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Entscheid

VFG-21-2025

Verfügung 21 2025 betreffend Hauszustellung

11. Dezember 2025Deutsch18 min

Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-43023501/6 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 21/2025 vom 11. Dezember 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostC...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Post beabsichtigt, die Hauszustellung auf der Rigi einzustellen. Betroffen ist das Gebiet Rigi Kaltbad, Rigi Staffelhˆhe und Rigi First (nachfolgend, sofern nicht anders erw‰hnt, als Rigi Kaltbad bezeichnet), eine grunds‰tzlich autofreie Siedlung mit 25 ganzj‰hrig bewohnten Zustellpunkten und vermutlich rund 250 Ferienh‰usern/Ferienwohnungen. Die Erschliessung erfolgt durch die Rigi Bahnen von Vitznau (Zahnradbahn; verkehrt st¸ndlich), Weggis (Luftseilbahn) und Arth-Goldau (Zahnradbahn) her. Die betroffene Siedlung mit teils lockerer, teils dichter Bebauung erstreckt sich ¸ber eine L‰nge von ca. 1,5 km von der First bis zur Staffelhˆhe auf einer Hˆhe zwischen rund 1400 bis 1560 m ¸.M. und liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Weggis sowie Arth. Im Bereich der Haltestelle Kaltbad-First (Standseilbahn ab Vitznau) bzw. Bergstation Rigi Kaltbad (Luftseilbahn ab Weggis) befindet sich ein Dorfzentrum mit einer Postagentur im Dorfladen, einer Hotelanlage, einem Mineralbad sowie weiteren Einrichtungen. Die Gesuchsteller 1 wohnen ganzj‰hrig im Gebiet von Rigi Kaltbad, der Gesuchsteller 2 betreibt ein Hotel ______.

2.

Die Post erbringt die Zustellung mit der Standseilbahn von Vitznau her und f‰hrt um 9:15 Uhr dort los. Die Fahrt dauert 18 Minuten (bis Kaltbad-First) bzw. 22 Minuten (bis Rigi Staffelhˆhe). Von dort erfolgt die t‰gliche Hauszustellung zu den rund 25 Zustellpunkten je nach Witterung und Strassenverh‰ltnissen mit dem E-Bike mit Anh‰nger, zu Fuss (bei Bedarf mit Handwagen) oder mit einem Schlitten. Die L‰nge der Zustellstrecke betr‰gt insgesamt ca. 4 km. F¸r die Bewohnenden ohne Hauszustellung und die Besitzer von Zweitliegenschaften stehen je eine Brieffachanlage bei der Haltestelle Staffelhˆhe sowie bei der Postagentur bereit. Pakete und Einschreiben werden zur Abholung in der Postagentur avisiert. ‹blicherweise f‰hrt der Postbote mit der Bahn um 11:15 Uhr ab Kaltbad-First nach Vitznau zur¸ck. Bei hohem Sendungsvolumen oder schlechter Witterung kann es vorkommen, dass er die Bahn verpasst und bis 12:15 Uhr auf die Talfahrt warten muss.

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 informierte die Post die betroffenen Empf‰ngerinnen und Empf‰nger von Rigi Kaltbad, die ¸ber eine Hauszustellung verf¸gen, ¸ber die beabsichtigte Einstellung der Hauszustellung in Rigi Kaltbad auf den 30. September 2024. Sie begr¸ndete dies mit einem unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand bei der Hauszustellung sowie einer Rutschgefahr im Winter oder bei nassen Strassen. Als Ersatzlˆsung schlug die Post die t‰gliche Zustellung in die Brieffachanlage oder in ein Postfach in Weggis, Vitznau oder Goldau vor. Ende Juni 2024 wehrten sich verschiedene Bewohner brieflich bei der Post gegen das Vorhaben. Mit Schreiben vom 20. August 2024 hielt die Post an ihren Pl‰nen fest und informierte die betroffenen Bewohnenden ¸ber die Mˆglichkeit, den Entscheid durch die PostCom ¸berpr¸fen zu lassen.

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 informierte die Post die betroffenen Empf‰ngerinnen und Empf‰nger von Rigi Kaltbad, die ¸ber eine Hauszustellung verf¸gen, ¸ber die beabsichtigte Einstellung der Hauszustellung in Rigi Kaltbad auf den 30. September 2024. Sie begr¸ndete dies mit einem unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand bei der Hauszustellung sowie einer Rutschgefahr im Winter oder bei nassen Strassen. Als Ersatzlˆsung schlug die Post die t‰gliche Zustellung in die Brieffachanlage oder in ein Postfach in Weggis, Vitznau oder Goldau vor. Ende Juni 2024 wehrten sich verschiedene Bewohner brieflich bei der Post gegen das Vorhaben. Mit Schreiben vom 20. August 2024 hielt die Post an ihren Pl‰nen fest und informierte die betroffenen Bewohnenden ¸ber die Mˆglichkeit, den Entscheid durch die PostCom ¸berpr¸fen zu lassen.

4. Mit Gesuch vom 26. September 2024 gelangte der Gesuchsteller 1 mit den von ihm vertretenen Gesuchstellern (insgesamt 14 Haushalte), organisiert im Rahmen der IG Rigi Kaltbad-First, an die PostCom und beantragte die Fortf¸hrung der Hauszustellung. Der Gesuchsteller 2 reichte mit Schreiben vom 24. September 2024, eingegangen am 30. September 2024, ein ‰hnlich lautendes Gesuch ein. Die ganzj‰hrig in Rigi Kaltbad wohnhaften Gesuchsteller begr¸nden ihre Antr‰ge namentlich mit der Zustellverpflichtung der Post in ganzj‰hrig bewohnte H‰user. Rigi Kaltbad sei eine relativ kompakte Siedlung mit Dorfcharakter und ¸ber mehrere Erschliessungsachsen der Rigi Bahnen ganzj‰hrig gut erreichbar. Die Gesuchsteller bestreiten eine Gef‰hrdung bei nassem Wetter oder im Winter sowie einen unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand der Post bei der Zustellung. Die breiten, auf Werks- und Feuerwehrfahrzeuge ausgelegten, grunds‰tzlich autofreien Strassen seien in sehr gutem Zustand und w¸rden vom Werkdienst der Gemeinde Weggis ganzj‰hrig unterhalten. Wenn der Winterdienst einen starken Schneefall bis 10 Uhr nicht bew‰ltigen kˆnne, seien bereits heute Lˆsungen f¸r die Zustellung, z.B. am darauffolgenden Tag, vorhanden. Die Einstellung der Hauszustellung w‰re einschneidend insbesondere f¸r die ‰lteren oder in der Mobilit‰t eingeschr‰nkten Bewohnenden. Die PostCom leitete darauf ein Verwaltungsverfahren ein. Die Post best‰tigte mit E-Mail vom 2. Oktober 2024, die Hauszustellung bei -- 3 of 8 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/5 PostCom-D-43023501/6 den Adressen der Gesuchstellenden w‰hrend der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Der Gesuchsteller 2 liess der PostCom ein unterzeichnetes Gesuch zukommen, das am 25. Oktober 2024 einging. Die Gesuchsteller 1 reichten mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 Pr‰zisierungen zu den Gesuchstellenden nach.

5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, es sei festzustellen, dass die Post bei s‰mtlichen Anzeigern nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Folgen einzustellen. Des Weiteren beantragte die Post die Feststellung, dass den Anzeigern keine Parteistellung zukomme. Sie bestritt eine Zustellverpflichtung zu den Liegenschaften der Gesuchsteller und begr¸ndete dies mit unverh‰ltnism‰ssigen Schwierigkeiten (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG), aufgrund von schwer zug‰nglichen Hauseing‰ngen, Glatteis und Unfallgefahr sowie aufgrund eines unverh‰ltnism‰ssig grossen Zustellaufwands, den die ˆrtlichen Gegebenheiten mit sich br‰chten. Zudem brachte die Post auch einen unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand im Sinne von Art. 31 Abs. 2bis VPG vor, weil die Zustellung nur ¸ber die Zahnradbahn der Rigi Bahnen mˆglich sei und sich die Zustelltour zu Fuss, mit Schlitten oder dem Fahrrad als schwierig gestalte. Verpasse der Postbote die R¸ckfahrt ab Kaltbad-First, m¸sse er eine Stunde auf die n‰chste Talfahrt warten. Die Post wies darauf hin, dass sie die Rigi Bahnen f¸r ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Postversorgung auf der Rigi j‰hrlich entsch‰digen m¸sse. Die Zustellung auf der Rigi gestalte sich deshalb kosten- und zeitintensiv. Die vorgeschlagenen Ersatzlˆsungen bezeichnete die Post als verh‰ltnism‰ssig. Sie zeigte in ihrer Stellungnahme weiter die Abl‰ufe im Zusammenhang mit der Hauszustellung auf. Bei grossem Zustellvolumen m¸sse der Postbote Sendungen (Pakete) zwischendeponieren und seinen Anh‰nger nachladen. Die H‰user bef‰nden sich in Hanglage und wiesen oft eine schlechte Schneer‰umung auf, weshalb das Zustellpersonal erhˆht sturzgef‰hrdet sei. Die Hausbriefk‰sten w¸rden sich nicht an der Grundst¸cksgrenze befinden und seien oftmals in ihren Massen nicht verordnungskonform, was den Zustellaufwand erhˆhe. Die Zustellrunde in Rigi Kaltbad dauere bis zu 90 Minuten. Die Post legte ihrer Stellungnahme namentlich Situationspl‰ne, Fotodokumentationen, Korrespondenzen und Gespr‰chsnotizen bei. Sie zeigte das monatliche Zustellvolumen (August bis Oktober 2024) bei den Gesuchstellern und ihre Gehdistanz zur n‰chstgelegenen Brieffachanlage (Ersatzlˆsung) auf. Zudem reichte sie eine Filmaufnahme ein.

6. Am 23. Januar 2025 f¸hrte die PostCom in Rigi Kaltbad einen Augenschein mit den Parteien durch und begleitete den Postboten von Vitznau aus auf seiner Zustelltour. Der Augenschein fand zu Fuss in einem z¸gigen Schritttempo bei zun‰chst starkem, sp‰ter abschw‰chenden Schneefall und Wind statt. Die Wege waren meist mit ca. 5-10 cm Schnee bedeckt. Der Augenschein ergab, dass die begangenen Wege vorwiegend breit und asphaltiert waren oder einen Naturbelag aufwiesen, und grunds‰tzlich gefahrlos mit einem E-Bike befahren werden konnten. Ausnahmen davon waren der Rotstockweg, der im oberen Bereich wegen Eisgl‰tte nicht begangen werden konnte, wobei die Zustellung zu den dortigen H‰usern an jenem Tag von unten her erfolgte; sowie der schmale B‰renzingelweg, der angesichts der zu Fuss erfolgten Zustelltour als Abk¸rzung benutzt wurde. Der Ablauf des Augenscheins fand wie folgt statt: − Abfahrt mit der Zahnradbahn von Vitznau Talstation nach Rigi Kaltbad-First um 9:15 Uhr: der Postbote sortierte unterwegs die Pakete und bediente an den Mittelstationen verschiedene Ersatzlˆsungen (_____). − An der Station Kaltbad-First deponierte der Postbote einen Teil der Postsendungen/Pakete in einem abschliessbaren Abstellraum. Bei einer Zustellung mit dem Fahrrad h‰tte er dort auch das E-Bike mit dem Anh‰nger geholt. Weiterfahrt mit der Bahn. − An der Station Staffelhˆhe (Ankunft 9:40 Uhr) bef¸llte er die dortige Brieffachanlage und stellte Sendungen in unmittelbarer N‰he zu, ______. − Die Zustelltour f¸hrte ¸ber den Staffelhˆheweg und den Oberen Firstweg zur Station Kaltbad-First hinunter. Dort holte der Postbote die im Abstellraum deponierten Postsendungen (ca. 10:10 Uhr) und ging zur Postagentur im Dorfladen. Danach erbrachte er die Hauszustellung bei einem Haus im Zentrum und bef¸llte die Brieffachanlage hinter der Agentur.

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Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/5 PostCom-D-43023501/6 − Die Zustelltour wurde fortgef¸hrt mit einer Abk¸rzung ¸ber den stark ansteigenden B‰renzingelweg, danach ¸ber den Oberen Firstweg zum Quartier Rigi First. Von dort f¸hrte die Tour ¸ber den Firstweg und den Unteren Firstweg zum Zentrum zur¸ck. Am Schluss wurde noch ein Haus unterhalb des Zentrums bedient. − Anl‰sslich einer kurzen Fragerunde am Ende der Zustelltour informierte die Post ¸ber den vorgesehenen Zustellprozess nach einer allf‰lligen Einstellung der Hauszustellung. Der Postbote w¸rde demnach mit der Bahn nach Kaltbad-First fahren, die dortige Brieffachanlage bef¸llen und die avisierten Sendungen in die Agentur bringen. Die Sendungen f¸r die Brieffachanlage Staffelhˆhe w¸rden von Mitarbeitenden der Rigi-Bahnen zugestellt. Der Postbote kˆnnte dadurch eine Stunde fr¸her (10:15 Uhr) mit der Bahn hinunterfahren und die Zustellung in Vitznau fortsetzen. − Die R¸ckfahrt nach Vitznau erfolgte ab der Station Kaltbad-First mit der Bahn um 11:15 Uhr, was der ordentlichen R¸ckfahrt des Postboten entspricht.

7. Die Post brachte mit E-Mail vom 3. Juli 2025 Bemerkungen und Korrekturen zum Protokollentwurf an, die teilweise ¸bernommen wurden. Die Gesuchsteller liessen sich zum Protokollentwurf und zur Stellungnahme der Post vom 12. Dezember 2024 nicht vernehmen. Die PostCom sandte den Parteien die definitive Fassung des Protokolls mit Schreiben vom 9. September 2025 zu und stellte der Post erg‰nzende Fragen.

8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte die Post bez¸glich der Mˆglichkeit, Bareinzahlungen beim Postboten an der Haust¸re vorzunehmen, mit, dass die Bewohnenden von Rigi Kaltbad im Rahmen der Erˆffnung der Postagentur im Juni 2012 mit einer Informationsbrosch¸re ¸ber die dazu erforderliche Registrierung informiert worden seien. Bisher habe sich jedoch niemand daf¸r registriert. Weiter hielt die Post fest, dass der Postbote sch‰tzungsweise ca. 10-mal pro Jahr aufgrund eines hohen Zustellvolumens oder der Witterung die Bahn um 11:15 Uhr verpasse. II. Erw‰gung

9. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter f‰llt auch die Pr¸fung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit f¸r die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zust‰ndig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller 1 (14 Haushalte) sowie der Gesuchsteller 2 (Hotel) sind als Bewohner vom Entscheid der Post, die Hauszustellung in Rigi Kaltbad einzustellen, st‰rker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsn‰he zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben die Bewohner gest¸tzt auf die Meinungs‰usserungs- und Informationsfreiheit gem‰ss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders sch¸tzenswertes Interesse an der t‰glichen Zustellung mˆglichst nahe am Domizil. Damit n‰hert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern partei‰hnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller kˆnnen im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Antr‰ge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehˆr (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. M‰rz 2017, E. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, E. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, E.

1.2.2 ff.). Damit er¸brigen sich weitere Ausf¸hrungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und

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Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/5 PostCom-D-43023501/6 deren ausdr¸ckliche Feststellung im Dispositiv. Keine Parteistellung hat hingegen die IG Rigi Kaltbad-First.

11. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehˆrt die Hauszustellung in allen ganzj‰hrig bewohnten Siedlungen. F¸r einzelne Haushalte, die nur mit unverh‰ltnism‰ssigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG geregelt. Seit 1. Januar 2021 ist die Post gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzj‰hrig bewohnten H‰user verpflichtet. Ausnahmen davon bestehen gem‰ss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverh‰ltnism‰ssige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverh‰ltnisse oder die Gef‰hrdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen w‰ren (Bst. a). Gem‰ss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post auch nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverh‰ltnism‰ssigen Kosten oder unverh‰ltnism‰ssigem Aufwand verbunden w‰re. Gem‰ss der ‹bergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt f¸r Ersatzlˆsungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bisherige Recht.

12. Die Post erbringt die Hauszustellung in Rigi Kaltbad gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 1 VPG. Im Folgenden ist zu pr¸fen, ob eine Ausnahme von der Zustellverpflichtung vorliegt. Die Post bringt mit Bezug auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG unverh‰ltnism‰ssige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverh‰ltnisse oder die Gef‰hrdung des Zustellpersonals namentlich im Winter oder bei nassen Verh‰ltnissen vor. Das Zustellpersonal sei dabei einer Rutsch- bzw. Unfallgefahr ausgesetzt. Der Augenschein vom 23. Januar 2025 hat jedoch ergeben, dass die Strassen weitestgehend selbst bei widrigen Wetterverh‰ltnissen problemlos befahr- oder begehbar sind. Einzig beim Rotstockweg musste wegen Eisgl‰tte auf eine Begehung verzichtet werden, wobei eine verh‰ltnism‰ssige Zugangsalternative zu den dortigen H‰user mittels eines Umwegs von ca. 250 m vorhanden ist. Der von der Post im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG vorgebrachte unverh‰ltnism‰ssige Aufwand ist nicht hier, sondern unter Art. 31 Abs. 2bis VPG zu pr¸fen. Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend grunds‰tzlich keine schlechten Strassenverh‰ltnisse und auch keine Gef‰hrdung des Zustellpersonals vorliegt. Bei ausserordentlichen Verh‰ltnissen wie starkem Schneefall und demzufolge nicht ger‰umten Wegen kann die Post jedoch praxisgem‰ss die Hauszustellung an einem solchen Tag aussetzen und am drauffolgenden Tag nachholen.

13. Indem die Post unverh‰ltnism‰ssige Kosten oder einen unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand vorbringt, beruft sie sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 31 Abs. 2bis VPG. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn das Haus ausserhalb einer Siedlung gem‰ss dem Siedlungsbegriff oder der 2-Minuten-Regelung nach der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung der VPG liegt. Gem‰ss Erl‰uterungsbericht zur Teilrevision der Postverordnung soll der Post in Extremf‰llen ein gewisser Spielraum f¸r Kosteneinsparungen gew‰hrt werden. Von einer entsprechenden Unverh‰ltnism‰ssigkeit ist unter Umst‰nden dann auszugehen, wenn die Zustellung nur zu Fuss oder nicht mehr mit posteigenen Zustellmitteln mˆglich ist, sondern daf¸r Bergbahnen, Schwebebahnen, Schiffe oder andere Befˆrderungsmittel Dritter beansprucht werden m¸ssen. Ebenfalls als unverh‰ltnism‰ssig gilt die Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug durch die Beschaffenheit des Gel‰ndes ¸berm‰ssig abgenutzt w¸rde. In die Beurteilung muss die Post jeweils auch die eingesparte Wegzeit, die Anzahl der betroffenen Haushalte und Unternehmen sowie die Sendungsmengen miteinbeziehen, welche an den entsprechenden Orten anfallen. Handelt es sich um durchschnittliche oder ¸berdurchschnittliche Sendevolumen, ist tendenziell an der Hauszustellung festzuhalten. In Gebieten mit Hausservice soll die Post bei ihrer Entscheidung beachten, dass bei einer Einstellung der Hauszustellung die betroffenen Personen auch einem schlechteren Zugang zu den Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausgesetzt w¸rden (Erl‰uterungsbericht zur VPG-Revision, Art. 31 Abs. 2bis, S. 6 f). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass auch bei einer Einstellung der Hauzustellung alle -- 6 of 8 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/5 PostCom-D-43023501/6 Sendungen vom Postboten mit der Zahnradbahn nach Rigi-Kaltbad transportiert w¸rden. Die daf¸r von der Post zu tragenden Kosten, eingeschlossen eine Abgeltung der Rigi-Bahnen f¸r deren Dienstleistungen, fallen daher unabh‰ngig von der Zustellart an. Die Unterscheidung bei der Zustellung erfolgt erst in Rigi Kaltbad. Dabei kˆnnte der Postbote ohne Hauszustellung t‰glich eine Stunde, an einzelnen Tagen (ca. 10-mal pro Jahr) sogar zwei Stunden einsparen. Diesen Einsparungen sind jedoch die Anzahl der rund 25 Zustellpunkte und die damit verbundenen Sendungsmengen entgegenzusetzen. Das von der Post nur f¸r die Gesuchsteller ausgewiesene Zustellvolumen im August 2024 (total 255 Briefe, 57 Pakete) September 2024 (232 Briefe, 53 Pakete) und Oktober 2024 (342 Briefe, 69 Pakete) ist bedeutend. Dar¸ber hinaus h‰tten die Bewohnerinnen und Bewohnern bei einer Einstellung der Hauszustellung keine Mˆglichkeit mehr, Bareinzahlungen an ihrem Domizil vorzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 1bis VPG). Auch wenn sich bisher niemand daf¸r registriert hat, ist dieser Umstand vorliegend dennoch zu ber¸cksichtigen, zumal sich die Bewohnenden f¸r Bareinzahlungen ansonsten nach K¸ssnacht am Rigi oder nach Goldau begeben m¸ssten. Vorliegend kann somit nicht von einem unverh‰ltnism‰ssigen Extremfall gesprochen werden, der eine Ber¸cksichtigung der Zeitersparnis Post rechtfertigen w¸rde. Das gilt im ‹brigen auch, wenn nur die Gesuchsteller und deren Sendungsvolumen betrachtet werden. Art. 31 Abs. 2bis VPG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die ‹bergangsbestimmung gem‰ss Art 83a VPG kommt mangels Ersatzlˆsungen nicht zur Anwendung.

14. Somit ist festzuhalten, dass die Post grunds‰tzlich zur Hauszustellung in die ganzj‰hrig bewohnten H‰user bzw. ganzj‰hrig aktiven Gewerbebetriebe im Gebiet von Rigi Kaltbad, die ¸ber eine Hauszustellung verf¸gen (bestehende Zustellpunkte), verpflichtet ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Empf‰ngerinnen und Empf‰nger, die sich im Nachgang auf das Schreiben der Post vom 5. Juni 2024 f¸r eine Ersatzlˆsung entschieden und sich nicht gegen das Vorhaben der Post wehrten. Die Post hat diesen die Gelegenheit zu geben, auf ihren Entscheid zur¸ckzukommen. Bei ganzj‰hrig bewohnten H‰usern ohne Hauszustellung w‰re die Zustellverpflichtung auf Antrag der Bewohnenden im Einzelfall zu pr¸fen, insbesondere hinsichtlich Anwendbarkeit von Art. 83a VPG. Keine Zustellverpflichtung besteht, wenn die Vorgaben f¸r die Briefk‰sten und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73−75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Augenschein hat aufgezeigt, dass dies bei einzelnen H‰usern der Fall sein kann. Die ‹berpr¸fung der Hausbriefk‰sten auf ihre Verordnungskonformit‰t bez¸glich Standorts und Mindestmasse hin ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche hat zun‰chst durch die Post im Rahmen der postinternen Prozesse zu erfolgen. Die betroffenen Liegenschaftseigent¸mer haben sodann die Mˆglichkeit, einen Entscheid der Post durch die PostCom ¸berpr¸fen zu lassen.

15. Damit sind die Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Entscheidgeb¸hr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Geb¸hrenreglements der PostCom).

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Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/5 PostCom-D-43023501/6 III. Entscheid

1. Die Gesuche der Gesuchsteller 1 und 2 werden gutgeheissen.

2. Die Post ist grunds‰tzlich zur t‰glichen Hauszustellung zu den bestehenden, ganzj‰hrigen Zustellpunkten im Gebiet Rigi Kaltbad, Staffelhˆhe und First verpflichtet.

3. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt. Eidgenˆssische Postkommission Patrick Salamin Vizepr‰sident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu erˆffnen: − A_____ (Einschreiben) − B_____ (Einschreiben) − C_____ (Einschreiben) − D_____ (Einschreiben) − E_____ (Einschreiben) − F_____ (Einschreiben) − G_____ (Einschreiben) − H_____ (Einschreiben) − I_____ (Einschreiben) − J_____ (Einschreiben) − K_____ (Einschreiben) − L_____ (Einschreiben) − M_____ (Einschreiben) − N_____ (Einschreiben) − Hotel O_____, P_____ (Einschreiben) − Post CH AG, Stab CEO, Legal Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit R¸ckschein) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat. Versand:

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