VFG-2-2026
Verfügung 2 2026 betreffend Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2026
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Source admin.ch
Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-19253501/7 Eidgenˆssische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; mum CH-3003 Bern _____ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 legt die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom die Dienstleistungen der Grundversorgung 2026 vor und beantragt, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gem‰ss der Liste in der Beilage sei zu genehmigen. Gem‰ss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und unterbreitet sie der PostCom j‰hrlich bis 31. Januar f¸r das laufende Jahr. Die PostCom pr¸ft und genehmigt die Zuweisungen gest¸tzt auf Art. 55 Abs. 2 VPG innerhalb eines Monats. Die Zuweisungen dienen als Basis f¸r die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlˆse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch f¸r den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen. Die Post nimmt bei den Zuweisungen zur Grundversorgung gegen¸ber der mit Verf¸gung vom 31. Januar 2025 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2025 folgende ƒnderungen vor: - Neues Produkt ´Abonnierte Zeitungen E+1-2 Flexª in der Kategorie ´Abonnierte Zeitungen, Zeitschriften in der Tageszustellungª: Diese Dienstleistung sei bereits 2024 eingef¸hrt und als Option bei der Dienstleistung ´Abonnierte Zeitungen E + 1ª gef¸hrt worden. Neu wird dieses Produkt als eigene Dienstleistung gef¸hrt. - Empfangsbest‰tigungen bei Briefen ins Ausland: Die Empfangsbest‰tigung zu Export-Briefen, die Waren enthalten (Kleinwarensendungen), entf‰llt. Diese ƒnderung erfolgt aufgrund von Anpassungen in Art. 18 des Weltpostvertrags, welcher keine Empfangsbest‰tigung mehr zu Briefen mit Waren vorsieht. Verf¸gung 2/2026 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2026 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG) Aktenzeichen: PostCom-033-17/1/4 Bern, 30. Januar 2026 Einschreiben Die Schweizerische Post AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern -- 1 of 2 -Aktenzeichen: PostCom-033-17/1/4 PostCom-D-19253501/7 Des Weiteren f¸hrt die Post die Empfangsbest‰tigungen zu Briefen ins Ausland (nur noch zu Dokumentensendungen) neu nicht mehr als separate Dienstleistungen, sondern als Option bei den Dienstleistungen in der Kategorie ´Briefe Ausland Versandª. Auf der Liste der Dienstleistungen der Grundversorgung 2026 werden diese ƒnderungen mittels Streichung von ´Einschreiben Briefe Auslandª (Privatkunden) und ´Brief Value Added Service Export Einschreibenª (Gesch‰ftskunden), sowie einer Erg‰nzung in Fussnote 3 abgebildet. Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgef¸hrte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung f¸r das Jahr 2026 werden deshalb genehmigt. Die PostCom erhebt kostendeckende Geb¸hren f¸r ihre Verf¸gungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Geb¸hren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Geb¸hrenreglements der Postkommission, SR 783.018). Die Verfahrenskosten f¸r den Erlass der vorliegenden Verf¸gung betragen 2’950.- Franken. Gest¸tzt auf diese Erw‰gungen verf¸gt die PostCom:
Erwägungen
1.
Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2026 werden gem‰ss Antrag der Post vom 14. Januar 2026 sowie der Liste im Anhang genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten f¸r den vorliegenden Entscheid werden auf 2’950.- Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
2. Die Verfahrenskosten f¸r den vorliegenden Entscheid werden auf 2’950.- Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
3. Die vorliegende Verf¸gung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden auf der Website der PostCom verˆffentlicht. Freundliche Gr¸sse Eidgenˆssische Postkommission Patrick Salamin Vizepr‰sident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2026“ gemäss Antrag der Post vom 14.01.2026 Kopie an: − BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel − Ernst & Young AG, Hr. Mathias Zeller, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat.
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