VFG-11-2023
VFG-11-2023
24. August 2023Deutsch16 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 11/2023 vom 24. August 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____weg 5, xxxx Z_____, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standor...
Source admin.ch
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 11/2023
vom 24. August 2023
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
in Sachen
A_____, Gesuchsteller Y_____weg 5, xxxx Z_____,
gegen
Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend
Standort und Masse des Hausbriefkastens
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
PostCom-D-A1B23401/9
Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6
I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller ist Eigentümer des im Jahr 2000 erstellten Einfamilienhauses am Y_____weg 5, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xx5). Die Liegenschaft befindet sich an einer Erschliessungsstrasse, die als Sackgasse endet. Zwischen dem Haus und der Fahrbahn liegt ein breiter, geteerter Vorplatz, der am nördlichen Rand mit einem Mäuerchen mit Thujahecke abgegrenzt wird. Der Hauseingang befindet sich an der südlichen Seitenfassade, ein Stockwerk über dem Strassenniveau, und ist vom südlichen Rand des Vorplatzes über eine Treppe zugänglich. Der Briefkasten ist an der Frontfassade zwischen zwei Garagen montiert, ca. sieben Meter von der Fahrbahn entfernt. Der Briefeinwurf entspricht nicht den Mindestmassen, zudem verfügt der Briefkasten über kein Ablagefach.
2.
Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 8. August 2022 an den Gesuchsteller und bat ihn, einen Briefkasten mit Ablagefach, der den Mindestnormen der Postverordnung entspricht, an der Grundstücksgrenze zu errichten. Der Gesuchsteller legte mit Schreiben vom 21. September 2022, bezugnehmend auf ein Telefongespräch vom 16. August 2022, seine Argumente gegen die Versetzung des Briefkastens dar. Mit Schreiben vom 27. September 2022 hielt die Post an ihrer Forderung fest. Der Gesuchsteller forderte die Post mit Einschreiben vom 31. Oktober 2022 auf, auf seine Vorbringen einzugehen. Die Post verlangte vom Gesuchsteller mit Einschreiben vom 10. Januar 2023 erneut die Versetzung des Briefkastens und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 25. Februar 2023 einzustellen.
3.
Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 2. Februar 2023 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Hausbriefkastens. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die von der Post vorgeschlagenen Standorte an der Strasse seien wegen der grossen Schneemengen und der dort bestehenden Schneedepots ungeeignet, und die Mindestabstände zur Strasse könnten nicht eingehalten werden. Der Briefkasten sei witterungsgeschützt und bereits zweimal von der Post akzeptiert worden. Der bestehende Standort stelle für den Postboten keinen Mehraufwand dar; der Postbote könne direkt auf den Vorplatz fahren, Pakete vor der Garage bzw. unter dem Briefkasten am Boden abstellen und ohne zu manövrieren wieder wegfahren. Der Vorplatz werde nie von einem Fahrzeug belegt und im Winter stets vom Schnee geräumt. Der Gesuchsteller fügte in seinem Schreiben mehrere Fotos insbesondere der Situation im Winter ein und legte die Korrespondenz mit der Post bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 16. Februar 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens zu gewährleisten.
4.
Der Gesuchsteller liess am 18. Februar 2023 der PostCom seine E-Mail an den verantwortlichen regionalen Mitarbeiter der Post in Kopie zukommen. Darin nahm er Stellung zu einem Gespräch vom 15. Februar und zur Gesprächsnotiz vom 16. Februar 2023, die der Mitarbeiter verfasst hatte. Der Gesuchsteller bestritt eine verbesserte Effizienz und Sicherheit der Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze. Er wies auf die Vereinbarung mit der Post hin, die es der Post erlaube, die Pakete vor den Garagen zu deponieren, statt sie über eine Treppe zum Hauseingang zu bringen. Weiter teilte der Gesuchsteller mit, sich mit einer reduzierten Zustellfrequenz der Briefpost zweimal wöchentlich zu begnügen.
5.
Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund der nicht eingehaltenen Mindestmasse, des fehlenden Ablagefachs und des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Sie wandte ein, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Schneepufferzonen auch anderweitig gewählt werden könnten, um eine behinderungsfreie Zustellung zu ermöglichen. Weiter bestritt sie, dem Gesuchsteller die Akzeptanz des Briefkastens zugesichert zu haben. Zu dem vom Gesuchsteller vorgebrachten Mindestabstand stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften der Postverordnung dem kommunalen und kantonalen Recht vorgingen. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte am südlichen oder nördlichen Rand des Vorplatzes, angrenzend zur Fahrbahn. Die Post legte PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 eine Fotodokumentation bei. Mit Schreiben vom 22. März 2023 nahm die Post Stellung zum E-Mail des Gesuchstellers vom 18. Februar 2023 und lehnte eine Ersatzlösung mit einer reduzierten Zustellfrequenz der Briefpost ab. Als einzige Alternative schlug sie ein kostenpflichtiges Postfach vor, wies aber darauf hin, dass die Zustellung von Paketen am Domizil erfolge; für die Zustellung von ablagefähigen Paketen sei ohnehin ein verordnungskonformer Briefkasten aufzustellen.
6.
In seinen Schlussbemerkungen vom 26. April 2023 ging der Gesuchsteller nochmals auf die Gründe der Zeitoptimierung bzw. Effizienz und der Sicherheit ein und bestritt, dass ein Briefkasten an der Strasse zu einer Verbesserung in Bezug auf diese Faktoren führen würde. Weiter bestritt er, dass der nicht den Mindestmassen entsprechende Briefkasten zu Beeinträchtigungen bei der Zustellung führe.
7.
Die Post teilte mit E-Mail vom 15. Mai 2023 mit, auf die Eingabe von Schlussbemerkungen zu verzichten, und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 7. März 2023.
II. Erwägungen
8.
Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9.
Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
10.
Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gemäss Art. 73 Abs. 2 VPG weist der Briefkasten ein Brieffach mit Einwurföffnung sowie ein Ablagefach auf; die Mindestmasse der Fächer sind in Anhang 1 VPG festgelegt. Der Briefkasten des Gesuchstellers verfügt nicht über ein Ablagefach, und die Briefeinwurföffnung erfüllt auch nicht die erforderlichen Mindestmasse. Der Gesuchsteller bestreitet dies nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der Post damit kein Mehraufwand entstehe, zumal sie sämtliche Pakete unter dem Briefkasten deponieren könne. Dazu ist festzuhalten, dass die Festlegung der Mindestmasse in Anhang 1 der Postverordnung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) der Post-Com keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung belässt. Die standardisierten Mindestmasse sind zudem funktionell bedingt und dienen der effizienten Zustellung von Postsendungen. Die Post wäre somit bereits aufgrund der Nichterfüllung der Mindestnormen nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Verfügung der PostCom 12/2018 vom 30. August 2018, Ziff. 12; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch. Vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2021/2016, Erw. 5).
11.
Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG vom 29. August 2012 zu Art. 74, S. 32). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
12.
Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18).
13.
Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort an der Grundstücksgrenze zur Strasse, entweder am nördlichen oder am südlichen Rand des Vorplatzes. Demgegenüber befindet sich der bestehende Briefkasten an der Frontfassade des Hauses, rund sieben Meter von dieser Grundstücksgrenze entfernt. Er entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.
14.
Der Gesuchsteller bestreitet, dass die aktuelle Situation gegenüber einem verordnungskonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze für die Post zu einem Mehraufwand führe. Der Postbote könne den Briefkasten auf dem Vorplatz mit dem Fahrzeug erreichen und danach ohne Wendemanöver weiterfahren. Zudem sei der Gesuchsteller bereits vor Jahren der Post entgegengekommen, indem er den Boten erlaube, Pakete unter dem Briefkasten zu deponieren, statt sie über die Treppe zum Hauseingang zu bringen. Mithin bringt der Gesuchsteller vor, dass die von der Post geforderte Versetzung des Briefkastens nicht verhältnismässig sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung des Briefkastens und dessen Standort von einer gewissen Beständigkeit sein müssen. So wie der Briefkastenstandort gemäss Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Zustellroute oder vom Zustellfahrzeug abhängig gemacht werden kann, darf ihn auch eine Vereinbarung bzw. eine Zustellgenehmigung, die jederzeit widerrufen werden kann, nicht beeinflussen (vgl. Verfügungen der PostCom 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 18, 6/2022 vom 5. Mai 2022 Ziff. 15.3 und 2/2021 vom 18. März 2021 Ziff. 15, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 8.3 und A3713/2015 vom 27. April 2016 E. 9.2). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beförderung von Briefen und Paketen ein Massengeschäft darstellt, welches eine gewisse Standardisierung erfordert. Indem der Gesuchsteller darauf pocht, dass die Verhältnisse bei der Zustellung auf einem Geben und Nehmen beruhen, fordert er eine Individualisierung, die von der Gesetzgebung nicht vorgesehen und einer effizienten Zustellung auch nicht dienlich ist. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, geht vielmehr davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – unabhängig von der Zustellart – zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt (Verfügung 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022, Ziff. 15.3). Von der PostCom ist somit nicht zu prüfen, ob bei der Bedienung eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze mit Übergabe von nicht ablagefähigen Paketen an der Haustüre mehr oder weniger Zeit anfallen würde als bei der Zustellung in den bestehenden Briefkasten und der Deponierung der Pakete vor der Garage. Mithin ist davon auszugehen, dass der bestehende Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg und somit einen Mehraufwand PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 verursacht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben.
15.
Der Gesuchsteller beanstandet, dass ein Standort an der Strasse den Mindestabstand verletze, ohne jedoch zu präzisieren, wieviel der Mindestabstand beträgt und wo er festgeschrieben ist. Die PostCom konnte weder der kantonalen Strassen- bzw. Bau- und Planungsgesetzgebung, noch dem kommunalen Bau- und Zonenreglement eine Vorgabe zu Abständen mit Relevanz für Hausbriefkästen entnehmen. Mangels Begründung ist dieser Einwand nicht weiter zu prüfen.
16.
Der Gesuchsteller bringt zu den Standorten an der Strasse vor, dass diese wegen der grossen Schneemengen im Winter und der dort bestehenden Schneedepots nicht geeignet seien. Teilweise würden sich in diesem Bereich über 1,5 Meter Schnee anhäufen. Die vom Schneepflug erstellten Schneedepots würden auf einer vor vielen Jahren getroffenen Vereinbarung mit dem Winterdienst beruhen, die nicht mehr zurückgezogen werden könne. Alternativen zu den Schneedepots gebe es keine, da kein anderes Grundstück über den freien Platz oder die Voraussetzungen für ein Depot verfüge. Weiter seien die von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte im Winter schwer zugänglich, weil zwischen Briefkasten und Postfahrzeug eine Distanz vom mindestens 1,5 m mit Schnee bedeckt sei. Die Strasse sei zudem oft vereist und rutschig, während der Vorplatz im Winter schwarzgeräumt werde. Der Gesuchsteller belegt die winterlichen Verhältnisse mit einer Fotodokumentation, auf der beträchtliche Schneemengen zu sehen sind. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers ist sowohl am nördlichen als auch am südlichen Rand des Vorplatzes Raum für ein Schneedepot des Winterdienstes vorgesehen. Gemäss Praxis der PostCom stellen jedoch auch grössere Schneemengen und Schneedepots keinen Hinderungsgrund für einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze dar. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass keine anderen Depotplätze auf dem Vorplatz oder an der Erschliessungsstrasse möglich sein sollten. Dem Gesuchsteller steht es frei, den im Hinblick auf die Schneeräumung bzw. Schneedeponierung besser geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu wählen (Verfügung der PostCom 21/2015 vom 10. Dezember 2015, Ziff. 12). Sodann liegt es in seiner Verantwortung, für die Zugänglichkeit des Briefkastens auch im Winter und die sichere Begehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung zu sorgen, wenn er die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Letztlich hat der Eigentümer bei der Gestaltung und Nutzung seines Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn er die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Will er den Vorplatz in seiner gesamten Breite namentlich als Parkplatz und Garagenzufahrt benutzen, so kann dies nicht zum Nachteil der Post und der übrigen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die Schneeräumung bzw. Schneedeponierung (vgl. Verfügungen der Post-Com 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 13; 24/2018 vom 6. Dezember 2018 Ziff. 16; 3/2016 vom 28. Januar 2016 Ziff. 10).
17.
Des Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, dass der bestehende Briefkasten bereits zweimal von der Post akzeptiert worden sei. Der Briefkasten sei ursprünglich rechts vom Hauseingang montiert worden. Auf Aufforderung der Post hin habe der Voreigentümer den Briefkasten an den jetzigen Standort versetzt. Nach dem Kauf der Liegenschaft 2014 habe die Post den Gesuchsteller zunächst aufgefordert, einen verordnungskonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, nach einem Gespräch jedoch darauf verzichtet. Die Post bestreitet, den bestehenden Briefkasten gegenüber dem Gesuchsteller akzeptiert zu haben. Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz. Daraus ergibt sich nach der Recht-PostCom-D-A1B23401/9 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6 sprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“. Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, 2. Auflage, Art. 9, N 13 ff., insbesondere N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, sowie Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 627 ff.; vgl. auch Verfügung der PostCom 7/2016 vom 4. März 2016 Ziff. 14). Ob das Verhalten der Post gegenüber dem Voreigentümer, der den Briefkasten an den bestehenden Standort versetzte, eine Vertrauensgrundlage begründet, kann vorliegend offen bleiben. Der Gesuchsteller selber hat gestützt auf allfällige Zusagen der Post keine nachteiligen Dispositionen getroffen und kann daher auch keine Ansprüche für sich ableiten. Eine langjährige Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkastens begründet keinen Anspruch auf Vertrauensschutz (Verfügung der PostCom 1/2019 vom 24. Januar 2019 Ziff. 15).
18.
Der Gesuchsteller schlägt weiter eine reduzierte Zustellfrequenz der Briefpost vor und begründet dies mit Art. 31 Abs. 3 VPG, wonach die Post als Ersatzlösung die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann. Die Post lehnt eine reduzierte Zustellfrequenz ab. Art. 31 Abs. 3 VPG räumt der Post bei der Wahl der Ersatzlösung ein Auswahlermessen ein. Ein Anspruch der davon betroffenen Personen auf eine bestimmte Ersatzlösung besteht nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.5.2). Die Post kann deshalb nicht zu einer Ersatzlösung mit reduzierter Zustellfrequenz verpflichtet werden.
19.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG sowie den Mindestmassen gemäss Art. 73 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entweder einen verordnungskonformen Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.
20.
Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
PostCom-D-A1B23401/9
Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/6
III. Entscheid
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission
Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: (Einschreiben mit Rückschein) − A_____ − Post CH AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Versand:
PostCom-D-A1B23401/9