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Entscheid

VFG-7-2026

Verfügung 7 2026 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2025

Deutsch3 min

Source admin.ch

Erwägungen

49.

und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Die PostCom ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VPG für die Genehmigung zuständig. Die Post reichte der PostCom die «Berichterstattung an PostCom, Situation der Grundversorgung, 2025» sowie den Bericht vom 10. März 2026 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unabhängigen Wirtschaftsprüfers (Ernst & Young AG, nachfolgend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom gemäss Art. 57 VPG wurden von EY folgende Vorgaben berücksichtigt: • Verfügung 1/2013 betreffend Methodik der Berechnung der Nettokosten der Grundversorgung, 7. Februar 2013 • Verfügung 11/2024 betreffend Genehmigung der Anpassungen des hypothetischen Szenarios ohne Verpflichtung zur Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten, 24. Oktober 2024 • Prüfung der Einhaltung der Vorgaben für den Nettokostenausgleich (Art. 51 VPG): Ergebnis des reservierten Dienstes sowie der dazugehörige Nettokostenausgleich, die entrichtete Zustellermässigung und die Angaben des Nettokostenbetrags aus der Verpflichtung für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Verfügung 07/2026 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2025 Aktenzeichen: PostCom-261.1-1 Bern, 13. Mai 2026 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern -- 1 of 2 -Aktenzeichen: PostCom-261.1-1 PostCom-D-E3253501/5 Gemäss der Beurteilung von EY wurde die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2025 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG wie auch die Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 VPG in allen wesentlichen Belangen eingehalten. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und genehmigt die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2025. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von 3’960 Franken festgelegt. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Kopie an Ernst & Young AG, _____, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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