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Entscheid

VFG-17-2025

Verfügung 17 2025 betreffend Hauszustellung

29. August 2025Deutsch17 min

Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-C4003501/11 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 17/2025 vom 29. August 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCo...

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Erwägungen

1.

Die Gesuchsteller wohnen seit 2010 oder 2012 (unterschiedliche Angaben der Gesuchsteller) im Weiler Y_____ (1'7xx m ¸.M.), der zur Gemeinde Z_____ gehˆrt. Die Zufahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller erfolgt vom Dorfausgang von Z_____ aus zun‰chst auf der asphaltierten, schmalen und mit Ausbuchtungen versehenen Y_____strasse. Nach rund 800 m zweigt rechts ein einspuriger, nicht asphaltierter Fahrweg (Obere Y_____strasse) ab, der nach 650 m zur Liegenschaft der Gesuchsteller f¸hrt. Der Fahrweg ist, wie Filmaufnahmen der Parteien zeigen, teils ausgesetzt und weist mehrere sehr steile Stellen, enge Kurven sowie eine Vielzahl von Schlaglˆchern auf. Die Strassen werden von der Gemeinde unterhalten und sind ganzj‰hrig befahrbar. Der Fahrweg wird im Winter jedoch als letzte Strecke ger‰umt und kann auch danach noch schneebedeckt und vereist sein. Die t‰gliche Zustellstrecke der Post f¸hrt ¸ber die Y_____strasse zum Ende des Parkplatzes an der Unteren Y_____strasse, der ca. 150 m nach der Abzweigung der Oberen Y_____strasse beginnt. Im Bereich dieses Parkplatzes werden mehrere Briefk‰sten, die meisten im Sinne einer Ersatzlˆsung, bedient. Die Sendungen f¸r die Gesuchsteller werden seit mindestens November 2010 in ein Postfach bei der Postagentur im Dorfzentrum von Z_____ zugestellt, welche sich 2,8 km entfernt von ihrer Liegenschaft befindet. Die Gesuchsteller erˆffneten das Postfach, als sie noch an ihrem fr¸heren Wohnort wohnten.

2.

Der Weiler Y_____ umfasst zurzeit f¸nf ganzj‰hrig bewohnte H‰user entlang der Oberen Y_____strasse (Fahrweg, der zur Liegenschaft der Gesuchsteller f¸hrt) und der Unteren Y_____strasse (Fortsetzung der Y_____strasse nach der Abzweigung der Oberen Y____strasse): Ganzj‰hrig bewohnte H‰user an der Oberen Y_____strasse und Zustellsituation: - Y_____ 1 (Gesuchsteller; letztes Haus am Fahrweg): Zustellung in Postfach im Dorfzentrum von Z_____. - Y_____ 2 (Familie B_____; ca. 500 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in einen Briefkasten im Dorf (_____). - Y_____ 3 (erstes Haus links, ca. 250 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in einen Briefkasten oberhalb des Parkplatzes am Fussweg, der die Obere Y_____strasse mit der Unteren Y_____strasse verbindet. Ganzj‰hrig bewohnte H‰user an der Unteren Y_____strasse und Zustellsituation: - Y_____ 4 (_____; ca. 500 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in Briefkasten beim Parkplatz. - Y_____ 5 (ca. 700 m von der Abzweigung entfernt): Zustellung in Briefkasten am Ende des Parkplatzes.

3.

Nachdem die Post den Gesuchstellern im Oktober 2021 f‰lschlicherweise mitteilte, dass ihr Postfach ab 2022 kostenpflichtig werde, k¸ndigten die Gesuchsteller das Postfach und verlangten die Aufnahme der Hauszustellung. Die Post verweigerte diese jedoch m¸ndlich und stellte klar, dass das Postfach als Ersatzlˆsung f¸r die Gesuchsteller gratis sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und begr¸ndete dies mit der geltenden ‹bergangsbestimmung.

4.

Mit Gesuch vom 1. November 2021 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten die Aufnahme der Hauszustellung an ihrer Wohnadresse. Sie begr¸ndeten dies mit der Revision der Postverordnung, gem‰ss welcher die Post zur Hauszustellung in allen ganzj‰hrig bewohnten H‰usern verpflichtet sei. Sie verneinten eine erhˆhte Gefahr beim Befahren der Zufahrt. Zudem bestritten die Gesuchsteller, mit der Post eine Vereinbarung ¸ber eine Ersatzlˆsung abgeschlossen zu haben. Sie h‰tten an ihrem fr¸heren Wohnort das Postfach aus famili‰ren Gr¸nden gew‰hlt und dieses nach ihrem Umzug ins Y_____ beibehalten. Die Gesuchsteller wiesen darauf hin, dass im oberen Y_____ mit ihnen zwei Familien ganzj‰hrig leben w¸rden; zudem solle eine Familie noch zuziehen. Sie legten dem Gesuch zwei Schreiben der Post sowie -- 2 of 7 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11 PostCom-D-C4003501/11 einen Situationsplan bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Mit Gesuchserg‰nzung vom 7. November 2021 machten die Gesuchsteller weitere Angaben ¸ber die Bewohnenden im Y_____. Sie wiesen darauf hin, dass die Strasse im Sommer keine besonderen Herausforderungen darstelle, im Winter sei sie mit Winterausr¸stung normal befahrbar. Die Gesuchsteller f¸gten ihrer Gesuchserg‰nzung die Korrespondenz der Post bei.

5.

Die Post nahm mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs; eventualiter beantragte sie Nichteintreten auf die Anzeige. Zudem sei festzustellen, dass den Gesuchstellern keine Parteistellung zukomme. In der Sache lehnte die Post eine Verpflichtung zur Hauszustellung ab und berief sich unter anderem auf die ‹bergangsbestimmung gem‰ss Art. 83a VPG. Sie wies darauf hin, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller sowie die anderen H‰user im Weiler Y_____ ausserhalb des Zustellperimeters gem‰ss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Regelung liegen w¸rden. Im Weiler Y_____ seien vier H‰user ganzj‰hrig bewohnt (Y_____ 5, 4, 2 und 1), die seit jeher ¸ber eine Ersatzlˆsung verf¸gen w¸rden. F¸r die Adressen Y_____ 5 und Y_____ 4 erfolge die Zustellung in Briefk‰sten, die beim grossen Parkplatz am Ende der Zustellroute aufgestellt seien. F¸r die Adresse Y_____ 2 w¸rden die Sendungen in einen Hausbriefkasten in Z_____ zugestellt. Die Zustellung f¸r die Gesuchsteller erfolge t‰glich in das Postfach in Z_____. Als alternative Ersatzlˆsung habe die Post den Gesuchstellern vorgeschlagen, dass sie einen Briefkasten an der Zustellroute der Postbotin bei der Abzweigung des Fahrwegs von der Y_____strasse aufstellen kˆnnten, was die Gesuchsteller abgelehnt h‰tten. Die Post begr¸ndete die Verweigerung der Hauszustellung weiter mit den Strassenverh‰ltnissen auf dem Fahrweg (Obere Y_____strasse). Der Weg sei nur einspurig befahrbar, ungeteert, steil und kurvig. Im Winter werde die Strecke als letztes und daher nach der Zustellung ger‰umt. Die Post bezeichnete die Ersatzlˆsung f¸r die Gesuchsteller als verh‰ltnism‰ssig und wies darauf hin, dass sie damit einen Zustellweg von insgesamt 1,3 km (Hin- und R¸ckweg) einsparen kˆnne. Die Post legte ihrer Stellungnahme zwei Situationspl‰ne bei und reichte zwei Filmaufnahmen ein. Die Postbotin fuhr darin die Strecke auf dem Fahrweg von der Abzweigung bis zur Liegenschaft des Gesuchstellers bei winterlichen Verh‰ltnissen ab und benˆtigte dazu gut sechs Minuten (Hinweg 3 Minuten, R¸ckweg 3:15). Der Fahrweg war dabei teils schneebedeckt und vereist, obwohl der letzte Schneefall einige Tage zuvor stattfand.

6.

Die Gesuchsteller hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 24. April 2025 an ihrem Gesuch fest. Sie begr¸ndeten ihre Ablehnung, einen Briefkasten an der Zustellstrecke aufzustellen, damit, dass dieser auf einem fremden Grundst¸ck stehen w¸rde. Weiter wiesen sie auf den Zuzug eines neuen Bewohners ins Y_____ einige Monate zuvor hin, welcher seinen Briefkasten hinter den Briefk‰sten f¸r die Nummern 5 und 4 aufstellt habe. Die Gesuchsteller beharrten darauf, keine Vereinbarung mit der Post ¸ber das Postfach als Ersatzlˆsung bez¸glich ihrer heutigen Adresse getroffen zu haben. Sie h‰tten das Postfach in Z_____ bereits gehabt, als sie im Dezember 2010 an ihren jetzigen Wohnort gezogen seien. Dazu brachten sie vor, dass die Post ihnen 2021 keinen Brief ¸ber die Kostenpflicht des Postfachs geschickt h‰tte, wenn sie mit der Post eine solche Vereinbarung getroffen h‰tten. Die Gesuchsteller wiesen weiter darauf hin, dass Handwerker und Lieferanten ohne Probleme zu ihrer Liegenschaft fahren w¸rden. Auch seien Spitex und Ambulanz im Winter bis vor das Haus gefahren. Bez¸glich der Verh‰ltnism‰ssigkeit verwiesen die Gesuchsteller auf ihr zunehmendes Alter und brachten vor, dass die Post als staatlich finanziertes Unternehmen den hˆheren Zustellaufwand in l‰ndlichen Gegenden durch die Zustellung in dichter besiedelten Gebieten kompensieren kˆnne. Des Weiteren beanstandeten sie Fehlzustellungen in ihr Postfach, die durch eine Hauszustellung vermieden werden kˆnnten. Die Gesuchsteller teilten mit, der Post vorgeschlagen zu haben, dass diese die Zustellung bei nicht ger‰umter Strasse im Winter auch am darauffolgenden Tag erbringen kˆnne. Zusammen mit den Nachbarn B_____ (Y_____ 2), die das Schreiben mitunterschrieben, schlugen die Gesuchsteller zudem eine reduzierte Zustellfrequenz an jedem zweiten Tag f¸r die Liegenschaften Y_____ 1 und Y____ 2 vor.

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Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11 PostCom-D-C4003501/11

7.

Mit E-Mail vom 1. Mai 2025 informierte das Fachsekretariat PostCom die Gesuchsteller, das Schreiben vom 24. April 2025 nicht als eigenst‰ndiges Gesuch der Familie B_____ zu betrachten und auf eine Ausweitung des Verfahrens auf diese zu verzichten; die Familie B_____ kˆnne aber ein eigenst‰ndiges Gesuch stellen. Mit E-Mail vom 3. Mai 2025 teilten die Gesuchsteller mit, dass der neue Bewohner im Y_____ an der Adresse Y_____ 3 wohne. Er habe seinen Briefkasten unten am Weg aufgestellt, der die Untere Y_____strasse mit der Oberen Y_____strasse verbinde. Die Gesuchsteller reichten ihrerseits eine Filmaufnahme der Strecke vom Dorfzentrum zu ihrer Liegenschaft (2,8 km), f¸r die sie mit dem Auto 7:43 Minuten benˆtigten. Die Wegzeit von der Abzweigung des Fahrwegs zu ihrer Liegenschaft betrug auf schneefreier Strasse und bei trockenen Bedingungen gut 3 Minuten.

8.

Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2025 an ihren Antr‰gen fest, lehnte den Vorschlag der Gesuchsteller sowie der Bewohner an der Adresse Y_____ 2 betreffend eine eingeschr‰nkte Hauszustellung ab und bekr‰ftigte ihren Vorschlag f¸r eine Zustellung in einen Briefkasten am Durchgangsweg der Postbotin. Sie bezeichnete die Strassenverh‰ltnisse zu den Gesuchstellern als unwegsam, schwierig und zum Teil auch gef‰hrlich, und wies auf erhˆhte Reparaturkosten bei den einzusetzenden Fahrzeugen hin. Dar¸ber hinaus verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 und bestritt die Vorbringen der Gesuchsteller. Die Post legte ihren Schlussbemerkungen zwei Situationspl‰ne sowie Fotodokumentationen der Zustellsituation beim Parkplatz sowie der Strassenverh‰ltnisse am Fahrweg bei. II. Erw‰gung

9.

Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter f‰llt auch die Pr¸fung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit f¸r die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zust‰ndig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10.

Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller sind als Eigent¸mer und Bewohner der betroffenen Liegenschaften von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, st‰rker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsn‰he zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben sie gest¸tzt auf die Meinungs‰usserungs- und Informationsfreiheit gem‰ss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders sch¸tzenswertes Interesse an der t‰glichen Zustellung mˆglichst nahe am Domizil. Damit n‰hert sich gem‰ss dem Bundesverwaltungsgericht das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern partei‰hnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller kˆnnen im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Antr‰ge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehˆr (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom

17. M‰rz 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit er¸brigen sich weitere Ausf¸hrungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdr¸ckliche Feststellung im Dispositiv.

17. M‰rz 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit er¸brigen sich weitere Ausf¸hrungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdr¸ckliche Feststellung im Dispositiv.

11. Vorliegend ist streitig, ob die Post zur Erbringung der Hauszustellung an der Wohnadresse der Gesuchsteller verpflichtet ist. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehˆrt die Hauszustellung in allen ganzj‰hrig bewohnten Siedlungen. F¸r einzelne Haushalte, die nur mit unverh‰ltnism‰ssigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 -- 4 of 7 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11 PostCom-D-C4003501/11 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG per 1. Januar 2021 revidiert. Seither ist die Post gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzj‰hrig bewohnten H‰user verpflichtet. Keine solche Verpflichtung besteht gem‰ss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverh‰ltnism‰ssige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverh‰ltnisse oder die Gef‰hrdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen w‰ren (Bst. a). Gem‰ss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverh‰ltnism‰ssigen Kosten oder unverh‰ltnism‰ssigem Aufwand verbunden w‰re.

12. Gem‰ss der ‹bergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt f¸r Ersatzlˆsungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bisherige Recht. Dazu h‰lt der erl‰uternde Bericht vom 10. M‰rz 2020 zur Teilrevision der Postverordnung folgendes fest: ´Per 31. Dezember 2019 hat die Post 1'983 H‰user oder 0.11 % aller ganzj‰hrig bewohnter H‰user mittels einer Ersatzlˆsung bedient. Die Post soll nicht verpflichtet werden, in diesen F‰llen die Hauszustellung wiederaufzunehmen, auch wenn keine der Ausnahmebestimmungen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a-c oder Art. 31 Abs. 2bis greifen w¸rde. Aus diesem Grund h‰lt die vorliegende Bestimmung fest, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits eine Ersatzlˆsung nach Art. 31 Abs. 3 besteht.ª (Erl‰uternder Bericht vom 10. M‰rz 2020 zur Teilrevision VPG, S. 7; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Gesetzgebung).

13. Die Gesuchsteller bestreiten, mit der Post eine Ersatzlˆsung vereinbart zu haben. Sie bringen vor, das Postfach an ihrem alten Wohnort freiwillig gew‰hlt und nach dem Umzug an die heutige Adresse beibehalten zu haben. Die Post reichte keine solche Vereinbarung ein. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller seit 2010 oder 2012 in ihrer Liegenschaft leben und die Zustellsituation in den anderen Liegenschaften im Weiler Y_____ kennen; diese verf¸gen, mit Ausnahme des Neuzuzugs im Y_____ 3, ¸ber keine Hauszustellung. Die Gesuchsteller waren sich in dieser Zeit somit bewusst, dass die Post keine Hauszustellung im Weiler erbringt. Auch ohne ausdr¸ckliche Vereinbarung akzeptierten sie nach ihrem Umzug mit der Beibehaltung des Postfachs eine faktische Ersatzlˆsung und stellten diese auch nicht in Frage. Die Beanstandung dieser Ersatzlˆsung so lange Zeit nach ihrem Zuzug l‰sst diesen Einwand im Lichte des allgemeinen und auch f¸r Privatpersonen geltenden Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) als unzul‰ssig erscheinen (vgl. auch Verf¸gung 20/2022 der PostCom vom 6. Oktober 2022, Ziff. 13). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Zustellung in das Postfach eine rechtm‰ssige Ersatzlˆsung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG vorliegt.

14. Bei Ersatzlˆsungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, sieht Art. 83a VPG die Anwendung des bisherigen, vor dem 1. Januar 2021 geltenden Rechts vor. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller nicht zu einer ganzj‰hrig bewohnten Siedlung mit mindestens f¸nf ganzj‰hrig bewohnten H‰usern auf einer Hektare gehˆrt. Auch ist sie nicht von einer solchen innert zwei Minuten Wegzeit hin und zur¸ck erreichbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 in der Version vom 29. August 2012). Dementsprechend ist die Post zum heutigen Zeitpunkt gest¸tzt auf Art. 83a VPG nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet.

15. Dar¸ber hinaus stellt sich die Frage, ob die Hauszustellung bei den Gesuchstellern mit unverh‰ltnism‰ssigen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG verbunden w‰re. Die Post bringt dazu vor, dass die Strassenverh‰ltnisse auf dem Fahrweg (Obere Y_____strasse) unwegsam, schwierig und zum Teil auch gef‰hrlich seien. Die Gesuchsteller bestreiten dies und weisen darauf hin, diese Strecke t‰glich problemlos zu befahren. Die von den Parteien eingereichten Filmaufnahmen zeigen auf, dass der Fahrweg ¸ber die ge-- 5 of 7 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11 PostCom-D-C4003501/11 samte Strecke teils ausgesetzt ist und mehrere sehr steile Stellen, enge Kurven sowie eine Vielzahl von Schlaglˆchern aufweist. Im Winter kann er auch nach der Schneer‰umung noch schneebedeckt und vereist sein. Die Fahrt auf der 650 m langen Strecke dauert dadurch drei Minuten. Auch wenn der Weg grunds‰tzlich ganzj‰hrig befahrbar ist, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Strassenverh‰ltnisse das f¸r die Post zumutbare Mass ¸bersteigen und einen erhˆhten Verschleiss des Zustellfahrzeugs bewirken w¸rden. Damit steht fest, dass die Hauszustellung bei den Gesuchstellern mit unverh‰ltnism‰ssigen Schwierigkeiten verbunden w‰re, und die Post auch gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Auf die Pr¸fung der Frage, ob das Befahren der Oberen Y_____strasse eine Gef‰hrdung des Zustellpersonals zur Folge haben kˆnnte, kann deshalb verzichtet werden.

16. Abschliessend ist die Verh‰ltnism‰ssigkeit der bestehenden Ersatzlˆsung zu pr¸fen. Gem‰ss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Verpflichtung, eine valable Ersatzlˆsung anzubieten, wenn sich s‰mtliche ihrer Vorschl‰ge als unpraktikabel, d.h. unverh‰ltnism‰ssig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. M‰rz 2017, Erw. 4.6.3). Dies triff vorliegend nicht zu. Auch im Vergleich mit anderen F‰llen, in denen die PostCom sich zu Ersatzlˆsungen ge‰ussert hat (vgl. u.a. die Verf¸gungen 14/2025 vom 12. Juni 2025, 19 und 20/2022 vom 6. Oktober 2022 sowie 20/2018 vom 4. Oktober 2018) ist die Distanz von 2,8 km zum Postfach als valable Ersatzlˆsung f¸r die fehlende Hauszustellung anzusehen. Zudem schl‰gt die Post den Gesuchstellern im Sinne einer alternativen Ersatzlˆsung die Zustellung in einen an der Zustellstrecke bei der Abzweigung der Oberen Y_____strasse zu errichtenden Briefkasten vor. Damit w¸rde sich der Zeitaufwand der Gesuchsteller f¸r die Abholung ihrer Sendungen mehr als halbieren. Die Gesuchsteller lehnen diesen Vorschlag mit der Begr¸ndung ab, dass der Briefkasten auf einer fremden Parzelle aufgestellt werden m¸sste. Es liegt jedoch in der Natur der Ausnahmen von der Hauszustellung, dass die Zustellung bei einem anderen Zustellort eben nicht bis zur Parzelle der Empf‰ngerinnen und Empf‰nger erfolgt. Dies ist im ‹brigen auch bei den beim Parkplatz aufgestellten Briefk‰sten der Liegenschaften Y_____ 4 und 5 der Fall. Selbstverst‰ndlich haben die Empf‰ngerinnen und Empf‰nger vorab das Einverst‰ndnis der entsprechenden Parzelleneigent¸mer einzuholen, wenn sie einen Briefkasten auf einer fremden Parzelle aufstellen wollen. Das von den Gesuchstellern vorgebrachte zunehmende Alter kann vorliegend nicht ber¸cksichtigt werden, zumal die Gesuchsteller keine Angaben zu allf‰lligen Beeintr‰chtigungen machen. Vielmehr weisen sie darauf hin, dass sie den Fahrweg problemlos befahren w¸rden. Auch die weiteren Argumente der Gesuchsteller bez¸glich der Finanzierung der Post und der Kompensation durch einen geringeren Aufwand in dichter besiedelten Gebieten, kˆnnen nicht gehˆrt werden. Einerseits wird die Post nicht vom Bund subventioniert, sondern erbringt ihre Dienstleistungen eigenwirtschaftlich. Sie ist deshalb gehalten, ihre Abl‰ufe effizient zu gestalten. Andererseits wird der unterschiedliche Aufwand f¸r die Zustellung in st‰dtischen und l‰ndlichen Gebieten mit den in Art. 31 und 83 a VPG vorgesehenen Ausnahmen von der Hauszustellung bereits ber¸cksichtigt. Die geltende Ersatzlˆsung f¸r die Gesuchsteller ist somit als verh‰ltnism‰ssig zu bezeichnen.

17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post nicht zur Hauszustellung in die Liegenschaft der Gesuchsteller verpflichtet ist. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, gem‰ss dem Vorschlag der Post und nach Absprache mit der Eigent¸merschaft der entsprechenden Parzellen, einen Briefkasten an der Zustellstrecke der Post im Sinne einer alternativen Ersatzlˆsung aufzustellen.

18. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Gesuchstellern die Entscheidgeb¸hr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Geb¸hrenreglements der Postkommission).

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Aktenzeichen: PostCom-033-16/11/1/11 PostCom-D-C4003501/11 III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenˆssische Postkommission Anne Seydoux-Christe Pr‰sidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu erˆffnen: − A_____ − Post CH AG Kopie z.K. an: − B_____ Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat. Versand:

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