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Entscheid

VFG-21-2015

VFG-21-2015

10. Dezember 2015Deutsch10 min

Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 21/2015 vom 10. Dezember 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom Erwägungen 26.11.2015 in Sachen A._______ Gesuchsteller gegen Post CH AG, Corporate Center Gesuchsgegner Wankdorfallee 4, 3030 Bern, betreffend Gesuch u...

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Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 21/2015

vom 10. Dezember 2015

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

Erwägungen

26.11.2015

in Sachen

A._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center Gesuchsgegner Wankdorfallee 4, 3030 Bern,

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens und Wiederaufnahme der Hauszustellung

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

033.

\ COO.2207.109.4.14176

I. Sachverhalt

1.

Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses an der B._____-Strasse 12 in C._______. Diese Adresse dient ihnen ebenfalls als Firmenadresse. Sie wurden von der Post mit Schreiben vom 18. November 2014 erstmals aufgefordert, ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In einer zweiten Aufforderung vom 15. April 2015 und einer dritten vom 5. Juni 2015 forderte die Post die Gesuchsteller nochmals auf, ihren Briefkasten zu versetzen, und drohte ihnen widrigenfalls die Einstellung der Hauszustellung an. Am 27. Juli 2015 stellte die Post die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein.

2.

Am 28. Juli 2015 schickten die Gesuchsteller der eidgenössischen Postkommission PostCom eine Kopie ihres Schreibens vom 19. Juni 2015 an die Poststelle D._______. Am 30. Juli 2015 forderte das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsteller auf, ihr Gesuch mit klaren Anträgen und weiteren Beweismitteln, wie Fotos der Liegenschaft und einem Grundstücksplan, zu ergänzen.

3.

Mit Schreiben vom 10. August 2015 beantragten die Gesuchsteller eine Überprüfung des Standorts ihres Hausbriefkastens durch die PostCom. In ihrem Gesuch bringen sie im Wesentlichen vor, der Post fehle es an Augenmass. So liege der geforderte Standort nur 4,7 m vom alten entfernt, behindere indessen die Schneeräumung massiv und schränke das Sichtfeld bei der Ausfahrt auf die B.______-Strasse ein. Die Gesuchsteller legten ihrer Eingabe den Auszug aus dem Grundbuchplan sowie mehrere Fotos des Vorplatzes mit und ohne Schneehaufen bei.

4.

Am 11. September 2015 nahm die Post CH AG aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte, der sinngemässe Antrag der Gesuchsteller auf Erbringung der Hauszustellung sei abzuweisen. Sie machte geltend, die Gesuchsteller seien nach dem ordentlichen Prozess der Post mit einer verlängerten Umsetzungsfrist mehrmals aufgefordert worden, den links vom Hauseingang an der Garagenwand montierten Briefkasten um 4,7 m an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Dies entspreche den Vorgaben der Postverordnung, gemäss welcher der Hausbriefkasten am allgemein benutzten Zugang zum Haus an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Im vorliegenden Fall sei die Zustellung nur zu Fuss möglich und werde durch auf dem Vorplatz parkierte Fahrzeuge zusätzlich erschwert. Die Ansicht der Gesuchsteller, der durch die Post gewünschte Standort behindere eine effiziente Schneeräumung und beeinträchtige die freie Sicht beim Rückwärtsfahren auf die Strasse, teile die Post nicht. Ebenfalls sei unerheblich, dass die Adresse auch für einen Geschäftsbetrieb gelte, da es sich bei der fraglichen Liegenschaft klar um ein Einfamilienhaus handle.

5.

Am 22. Oktober 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an ihrem Standpunkt, den Briefkasten aus den dargelegten Gründen nicht zu versetzen, fest.

6. Am 26. Oktober 2015 stellte das Fachsekretariat die Schlussbemerkungen der Gesuchsteller der Post CH AG zur Kenntnis zu und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

6. Am 26. Oktober 2015 stellte das Fachsekretariat die Schlussbemerkungen der Gesuchsteller der Post CH AG zur Kenntnis zu und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

II. Erwägungen

7. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Einfamilienhauses an der B._______-Strasse 12, C._______, durch die Pflicht, einen Hausbriefkasten aufstellen zu müssen, sowie durch die Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort und die Einstellung der Hauszustellung beantragen.

9. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

10. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten links des Hauseingangs an der Garagenmauer 4,7 m von der B._______-Strasse und der Grundstücksgrenze entfernt. Als massgeblicher Abstand gilt dabei praxisgemäss die kürzeste (real überwindbare) Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten (vgl. Urteil 2C_827/2012des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.3). Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich an der Garagenmauer im rechten Winkel zur Haustüre und ist über einen Vorplatz erreichbar, auf welchem gemäss den eingereichten Fotos regelmässig ein bis zwei Autos abgestellt werden. Der Zugang zum Hausbriefkasten ist – wie von der Post vorgebracht – nur zu Fuss möglich. Ebenso bestätigen die Gesuchsteller, dass das Wenden eines Postfahrzeugs auf dem Vorplatz nicht möglich sei und der Postbote die Sendungen seit jeher zu Fuss zugestellt habe. Damit ist festzustellen, dass der Briefkasten für die Zustellung von Postsendungen nur erschwert zugänglich ist und der jetzige Standort den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht.

11. Die Gesuchsteller bringen erstens vor, ihre Adresse diene auch als Firmenadresse für die A._______ GmbH. Sie machen damit sinngemäss geltend, bei ihrer Liegenschaft handle es sich um ein Geschäftshaus, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könne. Dazu ist festzustellen, dass nach der Praxis der PostCom und dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 als Geschäftshäuser Liegenschaften gelten, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Verfügung Nr. 10/2013 der PostCom vom 5. Dezember 2013, Erw. 5 ff., veröffentlicht unter: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm sowie Erläuterungsbericht-UVEK, S. 32, veröffentlicht unter: http://www.postcom.admin.ch /de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf; besucht am 30. November 2015). Das Einfamilienhaus der Gesuchsteller wird in erster Linie zu Wohnzwecken genutzt und dient gleichzeitig als Geschäftsadresse. Die Gesuchsteller bringen nicht vor, dass sie neben einem Büro noch weitere Räumlichkeiten ihres Einfamilienhauses, wie etwa Werkstätten oder Lagerräume, zu Geschäftszwecken nutzen. Aus den Akten lässt sich somit auf eine vorwiegend zu Wohnzwecken, nicht aber auf eine mehrheitlich gewerblich genutzte Liegenschaft schliessen, womit es sich nicht um Geschäftshaus handelt, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte.

12. Die Gesuchsteller machen weiter geltend, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze oberhalb ihrer Zufahrt die Sicht beim Ausbiegen auf die B._______-Strasse beeinträchtige und die Schneeräumung erheblich erschwere, da an dieser Stelle der Schnee aufgetürmt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Ausbiegen auf die B._______-Strasse unter der üblichen Vorsicht auch beim von der Post vorgeschlagenen Standort des Briefkastens möglich ist. In Anbetracht der auf den eingereichten Fotos ersichtlichen, beträchtlichen Schneemengen ist festzustellen, dass es den Gesuchstellern offen steht, ihren Briefkasten an einer mit Blick auf die Schneeräumung besser geeigneten Stelle an der Grundstückgrenze anzubringen, solange der Zugang zum Briefkasten von der Strasse her möglich ist.

13. Schliesslich führen die Gesuchsteller aus, eine Versetzung um lediglich 4,8 m erscheine ihnen als unverhältnismässig. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen auch dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Gegen den von der Post geforderten, unmittelbar an der Grundstücksgrenze links oder rechts der Zufahrt liegenden Standort sind daher keine wesentlichen Gründe erkennbar. Die Forderung der Post zur Versetzung des Briefkastens erscheint somit als verhältnismässig.

14. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG kann die Post die Hauszustellung einstellen, sofern der Briefkastenstandort nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da wie bereits festgestellt der jetzige Standort den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht, hat die Post die Hauszustellung bei den Gesuchstellern am 27. Juli 2015 zurecht eingestellt.

15. Zusammengefasst bleibt es den Gesuchstellern überlassen, entweder ihren Briefkasten – wie von der Post gefordert – an die Grundstückgrenze zu versetzen oder – wie von ihnen selbst vorgebracht – die Zustellung der Postsendungen in ein Postfach zu beantragen, damit die Post die Zustellung wieder aufnimmt.

16. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an: - A._______ (Einschreiben mit Rückschein); - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).

Versand: 15. Dezember 2015

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.