VFG-28-2023
Verfügung 28 2023 betreffend Zugang zu Dokument nach BGÖ
7. Dezember 2023Deutsch67 min
Schweizerische Eidgenossen5chaft Confëdëration suË5se Canfederazione Svizzera Confederaziun svtzra ## Erwägungen ### 0. Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 28/2023 vom 07.12.2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen X Angehörte Person und Antrag...
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Schweizerische Eidgenossen5chaft Confëdëration suË5se Canfederazione Svizzera Confederaziun svtzra
Erwägungen
0.
Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 28/2023 vom 07.12.2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen X Angehörte Person und Antragstellerin nach Art. 15 Abs. 1 BGÖ Vertreten durch... (im Folgenden angehörte Person) Gegen Z ZugangsgesuchsteIlerin betreffend Antrag auf Erlass einer Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzipder Verwaltung BGÖ betreffendZugang zu amtlichen Dokumenten Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-EF623401/4 -- 1 of 21 --
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Sachverhalt
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Die PostCom hatte in einemVerwaltungsverfahren zu entscheiden, ob die angehörte Person der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 Postgesetz PG untersteht. Inhaltlich ging es in diesem Verfahren primär um die Frage, ob die angehörte Person Postdienste in eigenem Namen erbringt. In Zusammenhang mit den entsprechenden Abklärungen gab die PostCom bei Professor Sylvain Marchand ein Gutachten in Auftrag. In der Verfügung 18/2022vom 6. Oktober 2022 wurde festgestellt,dass die angehörte Person keine meldepflichtigenPostdienste anbietet. Für diese Verfügung stützte sich die PostCom im Wesentlichen auf die Schlussfolgerungen des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens («Rapport d’expertise du 20 mai 2022 concernant l’activitëde X et l’obligationd’annoncer > im Folgenden «Gutachten»). Die Verfügung 18/2022vom 6. Oktober wurde auf der Internetseiteder PostCom veröffentlicht. Das Gutachten wurde auch in der Pressemitteilung,die am 3. November 2022 veröffentlichtworden war, erwähnt. Sowohl in der Verfügungals auch in der Pressemitteilungwurde die betroffene Unternehmung (angehörte Person) namentlich genannt. Am 4. November 2022 erkundigtesich die ZugangsgesuchsteIlerin,ob eine Einsichtnahmein das Gutachten bzw. die Aushändigung einer Kopie möglichsei. Die ZugangsgesuchsteIlerin wurde auf die Möglichkeiteines Zugangsgesuches nach Art. 10 BGÖ hingewiesen. Da der Zugang zu entscheidrelevanten Dokumenten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren in der Regel bis zum Eintrittder Rechtskraft der entsprechenden Verfügung aufzuschieben ist(ISABE-LLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3, Aufl. 2014, N,
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zu Art. 8 BGÖ mitHinweisen), wurde mit der ZugangsgesuchsteIlerin vereinbart, dass sie den Ablauf der Rechtsmittelfristfür die Verfügung 18/2022vom 6. Oktober 2022 abwartet, bevor sie ein Zugangsgesuch stellt.Am 28. November 2022 informiertedie PostCom die Zugangsgesuchstellerin per E-Mail über den unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist und dass die Verfügung 18/2022vom 6. Oktober 2022 somit in Rechtskraft erwachsen sei. Der Hinweis auf die Möglichkeit, ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ zu stellen, wurde wiederholt Mit Datum vom 1. Dezember 2022 stellte die ZugangsgesuchsteIlerin schriftlich ein Gesuch um Zugang zum Gutachten (Eingang bei der PostCom am 5. Dezember 2022). Mit Mail vom 12. Dezember 2022 konsultiertedie PostCom die angehörte Person nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ zum Zugangsgesuch. Zum Zweck der Konsultationstelltedie PostCom der angehörtenPerson eine Kopie des Gutachtens zu, in der die nach der Beurteilungder PostCom im Gutachten enthaltenenGeschäftsgeheimnisse der angehörten Person und die Daten von weiteren Dritten abgedeckt waren Im Rahmen des Konsultationsverfahrenserkundigte sich die angehörte Person am 13. Dezember 2022 per E-Mail nach der Identität der ZugangsgesuchsteIlerin. Diese stimmte auf Nachfrage der PostCom am 14, Dezember 2022 per E-Mail der Offenlegung ihrer Identitätzu. Die Identität der ZugangsgesuchsteIlerin wurde der angehörten Person am 14. Dezember 2022 offengelegt. Mit Datum vom 20. Dezember 2022 sprach sich die angehörte Person mitverschiedenen Argumenten grundsätzlich gegen die Gewährung des Zugangs zum Gutachten aus. Zur Begründung führtdie angehörte Person zunächst aus, der Schutz der Geschäftsgeheimnisse könne durch die Einschwärzung einzelner Passagen nicht gewährleistet werden. Das Gutachten lege die operative und rechtliche Funktionsweise ihres Geschäftsmodells Punkt für Punkt systematisch offen. Das Unternehmen der angehörten Person sei das einzige Unternehmen in der Branche, das nach diesem Modellarbeite. Dieses Geschäftsmodell, seine Funktionsweise und die spezifischenAspekte davon, die im Gutachten detailliertbeschriebenwerden, seien Gegenstand einer langen Entwicklunggewesen. Im Laufe der Jahre habe es zahlreiche Anpassungen gegeben. Die Kenntnis dieser Informationen durch Dritte. insbesondere Konkurrenten. würde aus Sicht der angehörten Person zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen. Die angehörte Person argumentiertferner, dass in der Pressemitteilung, die am 3. November 2022 veröffentlichtworden sei und in der Verfügung 18/2022 vom 6. Oktober 2022, die ebenfalls veröffentlicht worden sei, bereits verschiedene Angaben zu ihrem Geschäftsmodell publiziert worden seien. Allfällige Informationsbedürfnisse der Öffentlichkeit seien damit bereits befriedigt (Art. 6 Abs. 2 Verordnungüber das Öffentlichkeitsprinzip in der VerwaltungVBGÖ). Darüber hinaus bestehe kein öffentlichesInteresse an einer weiteren Offenlegung spezifischer und zusätzlicher Elemente, die unter das Geschäftsgeheimnis der angehörten Person fallenwürden (Art. 7 Abs.
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BGÖ) Die angehörte Person wies darauf hin, die ZugangsgesuchsteIlerinhabe verschiedene Massnahmen gegen sie eingeleitet und durchgeführt, einschließlich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es sei deshalb zu befürchten, die Zugangsgesuchstellerin wolledie freie Meinungs- und Willensbildungder mit den entsprechenden Entscheiden befassten Behörden beeinflussen (Art.
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Abs. 1 Bst. a BGÖ)
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Aus Sicht der angehörten Person können nur durch die Verweigerung des Zugangs zum Dokument ihre Geschäftsgeheimnisse genügend geschützt werden. Die angehörte Person verlangte eine begründete Stellungnahme mit Interessenabwägung nach Art. 12 BGÖ, falls die PostCom diesem Antrag nicht folge. Der Zugang zum Gutachten sei bis zur Klärung der Rechtslage aufzuschieben. Die PostCom nahm aufgrundder Stellungnahmeder angehörtenPerson weitereAbdeckungen im Gutachten vor (im Folgenden «Vorschlag PostCom für Abdeckungen im Gutachten vom 22. Dezember 2022») Die PostCom stellte der angehörten Person die gewünschte Stellungnahme und das Gutachten mit den zusätzlichen Abdeckungen am 22. Dezember 2022 zu. In dieser Stellungnahmevom 22. Dezember 2022 sprach sich die PostCom für die Gewährung des Zugangs unter Abdeckung der als Geschäftsgeheimnisse beurteilen Informationen aus. Zur Begründung führte die Post-Com im Wesentlichenaus, dass die Geschäftsgeheimnisse der angehörtenPerson durch Einschwärzungen genügend geschützt werden könnten. Die generelle Verweigerung des Zugangs zum Dokument sei deshalb unverhältnismässig. Zudem sei ein beträchtlicher Teil der Informationen, die im Gutachten über die angehörte Person enthalten seien, schon in der publizierten Verfügung 18/2022 vom 6. Oktober 2022 enthalten. Die Möglichkeit, dass das Gutachten in andere Zivil- oder Verwaltungsverfahrenfliessen könnte, wurde schon deshalb nicht als Beeinträchtigung der freien Willensbildung von Behörden bzw. anderen legislativen oder administrativen bzw. gerichtlichenInstanzen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ gewertet,weil diese Behörden und namentlichGerichte die Informationenim Gutachten frei würdigen können, soweit diese Informationenfür die entsprechenden Verfahren überhaupt relevantwären, Zudem wurde in der Stellungnahmesummarisch begründet, welche Geschäftsgeheimnisse aus Sicht der Post-Com im Gutachten enthalten und abgedeckt waren 7 8
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Die PostCom informierteam 22. Dezember 2022 die ZugangsgesuchsteIlerinmit eingeschriebenen Brief über die Verlängerung der Frist für die Behandlung ihres Zugangsgesuches (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Der Zugang zum Gutachten wurde bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben (Art. 12 Abs. 3 BGÖ). 10.MitDatumvom 12. Januar 2023 stelltedie angehörte Person beim Eidg. Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schtichtungsantrag nach Art. 13 BGe) zur Stellungnahme der PostCom vom 22. Dezember 2022. 11.MitDatum vom 12. Januar 2023 informierteder EDÖB die PostCom über die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens. Er forderte die PostCom zur Einreichung der Vorakten auf und gab ihr Gelegenheit, die Stellungnahmevom 22. Dezember 2022 zu ergänzen 12.Die PostCom reichte dem EDÖB am 24. Januar 2023 eine Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 und die Vorakten ein 13.Die ZugangsgesuchsteIlerin wurde am 7. Februar 2023 per E-Mail informiert,dass ein Schlich-tungsverfahrenvor dem EDÖB hängig ist. 14.Unabhängig vom Zugangsgesuch der ZugangsgesuchsteIlerin stellte eine Privatperson bei der PostCom am 22. Dezember 2022 ein Zugangsgesuch zum gleichen Dokument. Die PostCom leitetegleichentagsdie Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ in die Wege. Mit Datum vom 1 Januar 2023 sprach sich die angehörte Person auch im Hinblick auf dieses zweite Zugangsgesuch gegen die Gewährung des Zugangs zum Dokument aus und führte zur Begründung im Wesentlichen die gleichen Argumente an wie in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2022. Die angehörte Person verlangte auch hier eine begründete Stellungnahme mit Interessenabwägung nach Art. 12 BGÖ, falls die PostCom ihrem Antrag auf Verweigerung des Zugangs nicht folge. Der Zugang zum Gutachtensei bis zur Klärungder Rechtslage aufzuschieben. Die Post-Com stellteder angehörten Person die gewünschte Stellungnahme und das Gutachten mitden Abdeckungen am 9. Januar 2023 zu (Vorschlag PostCom für Abdeckungen im Gutachten vom 22. Dezember 2022). In dieser Stellungnahme vom 9. Januar 2023 sprach sich die PostCom für die Gewährung des Zugangs unter Abdeckung der Geschäftsgeheimnisse der angehörten Person aus. Zur Begründungargumentiertedie PostCom im Wesentlichen gleich wie schon in der Stellungnahmevom 22. Dezember 2022. Mit Datum vom 23. Januar 2023 stellte die angehörte Person beim EDÖB einen Schlichtungsantrag nach Art. 13 BGÖ zur Stellungnahme der Post-Com vom 9 Januar 2023 15.Der EDÖB vereinigte die beiden Verfahren und führte am 2. März 2023 für beide Verfahren eine Schlichtungsverhandlungmit der angehörten Person und der PostCom durch. Die Zugangsgesuchstellenden waren zu der Schlichtungsverhandlung nicht eingeladen. 16.An der Schlichtungsverhandlungvom 2. März 2023 einigtensich auf Vorschlag des EDÖB die PostCom und die angehörte Person zum Zweck der Herbeiführung einer einvernehmlichen LÖ-sung zwischen allen Beteiligendarauf, dass die angehörte Person zuhanden der beiden Zugangsgesuchstellereinen begründetenVorschlag für die aus Sicht der angehörtenPerson erforderlichenAbdeckungen im Gutachten macht. Der EDÖB suspendierte für die Suche nach -- 3 of 21 -einer einvernehmlichen Lösung zwischen allen Beteiligen das Verfahren bis zum 3. April 2023. 17.Am 16. März 2023 reichte die angehörte Personen der PostCom einen Vorschlag für die Einschwärzung des Gutachtens ein. Im Begleitschreiben begründete die angehörte Person, aus welchen Gründen es sich bei den von ihr eingeschwärzten Passagen um Geschäftsgeheimnisse ihres Unternehmens handelt. 18.Die PostCom leiteteden Vorschlag der angehörten Person am 17. März 2023 an die beiden Zugangsgesuchstellenden mit Frist zur Stellungnahme bis zum 30. März 2023 weiter. Im Begleitschreibenvom 17. März 2023 erläuterte die PostCom an die Adresse der ZugangsgesuchsteËlenden,welche Abdeckungen die PostCom vorgeschlagen hatte (Vorschlag PostCom für Abdeckungen im Gutachten vom 22. Dezember 2022). Im Begleitschreiben der PostCom wurde begründet, inwieweites sich bei diesen Abdeckungen aus Sicht der PostCom um Geschäftsgeheimnisse der angehörten Person handelt bzw. die Abdeckungen der Anonymisierung von Personendaten dienen 19.Die ZugangsgesuchsteIlerin setzte sich im Schreiben vom 30. März 2023 mitdem Vorschlag der angehörten Person für Abdeckungen im Gutachten vom 16. März 2023 einlässlich und differenziert auseinander. Die ZugangsgesuchsteIleringab zu jeder Abdeckung mit einer Begründung an, ob sie mit der entsprechenden Abdeckung einverstanden ist oder ob sie diese ablehne. Im Wesentlichen wies die ZugangsgesuchsteIlerin darauf hin, dass die Offenlegung von Informationen zu einer Beeinträchtigung von einer gewissen Erheblichkeit führen müsse, damit eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzipgerechtfertigtsei. Zudem müsse der Eintritteines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Die angehörte Person habe sich bei der Begründung der Abdeckungen verschiedener Passagen aber auf den Hinweis beschränkt, dass die Offenlegung der entsprechenden Passagen negative Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit hätte. Die grosszügigen Einschwärzungen liessen die Vermutung aufkommen, die angehörte Person sei von einem unangemessen grosszügigen Geschäftsgeheimnisbegriff ausgegangen. Namentlich die Einschwärzung wörtlichzitierterPassagen aus den Verträgen, werfe die Frage auf, inwieweit aus der Offenlegung entsprechender Zitate ein Wettbewerbsrlachteildrohe, zumal die allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits bekannt seien bzw. möglicherweise Standardverträge verwendet werden. Allenfalls seien die Zitate nur teilweise einzuschwärzen. Auch das Geschäftsmodellund die Geschäftspartner der angehörten Person seien heute bereits weitgehend bekannt. Namentlichwürden sich die Namen der Partner der angehörten Person (Restaurants) durch Nutzung der Website der angehörten Person ohne weiteres in Erfahrung bringen. ArIerkannt würden als Geschäftsgeheimnisse etwa PreËsabsprachen mit den Geschäftspartnern. Für verschiedene abgedeckte Passagen gibt die ZugangsgesuchsteIlerin zudem an, dass sich mangels Kenntnis des Inhaltsder abgedeckten Passage nicht beurteilenlasse, ob es sich um Geschäftsgeheimnisse handle und ob die Konkurrenten aus der Kenntnis der entsprechenden informationen einen erheblichen Marktvorteilerlangen würden. Die ZugangsgesuchsteIlerin ersucht die PostCom, die geschwärzten Passagen zu überprüfen und gegebenenfalls für eine entsprechende Anpassung zu sorgen. Auf die Stellungnahme der ZugangsgesuchsteIlerin wird im Folgenden soweit erforderlicheingegangen. 20,Die PostCom übermitteltedie Stellungnahmender Zugangsgesuchstellendeam 3. April 2023 dem EDÖB. Mit gleichem Datum bestätigtesie den Zugangsgesuchstellenden den Eingang ihrer Stellungnahmen und informierteüber den Fortgang des Verfahrens 21.Nachdem keine einvernehmliche Lösung für den Zugang zum Gutachten gefunden worden war, gab der EDÖB am 6. September 2023 eine Empfehlung ab. Er empfahl der PostCom, den vollständigen Zugang zum Gutachten zu gewähren. Zur Begründung führte der EDÖB im Wesentlichenaus, dass im Gutachten keine Geschäftsgeheimnisse der angehörtenPerson und keine nach Art. 9 BGÖ zu anonymisierenden Personendaten enthalten seien. Auch bestehe durch die Gewährung des Zugangs zum Gutachten keine Gefahr, dass die freie Meinungs-und Willensbildung einer dem BGÖ unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichenInstanz wesentlich beeinträchtigtwerden könnte (Art 7 Abs, 1 Bst. a BGÖ), zumal ein grosser Teil der Informationenschon öffentlich bekannt seien. 22.Mit Schreiben 18. September 2023 verlangte die angehörte Person von der PostCom den Erlass einer formellen Verfügung, ohne diesen Antrag näher zu begründen. 23.Ab Eröffnung des Verfahrens zum Erlass einer Verfügung richtet sich das Verfahren – anders als das Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB - nach Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021). Anwendbar sind somit die Art. 1 - 43 VwVG, insbesondere Art. 6 VwVG (Parteistellung) und Art. 26 ff. VwVG, die das rechtliche Gehör der Parteien regeln (Urteil des BVGer vom 28.2.2013, A-4307/2010 E. 5.3.1). Da die Parteien bisher (nach BGÖ) kein Akteneinsicht erhalten hatten, wurde ihnen im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf Art.
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ff. VwVG Akteneinsicht gewährt. Der ZugangsgesuchsteIlerin wurde dIe Akteneinsicht in das Gutachten nicht gewährt (Art. 12 Abs. 3 BGÖ). In einem Dokument mussten einige Einschwärzungen vorgenommenwerden, da diese Stellen Passagen des Gutachtens wiedergaben, 4/21
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die im Vorschlag der angehörtenPerson für Abdeckungen im Gutachten vom 16. März 2023 noch nicht offengelegt waren 24.Die PostCom gewährteder ZugangsgesuchsteIlerinund der angehörten Person am 25. September 2023 das rechtlicheGehör gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG bis am 16, Oktober2023. Mit Schreiben vom 28, September 2023 verwies die ZugangsgesuchsteIlerinim Hinblickauf die kurze Frist zur Stellungnahme auf ihre Stellungnahme vom 30. März 2023 und beantragte. der Empfehlung des EDÖB vom 6. September 2023 sei zu folgen. Es sei voller Zugang zum Gutachten zu gewähren Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 nahm die angehörte Person Stellung und begründete einlässlich, aus welchen Gründen sie mitder Empfehlung des EDÖB nicht einverstanden sei. Sie hielt an den in ihrer Eingabe vom 16. März 2023 beantragten Abdeckungen fest und begründete, aus welchen Gründen sie mit der Empfehlung des EDÖB nicht einverstanden sei. Schliesslich nahm sie Bezug auf die Eingabe der ZugangsgesuchsteIlerinvom 30. März 2023 und brachte ihre Einwände gegen die dort vorgebrachte Argumentationvor. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Stellungnahmender angehörten Person, wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen 25.Am 17. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Eingabe der jeweils anderen Partei bis am 3. November 2023 zu äussern. Beide Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die PostCom den Parteien mit, dass die Angelegenheit damit als spruchreif erachtet werde.
11.
EIwägungen Zuständiqkeit PostCom 26.Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGÖ giltdas BGÖ für die Bundesverwaltung.Die Eidgenössische Postkommission PostCom ist eine Behördenkommission nach Art. 8a RVOV und somit Teil der Bundesverwaltung. Daher gilt das BGÖ für die PostCom. 27.Ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ ist jede Information, (a) die auf einem beliebigen Informattonsträgeraufgezeichnet ist; (b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteiltworden ist; und (c) die Erfüllungeiner öffentlichenAufgabe betrifft.Die PostCom hat das Gutachten in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art.
22.
Abs. 2 Bst. a Postgesetz PG im Hinblickauf den Erlass der Verfügung 18/2022vom 6. Oktober 2022 zur Feststellung der Meldepflichtder angehörten Person erstellen lassen. Das Gutachten ist als amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BG(:) zu quaIIfizieren. 28.Nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten 29.Die PostCom, die angehörte Person und die ZugangsgesuchsteIlerin haben in der vorliegenden Angelegenheit eine Empfehlung des EDÖB erhalten (Empfehlung des EDÖB vom 6. September 2023) 30.Nach Art. 15 Abs. 1 BGÖ können der ZugangsgesuchsteIler oder die angehörte Person innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung des EDÖB den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen. Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung (a) das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigernwill oder (b) den Zugang zu einem amtlichen Dokument gewähren will,durch dessen Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritterbeeinträchtigtwerden kann (Art.
15 Abs. 2 BGÖ) 31.In Ziff. 49 der Empfehlungvom 6. September2023 hält der EDÖB fest, dass die angehörte Person und die Zugangsgesuchstellendeninnerhalbvon 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Eidgenössischen Postkommission den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren verlangen können, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden seien. Nach zwei Urteilen des BundesverwaltungsgerichtsA-173/2015 vom 8. Juni 2015 in 6.1.2 in fine und A-4175/2013vom 13. Dezember 2013 in E. 4,3 (bestätigtdurch Urteildes BGer vom 22. März 2015 2C 118/2014)sind die Aufgaben der PostCom in Art. 22 Abs. 2 Postgesetz abschliessend aufgeführt. Die PostCom ist nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ jedoch zuständig für die Behandlung und den Entscheid über das Zugangsgesuch derZugangsgesuchstellerin. Die PostCom ist als Behördenkommission nach Art. 8a RVOV mit Entscheidkompetenz ausgestattet. Sie ist mithinauch zuständig für die Anhörung der betroffenen Personen nach Art
15 Abs. 2 BGÖ) 31.In Ziff. 49 der Empfehlungvom 6. September2023 hält der EDÖB fest, dass die angehörte Person und die Zugangsgesuchstellendeninnerhalbvon 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Eidgenössischen Postkommission den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren verlangen können, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden seien. Nach zwei Urteilen des BundesverwaltungsgerichtsA-173/2015 vom 8. Juni 2015 in 6.1.2 in fine und A-4175/2013vom 13. Dezember 2013 in E. 4,3 (bestätigtdurch Urteildes BGer vom 22. März 2015 2C 118/2014)sind die Aufgaben der PostCom in Art. 22 Abs. 2 Postgesetz abschliessend aufgeführt. Die PostCom ist nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ jedoch zuständig für die Behandlung und den Entscheid über das Zugangsgesuch derZugangsgesuchstellerin. Die PostCom ist als Behördenkommission nach Art. 8a RVOV mit Entscheidkompetenz ausgestattet. Sie ist mithinauch zuständig für die Anhörung der betroffenen Personen nach Art
11 BGÖ und den Erlass einer Verfügung auf Antrag der angehörten Person nach Art. 15 Abs. 1 BGÖ Leqitimationder anqehörten Person zur Antraqstellunq bezüqlich Erlass einer Verfüqunq 32.Die angehörte Person wurde am 12. Dezember 2022 zum Zugangsgesuch der Zugangsgesuchstellerin gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Sie hat mit Datum vom 12. Januar 2023 beim 5/21 -- 5 of 21 -Eidg. Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) einen Schlichtungsantrag nach Art.
13 BGÖ zur Stellungnahmeder PostCom vom 22. Dezember 2022 gestellt. Nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens stellteder EDÖB unter anderem der angehörten Person seine Empfehlung vom 6. September 2023 zu. Die angehörte Person ist somit legitimiert,einen Antrag nach Art. 15Abs. 1 BGÖ um Erlass einer Verfügungzu stellen 33.Die Empfehlung des EDÖB vom 6. September 2023 wurde am 8. September 2023 zugestellt Die angehörte Person hat mit Schreiben 18. September 2023 innerhalbvon 10 Tagen seit Erhalt der Empfehlung des EDÖB bei der PostCom den Erlass einer Verfügung beantragt. Die zehntätige Frist nach Art. 15 Abs. 1 BGÖ wurde somit eingehalten. Parteistellunq der Zuqanqsgesuchstellerin 34.Die Zugangsgesuchstellerin hat die Empfehlung des EDÖB vom 6. September 2023 erhalten 35.Das Verfahren zum Erlass einer Verfügung nach Art. 15 BGÖ richtet sich im Gegensatz zu dem Schlichtungsverfahrenvor dem EDÖB nach Art. 1-43VwVG (Basler Kommentarzum Öffentlich-keitsgesetz, 3. Auflage, 2014; Julia Bhend/Jürg Schneider, Art. 15, N 12 unter Verweis auf die Botschaftzum BGÖ, 2025). Es gelteninsbesondere Art. 6 VwVG, der sich mitder Parteistellung befasst, und Art. 26 ff. VwVG, der das rechtlicheGehör der Parteien regelt (Urteil des BVGer vom28.2.2013,A21307/2010 E. 5.3.1) 36.Die vorliegendeVerfügung regeltden Umfang des Zugangs zum öffentlichenDokument (Gutachten), den die ZugangsgesuchsteIlerin am 1. Dezember 2022 verlangt hat. Die Zugangsgesuchstellerin ist im vorliegenden Verfahren somit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Verzicht auf die Vereiniqunq der Verfahren 37.Es gibtzwei verschiedeneZugangsgesuchezu dem Gutachten.Die beidenZugangsgesuche betreffen das gleiche amtliche Dokument. Der EDÖB hat deshalb die Verfahren vereinigt und nur eine Empfehlung erlassen. Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu (Art. 2 Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzipin der Verwaltung VBGÖ). Der Antrag der angehörten Person um Erlass einer Verfügung bezieht sich auf diese Empfehlung des EDÖB, die beide Verfahren betrifft.Gegen die Vereinigung der Verfahren vor der PostCom spricht indessen, dass die beiden Zugangsgesuche unabhängig voneinander eingegangen sind Der Schriftenwechselwäre durch die Vereinigung der Verfahren deutlich erschwert worden. Ein Gesuch wurde in französischer und ein Gesuch wurde in deutscher Sprache gestellt. Die Post-Com entscheidet sich deshalb gegen die Vereinigung der beiden Verfahren Verfahrenssprache 38.Nach Art. 33a VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden Die PostCom muss für das Verfahren zum Erlass der vorliegenden Verfügung, die Verfahrenssprache festlegen. «Bei der Wahl der Verfahrenssprache in diesen Fällen hat die Behörde insbesondere die konkreten Interessen der Parteien und das Prinzip der Waffengleichheit zur berücksichtigen. Dabei ist von Bedeutung, welche Amtssprache möglichst viele oder sogar alle Parteien bzw. ihre Vertretungen beherrschen oder beherrschen müssen.» (Patricia Egli in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage [Waldmann/Weissenberger, Hrsg], N
15 zu Art. 33a). AndererMeinungThomas Pfisterer,in Auer/Müller/Schindler, Art, 33a N 36: «Das Verfahren kurzerhand in der «Mehrheitssprache» bzw. der Sprache, die möglichstviele Parteien verstehen, zu führen, nur um Aufwand, Verzögerungen usw. zu reduzieren, ist nicht haltbar» Von Anwälten dürfe erwartet werden, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (a.a.O. N 38). Für die Festlegungder Verfahrenssprache durch die PostCom sind folgende Umstände relevant: Erste Antragstellerinvor der PostCom war die ZugangsgesuchsteIlerin, die durch ihre Begehren vom 1. Dezember 2022 das Verfahren nach BGÖ in Gang gesetzt hat. Die PostCom führte dieses Verfahren in deutscher Sprache. Der ZugangsgesuchsteIleraus dem anderen Verfahren hat sein Zugangsgesuch vor der PostCom in französischer Sprache gestellt. Die PostCom führte dieses Verfahren in französischer Sprache. Die angehörte Person stellte ihre Schlichtungsgesuchevor dem EDÖB in französischer Sprache. Der EDÖB vereinigte die beiden Verfahren und führte das Schlichtungsverfahren in der französischen Sprache. Nach Rücksprache mit dem EDÖB konnte die Zugangsgesuchstellerin ihre Stellungnahme vom 30. März 2023 jedoch in der deutschen Sprache verfassen. 6/21 -- 6 of 21 -Der EDÖB verfasste seine Empfehlung vom 6. September 2023 für beide Verfahren in der französischen Sprache. Die angehörte Person verlangteden Erlass einer Verfügung mit Schreiben vom 18. September 2023 in französischer Sprache, Inhalt – auch des vorliegenden Verwaltungsverfahrens – ist der Umfang des Zugangs zum Gutachten. Es geht mithinauch im vorliegenden Verwaltungsverfahren darum, in welchem Umfang dem Zugangsgesuch vom 1. Dezember 2022 stattzugeben ist. Dieses Zugangsgesuch wurde in der deutschen Sprache verfasst. Die PostCom führte dieses Verfahren deshalb bisher in der deutschen Sprache. Die angehörte Person wurde mit Schreiben vom 25. September 2023 informiert,dass das Verfahren in der deutschen Sprache geführt wird. Die angehörte Person stellte keinen Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache.Aus diesem Grund wird das vorliegendeVerfahren weiterhin in deutscher Sprache geführt. Gewährunq des rechtlichen Gehörs / Akteneinsicht 39.Das Verfahren um Erlass einer Verfügung nach Art. 15 BGÖ richtetsich nach den Art. 1-43 VWVG (Basler Kommentar zum ÖfFentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, 2014; Julia Bhend/Jürg Schneider, Art. 15, N 12 unterVerweis auf die Botschaft zum BGÖ, 2025). Anwendbar sind somit insbesondere Art. 6 VwVG über die ParteËstellungund Art. 30 VwVG bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Nach Absatz 2 braucht sie die Parteien nicht anzuhören vor: a. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; b. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; c. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; d. Vollstreckungsverfügungen; e. anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. Das FachsekretarËatder PostCom bereitetnach Art. 21 Abs. 1 Postgesetz PG für die PostCom die Geschäfte vor und stellt ihr Antrag, Da den Begehren der angehörten Person, die sie im Schreiben vom 16. März 2023 stellte, möglicherweise nicht voll entsprochen werden würde, wurde ihr im Hinblick auf den ErËass der Verfügung das rechtliche Gehör (Art. 30 VwVG) gewährt. Auch der ZugangsgesuchsteIlerin wurde das rechtliche Gehör gewährt. 40.Im Verfahren nach BGÖ hatten die Parteien keine Akteneinsicht erhalten, Somit wurde ihnen gestützt auf Art. 26 VwVG im Hinblick auf die zu erlassende Verfügung Akteneinsicht gewährt Der Zugang zum Dokument, zu dem Zugang verlangt wird, ist nach Art. 12 Abs. 3 BGe) bis zur Klärung der Rechtslage aufzuschieben. Die Akteneinsicht ist somit nicht auf dieses Dokument zu erstrecken (Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, 2014; Julia Bhend/Jürg Schneider, Art. 15, N 14). Deshalb wurde der ZugangsgesuchsteIlerin keine Einsicht in die Fassungen des Gutachtens gewährt, die weniger stark geschwärzt sind, als der Vorschlag der angehörten Person vom 16. März 2023. Zudem wurden in Ziff. 1.6 der Stellungnahmeder PostCom vom 9. Januar 2023 einzelne Passagen abgedeckt, weil darin wörtlich auf Stellen des Gutachtens Bezug genommen wurde, welche die angehörte Person in ihrem Vorschlag vom 16. März 2023 abgedeckt hatte. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlichoder schriftlichKenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die ZugangsgesuchsteIlerin verfügt über die Fassung des Gutachtens vom 16. März 2023 mit den Abdeckungen der angehörten Person. Zudem hat er Zugang zur Verfügung der PostCom 18/2022 vom 6, Oktober 2022 (publiziert unter: https://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/verfuequnqen).Darin ist der wesentliche Inhaltdes Gutachtens zusammengefasst. Zusammen mit den anderen Dokumenten aus dem Verfahren nach BGÖ, in welche der ZugangsgesuchsteIlerin Einsicht gewährt wurde, sind ihr der wesentliche Inhaltdes Gutachtens so weit bekannt, dass sie ihre Anträge im vorliegenden Verfahren formulieren kann. Die Zugangsgesuchstellerin hat denn auch keine weitergehende Akteneinsicht beantragt. Für die Beschränkung der Akteneinsicht stützt sich die PostCom auf Art. 12 Abs. 3 BGÖ und Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG. Da dem Antrag der Zugangsgesuchstellerin in der vorliegenden Verfügung vollständig entsprochen wird, wurde nicht zu ihrem Nachteil auf ihr unbekannte Akten abgestellt. 41.Nach Art. 15 Abs. 3 BGÖ ist die Verfügung inneR 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen. Auch der EDÖB schreibt in Ziff. 51 -- 7 of 21 -der Empfehlung vom 6. September 2023 unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 BGÖ, die Eidgenössische Postkommission erlasse die Verfügung innert20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches um Erlass einer Verfügung. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien am 28. September bzw. 16. Oktober 2023 wurde beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, sich zu den Argumenten und Anträgen der jeweils anderen Partei bis zum 3. November2023 zu äussern (BVGer, 28.2.2013, Adj307/2010E. 5.3.1 und 5.3.2 und Basler Kommentar zum öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, 2014; Julia Bhend/Jürg Schneider, Art. 15, N 14). Da beide Parteien auf eine Stellungnahme verzichteten, musste keine Gelegenheit zu Schlussbemerkungen eingeräumtwerden. Aufgrund der durchgeführten Schriftenwechsel und der erforderlichen übersetzungsarbeiten im anderen Verfahren konnte jedoch die 20-tägige Frist von Art,
15 Abs. 3 BGÖ bzw. Ziff. 51 der Empfehlung vom 6. September 2023 nicht eingehalten werden. Gegenstand des vorlieqendenVerfahrens 42.Die ZugangsgesuchsteIlerin verlangte mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 Zugang zum Gutachten, nicht jedoch Zugang zu den Dokumenten, die dem Experten für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung gestelltwurden. Aus dem Vorschlag der angehörten Person vom 16. März 2023 für die Einschwärzungenim Gutachten, der der ZugangsgesuchsteIlerinzugestellt wurde, ging hervor, dass dem Experten für die Erstellung des Gutachtens verschiedene Dokumente zur Verfügung gestelltwurden. Die ZugangsgesuchsteIlerin stellte im weiteren Lauf des Verfahrens kein Gesuch um Zugang zu diesen Dokumenten. Gegenstand des vorliegendenVerfahrens ist somit ausschliesslichdie Frage des Zugangs zum Gutachten. Materielles 43, Aufgrund des in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten (BGE 142 1
340 E. 2.2). Die Behörde muss das amtliche Dokument zugänglich machen, es sei denn, die Behörde könne nachweisen. dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGe> erfüllt ist, ein besonderer Fall im Sinne von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre bzw. Personendaten zu schützen sind (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGÖ). Vorbehalten bleiben der Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ ferner spezialgesetzliche Geheimhaltungsvorschriften(Art. 4 BGÖ). Der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson obliegtdie objektive Beweislast zur Widerlegung des freien Zugangs zum amtlichen Dokument (Urteil des BVerGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2.). Gelingt dieser Beweis nicht, ist der Zugang zum Dokument grundsätzlich zu gewähren (Urteildes BVGer A-6003/2019vom 18. November 2020 E.2.1 m.H.). « L'autoritë qui soulëve une des exceptions de I'art. 7 al. 1 LTrans doit prouver que la publication du documentcausera une atteinted'une certaine intensitë,cela signifieque des consëquences mineures ou dësagrëables ne suffisent pas, et qu’iI existe un risque sërieux que cette atteinte se produise. [ATF 142 I1340, consid. 2.2; arrët TAF A-6745/2017du 6 aoüt 2018, consid. 3.2.3] Si eIle n'y parvient pas, eIle supporte alors les consëquences du dëfaut de preuve [Arrët du TF IC 14 /2016du 23 juin 2016,consid. 3.4.]. De plus, selon la jurisprudence[ATF 133 I1206, consid. 2.3.3 et arrët du TAF A-1432/2016 du 5 avril2017, consid. 5.6.1], I'autoritëdoit respecter Ie principe de la proportionnalitë en ce sens que I'accës ä des informations ne peut ëtre restreint que dans la mesure oü cela s'avëre nëcessaire pour protëger des informationsdevant rester secrëtes. Autrement dit, I'accës ä un document ne peut pas simplementëtre entiërement refusë lorsqu'iI contient des informations qui ne sont pas accessibles selon les exceptions de la loi sur la transparence. En pareil cas, un accës partieldoit ëtre accordë ä tous les passages du texte qui ne justifient d'aucun intërët digne de protection au maintien du secret au sens des exceptions de la loi sur la transparence [Arrët du TAF A-746/2016 27 aoüt 2016, 4.5.19.1 Schutz von Geschäftsgeheimnissen(Art. 7 Abs. 1 Bst, q BGÖ) 44.Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert,wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren. Nach Art. 27 Postgesetz darf die PostCom keine Geschäfts- und Berufsgeheimnisse preisgeben Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach Art. 27 Postgesetz korrespondiert mit der Regelungvon Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, so dass sich die Frage des Verhältnisses von Postgesetz als Spezialgesetz zum BGÖ nicht stellt. Ziff. 29 der Empfehlungdes EDÖB vom 6. September 2023 8/21 -- 8 of 21 -45.Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist gesetzlich nicht definiert. Auch die Botschaft zum BGÖ definiert den Begriff nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich um Geschäftsinformationen, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr geheim halten will (Geheimhaltungswille), a und an deren Geheimhaltungder Geheimnisherr ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. "un intërët lëgitime''bzw. "un interesse legittimo"(objektives Geheimhaltungsinteresse)hat (vgl. BGE 14211268 E. 5.2.2.1 S. 276 mit Hinweisen). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationenbetreffen. Darunter fallen insbesondere Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen etc. betreffen und einen betriebswirtschaftlichenoder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen InformationenAuswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Untemehmung haben (vgl. zum Ganzen: BGE 142 I1340 E. 3.2 S. 345; 142 11268 E. 5.2.3 f. S. 279; je mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/J StG, 20. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 162 StGB, COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Stämpflis Handkommentar, BGe>, 2008, N. 41 f. zu Art. 7 BGÖ; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz,3. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 7 BGÖ; MARKUS R. FRICK, in: Basler Kommentar, UWG, 2013, N. 17 zu Art. 6 UWG; NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht 11,3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 162 StGB). insofern wird der Geheimnisbegriff im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich weit verstanden (BGE 142 I1340 E. 3.2 S. 345 mit Hinweisen)». 2 Der EDÖB führtdazu in seiner Empfehlungvom 6. September 2023 Erw. 34 konkretisierend aus: «Cependant, toutes les informationscommerciales ne sont pas couvertes par la notionde secret, mais uniquementles donnëes essentielles dont la connaissance par la concurrence entraTneraitdes distorsions du marchë et conduirait ä ce qu’un avantage concurrentiel soit retirë ä I'entrepriseconcernëe ou ä un dësavantage concurrentielet donc un dommage lui soit causë. L'objet du secret d'affaires doit concerner des informations commerciales pertinentes. 11peut s'agir, en particulier, d'informations relatives aux sources d'achat et d'approvisionnement, ä 1'organisation de I'entreprise, au calcul des prix, aux stratëgies commerciales, aux business plans et aux listes des clients et des relationsen dëcoulant, et qui ont un caractëre commercial ou d'exploitation.Le critëre dëcisif est de dëterminer si cette information pourrait avoir des effets sur le rësultat d'exploitationou, en d'autres termes, si cette information aura un impact sur la compëtitivitëde I'en treprise,si eIle est rendue accessible ä des tiers. Une mise en danger abstraite est insuffisante [Arrët du TF IC 665/2017 du 16 janvier 2019, consid. 3.3; Arrët du TAF A-336/2017 du 3 avril 2018, consid. 7.4.] La violation du secret d'affaires par la publication des documents concemës doit prësenter une certaine vraisemblance, une menace qui serait seulement envisageable ou possible ne suffit pas. Une consëquence mineure ou simplement dësagrëable engendrëe par I'accës aux documents officiels ne saurait constituer une atteinte, comme par exemple du travail supplëmentaire ou une attentionparticuliëre du public. La menace d'atteintedoit ëtre grave et sërieuse [Arrët du TAF A-199/2018 du 18 avril 2019, consid.
3. 2. 2/. » <Le secret d'affaires ëtant un intërët privë, le dëtenteur du secret doft toujours indiquer concrëtërent et en dëtail ä l’autoritë, pourquoi il s'agit d'informations qui doivent ëtre couvertes par le secret. L'autoritë compëtente pour le traitement de la demande d'accës doit vërifier dans chaque cas concret, si les secrets mentionnëspar le dëtenteurdu secret existent, un simple renvoi gënëral au secret d'affaires par l’entreprise ne suffisant pas. L'autoritë ne peut pas non plus se contenter de reprendre Ia position de I'entreprise, au contraire, eIle doit ëvaluer de maniëre indëpendante s’iI existe un intërët lëgitime ä la protection des informations commerciales.»3 46.Die angehörtePerson schlug imVerfahren vor dem EDÖB zum Schutz ihrerGeschäftsgeheimnisse mit der Eingabe vom 16. März 2023 verschiedene Einschwärzungen im Gutachten vor. In der Eingabe vom 16. März 2023 erklärte sie, sie habe in Anwendungvon Art. 7 Abs. 1 Bst. g BG(=)die Passagen des Gutachtensgeschwärzt, die sich auf Daten beziehen, die in der Verfügung 18/2022der PostCom vom 6. Oktober 2022 oder in der Pressemitteilung vom 3. November 2022 nicht veröffentlichtworden seien. Damit solle die Offenlegung des Geschäftsmodells des Unternehmensverhindertwerden. Die angehörte Person geht davon aus, dass bezüglich
2 Urteildes BGer IC 665/2017vom 16. Januar 2019 E. 3.3,
3 ZIff.35 der Empfehlungdes EDÖB vom 6. September 2023 mitHinweis auf das Urteildes BundesverwaltungsgerichtsA-6/2015vom 26. Juli 2017, Erw. 4.5.1.2
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dieser Passagen des Gutachtensdie ersten drei Voraussetzungen für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses (Verbindung zwischen Informationund Unternehmen, relative Unbekanntheit und Geheimhaltungswille) zweifelsfrei erfüllt seien. Dass auch ein objektiv berechtigtes interesse an der Geheimhaltung besteht (objektives Geheimhaltungsinteresse), begründet die angehörte Person im Wesentlichen wie folgt: Das Gutachten enthalte Informationen(insbesondere Angaben zur Organisation,zu Geschäftspartnern, Lieferanten und zur Preiskalkulation), deren Kenntnis ihren Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteilverschaffen würde. Das Gutachten gebe Passagen aus den Verträgen mit ihren Partnern wörtlichwieder. Es bestehe die Gefahr, dass Konkurrenten diese übernehmen und sich damit Arbeitsaufwand ersparen könnten Es handle sich um Angaben zur Ausgestaltung des Geschäftsmodells. Deren Kenntnis könnte Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, indem die Konkurrenten das Geschäftsmodell ohne eigene Leistung übernehmen könnten Ferner vertrat die angehörte Person die Auffassung, dass die vertragliche Organisation des Unternehmens und die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zu den Personendaten des Unternehmensgehören (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Die Gewährungdes Zugangs zu den zur Schwärzung beantragten Passagen des Gutachtens würde sich nach Beurteilungder angehörten Person objektiv negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auswirken und für aktuelle oder zukünftige Konkurrenten eine schlüsselfertige Lösung öffentlichpublik 47.
machen Der EDÖB gelangte in Ziff. 36 seiner Empfehlung zum Ergebnis, dass ein Teil der von der angehörten Person zur Schwärzung beantragten Informationennicht der Definitionvon Geschäftsinformationenentspricht. Hypothesen und rechtliche Schlussfolgerungen des Sachverständigen oder Verweise auf juristische Texte, Kommentare oder Rechtsprechung können nach dem EDÖB nicht als Geschäftsinformationen angesehen werden. Dasselbe gelte für die konstitutiven Elemente eines Kauf- und Liefervertrags oder die Liste der Dokumente, die dem Expertenfür die Erstellungdes Gutachtens zur Verfügung gestelltwurden. Viele Informationen über das Geschäftsmodell, die bereits in der Pressemitteilung vom 3. November 2022 und in der Verfügung 18/2022 vom 6. Oktober 2022 veröffentlichtwurden, können nach dem EDÖB keine Geschäftsgeheimnisse mehr darstellen, da sie nicht relativ unbekannt sind Der EDÖB räumt jedoch ein, dass bestimmte Informationen im Gutachten kommerzieller Natur sein können. Daher müsse geprüft werden, ob diese Informationendie anderen Voraussetzungenfür ein Geschäftsgeheimnis erfüllen, insbesondere die des objektivenGeheimhaltungsinteresses. Unter Berücksichtigung der zahlreichen bereits bekannten Informattonen und der Tatsache, dass die Verträge mit den Dienstleistern und Kunden auf typischen Verpflichtungeneines Kauf- und Liefervertrags beruhen, sieht der EDÖB nicht, inwieferndie Offenlegungdes Gutachtens Konkurrenteneinen Wettbewerbsvorteilverschaffen und zu einer Wettbewerbsverzerrungführen könnte. Der EDÖB weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Bedrohung nicht nur denkbar und die Folgen der Offenlegung nicht nur geringfügigsein dürfen. Der EDÖB gelangtzum Ergebnis, dass die PostCom und die angehörtePerson ihm keine weiteren Elemente vorgelegt hätten, die auf ein objektives Interesse an der Geheimhaltung schließen lassen und verneint das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ im Gutachten In der Stellungnahmevom 16. Oktober 2023 an die PostCom hält die angehörte Person zunächst fest, dass sie nicht behaupte, dass schon die Natur des Geschäftsmodell (Kauf-VerkauD ein Geschäftsgeheimnisdarstelle. Es seien jedoch bestimmteModalitätenihres Geschäftsmodells Geschäftsgeheimrlisse, nämlich die Einzelheiten der rechtlichen und operativen Mittel sowie der Maßnahmen, mit denen das Unternehmen sein Geschäftsmodell betreibtund umsetzt sowie die Rechtskonformitätdieser Mittelund Maßnahmen gemäss dem Gutachten von Prof. Marchand und der Verfügung18/2022 der PostCom vom 6. Oktober 2022. Die angehörte Person führt weiter aus, dass die ersten drei Voraussetzungen für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses bei den beantragten Abdeckungen vollständig erfülltseien: Das Gutachten,zu dem Zugangverlangtwerde, beziehesich auf das Geschäftsmodelldes Unternehmens (Verbindung zwischen Informationund Unternehmen). Es enthülle Modalitätender Zusammenarbeit mit den Partnern, die vertraulich seien (fehlende Bekanntheit) und die Unternehmung habe nicht die Absicht, diese Informationenoffenzulegen (subjektives Geheimhaltungsinteresse). Die Existenz einer Vertraulichkeitsklausel belege das subjektive Interesse des Unternehmens, die Modalitäten des Geschäftsmodells vertraulichzu behandeln. Zum objektiven Geheimhaltungsinteresse führtdie angehörte Per48 son aus: Der Begriff Geschäftsgeheimnis sei in einem weiten Sinne zu verstehen. 10/21 -- 10 of 21 -Indem die Empfehlungdes EDÖB vom 6. September 2023 nur Informationenberücksichtige, die zu Marktverzerrungenoder gar zu einem Schaden führen können (Empfehlung, Ziff. 34 und 36), folgesie einem restriktivenAnsatz des BegriffsGeschäftsgeheimnis. Das stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung Insbesondere gehörten auch Hypothesen und rechtliche Schlussfolgerungen des Experten oder Verweise auf juristische Texte, Kommentare oder Rechtsprechung zu den Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens, da diese auf der Analyse des Geschäftsmodells des Unternehmens beruhen und somit Rückschlüsse darauf erlauben würden. Die PostCom habe in ihren bisherigenStellungnahmenbereitsfestgestellt,dass die Offenlegung bestimmter Passagen des Gutachtens für Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil darstellenwürde. Insbesondere könnten sich Konkurrenten Kosten ersparen. Darüber hinaus sei die Offenlegungvon Passagen aus den Partnerverträgen des Unternehmens geeignet, den Wettbewerb zu verzerren: Die Konkurrenten des Unternehmens könnten den exakt gleichen Modus Operandi und einen fast identischenVertrag übernehmen, um dessen Partner zu akquirieren. Das wäre für das Unternehmen besonders gravierend, da der Wettbewerb zwischen den Akteuren auf diesem Markt sehr groß sei und viele Partner durch Exklusivitätsklauselngebunden würden. Das Verfahren vor der PostCom habe zur Verneinung der Meldepflichtdes Unternehmens geführt. Analoge Verfahren gegen Konkurrenten seien immer noch hängig. Die Offenlegung der von der angehörten Person verwendeten Vertragsklauseln würde den Konkurrenten nicht nur ermöglichen, Marktanteilezu gewinnen und Kosten zu sparen, sondern ihnen eine «schlüsselfertige» rechtliche Lösung in die Hand geben, die von der PostCom schon als nicht meldepflichtigbeurteiltworden sei. Zudem sei die Unternehmung in einem Markt tätig, in dem Geschäftsmodelle häufig Gegenstand von Verwaltungsverfahren seien. Das von der PostCom durchgeführte Verfahren sei nur ein Beispiel dafür. Als weiteres Beispiel nennt die angehörte Person den Entscheid des Bundesgerichts zu Uber Eats (BGE 2C_575/2020 E. 7.3). Für die Strukturierung der Beziehungen zu den Restaurants gebe es keinen Marktstandard, sondern jeder Akteur habe seine eigene Lösung entwickelt.Daher werde die Offenlegungder von der angehörten Person angewandten Mittel und Modalitäten zwangsläufig Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Prozesse und die Wettbewerbsbeziehungen haben. Es liege nichtnur eine abstrakte Beeinträchtigungvor. Der EDÖB habe sich zu Unrecht auf die Einschätzung beschränkt, die Verpflichtungen seien typisch für einen Kauf- und Liefervertrag, so dass die Beeinträchtigung durch die Offenlegung des Gutachtens nicht über einen geringfügigenNachteilhinausgehen würde (Empfehlung, Ziff. 36 in fine). Die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens würden Besonderheiten aufweisen, die für eine gewöhnliche Kaufvertragsbeziehung untypischund auf dem Markt nicht bekanntseien. Es seien diese untypischen Aspekte, welche die PostCom dazu veranlasst hätten, ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben und welche das Unternehmen nun als Geschäftsgeheimnis schützen lassen wolle. Die Mittelund Maßnahmen, mit denen das Unternehmen sein Geschäftsmodell betreibe,seien allesamt Besonderheiten.die auf dem Markt nichtbekannt seien. Auf dem Markt herrsche ein harter Konkurrenzkampf. Würde durch Offenlegung der zur Abdeckung beantragten Passagen den Konkurrenten ermöglicht, das Geschäftsmodell des Unternehmens zu übernehmen,gehe dies über eine blosse Unannehmlichkeithinaus. Die gemäss Vorschlag der angehörten Person abzudeckenden Passagen würden zudem das VerständnIs des Gutachtens nicht verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei voll und ganz gewahrt. Die Einwände, welche die angehörten Person vorbringt gegen die Umschreibung des objektiven Geheimhaltungsinteresses in Ziff. 34 der Empfehlung des EDÖB vom 6. September 2023 sind unbehelflich. Nach der Rechtsprechung setzt ein objektives Geheimhaltungsinteresse voraus, dass die Offenlegung der infragestehenden Informationenfür den geschäftlichen Erfolg bedeutsam ist. Entscheidend ist, ob die geheimen InformationenAuswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können bzw. zu Wettbewerbsverzerrungenführen würden. In Ziff. 34 der Empfehlung des EDe)B sind die massgebenden Verweise auf die Rechtsprechung und Literatur aufgeführt (vgl. aber etwa auch ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar,Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014,N. 36 ff. zu Art. 7 BGe) mit Hinweisen oder dieselbe Öffentlichkeitsprinzip – Geschäftsgeheimnis, Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, 2016, S. 118-121, insb. S. 120). Die PostCom legt deshalb ihrer Prüfung der beantragtenAbdeckungen im Gutachten die gleiche Definitiondes GeschäftsgeheËmnissesund namentlich auch die gleiche Definitiondes objektiven GeheËmhaltungsinteresses zugrunde, die der EDÖB seiner Empfehlung vom 6. September 2023 zugrunde legte. 49 -- 11 of 21 --
50. Die PostCom erteilte den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens nicht, weil das Geschäftsmodell des Unternehmens für einen Kaufvertrag untypische Elemente aufgewiesen hätte Es handelt sich dabei um eine Behauptung der angehörten Person, die sich nicht durch die Akten des entsprechenden Verfahrens belegen lässt. Es verhieltsich so, dass die PostCom erstmals zu beurteilenhatte, ob ein Unternehmen, das mit einem Geschäftsmodell arbeitet. wie jenes der angehörtenPerson, der Meldepflichtnach Art. 4 Abs. 1 PG unterliegt.Da im Fachsekretariat spezifisches Fachwissen zum Kaufrecht nicht vorhanden ist, wurde ein Gutachtensauftragan einen Expertenerteilt(vgl. Ziff. 19 ff. der Verfügung 18/2022vom 6. Oktober 2022). Auch das Gutachten kommt nicht zum Schluss, dass die Verträge des Unternehmens mitseinen Partnern zahlreiche für einen Kaufvertrag untypische Elemente enthalten. Wie in Ziffer 14.2 der Verfügung 18/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom zusammenfassend festgehalten wird, kommt das Gutachten sogar zum gegenteiligen Schluss: «Les contrats entre X et ses partenaires et entre X et les clients contiennent les obligations typiquesd’un contrat de vente, avec quelques obligationsaccessoires du vendeur. La sëquence de conclusion des contrats et la chronologie d’une commande ne sont pas de nature ä remettreen cause la qualificationde ces contrats. >
51. Die Grundzüge des Geschäftsmodellsder angehörtenPerson, insbesondere, dass das Unternehmen die Mahlzeiten vor der Lieferung käuflich erwirbt und sie dann an die Kundschaft veräussert, sind bereits bekannt, weil das Geschäftsmodell in der Verfügung 18/2022 vom 6. Oktober 2022 untersuchtund mithindargestelltworden ist, in dieser Verfügung werden insbesondere auch die wesentlichen Schlussfolgerungen und Ergebnisse des Gutachtens zusammenfassendwiedergegeben,(vgl. insb. Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gutachtens in Ziff. 14 der Verfügung) «14. Le 20 mai 2022, le Professeur Sylvain Marchand a remis au Secrëtariat son rapport d’expertise avec les conclusions suivantes
14.1 Les contrats entre X et ses partenaires doivent ëtre qualifiës de contrats de vente avec un aspect de vente ä livraisons successives. Les contrats entre X et ses clients doivent ëgalement ëtre qualifËësde contrats de vente. Lorsque les clients sont autorisës ä retirerle produit eux-mëmes auprës du partenaire, ils sont bënëficiaires d’une stipulation pour autrui imparfaite. Ainsi, les textes contractuels distinguentles contrats conclus entre X et ses partenaires d’une part, et les contrats conclus entre X et les clients d'autre part. En revanche, iI n'est pas possible de construire une relation juridique directe entre les partenaËres et les clients de X.
14.2 Les contrats entre X et ses partenaires et entre X et les clients contiennent les obligations typiques d'un contrat de vente, avec quelques obligations accessoires du vendeur. La sëquence de conclusion des contrats et la chronologie d’une commande ne sont pas de nature ä remettre en cause Ia qualification de ces contrats
14.3 Les partenaires assument les garanties contractuelles du vendeur ä l’ëgard de X. X assume les garanties contractuelles du vendeur ä l’ëgard des clients. La mentiondans certains des contrats entre X et les partenaires d’une action directe du client contre le partenaire peut ëtre interprëtëe comme une garantie du fabricant sous forme de stipulation pour autrui, mais le mëcanisme mis en place ne prëvoitpas d’informationdes clients sur cettegarantie du fabricant.
14.4 X est libre de fixer les prix des produits vendus aux clients, ce qui confirme qu’iI est, ä l’ëgard des clients, le vendeur et non le transporteur. Le risque de ducroire, ä savoir le risque de devoir payer un produit au partenaire alors que ce produit n’a pas ëtë payë par Ie client est supportë par X. > Die Verfügung wurde auf der Website der PostCom unter Nennung des Namens der Firma publiziertund darf somit als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Einige Informationen wurden in der publiziertenVerfügung abgedeckt. Das Gutachten wurde auch in der Pressemitteilung,die am 3. November 2022 veröffentlichtworden war, erwähnt. Auch aus der Pressemitteilunggeht die Identitätder betroffenen Unternehmung hervor. Die Nennung des Namens der Firma stütztsich auf Art. 4 Abs. 1 i.V.m Art. 22 Abs. 2 Bst. a PG sowie Art. 6 Abs. 2 des GeschäftsregIemerItsder PostCom vom 11. Oktober2012 (SR 783.024).Die Meldepflichtnach Art. 4 Abs. 1 PG ist von öffentlichemInteresse, weshalb die PostCom die Liste der registriertenAnbieterinnen von Postdiensten auf ihrer Website publiziert. Aus der publiziertenVerfügung und der Pressemitteilungergibt sich ohne weiteres, dass die PostCom ein Verwaltungsverfahrenzur Abklärung der Meldepflichtder angehörten Person führte und welches das Ergebnis dieses Verfahrens war. Die angehörte Person wurde dort namentlich bezeichnet. Da diese Daten somit bereits bekannt und öffentlich zu-- 12 of 21 -gänglichsind, könnensie einem überwiegendenöffentlichenInteresse an der Gewährung des Zugangs zum Gutachten gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. lbis A-DSG bzw. Art. 57s Abs. 4 Bst. b Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG nicht entgegenstehen (vgl. auch unten Ziff. 57 f.).
52. Aus dem Gutachten könnten Konkurrenten der angehörten Person zunächst einen gewisse überblick gewinnen, welche Punkte in den Verträgen zwischen der angehörten Person und ihren Partnern geregelt sind. Die angehörte Person spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Gutachten ihr Geschäftsmodell Punkt für Punkt analysiere und offenlege. Doch geht aus dem Gutachten nicht hervor, ob alle Regelungen aus den Verträgen zwischen der angehörten Person und ihren Partnern im Gutachten erwähnt wurden. Aus dem Zusammenhang heraus ist eher davon auszugehen, dass im Gutachten nur jene Regelungen thematisiert wurden, die für die Qualifizierung als Kaufvertrag relevant sind. Mit anderen Worten könnten Konkurrenten, die das Geschäftsmodell der angehörten Person kopieren möchten, aus dem Gutachten zwar einen Überblick über die wichtigsten Punkte erhalten, die in solchen Verträgen aufzunehmensind. Sie haben jedoch keine Gewähr dafür, dass die Liste dieser Punkte ihnen einen vollständigen Überblick über den Vertragsinhalt gibt. Ein ähnlicher Überblick über die in Kaufverträgen aufzunehmenden Regelungen ist aber auch durch Beizug von Musterverträgen und/oder Standardwerken zum Kaufrecht möglich. Allein aus dem überblick über die wichtigstenin den Verträgen zu regelnden Punkte erwächst Konkurrenten der angehörten Person somit kein nennenswerter Vorteil bzw. erwächst umgekehrt formuliertder angehörten Person kein Nachteil.
53. Das Gutachten enthält einige wörtliche Zitate aus den Verträgen des Unternehmens. Es handeltsich um das Zitat der Präambel einigerVerträge im Umfang von zwei Zeilen auf Seite 4, um das Zitat eines Satzteils und eines Satz auf Seite 6 sowie je einen Satz im Umfangvon zwei Zeilen auf Seite 13 und auf Seite 17. Die PostCom schlug in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2023 an die angehörte Person vor, die meisten der oben aufgeführten Zitate abzudecken. Doch ist dem EDÖB zuzustimmen, dass Konkurrenten aus der Kenntnisdieser wenigen Zeilen aus dem Vertragswerk der angehörten Person keine Vorteile gewinnen können. Namentlich wird den Konkurrenten dadurch nicht die Eigenleistung beim Formulieren eigener Verträge erspart.
54. Die Grundzüge des Geschäftsmodells der angehörten Person sind bereits bekannt: Es ist bekannt.dass sie die Mahlzeitenvon den Restaurantskäuflicherwirbtunddiese dann an die Bestellerder Mahlzeitenweiterveräussert.Daraus ergibtsich ohne weiteres, dass die rechtlichenBeziehungen zwischen der angehörten Person und ihren Partnern über Kaufverträge geregelt sind (vgl. oben Ziff. 51). Mit welchen Geschäftspartnern die angehörte Person zusammenarbeitet,ergibtsich aus ihrer Website. Dort sind die Angebote der Partner der angehörtenPerson aufgeführt.Aus der Website der angehörten Person ergibt sich ferner, dass sie die zuvor käuflich erworbenen Mahlzeiten der Kundschaft liefert. Die rechtlichen Beziehungen zur Kundschaft werden durch allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt, die auf der Website der angehörtenPerson publiziertund somit bekanntsind (...). Das Geschäftsmodellder angehörten ist bezüglich Organisation (inkl. rechtlicherOrganisation), Geschäftspartner und Lieferanten somit jedenfalls in den Grundzügen - bereits bekannt. Öh fentlichbekannt ist aufgrund der Verfügung 18/2022der PostCom vom 6. Oktober 2022 und der publizierten Pressemitteilung zudem, dass die angehörte Person nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 Postgesetz PG unterliegt. Nicht öffentlichbekannt sind die konkreten Vertragstexte der Verträge zwischen der angehörten Person und ihren Partnern. Neben den konkreten Vertragstexten (mit allenfalls untypischen Details der Zusammenarbeit zwischen der angehörten Person und ihren Partnern) sind insbesondere Angaben zur Preiskalkulation und zum Businessplan nicht öffentlichbekannt Die Vertragstexte werden im Gutachten nicht wiedergegeben. Das Gutachten enthältjedoch einige wörtliche Zitate aus den Verträgen des Unternehmens (vgl. oben Ziff. 53). Zudem wird der Inhalteiniger Regelungen aus den Verträgen im Gutachten zusammenfassend wiedergegeben. Es wird im Folgenden(Ziff. 55) für jede zur Abdeckung beantragteTextstellegeprüft, ob dort im Gutachten Informationenenthalten sind, die als Geschäftsgeheimnisse der angehörten Person zu qualifizierensind Im Gutachten finden sich Angaben zur Methode für die Kalkulationder Preise, welche die angehörte Person den Geschäftspartnern bezahlt (vgl. dazu unten Ziff. 55 Bst. c). Der Businessplan des Unternehmens und die Geschäftsstrategie (wie bspw. Expansionspläne oder Aktivitätenin bestimmtenRegionen der Schweiz) sind dagegen nicht Gegenstand des Gutachtens und das Gutachten enthält dazu keine Angaben Die interne Organisation des Unternehmens und das Vorgehen auf der operativen Ebene (wie bspw. hierarchische Organisation, Organisation des Einsatzes der Mitarbeitenden, 13/21 -- 13 of 21 -Massnahmen für die Koordinationder Lieferungder Ware etc.) sind nichtGegenstand des Gutachtens und das Gutachten enthält dazu keine Angaben. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der angehörten Person und ihren Mitarbeitenden sind nicht Gegenstand des Gutachtens und das Gutachten enthält dazu keine Angaben Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten keine umfassende Darstellungdes Geschäftsmodells der angehörten Person enthält. Wichtige Aspekte wie der Businessplan oder die vertraglichen Beziehungen zu den Mitarbeitenden des Unternehmens werden im Gutachten nicht thematisiert. Die Organisation des Unternehmens und das operative Vorgehen werden im Gutachten nichtbeschrieben. Das Gutachten befasst sich somit nur mit einem Teilaspekt dessen, was man unter dem Begriff Geschäftsmodell versteht, nämlich mit der vertraglichenAusgestaltungder Beziehungen zu den Geschäftspartnern. Das Gutachten enthält somit - anders als die angehörte Person befürchtet - nicht genügend Angaben, um Konkurrenten quasi eine schlüsselfertige Lösung für die Kopie des Geschäftsmodells der angehörten Person in die Hand zu geben. Wie vom EDÖB festgehalten, ist der im Gutachten thematisierte Teilaspekt des Geschäftsmodellsder angehörten Person, d.h. die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zu den Geschäftspartnern, bereitsweitgehend bekannt. Der Teil des Geschäftsmodell der angehörten Person, der im Gutachten dargestellt wird und bereits bekannt ist, ist kein Geschäftsgeheimnis. Im Folgenden (Ziff. 55) wird aber zu prüfen sein, ob die von der angehörten Person beantragten Abdeckungen Informationen enthalten, die als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind
55. Die angehörte Person beantragt im vorliegenden Verfahren die gleiche Beschränkung des Zugangs zum Gutachten, d.h. die gleichen Abdeckungen, die sie im Schlichtungsverfahren mit ihrer Eingabe vom 16. März 2023 vorgeschlagen hatte (vgl. Verweis auf die Eingabe vom 16. März 2023 in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2023). Es ist am Geheimnisträger, der Behörde darzulegen,dass es sich um Informationenhandelt,die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen.In den Eingaben vom 16. März und vom 16. Oktober 2023 begründet die angehörte Person in allgemeiner Weise, weshalb die von ihr beantragten Einschwärzungen Geschäftsgeheimnisse sind (vgl. dazu oben Ziff. 47 f.). Zusätzlich liefert sie in der Eingabe vom 16. März fürjede beantragteAbdeckung eine Begründung.Die Behörde muss in jedem konkreten Fall prüfen, ob das vom Geheimnisherr behauptete Geschäftsgeheimnis existiert Die angehört Person beantragt auf den Seiten 1 – 3 des Gutachtens Abdeckungen in der Liste der Dokumente, die dem Experten für die Erstellungdes Gutachtens zur Verfügung gestelltwurden. Zur Begründung führt die angehörte aus, dieser Abschnitt enthalte eine detaillierte Liste der im Verfahren für die Erstellung des Gutachtens vorgelegten Unterlagen und gebe Hinweise auf die Organisation des GeschäftsmodeIËs des Unternehmens, die aus den Titeln der Unterlagenabgeleitet werden könne. Die Vertragsorganisation der Unternehmung und die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrensgehörten aus Sicht der angehörten Personzu den Personendaten des Unternehmens (Art.7 Abs. 2 BGÖ). Es bestehekein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang dazu: Diese Liste sei nicht erforderlich, um die regulatorischeTätigkeitder PostCom, die einheitlicheAnwendung des Postgesetzes und die Korrektheit der Verfügung der PostCom nachvollziehen zu können. Es handelt sich um eine Liste mitder Bezeichnung der Dokumente, die dem Gutachter für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung gestellt wurden. Die Bezeichnung der Dokumente lässt keine Rückschlüsse auf die spezifische Geschäftstätigkeit oder das Geschäftsmodell des Unternehmens zu. Selbst dort, wo die Bezeichnung einzelner Dokumente konkrete Geschäftsvorgänge bezeichnen, sind die Bezeichnungen allgemeinund vom Inhalt her handelt es sich um typische Tagesgeschäfte jedes Unternehmens. Da die auf den Seiten 1-3 beantragten Abdeckungen keine Geschäftsgeheimnisse der angehörten Person sind, ist die Einschränkungdes Zugangs zu diesem Teil des Gutachtens gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht möglich. Die grundlegende Organisation des Unternehmens, die Abklärungen, die getroffenwurden, um zu prüfen, ob das Unternehmen der Meldepflichtunterliegt und das Ergebnis dieser Abklärungen sind Gegenstand der publiziertenVerfügung der Post-Com 18/2022vom 6. Oktober 2022 (vgl. dazu oben Ziff. 51). Die Beschränkung des Zugangs zu Informationen, die bereits publiziert sind, kommt nicht in Betracht. Zugangsgesuche nach BGÖ sind im Übrigen nicht auf das Interesse beschränkt, Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, 2014; Urs Steimen, Art. 6, N 11) Auf Seite 4 des Gutachtens beantragt die angehörte Person in Ziff. 1 die Abdeckung der wörtlichzitierten Präambel aus verschiedenen Verträgen des Unternehmens und die Verweise auf die Dokumente auf Seite 1-3 des Gutachtens, in denen die Präambel zu finden ist. Zur Begründung gibt die angehörte Person an, dass es sich um ein wörtliches Zitat a b -- 14 of 21 -aus ihren Verträgen handle und dass diese Verträge vertraulich seien. Für die Abdeckung der Verweise auf die entsprechenden Aktenstücke gibt die angehörte Person keine Begründung Der Hinweis auf die Vertraulichkeitder Verträge bezieht sich auf den subjektiven Geheimhaltungswillenund vermag für sich allein noch kein Geschäftsgeheimnis zu begründen. Die PostCom woIIte aufgrund einer ersten Beurteilung wörtliche Zitate aus den Verträgen des Unternehmensabdecken. Vom Umfang her umfasst der zitierteVertragstextzwei Zeilen. Der Inhalt ist – wie bei Präambeln üblich – allgemeiner Natur und erlaubt keine Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die nicht ohnehin schon bekannt ist. Konkurrenten können aus der Kenntnis der Präambel keine Vorteile ziehen, selbst dann nicht,wenn sie selber entsprechende Verträge ausarbeiten wollen (vgl. dazu auch oben Ziff. 53). Somit kann ausgeschlossen werden, dass der angehörten Person Wettbewerbsvorteile genommenbzw. Wettbewerbsnachteiledurch die Gewährung des Zugangs zu dieser Passage des Gutachtens entstehen könnten Auf Seite 5 und 6 des Gutachtens beantragt die angehörte Person in Ziff. 4 die Abdeckung der Passagen unter den überschriften «Livraison et transfert de proprietë» und «Paiement du prix>. Dagegen wird der Einleitungssatz von Ziff. 4 nicht zur Abdeckung beantragt. Die angehörte Person führtaus, dass die geschwärzten Informationenausführlich die Funktionsweise der Lieferung und Zahlung in den Verträgen zwischen X und seinen Partnern erläutern und sogar wörtlich Passagen aus den Verträgen zitieren. Die Veröffentlichung dieser Abläufe, die nicht in den bereits von PostCom veröffentlichtenInformationen enthalten seien, würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeitdes Unternehmens auswirken. Der Abschnitt unter < LivraËsonet transfert de proprietë» enthält im ersten Satz eine Angabe zur Bereitstellungder Mahlzeiten durch das Restaurant. Daneben enthält der Abschnitt die rechtlicheWürdigung dieser Vertragsregelung und die Verweise auf die Dokumente in der Liste auf Seite 1-3, in denen die entsprechende Vertragsregelung zu finden ist. Zum einen handelt es sich bei der fraglichen Vertragsregelung um einen Vorgang, der von aussen beobachtet werden kann. Es fehlt somit an der relativen Unbekanntheit. Zum anderen ist nicht ersichtlich.welchen Vorteil Konkurrenten aus dieser Informationziehen könnten. Auch die angehörte Person hat dazu keine Ausführungen gemacht, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, die Offenlegungder Informationwürde sich negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeitauswirken. Ein objektives Interesse an der Geheimhaltung lässt sich nicht erkennen. Der Abschnitt unter «Paiement du prix» enthält eine Beschreibung der Methode der Preiskalkulation.In der Beschreibung sind jedoch keine Angaben enthalten, die ermöglichen würden, die vereinbartenPreise zu berechnen. Dazu wären zusätzlicheAngaben erforderlich. Der Rest des Abschnitts enthältdie rechtliche Würdigung dieses Modells und Verweise auf die Dokumentemit den entsprechendenVertragspassagen. Die PostCom woIIteaufgrund einer ersten Beurteilung in diesem Abschnitt drei Informationen in Zusammenhang mit der Preiskalkulation abdecken, weil es sich hier um ein System handelt, das von der angehörten Person zur Preiskalkulation entwickelt worden ist. Doch ist einzuräumen. dass Konkurrenten aus diesen Informationenkeine Wettbewerbsvorteileziehen können, weil die Berechnung der tatsächlich mit den Verkäufern vereinbarten Preisen aufgrund dieser Angaben nicht möglich ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie diese Informationen den Konkurrenten ermöglichen sollten, Partner des Unternehmens abzuwerben und mit Exklusivitätsklauseln an sich zu binden. Umgekehrt formuliert, ist nicht vorstellbar, wie sich die Offenlegung dieser Informationen für das Unternehmen so nachteilig auswirken könnte, dass sogar ein Einfluss auf dessen Geschäftsergebnis möglich scheint. Man kann deshalb höchstens von einer geringfügigen Beeinträchtigungausgehen. Es fehlt somit bezüglich dieser Informationen am objektivenGeheimhaltungsinteresse. Bei den wörtlichenZitatenaus den Verträgen der angehörtenPerson handelt es sich um einen kurzen SatzteËIä 10 Worte und einen Satz mit einer Vertragsregelung. Beide Zitate lassen keine Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeitzu und sind offensichtlichnicht geeignet, Konkurrenten Vorteile bei der Formulierung eigener Verträge zu bringen (vgl. dazu auch oben Ziff. 53). Es fehlt somit auch diesbezüglich am objektiven Geheimhaltungsinteresse. Auf Seite 7 und 8 des Gutachtens beantragt die angehörte Person in Ziff. 5 die Einschwärzung des gesamten drittenBullet und die Einschwärzung der Angaben in Klammern zur Dauer der Verträge. Zur Begründung gibt sie an, dass diese Passagen nicht von der Post-Com veröffentlichtworden seien. Es seien dort bestimmteBesonderheiten der Verträge zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern aufgeführt und es würden spezifische Vertragsklauselnerörtert.Die Veröffentlichungdieser Passagen würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeitdes Unternehmens auswirken. c. d -- 15 of 21 -Im dritten Bulletwird im ersten Satz eine Information über eine Pflicht des Verkäufers aufgeführt. Es handeltsich um eine Regelung, die für entsprechende Verträge nicht ungewöhnlich ist. Es folgen rechtlicheüberlegungen insbesondere zur Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag. Die rechtlichen Erörterungen sind allgemeiner Natur, so dass nicht ersichtlich ist, welche Rückschlüsse daraus auf die Geschäftstätigkeitdes Unternehmensgezogen werden könnten.Es handeltsich bei diesen rechtlichenErörterungensomit nicht um eine Geschäftsinformation. Auch bezüglich der Information zur erwähnten Vertragsregelung ist nicht ersichtlich, welcher Wettbewerbsvorteil der angehörten Person genommen bzw. weIcher Wettbewerbsnachteilder angehörten Person aus der Offenlegung einer Regelung entstehen könnte, die typischerweise in entsprechenden Verträgen aufgeführt wird. Ein objektives Interesse an der Geheimhaltung lässt sich nicht erkennen. Die PostCom woIIteaufgrund einer ersten Beurteilungden Zugang zu den Angaben zur Vertragsdauer (Angabe in Klammern in Ziff. 5 vierter Bullet)gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Bst. g BGÖ einschränken, Da es sich um einen Detailpunkt handelt, ist dem EDÖB in seiner Beurteilungzuzustimmen, dass die Offenlegung dieser Angaben der angehörten Person keine Wettbewerbsvorteile nehmen bzw. dieser Wettbewerbsnachteile verursachen könnten. Die angehörte Person hat sich dazu nicht geäussert und nichtdargelegt, worindas objektive Interesse an der Geheimhaltung der Vertragsdauer aus ihrer Sicht besteht. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse konnte somit nicht nachgewiesen werden. Auf Seite 9 des Gutachtens beantragt die angehörte Person die Abdeckung der drei letzten Bulletvon Ziff. 7. Zur Begründung führt sie aus, dass diese Passagen spezifische Klauseln aus den Verträgen zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern sowie deren Mechanismus offenlegen. Diese Informationenseien von der PostCom nicht veröffentlichtworden Die Informationenbeträfen die Organisation der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern sowie die detaillierteOrganisation des Geschäftsmodells des Unternehmens. Die Veröffentlichungdieser Passagen würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der angehörten Person auswirken. In diesen drei Abschnittenwird beizwei Abschnitten jeweils in einem Satz pro Abschnitt eine Vertragsregelung zusammenfassend wiedergegeben (Verantwortlichkeitdes Verkäufers) In einem Abschnitt sind rechtliche Erörterung in Zusammenhang mit der Vertragsdauer aufgeführt, ohne dass jedoch die Vertragsdauer hier noch einmal erwähnt wird. Im Übrigen enthaltendiese Passagen des Gutachtens Verweise auf die Dokumente in der Liste von Seite 1-3 des Gutachtens und eine kurze rechtliche Würdigung Alle drei Abschnitte stehen in Zusammenhang mit rechtlichen überlegungen zur Einordnung der Verträge und sind allgemeingehalten. Zu den Haftungsvereinbarungenwurde in Ziff.
14.3 der Verfügung 18/22vom 6. Oktober 2022 eine Zusammenfassung publiziert. Es ist nicht ersichtlich, wie die Offenlegung dieser drei Abschnitte der angehörten Person Wettbewerbsvorteileentziehen bzw. Wettbewerbsnachteile verursachen könnte. Die angehörte Person hat nichtangegeben, in welcher Weise die Wettbewerbsfähigkeitder Unternehmung durch Offenlegung dieser Informationen tangiert sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, worin das objektive Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Informationbestehen könnte Auf Seite 10 des Gutachtens beantragtdie angehörtePerson in Ziff. 11 die Einschwärzung der Ausführungen zu «Livraison et transfert de proprietë» und zu «Paiement du prix». Auf Seite 10 und 11 beantragtdie angehörte Person in Ziff. 12 zudem die Einschwärzungdes gesamten ersten und dritten Bulletsowie die Einschwärzung der ersten drei Sätze des vierten Bullet. Auf Seite 11 in Ziff. 13 beantragt die angehörte Person, eine Informationüber eine Regelung abzudecken, welche die Verträgen nicht enthalten. Zur Begründung der beantragten Abdeckungen führt die angehörte Person aus, dass in diesen Passagen des Gutachtens die (vertraulichen) vertraglichen Elemente und Verpflichtungen zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden (Lieferung, Zahlung etc.) detailliertanalysiert werden. Es werde die detaillierteOrganisationdes Geschäftsmodells des Unternehmensbeschrieben. Die Veröffentlichungdieser Passagen würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeitder Unternehmung auswirken. Diese Ausführungen im Gutachten zu «LËvraison et transfert de proprietë» und zu « Paiement du prix» in Ziff. 11 sowie die Ausführungen in Ziff. 12 beziehen sich auf die Verträge zwischen dem Unternehmen und den Kunden, also nicht auf dIe Verträge mitden Partnern des Unternehmens. Die Beziehung zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden sind in den allgemeinenGeschäftsbedingen (Conditions gënërales de vente modifiëes) geregelt. Diese betreffen die Vertragsbeziehung zu den BesteIËernder Mahlzeiten und wurden von der angehörten Person publiziert(...). Es fehlt somit an der retativen Unbekanntheit der Angaben und am Geheimhaltungswillen,die sich auf die Conditions gënëraËesde vente modifiëes beziehen. Die rechtlichenAusführungen, die sich auf diese Regelungen beziehen, sind offensichtlich keine Geschäftsgeheimrlisse. e. f.
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Die Ausführungen auf Seite 11 in ZifF. 13 enthalteneine Informationüber eine Regelung, welche die Verträgen zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern nicht enthalten. Auch die PostCom sah aufgrundeiner ersten Beurteilungdie Einschwärzung dieser Informationvor, weilsie Konkurrenteneinen Hinweis auf die Ausgestaltungder Verträge hätte liefern können. Indessen ist auch hier dem EDÖB zuzustimmen, dass die Information Konkurrenten keine Wettbewerbsvorteile bringt, geschweige denn zu einer Marktverzerrung führt. Die angehörte Person hat nicht dargelegt, worin das objektive Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Information aus ihrer Sicht besteht. Auf Seite 13 des Gutachtens beantragt die angehörte Person die Einschwärzung des letzten Satzes von Ziff, 18 und die Einschwärzung der gesamten Ziff. 19. Zur Begründung führt sie aus, dass diese Informationendie vertrauIIche Organisation der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern betreffen. Eine Veröffentlichungdieser Passagen würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung auswirken Der letzte Satz von Ziff. 18 enthälteinen Hinweis auf eine Vertragsregelung zwischen dem Unternehmen und seinen Vertragspartnern, die tatsächlich nicht naheliegend scheint. Doch ergibt sich die entsprechende Regelung auch aus der konsequenten Umsetzung des Models Kauf vom Vertragspartner – Weiterverkauf durch die angehörte Person. Insofern handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit. Deshalb führtdie Offenlegung dieser Passage des Gutachtens zu keinen nennenswerten Vorteilen für Konkurrenten und offensichtlichnicht zu einer Marktverzerrung.Die angehörte Person hat nicht dargelegt, worin das objektiveGeheimhaltungsinteressebezüglich dIeser Informationenaus ihrer Sicht besteht, sondern sich auf allgemeine Hinweise beschränkt. Auf Seite 13 beantragt die angehörte Person die Einschwärzung der gesamten Ziff. 19. Die PostCom sah hier die Einschwärzung eines Satzes miteiner wörtlichzitierten Vertragsregelung vor. Es handelt sich um einen Satz im Umfang von knapp zwei Zeilen. Die Kenntnis nur eines Satzes aus einem Vertrag bietet Konkurrenten keinen wesentlichen Vorteil bzw. keine wesentliche Arbeitsersparnis beim Formulieren eigener Verträge (vgl. dazu oben Ziff. 53). Der Rest dieses AbschnittesnimmtBezug auf die wörtlichzitierteVertragsregelungund enthält keine darüberhinausgehenden Informationen. Die angehörte Person hat nicht dargelegt, worin das objektive Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Information aus ihrer Sicht besteht. Auf Seite 14 des Gutachtens beantragt die angehörte Person die Einschwärzung des letzten Bulletvon Ziff. 21. Zur Begründung führt sie aus, dass diese Daten sich auf eine von der Unternehmungeingegangene Geschäftspartnerschaft beziehe und ermögliche, den genannten Partner zu identifizieren. In dieser Passage des Gutachtens wird nicht auf eine Vertragsregelung Bezug genommen, sondern auf ein Angebot auf der Website der angehörten Person und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die publiziertsind. Es fehlt somit an der relativen Unbekanntheit der Information.Die PostCom wolltezunächst den Namen des Vertragspartners anonymisieren und weitere Angaben abdecken, die unmittelbarzur Identifikationdes Vertragspartners geführt hätten. Indessen ist die Zusammenarbeit zwischen diesem Vertragspartner und der angehörten Person öffentlichbekannt. Der Zugang zu Angaben, die ohnehin öffentlich bekannt sind, darf nicht beschränkt werden (Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, 2014; Urs Steimen,Art. 7, N 15) Auf Seite 14 und 15 des Gutachtens beantragt die angehörte Person die Einschwärzung der gesamten Ziff. 23 («Les Partenaires doivent») mit Ausnahme des zweiten Bullet. Auf Seite
15 beantragte sie ferner die Einschwärzung des ersten Bullet von Ziff. 24. Diese Anträge begründetdie angehörtePerson damit, dass diese Passagen einzeln die Verpflichtungen auflisten, die in den vertraulichen Verträgen zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern enthalten sind. Die Funktionsweise der Beziehung zwischen dem Unternehmen und seinen Partnern, welche Teil des Geschäftsmodells sei, werde in diesen Passagen des Gutachtens detailliertbeschrieben. Die Veröffentlichungdieser Passagen würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmungauswirken.Zudem wird daran erinnert, dass die im Gutachten nicht zur Einschwärzung beantragten Angaben ausreichen würden, umdie Verfügungder PostCom verstehen und nachvollziehenzu können Es handeltsich bei diesen Passagen aus Ziff. 23 des Gutachtens um die zusammenfassende Wiedergabe der Pflichtender Partner der angehörten Person und Verweisen auf die Dokumente in der Liste auf den Seiten 1-3 des Gutachtens, also auf die Verträge, in denen die entsprechenden Regelungen enthalten sind. Konkurrenten könnten sich zwar anhand dieser Liste eine Übersicht über die zu regelnden Punkte erstellen,wenn sie das Geschäftsmodellder angehörtenPerson kopieren möchten. Doch kann die gleiche Übersichtauch aus Musterverträgen oder Standardwerken zum Kaufvertrag zusammengestellt werden, so dass aus der Offenlegungdieser Angaben den Konkurrentenhöchstens geringfügige g h i.
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Vorteile erwachsen könnten (vgl. auch oben Ziff. 52). Da die Konkurrenten insbesondere nicht davon ausgehen können, dass die in dieser Passage des Gutachtens enthaltene Liste mitden Pflichtender Vertragspartner vollständigist, werden ihnen eigene Recherchen nicht erspart. Es ist somit kein objektives Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Informationen auszumachen und die angehörte Person hat auch kein solches darzulegen vermocht Das Zugangsgesuch nach BGO ist im Übrigen nichtan das Interesse gebunden, die Tätigkeit einer Behörde wie bspw. die Regulierungstätigkeitder PostCom zu prüfen Auf Seite 15 in Ziff. 24 wolltedie PostCom zunächst einen Begriff abdecken. Es handelt sich um die zusammenfassendeWiedergabe eines Vertragsinhalts.Jedoch handeltes sich um eine Detailregelung und es ist nicht ersichtlich, worin das objektive Geheimhaltungsinteresse bezüglichdieser Informationbestehen könnte. Die angehörte Person hat sich dazu nicht geäussert und nichtdargelegt, worin das objektive Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Information aus ihrer Sicht bestehen könnte Auf Seite 16 des Gutachtens beantragt die angehörte Person in Ziff. 30 die Einschwärzung des letzten Bullet und in Ziff. 31 die Abdeckung eines Satzteiles. Zur Begründung gibt die angehörte Person an, dass diese Passagen sich auf die vertrauliche Organisation zwischen dem Unternehmenund seinen Partnern beziehen. Eine Veröffentlichungdieser Passagen würde sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung auswirken Ziff. 30, letzterBulletenthältdie zusammenfassende und sehr allgemeine Wiedergabe eines Vertragsinhalts sowie Verweise auf die Dokumente in der Liste auf Seite 1-3 des Gutachtens, d.h. auf die Verträge, in denen diese Regelung zu finden ist. Es handelt sich um eine für einen Kaufvertrag typische Regelung. für deren Geheimhaltung kein objektives Interesse ersichtlich ist. Auf Seite 16 in Ziff. 31 betrifftdie beantragteAbdeckung einen Satzteil,der einen Verweis auf einen anderen Teil des Gutachtens enthält und somit keine Geschäftsinformation ist. Auf Seite 16 beantragt die angehörte Person in der Überschrift (Ziff. V) einen Teil der Überschrift zu schwärzen. Es handelt sich ebenfalls nicht um eine Geschäftsinformation Auf Seite 16 f. des Gutachtens beantragt die angehörte Person in Ziff. 33 die Einschwärzung des ersten Satzes. Auf Seite 17 beantragt die angehörte Person die Einschwärzung von Ziff. 34, Ziff. 35 und Ziff. 37. Zur Begründungführtsie aus, dass diese Passagen den Inhaltund den Mechanismusder Haftungund Garantie zwischen dem Unternehmenund seinen Partnern im Detailbeschreiben. Das sei Teil des Geschäftsgeheimnis der Unternehmung sowohl in Bezug auf die Organisation der Beziehungen zu den Lieferanten als auch in Bezug auf das Geschäftsmodell In Ziff. 34 erachtete die PostCom aufgrund ihrer ersten Beurteilung die Einschwärzung eines Satzes miteinem wörtlichenZitat im Umfang von zwei Zeilen aus verschiedenen Verträgen als angemessen (vgl. dazu oben Ziff. 53). Die Ziff. 33-37 enthalten eine zusammenfassende Wiedergabe von Vertragsregelungen zur Aufteilungder Verantwortlichkeitenzwischen dem Unternehmen und seinen Partnern und rechtlichen Überlegungen zu deren Einordnung. Zu den Haftungsregelnenthält Ziff. 14.3 der publiziertenVerfügung18/22 vom 6. Oktober 2022 eine Zusammenfassung. Die Ziff. 35 enthälteine rechtliche überlegung und eine allgemeine Aussage zur Praxis bei Kaufverträgen. Die angehörte Person hat nichtdargelegt, wie die Gewährung des Zugangs zu diesen Teilen des Gutachtens ihr Wettbewerbsvorteileentziehen bzw. Wettbewerbsnachteileverursachen könnten, sondern sich auf allgemeine Hinweise beschränkt. Das objektive Geheimhaltungsinteresse bezüglich dieser Informationen ist – soweit sie nicht ohnehin schon in der Verfügung der PostCom zusammenfassend publiziert sind - somit nicht nachgewiesen. Auf Seite 18 f. des Gutachtens beantragt die angehörte Person die Einschwärzung der Ziff.
41 und 42 sowie eines Teils von Ziff. 45. Zur Begründung der Einschwärzung in Ziff. 41 und
42 führt die angehörte Person aus, dass diese Passagen zu den vertraglichen Pflichten gehören, die Teil des Geschäftsmodells der Unternehmung sei und Details zur Kalkulation der Preise enthalten.Zur Begründung der beantragtenEinschwärzungeines Teils von Ziff. 45 führte die angehörte Person aus, dass diese Passage den Inhalt einer spezifischenVertragsklausel über Zahlungen an die Partner des Unternehmens wiedergebe. KapitelVI trägt die überschrift «Fixation des Prix» (Ziff. 41-44) und KapitelVII trägt die Überschrift «Risque de Ducroire» (Ziff. 45-46). Diese Passagen enthalten wie schon die Ausführungen auf Seite 5 und 6 des Gutachtens Angaben, aus denen die Methode zur Berechnung der Preise, die das Unternehmen seinen Partnern bezahlt, hervorgeht. Zudem enthältZiff.
45 eine Angabe zum Abrechnungsmodus. In Ziff. 14.4 der publiziertenVerfügung 18/2022 vom 6. Oktober 2022 ist festgehalten, dass die angehörte Person das Delkredererisiko trägt. Die PostCom sah aufgrund einer ersten Beurteilungdie Einschwärzung des zweiten Satzes von Ziff. 41 und die Einschwärzung eines Teils des ersten Satzes von Ziff. 45 vor. Indessen enthalten diese Passagen des Gutachtens lediglich allgemeine Angaben, die keine J k. 1 -- 18 of 21 -Rückschlüsse auf die vereinbarten Preise erlauben. Die angehörte Person hat keine Angaben gemacht, inwiefernKonkurrentenaus diesen Angaben im Gutachten Nutzen ziehen könnten. Es ist somit dem EDÖB zuzustimmen, dass ein objektives Interesse an der Geheimhaltungdieser Informationenfehlt(vgl. dazu auch oben Ziff. 55 Bst. c.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der angehörten Person zur Abdeckung beantragten Passagen des Gutachtens nichtdie Voraussetzungen für Geschäftsgeheimnisse nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllen. Der angehörten Person ist es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr beantragtenAbdeckungen im Gutachten Geschäftsgeheimnisse sind. Die Post-Com konnte aufgrund der oben durchgeführten überprüfung keine Anhaltspunkte für eine drohende ernste und schwerwiegende Beeinträchtigung ausmachen, die der angehörten Person aus der Gewährungdes Zugangs zum Gutachten droht. Namentlichwird die Gewährung des Zugangs zum Gutachten nach Beurteilung der PostCom keine Marktverzerrungen bewirken und nicht dazu führen, dass der angehörten Person Wettbewerbsvorteilegenommen oder ein WettbewerbsrlachteiIund damit ein Schaden zugefügt wird. Beeinträchtiqunqder freien Meinunqs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ)
56. Das Gutachten stammtaus einem rechtskräftigabgeschlossenen Verwaltungsverfahrender Post-Com (Verfügung 18/2022vom 6. Oktober 2022) und ist aktuellnicht Teil von Verfahrensakten in hängigenVerwaltungsverfahren oder in hängigenGerichtsverfahren.Die angehörtePerson befürchtet,dass das Gutachten, wenn dazu Zugang gewährt wird, in einem anderen hängigen Verfahren als Beweismitteleingereicht werden könnte und verweist auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGe). Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweitdie freie Meinungsbildungder entsprechenden Behörden durch die Gewährung des Zugangs zum Gutachten beeinträchtigtwerden könnte: Das Gutachten wurde für ein bestimmtes Verfahren der PostCom erstellt. Dieses Verfahren ist abgeschlossen. Das Gutachten hätte für andere hängige Verfahren nicht die gleiche Bedeutung wie für das Verfahren, für das es erstelltwurde In anderen Verfahren hätte das Gutachten höchstens einen Informationswertaus akademisch-wissenschaftlicher Perspektive zur vertraglichen Ausgestaltung des GeschäftsmodeËls des Unterneh-. mens. Die Behörden bzw. gerichtlichenInstanzen, die solche Verfahren führen, könnten die Informationen im Gutachten frei würdigen und den Entscheid in dem von ihnen geführten Verfahren unbeeinträchtigt fällen. Somit wird deren freie Meinungs- und Willensbildung für das von ihnen geführte Verfahren durch Gewährung des Zugangs zum Gutachten aus dem abgeschlossenen Verfahren der PostCom nicht beeinträchtigtund es liegt keine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ vor Beeinträchtiqunq der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ)
57. Auf Seite 1 und 2 des Gutachtens schlug die PostCom gegenüber der angehörtenPerson und im Schlichtungsverfahrenvor dem EDÖB vor, in der Liste der Dokumente, die dem Gutachter für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung gestellt wurden, bei fünf Dokumenten jeweils den Namen einer betroffenen DrËttperson(Unternehmen) abzudecken (GBF 3, 11, 12, 20 und 21). In drei dieser Dokumentehandeltes sich um Auszüge aus den Webseiten von Dritten. Bei zwei Dokumenten handeltes sich um Auszüge aus der Website der angehörten Person. In diesen Auszügen sind Angebote von Restaurants enthalten. Bei Angaben auf Webseiten handelt es sich um öffentlich zugängliche Informationen.Die angehörte Person verfügt jedoch über viele Geschäftspartner und nur zu zwei Angeboten wurden beispielshaft Auszüge aus der Website für den Gutachter bereitgestellt.Deshalb erachtete es die PostCom als störend, gerade diese zwei Restaurants im Gutachten namentlichzu nennen. Die drei Auszüge aus den Webseiten von Drittenwurden dem Gutachter ebenfalls nur als Beispiele zur Verfügung gestellt. Die PostCom erachtete die Anonymisierung in diesen Fällen ohne weiteres als möglich und verhältnismässig, weil die Kenntnis der Namen der Drittenfür das Verständnis des Gutachtens nicht erforderlich ist und keinen Einfluss auf die rechtlichen überlegungen des Gutachters bzw. auf die Ergebnisse des Gutachtens hatte. Ferner sollten in anderen Passagen des Gutachtens der Name eines Vertragspartners der angehörten Person eingeschwärzt werden (vgl. dazu oben Ziff. 55 Bst. h) Dem hieltder EDÖB entgegen,dass die Namen der Drittpersonenbereitsauf der Website der angehörten Person publiziertsind. Die ZugangsgesuchsteIlerin habe sich gegen die Anonymisierung dieser Personendaten ausgesprochen. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese auch dazu Zugang beantrage. Es müsse deshalb eine Interessenabwägungerfolgen (Ziff. 41 der Empfehlung vom 6. September 2023). Wie der EDÖB ausführt, istzu beachten, dass das Interesse an Transparenz an sich bereits ein wichtigesöffentlichesInteresse ist, das berücksichtigtwerden muss. In Bezug auf das private 19/21 -- 19 of 21 -Interesse weist die Rechtsprechung nach dem EDÖB darauf hin, dass das Bedürfnis nach Schutz personenbezogenerDaten bei juristischen Personen weniger stark ausgeprägt ist als bei natürlichen Personen. Darüber hinaus hätten weder die angehörte Person noch die PostCom Elemente vorgebracht,die auf eine ernsthafteGefahr einer Verletzung der Privatsphäreoder ein wichtiges privates Interesse schließen lassen. Angesichts dieser in Ziff. 42 der Empfehlung aufgeführtenAusführungenund der Tatsache, dass die Geschäftspartner der angehörten Person alle auf ihrer Websiteaufgeführtsind, stellteder EDÖB fest, dass die Namen und Firmennamenaufgrundeines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht anonymisiert werden können. Der Vollständigkeit halber wies der EDÖB zudem darauf hin, dass Art. 6 BGÖ den Grundsatz der Transparenz vorsieht und jeder Person - von Ausnahmen abgesehen - ein Zugangsrecht einräumt,ohne dass ein Interesse begründetwerden muss, um die kollektiveInformationzu gewährleisten.Es sei daher nichtSache des konsultierten Unternehmens oder der Behörde, das Interesse oder Nichtinteresse der Öffentlichkeitoder die Angemessenheit des zu gewährendenZugangs zu bewerten. Ein Zugang könne nur dann verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn eine im Öffentlichkeitsgesetz oder in einem Spezialgesetz vorgesehene Ausnahme verwirklichtwird. Die angehörte Person argumentiertdagegen, dass diese Ansicht des EDÖB gegen das Gesetz verstosse. Auf eine Anonymisierung von Personendaten könne nur verzichtet werden, wenn dies aus technischen Gründen oder wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich oder unverhältnismässig wäre und eine Interessenabwägungvorgenommenwerden könne. Zudem hätten weder die ZugangsgesuchsteIlerin noch der EDÖB ein Interesse an der Kenntnis der Namen der Partner der angehörten Person geltend gemacht. Die Namen der Partner des Unternehmens würden auf der Website nie in Zusammenhang mit der Preispolitik genannt.
58. Der Argumentationder angehörtenPerson kann nichtgefolgtwerden. Den Ausführungendes EDÖB in den Ziff. 40-42 und insbesondere der oben zusammenfassend wiedergegebenen Interessenabwägung aus Ziff. 42 der Empfehlung des EDÖB vom 6. September 2023 ist anzufügen, dass auch im Gutachten die Partner des Unternehmens nicht in Zusammenhang mit dessen Preispolitik gestelltwerden. Dass es sich bei den im Gutachten explizit genannten Unternehmen um Partner der angehörten Person handelt, geht aus der Website der angehörten Person hervor und keine andere Informationergibtsich aus dem Kontextdes Gutachtens. Es handeltsich somit um Angaben, die von der angehörtenPerson ohnehin publiziertworden sind. Auch die anderen Auszüge aus verschiedenen Websites sind bereits publik. Die PostCom kann – wie der EDÖB in seiner Empfehlungvom 6. September 2023 festgehalten hat - deshalb einen Zugang zu den entsprechenden Informationennicht verwehren, nachdem die ZugangsgesuchsteIlerin in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 explizitauch zu diesen Daten Zugang verlangt. Schliesslich ist der Nachweis eines Interesses für den Zugang zu einem Dokumebt entgegen den Annahmen der angehörten Person nicht erforderlich (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, 2014;Urs Steimen,Art. 6, N 11). Zusammenfassung
59. Aufgrund des in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht – wie eingangs dargelegt - eine widerËegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die Behörde muss das amtliche Dokument zugänglich machen, es sei denn, die Behörde könne nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestandnach Art. 7 Abs. 1 BGO erfülltist. ein besonderer Fall im Sinne von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre bzw. Personendaten zu schützen sind (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BGÖ). Der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittpersonobliegt die objektive Beweislast zur Widerlegung des freien Zugangs zum amtlichen Dokument. Gelingt dieser Beweis nicht, ist der Zugang zum Dokument grundsätzlich zu gewähren. Der angehörten Person ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Zugang zum Gutachten gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Bst. g oder Art. 9 BGe> einzuschränken ist. Auch die überprüfungen der PostCom führten zu keinem anderen Ergebnis. Somit ist der Empfehlung des EDÖB vom 6. September 2023 zu folgen und es ist ein vollständigerZugang zum Gutachten zu gewähren.
60 Aufschubdes Zuqanqs zum Gutachten Der ZugangsgesuchsteIlerin wird der vollständige Zugang zum Gutachten gewährt, nachdem die vorliegenden Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist respektive nach Massgabe und Abschluss eines allfälligenBeschwerdeverfahrens. Bis zur Klärung der Rechtslage wird der Zugang zum Gutachtenaufgeschoben(Art. 12 Abs. 3 BGÖ).
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Kosten
61. NachArt. 17 Abs. 3 BGÖ wird für Verfahrenauf Erlass einerVerfügungnach Art. 15 BGÖ keine Gebühren erhoben. III. Aufgrund dieser Erwägungen und gestützt auf die Artikel 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Bst. g und Art. 9 BGÖ sowie Art. 27 Postgesetz wird wie folgt verfügt: 1
2.
3.
4.
Der Zugang zum Gutachten wird vollständiggewährt Bis zur Klärungder Rechtslagewird der Zugangzum Gutachtenaufgeschoben(Art. 12 Abs. 3 BGÖ) Es werden keine Gebühren erhoben Die vorliegende Verfügung wird der angehörten Person (Antragstellerin gemäss Art. 15 Abs. 1 BGÖ) sowie dem ZugangsgesuchsteIler eröffnet. Dem Eidg. Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragten wird eine Kopie zugestellt, Commission fëdërale de la poste PostCom Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Prësidente Responsable du secrëtariattechnique Zu eröffnen: X Z... (per Einschreiben mit Rückschein) Kopie an – Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsberater(EDÖB), Feldeggweg 1, 3003 Bern Rechtsmittel belehrung Gegen diese Verfügung kann inneN 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mitdem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittelangerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat Versand: 27.12.2023 21 /21 -- 21 of 21 --