Lexipedia

Entscheid

U_411/2004

U 411/04 02.02.2005

2. Februar 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Die 1949 geborene L.________ war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 16. Februar 2003 auf einer Treppe stürzte. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit "Zwischenverfügung" vom 1. Juli 2004 stellte sie die Taggeldleistungen per 1. April 2004 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.

Beschwerdeweise liess L.________ die Weiterzahlung der Taggelder und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Mit Entscheid vom 22. September 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde vollumfänglich gut.

C.

Die Zürich lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

L.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit der "Zwischenverfügung" vom 1. Juli 2004 stellte die Zürich die Taggeldzahlungen vorübergehend ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die von der Versicherten eingereichte Beschwerde hin äusserte sich die Vorinstanz wohl zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Indessen stellte sie diese nicht wieder her, sondern entschied in der Hauptsache, dass die Einstellung der Taggeldleistungen unrichtig gewesen sei. Wäre der Entscheid vom 22. September 2004 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, hätte die Zürich weiterhin Taggelder erbringen müssen, ohne dass die Vorinstanz noch in einem Hauptprozess etwas hätte beurteilen müssen. Daher stellt der kantonale Entscheid einen instanzabschliessenden Endentscheid dar.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich befugt war, die Taggelder provisorisch bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens einzustellen.

2.1 Es handelt sich um eine vorsorglich getroffene Vorkehr. Ob diese gerechtfertigt war, beurteilt sich daher analog zu den Fällen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung und der Anordnung provisorischer Massnahmen auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen RKUV 2003 Nr. U 479 S. 192 Erw. 5). Dabei ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Aufhebung der Leistung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Der urteilenden Instanz steht in solchen Fällen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (vgl. BGE 124 V 88 Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b, 98 V 222 Erw. 4 sowie SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31, RKUV 1994 Nr. K 952 S. 300 Erw. 3a).

2.2 Mit der Verfügung vom 1. Juli 2004 hat die Zürich die Taggeldzahlungen mindestens bis zum Eintreffen eines bei Dr. med. E.________ angeforderten Gutachtens eingestellt. Die Vorinstanz erachtet dies in einer solchen Situation als unzulässig. Die Zürich habe die Unfallkausalität der von der Versicherten geklagten Leiden anerkannt, habe sie doch Taggelder ausgerichtet. Wenn sie diese Leistung einstellen wolle, habe sie vorgängig den Beweis dafür zu erbringen, dass tatsächlich keine Taggelder mehr geschuldet seien. Bislang habe die Zürich keinerlei ärztliche Unterlagen eingereicht, laut welchen die Unfallkausalität mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Unter solchen Umständen könne die Zürich nicht einfach die Taggelder einstellen, laufe dies doch im Ergebnis auf eine Umkehr der Beweislast hinaus, indem nicht mehr der Versicherer den Nachweis für den Wegfall, sondern die versicherte Person denjenigen für das Weiterbestehen des Kausalzusammenhangs erbringen müsse.

Dispositiv

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unterliegende Zürich hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 2. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

i.V.