der enteignungsrechtlich massgebliche Wert ("volle Entschädigung") eines WERTGEGENSTANDES zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss der in diesem Vertrag von den Parteien vereinbarten Bewertungsmethode (Ziff. 4).
8. HÖSPLEINDEX2012: Höspleindex gemäss Anhang C (Erläuterung: der Höspleindex wurde offiziell letztmals per 2009 ermittelt. Der Höspleindex2012 führt den Index per 2009 in Anlehnung an den Produzentenpreisindex bis 2012 weiter. Per 2012 ist der Indexstand gegenüber dem Indexstand per 2009 um 2% tiefer definiert; der Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 entspricht per 2012 und in den Folgejahren definitionsgemäss einem Wert von 100).
9. IM ZEITPUNKT DER UNTERZEICHNUNG BEKANNTE WERTGEGENSTÄNDE: WERTGEGENSTÄNDE, von denen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt und unbestritten ist, dass sie von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen sind.
10. NETZGESELLSCHAFT: (Aktien-)Gesellschaft, welche Eigentümerin von WERTGEGEN-STÄNDEN ist (bzw. war) und deren Aktien im Rahmen eines "Share Deals" an Swissgrid übertragen wurden.
11. NICHT-ANFECHTENDE SACHEINLEGERIN und NICHT-ANFECHTENDE VERFAHRENSGESELL-SCHAFT: SACHEINLEGERIN resp. VERFAHRENSGESELLSCHAFT, die die Verfügung der El-Com vom 20. September 2012 (928-10-002) nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und für die die Verfügung folglich in Rechtskraft erwachsen ist.
12. TRANSAKTIONSZEITPUNKT: 31. Dezember jenes Jahres, welches der tatsächlichen Übertragung eines WERTGEGENSTANDES direkt voran geht.
13. WERTGEGENSTAND: Jedes Element des Übertragungsnetzes (inkl. Grundstücke), welches gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen ist; unabhängig davon, wie der WERTGEGENSTAND übertragen wird (Sacheinlage in Form eines "Share-Deals" oder eines "Asset-Deals") und unabhängig von der Art des übertragenen Rechts (z.B. Eigentum, Dienstbarkeit, Baurecht, eigentumsähnliche Nutzungsrechte [ehem. Partneranlagen]). Keine WERT-GEGENSTÄNDE in diesem Sinne stellen Einrichtungen dar, die vom Übertragungsnetz genutzt werden, ohne gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid übertragen werden zu müssen (z.B. Kavernen, Stollen).
14. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP ("WBZWBZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per BEWERTUNGSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (2).
15. WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP ("WBZWTZP"): Wiederbeschaffungszeitwert einer ANLAGE per TRANSAKTIONSZEITPUNKT gemäss Ziff. 4.2 Formel (3).
4. BEWERTUNGSMETHODE
4.1 Grundsätze der Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE
1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE sämtlicher WERTGEGENSTÄNDE erfolgt gemäss der in diesem Vertrag definierten Bewertungsmethode.
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2 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE erfolgt per BEWERTUNGSZEITPUNKT unter Berücksichtigung des Wertverzehrs (Abschreibungen) sowie der Investitionen und Devestitionen bis zum TRANSAKTIONSZEITPUNKT, soweit dieser nicht mit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT zusammenfällt.
4.2 Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN (vgl. Anwendungshilfe Anhang D)
4.2.1 Die Ermittlung der ENTEIGNUNGSWERTE der ANLAGEN erfolgt gewichtet im Verhältnis 1:2, wobei der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP einfach und der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP doppelt gewichtet werden. (1) ENTEIGNUNGWERT(ANLAGE) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3
4.2.2 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP einer ANLAGE entspricht dem ANSCHAFFUNGSZEIT-WERTBZP dividiert durch den Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im Baujahr, multipliziert mit dem Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 im BEWERTUNGSZEITPUNKT. (2) WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr )
4.2.3 Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP einer ANLAGE wird ausgehend vom WIEDERBESCHAF-FUNGSZEITWERTBZP wie folgt ermittelt: Der WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTTZP entspricht dem WIEDERBESCHAFFUNGSZEITWERTBZP abzüglich den regulatorischen Abschreibungen zwischen BEWERTUNGS- und TRANSAKTIONSZEITPUNKT, wie sie als Netznutzungsentgelt geltend gemacht und vereinnahmt werden können; d.h. abzüglich der Differenz zwischen dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTBZP und dem ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP. (3) WBZWTZP = WBZWBZP − (AZWBZP − AZWTZP)
4.2.4 Unterschreitet der WiederbeschaffungszeitwertTZP gemäss vorstehenden Bestimmungen den AnschaffungszeitwertTZP einer Anlage, so gilt als Enteignungswert der AnschaffungszeitwertTZP.
4.3 Bewertung der Grundstücke
1 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken, welche zu Unterstationen zugehörig sind, wird mit CHF 100/m2 bewertet.
2 Der ENTEIGNUNGSWERT von Grundstücken unter Leitungen wird mit CHF 30/m2 bewertet.
3 Unterschreitet die Ermittlung des ENTEIGNUNGSWERTS eines Grundstückes gemäss vorstehenden Bestimmungen den ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP des Grundstückes, so gilt als ENTEIGNUNGSWERT der ANSCHAFFUNGSZEITWERTTZP.
4.4 Baurechtszinsen
1 Die ENTEIGNUNGSWERTE von Grundstücken gemäss Ziff. 4.3 bilden die Grundlage für die Ermittlung der Baurechtszinsen für Baurechte, die der Swissgrid im Rahmen der Übertragung eingeräumt wurden resp. werden, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Baurechtszinsen handelt.
2 Wiederkehrende Baurechtszinsen entsprechen dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC auf dem ENTEIGNUNGSWERT des jeweiligen Grundstücks.
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5. VERZINSUNG
1 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B.
2 SACHEINLEGERINNEN haben für die Zeitdauer zwischen TRANSAKTIONSZEITPUNKT und der Auszahlung von Baurechtszinsen einen Anspruch gegen Swissgrid auf Verzinsung dieser Baurechtszinsen.
3 Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC
4 Die Verzinsung gemäss der obenstehenden Absätze 1-3 erfolgt – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für andere Sachverhalte (insbesondere Überprüfung Deckungsdifferenzen von Swissgrid) - gemäss der ElCom Weisung 1/2012. Insbesondere kommt der regulatorische WACC t+2 zur Anwendung. Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung der regulatorische WACC t+2 noch nicht bekannt ist, wird der regulatorische WACC t+2 geschätzt.
6. INDIVIDUELLE ENTSCHÄDIGUNG
1 Die Ermittlung der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEIN-LEGERIN erfolgt materiell abschliessend nach den Bestimmungen dieses Vertrages und unabhängig von den individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B anderer SACHEINLEGERINNEN. Die Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B jeder SACHEINLEGERIN wird vorgenommen, sobald die Bewertungsanpassung
2 gemäss SEV durchgeführt werden kann. Die Ermittlung wird durch denjenigen Bewerter vorgenommen, welcher gemäss den Bestimmungen des SEV betreffend Mandatierung des Bewerters für die Bewertungsanpassung 2 mandatiert wird.
2 Die SACHEINLEGERINNEN haben gegeneinander keinen Anspruch auf Beteiligungen an individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B. Jede SACHEINLEGERIN kann über die auf sie entfallende individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B unabhängig von den übrigen verfügen.
3 Die SACHEINLEGERINNEN haben für die Entschädigung der individuellen Baurechtszinsen gegenüber der Swissgrid darzulegen, welcher Teil der Tranche A und welcher Teil der Tranche B zuzuweisen ist, indem sie den AZW des Grundstücks anhand einer ElCom-Verfügung bzw. den darunterliegenden Berechnungsgrundlagen nachweisen.
7. AUSZAHLUNGSZEITPUNKT
1 Swissgrid wird nach Rechtskraft der Verfügung der ElCom (Ziff. 9) und wenn die finale individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B einer SACHEINLEGERIN gemäss Ziff. 6 ermittelt ist, der SACHEINLEGERIN ihre individuelle ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B bar auszahlen. Die Auszahlung erfolgt auf den ersten Bankentag im Januar nach der Umsetzung der Bewertungsanpassung 2 gemäss SEV.
2 Swissgrid ist berechtigt, vor der Ermittlung der finalen individuellen ENTEIGNUNGSENT-SCHÄDIGUNG TRANCHE B Akonto-Zahlungen zu leisten. Swissgrid wird die Akonto-Zahlung
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Vertrag betreffend Bewertungsmethode 7/52 gemäss dem Gleichbehandlungsgrundsatz ermitteln; Überzahlung ist zu vermeiden. Die Akonto-Zahlung erfolgt frühestens auf den ersten Bankentag im Januar 2017 (3. Januar 2017). Für den Betrag der Akonto-Zahlung gilt der Anspruch auf Verzinsung gegen Swissgrid gemäss Ziff. 5. Die Anwendung von Art. 85 OR wird ausgeschlossen. Ist der tatsächlich finale Betrag der individuellen ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B tiefer als die Akonto-Zahlung, hat Swissgrid Anspruch auf Verzinsung gegen die jeweilige SACHEINLEGERIN. Der Zinssatz entspricht dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden regulatorischen WACC unter Anwendung von Ziff. 5 Abs. 4.
3 Allenfalls zusätzlich geschuldete Baurechtszinsen wird Swissgrid gemäss den Vorgaben in Anhang E auszahlen.
8. ANRECHENBARKEIT
8.1 Anrechenbarkeit der ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B Die an SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B gemäss Ziff. 7 stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.
8.2 Anrechenbarkeit der Baurechtszinsen Die an SACHEINLEGERINNEN auszuzahlenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 stellen anrechenbare Netzkosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.
8.3 Anrechenbarkeit der an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen Die an SACHEINLEGERINNEN bezahlten Zinsen gemäss Ziff. 5 stellen anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes dar.
8.4 Verzinsung der von Swissgrid ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B
1 Swissgrid hat Anspruch auf Verzinsung der an die SACHEINLEGERINNEN ausbezahlten ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B (inkl. Zins gemäss Ziff. 5) für die Zeitdauer zwischen der effektiven Auszahlung an die SACHEINLEGERINNEN und der vollständigen Deckung durch Einnahmen aus dem Netznutzungsentgelt.
2 Der Zinssatz entspricht den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten bezogen auf das tatsächliche Fremdkapital der Swissgrid.
8.5 Ausweis der anrechenbaren Kosten sui generis bei Swissgrid Swissgrid ist nicht verpflichtet, die anrechenbaren Kosten (Netzkosten, Betriebskosten) sui generis in der Spartenrechnung separat auszuweisen.
9. ANTRAG AN ELCOM AUF ERLASS EINER VERFÜGUNG
1 Die Parteien beantragen der ElCom im Sinne eines Prozessvergleiches den Erlass einer Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert und unterbreiten in Bezug auf diese Verfügung folgende Anträge: "1. Es sei der von allen Parteien unterzeichnete Vertrag vom [_] betr. Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes, die -- 31 of 40 -Vertrag betreffend Bewertungsmethode 8/52 gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG von Gesetzes wegen auf Swissgrid zu übertragen waren, entgegenzunehmen und dieser Vertrag soll die Basis für die Verfügung betreffend Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert bilden;
2. es sei festzustellen, dass die ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNGEN TRANCHE B sowie die Zinsen gemäss Ziff. 5 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis des Übertragungsnetzes darstellen;
3. es sei festzustellen, dass Swissgrid einen Anspruch auf Verzinsung gemäss Ziff. 8.4 des Vertrages hat und dass die entsprechenden Zinsen anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen;
4. es sei festzustellen, dass die wiederkehrenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Betriebskosten sui generis darstellen;
5. es sei festzustellen, dass die in Form einer Einmalentschädigung nachzuvergütenden Baurechtszinsen gemäss Ziff. 4.4 des Vertrages anrechenbare Netzkosten sui generis darstellen;
6. es sei die Genehmigung betr. die Verwendung der Auktionserlöse 2013 vom 17. Juni 2014 zu widerrufen und es sei stattdessen anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse des Jahres 2013 nach Abzug von Swissgridinternen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden hat;
7. es sei anzuordnen, dass Swissgrid die Auktionserlöse der Jahre 2014, 2015 und 2016 nach Abzug von Swissgrid-internen Kosten ausschliesslich zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes gemäss Art.
17 Abs. 5 Bst. c StromVG zu verwenden hat;
8. allfällige weitere, im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannte Personen, welche gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG zu übertragende WERTGEGEN-STÄNDE auf Swissgrid besitzen, sind zu den Bedingungen dieses Vertrages zu behandeln;
9. es seien die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der gemäss Dispositivziffer 3 des Urteils A-5581/2012 vom 11. November 2013 des Bundesverwaltungsgerichts neu zu verlegenden Verfahrenskosten) Swissgrid aufzuerlegen und es sei festzustellen, dass die Kosten als Betriebskosten des Übertragungsnetzes anrechenbar sind."
2 Die Parteien ermächtigen hiermit Axpo Power AG nach der Unterzeichnung dieses Vertrages durch alle Parteien namens und im Auftrag aller Parteien diesen Vertrag der ElCom mit dem in Absatz 1 oben enthaltenen Anträgen der ElCom einzureichen.
3 Soweit die ElCom in ihrer Verfügung den Anträgen gemäss Absatz 1 oben entspricht, verzichten die Parteien hiermit auf eine Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung.
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Vertrag betreffend Bewertungsmethode 9/52
10. KOMMUNIKATION Die Parteien werden zur Kommunikation des Inhalts dieses Vertrages gemeinsam eine Sprachregelung erstellen, welche für allfällige Medienmitteilungen und anderweitige Publikationen (z.B. im Internet) zu verwenden ist. Auch werden die Parteien gemeinsam den frühesten Zeitpunkt einer Kommunikation festlegen. Im Übrigen gelten betreffend Vertraulichkeit dieses Vertrages die Bestimmungen des SEV, wobei im Unterschied zum SEV dieser Vertrag nicht dem Handelsregisteramt eingereicht werden muss und entsprechend nicht als allgemein bekannt gilt.
11. INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES
1 Der vorliegende Vertrag tritt für die Parteien nur und erst dann in Kraft, sofern und sobald die ElCom im Rahmen einer Verfügung die in Ziff. 9 Abs. 1 enthaltenen Anträge gutheisst und die entsprechende Verfügung bezüglich aller Dispositivziffern in Rechtskraft erwächst.
2 Der vorliegende Vertrag ist unkündbar.
12. AUSFERTIGUNG Der vorliegende Vertrag wird einfach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine beglaubigte Kopie des Originals. Eine Kopie wird der ElCom zugestellt. **** Unterschriften der Parteien auf den folgenden Seiten ****
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Vertrag betreffend Bewertungsmethode 46/52 Anhang A: SACHEINLEGERINNEN AEK Energie AG AIL Servizi SA Alpiq AG Alpiq Suisse SA Alpiq Versorgungs AG (AVAG) Axpo Power AG Axpo Trading AG Azienda elettrica ticinese Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA BKW Energie AG Centralschweizerische Kraftwerke AG Electra-Massa AG Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Elektrizitätswerk Obwalden EnAlpin AG Energie Wasser Bern Engadiner Kraftwerke AG FMV SA Forces Motrices de Mauvoisin SA Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. (FMHL) General Electric Technology GmbH Grande Dixence SA IWB Industrielle Werke Basel Kraftwerke Hinterrhein AG Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL) Kraftwerke Mattmark AG Kraftwerke Oberhasli AG Kraftwerke Sarganserland AG (KSL) Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR) Officine Idroelettriche della Maggia SA Officine idroelettriche di Blenio SA Repower AG Schweizerische Bundesbahnen SBB SN Energie AG -- 34 of 40 -Vertrag betreffend Bewertungsmethode 47/52 Anhang B: VERFAHRENSGESELLSCHAFTEN AET NE1 SA ALENA Aletsch Energie Netz AG Alpiq Netz AG Gösgen/Laufenburg Alpiq Réseau SA Lausanne/Laufenburg BKW Übertragungsnetz AG CKW Grid AG EGL Grid AG ewb Übertragungsnetz AG ewz Übertragungsnetz AG FMV Réseau SA Kraftwerke Hinterrhein Netz AG LENA Lonza Energie Netz AG Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG Ofible Rete SA Ofima Rete SA Repower Transportnetz AG SN Übertragungsnetz AG Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG -- 35 of 40 -Vertrag betreffend Bewertungsmethode 48/52 Anhang C: HÖSPLEINDEX2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 Baujahr Indexstand Hösple2012 1947* 29.39 1990 85.82 1948* 30.51 1991 86.53 1949* 29.54 1992 87.86 1950* 28.57 1993 86.53 1951* 32.04 1994 88.78 1952* 31.12 1995 88.47 1953* 30.00 1996 84.49 1954* 30.20 1997 86.12 1955* 30.31 1998 81.63 1956* 31.02 1999 81.94 1957* 31.53 2000 85.20 1958* 30.61 2001 82.24 1959* 30.10 2002 82.55 1960* 30.31 2003 84.59 1961* 30.31 2004 99.59 1962* 31.33 2005 98.57 1963 32.55 2006 114.49 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1964 33.88 2007 116.63 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1965 34.29 2008 115.71 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1966 35.10 2009 102.04 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1967 35.31 2010* 102.27 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1968 36.33 2011* 101.02 (100 in Anwendung Ziff. 4.2.4) 1969 41.43 2012* 100.00 1970 43.37 1971 45.10 1972 48.88 1973 55.41 1974 62.45 1975 60.10 1976 60.31 1977 59.59 1978 60.00 1979 63.37 1980 66.22 1981 70.10 1982 71.12 1983 72.96 1984 74.90 1985 76.12 1986 74.69 1987 76.33 1988 82.96 1989 84.49 *Für diese Baujahre definiert der Hösple Index gemäss ElCom Weisung 3/2010 keinen Indexstand.
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Vertrag betreffend Bewertungsmethode 49/52 Anhang D: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4, BEWERTUNG DER ÜBERTRAGENEN WERTGEGENSTÄNDE SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE am 3. Januar 2013 an Swissgrid überführt haben, fallen der TRANSAKTIONS- UND DER BEWERTUNGSZEITPUNKT am 31.12.2012 zusammen. Die Berechnungsformeln gemäss Ziff. 4 vereinfachen sich entsprechend wie folgt: (1) 𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑤𝑒𝑟𝑡(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 𝐴𝑍𝑊 +(2 × 𝑊𝐵𝑍𝑊) 3, wobei (2) 𝑊𝐵𝑍𝑊 = (𝐴𝑍𝑊 × 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑BZP 𝐼𝑛𝑑𝑒𝑥𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑𝐵𝑎𝑢𝑗𝑎ℎ𝑟 ) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2012; Anlage mit Baujahr 2000, AZW per 31.12.2012 = 160 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln: Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: WBZW berechnen: WBZW = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 3: ENTEIGNUNGSWERT berechnen: Enteignungwert(Anlage) = 160 +(2 × 187.8)
3 = 178.5 per 31.12.2012 Schritt 4: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen: 𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 178.5 − 160 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2012 Spätere SACHEINLEGERINNEN Für SACHEINLEGERINNEN, die ihre WERTGEGENSTÄNDE nach dem 3. Januar 2013 überführt haben, sind TRANSAKTIONS- UND BEWERTUNGSZEITPUNKT nicht identisch und es kommen die Berechnungsformeln gemäss Ziff. 4 zur Anwendung. (1) Enteignungwert(Anlage) = AZWTZP+(2 ×WBZWTZP) 3 (2) WBZWBZP = (AZWBZP × IndexstandBZP IndexstandBaujahr ) (3) WBZWTZP = WBZWBZP − (AZWBZP − AZWTZP) Beispiel: TRANSAKTIONSZEITPUNKT 31.12.2014; Anlage mit Baujahr 2000, Abschreibungsdauer 45J Abschreibung pro Jahr 5; AZWTZP per 31.12.2014 = 150 Schritt 1: Indexstand im Baujahr gemäss Anhang C ermitteln: Indexstand des HÖSPLEINDEX2012 per 2000 = 85.20 Schritt 2: AZWBZP per 31.12.2012 ermitteln: Gemäss Anlagengitter, die der entsprechenden ElCom-Verfügung zu Grunde liegen, ODER Berechnen: Addieren der Abschreibungen für 2 Jahre: AZWBZP = 150 + (2 × 5) = 160 -- 37 of 40 -Vertrag betreffend Bewertungsmethode 50/52 Schritt 3: WBZWBZP berechnen: WBZWBZP = (160 × 100 85.20) = 187.8 Schritt 4: WBZWTZP berechnen: WBZWTZP = 187.8 − (160 − 150) = 177.8 Schritt 5: ENTEIGNUNGSWERT berechnen: Enteignungwert(Anlage) = 150 +(2 × 177.8)
3 = 𝟏𝟔𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Schritt 6: ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG TRANCHE B berechnen: 𝐸𝑛𝑡𝑒𝑖𝑔𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑒𝑛𝑡𝑠𝑐ℎä𝑑𝑖𝑔𝑢𝑛𝑔 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑐ℎ𝑒 𝐵(𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒) = 168.5 − 150 = 𝟏𝟖. 𝟓 per 31.12.2014 Der ENTEIGNUNGSWERT einer Anlage unterscheidet sich in Abhängigkeit des TRANSAK-TIONSZEITPUNKTES genau in der Höhe der seit dem BEWERTUNGSZEITPUNKT vereinnahmten regulatorischen Abschreibungen: 178.5 − (2 × 5) = 168.5. Die ENTEIGNUNGSENT-SCHÄDIGUNG TRANCHE B ist hingegen unabhängig vom Transaktionszeitpunkt: 18.5.
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Vertrag betreffend Bewertungsmethode 51/52 Anhang E: ANWENDUNGSHILFE ZU ZIFF. 4.4 /ZIFF. 5 ABS. 2 BETR. BAURECHTSZINSEN SACHEINLEGERINNEN 2012 Für SACHEINLEGERINNEN, die Baurechte mit periodischer Abgeltung am 3. Januar 2013 an Swissgrid überführt haben, fallen ab dem Jahr 2013 jährliche Baurechtszinsen an, die sich auf den Enteignungswert beziehen: Beispiel: Baurecht für Grundstück von 5'000m2. AZW 300'000 CHF bzw. 60 CHF/m2. Rückabwicklung und Auszahlung der Baurechtszinsen per 03.01.2017. Schritt 1: ENTEIGNUNGSWERT bestimmen: 100 CHF/m2 * 5'000m2 = 500'000 CHF Schritt 2: Jährliche Baurechtszinsen bestimmen: 2013: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF 2014: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF 2015: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF 2016: 500'000 CHF * 4.70% = 23'500 CHF 2017: 500'000 CHF * 3.83% = 19'150 CHF … Schritt 3: Ausstehende Baurechtszinsen bestimmen per 03.01.2017: Bisher wurden die Baurechtszinsen z.B. auf dem AZW bezahlt, d.h. ausstehend sind Zinsen in Höhe des jeweiligen regulatorischen WACC auf [Enteignungswert – AZW = 200'000 CHF] für 4 Jahre (die 200'000 CHF sind Teil der Tranche B) 2013: 200'000 CHF * 3.83% = 7'660 CHF 2014: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF 2015: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF 2016: 200'000 CHF * 4.70% = 9'400 CHF 35'860 CHF Schritt 4: Verzinsung und Auszahlung der ausstehenden Baurechtszinsen per 03.01.2017 bestimmen: Diese Berechnung gilt unter der Annahme, dass die Baurechtszinsen jeweils per Ende des jeweiligen Jahres geschuldet sind (Beispiel: Der Zugang der ausstehenden Baurechtszinsen 2013 entsteht erst am 01.01.2014.) Betroffenes Jahr (t) Zu verwendender Zinssatz (t+2) Zugang ausstehende Baurechtszinsen per 01.01.t Saldo vor Verzinsung anwendbarer Zinssatz anrechenbare Verzinsung (bezogen auf t) Saldo (31.12.t) 2013 2015 0.00 0.00 4.70% 0 0.00 2014 2016 7'660.00 7'660.00 4.70% 360.02 8'020.02 2015 2017 9'400.00 17'420.02 3.83% 667.19 18'087.21 2016 2018 9'400.00 27'487.21 gesch. 3.83% 1052.76 28'539.97 Auszahlung 03.01.t 2017 9'400.00 37'939.97 -- 39 of 40 -Vertrag betreffend Bewertungsmethode 52/52 Ergebnis: Per 03.01.2017 sind Baurechtszinsen in Höhe von CHF 35'860 zzgl. Verzinsung von CHF 2'079.97 d.h. insgesamt CHF 37'939.97 ausstehend. Hinweis: Die Aufteilung der durch Swissgrid insgesamt pro Baurecht zu bezahlenden Baurechtszinsen in die Tranche A und in die Tranche B hängt ausschliesslich vom AZW ab. Insbesondere ist die Aufteilung unabhängig davon, auf welchem Grundstückswert die Swissgrid bisher Baurechtszinsen berechnet und bezahlt hat. Dies gilt sowohl für einmalentschädigte Baurechtszinsen als auch für wiederkehrende Baurechtszinsen (periodische Abgeltung). Spätere SACHEINLEGERINNEN Für spätere Sacheinlegerinnen starten die ausstehenden Baurechtszinsen und deren Verzinsung entsprechend später.
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