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Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010

22. Januar 2015Deutsch122 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.177498 Referenz/Aktenzeichen: 211-00008 (alt: 957-09-127) B...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Die Repower Gruppe ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen mit Aktivitäten entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Erzeugung, Handel, Übertragung, Vertrieb und Verteilung). In der Südostschweiz (Kanton Graubünden) ist das Unternehmen als Stromversorgerin und Betreiberin von regionalen und lokalen Verteilnetzen tätig.

2.

Die Repower Gruppe besteht aus der Repower AG (fortan: Verfügungsadressatin 1) und deren Konzerngesellschaften. Die Verfügungsadressatin 1 mit Sitz in Brusio (Kanton Graubünden), firmierte bis im Jahre 2010 unter dem Namen Rätia Energie AG (vgl. act. 12). Die Rätia Energie AG entstand im Jahre 2000 aus dem Zusammenschluss der Gesellschaften Kraftwerke Brusio AG, AG Bündner Kraftwerke und der Rhätischen Werke für Elektrizität AG; im Jahre 2004 wurde zudem die frühere aurax-Gruppe integriert (act. 60, S. 21; act. 34, S. 6).

3.

Die Verfügungsadressatin 1 hielt per Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 unter anderem eine Mehrheitsbeteiligung an der Repower Klosters AG sowie an der Repower Ilanz AG (vgl. act. 12). Eine Mehrheitsbeteiligung an den genannten Gesellschaften wurde auch in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 ausgewiesen. Sowohl die Repower Klosters AG als auch die Repower Ilanz AG waren in den Jahren 2009 und 2010 in der Produktion und der Versorgung tätig.

4.

Per 8. Mai 2014 wurden sämtliche Aktiven und Passiven der Repower Klosters AG infolge Fusion auf die Repower Ilanz AG übertragen. Die Repower Klosters AG wurde hiernach im Handelsregister gelöscht. Die Repower Ilanz AG firmiert seit dem 23. Mai 2014 unter dem Namen Repower Schweiz AG (fortan: Verfügungsadressatin 2).

5.

Mit Medienmitteilung vom 24. September 2014 teilten die Verfügungsadressatinnen mit, dass die Verfügungsadressatin 2 im Frühjahr 2015 rückwirkend auf den 1. Januar 2015 mit der Verfügungsadressatin 1 fusionieren wird. Diese Massnahme diene im Wesentlichen der Verringerung der Komplexität und damit der Effizienzverbesserung (REPOWER GRUPPE, Repower Schweiz AG und Repower fusionieren, 24. September 2014, abrufbar unter: http://www.repower.com  Medien & Investoren  Medien  alle Medienmitteilungen, Stand: Dezember 2014).

B.

6.

Die ElCom hat aufgrund diverser Eingaben von Endverbrauchern beschlossen, von Amtes wegen die Netznutzungs- und die Elektrizitätstarife der Repower Gruppe zu untersuchen. Mit Schreiben vom 20. August 2009 hat das Fachsekretariat der ElCom (fortan: Fachsekretariat) die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen zur Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 bekannt gegeben (act. 8).

7.

Mit Post vom 1. Oktober 2009 reichte die Verfügungsadressatin 1 die Kostenrechnung für das Geschäftsjahr 2010 ein. Daselbst wurde angemerkt, dass der Netzbetrieb der Repower Gruppe zum damaligen Zeitpunkt durch die drei eigenständigen juristischen Gesellschaften „Repower AG, Repower Klosters AG und Repower Ilanz AG“ besorgt wurde (act. 9; vgl. auch act. 16). Die Kostenrechnung wurde zusammengefasst für die drei Gesellschaften eingereicht.

8.

Gegenstand des Prüfungsverfahrens bildeten folglich die Netz- und die Energietarife der Verfügungsadressatin 1 und der Verfügungsadressatin 2 (vormals Repower Ilanz AG und Repower

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Klosters AG). Das Verfahren wurde entsprechend den Angaben in der Kostenrechnung 2010 gemeinsam und durch die Verfügungsadressatin 1 geführt (act. 9).

9.

Mit Datum vom 19. November 2009 wies das Fachsekretariat die Verfügungsadressatinnen auf diverse Unvollständigkeiten in der Kostenrechnung 2010 hin (act. 10). Dazu wurde in einem Schreiben vom 29. Januar 2010 Stellung bezogen (act. 11). Diverse Unterlagen betreffend die Gestehungskosten wurden bereits vorgängig hinterlegt (vgl. act. 8).

10.

Mit Schreiben vom 13. April 2010 gelangte das Fachsekretariat mit diversen Ergänzungsfragen an die Verfügungsadressatinnen (act. 13). Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 äusserten sich diese zu den aufgeworfenen Fragen (act. 16). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Fachsekretariat den Verfügungsadressatinnen weitere Fragen gestellt und zusätzliche Unterlagen einverlangt (act. 18, 26, 31). In diversen Eingaben wurde zu den Fragen Stellung bezogen und Unterlagen eingereicht (act. 22, 27, 34). Am 15. August 2011 fand in den Räumlichkeiten der ElCom in Bern überdies eine erste Besprechung statt (act. 29-31).

11.

Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Graubünden vom 6. Juli 2010, Protokoll Nr. 677, wurde die Verfügungsadressatin 1 in der Region Maloja/Bernina (lokales Verteilnetz Nr. 503) als Netzbetreiberin bezeichnet. Die Repower Kloster AG wurde in der Region Nordbünden (lokales Verteilnetz Nr. 217) und die Repower Ilanz AG in der Region Surselva (lokales Verteilnetz Nr. 104) als Netzbetreiberin bezeichnet (act. 38).

12.

Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Graubünden vom 3. Mai 2011, Protokoll Nr. 399, wurde in der Region Maloja/Bernina (lokales Verteilnetz Nr. 503) ebenfalls die Repower Kloster AG als Netzbetreiberin bezeichnet (act. 38).

13 Mit Datum vom 7. September 2012 wies das Fachsekretariat auf den Entscheid des Bundesgerichtes zur Netzbewertung vom 3. Juli 2012 (Urteil 2C_25/2011, 2C_58/2011) hin. In diesem Zusammenhang wurde den Verfügungsadressatinnen die Möglichkeit eröffnet, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Entscheid des Bundesgerichtes neue Zahlen einzureichen (act. 37). Die Verfügungsadressatinnen zeigten an, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (act. 39) und hinterlegten mit Post vom 15. November 2012 eine Eingabe (act. 43).

13 Mit Datum vom 7. September 2012 wies das Fachsekretariat auf den Entscheid des Bundesgerichtes zur Netzbewertung vom 3. Juli 2012 (Urteil 2C_25/2011, 2C_58/2011) hin. In diesem Zusammenhang wurde den Verfügungsadressatinnen die Möglichkeit eröffnet, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Entscheid des Bundesgerichtes neue Zahlen einzureichen (act. 37). Die Verfügungsadressatinnen zeigten an, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (act. 39) und hinterlegten mit Post vom 15. November 2012 eine Eingabe (act. 43).

14 Aufgrund der Ausführungen verlangte das Fachsekretariat im Zusammenhang mit der Prüfung der Gestehungskosten der Energietarife 2009 und 2010 sowie der Betriebskosten der Netze für die Tarife 2010 am 21. Dezember 2012 zusätzliche Unterlagen (act. 44). Nach gewährter Fristerstreckung (act. 46) reichten die Verfügungsadressatinnen am 28. Februar 2013 weitere Unterlagen ein (act. 48).

C.

15 Mit Datum vom 17. Juli 2013 hat das Fachsekretariat den Verfügungsadressatinnen einen Prüfbericht zur Stellungnahme zugestellt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des genehmigten Gesuches gemäss Art. 31a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) die Netznutzungstarife 2009 nicht geprüft werden (Genehmigung der Anwendung der Tarife 2008 für das Tarifjahr 2009, Aktenzeichen 952-09-096 vom 20. Februar 2009, act. 2 und 3). Gegenstand des Prüfberichts bildeten demnach die Betriebs- und Kapitalkosten der Tarife für die Netzentgelte für das Jahr 2010 sowie der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung der Jahre 2009 und 2010 (act. 51).

16 Sodann teilte das Fachsekretariat den Verfügungsadressatinnen zu ihrer Berechnungsmethode der Energietarife für die Endkunden in der Grundversorgung im Rahmen des Prüfberichtes vom 17. Juli 2013 mit, dass eine Ausrichtung der Strombeschaffung an den Bedürfnissen des Han-

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dels durchaus Sinn machen könne, da so der Strom zu den bestmöglichen Bedingungen veräussert werden könne. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV würde sich der Tarifanteil der Energie für die Grundversorger jedoch an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an den langfristigen Bezugsverträgen orientieren. Somit errechne sich der Anteil für die Grundversorgung zum durchschnittlichen Preis des gesamten Portfolios. Für die Berechnung der Gestehungskosten müssten demnach alle Kraftwerke in der Schweiz, die Beteiligungen sowie die Lieferungen aus langfristigen Verträgen berücksichtigt werden. Die Tarifregelung beziehe sich auf die Gestehungskosten im Allgemeinen, unabhängig von der juristischen Struktur allfälliger Beteiligungen. Ansonsten könne eine Entleerung des Gehaltes der Bestimmung durch gruppeninterne Umstrukturierungen erfolgen (act. 51, S. 17 f.; vgl. zu den Vertriebskosten act. 51, S. 15 ff.).

17 Auch die Preisüberwachung hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (act. 52). Diese hat sich mit Schreiben vom 16. August 2013 geäussert (act. 54). Das Schreiben der Preisüberwachung wurde den Verfügungsadressatinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 54).

18 Zur Klärung von offenen Fragen betreffend den Prüfbericht ersuchten die Verfügungsadressatinnen um Durchführung einer weiteren Besprechung (act. 53 und 55). Das Fachsekretariat hat diesem Begehren entsprochen. Die Besprechung hat am 5. September 2013 in den Räumlich-keiten der ElCom in Bern stattgefunden (act. 56 und 57).

19 Die Stellungnahme der Verfügungsadressatinnen zum Prüfbericht ist dem Fachsekretariat nach gewährten Fristerstreckungen (act. 55 und 59) mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 zugestellt worden. Die Verfügungsadressatinnen zeigen darin im Wesentlichen ihre Berechnungsmethode der Energietarife für die Endkunden in der Grundversorgung auf und stellen sich auf den Standpunkt, dass diejenigen Kraftwerkseinheiten, Beteiligungen und Langfristverträge, welche dem Handel zugeordnet werden, für die Berechnung der Energietarife für die Endkunden in der Grundversorgung nicht berücksichtigt werden müssen. Bei dieser Gelegenheit wurden zusätzliche Unterlagen hinterlegt und betreffend die anrechenbaren Energiekosten folgende Anträge gestellt (act. 60, S. 2, 15 ff. sowie 19 ff.): „…

1. Es sei festzustellen, dass die Vertriebs- und Verwaltungskosten des Vertriebes (Energielieferung) im Tarifjahr 2009 CHF […] und im Tarifjahr 2010 CHF […] sowie zusätzlich der Gewinnanteil des Vertriebes im Tarifjahr 2009 CHF […] und im Tarifjahr 2010 CHF […] betragen.

2. Es sei festzustellen, dass die den Energietarifen zugrunde liegenden Energiekosten im Tarifjahr 2009 von CHF […] und im Tarifjahr 2010 CHF […] StromVG-konform sind.

3. Es sei festzustellen, dass die Deckungsdifferenzen Energie zulasten der Endverbraucher im Tarifjahr 2009 CHF […] und im Tarifjahr 2010 CHF […] (inkl. Vorjahre) betragen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

D.

20 Aufgrund der zum Prüfbericht gemachten Ausführungen hat das Fachsekretariat den Verfügungsadressatinnen mit Schreiben vom 27. November 2013 weitere Fragen gestellt (act. 62). Diese wurden mit Eingabe vom 10. Januar 2014 beantwortet (act. 64). Die Stellungnahmen und

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die eingereichten Unterlagen wurden sodann mit Post vom 16. Januar 2014 der Preisüberwachung zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 65).

21 Im weiteren Verfahrensverlauf führte das Fachsekretariat weitere Sachverhaltsabklärungen und Schriftenwechsel durch, vorwiegend im Zusammenhang mit der Prüfung der Netznutzungstarife für das Geschäftsjahr 2010 der Verfügungsadressatinnen (vgl. act. 65 ff.).

22 Mit Schreiben vom 12. November 2014 hat das Fachsekretariat die Verfügungsadressatinnen darauf hingewiesen, dass die ElCom beabsichtigt, vorerst eine Teilverfügung betreffend die anrechenbaren Energiekosten zu erlassen. In der vorliegenden Verfügung werden demnach die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 überprüft. Zudem hat das Fachsekretariat den Parteien mitgeteilt, dass Herr Antonio Taormina, Vizepräsident der ElCom, im vorliegenden Verfahren in den Ausstand getreten ist und weder an Beratungen noch an Beschlüssen der ElCom teilgenommen hat oder teilnimmt (act. 80).

23 Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen sowie auf Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant und sachdienlich, in den Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1 Formelles

1.1 Zuständigkeit

24 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art.

22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

25 In der vorliegenden Verfügung werden die anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 der Verfügungsadressatinnen überprüft. Die Verfügung betrifft mithin einen zentralen Teil der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der El-Com gegeben.

26 Die ElCom erlässt diese Verfügung von Amtes wegen und nicht auf Antrag einer Partei.

1.2 Parteistellung

27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

28 Die Verfügungsadressatin 1 nahm in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 die Aufgabe einer Verteilnetzbetreiberin wahr und belieferte Weiterverteiler sowie Endverbraucher mit elektrischer Energie (vgl. unter anderem act. 6 und 16, S. 3). Mit der vorliegenden Verfügung werden die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin 1 in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 geprüft. Sie ist damit vom vorliegenden Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

29 Die Verfügungsadressatin 2 nahm in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 – damals noch unter der Firma Rätia Energie Ilanz resp. Repower Ilanz AG – die Aufgabe einer Verteilnetzbetreiberin wahr und belieferte Weiterverteiler sowie Endverbraucher mit elektrischer Energie. Mit der vorliegenden Verfügung werden die anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin 2 in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 geprüft. Sie ist damit vom vorliegenden Verfahren direkt in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Ihr kommt daher Parteistellung gemäss Art. 6 VwVG zu.

30 Ein sogenannter Parteiwechsel liegt vor, wenn eine Verfahrenspartei aufgrund einer Rechtsnachfolge durch eine andere ersetzt wird. Dies kann im Rahmen einer Gesamtnachfolge geschehen. Während des Verfahrens gehen dementsprechend alle Rechte und Pflichten einer

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Partei auf eine andere Partei über; bei juristischen Personen geschieht dies namentlich durch Fusion (KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 574 f.). Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (FusG; SR 221.301) wird eine Fusion mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. Zu diesem Zeitpunkt gehen demnach alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über.

31 Ein Parteiwechsel kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erfolgen, unter Umständen auch gegen den Willen des Rechtsnachfolgers. Nach dem Parteiwechsel wird das Verfahren mit der neu eingetretenen Partei weitergeführt, wobei frühere Verfahrensschritte nicht mehr wiederholt werden müssen (KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 574 ff.).

32 Der Repower Klosters AG nahm in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 die Aufgabe einer Verteilnetzbetreiberin wahr und belieferte Weiterverteiler sowie Endverbraucher mit elektrischer Energie. Ihr kam daher im vorliegenden Verfahren Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 13. Mai 2014 wurden mit Tagesregister-Eintrag vom 8. Mai 2014 sämtliche Aktiven und Passiven der Repower Klosters AG infolge Fusion auf die Repower Ilanz AG resp. die Verfügungsadressatin 2 übertragen. Die Repower Klosters AG wurde im Handelsregister gelöscht. Aufgrund dieser Rechtsnachfolge gingen demnach während des Verfahrens sämtliche Rechte und Pflichten auf die Verfügungsadressatin 2 über.

33 Auch Dritten kann Parteistellung zukommen, soweit voraussichtlich deren Rechte und Pflichten durch die Verfügung berührt werden und die Personen ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsaktes haben könnten. Diesen Personen ist die Möglichkeit zu geben, ihre Parteistellung geltend zu machen (BGE 129 II 286, E. 4.3.3, S. 293).

34 Die ElCom hat alle Endverbraucher, welche sich betreffend die Netz- und Elektrizitätstarife der Verfügungsadressatinnen gemeldet haben, angeschrieben und Parteistellung im vorliegenden Verfahren angeboten. Kein Endverbraucher hat Parteistellung beantragt.

1.3 Ausstand

35 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 VwVG (Art. 17 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren. Die in Artikel 10 Absatz 1 VwVG verankerten Ausstandsgründe müssen von Amtes wegen beachtet werden (KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 535).

36 Mit Schreiben vom 12. November 2014 wurde den Verfügungsadressatinnen der Ausstand von Herrn Antonio Taormina, Vizepräsident der ElCom, angezeigt. Herr Antonio Taormina tritt aufgrund früherer Tätigkeit bei den Verfügungsadressatinnen im hier zu untersuchenden Zeitraum in den Ausstand. Die vorliegenden Untersuchungshandlungen sind durch das Fachsekretariat vorgenommen worden. Die ElCom hat sich im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen nicht mit der Angelegenheit auseinandergesetzt und den Mitgliedern der ElCom wurden keine Unterlagen zugestellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74). Herr Antonio Taormina hat mithin im vorliegenden Verfahren weder an Beratungen noch an Beschlüssen der ElCom teilgenommen.

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1.4 Teilverfügung

37 Die ElCom erlässt im vorliegenden Verfahren – wie bereits einleitend erwähnt (Rz. 22) – eine Teilverfügung betreffend die anrechenbaren Energiekosten für die Endverbraucher mit Grundversorgung der Verfügungsadressatinnen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010.

2 Materielles

2.1 Netzgebiete

38 Gemäss eigenen Angaben war die Verfügungsadressatin 1 in den Jahren 2009 und 2010 in der Gemeinde Miralago, teilweise in der Gemeinde Brusio und in der Gemeinde Poschiavo in der Endkundenversorgung tätig. Dies bedingt durch Pflichten aus Wasserrechtskonzessionsverträgen. Zudem wurden einzelne Bergbahnen und die Anschlüsse am Berninapass versorgt (act. 7; act. 16, S. 3; act. 60, Beilage 19). Die Repower Klosters AG und die Repower Ilanz AG, d.h. die Verfügungsadressatin 2, haben Endkunden in 20 Gemeinden im Prättigau und Rheintal, in 10 Gemeinden im Oberengadin sowie in 34 Gemeinden in der Surselva mit Elektrizität versorgt (act. 16, S. 3 ff.).

39 Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Graubünden Nr. 677 vom 6. Juli 2010 wurde die Verfügungsadressatin 1 im Sinne von Artikel 5 StromVG in der Region Maloja/Bernina (lokales Verteilnetzgebiet Nr. 503) als Verteilnetzbetreiberin bezeichnet; die Repower Klosters AG in der Region Nordbünden (lokales Verteilnetzgebiet Nr. 217) und die Repower Ilanz AG in der Region Surselva (lokales Verteilnetzgebiet Nr. 104). Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Graubünden vom 3. Mai 2011 wurde alsdann für das lokale Verteilnetzgebiet Nr. 503 in der Region Maloja/Bernina ebenfalls die Repower Klosters AG und damit die Verfügungsadressatin 2 als Betreiberin benannt (act. 38 und 49).

40 Die Verfügungsadressatinnen führen betreffend die versorgten Netzgebiete an, dass für jede der juristischen Einheiten, auf welche Aufgaben des Netzbetriebes entfallen sind, eine eigene Kostenrechnung sowie eine eigene Anlagebuchhaltung geführt wurden. Diese seien im eingereichten Erhebungsbogen 2010 zusammengefasst worden (act. 48; act. 16). Man berechne hauptsächlich aus drei Gründen einen einheitlichen Preis für alle Netzgebiete: Ein einheitlicher Tarif sei ökonomisch effizienter und mithin kostengünstiger; die Kosteneinsparungen und Synergieeffekte hätte man über die Tarife an die Kunden weitergegeben; die einzelnen Versorgungsgebiete würden aus stark vergleichbaren Talschaften bestehen und die Tarife sich somit allenfalls in einzelnen Jahren unterscheiden, über mehrere Jahre hinaus aber wieder angleichen. Zudem sei eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Regionen, welche topologisch, wirtschaftlich und bevölkerungsmässig sehr ähnlich seien, regionalpolitisch nicht vertretbar (act. 16, S. 2). Zudem wurde ins Feld geführt, dass die versorgten Regionen aufgrund der vom Tourismus geprägten Verbrauchsstruktur ein sehr unplanbares Bezugsprofil aufweisen würden. Diese ungünstige Bezugsstruktur könne durch die Industrie und grössere Ganzjahres-Dienstleistungs-Unternehmen im Raume der Bündner Herrschaft etwas verbessert werden. Der Grundsatz der „Solidarität“ werde somit innerhalb der Repower Gruppe auch bei der Gestaltung der Energiepreise beachtet (vgl. act. 7, S. 2).

41 Die Verfügungsadressatinnen bringen in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2010 vor, dass intern geprüft werde, den Betrieb aller Netze an eine Gesellschaft zu übertragen (act. 16, S. 2; act. 22, S. 2; act. 34, S. 5). In der Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 wird diesbezüglich erwähnt, dass die Umsetzung mit der entsprechenden Anpassung des Netzbetreibers beim Kanton Graubünden auf Januar 2012 vorgesehen sei (act. 34, S. 5; vgl. dazu auch act. 16, S. 3 ff.). Am -- 10 of 65 -28. Februar 2013 wurde sodann angemerkt, die neue Rechtsstruktur werde auf Ebene der Repower Gruppe rückwirkend per 1. Januar 2014 umgesetzt (act. 48, S. 3; vgl. auch act. 48, Beilage 2 und act. 74, S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund mache eine Aufteilung/individuelle Anrechnung pro Gesellschaft keinen Sinn. Eine entsprechende Abrechnung sei ab dem Jahre 2014 nicht mehr möglich (act. 48, S. 3). Die Verfügungsadressatinnen führen begründend an, dass die bisherige Gesellschaftsstruktur historisch gewachsen und durch verschiedene Fusionen entstanden sei. Organisatorisch arbeite die Repower Gruppe rechtsstrukturübergreifend; betrieblich und strategisch würden die drei Gesellschaften als eine Einheit geführt (act. 22, S. 2). Im Weiteren wurde dargelegt, dass die Verfügungsadressatin 1 seit jeher keine Versorgungsgesellschaft gewesen sei, sondern eine Produktions- und Handelsgesellschaft. Daneben betreibe sie ein Netz vorwiegend auf der Hochspannungsebene. Bei der Zuteilung des Netzgebietes Nr. 503 durch die Regierung des Kantons Graubünden an die Verfügungsadressatin 1 habe es sich um einen Verschrieb gehandelt, welcher mit Regierungsratsbeschluss vom 3. Mai 2011 korrigiert worden sei (act. 48, S. 2).

42 Die Verfügungsadressatinnen legen im Weiteren dar, dass Artikel 14 Absatz 4 StromVG Massnahmen auf Stufe der Kantone vorsehe, die eine Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife bezwecken. Diese seien zwar primär von den Kantonen und subsidiär vom Bund zu ergreifen, doch bringe der Gesetzgeber damit zum Ausdruck, dass ausgeglichene Netznutzungstarife grundsätzlich erwünscht und förderungswürdig seien. Zudem werde in Artikel 14 Absatz 4 letzter Satz StromVG anerkannt, dass bei Zusammenschlüssen eine fünfjährige Übergangsfrist angebracht sei (act. 22, S. 2).

43 Im Schreiben vom 25. Februar 2013 hielt das Amt für Energie und Verkehr des Kantons Graubünden fest, dass die Repower Gruppe über zwei ihrer Gesellschaften drei lokale Verteilnetzgebiete in drei Regionen betreibt. Gegenüber dem Kanton würden diese als eine Netzbetreiberin auftreten. Seitens des Amtes würden keine Vorbehalte gegenüber einer Vereinheitlichung des Netzbetriebes und dem Vollzug der neuen Struktur auf der Ebene der Netzgebiete bestehen. Die damit einhergehende Konsolidierung eines wesentlichen Teils der Stromversorgung auf dem Kantonsgebiet Graubünden würde den Intentionen des kantonalen Gesetzgebers entsprechen (act. 48, Beilage 1).

44 Gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Als Netzgebiet gilt grundsätzlich die räumliche Ausdehnung des Netzes eines Netzbetreibers über ein Gebiet, in welchem Endverbraucher an dieses Netz angeschlossen sind. Ziel dieser Regelung ist es, keine „verwaisten“ Netzgebiete entstehen zu lassen. Es soll nicht dem Ermessen eines Netzbetreibers anheimgestellt bleiben, ob beispielsweise ein Elektrizitätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet weiterhin betrieben wird (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [fortan: Botschaft StromVG], BBl 2005 S. 1611 ff., S. 1644). Auf diese Weise wird die Zuständigkeit für die Sicherstellung der Grundversorgung in einem Netzgebiet festgelegt. Die Grundversorgung besteht hauptsächlich darin, alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen und für alle festen Endverbraucher und die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, die jederzeitige Lieferung der gewünschten Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Preisen sicherzustellen (Art. 5 Abs.

2 und Art. 6 Abs. 1 StromVG). Artikel 14 Absatz 4 StromVG sieht sodann vor, dass die Kantone geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet treffen.

45 Die Bezeichnung der Netzgebiete der auf ihrem Netzgebiet tätigen Netzbetreiber obliegt gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG grundsätzlich den Kantonen. Der Netzbetrieb der Repower Gruppe wurde in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 durch die drei eigenständigen juristi-

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schen Gesellschaften „Repower AG, Repower Klosters AG und Repower Ilanz AG“ besorgt (act. 9; vgl. auch act. 16). Auch die Verfügungsadressatin 1 war in den Jahren 2009 und 2010 nach eigenen Angaben in der Versorgung von Endkunden tätig (vgl. act. 16, S. 3). Der Kanton Graubünden hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 sowohl die Verfügungsadressatin 1 als auch die Verfügungsadressatin 2 als Betreiberin lokaler Verteilnetze bezeichnet. Erst mit Beschluss vom Jahre 2011 wurde dieser Entscheid revidiert und die jetzige Verfügungsadressatin 2 als alleinige Betreiberin der lokalen Verteilnetze innerhalb der Repower Gruppe bezeichnet. Auf den anderen Ebenen des Verteilnetzes sind bis anhin durch den Kanton Graubünden keine Netzgebiete zugeteilt worden.

46 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG (resp. Art. 14 Abs. 3 Best. c StromVG für die Festlegung der Netznutzungstarife) hat pro Netzbetreiber eine einheitliche Tarifierung zu erfolgen. Die Verfügungsadressatinnen nahmen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 auf den verschiedenen versorgten Gebieten eine einheitliche Tarifierung vor, obwohl vom Kanton Graubünden für die verschiedenen Netzgebiete unterschiedliche Gesellschaften der Repower Gruppe als Netzbetreiberinnen bezeichnet wurden. Dies im Hinblick auf eine rechtliche Vereinheitlichung des Betriebes aller Netze. Das Amt für Energie und Verkehr des Kantons Graubünden stellte in Aussicht, dass die bezüglich der Kostenrechnung und der Tarifierung bereits praktizierte Struktur bei der Repower Gruppe künftig auch auf der Ebene der Netzgebietszuteilung nachvollzogen werden kann. Da zukünftig vom Kanton Graubünden nur noch eine Gesellschaft der Repower Gruppe als Netzbetreiberin bezeichnet wird und die Verfügungsadressatinnen per Medienmitteilung vom 24. September 2014 anzeigten, im Frühjahr 2015 zu fusionieren, werden im vorliegenden Fall für die Prüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 die involvierten Gesellschaften der Repower Gruppe als eine Netzbetreiberin mit einem Netzgebiet angesehen. Dies bedeutet, dass für das Prüfungsverfahren eine zusammengefasste Kostenträgerrechnung akzeptiert wurde. Die ElCom berücksichtigt damit die besondere Sachlage im vorliegenden Einzelfall.

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2.2 Prüfung der Energiekosten

2.2.1 Ausgangslage

2.2.1.1 Allgemeines

47 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Endverbraucher mit Grundversorgung sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f StromVV die festen Endverbraucher (Haushalte und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte; Art. 6 Abs. 2 StromVG) sowie die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Die Elektrizitätstarife sind in Netznutzung, Energielieferung und Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen aufzuschlüsseln (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber betreffend den Tarifbestandteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Zudem besteht die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (Art. 6 Abs. 5 StromVG).

48 Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV hat sich der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren.

2.2.1.2 Vorgehen der Verfügungsadressatinnen zur Berechnung der Energietarife

49 Im Nachfolgenden wird das Vorgehen der Verfügungsadressatinnen zur Berechnung der Energietarife für die Endkunden in der Grundversorgung aufgezeigt. Zur Illustration der Vorgehensweise verwendet die ElCom eigene Abbildungen (vgl. Abbildung 1 bis Abbildung 3). Diese dienen im Wesentlichen der vereinfachten Darstellung und Veranschaulichung der von den Verfügungsadressatinnen beschriebenen Vorgehensweise (vgl. dazu unter anderem act. 60, 48, 34, 22, 16 sowie 7). Es sei darauf hingewiesen, dass in den Abbildungen nur diejenigen Elemente dargestellt werden, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren von Relevanz sind.

50 In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 legen die Verfügungsadressatinnen dar, dass […] (act. 60, S. 36).

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Abbildung 1: Produktion, Beschaffung, Handel und Vertrieb (Abbildung ElCom)

51 Da sich die effektiven Beschaffungskosten für die Grundversorgung […].

52 Die Verfügungsadressatinnen führen diesbezüglich an, dass sich ihr Produktionsportfolio aus der Eigenproduktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), dem Energiebezug aus Beteiligungen sowie dem Energiebezug aus langfristigen Lieferverträgen zusammensetzt (act. 60, S. 22). Der Grundversorgung werden davon ein gewisser Teil der eigenen Produktionseinheiten (sog. Versorgungskraftwerke) sowie die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) zugeordnet. Die Energiemengen aus einem weiteren Teil der eigenen Produktion (sog. Handelskraftwerke), dem Energiebezug aus den Beteiligungen sowie aus langfristigen Lieferverträgen finden für die Berechnung der Energietarife in der Grundversorgung jedoch keine Berücksichtigung (vgl. act. 60, S. 17 ff.; act. 22, S. 11 f.; act. 16, S. 11, act. 22, S. 12). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass diese Energiemengen nicht für die Grundversorgung bestimmt seien, sondern ausschliesslich der Stärkung der Produktionsbasis und des darauf basierenden Handelsgeschäftes der Verfügungsadressatin 1 dienen würden (act. 60, S. 22; vgl. zur weiteren Begründung unter anderem act. 60, S. 23 ff. sowie Ziffer 2.2.3 und 2.2.4). Es wurde dazu eine Liste mit den Kraftwerken, den Beteiligungen sowie den Langfristverträgen (LTC-Verträge) mit jeweiliger Zweckbestimmung eingereicht (vgl. Tabelle 1). Im Weiteren werden die Energiemengen, welche für die Grundversorgung am Markt beschafft werden, in die Kostenkalkulation miteinbezogen (act. 60, S. 31).

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Tabelle 1: Liste Produktionsanlagen, Beteiligungen, LTC-Verträge (Langfristverträge; act. 34, Beilage 4.1; act. 60, S. 25 ff.)

53 […]. Für die Energiemengen aus den Kraftwerkseinheiten für die Grundversorgung (Versorgungskraftwerke), den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten) sowie den Käufen am Markt werden die entsprechenden Kosten ermittelt (vgl. dazu act. 60, S. 33). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausgleichsenergie sowie der Netzverluste errechnet sich aus den Gesamtkosten und der gesamten Menge schliesslich der Durchschnittspreis in Rp./kWh. Abbildung 2: Modellrechnung zur Preisermittlung der Energie Grundversorgung (Abbildung ElCom)

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54 […]. Abbildung 3: Anteil Energie Grundversorgung aus der gesamten Beschaffung Handel an Vertrieb Schweiz (Abbildung ElCom; act. 60 Beilage 23)

55 Die Verfügungsadressatinnen nehmen demzufolge unter anderem eine Aufteilung von Kraftwerken (Versorgungskraftwerke und Handelskraftwerke), Beteiligungen und Langfristverträgen für die Grundversorgung sowie für den Handel vor. Die Handelskraftwerke, die Beteiligungen und die Langfristverträge werden dabei ausschliesslich dem Handel zugeordnet. Die Versorgungskraftwerke und die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) werden der Grundversorgung zugerechnet. Die Verfügungsadressatinnen vertreten damit während des vorliegenden Verfahrens die Auffassung, dass diejenigen Kraftwerkseinheiten, Beteiligungen und Langfristverträge, welche von ihnen dem Handel (resp. der Verfügungsadressatin 1) zugeordnet werden, für die Berechnung der Energietarife für die Endkunden in der Grundversorgung nicht berücksichtigt werden müssen.

2.2.1.3 Vorgehen der ElCom zur Berechnung der Energietarife

56 Entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. Rz. 47 f.) und entgegen der Vorgehensweise der Verfügungsadressatinnen stützt die ElCom ihr Vorgehen bei der Berechnung des Tarifanteils für die Energie auf eine gewichtete Durchschnittsbetrachtung, in der das gesamte Energieportfolio Berücksichtigung findet. Berücksichtigt werden auch die von den Verfügungsadressatinnen ausschliesslich dem Handel zugeordneten eigenen Produktionseinheiten (sog. Handelskraftwerke), Beteiligungen und Langfristverträge (vgl. Abbildung 4).

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* […]. Abbildung 4: Berechnung des Durchschnittspreises für die Energie grundversorgte Endverbraucher gemäss ElCom (Abbildung ElCom)

57 Hierbei werden zuerst die gesamten Kosten der Beschaffung aus den eigenen Produktionsanlagen in der Schweiz, den Energielieferungen von Dritten (Kleinstproduzenten), den Energielieferungen aus Beteiligungen in der Schweiz, den Energielieferungen aus den langfristigen Bezugsverträgen sowie den Käufen am Markt ermittelt. Somit berücksichtigt die ElCom die Kosten des gesamten Energieportfolios. Anschliessend wird von diesen Kosten und der gesamten Menge der Durchschnittspreis in Rp./kWh berechnet (vgl. Abbildung 4).

58 Aus der effektiv am Markt beschafften Energiemenge wird der entsprechende Anteil der Grundversorgung, den freien Endkunden, den Nachliegern und dem Netz für die Wirkverluste zugeführt (vgl. Abbildung 5). Die Kosten für die Energie an die Endverbraucher mit Grundversorgung sind schliesslich das Produkt aus dem Durchschnittspreis und der Energiemenge der Endverbraucher mit Grundversorgung.

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Abbildung 5: Anteil Energie Grundversorgung aus der gesamten Beschaffung Handel an Vertrieb Schweiz mit dem Durchschnittspreis aus dem Gesamtportfolio bepreist (Abbildung ElCom)

2.2.2 Kosten der Energiebeschaffung

59 Die Vorgaben für die Ausgestaltung des nicht dem Wettbewerb unterliegenden Elektrizitätstarifs sind - wie aufgezeigt - in grundsätzlicher Weise in Artikel 6 StromVG enthalten. Gemäss Artikel

6 Absatz 1 StromVG haben Elektrizitätstarife für die festen Endverbraucher sowie für die Endverbraucher, die freiwillig auf einen Netzzugang verzichten, „angemessen“ zu sein. Überdies verpflichtet Artikel 6 Absatz 5 StromVG die Verteilnetzbetreiber, Preisvorteile, die sie aufgrund ihres eigenen freien Netzzugangs (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6 StromVG e contrario) erzielen, anteilsmässig an ihre festen Endverbraucher weiterzugeben (ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, §3 N. 21 ff.).

60 Im StromVG bleibt offen, was unter „Angemessenheit“ bei Elektrizitätstarifen zu verstehen ist. Artikel 6 Absatz 4 StromVG äussert sich zur Berechnung (Kostenträgerrechnung) des Tarifbestandteils für die Elektrizität. Die konkretisierende StromVV legt in Artikel 4 Absatz 1 fest, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung an „Endverbraucher mit Grundversorgung“ an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung bildete der Marktpreis die Obergrenze des Tarifanteils für die Energielieferung. Überstiegen demnach die addierten Kostenposten den aktuellen Markpreis, war auf letzteren abzustellen. Diese Bestimmung von Artikel 4 Absatz 1 aStromVV wurde derweil mittels Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen (BUNDESAMT FÜR ENERGIE, Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, [StromVV; SR 734.71] - Erläuternder Bericht, 30. Januar 2013).

61 Mithin konkretisiert Artikel 4 StromVV zwar die Kalkulation der Stromproduktionskosten, vermag eine Klärung des offenen Begriffs der „Angemessenheit“ jedoch nicht zu leisten. Die Bestimmung und Konkretisierung der Berechnung der Gestehungskosten knüpft jedoch im Kontext an diesen Begriff der „Angemessenheit“ sowie an die Bestimmung von Artikel 6 Absatz 5 StromVG an. Bei der Konkretisierung der Bestimmungen stützt sich die ElCom nebst dem Wortlaut auch auf weitere Erwägungen, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird.

2.2.2.1 Gestaltung der Energietarife gemäss Artikel 6 StromVG

62 Im Allgemeinen bezweckt das StromVG die Schaffung der Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Dabei differenziert es im 2. Kapitel zwischen der „Versorgungssicherheit“ und der „Gewährleistung der Grundversorgung“ (1. Abschnitt) sowie der „Sicherstellung der Versorgung“ (2. Abschnitt). Mit den Begriffen „Grundversorgung“ -- 18 of 65 -und „Versorgungssicherheit“ werden verschiedene Aspekte einer sicheren Elektrizitätsversorgung aufgegriffen (vgl. ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, §2 N. 8 f.).

63 Zur „Versorgungssicherheit“ hält der erläuternde Bericht zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) und zum Entwurf der Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) vom 30. Juni 2004 fest, dass aus Sicht der Konsumenten eine rein technische Versorgungssicherheit nicht zufriedenstellend sei, falls dabei der Strom nur zu unverhältnismässig hohen Preisen erhältlich wäre. Die Versorgungssicherheit sei dann gewährleistet, wenn jederzeit die gewünschte Menge an Energie mit der erforderlichen Qualität im gesamten Stromnetz zu angemessenen Preisen erhältlich ist (BUNDESAMT FÜR ENERGIE, Entwurf Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) und Revision Elektrizitätsgesetz (EleG), 2004, S. 24). Unter „Grundversorgung“ wird zum einen die Anschlussgarantie im Siedlungsgebiet (Art. 5 StromVG) verstanden. Zum anderen beinhaltet die Grundversorgung für gebundene Endkunden sowie für Endkunden, welche auf einen Marktzugang verzichtet haben, eine Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität und zwar zu „angemessenen Tarifen“ (Art. 6 Abs. 1 StromVG).

64 In der Botschaft zum StromVG fehlt eine ausdrückliche Definition der „Angemessenheit“ der Tarife. Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung einer Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG) wird angeführt, diese solle dazu dienen Transparenz zu schaffen und eine Quersubventionierung zu verhindern. Damit soll es für die Endverteiler im Bedarfsfall möglich sein nachzuweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben werden. Hintergrund dieser Verpflichtung zur Weitergabe erzielter Preisvorteile bilde der Umstand, dass die Betreiber der Verteilnetze bereits bei Inkrafttreten des StromVG unbeschränkten Marktzugang hätten. Dies ermögliche es ihnen, sich von ihren bisherigen Vorlieferanten zu lösen und sich am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken (Botschaft StromVG, S. 1645 f.). Für die Endverbraucher in der Grundversorgung sollte sich vordergründig nichts verändern, da für die Beschaffung der Energie nach wie vor der Versorger in der Verantwortung stehen soll. Sie sollen jedoch insofern von der Marktöffnung profitieren, wie auch ihr Endverteiler von der Wahlfreiheit profitieren kann (Botschaft StromVG, S. 1626).

65 Daraus erhellt, dass für den Gesetzgeber die tatsächlichen Kosten das zentrale Kriterium für die Beurteilung der „Angemessenheit“ der Energietarife sind. Er hat sich damit für ein kostenorientiertes Modell entschieden. Im Wesentlichen wird damit bezweckt, überhöhte Energietarife zu verhindern. Der gebundene Endverbraucher soll zudem davor geschützt werden, dass er über zu hohe Energietarife die Energiepreise der freien Endverbraucher subventionieren muss. Sofern der Verteilnetzbetreiber durch seinen unbeschränkten Marktzugang günstigere Preise erzielen kann, hat er diese zwingend auch an die Endverbraucher weiterzugeben. Der Endverbraucher muss mithin auch von tieferen Marktpreisen resp. tatsächlich tieferen Einkaufspreisen profitieren können. Ausgeschlossen wäre e contrario, dass tiefere Einkaufspreise auf dem Markt nur den freien Verbrauchern zugutekommen und die festen Endverbraucher beispielsweise die höheren Gestehungskosten der eigenen Produktion zu tragen hätten.

66 In der parlamentarischen Debatte wurde im Zusammenhang mit der Diskussion über die schrittweise Marktöffnung mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass es nicht passieren dürfe, dass die festen Endverbraucher die Tarife der freien Kunden subventionieren müssen (vgl. u.a. Votum Robert Keller AB 2005 N 1057 f.). Der Zweck der Regelung von Artikel 6 StromVG besteht damit in erster Linie darin, das Wohl der „kleinen“ Endverbraucher, die vom Marktzugang noch nicht Gebrauch machen können, zu gewährleisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5452/2009 vom 19. August 2010, E. 7.3.5; vgl. Votum Carlo Schmid AB 2006 S 841 und Votum Ruedi Aeschbacher AB 2005 N 1059).

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67 Es kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber unter angemessenen Tarifen für den Anteil der Energielieferung grundsätzlich Preise versteht, die sich an den tatsächlichen Beschaffungskosten ausrichten. Der Gesetzgeber wollte die kleinen Endverbraucher davor schützen, dass sie infolge einer Quersubventionierung höhere Tarife tragen müssen. Zudem sollen diese von Marktvorteilen des Versorgers ebenfalls profitieren können. Gerade die Kostenträgerrechnung soll sicherstellen, dass niedrigere Beschaffungspreise, die aufgrund des freien Marktzugangs des Verteilnetzbetreibers erzielt werden können, denn auch an die kleinen Endverbraucher weitergegeben werden.

2.2.2.2 Energietarife gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV

68 In der Verordnung zum StromVG sollten unter anderem die Kalkulation und die Bemessung der Elektrizitätstarife konkretisiert werden. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf zum StromVV vom 27. Juni 2007 waren die Verteilnetzbetreiber gemäss Artikel 5 lediglich dazu verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen sowie die Berechnungsmethoden der Elektrizitätstarife zu veröffentlichen. Eine Veränderung der Tarife galt es zu begründen (Art. 5 Abs. 2 Entwurf StromVV). Aus der Begründung musste zudem hervorgehen, welche Kostenveränderungen zu einer Erhöhung oder Senkung der Energietarife führten. Diese Pflicht entspricht der gegenwärtigen Bestimmung in Artikel 4 Absatz 2 StromVV.

69 Im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007 wurde dargelegt, dass die Verteilnetzbetreiber die jeweiligen Bezugsmöglichkeiten, die Absicherung des Marktpreises (Hedging) und des Absatzrisikos (z.B. aufgrund von Prognosefehlern) offenlegen sollen. Allfällige nicht amortisierbare Investitionen dürfen bei den Gestehungskosten nicht berücksichtigt werden. Zu Artikel 4 Absatz 2 StromVV wurde angeführt, dass die Endverbraucher beispielsweise wissen sollen, welche Kosten des Beschaffungsportfolios sich erhöht haben. Die Verteilnetzbetreiber seien nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG dazu verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Daraus resultiere eine Senkung der Tarife, welche den Endverbrauchern ebenfalls kommuniziert werden muss. Mit dieser Bestimmung sollen insbesondere die Lieferkonditionen der schweizerischen Produzenten und ihr Beitrag zum „Service Public“ transparent gemacht werden (BUNDESAMT FÜR ENERGIE, Stromversorgungsverordnung - Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, 2007, S. 7 f.).

70 In der StromVV vom 14. März 2008 ist dementsprechend vorgesehen, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientieren soll (Art. 4). Sollten die Gestehungskosten die Marktpreise überschreiten, würde sich der Tarifanteil an den Marktpreisen orientieren. Wie dargelegt, wurde die Marktpreisbindung mittels Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen. Begründet wurde diese Änderung vom Verordnungsgeber im erläuternden Bericht vom 30. Januar 2013 damit, dass der bisherige Ansatz des Minimums der beiden Vergleichswerte zu Verlusten des Verteilnetzbetreibers führen könne, wenn der Marktpreis geringer als die Gestehungskosten sei. Im Sinne der Grundversorgung und einer ansprechenden Vergütung des Verteilnetzbetreibers sei es somit bis zum zweiten Marktöffnungsschritt angezeigt, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung mit Grundversorgung alleine an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (unter Anwendung einer geeigneten Vollkostenbetrachtung) und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientiere (BUNDESAMT FÜR ENERGIE, Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, [StromVV; SR 734.71] - Erläuternder Bericht, 30. Januar 2013, S. 5).

71 Mit dem Tarifanteil für die Energielieferung nach Artikel 4 Absatz 1 StromVV ist der Energietarif als Bestandteil des Elektrizitätstarifs gemeint. Letzterer setzt sich gemäss Artikel 6 Absatz 3

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StromVG zusammen aus Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Der Tarifanteil Energie orientiert sich einerseits an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (Eigenproduktion und Beteiligungen) und andererseits an langfristigen Bezugsverträgen. In Artikel 4 Absatz 1 StromVV nicht explizit erwähnt sind die kurzfristigen Bezugsverträge resp. die Beschaffung am Markt sowie die Vertriebskosten. Der Wortlaut schliesst aber nicht aus, dass neben den wörtlich erwähnten Kostenpositionen auch weitere hinzukommen können. So wird an die Gestehungskosten einer „effizienten“ Produktion (unter Anwendung einer geeigneten Vollkostenbetrachtung) angeknüpft. Berücksichtigung finden sollen in diesem Sinne auch die kurzfristigen Bezugsverträge resp. die Beschaffung am Markt (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG). Eine Berücksichtigung basiert einerseits auf dem Grundsatz, dass die gebundenen Endverbraucher von tieferen Beschaffungspreisen profitieren sollen, andererseits ist ein Netzbetreiber in der Regel nicht in der Lage alleine anhand der Eigenproduktion und der langfristigen Bezugsverträge eine effiziente Energieversorgung zu bewerkstelligen. Deswegen müssen auch kurzfristige Bezugsverträge abgeschlossen werden und damit anrechenbar sein.

72 Sodann erbringt ein Verteilnetzbetreiber auch für den Vertrieb der eingekauften Energie verschiedene Dienstleistungen, welche bei ihm Kosten verursachen (so etwa Rechnungsstellung, Kundenbetreuung). Würden Vertriebskosten keine anrechenbaren Energiekosten darstellen, könnte ein Verteilnetzbetreiber diese Kosten nicht verrechnen. Eine Finanzierung dieser Kosten aus dem Bereich Netz wäre eine unzulässige Quersubvention nach Artikel 10 StromVG.

73 Artikel 4 StromVV regelt demnach den Tarifanteil für die Energielieferung auf Verordnungsstufe. Die „Angemessenheit“ der Tarife wurde dahingehend konkretisiert, dass sich diese an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion, der langfristigen Bezugsverträge und allfälligen weiteren Kostenpositionen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren haben. Der Bundesrat hat damit entsprechend den gesetzlichen Ansprüchen und Grundlagen von Artikel 6 StromVG ein kostenorientiertes Modell für die Bestimmung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung etabliert.

2.2.2.3 Weisung 3/2012 der ElCom vom 14. Mai 2012

74 Gestützt auf Gesetz und Verordnung hat die ElCom mit der Weisung 3/2012 vom 14. Mai 2012 (ersetzte die Weisung 5/2008 vom 4. August 2008; abrufbar unter: http://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen, Stand: Januar 2015) eine Konkretisierung des Begriffes der Gestehungskosten vorgenommen. Die ElCom hielt in besagter Weisung unter anderem fest, dass bei der Aufteilung der Vorteile der günstigeren Gestehungskosten und langfristigen Bezugsverträge auf die Endverbraucher mit Grundversorgung und die anderen Kunden, Lieferverträge, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestanden, angemessen zu berücksichtigen sind. Dazu wird der aufgrund der Gestehungskosten und langfristigen Bezugsverträge günstigere Strom mit einem sachgerechten, nachvollziehbaren und schriftlich festgehaltenen Schlüssel auf diese beiden Gruppen verteilt. Als Schlüssel wird im Normalfall der durchschnittliche Absatz bei den verschiedenen Kundengruppen der letzten zwei Jahre verwendet. Abweichungen davon sind namentlich im Falle grösserer Änderungen möglich, sie sind aber zu begründen. Die Eigentümerstruktur spielt zudem für die Ermittlung der Gestehungskosten keine Rolle. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Vorteile aufgrund der Eigenproduktion an ihre Endverbraucher mit Grundversorgung weiterzugeben. Zu diesen Vorteilen zählen namentlich der günstigere Strombezug oder ein Gewinn, der über einen angemessenen Gewinn bei den Gestehungskosten hinausgeht.

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2.2.2.4 Richtlinien der Branche

75 Die schweizerische Strommarktregulierung basiert unter grundsätzlicher Geltung des Subsidiaritätsprinzips auf einem Nebeneinander von staatlicher Regulierung und Selbstregulierung. Das StromVG sieht die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten durch die Netzbetreiber vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 StromVG). Diese Aufgabe wurde durch den Erlass von sogenannten „Branchendokumenten“ erfüllt. Bei den Branchendokumenten handelt es sich um Selbstregulierungsnormen. Die Branche hat sich mit der Kalkulation des Tarifanteils der Energielieferung auseinandergesetzt. In Bezug auf die Bestimmung der Gestehungskosten wurde durch den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) das Dokument „Kostenrechnungsschema für Gestehungskosten“ vom 3. Juli 2013 publiziert (abrufbar unter: http://www.strom.ch > Downloads > Umsetzungsdokument „Kostenrechnungsschema Gestehungskosten“, letzter Stand: Januar 2015). Darin wird auf Seite 23 in Absatz 3 das Nachfolgende ausgeführt: „In der Regel sind die Gestehungskosten der Produktion, des Einkaufs & Handels nicht einer einzigen Kundengruppe bzw. einem Kostenträger direkt zuweisbar. In der Regel wird daher von einem Energieportfolio auf Stufe des Vertriebs, welches die aus verschiedenen Quellen beschaffte Energiemenge repräsentiert, ausgegangen, welches diskriminierungsfrei aufzuteilen ist. Die dazu verwendeten Schlüssel (z.B. Menge, Verbrauchsprofil oder Nutzungsdauer) müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten werden. Direkte Zuordnungen zu einzelnen Kunden- oder Produktgruppen sind zulässig, sofern diese begründet werden können (z.B. Zertifikate oder kundenspezifische Verträge wie beispielsweise sogenannte back-to-backVerträge).“ Die Lösung der Branche sieht damit vor, dass falls die Gestehungskosten nicht explizit einer einzigen Kundengruppe zugeordnet werden können, von einem Energieportfolio auszugehen ist, welches diskriminierungsfrei auf die Kundengruppen aufzuteilen ist.

2.2.2.5 Zwischenfazit

76 Zusammenfassend erhellt aus den vorgängigen Darlegungen, dass der Gesetzgeber unter angemessenen Tarifen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG grundsätzlich Tarife versteht, die auf den tatsächlichen Beschaffungskosten basieren. Zudem müssen die Tarife derart ausgestaltet sein, dass eine Subventionierung der freien durch die festen Kunden verhindert werden kann. An ein Subventionierungsverbot knüpft unter anderem auch die Pflicht zur Weitergabe allfällig erzielter Marktvorteile an (Art. 6 Abs. 5 StromVG). So sollen auch die Endverbraucher in der Grundversorgung an allenfalls tieferen Markt- und Beschaffungspreisen partizipieren. Wird demnach vom Endverteiler Energie bei Dritten zu vorteilhafteren Konditionen beschafft, muss der Endverbraucher in der Grundversorgung anteilsmässig von diesen günstigeren Konditionen profitieren können.

77 Die Beschaffung durch die Eigenproduktion, die Einspeisung Dritter, die Beteiligungen, die langfristigen Bezugsverträge oder den Markt muss mithin als Ganzes betrachtet werden. Sämtliche Beschaffungsquellen müssen offengelegt und schlussendlich für die Berechnung der Beschaffungskosten berücksichtigt werden. Eine derartige Tarifkalkulation soll insbesondere durch die Kostenträgerrechnung sichergestellt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Endverbraucher in der Grundversorgung von den Marktaktivitäten des Endverteilers anteilsmässig profitieren können und die Marktvorteile auch weitergegeben werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang gerade nicht auf eine Zweckbestimmung der jeweiligen Beschaffungseinheiten abgestellt. Der Schutz der Endverbraucher stand im Vordergrund und diese sollten -- 22 of 65 -von tieferen Beschaffungspreisen insofern profitieren, wie auch ihr Versorger profitieren kann. Inwiefern dieser profitiert, wird weitestgehend durch sein gesamtes Energieportfolio abgebildet.

78 Im Weiteren hat der Gesetzgeber es dem Bundesrat überlassen die Tarifgestaltung von Artikel

6 StromVG anhand eines geeigneten „kostenorientierten“ Modells zu konkretisieren. Dieses Modell sollte jedoch sicherstellen, dass Endverbraucher in der Grundversorgung nicht aufgrund von Quersubventionierungen benachteiligt werden und von Marktvorteilen des Versorgers profitieren können. Das Modell sollte demnach sowohl kostenbasierte Elemente als auch Elemente des Marktpreises enthalten. Der Verordnungsgeber hat in Artikel 4 StromVV ein kostenorientiertes Modell für die Bestimmung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung etabliert, welches sich einerseits an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (Eigenproduktion und Beteiligungen) und andererseits an den langfristigen Bezugsverträgen orientiert. Es sollen aber auch weitere Kostenpositionen Berücksichtigung finden. Damit und durch den Einbezug der langfristigen Bezugsverträge kann sichergestellt werden, dass die Endverbraucher von den Markt- und Beschaffungsaktivitäten des Netzbetreibers profitieren können.

79 Die Branche hat ihrerseits den Begriff der Gestehungskosten konkretisiert. Dabei wird vorgesehen, dass, wenn die Gestehungskosten nicht einer einzigen Kundengruppe zugeordnet werden können, von einem einzigen Energieportfolio auszugehen ist, welches diskriminierungsfrei auf die Kundengruppen aufzuteilen ist.

2.2.3 Berechnung der Energiekosten durch die Verfügungsadressatinnen

80 Die Methodik der Verfügungsadressatinnen zur Ermittlung des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung wurde unter Ziffer 2.2.1.2 dargelegt. Die Verfügungsadressatinnen bringen zu ihrer Methodik in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 (act. 60) und in vorherigen Eingaben in allgemeiner Art und Weise vor, dass es gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5781 vom 7. Juni 2013 die Aufgabe der ElCom sei, eine missbräuchliche Tariffestsetzung zu verhindern. Es sei jedoch nicht Aufgabe dafür zu sorgen, dass die Endkunden von möglichst tiefen Energietarifen profitieren können. Ein Vergleich mit den Preisen anderer Versorger zeige auf, dass die Energiepreise der Verfügungsadressatinnen für die Tarifjahre 2009 und 2010 für alle Tarifmodelle angemessen seien (vgl. act. 60, S. 20).

81 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in dem von den Verfügungsadressatinnen angeführten Entscheid in seiner Erwägung 4.4.1 unter anderem fest, dass ein Endverbraucher in der Grundversorgung einen „Service Public“ in Anspruch nehme. Der Netzbetreiber lege die Tarife einseitig und einheitlich fest. Diese hätten sich aber an den Kosten des Netzbetreibers zu orientieren. Die Rolle der ElCom sei dabei nicht die einer Schlichtungsbehörde zwischen Endverbraucher und Netzbetreiber, sondern die einer Aufsichtsbehörde. Als solche habe sie darüber zu wachen, dass die Netzbetreiber das Gesetz einhalten. Zudem müssten allfällige Missbräuche verhindert oder korrigiert werden. Das dafür vorgesehene Verfahren sei jenes der Tarifprüfung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält damit entsprechend Artikel 22 StromVG fest, dass der ElCom die Aufgabe zukommt, die Einhaltung des StromVG zu überwachen. Die ElCom trifft dazu die Entscheide und erlässt die Verfügungen, welche für den Vollzug des StromVG und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Elektrizitätstarife von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Buchstabe b StromVG). Wie bereits dargelegt, versteht der Gesetzgeber unter angemessenen Tarifen für den Anteil der Energielieferung im Sinne von Artikel 6 StromVG grundsätzlich Preise, die sich an den tatsächlichen Beschaffungskosten ausrichten. Die Betreiber der Verteilnetze sind dabei verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzuganges anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Artikel 4 StromVV konkretisiert die Gesetzesbestimmung dahingehend, dass sich die Energietarife an den Gestehungskosten einer -- 23 of 65 -effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren haben. Die primäre Aufgabe der ElCom ist es demnach zu überwachen, ob die Tarife eines Netzbetreibers diesen Grundsätzen von Gesetz und Verordnung entsprechen und sich mithin an den jeweiligen und individuellen Gestehungs- und Beschaffungskosten orientieren. Ein reiner Tarifvergleich vermag jedoch nicht aufzuzeigen, ob die Elektrizitätstarife eines Verteilnetzbetreibers seinen Gestehungs- und Beschaffungskosten entsprechen oder ob von einem Netzbetreiber nicht nachträglich Kosten verrechnet werden, welche für ein bestimmtes Tarifjahr nicht seinen Gestehungs- und Beschaffungskosten entsprochen haben. Eine Prüfung der Elektrizitätstarife kann somit nur anhand einer individuellen Kostenträgerrechnung gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG erfolgen. Die ElCom darf folglich in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäss Artikel 22 StromVG für die Überprüfung der Gesetzmässigkeit der Energietarife in der Grundversorgung nicht auf einen Tarifvergleich abstellen.

82 Die Verfügungsadressatinnen legen sodann dar, dass die frühere Kraftwerke Brusio AG, heute Verfügungsadressatin 1, seit ihrer Gründung ausschliesslich als Produzentin und Händlerin ohne Endkundenversorgung tätig gewesen sei (act. 60, S. 24, 26 und 28; act. 48, S. 1; act. 34, S. 1; act. 22, S. 11). Erst mit den Unternehmenstransaktionen in den Jahren 2000 und 2004 seien Verteilnetze mit Endkundenversorgung dazu gekommen, wobei die Verteilnetze im Eigentum der jeweiligen Gesellschaften (Repower Klosters AG und Repower Ilanz AG) geblieben seien. Im Puschlav habe die Verfügungsadressatin 1 eigene Kraftwerke für den Handel gebaut (Handelskraftwerke), Kraftwerksbeteiligungen erworben und Langfristverträge abgeschlossen (act. 34, S. 6; act. 60, S. 21 und 25 ff.). Diese Anlagen seien mangels Bezug zur Grundversorgung für die Berechnung der Gestehungskosten nicht berücksichtigt worden. Alsdann würden auch die Bezugsmengen aus den Beteiligungen und langfristigen Verträgen alleine zu Handelszwecken verwendet und seien nicht für die Grundversorgung bestimmt (act. 60, S. 29 f.). Selbiges gelte auch für die Produktionsmengen der Gesellschaften, an welchen Beteiligungen gehalten werden (act. 60, S. 27 f.). Die Verfügungsadressatinnen führen demzufolge an, dass vorliegend für die Berechnung des Tarifbestandteils der Energielieferung in der Grundversorgung lediglich die Eigenproduktionsanlagen der Verfügungsadressatin 2 (sprich die Versorgungskraftwerke) zu berücksichtigen seien. Die Produktionsanlagen der Verfügungsadressatin 1 (sprich die Handelskraftwerke) würden nachweislich nicht der Versorgung von Endverbrauchern dienen.

83 Dazu sei angemerkt, dass sowohl die Verfügungsadressatin 1 als auch die Verfügungsadressatin 2 in den Jahren 2009 und 2010 die Tätigkeit einer Netzbetreiberin wahrgenommen haben (vgl. dazu act. 60, Beilage 19; act. 16; act. 9; act. 7, S. 2). Gemäss Angaben der Verfügungsadressatinnen bestand die Repower Gruppe aus drei rechtlichen Einheiten, welchen in den Tarifjahren 2009 und 2010 der Versorgungsauftrag in der Grundversorgung zugekommen ist. Dabei handelte es sich um die Verfügungsadressatin 1 sowie die Verfügungsadressatin 2 (vormals: Repower Klosters AG und Repower Ilanz AG). Die Verfügungsadressatin 1 versorgte dabei Haushalte in den Gemeinden Miralago, Brusio und Poschiavo (vgl. act. 16, S. 3). Gemäss eigenen Angaben wurden […] versorgt (act. 7, S. 2; act. 60, Beilage 19; vgl. Tabelle 2). Auf die Endkunden der Verfügungsadressatin 1 wurden ebenfalls die Einheitstarife der Repower Gruppe angewendet (act. 7, S. 2).

84 Nicht nur die Verfügungsadressatin 2 sondern auch die Verfügungsadressatin 1 waren demnach in den Tarifjahren 2009 und 2010 in der Grundversorgung von Endkunden tätig und unterliegen mithin der Regulierung von Artikel 6 StromVG. Ist ein Netzbetreiber in der Grundversorgung tätig, sind seine eigenen Produktionskapazitäten sowie die weiteren Beschaffungsquellen für die Berechnung der Energietarife zwingend zu berücksichtigen. Würden vorliegend die Produktionskapazitäten der Verfügungsadressatin 1 (sprich die Handelskraftwerke) sowie die Beteiligungen und Langfristverträge nicht berücksichtigt, würde dies den Anforderungen von Artikel 6 StromVG widersprechen. Die Endkunden der Verfügungsadressatin 1 würden diesfalls zu einem Tarif beliefert, der sich auf die Produktions- und Beschaffungsquellen der Verfügungsad-- 24 of 65 -ressatin 2 abstützt. Bei einer einheitlichen Tarifierung innerhalb eines Versorgers (resp. einer Unternehmensgruppe) haben indes auch sämtliche Produktions- und auch die weiteren Beschaffungsquellen des Versorgers einen Bezug zur Grundversorgung und diese müssen gemäss den Vorgaben von Artikel 6 StromVG in der Tarifkalkulation Berücksichtigung finden.

85 Ganz grundsätzlich kann die Eigentümerstruktur innerhalb eines Energieversorgers für die Bestimmung der Gestehungskosten resp. der Beschaffungskosten keine Rolle spielen. Unabhängig davon, ob von einem Partnerwerk, über den Markt oder über langfristige Bezugsverträge Elektrizität beschafft wird, die Endverbraucher in der Grundversorgung haben anteilig an den Beschaffungspreisen und Produktionskosten zu partizipieren. Diese Beschaffungskosten müssen mit einem sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssel sowohl auf Kunden in der Grundversorgung als auch auf freie Kunden verteilt werden. Als sachgerecht erweist sich eine Verteilung anhand der durchschnittlichen Absatzmenge. Berücksichtigt man die Eigentümerstruktur bei der Bemessung der Beschaffungspreise, würde Artikel 6 StromVG seines Sinnes entleert. Eine Partizipation der Endverbraucher an den Marktvorteilen des Endverteilers sowie eine Verhinderung einer Quersubventionierung könnten nicht gewährleistet werden. Dem Sinn und Zweck von Artikel 6 StromVG und zwar dem Schutz der Endverbraucher in der Grundversorgung würde damit nicht entsprochen. In all denjenigen Fällen, in welchen die Gestehungskosten der Produktionseinheiten, welche den Endkunden in der Grundversorgung zugeordnet werden, höher wären als die Produktionskosten der Einheiten, welche dem Handel oder den freien Kunden zugeordnet werden, käme es zu einer Quersubventionierung betreffend den Anteil der Gestehungskosten am Energietarif. Die in den Gestehungskosten teureren Kraftwerke würden von den Endkunden in der Grundversorgung finanziert, wodurch der Netzbetreiber in seinen Aktivitäten auf dem freien Markt konkurrenzfähiger wäre (vgl. Ziffer 2.2.2.1).

86 Genauso wenig kann auf die Zweckbestimmung einer Beschaffungsquelle abgestellt werden oder auf den Umstand, ob diese Anlage mit den Tarifen der Endkunden in der Grundversorgung finanziert wurde. Massgeblich für die jeweilige Beurteilung ist die Situation in den entsprechenden Tarifjahren. Der historische Zweck, welcher ein Kraftwerk notabene noch vor Inkrafttreten des StromVG hatte, kann mithin unter dem geltenden Regime keine Beachtung finden. So wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des StromVG erreichen, dass günstigere Gestehungs- und Beschaffungskosten unabhängig der historischen oder gegenwärtigen Zweckbestimmung der Beschaffungsquelle allen Kunden zugutekommen und nicht nur den freien Kunden aus bestimmten Geschäftseinheiten innerhalb eines integrierten Energieversorgers.

87 Bei gegebener Marktsituation besteht überdies ein Anreiz den Endkunden in der Grundversorgung jeweils die Produktionsquellen mit den teuersten Gestehungskosten (> Marktpreis) zuzuordnen, während die in den Gestehungskosten günstigere Energie den freien Kunden angedient wird. In Bezug auf die Verfügungsadressatinnen sei dazu erwähnt, dass sich im Tarifjahr 2009 die Gestehungskosten der eigenen Produktion, welche die Verfügungsadressatinnen als reine Handelskraftwerke bezeichnen und nur der Verfügungsadressatin 1 zugeordnet werden, auf […] Rp./kWh belaufen. Im Gegensatz dazu belaufen sich die Gestehungskosten derjenigen Kraftwerke, welche den Endkunden in der Grundversorgung zugeordnet werden (Versorgungskraftwerke), auf […] Rp./kWh. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Energiemengen aus den Beteiligungen und den langfristigen Bezugsverträgen würden sich die Kosten für die Endkunden in den Grundversorgung auf […] Rp./kWh belaufen (vgl. dazu Angaben in act. 60, Beilage 19). Die von den Verfügungsadressatinnen ausgewiesenen Gestehungskosten für das Jahr 2010 zeigen ein ähnliches Bild (vgl. act. 48, Beilage 7).

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Eingabe RP 2009 nicht einbezogen Grundversorgung [Rp./kWh] [Rp./kWh] Eigene Produktion 7.13 9.06 Prod. Beteiligungen 5.98 0.00 Langfristverträge 6.70 0.00 Gewichtet 6.46 9.06 Zusammenstellung aus Beilage 19 (act. 60) Tabelle 2: Vergleich der Kosten 2009 der von den Verfügungsadressatinnen der Grundversorgung zugeteilten Produktion mit den von den Verfügungsadressatinnen für die Grundversorgung nicht berücksichtigten Kraftwerken, Beteiligungen und Verträgen

88 Die Endkunden in der Grundversorgung hätten demnach für den Anteil an der Eigenproduktion (Versorgungskraftwerke) einen höheren Preis zu bezahlen als die freien Kunden. Eine derartige Diskriminierung der Endkunden in der Grundversorgung kann mit einer Berücksichtigung des gesamten Energieportfolios zur Berechnung der Energietarife verhindert werden.

89 Die Verfügungsadressatinnen führen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 aus, dass sich ihr Produktions- resp. Beschaffungsportfolio aus der Eigenproduktion, der Einspeisung Dritter, Beteiligungen und langfristigen Lieferverträgen zusammensetzt (act. 60, S. 22). […] (act. 60, S. 36). Im Gegensatz dazu wird an anderer Stelle argumentiert, nur ganz bestimmte Kraftwerke (Versorgungskraftwerke) sowie die Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten) seien für die Grundversorgung bestimmt und demnach auch nur diese für die Tarifberechnung zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 2.2.1.2).

90 Eine Ausrichtung der Strombeschaffung an die Bedürfnisse des Handels kann durchaus Sinn machen, da so der Strom zu den bestmöglichen Bedingungen veräussert werden kann. […] können mithin auch nicht bestimmte Kraftwerke oder Beschaffungsquellen genau der Grundversorgung oder dem Handelsbereich zugeordnet werden oder alleine für einen gewissen Geschäftsbereich bestimmt sein. Eine derartige Zuordnung würde demnach den tatsächlichen Gegebenheiten wiedersprechen. Auf diese Problematik wird auch im Branchendokument „Kostenrechnungsschema für Gestehungskosten“ des VSE vom 3. Juli 2013 hingewiesen. Auch von der Branche selbst wird in einem derartigen Fall empfohlen ein Portfolio zu bilden, welches aus den Energiemengen der verschiedenen Beschaffungsquellen besteht und welches diskriminierungsfrei aufzuteilen ist. Somit ist das Vorgehen der ElCom sachgerecht, das auf den durchschnittlichen Preis des gesamten Energieportfolios abstellt.

2.2.4 Berechnung der Energiekosten durch die ElCom

91 Die Methodik der ElCom zur Berechnung des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung wurde unter Ziffer 2.2.1.3 dargelegt. Die Verfügungsadressatinnen bringen zum Vorgehen der ElCom vor, dass die Auffassung, wonach alle Kraftwerke in der Schweiz, die Beteiligungen und die Langfristverträge für die Berechnung des Tarifbestandteils der Energielieferung in der Grundversorgung mit einzubeziehen seien, verfassungs- und gesetzeswidrig sei. Sie finde insbesondere keine Stütze in Artikel 4 Absatz 1 StromVV. Es komme hinzu, dass Artikel 4 Absatz 1 StromVV gesetzeswidrig sei (act. 34, S. 6). In diesem Zusammenhang wird ebenfalls vorgebracht, dass bei einem allfälligen Einbezug des gesamten Energieportfolios im Gegenzug auch die damit verbundenen Risiken und Kosten anteilig berücksichtigt werden müssen (act. 60, S. 39).

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92 Wie unter Ziffer 2.2.2.1 und 2.2.2.2 aufgezeigt, entspricht die Regelung in Artikel 4 StromVV dem Sinn und Zweck von Artikel 6 StromVG. Die ElCom ermittelt gestützt auf Gesetz und Verordnung die Kosten für die Energielieferung an die Endverbraucher in Grundversorgung zunächst anhand der gesamten Kosten der Beschaffung aus den eigenen Produktionsanlagen in der Schweiz, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), den Beteiligungen in der Schweiz sowie aus den langfristigen Bezugsverträgen. Dabei wird die gesamte inländische Produktionsmenge berücksichtigt. Der Einbezug der gesamten eigenen Produktion im Inland (inkl. Beteiligungen und Langfristverträge) basiert auf dem Grundsatz der Gestehungskosten. Damit kann sichergestellt werden, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Gestehungskosten des Netzbetreibers basieren.

93 Die ElCom ermittelt in einem weiteren Schritt zusätzlich die durch den Netzbetreiber am Markt beschaffte Energiemenge zu den jeweiligen Kosten. Aus dem gesamten Energieportfolio (eigenen Produktionsanlagen in der Schweiz, Einspeisungen Dritter [Kleinstproduzenten], Beteiligungen, langfristigen Bezugsverträgen sowie Beschaffung am Markt) und den entsprechenden Beschaffungskosten berechnet sich anschliessend der Durchschnittspreis in Rp./kWh. Dieser bildet das gesamte Energieportfolio des Netzbetreibers ab und wiederspiegelt damit die tatsächlichen Beschaffungskosten. Berücksichtigung finden mit diesem Ansatz auch die Marktaktivitäten eines Netzbetreibers. So sind die Netzbetreiber vielfach auf die Bezüge und Zukäufe am Markt angewiesen. Zudem wird damit sichergestellt, dass die Endkunden in der Grundversorgung an den Markaktivitäten des Netzbetreibers partizipieren können.

94 Die Kosten für die Energie an Endverbraucher mit Grundversorgung sind schliesslich das Produkt aus dem Durchschnittspreis und der Energiemenge der Endverbraucher in der Grundversorgung. Das Energieportfolio wird somit mittels eines sachgerechten Schlüssels (Absatz Grundversorgung) den Endkunden in der Grundversorgung zugeteilt. Im Weiteren entspricht die anteilsmässige Aufteilung des Energieportfolios auch dem Vorgehen der Branche gemäss Branchendokument (vgl. Ziff. 2.2.2.4).

95 Betreffend die von den Verfügungsadressatinnen angeführten und mit dem gesamten Energieportfolio verbundenen Risiken und Handelskosten sei seitens der ElCom angemerkt, dass die angeführten Handelskosten bei der Berechnung der Energietarife im vorliegenden Fall anteilsmässig zu berücksichtigen sind. So rechnen beispielsweise Vorlieferanten von Verteilnetzbetreibern derartige Kosten in ihren Energiepreis ein. Die so belieferten Verteilnetzbetreiber berechnen mit diesem Energiepreis ihre Energietarife. Den Verfügungsadressatinnen fallen im Rahmen ihrer Eigenproduktion sowie in der Bewirtschaftung ihres Portfolios (Kraftwerksmanagement etc.) gleiche Kostenpositionen an. Werden diese Kostenpositionen den Kosten der der Energiebeschaffung zugewiesen, ist eine Gleichbehandlung mit solchen Netzbetreibern gewährleistet, welche derartige Aufgaben ausgelagert haben resp. vollständig durch einen Vorlieferanten abdecken lassen (sog. Vollversorgung). Diese Kosten dürfen aber nicht in Gänze den Endkunden in der Grundversorgung belastet werden, sondern sind mittels eines sachgerechten Schlüssels auf das gesamte Portfolio der Verfügungsadressatinnen aufzuteilen. Demnach kann vorliegend ein Teil der von den Verfügungsadressatinnen geltend gemachten Kosten auf die Endkunden in der Grundversorgung überwälzt werden (siehe Ziff. 2.2.7.3 und 2.2.8.3). Kosten für Risiken im Sinne von Risikozuschlägen können in einem kostenbasierten Tarifregulierungsmodell jedoch keine Beachtung finden, da die Netzbetreiber ihre Gestehungskosten geltend machen können und damit die Risiken im Falle eines tatsächlichen Eintreffens von den Endverbrauchern in der Grundversorgung getragen werden.

96 Im Weiteren führen die Verfügungsadressatinnen ins Feld, Artikel 6 Absatz 1 StromVG verpflichte die Verteilnetzbetreiber nicht zu einer bestimmten Art der Strombeschaffung, sondern lasse ihnen die freie Wahl, wie sie die Grundversorgung zu angemessenen Tarifen sicherstellen (act. 60, S. 20 f.).

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97 Den Verfügungsadressatinnen ist in der Auffassung zuzustimmen, dass Artikel 6 Absatz 1 StromVG die Endverteiler nicht zu einer bestimmten Art der Beschaffung verpflichtet. So regelt das Bundesrecht zwar die Tarifgestaltung für feste Endverbraucher, der Entscheid, wie die Energie zur Gewährleistung der Grundversorgung beschafft wird, überlässt der Gesetzgeber dem entsprechenden Netzbetreiber. Die Auswahl der Beschaffungsquellen darf jedoch die Grundversorgung nicht gefährden. Zudem müssen die Bestimmungen des Stromversorgungsrechts zur Berechnung der Energietarife in der Grundversorgung eingehalten werden. So orientiert sich der Tarifanteil für die Energielieferung unter anderem an den Gestehungskosten einer „effizienten“ Produktion sowie an den langfristigen Bezugsverträgen (Art. 4 Abs. 1 StromVV).

98 Eine bestimmte Art der Beschaffung wird den Verfügungsadressatinnen durch die Berücksichtigung ihres gesamten Beschaffungsportfolios „Vertrieb Schweiz“ denn auch nicht vorgeschrieben. Mit dem Vorgehen der ElCom wird die Art und Weise der Beschaffung des Endverteilers (Energieportfolio) gerade berücksichtigt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Energietarife. Wie sich dieses Beschaffungs- resp. Energieportfolio zusammensetzt, obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Endverteiler. Er hat sich am Kriterium der Effizienz messen zu lassen. Der Ansatz der ElCom berücksichtigt dabei die unternehmerischen Interessen der Netzbetreiber: Gerade weil die ElCom nicht in die Einsatzplanung der Kraftwerke eingreift und den Unternehmen diesbezüglich freie Hand lässt, sind diese auch weiterhin in der Lage, ihre Handelsgewinne zu maximieren.

99 Im Übrigen stellt die von der ElCom vorgenommene gewichtete Durchschnittsbetrachtung sicher, dass alle Netzbetreiber unabhängig von der Grösse ihrer Eigenproduktion gleich gestellt werden und schafft keine Anreize die vorhandenen Kraftwerkskapazitäten nicht optimal einzusetzen. Insbesondere müssen die flexibel einsetzbaren Speicherkraftwerke nicht anhand der Lastkurve der Endverbraucher mit Grundversorgung eingesetzt werden. Vielmehr erlaubt die Berechnungsweise der ElCom, dass die Kraftwerkseigentümer ihre Kraftwerkseinsatzplanung weiterhin mit Blick auf die konkrete Marksituation optimieren können und nicht anhand der Verbrauchskurve der Endverbraucher mit Grundversorgung einsetzen müssen.

100 Sodann wird von den Verfügungsadressatinnen angeführt, die Stromproduktion falle in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Mit einem Einbezug des gesamten Produktions- und Handelsportfolios der Schweiz werde die Wirtschaftsfreiheit in doppelter Hinsicht verletzt. Erstens fehle es an einer gesetzlichen Grundlage das gesamte Produktions- und Handelsportfolio der Grundversorgungsregulierung zu unterstellen. Zweitens würde die Verfügungsadressatinnen gegenüber solchen Produzenten und Händlern benachteiligt, die über keine Verteilnetze verfügen. Letztere könnten am Markt ohne Belastungen der Grundversorgung agieren (act. 60, S. 25).

101 Inwiefern die Praxis der ElCom die Wirtschaftsfreiheit verletzen soll, wird von den Verfügungsadressatinnen nicht weiter konkretisiert. Es sei jedoch festzuhalten, dass die ElCom die Energietarife für die Endverbraucher ohne Marktzugang prüft und überwacht. Die Praxis des Fachsekretariats zur Berechnung des Tarifanteils für die Energie bezieht sich demnach nur auf den regulierten Bereich der Grundversorgung. Die Kontrolle der Energiepreise auf dem freien Markt obliegt nicht der ElCom. Wenn ein Energiehändler und -produzent nicht als Endverteiler tätig ist, d.h. keine Endverbraucher in der Grundversorgung beliefert, unterliegen seine Energielieferungen nicht der Regulierung von Artikel 6 StromVG und demnach auch nicht der Aufsicht durch die ElCom. Dies basiert aber keineswegs auf einer ungleichen Behandlung, sondern ist auf den Umstand zurückzuführen, dass ein Versorger im regulierten Bereich gar nicht tätig ist.

102 Durch den Einbezug der am Markt beschafften Energie wird sichergestellt, dass die Endkunden in der Grundversorgung auch anteilsmässig von den Marktaktivitäten des Netzbetreibers profitieren können. Dabei wird aber keineswegs das gesamte Produktions- und Handelsportfolio der

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Grundversorgungsregulierung unterstellt. Es wird zwar zur Tarifberechnung das gesamte Energieportfolio für die Schweiz berücksichtigt, der Grundversorgung wird dieses aber nur anteilsmässig zugeteilt und zwar in Höhe des durchschnittlichen Absatzes an die Endverbraucher in der Grundversorgung. Nur die Absatzmenge an die Endverbraucher in der Grundversorgung wird mithin zu dem berechneten Durchschnittspreis bewertet und nicht das gesamte Produktions- und Handelsportfolio. Derjenige Teil des Produktions- und Handelsportfolios, welcher nicht für die Grundversorgung verwendet wird, untersteht mithin auch nicht der Regulierung von Artikel 6 StromVG. Ein Netzbetreiber ist in diesem Bereich in seiner Tarif-/Preisgestaltung frei.

103 Die Verfügungsadressatinnen führen zudem an, dass der Einbezug des gesamten Produktionsund Handelsportfolios in den Tarifbestandteil der Energielieferung in der Grundversorgung dem Grundsatz der Entflechtung widerspreche, welcher darauf ausgerichtet sei, in den Bereichen Produktion und Handel möglichst unverfälschten Wettbewerb zu schaffen (act. 60, S. 25).

104 Die sogenannte Entflechtung wird vorwiegend in Artikel 10 StromVG statuiert. Gemäss Artikel

10 Absatz 1 StromVG haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Unabhängigkeit des Netzbetriebes sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen eines Elektrizitätsversorgers sind demnach untersagt. In Konkretisierung von Artikel 10 Absatz 1 StromVG sind gemäss Artikel 10 Absatz 3 StromVG die Verteilnetze zumindest buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu entflechten. Auf eine über die buchhalterische Trennung des Netzbetriebes von den übrigen Tätigkeitsbereichen hinausgehende organisatorische oder rechtliche Trennung wurde aber im Gesetzgebungsprozess verzichtet (WEBER ROLF H./KRATZ BRIGITTA, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband, Bern 2009, § 4 N. 4 ff.). Eine weitergehende Entflechtung der anderen Tätigkeitsgebiete, namentlich der Produktion, der Versorgung oder des Handels, ist im StromVG nicht vorgesehen. Diese Tätigkeitsbereiche müssen lediglich vom Netzbetrieb buchhalterisch getrennt geführt werden. Inwiefern ein Einbezug des gesamten Produktions- und Handelsportfolios in vollem Umfang in den Tarifbestandteil der Energielieferung in der Grundversorgung dem Grundsatz der Entflechtung widersprechen soll, wird von den Verfügungsadressatinnen nicht näher konkretisiert. Es sei nur ergänzend angemerkt, dass sich die Regulierung von Artikel 6 StromVG auf die Grundversorgung und damit einen Bereich bezieht, in welchem gerade kein Wettbewerb herrscht.

105 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird alsdann bei der Berechnung der Kosten der Energiebeschaffung für die Tarifjahre 2009 und 2010, der Vertriebskosten sowie der Deckungsdifferenzen eingegangen.

2.2.5 Fazit

106 Die Vorbringen der Verfügungsadressatinnen zur eigenen sowie zur Berechnungsmethodik der ElCom können mithin nicht gehört werden. Wie dargelegt, entspricht die Regelung in Artikel 4 StromVV dem Sinn und Zweck von Artikel 6 StromVG. Das Vorgehen der ElCom bei der Berechnung des Tarifanteils für die Energie stützt sich auf die besagten Bestimmungen in Gesetz und Verordnung. Eine Durchschnittskostenbetrachtung der gesamten Eigenproduktion, der Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), der Beteiligungen, der Langfristverträge sowie der Beschaffung am Markt entspricht der ratio legis (tatsächliche Kosten, Schutz Endverbraucher in Grundversorgung, Weitergabe Marktvorteile, Verbot Quersubventionierung) des Stromversorgungsrechts (Art. 6 StromVG), den Vorgaben der StromVV (Art. 4 StromVV) und zudem auch der von der Branche vorgeschlagenen Vorgehensweise.

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2.2.6 Wesentliche Änderungen zum Prüfbericht

107 Im Prüfbericht vom 17. Juli 2013 hat sich das Fachsekretariat mangels genauerer Werte der Verfügungsadressatinnen für die Berechnung der Kosten für die Marktbeschaffung auf die Publikation „Marktpreis gemäss Art. 3f, Abs. 3 EnV“ des Bundesamtes für Energie (BFE) und demnach noch auf einen Durchschnittspreis abgestützt (vgl. act. 51, S. 18). Dies, da die aufgeschlüsselten Preise der Verfügungsadressatinnen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben. Die Werte wurden von den Verfügungsadressatinnen mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 eingereicht (vgl. act. 60, Beilage 23). Die Verfügungsadressatinnen hinterlegten zudem die Energiemengen und die entsprechenden Kosten der Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten; act. 60, Beilage 20 und 21).

108 Zudem berücksichtigte das Fachsekretariat im Prüfbericht vom 17. Juli 2013 für die Berechnung des Anteils Markt die von den Verfügungsadressatinnen angeführte Energiemenge (vgl. act. 51, S. 18). Mit der Stellungnahme reichten die Verfügungsadressatinnen detailliertere Angaben ein. So wurde die effektive Beschaffung am Markt für den Vertrieb Schweiz ausgewiesen (act. 60, Beilage 23). In der Verfügung wird zur Berechnung des Tarifanteils für die Grundversorgung das gesamte Portfolio der eigenen Produktion, der Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), der Beteiligungen, der Langfristverträge und der effektiven Beschaffungsmenge am Markt (Handel an Vertrieb Schweiz) zugrunde gelegt.

109 Alsdann machten die Verfügungsadressatinnen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 erstmals Handelskosten für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 in Höhe von CHF […] geltend, die bei allfälligem Einbezug des gesamten Energieportfolios zu berücksichtigen seien (act. 60, S. 39).

2.2.7 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2009

110 Die Kosten der Energiebeschaffung werden im Folgenden in die Kosten des Produktionsportfolios (inkl. eigene Produktion, Einspeisungen Dritter [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträge) sowie die Kosten der am Markt beschafften Energie unterteilt.

2.2.7.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2009

111 Die Verfügungsadressatinnen legen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass sich ihr Produktionsportfolio aus der Eigenproduktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), dem Energiebezug aus Beteiligungen sowie dem Energiebezug aus langfristigen Lieferverträgen zusammensetzt (act. 60, S. 22). Die Verfügungsadressatinnen haben in diesem Zusammenhang die in Tabelle 3 dargestellte Übersicht über alle eigenen inländischen Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträge (LTC Verträge) eingereicht (act. 60, S. 25 f.; vgl. auch Rz. 52).

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Anlagen Eigenproduktion Eigentümer Anlage Art Anrechnung Produktion Grundversorgung [GWh] Produktion Handel [GWh] Gesamte Produktion [GWh] Küblis Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 179.427 179.427 Schlappin Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 26.663 26.663 Klosters Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 27.232 27.232 Madulain Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 5.989 5.989 Silvaplana Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 4.563 4.563 Morteratsch Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 3.656 3.656 Palü Repower AG Wasserkraftwerke Handel 14.394 14.394 Cavaglia Repower AG Wasserkraftwerke Handel 22.643 22.643 Robbia Repower AG Wasserkraftwerke Handel 107.324 107.324 Campocologno I Repower AG Wasserkraftwerke Handel 193.363 193.363 Campocologno II Repower AG Wasserkraftwerke Handel 5.715 5.715 Lunschania Repower Ilanz AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 1.944 1.944 Trun Repower Ilanz AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 3.283 3.283 Ferrera Repower Ilanz AG (49%) Wasserkraftwerke Grundversorgung 17.771 17.771 Ladral Repower Ilanz AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 13.630 13.630 Summe Eigenproduktion: 284.158 343.439 627.597 Anlagen Beteiligungen Vertragspartner Anlage Art Anrechnung KW Hinterrhein Repower AG Wasserkraftwerke Handel 91.000 91.000 Grischelectra AG Repower AG Wasserkraftwerke Handel 653.147 653.147 KKW Gösgen Repower AG Kernenergie Handel 80.807 80.807 KKW Leibstadt Repower AG Kernenergie Handel 13.952 13.952 Bügey 2 + 3 (AKEB) Repower AG Kernenergie Handel Cattenom 3 + 4 (AKEB) Repower AG Kernenergie Handel Summe Beteiligungen: 1042.798 1042.798 LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung AXPO Repower AG AXPsgOUAb/000021 Handel 43.800 43.800 AXPO Repower AG AXPsgOUAb/000023 Handel 43.800 43.800 EDF Repower AG EDFsgA70b/000023 Handel 350.400 350.400 EDF Repower AG EDFsgOUAb/000025 Handel 438.000 438.000 EDF Repower AG EDFsgOUAb/000026 Handel 166.440 166.440 EDF Repower AG EDFsgA71b/23 Handel 96.360 96.360 Summe LTC Verträge: 1138.800 1138.800 Summe (Zahlen 2009): 284.158 2'525.037 2'809.195

203.892 203.892 Tabelle 3: Liste Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen (vgl. act. 34; act. 60)

112 Die gesamte Produktion der Verfügungsadressatinnen in der Schweiz belief sich im Tarifjahr 2009 auf […] GWh (vgl. Tabelle 3, oberster Teil). Davon werden von den Verfügungsadressatinnen […] GWh der Grundversorgung zugerechnet (vgl. Tabelle 3, oberster Teil, Spalte „Produktion Grundversorgung“; siehe Angabe im G-Bogen, act. 60, Beilage 19; vgl. auch act. 48, Beilage 8). In den Sommermonaten übersteigt die Produktionsmenge der Produktionseinheiten für die Grundversorgung den Absatz an die Endkunden in der Grundversorgung. Die Verfügungsadressatinnen rechnen der eigenen Produktion (Versorgungskraftwerke) mithin nur die Produktionsmenge an, welche von den Endkunden in der Grundversorgung tatsächlich zeitgleich verbraucht werden konnte. In der Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 wird dieser Wert mit […] GWh angegeben (vgl. act. 60, S. 38).

113 Dementsprechend wurde seitens der Verfügungsadressatinnen in ihren Berechnungen des Tarifanteils für die Energie auf den aufgeführten Wert von […] GWh abgestellt (vgl. act. 60, S. 38). Diese Energiemenge beinhaltet sowohl den Anteil Eigenproduktion für die Grundversorgung in Höhe von […] GWh als auch die Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten) in Höhe von […] GWh. Von der insgesamt in der Schweiz produzierten Energie von […] GWh wurden demzufolge schlussendlich […] GWh der Grundversorgung zugewiesen.

114 Die Gesamtkosten der eigenen Produktion für Grundversorgung und Handel von […] GWh beliefen sich auf CHF […] ([…] Rp./kWh). Die Kosten der eigenen Produktion (Versorgungskraftwerke) für die Grundversorgung betrugen CHF […] resp. […] Rp./kWh (entspricht den Angaben im G-Bogen für die Energiemenge von […] GWh, vgl. dazu Rz. 112; act. 60, Beilage 19). Aufgrund der […] Rp./kWh ergeben sich für eine Energiemenge von […] GWh, welche von den -- 31 of 65 -Endkunden in der Grundversorgung zeitgleich verbraucht wird, Gestehungskosten von CHF […] (vgl. Tabelle 4, 1. Zeile; act. 60, Beilage 20).

115 Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen auf […] GWh. Die ausgewiesenen Kosten wurden mit CHF […] resp. […] Rp./kWh angegeben. Diese Energiemenge wurde von den Verfügungsadressatinnen nur der Grundversorgung zugeordnet (vgl. Tabelle 4, 2. Zeile; act. 60, Beilage 20).

116 Damit belief sich die von den Verfügungsadressatinnen für die Grundversorgung reservierte Energie aus eigener Produktion (Versorgungskraftwerke) und von Kleinstproduzenten auf […] GWh mit Kosten von CHF […] (act. 60, Beilage 20). Den Endverbrauchern werden mithin […] Rp./kWh (CHF […] / […] GWh) belastet (vgl. Tabelle 4, 3. Zeile). Eingabe Repower Berechnung ElCom Differenz Gesamtmenge Gesamtmenge Für Anteil Endverbraucher In Grundversorgung [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] Eigene Produktion 627.597 236.854 9.06 21'463'726 627.597 627.597 8.00 50'222'416 Kleinstproduzenten 10.019 10.019 8.00 801'511 10.019 10.019 8.00 801'511 Zwischensumme 637.616 246.873 9.02 22'265'237 637.616 637.616 8.00 51'023'927 Prod. Beteiligungen 1'042.798 1'042.798 1'042.798 5.98 62'336'313 Langfristverträge 1'138.800 1'138.800 1'138.800 6.70 76'283'744 Total 2'819.214 246.873 9.02 22'265'237 2'819.214 2'819.214 6.73 189'643'985 2.29 Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20 und Beilage 24 (act. 60) entnommen Davon Endverbraucher in Grundversorgung Tabelle 4: Gestehungskosten Produktionsportfolio gemäss den Verfügungsadressatinnen und Berechnung ElCom

117 Über die gehaltenen Beteiligungen an Kraftwerken wurde im Geschäftsjahr 2009 nach eigenen Angaben insgesamt […] GWh an Elektrizität zu Beschaffungskosten von CHF […] ([…] Rp./kWh; act. 60, Beilage 19) bezogen. Diese Energie wird von den Verfügungsadressatinnen vollumfänglich dem Handel zugerechnet und damit für die Berechnung der Kosten für die Energiebeschaffung nicht berücksichtigt.

118 Über die langfristigen Bezugsverträge wurde zudem insgesamt […] GWh an Elektrizität bezogen. Die Beschaffungskosten wurden mit CHF […] ([…] Rp./kWh; act. 60, Beilage 19) ausgewiesen. Die Energie aus den langfristigen Bezugsverträgen wird von den Verfügungsadressatinnen ebenfalls vollumfänglich dem Handel zugerechnet und damit für die Berechnung der Kosten für die Energiebeschaffung nicht berücksichtigt.

119 Das Vorgehen der Verfügungsadressatinnen zur Bestimmung des Anteils Grundversorgung erachtet die ElCom als nicht sachgerecht, da es in der Stromversorgungsgesetzgebung keine Unterscheidung zwischen Kraftwerken für die Grundversorgung und Kraftwerken für den Handel gibt. Zudem gilt es auch die Energiemengen aus den Beteiligungen sowie den Langfristverträgen zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 2.2.4).

120 Deswegen wird in der Berechnung der ElCom in Tabelle 4 das gesamte Produktionsportfolio (inkl. eigene Produktion Schweiz, Einspeisungen Dritter [Kleinstproduzenten], Beteiligungen Schweiz und Langfristverträge) für die Berechnung des Energiepreises berücksichtigt. In der Aufstellung der Verfügungsadressatinnen (vgl. Tabelle 1 und Tabelle 3) werden auch Beteiligungen an französischen Kernkraftwerken (Bugey 2 und 3 [AKEB] sowie Cattenom 3 und 4 [AKEB]) aufgeführt. Die Energiemengen aus diesen Beteiligungen werden durch die ElCom ebenfalls mit einbezogen, da diese Beteiligungen langfristigen Bezugsverträgen gleichzustellen sind.

121 Von den Verfügungsadressatinnen wird gesamthaft eine Produktionsmenge (exkl. Marktbeschaffung bzw. „Handel an Vertrieb“) von […] GWh angegeben. Die Gestehungskosten beliefen sich auf CHF […]. Daraus resultiert auf dieser Berechnungsstufe ein Durchschnittspreis von […]

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Rp./kWh (CHF […] / […] GWh; vgl. Tabelle 4, Spalte Berechnung ElCom). Dies ergibt eine Reduktion von […] Rp./kWh gegenüber der Berechnung der Verfügungsadressatinnen.

2.2.7.2 Kosten Kauf am Markt für das Tarifjahr 2009

122 Die Verfügungsadressatinnen führen an, dass […] (vgl. act. 60, S. 37 und Beilage 23).

123 Gemäss den Angaben in der Eingabe vom 3. Oktober 2013 beläuft sich der Gesamtabsatz an die Endkunden in der Grundversorgung auf […] GWh (inkl. Ausgleichsenergie und Energie Wirkverluste; act. 60, Beilage 20).

124 Die Deckung dieses Absatzes an die Endkunden in der Grundversorgung erfolgt im Berechnungsmodell der Verfügungsadressatinnen zunächst über die Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten) und die der Grundversorgung zugeordneten eigenen Produktionseinheiten (Versorgungskraftwerke; vgl. Rz. 53). Der Preis für den Restbedarf (vgl. Abbildung 2, braun schraffierte Fläche) wurde anhand von Marktpreisen festgelegt (vgl. act. 60, S. 31 ff.). Die Verfügungsadressatinnen führen diesbezüglich an, dass der Grundversorgungsabsatz im Winterhalbjahr die Eigenproduktion übersteige. Im Sommerhalbjahr sei die Situation umgekehrt. Die Verfügungsadressatinnen führen dazu aus: „Infolge der tatsächlichen Verbrauchs- und Produktionsprofile ist jedoch auch im Sommerhalbjahr in einigen Stunden ein Zukauf am Markt notwendig, um den Grundversorgungsbedarf zu decken“ (act. 60, S. 22).

125 Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen auf […] GWh. Die Produktionsmenge der eigenen Kraftwerkseinheiten, welche der Grundversorgung zugewiesen wurden, betrug […] GWh (act. 60, Beilage 20). Der Restbedarf, welcher nicht durch die Einspeisungen Dritter sowie die der Grundversorgung zugeordneten eigenen Produktionseinheiten gedeckt werden konnte, belief sich demnach auf […] GWh ([…] GWh - […] GWh - […] GWh; act. 60, Beilage 20).

126 Diese Energiemenge von […] GWh wurde von den Verfügungsadressatinnen anhand von […] (act. 60, Beilage 23 und 24). Mit den verwendeten SwissIX-Preisen des Jahres 2009 errechnen sich Kosten von CHF […] (act. 60, Beilage 20). Anhand der Gestehungskosten der Eigenproduktion von […] Rp./kWh (vgl. Ziffer 2.2.7.1) und dem durchschnittlichen Spotmarktpreis von rund […] Rp./kWh berechnen die Verfügungsadressatinnen den Energiepreis für die Endverbraucher in der Grundversorgung (act. 60, Beilage 20).

127 Die ElCom erachtet das Vorgehen der Verfügungsadressatinnen zur Bestimmung des Anteils Grundversorgung als nicht sachgerecht, da es in der Stromversorgungsgesetzgebung keine Unterscheidung zwischen Kraftwerken für die Grundversorgung (Versorgungskraftwerke) und Kraftwerken für den Handel (Handelskraftwerke) gibt. Zudem gilt es aus auch die Energiemengen aus den Beteiligungen sowie den Langfristverträgen zu berücksichtigen. Demnach kann zur Berechnung der Energiemenge, welche von der Verfügungsadressatinnen für die Grundversorgung über den Markt beschafft wird, nicht auf die Differenz zwischen dem Grundversorgungsabsatz sowie der Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten) und der Produktionsmenge der eigenen Kraftwerke, welche der Grundversorgung zugeordneten werden, abgestellt werden. Mithin hat auch der von den Verfügungsadressatinnen angeführte Vergleich (Rz. 122) vorliegend keine Relevanz.

128 Aufgrund der tatsächlichen Verbrauchs- und Produktionsprofile der Verfügungsadressatinnen und dem daraus notwendigen Zukauf am Markt (vgl. Rz. 124) wird die effektiv am Markt beschaffte Energiemenge in die Berechnung der ElCom miteinbezogen.

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129 In diesem Zusammenhang legen die Verfügungsadressatinnen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass […] am Markt gekauft wird („Handel an Vertrieb“; act. 60, S. 23). Die entsprechende Energiemenge wird von den Verfügungsadressatinnen mit […] GWh angegeben (Gesamttotal „Handel an Vertrieb“ Schweiz 2009; act. 60, Beilage 23).

130 Würde für die Berechnung des Energiepreises für die grundversorgten Endverbraucher das gesamte Portfolio plus die zugekaufte Energie (effektive Marktbeschaffung, „Handel an Vertrieb“; act. 60, Beilage 23) verwendet, käme es zu einer Doppelzählung, da die Produktion aus Kraftwerken für grundversorgte Kunden und von Kleinstproduzenten sowohl in der Gesamtmenge Produktion als auch in der Marktbeschaffung enthalten ist. Deswegen ist die effektiv beschaffte Energiemenge von […] GWh um die Eigenproduktion für die Grundversorgung in Höhe von […] GWh und die Produktion der Kleinstproduzenten im Umfang von […] GWh zu reduzieren. Daraus resultiert eine anteilige Energiebeschaffung am Markt (Handel; noch nicht abgedeckte Menge) für das Energieportfolio des Vertriebes in der Schweiz von […] GWh (vgl. Tabelle 5). [GWh] Handel an Vertrieb CH (act. 60, Beilage 23) 695.60 Abzüglich Anteil Eigenproduktion Grundversorgung -236.85 Abzüglich Anteil Kleinstproduzenten -10.02 Anteil Handel an Vertrieb 448.73 Tabelle 5: Effektive Marktbeschaffung nach Abzug der Eigenproduktion und Dritte

131 Die Verfügungsadressatinnen führen zu den Kosten der effektiven Energiebeschaffung über den Markt (Handel) an, dass sich die durchschnittlichen Beschaffungskosten […] (act. 60, S. 36) für das Jahr 2009 auf CHF […] pro MWh beliefen (act 60, Beilage 23). […] (act. 60, S. 36; act. 22, S. 11).

132 Die ElCom stellt bei der Ermittlung der Kosten des Anteils der Energiebeschaffung am Markt (Handel) von […] GWh auf den von den Verfügungsadressatinnen angegebenen Wert von CHF […] pro MWh ab, was […] Rp./kWh entspricht. Demnach belaufen sich die Beschaffungskosten für Käufe am Markt insgesamt auf CHF […] resp. gerundet auf […] Rp./kWh.

2.2.7.3 Handelskosten im Tarifjahr 2009

133 Die Verfügungsadressatinnen bringen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 vor, dass bei einem allfälligen Einbezug des gesamten Beschaffungsportfolios im Gegenzug auch die mit der Beschaffung verbundenen Risiken und Kosten anteilig berücksichtigt werden müssen. Die Handelskosten (wie Personalkosten, Material, Fremdleistungen, Systemkosten, Application Management, Marktzugangskosten, diverse Gebühren etc.) würden sich gesamthaft auf rund CHF […] pro Jahr belaufen. Dazu führen die Verfügungsadressatinnen im Weiteren aus: „Für das Portfoliomanagement werden […] der Infrastruktur und des Personals benötigt, sodass mindestens CHF […] als Handelskosten anzurechnen wären.“

134 Die ElCom anerkennt, dass alle mit der Beschaffung verbundenen Kosten bei der Berechnung der Energietarife im vorliegenden Fall anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 95). Die von den Verfügungsadressatinnen angeführten Handelskosten von CHF […] können demnach mittels eines sachgerechten Schlüssels anteilsmässig auf die Endkunden in der Grundversorgung überwälzt werden. Als sachgerecht erweist sich vorliegend eine Aufteilung der Handelskosten anhand des Energiemengenanteils der Grundversorgung am gesamten Energieportfolio (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinstproduzenten], Energiebezug über Beteiligun-- 34 of 65 -gen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) der Verfügungsadressatinnen.

135 Das Energieportfolio der Verfügungsadressatinnen setzt sich zusammen aus dem Produktionsportfolio ([…] GWh; vgl. Rz. 120) sowie der Energiemenge, welche für den Vertrieb in der Schweiz am Markt beschafft wurde ([…] GWh; vgl. Rz. 130). Der Umfang des gesamten Energieportfolios beläuft sich somit auf […] GWh (vgl. Tabelle 6).

136 Der Gesamtabsatz an die Endkunden in der Grundversorgung beläuft sich gemäss Angaben der Verfügungsadressatinnen auf […] GWh (act. 60, Beilage 20; vgl. Rz. 123). Der Anteil der Grundversorgung am Energieportfolio beträgt damit rund […] Prozent ([…] GWh / […] GWh). Der Anteil der Handelskosten, welcher auf die Endkunden in der Grundversorgung entfällt, beläuft sich dementsprechend auf CHF […] (vgl. Tabelle 6). Berechnung Schlüssel Anteil Handelskosten [GWh] Schlüssel: Gesamte Eigene Produktion 2819.21 Kauf (Markt) 448.73 Total Produktion und Beschaffung 3267.94 100% Anteil Grundversorgung 478.92 14.66% Berechnung Anteil Handelskosten Schlüssel: [CHF] Handelskosten (act. 60 S. 39) 8'000'000 Anteil Handelskosten für Grundversorgung 14.66% 1'172'412 Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20,24 (act. 60) entnommen Tabelle 6: Berechnung Anteil Handelskosten für die Grundversorgung -- 35 of 65 --

2.2.7.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Tarifjahr 2009 insgesamt

137 Die Verfügungsadressatinnen produzierten über die eigene Produktion, die Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), die Beteiligungen und die Langfristverträge im Jahre 2009 rund […] GWh Strom. […]. Aus der effektiven Beschaffung am Markt (rund […] GWh) wurde der Bedarf der Endverbraucher in Grundversorgung von rund […] GWh gedeckt. […]. Zur Berechnung der tatsächlichen Beschaffungskosten wurde die Ausgleichsenergie ([…] GWh) berücksichtigt und die Netzverluste (rund […] GWh) wurden in Abzug gebracht. Insgesamt machen die Verfügungsadressatinnen eine Beschaffungsmenge von […] GWh zu Kosten von CHF […] geltend. Dies ergibt einen durchschnittlichen Preis von […] Rp./kWh (vgl. Tabelle 8).

138 Entgegen der Methode der Verfügungsadressatinnen hat die ElCom zur Berechnung der Gestehungskosten der Endverbraucher in Grundversorgung das gesamte Produktionsportfolio von rund […] GWh und die anteilige effektive Beschaffung am Markt von rund […] GWh berücksichtigt (vgl. Tabelle 7).

139 Der Umfang des gesamten Energieportfolios (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinstproduzenten], Energiebezug über Beteiligungen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) beläuft sich somit auf […] GWh. Die gesamten Beschaffungskosten betragen CHF […] (vgl. Tabelle 7). Um den durchschnittlichen Preis des gesamten Energieportfolios zu ermitteln, werden die Kosten und Mengen der gesamten eigenen Produktion (inkl. Einspeisung Dritte [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträgen) von […] Rp./kWh (vgl. Rz. 119) mit den Kosten und Mengen der effektiven Marktbeschaffung von […] Rp./kWh (vgl. Tabelle 5) kombiniert. Der sich ergebende Durchschnittspreis von […] Rp./kWh wird zur Berechnung der Energiekosten für die gesamte von den grundversorgten Endverbrauchern konsumierte Energie von […] GWh verwendet. [GWh] [Rp./kWh] [CHF] Gesamte Eigene Produktion 2'819.21 6.73 189'643'985 Kauf (Markt) 448.73 9.45 42'389'326 Total Produktion und Beschaffung 3'267.94 7.10 232'033'311 Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 20 und 24 (act. 60) entnommen Tabelle 7: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom

140 Die Energiemengen betreffend die Ausgleichsenergie sowie die entsprechenden Kosten wurden von der ElCom gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen angerechnet (vgl. dazu unter anderem die Darlegungen der Verfügungsadressatinnen in act. 60, S. 33 ff.). Die Ausgleichsenergiemenge wurde mit […] GWh angegeben. Die Kosten beliefen sich dabei auf CHF […] (act. 60, Beilage 20).

141 Die Verfügungsadressatinnen führen in ihrer Berechnung Netzverluste von […] GWh zu Kosten von CHF […] an (act. 60, Beilage 20). Die Netzverluste werden in der Berechnung der ElCom berücksichtigt und in Abzug gebracht.

142 Die gesamte Beschaffungsmenge (netto; vgl. Tabelle 8: Beschaffungskosten und Kauf am Markt „Total Beschaffung“) beläuft sich demnach auf insgesamt […] GWh und die Beschaffungskosten betragen CHF […]. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der anrechenbaren Handelskosten von CHF […] belaufen sich die Beschaffungskosten insgesamt auf CHF […].

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143 Nach Abzug der Netzverluste resultiert eine gesamte Beschaffungsmenge (ohne Netzverluste) von […] GWh zu Beschaffungskosten von CHF […] und einem durchschnittlichen Preis von […] Rp./kWh.

144 Die Anpassungen der ElCom (Berechnung ElCom, vgl. Tabelle 8) führen mithin zu anrechenbaren Energiekosten 2009 von CHF […] und werden in den Deckungsdifferenzen (Ziff. 2.4) berücksichtigt. Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung ohne Netzverluste um CHF […] tiefer aus als die von den Verfügungsadressatinnen geltend gemachten CHF […] (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 5). Berechnung ElCom Differenz Endverbraucher in Grundversorgung [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] [CHF] Eigene Produktion 246.873 9.02 22'265'237 Kauf (Markt) 242.443 8.98 21'765'255 Zwischentotal 1 489.316 9.00 44'030'491 489.316 7.10 34'742'862 1.90 9'287'629 Ausgleichsenergie -10.395 202'493 -10.395 202'493 Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) 232.049 9.47 21'967'748 Zwischentotal 2 478.922 9.24 44'232'984 478.922 7.30 34'945'355 1.94 9'287'629 Anteil Handelskosten 1'172'412 Total Beschaffung 478.922 9.24 44'232'984 478.922 7.54 36'117'767 1.69 8'115'218 -eigene Netzverluste -37.760 9.24 -3'487'497 -37.760 9.24 -3'487'497 Total Beschaffung (ohne Netzverluste) 441.162 9.24 40'745'488 441.162 7.40 32'630'270 1.84 8'115'218 Die Energiemengen und Kosten wurden Beilage 20 und 24 (act. 60) entnommen Eingabe Repower Endverbraucher in Grundversorgung Tabelle 8: Beschaffungskosten und Kauf am Markt für die Energie Grundversorgung 2009

2.2.8 Kosten der Energiebeschaffung für das Tarifjahr 2010

145 Die Kosten der Energiebeschaffung werden im Folgenden in die Kosten des Produktionsportfolios (inkl. eigene Produktion, Einspeisungen Dritter [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträge) sowie die Kosten der am Markt beschafften Energie unterteilt.

2.2.8.1 Gestehungskosten des Produktionsportfolios für das Tarifjahr 2010

146 Die Verfügungsadressatinnen legten in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass sich ihr Produktionsportfolio aus der Eigenproduktion, den Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), dem Energiebezug aus Beteiligungen sowie dem Energiebezug aus langfristigen Lieferverträgen zusammensetzt (act. 60, S. 22). Die Verfügungsadressatinnen haben in diesem Zusammenhang die in Tabelle 9 dargestellte Übersicht über alle eigenen inländischen Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträgen (LTC Verträge) eingereicht (act. 60, S. 25 f.; vgl. auch Rz. 52).

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Anlagen Eigenproduktion Eigentümer Anlage Art Anrechnung Produktion Grundversorgung [GWh] Produktion Handel [GWh] Gesamte Produktion [GWh] Küblis Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 179.905 179.905 Schlappin Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 29.642 29.642 Klosters Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 25.071 25.071 Madulain Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 6.313 6.313 Silvaplana Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 4.678 4.678 Morteratsch Repower Klosters AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 3.760 3.760 Palü Repower AG Wasserkraftwerke Handel 16.305 16.305 Cavaglia Repower AG Wasserkraftwerke Handel 23.795 23.795 Robbia Repower AG Wasserkraftwerke Handel 118.774 118.774 Campocologno I Repower AG Wasserkraftwerke Handel 233.078 233.078 Campocologno II Repower AG Wasserkraftwerke Handel 6.833 6.833 Lunschania Repower Ilanz AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 2.144 2.144 Trun Repower Ilanz AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 3.268 3.268 Ferrera Repower Ilanz AG (49%) Wasserkraftwerke Grundversorgung 17.401 17.401 Ladral Repower Ilanz AG Wasserkraftwerke Grundversorgung 13.211 13.211 Summe Eigenproduktion: 285.393 398.785 684.178 Anlagen Beteiligungen Vertragspartner Anlage Art Anrechnung KW Hinterrhein Repower AG Wasserkraftwerke Handel 89.402 89.402 Grischelectra AG Repower AG Wasserkraftwerke Handel 614.379 614.379 KKW Gösgen Repower AG Kernenergie Handel 80.052 80.052 KKW Leibstadt Repower AG Kernenergie Handel 12.894 12.894 Bügey 2 + 3 (AKEB) Repower AG Kernenergie Handel Cattenom 3 + 4 (AKEB) Repower AG Kernenergie Handel Summe Beteiligungen: 917.450 917.450 LTC Verträge Vertragspartner Anlage Art Anrechnung AXPO Repower AG AXPsgOUAb/000021 Handel 43.800 43.800 AXPO Repower AG AXPsgOUAb/000023 Handel 43.800 43.800 EDF Repower AG EDFsgA70b/000023 Handel 350.400 350.400 EDF Repower AG EDFsgOUAb/000025 Handel 96.360 96.360 EDF Repower AG EDFsgOUAb/000026 Handel 166.440 166.440 EDF Repower AG EDFsgA71b/23 Handel 438.000 438.000 Summe LTC Verträge: 1138.800 1138.800 Summe (Zahlen 2010): 285.393 2'455.035 2'740.428

120.723 120.723 Tabelle 9: Liste Produktionsanlagen, Beteiligungen und Langfristverträge (LTC Verträge) mit Angabe Energiemengen (vgl. act. 34; act. 60)

147 Die gesamte Produktion der Verfügungsadressatinnen in der Schweiz belief sich im Tarifjahr 2010 auf […] GWh (vgl. Tabelle 9, oberster Teil; act. 48, Beilage 7; act. 60, S. 23). Davon werden von den Verfügungsadressatinnen gemäss eigenen Angaben […] GWh der Grundversorgung zugerechnet (Angabe im G-Bogen; vgl. auch act. 48, Beilage 7). In den Sommermonaten übersteigt die Produktionsmenge der Produktionseinheiten für die Grundversorgung den Absatz an die Endkunden in der Grundversorgung. Die Verfügungsadressatinnen rechnen der eigenen Produktion (Versorgungskraftwerke) mithin nur die Produktionsmenge an, welche von den Endkunden in der Grundversorgung tatsächlich verbraucht werden. In der Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 wird dieser Wert mit […] GWh angegeben (vgl. act. 60, S. 38).

148 Dementsprechend wurde seitens der Verfügungsadressatinnen in ihren Berechnungen des Tarifanteils für die Energie auf den aufgeführten Wert von […] GWh abgestellt (vgl. act. 60, S. 38). Diese Energiemenge beinhaltet den Anteil Eigenproduktion für die Grundversorgung in Höhe von […] GWh und zusätzlich auch den Anteil der Einspeisungen der Kleinstproduzenten in Höhe von […] GWh. Von der insgesamt in der Schweiz produzierten Energie von […] GWh wurden demzufolge schlussendlich […] GWh der Grundversorgung zugewiesen.

149 Die gesamten Kosten der eigenen Produktion für Grundversorgung und Handel von […] GWh beliefen sich auf CHF […] ([…] Rp./kWh). Die Kosten der eigenen Produktion (Versorgungskraftwerke) für die Grundversorgung betrugen CHF […] resp. […] Rp./kWh (entspricht den Angaben im G-Bogen für eine Energiemenge von […] GWh; vgl. dazu Rz. 147; act. 48, Beilage 7). Aufgrund der […] Rp./kWh ergeben sich für eine Energiemenge von […] GWh, welche von den Endkunden in der Grundversorgung zeitgleich verbraucht werden, Gestehungskosten von CHF […] (vgl. Tabelle 10, 1. Zeile; act. 48, Beilage 7; act. 60, Beilage 21).

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150 Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen auf […] GWh. Die ausgewiesenen Kosten wurden mit CHF […] resp. […] Rp./kWh angegeben. Diese Energiemenge wurde von den Verfügungsadressatinnen in Gänze der Grundversorgung zugeordnet (vgl. Tabelle 10, 2. Zeile; act. 60, Beilage 21).

151 Damit belief sich die von den Verfügungsadressatinnen für die Grundversorgung reservierte Energie aus eigener Produktion (Versorgungskraftwerke) und von Kleinstproduzenten auf […] GWh mit Kosten von CHF […] (act. 60, Beilage 21). Den Endverbrauchern werden mithin […] Rp./kWh (CHF […] / […] GWh belastet (vgl. Tabelle 10, 3. Zeile). Eingabe Repower Berechnung ElCom Differenz Gesamtmenge Gesamtmenge Für Anteil Endverbraucher In Grundversorgung [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] Eigene Produktion 684.178 252.221 8.68 21'897'798 684.178 684.178 7.60 51'971'182 Kleinstproduzenten 10.010 10.010 8.00 800'779 10.010 10.010 8.00 800'779 Zwischensumme 694.188 262.230 8.66 22'698'577 694.188 694.188 7.60 52'771'961 Prod. Beteiligungen 917.450 917.450 917.450 5.74 52'704'450 Langfristverträge 1'138.800 1'138.800 1'138.800 6.53 74'352'690 Total 2'750.438 262.230 8.66 22'698'577 2'750.438 2'750.438 6.54 179'829'101 2.12 Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21 und Beilage 25 (act. 60) entnommen Davon Endverbraucher in Grundversorgung Tabelle 10: Gestehungskosten Produktionsportfolio gemäss den Verfügungsadressatinnen und Berechnung ElCom

152 Über die gehaltenen Beteiligungen an Kraftwerken wurde im Geschäftsjahr 2010 nach eigenen Angaben insgesamt […] GWh an Elektrizität zu Beschaffungskosten CHF […] ([…] Rp./kWh; act. 48, Beilage 7) bezogen. Diese Energie wird von den Verfügungsadressatinnen vollumfänglich dem Handel zugerechnet und damit für die Berechnung der Kosten für die Energiebeschaffung nicht berücksichtigt.

153 Über die langfristigen Bezugsverträge wurden insgesamt […] GWh an Elektrizität bezogen. Die Beschaffungskosten wurden mit CHF […] ([…] Rp./kWh) ausgewiesen (act. 48, Beilage 7). Auch die Energie aus dieser Beschaffungsquelle wird von den Verfügungsadressatinnen vollumfänglich dem Handel zugerechnet und damit für die Berechnung der Kosten für die Energiebeschaffung nicht berücksichtigt.

154 Das Vorgehen der Verfügungsadressatinnen zur Bestimmung des Anteils Grundversorgung erachtet die ElCom als nicht sachgerecht, da es in der Stromversorgungsgesetzgebung keine Unterscheidung zwischen Kraftwerken für die Grundversorgung und Kraftwerken für den Handel gibt. Zudem gilt es aus besagten Gründen auch die Energiemengen aus den Beteiligungen sowie den Langfristverträgen zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 2.2.4).

155 Deswegen wird in der Berechnung der ElCom in Tabelle 10 das gesamte Produktionsportfolio (inkl. eigene Produktion, Einspeisungen Dritter [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträge) für die Berechnung des Energiepreises berücksichtigt. In der Aufstellung der Verfügungsadressatinnen (vgl. Tabelle 1 und Tabelle 9) werden auch Beteiligungen an französischen Kernkraftwerken (Bugey 2 und 3 [AKEB] sowie Cattenom 3 und 4 [AKEB]) aufgeführt. Die Energiemengen aus diesen Beteiligungen werden durch die ElCom ebenfalls miteinbezogen, da diese Beteiligungen langfristigen Bezugsverträgen gleichzustellen sind.

156 Von den Verfügungsadressatinnen wird insgesamt eine Produktionskapazität (exkl. Marktbeschaffung bzw. „Handel an Vertrieb“) von […] GWh angegeben. Die Gestehungskosten beliefen sich auf CHF […]. Daraus resultiert auf dieser Berechnungsstufe ein Durchschnittspreis von […] Rp./kWh (CHF […] / […] GWh; Reduktion von […] Rp./kWh gegenüber der Berechnung der Verfügungsadressatinnen; vgl. Tabelle 10).

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2.2.8.2 Kosten Kauf am Markt für Tarif 2010

157 Die Verfügungsadressatinnen führen an, dass […] (vgl. act. 60, S. 37 und Beilage 23).

158 Gemäss den Angaben in der Eingabe vom 3. Oktober 2013 beläuft sich der Gesamtabsatz an die Endkunden in der Grundversorgung auf […] GWh (inkl. Ausgleichsenergie und Energie Wirkverluste; act. 60, Beilage 21).

159 Die Deckung dieses Absatzes an die Endkunden in der Grundversorgung erfolgt im Berechnungsmodell der Verfügungsadressatinnen zunächst über die Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten) und die der Grundversorgung zugeordneten eigenen Produktionseinheiten (Versorgungskraftwerke; vgl. Rz. 53). Der Preis für den Restbedarf (vgl. Abbildung 2, braun schraffierte Fläche) wurde anhand von Marktpreisen festgelegt (vgl. act. 60, S. 31 ff.). Die Verfügungsadressatinnen führen diesbezüglich an, dass der Grundversorgungsabsatz im Winterhalbjahr die Eigenproduktion übersteige. Im Sommerhalbjahr sei die Situation umgekehrt. Die Verfügungsadressatinnen führen dazu aus: „Infolge der tatsächlichen Verbrauchs- und Produktionsprofile ist jedoch auch im Sommerhalbjahr in einigen Stunden ein Zukauf am Markt notwendig, um den Grundversorgungsbedarf zu decken“ (act. 60, S. 22).

160 Die Einspeisungen von Dritten (Kleinstproduzenten) beliefen sich gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen auf […] GWh. Die Produktionsmenge der eigenen Kraftwerkseinheiten, welche der Grundversorgung zugewiesen wurden, betrug […] GWh (act. 60, Beilage 21). Der Restbedarf, welcher nicht durch die Einspeisungen Dritter sowie die der Grundversorgung zugeordneten eigenen Produktionseinheiten gedeckt werden konnte, belief sich demnach auf […] GWh ([…] GWh - […] GWh - […] GWh; act. 60, Beilage 21).

161 Diese Energiemenge von […] GWh wurden von den Verfügungsadressatinnen […] (act. 60, Beilage 23 und 25). Mit den verwendeten SwissIX-Preisen des Jahres 2009 errechnen sich Kosten von CHF […] (act. 60, Beilage 21). Aufgrund der Gestehungskosten der Eigenproduktion von […] Rp./kWh (vgl. Ziffer 2.2.7.1) und dem durchschnittlichen Spotmarktpreis von rund […] Rp./kWh berechnen die Verfügungsadressatinnen den Energiepreis für die Endverbraucher in der Grundversorgung (act. 60, Beilage 21).

162 Die ElCom erachtet das Vorgehen der Verfügungsadressatinnen zur Bestimmung des Anteils Grundversorgung als nicht sachgerecht, da es in der Stromversorgungsgesetzgebung keine Unterscheidung zwischen Kraftwerken für die Grundversorgung (Versorgungskraftwerke) und Kraftwerken für den Handel (Handelskraftwerke) gibt. Zudem gilt es aus auch die Energiemengen aus den Beteiligungen sowie den Langfristverträgen zu berücksichtigen. Demnach kann zur Berechnung der Energiemenge, welche von der Verfügungsadressatinnen für die Grundversorgung über den Markt beschafft wird, nicht auf die Differenz zwischen dem Grundversorgungsabsatz sowie der Einspeisung von Dritten (Kleinstproduzenten) und der Produktionsmenge der eigenen Kraftwerke, welche der Grundversorgung zugeordneten werden, abgestellt werden. Mithin hat auch der von den Verfügungsadressatinnen angeführte Vergleich (Rz. 157) vorliegend keine Relevanz.

163 Aufgrund der tatsächlichen Verbrauchs- und Produktionsprofile der Verfügungsadressatinnen und dem daraus notwendigen Zukauf am Markt (vgl. Rz. 159), wird die effektiv am Markt beschaffte Energiemenge in die Berechnung der ElCom miteinbezogen.

164 In diesem Zusammenhang legen die Verfügungsadressatinnen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 dar, dass […] am Markt gekauft wird („Handel an Vertrieb“; act. 60, S. 23). Die entsprechende Energiemenge wird von den Verfügungsadressatinnen mit […] GWh angegeben (Gesamttotal „Handel an Vertrieb“ Schweiz 2009; act. 60, Beilage 23).

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165 Würde für die Berechnung des Energiepreises für die grundversorgten Endverbraucher das gesamte Portfolio plus die zugekaufte Energie (effektive Marktbeschaffung, „Handel an Vertrieb“; act. 60, Beilage 23) verwendet, käme es zu einer unzulässigen Doppelzählung, da die Produktion aus Kraftwerken für grundversorgte Kunden und von Kleinstproduzenten sowohl in der Gesamtmenge Produktion als auch in der Marktbeschaffung enthalten ist. Deswegen ist die effektiv beschaffte Energiemenge von […] GWh um die Eigenproduktion für die Grundversorgung von […] GWh und die Produktion der Kleinstproduzenten im Umfang von […] GWh zu reduzieren. Daraus resultiert eine anteilige Energiebeschaffung am Markt (Handel; noch nicht abgedeckte Menge) für das Energieportfolio des Vertriebes in der Schweiz von […] GWh (vgl. Tabelle 11). [GWh] Handel an Vertrieb CH (Beilage 23) 839.17 Abzüglich Anteil Eigenproduktion Grundversorgung -252.22 Abzüglich Anteil Kleinstproduzenten -10.01 Anteil Handel an Vertrieb 576.94 Tabelle 11: Effektive Marktbeschaffung nach Abzug der Eigenproduktion und Dritte

166 Die Verfügungsadressatinnen führen zu den Kosten der effektiven Energiebeschaffung über den Markt (Handel) an, dass sich die durchschnittlichen Beschaffungskosten ([…], act. 60, S. 36) für das Jahr 2010 auf CHF […] pro MWh beliefen (act. 60, Beilage 23). […] (act. 60, S. 36, act. 22, S. 11).

167 Die ElCom stellt bei der Ermittlung der Kosten des Anteils der Energiebeschaffung am Markt (Handel) von […] GWh auf den von den Verfügungsadressatinnen angegebenen Wert von CHF […] pro MWh ab, was […] Rp./kWh entspricht. Demnach belaufen sich die Beschaffungskosten für Käufe am Markt insgesamt auf CHF […] resp. gerundet auf […] Rp./kWh.

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2.2.8.3 Handelskosten im Tarifjahr 2010

168 Die Verfügungsadressatinnen bringen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 vor, dass bei einem allfälligen Einbezug des gesamten Beschaffungsportfolios im Gegenzug auch die mit der Beschaffung verbundenen Risiken und Kosten anteilig berücksichtigt werden müssen. Die Handelskosten (wie Personalkosten, Material, Fremdleistungen, Systemkosten, Application Management, Marktzugangskosten, diverse Gebühren etc.) würden sich gesamthaft auf rund CHF […] pro Jahr belaufen. Dazu führen die Verfügungsadressatinnen im Weiteren aus: „Für das Portfoliomanagement werden […] der Infrastruktur und des Personals benötigt, sodass mindestens CHF […] Mio. als Handelskosten anzurechnen wären.“

169 Die ElCom anerkennt, dass alle mit der Beschaffung verbundenen Kosten bei der Berechnung der Energietarife im vorliegenden Fall anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 95). Die von den Verfügungsadressatinnen angeführten Handelskosten von CHF […] gilt es demnach mittels eines sachgerechten Schlüssels anteilsmässig auf die Endkunden in der Grundversorgung zu überwälzen. Als sachgerecht erweist sich vorliegend eine Aufteilung der Handelskosten anhand des Anteils der Grundversorgung am gesamten Energieportfolio (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinstproduzenten], Energiebezug über Beteiligungen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) der Verfügungsadressatinnen.

170 Das Energieportfolio der Verfügungsadressatinnen setzt sich zusammen aus dem Produktionsportfolio ([…] GWh; vgl. Rz. 155) sowie der Energiemenge, welche für den Vertrieb in der Schweiz am Markt beschafft wurde ([…] GWh; vgl. Rz. 165). Der Umfang des Energieportfolios beläuft sich auf […] GWh(vgl. Tabelle 12).

171 Der Gesamtabsatz an die Endkunden in der Grundversorgung beläuft sich gemäss Angaben der Verfügungsadressatinnen auf […] GWh (act. 60, Beilage 21; vgl. Rz. 157). Der Anteil der Grundversorgung am Energieportfolio beträgt damit rund […] Prozent ([…] GWh / […] GWh). Der Anteil der Handelskosten, welcher auf die Endkunden in der Grundversorgung entfällt, beläuft sich dementsprechend auf CHF […] (vgl. Tabelle 12). Berechnung Schlüssel Anteil Handelskosten [GWh] Schlüssel: Gesamte Eigene Produktion 2750.44 Kauf (Markt) 576.94 Total Produktion und Beschaffung 3327.38 100% Anteil Grundversorgung 500.13 15.03% Berechnung Anteil Handelskosten Schlüssel: [CHF] Handelskosten (act. 60 S. 39) 8'000'000 Anteil Handelskosten für Grundversorgung 15.03% 1'202'468 Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21, 25 (act. 60) entnommen Tabelle 12: Berechnung Anteil Handelskosten für die Grundversorgung

2.2.8.4 Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher mit Grundversorgung im Geschäftsjahr 2010 insgesamt

172 Die Verfügungsadressatinnen produzierten im Tarifjahr 2010 über die eigene Produktion, die Einspeisungen Dritter (Kleinstproduzenten), die Beteiligungen und die Langfristverträge im Jahre 2009 rund […] GWh Strom. […]. Aus der effektiven Beschaffung am Markt (rund […] GWh) wurde der Bedarf der Endverbraucher in Grundversorgung (inkl. Ausgleichsenergie und Netzverluste) von rund […] GWh gedeckt. […]. Zur Berechnung der tatsächlichen Beschaffungskosten wurde die Ausgleichsenergie ([…] GWh) berücksichtigt und die Netzverluste ([…] GWh) in -- 42 of 65 -Abzug gebracht. Insgesamt machen die Verfügungsadressatinnen eine Beschaffungsmenge von […] GWh zu Kosten von CHF […] geltend. Dies ergibt einen durchschnittlichen Preis von […] Rp./kWh (vgl. Tabelle 14).

173 Entgegen der Methode der Verfügungsadressatinnen hat die ElCom zur Berechnung der Gestehungskosten der Endverbraucher in Grundversorgung das gesamte Produktionsportfolio von rund […] GWh und die effektive Beschaffung am Markt von rund […] GWh berücksichtigt (vgl. Tabelle 13).

174 Der Umfang des gesamten Energieportfolios (eigene Produktion, Einspeisungen Dritte [Kleinstproduzenten], Energiebezug über Beteiligungen, Energiebezug über Langfristverträge sowie Beschaffung am Markt) beläuft sich somit auf […] GWh. Die gesamten Beschaffungskosten betragen CHF […] (vgl. Tabelle 13). Um den durchschnittlichen Preis des gesamten Portfolios zu ermitteln, werden die Kosten und Mengen der gesamten eigenen Produktion (inkl. Einspeisungen Dritte [Kleinstproduzenten], Beteiligungen und Langfristverträgen) von […] Rp./kWh (vgl. Rz. 155) mit den Kosten und Mengen der effektiven Marktbeschaffung von […] Rp./kWh (vgl. Tabelle 13) kombiniert. Der sich ergebende Durchschnittspreis von […] Rp./kWh wird zur Berechnung der Energiekosten für die gesamte von den grundversorgten Endverbrauchern konsumierte Energie von […] GWh verwendet. [GWh] [Rp./kWh] [CHF] Gesamte Produktion 2'750.44 6.54 179'829'101 Kauf (Markt) 576.94 8.33 48'073'535 Total Produktion und Beschaffung 3'327.38 6.85 227'902'636 Die Energiemengen und Kosten wurde Beilage 21 und 25 (act. 60) entnommen Tabelle 13: Energiekosten gemäss Berechnung ElCom

175 Die Energiemengen betreffend die Ausgleichsenergie sowie die entsprechenden Kosten wurden von der ElCom gemäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen angerechnet (vgl. dazu unter anderem die Darlegungen der Verfügungsadressatinnen in act. 60, S. 33 ff.). Die Ausgleichsenergiemenge wurde mit […] GWh angegeben. Die Kosten beliefen sich dabei auf CHF […] (act. 60, Beilage 21).

176 Die Verfügungsadressatinnen führen in Berechnung Netzverluste von […] GWh zu Kosten von CHF […] an (act. 60, Beilage 21). Die Netzverluste werden in der Berechnung der ElCom berücksichtigt und in Abzug gebracht.

177 Die gesamte Beschaffungsmenge (netto; vgl. Tabelle 14: Gesamte Produktionskosten und Kauf am Markt 2010 „Total Beschaffung“) beläuft sich demnach auf insgesamt […] GWh und die Beschaffungskosten betragen CHF […]. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der anrechenbaren Handelskosten von CHF […] belaufen sich die Beschaffungskosten insgesamt auf CHF […].

178 Nach Abzug der Netzverluste resultiert eine gesamte Beschaffungsmenge (ohne Netzverluste) von […] GWh zu Beschaffungskosten von CHF […] und einem durchschnittlichen Preis von […] Rp./kWh.

179 Die Anpassungen der ElCom (Berechnung ElCom, vgl. Tabelle 14) führen mithin zu anrechenbaren Energiekosten 2010 von CHF […] und werden in den Deckungsdifferenzen (Ziff. 2.4) berücksichtigt. Somit fallen die anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung um rund CHF […] tiefer aus als die von den Verfügungsadressatinnen geltend gemachten CHF […] (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 5).

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Berechnung ElCom Differenz Endverbraucher in Grundversorgung [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [GWh] [Rp./kWh] [CHF] [Rp./kWh] [CHF] Eigene Produktion 262.230 8.66 22'698'577 Kauf (Markt) 237.320 7.91 18'770'332 Zwischentotal 1 499.551 8.30 41'468'909 499.551 6.85 34'215'754 Ausgleichsenergie 0.583 1'494'963 0.583 1'494'963 Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) 232.049 9.47 21'967'748 Zwischentotal 2 500.134 8.59 42'963'872 500.134 7.14 35'710'717 1.45 7'253'155 Anteil Handelskosten 1'202'468 Total Beschaffung 500.134 8.59 42'963'872 500.134 7.38 36'913'185 1.21 6'050'687 -eigene Netzverluste -47.276 8.59 -4'061'233 -47.276 7.38 -3'489'281 Total Beschaffung (ohne Netzverluste) 452.858 8.59 38'902'639 452.858 7.38 33'423'904 1.21 5'478'735 Die Energiemengen und Kosten wurden Beilage 21 und 25 (act. 60) entnommen Eingabe Repower Endverbraucher in Grundversorgung Tabelle 14: Beschaffungskosten und Kauf am Markt für die Energie Grundversorgung 2010 -- 44 of 65 --

2.3 Vertriebskosten

180 Die Verteilnetzbetreiber treffen gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG die erforderlichen Massnahmen, damit sie ihren festen Endverbrauchern und jenen, die auf den freien Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität zu angemessenen Tarifen liefern können. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV hat sich der Tarifanteil der Energielieferung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen zu orientieren (vgl. Ziffer 2.2.1.1).

181 Gemäss Artikel 19 StromVV führt die ElCom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch (Abs. 1). Sie verfügt, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife kompensiert werden (Abs. 2). Der Effizienzgedanke ist damit in der Stromversorgungsgesetzgebung direkt verankert (vgl. auch Art. 8 und 15 StromVG).

182 Der Tarifanteil für die Energielieferung basiert in erster Linie auf den Kosten für die Energiebeschaffung (gemäss Art. 4 Abs. 1 StromVV), die in Ziffer 2.2 behandelt wurden. Hinzuzufügen sind weitere Kosten im Zusammenhang mit der Energielieferung, die im Folgenden unter dem Begriff „Vertriebskosten“ zusammengefasst werden (vgl. Rz. 72).

2.3.1 Ermittlung der Vertriebskosten (inklusive Gewinn) im Vertrieb

183 Ein Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, bei der Energieverteilung einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Zur Höhe des angemessenen Gewinns äussert sich die Stromversorgungsgesetzgebung nicht. Die ElCom hat diesbezüglich verschiedene Ansätze untersucht, welche sich an der Berechnung des Gewinns analog zum Netz (vgl. dazu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 13. Dezember 2012 im Verfahren 957-09-094, E. 6.3, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Tarife). Eine einfache und naheliegende Lösung ist es, die angemessene Höhe des Gewinns analog zum Verteilnetz – also durch Berechnung der Zinsen auf das Anlage- und das Nettoumlaufvermögen – zu bestimmen (vgl. Art.

15 StromVG und Art. 13 StromVV).

184 Der angemessene Gewinn im Netz berechnet sich gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromVV über die jährliche Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens. Demnach entspricht der angemessene Gewinn im Energievertrieb der jährlichen Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens. Im Gegensatz zum Verteilnetz hat das Anlagevermögen im Bereich der Energieverteilung jedoch eine kleine Bedeutung, so dass der Gewinn auf dieser Berechnungsgrundlage gering ausfällt.

2.3.2 Datengrundlage und Methode

185 Basierend auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG reichen alle Netzbetreiber der ElCom jährlich ihre Kostenrechnung ein. Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber für den Tarifanteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Aus diesen Vorgaben hat die ElCom die Positionen in den Tabellen Kostenrechnung abgeleitet.

186 Die anrechenbaren „Vertriebskosten inklusive Gewinn“ setzen sich insbesondere aus den Tätigkeiten „Rechnungsstellung“, „Kundeninformation“, weiteren kundenspezifischen Handlungen und dem Gewinn im Energievertrieb zusammen. Weil diese Kosten in erster Linie durch die Anzahl Kunden verursacht werden, werden für Vergleichszwecke die Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Rechnungsempfänger betrachtet.

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187 Weil die Daten der Kostenrechnung zum ersten Mal für den Tarif 2010 („Kostenrechnung 2010“) erhoben wurden, werden diese für den Vergleich verwendet.

188 Bei der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2010 mussten lediglich die grossen Netzbetreiber die Kostenrechnung in der Vollversion einreichen. Seit dem Tarifjahr 2011 füllen auch die mittleren und kleineren Netzbetreiber eine weniger umfangreiche Version hiervon aus, die auch als „KoRe light“ bezeichnet wird. Die Zuteilung, welches Unternehmen welche Version ausfüllt, basiert in erster Linie auf der abgesetzten Energiemenge (MWh). Umgangssprachlich haben sich die Bezeichnungen „grosse“ und „kleine“ Netzbetreiber etabliert.

189 Für das Jahr 2010 haben von den 82 Netzbetreibern 61 die Fragen zu den Vertriebskosten und Gewinn in der Kostenrechnung vollständig beantwortet. Die von diesen 61 Netzbetreibern angegebenen Vertriebskosten (inklusive Gewinn) bewegen sich zwischen CHF 6 und 570 pro Endkunde.

190 Abbildung 6 stellt die von den grossen Netzbetreibern für den Tarif 2010 geltend gemachten Vertriebskosten (inklusive Gewinn) dar. Dabei ist bei den ersten 50 Netzbetreibern ein stetiger Anstieg der Kosten und Gewinn bis zu einem Betrag von rund CHF 150 pro Endkunde zu beobachten. Anschliessend steigt die Kurve sehr schnell auf über CHF 550 pro Endkunde an. 0 100 200 300 400 500 600

1 11 21 31 41 51 61 Kosten pro Endverbraucher [CHF] Netzbetreiber, aufsteigend sortiert Abbildung 6: Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Endkunde (2010) der unbereinigten Daten der „grossen Netzbetreiber“; Daten siehe Anhang

191 Die ElCom erachtet Werte unter CHF 20 sowie Werte über CHF 180 als unplausibel. Ein Wert nahe CHF 0 ist unwahrscheinlich und legt die Vermutung nahe, dass die Kosten und auch die Erträge nicht sachgerecht zugeordnet worden sind. Umgekehrt kann der höchste Wert (CHF 570) nicht als Referenzpunkt für die Kosten einer effizienten Energieverteilung gelten. Deswegen hat sie die Netzbetreiber mit unplausiblen Werten unter CHF 20 und über CHF 180 aus dem Vergleich entfernt, was die Anzahl der untersuchten Netzbetreiber von 61 auf 51 reduziert.

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2.3.3 Ermittlung der typischen Vertriebskosten inklusive Gewinn

192 Aus der obigen Auswertung hat die ElCom zur Ermittlung der typischen Vertriebskosten den Median berechnet. Die ElCom hat bewusst den Median der Vertriebskosten verwendet, weil dieser im Gegensatz zum Mittelwert wenig empfindlich auf Extremwerte reagiert und deswegen ein besseres Bild von Kosten und Gewinn eines typischen Netzbetreibers ergibt als der Mittelwert. Die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) eines typischen grossen Verteilnetzbetreibers (Median), welcher die Vollversion der Kostenrechnung ausfüllt, betragen CHF 74 pro Endverbraucher.

193 In der folgenden Tabelle 15 wird die Entwicklung dieses Werts über verschiedene Tarifjahre analysiert. Eine Unterteilung erfolgt einerseits nach Grösse der Unternehmen (Voll- bzw. Light-Version der Kostenrechnung). Andererseits werden sowohl die Kosten für sich alleine sowie die Kosten inklusive Gewinn ausgewiesen. Dabei zeigt sich, dass bei den grossen Netzbetreibern der Median der Kosten über die Beobachtungsperiode von CHF 54 auf CHF 60 geringfügig ansteigt1, während der Median der „Kosten inklusive Gewinn“ einem konstanten Wachstum von CHF 74 auf CHF 95 unterliegt. Damit kann das Wachstum des Medians der grossen Netzbetreiber mit dem zunehmenden Gewinn erklärt werden. Der Median der kleinen und mittleren Netzbetreiber nimmt bei den Kosten zwischen 2011 und 2013 um CHF 5 zu, hingegen wird der Gewinn auf das Jahr 2013 deutlich erhöht, so dass der Median der „Kosten inklusive Gewinn“ von CHF 57 auf CHF 84 ansteigt. Wären also die kleinen und mittleren Netzbetreiber in den Vergleich einbezogen worden, so würde der Median tiefer liegen. Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn 2010 54 74 2011 58 83 37 57 39 59 2012 58 89 36 58 38 62 2013 60 95 42 84 44 85 grosse Netzbetreiber kleine und mittlere Netzbetreiber alle Netzbetreiber Tabelle 15: Entwicklung der Mediane der Kosten sowie Kosten und Gewinn der grossen, der kleinen und mittleren sowie aller Netzbetreiber über die Jahre 2010 bis 2013

194 Diese Analyse anhand der Daten der Folgejahre zeigt auf, dass das Verfahren robust ist und die zugrunde liegenden Kosten in allen vier Erhebungen praktisch gleich bleiben. Der Vergleich mit dem Median aller Netzbetreiber zeigt, dass sich die Beschränkung auf die grossen Netzbetreiber nicht zu Ungunsten der Netzbetreiber auswirkt.

2.3.4 Zuschlag

195 Der Median der Vertriebskosten inklusive Gewinn beläuft sich für die grossen Netzbetreiber im Jahr 2010 auf CHF 74 pro Endkunde (vgl. Tabelle 15). Unter Berücksichtigung der relativen Einfachheit des Verfahrens wird der Medianwert nicht direkt übernommen. Die hier zur Anwendung gelangende Grenze wird zu Gunsten der Netzbetreiber um CHF 21 auf CHF 95 pro Endkunde erhöht. Das hat zur Folge, dass von den 51 grossen Verteilnetzbetreibern 32 (rund zwei Drittel) unter dieser Grenze liegen (vgl. Abbildung 7: Vertriebskosten der 51 Netzbetreiber mit plausiblen Daten). Wird der Vergleich anhand der Daten der Kostenrechnung 2011 auf alle Verteilnetzbetreiber (d.h. inkl. der kleinen Netzbetreiber) ausgedehnt, so unterschreiten gar 85 Prozent der Netzbetreiber diese Grenze (aus Abbildung 7 nicht ersichtlich).

1 Im Jahr 2010 konnten die Daten von 51 Netzbetreibern verwendet werden, im Jahr 2011 die von 62, im Jahr 2012 die von

71 und im Jahre 2013 waren es 82 Netzbetreiber.

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Abbildung 7: Vertriebskosten der 51 Netzbetreiber mit plausiblen Daten

2.3.5 Vorgehen der ElCom

196 Gestützt auf die obigen methodischen Überlegungen geht die ElCom bei der Prüfung der Vertriebskosten zusammenfassend wie folgt vor:  Wenn ein Netzbetreiber CHF 95 oder weniger pro Endkunde deklariert, werden die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) aus Prioritätsgründen nicht näher betrachtet.  Überschreiten die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) die Grenze von CHF 95, wobei die Summe der Kosten unter CHF 95 liegt, aber mit dem Gewinnaufschlag diese Grenze überschritten wird, wird der Gewinnaufschlag derart gesenkt, dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei CHF 95 zu liegen kommt.  Überschreiten die Vertriebskosten die Grenze von CHF 95, wobei bereits die eigentlichen Kosten über CHF 95 liegen, dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – werden sie anerkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter CHF 150 liegen.  Überschreitet die Summe von anrechenbaren Kosten und Gewinn auch nach der Kostenprüfung CHF 150, wird die nachfolgend dargestellte Kostenobergrenze verwendet.

197 Die grosse Mehrzahl der hier untersuchten grossen Netzbetreiber kommt mit Vertriebskosten von deutlich weniger als CHF 150 pro Endverbraucher aus (vgl. Rz. 187). Deswegen geht die ElCom davon aus, dass ein Unternehmen, selbst wenn es nicht sonderlich effizient ist, alle Vertriebskosten mit maximal CHF 150 pro Endverbraucher decken kann (vgl. Rz. 187). Wird die Betrachtung auf alle Netzbetreiber (d.h. inkl. der kleinen Netzbetreiber, die lediglich die Light-Version der Kostenrechnung ausfüllen; Daten Kostenrechnung 2011) ausgedehnt, so zeigt sich, dass lediglich zwei Prozent aller Netzbetreiber Vertriebskosten inklusive Gewinn von über CHF

150 pro Endverbraucher geltend machen (aus Abbildung 6 nicht ersichtlich).

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2.3.6 Wesentliche Änderung zum Prüfbericht

198 Die Verfügungsadressatinnen hatten in ihrer Stellungnahme gegen die Vertriebskosten Energielieferung (Ziff. 3) und die Anpassungen für den Vertrieb Energie 2009 keine Einwände. Mit der Stellungnahme wurden zusätzlich kalkulatorische Abschreibungen und Steuern sowie ein Gewinn und ein kalkulatorischer Zins auf das Nettoumlaufvermögen geltend gemacht (act. 60, S. 19). Im Prüfbericht wurde der Gewinn nicht anerkannt aber ein kalkulatorischer Zins eingesetzt. Zusätzlich wurde der kalkulatorische Zins auf das Nettoumlaufvermögen aufgrund einer angepassten Periodizität zur Rechnungstellung gekürzt. Die gleichen Anpassungen wurden für die Vertriebskosten 2010 vorgenommen.

2.3.7 Anwendung auf die Verfügungsadressatinnen

199 Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 haben die Verfügungsadressatinnen die Ist-Energiekosten mit den Deckungsdifferenzen für die Jahre 2009 und 2010 eingereicht (vgl. act. 48). Die Vertriebskosten wurden mit den Aufwänden verglichen, die mit den B-Bögen für die Jahre 2009 und 2010 eingereicht wurden. Für das Jahr 2009 wurden die von den Verfügungsadressatinnen eingereichten B-Bögen 2009 (act. 22) der drei Teilgesellschaften konsolidiert und für 2010 der konsolidierte B-Bogen verwendet (act. 34). Infolge des Prüfberichts (vgl. act. 51) wurde anlässlich der Besprechung vom 5. September 2013 (vgl. act. 57) der B-Bogen 2009 (act. 22, Beilage 2.4) und der B-Bogen 2010 (act. 34, Beilage 3.3) mit einer Überleitung der Vertriebs- und Verwaltungskosten zu den Formularen Deckungsdifferenzen Ist-Kosten 2009 und 2010 eingereicht (act. 48, Beilage 10). Den Auswertungen für die Jahre 2009 und 2010 liegen die folgenden Berechnungen zu Grunde.

2.3.7.1 Berechnung der Periodizität für die Rechnungstellung 2009

200 In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 führen die Verfügungsadressatinnen betreffend die Periodizität an, dass rund […] Prozent der Rechnungsbeträge vierteljährlich und rund […] Prozent der Beträge monatlich in Rechnung gestellt werden. Daraus ergebe sich eine mittlere Periodizität von […] Monaten. Werde für die Berechnung der Verzinsung des Nettoumlaufvermögens jedoch die von der ElCom vorgegebene vereinfachte Methode angewendet, so sei für die Dauer der Verzinsung nicht alleine die Rechnungsperiodizität heranzuziehen, sondern die gesamte Dauer der ausstehenden Zahlungsbeträge ab dem Zeitpunkt des Kostenanfalls bis zum Eintreffen der Kundenzahlung. Man rechne dafür mit einer mittleren Dauer von […] Monaten (act. 60, S. 16).

201 Gemäss Angaben der Verfügungsadressatinnen beläuft sich die durchschnittliche Periodizität der Rechnungstellung auf […] Monate. Dieser Wert konnte durch die ElCom aufgrund der Angaben in der Kostenrechnung nachvollzogen werden (act. 9). Die ElCom stellt demnach auf eine Periodizität von […] Monaten ab.

202 Die Verfügungsadressatinnen legten bereits anlässlich der Sitzung vom 5. September 2013 dar, dass zwischen dem Kostenanfall und dem Eingang der Zahlung der Kunden (zuzüglich einer pauschalen Frist für bilanzielles Nettoumlaufvermögen) im Durchschnitt […] Monate vergehen würden. Die Systemdienstleistungen (SDL) und die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) habe man anstatt in der Basis in der verlängerten Frist zuzüglich den bilanziellen Werten (Vorräte, Lagerbestände, Werkzeuge, flüssige Mittel) berücksichtigt. Die Verfügungsadressatinnen erachten aus diesem Grund ein Nettoumlaufvermögen von […] als betriebsnotwendig (vgl. Abbildung 8; act. 60, Beilage 1, Folie 13).

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Abbildung 8: Periodizität des Nettoumlaufvermögens gemäss Verfügungsadressatinnen (act. 60, Beilage 1, Folie 13; entspricht Darlegungen in act. 60, S. 16)

203 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Bestimmung a Ziffer 2 StromVV dürfen als betriebsnotwendige Vermögenswerte höchstens das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen berechnet werden. Die ElCom geht in ihrer Berechnungsmethode davon aus, dass so viel Kapital einzuberechnen ist, wie benötigt wird, um fortlaufend alle Kosten zu decken. Entsprechend den Vorgaben der StromVV stellt die ElCom demnach auf das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit ab.

204 Das Bundesverwaltungsgericht führt zu der von der ElCom verwendeten Methode (vgl. Rz.196) in seinem Urteil A-5141/2011 vom 29. Januar 2014 in Erwägung 11.3.2 aus, dass die Betrachtungsweise der ElCom in der Verfügung vom 7. Juli 2011 logisch erscheine, da die rein bilanzielle Betrachtung der Beschwerdeführerin statisch sei (Stichtag) und das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit nicht ausreichend berücksichtige.

205 Ausserdem hält das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 (2C_25/2011) in Erwägung

9.4 fest, dass weder das StromVG noch die StromVV nähere Regeln zur Höhe des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens enthalten. Es sei daher grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die ElCom im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeiten (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG) das anrechenbare Umlaufvermögen näher präzisiere.

206 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergibt sich damit, dass die von der ElCom verwendete Methode zur Bestimmung der Verzinsung auf dem Nettoumlaufvermögen den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht. Sie wird von der ElCom in Tarifüberprüfungsverfahren regelmässig zur Anwendung gebracht und entspricht damit der gängigen Praxis (vgl. hierzu Untersuchung der Netztarife von SAK, 15. März 2012; Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife der IWB, 9. September 2013; Untersuchung der Elektrizitätstarife von ESR, 17. Oktober 2013, abrufbar unter: http://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen, Stand: Dezember 2014).

207 In Anwendung der Methode der ElCom ergibt sich für die Verfügungsadressatinnen eine Periodizität von […] Monaten (entspricht der von den Verfügungsadressatinnen angeführten Periodizität für die Rechnungstellung; vgl. Rz. 201). Die von den Verfügungsadressatinnen dargelegten Periodizitätsverlängerungen bis zu einer Frist von […] Monaten sind nicht betriebsnotwendig und widersprechen den bis anhin verfügten und gerichtlich bestätigten Berechnungsgrundlagen. Die von den Verfügungsadressatinnen zusätzlich angeführte Zeit bis zur Rechnungsstellung, die gemessene durchschnittliche Debitorenzahlungsfrist, die pauschale Frist für SDL, KEV, welche beide nicht Bestandteil der Energiekosten darstellen sowie für Vorräte und flüssige Mittel kann demnach keine Berücksichtigung finden.

208 Zudem sei dazu angemerkt, dass  die von den Verfügungsadressatinnen angeführte Zeit bis zur Rechnungstellung von […] sowie die entsprechende Vergrösserung des Nettoumlaufvermögens nicht betriebsnotwendig ist. Es handelt sich vielmehr um einen Unternehmensentscheid der Verfügungsadressatinnen, wenn mit der Rechnungsstellung noch […] zugewartet wird. Die Folgen dieses Entscheids haben entsprechend die Verfügungsadressatinnen zu tragen. Ansonsten könnte mit einem Zuwarten bei der Rechnungstellung die Periodizität beliebig verlängert werden und damit höhere Zinseinnahmen generiert werden;

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 bei der angeführten mittleren Zahlungsfrist der Debitoren von […] Monaten von den Verfügungsadressatinnen die entlastende Aufwandsseite resp. die mittleren Zahlungsfristen auf der Kreditorenseite nicht berücksichtigt werden. Die angeführte mittlere Debitorenzahlungsfrist kann damit nicht berücksichtigt werden;  es sich bei SDL, KEV und Vorräten nicht um Elemente des Energievertriebs handelt;  eine Berücksichtigung eines zusätzlichen bilanziellen Nettoumlaufvermögens methodisch falsch wäre, da es zu einer doppelten Berücksichtigung des Nettoumlaufvermögens führen würde: Das Nettoumlaufvermögen wird entweder bilanziell oder mit dem hier verwendeten Verfahren berücksichtigt aber nicht beides gleichzeitig.

209 Die Beurteilung der ElCom der von den Verfügungsadressatinnen dargelegten Periodizitätsverlängerungen (gemäss Abbildung 8; act. 60, Beilage 1, Folie 13) wird in der Tabelle 16 zusammenfassend dargestellt. Eingabe RP (Monate) Ergebnis ElCom Periodizität Rechnungsstellung […] […] Zeit bis Rechnungsstellung […] […] Gemessene mittlere Debitoren-Zahlungsfrist […] […] Pauschale Frist für SDL, KEV, Vorräte, flüssige Mittel […] […] Periodizität insgesamt […] […] Tabelle 16: Herleitung der Periodizität

2.3.7.2 Berechnung Vertriebskosten 2009

210 Betreffend das Tarifjahr 2009 bringen die Verfügungsadressatinnen vor, man sei von Vertriebsund Verwaltungskosten von CHF […] ausgegangen. Eine Überprüfung habe jedoch ergeben, dass sich diese auf CHF […] belaufen würden. Die ElCom habe zu Recht festgestellt, dass sonstige betriebliche Erträge von CHF […] in Abzug gebracht werden müssen. Im Gegenzug habe man aber festgestellt, dass insbesondere die kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögen (CHF […]), die kalkulatorischen Abschreibungen (CHF […]) und kalkulatorische Steuern (CHF […]) nicht geltend gemacht worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen würden sich Vertriebs- und Verwaltungskosten für das Jahr 2009 von CHF […] ergeben (act. 60, S. 19).

211 Es wird zudem angeführt, dass in den Formularen Deckungsdifferenzen Energie für das Jahr 2009 in der Eingabe vom 28. Februar 2013 fälschlicherweise die Zeile „Gewinn des Vertriebes“ nicht ausgefüllt worden sei, obwohl man im Tarifjahr 2009 einen Gewinnanteil von CHF […] ausgewiesen habe (act. 60, S. 20).

212 Von den Verfügungsadressatinnen werden bei […] Rechnungsempfängern (act. 9) insgesamt Vertriebskosten von den CHF […] geltend gemacht (act. 60). Die jährlichen Vertriebskosten pro

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Rechnungsempfänger übersteigen damit die Grenze von CHF 95. Gemäss Randziffer 196 werden von der ElCom in diesem Fall ausgewiesenen Kosten näher geprüft.

213 Zur Berechnung der Vertriebskosten haben die Verfügungsadressatinnen im B-Bogen „Ist– Kosten“ die entsprechenden Aufwände und Erträge aufgeführt. Die Überprüfung der Kosten für Material und Fremdleistungen, Personalaufwand und für den sonstigen Aufwand (vgl. Tabelle 17, Zwischensumme 1) ergab keinen Handlungsbedarf. Die von den Verfügungsadressatinnen angegebenen Kosten werden demnach akzeptiert. Auszug aus Vertrieb B-Bogen Energie 2009: Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz ( act. 22, act. 60) Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Material und Fremdleistungen 3'100'000 3'100'000 0 Personalaufwand 626'000 626'000 0 Sonstiger Aufwand 2'296'000 2'296'000 0 Zwischensumme 1: 6'022'000 6'022'000 0 Kalkulatorische Abschreibungen 36'000 36'000 0 Kalkulatorischer Gewinn (inkl. FK-Zinsen) 0 8'190 8'190 Kalkulatorische Steuern 103'338 1'921 -101'417 Gewinnanteil Reporting Tarife 2011 FORM 5.2 "Gestehungskosten" 440'547 0 -440'547 Zwischensumme 2: 6'601'885 6'068'111 -533'774 Sonstige betriebliche Erträge -1'599'000 -1'599'000 0 Total Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): 5'002'885 4'469'111 -533'774 Tabelle 17: Berechnung Vertriebskosten 2009 (exkl. kalkulatorische Zinsen auf das Nettoumlaufvermögen)

214 Die Verfügungsadressatinnen erwähnen in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2013, dass der Vertrieb Schweiz keine eigene Infrastruktur habe und daher keine Kapitalkosten aufweise. Sämtliche Infrastrukturkosten (Räumlichkeiten, EDV etc.) seien als Mietkosten in den Vertriebskosten enthalten (act. 48, S. 6). In der Eingabe vom 3. Oktober 2013 deklarierten die Verfügungsadressatinnen indessen kalkulatorische Abschreibungen von CHF […] (act. 60, S. 19). Die ElCom erachtet es als naheliegend, dass die Verfügungsadressatinnen für den Vertrieb auch über eine gewisse eigene Infrastruktur verfügen muss. Die deklarierten kalkulatorischen Abschreibungen von CHF […] werden folglich akzeptiert.

215 Wenn die Vertriebskosten die Grenze von CHF 95 überschreiten, wird der Gewinn analog zum Netz anhand des Anlagevermögens und des Zinssatzes berechnet (vgl. Rz. 196). Da die Verfügungsadressatinnen das Anlagevermögen Vertrieb nicht deklarierten (vgl. Rz. 214 oben), wird dieses anhand der Abschreibungen ermittelt. Das Anlagevermögen im Vertrieb besteht in erster Linie aus Geschäftsausstattung, Mobiliar und IT. Deren Abschreibungsdauern betragen gemäss dem Branchendokument „Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz“ des VSE vom 4. Juli 2012 (KRSV; abrufbar unter: http://www.strom.ch > Downloads > Umsetzungsdokument „Kostenrechnungsschema Gestehungskosten“, letzter Stand: 21. November 2014) zwischen 3 und 10 Jahren. Wird zu Gunsten der Verfügungsadressatinnen die höchste Nutzungsdauer verwendet, so kann der Neuwert des Anlagevermögens auf CHF […] beziffert werden (jährliche Abschreibungen von CHF […] * Abschreibungsdauer 10 Jahre). Unter der Annahme, dass das Anlagevermögen zur Hälfte abgeschrieben ist, beträgt der Restwert noch CHF […]. Dieser bildet die Basis für die Verzinsung mit dem WACC von 4.55 Prozent. Von der ElCom wird demnach der kalkulatorische Zins in Höhe von CHF […] für Gewinn und Entschädigung für Fremdkapitalkosten berücksichtigt.

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216 Die kalkulatorischen Steuern berechnen sich entsprechend den Angaben der Verfügungsadressatinnen mit einem Steuersatz für das Jahr 2009 von […] Prozent auf dem Gewinn (act. 60, Beilage 13). Mit der kalkulatorischen Verzinsung des Kapitals von CHF […] als angemessenen Gewinn, ergibt sich eine kalkulatorische Steuer von CHF […] (Berechnung gemäss Branchendokument KRSV, S. 19) anstelle der von den Verfügungsadressatinnen geltend gemachten CHF […].

217 Im Weiteren nimmt die ElCom einen Abzug von sonstigen betrieblichen Erträgen von CHF […] vor. Dieser Abzug wurde von den Verfügungsadressatinnen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 akzeptiert (vgl. act. 60, S. 18 f.).

218 Die anrechenbaren Vertriebskosten (exkl. kalkulatorische Zinsen NUV) betragen demnach insgesamt CHF […]. Von den Verfügungsadressatinnen wurden CHF […] deklariert. Die Differenz beläuft sich auf CHF […].

219 Der Berechnung in Tabelle 17 sind noch die kalkulatorischen Zinsen auf dem Nettoumlaufvermögen hinzuzufügen. Dazu werden im Folgenden anhand der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung, der Kosten für den Vertrieb sowie dem errechneten Periodizitätsfaktor (vgl. Ziffer 2.3.7.1) das kalkulatorische Nettoumlaufvermögen sowie die kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens berechnet.

220 Die von Verfügungsadressatinnen geltend gemachten Kosten für die Energiebeschaffung belaufen sich auf CHF […] (vgl. Tabelle 8). Die Kosten für den Vertrieb werden mit CHF […] angegeben (vgl. Tabelle 17). Insgesamt ergeben sich Kosten von CHF […] (vgl. Tabelle 18). In der Überleitung zur Berechnung der Vertriebskosten 2009 wurde das ausstehende Nettoumlaufvermögen und dessen Verzinsung von den Verfügungsadressatinnen berechnet (act. 60, Beilage 13). Darin verwendeten die Verfügungsadressatinnen fälschlicherweise die gesamten Erlöse in Höhe von CHF […] (act. 60, Beilage 13) anstatt der geltend gemachten Kosten von CHF […]. Energiekosten 2009 (Gestehungskosten) Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Kosten der Energiebeschaffung 40'745'488 32'630'270 -8'115'218 Kosten Vertrieb 5'002'885 4'469'111 -533'774 Total anrechenbarer Umsatz Energie 45'748'373 37'099'381 -8'648'992 Nettoumlaufvermögen 2009 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] anrechenbarer Umsatz Energie (Erlöse) 34'258'399 anrechenbarer Umsatz Energie (Kosten) 37'099'381 Periodizität 6.00 2.40 Divisor 12/x 2.00 5.00 betriebsnotwendiges NUV 17'129'199 7'419'876 -9'709'323 Zinssatz 4.55% 4.55% Total kalkulatorische Zinskosten NUV 779'379 337'604 -441'774 2'840'982 Tabelle 18: Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens des Vertriebs 2009

221 Den Berechnungen des Nettoumlaufvermögens sind die anrechenbaren Kosten und nicht die Erlöse zugrunde zu legen, da es beim betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen darum geht, dass die Verfügungsadressatinnen jederzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kön-

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nen. Die Erlöse können z.B. aufgrund von Deckungsdifferenzen deutlich von den Kosten abweichen.

222 Die ElCom verwendet daher in Tabelle 18 für die Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens die angepassten Kosten von CHF […]. Diese setzen sich zusammen aus den angepassten Kosten für die Energiebeschaffung von CHF […] (vgl. Tabelle 8) und den angepassten Kosten für den Vertrieb von CHF […] (vgl. Tabelle 17).

223 Die Periodizität wird durch die ElCom von den beantragten […] Monaten auf […] Monate korrigiert. Daraus ergibt sich ein Divisor von […] (12 Monate / […] Monate). Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung und des Vertriebs in Höhe von CHF […] durch […] und beläuft sich demnach auf CHF […].

224 Die anrechenbare Verzinsung beträgt unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 4.55 Prozent CHF […] anstatt den von den Verfügungsadressatinnen angeführten CHF […].

225 Nachfolgend wird in Tabelle 19 zu den berechneten Vertriebskosten (vgl. Tabelle 17) der kalkulatorische Zins des Nettoumlaufvermögens (vgl. Tabelle 18) hinzugerechnet. Die anrechenbaren Vertriebskosten inklusive der kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögens betragen CHF […]. Pro Rechnungsempfänger ergeben sich mithin Kosten von CHF […] statt CHF […]. Die Korrektur entspricht den Kriterien von Randziffer 196 (dritter Punkt, Kriterien zur Überschreitung der CHF 95). Demnach dürfen die Kosten pro Rechnungsempfänger höher als CHF 95 sein, sofern sie nachgewiesen werden können. Summe Vertriebskosten 2009 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Total Summe Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): 5'002'885 4'469'111 -533'774 Kalkulatorische Zinsen auf NUV 779'379 337'604 -441'774 Summe Vertriebskosten bereinigt 5'782'264 4'806'715 -975'548 Summe Vertriebskosten bereinigt (exkl. Gewinnanteil) 5'341'717 Anzahl Rechnungsempfänger (Gemäss Erhebung KoRe2010) 47'574 47'574 0 Vertriebskosten pro Endkunde (CHF) (95 Fr./Endkunde) 121.54 101.04 20.51 Tabelle 19: Berechnung der Vertriebskosten 2009

226 Die anrechenbaren Vertriebskosten 2009 fallen mit CHF […] um CHF […] tiefer aus als die von den Verfügungsadressatinnen geltend gemachten CHF […]. Die Differenz ist in der Berechnung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen.

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2.3.7.3 Berechnung der Periodizität für die Rechnungstellung 2010

227 Die Berechnung der Periodizität für die Rechnungstellung für das Jahr 2010 erfolgt gleich wie für das Jahr 2009. Es kann auf die Angaben und Darlegungen in Ziffer 2.3.7.1 verwiesen werden.

2.3.7.4 Berechnung der Vertriebskosten 2010

228 Betreffend das Tarifjahr 2010 bringen die Verfügungsadressatinnen vor, dass die ElCom ebenfalls zu Recht festgestellt habe, dass sonstige betriebliche Erträge von CHF […] in Abzug gebracht werden müssen. Im Gegenzug hätte man aber festgestellt, dass insbesondere die kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögens (CHF […]), die kalkulatorischen Abschreibungen (CHF […]) und kalkulatorische Steuern (CHF […]) nicht geltend gemacht worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen würden sich Vertriebs- und Verwaltungskosten für das Jahr 2010 von CHF […] ergeben (act. 60, S. 19 f.).

229 Es wird zudem angeführt, dass in den Formularen Deckungsdifferenzen Energie für das Jahr 2010 in der Eingabe vom 28. Februar 2013 fälschlicherweise die Zeile „Gewinn des Vertriebes“ nicht ausgefüllt worden sei, obwohl man im Tarifjahr 2010 einen Gewinnanteil von CHF […] ausgewiesen habe (act. 60, S. 20).

230 Von den Verfügungsadressatinnen werden bei […] Rechnungsempfängern (act. 9) insgesamt Vertriebskosten von CHF […] Millionen geltend gemacht (act. 60). Die jährlichen Vertriebskosten pro Rechnungsempfänger übersteigen damit die Grenze von CHF 95. Gemäss Randziffer

196 werden von der ElCom in diesem Fall ausgewiesenen Kosten näher geprüft.

231 Zur Berechnung der Vertriebskosten haben die Verfügungsadressatinnen im B-Bogen „Ist– Kosten“ die entsprechenden Aufwände und Erträge aufgeführt. Die Überprüfung der Kosten für Material und Fremdleistungen, Personalaufwand und für den sonstigen Aufwand (vgl. Tabelle 20, Zwischensumme 1) ergab keinen Handlungsbedarf. Die von den Verfügungsadressatinnen angegebenen Kosten werden demnach akzeptiert. Auszug aus Vertrieb B-Bogen Energie 2010: Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz (act. 34, act. 60) Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Material und Fremdleistungen 1'519'000 1'519'000 0 Personalaufwand 963'000 963'000 0 Sonstiger Aufwand 3'411'000 3'411'000 0 Zwischensumme 1: 5'893'000 5'893'000 0 Kalkulatorische Abschreibungen (act 60) 38'000 38'000 0 Kalkulatorischer Gewinn (inkl. FK-Zinsen) 0 8'645 -8'645 Kalkulatorische Steuern (act 60) 89'650 1'731 87'919 Gewinnanteil gem. ElCom Reporting IST 2010 FORM 5.2 447'819 0 447'819 Zwischensumme 2: 6'468'469 5'941'376 527'093 Sonstige betriebliche Erträge -1'565'000 -1'565'000 0 Total Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): 4'903'469 4'376'376 527'093 Tabelle 20: Berechnung der Vertriebskosten 2010 (exkl. kalkulatorische Zinsen auf das Nettoumlaufvermögen)

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232 Die Verfügungsadressatinnen erwähnen in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2013, dass der Vertrieb Schweiz keine eigene Infrastruktur habe und daher keine Kapitalkosten aufweise. Sämtliche Infrastrukturkosten (Räumlichkeiten, EDV etc.) seien als Mietkosten in den Vertriebskosten enthalten (act. 48, S. 6). In der Eingabe vom 3. Oktober 2013 deklarierten die Verfügungsadressatinnen indessen kalkulatorische Abschreibungen von CHF […] (act. 60, S. 19 f.). Die El-Com erachtet es als naheliegend, dass die Verfügungsadressatinnen für den Vertrieb auch über eine gewisse eigene Infrastruktur verfügen muss. Die deklarierten kalkulatorischen Abschreibungen von CHF […] werden folglich akzeptiert.

233 Wenn die Vertriebskosten die Grenze von CHF 95 überschreiten, wird der Gewinn analog zum Netz anhand des Anlagevermögens und des Zinssatzes berechnet (vgl. Rz. 196). Da die Verfügungsadressatinnen das Anlagevermögen Vertrieb nicht deklarierten, wird dieses anhand der Abschreibungen ermittelt. Das Anlagevermögen im Vertrieb besteht in erster Linie aus Geschäftsausstattung, Mobiliar und IT. Deren Abschreibungsdauern betragen gemäss dem Branchendokument „Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz“ des VSE vom 4. Juli 2012 (KRSV; abrufbar unter: http://www.strom.ch > Downloads > Umsetzungsdokument „Kostenrechnungsschema Gestehungskosten“, letzter Stand: 21. November 2014) zwischen 3 und 10 Jahren. Wird zu Gunsten der Verfügungsadressatinnen die höchste Nutzungsdauer verwendet, so kann der Neuwert des Anlagevermögens auf CHF […] beziffert werden (jährliche Abschreibungen von CHF […] * Abschreibungsdauer 10 Jahre). Unter der Annahme, dass das Anlagevermögen zur Hälfte abgeschrieben ist, beträgt der Restwert noch CHF […]. Dieser bildet die Basis für die Verzinsung mit dem WACC von 4.55 Prozent. Von der ElCom wird demnach der kalkulatorische Zins in Höhe von CHF […] für Gewinn und Entschädigung für Fremdkapitalkosten berücksichtigt.

234 Die kalkulatorischen Steuern berechnen sich entsprechend den Angaben der Verfügungsadressatinnen mit einem Steuersatz für das Jahr 2010 von […] Prozent auf dem Gewinn (act. 60, Beilage 14). Mit der kalkulatorischen Verzinsung des Kapitals von CHF […] als angemessenen Gewinn, ergibt sich eine kalkulatorische Steuer von CHF […] anstelle der von den Verfügungsadressatinnen geltend gemachten CHF […].

235 Im Weiteren nimmt die ElCom einen Abzug von sonstigen betrieblichen Erträgen von CHF […] vor. Dieser Abzug wurde von den Verfügungsadressatinnen in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2013 akzeptiert (vgl. act. 60, S. 19).

236 Die anrechenbaren Vertriebskosten (exkl. kalkulatorische Zinsen NUV) betragen demnach insgesamt CHF […]. Von den Verfügungsadressatinnen wurden CHF […] deklariert. Die Differenz beläuft sich demnach auf CHF […].

237 Der Berechnung in Tabelle 20 sind noch die kalkulatorischen Zinsen auf dem Nettoumlaufvermögen hinzuzufügen. Dazu werden im Folgenden anhand der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung, der Kosten für den Vertrieb sowie dem errechneten Periodizitätsfaktor (vgl. Ziffer 2.3.7.1) das kalkulatorische Nettoumlaufvermögen sowie die kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens berechnet.

238 Die von Verfügungsadressatinnen geltend gemachten Kosten für die Energiebeschaffung belaufen sich auf CHF […] (vgl. Tabelle 14). Die Kosten für den Vertrieb werden mit CHF […] angegeben (vgl. Tabelle 20). Insgesamt ergeben sich Kosten von CHF […] (vgl. Tabelle 21). In der Überleitung zur Berechnung der Vertriebskosten 2010 wurde das ausstehende Nettoumlaufvermögen und dessen Verzinsung von den Verfügungsadressatinnen berechnet (act. 60, Beilage 14). Darin verwendeten die Verfügungsadressatinnen fälschlicherweise die gesamten Erlöse in Höhe von CHF […] (act. 60, Beilage 14) anstatt der geltend gemachten Kosten von CHF […].

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Energiekosten 2010 (Gestehungskosten) Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Kosten der Energiebeschaffung 38'902'639 33'423'904 -5'478'735 Kosten Vertrieb 4'903'469 4'376'376 -527'093 Total anrechenbarer Umsatz Energie 43'806'108 37'800'280 -6'005'828 Nettoumlaufvermögen 2010 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] anrechenbarer Umsatz Energie (Erlöse) 36'055'590 anrechenbarer Umsatz Energie (Kosten) 37'800'280 Periodizität 6.00 2.40 Divisor 12/x 2.00 5.00 betriebsnotwendiges NUV 18'027'795 7'560'056 -10'467'739 Zinssatz 4.55% 4.55% Total kalkulatorische Zinskosten NUV 820'265 343'983 -476'282 1'744'690 Tabelle 21: Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens des Vertriebs 2010

239 Den Berechnungen des Nettoumlaufvermögens sind die anrechenbaren Kosten und nicht die Erlöse zugrunde zu legen, da es beim betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen darum geht, dass die Verfügungsadressatinnen jederzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Die Erlöse können z.B. aufgrund von Deckungsdifferenzen deutlich von den Kosten abweichen.

240 Die ElCom verwendet daher in Tabelle 21 für die Berechnung der kalkulatorischen Zinskosten des Nettoumlaufvermögens die angepassten Kosten von CHF […]. Diese setzen sich zusammen aus den angepassten Kosten für die Energiebeschaffung von CHF […] (vgl. Tabelle 14) und den angepassten Kosten für den Vertrieb von CHF […] (vgl. Tabelle 20).

241 Die Periodizität wurde durch die ElCom von den beantragten […] Monaten auf […] Monate korrigiert. Daraus ergibt sich ein Divisor von […] (12 Monate/ […] Monate). Das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Kosten der Energiebeschaffung und des Vertriebs in Höhe von CHF […] durch […] und beläuft sich demnach auf CHF […].

242 Die anrechenbare Verzinsung beträgt unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 4.55 Prozent CHF […] anstatt den von den Verfügungsadressatinnen angeführten CHF […].

243 Nachfolgend wird in Tabelle 22 zu den berechneten Vertriebskosten (vgl. Tabelle 20) der kalkulatorische Zins des Nettoumlaufvermögens (vgl. Tabelle 21) hinzugerechnet. Die anrechenbaren Vertriebskosten inklusive der kalkulatorischen Zinsen des Nettoumlaufvermögens betragen CHF […]. Pro Rechnungsempfänger ergeben sich mithin Kosten von CHF […] statt CHF […]. Die Korrektur entspricht den Kriterien von Randziffer 196 (dritter Punkt, Kriterien zur Überschreitung der CHF 95). Demnach dürfen die Kosten pro Rechnungsempfänger höher als CHF 95 sein, sofern sie nachgewiesen werden können.

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Summe Vertriebskosten 2010 Eingabe RP Ergebnis Berechnung ElCom Differenz Betrag [CHF] Betrag [CHF] Betrag [CHF] Total Summe Vertriebskosten (exkl. kalk. Zinsen NUV): 4'903'469 4'376'376 527'093 Kalkulatorische Zinsen NUV (act 60) 820'265 343'983 476'282 Summe bereinigt 5'723'733 4'720'358 1'003'375 Summe Vertriebskosten bereinigt (exkl. Gewinnanteil) 5'275'914 Anzahl Rechnungsempfänger (KoRe 2010) 47'574 47'574 0 Vertriebskosten pro Endkunde (CHF) (95 Fr./Endkunde) 120.31 99.22 21.09 Tabelle 22: Berechnung der Vertriebskosten 2010

244 Die anrechenbaren Vertriebskosten 2010 fallen mit CHF […] um CHF […] tiefer aus als die von den Verfügungsadressatinnen geltend gemachten CHF […]. Die Differenz ist in der Berechnung der Deckungsdifferenzen zu berücksichtigen.

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2.4 Deckungsdifferenzen

245 Ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen sind durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarife zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Analog dazu können auch Unterdeckungen in den Folgejahren kompensiert werden. Die ElCom hat diese Vorgaben in einer Weisung konkretisiert (Weisung 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren, abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Weisungen  Weisungen 2012).

2.4.1 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009

246 Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2013 (act. 60, Beilage 16) und dem darin gestellten Rechtsbegehren (act. 60, S. 2 Ziffer 6 und Beilage 16) aktualisieren die Verfügungsadressatinnen die ursprüngliche Berechnung der gesamten Gestehungskosten für die Energielieferung und der daraus abgeleiteten Deckungsdifferenz zu Lasten der Energiekunden in der Grundversorgung für das Jahr 2009. In der folgenden Tabelle stellt die ElCom die vorgängig errechneten Werte den von den Verfügungsadressatinnen eingereichten Werten gegenüber: Umsatzerlöse aus Energielieferung IST-Gestehungskosten 2009 Zeitraum: von 01.01.2009 Erlöse ingesamt [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Berechnung ElCom Differenz Umsatzerlöse aus Energielieferung (ohne Verlustenergie Netz) 34'258'399 34'258'399 34'258'399 0 Gestehungskosten Gestehungskosten Energielieferung Kosten [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Eigene Produktion 22'265'237 22'265'237 Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) 21'967'748 21'967'748 - Eigene Netzverluste -3'487'497 -3'487'497 -3'487'497 0 Total Beschaffung ohne Netzverluste 40'745'488 40'745'488 32'630'270 -8'115'218 Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenz) 5'341'717 5'341'717 4'798'525 -543'192 Sonstige Kosten der Energielieferung 0 0 0 0 Gewinn des Vetriebes 440'547 8'190 -432'357 Total Gestehungskosten Energielieferung 46'087'205 46'527'752 37'436'985 -9'090'767 Deckungsdifferenzen aus Vorjahren 0 0 0 Tarifierte Gestehungskosten 46'527'752 37'436'985 -9'090'767 -12'269'353 -3'178'587 9'090'767 Verwendeter Zinssatz: 4.55% 4.24% -558'256 -134'772 423'483 -12'827'609 -3'313'359 9'514'250 Umsatzerlöse aus Energielieferung Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2009 (+ Überdeckung) Zusätzliche Zinskosten Gesamtsaldo inkl. Zinsen 8'115'218 36'117'767 Tabelle 23: Deckungsdifferenzen Energie 2009 (act. 60, Beilage 16)

247 Vergleicht man die Umsatzerlöse von CHF […] mit den anrechenbaren Kosten von CHF […] verbleibt eine Deckungsdifferenz zugunsten der Verfügungsadressatinnen von CHF […] (exkl. kalkulatorischen Zinskosten) anstatt der geltend gemachten CHF […] (gemäss act. 60, S. 2 Ziffer. 6). Diese Unterdeckung können die Verfügungsadressatinnen ihren Kunden in Rechnung stellen, sind dazu aber selbstverständlich nicht verpflichtet.

248 Gemäss der Weisung ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Weisungen  Weisungen 2012) ist die ermittelte Deckungsdifferenz mit dem jeweils gültigen Zinssatz zu verzinsen. Massgeblich ist der Zinssatz des folgenden Tarifjahres.

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249 Die Verfügungsadressatinnen berechnen die kalkulatorischen Zinsen auf die Deckungsdifferenzen des Jahres 2009 zu einem Zinssatz von 4.55 Prozent. Gemäss Weisung ElCom 1/2012 (vgl. Rz. 248) sind die Deckungsdifferenzen 2009 jedoch mit dem Zinssatz für das Jahr 2011 zu verzinsen. Dieser beläuft sich auf 4.24 Prozent womit sich die kalkulatorischen Zinsen auf CHF […] belaufen. Die Deckungsdifferenzen 2009 zugunsten der Verfügungsadressatin belaufen sich damit insgesamt auf CHF […] (inkl. kalkulatorischen Zinskosten).

2.4.2 Berechnung der Deckungsdifferenzen 2010

250 Mit der Eingabe vom 3. Oktober 2013 (act. 60, Beilage 17) und dem darin gestellten Rechtsbegehren (act. 60, S. 2 Ziffer 6 und Beilage 17) aktualisieren die Verfügungsadressatinnen die ursprüngliche Berechnung der gesamten Gestehungskosten für die Energielieferung und der daraus abgeleiteten Deckungsdifferenz zu Lasten der Energiekunden in der Grundversorgung für das Jahr 2010. In der folgenden Tabelle stellt die ElCom die vorgängig errechneten Werte den von den Verfügungsadressatinnen eingereichten Werten gegenüber: Umsatzerlöse aus Energielieferung IST-Gestehungskosten 2010 Zeitraum: von 01.01.2010 Erlöse ingesamt [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Berechnung ElCom Differenz Umsatzerlöse aus Energielieferung (ohne Verlustenergie Netz) 36'055'590 36'055'590 36'055'590 0 Gestehungskosten Gestehungskosten Energielieferung Kosten [CHF] davon Kunden in Grundversorgung [CHF] Eigene Produktion 22'698'577 22'698'577 Kauf (inkl. Ausgleichsenergie) 20'265'295 20'265'295 - Eigene Netzverluste -4'061'233 -4'061'233 -3'489'281 571'952 Total Beschaffung ohne Netzverluste 38'902'639 38'902'639 33'423'904 -5'478'735 Verwaltungs- und Vertriebskosten (ohne Deckungsdifferenz) 5'275'914 5'275'914 4'711'713 -564'201 Sonstige Kosten der Energielieferung 0 0 0 0 Gewinn des Vetriebes 447'819 8'645 -439'174 Total Gestehungskosten Energielieferung 44'178'553 44'626'372 38'144'262 -6'482'110 Deckungsdifferenzen aus Vorjahren Tarifierte Gestehungskosten 44'626'372 38'144'262 -6'482'110 -8'570'782 -2'088'672 6'482'110 Verwendeter Zinssatz: 4.55% 4.14% -389'971 -86'471 303'500 -8'960'753 -2'175'143 6'785'609 Gesamtsaldo Deckungsdifferenzen: -21'398'391 -5'402'031 15'996'360 -22'372'018 -5'488'502 16'883'516 36'913'185 6'050'687 Umsatzerlöse aus Energielieferung Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2010 (+ Überdeckung) Gesamtsaldo mit Deckungsdifferenz Vorjahr (act 60 s.2 Antrag 6) Gesamtsaldo mit DD Vorjahr inkl. Zinsen Zusätzliche kalkulatorische Zinsen Deckungsdifferenzen Energie aus Geschäftjahr 2010 inkl. Zinsen 2010 Tabelle 24: Deckungsdifferenzen Energie 2010 (act. 60, Beilage 17)

251 Vergleicht man die Umsatzerlöse von CHF […] mit den anrechenbaren Kosten von CHF […] verbleibt eine Deckungsdifferenz zugunsten der Verfügungsadressatinnen von CHF […] (exkl. kalkulatorischen Zinskosten) anstatt der geltend gemachten CHF […] (gemäss act. 60, S. 2 Ziffer. 6). Diese Unterdeckung können die Verfügungsadressatinnen ihren Kunden in Rechnung stellen, sind dazu aber selbstverständlich nicht verpflichtet.

252 Gemäss der Weisung ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren (abrufbar unter www.elcom.admin.ch  Dokumentation  Weisungen  Weisungen 2012) ist die ermittelte Deckungsdifferenz mit dem jeweils gültigen Zinssatz zu verzinsen. Massgeblich ist der Zinssatz des folgenden Tarifjahres.

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253 Die Verfügungsadressatinnen berechnen die kalkulatorischen Zinsen auf die Deckungsdifferenzen des Jahres 2010 zu einem Zinssatz von 4.55 Prozent. Gemäss Weisung ElCom 1/2012 (vgl. Rz. 252) sind die Deckungsdifferenzen 2010 jedoch mit dem Zinssatz für das Jahr 2012 zu verzinsen. Dieser beträgt 4.14 Prozent, womit sich die kalkulatorischen Zinsen auf CHF […] belaufen. Die Deckungsdifferenzen 2010 zugunsten der Verfügungsadressatin belaufen sich damit insgesamt auf CHF […] (inkl. kalkulatorischen Zinskosten). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Tarifjahres 2009 beträgt der Gesamtsaldo der Deckungsdifferenzen 2010 und des Vorjahres (inkl. kalkulatorisches Zinsen) zugunsten der Verfügungsadressatinnen CHF […] (vgl. act. 60, S. 2 Ziffer 6 Betrag ohne Zins 4.55% für das Jahr 2010).

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3 Stellungnahme der Preisüberwachung

254 Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 hat die ElCom gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglementes der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) der Preisüberwachung den Prüfbericht zur Stellungnahme unterbreitet (act. 52). Die Preisüberwachung kann sich nicht nur zu Preiserhöhungen, sondern ebenfalls zu missbräuchlich hohen Preisen äussern (Art. 15 Abs. 2bis PüG).

255 Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte die Preisüberwachung mit, dass sie aus Prioritätsüberlegungen keine formelle Stellungnahme im Sinne von Art. 15 PüG abgibt (act. 54).

4 Gebühren

256 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

257 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250 pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200 pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180 pro Stunde (ausmachend CHF […]). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von CHF […].

258 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.

2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatinnen haben diese Verfügung durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Energiekosten, Kosten für den Energievertrieb sowie Deckungsdifferenzen verursacht. Die Gebühren werden den Verfügungsadressatinnen je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt.

5 Parteientschädigung

259 Die Verfügungsadressatinnen beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132

11 47 ff., E. 5.2). Parteientschädigungen werden deshalb keine zugesprochen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die anrechenbaren Energiekosten für Endverbraucher in der Grundversorgung der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF […] und für das Tarifjahr 2010 CHF […].

2. Die anrechenbaren Kosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF […] und für das Tarifjahr 2010 CHF […].

3. Die anrechenbaren Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorischen Zinskosten) zugunsten der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF […] und für das Tarifjahr 2010 CHF […].

4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF […]. Sie wird den Verfügungsadressatinnen je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Die Verfügung wird den Verfügungsadressatinnen mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 22. Januar 2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer

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Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo - Repower Schweiz AG, Talstrasse 10, 7250 Klosters vertreten durch die Repower AG, Via da Clalt 307, 7742 Poschiavo Kopie an: - Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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