Lexipedia

Entscheid

U_10/2006

U 10/06 02.05.2007

2. Mai 2007Deutsch4 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

B.________, geboren 1959, war seit 1. September 1984 als Krankenschwester im Spital X.________ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (heute: "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft [nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin]) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 29. Oktober 1997 wurde der abgewinkelt hinter einem einparkenden Auto still stehende Personenwagen, in welchem B.________ als Beifahrerin sass, bei einem Rückwärts-Fahrmanöver im Parkhaus an der Frontseite touchiert. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Fahrzeug, in welchem sich die Versicherte befand, betrug gemäss unfallanalytischem Gutachten vom 2. November 1999 zwischen 1 und 3 km/h. Mit Verfügung vom 16. Juli 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Mai 2004, stellte die "Zürich" die in der Folge dieses Unfalles erbrachten gesetzlichen Versicherungsleistungen unter Verweis auf die Rückerstattungspflicht betreffend zu Unrecht bezogener Leistungen per Ende Oktober 1998 ein.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. November 2005 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ unter Aufhebung des Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Sache sei an die "Zürich" zurückzuweisen mit der Verpflichtung, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei der Versicherten für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz habe für das kantonale Verfahren über eine Parteientschädigung zu befinden.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).

2.

Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für diese vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437 [Urteil J. vom 5. März 2002, U 76/01]). Richtig sind auch die Ausführungen betreffend die Pflicht des Unfallversicherers zum Nachweis der dahingefallenen Kausalität bei Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

Streitig ist einzig, ob das kantonale Gericht in Bestätigung des Einspracheentscheides mit Blick auf die erheblichen, von der Versicherten über den 31. Oktober 1998 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 29. Oktober 1997 verneint hat.

4.

Dispositiv

5.

Das kantonale Gericht hat zu Recht bestätigt, dass das leichte Unfallereignis vom 29. Oktober 1997 nach der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug der unfallmedizinischen Erkenntnisse (BGE 117 V 366 Erw. 6a mit Hinweis) nicht geeignet war, einen Gesundheitsschaden zu verursachen, welcher über den Terminierungszeitpunkt von Ende Oktober 1998 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründet. Bei einer möglichen Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs hinsichtlich allenfalls unrechtmässig bezogener Leistungen wird die Beschwerdegegnerin nicht nur die Fristen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten, sondern auch dem verspäteten Erlass der Terminierungsverfügung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 133 V 57 Erw. 6.8 S. 65) Rechnung zu tragen haben.

6.

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 2. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

U 10/06 02.05.2007 | Lexipedia