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Entscheid

U_27/2005

U 27/05 25.01.2007

25. Januar 2007Deutsch6 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Der 1963 geborene H.________ war im Spital X.________ als Assistenzarzt Chirurgie tätig gewesen und damit bei der ELVIA-Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 1995 wurde er in eine Auffahrkollision verwickelt und zog sich dabei ein Schleudertrauma der Wirbelsäule zu. Mit Verfügung vom 29. April 2002 stellte die Allianz-Suisse (nachfolgend Allianz) als Rechtsnachfolgerin der ELVIA-Versicherungen die bisher erbrachten Leistungen auf den 8. Januar 2002 ein. Nachdem sowohl H.________ als auch die Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal, sowie die VSAO Vorsorgestiftung, Bern, dagegen Einsprache erhoben hatten, bestätigte die Allianz mit Entscheid vom 21. November 2003 die verfügte Leistungseinstellung.

B.

Dagegen liessen der Versicherte und die Barmenia Krankenversicherung a.G. Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Allianz zu verpflichten, dem Versicherten ab dem 8. Januar 2002 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Nachdem die Invalidenversicherung H.________ berufliche Massnahmen gewährt hatte, richtete sie ihm mit Wirkung ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % aus. Mit Entscheid vom 24. November 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Allianz auch für Unfallfolgen für die Zeit nach dem 8. Januar 2002 leistungspflichtig ist.

C.

Gegen den kantonalen Entscheid lässt die Allianz Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Einspracheentscheid zu bestätigen.

H.________ und die Barmenia Krankenversicherung a.G. lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.

Streitig und zu prüfen ist unter dem Gesichtswinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 6. Mai 1995 stehen ob dieser bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. November 2003, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2, 169 E. 1, 356 E. 1, je mit Hinweisen), über den 8. Januar 2002 hinaus weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Die zur Beurteilung der vorausgesetzten Kausalität rechtsprechungsgemäss erforderlichen Grundsätze hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies hauptsächlich die Frage, ob die Adäquanzbeurteilung nach den für Schleudertraumen der HWS und äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.) oder nach den für psychogene Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat. Darauf wird verwiesen.

3.

Dispositiv

3.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Versicherte, welcher in der Zwischenzeit den Titel Facharzt FMH für Allgemeinmedizin erworben hat, ohne Unfallereignis eine mögliche chirurgische Laufbahn geplant und eingeschlagen hätte. Nach ihrem Dafürhalten ist das Unfallereignis als leicht einzustufen. Zudem macht die Allianz geltend, die Adäquanzbeurteilung müsse gemäss der Rechtsprechung zu Unfällen mit psychischer Fehlentwicklung (BGE 115 V 133 ff., 123 V 99 ff.) erfolgen. Diesbezüglich sei einerseits zu beachten, dass die anfänglichen physischen Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hatten und der Versicherte erst nach über dreieinhalb Jahren voller Arbeitstätigkeit teilweise arbeitsunfähig geworden sei. Andererseits seien bereits ein Jahr nach dem Unfall neuropsychologische Auffälligkeiten sowie Stimmungsschwankungen bemerkt worden und der Beschwerdegegner sei ab Januar 1997 konstant in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Diese Beeinträchtigungen würden deshalb klar im Vordergrund stehen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass weder ein Zusatzkriterium in besonders ausgeprägter Weise als gegeben betrachtet werden könne, noch seien die zu berücksichtigenden Punkte in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und der ab Herbst 1998 teilweisen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu verneinen sei.

3.3 Diese Einwände sind nicht stichhaltig und vermögen am Ergebnis des erstinstanzlichen Entscheides daher nichts zu ändern. Insbesondere hat das kantonale Gericht bei der Prüfung der einzelnen Zusatzkriterien die Erfüllung von deren vier und darunter jenes bezüglich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu Recht bejaht. Auch der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend, die Behauptung, dass bis Oktober 1998 eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden habe, im Widerspruch zu den zahlreichen medizinischen Verlaufsberichten steht. Der Beschwerdegegner führt zudem aus, die Vorinstanz habe den Verkehrsunfall richtigerweise der Kategorie der mittleren Unfälle im mittleren Bereich zugeordnet und die Beschwerdeführerin glaube nur deshalb, ein primär psychisches Beschwerdebild behaupten und damit die Vornahme der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 ff. fordern zu können, weil sie das zwar gemeinsam eingeholte Gutachten der MEDAS vom 4. Mai 2001 ausser Acht lasse.

3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das kantonale Gericht somit richtig befunden hat, der Versicherte erfülle auch über den 8. Januar 2002 hinaus die Voraussetzungen für die Weiterausrichtung der von der Allianz zu erbringenden Versicherungsleistungen.

4.

Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; BGE 127 V 106, 120 V 494 E. 3, 119 V 222 E. 4b). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner H.________ eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

i.V.