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Entscheid

U_415/2006

U 415/06 07.09.2007

7. September 2007Deutsch3 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Mit Verfügung vom 27. April 2004 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.________, geboren 1970, für einen am 7. August 1997 erlittenen Unfall mit Augenverletzung ab April 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 28 % zu.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2006 ab.

C.

S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 29. Juni 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.

Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

3.

Zur Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf einen neuen ärztlichen Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2006.

Daraus lässt sich entnehmen, dass der Psychiater den Versicherten seit dem 24. Oktober 2005 behandelt. In der einjährigen Therapie beobachtete der Arzt erhebliche psychische Auffälligkeiten, welche er "nicht a priori als Aggravation definieren würde"; hinter den Verhaltensauffälligkeiten vermutet er eine depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Ausprägung. Der Patient benötige trotz zeitweiser Motivationsschwäche, die durchaus im Rahmen eines resignativ-depressiven Zustandsbildes liege, psychiatrische Begleitung. Nach Auffassung des Psychiaters ist eine Arbeitsfähigkeit kaum realisierbar.

Dispositiv

4.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 7. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: