VFG-14-2025
Verfügung 14 2025 betreffend Hauszustellung
24. August 2000Deutsch11 min
Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-F2FF3401/2 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 14/2025 vom 12. Juni 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCom i...
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Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-F2FF3401/2 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 14/2025 vom 12. Juni 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____strasse xx, xxxx Z_____ gegen Post CH AG, Stab CEO, Legal Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Gesuch um Aufnahme der Hauszustellung an den Adressen Y_____ und X_____, xxxx Z_____ -- 1 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6 PostCom-D-F2FF3401/2 I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
Die Gesuchsteller bewohnen mit ihrer Familie den Bauernhof Y_____ auf 1’0xx m ¸.M. in der Gemeinde W_____ und bewirtschaften als Eigent¸mer von dort aus auch den rund 850 m entfernten Hof X_____ (1'1xx m ¸.M.), der auf dem Gemeindegebiet von V_____ liegt. Auf dem Hof X_____ lebt ganzj‰hrig die fr¸here Eigent¸merin. Die Zufahrt zu beiden Hˆfen erfolgt von Z_____ aus auf einer asphaltierten, schmalen Strasse und wird ganzj‰hrig von der Gemeinde W_____ unterhalten. Ausser den beiden Hˆfen gibt es keine weiteren H‰user, die von der Post auf dieser Strecke zu bedienen w‰ren. Die Gesuchsteller betreiben auf ihren beiden Hˆfen Muttertierhaltung und Aufzucht ohne Milchwirtschaft. Zudem f¸hren sie an den Wochenenden auf dem Hof Y______ eine Bergwirtschaft.
2.
Die Sendungen f¸r die beiden Hˆfe werden im Sinne einer Ersatzlˆsung in je einen Briefkasten am U_____weg x, Z_____, gegen¸ber der ____________ (ca. 7xx m ¸.M.) zugestellt. Die Distanz von der Ersatzlˆsung zum Hof Y______ betr‰gt rund 3,6 km, der Hˆhenunterschied ca. 35x m. Die avisierten Sendungen werden in der Postagentur _____ an der ______strasse xx in T_____ zur Abholung hinterlegt. Spezialsendungen kˆnnen in der Postfiliale in S_____ abgeholt werden. Die Distanzen vom Hof Y_____ zur Postagentur in T_____ betr‰gt rund 9 km, zur Poststelle in S_____ sind es rund 18 km (alle Distanzen gemessen ab Google maps).
3.
Die Hauszustellung zum Hof Y_____ wurde im Jahr 2000 eingestellt. Die Gesuchsteller erhielten bis April 2014 von der Post eine Entsch‰digung f¸r Selbstabholer von CHF 324.- pro Jahr (Stand: 24.08.2000). Die Einstellung der Hauszustellung zum Hof X_____ erfolgte im April 2013. Davor wurden die Postsendungen bereits im Sinne einer Ersatzlˆsung eingeschr‰nkt dreimal wˆchentlich zugestellt. Die Bewohnerin erkl‰rte sich mit Schreiben vom 26. M‰rz 2013 mit der Ersatzlˆsung einverstanden.
4.
Die Gesuchsteller gelangten mit Schreiben vom 29. M‰rz 2022 an die Post und forderten die Wiederaufnahme der Hauszustellung mit Verweis auf die neuen Vorgaben zur Hauszustellung. Die Post lehnte das Anliegen mit Schreiben vom 4. April 2022 ab und begr¸ndete dies mit der geltenden ‹bergangsbestimmung.
5.
Mit Gesuch vom 14. April 2022 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Sie begr¸ndeten dies mit der Revision der Postverordnung, gem‰ss welcher die Post in allen ganzj‰hrig bewohnten H‰usern zur Hauszustellung verpflichtet sei. Der Hof Y_____ werde von den Eltern und zwei Sˆhnen, wovon einer erwachsen ist, bewohnt. Eine weitere Wohnung sei seit zwei Monaten unbewohnt, solle aber wieder vermietet werden. Zudem wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass die Post die Hauszustellung zum Hof R_____ in Z_____ weiterhin erbringe und beanstanden sinngem‰ss eine Ungleichbehandlung. Die Gesuchsteller legten dem Gesuch namentlich die Korrespondenz mit der Post sowie Kartenausschnitte mit den Distanzen bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein.
6.
Die Post nahm mit Schreiben vom 9. Juni 2022 zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs; eventualiter beantragte sie Nichteintreten auf die Anzeige. Zudem beantragte sie, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. In der Sache brachte die Post vor, dass die beiden Hˆfe ausserhalb des Zustellperimeters gem‰ss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Regelung liegen w¸rden. Die Post sei angesichts der seit 2000 bzw. 2013 geltenden Ersatzlˆsungen im Sinne der ‹bergangsbestimmung nicht zur Hauszustellung verpflich-tet. Zudem w‰re die Zustellung an die Adresse der Gesuchsteller f¸r die Post ‰usserst aufw‰ndig und wegen der Strassenverh‰ltnisse vor allem im Winter zum Teil risikobehaftet. Mit der Ersatzlˆsung kˆnne sich die Post den zus‰tzlichen Weg zum Hof Y_____ sparen. Die Ersatzlˆsung sei f¸r die Post effizient und der Mehraufwand der Gesuchsteller halte sich in den zumutbaren Grenzen. Die Post stellte in Aussicht, die Zustellsituation erneut zu ¸berpr¸fen, sobald die -- 2 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6 PostCom-D-F2FF3401/2 weitere Wohnung auf dem Hof Y_____ vermietet w¸rde. Die Post legte ihrer Stellungnahme namentlich einen ‹bersichtsplan, eine Fotodokumentation und Korrespondenzen bei.
7.
Auf die Einladung der PostCom mit Schreiben vom 6. Juli 2022 zum Einreichen der Schlussbemerkungen liessen sich die Gesuchsteller nicht vernehmen. Auf die Schreiben der PostCom vom 17. April 2025 an die Gesuchsteller sowie an die Post mit der Bitte um eine Aktualisierung der Vorbringen sind ebenfalls keine R¸ckmeldungen der Parteien eingegangen. II. Erw‰gung
8.
Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter f‰llt auch die Pr¸fung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit f¸r die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zust‰ndig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9.
Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller sind als Eigent¸mer und Bewohner der betroffenen Liegenschaften von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, st‰rker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsn‰he zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben sie gest¸tzt auf die Meinungs‰usserungs- und Informationsfreiheit gem‰ss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders sch¸tzenswertes Interesse an der t‰glichen Zustellung mˆglichst nahe am Domizil. Damit n‰hert sich gem‰ss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern partei‰hnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller kˆnnen im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Antr‰ge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehˆr (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom
17. M‰rz 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit er¸brigen sich weitere Ausf¸hrungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdr¸ckliche Feststellung im Dispositiv.
17. M‰rz 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit er¸brigen sich weitere Ausf¸hrungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdr¸ckliche Feststellung im Dispositiv.
10. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung zu den beiden Hˆfen verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehˆrt die Hauszustellung in allen ganzj‰hrig bewohnten Siedlungen. F¸r einzelne Haushalte, die nur mit unverh‰ltnism‰ssigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG per 1. Januar 2021 revidiert.
11. Seither ist die Post gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzj‰hrig bewohnten H‰user verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gem‰ss Art.
31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverh‰ltnism‰ssige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverh‰ltnisse oder die Gef‰hrdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen w‰ren (Bst. a). Gem‰ss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverh‰ltnism‰ssigen Kosten oder unverh‰ltnism‰ssigem Aufwand verbunden w‰re.
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Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6 PostCom-D-F2FF3401/2
12. Gem‰ss der ‹bergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt f¸r Ersatzlˆsungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bisherige Recht. Dazu h‰lt der erl‰uternde Bericht vom 10. M‰rz 2020 zur Teilrevision der Postverordnung folgendes fest: ´Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 H‰user oder 0.11 % aller ganzj‰hrig bewohnter H‰user mittels einer Ersatzlˆsung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen F‰llen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen w¸rde. Aus diesem Grund h‰lt die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlˆsung nach Art. 31 Abs. 3 besteht. ª
13. Die Gesuchsteller bestreiten nicht, dass im Jahr 2000 (mit Entsch‰digung f¸r Selbstabholer) bzw. im April 2014 (nach Aufhebung der Entsch‰digung) eine Ersatzlˆsung getroffen wurde. Ebenso stellen sie die Rechtm‰ssigkeit der 2013 getroffenen Ersatzlˆsung f¸r die Bewohnerin des Hofes X_____ nicht in Frage. Hinzu kommt, dass der Hof X______ bereits vor der Einstellung der Hauszustellung im April 2013 lediglich ¸ber eine eingeschr‰nkte Hauszustellung (dreimal wˆchentlich) im Sinne einer Ersatzlˆsung nach Art. 31 Abs. 3 VPG verf¸gte.
14. Bei Ersatzlˆsungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, sieht Art. 83a VPG die Anwendung des bisherigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die beiden betroffenen Hˆfe nicht zu einer ganzj‰hrig bewohnten Siedlung mit mindestens f¸nf ganzj‰hrig bewohnten H‰usern auf einer Hektare gehˆren. Auch sind sie nicht von einer solchen innert zwei Minuten Wegzeit hin und zur¸ck erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Es liegt somit keine Verpflichtung der Post zur Hauszustellung gest¸tzt auf die Postverordnung vor. Unabh‰ngig davon war es auch nicht der Wille des Gesetzgebers in der letzten Totalrevision des geltenden Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, abgelegenen und einzelnstehenden H‰user einen Anspruch auf Hauszustellung zu gew‰hren (vgl. Verf¸gung 19/2017 vom 5. Oktober 2015, Ziff. 23 und 27). Dementsprechend ist die Post auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Hauszustellung bei den beiden Hˆfen der Gesuchsteller verpflichtet.
15. Die Gesuchsteller weisen auf die Zustellsituation auf dem Hof R_____ hin, welcher weiterhin von der Hauszustellung profitiere. Dieser befinde sich in einer Distanz von rund 1,4 km vom letzten bewohnten Haus an der _____ in Z_____. Sie machen damit sinngem‰ss einen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Die Post ‰ussert sich nicht zur Zustellsituation auf dem Hof R_____, erw‰hnt aber in der Beilage 1 zu ihrer Stellungnahme einen Ablagekasten R_____. Unabh‰ngig von der Zustellsituation ist eine Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend abzulehnen. Ein solcher Anspruch wird bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behˆrde in st‰ndiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch k¸nftig nicht anwenden will (vgl. dazu H‰felin, M¸ller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Der PostCom ist die Praxis der Post bekannt, die Aufnahme der Hauszustellung in ‰hnlichen Konstellationen zu verweigern. Die Gesuchsteller kˆnnen somit keine Rechte aus der Zustellsituation anderer H‰user ableiten.
16. Abschliessend ist die Verh‰ltnism‰ssigkeit der bestehenden Ersatzlˆsungen f¸r die beiden Hˆfe zu pr¸fen. Gem‰ss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlˆsung anzubieten, wenn sich s‰mtliche ihrer Vorschl‰ge als unpraktikabel, d.h. unverh‰ltnism‰ssig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. M‰rz 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen F‰llen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlˆsungen ge‰ussert hat (vgl. u.a. die Verf¸gungen 19 und 20/2022 vom 6. Oktober 2022 sowie 20/2018 vom 4. Oktober 2018) ist die Distanz vom maximal 4,4 km (f¸r die Bewohnerin des Hofes X_____) als valable Ersatzlˆsung f¸r die fehlende Hauszustellung anzusehen. Nicht ablagef‰hige Sendungen werden von der -- 4 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/10/6 PostCom-D-F2FF3401/2 Post mit einem Abholschein avisiert und kˆnnen auf der Postagentur in T_____, 5,5 km von den Briefk‰sten der Gesuchsteller entfernt, abgeholt werden. Die geltenden Ersatzlˆsungen sind somit als verh‰ltnism‰ssig zu bezeichnen.
17. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgeb¸hr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Geb¸hrenreglements der Postkommission). III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenˆssische Postkommission Anne Seydoux-Christe Pr‰sidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu erˆffnen: − A_____, Y_____, xxxx Z_____ − Post CH AG Kopie z.K. an: − B_____, X_____, xxxx Z_____ Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat. Versand:
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