U_451/2004
U 451/04 25.05.2005
25. Mai 2005Deutsch3 min
Source bger.ch
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 451/04
Urteil vom 25. Mai 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Z.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 3. November 2004)
Sachverhalt
Z.________ (geb. 1952) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Oktober 1999 eine Schulterverletzung erlitt. Die SUVA kam für die gesetzlichen Leistungen auf. Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 sprach sie Z.________ eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 16 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2004 ab.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine Rente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung), zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV; Anhang 3 zur UVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4), zur Beweiswürdigung von medizinischen Akten (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zum adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 462 Erw. 5c), insbesondere zu den massgebenden Kriterien bei psychischen Leiden (BGE 115 V 138 Erw. 6), zum Einkommensvergleich (BGE 129 V 222) und zur Integritätsentschädigung (BGE 124 V 36 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung.
Dispositiv
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 25. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: