VFG-05-2025
Verfügung 05 2025 betreffend Grundversorgung
13. Januar 2025Deutsch4 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-05FE3401/8 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; mum CH-3003 Bern _____ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreib...
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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-05FE3401/8 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; mum CH-3003 Bern _____ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 legt die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom die Dienstleistungen der Grundversorgung 2025 vor und beantragt, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss der Liste in der Beilage sei zu genehmigen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und unterbreitet sie der PostCom jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr. Die PostCom prüft und genehmigt die Zuweisungen gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG innerhalb eines Monats. Die Zuweisungen dienen als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen. Die Post nimmt bei den Zuweisungen zur Grundversorgung gegenüber der mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2024 folgende Änderungen vor: - Das Produkt «Brief Value Added Service Import Einschreiben» wird gestrichen. Einschreiben zu Importbriefen gilt neu als optionaler Bestandteil der bestehenden Basisleistungen in der Kategorie «Briefe Ausland Empfang bis 2 kg», was mit einer Fussnote abgebildet wird. - Mehrere formale und redaktionelle Anpassungen, unter anderem bei der Formulierung der Fussnote 3. Verfügung 5/2025 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2025 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG) Aktenzeichen: PostCom-033-16/1/2 Bern, 31. Januar 2025 Einschreiben Die Schweizerische Post AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern -- 1 of 2 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/1/2 PostCom-D-05FE3401/8 Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2025 werden deshalb genehmigt. Die Post hat mit vorgezogenem Antrag an die PostCom vom 15. Juli 2024 eine einzelne Anpassung in der Grundversorgung Zahlungsverkehr zur Umsetzung ab dem 1. Januar 2025 beantragt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 zieht die Post diesen Antrag zurück, unter dem Vorbehalt, dass sie ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder einreichen kann. Da die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung jährlich wiederkehrend der PostCom zur Genehmigung zu unterbreiten sind, steht es der Post frei, diesen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu stellen. Aufgrund des Rückzugs ist der Antrag vom 15. Juli 2024 somit vorliegend nicht zu prüfen. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission, SR 783.018). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die bisherige Behandlung des nun zurückgezogenen Antrags der Post vom 15. Juli 2024 einen erheblichen Zeitaufwand und somit erhebliche Kosten verursacht hat, welche der Post aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten für die Prüfung des zurückgezogenen Antrags und für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 17’325 Franken. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
Erwägungen
1.
Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2025 werden gemäss Antrag der Post vom 13. Januar 2025 sowie der Liste im Anhang genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 17’325 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 17’325 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
3. Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden auf der Website der PostCom veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2025“ gemäss Antrag der Post vom 13.01.2025 Kopie an: − BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel − Ernst & Young AG, Hr. Mathias Zeller, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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